Sachverhalt
A. A.___ bewirtschaftet in Z.___ (Gemeinde Y.___) einen Landwirt- schaftsbetrieb, wofür er im Jahr 2014 (nach Abzügen zugunsten der Landwirt- schaftlichen Kreditkasse von Fr. 12'000.–) Direktzahlungen von Fr. 36'128.35 erhielt.
Gemäss der Auszahlungsübersicht, die der Direktzahlungsverfügung 2014 bei- lag, enthielten die Direktzahlungen unter anderem Kulturlandschaftsbeiträge von insgesamt Fr. 12'816.45, bestehend aus Offenhaltungsbeiträgen, allgemeinen Hangbeiträgen und Alpungsbeiträgen, sowie einen Übergangsbeitrag von Fr. 8'441.10.
B. Am 28. Februar 2015 reichte A.___ der Gemeinde Y.___ im Rahmen seines Gesuchs um Ausrichtung der Direktzahlungen 2015 das von ihm unter- zeichnete Betriebsdatenblatt samt Mutationsübersicht über die Änderungen ge- genüber dem Jahr 2014 ein. Nach eigenen Angaben hatte er zuvor beim Aus- füllen der internetbasierten Datenerfassung aus ihm später unerklärlichen Grün- den den Haken bei den Kulturlandschaftsbeiträgen gelöscht, was auf dem Be- triebsdatenblatt unter «Beitragsgesuch» zu einem «Nein» bei den Kulturland- schaftsbeiträgen und auf der Mutationsübersicht zu einem Eintrag führte.
C. Am 16. Juni 2015 teilte das Landwirtschaftsamt A.___ mit, ihm werde eine Akontozahlung von Fr. 11'007.50 für die Direktzahlungen 2015 ausgerich- tet. Voraussichtlich würden ihm für das Jahr 2015 ohne den sogenannten Über- gangsbeitrag insgesamt Direktzahlungen von Fr. 27'920.85 ausgerichtet.
D. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 stellte das Landwirtschaftsamt A.___ die Hauptabrechnung der Direktzahlungen für das Jahr 2015 zu, die al- lerdings den sogenannten Übergangsbeitrag noch nicht enthielt. Im Begleit- schreiben forderte das Landwirtschaftsamt A.___ auf, die Abrechnung zu über- prüfen und Fehler bis spätestens 6. November 2015 zu melden, damit mit der definitiven Schlusszahlung im Dezember 2015 neben dem Übergangsbeitrag auch allfällige Nachzahlungen ausgerichtet werden könnten. Für Rückfragen enthielt das Begleitschreiben eine Liste mit Telefonnummern verschiedener Mit- arbeiter des Landwirtschaftsamtes.
Gemäss der Auszahlungsübersicht zur Hauptabrechnung erhielt A.___ für das Jahr 2015 nach den Abzügen für die Landwirtschaftliche Kreditkasse und ohne den Übergangsbeitrag Direktzahlungen von Fr. 15'920.80. Kulturlandschaftsbei- träge waren nicht aufgeführt.
E. Am 25. November 2015 verfügte das Landwirtschaftsamt die defini- tive Schlussabrechnung der Direktzahlungen 2015. Die Verfügung war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach A.___ gegen die Verfügung innert 14 Tagen Einsprache beim Landwirtschaftsamt erheben könne.
Seite 3/12 Gemäss der Auszahlungsübersicht zur Schlussabrechnung erhielt A.___ für das Jahr 2015 zusammen mit dem Übergangsbeitrag von Fr. 4'996.05 und nach den Abzügen für die Landwirtschaftliche Kreditkasse Direktzahlungen von Fr. 20'916.85. Kulturlandschaftsbeiträge waren nicht aufgeführt.
Die Schlussabrechnungsverfügung erwuchs in Rechtskraft.
F. a. Am 16. Februar 2016 ersuchte A.___ das Landwirtschaftsamt um die Nachzahlung von Kulturlandschaftsbeiträgen für das Jahr 2015.
b. Mit Schreiben vom 29. März 2016 teilte das Landwirtschaftsamt A.___ mit, seinem Gesuch um Nachzahlung der Kulturlandschaftsbeiträge 2015 könne nicht entsprochen werden. Es führte aus, es habe A.___ mit der Haupt- abrechnung und der Schlussabrechnung 2015 eine Zusammenfassung und de- taillierte Abrechnungen der Direktzahlungen 2015 zugeschickt. Die Kontrolle der Direktzahlungsabrechnung und ein allfälliger Vergleich mit den bisherigen Ab- rechnungen sowie das fristgerechte Ergreifen eines Rechtsmittels sei Sache der Bewirtschafter. Die Einsprachefrist sei im Dezember 2015 ungenutzt verstri- chen.
c. Mit Schreiben vom 19. April 2016 ersuchte A.___ das Landwirt- schaftsamt um Wiedererwägung der Direktzahlungen 2015 bzw. um Nachzah- lung der Kulturlandschaftsbeiträge für das Jahr 2015. Dazu führte er aus, er sei sich bewusst, dass der Fehler im Grundsatz bei ihm gelegen habe und es sei für ihn auch nicht erklärbar, wieso er die Anmeldung für die Kulturlandschaftsbei- träge rückgängig gemacht habe. Weiter führte er aus, das Landwirtschaftsamt weise zurecht darauf hin, dass er die Akontozahlungen, die Hauptabrechnung und die Schlusszahlung hätte kontrollieren müssen. Insbesondere wegen der neuen Agrarpolitik sei es für ihn aber schwierig gewesen, die veränderten Di- rektzahlungen mit den Vorjahren zu vergleichen. Vor allem die stark rückläufigen Übergangsbeiträge hätten zu einer grossen Unsicherheit geführt. Der fehlende Direktzahlungsbetrag von über Fr. 12'000.– würde ihm grundsätzlich zustehen und sei für ihn existenziell.
G.
a. Am 19. Mai 2016 verfügte das Landwirtschaftsamt gegenüber A.___ was folgt: Auf das Wiederwägungsgesuch wird nicht eingetreten.
b. Zusammengefasst hielt es dazu fest:
– Der Grund für die nicht ausbezahlten Kulturlandschaftsbeiträge sei der fehlende Gesuchshaken bei den Kulturlandschaftsbeiträgen gewesen. Den Gesuchshaken habe A.___ irrtümlich bei der internetbasierten Strukturdatenerhebung gelöscht. Die deshalb nicht ausbezahlten Kulturlandschaftsbeiträge beliefen sich auf Fr. 11'965.65.
Seite 4/12
– Auf den mit der Haupt- und Schlussabrechnung 2015 zugestellten Auszahlungs- übersichten sei der Beitragsanspruch von A.___ übersichtlich dargestellt gewe- sen.
– Nach Art. 27 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abge- kürzt VRP) seien Wiedererwägungsgesuche zulässig, begründeten aber keinen Anspruch auf eine Stellungnahme. Die Rechtsprechung anerkenne folgende Ein- tretensbegründungen: wenn eine gegenüber dem Tatbestand der ersten Verfügung wesentlich ver- änderte Sachlage bestehe; wenn der Gesuchsteller für eine Neubeurteilung der Verhältnisse erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anrufe, die ihm im früheren Verfahren nicht be- kannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand; bei schwerwiegenden materiellen Fehlern einer Verfügung. Aus A.___s Schreiben ginge keine wesentlich veränderte Sachlage hervor. A.___ führe keine Tatsachen oder Beweismittel an, die ihm nicht schon im Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung bekannt waren. Für schwerwiegende materielle Fehler der Verfügung bestünden keine Anhaltspunkte.
– Das Landwirtschaftsamt habe den Grundsatz, auf Einsprachen und Begehren, die nach Rechtskraft der Schlussabrechnung eintreffen, nicht einzutreten, konse- quent bei allen Landwirten durchgezogen. Es würde gegen das Gebot der Gleich- behandlung verstossen, wenn auf das Wiedererwägungsgesuch von A.___ ein- getreten würde.
H.
a. Gegen die Verfügung des Landwirtschaftsamtes vom 19. Mai 2016 erhob A.___ am 1. Juni 2016 Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement und stellte folgende Anträge:
1. Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 19. April 2016 sei einzutreten.
2. Die Kulturlandschaftsbeiträge im Betrag von Fr. 11'965.65 seien in Ergänzung zu den bereits geleisteten Direktzahlungen für das Jahr 2015 nachträglich auszuzah- len.
b. Zusammengefasst führte er dazu aus:
– Bei der Erfassung der Betriebsstrukturdaten im Frühjahr 2015 habe er aus ihm unerklärlichen Gründen den Haken bei den Kulturlandschaftsbeiträgen nicht ge- setzt bzw. den bisherigen Eintrag gelöscht. Mit der Schlussabrechnung der Direkt- zahlungen 2015 habe er zwar eine detaillierte aber auch sehr unübersichtliche Zusammenstellung aller Direktzahlungsbeiträge erhalten. Es sei ihm nicht möglich gewesen, eine genaue Beurteilung der Direktzahlungen vorzunehmen oder sich auch nur annähernd ein Urteil über die Richtigkeit der Abrechnung zu bilden. Die Auswirkungen der nicht ausbezahlten Kulturlandschaftsbeiträge habe er erst mit Erstellung der Betriebsbuchhaltung anfangs Januar gemerkt, als die Rechtsmit- telfrist für eine Korrektur der Beiträge schon verstrichen war.
