Sachverhalt
A. Die Stadtpolizei Z.___ bewilligte A.___, mit Verfügung vom 11. Feb- ruar 2019 den Markthandel anlässlich des Wochenmarktes auf dem städtischen Marktplatz. Die Bewilligung galt für das Jahr 2019 und für den Stand/Platz Nr.
001. Als Verkaufsartikel wurden Gemüse, Früchte, Kräuter und Blumen bewilligt. In der Verfügung wurden die "Betriebsvorschriften vom 11. Februar 2019" zum integrierenden Bestandteil der Bewilligung erklärt und der Bewilligung beigelegt. Durch diese Betriebsvorschriften wurden die Verkaufszeiten für den Wochen- markt zusammengefasst wie folgt festgelegt: Wochentag Verkaufszeiten bis 31.3.2019 Verkaufszeiten ab 1.4.2019 Mittwoch 06.15 – 18.30 Uhr 07.00 – 15.00 Uhr Samstag 06.15 – 17.00 Uhr 07.00 – 15.00 Uhr
B. Gegen die Verfügung der Stadtpolizei erhob A.___ am 14. Februar 2019 Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement und beantragte, der Zeitpunkt für die Änderung der Verkaufszeiten sei um mindestens ein Jahr zu verschie- ben.
Er begründete den Rekurs sinngemäss damit, dass er die am Wochenmarkt angebotenen Verkaufsartikel selber produziere. Die Setzlinge und das Saatgut für das Jahr 2019 seien bereits bestellt und würden wegen den verkürzten Ver- kaufszeiten teilweise überflüssig. Zudem seien Arbeitsverträge abgeschlossen und "weitere Zusagen" für die Saison gemacht worden.
C. Der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes (Rechtdienst VD) forderte A.___ am 18. Februar 2019 auf, die angefochtene Verfügung ein- zureichen.
Nach Eingang der Verfügung forderte der Rechtsdienst VD die Stadtpolizei auf, bis 13. März 2019 zum Rekurs Stellung zu nehmen und die Vorakten einzu- reichen. Gleichzeitig wies er die Stadtpolizei darauf hin, dass in Betracht gezo- gen werde, mittels vorsorglicher Massnahme die Weitergeltung der bisherigen Marktzeiten anzuordnen, eventuell mit Geltung für sämtliche Markthändler, also nicht nur für den Rekurrenten.
Im Weiteren wies der Rechtdienst VD die Stadtpolizei darauf hin, dass weitere Rekurse gegen die Verkürzung der Verkaufszeiten eingegangen seien, und er- suchte um Auskunft, wie viele Bewilligungen für den Markthandel auf dem städ- tischen Marktplatz für das Jahr 2019 insgesamt erteilt worden seien.
Seite 3/10 D. Die Stadtpolizei beantragte in ihrer fristgemäss eingereichten Ver- nehmlassung vom 13. März 2019, der Rekurs sei unter Kostenfolge zulasten des Rekurrenten abzuweisen und es sei auf die in Aussicht gestellten vorsorg- lichen Massnahmen zu verzichten.
a) Zur Begründung führte die Stadtpolizei aus, dass per 1. April 2019 32 Parkplätze am Markplatz aufgehoben würden, was die Möglichkeit eröffne, die verschiedenen Märkte (ständiger Markt, Wochenmarkt, Bauernmarkt) an einem Ort zusammenzuführen und dadurch eine stärkere Marktanziehung zu erreichen. Aus diesem Grund sei in Zusammenarbeit mit den Markthändlern eine neue Einteilung der Standplätze ausgearbeitet worden. Dazu seien am
24. Oktober 2018 und am 24. November 2018 mit allen Markthändlern des Wo- chenmarkts ein Gespräch geführt worden, wobei jeder seine "Präferenzen hin- sichtlich des neuen, zukünftigen Standplatzes" habe abgeben können. Da in der Vergangenheit verschiedene Markthändler die Marktzeiten als zu lang be- anstandet hätten, sei in diesen Gesprächen auch über die gewünschten Markt- zeiten gesprochen worden. Grossmehrheitlich hätten sich die Markthändler für massiv verkürzte Marktzeiten ausgesprochen. Einige wenige seien der Ansicht gewesen, dass die geltenden Marktzeiten beibehalten werden sollen.
Die Stadtpolizei habe daher eine Interessenabwägung zwischen den sich ge- genüberstehenden Interessen der Markthändler machen müssen. Vor dem Hintergrund, dass die verschiedenen Märkte jeweils als Einheit wahrgenom- men werden sollen und daher nicht jeder Markthändler nach Gutdünken öffnen und schliessen könne, seien die Schliessungszeiten des Wochenmarktes auf 15.00 Uhr festgesetzt worden. Dies sei den einzelnen Markthändlern im Rah- men der Bewilligungserteilung mitgeteilt worden.
Im Weiteren verwies die Stadtpolizei auf ihr Schreiben vom 12. Dezember 2018, worin den Markthändlern die Anpassung der Betriebsvorschriften auf den
1. April 2019 angekündigt worden sei.
b) In rechtlicher Hinsicht machte die Stadtpolizei geltend, dass vor- sorgliche Massnahmen nur zulässig seien, wenn die Endverfügung nicht sofort getroffen werden könne und die Wahrscheinlichkeit eines nicht leicht wieder- gutzumachenden Nachteils für die zu wahrenden Interessen glaubhaft ge- macht werde. Zudem müsse die Massnahme verhältnismässig sein.
Die ab 1. April 2019 vorgesehenen neuen Verkaufszeiten stellten ein dem Re- kurrenten zumutbarer Kompromiss dar. Den in Aussicht gestellten vorsorgli- chen Massnahmen stünden überwiegende öffentliche und private Interessen gegenüber. Die Mehrheit der Markthändler sei mit den neuen Verkaufszeiten einverstanden und es können ihnen nicht zugemutet werden, innert kurzer Zeit wieder auf die verlängerten Marktzeiten umzustellen.
