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Nr. 10/2017/1

Lohnreduktion bei Grenzgängern; indirekte Diskriminierung von ausländischen Staatsangehörigen; Lebenshaltungskosten als Unterscheidungskriterium – Art. 2 FZA; Art. 9 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA.

Schaffhausen · 2018-02-20 · Deutsch SH
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Bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit der Situation von verschiedenen Arbeitnehmenden ist auf die Erbringung der Arbeitsleistung abzustellen. Nicht massgebend ist dagegen das sachfremde Kriterium der Lebenshaltungskosten der einzelnen Angestellten (E. 7.3.2.). Unterschiedliche Lebenshaltungskosten der einzelnen Angestellten rechtfertigen keine Ungleichbehandlung bei der Entlöhnung (E. 7.4.1).