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VD/LA-13.16

Sg Publikationen · 2014-02-06 · Deutsch SG
Sachverhalt

A. A.___ bewirtschaftet in Z.___ einen zu Direktzahlungen berechti- genden Landwirtschaftsbetrieb.

Am 18. April 2013 verschickte die Politische Gemeinde Z.___ (Gemeinde) die Formulare für die landwirtschaftliche Betriebsdatenerhebung 2013 an alle Landwirte auf ihrem Gemeindegebiet. Das Begleitschreiben versah die Ge- meinde mit der Aufforderung, die Formulare auszufüllen und ihr bis spätestens

13. Mai 2013 einzureichen. Der Versand erfolgte per B-Post.

B. Mit Schreiben vom 17. Mai 2013 forderte die Gemeinde A.___ nochmals auf, die am 18. April 2013 verschickten Formulare einzureichen, und setzte dazu eine Frist bis 24. Mai 2013. Der Versand erfolgte wiederum per B- Post.

C. Am 27. Mai 2013 teilte A.___ der Gemeinde telefonisch mit, er ha- be die Formulare für die landwirtschaftliche Betriebsdatenerhebung 2013 nie erhalten. Darauf schickte ihm die Gemeinde am 29. Mai 2013 die Formulare ein zweites Mal zu. Gleichzeitig teilte sie ihm mit, bei seinem Versäumnis handle es sich um eine verspätete Gesuchstellung, was eine Kürzung der Di- rektzahlungen zur Folge haben werde.

D. Am 30. Mai 2013 füllte A.___ die Formulare für das Beitragsjahr 2013 aus. Die Gemeinde erhielt die ausgefüllten Formulare gemäss Eingangs- tempel am 31. Mai 2013. A.___ gab sodann an, er habe die im April verschick- ten Unterlagen nie erhalten, sonst hätte er sie der Gemeinde sofort zugestellt.

E. Am 28. Juni 2013 gewährte das Landwirtschaftsamt A.___ das rechtliche Gehör zu einer beabsichtigten Kürzung der Direktzahlungen 2013 um Fr. 2'000.--. Das Landwirtschaftsamt führte aus: – Direktzahlungen würden nur auf schriftliches Gesuch hin aus- gerichtet. Das Gesuch sei jeweils zwischen dem 15. April und

15. Mai einzureichen. Ausser bei höherer Gewalt führten ver- spätet eingereichte Gesuche zu einer Kürzung der Direktzah- lungen oder zu einem Beitragsausschluss. – Nach dem verspäteten Gesuch von A.___ sei eine sachgerech- te Betriebskontrolle zwar noch möglich gewesen, weshalb ein Beitragsausschluss nicht in Betracht falle. Gemäss Kürzungs- richtlinie seien ihm aber die Direktzahlungen um 10 Prozent zu kürzen, mindestens um Fr. 200.-- und höchstens um Fr. 5'000.-- . – Im Jahr 2013 betrage der Beitragsanspruch von A.___ rund Fr. 72'000.--, womit bei ihm eine Kürzung von Fr. 7'200.-- bzw. das Maximum von Fr. 5'000.-- resultieren würde. Das Landwirt-

Seite 3/14 schaftsamt erachte eine Kürzung von Fr. 2'000.-- als verhält- nismässig.

F. Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 nahm A.___ dazu wie folgt Stel- lung: – Er führe seit 20 Jahren einen Landwirtschaftsbetrieb und habe seine Betriebsdaten alljährlich zur rechten Zeit eingesendet. Dieses Jahr habe er die Unterlagen aber erstmals am 29. Mai 2013 zugestellt bekommen. Auch er könne nicht mit Sicherheit sagen, weshalb er sie bei der ersten Zustellung nicht erhalten habe. Es komme aber immer mal wieder vor, dass er falsche Post in seinem Briefkasten vorfinde. Daher vermute er, dass jemand anders seine Unterlagen erhalten habe. – Das Schreiben vom 17. Mai 2013 sei per B-Post versendet worden. Da er die Post nur dienstags und freitags zugestellt bekomme und der Briefkasten ziemlich weit entfernt von sei- nem Wohnhaus sei, leere er diesen meist samstags. Das Schreiben vom 17. Mai 2013 habe er daher erst am 25. Mai 2013 erhalten. – Einen Abzug von Fr. 2'000.-- bei den Direktzahlungen werde er nicht akzeptieren. Auch wenn er Direktzahlungen von rund Fr. 72'000.-- erhalte, sei ein Abzug von Fr. 2'000.-- ein hoher Betrag für einen Landwirt.

G. a. Am 23. Juli 2013 erliess das Landwirtschaftsamt folgende an A.___ gerichtete Verfügung: 1. Sie haben Ihr Beitragsgesuch am 31. Mai 2013 verspätet auf der Gemeinde Z.___ eingereicht. 2. Bei Ihrer speziellen Postzustellungssituation handelt es sich nicht um höhere Gewalt. 3. Die Kürzung Ihrer Direktzahlungen 2013 beträgt unter Berück- sichtigung der Verhältnismässigkeit Fr. 2'000.00.

b. Das Landwirtschaftsamt führte dazu im Wesentlichen Folgendes aus: – Direktzahlungen würden nur auf schriftliches Gesuch hin aus- gerichtet. Das Gesuch sei jeweils zwischen dem 15. April und

15. Mai einzureichen. Die Kantone könnten innerhalb dieser Frist einen Termin festlegen. Verspätet eingereichte Gesuche führten ausser in Fällen höherer Gewalt zu einer Kürzung der Direktzahlungen gemäss Sanktionsschema. Die betroffenen Di- rektzahlungen seien demnach um 10 Prozent, mindestens je- doch um Fr. 200.-- und höchstens um Fr. 5'000.-- zu kürzen.

Seite 4/14 – Eine sachgerechte Kontrolle sei nach dem verspätet einge- reichten Gesuch noch möglich gewesen, weshalb ein Beitrags- ausschluss nicht in Betracht zu ziehen sei. – A.___ wisse um die spezielle Situation betreffend seiner Post- zustellung. Sein weit entfernter Briefkasten, den er nur sams- tags leere, stelle keine höhere Gewalt dar. – Mit seiner 20-jährigen Berufserfahrung wisse A.___, dass der Stichtag jeweils Anfang Mai sei. Auch in den Vorjahren seien ihm die Erhebungsformulare jeweils schon Mitte April zugestellt worden. Spätestens am Stichtag 2. Mai 2013 hätte ihm daher auffallen müssen, dass die Formulare fehlten, sodass bei ihm die Alarmglocken hätten läuten und er bei der Gemeinde wegen der Formulare hätte nachfragen müssen. – Es sei die Sache von A.___ und nicht der Gemeinde, das Ge- such für die Direktzahlungen einzureichen. A.___ müsse sich selber um die Direktzahlungen bemühen und könne nicht ein- fach die Schuld auf die Post oder unbekannte Dritte abschie- ben. – Gemäss Kürzungsrichtlinie ergebe sich bei einem Beitragsan- spruch von rund Fr. 72'000.-- eine Kürzung von Fr. 7'200.--, womit bei A.___ das Maximum von Fr. 5'000.-- fällig würde. Weil A.___ in den vergangenen Jahren das Gesuch jeweils rechtzeitig eingereicht habe, erachte das Landwirtschaftsamt eine Kürzung von Fr. 2'000.-- als verhältnismässig. Die Maxi- malsanktion werde dadurch um 60 Prozent reduziert.

H. a. Mit Schreiben vom 7. August 2013 erhob A.___ gegen die vorer- wähnte Verfügung Einsprache beim Landwirtschaftsamt und beantragte, es sei keine Kürzung der Direktzahlungen vorzunehmen.

b. Zur Einsprache führte A.___ im Wesentlichen Folgendes aus: – Im Frühling gebe es auf einem Landwirtschaftsbetrieb sehr viel Arbeit. Kurzfristig sei ihm noch ein neuer Angestellter abge- sprungen, mit dem er mündlich schon einig gewesen sei. Zu- dem habe seine Mutter noch notfallmässig ins Spital eingeliefert werden müssen. Bei dieser Belastung hätten bei ihm nicht auch noch die Alarmglocken geläutet, als er die Formulare bis 2. Mai 2013 nicht erhalten habe, die ihm in den letzten Jahren immer ordnungsgemäss zugestellt worden seien. In den letzten Jahren habe er die Formulare immer vorbildlich zur rechten Zeit ausge- füllt und an die Gemeinde abgegeben. – Fehler könnten auch bei der Post passieren. So sei die Zustel- lung der Verfügung des Landwirtschaftsamts wiederum falsch erfolgt und der an ihn gerichtete, eingeschriebene Brief des Landwirtschaftsamts nach dem Zustellversuch am 25. Juli 2013

Seite 5/14 mit einer Abholungseinladung auf seinen Vater "B.___" ausge- stellt worden. Es sei Glück, dass der falsche Empfänger sein Vater gewesen sei und er die Verfügung so trotzdem erhalten habe. Der Gemeinde seien diese nicht gerade vorteilhaften Zu- stellgewohnheiten der Post bekannt. Auch bei der Gemeinde hätten daher die Alarmglocken läuten müssen. Es wäre daher besser gewesen, wenn die Gemeinde telefonisch bei ihm nach- gefragt hätte, statt am 17. Mai 2013 ein Erinnerungsschreiben per B-Post zu versenden. – Eine sachgerechte Kontrolle seines Betriebs habe noch ohne Mehraufwand durchgeführt werden können, weshalb er eine Kürzung um Fr. 2'000.-- als unverhältnismässig erachte. Seines Erachtens könne hier durchaus von höherer Gewalt die Rede sein.

I. a. Am 14. August 2013 erliess das Landwirtschaftsamt folgenden Ein- spracheentscheid: 1. Die Einsprache von A.___ wird abgelehnt. b. Das Landwirtschaftsamt begründete den Einspracheentscheid im Wesentlichen wie folgt: – Direktzahlungen würden nur auf schriftliches Gesuch hin aus- gerichtet. Der Gesuchstermin sei auf den 13. Mai 2013 festge- legt worden. Es spiele daher keine Rolle, ob A.___ am 17. Mai 2013 per A-Post, B-Post oder telefonisch über sein Versäumnis in Kenntnis gesetzt worden sei. Es sei auch nicht die Aufgabe der Gemeinde, säumige Landwirte anzurufen, damit diese den vollen Beitragsanspruch geltend machen könnten. Die Verant- wortung liege einzig beim Beitragsempfänger. – Verspätet eingereichte Gesuche führten ausser in Fällen höhe- rer Gewalt zu einer Kürzung der Beiträge oder zu einem Bei- tragsausschluss. Auch wenn die von A.___ angeführten Gründe wie das Nichterscheinen der zusätzlichen Arbeitskraft oder die Spitalbehandlung der Mutter Mehrarbeit für ihn bedeutet hätten, handle es sich hierbei nicht um höhere Gewalt. – Das Landwirtschaftsamt bestreite nicht, dass eine sachgerechte Kontrolle nach der Gesuchseinreichung noch ohne Mehrauf- wand möglich gewesen sei. Wäre dies allerdings nicht mehr möglich gewesen, hätte dies zu einem vollständigen Beitrags- ausschluss geführt. – Der Umstand, dass die Post die Verfügung vom 23. Juli 2013 dem Vater von A.___, B.___, zugestellt habe, weise schon auf eine spezielle Situation bei der Postzustellung hin. Da Name und Adresse aber identisch gewesen seien, sei die Zustellung gemäss Auskunft der Post korrekt erfolgt.

Seite 6/14 – Im Übrigen wiederholte das Landwirtschaftsamt die bereits an- lässlich der Verfügung vom 23. Juli 2013 angestellten Berech- nungen.

