Sachverhalt
A.
a. Mit Gesuch vom 24. Mai 2018 ersuchte A.___ die Gemeinderatskanzlei Z.___ um Erteilung eines Patents für die «C.___». Dem Gesuch lagen folgende Unterlagen bei:
– Handlungsfähigkeitszeugnis des Einwohneramtes Y.___ vom 22. Mai 2018;
– Nachweis betreffend am 19. Januar 2007 bestandene Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention gemäss Art. 8 Abs. 2 Ziff. 5 des Gastwirtschaftsgesetzes (sGS 553.1; abgekürzt GWG);
– Mietvertrag vom 22./23. Mai 2018 für die «C.___»;
– Strafregisterauszug vom 26. April 2018 mit folgenden Einträgen:
- 15. März 2010: Förderung der rechtswidrigen Ein-/Ausreise oder des rechtswidrigen Auf- enthalts (mehrfache Begehung), Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– (bedingt voll- ziehbar), Busse von Fr. 500.–;
- 14. Februar 2012: Urkundenfälschung, Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.–, Busse von Fr. 200.–;
- 29. Oktober 2013: Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Geldstrafe von 30 Tagessät- zen zu Fr. 50.–;
- 10. März 2014: Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atem- bzw. Blutalkoholkonzentration), Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 80.– (bedingt vollziehbar), Busse von Fr. 1'300.–;
- 8. Januar 2015: Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, gemeinnützige Arbeit von 480 Stunden (Zusatzstrafe zum Urteil vom 29. Oktober 2013);
- 1. März 2018: Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
Laut Patentgesuch hatte A.___ bis 31. Mai 2018 das D.___-Pub in der Politischen Gemeinde Y.___ und zuvor Gastwirtschaftsbetriebe in den Städten X.___ und W.___ geführt.
b. Am 29. Mai 2018 erteilte der Gemeinderat Z.___ A.___ ein bis 31. De- zember 2018 befristetes Patent für die «C.___». Laut Ziff. 1.3 des Patents standen 10 Gartenwirtschaftsplätze auf der Terrasse zur Verfügung. Ziff. 4.3 des Patents wies A.___ auf die Rechtsfolgen nach Art. 292 des Strafgesetzbuches (SR 311.0; abgekürzt StGB) – Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen – bei Nichteinhaltung des Patents hin.
B.
a. Am 7. August 2018 (22.35 Uhr) ging bei der Kantonspolizei eine Mel- dung wegen Ruhestörung (laute Musik) aus der «C.___» ein. Im Rapport vom
8. August 2018 wurde festgehalten, um 02.34 Uhr seien vor Ort 10 Personen an- getroffen worden, die sich in Zimmerlautstärke draussen an einem Tisch unterhiel- ten. Die Musik sei erst beim offenen Fenster neben der Eingangstüre zu hören ge- wesen, wobei der Lärm von der Strasse grösser gewesen sei als der durch die Musik und die Gespräche verursachte Lärm. A.___ sei erklärt worden, er dürfe ab 22.00 Uhr im Aussenbereich keine Musik mehr abspielen, worauf dieser das Fens- ter geschlossen habe. A.___ sei ermahnt worden, dass er den auf dem Parkplatz
Seite 3/15 aufgestellten Tisch laut Patent nicht stehen lassen dürfe. A.___ habe gesagt, er werde den Tisch wegräumen und mit der Politischen Gemeinde Z.___ eine Lösung suchen.
b. Am 8. August 2018 verwarnte die Gemeinderatskanzlei Z.___ A.___ wegen des Vorfalls vom 7./8. August 2018 bzw. Nichteinhaltens der Nachtruhe und Betreibens einer nicht bewilligten Gartenwirtschaft. E.___ wurde ersucht, künftig die Bestimmungen des GWG (vorab Vermeiden von Nachtruhestörungen) und die Pa- tentauflagen zu beachten.
c. Am 15. August 2018 erliess der Gemeindepräsident der Politischen Ge- meinde Z.___ im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 7./8. August 2018 folgende Präsidialverfügung (Nutzungsverbot der unbewilligten Gartenwirtschaft auf dem Parkplatz):
1. Die widerrechtlich betriebene Gartenwirtschaft auf dem Parkplatz ist unverzüglich ein- zustellen.
2. Die Gartenwirtschaft ist sofort zu räumen. Ein allfälliger Betrieb darf erst aufgenommen werden, wenn diesbezüglich das Gesuchsverfahren durchgeführt wurde und eine rechtskräftige GWG-Bewilligung (Patent) vorliegt.
3. Sollte dieser Verfügung keine Folge geleistet werden, erfolgt beim zuständigen Unter- suchungsamt eine Strafklage nach Art. 292 StGB. […]
4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.– […].
5. […] Einem allfälligen Rekurs wird gestützt auf Art. 51 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) die aufschiebende Wirkung entzogen.
6. Das Strafverfahren gemäss Art. 27 f. GWG und Art. 162 des Planungs- und Baugeset- zes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) wird ausdrücklich vorbehalten. Es wird […] beim Un- tersuchungsamt W.___ Anzeige erstattet.
Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
Am 8. August 2018 habe die Bauverwaltung Z.___ festgestellt, dass die Gartenwirtschaft auf dem Parkplatz nicht geräumt worden sei, sondern weiter betrieben werde, weshalb A.___ schriftlich verwarnt worden sei. Am 15. August 2018 habe die Kantonspolizei fest- gestellt, dass die entsprechende Gartenwirtschaft immer noch betrieben werde. Nach Art. 9 GWG dürften der nachgesuchten gastgewerblichen Nutzung keine baupolizeili- chen Vorschriften entgegenstehen. A.___ habe kein Gesuch für den Betrieb einer Gar- tenwirtschaft auf dem Parkplatz gestellt. Eine solche Gartenwirtschaft könnte auch nicht bewilligt werden, weil keine diesbezügliche baupolizeiliche Bewilligung vorliege. Entspre- chend stünden laut Ziff. 1.3 des Patents nur 10 Gartenwirtschaftsplätze auf der Terrasse zur Verfügung. Nach Art. 162 Bst. a PBG werde mit Busse bis Fr. 30'000.– bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Bewilligung der zuständigen Behörde bewilligungspflich- tige Bauten oder Anlagen erstelle, verändere, abbreche oder nutze.
d. Am 21. August 2018 erstattete die Gemeinderatskanzlei Z.___ beim Untersuchungsamt W.___ Anzeige.
e. Mit Strafbefehl vom 9. Oktober 2018 sprach das Untersuchungsamt W.___ A.___ des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB
Seite 4/15 schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.– (bei schuldhafter Nichtbe- zahlung Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen). Die Kosten des Verfahrens von Fr. 350.– wurden A.___ auferlegt. Es wurde ausgeführt, A.___ habe als Patentin- haber vom 8. bis 15. August 2018 erwiesenermassen auf dem Parkplatz der «C.___» eine Gartenwirtschaft betrieben. Laut Ziff. 1.3 des Patents sei der Betrieb einer Gartenwirtschaft nur auf der Terrasse (10 Plätze) erlaubt. Unter Ziff. 4.3 des Patents sei A.___ auf die Rechtsfolgen nach Art. 292 StGB bei Nichteinhaltung des Patents hingewiesen worden.
C.
a. Am 22. Oktober 2018 wies die Gemeindeverwaltung Z.___ A.___ da- rauf hin, dass das Patent für die «C.___» am 31. Dezember 2018 ablaufen werde. Werde eine Verlängerung des Patents gewünscht, sei bis 16. November 2018 ein Gesuch einzureichen.
b. Am 20. November 2018 teilte die Gemeindeverwaltung Z.___ A.___ mit, bis dato sei kein Gesuch um Verlängerung des Patents eingegangen. A.___ wurde aufgefordert, das Gesuch bis 7. Dezember 2018 einzureichen, anderenfalls könne das Gesuch erst im Jahr 2019 behandelt werden, weshalb die «C.___» ab
1. Januar 2019 bis zur Patenterteilung geschlossen werden müsste.
c. Am 20. Dezember 2018 erliess der Gemeindepräsident der Politischen Gemeinde Z.___ folgende Präsidialverfügung:
1. Die «C.___» ist ab 1. Januar 2019 und in der Folge dauernd geschlossen zu halten.
2. Die «C.___» darf erst wieder geöffnet werden, wenn der Gemeinderat Z.___ einem Patentbewerber, welcher die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, das entsprechende Gastwirtschaftspatent erteilt hat.
3. Für den Fall, dass Sie sich nicht an diese Verfügung halten sollten, behalten wir uns eine Strafklage nach Art. 292 StGB vor. […]
4. Die Polizeistation Z.___ wird beauftragt, die Schliessung der «C.___» zu kontrollieren und notfalls durchzusetzen.
5. Die Entscheidgebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 250.–.
d. Mit Gesuch vom 21. Dezember 2018 (Eingang: 7. Januar 2019) er- suchte A.___ um sofortige Erteilung des Patents für die «C.___». Der aktuelle Straf- registerauszug vom 4. Januar 2019 enthielt keine neuen Einträge.
e. Am 8. Januar 2019 erteilte der Gemeinderat Z.___ A.___ ein bis 31. De- zember 2019 befristetes Patent für die «C.___». Laut Ziff. 1.3 des Patents standen 16 Gartenwirtschaftsplätze auf der Terrasse zur Verfügung. Ziff. 4.3 des Patents wies A.___ auf die Rechtsfolgen nach Art. 292 StGB bei Nichteinhaltung des Pa- tents hin.
D.
a. Am 11. Februar 2019 (17.30 bis 17.45 Uhr) führte die Kantonspolizei in der «C.___» eine Fasnachtskontrolle durch. Im Rapport vom 13. Februar 2019 wurde ausgeführt, es hätten sich ein Gast und A.___ im Fumoir befunden, während
Seite 5/15 die Serviceangestellte im rauchfreien Bereich gewesen sei. Die Türe zum Fumoir sei offen gestanden, weshalb es im ganzen Lokal stark nach Rauch gerochen habe. A.___ habe erklärt, sein Gast habe im Fumoir vor zwei Minuten einen Stumpen angezündet, weshalb er die Türe geöffnet habe.
b. Mit Strafbefehl vom 12. März 2019 sprach das Untersuchungsamt W.___ A.___ der Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 Bst. a und Bst. b Ziff. 3 und Art. 11 der Verordnung über den Schutz vor Passivrauchen (sGS 311.12; abge- kürzt VSP) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.– (bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen). Die Kosten des Verfahrens von Fr. 450.– wurden A.___ auferlegt.
E. Am 19. März 2019 forderte das Finanzamt Z.___ A.___ zur Zahlung der Gebühr für die Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2018 von Fr. 250.– auf; an- derenfalls werde die Betreibung eingeleitet.
F. Laut Bauanzeige vom 11. April 2019 lag ein Gesuch für eine Garten- wirtschaft auf der Liegenschaft «C.___» öffentlich auf. Am 25. April 2019 wurde von einem Nachbarn folgende Einsprache erhoben:
1. Das Baugesuch sei abzuweisen.
2. […].
3. Es seien die Akten der aktuellen Pächterschaft […] betreffend allfällige GWG-Über- tretungen zur Einsicht- und Stellungnahme […] zu übermitteln.
4. […].
Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: Die «C.___» werde seit gut einem Jahr von einem neuen Pächter geführt. In dieser kurzen Zeit sei es wiederholt zu Polizeieinsätzen (Nachtruhestörungen wegen Überwirtens) ge- kommen. Der Patentinhaber sei wohl mehrfach verwarnt und/oder gebüsst worden. Werde die beantragte Gartenwirtschaft (mindestens ein Tisch mit 8 Sitzplätzen) bewilligt, sei mit weiteren Nachtruhestörungen zu rechnen. Zudem sei in der Bauzone W2 der Betrieb einer Gartenwirtschaft übermässig störend und daher nicht bewilligungsfähig. Auf der Ostseite des Baugrundstücks Parzelle-Nr. 001 sei die «C.___» ohne Bauanzeige vergrössert wor- den, indem eine Aussenwand zusätzlich angebracht und der gesamte östliche Komplex des Baugrundstücks, direkt angrenzend an die Parzelle-Nr. 002, überdacht worden sei. Es werde beantragt, die entsprechenden Baugesuchsunterlagen zur Einsicht- und Stellung- nahme auszuhändigen oder aber mitzuteilen, dass – wie befürchtet – diesbezüglich kein Baubewilligungsverfahren durchgeführt worden sei.
G.
a. Am 16. Juni 2019 (22.40 Uhr) kontrollierte die Kantonspolizei die «C.___» aufgrund einer Meldung wegen Lärms durch Bewirten von Gästen auf dem Vorplatz bzw. beim Hintereingang neben dem Parkplatz. Im Rapport vom 21. Juni 2019 wurde festgehalten, dass sich auf dem Vorplatz ein Bartisch und ein Sonnen- schirm befunden hätten. Am Bartisch seien 6 Personen gestanden, die Getränke in der Hand gehalten und geraucht hätten. Zudem sei durch das offene Fenster laute Musik ins Freie gedrungen. A.___ habe sich im Lokal befunden. A.___ sei erklärt
Seite 6/15 worden, dass die improvisierte Gartenwirtschaft vor der «C.___» laut Patent nicht erlaubt sei.
b. Am 17. Juli 2019 erstattete die Gemeinderatskanzlei Z.___ gegen A.___ Anzeige beim Untersuchungsamt W.___.
c. Mit Strafbefehl vom 30. Juli 2019 sprach das Untersuchungsamt W.___ A.___ des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen). Die Kosten des Verfahrens von Fr. 450.– wur- den A.___ auferlegt. Es wurde ausgeführt, A.___ habe als Patentinhaber am
16. Juni 2019 (22.40 Uhr) beim Hintereingang neben dem Parkplatz der «C.___» eine Gartenwirtschaft betrieben. Laut Ziff. 1.3 des Patents sei der Betrieb einer Gar- tenwirtschaft nur auf der Terrasse (16 Plätze) erlaubt. Unter Ziff. 4.3 des Patents sei A.___ auf die Rechtsfolgen nach Art. 292 StGB bei Nichteinhaltung des Patents hingewiesen worden.
H.
a. Am 21. Oktober 2019 wies die Gemeindeverwaltung Z.___ A.___ da- rauf hin, dass das Patent für die «C.___» am 31. Dezember 2019 ablaufen werde. Werde eine Verlängerung des Patents gewünscht, sei bis 15. November 2019 ein Gesuch einzureichen.
b. Am 19. November 2019 teilte die Gemeindeverwaltung Z.___ A.___ mit, bis dato sei kein Gesuch um Verlängerung des Patents eingegangen. A.___ wurde aufgefordert, das Gesuch bis 6. Dezember 2019 einzureichen, anderenfalls könne das Gesuch erst im Jahr 2020 behandelt werden, weshalb die «C.___» ab
1. Januar 2020 bis zur Patenterteilung geschlossen werden müsste.
c. Mit Gesuch vom 2. Dezember 2019 ersuchte A.___ um Verlängerung des Patents für die «C.___» ab 1. Januar 2020. Der aktuelle Strafregisterauszug vom 5. Dezember 2019 enthielt keine neuen Einträge.
d. Am 12. Dezember 2019 erteilte der Gemeinderat Z.___ A.___ ein bis
31. Dezember 2020 befristetes Patent für die «C.___». Laut Ziff. 1.3 des Patents standen 10 Gartenwirtschaftsplätze auf der Terrasse zur Verfügung. Ziff. 4.3 des Patents wies A.___ auf die Rechtsfolgen nach Art. 292 StGB bei Nichteinhaltung des Patents hin.
I.
a. In der Kalenderwoche 13 (23. bis 29. März 2020) erkundigte sich A.___ vor Ort beim Gemeindepräsidenten der Politischen Gemeinde Z.___, ob er während der aufgrund der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavi- rus (SR 818.101.24; abgekürzt COVID-19-V2) bedingten Schliessung der «C.___» einen Take-Away anbieten könne. In einer Aktennotiz vom 16. April 2020 hielt der
Seite 7/15 Gemeindepräsident fest, er habe die Anfrage von A.___ bejaht und ihn darauf hin- gewiesen, dass die Pandemie-Massnahmen strikt einzuhalten seien; er habe A.___ die geltenden Regeln (höchstens 5 Personen-Ansammlung, 2 m Abstand halten, keine Sitzmöglichkeiten oder Stehtische) im Detail erklärt.
b. Am 24. März 2020 wurde der Kantonspolizei gemeldet, dass bei der «C.___» ein unerlaubter Take-Away-Verkaufswagen betrieben werde. Dem Rap- port vom 30. März 2020 ist Folgendes zu entnehmen:
– Bei der Kontrolle vom 24. März 2020 habe A.___ bei der «C.___» direkt an der Haupt- strasse einen Take-Away-Verkaufswagen auf seinem Platz betrieben, wobei keine Kund- schaft vor Ort gewesen sei. A.___ sei erläutert worden, wie der Verkauf von Getränken und Esswaren zu erfolgen habe; die Kundschaft dürfe Getränke und Esswaren entge- gennehmen, müsse sich anschliessend aber wieder entfernen, weil der Verzehr an Ort und Stelle verboten sei. Bei einer Kontrollfahrt am 25. März 2020 sei festgestellt worden, dass sich der Verkaufswagen von A.___ nicht mehr auf dem Vorplatz an der Haupt- strasse befunden habe. Nach Erledigung weiterer polizeilicher Tätigkeiten sei bei einer erneuten Kontrolle festgestellt worden, dass der Verkaufswagen hinter der «C.___» plat- ziert worden und somit von der Hauptstrasse her nicht mehr einsehbar gewesen sei.
– Am 26. März 2020 habe von 11.40 bis 12.05 Uhr eine Überwachung des Verkaufswa- gens stattgefunden. Dabei sei festgestellt worden, dass ein Gast während etwa 20 Mi- nuten neben dem Verkaufswagen an einem Tisch gesessen sei und eine Büchse Bier getrunken habe. Dieser Gast habe sich in der Folge zum Verkaufswagen begeben, wo er einen Schnaps erhalten und vor dem Verkaufswagen getrunken habe, ehe er gegan- gen sei. Gleichzeitig habe sich ein weiterer Gast neben dem Verkaufswagen befunden. Dieser Gast habe nach etwa 10 Minuten eine Bratwurst mit Brot erhalten, die er zunächst direkt beim Verkaufswagen und anschliessend in einem Abstand von etwa 1,5 m geges- sen habe. Ein dritter Gast habe sich entsprechend verhalten. Zudem seien auf dem Park- platz ein Stehtisch und ein Stuhl gestanden. Es seien Fotos gemacht worden. Laut Ziff. 1.3 des Patents seien 10 Gartenwirtschaftsplätze auf der Terrasse bewilligt. Diese Terrasse befinde sich aber nicht auf dem Parkplatz, sondern im Anbau der «C.___». A.___ sei über die Anzeigeerstattung wegen Missachtung der COVID-19-V2 durch Be- wirten von Personen am Take-Away-Verkaufswagen sowie wegen Betreibens einer Gar- tenwirtschaft ohne Bewilligung in Kenntnis gesetzt worden.
c. Mit Strafbefehl vom 30. März 2020 sprach das Untersuchungsamt W.___ A.___ der Missachtung der Massnahmen im Sinn der COVID-19-V2 gemäss Art. 10d COVID-19-V2 und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ge- mäss Art. 292 StGB schuldig. A.___ wurde mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entspricht Fr. 1'800.– (bei schuldhafter Nichtbezah- lung zu einer Freiheitsstrafe, wobei 1 Tagessatz 1 Tag Freiheitsstrafe entspricht), sowie mit einer Busse von Fr. 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen) bestraft. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 700.– wurden A.___ auferlegt. Der Strafbefehl wurde angefochten und ist des- halb nicht in Rechtskraft erwachsen.
J. Am 1. April 2020 erliess der Gemeindepräsident der Politischen Ge- meinde Z.___ folgende Präsidialverfügung:
Seite 8/15
1. Die «C.___» ist ab sofort und in der Folge dauernd geschlossen zu halten.
2. Die «C.___» darf erst wieder geöffnet werden, wenn der Gemeinderat Z.___ einem Patentbewerber, welcher die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, das entsprechende Patent erteilt hat.
3. Für den Fall, dass Sie sich nicht an diese Verfügung halten sollten, behalten wir uns eine Strafklage nach Art. 292 StGB vor. […]
4. Die Polizeistation Z.___ wird beauftragt, die Schliessung der «C.___» zu kontrollieren und notfalls durchzusetzen.
5. Die Entscheidgebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 250.–.
6. Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 43bis in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 VRP in- nert 5 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Volkswirtschaftsdepartement schriftlich Rekurs eingereicht werden. […] Einem allfälligen Rekurs wird gestützt auf Art. 51 Abs. 1 VRP die aufschiebende Wirkung entzogen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, A.___ habe wiederholt die Pflichten als Patent- inhaber der «C.___» nicht eingehalten und sei diesbezüglich bereits mehrfach ge- büsst worden (vgl. Strafbefehle vom 30. Juli 2019, 12. März 2019 und 9. Oktober 2018). Laut Strafbefehl vom 30. März 2020 habe A.___ die Massnahmen im Sinn der COVID-19-VO2 missachtet und erneut eine Gartenwirtschaft ohne Bewilligung betrieben.
K. Am 2. April 2020 (16.37 bis 16.41 Uhr) kontrollierte die Kantonspolizei die «C.___» erneut. Im Rapport vom 17. April 2020 wurde ausgeführt, dass A.___ wiederum Gäste auf dem Parkplatz der «C.___» beim Take-Away-Verkaufswagen bewirtet habe. Den Gästen seien jeweils Getränke verkauft worden. Im Anschluss hätten sich die Gäste weiterhin auf dem Parkplatz aufgehalten und die Getränke dort in einem Abstand von 5 bis 8 m zum Verkaufswagen konsumiert. Es hätten sich bis zu 7 Personen (inklusive A.___) auf dem Parkplatz aufgehalten. Die Ab- stände zwischen den einzelnen Personen seien mehrheitlich unter den geforderten 2 m gewesen. A.___ habe auch Getränke zu diesen Personen gebracht. Es habe nicht den Anschein gemacht, dass diese Personen nur auf die Getränke bzw. Ess- waren gewartet hätten und hernach den Platz wieder hätten verlassen wollen. Es seien Fotos gemacht worden. A.___ verfüge nicht über eine Bewilligung für eine Gartenwirtschaft auf seinem Parkplatz. A.___ habe bei seiner Einvernahme vom
16. April 2020 auf der Polizeistation Z.___ die Aussage verweigert.
L. Am 7. April 2020 erhob A.___, vertreten durch RA B.___, beim Gemein- derat Z.___ Rekurs gegen die Präsidialverfügung vom 1. April 2020. Es wurden folgende Anträge gestellt: Materielle Anträge:
1. Die Verfügung des Gemeindeamtes Z.___, F.___, vom 1. April 2020 betreffend die Schliessung der «C.___» des Rekurrenten […] sei aufzuheben, sofern und soweit die Verfügung nicht nichtig ist.
