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VD/KFA-15.12

Sg Publikationen · 2015-11-23 · Deutsch SG
Sachverhalt

A. Am 27. August 2014 bewilligte das Kantonsforstamt der A.___AG die Rodung von rund 14'400 m2 Waldareal in der Gemeinde Z.___ für die Er- weiterung der Deponie A.___. Das Kantonsforstamt erliess folgende Rodungs- bewilligung: 1. Die Rodung von insgesamt 14'400 m2 Waldareal für die Erweiterung der Deponie A.___ in der Gemeinde Z.___ wird unter Auflagen bewilligt. 2. Das Entfernen der Bestockung bzw. die Zweckentfremdung des Waldare- als darf erst in Angriff genommen werden, wenn alle erforderlichen Bewil- ligungen in rechtskräftiger Form vorliegen und die Rodungsfläche durch den zuständigen Revierförster angezeichnet ist. 3. Die Ersatzaufforstungsflächen sind nach Abschluss der Deponie zu rekul- tivieren und in Absprache mit dem Revierförster mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Die Ersatzaufforstung ist im Laufe eines Jahres nach Abschluss der Rekultivierung durchzuführen, spätes- tens bis Ende 2040. 4. Die zusätzliche Aufforstungsfläche von 16'300 m2 kann als Ersatz für zu- künftige Rodungen in dieser Region angerechnet werden. Die Anrech- nung ist bis 15 Jahre nach Realisierung der Aufforstung möglich. 5. Die Kaution für die Ersatzaufforstung beträgt 72'000.-. 6. Die Inertstoffdeponie A.___AG hat für den erheblichen Vorteil, der ihr durch die Rodungsbewilligung erwächst, eine Ausgleichszahlung von 60 Prozent zu leisten. Die Ausgleichszahlung wird nach rechtskräftiger Schätzung des Verkehrswertes nach der Rodung berechnet und vom Kantonsforstamt in Rechnung gestellt. 7. Nach Ausführung der Ersatzaufforstung ist die Waldfläche im Grundbuch entsprechend anzupassen. Allfällige Kosten gehen zu Lasten der Deponie A.___AG. 8. Die nachstehenden Unterlagen sind integrierender Bestandteil der vorlie- genden Verfügung:

- Rodungsformulare, Seiten 1 bis 4

- Ausschnitt aus der Landeskarte 1:25'000

- Rodungs- und Ersatzaufforstungsplan, Situation 1:2'000,

vom Kantonsforstamt visiert am 22. August 2014 9. Ist die bewilligte Rodung bis Ende 2020 noch nicht ausgeführt, so fällt die vorliegende Bewilligung dahin. 10. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 800.-.

Die Rodungsbewilligung stellte das Kantonsforstamt dem Amt für Raument- wicklung und Geoinformation (nachfolgend AREG) zur koordinierten Eröffnung im Rahmen des Deponieplanverfahrens zu.

Seite 3/9 B. Am 27. März 2015 genehmigte das Baudepartement (AREG) den Deponieplan und erklärte die Rodungsbewilligung des Kantonsforstamtes vom

27. August 2014 zum integrierenden Bestandteil der Genehmigungsverfü- gung.

C. Gegen die im Rahmen der Genehmigungsverfügung eröffnete Ro- dungsbewilligung vom 27. August 2014 erhob der Rechtsvertreter der A.___AG am 13. April 2015 Rekurs bei der Regierung. Die Staatskanzlei über- wies das Verfahren zur Bearbeitung an das Baudepartement, das dem Rechts- vertreter mit Schreiben vom 16. April 2015 die Verfahrensleitung anzeigte.

D. Gegen die Genehmigungsverfügung des Baudepartementes (AREG) vom 27. März 2015 erhob der Rechtsvertreter der A.___AG am

10. Juni 2015 Rekurs bei der Regierung und beantragte, das Rekursverfahren mit dem bereits vom Baudepartement instruierten Rekursverfahren zu verei- nen. Die Staatskanzlei überwies das Verfahren zur Bearbeitung an das Depar- tement des Innern. Das Departement des Innern verzichtete vorläufig auf eine Vereinigung der beiden Rekursverfahren.

E.

a. Während den beiden laufenden Rekursverfahren kommunizierten der Rechtsvertreter der A.___AG und das Kantonsforstamt direkt miteinander. Der Rechtsvertreter bemängelte im Wesentlichen die fehlende Rechtssicher- heit, da die A.___AG wegen der offenen Formulierung in Ziffer 6 der Rodungs- bewilligung vom 27. August 2014 nicht abschätzen könne, wie hoch die Aus- gleichszahlung sein werde. Dem Kantonsforstamt beantragte er deshalb, die Ausgleichszahlung auf Fr. 73'768.25 festzulegen und nach Abschluss der Ro- dung eine Zahlungsfrist von 60 Tagen zu gewähren.

b. In der Folge kam es neben schriftlicher Korrespondenz auch zu mündlichen Rücksprachen zwischen dem Rechtsvertreter der A.___AG und dem Kantonsforstamt. Offenbar einigten sich der Rechtsvertreter und das Kan- tonsforstamt dabei grundsätzlich auf die Art und Weise, wie die Berechnung der Ausgleichszahlung erfolgen sollte.

c. Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 teilte der Rechtsvertreter dem Kantonsforstamt mit, "das Kantonsforstamt habe mit seiner Mandantschaft übereingestimmt, dass für die Beurteilung der Mehrwertabgabe [nur] der Mehr- wert der gerodeten Fläche massgebend sei. Damit könne seine Mandantschaft nunmehr abschätzen, welche Mehrwertabgaben etwa maximal auf sie zukom- men werden. Unter diesen Umständen ziehe seine Mandantschaft den vor- sorglich erklärten Rekurs gegen die Rodungsbewilligung vom 27. August 2014 zurück." Dem Schreiben legte der Rechtsvertreter ein ausgefülltes Berech-

Seite 4/9 nungsformular bei, mit dem eine Ausgleichszahlung von 146'430 Franken be- rechnet worden war. Eine Kopie des Schreibens stellte er dem Baudeparte- ment zu.

F. Das Baudepartement schrieb am 30. Juni 2015 den von der A.___AG am 13. April 2015 eingereichten Rekurs ab. Das Departement des Innern schrieb am 1. Juli 2015 den von der A.___AG am 10. Juni 2015 einge- reichten Rekurs ab.