J. a. Gegen den Einspracheentscheid des Landwirtschaftsamts erhob A.___ am 28. August 2013 Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement mit dem Antrag, auf die Kürzung der Beiträge nach Landwirtschaftsgesetzgebung im Betrag von Fr. 2'000.-- sei zu verzichten.

b. Zur Begründung führte A.___ zusammengefasst Folgendes aus: – Mit der Postzustellung würden seit Jahren Probleme bestehen. Oftmals komme wichtige Post nicht oder nur verspätet an. Auch würden Verwechslungen entstehen in der Zustellung mit sei- nem Vater, B.___. – Die Formulare zu den Beiträgen gemäss Landwirtschaftsgesetz seien entgegen den Ausführungen der Vorinstanz zustellungs- pflichtig. In Anerkennung dieses Grundsatzes verschicke die Gemeinde jährlich Erinnerungsschreiben an beitragsberechtigte Landwirte, welche ihre Unterlagen noch nicht eingereicht hät- ten. Er habe daher wie in den vergangenen Jahren darauf ver- traut, dass die Formulare schon noch kommen würden. Leider seien ihm aber weder die Gesuchsformulare für die Beiträge noch das Mahnschreiben zugestellt worden. Eine Erklärung da- für könnte der Umstand sein, dass sein Vater B.___ seinen Wohnsitz seit dem Januar 2013 nicht mehr im C.___ sondern im D.___ habe. – Ihn treffe kein Verschulden am Nichteinreichen der Gesuchs- formulare. Aus dem Umstand, dass er in der Vergangenheit die Gesuchsformulare immer rechtzeitig eingereicht habe, könne nichts zu seinen Ungunsten hergeleitet werden. Als er in den Besitz der Formulare gelangte, sei er seiner Einreichungspflicht umgehend nachgekommen. Zuvor sei er angesichts der spezi- ellen Witterungsbedingungen des Frühjahrs/Frühsommers 2013 sehr beschäftigt gewesen und habe daher die fehlenden For- mulare erst nach Ablauf der ordentlichen Einreichfrist bemerkt.

K. Der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartements forderte am

29. August 2013 A.___ auf, einen Kostenvorschuss zu leisten, und lud an- schliessend am 17. September 2013 das Landwirtschaftsamt zur Vernehmlas- sung unter gleichzeitiger Zustellung der Vorakten ein.

Seite 7/14 L. a. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 stellte das Landwirtschaftsamt folgende Anträge: 1. Die Verfügung des Landwirtschaftsamts vom 14. August 2013 ist zu schützen. 2. Die Direktzahlungen sind A.___ wegen verspäteter Einreichung des Beitragsgesuches um Fr. 2'000.00 zu kürzen.

b. Zur Begründung führte das Landwirtschaftsamt zusammengefasst Folgendes aus: – Direktzahlungen würden nur auf schriftliches Gesuch hin aus- gerichtet. Das Gesuch sei an die vom Wohnsitzkanton bezeich- nete Behörde zu richten. Im Kanton St.Gallen sei dies das für die Landwirtschaft zuständige Amt der Wohngemeinde. Die Teilnahme am Beitragsverfahren erfolge freiwillig durch den Gesuchsteller. Entgegen den Ausführungen des Landwirt- schaftsamts vom 14. August 2013 sei die Form des Gesuches nicht von Gesetzes wegen vorgeschrieben. – Die Fristen für das Einreichen des Beitragsgesuches seien für jedermann in der Direktzahlungsverordnung zugänglich. Das Gesuch sei zwischen dem 15. April und dem 15. Mai einzu- reichen. A.___ verweise auf seine 20-jährige Berufserfahrung. Er wisse somit, dass er das Gesuch jedes Jahr Anfang Mai ein- zureichen habe. – A.___ habe das Beitragsgesuch erst am 31. Mai 2013 zusam- men mit den Erhebungsdaten eingereicht. Die Verantwortung für das fristgerechte Einreichen des Beitragsgesuches liege einzig beim Gesuchsteller. Es sei daher nicht relevant, ob A.___ das Schreiben vom 18. April 2013 erhalten habe. – Die Erhebungsformulare für die Strukturdaten würden im Di- rektzahlungsprogramm AGRICOLA erzeugt. Mehrere Testläufe hätten ergeben, dass sämtliche Erhebungsformulare der Z.___er Landwirte inklusive jener von A.___ erzeugt würden. Die Gemeinde prüfe deren Versand anhand einer Versandliste, wodurch gewährleistet gewesen sei, dass auch die Formulare von A.___ ausgedruckt, verpackt und verschickt wurden. – Das Landwirtschaftsamt weise die Behauptung von A.___, wo- nach die Erinnerungsschreiben der Gemeindeverwaltung der fristgerechten Einreichung der Gesuchsformulare dienten, ent- schieden zurück. Das Versenden von Erinnerungsschreiben sei ein vermeidbarer, zusätzlicher Verwaltungsaufwand, der durch die säumigen Landwirte verursacht werde. Es sei nicht die Auf- gabe der Gemeinde, durch den Versand von Erinnerungs- schreiben den Landwirten den Bezug der maximal möglichen Direktzahlungen sicher zu stellen. Das fristgerechte Einreichen

Seite 8/14 der Erhebungsformulare liege vielmehr in der Eigenverantwor- tung der betroffenen Landwirte. – A.___ könne für die verspätete Gesuchseinreichung keine Gründe nennen, die als höhere Gewalt einzustufen sind. Ge- mäss Kürzungsrichtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonfe- renz seien ihm deshalb die Direktzahlungen zu kürzen. Dem Umstand, dass A.___ in den vergangenen Jahren das Gesuch jeweils rechtzeitig eingereicht hatte, sei Rechnung getragen worden, indem von der Kürzungsrichtlinie abgewichen und die Kürzung von Fr. 5'000.-- auf Fr. 2'000.-- reduziert worden sei. – In der Rekursschrift erwähne A.___, dass ihm weder die Erhe- bungsformulare noch das Erinnerungsschreiben zugestellt wor- den seien. Hier bestehe ein Widerspruch zu seiner Einsprache vom 16. Juli 2013, wonach er das Erinnerungsschreiben am

25. Mai 2013 erhalten habe. Fakt sei zudem, dass er sämtliche anderen Briefe und Verfügungen erhalten habe, wenn auch zum Teil auf Umwegen. Die spezielle Postzustellungssituation ändere nichts an der Tatsache, dass er für das fristgerechte Einreichen des Beitragsgesuchs alleine die Verantwortung tra- ge. Es liege in der Eigenverantwortung jedes Unternehmers, die Prioritäten auf seinem Betrieb festzulegen. Das Landwirt- schaftsamt sei der Ansicht, dass die fristgerechte Einreichung des Beitragsgesuchs angesichts der Direktzahlungen von rund Fr. 72'000.-- bei A.___ weit oben auf der Prioritätenliste stehen müsste.

M. Der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartements verschickte die Stellungnahme des Landwirtschaftsamts am 2. Oktober 2013 eingeschrie- ben an A.___.

N. Auf die weiteren Ausführungen der Beteiligten wird – soweit ent- scheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zustän- digkeit und Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Form- und Frister- fordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspfle- ge [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.

E. 2 Am 1. Januar 2014 trat die neue Direktzahlungsverordnung vom

23. Oktober 2013 in Kraft. Der Direktzahlungsanspruch des Rekurrenten für das Jahr 2013 beruht allerdings auf einem zeitlich abgeschlossenen Sachver- halt, der sich abschliessend während der Geltung des alten Rechts verwirklich- te, und bei dem sich keine Anwendung des neuen Rechts um der öffentlichen

Seite 9/14 Ordnung willen aufdrängt (vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 325 ff.). Auf die Beiträge für das Jahr 2013 ist dementsprechend noch die Direktzahlungsver- ordnung vom 7. Dezember 1998 (abgekürzt aDZV) anzuwenden.

E. 3 Das Landwirtschaftsamt kürzte dem Rekurrenten die Beiträge für das Jahr 2013 um Fr. 2'000.--, weil er das Beitragsgesuch erst am 31. Mai 2013 bei der Gemeindeverwaltung Z.___ eingereicht hatte.

E. 3.1 Gemäss Art. 170 Abs. 1 Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1; abge- kürzt LwG) kann das Landwirtschaftsamt Beiträge kürzen oder verweigern, wenn der Gesuchsteller das Gesetz selber, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. Dabei kürzt oder verweigert es die Beiträge gemäss der Richtlinie der Landwirtschaftsdirekto- renkonferenz vom 27. Januar 2005 (Fassung vom 12. September 2008) zur Kürzung der Direktzahlungen (Kürzungsrichtlinie) u.a. dann, wenn der Gesuch- steller Kontrollen erschwert oder die in der Direktzahlungsverordnung aufge- stellten Bedingungen und Auflagen nicht einhält (Art. 70 Abs. 1 Bst. b und d aDZV).

Somit ist zu klären, ob der Rekurrent Kontrollen erschwerte oder Bedingungen und Auflagen des LwG oder der aDZV nicht einhielt, indem er sein Beitragsge- such für die Direktzahlungen 2013 erst am 31. Mai 2013 bei der Gemeinde- verwaltung Z.___ einreichte.

E. 3.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 aDZV werden Direktzahlungen nur auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet. Das Gesuch ist an die vom Wohnsitz- kanton bezeichnete Behörde zu richten. Der Kanton bestimmt dabei, ob das Gesuch in Papierform oder über Internet einzureichen ist und welche Formula- re zu unterzeichnen sind. Art. 65 Abs. 1 aDZV schreibt ausserdem vor, dass das Gesuch der zuständigen Behörde zwischen dem 15. April und dem 15. Mai einzureichen ist. Innerhalb dieser Frist können die Kantone einen Gesuchster- min festlegen (Art 65 Abs. 2 aDZV). Spätester Termin um das Gesuch für die Direktzahlungen im Jahr 2013 einzureichen war somit in jedem Fall der 15. Mai 2013.

Indem der Rekurrent sich erstmals am 27. Mai 2013 telefonisch bei der Ge- meinde meldete und die Erhebungsformulare zusammen mit dem Beitragsge- such erst am 31. Mai 2013 der Gemeinde einreichte, erschwerte er zwar keine Kontrollen, wie das Landwirtschaftsamt am 28. Juni, 23. Juli und 14. August 2013 mehrfach festhielt (vgl. Art. 70 Abs. 1 Bst. b aDZV). Den 15. Mai 2013 als letzten in der aDZV vorgesehenen Termin für die Direktzahlungen 2013 ver- passte er aber, wodurch er eine der in der aDZV aufgestellten Bedingungen nicht eingehalten hat (vgl. Art. 70 Abs. 1 Bst. d aDZV).

Seite 10/14

E. 3.2.1 In diesem Zusammenhang bringt der Rekurrent zunächst vor, er habe die am 18. April 2013 von der Gemeinde verschickten Formulare nie er- halten. Diese seien wie auch das Erinnerungsschreiben der Gemeinde zustel- lungspflichtig, weshalb er darauf vertraut habe, dass die Formulare wie in früheren Jahren schon noch kommen würden.

