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VD/LWA-15.09

Sg Publikationen · 2015-08-14 · Deutsch SG
Sachverhalt

A. Das Landwirtschaftsamt wies mit Entscheid vom 15. Mai 2015 eine Einsprache, die A.___, gegen die Festlegung des Basiswerts für den Über- gangsbeitrag zu den Direktzahlungen 2014 erhoben hatte, ab.

Der Einspracheentscheid wurde A.___ gemäss eigenen Angaben am 27. Mai 2015 zugestellt.

B. Gegen den Einspracheentscheid erhob A.___ am 10. Juni 2015 er- neut Einsprache beim Landwirtschaftsamt. Er beantragte darin eine Frist von 60 Tagen zum Einreichen einer (Rekurs-)Begründung.

C. Das Landwirtschaftsamt überwies die Eingabe von A.___ am

11. Juni 2015 zur weiteren Behandlung als Rekurs an den Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes.

Der Rechtsdienst wies A.___ mit Schreiben vom 18. Juni 2015 darauf hin, dass nach der Praxis des Volkswirtschaftsdepartementes für die Rekursergänzung eine Frist von höchstens fünfzehn Tagen gewährt werde. Dementsprechend setzte der Rechtsdienst A.___ Frist zur Rekursergänzung bis 3. Juli 2015 und wies ihn darauf hin, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist nicht auf den Rekurs eingetreten werde.

D. Am 3. Juli 2015 ersuchte A.___ um eine Fristverlängerung für das Einreichen der Rekursergänzung von 60 Tagen.

Der Rechtsdienst hiess das Gesuch nur teilweise gut und verlängerte A.___ die Frist für das Einreichen der Rekursergänzung bis 23. Juli 2015. Gleichzeitig wurde A.___ darauf hingewiesen, dass eine weitere Fristverlängerung ausge- schlossen sei.

E. Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 beantragte A.___ erneut eine Ver- längerung der Frist um 60 Tage.

Der Rechtsdienst lehnte das Fristverlängerungsgesuch am 27. Juli 2015 ab und gewährte A.___ eine nicht verlängerbare Notfrist von drei Tagen für das Einreichen der fehlenden Rekursergänzung. A.___ wurde nochmals darauf hin- gewiesen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist auf den Rekurs nicht einge- treten werde.

F. In der Folge beantragte A.___ am 5. August 2015 wiederum eine Fristverlängerung von 60 Tagen sowie rechtliches Gehör, reichte aber weder eine Begründung für seinen Rekurs ein noch stellte er ein Rechtsbegehren zur Sache.

Seite 3/4

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Nach Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) muss ein Rekurs einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung enthalten. Zudem ist der Rekurs zu unterzeichnen.

Fehlen Antrag, Darstellung des Sachverhalts, Begründung oder Unterschrift, so fordert die Rekursinstanz den Rekurrenten unter Ansetzung einer Frist auf, den Rekurs zu ergänzen (vgl. Art. 48 Abs. 2 VRP). Mit der Aufforderung zur Ergänzung ist anzudrohen, dass nach unbenützter Frist auf den Rekurs nicht eingetreten werde (Art. 48 Abs. 3 VRP).

E. 2 Der Rekurrent hat trotz wiederholter Aufforderung durch den Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes bis heute weder ein konkre- tes Rechtsbegehren zur Sache gestellt, noch hat er seinen Rekurs begründet. Es ist für die Rekursinstanz daher nicht einmal ansatzweise erkennbar, aus welchem Grund der Rekurrent den vorinstanzlichen Einspracheentscheid an- ficht bzw. inwiefern der Einspracheentscheid aus Sicht des Rekurrenten falsch sein soll. Dementsprechend kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden.

Die Nichteintretensfolge wurde dem Rekurrenten bereits in der ersten Fristan- setzung vom 18. Juni 2015 angedroht. Auch im Schreiben vom 27. Juli 2015 betreffend Ansetzen einer Notfrist wurde der Rekurrent nochmals unmissver- ständlich auf die Folge einer Fristversäumnis hingewiesen. Zudem wurde klar festgehalten, dass die Notfrist nicht verlängerbar ist. Somit sind auch die for- mellen Voraussetzungen für ein Nichteintreten erfüllt.