2. Es sei von Sanktionen gegen den Rekurrenten […] wegen Beanstandungen in der Füh- rung der «C.___» abzusehen.
3. Eventualiter sei der Rekurrent […] wegen Beanstandungen in der Führung der «C.___» zu verwarnen.
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4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen […]. Formelle Anträge:
1. Die aufschiebende Wirkung des vorliegenden Rekurses sei wiederherzustellen.
2. Der Gemeindepräsident F.___ und der Gemeinderatsschreiber G.___ seien zu ver- pflichten, bei der Behandlung und Beratung dieses Rekurses sowie bei der Beschluss- fassung in den Ausstand zu treten.
3. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei […] eine angemessene Frist zur Begründung des […] Rekurses und zur Präzisierung seiner Anträge zu setzen.
4. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt seien die Verfahrensakten zur Einsichtnahme zu- zustellen.
5. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei mitzuteilen, gestützt auf welche Rechtsgrund- lage dem Gemeindeamt Z.___ Verfügungskompetenz bei der Schliessung eines Res- taurants zukommt.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen […].
M.
a. Am 14. April 2020 stellte die Gemeinderatskanzlei Z.___ den Rekurs zuständigkeitshalber dem Volkswirtschaftsdepartement zur weiteren Bearbeitung zu.
b. Am 15. April 2020 forderte das Volkswirtschaftsdepartement den Ge- meinderat Z.___ auf, sämtliche Vorakten einzureichen. Am 20. April 2020 stellte es dem Rechtsvertreter des Rekurrenten die Vorakten zu, unter gleichzeitiger Auffor- derung zur Rekursergänzung und Leistung eines Kostenvorschusses. Der Kosten- vorschuss wurde in der Folge fristgerecht geleistet.
N. Mit Strafbefehl vom 21. April 2020 sprach das Untersuchungsamt W.___ A.___ im Zusammenhang mit der Kontrolle vom 2. April 2020 erneut der Missachtung der Massnahmen im Sinn der COVID-19-V2 gemäss Art. 10d COVID- 19-V2 und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB schuldig. E.___ wurde mit einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entspricht Fr. 2'400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Freiheits- strafe, wobei 1 Tagessatz 1 Tag Freiheitsstrafe entspricht), sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheits- strafe von 10 Tagen) bestraft. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– wurden A.___ auferlegt. Der Strafbefehl wurde angefochten und ist deshalb nicht in Rechts- kraft erwachsen.
O.
a. Am 5. Mai 2020 reichte der Rechtsvertreter des Rekurrenten ein Ge- such um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Rekursergänzung ein.
b. Am 6. Mai 2020 verlängerte das Volkswirtschaftsdepartement dem Rechtsvertreter des Rekurrenten die Frist zur Einreichung der Rekursergänzung antragsgemäss bis 27. Mai 2020.
Seite 10/15 P. Am 7. Mai 2020 reichte der Rechtsvertreter des Rekurrenten die Re- kursergänzung ein. Es wurden folgende Anträge gestellt: Materielle Anträge:
1. Die Verfügung des Gemeindeamtes Z.___, F.___, vom 1. April 2020 betreffend die Schliessung der «C.___» des Rekurrenten […] sei aufzuheben, sofern und soweit die Verfügung nicht nichtig ist.
2. Es sei von Sanktionen gegen den Rekurrenten […] wegen Beanstandungen in der Füh- rung der «C.___» abzusehen.
3. Eventualiter sei der Rekurrent […] wegen Beanstandungen in der Führung der «C.___» zu verwarnen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Barauslagen von 4 Prozent und Mehrwertsteuer zu Lasten der Politischen Gemeinde Z.___. Anträge zum Verfahren:
1. Die aufschiebende Wirkung des vorliegenden Rekurses sei wiederherzustellen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Barauslagen von 4 Prozent und Mehrwertsteuer zu Lasten der Politischen Gemeinde Z.___.
Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
– Der Gemeinderat Z.___ habe dem Rekurrenten für die «C.___» folgende Patente erteilt: am 29. Mai 2018 ein bis 31. Dezember 2018 geltendes Patent, am 8. Januar 2019 ein bis 31. Dezember 2019 geltendes Patent und zuletzt am 12. Dezember 2019 ein bis
31. Dezember 2020 geltendes Patent. Somit verfüge der Rekurrent derzeit über ein gül- tiges Patent für die «C.___».
– Aufgrund der vorinstanzlichen Akten sei der Rekurrent in der Vergangenheit wegen ge- ringfügiger Verstösse gegen Patentauflagen und entsprechende Gemeindevorschriften gebüsst worden (Wirten in der Gartenwirtschaft, Offenlassen einer Türe zu Fumoir).
– Wegen der Corona-Pandemie habe der Rekurrent die «C.___» schliessen müssen. Weil er dadurch ohne Arbeit und Verdienst dagestanden sei, habe er die Eröffnung eines Take-Away beabsichtigt. Um nichts falsch zu machen, habe er sich beim Gemeindeprä- sidenten Z.___ über die rechtliche Zulässigkeit und die massgebenden Vorschriften er- kundigt. In der Folge habe der Rekurrent eine Take-Away eröffnet. Dabei hätten die Kan- tonspolizei und die Verantwortlichen der Politischen Gemeinde Z.___ festgestellt, dass die Kundschaft die gekauften Speisen und Getränke im Umkreis des Verkaufsstandes des Rekurrenten konsumiert habe; alle Kundinnen und Kunden hätten aber – wie die mehr als nur undeutlichen Fotografien zeigten – einen Abstand von mindestens 2 m ein- gehalten. Zudem liege es nicht im Einflussbereich des Rekurrenten, wo und wie die Leute die gekauften Speisen und Getränke konsumierten.
– Die Strafbefehle vom 30. März und 21. April 2020 habe der Rekurrent angefochten; diese Strafbefehle seien daher nicht rechtskräftig. Zum einen bestreite der Rekurrent den zu- grunde gelegten Sachverhalt und zum anderen, dass für die Bestrafung überhaupt eine genügende gesetzliche Grundlage bestehe. Die Strafbestimmungen der COVID-19-V2 seien mangels genügender verfassungsmässiger und gesetzlicher Grundlage wider- rechtlich. Somit könne auf die in Frage stehenden Strafbefehle nicht abgestellt werden.
– Am 1. April 2020 habe der Gemeindepräsident Z.___ die angefochtene Präsidialverfü- gung (vgl. dazu Bst. J hiervor) erlassen. Ausser dem Hinweis auf den Strafbefehl vom
30. März 2020 sowie die Strafbefehle vom 30. Juli 2019, 12. März 2019 und 9. Oktober
Seite 11/15 2018 enthalte die Verfügung keinerlei Begründung. Zudem sei dem Rekurrenten vor dem Erlass der Präsidialverfügung das rechtliche Gehör nicht gewährt worden.
– Wie dargelegt, sei der Rekurrent nach wie vor Inhaber eines gültigen Patents für die «C.___». Das Patent sei dem Rekurrenten mit der angefochtenen Präsidialverfügung nicht entzogen worden. Der Rekurrent betreibe die «C.___» im Hauptberuf, weshalb die «C.___» die wirtschaftliche Existenz des Rekurrenten sei.
– Der Gemeindepräsident Z.___ habe einem allfälligen Rekurs ohne jede Begründung die aufschiebende Wirkung entzogen. Wichtige Gründe im Sinn von Art. 51 VRP seien we- der ersichtlich noch würden solche Gründe geltend gemacht. Die geringfügigen Verstösse gegen die Patentauflagen und das GWG gemäss den Strafbefehlen vom
30. Juli 2019, 12. März 2019 und 9. Oktober 2018 stellten keine wichtigen Gründe dar. Dasselbe gelte für die angeblichen und vom Rekurrenten bestrittenen Verstösse gegen die COVID-19-V2. Selbst wenn der Rekurrent gegen Bestimmungen der COVID-19-V2 in der ihm vorgeworfenen Weise verstossen haben sollte, rechtfertige die Geringfügigkeit der Verstösse keinen Entzug der aufschiebenden Wirkung. Darüber hinaus würden diese Bestimmungen in dieser Weise ab nächster Woche, d.h. ab 11. Mai 2020, nicht mehr gelten. Somit lägen keine überzeugenden Gründe für einen Entzug der aufschiebenden Wirkung vor. Sowohl für den Rekurrenten als auch für dessen «C.___», welche die wirt- schaftliche Existenz des Rekurrenten darstelle, habe der Entzug der aufschiebenden Wirkung irreversible Nachteile zur Folge, verliere der Rekurrent doch ohne genügende Begründung sein Auskommen. Somit wiege das Interesse des Rekurrenten, dass er die «C.___» bis zum Entscheid des Volkswirtschaftsdepartementes über den vorliegenden Rekurs weiter betreiben könne, wesentlich schwerer als die Absicht des Gemeindeprä- sidenten Z.___, die angefochtene Präsidialverfügung umgehend zu vollstrecken und da- mit vollendete Tatsachen zu schaffen. Dazu komme die Vielzahl rechtlicher Fehler der angefochtenen Präsidialverfügung, welche eine sofortige Durchsetzung der Verfügung nachgerade verbieten würden. Entsprechend sei die aufschiebende Wirkung des Rekur- ses wiederherzustellen. Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) und Art. 15 VRP hätten die Parteien eines Verwaltungsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führe zur Aufhebung der Verfügung. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs könne jedoch geheilt werden, wenn die unterbliebene Anhörung, Akteneinsicht oder Beweiserhebung vor einer Rekursinstanz nachgeholt werde, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage mit mindestens derselben Kognition wie die Vorinstanz prüfe. Im vorliegen- den Fall habe der Gemeindepräsident Z.___ dem Rekurrenten überhaupt kein rechtli- ches Gehör gewährt. Dieser Mangel könne im Rekursverfahren nicht geheilt werden, müsste das Volkswirtschaftsdepartement doch in diesem Fall das erstinstanzliche Ver- fahren vollumfänglich selbst durchführen, was nicht Sinn und Zweck des Rekursverfah- rens sei. Somit sei die angefochtene Präsidialverfügung allein schon wegen der Verlet- zung des Anspruchs des Rekurrenten auf rechtliches Gehör aufzuheben. Weiter stelle sich die Frage, gestützt auf welche Rechtsgrundlage der Gemeindepräsi- dent Z.___ und nicht der Gemeinderat Z.___ die angefochtene Präsidialverfügung erlas- sen habe. Der Gemeindepräsident Z.___ stütze sich auf Art. 162 des Gemeindegesetzes (sGS 151.2; abgekürzt GG); dabei handle es sich aber um eine Bestimmung des alten GG vom 23. August 1979. Offenbar habe der Gemeindepräsident Z.___ übersehen, dass am 1. Januar 2010 ein neues GG in Vollzug getreten sei, welches keine solche Bestim- mung mehr enthalte. Eine andere Rechtsgrundlage lasse sich weder der angefochtenen Präsidialverfügung noch der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Z.___ vom
