Sachverhalt
A. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF) meldete dem Landwirtschaftsamt am 3. März 2014, dass der Fischereiaufseher B.___ eine Missachtung des Pufferstreifens an einem öffentlichen Gewässer festgestellt habe. In der Gemeinde Z.___ sei im Gebiet "C.___" entlang eines Gewässers auf mehreren Dutzend Metern Gülle innerhalb des Pufferstreifens ausge- bracht worden.
Zur Dokumentation des Verstosses reichte das ANJF drei Fotos ein, die der Fischereiaufseher offenbar am 26. Februar 2014 gemacht hatte.
B. Am 6. Juni 2014 teilte das Landwirtschaftsamt A.___ mit, die ÖLN-Kommission beantrage eine Kürzung der Direktzahlungen 2014. Die Kürzung werde damit begründet, dass A.___ auf der Parzelle Nr. 001 in Z.___ auf einer Länge von 290 Metern Gülle innerhalb des Pufferstreifens am Bach ausgebracht habe. Gemäss Kürzungsrichtlinie der ÖLN-Kommission seien die Direktzahlungen um Fr. 4'350.-- zu kürzen (290 Meter à Fr. 15.--/m).
C. Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 an die ÖLN-Kommission bestritt A.___, den Pufferstreifen nicht eingehalten zu haben. Im vorderen Teil, wo der Boden sehr flach zum Bach hin verlaufe, habe er die vorgeschriebenen 3 Meter grosszügig eingehalten. Im hinteren Ende liege es im Auge des Be- trachters, wie und wo gemessen werde. Im Weiteren machte A.___ geltend, von einem erhöhten Punkt aus - z.B. einer Bergstrasse - sei gut erkennbar, dass es zum Bach hin ein anderes (mageres) Gewächs habe, weil dort nie gegüllet werde.
D. Das Landwirtschaft folgte dem Antrag der ÖLN-Kommission und kürzte mit Verfügung vom 2. September 2014 die Direktzahlungen 2014 von A.___ um Fr. 4'350.--. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass auf den Fotos klar erkennbar sei, dass A.___ den minimalen Abstand zum Gewässer auf längere Distanz nicht eingehalten habe.
E. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 10. September 2014 Einsprache beim Landwirtschaftsamt. Er verlangte darin Beweise, dass über die gesamte Länge von 290 m Hofdünger zu nahe an den Bach ausgebracht worden sei, und machte geltend, dass es sich bei dem sogenannten Bach in Wirklichkeit um einen in Betonschalen gelegten Graben handle, der nur 3 bis 4 Mal im Jahr bei starkem Regen Wasser führe.
F. Das Landwirtschaftsamt wies die Einsprache mit Entscheid vom
10. Oktober 2014 ab. Es hielt daran fest, dass die Fotos die Düngung in den Pufferstreifen bei der Parzelle Nr. 001 unverkennbar zeige, und wies darauf
Seite 3/9 hin, dass der Bach in der kantonalen Gewässerkarte als Gewässer einge- zeichnet sei.
G. Gegen den Einspracheentscheid des Landwirtschaftsamtes erhob A.___ erneut Einspruch beim Landwirtschaftsamt. Dieses überwies das Schreiben von A.___ vom 22. Oktober 2014 ans Volkswirtschaftsdepartement zur weiteren Behandlung als Rekurs.
H. Der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes forderte das Landwirtschaftsamt am 17. November 2014 auf, zum Rekurs Stellung zu nehmen und die vorinstanzlichen Akten einzureichen.
Das Landwirtschaftsamt beantragt in seiner Stellungnahme vom 26. Novem- ber 2014 sinngemäss, der Rekurs sei abzuweisen. Zur Begründung verwies es auf die vorinstanzlichen Akten, insbesondere die Fotos, und darauf, dass A.___ keine Beweise vorgebracht habe, die eine Korrektur der Direktzah- lungskürzung rechtfertigten.
I. Am 7. Dezember 2014 äusserte sich A.___ zur Stellungnahme des Landwirtschaftsamtes und wies darauf hin, dass auf dem einen Foto des Landwirtschaftsamtes nicht seine Parzelle Nr. 001 gezeigt werde. Auf dem anderen Foto, das seine Parzelle betreffe, sehe man zwar auf einem kurzen Abschnitt von ca. 10 - 15 m, dass in den Pufferstreifen hinein gegüllet worden sei, aber sicher nicht auf einer Länge von 290 Metern. Sinngemäss machte A.___ weiter geltend, er habe beim Güllen Probleme mit dem hydraulischen Schieber gehabt. Als er diese bemerkt habe, sei er sofort zurückgefahren und habe seine Fahrspur auf den regulären Abstand korrigiert, was auf dem Foto gut zu erkennen sei.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zustän- digkeit und Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Form- und Frister- fordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.
E. 2.1 Gemäss Art. 170 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1; abgekürzt LwG) kann das Landwirtschaftsamt Beiträge kürzen oder verwei- gern, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das Landwirtschafts- gesetz selber, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf er- lassenen Verfügungen verletzt hat.
Seite 4/9 Ergänzend hierzu bestimmt Art. 105 Abs. 1 der Direktzahlungsverordnung in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 23. Oktober 2013 [SR 910.13; ab- gekürzt DZV]), dass die Beiträge gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin:
"a. vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht;
b. Kontrollen erschwert;
c. die Vorschriften dieser Verordnung oder Auflagen nicht einhält;
d. landwirtschaftsrelevante Vorschriften der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- oder der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung oder, bei der Sömmerung, der Tierschutzgesetzgebung nicht einhält;
e. die Daten nach Artikel 4 der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 nicht oder nicht korrekt meldet oder die Dokumente über den Tierverkehr nicht vorschrifts- gemäss führt;
f. die Meldepflicht nach Artikel 100 nicht rechtzeitig erfüllt."