Seite 4/10 Zudem sei es notwendig, dass die verschiedenen Märkte als Einheit in Erschei- nung treten würden, was durch einheitliche und verbindliche Marktzeiten er- reicht werde. Wenn ab dem 1. April 2019 keine einheitlichen Marktzeiten gelten würden, gäbe es auf den Wochenmärkten ein unerwünschtes Kommen und Gehen, was zugleich die Marktbesucher hinsichtlich der geltenden Marktzeiten verunsichern und die Attraktivität der Märkte beeinträchtigen würde.
Abschliessend wies die Stadtpolizei darauf hin, dass der Rekurrent wegen der aufschiebenden Wirkung seines Rekurses aktuell keine rechtswirksame Bewil- ligung habe. Sie regte daher an, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich Zuständigkeit und Rekursberechtigung, als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
E. 2 Nach Art. 51 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) hat der Rekurs aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen die Vollstreckbarkeit anordnet.
E. 2.1 Die aufschiebende Wirkung gilt grundsätzlich nur im Umfang des Streitgegenstandes: nur was angefochten ist, wird aufgeschoben (vgl. dazu WERNER E. HAGMANN, Die st.gallische Verwaltungsrechtspflege und das Rechts- mittelverfahren vor dem Regierungsrat, Diss. Zürich 1979, S. 205 vor Fn. 65; HANSJÖRG SEILER, in WALDMANN BERNHARD/WEISSENBERGER PHILIPP (Hrsg.), Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. A. Zü- rich/Basel/Genf 2016, Art. 55 VwVG N 48; vgl. auch Art. 51bis Abs. 1 VRP,
1. Satzteil, wonach die Rekursinstanz den Umfang der aufschiebenden Wirkung feststellen kann).
Es ist offensichtlich, dass nach dem Willen des Rekurrenten nicht die Bewilligung als Ganzes angefochten werden soll. Streitgegenstand ist vielmehr nur die Ver- kürzung der Verkaufszeiten. Dementsprechend trifft die Ansicht der Vorinstanz nicht zu, der Rekurrent verfüge aktuell nicht über eine rechtswirksame Bewilli- gung.
E. 2.2 Die Vorinstanz bewilligte dem Rekurrenten in der angefochtenen Verfügung zwar den Markthandel, verkürzte jedoch mit Wirkung ab dem 1. April 2019 die zulässigen Verkaufszeiten. Aufgrund der spärlichen Akten muss ange- nommen werden, dass die bis 31. März 2019 geltenden Verkaufszeiten denjeni- gen Verkaufszeiten entsprechen, die im Jahr 2018 galten. Auch muss angenom- men werden, dass der Rekurrent mit seinem Gesuch vom 12. Dezember 2018
Seite 5/10 eine Bewilligung für den Markthandel im Jahr 2019 mit unveränderten Verkaufs- zeiten beantragte. Jedenfalls finden sich in den von der Vorinstanz eingereichten Akten keine entgegenstehenden Hinweise.
Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Gesuch des Rekurrenten nicht voll- ständig entsprochen hat, da sie mit Wirkung ab dem 1. April 2019 lediglich ver- kürzte Verkaufszeiten bewilligte. Die Nichtbewilligung der bisherigen Verkaufs- zeiten ab dem 1. April 2019 stellt eine negative Verfügung dar, bei der die auf- schiebende Wirkung des Rekurses nicht zum Tragen kommt (vgl. Urteil Verwal- tungsgericht, B 2009/2, 16.2.2009 E. 2.3 [=GVP 2009 Nr. 66]). Der Rekurrent kann somit aus der aufschiebenden Wirkung seines Rekurses nicht herleiten, dass er während der Dauer des Rekursverfahrens weiterhin von den bis
31. März 2019 geltenden Verkaufszeiten Gebrauch machen darf.
E. 2.3 Zusammengefasst ergibt sich, dass der Rekurrent trotz seines Re- kurses über eine Bewilligung für den Markthandel verfügt, dass aber die Verkür- zung der Verkaufszeiten ab dem 1. April 2019 durch die aufschiebende Wirkung seines Rekurses nicht aufgeschoben wird und auch für den Rekurrenten gilt.
E. 3 Nach Art. 18 Abs. 1 VRP kann die Behörde zur Erhaltung eines tat- sächlichen oder rechtlichen Zustandes oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen anordnen. Die Anordnung erfolgt im ver- waltungsinternen Rekursverfahren auf Gesuch hin oder von Amtes wegen (vgl. URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, zweite, vollständig überarbeitete Auflage, St.Gallen 2003, Rz. 1107).
Die vorsorgliche Massnahme setzt eine gewisse Dringlichkeit voraus, die dann vorliegt, wenn der Endentscheid nicht sofort getroffen werden kann. Sie dient dem Schutz wichtiger öffentlicher oder privater Interessen vor nicht wiedergut- zumachenden Nachteilen (vgl. REGULA KIENER, § 6 VRG/ZH Rz. 16 in: ALAIN GRIFFEL (Hrsg.) Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A. Zürich 2014). Zudem sind die Interessen des Gesuchstellers gegen die Interessen der übrigen Beteiligten und der Öffentlichkeit abzuwägen (CAVEL- TI/VÖGELI, Rz. 1112).
E. 3.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die vorliegend streitigen Betriebs- vorschriften nicht in Form einer Allgemeinverfügung oder als generell-abstrakte Norm erlassen wurden, die zwingend für alle Markthändler gelten würde. Viel- mehr wurden die Betriebsvorschriften einschliesslich der Verkaufszeiten in jeder einzelnen Bewilligung quasi als ergänzende Auflagen angeordnet. Jedenfalls hat die Vorinstanz keine Allgemeinverfügung ins Rekursverfahren eingereicht. Die Betriebsvorschriften vom 11. Februar 2019 befinden sich zwar in zwei ge- sonderten Dokumenten, die an die angefochtene Verfügung angeheftet wurden.