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30. März 2012 (im Folgenden GO-Z.___) noch dem GWG entnehmen. Ohne einschlä- gige Rechtsgrundlage sei aber der Gemeinderat Z.___ und nicht der Gemeindepräsident Z.___ für den Erlass solcher Verfügungen zuständig, weshalb die angefochtene Präsidi- alverfügung mangels sachlicher Zuständigkeit nichtig sei. Nach Art. 13 Abs. 2 GWG könne das Patent entzogen werden, wenn die Voraussetzun- gen für die Erteilung nicht mehr erfüllt seien. Vorliegend sei dem Rekurrenten das Patent nicht entzogen worden. Vielmehr habe der Gemeindepräsident Z.___ die «C.___» we- gen geringfügiger Verstösse gegen Patentauflagen und entsprechende Gemeindevor- schriften sowie wegen vom Rekurrenten bestrittener Verstösse gegen die COVID-19-V2 geschlossen. Es könne somit nicht die Rede davon sein, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Patents nicht mehr erfüllt seien, weshalb weder eine Schliessung der «C.___» noch ein Patententzug gerechtfertigt seien. Bei der Anordnung von Massnahmen aufgrund von Verstössen gegen Vorschriften des GWG komme den Vollzugsbehörden ein erhebliches Ermessen zu. Ermessen heisse aber nicht, dass die zuständige Behörde frei entscheiden könne. Vielmehr habe sie von dem ihr zukommenden Ermessen einen pflichtgemässen Gebrauch zu machen. Eine pflichtgemässe Ermessensausübung beinhalte zum einen eine gründliche lnteressenab- wägung, was voraussetze, dass die für den Entscheid massgeblichen Interessen ermit- telt, gewichtet und gegeneinander abgewogen würden. Vorliegend überwiege das Inte- resse des Rekurrenten am Weiterbetrieb der «C.___» über das öffentliche Interesse an der Ahndung der geringfügigen Verstösse des Rekurrenten gegen die Patentauflagen und entsprechende Gemeindevorschriften, die zudem schon längere Zeit zurücklägen, sowie wegen vom Rekurrenten bestrittener Verstösse gegen die COVID-19-V2. Zum an- deren sei bei einer pflichtgemässen Ermessensausübung der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit zu wahren. Es sei nicht erforderlich, die «C.___» wegen der dem Rekurrenten vorgeworfenen geringfügigen Verstösse zu schliessen. Eine mildere Sanktion (z.B. eine Verwarnung) reiche völlig aus. Weiter sei die Schliessung der «C.___» unverhältnismäs- sig im engeren Sinn, weil dem Rekurrenten dadurch seine wirtschaftliche Existenz ent- zogen werde. Das wiege wesentlich schwerer als das öffentliche Interesse an der Ahn- dung der geringfügigen Verstösse des Rekurrenten. Somit sei die Schliessung der «C.___» auch unverhältnismässig. Die angefochtene Präsidialverfügung weise verschiedene sehr gravierende formelle und inhaltliche Mängel auf, weshalb der vorliegende Rekurs zu schützen sei. Dem Rekurren- ten sei eine Parteientschädigung zuzüglich Barauslagen von pauschal 4 Prozent und Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Rekursvoraussetzungen sind hinsichtlich der Rekursberechtigung wie auch der Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. VRP). Einer genaue- ren Prüfung bedarf es jedoch in Bezug auf die Zuständigkeit des Volkswirtschafts- departementes als Rekursinstanz.
E. 1.1 Nach Art. 6 GWG vollzieht die politische Gemeinde einerseits die Gast- wirtschaftsgesetzgebung, andererseits ist sie nach Art. 1 der Vollzugsverordnung zur COVID-19-V2 (sGS 313.2; abgekürzt VO COVID-19-V2) für den Vollzug des Betriebsverbots nach Art. 6 COVID-19-V2 zuständig.
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E. 1.2 Nach Art. 89 Abs. 1 GG ist der Gemeinderat das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der politischen Gemeinde. Der Gemeinderat fasst und vertritt seine Beschlüsse nach Art. 90 Abs. 1 Bst. a GG als Kollegium. Nach Art. 90 Abs. 2 GG bestimmt die Gemeindeordnung die Zuständigkeiten, wobei die Zuständigkei- ten von Bürgerschaft und Parlament vorbehalten bleiben. Die Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Z.___ vom 30. März 2012 (im Folgenden GO-Z.___) überträgt weder den Vollzug des GWG noch den Vollzug des Betriebsverbots nach Art. 6 COVID-19-V2 an eine untergeordnete Verwaltungsstelle, weshalb die ent- sprechenden Zuständigkeiten jeweils (grundsätzlich) beim Gemeinderat Z.___ als Kollegium liegen (Art. 90 Abs. 1 Bst. a GG i.V.m. Art. 33 GO-Z.___). Verfügungen des Gemeinderates Z.___ als oberste Verwaltungsbehörde einer öffentlich-rechtli- chen Körperschaft können gemäss Art. 43bis Abs. 1 Bst. a VRP mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten werden, wobei gegen Präsidialverfügungen im Sinn von Art. 23 VRP dieselben Rechtsmittel wie gegen einen ordentlichen Ent- scheid offenstehen (vgl. dazu Praxiskommentar VRP/SG–Raphael Widmer, Art. 23 N. 5). Zuständiges Departement im Bereich «Gastwirtschaften» ist nach Art. 21 Bst. f des Geschäftsreglementes der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3; abgekürzt GeschR) das Volkswirtschaftsdepartement. Die Zuständigkeit des Volks- wirtschaftsdepartementes als Rekursinstanz ist im vorliegenden Fall deshalb gege- ben.
E. 1.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sämtliche Rekursvor- aussetzungen erfüllt sind. Auf den Rekurs ist einzutreten.
E. 2.1 Nach Art. 51 Abs. 1 VRP, in der seit 1. März 2007 geltenden Fassung gemäss V. Nachtrag zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (ABl 2007, 586), hat der Rekurs aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht aus wich- tigen Gründen die Vollstreckbarkeit anordnet. Während nach dem alten Gesetzes- wortlaut von Art. 51 Abs. 1 VRP und der Praxis hierzu der Entzug der aufschieben- den Wirkung eine unmittelbare und schwere Gefährdung wichtiger öffentlicher oder privater Interessen voraussetzte, genügt seit 1. März 2007 jedes öffentliche Inte- resse, das – unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips – den sofor- tigen Vollzug einer Verfügung erfordert. Mit der Neufassung von Art. 51 Abs. 1 VRP wurde bezweckt, die Regelung über den Entzug der aufschiebenden Wirkung et- was flexibler zu gestalten (vgl. Botschaft der Regierung zum V. Nachtrag zum VRP; ABl 2006, 836). Beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung ist auf die Akten abzustellen, die im Zeitpunkt des Zwischenentscheides vorliegen (vgl. Alfred Kölz / Jürg Bosshart / Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage Zürich 1999, N. 18 zu § 25 VRG-ZH).
Die Rekursinstanz kann gemäss Art. 51 Abs. 2 erster Satz VRP eine gegenteilige Verfügung treffen.
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E. 2.2 Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Schliessung des Betriebs bzw. am Entzug der aufschiebenden Wirkung liess sich im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Präsidialverfügung direkt aus Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c COVID- 19-V2 herleiten. Die Schliessung von Restaurations- und Barbetrieben diente dem Schutz der Bevölkerung vor dem Coronavirus. Ein solches Betriebsverbot, das sich letztlich auf das Epidemiengesetz (SR 818.101; abgekürzt EpG) des Bundes ab- stützt, beinhaltet notwendigerweise, dass es sofort und umfassend geltend muss. Soweit sich Ziff. 1 der angefochtenen Präsidialverfügung auf Art. 1 VO COVID-19 i.V.m. Art. 6 COVID-19-V2 stützte, war der Entzug der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres zulässig.
Allerdings wurde das grundsätzliche Betriebsverbot für Restaurations- und Barbe- triebe durch die Änderung von Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c COVID-19-V2 vom 8. Mai 2020 aufgehoben (vgl. AS 2020, 1499). Seit dem 11. Mai 2020 dürfen Restaurati- ons- und Barbetriebe wieder geöffnet werden, wenn sie über ein Schutzkonzept verfügen (vgl. Art. 6 Abs. 3 bbis COVID-19-V2). Damit ist gleichzeitig der Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung entfallen.
E. 2.3 Offen ist, ob sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung auch gast- wirtschaftsrechtlich begründen liesse. Der Entzug eines Patents kann je nach den konkreten Verhältnissen per sofort – also unter Entzug der aufschiebenden Wirkung
– angeordnet werden. Im vorliegenden Fall ist allerdings fraglich, ob die Vorinstanz gegenüber dem Rekurrenten überhaupt einen Entzug des Patents angeordnet hat. Eine diesbezüglich klare Anordnung findet sich weder im Dispositiv der angefoch- tenen Präsidialverfügung noch in den spärlichen Erwägungen. Jedenfalls steht fest, dass die Vorinstanz mit keinem Wort begründete, warum ein sofortiger Entzug des Patents notwendig sei. Dies verstösst klar gegen die Begründungspflicht (vgl. Pra- xiskommentar VRP/SG–Tom Zuber-Hagen, Art. 51 N. 66). Zudem wurde der Ent- zug der aufschiebenden Wirkung lediglich in der Rechtsmittelbelehrung und nicht im Verfügungsdispositiv angeordnet (vgl. dazu Praxiskommentar VRP/SG–Tom Zuber-Hagen, Art. 51 N. 65). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist daher aus formellen Gründen aufzuheben.
E. 3 Die Verlegung der Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid ist ins Hauptverfahren zu verweisen (Art. 95 und Art. 98 ff. VRP).
Entscheid
Dispositiv
- Die aufschiebende Wirkung des vorliegenden Rekurses wird wiederher- gestellt.