E. 2.2 Nach Art. 105 Abs. 2 DZV dürfen Beiträge nur dann gestützt auf Absatz 1 Buchstabe d verweigert oder gekürzt werden, wenn die Nichteinhal- tung der landwirtschaftsrelevanten Vorschrift mit einem rechtskräftigen Ent- scheid festgestellt wurde. Es stellt sich somit einleitend die Frage, ob eine Kürzung nach Art. 105 Abs. 1 Bst. d DZV vorliegt oder ob sich die Kürzung auf eine andere Bestimmung, insbesondere auf Art. 105 Abs. 1 Bst. c DZV abstützen lässt.
E. 2.3 Das Landwirtschaftsamt stützte sich sowohl in seiner Verfügung vom 2. September 2014 als auch im Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2014 auf Art. 105 Abs. 1 Bst. c DZV ab (vgl. Fussnote 1 der Verfügung und des Einspracheentscheids). In Ziffer 1 der Erwägungen spricht die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid allerdings davon, dass die Beiträge gekürzt würden "wenn die Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten wurden". Diese Formulierung lehnt sich an Art. 70 Abs. 1 Bst. d der alten DZV vom
E. 2.4 Die angefochtene Kürzung der Direktzahlungen kann nur dann auf Art. 105 Abs. 1 Bst. c DZV abgestützt werden, wenn die DZV selber Vor- schriften über den Pufferstreifen enthält. Aktuell bestimmt Art. 21 DZV, dass entlang von oberirdischen Gewässern, Waldrändern, Wegen, Hecken, Feld- und Ufergehölzen und Inventarflächen Pufferstreifen nach Anhang 1 Ziffer 9 DZV anzulegen sind.
Anhang 1 Ziffer 9.6 DZV lautet wie folgt:
"Entlang von oberirdischen Gewässern ist ein mindestens 6 m breiter Pufferstrei- fen anzulegen, der nicht umgebrochen wird. Einzelstockbehandlungen von Prob- lempflanzen und Düngung sind ab dem vierten Meter zulässig. Der Streifen wird bei Fliessgewässern, für die ein Gewässerraum nach Artikel 41a GSchV festge- legt wurde oder bei denen nach Artikel 41a Absatz 5 GSchV ausdrücklich auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wurde, ab der Uferlinie gemessen. Bei den übrigen Fliessgewässern und bei stehenden Gewässern wird ab der Bö- schungsoberkante gemäss Pufferstreifenmerkblatt «Pufferstreifen richtig messen und bewirtschaften», KIP/PIOCH 2009, gemessen."
Eine gleiche Regelung findet sich allerdings auch in Ziffer 3.3.1 Abs. 1 Bst. d des Anhangs 2.6 der Chemikalien-Riskoreduktions-Verordnung (SR 814.81; abgekürzt ChemRRV), die wie folgt lautet:
"Dünger dürfen nicht verwendet werden: […];
d. in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern, wobei der Streifen bei Fliessgewässern, für die ein Gewässerraum nach Artikel 41a GSchV114 festgelegt wurde oder bei denen nach Artikel 41a Absatz 5 GSchV ausdrücklich auf die Festlegung eines Gewäs- serraums verzichtet wurde, ab der Uferlinie und bei den übrigen Fliessgewässern sowie bei stehenden Gewässern ab der Böschungsoberkante gemäss Puffer- streifenmerkblatt «Pufferstreifen richtig messen und bewirtschaften», KIP/PIOCH 2009,115 gemessen wird;"
Die Chemikalien-Riskoreduktions-Verordnung stützt sich unter anderem auf das Umweltschutzgesetz (SR 814.01) und das Gewässerschutzgesetz (SR 814.20) ab. Ziffer 3.3.1 Abs. 1 Bst. d des Anhangs 2.6 ChemRRV ist also eine landwirtschaftsrelevante Vorschrift im Sinn von Art. 105 Abs. 1 Bst. d DZV.
Seite 6/9 Somit ergibt sich, dass sich die angefochtene Kürzung der Direktzahlung so- wohl auf Art. 105 Abs. 1 Bst. c DZV als auch auf Art. 105 Abs. 1 Bst. d DVZ abstützen lässt. Aus Bst. F Abs. 3 der Kürzungsrichtlinie ergibt sich allerdings, dass Art. 105 Abs. 1 Bst. c DZV vorgeht, wenn beide Bestimmungen erfüllt sind. Im vorliegenden Fall setzt die Kürzung der Direktzahlungen daher kei- nen rechtskräftigen Entscheid der für den Gewässerschutz zuständigen kan- tonalen Behörde voraus, sondern das Landwirtschaftsamt durfte selber beur- teilen, ob der Rekurrent gegen das Düngerverbot im Pufferstreifen verstossen hat.
3. Der Rekurrent bestreitet, auf der ganzen Länge des Baches Gülle im Pufferstreifen ausgebracht zu haben. Er gibt zwar zu, auf einem kurzen Stück von ca. 10 bis 15 Metern den Pufferstreifen nicht eingehalten zu haben, macht jedoch geltend, dass dies wegen eines technischen Problems passiert sei. Das Landwirtschaftsamt stellte sich hingegen während des ganzen Ver- fahrens auf den Standpunkt, es gehe aus den eingereichten Fotos und der Distanzmessung aus dem Orthofoto hervor, dass der Pufferstreifen auf einer Länge von rund 290 m nicht eingehalten worden sei.
Es stellt sich zunächst die Frage, wer das Nichteinhalten des Pufferstreifens beweisen muss.