Seite 5/12
– Für ihn als Landwirt und Laie in der Anwendung des Internets sei die Erfassung der notwendigen Daten in der richtigen Qualität nicht einfach, zumal bei der Er- fassung die Daten nicht verifiziert werden könnten und weder vom Landwirt- schaftsamt noch von der Gemeinde entsprechende Prüfungen in Bezug auf die Anmeldung für die Direktzahlungen erfolgten. Gerade mit der obligatorischen In- terneterfassung und der damit verbundenen Fehleranfälligkeit müsste der Kanton St.Gallen bei der Beurteilung von Wiedererwägungsgesuchen grosszügiger sein, besonders wenn die Grundlagendaten wegen einer unterlassenen Anmeldung nicht mit der Praxis übereinstimmten.
– Es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Bezug für die einzelnen Direktzahlungsar- ten jährlich neu beantragt werden müsse. Wenn der Betrieb die Grundbedingun- gen für den Bezug von Direktzahlungen erfülle, sei auch die Berechtigung für die Kulturlandschaftsbeiträge, die Versorgungssicherheitsbeiträge und die Biodiversi- tätsbeiträge gegeben. Hier sei eine Praxisanpassung notwendig.
– Der Hinweis des Landwirtschaftsamtes, dass mit der Schlussabrechnung ein Rechtsmittel bestanden habe, sei wohl richtig. Es sei ihm aber beim besten Willen nicht möglich gewesen, den gegenüber den Vorjahren stark veränderten Betrag auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen. Mit dem Jahr 2014 hätten die Beitragsar- ten in verschiedener Hinsicht geändert und zudem sei ein Übergangsbeitrag ein- geführt worden, der bereits auf das Jahr 2015 hin gesenkt worden sei. Ebenfalls erfolge die Auszahlung der GAöL-Beiträge nicht mehr wie in den Vorjahren ge- meinsam mit den Direktzahlungen. Die sehr detaillierten Abrechnungen seien für ihn und seine Berufskollegen nur schwer verständlich, weshalb sie für eine Über- prüfung und Erkennung von Berechnungsfehlern nur bedingt nutzbar seien.
– Er sei der Ansicht gewesen, die Direktzahlungsverfügung beruhe auf verlässli- chen Daten und habe deshalb blind auf die Abrechnung vertraut. Er reiche den Rekurs daher in der Überzeugung ein, nach bestem Wissen und Gewissen ge- handelt und keine Falschangaben gemacht zu haben.
I. Das Landwirtschaftsamt stellte mit Stellungnahme vom 18. Juli 2016 keinen Antrag zum Rekurs, hielt aber an seiner bisherigen Darstellung des Sach- verhalts und seinen bisherigen Argumenten in der angefochtenen Verfügung fest. Zu A.___s Rekursbegründung führte es zusammengefasst was folgt aus:
– Es treffe zu, dass die Abrechnungen umso schwieriger lesbar seien, je detaillierter diese seien. Erfahrungsgemäss müssten die Detailabrechnungen aber die Be- rechnungen bis auf Stufe Parzelle, einzelner Beitrag und einzelne Tierkategorie zeigen, denn nur so könnten die meist telefonisch erfolgenden Nachfragen der Beitragsberechtigten ohne grossen Aufwand und ohne nachträgliche, schriftliche Dokumentation durch das Landwirtschaftsamt beantwortet werden. Als Zusam- menfassung liege den Beitragsverfügungen aber die sogenannte Auszahlungs- übersicht auf einem einzigen Blatt bei. Der Bewirtschafter müsse nur die Auszah- lungsübersicht vom aktuellen Jahr mit der Auszahlungsübersicht vom Vorjahr ver- gleichen und schon werde klar, welcher Beitrag sich um wie viel geändert habe. Es müssten also nur zwei A4-Blätter miteinander verglichen werden.
– A.___s Auffassung, wonach die Daten nicht verifiziert werden könnten, treffe nicht zu. Die Interneterfassung (www.agriportal.sg.ch) mit den Daten sei für die Land- wirte das ganze Jahr über zugänglich. Der Menupunkt «2.6 Mutationsübersicht» müsse bei der Interneterfassung im Januar/Februar ausgedruckt, unterschrieben
Seite 6/12 und der Gemeinde eingereicht werden. Darauf sei ersichtlich, was für Daten der Bewirtschafter geändert habe. Die entsprechenden Dokumente von A.___ befän- den sich bei der Gemeinde Y.___.
– Es treffe zu, dass A.___s Anmeldedaten vom Landwirtschaftsamt nicht geprüft worden seien. Ab dem Jahr 2017 werde das Landwirtschaftsamt prüfen, ob die Haken für quasi obligatorische Beiträge gesetzt worden sind. Im Jahr 2015 sei dies noch nicht gemacht worden.
– A.___ beanstande die fehlende Grosszügigkeit des Landwirtschaftsamtes. Das Landwirtschaftsamt habe in den Jahren 2014 und 2015 das Überschreiten von Einsprachefristen, Anmeldefristen und Falscheinträgen wegen Missverständnis- sen usw. relativ grosszügig toleriert und korrigiert. Es sei aber auch festgestellt worden, dass ein Teil der Kunden sich überhaupt nicht mit den Direktzahlungen befasse. Damit die vom Gesetz vorgegebenen Fristen und Abläufe eingehalten werden, müssten diese Personen die Konsequenzen ihrer Fehler selbst tragen, sonst gebe es im Vollzug der Direktzahlungen keine Ordnung. Das Landwirt- schaftsamt habe daher entschieden, die Fristen für die Rechtsmittel ab der Schlussrechnung 2015 konsequent umzusetzen und in den letzten Monaten ver- schiedene Begehren um Nachzahlungen, die teilweise ähnlich hohe Beträge wie bei A.___ betrafen, abgelehnt.
– A.___ bemängle, dass die verschiedenen Direktzahlungsarten jährlich neu bean- tragt werden müssten. Dies sei aber gesetzlich in Art. 98 der Direktzahlungsver- ordnung (SR 910.13; abgekürzt DZV) so vorgeschrieben. Demnach werden Di- rektzahlungen nur auf Gesuch ausgerichtet. Gemäss Art. 98 Abs. 3 DZV genüge keine generelle Anmeldung sondern es müssten die einzelnen Direktzahlungsar- ten beantragt werden. Das Gesuch müsse bei der vom Kanton bezeichneten Be- hörde «bis am 31. Januar» eingereicht werden, was eine jährliche Anmeldung impliziere.
– A.___ argumentiere, dass ein Vergleich zwischen den Jahren wegen den stark ändernden Beiträgen nicht möglich gewesen sei. Der Übergangsbeitrag, den A.___ erhalten habe, habe im Jahr 2014 Fr. 8'441.10 und im Jahr 2015 Fr. 4'996.05 betragen. Der Übergangsbeitrag sei damit viel kleiner als die fehlen- den Kulturlandschaftsbeiträge von Fr. 11'965.85 gewesen.
– Zusammenfassend lasse sich sagen, dass das Landwirtschaftsamt korrekt gehan- delt und in durchaus verständlicher Art und Weise über die Direktzahlungen 2015 orientiert habe. A.___ habe sich aber anscheinend nie die Mühe gemacht, die verschiedenen Beiträge 2014 und 2015 zu vergleichen und es verpasst festzu- stellen, dass es da eine Differenz von über Fr. 11'000.– gegeben habe. Die Ein- sprachefrist für die Beitragsverfügung vom 25. November 2015 sei mit der erst- maligen schriftlichen Reaktion von A.___ am 16. Februar 2016 eindeutig nicht eingehalten worden. Schon aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Be- trieben, denen das Landwirtschaftsamt Nachzahlungen nach der abgelaufenen Einsprachefrist ebenfalls verweigert habe, könne das Landwirtschaftsamt A.___s Begehren nicht entsprechen.
J. Am 19. Juli 2016 stellte der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepar- tements die Stellungnahme des Landwirtschaftsamts vom 18. Juli 2016 samt Aktenverzeichnis A.___ zu und räumte ihm eine Frist bis 3. August 2016 für all- fällige Bemerkungen ein, nach deren Ablauf von einem Verzicht auf eine weitere
Seite 7/12 Stellungnahme ausgegangen werde. Gleichzeitig forderte der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartements die Gemeinde Y.___ auf, ihm die vom Landwirt- schaftsamt in dessen Stellungnahme erwähnte und von A.___ unterzeichnete Gesuchserfassung bzw. «Mutationsübersicht 2015» bis zum 3. August 2016 zu den Akten zu reichen und teilte dies A.___ mit.