- Die Vorinstanz erhält Frist bis 26. Mai 2020 in der Sache Stellung zu nehmen (zwei Exemplare) und allfällig weitere Vorakten (samt Akten- verzeichnis) einzureichen. Seite 15/15
- Die Kosten des vorliegenden Zwischenentscheides werden ins Haupt- verfahren verwiesen. Der Vorsteher Bruno Damann Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Zwischenentscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen, Weber- gasse 8, 9000 St.Gallen, erhoben werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: VD/G-20.3 Stelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement Instanz: Volkswirtschaftsdepartement Publikationsdatum: 04.09.2020 Entscheiddatum: 11.05.2020 Zwischenentscheid VD; Gastwirtschaftsrecht Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Schliessung des Betriebs bzw. am Entzug der aufschiebenden Wirkung liess sich im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Präsidialverfügung direkt aus Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c COVID-19-V2 herleiten. Allerdings wurde das grundsätzliche Betriebsverbot für Restaurations- und Bar-betriebe durch die Änderung von Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c COVID-19-V2 vom 8. Mai 2020 aufgehoben (vgl. AS 2020, 1499). Seit dem 11. Mai 2020 dürfen Restaurations- und Barbetriebe wieder geöffnet werden, wenn sie über ein Schutzkonzept verfügen (vgl. Art. 6 Abs. 3 bbis COVID-19-V2). Damit ist gleichzeitig der Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung entfallen. vgl. PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16
Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement
VD/G-20.03
Zwischenentscheid vom 11. Mai 2020 Rekurrent A.___, Z.___, vertreten durch RA B.___ gegen Vorinstanz Politische Gemeinde Z.___ Betreff Präsidialverfügung vom 1. April 2020 betreffend Schliessung des Restaurants C.___ in Z.___ («C.___»)
Seite 2/15 Sachverhalt A.
a. Mit Gesuch vom 24. Mai 2018 ersuchte A.___ die Gemeinderatskanzlei Z.___ um Erteilung eines Patents für die «C.___». Dem Gesuch lagen folgende Unterlagen bei:
– Handlungsfähigkeitszeugnis des Einwohneramtes Y.___ vom 22. Mai 2018;
– Nachweis betreffend am 19. Januar 2007 bestandene Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention gemäss Art. 8 Abs. 2 Ziff. 5 des Gastwirtschaftsgesetzes (sGS 553.1; abgekürzt GWG);
– Mietvertrag vom 22./23. Mai 2018 für die «C.___»;
– Strafregisterauszug vom 26. April 2018 mit folgenden Einträgen:
- 15. März 2010: Förderung der rechtswidrigen Ein-/Ausreise oder des rechtswidrigen Auf- enthalts (mehrfache Begehung), Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– (bedingt voll- ziehbar), Busse von Fr. 500.–;
- 14. Februar 2012: Urkundenfälschung, Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.–, Busse von Fr. 200.–;
- 29. Oktober 2013: Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Geldstrafe von 30 Tagessät- zen zu Fr. 50.–;
- 10. März 2014: Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atem- bzw. Blutalkoholkonzentration), Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 80.– (bedingt vollziehbar), Busse von Fr. 1'300.–;
- 8. Januar 2015: Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, gemeinnützige Arbeit von 480 Stunden (Zusatzstrafe zum Urteil vom 29. Oktober 2013);
- 1. März 2018: Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
Laut Patentgesuch hatte A.___ bis 31. Mai 2018 das D.___-Pub in der Politischen Gemeinde Y.___ und zuvor Gastwirtschaftsbetriebe in den Städten X.___ und W.___ geführt.
b. Am 29. Mai 2018 erteilte der Gemeinderat Z.___ A.___ ein bis 31. De- zember 2018 befristetes Patent für die «C.___». Laut Ziff. 1.3 des Patents standen 10 Gartenwirtschaftsplätze auf der Terrasse zur Verfügung. Ziff. 4.3 des Patents wies A.___ auf die Rechtsfolgen nach Art. 292 des Strafgesetzbuches (SR 311.0; abgekürzt StGB) – Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen – bei Nichteinhaltung des Patents hin.
B.
a. Am 7. August 2018 (22.35 Uhr) ging bei der Kantonspolizei eine Mel- dung wegen Ruhestörung (laute Musik) aus der «C.___» ein. Im Rapport vom
8. August 2018 wurde festgehalten, um 02.34 Uhr seien vor Ort 10 Personen an- getroffen worden, die sich in Zimmerlautstärke draussen an einem Tisch unterhiel- ten. Die Musik sei erst beim offenen Fenster neben der Eingangstüre zu hören ge- wesen, wobei der Lärm von der Strasse grösser gewesen sei als der durch die Musik und die Gespräche verursachte Lärm. A.___ sei erklärt worden, er dürfe ab 22.00 Uhr im Aussenbereich keine Musik mehr abspielen, worauf dieser das Fens- ter geschlossen habe. A.___ sei ermahnt worden, dass er den auf dem Parkplatz
Seite 3/15 aufgestellten Tisch laut Patent nicht stehen lassen dürfe. A.___ habe gesagt, er werde den Tisch wegräumen und mit der Politischen Gemeinde Z.___ eine Lösung suchen.
b. Am 8. August 2018 verwarnte die Gemeinderatskanzlei Z.___ A.___ wegen des Vorfalls vom 7./8. August 2018 bzw. Nichteinhaltens der Nachtruhe und Betreibens einer nicht bewilligten Gartenwirtschaft. E.___ wurde ersucht, künftig die Bestimmungen des GWG (vorab Vermeiden von Nachtruhestörungen) und die Pa- tentauflagen zu beachten.
c. Am 15. August 2018 erliess der Gemeindepräsident der Politischen Ge- meinde Z.___ im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 7./8. August 2018 folgende Präsidialverfügung (Nutzungsverbot der unbewilligten Gartenwirtschaft auf dem Parkplatz):
1. Die widerrechtlich betriebene Gartenwirtschaft auf dem Parkplatz ist unverzüglich ein- zustellen.
2. Die Gartenwirtschaft ist sofort zu räumen. Ein allfälliger Betrieb darf erst aufgenommen werden, wenn diesbezüglich das Gesuchsverfahren durchgeführt wurde und eine rechtskräftige GWG-Bewilligung (Patent) vorliegt.
3. Sollte dieser Verfügung keine Folge geleistet werden, erfolgt beim zuständigen Unter- suchungsamt eine Strafklage nach Art. 292 StGB. […]
4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.– […].
5. […] Einem allfälligen Rekurs wird gestützt auf Art. 51 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) die aufschiebende Wirkung entzogen.
6. Das Strafverfahren gemäss Art. 27 f. GWG und Art. 162 des Planungs- und Baugeset- zes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) wird ausdrücklich vorbehalten. Es wird […] beim Un- tersuchungsamt W.___ Anzeige erstattet.
Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
Am 8. August 2018 habe die Bauverwaltung Z.___ festgestellt, dass die Gartenwirtschaft auf dem Parkplatz nicht geräumt worden sei, sondern weiter betrieben werde, weshalb A.___ schriftlich verwarnt worden sei. Am 15. August 2018 habe die Kantonspolizei fest- gestellt, dass die entsprechende Gartenwirtschaft immer noch betrieben werde. Nach Art. 9 GWG dürften der nachgesuchten gastgewerblichen Nutzung keine baupolizeili- chen Vorschriften entgegenstehen. A.___ habe kein Gesuch für den Betrieb einer Gar- tenwirtschaft auf dem Parkplatz gestellt. Eine solche Gartenwirtschaft könnte auch nicht bewilligt werden, weil keine diesbezügliche baupolizeiliche Bewilligung vorliege. Entspre- chend stünden laut Ziff. 1.3 des Patents nur 10 Gartenwirtschaftsplätze auf der Terrasse zur Verfügung. Nach Art. 162 Bst. a PBG werde mit Busse bis Fr. 30'000.– bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Bewilligung der zuständigen Behörde bewilligungspflich- tige Bauten oder Anlagen erstelle, verändere, abbreche oder nutze.
d. Am 21. August 2018 erstattete die Gemeinderatskanzlei Z.___ beim Untersuchungsamt W.___ Anzeige.
e. Mit Strafbefehl vom 9. Oktober 2018 sprach das Untersuchungsamt W.___ A.___ des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB
Seite 4/15 schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.– (bei schuldhafter Nichtbe- zahlung Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen). Die Kosten des Verfahrens von Fr. 350.– wurden A.___ auferlegt. Es wurde ausgeführt, A.___ habe als Patentin- haber vom 8. bis 15. August 2018 erwiesenermassen auf dem Parkplatz der «C.___» eine Gartenwirtschaft betrieben. Laut Ziff. 1.3 des Patents sei der Betrieb einer Gartenwirtschaft nur auf der Terrasse (10 Plätze) erlaubt. Unter Ziff. 4.3 des Patents sei A.___ auf die Rechtsfolgen nach Art. 292 StGB bei Nichteinhaltung des Patents hingewiesen worden.
C.
a. Am 22. Oktober 2018 wies die Gemeindeverwaltung Z.___ A.___ da- rauf hin, dass das Patent für die «C.___» am 31. Dezember 2018 ablaufen werde. Werde eine Verlängerung des Patents gewünscht, sei bis 16. November 2018 ein Gesuch einzureichen.
b. Am 20. November 2018 teilte die Gemeindeverwaltung Z.___ A.___ mit, bis dato sei kein Gesuch um Verlängerung des Patents eingegangen. A.___ wurde aufgefordert, das Gesuch bis 7. Dezember 2018 einzureichen, anderenfalls könne das Gesuch erst im Jahr 2019 behandelt werden, weshalb die «C.___» ab
1. Januar 2019 bis zur Patenterteilung geschlossen werden müsste.
c. Am 20. Dezember 2018 erliess der Gemeindepräsident der Politischen Gemeinde Z.___ folgende Präsidialverfügung:
1. Die «C.___» ist ab 1. Januar 2019 und in der Folge dauernd geschlossen zu halten.
2. Die «C.___» darf erst wieder geöffnet werden, wenn der Gemeinderat Z.___ einem Patentbewerber, welcher die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, das entsprechende Gastwirtschaftspatent erteilt hat.
3. Für den Fall, dass Sie sich nicht an diese Verfügung halten sollten, behalten wir uns eine Strafklage nach Art. 292 StGB vor. […]
4. Die Polizeistation Z.___ wird beauftragt, die Schliessung der «C.___» zu kontrollieren und notfalls durchzusetzen.
5. Die Entscheidgebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 250.–.
d. Mit Gesuch vom 21. Dezember 2018 (Eingang: 7. Januar 2019) er- suchte A.___ um sofortige Erteilung des Patents für die «C.___». Der aktuelle Straf- registerauszug vom 4. Januar 2019 enthielt keine neuen Einträge.
e. Am 8. Januar 2019 erteilte der Gemeinderat Z.___ A.___ ein bis 31. De- zember 2019 befristetes Patent für die «C.___». Laut Ziff. 1.3 des Patents standen 16 Gartenwirtschaftsplätze auf der Terrasse zur Verfügung. Ziff. 4.3 des Patents wies A.___ auf die Rechtsfolgen nach Art. 292 StGB bei Nichteinhaltung des Pa- tents hin.
D.
a. Am 11. Februar 2019 (17.30 bis 17.45 Uhr) führte die Kantonspolizei in der «C.___» eine Fasnachtskontrolle durch. Im Rapport vom 13. Februar 2019 wurde ausgeführt, es hätten sich ein Gast und A.___ im Fumoir befunden, während
Seite 5/15 die Serviceangestellte im rauchfreien Bereich gewesen sei. Die Türe zum Fumoir sei offen gestanden, weshalb es im ganzen Lokal stark nach Rauch gerochen habe. A.___ habe erklärt, sein Gast habe im Fumoir vor zwei Minuten einen Stumpen angezündet, weshalb er die Türe geöffnet habe.
b. Mit Strafbefehl vom 12. März 2019 sprach das Untersuchungsamt W.___ A.___ der Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 Bst. a und Bst. b Ziff. 3 und Art. 11 der Verordnung über den Schutz vor Passivrauchen (sGS 311.12; abge- kürzt VSP) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.– (bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen). Die Kosten des Verfahrens von Fr. 450.– wurden A.___ auferlegt.
E. Am 19. März 2019 forderte das Finanzamt Z.___ A.___ zur Zahlung der Gebühr für die Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2018 von Fr. 250.– auf; an- derenfalls werde die Betreibung eingeleitet.