3.1. Nach Art. 101 DZV müssen Bewirtschafter und Bewirtschafterin- nen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, gegen- über den Vollzugsbehörden nachweisen, dass sie die Anforderungen der be- treffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ökologischen Leis- tungsnachweises (ÖLN), auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben. Der ÖLN umfasst an sich auch den Nachweis, dass Pufferstrei- fen vorhanden sind und vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden (vgl. Art. 11 i.V.m. Art. 21 DZV). Nach dem Wortlaut von Art. 101 DZV würde daher der Rekurrent die Beweislast tragen, d.h. er müsste beweisen, dass er nicht ge- gen das Düngerverbot aus Anhang 1 Ziffer 9.6 DZV verstossen hat.
Dem steht die allgemeine Beweislastregel entgegen, wonach für rechtserzeu- gende Tatsachen die Beweislast bei demjenigen liegt, der das Recht behaup- tet, während rechtsvernichtende Tatsachen von derjenigen Partei, die den Untergang des Rechts behauptet, bewiesen werden muss (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. überarbeitete Auflage, Bern 1983, S. 282). Kürzungsgründe nach Art. 105 Abs. 1 DZV sind rechtsvernichtende Tatsachen und daher grundsätzlich von der Behörde, welche die Kürzung verfügt, zu beweisen. Zum gleichen Ergebnis führt die Überlegung, dass ne- gative Tatsachen nicht bewiesen werden können bzw. müssen (vgl. dazu Be- schwerdeentscheid der REKO/EVD vom 3. Oktober 2002 in Sachen N. gegen Landwirtschaftsamt und Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St.Gallen, S. 11, mit Hinweisen; Rekursentscheid VD/LA-05.33 in Sachen S. gegen
Seite 7/9 Landwirtschaftsamt). Es ist dem Rekurrenten faktisch nicht oder nur mit un- verhältnismässigem Aufwand (z.B. vollständige Videoaufzeichnung seiner Ar- beit) möglich für das ganze Jahr 2014 nachzuweisen, dass er die Düngervor- schriften auf seinem Betrieb immer eingehalten hat.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorliegen eines Kürzungsgrun- des von der Vorinstanz nachzuweisen ist bzw. dass die Folgen einer Beweis- losigkeit nicht zulasten des Rekurrenten gehen. Zu ergänzen ist, dass im Re- kursverfahren der Sachverhalt von Amtes wegen abgeklärt wird und die Be- weislast somit erst dann eine Rolle spielt, wenn trotz der Abklärungen offen bleibt, ob ein Ereignis tatsächlich eingetreten ist. Die Rekursinstanz würdigt die Beweise dabei frei, d.h. nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Aufla- ge, St.Gallen 2003, Rz. 615 ff.).
3.2. Das Landwirtschaftsamt beruft sich wie bereits erwähnt auf die mit den Akten eingereichten Fotos, die offenbar vom Fischereiaufseher gemacht wurden. Zu diesen Fotos ist Folgendes festzuhalten:
- Auf dem Foto im Aktenstück Nr. 1 ist zwar klar zu erkennen, dass auf dem Grundstück rechts vom Bach der Pufferstreifen nicht eingehalten wurde. Es handelt sich dabei jedoch nicht um die streitbetroffene Parzelle Nr. 001, sondern um die Parzelle Nr. 002, die nicht dem Rekurrenten ge- hört bzw. nicht vom Rekurrenten bewirtschaftet wird.
Hingegen lässt sich aus dem Foto im Aktenstück Nr. 1 nicht erkennen, ob links vom Bach der Pufferstreifen von 3 m eingehalten wurde. Es ist we- der klar erkennbar, wo die Grenze zwischen der gegüllten und der nicht- gegüllten Fläche verläuft, noch ob die eindeutig gegüllte Fläche näher als 3 m vom Bach liegt.
- Das Foto Aktenstück Nr. 2 ist für das vorliegende Rekursverfahren völlig irrelevant, da es ebenfalls nicht die streitbetroffene Parzelle Nr. 001 zeigt, sondern das Gebiet nördlich davon.
- Einzig auf dem Foto Aktenstück Nr. 3 findet sich ein klarer Beleg dafür, dass der Rekurrent im Pufferstreifen Gülle ausgetragen hat. Belegt ist das Nichteinhalten des Mindestabstandes von 3 m allerdings nur für ein kur- zes Teilstück im Bereich nördlich der Bachkurve. Ob der Mindestabstand auf dem geraden Stück bis zu den Häusern südlich der Bachkurve nicht eingehalten wurde, lässt sich aus dem Foto Aktenstück Nr. 3 nicht erken- nen. Zum einen ist auch auf diesem Foto nicht klar erkennbar, wo die Grenze zwischen der gegüllten und der nicht-gegüllten Fläche verläuft. Diese Grenze ist lediglich im Bereich der Bachkurve einigermassen be- stimmbar, nicht aber dort, wo der Bach gerade verläuft, da dort das Foto
Seite 8/9 zu unscharf wird. Zudem lässt sich allein anhand des Fotos auch für den Bereich der Bachkurve nicht abschätzen, ob der Rekurrent den Mindest- abstand von 3 m eingehalten hat. Hierfür hätte die Distanz zwischen der Böschungsoberkante oder dem Sohlenrand (je nach Neigung der Bö- schung, vgl. Pufferstreifenmerkblatt «Pufferstreifen richtig messen und bewirtschaften», KIP/PIOCH 2009) und der Grenze zur gegüllten Fläche im Gelände ausgemessen und entweder durch ein vom Rekurrenten un- terzeichnetes Protokoll oder durch ergänzendes, eindeutiges Fotomaterial belegt werden müssen. Eine nachträgliche Messung im Rahmen des Re- kursverfahrens macht offensichtlich keinen Sinn, da die gegüllte Fläche heute im Gelände nicht mehr erkennbar ist.