Am 26. Juli 2016 reichte die Gemeinde Y.___ das von A.___ unterzeichnete Betriebsdatenblatt mit der «Mutationsübersicht 2015» zu den Akten.
K. Auf die (weiteren) Ausführungen der Beteiligten wird - soweit ent- scheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zuständig- keit und Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Form- und Fristerforder- nisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist grundsätzlich einzutreten.
E. 1.2 Einer näheren Betrachtung bedürfen jedoch die vom Rekurrenten gestellten Anträge. Anfechtungsobjekt des Rekurses ist die Verfügung des Landwirtschaftsamtes vom 19. Mai 2016, mit der das Landwirtschaftsamt nicht auf das Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten vom 19. April 2016 eintrat. Streitgegenstand kann daher nur die Frage sein, ob das Landwirtschaftsamt auf das Wiederwägungsgesuch des Rekurrenten hätte eintreten müssen. Soweit der Rekurrent mit seinem Antrag 1 sinngemäss verlangt, die Verfügung vom
19. Mai 2016 sei aufzuheben und das Landwirtschaftsamt anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, ist im vorliegenden Rekursverfahren da- rauf einzutreten. Nicht einzutreten ist dagegen auf den Antrag 2 des Rekurren- ten, mit dem er verlangt, ihm seien nachträglich für das Jahr 2015 Kulturland- schaftsbeiträge von Fr. 11'965.65 auszubezahlen. Tritt die Vorinstanz nämlich gar nicht auf ein Wiedererwägungsgesuch ein, d.h. erachtet sie die Vorausset- zungen für eine Anpassung der ursprünglichen Verfügung nicht als gegeben, so kann der Rekurs nur die Frage zum Gegenstand haben, ob die Zurückweisung des Wiedererwägungsgesuchs begründet war, nicht aber die Frage, ob die rechtskräftige ursprüngliche Verfügung (vom 25. November 2015) materiell rich- tig war oder nicht (vgl. GVP 1991, Nr. 44 mit weiteren Hinweisen).
E. 1.3 Zusammenfassend ist im Rekursverfahren nur die Frage zu beurtei- len, ob das Landwirtschaftsamt auf das Wiedererwägungsgesuch des Rekurren- ten hätte eintreten müssen (Antrag 1). Weil sich die Antwort auf diese Frage aus dem allgemeinen Verfahrensrecht und nicht aus dem Landwirtschaftsrecht des Bundes herleitet, ist gegen den vorliegenden Rekursentscheid als Rechtsmittel
Seite 8/12 die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht und nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu ergreifen.
E. 2.1 Gemäss Art. 27 VRP sind Wiedererwägungsgesuche zulässig, be- gründen aber keinen Anspruch auf eine Stellungnahme der Behörde in der Sa- che und hemmen den Fristenlauf nicht. Das VRP regelt so zwar die Wiederer- wägung in den Grundzügen, lässt aber offen, unter welchen Voraussetzungen eine Behörde von sich aus eine Verfügung in Wiedererwägung ziehen darf oder muss bzw. unter welchen Voraussetzungen die Behörde auf ein Wiedererwä- gungsgesuch eintreten soll. Entgegen dem Wortlaut von Art. 27 VRP anerkennt die Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen einen unmittelbar aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) fliessenden Anspruch auf Wiedererwägung. Demnach besteht ein Anspruch auf Wiederer- wägung, wenn sich die Umstände seit Erlass der ursprünglichen Verfügung we- sentlich geändert haben (nachträgliche Fehlerhaftigkeit) oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfah- ren nicht bekannt waren, die früher aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnten oder die mangels Veranlassung nicht geltend gemacht werden mussten (ursprüngliche Fehlerhaftigkeit). Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht überdies bei schwerwiegenden materiellen Feh- lern einer Verfügung, namentlich bei klaren Verstössen gegen materielle Verfas- sungsgrundsätze (GVP 1993, Nr. 87; vgl. zum Ganzen: BGE 138 I 61, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; GVP 1991, Nr. 44; Gerold Steinmann, Die schweizerische Bundesverfassung, St.Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 38).
Im vorliegenden Fall entspricht die Schlussabrechnungsverfügung vom 25. No- vember 2015 zwar dem Direktzahlungsgesuch des Rekurrenten. Weil der Re- kurrent aber den Haken für die Kulturlandschaftsbeiträge bei der internetbasier- ten Daten- bzw. Gesuchserfassung für das Jahr 2015 gelöscht hatte, war die an ihn gerichtete Schlussabrechnungsverfügung schon zum ursprünglichen Verfü- gungszeitpunkt am 25. November 2015 unvollständig bzw. fehlerhaft. Es liegt somit ein Fall von ursprünglicher Fehlerhaftigkeit vor.
E. 2.2 Bei ursprünglicher Fehlerhaftigkeit einer Verfügung ist es angezeigt, auf den Anspruch auf Wiedererwägung die für die Wiederaufnahme eines Ver- fahrens in Art. 81 VRP aufgestellten Regeln analog anzuwenden. Analog zu Art. 81 Abs. 2 VRP muss daher auf ein Wiedererwägungsgesuch nur eingetre- ten werden, wenn die dafür angeführten Gründe mit einem ordentlichen Rechts- mittel nicht geltend gemacht werden können und das auch bei zumutbarer Sorg- falt unmöglich war. Die Wiedererwägung kann nämlich wie die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht einfach dazu dienen, vermeidbare Unterlassungen eines Verfahrensbeteiligten im ersten, formell rechtskräftig erledigten Verfahren nach- träglich zu beheben. Namentlich kann die Wiedererwägung nicht einfach dazu
Seite 9/12 dienen, eine verpasste Rechtsmittelfrist wiederherzustellen. Von den Verfah- rensbeteiligten darf vielmehr erwartet werden, dass sie alle zumutbare Sorgfalt darauf verwenden, rechtzeitig die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Im In- teresse der Rechtssicherheit dürfen an die zumutbare Sorgfalt keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (vgl. GVP 1991, Nr. 44; Ulrich Häfelin/Georg Mül- ler/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. vollständig überarbeitete Auflage, Zürich/St.Gallen 2016, S. 275, Rz. 1274).
E. 2.2.1 Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Rekurrent die Schlussab- rechnungsverfügung vom 25. November 2015 zum Zeitpunkt seines Wiederer- wägungsgesuchs vom 19. April 2016 nicht mehr mit einem ordentlichen Rechts- mittel anfechten konnte, da die Verfügung längst in Rechtskraft erwachsen war. Dasselbe gilt für den Zeitpunkt seines ersten Ersuchens vom 16. Februar 2016. Zu prüfen bleibt aber, ob es ihm bei zumutbarer Sorgfalt möglich gewesen wäre, innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist von 14 Tagen Einsprache gegen die verfügte Schlussabrechnung zu erheben.
E. 2.2.2 Allein dass der Rekurrent nun ausführt, er habe blind auf die Abrech- nung bzw. auf die der Abrechnung zugrunde liegenden Daten vertraut, zeigt, dass nicht von einer sorgfältigen Prüfung der ihm verfügten Direktzahlungsab- rechnung ausgegangen werden kann. Schon im Begleitschreiben zur Hauptab- rechnung vom 13. Oktober 2015 forderte das Landwirtschaftsamt den Rekurren- ten auf, die Abrechnung zu überprüfen und Fehler bis spätestens 6. November 2015 zu melden. Mit der Schlussverfügung vom 25. November 2015 erhielt der Rekurrent neuerlich eine Abrechnung (jetzt inklusive Übergangsbeitrag) samt Auszahlungsübersicht. Ein Vergleich der Auszahlungsübersicht 2015 mit der Auszahlungsübersicht 2014 durch den Rekurrenten hätte zumindest zu Nach- fragen beim Landwirtschaftsamt führen müssen, weil die noch im Jahr 2014 auf- geführten Kulturlandschaftsbeiträge (Offenhaltungsbeiträge, allgemeine Hang- beiträge und Alpungsbeiträge) nicht mehr aufgeführt waren und der Auszah- lungsbetrag um insgesamt mehr als Fr. 13'000.– bzw. um rund 40 Prozent ge- genüber dem Jahr 2014 gesunken war. An der mangelnden Sorgfalt des Rekur- renten ändert auch nichts, dass die landwirtschaftlichen Direktzahlungen mit der Neuen Agrarpolitik per 2014 Änderungen erfahren haben und sich seither aus neuen Einzelbeiträgen zusammensetzen. Die Änderungen führen zwar beim Rekurrenten wie bei allen anderen Landwirten zu einem zusätzlichen Zeitauf- wand, um sich über die neuen Beiträge zu informieren. Es muss aber vom Re- kurrenten angesichts der ausbezahlten Direktzahlungsbeiträge von mehr als Fr. 20'000.– im Jahr 2015 bzw. mehr als Fr. 30'000.– im Jahr 2014 auch die Bereitschaft erwartet werden, sich rechtzeitig mit den neuen Beiträgen ausei- nanderzusetzen.