G. Am 2. Juli 2015 verfügte das Kantonsforstamt in Ergänzung der ursprünglichen Rodungsbewilligung vom 27. August 2015 was folgt: 1. Die Ausgleichszahlung für die Rodung für die Deponie A.___ gemäss Be- willigung des Kantonsforstamtes vom 27. August 2014 beträgt Fr. 146'430.-. 2. Das Berechnungsblatt "Rodungen: Ausgleichszahlung für Deponien", vom Kantonsforstamt erstellt am 12. Juni 2015 und visiert am 2. Juli 2015, ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. 3. Die Ausgleichszahlung wird vom Kantonsforstamt in Rechnung gestellt, sobald der Deponieplan in Rechtskraft erwachsen ist.

H. Gegen die Verfügung des Kantonsforstamtes vom 2. Juli 2015 er- hob der Rechtsvertreter der A.___AG am 19. Juli 2015 Rekurs bei der Regie- rung. Die Staatskanzlei überwies das Verfahren zur Bearbeitung an das Volks- wirtschaftsdepartement.

Mit Rekursergänzung vom 21. August 2015 stellte der Rechtsvertreter dem Volkswirtschaftsdepartement folgende Anträge: 1. Der Entscheid des Kantonsforstamtes des Kantons St.Gallen vom 2. Juli 2015 sei aufzuheben; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantonsforstamtes des Kantons St.Gallen.

Zur Begründung führte der Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, die Geneh- migungsverfügung des Baudepartementes vom 27. März 2015 und die Ro- dungsbewilligung vom 27. August 2014 seien rechtskräftig. Die Verfügung des Kantonsforstamtes vom 2. Juli 2015 stelle daher einen Teilwiderruf der Ro- dungsbewilligung vom 27. August 2014 dar. Einerseits werde die Ausgleichs- zahlung jetzt ohne die vorgesehene Neuschätzung festgelegt und anderseits müsse die Ausgleichszahlung neu unabhängig davon, ob die Rodung über- haupt vorgenommen werde, bezahlt werden. Gründe für einen solchen Wider- ruf gebe es keine. Zudem widerspreche die neue Verfügung vom 2. Juli 2015 Art. 8 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung (sGS 651.1; abgekürzt EG WaG) und den Vorschriften über die Zuständigkeiten für Grund- stückschätzungen.

Seite 5/9 I. Das Kantonsforstamt reichte dem Volkswirtschaftsdepartement am

21. September 2015 eine Stellungnahme samt den vorinstanzlichen Akten ein und beantragte sinngemäss die Abweisung des Rekurses.

Es führte im Wesentlichen aus, der Verkehrswert der Rodungsfläche sei zum Zeitpunkt der Rodungsbewilligung vom 27. August 2014 noch nicht bekannt gewesen. Da der A.___AG an Rechtssicherheit gelegen sei und sie deshalb gegen die ursprüngliche Rodungsbewilligung rekurriert habe, sei der Verkehrs- wert vom Kantonsforstamt zusammen mit dem kantonalen Fachdienst für Grundstückschätzungen beurteilt und die Ausgleichszahlung auf Fr. 146'430.- festgelegt worden. Die Berechnung sei dem Rechtsvertreter transparent dar- gelegt worden, worauf dieser seine mündliche Zustimmung gegeben habe. Zur Fälligkeit der Ausgleichszahlung argumentierte das Kantonsforstamt, der er- hebliche Vorteil nach Art. 8 EG WaG trete bereits mit der rechtskräftigen Ro- dungsbewilligung ein und nicht erst, wenn die Rodung ausgeführt werde.

J. Am 12. Oktober 2015 reichte der Rechtsvertreter der A.___AG eine weitere Stellungnahme (Replik) ein.

In formeller Hinsicht machte er geltend, es liege ein Teilwiderruf der Ge- samtverfügung vom 27. März 2015 vor, weshalb die Regierung für den Rekurs zuständig sei, wobei in einem solchen Fall dem Departement des Innern die Verfahrensleitung obliege. In materieller Hinsicht hielt er unverändert daran fest, dass der Teilwiderruf der ursprünglichen Rodungsbewilligung unzulässig sei und die Ausgleichszahlung gemäss Art. 8 EG WaG erst mit der Rodung fällig werde, wobei nicht das Kantonsforstamt sondern die Steuerbehörde für die Schätzung zuständig sei.

Das Kantonsforstamt reichte keine weitere Stellungnahme ein.

K. Auf die weiteren Ausführungen der Beteiligten wird – soweit ent- scheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Ob auf den Rekurs eingetreten werden kann, ist von Amtes wegen zu prüfen. Der Rekurs wurde innert Frist eingereicht und genügt den Formvor- schriften (Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]).

Einer näheren Betrachtung bedarf die Frage, ob die Regierung oder das Volks- wirtschaftsdepartement selber das vorliegende Rekursverfahren durchzufüh- ren hat. Der Verfügung des Kantonsforstamtes vom 2. Juli 2015 ging ein koor-

Seite 6/9 diniertes Verfahren zum Erlass eines Deponieplans voraus (vgl. Art. 31 Bauge- setz, sGS 731.1). Das dafür zuständige AREG genehmigte den Deponieplan am 27. März 2015 und eröffnete gleichzeitig die ursprüngliche Rodungsbewilli- gung des Kantonsforstamtes vom 27. August 2014. Dieses koordinierte Ver- fahren endete mit den Abschreibungsentscheiden des Baudepartementes vom

30. Juni 2015 und des Departementes des Innern vom 1. Juli 2015 zu den im koordinierten Verfahren erhobenen Rekursen. Anfechtungsobjekt im vorliegen- den Rekursverfahren ist dagegen die vom Kantonsforstamt erst nach Ab- schluss des koordinierten Verfahrens erlassene und selbständig eröffnete Ver- fügung vom 2. Juli 2015. Für Rekurse gegen nicht in einem koordinierten Ver- fahren erlassene Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden des Staates sind grundsätzlich die Departemente und nicht die Regierung zustän- dig (Art. 43bis Bst. b VRP).

Auf den Rekurs ist somit einzutreten und das Verfahren durch das Volkswirt- schaftsdepartement zu erledigen.

E. 2 Juli 2015 ist aufzuheben. Die ursprüngliche Rodungsbewilligung vom 27. Au- gust 2014 behält damit ihre Gültigkeit.

E. 2.1 Verfügungen können durch die erlassende Behörde oder durch die Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist (Art. 28 Abs. 1 VRP).