Es ist somit festzuhalten, dass mit den eingereichten Fotos nicht bewiesen werden kann, dass der Rekurrent auf einer Länge von 290 Metern zu nahe an den Bach gegüllet hat. Belegt ist lediglich, dass der Rekurrent auf einem kur- zen Teilstück im Bereich nördlich der Bachkurve den Mindestabstand von 3 m nicht eingehalten hat. Allerdings lässt sich aus dem Foto nicht erkennen, wie lange dieses Teilstück ist. Insbesondere lässt sich aus dem Foto nicht erken- nen, ob das Teilstück mindestens 10 m lang ist (vgl. dazu nachfolgend Erw. 3.3.).
3.3. Nach Bst. C Ziffer 1.4 der Kürzungsrichtlinie wird das Nichteinhal- ten von Düngervorschriften im Pufferstreifen mit einer Kürzung von 15 Fr. pro Meter geahndet. Die Kürzung erfolgt "ab 10 Meter je Betrieb für die gesamte Länge". Dem Rekurrenten kann - wie oben ausgeführt - nicht nachgewiesen werden, dass er über mindestens 10 Meter zu nahe an den Bach gegüllet hat. Der Rekurs ist daher gutzuheissen und die vom Landwirtschaftsamt verfügte Kürzung der Direktzahlung 2014 aufzuheben.
4. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten derjenige Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen wer- den. Nach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeinde- verwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Rekursverfahrens sind die amtlichen Kosten der Vorinstanz aufzuerlegen. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten bei der Vorinstanz ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'000.-- ist dem Rekurrenten zurückzuerstatten. Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wurden keine gestellt.
Entscheid
E. 7 Dezember 1998 an, die bis 31. Dezember 2013 galt. Art. 70 Abs. 1 Bst. d aDZV entspricht im Wesentlichen Art. 105 Abs. 1 Bst. c DZV, weshalb die un- präzise Formulierung nicht zu beanstanden ist. Es steht jedenfalls fest, dass sich die im vorliegenden Rekursverfahren angefochtene Kürzung nach der Absicht des Landwirtschaftsamtes nicht auf Art. 105 Abs. 1 Bst. d DZV, son- dern auf Art. 105 Abs. 1 Bst. c DZV abstützen soll.
Das Landwirtschaftsamt nennt dann allerdings weder in der Verfügung noch im Einspracheentscheid, welche Vorschrift oder Auflage im Sinn von Art. 105 Abs. 1 Bst. c DZV konkret verletzt wurde. Der Hinweis in der Stellungnahme vom 26. November 2014, dass die Kürzung nach Bst. C, Ziff. 1.4 der Richtli- nie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung der Direktzahlungen (im folgenden Kürzungsrichtlinie) bemessen wurde, hilft auch nicht weiter, da sich die genannte Ziffer in der Kürzungsrichtlinie auf Art. 7 aDZV bezieht, der nur bis 31. Dezember 2013 galt und die ökologi- schen Ausgleichsflächen geregelt hatte, welche im neuen Direktzahlungs-
Seite 5/9 recht durch die Biodiversitätsförderflächen abgelöst wurden (vgl. Art. 14 DZV). Aus dem angefochtenen Einspracheentscheid und der zugrunde lie- genden Verfügung ist somit nicht unmittelbar erkennbar, welche Vorschrift oder Auflage im Sinn von Art. 105 Abs. 1 Bst. c DZV verletzt worden sein soll. Dies ist zwar unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs bzw. der Begrün- dungspflicht problematisch, denn nach Art. 24 Abs. 1 Bst. a VRP hat eine Verfügung unter anderem "die Vorschriften" zu enthalten, auf die sie sich stützt. Da der Rekurrent diesen Mangel jedoch nicht rügte, ist nicht weiter da- rauf einzugehen.
Dispositiv
- Der Rekurs von A.___ wird gutgeheissen und die Verfügung des Landwirtschaftsamtes vom 2. September 2014 sowie der Ein- Seite 9/9 spracheentscheid des Landwirtschaftsamtes vom 10. Oktober 2014 werden aufgehoben.
- Die Gebühr für die amtlichen Kosten wird auf Fr. 1'500.-- festge- setzt und dem Landwirtschaftsamt auferlegt. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten wird verzichtet.
- Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. Der gelei- stete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird A.___ zurückerstattet. Der Vorsteher Benedikt Würth Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 166 LwG i.V.m. Art. 59bis VRP innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Post- fach, 9023 St.Gallen, erhoben werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: VD/LA-14.18 Stelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement Instanz: Volkswirtschaftsdepartement Publikationsdatum: 07.09.2020 Entscheiddatum: 06.03.2015 Rekursentscheid VD; Landwirtschaftsrecht, Verfahrensrecht Nach Art. 101 DZV müssen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, gegenüber den Vollzugsbehörden nachweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ökologischen Leistungsnach- weises (ÖLN), auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben. Der ÖLN umfasst an sich auch den Nachweis, dass Pufferstreifen vorhanden sind und vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden (vgl. Art. 11 i.V.m. Art. 21 DZV). Nach dem Wortlaut von Art. 101 DZV würde daher der Rekurrent die Beweislast tragen, d.h. er müsste beweisen, dass er nicht ge- gen das Düngerverbot aus Anhang 1 Ziffer 9.6 DZV verstossen hat. Dem steht die allgemeine Beweislastregel entgegen, wonach für rechtserzeugende Tatsachen die Beweislast bei demjenigen liegt, der das Recht behauptet, während rechtsvernichtende Tatsachen von derjenigen Partei, die den Untergang des Rechts behauptet, bewiesen werden muss. Kürzungsgründe nach Art. 105 Abs. 1 DZV sind rechtsvernichtende Tatsachen und daher grundsätzlich von der Behörde, welche die Kürzung verfügt, zu beweisen. Zum gleichen Ergebnis führt die Überlegung, dass negative Tatsachen nicht bewiesen werden können bzw. müssen. Es ist dem Rekurrenten faktisch nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand (z.B. vollständige Videoaufzeichnung seiner Arbeit) möglich für das ganze Jahr 2014 nachzuweisen, dass er die Düngervorschriften auf seinem Betrieb immer eingehalten hat. vgl. PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement
VD/LA-14.18
Entscheid vom 6. März 2015 Rekurrent A.___ gegen Vorinstanz Landwirtschaftsamt Betreff Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2014; Kürzung Direktzahlungen 2014
Seite 2/9 Sachverhalt A. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF) meldete dem Landwirtschaftsamt am 3. März 2014, dass der Fischereiaufseher B.___ eine Missachtung des Pufferstreifens an einem öffentlichen Gewässer festgestellt habe. In der Gemeinde Z.___ sei im Gebiet "C.___" entlang eines Gewässers auf mehreren Dutzend Metern Gülle innerhalb des Pufferstreifens ausge- bracht worden.
Zur Dokumentation des Verstosses reichte das ANJF drei Fotos ein, die der Fischereiaufseher offenbar am 26. Februar 2014 gemacht hatte.
B. Am 6. Juni 2014 teilte das Landwirtschaftsamt A.___ mit, die ÖLN-Kommission beantrage eine Kürzung der Direktzahlungen 2014. Die Kürzung werde damit begründet, dass A.___ auf der Parzelle Nr. 001 in Z.___ auf einer Länge von 290 Metern Gülle innerhalb des Pufferstreifens am Bach ausgebracht habe. Gemäss Kürzungsrichtlinie der ÖLN-Kommission seien die Direktzahlungen um Fr. 4'350.-- zu kürzen (290 Meter à Fr. 15.--/m).
C. Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 an die ÖLN-Kommission bestritt A.___, den Pufferstreifen nicht eingehalten zu haben. Im vorderen Teil, wo der Boden sehr flach zum Bach hin verlaufe, habe er die vorgeschriebenen 3 Meter grosszügig eingehalten. Im hinteren Ende liege es im Auge des Be- trachters, wie und wo gemessen werde. Im Weiteren machte A.___ geltend, von einem erhöhten Punkt aus - z.B. einer Bergstrasse - sei gut erkennbar, dass es zum Bach hin ein anderes (mageres) Gewächs habe, weil dort nie gegüllet werde.
D. Das Landwirtschaft folgte dem Antrag der ÖLN-Kommission und kürzte mit Verfügung vom 2. September 2014 die Direktzahlungen 2014 von A.___ um Fr. 4'350.--. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass auf den Fotos klar erkennbar sei, dass A.___ den minimalen Abstand zum Gewässer auf längere Distanz nicht eingehalten habe.
E. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 10. September 2014 Einsprache beim Landwirtschaftsamt. Er verlangte darin Beweise, dass über die gesamte Länge von 290 m Hofdünger zu nahe an den Bach ausgebracht worden sei, und machte geltend, dass es sich bei dem sogenannten Bach in Wirklichkeit um einen in Betonschalen gelegten Graben handle, der nur 3 bis 4 Mal im Jahr bei starkem Regen Wasser führe.
F. Das Landwirtschaftsamt wies die Einsprache mit Entscheid vom
10. Oktober 2014 ab. Es hielt daran fest, dass die Fotos die Düngung in den Pufferstreifen bei der Parzelle Nr. 001 unverkennbar zeige, und wies darauf
Seite 3/9 hin, dass der Bach in der kantonalen Gewässerkarte als Gewässer einge- zeichnet sei.
G. Gegen den Einspracheentscheid des Landwirtschaftsamtes erhob A.___ erneut Einspruch beim Landwirtschaftsamt. Dieses überwies das Schreiben von A.___ vom 22. Oktober 2014 ans Volkswirtschaftsdepartement zur weiteren Behandlung als Rekurs.
H. Der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes forderte das Landwirtschaftsamt am 17. November 2014 auf, zum Rekurs Stellung zu nehmen und die vorinstanzlichen Akten einzureichen.
Das Landwirtschaftsamt beantragt in seiner Stellungnahme vom 26. Novem- ber 2014 sinngemäss, der Rekurs sei abzuweisen. Zur Begründung verwies es auf die vorinstanzlichen Akten, insbesondere die Fotos, und darauf, dass A.___ keine Beweise vorgebracht habe, die eine Korrektur der Direktzah- lungskürzung rechtfertigten.
I. Am 7. Dezember 2014 äusserte sich A.___ zur Stellungnahme des Landwirtschaftsamtes und wies darauf hin, dass auf dem einen Foto des Landwirtschaftsamtes nicht seine Parzelle Nr. 001 gezeigt werde. Auf dem anderen Foto, das seine Parzelle betreffe, sehe man zwar auf einem kurzen Abschnitt von ca. 10 - 15 m, dass in den Pufferstreifen hinein gegüllet worden sei, aber sicher nicht auf einer Länge von 290 Metern. Sinngemäss machte A.___ weiter geltend, er habe beim Güllen Probleme mit dem hydraulischen Schieber gehabt. Als er diese bemerkt habe, sei er sofort zurückgefahren und habe seine Fahrspur auf den regulären Abstand korrigiert, was auf dem Foto gut zu erkennen sei.
