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Die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO gelten auch für Rechtsbegehren in Kinderbelangen (E. 1.3). Die zweistufige Berechnungsmethode mit Überschussverteilung entbindet den Unterhalt beanspruchenden Ehegatten nicht davon, sein Rechtsbegehren gemäss den Anforderungen von Art. 311 ZPO zu begründen. Der Verweis auf eine Berechnungstabelle genügt den Begründungsanforderungen nicht (E. 1.4). Die Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge setzt voraus, dass deren Höhe zumindest in der Entscheidbegründung beziffert wird oder mittels Verweis auf andere Dokumente klar bestimmbar ist (E. 2). OGE 10/2021/14/E vom 26. April 2022 Veröffentlichung im Amtsbericht