E. 2.2.3 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Rekurrent die zumutbare Sorgfalt bei der Überprüfung der ihm verfügten Direktzahlungen 2015 hat vermissen lassen, weshalb er die Rechtsmittelfrist von 14 Tagen aus eige- nem Verschulden verpasst hat. Ein gesetzlicher oder unmittelbar aus Art. 29 BV
Seite 10/12 fliessender Anspruch auf Wiedererwägung der Schlussabrechnungsverfügung vom 25. November 2015 durch das Landwirtschaftsamt bestand daher nicht, zu- mal es der Rekurrent selber war, der den Haken für die Kulturlandschaftsbei- träge bei der Datenerfassung gelöscht hatte.
E. 3 Unabhängig davon, dass der Rekurrent keinen Anspruch auf Wie- dererwägung hatte und das Landwirtschaftsamt deshalb nicht auf das Wieder- erwägungsgesuch hat eintreten müssen, stellt sich allerdings die Frage, ob das Landwirtschaftsamt im Rahmen des ihm bei der Anwendung von Art. 27 VRP zustehenden Ermessens nicht trotzdem auf das Wiedererwägungsgesuch hätte eintreten sollen, bzw. ob es unter Berücksichtigung aller Umstände nicht ange- messener gewesen wäre, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Das Volkswirtschaftsdepartement als verwaltungsinterne Rekursinstanz und organi- satorisch vorgesetzte Stelle kann zu dieser Frage das eigene Ermessen an das- jenige des Landwirtschaftsamtes setzen, wofür es die Gründe für und wider eine Wiedererwägung abzuwägen hat (Art. 46 Abs. 1 VRP; siehe z.B. Werner E. Hag- mann, Die st.gallische Verwaltungsrechtspflege und das Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat, Dissertation an der Universität Zürich 1979, S. 177 f.).
E. 3.1 Für den Entscheid des Landwirtschaftsamtes nicht auf das Wieder- wägungsgesuch einzutreten sprachen mehrere objektive Gründe. Rechtsmittel- fristen müssen nicht nur wegen der sich daraus ergebenden Rechtssicherheit eingehalten werden, sondern wie das Landwirtschaftsamt zurecht ausführt auch deshalb, weil der Vollzug der Direktzahlungen kaum zu bewerkstelligen wäre, wenn bei mehreren tausend Direktzahlungsberechtigten regelmässig ein Teil der rechtskräftigen Beitragsverfügungen zu einem späteren Zeitpunkt in Wieder- erwägung gezogen würde. Auch ist es nachvollziehbar, wenn das Landwirt- schaftsamt gestützt auf das Gebot der Gleichbehandlung alle nach Ablauf der Einsprachefrist vorsprechenden Bewirtschafter gleichermassen abweisen wollte. Das Landwirtschaftsamt hatte dementsprechend die Wiedererwägung aus sachlichen Gründen verweigert, weshalb es nicht willkürlich handelte, als es nicht auf das Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten eintrat.
E. 3.2 Nichtsdestotrotz hätten gute Gründe für ein Eintreten auf das Wie- dererwägungsgesuch des Rekurrenten gesprochen. Zum einen handelt es sich bei den fraglichen Kulturlandschaftsbeiträgen um «quasi obligatorische» Bei- träge, die der Rekurrent schon im Jahr 2014 erhalten hatte und die er auch im Jahr 2015 ohne weiteres erhalten hätte, wenn er ein Gesuch gestellt hätte. Fak- tisch wurden mit der Nichtanmeldung auch keine Kontrollen vereitelt – wie das etwa bei RAUS-Beiträgen der Fall gewesen wäre –, handelt es sich bei den für die Kontrolle der Kulturlandschaftsbeiträge nötigen Daten doch hauptsächlich um Plandaten (aus dem Geoinformationssystem), die dem Landwirtschaftsamt schon aus dem Jahr 2014 vorlagen und die somit bereits aktenkundig waren. Insofern liesse sich eine Wiedererwägung des vorliegenden Einzelfalls nicht ein- fach auf alle anderen Fälle von nicht angemeldeten Direktzahlungsarten über- tragen, weshalb sich der Verwaltungsaufwand des Landwirtschaftsamtes selbst
Seite 11/12 bei einem Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten künftig in Grenzen halten sollte. Zum anderen ist davon auszugehen, dass das Land- wirtschaftsamt die unterlassene Anmeldung der Kulturlandschaftsbeiträge sel- ber korrigiert oder den Rekurrenten von sich aus darauf aufmerksam gemacht hätte, wenn die beantragten Beiträge nicht automatisch durch das Computer- system in die Abrechnung eingesetzt und ausgerechnet worden wären. Zu be- rücksichtigen ist ausserdem, dass die fraglichen Kulturlandschaftsbeiträge von rund Fr. 12'000.– einen massgeblichen Anteil an den gesamten Direktzahlungen des Rekurrenten ausmachen und es sich nicht um einen Bagatellbetrag handelt, weshalb der Fehler bei der Erfassung der Direktzahlungen zu einer empfindli- chen finanziellen Einbusse beim Rekurrenten führte.
E. 3.3 Eine Abwägung der aufgezeigten Gründe für und wider eine Wieder- erwägung ergibt, dass der Entscheid des Landwirtschaftsamtes, nicht auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, unangemessen war. Die Verfügung des Landwirtschaftsamtes vom 19. Mai 2016 ist daher im Rahmen der dem Volks- wirtschaftsdepartement zustehenden Ermessenskontrolle aufzuheben und das Landwirtschaftsamt anzuweisen, die ursprüngliche Verfügung vom 25. Novem- ber 2015 in Wiedererwägung zu ziehen bzw. dem Rekurrenten die Kulturland- schaftsbeiträge auszurichten.
Es steht dem Landwirtschaftsamt dabei offen, dem Rekurrenten für die wieder- erwägungsweise angepasste Direktzahlungsverfügung eine Bearbeitungsge- bühr aufzuerlegen, die angesichts des vom Rekurrenten verursachten Aufwands durchaus mehrere hundert Franken betragen darf. Das Landwirtschaftsamt wird sodann zu prüfen haben, ob die erst im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs erfolgte Anmeldung der Kulturlandschaftsbeiträge analog zu einer verspäteten Anmeldung zu einer Kürzung der Direktzahlungen führt.
E. 4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass das Landwirt- schaftsamt zwar nicht verpflichtet war, auf das Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten einzutreten, es aber unangemessen handelte, als es nicht darauf eintrat. Im Rahmen der Ermessenskontrolle, die dem Volkswirtschaftsdeparte- ment zusteht, ist die Verfügung vom 19. Mai 2016 daher aufzuheben und das Landwirtschaftsamt anzuweisen, die ursprüngliche Verfügung vom 25. Novem- ber 2015 gemäss den oben stehenden Erwägungen neu zu beurteilen. Der Re- kurs ist deshalb gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kos- ten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Nach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Gebühr für diesen Entscheid auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Da der Rekurs im Ergebnis gutgeheissen wird, sind die amtlichen Kosten der Vorinstanz aufzuerlegen. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten bei der Vorin- stanz ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der geleistete Kostenvorschuss von
Seite 12/12 Fr. 1'000.– ist dem Rekurrenten zurückzuerstatten. Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wurden keine gestellt.
Entscheid
Dispositiv
- Der Rekurs von A.___, Z.___, wird gutgeheissen, soweit darauf ein- getreten wird. Die Verfügung des Landwirtschaftsamtes vom 19. Mai 2016 wird aufgehoben und das Landwirtschaftsamt angewiesen, auf das Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten einzutreten.
- Die Gebühr für die amtlichen Kosten wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Landwirtschaftsamt auferlegt. Auf die Erhebung der amtli- chen Kosten wird verzichtet.
- Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. Der geleis- tete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird A.___ zurückerstattet. VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN Der Vorsteher: Bruno Damann Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröff- nung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Spisergasse 41, 9001 St.Gallen) erhoben werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: VD/LA-16.13 Stelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement Instanz: Volkswirtschaftsdepartement Publikationsdatum: 29.05.2020 Entscheiddatum: 24.08.2016 Rekursentscheid VD; Landwirtschaftliche Direktzahlungen Voraaussetzungen, unter denen auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten werden muss. Im vorliegenden Fall besteht zwar kein Anspruch auf Wiedererwägung. Angesichts der konkreten Umstände war das Nichteintreten des Landwirtschaftsamtes jedoch unangemessen. Da das VD im Rekursverfahren über volle Kognition verfügt, wird der Einsprachentscheid aufgehoben und das Landwirtschaftsamt angewiesen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. vgl. PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13
Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement
VD/LA-16.13
Entscheid vom 24. August 2016 Rekurrent A.___, Z.___ gegen Vorinstanz Landwirtschaftsamt Betreff Verfügung vom 19. Mai 2016; Wiedererwägung der Direktzahlungen 2015
Seite 2/12 Sachverhalt A. A.___ bewirtschaftet in Z.___ (Gemeinde Y.___) einen Landwirt- schaftsbetrieb, wofür er im Jahr 2014 (nach Abzügen zugunsten der Landwirt- schaftlichen Kreditkasse von Fr. 12'000.–) Direktzahlungen von Fr. 36'128.35 erhielt.
Gemäss der Auszahlungsübersicht, die der Direktzahlungsverfügung 2014 bei- lag, enthielten die Direktzahlungen unter anderem Kulturlandschaftsbeiträge von insgesamt Fr. 12'816.45, bestehend aus Offenhaltungsbeiträgen, allgemeinen Hangbeiträgen und Alpungsbeiträgen, sowie einen Übergangsbeitrag von Fr. 8'441.10.
B. Am 28. Februar 2015 reichte A.___ der Gemeinde Y.___ im Rahmen seines Gesuchs um Ausrichtung der Direktzahlungen 2015 das von ihm unter- zeichnete Betriebsdatenblatt samt Mutationsübersicht über die Änderungen ge- genüber dem Jahr 2014 ein. Nach eigenen Angaben hatte er zuvor beim Aus- füllen der internetbasierten Datenerfassung aus ihm später unerklärlichen Grün- den den Haken bei den Kulturlandschaftsbeiträgen gelöscht, was auf dem Be- triebsdatenblatt unter «Beitragsgesuch» zu einem «Nein» bei den Kulturland- schaftsbeiträgen und auf der Mutationsübersicht zu einem Eintrag führte.
C. Am 16. Juni 2015 teilte das Landwirtschaftsamt A.___ mit, ihm werde eine Akontozahlung von Fr. 11'007.50 für die Direktzahlungen 2015 ausgerich- tet. Voraussichtlich würden ihm für das Jahr 2015 ohne den sogenannten Über- gangsbeitrag insgesamt Direktzahlungen von Fr. 27'920.85 ausgerichtet.
D. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 stellte das Landwirtschaftsamt A.___ die Hauptabrechnung der Direktzahlungen für das Jahr 2015 zu, die al- lerdings den sogenannten Übergangsbeitrag noch nicht enthielt. Im Begleit- schreiben forderte das Landwirtschaftsamt A.___ auf, die Abrechnung zu über- prüfen und Fehler bis spätestens 6. November 2015 zu melden, damit mit der definitiven Schlusszahlung im Dezember 2015 neben dem Übergangsbeitrag auch allfällige Nachzahlungen ausgerichtet werden könnten. Für Rückfragen enthielt das Begleitschreiben eine Liste mit Telefonnummern verschiedener Mit- arbeiter des Landwirtschaftsamtes.
Gemäss der Auszahlungsübersicht zur Hauptabrechnung erhielt A.___ für das Jahr 2015 nach den Abzügen für die Landwirtschaftliche Kreditkasse und ohne den Übergangsbeitrag Direktzahlungen von Fr. 15'920.80. Kulturlandschaftsbei- träge waren nicht aufgeführt.
E. Am 25. November 2015 verfügte das Landwirtschaftsamt die defini- tive Schlussabrechnung der Direktzahlungen 2015. Die Verfügung war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach A.___ gegen die Verfügung innert 14 Tagen Einsprache beim Landwirtschaftsamt erheben könne.
Seite 3/12 Gemäss der Auszahlungsübersicht zur Schlussabrechnung erhielt A.___ für das Jahr 2015 zusammen mit dem Übergangsbeitrag von Fr. 4'996.05 und nach den Abzügen für die Landwirtschaftliche Kreditkasse Direktzahlungen von Fr. 20'916.85. Kulturlandschaftsbeiträge waren nicht aufgeführt.
Die Schlussabrechnungsverfügung erwuchs in Rechtskraft.
F. a. Am 16. Februar 2016 ersuchte A.___ das Landwirtschaftsamt um die Nachzahlung von Kulturlandschaftsbeiträgen für das Jahr 2015.
b. Mit Schreiben vom 29. März 2016 teilte das Landwirtschaftsamt A.___ mit, seinem Gesuch um Nachzahlung der Kulturlandschaftsbeiträge 2015 könne nicht entsprochen werden. Es führte aus, es habe A.___ mit der Haupt- abrechnung und der Schlussabrechnung 2015 eine Zusammenfassung und de- taillierte Abrechnungen der Direktzahlungen 2015 zugeschickt. Die Kontrolle der Direktzahlungsabrechnung und ein allfälliger Vergleich mit den bisherigen Ab- rechnungen sowie das fristgerechte Ergreifen eines Rechtsmittels sei Sache der Bewirtschafter. Die Einsprachefrist sei im Dezember 2015 ungenutzt verstri- chen.
c. Mit Schreiben vom 19. April 2016 ersuchte A.___ das Landwirt- schaftsamt um Wiedererwägung der Direktzahlungen 2015 bzw. um Nachzah- lung der Kulturlandschaftsbeiträge für das Jahr 2015. Dazu führte er aus, er sei sich bewusst, dass der Fehler im Grundsatz bei ihm gelegen habe und es sei für ihn auch nicht erklärbar, wieso er die Anmeldung für die Kulturlandschaftsbei- träge rückgängig gemacht habe. Weiter führte er aus, das Landwirtschaftsamt weise zurecht darauf hin, dass er die Akontozahlungen, die Hauptabrechnung und die Schlusszahlung hätte kontrollieren müssen. Insbesondere wegen der neuen Agrarpolitik sei es für ihn aber schwierig gewesen, die veränderten Di- rektzahlungen mit den Vorjahren zu vergleichen. Vor allem die stark rückläufigen Übergangsbeiträge hätten zu einer grossen Unsicherheit geführt. Der fehlende Direktzahlungsbetrag von über Fr. 12'000.– würde ihm grundsätzlich zustehen und sei für ihn existenziell.
G.
a. Am 19. Mai 2016 verfügte das Landwirtschaftsamt gegenüber A.___ was folgt: Auf das Wiederwägungsgesuch wird nicht eingetreten.
b. Zusammengefasst hielt es dazu fest:
– Der Grund für die nicht ausbezahlten Kulturlandschaftsbeiträge sei der fehlende Gesuchshaken bei den Kulturlandschaftsbeiträgen gewesen. Den Gesuchshaken habe A.___ irrtümlich bei der internetbasierten Strukturdatenerhebung gelöscht. Die deshalb nicht ausbezahlten Kulturlandschaftsbeiträge beliefen sich auf Fr. 11'965.65.
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– Auf den mit der Haupt- und Schlussabrechnung 2015 zugestellten Auszahlungs- übersichten sei der Beitragsanspruch von A.___ übersichtlich dargestellt gewe- sen.
– Nach Art. 27 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abge- kürzt VRP) seien Wiedererwägungsgesuche zulässig, begründeten aber keinen Anspruch auf eine Stellungnahme. Die Rechtsprechung anerkenne folgende Ein- tretensbegründungen: wenn eine gegenüber dem Tatbestand der ersten Verfügung wesentlich ver- änderte Sachlage bestehe; wenn der Gesuchsteller für eine Neubeurteilung der Verhältnisse erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anrufe, die ihm im früheren Verfahren nicht be- kannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand; bei schwerwiegenden materiellen Fehlern einer Verfügung. Aus A.___s Schreiben ginge keine wesentlich veränderte Sachlage hervor. A.___ führe keine Tatsachen oder Beweismittel an, die ihm nicht schon im Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung bekannt waren. Für schwerwiegende materielle Fehler der Verfügung bestünden keine Anhaltspunkte.
– Das Landwirtschaftsamt habe den Grundsatz, auf Einsprachen und Begehren, die nach Rechtskraft der Schlussabrechnung eintreffen, nicht einzutreten, konse- quent bei allen Landwirten durchgezogen. Es würde gegen das Gebot der Gleich- behandlung verstossen, wenn auf das Wiedererwägungsgesuch von A.___ ein- getreten würde.
H.
a. Gegen die Verfügung des Landwirtschaftsamtes vom 19. Mai 2016 erhob A.___ am 1. Juni 2016 Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement und stellte folgende Anträge:
1. Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 19. April 2016 sei einzutreten.