F. Laut Bauanzeige vom 11. April 2019 lag ein Gesuch für eine Garten- wirtschaft auf der Liegenschaft «C.___» öffentlich auf. Am 25. April 2019 wurde von einem Nachbarn folgende Einsprache erhoben:
1. Das Baugesuch sei abzuweisen.
2. […].
3. Es seien die Akten der aktuellen Pächterschaft […] betreffend allfällige GWG-Über- tretungen zur Einsicht- und Stellungnahme […] zu übermitteln.
4. […].
Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: Die «C.___» werde seit gut einem Jahr von einem neuen Pächter geführt. In dieser kurzen Zeit sei es wiederholt zu Polizeieinsätzen (Nachtruhestörungen wegen Überwirtens) ge- kommen. Der Patentinhaber sei wohl mehrfach verwarnt und/oder gebüsst worden. Werde die beantragte Gartenwirtschaft (mindestens ein Tisch mit 8 Sitzplätzen) bewilligt, sei mit weiteren Nachtruhestörungen zu rechnen. Zudem sei in der Bauzone W2 der Betrieb einer Gartenwirtschaft übermässig störend und daher nicht bewilligungsfähig. Auf der Ostseite des Baugrundstücks Parzelle-Nr. 001 sei die «C.___» ohne Bauanzeige vergrössert wor- den, indem eine Aussenwand zusätzlich angebracht und der gesamte östliche Komplex des Baugrundstücks, direkt angrenzend an die Parzelle-Nr. 002, überdacht worden sei. Es werde beantragt, die entsprechenden Baugesuchsunterlagen zur Einsicht- und Stellung- nahme auszuhändigen oder aber mitzuteilen, dass – wie befürchtet – diesbezüglich kein Baubewilligungsverfahren durchgeführt worden sei.
G.
a. Am 16. Juni 2019 (22.40 Uhr) kontrollierte die Kantonspolizei die «C.___» aufgrund einer Meldung wegen Lärms durch Bewirten von Gästen auf dem Vorplatz bzw. beim Hintereingang neben dem Parkplatz. Im Rapport vom 21. Juni 2019 wurde festgehalten, dass sich auf dem Vorplatz ein Bartisch und ein Sonnen- schirm befunden hätten. Am Bartisch seien 6 Personen gestanden, die Getränke in der Hand gehalten und geraucht hätten. Zudem sei durch das offene Fenster laute Musik ins Freie gedrungen. A.___ habe sich im Lokal befunden. A.___ sei erklärt
Seite 6/15 worden, dass die improvisierte Gartenwirtschaft vor der «C.___» laut Patent nicht erlaubt sei.
b. Am 17. Juli 2019 erstattete die Gemeinderatskanzlei Z.___ gegen A.___ Anzeige beim Untersuchungsamt W.___.
c. Mit Strafbefehl vom 30. Juli 2019 sprach das Untersuchungsamt W.___ A.___ des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen). Die Kosten des Verfahrens von Fr. 450.– wur- den A.___ auferlegt. Es wurde ausgeführt, A.___ habe als Patentinhaber am
16. Juni 2019 (22.40 Uhr) beim Hintereingang neben dem Parkplatz der «C.___» eine Gartenwirtschaft betrieben. Laut Ziff. 1.3 des Patents sei der Betrieb einer Gar- tenwirtschaft nur auf der Terrasse (16 Plätze) erlaubt. Unter Ziff. 4.3 des Patents sei A.___ auf die Rechtsfolgen nach Art. 292 StGB bei Nichteinhaltung des Patents hingewiesen worden.
H.
a. Am 21. Oktober 2019 wies die Gemeindeverwaltung Z.___ A.___ da- rauf hin, dass das Patent für die «C.___» am 31. Dezember 2019 ablaufen werde. Werde eine Verlängerung des Patents gewünscht, sei bis 15. November 2019 ein Gesuch einzureichen.
b. Am 19. November 2019 teilte die Gemeindeverwaltung Z.___ A.___ mit, bis dato sei kein Gesuch um Verlängerung des Patents eingegangen. A.___ wurde aufgefordert, das Gesuch bis 6. Dezember 2019 einzureichen, anderenfalls könne das Gesuch erst im Jahr 2020 behandelt werden, weshalb die «C.___» ab
1. Januar 2020 bis zur Patenterteilung geschlossen werden müsste.
c. Mit Gesuch vom 2. Dezember 2019 ersuchte A.___ um Verlängerung des Patents für die «C.___» ab 1. Januar 2020. Der aktuelle Strafregisterauszug vom 5. Dezember 2019 enthielt keine neuen Einträge.
d. Am 12. Dezember 2019 erteilte der Gemeinderat Z.___ A.___ ein bis
31. Dezember 2020 befristetes Patent für die «C.___». Laut Ziff. 1.3 des Patents standen 10 Gartenwirtschaftsplätze auf der Terrasse zur Verfügung. Ziff. 4.3 des Patents wies A.___ auf die Rechtsfolgen nach Art. 292 StGB bei Nichteinhaltung des Patents hin.
I.
a. In der Kalenderwoche 13 (23. bis 29. März 2020) erkundigte sich A.___ vor Ort beim Gemeindepräsidenten der Politischen Gemeinde Z.___, ob er während der aufgrund der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavi- rus (SR 818.101.24; abgekürzt COVID-19-V2) bedingten Schliessung der «C.___» einen Take-Away anbieten könne. In einer Aktennotiz vom 16. April 2020 hielt der
Seite 7/15 Gemeindepräsident fest, er habe die Anfrage von A.___ bejaht und ihn darauf hin- gewiesen, dass die Pandemie-Massnahmen strikt einzuhalten seien; er habe A.___ die geltenden Regeln (höchstens 5 Personen-Ansammlung, 2 m Abstand halten, keine Sitzmöglichkeiten oder Stehtische) im Detail erklärt.
b. Am 24. März 2020 wurde der Kantonspolizei gemeldet, dass bei der «C.___» ein unerlaubter Take-Away-Verkaufswagen betrieben werde. Dem Rap- port vom 30. März 2020 ist Folgendes zu entnehmen:
– Bei der Kontrolle vom 24. März 2020 habe A.___ bei der «C.___» direkt an der Haupt- strasse einen Take-Away-Verkaufswagen auf seinem Platz betrieben, wobei keine Kund- schaft vor Ort gewesen sei. A.___ sei erläutert worden, wie der Verkauf von Getränken und Esswaren zu erfolgen habe; die Kundschaft dürfe Getränke und Esswaren entge- gennehmen, müsse sich anschliessend aber wieder entfernen, weil der Verzehr an Ort und Stelle verboten sei. Bei einer Kontrollfahrt am 25. März 2020 sei festgestellt worden, dass sich der Verkaufswagen von A.___ nicht mehr auf dem Vorplatz an der Haupt- strasse befunden habe. Nach Erledigung weiterer polizeilicher Tätigkeiten sei bei einer erneuten Kontrolle festgestellt worden, dass der Verkaufswagen hinter der «C.___» plat- ziert worden und somit von der Hauptstrasse her nicht mehr einsehbar gewesen sei.
– Am 26. März 2020 habe von 11.40 bis 12.05 Uhr eine Überwachung des Verkaufswa- gens stattgefunden. Dabei sei festgestellt worden, dass ein Gast während etwa 20 Mi- nuten neben dem Verkaufswagen an einem Tisch gesessen sei und eine Büchse Bier getrunken habe. Dieser Gast habe sich in der Folge zum Verkaufswagen begeben, wo er einen Schnaps erhalten und vor dem Verkaufswagen getrunken habe, ehe er gegan- gen sei. Gleichzeitig habe sich ein weiterer Gast neben dem Verkaufswagen befunden. Dieser Gast habe nach etwa 10 Minuten eine Bratwurst mit Brot erhalten, die er zunächst direkt beim Verkaufswagen und anschliessend in einem Abstand von etwa 1,5 m geges- sen habe. Ein dritter Gast habe sich entsprechend verhalten. Zudem seien auf dem Park- platz ein Stehtisch und ein Stuhl gestanden. Es seien Fotos gemacht worden. Laut Ziff. 1.3 des Patents seien 10 Gartenwirtschaftsplätze auf der Terrasse bewilligt. Diese Terrasse befinde sich aber nicht auf dem Parkplatz, sondern im Anbau der «C.___». A.___ sei über die Anzeigeerstattung wegen Missachtung der COVID-19-V2 durch Be- wirten von Personen am Take-Away-Verkaufswagen sowie wegen Betreibens einer Gar- tenwirtschaft ohne Bewilligung in Kenntnis gesetzt worden.
c. Mit Strafbefehl vom 30. März 2020 sprach das Untersuchungsamt W.___ A.___ der Missachtung der Massnahmen im Sinn der COVID-19-V2 gemäss Art. 10d COVID-19-V2 und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ge- mäss Art. 292 StGB schuldig. A.___ wurde mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entspricht Fr. 1'800.– (bei schuldhafter Nichtbezah- lung zu einer Freiheitsstrafe, wobei 1 Tagessatz 1 Tag Freiheitsstrafe entspricht), sowie mit einer Busse von Fr. 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen) bestraft. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 700.– wurden A.___ auferlegt. Der Strafbefehl wurde angefochten und ist des- halb nicht in Rechtskraft erwachsen.
J. Am 1. April 2020 erliess der Gemeindepräsident der Politischen Ge- meinde Z.___ folgende Präsidialverfügung:
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1. Die «C.___» ist ab sofort und in der Folge dauernd geschlossen zu halten.
2. Die «C.___» darf erst wieder geöffnet werden, wenn der Gemeinderat Z.___ einem Patentbewerber, welcher die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, das entsprechende Patent erteilt hat.
3. Für den Fall, dass Sie sich nicht an diese Verfügung halten sollten, behalten wir uns eine Strafklage nach Art. 292 StGB vor. […]
4. Die Polizeistation Z.___ wird beauftragt, die Schliessung der «C.___» zu kontrollieren und notfalls durchzusetzen.
5. Die Entscheidgebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 250.–.
6. Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 43bis in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 VRP in- nert 5 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Volkswirtschaftsdepartement schriftlich Rekurs eingereicht werden. […] Einem allfälligen Rekurs wird gestützt auf Art. 51 Abs. 1 VRP die aufschiebende Wirkung entzogen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, A.___ habe wiederholt die Pflichten als Patent- inhaber der «C.___» nicht eingehalten und sei diesbezüglich bereits mehrfach ge- büsst worden (vgl. Strafbefehle vom 30. Juli 2019, 12. März 2019 und 9. Oktober 2018). Laut Strafbefehl vom 30. März 2020 habe A.___ die Massnahmen im Sinn der COVID-19-VO2 missachtet und erneut eine Gartenwirtschaft ohne Bewilligung betrieben.