E. 2.2 Die Rekurrentin ist durch den Teilwiderruf der Rodungsbewilligung vom 27. August 2014 offensichtlich belastet. Während sie gemäss Ziffer 6 i.V.m. Ziffer 9 der Rodungsbewilligung die Ausgleichszahlung erst nach der Ro- dung bezahlen muss, wobei ihr für die Rodung Zeit bis Ende 2020 eingeräumt worden war, muss sie nach der neuen Verfügung vom 2. Juli 2015 die Aus- gleichszahlung viel früher, nämlich bereits mit Rechtskraft des Deponieplans bezahlen.

E. 2.3 Es stellt sich somit die Frage, ob der Teilwiderruf der Rodungsbe- willigung vom 27. August 2014 aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten war.

Seite 7/9 Anlass für den Teilwiderruf bildete ursprünglich das Interesse der Rekurrentin an mehr Rechtssicherheit über die Höhe der zu leistenden Ausgleichszahlung. Sie rekurrierte aus diesem Grund gegen die Rodungsbewilligung vom 27. Au- gust 2014. Dabei kam es zuletzt offenbar zu einem Missverständnis zwischen dem Rechtsvertreter der Rekurrentin und dem Kantonsforstamt, als der Rechtsvertreter den beim Baudepartement hängigen Rekurs mit Schreiben vom 29. Juni 2015 zurückzog. Während der Rechtsvertreter den Rekurs zu- rückzog mit der Begründung, seine Mandantin könne nunmehr – nach den Ab- klärungen beim Kantonsforstamt – abschätzen, welche Ausgleichszahlung etwa maximal auf sie zukommen werde und dementsprechend keine zusätzli- che Verfügung des Kantonsforstamtes mehr erwartete, ging das Kantonsforst- amt offenbar davon aus, es sei noch eine ergänzende Verfügung zu erlassen. In den Akten belegt ist hierzu aber nur die Auffassung der Rekurrentin (vgl. Schreiben vom 29. Juni 2015, act. 20).

Dementsprechend lag auch der Anlass, der zum Teilwiderruf der ursprüngli- chen Rodungsbewilligung führte, nicht in einer Änderung des Sachverhalts. Der Sachverhalt hat sich vielmehr zwischen dem Erlass der Rodungsbewilli- gung vom 27. August 2014 und dem Erlass der Verfügung vom 2. Juli 2015 nicht wesentlich verändert. Die vom Kantonsforstamt zusammen mit dem kan- tonalen Fachdienst für Grundstückschätzungen zwischenzeitlich vorgenom- mene Beurteilung der Ausgleichszahlung vermag jedenfalls kein wichtiges öf- fentliches Interesse nach Art. 28 Abs. 1 VRP zu begründen, das einen Teilwi- derruf der Rodungsbewilligung vom 27. August 2014 bezüglich der Fälligkeit der Ausgleichszahlung rechtfertigen würde.

E. 2.4 Im Ergebnis waren die Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 VRP für einen Widerruf der Rodungsbewilligung vom 27. August 2015 nicht erfüllt, weil es an einem wichtigen öffentlichen Interesse dafür fehlte. Der Re- kurs ist deshalb gutzuheissen und die Verfügung des Kantonsforstamtes vom

E. 3 Das Kantonsforstamt hat der Deponie "A.___AG" eine ausseramtli- che Entschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.

VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN

Seite 9/9 Der Vorsteher

Benedikt Würth Regierungspräsident

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröff- nung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Spiser- gasse 41, 9001 St.Gallen) erhoben werden.

E. 3.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten derjenige Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen wer- den. Nach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindever- waltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. Ent- sprechend dem Ausgang des Rekursverfahrens sind die amtlichen Kosten der Vorinstanz aufzuerlegen. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten bei der Vor- instanz ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist der Rekurrentin zurückzuerstatten.

E. 3.2 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen

Seite 8/9 erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen oder Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; ab- gekürzt ZPO) über die Parteientschädigung finden sachgemässe Anwendung (Art. 98ter VRP i.V.m. Art. 95 ff. ZPO). Die Rekurrentin ist bei vorliegendem Verfahrensausgang als vollständig obsiegend zu betrachten und stellt ein Be- gehren auf Parteientschädigung. Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertre- tung ist aufgrund der sich aus tatsächlicher und rechtlicher Sicht stellenden Fragen zu bejahen.

Weil der Rechtsvertreter der Rekurrentin keine Kostennote einreichte, ist die Entschädigung nach Ermessen zuzusprechen (Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75; abgekürzt HonO). Im Rekurs- verfahren vor dem Volkswirtschaftsdepartement beträgt das Honorar pauschal Fr. 500.-- bis Fr. 6'000.-- (Art. 22 Abs. 1 Bst. a HonO). Innerhalb dieses Rah- mens ist das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, zu bemessen (Art. 19 HonO). Der Rechtsvertreter der Rekurrentin reichte neben einer kurzen Rekurserklä- rung eine 8-seitige Rekursergänzung und eine 5-seitige Replik ein. Der Auf- wand des Rechtsvertreters reduzierte sich etwas, weil ihm die streitige Ange- legenheit aus den früheren Rekursverfahren vor dem Baudepartement und dem Departement des Innern bereits hinlänglich bekannt war. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin demnach eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten.

Entscheid 1. Der Rekurs der Deponie "A.___AG" wird gutgeheissen und die Ver- fügung des Kantonsforstamtes vom 2. Juli 2015 aufgehoben.

2. Die Gebühr für die amtlichen Kosten wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und dem Kantonsforstamt auferlegt. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten wird verzichtet. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird der Deponie "A.___AG" zurückerstattet.