Erwägungen 1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zustän- digkeit und Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Form- und Frister- fordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.
2.1. Gemäss Art. 170 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1; abgekürzt LwG) kann das Landwirtschaftsamt Beiträge kürzen oder verwei- gern, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das Landwirtschafts- gesetz selber, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf er- lassenen Verfügungen verletzt hat.
Seite 4/9 Ergänzend hierzu bestimmt Art. 105 Abs. 1 der Direktzahlungsverordnung in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 23. Oktober 2013 [SR 910.13; ab- gekürzt DZV]), dass die Beiträge gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin:
"a. vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht;
b. Kontrollen erschwert;
c. die Vorschriften dieser Verordnung oder Auflagen nicht einhält;
d. landwirtschaftsrelevante Vorschriften der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- oder der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung oder, bei der Sömmerung, der Tierschutzgesetzgebung nicht einhält;
e. die Daten nach Artikel 4 der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 nicht oder nicht korrekt meldet oder die Dokumente über den Tierverkehr nicht vorschrifts- gemäss führt;
f. die Meldepflicht nach Artikel 100 nicht rechtzeitig erfüllt."
2.2. Nach Art. 105 Abs. 2 DZV dürfen Beiträge nur dann gestützt auf Absatz 1 Buchstabe d verweigert oder gekürzt werden, wenn die Nichteinhal- tung der landwirtschaftsrelevanten Vorschrift mit einem rechtskräftigen Ent- scheid festgestellt wurde. Es stellt sich somit einleitend die Frage, ob eine Kürzung nach Art. 105 Abs. 1 Bst. d DZV vorliegt oder ob sich die Kürzung auf eine andere Bestimmung, insbesondere auf Art. 105 Abs. 1 Bst. c DZV abstützen lässt.
2.3. Das Landwirtschaftsamt stützte sich sowohl in seiner Verfügung vom 2. September 2014 als auch im Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2014 auf Art. 105 Abs. 1 Bst. c DZV ab (vgl. Fussnote 1 der Verfügung und des Einspracheentscheids). In Ziffer 1 der Erwägungen spricht die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid allerdings davon, dass die Beiträge gekürzt würden "wenn die Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten wurden". Diese Formulierung lehnt sich an Art. 70 Abs. 1 Bst. d der alten DZV vom
7. Dezember 1998 an, die bis 31. Dezember 2013 galt. Art. 70 Abs. 1 Bst. d aDZV entspricht im Wesentlichen Art. 105 Abs. 1 Bst. c DZV, weshalb die un- präzise Formulierung nicht zu beanstanden ist. Es steht jedenfalls fest, dass sich die im vorliegenden Rekursverfahren angefochtene Kürzung nach der Absicht des Landwirtschaftsamtes nicht auf Art. 105 Abs. 1 Bst. d DZV, son- dern auf Art. 105 Abs. 1 Bst. c DZV abstützen soll.
Das Landwirtschaftsamt nennt dann allerdings weder in der Verfügung noch im Einspracheentscheid, welche Vorschrift oder Auflage im Sinn von Art. 105 Abs. 1 Bst. c DZV konkret verletzt wurde. Der Hinweis in der Stellungnahme vom 26. November 2014, dass die Kürzung nach Bst. C, Ziff. 1.4 der Richtli- nie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung der Direktzahlungen (im folgenden Kürzungsrichtlinie) bemessen wurde, hilft auch nicht weiter, da sich die genannte Ziffer in der Kürzungsrichtlinie auf Art. 7 aDZV bezieht, der nur bis 31. Dezember 2013 galt und die ökologi- schen Ausgleichsflächen geregelt hatte, welche im neuen Direktzahlungs-
Seite 5/9 recht durch die Biodiversitätsförderflächen abgelöst wurden (vgl. Art. 14 DZV). Aus dem angefochtenen Einspracheentscheid und der zugrunde lie- genden Verfügung ist somit nicht unmittelbar erkennbar, welche Vorschrift oder Auflage im Sinn von Art. 105 Abs. 1 Bst. c DZV verletzt worden sein soll. Dies ist zwar unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs bzw. der Begrün- dungspflicht problematisch, denn nach Art. 24 Abs. 1 Bst. a VRP hat eine Verfügung unter anderem "die Vorschriften" zu enthalten, auf die sie sich stützt. Da der Rekurrent diesen Mangel jedoch nicht rügte, ist nicht weiter da- rauf einzugehen.
2.4. Die angefochtene Kürzung der Direktzahlungen kann nur dann auf Art. 105 Abs. 1 Bst. c DZV abgestützt werden, wenn die DZV selber Vor- schriften über den Pufferstreifen enthält. Aktuell bestimmt Art. 21 DZV, dass entlang von oberirdischen Gewässern, Waldrändern, Wegen, Hecken, Feld- und Ufergehölzen und Inventarflächen Pufferstreifen nach Anhang 1 Ziffer 9 DZV anzulegen sind.
Anhang 1 Ziffer 9.6 DZV lautet wie folgt:
"Entlang von oberirdischen Gewässern ist ein mindestens 6 m breiter Pufferstrei- fen anzulegen, der nicht umgebrochen wird. Einzelstockbehandlungen von Prob- lempflanzen und Düngung sind ab dem vierten Meter zulässig. Der Streifen wird bei Fliessgewässern, für die ein Gewässerraum nach Artikel 41a GSchV festge- legt wurde oder bei denen nach Artikel 41a Absatz 5 GSchV ausdrücklich auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wurde, ab der Uferlinie gemessen. Bei den übrigen Fliessgewässern und bei stehenden Gewässern wird ab der Bö- schungsoberkante gemäss Pufferstreifenmerkblatt «Pufferstreifen richtig messen und bewirtschaften», KIP/PIOCH 2009, gemessen."
