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Nr. 10/2019/3

Bemessung des Kinderunterhalts; Aufteilung der Unterhaltskosten zwischen Eltern; Verhältnis von Natural- und Barunterhalt – Art. 276 Abs. 1 und 2 sowie Art. 285 Abs. 1 ZGB.

Schaffhausen · 2019-10-22 · Deutsch SH
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Der Elternteil, der keinen oder einen erheblich geringeren Beitrag an die Pflege und Erziehung des Kindes leistet, hat grundsätzlich für den Kinderunterhalt in Geld aufzukommen. Es steht im Ermessen des Gerichts, auch den hauptsächlich betreuenden Elternteil zu verpflichten, sich am Barunterhalt des Kindes zu beteiligen. Dies ist namentlich dann gerechtfertigt, wenn der betreuende Elternteil leistungsfähiger ist und die Unterhaltslast für den in bescheidenen Verhältnissen lebenden Unterhaltsschuldner besonders schwer wiegen würde (E. 2.3.1). Eine prozentuale Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern, welche einzig auf deren Freibeträge abstellt und den in natura geleisteten Unterhalt unberücksichtigt lässt, ist unzulässig (E. 2.3.2.1).