Gemäss Art. 63 Abs. 1 aDZV werden Direktzahlungen nur auf schriftliches Ge- such hin ausgerichtet und ist das Gesuch an die vom Wohnsitzkanton be- zeichnete Behörde zu richten. Schon aus dem im Wortlaut von Art. 63 aDZV verwendeten Begriff Gesuch ergibt sich, dass nicht die Behörde sondern der um Beiträge Nachsuchende handlungspflichtig ist. Der Sinn und Zweck eines Gesuchsverfahrens liegt sodann gerade darin, dass die zuständigen Behörden nicht von sich aus tätig werden müssen. Somit wäre es am Rekurrenten gele- gen, sich die notwendigen Formulare für die Direktzahlungen 2013 rechtzeitig zu besorgen und einzureichen. Demgegenüber ist es nicht die Aufgabe der Behörden, die voraussichtlich anspruchsberechtigten Landwirte zur Gesuchs- einreichung aufzufordern. Stellen die Behörden diesen unaufgefordert jedes Jahr die notwendigen Formulare zu, handelt es sich dabei um eine Dienstleis- tung und nicht um eine zwingende Verfahrenshandlung, bei deren Ausbleiben die Landwirte kein Gesuch mehr stellen müssten. Der Rekurrent, der nach ei- genen Aussagen seit 20 Jahren als Landwirt tätig ist und daher schon öfters Beitragsgesuche stellte, hätte daher spätestens anfangs Mai selber die Formu- lare anfordern müssen und konnte nicht einfach darauf vertrauen, dass die Gemeinde und das Landwirtschaftsamt ihn irgendwann mit den notwendigen Gesuchsunterlagen versorgen und seinen Direktzahlungsanspruch sicherstel- len würden.

Unabhängig davon, ob die von der Gemeindeverwaltung Z.___ am 18. April 2013 verschickten Formulare den Rekurrenten erreicht haben oder nicht, hätte er daher das Gesuch (rechtzeitig) einreichen müssen. Nachdem der Rekurrent gemäss seiner Einsprachebegründung vom 16. Juli 2013 am Samstag, 25. Mai 2013, vom Erinnerungsschreiben der Gemeinde Kenntnis nahm, meldete er sich telefonisch erstmals am Montag, 27. Mai 2013, bei der Gemeindeverwal- tung Z.___ und reichte die Formulare am 31. Mai 2013 ein. Damit verpasste er den letzten Gesuchstermin, den 15. Mai 2013.

E. 3.2.2 Weiter argumentiert der Rekurrent, es würden seit Jahren Proble- me mit seiner Postzustellung bestehen. Zwar führt er in der Rekursschrift nicht explizit höhere Gewalt als Grund für seine Verspätung an, er macht aber gel- tend, ihn treffe kein Verschulden am Nichteinreichen der Gesuchsformulare.

Auf die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen ist nach Art. 70a aDZV zu verzichten, wenn höhere Gewalt dazu führt, dass Anforderungen des ökologi- schen Leistungsnachweises sowie der Öko- und Ethobeiträge nicht erfüllt wer- den können. Das Prinzip, wonach höhere Gewalt dem Bewirtschafter nicht zum Nachteil gereichen soll, ist grundsätzlich auch auf verspätet eingereichte Ge-

Seite 11/14 suche anwendbar (vgl. Weisungen und Erläuterungen des Bundesamts für Landwirtschaft zu Art. 65 Abs. 1 aDZV).

Das verspätete Gesuch des Rekurrenten ist allerdings nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen. Zum einen betraf der vom Rekurrenten geltend gemachte Zu- stellungsfehler der Post nicht das eigentliche Direktzahlungsgesuch, welches er rechtzeitig hätte stellen müssen, sondern das Schreiben der Gemeinde vom

18. April 2013. Zum andern würde selbst dann kein Fall von höherer Gewalt vorliegen, wenn das offenbar nicht zugestellte Schreiben der Gemeinde vom

18. April 2013 als Voraussetzung für das Direktzahlungsgesuch des Rekurren- ten angesehen würde. Höhere Gewalt setzt ein unvorhersehbares, ausserge- wöhnliches Ereignis voraus, das mit unwiderstehlicher Kraft von aussen her- einbricht und dementsprechend auch nicht einfach abgewendet werden kann (vgl. BGE 111 II 429). Als Beispiel sind etwa Naturkatastrophen zu nennen. Dem Rekurrenten zufolge würden bei seiner Postzustellung seit Jahren Prob- leme bestehen, wichtige Post komme oftmals nicht an oder es komme zu Ver- wechslungen mit seinem Vater. Weitere Probleme bei der Postzustellung wa- ren für den Rekurrenten daher absehbar und hätten bspw. durch ein Vorspre- chen bei der Poststelle einfach behoben werden können. Der Rekurrent kann sich dementsprechend nicht auf höhere Gewalt berufen.

E. 3.3 Bis hierher ist somit festzuhalten, dass der Rekurrent das Gesuch für die Direktzahlungen 2013 zu spät einreichte und damit eine Bedingung der aDVZ verletzte. Weil das Einreichen des Gesuches in seiner Verantwortung und nicht in derjenigen der Behörden liegt und er keine höhere Gewalt für das verspätete Gesuch geltend machen kann, sind ihm gemäss Art. 70 Abs. 1 Bst. d aDZV die Direktzahlungen 2013 angemessen zu kürzen.

E. 4 Sind Direktzahlungen zu kürzen, richtet sich gemäss Art. 70 Abs. 1 aDZV die Höhe der Kürzung nach der Richtlinie der Landwirtschafsdirektoren- konferenz vom 27. Januar 2005 (Fassung vom 12. September 2008) zur Kür- zung der Direktzahlungen (Kürzungsrichtlinie).

Die Kürzungsrichtlinie sieht für verspätete Gesuche oder Anmeldungen eine Kürzung der betroffenen Direktzahlungen um 10 Prozent, mindestens jedoch um Fr. 200.--, höchstens um Fr. 5'000.-- vor. Bei einer Terminüberschreitung, die eine sachgerechte Kontrolle verunmöglicht, sind keine Direktzahlungen mehr auszurichten (vgl. Kürzungsrichtlinie, S. 4 f., Nr. B.2.). Um unverhältnis- mässige Entscheide zu vermeiden, lässt die Kürzungsrichtlinie Abweichungen von den vorgegebenen Berechnungsmethoden ausdrücklich zu. Weicht die kantonale Behörde in einem Einzelfall gestützt auf den Grundsatz der Verhält- nismässigkeit von den vorgegebenen Berechnungsmethoden ab, hat sie den Entscheid allerdings dem Bundesamt für Landwirtschaft zu eröffnen (vgl. Kür- zungsrichtlinie, S. 3, Nr. A.2.).

Seite 12/14 Für die weitere Beurteilung des Rekurses ist damit entscheidend, ob die von der Vorinstanz verfügte Kürzung der Direktzahlungen 2013 um Fr. 2'000.-- verhältnismässig ist.

E. 4.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass eine Verwal- tungsmassnahme ein geeignetes und erforderliches Mittel darstellt, um das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen, und dass sie in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Privaten auferlegt werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N. 581 ff.).

E. 4.2 Das öffentliche Interesse an einer pünktlichen Anmeldung für die Direktzahlungen liegt neben dem Interesse an einer Begrenzung des Verwal- tungsaufwands vor allem darin, kontrollieren zu können, ob die umfangreichen Auflagen und Bedingungen, die mit den Direktzahlungen verbunden sind, ein- gehalten werden. Erfolgt die Anmeldung zu spät, lässt sich das Einhalten der Auflagen und Bedingungen während der Vegetationsphase mit nachträglichen Kontrollen meist nicht mehr zuverlässig rekonstruieren. Beitragskürzungen bei verspäteter Anmeldung stellen daher ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um den Kontrollorganen die Durchführung der notwendigen Kontrollen zu ermöglichen.

E. 4.3 Einer näheren Betrachtung bedarf die Höhe der verfügten Beitrags- kürzung. Zwar reduzierte die Vorinstanz die Beitragskürzung, die sich aus der Berechnungsformel in der Kürzungsrichtlinie ergeben hätte (Fr. 5'000.--), be- reits um 60 Prozent. Dennoch bleibt abzuwägen, ob an der Verhinderung von geringfügigen Verspätungen bei der Gesuchseinreichung ein derart grosses öf- fentliches Interesse besteht, dass dem Gesuchsteller dafür eine Beitragskür- zung von Fr. 2'000.-- zumutbar ist.

E. 4.3.1 In Bezug auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel, die notwendigen Kontrollen durchführen zu können, ist festzuhalten, dass die Kon- trollen durch die um rund zwei Wochen verspätete Gesuchstellung des Rekur- renten nicht beeinträchtigt worden sind. Wegen der nur kurzen Verspätung war es möglich, die üblichen Kontrollen durchzuführen, ohne dass ein spezielles, nachträgliches Kontrollverfahren hätte angewendet oder Angaben nachträglich

– mit Unsicherheit behaftet – hätten rekonstruiert werden müssen. Im vorlie- genden Fall besteht daher nur ein geringes öffentliches Interesse an einer Sanktionierung des verspäteten Gesuchs, zumal der Rekurrent seine bisheri- gen Gesuche offenbar immer pünktlich eingereicht hatte.

E. 4.3.2 Für den Rekurrenten stellte eine Beitragskürzung um Fr. 2'000.-- einen spürbaren Eingriff dar. Der Rekurrent erhält zwar mit rund Fr. 72'000.-- hohe Direktzahlungsbeiträge, weshalb es an sich angezeigt wäre, einen in Re- lation zum Gesamtbetrag massgeblichen Abzug vorzunehmen. Absolut be- trachtet stellen aber auch Fr. 2'000.-- für einen bäuerlichen Betrieb eine nam- hafte Summe dar. Das gilt umso mehr, wenn – wie im vorliegenden Fall – auf-

Seite 13/14 grund der früher jeweils rechtzeitig eingereichten Gesuche und der weiteren Umstände von einem einmaligen Versehen als Grund für das verspätete Ge- such ausgegangen werden muss.

E. 4.3.3 Im Ergebnis ist die verfügte Beitragskürzung von Fr. 2'000.-- ange- sichts des im vorliegenden Fall nur geringen öffentlichen Interesses an einer Sanktionierung und der Umstände, die zur verspäteten Gesuchseinreichung geführt haben, nicht verhältnismässig. Die Beitragskürzung ist daher auf ein angemessenes Mass zu reduzieren. Weil das Gesuch vom Rekurrenten be- reits kurz nach Ablauf der Anmeldefrist eingereicht worden ist, er in früheren Jahren das Gesuch jeweils rechtzeitig stellte, bzw. von einem einmaligen Ver- sehen auszugehen ist, und die Kontrolltätigkeit der Behörden durch die Ver- spätung nicht beeinträchtigt worden ist, erscheint eine Kürzung um den in der Kürzungsrichtlinie vorgesehenen Minimalbetrag von Fr. 200.-- angemessen.

E. 5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass A.___ das Gesuch für die Direktzahlungen 2013 zu spät einreichte. Weil das rechtzeitige Einrei- chen des Gesuchs in seiner Verantwortung und nicht in derjenigen der Ge- meinde Z.___ lag und er auch keine höhere Gewalt für die Verspätung geltend machen kann, sind ihm gemäss Art. 70 Abs. 1 Bst. d aDZV die Direktzahlun- gen 2013 angemessen zu kürzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er seine früheren Gesuche immer rechtzeitig einreichte. Die Verspätung war zudem so geringfügig, dass sie sich nicht auf die Direktzahlungskontrollen auswirkte, weshalb die von der Vorinstanz verfügte Kürzung von Fr. 2'000.-- auf den in der Kürzungsrichtlinie vorgesehenen Minimalbetrag von Fr. 200.-- zu reduzie- ren ist.

E. 6 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Nach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. Da die von der Vorinstanz verfügte Direktzahlungskürzung von Fr. 2'000.-- auf Fr. 200.-- zu reduzieren ist, obsiegt der Rekurrent fast vollständig. Die amtlichen Kosten sind somit der Vorinstanz zu auferlegen. Auf die Erhebung der amtlichen Kos- ten bei der Vorinstanz ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist dem Rekurrenten zurückzuerstatten. Be- gehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wurden keine gestellt.

Seite 14/14 Entscheid 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses von A.___ wird der Ein- spacheentscheid vom 14. August 2013 aufgehoben und die Kür- zung der Direktzahlungen 2013 in Ziffer 3 der Verfügung des Landwirtschaftsamts vom 23. Juli 2013 auf Fr. 200.-- reduziert.