K. Am 2. April 2020 (16.37 bis 16.41 Uhr) kontrollierte die Kantonspolizei die «C.___» erneut. Im Rapport vom 17. April 2020 wurde ausgeführt, dass A.___ wiederum Gäste auf dem Parkplatz der «C.___» beim Take-Away-Verkaufswagen bewirtet habe. Den Gästen seien jeweils Getränke verkauft worden. Im Anschluss hätten sich die Gäste weiterhin auf dem Parkplatz aufgehalten und die Getränke dort in einem Abstand von 5 bis 8 m zum Verkaufswagen konsumiert. Es hätten sich bis zu 7 Personen (inklusive A.___) auf dem Parkplatz aufgehalten. Die Ab- stände zwischen den einzelnen Personen seien mehrheitlich unter den geforderten 2 m gewesen. A.___ habe auch Getränke zu diesen Personen gebracht. Es habe nicht den Anschein gemacht, dass diese Personen nur auf die Getränke bzw. Ess- waren gewartet hätten und hernach den Platz wieder hätten verlassen wollen. Es seien Fotos gemacht worden. A.___ verfüge nicht über eine Bewilligung für eine Gartenwirtschaft auf seinem Parkplatz. A.___ habe bei seiner Einvernahme vom
16. April 2020 auf der Polizeistation Z.___ die Aussage verweigert.
L. Am 7. April 2020 erhob A.___, vertreten durch RA B.___, beim Gemein- derat Z.___ Rekurs gegen die Präsidialverfügung vom 1. April 2020. Es wurden folgende Anträge gestellt: Materielle Anträge:
1. Die Verfügung des Gemeindeamtes Z.___, F.___, vom 1. April 2020 betreffend die Schliessung der «C.___» des Rekurrenten […] sei aufzuheben, sofern und soweit die Verfügung nicht nichtig ist.
2. Es sei von Sanktionen gegen den Rekurrenten […] wegen Beanstandungen in der Füh- rung der «C.___» abzusehen.
3. Eventualiter sei der Rekurrent […] wegen Beanstandungen in der Führung der «C.___» zu verwarnen.
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4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen […]. Formelle Anträge:
1. Die aufschiebende Wirkung des vorliegenden Rekurses sei wiederherzustellen.
2. Der Gemeindepräsident F.___ und der Gemeinderatsschreiber G.___ seien zu ver- pflichten, bei der Behandlung und Beratung dieses Rekurses sowie bei der Beschluss- fassung in den Ausstand zu treten.
3. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei […] eine angemessene Frist zur Begründung des […] Rekurses und zur Präzisierung seiner Anträge zu setzen.
4. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt seien die Verfahrensakten zur Einsichtnahme zu- zustellen.
5. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei mitzuteilen, gestützt auf welche Rechtsgrund- lage dem Gemeindeamt Z.___ Verfügungskompetenz bei der Schliessung eines Res- taurants zukommt.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen […].
M.
a. Am 14. April 2020 stellte die Gemeinderatskanzlei Z.___ den Rekurs zuständigkeitshalber dem Volkswirtschaftsdepartement zur weiteren Bearbeitung zu.
b. Am 15. April 2020 forderte das Volkswirtschaftsdepartement den Ge- meinderat Z.___ auf, sämtliche Vorakten einzureichen. Am 20. April 2020 stellte es dem Rechtsvertreter des Rekurrenten die Vorakten zu, unter gleichzeitiger Auffor- derung zur Rekursergänzung und Leistung eines Kostenvorschusses. Der Kosten- vorschuss wurde in der Folge fristgerecht geleistet.
N. Mit Strafbefehl vom 21. April 2020 sprach das Untersuchungsamt W.___ A.___ im Zusammenhang mit der Kontrolle vom 2. April 2020 erneut der Missachtung der Massnahmen im Sinn der COVID-19-V2 gemäss Art. 10d COVID- 19-V2 und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB schuldig. E.___ wurde mit einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entspricht Fr. 2'400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Freiheits- strafe, wobei 1 Tagessatz 1 Tag Freiheitsstrafe entspricht), sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheits- strafe von 10 Tagen) bestraft. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– wurden A.___ auferlegt. Der Strafbefehl wurde angefochten und ist deshalb nicht in Rechts- kraft erwachsen.
O.
a. Am 5. Mai 2020 reichte der Rechtsvertreter des Rekurrenten ein Ge- such um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Rekursergänzung ein.
b. Am 6. Mai 2020 verlängerte das Volkswirtschaftsdepartement dem Rechtsvertreter des Rekurrenten die Frist zur Einreichung der Rekursergänzung antragsgemäss bis 27. Mai 2020.
Seite 10/15 P. Am 7. Mai 2020 reichte der Rechtsvertreter des Rekurrenten die Re- kursergänzung ein. Es wurden folgende Anträge gestellt: Materielle Anträge:
1. Die Verfügung des Gemeindeamtes Z.___, F.___, vom 1. April 2020 betreffend die Schliessung der «C.___» des Rekurrenten […] sei aufzuheben, sofern und soweit die Verfügung nicht nichtig ist.
2. Es sei von Sanktionen gegen den Rekurrenten […] wegen Beanstandungen in der Füh- rung der «C.___» abzusehen.
3. Eventualiter sei der Rekurrent […] wegen Beanstandungen in der Führung der «C.___» zu verwarnen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Barauslagen von 4 Prozent und Mehrwertsteuer zu Lasten der Politischen Gemeinde Z.___. Anträge zum Verfahren:
1. Die aufschiebende Wirkung des vorliegenden Rekurses sei wiederherzustellen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Barauslagen von 4 Prozent und Mehrwertsteuer zu Lasten der Politischen Gemeinde Z.___.
Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
– Der Gemeinderat Z.___ habe dem Rekurrenten für die «C.___» folgende Patente erteilt: am 29. Mai 2018 ein bis 31. Dezember 2018 geltendes Patent, am 8. Januar 2019 ein bis 31. Dezember 2019 geltendes Patent und zuletzt am 12. Dezember 2019 ein bis
31. Dezember 2020 geltendes Patent. Somit verfüge der Rekurrent derzeit über ein gül- tiges Patent für die «C.___».
– Aufgrund der vorinstanzlichen Akten sei der Rekurrent in der Vergangenheit wegen ge- ringfügiger Verstösse gegen Patentauflagen und entsprechende Gemeindevorschriften gebüsst worden (Wirten in der Gartenwirtschaft, Offenlassen einer Türe zu Fumoir).
– Wegen der Corona-Pandemie habe der Rekurrent die «C.___» schliessen müssen. Weil er dadurch ohne Arbeit und Verdienst dagestanden sei, habe er die Eröffnung eines Take-Away beabsichtigt. Um nichts falsch zu machen, habe er sich beim Gemeindeprä- sidenten Z.___ über die rechtliche Zulässigkeit und die massgebenden Vorschriften er- kundigt. In der Folge habe der Rekurrent eine Take-Away eröffnet. Dabei hätten die Kan- tonspolizei und die Verantwortlichen der Politischen Gemeinde Z.___ festgestellt, dass die Kundschaft die gekauften Speisen und Getränke im Umkreis des Verkaufsstandes des Rekurrenten konsumiert habe; alle Kundinnen und Kunden hätten aber – wie die mehr als nur undeutlichen Fotografien zeigten – einen Abstand von mindestens 2 m ein- gehalten. Zudem liege es nicht im Einflussbereich des Rekurrenten, wo und wie die Leute die gekauften Speisen und Getränke konsumierten.
– Die Strafbefehle vom 30. März und 21. April 2020 habe der Rekurrent angefochten; diese Strafbefehle seien daher nicht rechtskräftig. Zum einen bestreite der Rekurrent den zu- grunde gelegten Sachverhalt und zum anderen, dass für die Bestrafung überhaupt eine genügende gesetzliche Grundlage bestehe. Die Strafbestimmungen der COVID-19-V2 seien mangels genügender verfassungsmässiger und gesetzlicher Grundlage wider- rechtlich. Somit könne auf die in Frage stehenden Strafbefehle nicht abgestellt werden.
– Am 1. April 2020 habe der Gemeindepräsident Z.___ die angefochtene Präsidialverfü- gung (vgl. dazu Bst. J hiervor) erlassen. Ausser dem Hinweis auf den Strafbefehl vom
30. März 2020 sowie die Strafbefehle vom 30. Juli 2019, 12. März 2019 und 9. Oktober
Seite 11/15 2018 enthalte die Verfügung keinerlei Begründung. Zudem sei dem Rekurrenten vor dem Erlass der Präsidialverfügung das rechtliche Gehör nicht gewährt worden.
– Wie dargelegt, sei der Rekurrent nach wie vor Inhaber eines gültigen Patents für die «C.___». Das Patent sei dem Rekurrenten mit der angefochtenen Präsidialverfügung nicht entzogen worden. Der Rekurrent betreibe die «C.___» im Hauptberuf, weshalb die «C.___» die wirtschaftliche Existenz des Rekurrenten sei.