Seite 6/10 Diese nicht unterzeichneten Dokumente können für sich allein aber keine Ver- bindlichkeit beanspruchen.
Dementsprechend ist im Folgenden nur zu prüfen, ob vorsorgliche Massnahmen in Bezug auf die Rechtsstellung des Rekurrenten anzuordnen sind. Für die üb- rigen Markthändler werden die verkürzten Verkaufszeiten am 1. April 2019 ver- bindlich.
E. 3.2 Zu bejahen ist auch, dass der Rekurrent einen nicht wiedergutzuma- chenden Nachteil erleiden würde, wenn er ab dem 1. April 2019 die verkürzten Verkaufszeiten einhalten müsste und sich später bei der materiellen Beurteilung des Rekurses zeigt, dass die Verkürzung unzulässig war. Allfällige Umsatzein- bussen können nachträglich nicht rückgängig gemacht werden.
E. 3.3 Das private Interesse des Rekurrenten besteht – wie eben ausge- führt – darin, während des Rekursverfahrens keine Umsatzeinbussen zu erlei- den. Zudem scheint er den Einkauf von Setzlingen und Saatgut auf den bisheri- gen Umsatz ausgerichtet zu haben, im Vertrauen darauf, dass im Jahr 2019 die gleichen Verkaufszeiten wie im Jahr 2018 gelten werden. Die Frage, ob dieses Vertrauen berechtigt war, wird bei der materiellen Beurteilung zu prüfen sein. Im Hinblick auf die Interessenabwägung ist hier festzuhalten, dass dem Rekurren- ten ein Interesse, dass für ihn während der Dauer des Rekursverfahrens die bisherigen Verkaufszeiten weitergelten, nicht abgesprochen werden kann.
E. 3.4 Die Vorinstanz macht als entgegenstehendes öffentliches Interesse geltend, dass einheitliche und verbindliche Marktzeiten notwendig seien, um die Attraktivität des Marktes zu steigern.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass nicht prima vista klar ist, ob es sich bei den angeordneten Verkaufszeiten um zwingend einzuhaltende Öffnungszei-
Seite 7/10 ten handelt oder ob die Betriebsvorschriften nur die höchstens zulässigen Öff- nungszeiten regeln. Die Vorinstanz hat die Darstellung des Rekurrenten nicht bestritten, dass in der Vergangenheit einzelne Markthändler ihren Stand am Mitt- woch schon um 14:00 Uhr geschlossen hatten. Sie macht auch nicht geltend, dass sie gegen solche "eigenmächtige" Verkürzungen eingeschritten sei. Dem- entsprechend lässt sich aus der bisherigen Vollzugspraxis der Vorinstanz nicht herleiten, die Verkaufszeiten seien schon immer zwingend einzuhaltende Öff- nungszeiten gewesen. Gegen ein solche Betrachtungsweise spricht zudem, dass die Verkaufszeiten am Morgen um 06.15 Uhr (bis 31. März 2019) bzw. 07.00 Uhr (ab 1. April 2019) beginnen, der Stand aber bis spätestens 08:30 Uhr (bis 31. März 2019) bzw. 08:00 Uhr (ab 1. April 2019) bezogen sein muss. Damit steht zumindest für den Beginn der Verkaufszeiten fest, dass es sich dabei um den Zeitpunkt handelt, ab dem der Stand geöffnet sein darf und nicht um den Zeitpunkt, ab dem der Stand geöffnet sein muss.
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die verkürzten Verkaufszeiten des Wo- chenmarktes von den Verkaufszeiten des ständigen Marktes abweichen. Die Markthändler des Wochenmarktes werden also ab dem 1. April 2019 während der Öffnung des ständigen Marktes ihre Stände abbrechen, so dass ohnehin es zu einem gewissen "Kommen und Gehen" kommen wird, das – nach Ansicht der Vorinstanz – die Marktbesucher hinsichtlich der geltenden Marktzeiten verunsi- chern kann. Dieses "Kommen und Gehen" wird nicht verstärkt, sondern vermin- dert, wenn dem Rekurrenten mittels vorsorglicher Massnahme die bisherigen Verkaufszeiten zugestanden werden, da diese mit den Verkaufszeiten des stän- digen Marktes übereinstimmen. Der Rekurrent müsste also nicht schon während der Betriebsdauer des ständigen Marktes seinen Stand abräumen.
Soweit die Vorinstanz bei der Interessenabwägung auch die Interessen der üb- rigen Markthändler berücksichtigt haben will, denen eine neuerliche, kurzfristige Änderung der Verkaufszeiten nicht zugemutet werden könne, wird auf Erw. 3.1 verwiesen. Die vorsorgliche Massnahme wird auf die Verkaufszeiten des Rekur- renten begrenzt werden, weshalb die privaten Interessen der übrigen Markt- händler nicht betroffen sind.
E. 3.5 Bei dieser Ausgangslage sind die privaten Interessen des Rekurren- ten deutlich höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an einem einheitli- chen Markt, welches durch die vorsorgliche Massnahme nicht merklich gefähr- det wird.
E. 3.6 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes beim Entscheid über die Gewährung von vorsorgli- chen Massnahmen die Aussichten über den Ausgang des Rekursverfahrens „in der Regel nicht von entscheidender Bedeutung und nur mit Zurückhaltung in die Interessenabwägung einzubeziehen“ sind (vgl. Urteil Verwaltungsgericht, B 2006/122, 4.9.2006, E. 2). Insbesondere sind die Erfolgsaussichten in der
Seite 8/10 Hauptsache nur dann zu berücksichtigen, wenn sie eindeutig sind (vgl. Präsidi- alentscheid Verwaltungsgericht, B 2013/90, 10.6.2013; so auch KIENER § 6 VRG/ZH Rz. 17).