2. Die Gebühr für die amtlichen Kosten wird auf Fr. 1'500.-- festge- setzt und dem Landwirtschaftsamt auferlegt. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten wird verzichtet.

3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. Der gelei- stete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird A.___ zurückerstattet.

VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN Der Vorsteher:

Benedikt Würth Regierungsrat

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 166 LwG i.V.m. Art. 59bis VRP innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Post- fach, 9023 St.Gallen, erhoben werden.

Dispositiv
  1. Die Verfügung des Landwirtschaftsamts vom 14. August 2013 ist zu schützen.
  2. Die Direktzahlungen sind A.___ wegen verspäteter Einreichung des Beitragsgesuches um Fr. 2'000.00 zu kürzen. b. Zur Begründung führte das Landwirtschaftsamt zusammengefasst Folgendes aus: – Direktzahlungen würden nur auf schriftliches Gesuch hin aus- gerichtet. Das Gesuch sei an die vom Wohnsitzkanton bezeich- nete Behörde zu richten. Im Kanton St.Gallen sei dies das für die Landwirtschaft zuständige Amt der Wohngemeinde. Die Teilnahme am Beitragsverfahren erfolge freiwillig durch den Gesuchsteller. Entgegen den Ausführungen des Landwirt- schaftsamts vom 14. August 2013 sei die Form des Gesuches nicht von Gesetzes wegen vorgeschrieben. – Die Fristen für das Einreichen des Beitragsgesuches seien für jedermann in der Direktzahlungsverordnung zugänglich. Das Gesuch sei zwischen dem 15. April und dem 15. Mai einzu- reichen. A.___ verweise auf seine 20-jährige Berufserfahrung. Er wisse somit, dass er das Gesuch jedes Jahr Anfang Mai ein- zureichen habe. – A.___ habe das Beitragsgesuch erst am 31. Mai 2013 zusam- men mit den Erhebungsdaten eingereicht. Die Verantwortung für das fristgerechte Einreichen des Beitragsgesuches liege einzig beim Gesuchsteller. Es sei daher nicht relevant, ob A.___ das Schreiben vom 18. April 2013 erhalten habe. – Die Erhebungsformulare für die Strukturdaten würden im Di- rektzahlungsprogramm AGRICOLA erzeugt. Mehrere Testläufe hätten ergeben, dass sämtliche Erhebungsformulare der Z.___er Landwirte inklusive jener von A.___ erzeugt würden. Die Gemeinde prüfe deren Versand anhand einer Versandliste, wodurch gewährleistet gewesen sei, dass auch die Formulare von A.___ ausgedruckt, verpackt und verschickt wurden. – Das Landwirtschaftsamt weise die Behauptung von A.___, wo- nach die Erinnerungsschreiben der Gemeindeverwaltung der fristgerechten Einreichung der Gesuchsformulare dienten, ent- schieden zurück. Das Versenden von Erinnerungsschreiben sei ein vermeidbarer, zusätzlicher Verwaltungsaufwand, der durch die säumigen Landwirte verursacht werde. Es sei nicht die Auf- gabe der Gemeinde, durch den Versand von Erinnerungs- schreiben den Landwirten den Bezug der maximal möglichen Direktzahlungen sicher zu stellen. Das fristgerechte Einreichen Seite 8/14 der Erhebungsformulare liege vielmehr in der Eigenverantwor- tung der betroffenen Landwirte. – A.___ könne für die verspätete Gesuchseinreichung keine Gründe nennen, die als höhere Gewalt einzustufen sind. Ge- mäss Kürzungsrichtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonfe- renz seien ihm deshalb die Direktzahlungen zu kürzen. Dem Umstand, dass A.___ in den vergangenen Jahren das Gesuch jeweils rechtzeitig eingereicht hatte, sei Rechnung getragen worden, indem von der Kürzungsrichtlinie abgewichen und die Kürzung von Fr. 5'000.-- auf Fr. 2'000.-- reduziert worden sei. – In der Rekursschrift erwähne A.___, dass ihm weder die Erhe- bungsformulare noch das Erinnerungsschreiben zugestellt wor- den seien. Hier bestehe ein Widerspruch zu seiner Einsprache vom 16. Juli 2013, wonach er das Erinnerungsschreiben am
  3. Mai 2013 erhalten habe. Fakt sei zudem, dass er sämtliche anderen Briefe und Verfügungen erhalten habe, wenn auch zum Teil auf Umwegen. Die spezielle Postzustellungssituation ändere nichts an der Tatsache, dass er für das fristgerechte Einreichen des Beitragsgesuchs alleine die Verantwortung tra- ge. Es liege in der Eigenverantwortung jedes Unternehmers, die Prioritäten auf seinem Betrieb festzulegen. Das Landwirt- schaftsamt sei der Ansicht, dass die fristgerechte Einreichung des Beitragsgesuchs angesichts der Direktzahlungen von rund Fr. 72'000.-- bei A.___ weit oben auf der Prioritätenliste stehen müsste. M. Der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartements verschickte die Stellungnahme des Landwirtschaftsamts am 2. Oktober 2013 eingeschrie- ben an A.___. N. Auf die weiteren Ausführungen der Beteiligten wird – soweit ent- scheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen
  4. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zustän- digkeit und Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Form- und Frister- fordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspfle- ge [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.
  5. Am 1. Januar 2014 trat die neue Direktzahlungsverordnung vom
  6. Oktober 2013 in Kraft. Der Direktzahlungsanspruch des Rekurrenten für das Jahr 2013 beruht allerdings auf einem zeitlich abgeschlossenen Sachver- halt, der sich abschliessend während der Geltung des alten Rechts verwirklich- te, und bei dem sich keine Anwendung des neuen Rechts um der öffentlichen Seite 9/14 Ordnung willen aufdrängt (vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 325 ff.). Auf die Beiträge für das Jahr 2013 ist dementsprechend noch die Direktzahlungsver- ordnung vom 7. Dezember 1998 (abgekürzt aDZV) anzuwenden.
  7. Das Landwirtschaftsamt kürzte dem Rekurrenten die Beiträge für das Jahr 2013 um Fr. 2'000.--, weil er das Beitragsgesuch erst am 31. Mai 2013 bei der Gemeindeverwaltung Z.___ eingereicht hatte. 3.1 Gemäss Art. 170 Abs. 1 Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1; abge- kürzt LwG) kann das Landwirtschaftsamt Beiträge kürzen oder verweigern, wenn der Gesuchsteller das Gesetz selber, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. Dabei kürzt oder verweigert es die Beiträge gemäss der Richtlinie der Landwirtschaftsdirekto- renkonferenz vom 27. Januar 2005 (Fassung vom 12. September 2008) zur Kürzung der Direktzahlungen (Kürzungsrichtlinie) u.a. dann, wenn der Gesuch- steller Kontrollen erschwert oder die in der Direktzahlungsverordnung aufge- stellten Bedingungen und Auflagen nicht einhält (Art. 70 Abs. 1 Bst. b und d aDZV). Somit ist zu klären, ob der Rekurrent Kontrollen erschwerte oder Bedingungen und Auflagen des LwG oder der aDZV nicht einhielt, indem er sein Beitragsge- such für die Direktzahlungen 2013 erst am 31. Mai 2013 bei der Gemeinde- verwaltung Z.___ einreichte. 3.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 aDZV werden Direktzahlungen nur auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet. Das Gesuch ist an die vom Wohnsitz- kanton bezeichnete Behörde zu richten. Der Kanton bestimmt dabei, ob das Gesuch in Papierform oder über Internet einzureichen ist und welche Formula- re zu unterzeichnen sind. Art. 65 Abs. 1 aDZV schreibt ausserdem vor, dass das Gesuch der zuständigen Behörde zwischen dem 15. April und dem 15. Mai einzureichen ist. Innerhalb dieser Frist können die Kantone einen Gesuchster- min festlegen (Art 65 Abs. 2 aDZV). Spätester Termin um das Gesuch für die Direktzahlungen im Jahr 2013 einzureichen war somit in jedem Fall der 15. Mai
  8. Indem der Rekurrent sich erstmals am 27. Mai 2013 telefonisch bei der Ge- meinde meldete und die Erhebungsformulare zusammen mit dem Beitragsge- such erst am 31. Mai 2013 der Gemeinde einreichte, erschwerte er zwar keine Kontrollen, wie das Landwirtschaftsamt am 28. Juni, 23. Juli und 14. August 2013 mehrfach festhielt (vgl. Art. 70 Abs. 1 Bst. b aDZV). Den 15. Mai 2013 als letzten in der aDZV vorgesehenen Termin für die Direktzahlungen 2013 ver- passte er aber, wodurch er eine der in der aDZV aufgestellten Bedingungen nicht eingehalten hat (vgl. Art. 70 Abs. 1 Bst. d aDZV). Seite 10/14 3.2.1 In diesem Zusammenhang bringt der Rekurrent zunächst vor, er habe die am 18. April 2013 von der Gemeinde verschickten Formulare nie er- halten. Diese seien wie auch das Erinnerungsschreiben der Gemeinde zustel- lungspflichtig, weshalb er darauf vertraut habe, dass die Formulare wie in früheren Jahren schon noch kommen würden. Gemäss Art. 63 Abs. 1 aDZV werden Direktzahlungen nur auf schriftliches Ge- such hin ausgerichtet und ist das Gesuch an die vom Wohnsitzkanton be- zeichnete Behörde zu richten. Schon aus dem im Wortlaut von Art. 63 aDZV verwendeten Begriff Gesuch ergibt sich, dass nicht die Behörde sondern der um Beiträge Nachsuchende handlungspflichtig ist. Der Sinn und Zweck eines Gesuchsverfahrens liegt sodann gerade darin, dass die zuständigen Behörden nicht von sich aus tätig werden müssen. Somit wäre es am Rekurrenten gele- gen, sich die notwendigen Formulare für die Direktzahlungen 2013 rechtzeitig zu besorgen und einzureichen. Demgegenüber ist es nicht die Aufgabe der Behörden, die voraussichtlich anspruchsberechtigten Landwirte zur Gesuchs- einreichung aufzufordern. Stellen die Behörden diesen unaufgefordert jedes Jahr die notwendigen Formulare zu, handelt es sich dabei um eine Dienstleis- tung und nicht um eine zwingende Verfahrenshandlung, bei deren Ausbleiben die Landwirte kein Gesuch mehr stellen müssten. Der Rekurrent, der nach ei- genen Aussagen seit 20 Jahren als Landwirt tätig ist und daher schon öfters Beitragsgesuche stellte, hätte daher spätestens anfangs Mai selber die Formu- lare anfordern müssen und konnte nicht einfach darauf vertrauen, dass die Gemeinde und das Landwirtschaftsamt ihn irgendwann mit den notwendigen Gesuchsunterlagen versorgen und seinen Direktzahlungsanspruch sicherstel- len würden. Unabhängig davon, ob die von der Gemeindeverwaltung Z.___ am 18. April 2013 verschickten Formulare den Rekurrenten erreicht haben oder nicht, hätte er daher das Gesuch (rechtzeitig) einreichen müssen. Nachdem der Rekurrent gemäss seiner Einsprachebegründung vom 16. Juli 2013 am Samstag, 25. Mai 2013, vom Erinnerungsschreiben der Gemeinde Kenntnis nahm, meldete er sich telefonisch erstmals am Montag, 27. Mai 2013, bei der Gemeindeverwal- tung Z.___ und reichte die Formulare am 31. Mai 2013 ein. Damit verpasste er den letzten Gesuchstermin, den 15. Mai 2013. 3.2.2 Weiter argumentiert der Rekurrent, es würden seit Jahren Proble- me mit seiner Postzustellung bestehen. Zwar führt er in der Rekursschrift nicht explizit höhere Gewalt als Grund für seine Verspätung an, er macht aber gel- tend, ihn treffe kein Verschulden am Nichteinreichen der Gesuchsformulare. Auf die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen ist nach Art. 70a aDZV zu verzichten, wenn höhere Gewalt dazu führt, dass Anforderungen des ökologi- schen Leistungsnachweises sowie der Öko- und Ethobeiträge nicht erfüllt wer- den können. Das Prinzip, wonach höhere Gewalt dem Bewirtschafter nicht zum Nachteil gereichen soll, ist grundsätzlich auch auf verspätet eingereichte Ge- Seite 11/14 suche anwendbar (vgl. Weisungen und Erläuterungen des Bundesamts für Landwirtschaft zu Art. 65 Abs. 1 aDZV). Das verspätete Gesuch des Rekurrenten ist allerdings nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen. Zum einen betraf der vom Rekurrenten geltend gemachte Zu- stellungsfehler der Post nicht das eigentliche Direktzahlungsgesuch, welches er rechtzeitig hätte stellen müssen, sondern das Schreiben der Gemeinde vom
