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Nr. 10/2019/15

Nr. 10/2019/15 – Recht auf Beweis; antizipierte Beweiswürdigung; schriftliche Zeugenerklärungen – Art. 152, Art. 157 und Art. 168 ZPO.

Schaffhausen · 2021-02-23 · Deutsch SH
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Bei einem offenen Beweisergebnis darf in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme eines offerierten Beweises wegen subjektiver Untauglichkeit nur verzich-tet werden, wenn aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich ist, dass von der Beweisabnahme keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (E. 3.4.4). Dass Zeugen vorprozessual kontaktiert wurden und sich bereits schriftlich geäussert haben, genügt für sich allein nicht, um bei einem offenen Beweisergebnis auf deren Einvernahme in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (E. 3.5.5). Für Prozesszwecke erstellte schriftliche Erklärungen von potentiellen Zeugen sind keine zulässigen Beweismittel nach Art. 168 ZPO. Sie sind nicht geeignet, die Richtigkeit von darin festgehaltenen Wahrnehmungen zu beweisen und können eine formelle Zeugenbefragung nicht ersetzen (E. 4). OGE 10/2019/15 vom 23. Februar 2021 Veröffentlichung im Amtsbericht