– Der Gemeindepräsident Z.___ habe einem allfälligen Rekurs ohne jede Begründung die aufschiebende Wirkung entzogen. Wichtige Gründe im Sinn von Art. 51 VRP seien we- der ersichtlich noch würden solche Gründe geltend gemacht. Die geringfügigen Verstösse gegen die Patentauflagen und das GWG gemäss den Strafbefehlen vom
30. Juli 2019, 12. März 2019 und 9. Oktober 2018 stellten keine wichtigen Gründe dar. Dasselbe gelte für die angeblichen und vom Rekurrenten bestrittenen Verstösse gegen die COVID-19-V2. Selbst wenn der Rekurrent gegen Bestimmungen der COVID-19-V2 in der ihm vorgeworfenen Weise verstossen haben sollte, rechtfertige die Geringfügigkeit der Verstösse keinen Entzug der aufschiebenden Wirkung. Darüber hinaus würden diese Bestimmungen in dieser Weise ab nächster Woche, d.h. ab 11. Mai 2020, nicht mehr gelten. Somit lägen keine überzeugenden Gründe für einen Entzug der aufschiebenden Wirkung vor. Sowohl für den Rekurrenten als auch für dessen «C.___», welche die wirt- schaftliche Existenz des Rekurrenten darstelle, habe der Entzug der aufschiebenden Wirkung irreversible Nachteile zur Folge, verliere der Rekurrent doch ohne genügende Begründung sein Auskommen. Somit wiege das Interesse des Rekurrenten, dass er die «C.___» bis zum Entscheid des Volkswirtschaftsdepartementes über den vorliegenden Rekurs weiter betreiben könne, wesentlich schwerer als die Absicht des Gemeindeprä- sidenten Z.___, die angefochtene Präsidialverfügung umgehend zu vollstrecken und da- mit vollendete Tatsachen zu schaffen. Dazu komme die Vielzahl rechtlicher Fehler der angefochtenen Präsidialverfügung, welche eine sofortige Durchsetzung der Verfügung nachgerade verbieten würden. Entsprechend sei die aufschiebende Wirkung des Rekur- ses wiederherzustellen. Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) und Art. 15 VRP hätten die Parteien eines Verwaltungsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führe zur Aufhebung der Verfügung. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs könne jedoch geheilt werden, wenn die unterbliebene Anhörung, Akteneinsicht oder Beweiserhebung vor einer Rekursinstanz nachgeholt werde, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage mit mindestens derselben Kognition wie die Vorinstanz prüfe. Im vorliegen- den Fall habe der Gemeindepräsident Z.___ dem Rekurrenten überhaupt kein rechtli- ches Gehör gewährt. Dieser Mangel könne im Rekursverfahren nicht geheilt werden, müsste das Volkswirtschaftsdepartement doch in diesem Fall das erstinstanzliche Ver- fahren vollumfänglich selbst durchführen, was nicht Sinn und Zweck des Rekursverfah- rens sei. Somit sei die angefochtene Präsidialverfügung allein schon wegen der Verlet- zung des Anspruchs des Rekurrenten auf rechtliches Gehör aufzuheben. Weiter stelle sich die Frage, gestützt auf welche Rechtsgrundlage der Gemeindepräsi- dent Z.___ und nicht der Gemeinderat Z.___ die angefochtene Präsidialverfügung erlas- sen habe. Der Gemeindepräsident Z.___ stütze sich auf Art. 162 des Gemeindegesetzes (sGS 151.2; abgekürzt GG); dabei handle es sich aber um eine Bestimmung des alten GG vom 23. August 1979. Offenbar habe der Gemeindepräsident Z.___ übersehen, dass am 1. Januar 2010 ein neues GG in Vollzug getreten sei, welches keine solche Bestim- mung mehr enthalte. Eine andere Rechtsgrundlage lasse sich weder der angefochtenen Präsidialverfügung noch der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Z.___ vom
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30. März 2012 (im Folgenden GO-Z.___) noch dem GWG entnehmen. Ohne einschlä- gige Rechtsgrundlage sei aber der Gemeinderat Z.___ und nicht der Gemeindepräsident Z.___ für den Erlass solcher Verfügungen zuständig, weshalb die angefochtene Präsidi- alverfügung mangels sachlicher Zuständigkeit nichtig sei. Nach Art. 13 Abs. 2 GWG könne das Patent entzogen werden, wenn die Voraussetzun- gen für die Erteilung nicht mehr erfüllt seien. Vorliegend sei dem Rekurrenten das Patent nicht entzogen worden. Vielmehr habe der Gemeindepräsident Z.___ die «C.___» we- gen geringfügiger Verstösse gegen Patentauflagen und entsprechende Gemeindevor- schriften sowie wegen vom Rekurrenten bestrittener Verstösse gegen die COVID-19-V2 geschlossen. Es könne somit nicht die Rede davon sein, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Patents nicht mehr erfüllt seien, weshalb weder eine Schliessung der «C.___» noch ein Patententzug gerechtfertigt seien. Bei der Anordnung von Massnahmen aufgrund von Verstössen gegen Vorschriften des GWG komme den Vollzugsbehörden ein erhebliches Ermessen zu. Ermessen heisse aber nicht, dass die zuständige Behörde frei entscheiden könne. Vielmehr habe sie von dem ihr zukommenden Ermessen einen pflichtgemässen Gebrauch zu machen. Eine pflichtgemässe Ermessensausübung beinhalte zum einen eine gründliche lnteressenab- wägung, was voraussetze, dass die für den Entscheid massgeblichen Interessen ermit- telt, gewichtet und gegeneinander abgewogen würden. Vorliegend überwiege das Inte- resse des Rekurrenten am Weiterbetrieb der «C.___» über das öffentliche Interesse an der Ahndung der geringfügigen Verstösse des Rekurrenten gegen die Patentauflagen und entsprechende Gemeindevorschriften, die zudem schon längere Zeit zurücklägen, sowie wegen vom Rekurrenten bestrittener Verstösse gegen die COVID-19-V2. Zum an- deren sei bei einer pflichtgemässen Ermessensausübung der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit zu wahren. Es sei nicht erforderlich, die «C.___» wegen der dem Rekurrenten vorgeworfenen geringfügigen Verstösse zu schliessen. Eine mildere Sanktion (z.B. eine Verwarnung) reiche völlig aus. Weiter sei die Schliessung der «C.___» unverhältnismäs- sig im engeren Sinn, weil dem Rekurrenten dadurch seine wirtschaftliche Existenz ent- zogen werde. Das wiege wesentlich schwerer als das öffentliche Interesse an der Ahn- dung der geringfügigen Verstösse des Rekurrenten. Somit sei die Schliessung der «C.___» auch unverhältnismässig. Die angefochtene Präsidialverfügung weise verschiedene sehr gravierende formelle und inhaltliche Mängel auf, weshalb der vorliegende Rekurs zu schützen sei. Dem Rekurren- ten sei eine Parteientschädigung zuzüglich Barauslagen von pauschal 4 Prozent und Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Erwägungen 1. Die Rekursvoraussetzungen sind hinsichtlich der Rekursberechtigung wie auch der Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. VRP). Einer genaue- ren Prüfung bedarf es jedoch in Bezug auf die Zuständigkeit des Volkswirtschafts- departementes als Rekursinstanz.
1.1. Nach Art. 6 GWG vollzieht die politische Gemeinde einerseits die Gast- wirtschaftsgesetzgebung, andererseits ist sie nach Art. 1 der Vollzugsverordnung zur COVID-19-V2 (sGS 313.2; abgekürzt VO COVID-19-V2) für den Vollzug des Betriebsverbots nach Art. 6 COVID-19-V2 zuständig.
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1.2. Nach Art. 89 Abs. 1 GG ist der Gemeinderat das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der politischen Gemeinde. Der Gemeinderat fasst und vertritt seine Beschlüsse nach Art. 90 Abs. 1 Bst. a GG als Kollegium. Nach Art. 90 Abs. 2 GG bestimmt die Gemeindeordnung die Zuständigkeiten, wobei die Zuständigkei- ten von Bürgerschaft und Parlament vorbehalten bleiben. Die Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Z.___ vom 30. März 2012 (im Folgenden GO-Z.___) überträgt weder den Vollzug des GWG noch den Vollzug des Betriebsverbots nach Art. 6 COVID-19-V2 an eine untergeordnete Verwaltungsstelle, weshalb die ent- sprechenden Zuständigkeiten jeweils (grundsätzlich) beim Gemeinderat Z.___ als Kollegium liegen (Art. 90 Abs. 1 Bst. a GG i.V.m. Art. 33 GO-Z.___). Verfügungen des Gemeinderates Z.___ als oberste Verwaltungsbehörde einer öffentlich-rechtli- chen Körperschaft können gemäss Art. 43bis Abs. 1 Bst. a VRP mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten werden, wobei gegen Präsidialverfügungen im Sinn von Art. 23 VRP dieselben Rechtsmittel wie gegen einen ordentlichen Ent- scheid offenstehen (vgl. dazu Praxiskommentar VRP/SG–Raphael Widmer, Art. 23 N. 5). Zuständiges Departement im Bereich «Gastwirtschaften» ist nach Art. 21 Bst. f des Geschäftsreglementes der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3; abgekürzt GeschR) das Volkswirtschaftsdepartement. Die Zuständigkeit des Volks- wirtschaftsdepartementes als Rekursinstanz ist im vorliegenden Fall deshalb gege- ben.
1.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sämtliche Rekursvor- aussetzungen erfüllt sind. Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.
2.1. Nach Art. 51 Abs. 1 VRP, in der seit 1. März 2007 geltenden Fassung gemäss V. Nachtrag zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (ABl 2007, 586), hat der Rekurs aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht aus wich- tigen Gründen die Vollstreckbarkeit anordnet. Während nach dem alten Gesetzes- wortlaut von Art. 51 Abs. 1 VRP und der Praxis hierzu der Entzug der aufschieben- den Wirkung eine unmittelbare und schwere Gefährdung wichtiger öffentlicher oder privater Interessen voraussetzte, genügt seit 1. März 2007 jedes öffentliche Inte- resse, das – unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips – den sofor- tigen Vollzug einer Verfügung erfordert. Mit der Neufassung von Art. 51 Abs. 1 VRP wurde bezweckt, die Regelung über den Entzug der aufschiebenden Wirkung et- was flexibler zu gestalten (vgl. Botschaft der Regierung zum V. Nachtrag zum VRP; ABl 2006, 836). Beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung ist auf die Akten abzustellen, die im Zeitpunkt des Zwischenentscheides vorliegen (vgl. Alfred Kölz / Jürg Bosshart / Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage Zürich 1999, N. 18 zu § 25 VRG-ZH).
Die Rekursinstanz kann gemäss Art. 51 Abs. 2 erster Satz VRP eine gegenteilige Verfügung treffen.
Seite 14/15 2.2. Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Schliessung des Betriebs bzw. am Entzug der aufschiebenden Wirkung liess sich im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Präsidialverfügung direkt aus Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c COVID- 19-V2 herleiten. Die Schliessung von Restaurations- und Barbetrieben diente dem Schutz der Bevölkerung vor dem Coronavirus. Ein solches Betriebsverbot, das sich letztlich auf das Epidemiengesetz (SR 818.101; abgekürzt EpG) des Bundes ab- stützt, beinhaltet notwendigerweise, dass es sofort und umfassend geltend muss. Soweit sich Ziff. 1 der angefochtenen Präsidialverfügung auf Art. 1 VO COVID-19 i.V.m. Art. 6 COVID-19-V2 stützte, war der Entzug der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres zulässig.
Allerdings wurde das grundsätzliche Betriebsverbot für Restaurations- und Barbe- triebe durch die Änderung von Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c COVID-19-V2 vom 8. Mai 2020 aufgehoben (vgl. AS 2020, 1499). Seit dem 11. Mai 2020 dürfen Restaurati- ons- und Barbetriebe wieder geöffnet werden, wenn sie über ein Schutzkonzept verfügen (vgl. Art. 6 Abs. 3 bbis COVID-19-V2). Damit ist gleichzeitig der Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung entfallen.
2.3. Offen ist, ob sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung auch gast- wirtschaftsrechtlich begründen liesse. Der Entzug eines Patents kann je nach den konkreten Verhältnissen per sofort – also unter Entzug der aufschiebenden Wirkung
– angeordnet werden. Im vorliegenden Fall ist allerdings fraglich, ob die Vorinstanz gegenüber dem Rekurrenten überhaupt einen Entzug des Patents angeordnet hat. Eine diesbezüglich klare Anordnung findet sich weder im Dispositiv der angefoch- tenen Präsidialverfügung noch in den spärlichen Erwägungen. Jedenfalls steht fest, dass die Vorinstanz mit keinem Wort begründete, warum ein sofortiger Entzug des Patents notwendig sei. Dies verstösst klar gegen die Begründungspflicht (vgl. Pra- xiskommentar VRP/SG–Tom Zuber-Hagen, Art. 51 N. 66). Zudem wurde der Ent- zug der aufschiebenden Wirkung lediglich in der Rechtsmittelbelehrung und nicht im Verfügungsdispositiv angeordnet (vgl. dazu Praxiskommentar VRP/SG–Tom Zuber-Hagen, Art. 51 N. 65). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist daher aus formellen Gründen aufzuheben.
3. Die Verlegung der Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid ist ins Hauptverfahren zu verweisen (Art. 95 und Art. 98 ff. VRP).
Entscheid 1. Die aufschiebende Wirkung des vorliegenden Rekurses wird wiederher- gestellt.
2. Die Vorinstanz erhält Frist bis 26. Mai 2020 in der Sache Stellung zu nehmen (zwei Exemplare) und allfällig weitere Vorakten (samt Akten- verzeichnis) einzureichen.
Seite 15/15 3. Die Kosten des vorliegenden Zwischenentscheides werden ins Haupt- verfahren verwiesen.
Der Vorsteher
Bruno Damann Regierungsrat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Zwischenentscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen, Weber- gasse 8, 9000 St.Gallen, erhoben werden.