2. Die Kulturlandschaftsbeiträge im Betrag von Fr. 11'965.65 seien in Ergänzung zu den bereits geleisteten Direktzahlungen für das Jahr 2015 nachträglich auszuzah- len.
b. Zusammengefasst führte er dazu aus:
– Bei der Erfassung der Betriebsstrukturdaten im Frühjahr 2015 habe er aus ihm unerklärlichen Gründen den Haken bei den Kulturlandschaftsbeiträgen nicht ge- setzt bzw. den bisherigen Eintrag gelöscht. Mit der Schlussabrechnung der Direkt- zahlungen 2015 habe er zwar eine detaillierte aber auch sehr unübersichtliche Zusammenstellung aller Direktzahlungsbeiträge erhalten. Es sei ihm nicht möglich gewesen, eine genaue Beurteilung der Direktzahlungen vorzunehmen oder sich auch nur annähernd ein Urteil über die Richtigkeit der Abrechnung zu bilden. Die Auswirkungen der nicht ausbezahlten Kulturlandschaftsbeiträge habe er erst mit Erstellung der Betriebsbuchhaltung anfangs Januar gemerkt, als die Rechtsmit- telfrist für eine Korrektur der Beiträge schon verstrichen war.
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– Für ihn als Landwirt und Laie in der Anwendung des Internets sei die Erfassung der notwendigen Daten in der richtigen Qualität nicht einfach, zumal bei der Er- fassung die Daten nicht verifiziert werden könnten und weder vom Landwirt- schaftsamt noch von der Gemeinde entsprechende Prüfungen in Bezug auf die Anmeldung für die Direktzahlungen erfolgten. Gerade mit der obligatorischen In- terneterfassung und der damit verbundenen Fehleranfälligkeit müsste der Kanton St.Gallen bei der Beurteilung von Wiedererwägungsgesuchen grosszügiger sein, besonders wenn die Grundlagendaten wegen einer unterlassenen Anmeldung nicht mit der Praxis übereinstimmten.
– Es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Bezug für die einzelnen Direktzahlungsar- ten jährlich neu beantragt werden müsse. Wenn der Betrieb die Grundbedingun- gen für den Bezug von Direktzahlungen erfülle, sei auch die Berechtigung für die Kulturlandschaftsbeiträge, die Versorgungssicherheitsbeiträge und die Biodiversi- tätsbeiträge gegeben. Hier sei eine Praxisanpassung notwendig.
– Der Hinweis des Landwirtschaftsamtes, dass mit der Schlussabrechnung ein Rechtsmittel bestanden habe, sei wohl richtig. Es sei ihm aber beim besten Willen nicht möglich gewesen, den gegenüber den Vorjahren stark veränderten Betrag auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen. Mit dem Jahr 2014 hätten die Beitragsar- ten in verschiedener Hinsicht geändert und zudem sei ein Übergangsbeitrag ein- geführt worden, der bereits auf das Jahr 2015 hin gesenkt worden sei. Ebenfalls erfolge die Auszahlung der GAöL-Beiträge nicht mehr wie in den Vorjahren ge- meinsam mit den Direktzahlungen. Die sehr detaillierten Abrechnungen seien für ihn und seine Berufskollegen nur schwer verständlich, weshalb sie für eine Über- prüfung und Erkennung von Berechnungsfehlern nur bedingt nutzbar seien.
– Er sei der Ansicht gewesen, die Direktzahlungsverfügung beruhe auf verlässli- chen Daten und habe deshalb blind auf die Abrechnung vertraut. Er reiche den Rekurs daher in der Überzeugung ein, nach bestem Wissen und Gewissen ge- handelt und keine Falschangaben gemacht zu haben.
I. Das Landwirtschaftsamt stellte mit Stellungnahme vom 18. Juli 2016 keinen Antrag zum Rekurs, hielt aber an seiner bisherigen Darstellung des Sach- verhalts und seinen bisherigen Argumenten in der angefochtenen Verfügung fest. Zu A.___s Rekursbegründung führte es zusammengefasst was folgt aus:
– Es treffe zu, dass die Abrechnungen umso schwieriger lesbar seien, je detaillierter diese seien. Erfahrungsgemäss müssten die Detailabrechnungen aber die Be- rechnungen bis auf Stufe Parzelle, einzelner Beitrag und einzelne Tierkategorie zeigen, denn nur so könnten die meist telefonisch erfolgenden Nachfragen der Beitragsberechtigten ohne grossen Aufwand und ohne nachträgliche, schriftliche Dokumentation durch das Landwirtschaftsamt beantwortet werden. Als Zusam- menfassung liege den Beitragsverfügungen aber die sogenannte Auszahlungs- übersicht auf einem einzigen Blatt bei. Der Bewirtschafter müsse nur die Auszah- lungsübersicht vom aktuellen Jahr mit der Auszahlungsübersicht vom Vorjahr ver- gleichen und schon werde klar, welcher Beitrag sich um wie viel geändert habe. Es müssten also nur zwei A4-Blätter miteinander verglichen werden.
– A.___s Auffassung, wonach die Daten nicht verifiziert werden könnten, treffe nicht zu. Die Interneterfassung (www.agriportal.sg.ch) mit den Daten sei für die Land- wirte das ganze Jahr über zugänglich. Der Menupunkt «2.6 Mutationsübersicht» müsse bei der Interneterfassung im Januar/Februar ausgedruckt, unterschrieben
Seite 6/12 und der Gemeinde eingereicht werden. Darauf sei ersichtlich, was für Daten der Bewirtschafter geändert habe. Die entsprechenden Dokumente von A.___ befän- den sich bei der Gemeinde Y.___.
– Es treffe zu, dass A.___s Anmeldedaten vom Landwirtschaftsamt nicht geprüft worden seien. Ab dem Jahr 2017 werde das Landwirtschaftsamt prüfen, ob die Haken für quasi obligatorische Beiträge gesetzt worden sind. Im Jahr 2015 sei dies noch nicht gemacht worden.
– A.___ beanstande die fehlende Grosszügigkeit des Landwirtschaftsamtes. Das Landwirtschaftsamt habe in den Jahren 2014 und 2015 das Überschreiten von Einsprachefristen, Anmeldefristen und Falscheinträgen wegen Missverständnis- sen usw. relativ grosszügig toleriert und korrigiert. Es sei aber auch festgestellt worden, dass ein Teil der Kunden sich überhaupt nicht mit den Direktzahlungen befasse. Damit die vom Gesetz vorgegebenen Fristen und Abläufe eingehalten werden, müssten diese Personen die Konsequenzen ihrer Fehler selbst tragen, sonst gebe es im Vollzug der Direktzahlungen keine Ordnung. Das Landwirt- schaftsamt habe daher entschieden, die Fristen für die Rechtsmittel ab der Schlussrechnung 2015 konsequent umzusetzen und in den letzten Monaten ver- schiedene Begehren um Nachzahlungen, die teilweise ähnlich hohe Beträge wie bei A.___ betrafen, abgelehnt.
– A.___ bemängle, dass die verschiedenen Direktzahlungsarten jährlich neu bean- tragt werden müssten. Dies sei aber gesetzlich in Art. 98 der Direktzahlungsver- ordnung (SR 910.13; abgekürzt DZV) so vorgeschrieben. Demnach werden Di- rektzahlungen nur auf Gesuch ausgerichtet. Gemäss Art. 98 Abs. 3 DZV genüge keine generelle Anmeldung sondern es müssten die einzelnen Direktzahlungsar- ten beantragt werden. Das Gesuch müsse bei der vom Kanton bezeichneten Be- hörde «bis am 31. Januar» eingereicht werden, was eine jährliche Anmeldung impliziere.
– A.___ argumentiere, dass ein Vergleich zwischen den Jahren wegen den stark ändernden Beiträgen nicht möglich gewesen sei. Der Übergangsbeitrag, den A.___ erhalten habe, habe im Jahr 2014 Fr. 8'441.10 und im Jahr 2015 Fr. 4'996.05 betragen. Der Übergangsbeitrag sei damit viel kleiner als die fehlen- den Kulturlandschaftsbeiträge von Fr. 11'965.85 gewesen.
– Zusammenfassend lasse sich sagen, dass das Landwirtschaftsamt korrekt gehan- delt und in durchaus verständlicher Art und Weise über die Direktzahlungen 2015 orientiert habe. A.___ habe sich aber anscheinend nie die Mühe gemacht, die verschiedenen Beiträge 2014 und 2015 zu vergleichen und es verpasst festzu- stellen, dass es da eine Differenz von über Fr. 11'000.– gegeben habe. Die Ein- sprachefrist für die Beitragsverfügung vom 25. November 2015 sei mit der erst- maligen schriftlichen Reaktion von A.___ am 16. Februar 2016 eindeutig nicht eingehalten worden. Schon aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Be- trieben, denen das Landwirtschaftsamt Nachzahlungen nach der abgelaufenen Einsprachefrist ebenfalls verweigert habe, könne das Landwirtschaftsamt A.___s Begehren nicht entsprechen.
