Sachverhalt
A. Die eidgenössische Entsendegesetzgebung – Bundesgesetz und Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer (SR 823.20 / 823.201; abgekürzt EntsG / EntsV) – regelt die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für Arbeitnehmende, die ein Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland in die Schweiz entsendet. Entsandte Arbeitneh- mende können sich 90 Arbeitstage im Kalenderjahr ohne ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz aufhalten, dauert der Aufenthalt länger, ist eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung nötig. Damit die Einhaltung der minimalen Ar- beits- und Lohnbedingungen und der "90 Arbeitstage je Kalenderjahr"-Regelung kontrolliert werden kann, sehen Art. 6 EntsG und Art. 6 EntsV eine Meldepflicht vor. Danach muss der Arbeitgeber der zuständigen kantonalen Behörde vor Be- ginn des Einsatzes schriftlich die für die Durchführung der Kontrollen notwendi- gen Angaben melden. Das Meldeverfahren ist für alle Arbeiten obligatorisch, die länger als 8 Tage je Kalenderjahr dauern; bei Tätigkeiten nach Art. 6 Abs. 2 EntsV hat die Meldung unabhängig von der Dauer der Arbeiten zu erfolgen. Die Arbeit darf im Grundsatz frühestens 8 Tage nach Meldung des Einsatzes aufge- nommen werden. Nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a EntsG kann bei einem Verstoss ge- gen Art. 6 EntsG eine Verwaltungsbusse bis Fr. 5‘000.– ausgesprochen werden.
B. Am 14. September 2012 meldete die A.___GmbH dem Amt für Wirt- schaft und Arbeit des Kantons Thurgau (AWA-TG) den Einsatz von Arbeitneh- menden zwecks Durchführung einer Schulung bei einem Unternehmen in Z.___ für die Zeit vom 17. bis 21. September 2012.
Am 15. September 2012 teilte das AWA-TG der A.___GmbH mit, dass die Mel- dung mindestens 8 Tage vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeiten in der Schweiz erfolgen müsse, weshalb vorliegend der frühestmögliche Arbeitsbeginn am 22. September 2012 sei. Eine erneute Missachtung der Meldefrist könne nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a EntsG eine Verwaltungsbusse bis Fr. 5‘000.– und auch strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.
C. Am 3. Februar 2014 meldete die A.___GmbH dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA-ZH) den Einsatz von B.___ zwecks Durch- führung einer Schulung bei einem Unternehmen in Y.___ für die Zeit vom 4. bis
6. Februar 2014.
Mit Strafentscheid vom 21. März 2014 büsste das AWA-ZH die A.___GmbH we- gen Missachtung der Meldefrist mit Fr. 300.– (zzgl. Gebühr von Fr. 100.–).
D. Am 23. März 2016 meldete die A.___GmbH dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons St.Gallen (AWA) den Einsatz von B.___ zwecks Durch- führung einer Schulung bei der C.___SA in X.___ für die Zeit vom 30. und
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31. März sowie 4. bis 6. April 2016. Im Feld «Kommentar Arbeitgeber» ver- merkte die A.___GmbH den Eintrag «Folgemeldung zur Meldung Nr. 001».
Die der A.___GmbH per E-Mail zugestellte (automatisch generierte) Meldebe- stätigung vom 24. März 2016 enthielt u.a. folgenden Hinweis: «Diese Bestäti- gung gilt als Beleg dafür, dass die Meldung gemäss den oben erwähnten Anga- ben erfolgt ist. Sie stellt hingegen keine Genehmigung allfälliger Abweichungen von den gesetzlichen Meldefristen dar. […] Meldeverstösse können sanktioniert werden. […].»
E. Mit Verfügung vom 14. April 2016 büsste das AWA die A.___GmbH mit Fr. 600.– (zzgl. Gebühr von Fr. 400.–) wegen Missachtung der Meldefrist bei der Meldung vom 23. März 2016. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: Die A.___GmbH habe die Vorschriften zur Meldepflicht nicht eingehalten. Sie habe am 23. März 2016 den Einsatz von B.___ zwecks Durchführung einer Schulung bei der C.___SA in X.___ für die Zeit vom 30. und 31. März sowie 4. bis 6. April 2016 gemeldet, womit die Meldung 7 Tage vor Arbeitsbeginn erfolgt sei; die Arbeiten seien meldepflichtig und hätten unter Einhaltung der 8-tägigen Meldefrist frühestens am
31. März 2016 aufgenommen werden dürfen. Ein Ausnahmefall nach Art. 6 Abs. 3 EntsV, der eine kurzfristigere Meldung rechtfertigen könnte, sei nicht geltend gemacht worden. Es liege eine Missachtung der Meldefrist nach Art. 6 Abs. 3 EntsG vor, wes- halb eine Sanktion gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. a EntsG angezeigt sei. Für die verspä- tete Meldung werde bei der dritten Missachtung der Meldefrist nach st.gallischer Pra- xis eine Busse von Fr. 600.– ausgesprochen, sofern nicht mehr als fünf Arbeitneh- mende davon betroffen seien.