Eine gleiche Regelung findet sich allerdings auch in Ziffer 3.3.1 Abs. 1 Bst. d des Anhangs 2.6 der Chemikalien-Riskoreduktions-Verordnung (SR 814.81; abgekürzt ChemRRV), die wie folgt lautet:
"Dünger dürfen nicht verwendet werden: […];
d. in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern, wobei der Streifen bei Fliessgewässern, für die ein Gewässerraum nach Artikel 41a GSchV114 festgelegt wurde oder bei denen nach Artikel 41a Absatz 5 GSchV ausdrücklich auf die Festlegung eines Gewäs- serraums verzichtet wurde, ab der Uferlinie und bei den übrigen Fliessgewässern sowie bei stehenden Gewässern ab der Böschungsoberkante gemäss Puffer- streifenmerkblatt «Pufferstreifen richtig messen und bewirtschaften», KIP/PIOCH 2009,115 gemessen wird;"
Die Chemikalien-Riskoreduktions-Verordnung stützt sich unter anderem auf das Umweltschutzgesetz (SR 814.01) und das Gewässerschutzgesetz (SR 814.20) ab. Ziffer 3.3.1 Abs. 1 Bst. d des Anhangs 2.6 ChemRRV ist also eine landwirtschaftsrelevante Vorschrift im Sinn von Art. 105 Abs. 1 Bst. d DZV.
Seite 6/9 Somit ergibt sich, dass sich die angefochtene Kürzung der Direktzahlung so- wohl auf Art. 105 Abs. 1 Bst. c DZV als auch auf Art. 105 Abs. 1 Bst. d DVZ abstützen lässt. Aus Bst. F Abs. 3 der Kürzungsrichtlinie ergibt sich allerdings, dass Art. 105 Abs. 1 Bst. c DZV vorgeht, wenn beide Bestimmungen erfüllt sind. Im vorliegenden Fall setzt die Kürzung der Direktzahlungen daher kei- nen rechtskräftigen Entscheid der für den Gewässerschutz zuständigen kan- tonalen Behörde voraus, sondern das Landwirtschaftsamt durfte selber beur- teilen, ob der Rekurrent gegen das Düngerverbot im Pufferstreifen verstossen hat.
3. Der Rekurrent bestreitet, auf der ganzen Länge des Baches Gülle im Pufferstreifen ausgebracht zu haben. Er gibt zwar zu, auf einem kurzen Stück von ca. 10 bis 15 Metern den Pufferstreifen nicht eingehalten zu haben, macht jedoch geltend, dass dies wegen eines technischen Problems passiert sei. Das Landwirtschaftsamt stellte sich hingegen während des ganzen Ver- fahrens auf den Standpunkt, es gehe aus den eingereichten Fotos und der Distanzmessung aus dem Orthofoto hervor, dass der Pufferstreifen auf einer Länge von rund 290 m nicht eingehalten worden sei.
Es stellt sich zunächst die Frage, wer das Nichteinhalten des Pufferstreifens beweisen muss.
3.1. Nach Art. 101 DZV müssen Bewirtschafter und Bewirtschafterin- nen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, gegen- über den Vollzugsbehörden nachweisen, dass sie die Anforderungen der be- treffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ökologischen Leis- tungsnachweises (ÖLN), auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben. Der ÖLN umfasst an sich auch den Nachweis, dass Pufferstrei- fen vorhanden sind und vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden (vgl. Art. 11 i.V.m. Art. 21 DZV). Nach dem Wortlaut von Art. 101 DZV würde daher der Rekurrent die Beweislast tragen, d.h. er müsste beweisen, dass er nicht ge- gen das Düngerverbot aus Anhang 1 Ziffer 9.6 DZV verstossen hat.
Dem steht die allgemeine Beweislastregel entgegen, wonach für rechtserzeu- gende Tatsachen die Beweislast bei demjenigen liegt, der das Recht behaup- tet, während rechtsvernichtende Tatsachen von derjenigen Partei, die den Untergang des Rechts behauptet, bewiesen werden muss (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. überarbeitete Auflage, Bern 1983, S. 282). Kürzungsgründe nach Art. 105 Abs. 1 DZV sind rechtsvernichtende Tatsachen und daher grundsätzlich von der Behörde, welche die Kürzung verfügt, zu beweisen. Zum gleichen Ergebnis führt die Überlegung, dass ne- gative Tatsachen nicht bewiesen werden können bzw. müssen (vgl. dazu Be- schwerdeentscheid der REKO/EVD vom 3. Oktober 2002 in Sachen N. gegen Landwirtschaftsamt und Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St.Gallen, S. 11, mit Hinweisen; Rekursentscheid VD/LA-05.33 in Sachen S. gegen
Seite 7/9 Landwirtschaftsamt). Es ist dem Rekurrenten faktisch nicht oder nur mit un- verhältnismässigem Aufwand (z.B. vollständige Videoaufzeichnung seiner Ar- beit) möglich für das ganze Jahr 2014 nachzuweisen, dass er die Düngervor- schriften auf seinem Betrieb immer eingehalten hat.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorliegen eines Kürzungsgrun- des von der Vorinstanz nachzuweisen ist bzw. dass die Folgen einer Beweis- losigkeit nicht zulasten des Rekurrenten gehen. Zu ergänzen ist, dass im Re- kursverfahren der Sachverhalt von Amtes wegen abgeklärt wird und die Be- weislast somit erst dann eine Rolle spielt, wenn trotz der Abklärungen offen bleibt, ob ein Ereignis tatsächlich eingetreten ist. Die Rekursinstanz würdigt die Beweise dabei frei, d.h. nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Aufla- ge, St.Gallen 2003, Rz. 615 ff.).