  9. April 2013. Zum andern würde selbst dann kein Fall von höherer Gewalt vorliegen, wenn das offenbar nicht zugestellte Schreiben der Gemeinde vom
  10. April 2013 als Voraussetzung für das Direktzahlungsgesuch des Rekurren- ten angesehen würde. Höhere Gewalt setzt ein unvorhersehbares, ausserge- wöhnliches Ereignis voraus, das mit unwiderstehlicher Kraft von aussen her- einbricht und dementsprechend auch nicht einfach abgewendet werden kann (vgl. BGE 111 II 429). Als Beispiel sind etwa Naturkatastrophen zu nennen. Dem Rekurrenten zufolge würden bei seiner Postzustellung seit Jahren Prob- leme bestehen, wichtige Post komme oftmals nicht an oder es komme zu Ver- wechslungen mit seinem Vater. Weitere Probleme bei der Postzustellung wa- ren für den Rekurrenten daher absehbar und hätten bspw. durch ein Vorspre- chen bei der Poststelle einfach behoben werden können. Der Rekurrent kann sich dementsprechend nicht auf höhere Gewalt berufen. 3.3 Bis hierher ist somit festzuhalten, dass der Rekurrent das Gesuch für die Direktzahlungen 2013 zu spät einreichte und damit eine Bedingung der aDVZ verletzte. Weil das Einreichen des Gesuches in seiner Verantwortung und nicht in derjenigen der Behörden liegt und er keine höhere Gewalt für das verspätete Gesuch geltend machen kann, sind ihm gemäss Art. 70 Abs. 1 Bst. d aDZV die Direktzahlungen 2013 angemessen zu kürzen.
  11. Sind Direktzahlungen zu kürzen, richtet sich gemäss Art. 70 Abs. 1 aDZV die Höhe der Kürzung nach der Richtlinie der Landwirtschafsdirektoren- konferenz vom 27. Januar 2005 (Fassung vom 12. September 2008) zur Kür- zung der Direktzahlungen (Kürzungsrichtlinie). Die Kürzungsrichtlinie sieht für verspätete Gesuche oder Anmeldungen eine Kürzung der betroffenen Direktzahlungen um 10 Prozent, mindestens jedoch um Fr. 200.--, höchstens um Fr. 5'000.-- vor. Bei einer Terminüberschreitung, die eine sachgerechte Kontrolle verunmöglicht, sind keine Direktzahlungen mehr auszurichten (vgl. Kürzungsrichtlinie, S. 4 f., Nr. B.2.). Um unverhältnis- mässige Entscheide zu vermeiden, lässt die Kürzungsrichtlinie Abweichungen von den vorgegebenen Berechnungsmethoden ausdrücklich zu. Weicht die kantonale Behörde in einem Einzelfall gestützt auf den Grundsatz der Verhält- nismässigkeit von den vorgegebenen Berechnungsmethoden ab, hat sie den Entscheid allerdings dem Bundesamt für Landwirtschaft zu eröffnen (vgl. Kür- zungsrichtlinie, S. 3, Nr. A.2.). Seite 12/14 Für die weitere Beurteilung des Rekurses ist damit entscheidend, ob die von der Vorinstanz verfügte Kürzung der Direktzahlungen 2013 um Fr. 2'000.-- verhältnismässig ist. 4.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass eine Verwal- tungsmassnahme ein geeignetes und erforderliches Mittel darstellt, um das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen, und dass sie in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Privaten auferlegt werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N. 581 ff.). 4.2 Das öffentliche Interesse an einer pünktlichen Anmeldung für die Direktzahlungen liegt neben dem Interesse an einer Begrenzung des Verwal- tungsaufwands vor allem darin, kontrollieren zu können, ob die umfangreichen Auflagen und Bedingungen, die mit den Direktzahlungen verbunden sind, ein- gehalten werden. Erfolgt die Anmeldung zu spät, lässt sich das Einhalten der Auflagen und Bedingungen während der Vegetationsphase mit nachträglichen Kontrollen meist nicht mehr zuverlässig rekonstruieren. Beitragskürzungen bei verspäteter Anmeldung stellen daher ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um den Kontrollorganen die Durchführung der notwendigen Kontrollen zu ermöglichen. 4.3 Einer näheren Betrachtung bedarf die Höhe der verfügten Beitrags- kürzung. Zwar reduzierte die Vorinstanz die Beitragskürzung, die sich aus der Berechnungsformel in der Kürzungsrichtlinie ergeben hätte (Fr. 5'000.--), be- reits um 60 Prozent. Dennoch bleibt abzuwägen, ob an der Verhinderung von geringfügigen Verspätungen bei der Gesuchseinreichung ein derart grosses öf- fentliches Interesse besteht, dass dem Gesuchsteller dafür eine Beitragskür- zung von Fr. 2'000.-- zumutbar ist. 4.3.1 In Bezug auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel, die notwendigen Kontrollen durchführen zu können, ist festzuhalten, dass die Kon- trollen durch die um rund zwei Wochen verspätete Gesuchstellung des Rekur- renten nicht beeinträchtigt worden sind. Wegen der nur kurzen Verspätung war es möglich, die üblichen Kontrollen durchzuführen, ohne dass ein spezielles, nachträgliches Kontrollverfahren hätte angewendet oder Angaben nachträglich – mit Unsicherheit behaftet – hätten rekonstruiert werden müssen. Im vorlie- genden Fall besteht daher nur ein geringes öffentliches Interesse an einer Sanktionierung des verspäteten Gesuchs, zumal der Rekurrent seine bisheri- gen Gesuche offenbar immer pünktlich eingereicht hatte. 4.3.2 Für den Rekurrenten stellte eine Beitragskürzung um Fr. 2'000.-- einen spürbaren Eingriff dar. Der Rekurrent erhält zwar mit rund Fr. 72'000.-- hohe Direktzahlungsbeiträge, weshalb es an sich angezeigt wäre, einen in Re- lation zum Gesamtbetrag massgeblichen Abzug vorzunehmen. Absolut be- trachtet stellen aber auch Fr. 2'000.-- für einen bäuerlichen Betrieb eine nam- hafte Summe dar. Das gilt umso mehr, wenn – wie im vorliegenden Fall – auf- Seite 13/14 grund der früher jeweils rechtzeitig eingereichten Gesuche und der weiteren Umstände von einem einmaligen Versehen als Grund für das verspätete Ge- such ausgegangen werden muss. 4.3.3 Im Ergebnis ist die verfügte Beitragskürzung von Fr. 2'000.-- ange- sichts des im vorliegenden Fall nur geringen öffentlichen Interesses an einer Sanktionierung und der Umstände, die zur verspäteten Gesuchseinreichung geführt haben, nicht verhältnismässig. Die Beitragskürzung ist daher auf ein angemessenes Mass zu reduzieren. Weil das Gesuch vom Rekurrenten be- reits kurz nach Ablauf der Anmeldefrist eingereicht worden ist, er in früheren Jahren das Gesuch jeweils rechtzeitig stellte, bzw. von einem einmaligen Ver- sehen auszugehen ist, und die Kontrolltätigkeit der Behörden durch die Ver- spätung nicht beeinträchtigt worden ist, erscheint eine Kürzung um den in der Kürzungsrichtlinie vorgesehenen Minimalbetrag von Fr. 200.-- angemessen.
  12. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass A.___ das Gesuch für die Direktzahlungen 2013 zu spät einreichte. Weil das rechtzeitige Einrei- chen des Gesuchs in seiner Verantwortung und nicht in derjenigen der Ge- meinde Z.___ lag und er auch keine höhere Gewalt für die Verspätung geltend machen kann, sind ihm gemäss Art. 70 Abs. 1 Bst. d aDZV die Direktzahlun- gen 2013 angemessen zu kürzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er seine früheren Gesuche immer rechtzeitig einreichte. Die Verspätung war zudem so geringfügig, dass sie sich nicht auf die Direktzahlungskontrollen auswirkte, weshalb die von der Vorinstanz verfügte Kürzung von Fr. 2'000.-- auf den in der Kürzungsrichtlinie vorgesehenen Minimalbetrag von Fr. 200.-- zu reduzie- ren ist.
  13. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Nach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. Da die von der Vorinstanz verfügte Direktzahlungskürzung von Fr. 2'000.-- auf Fr. 200.-- zu reduzieren ist, obsiegt der Rekurrent fast vollständig. Die amtlichen Kosten sind somit der Vorinstanz zu auferlegen. Auf die Erhebung der amtlichen Kos- ten bei der Vorinstanz ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist dem Rekurrenten zurückzuerstatten. Be- gehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wurden keine gestellt. Seite 14/14 Entscheid
  14. In teilweiser Gutheissung des Rekurses von A.___ wird der Ein- spacheentscheid vom 14. August 2013 aufgehoben und die Kür- zung der Direktzahlungen 2013 in Ziffer 3 der Verfügung des Landwirtschaftsamts vom 23. Juli 2013 auf Fr. 200.-- reduziert.
  15. Die Gebühr für die amtlichen Kosten wird auf Fr. 1'500.-- festge- setzt und dem Landwirtschaftsamt auferlegt. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten wird verzichtet.
  16. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. Der gelei- stete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird A.___ zurückerstattet. VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN Der Vorsteher: Benedikt Würth Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 166 LwG i.V.m. Art. 59bis VRP innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Post- fach, 9023 St.Gallen, erhoben werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: VD/LA-13.16 Stelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement Instanz: Volkswirtschaftsdepartement Publikationsdatum: 15.09.2020 Entscheiddatum: 06.02.2014 Rekursentscheid VD; landwirtschaftliche Direktzahlungen Einer näheren Betrachtung bedarf die Höhe der verfügten Beitragskürzung. Zwar reduzierte die Vorinstanz die Beitragskürzung, die sich aus der Berechnungsformel in der Kürzungsrichtlinie ergeben hätte (Fr. 5'000.--), bereits um 60 Prozent. Dennoch bleibt abzuwägen, ob an der Verhinderung von geringfügigen Verspätungen bei der Gesuchseinreichung ein derart grosses öffentliches Interesse besteht, dass dem Gesuchsteller dafür eine Beitragskürzung von Fr. 2'000.-- zumutbar ist. [Das VD verneinte die Verhältnismässigkeit der Kürzung und reduzierte diese auf Fr. 200.--.] vgl. PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15

Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement

VD/LA-13.16

Entscheid vom 6. Februar 2014 Rekurrent A.___ gegen Vorinstanz Landwirtschaftsamt Betreff Einspracheentscheid vom 14. August 2013 betreffend Kürzung der Direktzahlungen 2013

Seite 2/14 Sachverhalt A. A.___ bewirtschaftet in Z.___ einen zu Direktzahlungen berechti- genden Landwirtschaftsbetrieb.

Am 18. April 2013 verschickte die Politische Gemeinde Z.___ (Gemeinde) die Formulare für die landwirtschaftliche Betriebsdatenerhebung 2013 an alle Landwirte auf ihrem Gemeindegebiet. Das Begleitschreiben versah die Ge- meinde mit der Aufforderung, die Formulare auszufüllen und ihr bis spätestens

13. Mai 2013 einzureichen. Der Versand erfolgte per B-Post.

B. Mit Schreiben vom 17. Mai 2013 forderte die Gemeinde A.___ nochmals auf, die am 18. April 2013 verschickten Formulare einzureichen, und setzte dazu eine Frist bis 24. Mai 2013. Der Versand erfolgte wiederum per B- Post.

C. Am 27. Mai 2013 teilte A.___ der Gemeinde telefonisch mit, er ha- be die Formulare für die landwirtschaftliche Betriebsdatenerhebung 2013 nie erhalten. Darauf schickte ihm die Gemeinde am 29. Mai 2013 die Formulare ein zweites Mal zu. Gleichzeitig teilte sie ihm mit, bei seinem Versäumnis handle es sich um eine verspätete Gesuchstellung, was eine Kürzung der Di- rektzahlungen zur Folge haben werde.

D. Am 30. Mai 2013 füllte A.___ die Formulare für das Beitragsjahr 2013 aus. Die Gemeinde erhielt die ausgefüllten Formulare gemäss Eingangs- tempel am 31. Mai 2013. A.___ gab sodann an, er habe die im April verschick- ten Unterlagen nie erhalten, sonst hätte er sie der Gemeinde sofort zugestellt.

E. Am 28. Juni 2013 gewährte das Landwirtschaftsamt A.___ das rechtliche Gehör zu einer beabsichtigten Kürzung der Direktzahlungen 2013 um Fr. 2'000.--. Das Landwirtschaftsamt führte aus: – Direktzahlungen würden nur auf schriftliches Gesuch hin aus- gerichtet. Das Gesuch sei jeweils zwischen dem 15. April und

15. Mai einzureichen. Ausser bei höherer Gewalt führten ver- spätet eingereichte Gesuche zu einer Kürzung der Direktzah- lungen oder zu einem Beitragsausschluss. – Nach dem verspäteten Gesuch von A.___ sei eine sachgerech- te Betriebskontrolle zwar noch möglich gewesen, weshalb ein Beitragsausschluss nicht in Betracht falle. Gemäss Kürzungs- richtlinie seien ihm aber die Direktzahlungen um 10 Prozent zu kürzen, mindestens um Fr. 200.-- und höchstens um Fr. 5'000.-- . – Im Jahr 2013 betrage der Beitragsanspruch von A.___ rund Fr. 72'000.--, womit bei ihm eine Kürzung von Fr. 7'200.-- bzw. das Maximum von Fr. 5'000.-- resultieren würde. Das Landwirt-

Seite 3/14 schaftsamt erachte eine Kürzung von Fr. 2'000.-- als verhält- nismässig.

F. Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 nahm A.___ dazu wie folgt Stel- lung: – Er führe seit 20 Jahren einen Landwirtschaftsbetrieb und habe seine Betriebsdaten alljährlich zur rechten Zeit eingesendet. Dieses Jahr habe er die Unterlagen aber erstmals am 29. Mai 2013 zugestellt bekommen. Auch er könne nicht mit Sicherheit sagen, weshalb er sie bei der ersten Zustellung nicht erhalten habe. Es komme aber immer mal wieder vor, dass er falsche Post in seinem Briefkasten vorfinde. Daher vermute er, dass jemand anders seine Unterlagen erhalten habe. – Das Schreiben vom 17. Mai 2013 sei per B-Post versendet worden. Da er die Post nur dienstags und freitags zugestellt bekomme und der Briefkasten ziemlich weit entfernt von sei- nem Wohnhaus sei, leere er diesen meist samstags. Das Schreiben vom 17. Mai 2013 habe er daher erst am 25. Mai 2013 erhalten. – Einen Abzug von Fr. 2'000.-- bei den Direktzahlungen werde er nicht akzeptieren. Auch wenn er Direktzahlungen von rund Fr. 72'000.-- erhalte, sei ein Abzug von Fr. 2'000.-- ein hoher Betrag für einen Landwirt.

G. a. Am 23. Juli 2013 erliess das Landwirtschaftsamt folgende an A.___ gerichtete Verfügung: 1. Sie haben Ihr Beitragsgesuch am 31. Mai 2013 verspätet auf der Gemeinde Z.___ eingereicht. 2. Bei Ihrer speziellen Postzustellungssituation handelt es sich nicht um höhere Gewalt. 3. Die Kürzung Ihrer Direktzahlungen 2013 beträgt unter Berück- sichtigung der Verhältnismässigkeit Fr. 2'000.00.

b. Das Landwirtschaftsamt führte dazu im Wesentlichen Folgendes aus: – Direktzahlungen würden nur auf schriftliches Gesuch hin aus- gerichtet. Das Gesuch sei jeweils zwischen dem 15. April und

15. Mai einzureichen. Die Kantone könnten innerhalb dieser Frist einen Termin festlegen. Verspätet eingereichte Gesuche führten ausser in Fällen höherer Gewalt zu einer Kürzung der Direktzahlungen gemäss Sanktionsschema. Die betroffenen Di- rektzahlungen seien demnach um 10 Prozent, mindestens je- doch um Fr. 200.-- und höchstens um Fr. 5'000.-- zu kürzen.

Seite 4/14 – Eine sachgerechte Kontrolle sei nach dem verspätet einge- reichten Gesuch noch möglich gewesen, weshalb ein Beitrags- ausschluss nicht in Betracht zu ziehen sei. – A.___ wisse um die spezielle Situation betreffend seiner Post- zustellung. Sein weit entfernter Briefkasten, den er nur sams- tags leere, stelle keine höhere Gewalt dar. – Mit seiner 20-jährigen Berufserfahrung wisse A.___, dass der Stichtag jeweils Anfang Mai sei. Auch in den Vorjahren seien ihm die Erhebungsformulare jeweils schon Mitte April zugestellt worden. Spätestens am Stichtag 2. Mai 2013 hätte ihm daher auffallen müssen, dass die Formulare fehlten, sodass bei ihm die Alarmglocken hätten läuten und er bei der Gemeinde wegen der Formulare hätte nachfragen müssen. – Es sei die Sache von A.___ und nicht der Gemeinde, das Ge- such für die Direktzahlungen einzureichen. A.___ müsse sich selber um die Direktzahlungen bemühen und könne nicht ein- fach die Schuld auf die Post oder unbekannte Dritte abschie- ben. – Gemäss Kürzungsrichtlinie ergebe sich bei einem Beitragsan- spruch von rund Fr. 72'000.-- eine Kürzung von Fr. 7'200.--, womit bei A.___ das Maximum von Fr. 5'000.-- fällig würde. Weil A.___ in den vergangenen Jahren das Gesuch jeweils rechtzeitig eingereicht habe, erachte das Landwirtschaftsamt eine Kürzung von Fr. 2'000.-- als verhältnismässig. Die Maxi- malsanktion werde dadurch um 60 Prozent reduziert.

H. a. Mit Schreiben vom 7. August 2013 erhob A.___ gegen die vorer- wähnte Verfügung Einsprache beim Landwirtschaftsamt und beantragte, es sei keine Kürzung der Direktzahlungen vorzunehmen.

b. Zur Einsprache führte A.___ im Wesentlichen Folgendes aus: – Im Frühling gebe es auf einem Landwirtschaftsbetrieb sehr viel Arbeit. Kurzfristig sei ihm noch ein neuer Angestellter abge- sprungen, mit dem er mündlich schon einig gewesen sei. Zu- dem habe seine Mutter noch notfallmässig ins Spital eingeliefert werden müssen. Bei dieser Belastung hätten bei ihm nicht auch noch die Alarmglocken geläutet, als er die Formulare bis 2. Mai 2013 nicht erhalten habe, die ihm in den letzten Jahren immer ordnungsgemäss zugestellt worden seien. In den letzten Jahren habe er die Formulare immer vorbildlich zur rechten Zeit ausge- füllt und an die Gemeinde abgegeben. – Fehler könnten auch bei der Post passieren. So sei die Zustel- lung der Verfügung des Landwirtschaftsamts wiederum falsch erfolgt und der an ihn gerichtete, eingeschriebene Brief des Landwirtschaftsamts nach dem Zustellversuch am 25. Juli 2013

Seite 5/14 mit einer Abholungseinladung auf seinen Vater "B.___" ausge- stellt worden. Es sei Glück, dass der falsche Empfänger sein Vater gewesen sei und er die Verfügung so trotzdem erhalten habe. Der Gemeinde seien diese nicht gerade vorteilhaften Zu- stellgewohnheiten der Post bekannt. Auch bei der Gemeinde hätten daher die Alarmglocken läuten müssen. Es wäre daher besser gewesen, wenn die Gemeinde telefonisch bei ihm nach- gefragt hätte, statt am 17. Mai 2013 ein Erinnerungsschreiben per B-Post zu versenden. – Eine sachgerechte Kontrolle seines Betriebs habe noch ohne Mehraufwand durchgeführt werden können, weshalb er eine Kürzung um Fr. 2'000.-- als unverhältnismässig erachte. Seines Erachtens könne hier durchaus von höherer Gewalt die Rede sein.

I. a. Am 14. August 2013 erliess das Landwirtschaftsamt folgenden Ein- spracheentscheid: 1. Die Einsprache von A.___ wird abgelehnt. b. Das Landwirtschaftsamt begründete den Einspracheentscheid im Wesentlichen wie folgt: – Direktzahlungen würden nur auf schriftliches Gesuch hin aus- gerichtet. Der Gesuchstermin sei auf den 13. Mai 2013 festge- legt worden. Es spiele daher keine Rolle, ob A.___ am 17. Mai 2013 per A-Post, B-Post oder telefonisch über sein Versäumnis in Kenntnis gesetzt worden sei. Es sei auch nicht die Aufgabe der Gemeinde, säumige Landwirte anzurufen, damit diese den vollen Beitragsanspruch geltend machen könnten. Die Verant- wortung liege einzig beim Beitragsempfänger. – Verspätet eingereichte Gesuche führten ausser in Fällen höhe- rer Gewalt zu einer Kürzung der Beiträge oder zu einem Bei- tragsausschluss. Auch wenn die von A.___ angeführten Gründe wie das Nichterscheinen der zusätzlichen Arbeitskraft oder die Spitalbehandlung der Mutter Mehrarbeit für ihn bedeutet hätten, handle es sich hierbei nicht um höhere Gewalt. – Das Landwirtschaftsamt bestreite nicht, dass eine sachgerechte Kontrolle nach der Gesuchseinreichung noch ohne Mehrauf- wand möglich gewesen sei. Wäre dies allerdings nicht mehr möglich gewesen, hätte dies zu einem vollständigen Beitrags- ausschluss geführt. – Der Umstand, dass die Post die Verfügung vom 23. Juli 2013 dem Vater von A.___, B.___, zugestellt habe, weise schon auf eine spezielle Situation bei der Postzustellung hin. Da Name und Adresse aber identisch gewesen seien, sei die Zustellung gemäss Auskunft der Post korrekt erfolgt.

Seite 6/14 – Im Übrigen wiederholte das Landwirtschaftsamt die bereits an- lässlich der Verfügung vom 23. Juli 2013 angestellten Berech- nungen.