J. Am 19. Juli 2016 stellte der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepar- tements die Stellungnahme des Landwirtschaftsamts vom 18. Juli 2016 samt Aktenverzeichnis A.___ zu und räumte ihm eine Frist bis 3. August 2016 für all- fällige Bemerkungen ein, nach deren Ablauf von einem Verzicht auf eine weitere
Seite 7/12 Stellungnahme ausgegangen werde. Gleichzeitig forderte der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartements die Gemeinde Y.___ auf, ihm die vom Landwirt- schaftsamt in dessen Stellungnahme erwähnte und von A.___ unterzeichnete Gesuchserfassung bzw. «Mutationsübersicht 2015» bis zum 3. August 2016 zu den Akten zu reichen und teilte dies A.___ mit.
Am 26. Juli 2016 reichte die Gemeinde Y.___ das von A.___ unterzeichnete Betriebsdatenblatt mit der «Mutationsübersicht 2015» zu den Akten.
K. Auf die (weiteren) Ausführungen der Beteiligten wird - soweit ent- scheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen 1.
1.1 Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zuständig- keit und Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Form- und Fristerforder- nisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist grundsätzlich einzutreten.
1.2 Einer näheren Betrachtung bedürfen jedoch die vom Rekurrenten gestellten Anträge. Anfechtungsobjekt des Rekurses ist die Verfügung des Landwirtschaftsamtes vom 19. Mai 2016, mit der das Landwirtschaftsamt nicht auf das Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten vom 19. April 2016 eintrat. Streitgegenstand kann daher nur die Frage sein, ob das Landwirtschaftsamt auf das Wiederwägungsgesuch des Rekurrenten hätte eintreten müssen. Soweit der Rekurrent mit seinem Antrag 1 sinngemäss verlangt, die Verfügung vom
19. Mai 2016 sei aufzuheben und das Landwirtschaftsamt anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, ist im vorliegenden Rekursverfahren da- rauf einzutreten. Nicht einzutreten ist dagegen auf den Antrag 2 des Rekurren- ten, mit dem er verlangt, ihm seien nachträglich für das Jahr 2015 Kulturland- schaftsbeiträge von Fr. 11'965.65 auszubezahlen. Tritt die Vorinstanz nämlich gar nicht auf ein Wiedererwägungsgesuch ein, d.h. erachtet sie die Vorausset- zungen für eine Anpassung der ursprünglichen Verfügung nicht als gegeben, so kann der Rekurs nur die Frage zum Gegenstand haben, ob die Zurückweisung des Wiedererwägungsgesuchs begründet war, nicht aber die Frage, ob die rechtskräftige ursprüngliche Verfügung (vom 25. November 2015) materiell rich- tig war oder nicht (vgl. GVP 1991, Nr. 44 mit weiteren Hinweisen).
1.3 Zusammenfassend ist im Rekursverfahren nur die Frage zu beurtei- len, ob das Landwirtschaftsamt auf das Wiedererwägungsgesuch des Rekurren- ten hätte eintreten müssen (Antrag 1). Weil sich die Antwort auf diese Frage aus dem allgemeinen Verfahrensrecht und nicht aus dem Landwirtschaftsrecht des Bundes herleitet, ist gegen den vorliegenden Rekursentscheid als Rechtsmittel
Seite 8/12 die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht und nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu ergreifen.
2.
2.1 Gemäss Art. 27 VRP sind Wiedererwägungsgesuche zulässig, be- gründen aber keinen Anspruch auf eine Stellungnahme der Behörde in der Sa- che und hemmen den Fristenlauf nicht. Das VRP regelt so zwar die Wiederer- wägung in den Grundzügen, lässt aber offen, unter welchen Voraussetzungen eine Behörde von sich aus eine Verfügung in Wiedererwägung ziehen darf oder muss bzw. unter welchen Voraussetzungen die Behörde auf ein Wiedererwä- gungsgesuch eintreten soll. Entgegen dem Wortlaut von Art. 27 VRP anerkennt die Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen einen unmittelbar aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) fliessenden Anspruch auf Wiedererwägung. Demnach besteht ein Anspruch auf Wiederer- wägung, wenn sich die Umstände seit Erlass der ursprünglichen Verfügung we- sentlich geändert haben (nachträgliche Fehlerhaftigkeit) oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfah- ren nicht bekannt waren, die früher aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnten oder die mangels Veranlassung nicht geltend gemacht werden mussten (ursprüngliche Fehlerhaftigkeit). Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht überdies bei schwerwiegenden materiellen Feh- lern einer Verfügung, namentlich bei klaren Verstössen gegen materielle Verfas- sungsgrundsätze (GVP 1993, Nr. 87; vgl. zum Ganzen: BGE 138 I 61, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; GVP 1991, Nr. 44; Gerold Steinmann, Die schweizerische Bundesverfassung, St.Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 38).
Im vorliegenden Fall entspricht die Schlussabrechnungsverfügung vom 25. No- vember 2015 zwar dem Direktzahlungsgesuch des Rekurrenten. Weil der Re- kurrent aber den Haken für die Kulturlandschaftsbeiträge bei der internetbasier- ten Daten- bzw. Gesuchserfassung für das Jahr 2015 gelöscht hatte, war die an ihn gerichtete Schlussabrechnungsverfügung schon zum ursprünglichen Verfü- gungszeitpunkt am 25. November 2015 unvollständig bzw. fehlerhaft. Es liegt somit ein Fall von ursprünglicher Fehlerhaftigkeit vor.
2.2 Bei ursprünglicher Fehlerhaftigkeit einer Verfügung ist es angezeigt, auf den Anspruch auf Wiedererwägung die für die Wiederaufnahme eines Ver- fahrens in Art. 81 VRP aufgestellten Regeln analog anzuwenden. Analog zu Art. 81 Abs. 2 VRP muss daher auf ein Wiedererwägungsgesuch nur eingetre- ten werden, wenn die dafür angeführten Gründe mit einem ordentlichen Rechts- mittel nicht geltend gemacht werden können und das auch bei zumutbarer Sorg- falt unmöglich war. Die Wiedererwägung kann nämlich wie die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht einfach dazu dienen, vermeidbare Unterlassungen eines Verfahrensbeteiligten im ersten, formell rechtskräftig erledigten Verfahren nach- träglich zu beheben. Namentlich kann die Wiedererwägung nicht einfach dazu
Seite 9/12 dienen, eine verpasste Rechtsmittelfrist wiederherzustellen. Von den Verfah- rensbeteiligten darf vielmehr erwartet werden, dass sie alle zumutbare Sorgfalt darauf verwenden, rechtzeitig die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Im In- teresse der Rechtssicherheit dürfen an die zumutbare Sorgfalt keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (vgl. GVP 1991, Nr. 44; Ulrich Häfelin/Georg Mül- ler/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. vollständig überarbeitete Auflage, Zürich/St.Gallen 2016, S. 275, Rz. 1274).
2.2.1 Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Rekurrent die Schlussab- rechnungsverfügung vom 25. November 2015 zum Zeitpunkt seines Wiederer- wägungsgesuchs vom 19. April 2016 nicht mehr mit einem ordentlichen Rechts- mittel anfechten konnte, da die Verfügung längst in Rechtskraft erwachsen war. Dasselbe gilt für den Zeitpunkt seines ersten Ersuchens vom 16. Februar 2016. Zu prüfen bleibt aber, ob es ihm bei zumutbarer Sorgfalt möglich gewesen wäre, innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist von 14 Tagen Einsprache gegen die verfügte Schlussabrechnung zu erheben.
2.2.2 Allein dass der Rekurrent nun ausführt, er habe blind auf die Abrech- nung bzw. auf die der Abrechnung zugrunde liegenden Daten vertraut, zeigt, dass nicht von einer sorgfältigen Prüfung der ihm verfügten Direktzahlungsab- rechnung ausgegangen werden kann. Schon im Begleitschreiben zur Hauptab- rechnung vom 13. Oktober 2015 forderte das Landwirtschaftsamt den Rekurren- ten auf, die Abrechnung zu überprüfen und Fehler bis spätestens 6. November 2015 zu melden. Mit der Schlussverfügung vom 25. November 2015 erhielt der Rekurrent neuerlich eine Abrechnung (jetzt inklusive Übergangsbeitrag) samt Auszahlungsübersicht. Ein Vergleich der Auszahlungsübersicht 2015 mit der Auszahlungsübersicht 2014 durch den Rekurrenten hätte zumindest zu Nach- fragen beim Landwirtschaftsamt führen müssen, weil die noch im Jahr 2014 auf- geführten Kulturlandschaftsbeiträge (Offenhaltungsbeiträge, allgemeine Hang- beiträge und Alpungsbeiträge) nicht mehr aufgeführt waren und der Auszah- lungsbetrag um insgesamt mehr als Fr. 13'000.– bzw. um rund 40 Prozent ge- genüber dem Jahr 2014 gesunken war. An der mangelnden Sorgfalt des Rekur- renten ändert auch nichts, dass die landwirtschaftlichen Direktzahlungen mit der Neuen Agrarpolitik per 2014 Änderungen erfahren haben und sich seither aus neuen Einzelbeiträgen zusammensetzen. Die Änderungen führen zwar beim Rekurrenten wie bei allen anderen Landwirten zu einem zusätzlichen Zeitauf- wand, um sich über die neuen Beiträge zu informieren. Es muss aber vom Re- kurrenten angesichts der ausbezahlten Direktzahlungsbeiträge von mehr als Fr. 20'000.– im Jahr 2015 bzw. mehr als Fr. 30'000.– im Jahr 2014 auch die Bereitschaft erwartet werden, sich rechtzeitig mit den neuen Beiträgen ausei- nanderzusetzen.