Im vorliegenden Fall bestehen zwar erhebliche Zweifel an der Erfolgsaussicht des Rekurses, da die Gestaltung der Verkaufszeiten auf dem Markt in die Ge- meindeautonomie fällt. Die Stadt Z.___ darf die Verkaufszeiten daher weitge- hend frei festsetzen. Eine Einschränkung ergibt sich im vorliegenden Fall mög- licherweise aus dem Vertrauensschutz. Ob die entsprechenden Voraussetzun- gen erfüllt sind, lässt sich aus den vorliegenden Akten jedoch nicht zuverlässig abschätzen. Insbesondere kann mangels Akten nicht abgeklärt werden, ob der Rekurrent vor Eingabe seines Gesuchs für das Jahr 2019 darauf hingewiesen wurde, dass im Jahr 2019 möglicherweise verkürzte Verkaufszeiten gelten wer- den. Dem Schreiben der Stadtpolizei vom 12. Dezember 2018 kann diesbezüg- lich lediglich entnommen werden, dass "die entsprechenden Auswertungen" lau- fen und die Betriebsvorschriften im Verlauf des Januars 2019 überarbeitet wür- den. Zudem ist nicht aktenmässig belegt, dass die Stadtpolizei im Oktober oder November 2018 mit dem Rekurrenten über eine Änderung der Verkaufszeiten gesprochen hat, da die Gesprächsnotiz als vertraulich bezeichnet und nicht zu den Akten eingereicht wurde. Die Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang da- ran zu erinnern, dass sämtliche Vorakten einzureichen sind. Insbesondere wirkt es irritierend, wenn der Rekursinstanz die Gesprächsnotiz einer Besprechung zwischen der Vorinstanz und dem Rekurrenten nicht eingereicht wird, mit der Begründung, die Gesprächsnotiz sei vertraulich.
E. 4.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amt- lichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen wer- den. Nach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwal- tung (sGS 821.5) ist die Gebühr für den vorliegenden Zwischenentscheid auf Fr. 1'000.– festzusetzen.
Da sich die vorsorgliche Massnahme im vorliegenden Fall zulasten der Vorin- stanz auswirkt, sind die amtlichen Kosten der Vorinstanz zu auferlegen. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).
E. 4.2 Mangels eines entsprechenden Antrags des Rekurrenten ist nicht über eine ausseramtliche Entschädigung zu befinden.
E. 4.3 Nach Art. 96 Abs. 1 VRP kann die Behörde einen Kostenvorschuss verlangen. Bei Rekursverfahren wird in der Regel ein Kostenvorschuss erhoben, der wenigstens die Hälfte der zu erwartenden amtlichen Kosten ausmacht (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen (sGS 951.11; abgekürzt RekV).
Seite 9/10 Entsprechend der Praxis des Volkswirtschaftsdepartementes ist vom Rekurren- ten ein Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu verlangen. Der Rekurrent wird da- rauf hingewiesen, dass die Entscheidgebühr höher als der verlangte Kostenvor- schuss sein kann. Der Kostenvorschuss wird an die Entscheidgebühr angerech- net bzw. im Fall des Obsiegens zurückerstattet
Zwischenentscheid
Dispositiv
- Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme gelten für den Rekurrenten während der Dauer des Rekursverfahrens die von der Stadtpolizei angeordneten Betriebsvorschriften in der bis 31. März 2019 gelten- den Fassung.
- Die Gebühr für die amtlichen Kosten des vorliegenden Zwischenent- scheids wird auf Fr. 1'000.– festgelegt und der Stadt Z.___ auferlegt. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten wird verzichtet.
- Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.
- Der Rekurrent hat bis 4. April 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu bezahlen (PC 90-644-5, Staatsbuchhaltung). Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist wird das Rekursverfahren kostenlos abgeschrieben, d.h. von der Geschäftsliste gestrichen.
- Die Vorinstanz wird aufgefordert, bis 4. April 2019 folgende Akten ins Rekursverfahren einzureichen: - Gesuch des Rekurrenten vom 12. Dezember 2018; - Sämtlich im Aktenstück Nr. 3 erwähnten und als vertraulich be- zeichneten Gesprächsnotizen. Der Vorsteher Bruno Damann Regierungsrat Seite 10/10 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Zwischenentscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 5 Tagen (Art. 64 i.V.m. Art. 47 Abs. 2 VRP) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Webergasse 8, 9001 St.Gallen) erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Eröffnung, d.h. der Zustellung des Zwischenentscheids. Die Ge- richtsferien gelten nicht (Art. 30 Abs. 2 Bst. f und Abs. 3 VRP).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: VD/G-19.05 Stelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement Instanz: Volkswirtschaftsdepartement Publikationsdatum: 20.05.2020 Entscheiddatum: 20.03.2019 Zwischenentscheid VD; Marktrecht Die aufschiebende Wirkung gilt nur im Umfang des Streitgegenstandes, nur was angefochten ist, wird aufgeschoben. Es ist daher nicht die angefochtene Bewilligung als Ganzes unwirksam, sondern nur der angefochtene Teil. Wird ein Gesuch nur teilweise bewilligt, liegt im Umfang des nicht bewilligten Teils eine negative Verfügung vor, bei der die aufschiebende Wirkung des Rekurses nicht zum Tragen kommt. Im vorliegenden Fall ist jedoch die Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch die Rekursinstanz angebracht. vgl. PDF Nach Erlass des Zwischenentscheids wurde die Sache infolge Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz gegenstandslos. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement
VD/G-19.05
Zwischenentscheid vom 20. März 2019 Rekurrent A.___ gegen Vorinstanz Stadtpolizei Z.___ Betreff Verfügung vom 11. Februar 2019 betreffend Bewilligung für den Markthandel auf dem Wochenmarkt 2019
Seite 2/10 Sachverhalt A. Die Stadtpolizei Z.___ bewilligte A.___, mit Verfügung vom 11. Feb- ruar 2019 den Markthandel anlässlich des Wochenmarktes auf dem städtischen Marktplatz. Die Bewilligung galt für das Jahr 2019 und für den Stand/Platz Nr.
