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Dem kantonalrechtlichen amtlichen Inventar i.S.v. Art. 553 Abs. 3 ZGB kommt im Unterschied zum bundeszivilrechtlichen Sicherungsinventar i.S.v. Art. 553 Abs. 1 ZGB materiell-rechtliche Wirkung zu: Gestützt auf den ermächtigenden Vorbehalt in Art. 553 Abs. 3 ZGB liegt eine kantonalrechtliche Ausdehnung des Inventars zu zivilrechtlichen Zwecken vor, um sich anlässlich der Teilung direkt darauf zu stützen (E. 3.7). Der Erbe bleibt an seine unterschriftlich bestätigte Zustimmungserklärung zum kantonalrechtlichen Inventar gebunden (E. 4.1). (Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid hiess das Bundesgericht mit Urteil 5A_1036/2020 vom 14. Juli 2021 gut.)