J. a. Gegen den Einspracheentscheid des Landwirtschaftsamts erhob A.___ am 28. August 2013 Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement mit dem Antrag, auf die Kürzung der Beiträge nach Landwirtschaftsgesetzgebung im Betrag von Fr. 2'000.-- sei zu verzichten.

b. Zur Begründung führte A.___ zusammengefasst Folgendes aus: – Mit der Postzustellung würden seit Jahren Probleme bestehen. Oftmals komme wichtige Post nicht oder nur verspätet an. Auch würden Verwechslungen entstehen in der Zustellung mit sei- nem Vater, B.___. – Die Formulare zu den Beiträgen gemäss Landwirtschaftsgesetz seien entgegen den Ausführungen der Vorinstanz zustellungs- pflichtig. In Anerkennung dieses Grundsatzes verschicke die Gemeinde jährlich Erinnerungsschreiben an beitragsberechtigte Landwirte, welche ihre Unterlagen noch nicht eingereicht hät- ten. Er habe daher wie in den vergangenen Jahren darauf ver- traut, dass die Formulare schon noch kommen würden. Leider seien ihm aber weder die Gesuchsformulare für die Beiträge noch das Mahnschreiben zugestellt worden. Eine Erklärung da- für könnte der Umstand sein, dass sein Vater B.___ seinen Wohnsitz seit dem Januar 2013 nicht mehr im C.___ sondern im D.___ habe. – Ihn treffe kein Verschulden am Nichteinreichen der Gesuchs- formulare. Aus dem Umstand, dass er in der Vergangenheit die Gesuchsformulare immer rechtzeitig eingereicht habe, könne nichts zu seinen Ungunsten hergeleitet werden. Als er in den Besitz der Formulare gelangte, sei er seiner Einreichungspflicht umgehend nachgekommen. Zuvor sei er angesichts der spezi- ellen Witterungsbedingungen des Frühjahrs/Frühsommers 2013 sehr beschäftigt gewesen und habe daher die fehlenden For- mulare erst nach Ablauf der ordentlichen Einreichfrist bemerkt.

K. Der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartements forderte am

29. August 2013 A.___ auf, einen Kostenvorschuss zu leisten, und lud an- schliessend am 17. September 2013 das Landwirtschaftsamt zur Vernehmlas- sung unter gleichzeitiger Zustellung der Vorakten ein.

Seite 7/14 L. a. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 stellte das Landwirtschaftsamt folgende Anträge: 1. Die Verfügung des Landwirtschaftsamts vom 14. August 2013 ist zu schützen. 2. Die Direktzahlungen sind A.___ wegen verspäteter Einreichung des Beitragsgesuches um Fr. 2'000.00 zu kürzen.

b. Zur Begründung führte das Landwirtschaftsamt zusammengefasst Folgendes aus: – Direktzahlungen würden nur auf schriftliches Gesuch hin aus- gerichtet. Das Gesuch sei an die vom Wohnsitzkanton bezeich- nete Behörde zu richten. Im Kanton St.Gallen sei dies das für die Landwirtschaft zuständige Amt der Wohngemeinde. Die Teilnahme am Beitragsverfahren erfolge freiwillig durch den Gesuchsteller. Entgegen den Ausführungen des Landwirt- schaftsamts vom 14. August 2013 sei die Form des Gesuches nicht von Gesetzes wegen vorgeschrieben. – Die Fristen für das Einreichen des Beitragsgesuches seien für jedermann in der Direktzahlungsverordnung zugänglich. Das Gesuch sei zwischen dem 15. April und dem 15. Mai einzu- reichen. A.___ verweise auf seine 20-jährige Berufserfahrung. Er wisse somit, dass er das Gesuch jedes Jahr Anfang Mai ein- zureichen habe. – A.___ habe das Beitragsgesuch erst am 31. Mai 2013 zusam- men mit den Erhebungsdaten eingereicht. Die Verantwortung für das fristgerechte Einreichen des Beitragsgesuches liege einzig beim Gesuchsteller. Es sei daher nicht relevant, ob A.___ das Schreiben vom 18. April 2013 erhalten habe. – Die Erhebungsformulare für die Strukturdaten würden im Di- rektzahlungsprogramm AGRICOLA erzeugt. Mehrere Testläufe hätten ergeben, dass sämtliche Erhebungsformulare der Z.___er Landwirte inklusive jener von A.___ erzeugt würden. Die Gemeinde prüfe deren Versand anhand einer Versandliste, wodurch gewährleistet gewesen sei, dass auch die Formulare von A.___ ausgedruckt, verpackt und verschickt wurden. – Das Landwirtschaftsamt weise die Behauptung von A.___, wo- nach die Erinnerungsschreiben der Gemeindeverwaltung der fristgerechten Einreichung der Gesuchsformulare dienten, ent- schieden zurück. Das Versenden von Erinnerungsschreiben sei ein vermeidbarer, zusätzlicher Verwaltungsaufwand, der durch die säumigen Landwirte verursacht werde. Es sei nicht die Auf- gabe der Gemeinde, durch den Versand von Erinnerungs- schreiben den Landwirten den Bezug der maximal möglichen Direktzahlungen sicher zu stellen. Das fristgerechte Einreichen

Seite 8/14 der Erhebungsformulare liege vielmehr in der Eigenverantwor- tung der betroffenen Landwirte. – A.___ könne für die verspätete Gesuchseinreichung keine Gründe nennen, die als höhere Gewalt einzustufen sind. Ge- mäss Kürzungsrichtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonfe- renz seien ihm deshalb die Direktzahlungen zu kürzen. Dem Umstand, dass A.___ in den vergangenen Jahren das Gesuch jeweils rechtzeitig eingereicht hatte, sei Rechnung getragen worden, indem von der Kürzungsrichtlinie abgewichen und die Kürzung von Fr. 5'000.-- auf Fr. 2'000.-- reduziert worden sei. – In der Rekursschrift erwähne A.___, dass ihm weder die Erhe- bungsformulare noch das Erinnerungsschreiben zugestellt wor- den seien. Hier bestehe ein Widerspruch zu seiner Einsprache vom 16. Juli 2013, wonach er das Erinnerungsschreiben am

25. Mai 2013 erhalten habe. Fakt sei zudem, dass er sämtliche anderen Briefe und Verfügungen erhalten habe, wenn auch zum Teil auf Umwegen. Die spezielle Postzustellungssituation ändere nichts an der Tatsache, dass er für das fristgerechte Einreichen des Beitragsgesuchs alleine die Verantwortung tra- ge. Es liege in der Eigenverantwortung jedes Unternehmers, die Prioritäten auf seinem Betrieb festzulegen. Das Landwirt- schaftsamt sei der Ansicht, dass die fristgerechte Einreichung des Beitragsgesuchs angesichts der Direktzahlungen von rund Fr. 72'000.-- bei A.___ weit oben auf der Prioritätenliste stehen müsste.

M. Der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartements verschickte die Stellungnahme des Landwirtschaftsamts am 2. Oktober 2013 eingeschrie- ben an A.___.

N. Auf die weiteren Ausführungen der Beteiligten wird – soweit ent- scheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen 1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zustän- digkeit und Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Form- und Frister- fordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspfle- ge [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. Am 1. Januar 2014 trat die neue Direktzahlungsverordnung vom

23. Oktober 2013 in Kraft. Der Direktzahlungsanspruch des Rekurrenten für das Jahr 2013 beruht allerdings auf einem zeitlich abgeschlossenen Sachver- halt, der sich abschliessend während der Geltung des alten Rechts verwirklich- te, und bei dem sich keine Anwendung des neuen Rechts um der öffentlichen

Seite 9/14 Ordnung willen aufdrängt (vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 325 ff.). Auf die Beiträge für das Jahr 2013 ist dementsprechend noch die Direktzahlungsver- ordnung vom 7. Dezember 1998 (abgekürzt aDZV) anzuwenden.

3. Das Landwirtschaftsamt kürzte dem Rekurrenten die Beiträge für das Jahr 2013 um Fr. 2'000.--, weil er das Beitragsgesuch erst am 31. Mai 2013 bei der Gemeindeverwaltung Z.___ eingereicht hatte.

3.1 Gemäss Art. 170 Abs. 1 Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1; abge- kürzt LwG) kann das Landwirtschaftsamt Beiträge kürzen oder verweigern, wenn der Gesuchsteller das Gesetz selber, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. Dabei kürzt oder verweigert es die Beiträge gemäss der Richtlinie der Landwirtschaftsdirekto- renkonferenz vom 27. Januar 2005 (Fassung vom 12. September 2008) zur Kürzung der Direktzahlungen (Kürzungsrichtlinie) u.a. dann, wenn der Gesuch- steller Kontrollen erschwert oder die in der Direktzahlungsverordnung aufge- stellten Bedingungen und Auflagen nicht einhält (Art. 70 Abs. 1 Bst. b und d aDZV).

Somit ist zu klären, ob der Rekurrent Kontrollen erschwerte oder Bedingungen und Auflagen des LwG oder der aDZV nicht einhielt, indem er sein Beitragsge- such für die Direktzahlungen 2013 erst am 31. Mai 2013 bei der Gemeinde- verwaltung Z.___ einreichte.

3.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 aDZV werden Direktzahlungen nur auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet. Das Gesuch ist an die vom Wohnsitz- kanton bezeichnete Behörde zu richten. Der Kanton bestimmt dabei, ob das Gesuch in Papierform oder über Internet einzureichen ist und welche Formula- re zu unterzeichnen sind. Art. 65 Abs. 1 aDZV schreibt ausserdem vor, dass das Gesuch der zuständigen Behörde zwischen dem 15. April und dem 15. Mai einzureichen ist. Innerhalb dieser Frist können die Kantone einen Gesuchster- min festlegen (Art 65 Abs. 2 aDZV). Spätester Termin um das Gesuch für die Direktzahlungen im Jahr 2013 einzureichen war somit in jedem Fall der 15. Mai 2013.

Indem der Rekurrent sich erstmals am 27. Mai 2013 telefonisch bei der Ge- meinde meldete und die Erhebungsformulare zusammen mit dem Beitragsge- such erst am 31. Mai 2013 der Gemeinde einreichte, erschwerte er zwar keine Kontrollen, wie das Landwirtschaftsamt am 28. Juni, 23. Juli und 14. August 2013 mehrfach festhielt (vgl. Art. 70 Abs. 1 Bst. b aDZV). Den 15. Mai 2013 als letzten in der aDZV vorgesehenen Termin für die Direktzahlungen 2013 ver- passte er aber, wodurch er eine der in der aDZV aufgestellten Bedingungen nicht eingehalten hat (vgl. Art. 70 Abs. 1 Bst. d aDZV).

Seite 10/14 3.2.1 In diesem Zusammenhang bringt der Rekurrent zunächst vor, er habe die am 18. April 2013 von der Gemeinde verschickten Formulare nie er- halten. Diese seien wie auch das Erinnerungsschreiben der Gemeinde zustel- lungspflichtig, weshalb er darauf vertraut habe, dass die Formulare wie in früheren Jahren schon noch kommen würden.

Gemäss Art. 63 Abs. 1 aDZV werden Direktzahlungen nur auf schriftliches Ge- such hin ausgerichtet und ist das Gesuch an die vom Wohnsitzkanton be- zeichnete Behörde zu richten. Schon aus dem im Wortlaut von Art. 63 aDZV verwendeten Begriff Gesuch ergibt sich, dass nicht die Behörde sondern der um Beiträge Nachsuchende handlungspflichtig ist. Der Sinn und Zweck eines Gesuchsverfahrens liegt sodann gerade darin, dass die zuständigen Behörden nicht von sich aus tätig werden müssen. Somit wäre es am Rekurrenten gele- gen, sich die notwendigen Formulare für die Direktzahlungen 2013 rechtzeitig zu besorgen und einzureichen. Demgegenüber ist es nicht die Aufgabe der Behörden, die voraussichtlich anspruchsberechtigten Landwirte zur Gesuchs- einreichung aufzufordern. Stellen die Behörden diesen unaufgefordert jedes Jahr die notwendigen Formulare zu, handelt es sich dabei um eine Dienstleis- tung und nicht um eine zwingende Verfahrenshandlung, bei deren Ausbleiben die Landwirte kein Gesuch mehr stellen müssten. Der Rekurrent, der nach ei- genen Aussagen seit 20 Jahren als Landwirt tätig ist und daher schon öfters Beitragsgesuche stellte, hätte daher spätestens anfangs Mai selber die Formu- lare anfordern müssen und konnte nicht einfach darauf vertrauen, dass die Gemeinde und das Landwirtschaftsamt ihn irgendwann mit den notwendigen Gesuchsunterlagen versorgen und seinen Direktzahlungsanspruch sicherstel- len würden.