001. Als Verkaufsartikel wurden Gemüse, Früchte, Kräuter und Blumen bewilligt. In der Verfügung wurden die "Betriebsvorschriften vom 11. Februar 2019" zum integrierenden Bestandteil der Bewilligung erklärt und der Bewilligung beigelegt. Durch diese Betriebsvorschriften wurden die Verkaufszeiten für den Wochen- markt zusammengefasst wie folgt festgelegt: Wochentag Verkaufszeiten bis 31.3.2019 Verkaufszeiten ab 1.4.2019 Mittwoch 06.15 – 18.30 Uhr 07.00 – 15.00 Uhr Samstag 06.15 – 17.00 Uhr 07.00 – 15.00 Uhr
B. Gegen die Verfügung der Stadtpolizei erhob A.___ am 14. Februar 2019 Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement und beantragte, der Zeitpunkt für die Änderung der Verkaufszeiten sei um mindestens ein Jahr zu verschie- ben.
Er begründete den Rekurs sinngemäss damit, dass er die am Wochenmarkt angebotenen Verkaufsartikel selber produziere. Die Setzlinge und das Saatgut für das Jahr 2019 seien bereits bestellt und würden wegen den verkürzten Ver- kaufszeiten teilweise überflüssig. Zudem seien Arbeitsverträge abgeschlossen und "weitere Zusagen" für die Saison gemacht worden.
C. Der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes (Rechtdienst VD) forderte A.___ am 18. Februar 2019 auf, die angefochtene Verfügung ein- zureichen.
Nach Eingang der Verfügung forderte der Rechtsdienst VD die Stadtpolizei auf, bis 13. März 2019 zum Rekurs Stellung zu nehmen und die Vorakten einzu- reichen. Gleichzeitig wies er die Stadtpolizei darauf hin, dass in Betracht gezo- gen werde, mittels vorsorglicher Massnahme die Weitergeltung der bisherigen Marktzeiten anzuordnen, eventuell mit Geltung für sämtliche Markthändler, also nicht nur für den Rekurrenten.
Im Weiteren wies der Rechtdienst VD die Stadtpolizei darauf hin, dass weitere Rekurse gegen die Verkürzung der Verkaufszeiten eingegangen seien, und er- suchte um Auskunft, wie viele Bewilligungen für den Markthandel auf dem städ- tischen Marktplatz für das Jahr 2019 insgesamt erteilt worden seien.
Seite 3/10 D. Die Stadtpolizei beantragte in ihrer fristgemäss eingereichten Ver- nehmlassung vom 13. März 2019, der Rekurs sei unter Kostenfolge zulasten des Rekurrenten abzuweisen und es sei auf die in Aussicht gestellten vorsorg- lichen Massnahmen zu verzichten.
a) Zur Begründung führte die Stadtpolizei aus, dass per 1. April 2019 32 Parkplätze am Markplatz aufgehoben würden, was die Möglichkeit eröffne, die verschiedenen Märkte (ständiger Markt, Wochenmarkt, Bauernmarkt) an einem Ort zusammenzuführen und dadurch eine stärkere Marktanziehung zu erreichen. Aus diesem Grund sei in Zusammenarbeit mit den Markthändlern eine neue Einteilung der Standplätze ausgearbeitet worden. Dazu seien am
24. Oktober 2018 und am 24. November 2018 mit allen Markthändlern des Wo- chenmarkts ein Gespräch geführt worden, wobei jeder seine "Präferenzen hin- sichtlich des neuen, zukünftigen Standplatzes" habe abgeben können. Da in der Vergangenheit verschiedene Markthändler die Marktzeiten als zu lang be- anstandet hätten, sei in diesen Gesprächen auch über die gewünschten Markt- zeiten gesprochen worden. Grossmehrheitlich hätten sich die Markthändler für massiv verkürzte Marktzeiten ausgesprochen. Einige wenige seien der Ansicht gewesen, dass die geltenden Marktzeiten beibehalten werden sollen.
Die Stadtpolizei habe daher eine Interessenabwägung zwischen den sich ge- genüberstehenden Interessen der Markthändler machen müssen. Vor dem Hintergrund, dass die verschiedenen Märkte jeweils als Einheit wahrgenom- men werden sollen und daher nicht jeder Markthändler nach Gutdünken öffnen und schliessen könne, seien die Schliessungszeiten des Wochenmarktes auf 15.00 Uhr festgesetzt worden. Dies sei den einzelnen Markthändlern im Rah- men der Bewilligungserteilung mitgeteilt worden.
Im Weiteren verwies die Stadtpolizei auf ihr Schreiben vom 12. Dezember 2018, worin den Markthändlern die Anpassung der Betriebsvorschriften auf den
1. April 2019 angekündigt worden sei.
b) In rechtlicher Hinsicht machte die Stadtpolizei geltend, dass vor- sorgliche Massnahmen nur zulässig seien, wenn die Endverfügung nicht sofort getroffen werden könne und die Wahrscheinlichkeit eines nicht leicht wieder- gutzumachenden Nachteils für die zu wahrenden Interessen glaubhaft ge- macht werde. Zudem müsse die Massnahme verhältnismässig sein.
Die ab 1. April 2019 vorgesehenen neuen Verkaufszeiten stellten ein dem Re- kurrenten zumutbarer Kompromiss dar. Den in Aussicht gestellten vorsorgli- chen Massnahmen stünden überwiegende öffentliche und private Interessen gegenüber. Die Mehrheit der Markthändler sei mit den neuen Verkaufszeiten einverstanden und es können ihnen nicht zugemutet werden, innert kurzer Zeit wieder auf die verlängerten Marktzeiten umzustellen.