Dispositiv
  1. Die Ausgleichszahlung für die Rodung für die Deponie A.___ gemäss Be- willigung des Kantonsforstamtes vom 27. August 2014 beträgt Fr. 146'430.-.
  2. Das Berechnungsblatt "Rodungen: Ausgleichszahlung für Deponien", vom Kantonsforstamt erstellt am 12. Juni 2015 und visiert am 2. Juli 2015, ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung.
  3. Die Ausgleichszahlung wird vom Kantonsforstamt in Rechnung gestellt, sobald der Deponieplan in Rechtskraft erwachsen ist. H. Gegen die Verfügung des Kantonsforstamtes vom 2. Juli 2015 er- hob der Rechtsvertreter der A.___AG am 19. Juli 2015 Rekurs bei der Regie- rung. Die Staatskanzlei überwies das Verfahren zur Bearbeitung an das Volks- wirtschaftsdepartement. Mit Rekursergänzung vom 21. August 2015 stellte der Rechtsvertreter dem Volkswirtschaftsdepartement folgende Anträge:
  4. Der Entscheid des Kantonsforstamtes des Kantons St.Gallen vom 2. Juli 2015 sei aufzuheben;
  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantonsforstamtes des Kantons St.Gallen. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, die Geneh- migungsverfügung des Baudepartementes vom 27. März 2015 und die Ro- dungsbewilligung vom 27. August 2014 seien rechtskräftig. Die Verfügung des Kantonsforstamtes vom 2. Juli 2015 stelle daher einen Teilwiderruf der Ro- dungsbewilligung vom 27. August 2014 dar. Einerseits werde die Ausgleichs- zahlung jetzt ohne die vorgesehene Neuschätzung festgelegt und anderseits müsse die Ausgleichszahlung neu unabhängig davon, ob die Rodung über- haupt vorgenommen werde, bezahlt werden. Gründe für einen solchen Wider- ruf gebe es keine. Zudem widerspreche die neue Verfügung vom 2. Juli 2015 Art. 8 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung (sGS 651.1; abgekürzt EG WaG) und den Vorschriften über die Zuständigkeiten für Grund- stückschätzungen. Seite 5/9 I. Das Kantonsforstamt reichte dem Volkswirtschaftsdepartement am
  6. September 2015 eine Stellungnahme samt den vorinstanzlichen Akten ein und beantragte sinngemäss die Abweisung des Rekurses. Es führte im Wesentlichen aus, der Verkehrswert der Rodungsfläche sei zum Zeitpunkt der Rodungsbewilligung vom 27. August 2014 noch nicht bekannt gewesen. Da der A.___AG an Rechtssicherheit gelegen sei und sie deshalb gegen die ursprüngliche Rodungsbewilligung rekurriert habe, sei der Verkehrs- wert vom Kantonsforstamt zusammen mit dem kantonalen Fachdienst für Grundstückschätzungen beurteilt und die Ausgleichszahlung auf Fr. 146'430.- festgelegt worden. Die Berechnung sei dem Rechtsvertreter transparent dar- gelegt worden, worauf dieser seine mündliche Zustimmung gegeben habe. Zur Fälligkeit der Ausgleichszahlung argumentierte das Kantonsforstamt, der er- hebliche Vorteil nach Art. 8 EG WaG trete bereits mit der rechtskräftigen Ro- dungsbewilligung ein und nicht erst, wenn die Rodung ausgeführt werde. J. Am 12. Oktober 2015 reichte der Rechtsvertreter der A.___AG eine weitere Stellungnahme (Replik) ein. In formeller Hinsicht machte er geltend, es liege ein Teilwiderruf der Ge- samtverfügung vom 27. März 2015 vor, weshalb die Regierung für den Rekurs zuständig sei, wobei in einem solchen Fall dem Departement des Innern die Verfahrensleitung obliege. In materieller Hinsicht hielt er unverändert daran fest, dass der Teilwiderruf der ursprünglichen Rodungsbewilligung unzulässig sei und die Ausgleichszahlung gemäss Art. 8 EG WaG erst mit der Rodung fällig werde, wobei nicht das Kantonsforstamt sondern die Steuerbehörde für die Schätzung zuständig sei. Das Kantonsforstamt reichte keine weitere Stellungnahme ein. K. Auf die weiteren Ausführungen der Beteiligten wird – soweit ent- scheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen
  7. Ob auf den Rekurs eingetreten werden kann, ist von Amtes wegen zu prüfen. Der Rekurs wurde innert Frist eingereicht und genügt den Formvor- schriften (Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Einer näheren Betrachtung bedarf die Frage, ob die Regierung oder das Volks- wirtschaftsdepartement selber das vorliegende Rekursverfahren durchzufüh- ren hat. Der Verfügung des Kantonsforstamtes vom 2. Juli 2015 ging ein koor- Seite 6/9 diniertes Verfahren zum Erlass eines Deponieplans voraus (vgl. Art. 31 Bauge- setz, sGS 731.1). Das dafür zuständige AREG genehmigte den Deponieplan am 27. März 2015 und eröffnete gleichzeitig die ursprüngliche Rodungsbewilli- gung des Kantonsforstamtes vom 27. August 2014. Dieses koordinierte Ver- fahren endete mit den Abschreibungsentscheiden des Baudepartementes vom
  8. Juni 2015 und des Departementes des Innern vom 1. Juli 2015 zu den im koordinierten Verfahren erhobenen Rekursen. Anfechtungsobjekt im vorliegen- den Rekursverfahren ist dagegen die vom Kantonsforstamt erst nach Ab- schluss des koordinierten Verfahrens erlassene und selbständig eröffnete Ver- fügung vom 2. Juli 2015. Für Rekurse gegen nicht in einem koordinierten Ver- fahren erlassene Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden des Staates sind grundsätzlich die Departemente und nicht die Regierung zustän- dig (Art. 43bis Bst. b VRP). Auf den Rekurs ist somit einzutreten und das Verfahren durch das Volkswirt- schaftsdepartement zu erledigen.
  9. Mit den am 2. Juli 2015 verfügten "Ergänzungen" änderte das Kan- tonsforstamt Ziffer 6 der ursprünglichen Rodungsbewilligung vom 27. August
  10. Die Änderungen betreffen besonders den zweiten Satz von Ziffer 6 der ursprünglichen Rodungsbewilligung, wonach die Ausgleichszahlung erst nach rechtskräftiger Schätzung des Verkehrswertes und nach der Rodung berechnet sowie demzufolge auch erst nach der Rodung vom Kantonsforstamt in Rech- nung gestellt werden sollten. Die Verfügung vom 2. Juli 2015 stellt insofern einen Teilwiderruf der ursprünglichen Rodungsbewilligung vom 27. August 2014 dar. 2.1 Verfügungen können durch die erlassende Behörde oder durch die Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist (Art. 28 Abs. 1 VRP). 2.2 Die Rekurrentin ist durch den Teilwiderruf der Rodungsbewilligung vom 27. August 2014 offensichtlich belastet. Während sie gemäss Ziffer 6 i.V.m. Ziffer 9 der Rodungsbewilligung die Ausgleichszahlung erst nach der Ro- dung bezahlen muss, wobei ihr für die Rodung Zeit bis Ende 2020 eingeräumt worden war, muss sie nach der neuen Verfügung vom 2. Juli 2015 die Aus- gleichszahlung viel früher, nämlich bereits mit Rechtskraft des Deponieplans bezahlen. 