2.2.3 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Rekurrent die zumutbare Sorgfalt bei der Überprüfung der ihm verfügten Direktzahlungen 2015 hat vermissen lassen, weshalb er die Rechtsmittelfrist von 14 Tagen aus eige- nem Verschulden verpasst hat. Ein gesetzlicher oder unmittelbar aus Art. 29 BV
Seite 10/12 fliessender Anspruch auf Wiedererwägung der Schlussabrechnungsverfügung vom 25. November 2015 durch das Landwirtschaftsamt bestand daher nicht, zu- mal es der Rekurrent selber war, der den Haken für die Kulturlandschaftsbei- träge bei der Datenerfassung gelöscht hatte.
3. Unabhängig davon, dass der Rekurrent keinen Anspruch auf Wie- dererwägung hatte und das Landwirtschaftsamt deshalb nicht auf das Wieder- erwägungsgesuch hat eintreten müssen, stellt sich allerdings die Frage, ob das Landwirtschaftsamt im Rahmen des ihm bei der Anwendung von Art. 27 VRP zustehenden Ermessens nicht trotzdem auf das Wiedererwägungsgesuch hätte eintreten sollen, bzw. ob es unter Berücksichtigung aller Umstände nicht ange- messener gewesen wäre, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Das Volkswirtschaftsdepartement als verwaltungsinterne Rekursinstanz und organi- satorisch vorgesetzte Stelle kann zu dieser Frage das eigene Ermessen an das- jenige des Landwirtschaftsamtes setzen, wofür es die Gründe für und wider eine Wiedererwägung abzuwägen hat (Art. 46 Abs. 1 VRP; siehe z.B. Werner E. Hag- mann, Die st.gallische Verwaltungsrechtspflege und das Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat, Dissertation an der Universität Zürich 1979, S. 177 f.).
3.1 Für den Entscheid des Landwirtschaftsamtes nicht auf das Wieder- wägungsgesuch einzutreten sprachen mehrere objektive Gründe. Rechtsmittel- fristen müssen nicht nur wegen der sich daraus ergebenden Rechtssicherheit eingehalten werden, sondern wie das Landwirtschaftsamt zurecht ausführt auch deshalb, weil der Vollzug der Direktzahlungen kaum zu bewerkstelligen wäre, wenn bei mehreren tausend Direktzahlungsberechtigten regelmässig ein Teil der rechtskräftigen Beitragsverfügungen zu einem späteren Zeitpunkt in Wieder- erwägung gezogen würde. Auch ist es nachvollziehbar, wenn das Landwirt- schaftsamt gestützt auf das Gebot der Gleichbehandlung alle nach Ablauf der Einsprachefrist vorsprechenden Bewirtschafter gleichermassen abweisen wollte. Das Landwirtschaftsamt hatte dementsprechend die Wiedererwägung aus sachlichen Gründen verweigert, weshalb es nicht willkürlich handelte, als es nicht auf das Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten eintrat.
3.2 Nichtsdestotrotz hätten gute Gründe für ein Eintreten auf das Wie- dererwägungsgesuch des Rekurrenten gesprochen. Zum einen handelt es sich bei den fraglichen Kulturlandschaftsbeiträgen um «quasi obligatorische» Bei- träge, die der Rekurrent schon im Jahr 2014 erhalten hatte und die er auch im Jahr 2015 ohne weiteres erhalten hätte, wenn er ein Gesuch gestellt hätte. Fak- tisch wurden mit der Nichtanmeldung auch keine Kontrollen vereitelt – wie das etwa bei RAUS-Beiträgen der Fall gewesen wäre –, handelt es sich bei den für die Kontrolle der Kulturlandschaftsbeiträge nötigen Daten doch hauptsächlich um Plandaten (aus dem Geoinformationssystem), die dem Landwirtschaftsamt schon aus dem Jahr 2014 vorlagen und die somit bereits aktenkundig waren. Insofern liesse sich eine Wiedererwägung des vorliegenden Einzelfalls nicht ein- fach auf alle anderen Fälle von nicht angemeldeten Direktzahlungsarten über- tragen, weshalb sich der Verwaltungsaufwand des Landwirtschaftsamtes selbst
Seite 11/12 bei einem Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten künftig in Grenzen halten sollte. Zum anderen ist davon auszugehen, dass das Land- wirtschaftsamt die unterlassene Anmeldung der Kulturlandschaftsbeiträge sel- ber korrigiert oder den Rekurrenten von sich aus darauf aufmerksam gemacht hätte, wenn die beantragten Beiträge nicht automatisch durch das Computer- system in die Abrechnung eingesetzt und ausgerechnet worden wären. Zu be- rücksichtigen ist ausserdem, dass die fraglichen Kulturlandschaftsbeiträge von rund Fr. 12'000.– einen massgeblichen Anteil an den gesamten Direktzahlungen des Rekurrenten ausmachen und es sich nicht um einen Bagatellbetrag handelt, weshalb der Fehler bei der Erfassung der Direktzahlungen zu einer empfindli- chen finanziellen Einbusse beim Rekurrenten führte.
3.3 Eine Abwägung der aufgezeigten Gründe für und wider eine Wieder- erwägung ergibt, dass der Entscheid des Landwirtschaftsamtes, nicht auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, unangemessen war. Die Verfügung des Landwirtschaftsamtes vom 19. Mai 2016 ist daher im Rahmen der dem Volks- wirtschaftsdepartement zustehenden Ermessenskontrolle aufzuheben und das Landwirtschaftsamt anzuweisen, die ursprüngliche Verfügung vom 25. Novem- ber 2015 in Wiedererwägung zu ziehen bzw. dem Rekurrenten die Kulturland- schaftsbeiträge auszurichten.
Es steht dem Landwirtschaftsamt dabei offen, dem Rekurrenten für die wieder- erwägungsweise angepasste Direktzahlungsverfügung eine Bearbeitungsge- bühr aufzuerlegen, die angesichts des vom Rekurrenten verursachten Aufwands durchaus mehrere hundert Franken betragen darf. Das Landwirtschaftsamt wird sodann zu prüfen haben, ob die erst im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs erfolgte Anmeldung der Kulturlandschaftsbeiträge analog zu einer verspäteten Anmeldung zu einer Kürzung der Direktzahlungen führt.
4. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass das Landwirt- schaftsamt zwar nicht verpflichtet war, auf das Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten einzutreten, es aber unangemessen handelte, als es nicht darauf eintrat. Im Rahmen der Ermessenskontrolle, die dem Volkswirtschaftsdeparte- ment zusteht, ist die Verfügung vom 19. Mai 2016 daher aufzuheben und das Landwirtschaftsamt anzuweisen, die ursprüngliche Verfügung vom 25. Novem- ber 2015 gemäss den oben stehenden Erwägungen neu zu beurteilen. Der Re- kurs ist deshalb gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kos- ten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Nach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Gebühr für diesen Entscheid auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Da der Rekurs im Ergebnis gutgeheissen wird, sind die amtlichen Kosten der Vorinstanz aufzuerlegen. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten bei der Vorin- stanz ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der geleistete Kostenvorschuss von
Seite 12/12 Fr. 1'000.– ist dem Rekurrenten zurückzuerstatten. Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wurden keine gestellt.
Entscheid 1. Der Rekurs von A.___, Z.___, wird gutgeheissen, soweit darauf ein- getreten wird. Die Verfügung des Landwirtschaftsamtes vom 19. Mai 2016 wird aufgehoben und das Landwirtschaftsamt angewiesen, auf das Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten einzutreten.
2. Die Gebühr für die amtlichen Kosten wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Landwirtschaftsamt auferlegt. Auf die Erhebung der amtli- chen Kosten wird verzichtet.
3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. Der geleis- tete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird A.___ zurückerstattet.
VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN Der Vorsteher:
Bruno Damann Regierungsrat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröff- nung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Spisergasse 41, 9001 St.Gallen) erhoben werden.