Seite 4/10 Zudem sei es notwendig, dass die verschiedenen Märkte als Einheit in Erschei- nung treten würden, was durch einheitliche und verbindliche Marktzeiten er- reicht werde. Wenn ab dem 1. April 2019 keine einheitlichen Marktzeiten gelten würden, gäbe es auf den Wochenmärkten ein unerwünschtes Kommen und Gehen, was zugleich die Marktbesucher hinsichtlich der geltenden Marktzeiten verunsichern und die Attraktivität der Märkte beeinträchtigen würde.
Abschliessend wies die Stadtpolizei darauf hin, dass der Rekurrent wegen der aufschiebenden Wirkung seines Rekurses aktuell keine rechtswirksame Bewil- ligung habe. Sie regte daher an, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
Erwägungen 1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich Zuständigkeit und Rekursberechtigung, als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2. Nach Art. 51 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) hat der Rekurs aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen die Vollstreckbarkeit anordnet.
2.1. Die aufschiebende Wirkung gilt grundsätzlich nur im Umfang des Streitgegenstandes: nur was angefochten ist, wird aufgeschoben (vgl. dazu WERNER E. HAGMANN, Die st.gallische Verwaltungsrechtspflege und das Rechts- mittelverfahren vor dem Regierungsrat, Diss. Zürich 1979, S. 205 vor Fn. 65; HANSJÖRG SEILER, in WALDMANN BERNHARD/WEISSENBERGER PHILIPP (Hrsg.), Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. A. Zü- rich/Basel/Genf 2016, Art. 55 VwVG N 48; vgl. auch Art. 51bis Abs. 1 VRP,
1. Satzteil, wonach die Rekursinstanz den Umfang der aufschiebenden Wirkung feststellen kann).
Es ist offensichtlich, dass nach dem Willen des Rekurrenten nicht die Bewilligung als Ganzes angefochten werden soll. Streitgegenstand ist vielmehr nur die Ver- kürzung der Verkaufszeiten. Dementsprechend trifft die Ansicht der Vorinstanz nicht zu, der Rekurrent verfüge aktuell nicht über eine rechtswirksame Bewilli- gung.
2.2. Die Vorinstanz bewilligte dem Rekurrenten in der angefochtenen Verfügung zwar den Markthandel, verkürzte jedoch mit Wirkung ab dem 1. April 2019 die zulässigen Verkaufszeiten. Aufgrund der spärlichen Akten muss ange- nommen werden, dass die bis 31. März 2019 geltenden Verkaufszeiten denjeni- gen Verkaufszeiten entsprechen, die im Jahr 2018 galten. Auch muss angenom- men werden, dass der Rekurrent mit seinem Gesuch vom 12. Dezember 2018
Seite 5/10 eine Bewilligung für den Markthandel im Jahr 2019 mit unveränderten Verkaufs- zeiten beantragte. Jedenfalls finden sich in den von der Vorinstanz eingereichten Akten keine entgegenstehenden Hinweise.
Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Gesuch des Rekurrenten nicht voll- ständig entsprochen hat, da sie mit Wirkung ab dem 1. April 2019 lediglich ver- kürzte Verkaufszeiten bewilligte. Die Nichtbewilligung der bisherigen Verkaufs- zeiten ab dem 1. April 2019 stellt eine negative Verfügung dar, bei der die auf- schiebende Wirkung des Rekurses nicht zum Tragen kommt (vgl. Urteil Verwal- tungsgericht, B 2009/2, 16.2.2009 E. 2.3 [=GVP 2009 Nr. 66]). Der Rekurrent kann somit aus der aufschiebenden Wirkung seines Rekurses nicht herleiten, dass er während der Dauer des Rekursverfahrens weiterhin von den bis
31. März 2019 geltenden Verkaufszeiten Gebrauch machen darf.
2.3. Zusammengefasst ergibt sich, dass der Rekurrent trotz seines Re- kurses über eine Bewilligung für den Markthandel verfügt, dass aber die Verkür- zung der Verkaufszeiten ab dem 1. April 2019 durch die aufschiebende Wirkung seines Rekurses nicht aufgeschoben wird und auch für den Rekurrenten gilt.
3. Nach Art. 18 Abs. 1 VRP kann die Behörde zur Erhaltung eines tat- sächlichen oder rechtlichen Zustandes oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen anordnen. Die Anordnung erfolgt im ver- waltungsinternen Rekursverfahren auf Gesuch hin oder von Amtes wegen (vgl. URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, zweite, vollständig überarbeitete Auflage, St.Gallen 2003, Rz. 1107).
Die vorsorgliche Massnahme setzt eine gewisse Dringlichkeit voraus, die dann vorliegt, wenn der Endentscheid nicht sofort getroffen werden kann. Sie dient dem Schutz wichtiger öffentlicher oder privater Interessen vor nicht wiedergut- zumachenden Nachteilen (vgl. REGULA KIENER, § 6 VRG/ZH Rz. 16 in: ALAIN GRIFFEL (Hrsg.) Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A. Zürich 2014). Zudem sind die Interessen des Gesuchstellers gegen die Interessen der übrigen Beteiligten und der Öffentlichkeit abzuwägen (CAVEL- TI/VÖGELI, Rz. 1112).
3.1. Einleitend ist festzuhalten, dass die vorliegend streitigen Betriebs- vorschriften nicht in Form einer Allgemeinverfügung oder als generell-abstrakte Norm erlassen wurden, die zwingend für alle Markthändler gelten würde. Viel- mehr wurden die Betriebsvorschriften einschliesslich der Verkaufszeiten in jeder einzelnen Bewilligung quasi als ergänzende Auflagen angeordnet. Jedenfalls hat die Vorinstanz keine Allgemeinverfügung ins Rekursverfahren eingereicht. Die Betriebsvorschriften vom 11. Februar 2019 befinden sich zwar in zwei ge- sonderten Dokumenten, die an die angefochtene Verfügung angeheftet wurden.