2.3 Es stellt sich somit die Frage, ob der Teilwiderruf der Rodungsbe- willigung vom 27. August 2014 aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten war. Seite 7/9 Anlass für den Teilwiderruf bildete ursprünglich das Interesse der Rekurrentin an mehr Rechtssicherheit über die Höhe der zu leistenden Ausgleichszahlung. Sie rekurrierte aus diesem Grund gegen die Rodungsbewilligung vom 27. Au- gust 2014. Dabei kam es zuletzt offenbar zu einem Missverständnis zwischen dem Rechtsvertreter der Rekurrentin und dem Kantonsforstamt, als der Rechtsvertreter den beim Baudepartement hängigen Rekurs mit Schreiben vom 29. Juni 2015 zurückzog. Während der Rechtsvertreter den Rekurs zu- rückzog mit der Begründung, seine Mandantin könne nunmehr – nach den Ab- klärungen beim Kantonsforstamt – abschätzen, welche Ausgleichszahlung etwa maximal auf sie zukommen werde und dementsprechend keine zusätzli- che Verfügung des Kantonsforstamtes mehr erwartete, ging das Kantonsforst- amt offenbar davon aus, es sei noch eine ergänzende Verfügung zu erlassen. In den Akten belegt ist hierzu aber nur die Auffassung der Rekurrentin (vgl. Schreiben vom 29. Juni 2015, act. 20). Dementsprechend lag auch der Anlass, der zum Teilwiderruf der ursprüngli- chen Rodungsbewilligung führte, nicht in einer Änderung des Sachverhalts. Der Sachverhalt hat sich vielmehr zwischen dem Erlass der Rodungsbewilli- gung vom 27. August 2014 und dem Erlass der Verfügung vom 2. Juli 2015 nicht wesentlich verändert. Die vom Kantonsforstamt zusammen mit dem kan- tonalen Fachdienst für Grundstückschätzungen zwischenzeitlich vorgenom- mene Beurteilung der Ausgleichszahlung vermag jedenfalls kein wichtiges öf- fentliches Interesse nach Art. 28 Abs. 1 VRP zu begründen, das einen Teilwi- derruf der Rodungsbewilligung vom 27. August 2014 bezüglich der Fälligkeit der Ausgleichszahlung rechtfertigen würde. 2.4 Im Ergebnis waren die Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 VRP für einen Widerruf der Rodungsbewilligung vom 27. August 2015 nicht erfüllt, weil es an einem wichtigen öffentlichen Interesse dafür fehlte. Der Re- kurs ist deshalb gutzuheissen und die Verfügung des Kantonsforstamtes vom
  11. Juli 2015 ist aufzuheben. Die ursprüngliche Rodungsbewilligung vom 27. Au- gust 2014 behält damit ihre Gültigkeit.
  12. 3.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten derjenige Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen wer- den. Nach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindever- waltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. Ent- sprechend dem Ausgang des Rekursverfahrens sind die amtlichen Kosten der Vorinstanz aufzuerlegen. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten bei der Vor- instanz ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist der Rekurrentin zurückzuerstatten. 3.2 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen Seite 8/9 erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen oder Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; ab- gekürzt ZPO) über die Parteientschädigung finden sachgemässe Anwendung (Art. 98ter VRP i.V.m. Art. 95 ff. ZPO). Die Rekurrentin ist bei vorliegendem Verfahrensausgang als vollständig obsiegend zu betrachten und stellt ein Be- gehren auf Parteientschädigung. Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertre- tung ist aufgrund der sich aus tatsächlicher und rechtlicher Sicht stellenden Fragen zu bejahen. Weil der Rechtsvertreter der Rekurrentin keine Kostennote einreichte, ist die Entschädigung nach Ermessen zuzusprechen (Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75; abgekürzt HonO). Im Rekurs- verfahren vor dem Volkswirtschaftsdepartement beträgt das Honorar pauschal Fr. 500.-- bis Fr. 6'000.-- (Art. 22 Abs. 1 Bst. a HonO). Innerhalb dieses Rah- mens ist das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, zu bemessen (Art. 19 HonO). Der Rechtsvertreter der Rekurrentin reichte neben einer kurzen Rekurserklä- rung eine 8-seitige Rekursergänzung und eine 5-seitige Replik ein. Der Auf- wand des Rechtsvertreters reduzierte sich etwas, weil ihm die streitige Ange- legenheit aus den früheren Rekursverfahren vor dem Baudepartement und dem Departement des Innern bereits hinlänglich bekannt war. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin demnach eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten. Entscheid
  13. Der Rekurs der Deponie "A.___AG" wird gutgeheissen und die Ver- fügung des Kantonsforstamtes vom 2. Juli 2015 aufgehoben.
  14. Die Gebühr für die amtlichen Kosten wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und dem Kantonsforstamt auferlegt. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten wird verzichtet. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird der Deponie "A.___AG" zurückerstattet.
  15. Das Kantonsforstamt hat der Deponie "A.___AG" eine ausseramtli- che Entschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN Seite 9/9 Der Vorsteher Benedikt Würth Regierungspräsident Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröff- nung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Spiser- gasse 41, 9001 St.Gallen) erhoben werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: VD/KFA-15.12 Stelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement Instanz: Volkswirtschaftsdepartement Publikationsdatum: 07.09.2020 Entscheiddatum: 23.11.2015 Rekursentscheid VD; Forstrecht, Rodungsbewilligung Mit den am 2. Juli 2015 verfügten "Ergänzungen" änderte das Kantonsforstamt Ziffer 6 der ursprünglichen Rodungsbewilligung vom 27. August 2014. Die angefochtene Verfügung stellt insofern einen Teilwiderruf der ursprünglichen Rodungsbewilligung dar. Das Volkswirtschaftsdepartement ist für den Rekurs gegen die Widerrufsverfügung zuständig, obwohl die ursprüngliche Rodungsbewilligung im Rahmen eines koordinierten Verfahrens nach VKoG ergangen war. Verfügungen können durch die erlassende Behörde geändert oder aufgehoben werden, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist (Art. 28 Abs. 1 VRP). Im vorliegenden Fall wurde die Rekurrentin durch den Widerruf belastet. Es liegen aber keine öffentlichen Interessen für den Widerruf vor. vgl. PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement

VD/KFA-15.12

Entscheid vom 23. November 2015 Rekurrentin Deponie "A.___AG", Z.___, vertreten durch RA B.___ gegen Vorinstanz Kantonsforstamt Betreff Verfügung vom 2. Juli 2015; Teilwiderruf der Rodungsbewilligung vom 27. August 2014

Seite 2/9 Sachverhalt A. Am 27. August 2014 bewilligte das Kantonsforstamt der A.___AG die Rodung von rund 14'400 m2 Waldareal in der Gemeinde Z.___ für die Er- weiterung der Deponie A.___. Das Kantonsforstamt erliess folgende Rodungs- bewilligung: 1. Die Rodung von insgesamt 14'400 m2 Waldareal für die Erweiterung der Deponie A.___ in der Gemeinde Z.___ wird unter Auflagen bewilligt. 2. Das Entfernen der Bestockung bzw. die Zweckentfremdung des Waldare- als darf erst in Angriff genommen werden, wenn alle erforderlichen Bewil- ligungen in rechtskräftiger Form vorliegen und die Rodungsfläche durch den zuständigen Revierförster angezeichnet ist. 3. Die Ersatzaufforstungsflächen sind nach Abschluss der Deponie zu rekul- tivieren und in Absprache mit dem Revierförster mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Die Ersatzaufforstung ist im Laufe eines Jahres nach Abschluss der Rekultivierung durchzuführen, spätes- tens bis Ende 2040. 4. Die zusätzliche Aufforstungsfläche von 16'300 m2 kann als Ersatz für zu- künftige Rodungen in dieser Region angerechnet werden. Die Anrech- nung ist bis 15 Jahre nach Realisierung der Aufforstung möglich. 5. Die Kaution für die Ersatzaufforstung beträgt 72'000.-. 6. Die Inertstoffdeponie A.___AG hat für den erheblichen Vorteil, der ihr durch die Rodungsbewilligung erwächst, eine Ausgleichszahlung von 60 Prozent zu leisten. Die Ausgleichszahlung wird nach rechtskräftiger Schätzung des Verkehrswertes nach der Rodung berechnet und vom Kantonsforstamt in Rechnung gestellt. 7. Nach Ausführung der Ersatzaufforstung ist die Waldfläche im Grundbuch entsprechend anzupassen. Allfällige Kosten gehen zu Lasten der Deponie A.___AG. 8. Die nachstehenden Unterlagen sind integrierender Bestandteil der vorlie- genden Verfügung:

- Rodungsformulare, Seiten 1 bis 4

- Ausschnitt aus der Landeskarte 1:25'000

- Rodungs- und Ersatzaufforstungsplan, Situation 1:2'000,

vom Kantonsforstamt visiert am 22. August 2014 9. Ist die bewilligte Rodung bis Ende 2020 noch nicht ausgeführt, so fällt die vorliegende Bewilligung dahin. 10. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 800.-.

Die Rodungsbewilligung stellte das Kantonsforstamt dem Amt für Raument- wicklung und Geoinformation (nachfolgend AREG) zur koordinierten Eröffnung im Rahmen des Deponieplanverfahrens zu.

Seite 3/9 B. Am 27. März 2015 genehmigte das Baudepartement (AREG) den Deponieplan und erklärte die Rodungsbewilligung des Kantonsforstamtes vom

27. August 2014 zum integrierenden Bestandteil der Genehmigungsverfü- gung.

C. Gegen die im Rahmen der Genehmigungsverfügung eröffnete Ro- dungsbewilligung vom 27. August 2014 erhob der Rechtsvertreter der A.___AG am 13. April 2015 Rekurs bei der Regierung. Die Staatskanzlei über- wies das Verfahren zur Bearbeitung an das Baudepartement, das dem Rechts- vertreter mit Schreiben vom 16. April 2015 die Verfahrensleitung anzeigte.

D. Gegen die Genehmigungsverfügung des Baudepartementes (AREG) vom 27. März 2015 erhob der Rechtsvertreter der A.___AG am

10. Juni 2015 Rekurs bei der Regierung und beantragte, das Rekursverfahren mit dem bereits vom Baudepartement instruierten Rekursverfahren zu verei- nen. Die Staatskanzlei überwies das Verfahren zur Bearbeitung an das Depar- tement des Innern. Das Departement des Innern verzichtete vorläufig auf eine Vereinigung der beiden Rekursverfahren.

E.

a. Während den beiden laufenden Rekursverfahren kommunizierten der Rechtsvertreter der A.___AG und das Kantonsforstamt direkt miteinander. Der Rechtsvertreter bemängelte im Wesentlichen die fehlende Rechtssicher- heit, da die A.___AG wegen der offenen Formulierung in Ziffer 6 der Rodungs- bewilligung vom 27. August 2014 nicht abschätzen könne, wie hoch die Aus- gleichszahlung sein werde. Dem Kantonsforstamt beantragte er deshalb, die Ausgleichszahlung auf Fr. 73'768.25 festzulegen und nach Abschluss der Ro- dung eine Zahlungsfrist von 60 Tagen zu gewähren.

b. In der Folge kam es neben schriftlicher Korrespondenz auch zu mündlichen Rücksprachen zwischen dem Rechtsvertreter der A.___AG und dem Kantonsforstamt. Offenbar einigten sich der Rechtsvertreter und das Kan- tonsforstamt dabei grundsätzlich auf die Art und Weise, wie die Berechnung der Ausgleichszahlung erfolgen sollte.

c. Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 teilte der Rechtsvertreter dem Kantonsforstamt mit, "das Kantonsforstamt habe mit seiner Mandantschaft übereingestimmt, dass für die Beurteilung der Mehrwertabgabe [nur] der Mehr- wert der gerodeten Fläche massgebend sei. Damit könne seine Mandantschaft nunmehr abschätzen, welche Mehrwertabgaben etwa maximal auf sie zukom- men werden. Unter diesen Umständen ziehe seine Mandantschaft den vor- sorglich erklärten Rekurs gegen die Rodungsbewilligung vom 27. August 2014 zurück." Dem Schreiben legte der Rechtsvertreter ein ausgefülltes Berech-

Seite 4/9 nungsformular bei, mit dem eine Ausgleichszahlung von 146'430 Franken be- rechnet worden war. Eine Kopie des Schreibens stellte er dem Baudeparte- ment zu.

F. Das Baudepartement schrieb am 30. Juni 2015 den von der A.___AG am 13. April 2015 eingereichten Rekurs ab. Das Departement des Innern schrieb am 1. Juli 2015 den von der A.___AG am 10. Juni 2015 einge- reichten Rekurs ab.