Unabhängig davon, ob die von der Gemeindeverwaltung Z.___ am 18. April 2013 verschickten Formulare den Rekurrenten erreicht haben oder nicht, hätte er daher das Gesuch (rechtzeitig) einreichen müssen. Nachdem der Rekurrent gemäss seiner Einsprachebegründung vom 16. Juli 2013 am Samstag, 25. Mai 2013, vom Erinnerungsschreiben der Gemeinde Kenntnis nahm, meldete er sich telefonisch erstmals am Montag, 27. Mai 2013, bei der Gemeindeverwal- tung Z.___ und reichte die Formulare am 31. Mai 2013 ein. Damit verpasste er den letzten Gesuchstermin, den 15. Mai 2013.

3.2.2 Weiter argumentiert der Rekurrent, es würden seit Jahren Proble- me mit seiner Postzustellung bestehen. Zwar führt er in der Rekursschrift nicht explizit höhere Gewalt als Grund für seine Verspätung an, er macht aber gel- tend, ihn treffe kein Verschulden am Nichteinreichen der Gesuchsformulare.

Auf die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen ist nach Art. 70a aDZV zu verzichten, wenn höhere Gewalt dazu führt, dass Anforderungen des ökologi- schen Leistungsnachweises sowie der Öko- und Ethobeiträge nicht erfüllt wer- den können. Das Prinzip, wonach höhere Gewalt dem Bewirtschafter nicht zum Nachteil gereichen soll, ist grundsätzlich auch auf verspätet eingereichte Ge-

Seite 11/14 suche anwendbar (vgl. Weisungen und Erläuterungen des Bundesamts für Landwirtschaft zu Art. 65 Abs. 1 aDZV).

Das verspätete Gesuch des Rekurrenten ist allerdings nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen. Zum einen betraf der vom Rekurrenten geltend gemachte Zu- stellungsfehler der Post nicht das eigentliche Direktzahlungsgesuch, welches er rechtzeitig hätte stellen müssen, sondern das Schreiben der Gemeinde vom

18. April 2013. Zum andern würde selbst dann kein Fall von höherer Gewalt vorliegen, wenn das offenbar nicht zugestellte Schreiben der Gemeinde vom

18. April 2013 als Voraussetzung für das Direktzahlungsgesuch des Rekurren- ten angesehen würde. Höhere Gewalt setzt ein unvorhersehbares, ausserge- wöhnliches Ereignis voraus, das mit unwiderstehlicher Kraft von aussen her- einbricht und dementsprechend auch nicht einfach abgewendet werden kann (vgl. BGE 111 II 429). Als Beispiel sind etwa Naturkatastrophen zu nennen. Dem Rekurrenten zufolge würden bei seiner Postzustellung seit Jahren Prob- leme bestehen, wichtige Post komme oftmals nicht an oder es komme zu Ver- wechslungen mit seinem Vater. Weitere Probleme bei der Postzustellung wa- ren für den Rekurrenten daher absehbar und hätten bspw. durch ein Vorspre- chen bei der Poststelle einfach behoben werden können. Der Rekurrent kann sich dementsprechend nicht auf höhere Gewalt berufen.

3.3 Bis hierher ist somit festzuhalten, dass der Rekurrent das Gesuch für die Direktzahlungen 2013 zu spät einreichte und damit eine Bedingung der aDVZ verletzte. Weil das Einreichen des Gesuches in seiner Verantwortung und nicht in derjenigen der Behörden liegt und er keine höhere Gewalt für das verspätete Gesuch geltend machen kann, sind ihm gemäss Art. 70 Abs. 1 Bst. d aDZV die Direktzahlungen 2013 angemessen zu kürzen.

4. Sind Direktzahlungen zu kürzen, richtet sich gemäss Art. 70 Abs. 1 aDZV die Höhe der Kürzung nach der Richtlinie der Landwirtschafsdirektoren- konferenz vom 27. Januar 2005 (Fassung vom 12. September 2008) zur Kür- zung der Direktzahlungen (Kürzungsrichtlinie).

Die Kürzungsrichtlinie sieht für verspätete Gesuche oder Anmeldungen eine Kürzung der betroffenen Direktzahlungen um 10 Prozent, mindestens jedoch um Fr. 200.--, höchstens um Fr. 5'000.-- vor. Bei einer Terminüberschreitung, die eine sachgerechte Kontrolle verunmöglicht, sind keine Direktzahlungen mehr auszurichten (vgl. Kürzungsrichtlinie, S. 4 f., Nr. B.2.). Um unverhältnis- mässige Entscheide zu vermeiden, lässt die Kürzungsrichtlinie Abweichungen von den vorgegebenen Berechnungsmethoden ausdrücklich zu. Weicht die kantonale Behörde in einem Einzelfall gestützt auf den Grundsatz der Verhält- nismässigkeit von den vorgegebenen Berechnungsmethoden ab, hat sie den Entscheid allerdings dem Bundesamt für Landwirtschaft zu eröffnen (vgl. Kür- zungsrichtlinie, S. 3, Nr. A.2.).

Seite 12/14 Für die weitere Beurteilung des Rekurses ist damit entscheidend, ob die von der Vorinstanz verfügte Kürzung der Direktzahlungen 2013 um Fr. 2'000.-- verhältnismässig ist.

4.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass eine Verwal- tungsmassnahme ein geeignetes und erforderliches Mittel darstellt, um das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen, und dass sie in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Privaten auferlegt werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N. 581 ff.).

4.2 Das öffentliche Interesse an einer pünktlichen Anmeldung für die Direktzahlungen liegt neben dem Interesse an einer Begrenzung des Verwal- tungsaufwands vor allem darin, kontrollieren zu können, ob die umfangreichen Auflagen und Bedingungen, die mit den Direktzahlungen verbunden sind, ein- gehalten werden. Erfolgt die Anmeldung zu spät, lässt sich das Einhalten der Auflagen und Bedingungen während der Vegetationsphase mit nachträglichen Kontrollen meist nicht mehr zuverlässig rekonstruieren. Beitragskürzungen bei verspäteter Anmeldung stellen daher ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um den Kontrollorganen die Durchführung der notwendigen Kontrollen zu ermöglichen.

4.3 Einer näheren Betrachtung bedarf die Höhe der verfügten Beitrags- kürzung. Zwar reduzierte die Vorinstanz die Beitragskürzung, die sich aus der Berechnungsformel in der Kürzungsrichtlinie ergeben hätte (Fr. 5'000.--), be- reits um 60 Prozent. Dennoch bleibt abzuwägen, ob an der Verhinderung von geringfügigen Verspätungen bei der Gesuchseinreichung ein derart grosses öf- fentliches Interesse besteht, dass dem Gesuchsteller dafür eine Beitragskür- zung von Fr. 2'000.-- zumutbar ist.

4.3.1 In Bezug auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel, die notwendigen Kontrollen durchführen zu können, ist festzuhalten, dass die Kon- trollen durch die um rund zwei Wochen verspätete Gesuchstellung des Rekur- renten nicht beeinträchtigt worden sind. Wegen der nur kurzen Verspätung war es möglich, die üblichen Kontrollen durchzuführen, ohne dass ein spezielles, nachträgliches Kontrollverfahren hätte angewendet oder Angaben nachträglich

– mit Unsicherheit behaftet – hätten rekonstruiert werden müssen. Im vorlie- genden Fall besteht daher nur ein geringes öffentliches Interesse an einer Sanktionierung des verspäteten Gesuchs, zumal der Rekurrent seine bisheri- gen Gesuche offenbar immer pünktlich eingereicht hatte.

4.3.2 Für den Rekurrenten stellte eine Beitragskürzung um Fr. 2'000.-- einen spürbaren Eingriff dar. Der Rekurrent erhält zwar mit rund Fr. 72'000.-- hohe Direktzahlungsbeiträge, weshalb es an sich angezeigt wäre, einen in Re- lation zum Gesamtbetrag massgeblichen Abzug vorzunehmen. Absolut be- trachtet stellen aber auch Fr. 2'000.-- für einen bäuerlichen Betrieb eine nam- hafte Summe dar. Das gilt umso mehr, wenn – wie im vorliegenden Fall – auf-

Seite 13/14 grund der früher jeweils rechtzeitig eingereichten Gesuche und der weiteren Umstände von einem einmaligen Versehen als Grund für das verspätete Ge- such ausgegangen werden muss.

4.3.3 Im Ergebnis ist die verfügte Beitragskürzung von Fr. 2'000.-- ange- sichts des im vorliegenden Fall nur geringen öffentlichen Interesses an einer Sanktionierung und der Umstände, die zur verspäteten Gesuchseinreichung geführt haben, nicht verhältnismässig. Die Beitragskürzung ist daher auf ein angemessenes Mass zu reduzieren. Weil das Gesuch vom Rekurrenten be- reits kurz nach Ablauf der Anmeldefrist eingereicht worden ist, er in früheren Jahren das Gesuch jeweils rechtzeitig stellte, bzw. von einem einmaligen Ver- sehen auszugehen ist, und die Kontrolltätigkeit der Behörden durch die Ver- spätung nicht beeinträchtigt worden ist, erscheint eine Kürzung um den in der Kürzungsrichtlinie vorgesehenen Minimalbetrag von Fr. 200.-- angemessen.

5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass A.___ das Gesuch für die Direktzahlungen 2013 zu spät einreichte. Weil das rechtzeitige Einrei- chen des Gesuchs in seiner Verantwortung und nicht in derjenigen der Ge- meinde Z.___ lag und er auch keine höhere Gewalt für die Verspätung geltend machen kann, sind ihm gemäss Art. 70 Abs. 1 Bst. d aDZV die Direktzahlun- gen 2013 angemessen zu kürzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er seine früheren Gesuche immer rechtzeitig einreichte. Die Verspätung war zudem so geringfügig, dass sie sich nicht auf die Direktzahlungskontrollen auswirkte, weshalb die von der Vorinstanz verfügte Kürzung von Fr. 2'000.-- auf den in der Kürzungsrichtlinie vorgesehenen Minimalbetrag von Fr. 200.-- zu reduzie- ren ist.

6. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Nach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. Da die von der Vorinstanz verfügte Direktzahlungskürzung von Fr. 2'000.-- auf Fr. 200.-- zu reduzieren ist, obsiegt der Rekurrent fast vollständig. Die amtlichen Kosten sind somit der Vorinstanz zu auferlegen. Auf die Erhebung der amtlichen Kos- ten bei der Vorinstanz ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist dem Rekurrenten zurückzuerstatten. Be- gehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wurden keine gestellt.

Seite 14/14 Entscheid 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses von A.___ wird der Ein- spacheentscheid vom 14. August 2013 aufgehoben und die Kür- zung der Direktzahlungen 2013 in Ziffer 3 der Verfügung des Landwirtschaftsamts vom 23. Juli 2013 auf Fr. 200.-- reduziert.

2. Die Gebühr für die amtlichen Kosten wird auf Fr. 1'500.-- festge- setzt und dem Landwirtschaftsamt auferlegt. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten wird verzichtet.

3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. Der gelei- stete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird A.___ zurückerstattet.

VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN Der Vorsteher:

Benedikt Würth Regierungsrat

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 166 LwG i.V.m. Art. 59bis VRP innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Post- fach, 9023 St.Gallen, erhoben werden.