Seite 6/10 Diese nicht unterzeichneten Dokumente können für sich allein aber keine Ver- bindlichkeit beanspruchen.
Dementsprechend ist im Folgenden nur zu prüfen, ob vorsorgliche Massnahmen in Bezug auf die Rechtsstellung des Rekurrenten anzuordnen sind. Für die üb- rigen Markthändler werden die verkürzten Verkaufszeiten am 1. April 2019 ver- bindlich.
3.2. Die Dringlichkeit ist zu bejahen. Es ist nicht mehr möglich, vor dem
1. April 2019 materiell über den Rekurs zu entscheiden, da die Vorinstanz die vorinstanzlichen Akten nicht vollständig einreichte. Insbesondere fehlen das Ge- such des Rekurrenten vom 12. Dezember 2018 und die Notizen über die Ge- spräche vom 24. Oktober 2018 und vom 24. November 2018 mit den Markthänd- lern (vgl. zur Entscheidrelevanz dieser Akten unten Erw. 3.4). Dass diese Akten noch nachgeliefert werden können bzw. müssen, spielt für den vorliegend zu beurteilenden Zwischenentscheid keine Rolle. Für die Anordnung einer vorsorg- lichen Massnahme ist auf den Sachverhalt und die Aktenlage abzustellen, wie sie sich aus der Rekursschrift und den Stellungnahmen der übrigen Verfahrens- beteiligten hierzu sowie den mit diesen Rechtsschriften eingereichten Akten er- geben (vgl. KIENER § 6 VRG/ZH Rz. 31 und Präsidialentscheid Verwaltungsge- richt, B 2013/149, 22.7.2013, E. 2.1.2).
3.2. Zu bejahen ist auch, dass der Rekurrent einen nicht wiedergutzuma- chenden Nachteil erleiden würde, wenn er ab dem 1. April 2019 die verkürzten Verkaufszeiten einhalten müsste und sich später bei der materiellen Beurteilung des Rekurses zeigt, dass die Verkürzung unzulässig war. Allfällige Umsatzein- bussen können nachträglich nicht rückgängig gemacht werden.
3.3. Das private Interesse des Rekurrenten besteht – wie eben ausge- führt – darin, während des Rekursverfahrens keine Umsatzeinbussen zu erlei- den. Zudem scheint er den Einkauf von Setzlingen und Saatgut auf den bisheri- gen Umsatz ausgerichtet zu haben, im Vertrauen darauf, dass im Jahr 2019 die gleichen Verkaufszeiten wie im Jahr 2018 gelten werden. Die Frage, ob dieses Vertrauen berechtigt war, wird bei der materiellen Beurteilung zu prüfen sein. Im Hinblick auf die Interessenabwägung ist hier festzuhalten, dass dem Rekurren- ten ein Interesse, dass für ihn während der Dauer des Rekursverfahrens die bisherigen Verkaufszeiten weitergelten, nicht abgesprochen werden kann.
3.4. Die Vorinstanz macht als entgegenstehendes öffentliches Interesse geltend, dass einheitliche und verbindliche Marktzeiten notwendig seien, um die Attraktivität des Marktes zu steigern.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass nicht prima vista klar ist, ob es sich bei den angeordneten Verkaufszeiten um zwingend einzuhaltende Öffnungszei-
Seite 7/10 ten handelt oder ob die Betriebsvorschriften nur die höchstens zulässigen Öff- nungszeiten regeln. Die Vorinstanz hat die Darstellung des Rekurrenten nicht bestritten, dass in der Vergangenheit einzelne Markthändler ihren Stand am Mitt- woch schon um 14:00 Uhr geschlossen hatten. Sie macht auch nicht geltend, dass sie gegen solche "eigenmächtige" Verkürzungen eingeschritten sei. Dem- entsprechend lässt sich aus der bisherigen Vollzugspraxis der Vorinstanz nicht herleiten, die Verkaufszeiten seien schon immer zwingend einzuhaltende Öff- nungszeiten gewesen. Gegen ein solche Betrachtungsweise spricht zudem, dass die Verkaufszeiten am Morgen um 06.15 Uhr (bis 31. März 2019) bzw. 07.00 Uhr (ab 1. April 2019) beginnen, der Stand aber bis spätestens 08:30 Uhr (bis 31. März 2019) bzw. 08:00 Uhr (ab 1. April 2019) bezogen sein muss. Damit steht zumindest für den Beginn der Verkaufszeiten fest, dass es sich dabei um den Zeitpunkt handelt, ab dem der Stand geöffnet sein darf und nicht um den Zeitpunkt, ab dem der Stand geöffnet sein muss.
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die verkürzten Verkaufszeiten des Wo- chenmarktes von den Verkaufszeiten des ständigen Marktes abweichen. Die Markthändler des Wochenmarktes werden also ab dem 1. April 2019 während der Öffnung des ständigen Marktes ihre Stände abbrechen, so dass ohnehin es zu einem gewissen "Kommen und Gehen" kommen wird, das – nach Ansicht der Vorinstanz – die Marktbesucher hinsichtlich der geltenden Marktzeiten verunsi- chern kann. Dieses "Kommen und Gehen" wird nicht verstärkt, sondern vermin- dert, wenn dem Rekurrenten mittels vorsorglicher Massnahme die bisherigen Verkaufszeiten zugestanden werden, da diese mit den Verkaufszeiten des stän- digen Marktes übereinstimmen. Der Rekurrent müsste also nicht schon während der Betriebsdauer des ständigen Marktes seinen Stand abräumen.