G. Am 2. Juli 2015 verfügte das Kantonsforstamt in Ergänzung der ursprünglichen Rodungsbewilligung vom 27. August 2015 was folgt: 1. Die Ausgleichszahlung für die Rodung für die Deponie A.___ gemäss Be- willigung des Kantonsforstamtes vom 27. August 2014 beträgt Fr. 146'430.-. 2. Das Berechnungsblatt "Rodungen: Ausgleichszahlung für Deponien", vom Kantonsforstamt erstellt am 12. Juni 2015 und visiert am 2. Juli 2015, ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. 3. Die Ausgleichszahlung wird vom Kantonsforstamt in Rechnung gestellt, sobald der Deponieplan in Rechtskraft erwachsen ist.

H. Gegen die Verfügung des Kantonsforstamtes vom 2. Juli 2015 er- hob der Rechtsvertreter der A.___AG am 19. Juli 2015 Rekurs bei der Regie- rung. Die Staatskanzlei überwies das Verfahren zur Bearbeitung an das Volks- wirtschaftsdepartement.

Mit Rekursergänzung vom 21. August 2015 stellte der Rechtsvertreter dem Volkswirtschaftsdepartement folgende Anträge: 1. Der Entscheid des Kantonsforstamtes des Kantons St.Gallen vom 2. Juli 2015 sei aufzuheben; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantonsforstamtes des Kantons St.Gallen.

Zur Begründung führte der Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, die Geneh- migungsverfügung des Baudepartementes vom 27. März 2015 und die Ro- dungsbewilligung vom 27. August 2014 seien rechtskräftig. Die Verfügung des Kantonsforstamtes vom 2. Juli 2015 stelle daher einen Teilwiderruf der Ro- dungsbewilligung vom 27. August 2014 dar. Einerseits werde die Ausgleichs- zahlung jetzt ohne die vorgesehene Neuschätzung festgelegt und anderseits müsse die Ausgleichszahlung neu unabhängig davon, ob die Rodung über- haupt vorgenommen werde, bezahlt werden. Gründe für einen solchen Wider- ruf gebe es keine. Zudem widerspreche die neue Verfügung vom 2. Juli 2015 Art. 8 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung (sGS 651.1; abgekürzt EG WaG) und den Vorschriften über die Zuständigkeiten für Grund- stückschätzungen.

Seite 5/9 I. Das Kantonsforstamt reichte dem Volkswirtschaftsdepartement am

21. September 2015 eine Stellungnahme samt den vorinstanzlichen Akten ein und beantragte sinngemäss die Abweisung des Rekurses.

Es führte im Wesentlichen aus, der Verkehrswert der Rodungsfläche sei zum Zeitpunkt der Rodungsbewilligung vom 27. August 2014 noch nicht bekannt gewesen. Da der A.___AG an Rechtssicherheit gelegen sei und sie deshalb gegen die ursprüngliche Rodungsbewilligung rekurriert habe, sei der Verkehrs- wert vom Kantonsforstamt zusammen mit dem kantonalen Fachdienst für Grundstückschätzungen beurteilt und die Ausgleichszahlung auf Fr. 146'430.- festgelegt worden. Die Berechnung sei dem Rechtsvertreter transparent dar- gelegt worden, worauf dieser seine mündliche Zustimmung gegeben habe. Zur Fälligkeit der Ausgleichszahlung argumentierte das Kantonsforstamt, der er- hebliche Vorteil nach Art. 8 EG WaG trete bereits mit der rechtskräftigen Ro- dungsbewilligung ein und nicht erst, wenn die Rodung ausgeführt werde.

J. Am 12. Oktober 2015 reichte der Rechtsvertreter der A.___AG eine weitere Stellungnahme (Replik) ein.

In formeller Hinsicht machte er geltend, es liege ein Teilwiderruf der Ge- samtverfügung vom 27. März 2015 vor, weshalb die Regierung für den Rekurs zuständig sei, wobei in einem solchen Fall dem Departement des Innern die Verfahrensleitung obliege. In materieller Hinsicht hielt er unverändert daran fest, dass der Teilwiderruf der ursprünglichen Rodungsbewilligung unzulässig sei und die Ausgleichszahlung gemäss Art. 8 EG WaG erst mit der Rodung fällig werde, wobei nicht das Kantonsforstamt sondern die Steuerbehörde für die Schätzung zuständig sei.

Das Kantonsforstamt reichte keine weitere Stellungnahme ein.

K. Auf die weiteren Ausführungen der Beteiligten wird – soweit ent- scheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen 1. Ob auf den Rekurs eingetreten werden kann, ist von Amtes wegen zu prüfen. Der Rekurs wurde innert Frist eingereicht und genügt den Formvor- schriften (Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]).

Einer näheren Betrachtung bedarf die Frage, ob die Regierung oder das Volks- wirtschaftsdepartement selber das vorliegende Rekursverfahren durchzufüh- ren hat. Der Verfügung des Kantonsforstamtes vom 2. Juli 2015 ging ein koor-

Seite 6/9 diniertes Verfahren zum Erlass eines Deponieplans voraus (vgl. Art. 31 Bauge- setz, sGS 731.1). Das dafür zuständige AREG genehmigte den Deponieplan am 27. März 2015 und eröffnete gleichzeitig die ursprüngliche Rodungsbewilli- gung des Kantonsforstamtes vom 27. August 2014. Dieses koordinierte Ver- fahren endete mit den Abschreibungsentscheiden des Baudepartementes vom

30. Juni 2015 und des Departementes des Innern vom 1. Juli 2015 zu den im koordinierten Verfahren erhobenen Rekursen. Anfechtungsobjekt im vorliegen- den Rekursverfahren ist dagegen die vom Kantonsforstamt erst nach Ab- schluss des koordinierten Verfahrens erlassene und selbständig eröffnete Ver- fügung vom 2. Juli 2015. Für Rekurse gegen nicht in einem koordinierten Ver- fahren erlassene Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden des Staates sind grundsätzlich die Departemente und nicht die Regierung zustän- dig (Art. 43bis Bst. b VRP).

Auf den Rekurs ist somit einzutreten und das Verfahren durch das Volkswirt- schaftsdepartement zu erledigen.