E. 3 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten derjenige Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen wer- den. Da auf den Rekurs nicht einzutreten ist und das Nichteintreten einer voll- ständigen Abweisung entspricht, sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu auferlegen. Nach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Ge- meindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.-- festzu- setzen.

Der Rekurrent hat in einem weiteren Rekursverfahren vor dem Volkswirt- schaftsdepartement (VD/LWA-14.26) ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege gestellt. Dieses Gesuch wurde vom Sicherheits- und Justizdepartement am 4. Juni 2015 abgewiesen. Der Rekurrent hat den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes an den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes wei- tergezogen. Falls seine Beschwerde gutgeheissen und ihm im Verfahren VD/LWA-14.26 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden sollte, würden

Seite 4/4 dem Rekurrenten auch im vorliegenden Rekursverfahren VD/LWA-15 die amt- lichen Kosten gestützt auf Art. 97 VRP erlassen. Die Rechnungsstellung für die Entscheidgebühr von Fr. 500.-- für das vorliegende Verfahren ist daher bis zum rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts betreffend unentgeltliche Rechtspflege aufzuschieben.

Entscheid

Dispositiv
  1. Auf den Rekurs von A.___ wird nicht eingetreten.
  2. Dem Rekurrenten wird eine Entscheidgebühr von Fr. 500.-- aufer- legt.
  3. Auf die Erhebung der Entscheidgebühr wird verzichtet, falls dem Rekurrenten für das Rekursverfahren VD/LWA-14.26 die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt wird. Der Vorsteher Benedikt Würth Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröff- nung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Spiser- gasse 41, 9001 St.Gallen) erhoben werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: VD/LWA-15.09 Stelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement Instanz: Volkswirtschaftsdepartement Publikationsdatum: 07.09.2020 Entscheiddatum: 14.08.2015 Rekursentscheid VD; Landwirtschaftsrecht, Verfahrensrecht Der Rekurrent hat trotz wiederholter Aufforderung durch den Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes bis heute weder ein konkretes Rechtsbegehren zur Sache gestellt, noch hat er seinen Rekurs begründet. Es ist für die Rekursinstanz daher nicht einmal ansatzweise erkennbar, aus welchem Grund der Rekurrent den vorinstanzlichen Einspracheentscheid anficht bzw. inwiefern der Einspracheentscheid aus Sicht des Rekurrenten falsch sein soll. Dementsprechend kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden. vgl. PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/5

Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement

VD/LWA-15.09

Entscheid vom 14. August 2015 Rekurrent A.___ gegen Vorinstanz Landwirtschaftsamt Betreff Einspracheentscheid vom 15. Mai 2015 betreffend Direktzahlungen 2014: Basiswert und Übergangsbeitrag 2014

Seite 2/4 Sachverhalt A. Das Landwirtschaftsamt wies mit Entscheid vom 15. Mai 2015 eine Einsprache, die A.___, gegen die Festlegung des Basiswerts für den Über- gangsbeitrag zu den Direktzahlungen 2014 erhoben hatte, ab.

Der Einspracheentscheid wurde A.___ gemäss eigenen Angaben am 27. Mai 2015 zugestellt.

B. Gegen den Einspracheentscheid erhob A.___ am 10. Juni 2015 er- neut Einsprache beim Landwirtschaftsamt. Er beantragte darin eine Frist von 60 Tagen zum Einreichen einer (Rekurs-)Begründung.

C. Das Landwirtschaftsamt überwies die Eingabe von A.___ am

11. Juni 2015 zur weiteren Behandlung als Rekurs an den Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes.

Der Rechtsdienst wies A.___ mit Schreiben vom 18. Juni 2015 darauf hin, dass nach der Praxis des Volkswirtschaftsdepartementes für die Rekursergänzung eine Frist von höchstens fünfzehn Tagen gewährt werde. Dementsprechend setzte der Rechtsdienst A.___ Frist zur Rekursergänzung bis 3. Juli 2015 und wies ihn darauf hin, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist nicht auf den Rekurs eingetreten werde.

D. Am 3. Juli 2015 ersuchte A.___ um eine Fristverlängerung für das Einreichen der Rekursergänzung von 60 Tagen.

Der Rechtsdienst hiess das Gesuch nur teilweise gut und verlängerte A.___ die Frist für das Einreichen der Rekursergänzung bis 23. Juli 2015. Gleichzeitig wurde A.___ darauf hingewiesen, dass eine weitere Fristverlängerung ausge- schlossen sei.

E. Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 beantragte A.___ erneut eine Ver- längerung der Frist um 60 Tage.

Der Rechtsdienst lehnte das Fristverlängerungsgesuch am 27. Juli 2015 ab und gewährte A.___ eine nicht verlängerbare Notfrist von drei Tagen für das Einreichen der fehlenden Rekursergänzung. A.___ wurde nochmals darauf hin- gewiesen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist auf den Rekurs nicht einge- treten werde.

F. In der Folge beantragte A.___ am 5. August 2015 wiederum eine Fristverlängerung von 60 Tagen sowie rechtliches Gehör, reichte aber weder eine Begründung für seinen Rekurs ein noch stellte er ein Rechtsbegehren zur Sache.

Seite 3/4

Erwägungen 1. Nach Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) muss ein Rekurs einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung enthalten. Zudem ist der Rekurs zu unterzeichnen.

Fehlen Antrag, Darstellung des Sachverhalts, Begründung oder Unterschrift, so fordert die Rekursinstanz den Rekurrenten unter Ansetzung einer Frist auf, den Rekurs zu ergänzen (vgl. Art. 48 Abs. 2 VRP). Mit der Aufforderung zur Ergänzung ist anzudrohen, dass nach unbenützter Frist auf den Rekurs nicht eingetreten werde (Art. 48 Abs. 3 VRP).

2. Der Rekurrent hat trotz wiederholter Aufforderung durch den Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes bis heute weder ein konkre- tes Rechtsbegehren zur Sache gestellt, noch hat er seinen Rekurs begründet. Es ist für die Rekursinstanz daher nicht einmal ansatzweise erkennbar, aus welchem Grund der Rekurrent den vorinstanzlichen Einspracheentscheid an- ficht bzw. inwiefern der Einspracheentscheid aus Sicht des Rekurrenten falsch sein soll. Dementsprechend kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden.

Die Nichteintretensfolge wurde dem Rekurrenten bereits in der ersten Fristan- setzung vom 18. Juni 2015 angedroht. Auch im Schreiben vom 27. Juli 2015 betreffend Ansetzen einer Notfrist wurde der Rekurrent nochmals unmissver- ständlich auf die Folge einer Fristversäumnis hingewiesen. Zudem wurde klar festgehalten, dass die Notfrist nicht verlängerbar ist. Somit sind auch die for- mellen Voraussetzungen für ein Nichteintreten erfüllt.

3. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten derjenige Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen wer- den. Da auf den Rekurs nicht einzutreten ist und das Nichteintreten einer voll- ständigen Abweisung entspricht, sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu auferlegen. Nach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Ge- meindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.-- festzu- setzen.

Der Rekurrent hat in einem weiteren Rekursverfahren vor dem Volkswirt- schaftsdepartement (VD/LWA-14.26) ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege gestellt. Dieses Gesuch wurde vom Sicherheits- und Justizdepartement am 4. Juni 2015 abgewiesen. Der Rekurrent hat den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes an den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes wei- tergezogen. Falls seine Beschwerde gutgeheissen und ihm im Verfahren VD/LWA-14.26 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden sollte, würden

Seite 4/4 dem Rekurrenten auch im vorliegenden Rekursverfahren VD/LWA-15 die amt- lichen Kosten gestützt auf Art. 97 VRP erlassen. Die Rechnungsstellung für die Entscheidgebühr von Fr. 500.-- für das vorliegende Verfahren ist daher bis zum rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts betreffend unentgeltliche Rechtspflege aufzuschieben.

Entscheid 1. Auf den Rekurs von A.___ wird nicht eingetreten.

2. Dem Rekurrenten wird eine Entscheidgebühr von Fr. 500.-- aufer- legt.

3. Auf die Erhebung der Entscheidgebühr wird verzichtet, falls dem Rekurrenten für das Rekursverfahren VD/LWA-14.26 die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt wird.

Der Vorsteher

Benedikt Würth Regierungsrat

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröff- nung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Spiser- gasse 41, 9001 St.Gallen) erhoben werden.