3.2. Das Landwirtschaftsamt beruft sich wie bereits erwähnt auf die mit den Akten eingereichten Fotos, die offenbar vom Fischereiaufseher gemacht wurden. Zu diesen Fotos ist Folgendes festzuhalten:
- Auf dem Foto im Aktenstück Nr. 1 ist zwar klar zu erkennen, dass auf dem Grundstück rechts vom Bach der Pufferstreifen nicht eingehalten wurde. Es handelt sich dabei jedoch nicht um die streitbetroffene Parzelle Nr. 001, sondern um die Parzelle Nr. 002, die nicht dem Rekurrenten ge- hört bzw. nicht vom Rekurrenten bewirtschaftet wird.
Hingegen lässt sich aus dem Foto im Aktenstück Nr. 1 nicht erkennen, ob links vom Bach der Pufferstreifen von 3 m eingehalten wurde. Es ist we- der klar erkennbar, wo die Grenze zwischen der gegüllten und der nicht- gegüllten Fläche verläuft, noch ob die eindeutig gegüllte Fläche näher als 3 m vom Bach liegt.
- Das Foto Aktenstück Nr. 2 ist für das vorliegende Rekursverfahren völlig irrelevant, da es ebenfalls nicht die streitbetroffene Parzelle Nr. 001 zeigt, sondern das Gebiet nördlich davon.
- Einzig auf dem Foto Aktenstück Nr. 3 findet sich ein klarer Beleg dafür, dass der Rekurrent im Pufferstreifen Gülle ausgetragen hat. Belegt ist das Nichteinhalten des Mindestabstandes von 3 m allerdings nur für ein kur- zes Teilstück im Bereich nördlich der Bachkurve. Ob der Mindestabstand auf dem geraden Stück bis zu den Häusern südlich der Bachkurve nicht eingehalten wurde, lässt sich aus dem Foto Aktenstück Nr. 3 nicht erken- nen. Zum einen ist auch auf diesem Foto nicht klar erkennbar, wo die Grenze zwischen der gegüllten und der nicht-gegüllten Fläche verläuft. Diese Grenze ist lediglich im Bereich der Bachkurve einigermassen be- stimmbar, nicht aber dort, wo der Bach gerade verläuft, da dort das Foto
Seite 8/9 zu unscharf wird. Zudem lässt sich allein anhand des Fotos auch für den Bereich der Bachkurve nicht abschätzen, ob der Rekurrent den Mindest- abstand von 3 m eingehalten hat. Hierfür hätte die Distanz zwischen der Böschungsoberkante oder dem Sohlenrand (je nach Neigung der Bö- schung, vgl. Pufferstreifenmerkblatt «Pufferstreifen richtig messen und bewirtschaften», KIP/PIOCH 2009) und der Grenze zur gegüllten Fläche im Gelände ausgemessen und entweder durch ein vom Rekurrenten un- terzeichnetes Protokoll oder durch ergänzendes, eindeutiges Fotomaterial belegt werden müssen. Eine nachträgliche Messung im Rahmen des Re- kursverfahrens macht offensichtlich keinen Sinn, da die gegüllte Fläche heute im Gelände nicht mehr erkennbar ist.
Es ist somit festzuhalten, dass mit den eingereichten Fotos nicht bewiesen werden kann, dass der Rekurrent auf einer Länge von 290 Metern zu nahe an den Bach gegüllet hat. Belegt ist lediglich, dass der Rekurrent auf einem kur- zen Teilstück im Bereich nördlich der Bachkurve den Mindestabstand von 3 m nicht eingehalten hat. Allerdings lässt sich aus dem Foto nicht erkennen, wie lange dieses Teilstück ist. Insbesondere lässt sich aus dem Foto nicht erken- nen, ob das Teilstück mindestens 10 m lang ist (vgl. dazu nachfolgend Erw. 3.3.).
3.3. Nach Bst. C Ziffer 1.4 der Kürzungsrichtlinie wird das Nichteinhal- ten von Düngervorschriften im Pufferstreifen mit einer Kürzung von 15 Fr. pro Meter geahndet. Die Kürzung erfolgt "ab 10 Meter je Betrieb für die gesamte Länge". Dem Rekurrenten kann - wie oben ausgeführt - nicht nachgewiesen werden, dass er über mindestens 10 Meter zu nahe an den Bach gegüllet hat. Der Rekurs ist daher gutzuheissen und die vom Landwirtschaftsamt verfügte Kürzung der Direktzahlung 2014 aufzuheben.
4. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten derjenige Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen wer- den. Nach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeinde- verwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Rekursverfahrens sind die amtlichen Kosten der Vorinstanz aufzuerlegen. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten bei der Vorinstanz ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'000.-- ist dem Rekurrenten zurückzuerstatten. Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wurden keine gestellt.
Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ wird gutgeheissen und die Verfügung des Landwirtschaftsamtes vom 2. September 2014 sowie der Ein-
Seite 9/9 spracheentscheid des Landwirtschaftsamtes vom 10. Oktober 2014 werden aufgehoben.
2. Die Gebühr für die amtlichen Kosten wird auf Fr. 1'500.-- festge- setzt und dem Landwirtschaftsamt auferlegt. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten wird verzichtet.
3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. Der gelei- stete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird A.___ zurückerstattet.
Der Vorsteher
Benedikt Würth Regierungsrat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 166 LwG i.V.m. Art. 59bis VRP innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Post- fach, 9023 St.Gallen, erhoben werden.