2. Mit den am 2. Juli 2015 verfügten "Ergänzungen" änderte das Kan- tonsforstamt Ziffer 6 der ursprünglichen Rodungsbewilligung vom 27. August

2014. Die Änderungen betreffen besonders den zweiten Satz von Ziffer 6 der ursprünglichen Rodungsbewilligung, wonach die Ausgleichszahlung erst nach rechtskräftiger Schätzung des Verkehrswertes und nach der Rodung berechnet sowie demzufolge auch erst nach der Rodung vom Kantonsforstamt in Rech- nung gestellt werden sollten. Die Verfügung vom 2. Juli 2015 stellt insofern einen Teilwiderruf der ursprünglichen Rodungsbewilligung vom 27. August 2014 dar.

2.1 Verfügungen können durch die erlassende Behörde oder durch die Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist (Art. 28 Abs. 1 VRP).

2.2 Die Rekurrentin ist durch den Teilwiderruf der Rodungsbewilligung vom 27. August 2014 offensichtlich belastet. Während sie gemäss Ziffer 6 i.V.m. Ziffer 9 der Rodungsbewilligung die Ausgleichszahlung erst nach der Ro- dung bezahlen muss, wobei ihr für die Rodung Zeit bis Ende 2020 eingeräumt worden war, muss sie nach der neuen Verfügung vom 2. Juli 2015 die Aus- gleichszahlung viel früher, nämlich bereits mit Rechtskraft des Deponieplans bezahlen.

2.3 Es stellt sich somit die Frage, ob der Teilwiderruf der Rodungsbe- willigung vom 27. August 2014 aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten war.

Seite 7/9 Anlass für den Teilwiderruf bildete ursprünglich das Interesse der Rekurrentin an mehr Rechtssicherheit über die Höhe der zu leistenden Ausgleichszahlung. Sie rekurrierte aus diesem Grund gegen die Rodungsbewilligung vom 27. Au- gust 2014. Dabei kam es zuletzt offenbar zu einem Missverständnis zwischen dem Rechtsvertreter der Rekurrentin und dem Kantonsforstamt, als der Rechtsvertreter den beim Baudepartement hängigen Rekurs mit Schreiben vom 29. Juni 2015 zurückzog. Während der Rechtsvertreter den Rekurs zu- rückzog mit der Begründung, seine Mandantin könne nunmehr – nach den Ab- klärungen beim Kantonsforstamt – abschätzen, welche Ausgleichszahlung etwa maximal auf sie zukommen werde und dementsprechend keine zusätzli- che Verfügung des Kantonsforstamtes mehr erwartete, ging das Kantonsforst- amt offenbar davon aus, es sei noch eine ergänzende Verfügung zu erlassen. In den Akten belegt ist hierzu aber nur die Auffassung der Rekurrentin (vgl. Schreiben vom 29. Juni 2015, act. 20).

Dementsprechend lag auch der Anlass, der zum Teilwiderruf der ursprüngli- chen Rodungsbewilligung führte, nicht in einer Änderung des Sachverhalts. Der Sachverhalt hat sich vielmehr zwischen dem Erlass der Rodungsbewilli- gung vom 27. August 2014 und dem Erlass der Verfügung vom 2. Juli 2015 nicht wesentlich verändert. Die vom Kantonsforstamt zusammen mit dem kan- tonalen Fachdienst für Grundstückschätzungen zwischenzeitlich vorgenom- mene Beurteilung der Ausgleichszahlung vermag jedenfalls kein wichtiges öf- fentliches Interesse nach Art. 28 Abs. 1 VRP zu begründen, das einen Teilwi- derruf der Rodungsbewilligung vom 27. August 2014 bezüglich der Fälligkeit der Ausgleichszahlung rechtfertigen würde.

2.4 Im Ergebnis waren die Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 VRP für einen Widerruf der Rodungsbewilligung vom 27. August 2015 nicht erfüllt, weil es an einem wichtigen öffentlichen Interesse dafür fehlte. Der Re- kurs ist deshalb gutzuheissen und die Verfügung des Kantonsforstamtes vom

2. Juli 2015 ist aufzuheben. Die ursprüngliche Rodungsbewilligung vom 27. Au- gust 2014 behält damit ihre Gültigkeit.

3. 3.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten derjenige Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen wer- den. Nach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindever- waltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. Ent- sprechend dem Ausgang des Rekursverfahrens sind die amtlichen Kosten der Vorinstanz aufzuerlegen. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten bei der Vor- instanz ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist der Rekurrentin zurückzuerstatten.

3.2 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen

Seite 8/9 erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen oder Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; ab- gekürzt ZPO) über die Parteientschädigung finden sachgemässe Anwendung (Art. 98ter VRP i.V.m. Art. 95 ff. ZPO). Die Rekurrentin ist bei vorliegendem Verfahrensausgang als vollständig obsiegend zu betrachten und stellt ein Be- gehren auf Parteientschädigung. Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertre- tung ist aufgrund der sich aus tatsächlicher und rechtlicher Sicht stellenden Fragen zu bejahen.

Weil der Rechtsvertreter der Rekurrentin keine Kostennote einreichte, ist die Entschädigung nach Ermessen zuzusprechen (Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75; abgekürzt HonO). Im Rekurs- verfahren vor dem Volkswirtschaftsdepartement beträgt das Honorar pauschal Fr. 500.-- bis Fr. 6'000.-- (Art. 22 Abs. 1 Bst. a HonO). Innerhalb dieses Rah- mens ist das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, zu bemessen (Art. 19 HonO). Der Rechtsvertreter der Rekurrentin reichte neben einer kurzen Rekurserklä- rung eine 8-seitige Rekursergänzung und eine 5-seitige Replik ein. Der Auf- wand des Rechtsvertreters reduzierte sich etwas, weil ihm die streitige Ange- legenheit aus den früheren Rekursverfahren vor dem Baudepartement und dem Departement des Innern bereits hinlänglich bekannt war. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin demnach eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten.

Entscheid 1. Der Rekurs der Deponie "A.___AG" wird gutgeheissen und die Ver- fügung des Kantonsforstamtes vom 2. Juli 2015 aufgehoben.

2. Die Gebühr für die amtlichen Kosten wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und dem Kantonsforstamt auferlegt. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten wird verzichtet. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird der Deponie "A.___AG" zurückerstattet.

3. Das Kantonsforstamt hat der Deponie "A.___AG" eine ausseramtli- che Entschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.

VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN

Seite 9/9 Der Vorsteher

Benedikt Würth Regierungspräsident

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröff- nung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Spiser- gasse 41, 9001 St.Gallen) erhoben werden.