Soweit die Vorinstanz bei der Interessenabwägung auch die Interessen der üb- rigen Markthändler berücksichtigt haben will, denen eine neuerliche, kurzfristige Änderung der Verkaufszeiten nicht zugemutet werden könne, wird auf Erw. 3.1 verwiesen. Die vorsorgliche Massnahme wird auf die Verkaufszeiten des Rekur- renten begrenzt werden, weshalb die privaten Interessen der übrigen Markt- händler nicht betroffen sind.
3.5. Bei dieser Ausgangslage sind die privaten Interessen des Rekurren- ten deutlich höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an einem einheitli- chen Markt, welches durch die vorsorgliche Massnahme nicht merklich gefähr- det wird.
3.6. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes beim Entscheid über die Gewährung von vorsorgli- chen Massnahmen die Aussichten über den Ausgang des Rekursverfahrens „in der Regel nicht von entscheidender Bedeutung und nur mit Zurückhaltung in die Interessenabwägung einzubeziehen“ sind (vgl. Urteil Verwaltungsgericht, B 2006/122, 4.9.2006, E. 2). Insbesondere sind die Erfolgsaussichten in der
Seite 8/10 Hauptsache nur dann zu berücksichtigen, wenn sie eindeutig sind (vgl. Präsidi- alentscheid Verwaltungsgericht, B 2013/90, 10.6.2013; so auch KIENER § 6 VRG/ZH Rz. 17).
Im vorliegenden Fall bestehen zwar erhebliche Zweifel an der Erfolgsaussicht des Rekurses, da die Gestaltung der Verkaufszeiten auf dem Markt in die Ge- meindeautonomie fällt. Die Stadt Z.___ darf die Verkaufszeiten daher weitge- hend frei festsetzen. Eine Einschränkung ergibt sich im vorliegenden Fall mög- licherweise aus dem Vertrauensschutz. Ob die entsprechenden Voraussetzun- gen erfüllt sind, lässt sich aus den vorliegenden Akten jedoch nicht zuverlässig abschätzen. Insbesondere kann mangels Akten nicht abgeklärt werden, ob der Rekurrent vor Eingabe seines Gesuchs für das Jahr 2019 darauf hingewiesen wurde, dass im Jahr 2019 möglicherweise verkürzte Verkaufszeiten gelten wer- den. Dem Schreiben der Stadtpolizei vom 12. Dezember 2018 kann diesbezüg- lich lediglich entnommen werden, dass "die entsprechenden Auswertungen" lau- fen und die Betriebsvorschriften im Verlauf des Januars 2019 überarbeitet wür- den. Zudem ist nicht aktenmässig belegt, dass die Stadtpolizei im Oktober oder November 2018 mit dem Rekurrenten über eine Änderung der Verkaufszeiten gesprochen hat, da die Gesprächsnotiz als vertraulich bezeichnet und nicht zu den Akten eingereicht wurde. Die Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang da- ran zu erinnern, dass sämtliche Vorakten einzureichen sind. Insbesondere wirkt es irritierend, wenn der Rekursinstanz die Gesprächsnotiz einer Besprechung zwischen der Vorinstanz und dem Rekurrenten nicht eingereicht wird, mit der Begründung, die Gesprächsnotiz sei vertraulich.
4.
4.1. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amt- lichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen wer- den. Nach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwal- tung (sGS 821.5) ist die Gebühr für den vorliegenden Zwischenentscheid auf Fr. 1'000.– festzusetzen.
Da sich die vorsorgliche Massnahme im vorliegenden Fall zulasten der Vorin- stanz auswirkt, sind die amtlichen Kosten der Vorinstanz zu auferlegen. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).
4.2. Mangels eines entsprechenden Antrags des Rekurrenten ist nicht über eine ausseramtliche Entschädigung zu befinden.
4.3. Nach Art. 96 Abs. 1 VRP kann die Behörde einen Kostenvorschuss verlangen. Bei Rekursverfahren wird in der Regel ein Kostenvorschuss erhoben, der wenigstens die Hälfte der zu erwartenden amtlichen Kosten ausmacht (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen (sGS 951.11; abgekürzt RekV).
Seite 9/10 Entsprechend der Praxis des Volkswirtschaftsdepartementes ist vom Rekurren- ten ein Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu verlangen. Der Rekurrent wird da- rauf hingewiesen, dass die Entscheidgebühr höher als der verlangte Kostenvor- schuss sein kann. Der Kostenvorschuss wird an die Entscheidgebühr angerech- net bzw. im Fall des Obsiegens zurückerstattet
Zwischenentscheid 1. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme gelten für den Rekurrenten während der Dauer des Rekursverfahrens die von der Stadtpolizei angeordneten Betriebsvorschriften in der bis 31. März 2019 gelten- den Fassung.
2. Die Gebühr für die amtlichen Kosten des vorliegenden Zwischenent- scheids wird auf Fr. 1'000.– festgelegt und der Stadt Z.___ auferlegt. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten wird verzichtet.
3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.
4. Der Rekurrent hat bis 4. April 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu bezahlen (PC 90-644-5, Staatsbuchhaltung).
Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist wird das Rekursverfahren kostenlos abgeschrieben, d.h. von der Geschäftsliste gestrichen.
5. Die Vorinstanz wird aufgefordert, bis 4. April 2019 folgende Akten ins Rekursverfahren einzureichen:
- Gesuch des Rekurrenten vom 12. Dezember 2018;
- Sämtlich im Aktenstück Nr. 3 erwähnten und als vertraulich be- zeichneten Gesprächsnotizen.
Der Vorsteher
Bruno Damann Regierungsrat
Seite 10/10 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Zwischenentscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 5 Tagen (Art. 64 i.V.m. Art. 47 Abs. 2 VRP) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Webergasse 8, 9001 St.Gallen) erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Eröffnung, d.h. der Zustellung des Zwischenentscheids. Die Ge- richtsferien gelten nicht (Art. 30 Abs. 2 Bst. f und Abs. 3 VRP).