F. Am 4. Mai 2016 erhob die A.___GmbH gegen die vorerwähnte Ver- fügung Rekurs beim AWA. Die Rekurrentin beantragte sinngemäss die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und führte was folgt aus:
– Beim Verstoss vom 3. Februar 2014 sei eine frühere Meldung nicht möglich gewesen, weil der Auftrag für die Durchführung einer Schulung von der D.___AG kurzfristig erteilt worden sei. Nach Begleichung der Busse habe man sich telefonisch nach einer Möglichkeit erkundigt, Arbeitseinsätze auch kurzfristig zu melden. Dabei habe man die Auskunft erhalten, dass bei Meldungen im Feld «Kommentar Arbeitgeber» der Vermerk «Folgebescheinigung» eingetragen werden könne.
– Im vorliegenden Fall handle es sich wieder um kurzfristig erfolgte Arbeitseinsätze. Die Meldung sei sofort nach Eingang des Auftrags vorgenommen worden, wobei im Feld «Kommentar Arbeitgeber» der Vermerk «Folgebescheinigung» (recte: «Folgemel- dung zur Meldung Nr. 001») eingetragen worden sei.
– Die A.___GmbH sei schon seit vielen Jahren in der Schweiz tätig und melde stets alle Arbeiten an. Die Busse von Fr. 1‘000.– sei deshalb nicht nachvollziehbar, zumal die Meldung entsprechend der erwähnten telefonischen Auskunft erfolgt sei. Ferner frage sich, weshalb Meldungen überhaupt unter 8 Tagen möglich seien.
G. Am 21. Juli 2016 überwies die Vorinstanz den Rekurs zuständig- keitshalber dem Volkswirtschaftsdepartement zur weiteren Bearbeitung. Am
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22. Juli 2016 forderte das Volkswirtschaftsdepartement die Vorinstanz zur Ver- nehmlassung sowie zur Einreichung der Vorakten auf.
H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli 2016 die Abweisung des Rekurses und führte Folgendes aus:
– Nach Art. 6 EntsG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EntsV sei das Meldeverfahren für alle Arbeiten obligatorisch, die gesamthaft länger als 8 Tage im Kalenderjahr dauerten. Bei Tätig- keiten nach Art. 6 Abs. 2 EntsV müsse die Meldung unabhängig von der Dauer der Arbeiten vom ersten Tag an erfolgen. Nach Art. 6 Abs. 3 EntsG dürfe die Arbeit frü- hestens 8 Tage nachdem der Einsatz gemeldet worden sei, aufgenommen werden. In Notfällen wie Reparaturen, Unfällen, Naturkatastrophen oder anderen nicht vorher- sehbaren Ereignissen könne die Arbeit ausnahmsweise vor Ablauf der 8-tägigen Frist beginnen, frühestens jedoch am Tag der Meldung (Art. 6 Abs. 3 EntsV).
– Mit Strafentscheid vom 21. März 2014 habe das AWA-ZH die Rekurrentin wegen Missachtung der Meldefrist mit Fr. 300.– gebüsst. Es sei davon auszugehen, dass die von der Rekurrentin erwähnte telefonische Nachfrage betreffend Nichteinhaltung der 8-tägigen Meldefrist beim AWA-ZH erfolgt sei, weshalb zur angeblich erhaltenen Auskunft keine weiteren Ausführungen gemacht werden könnten.
– Die Möglichkeit kurzfristiger Einsätze, d.h. Einsätze ohne Einhaltung der 8-tägigen Meldefrist, werde in Art. 6 Abs. 3 EntsV geregelt. Einerseits handle es sich dabei um Notfalleinsätze (Reparaturen, Unfälle, Naturkatastrophen, etc.) oder um einen Folge- auftrag bzw. Folgearbeiten (vgl. Benutzerhandbuch für das Meldeverfahren des Staatssekretariates für Migration vom Mai 2016 [«Benutzerhandbuch»]: https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/eu/fza/meldeverfahren/mv-benuhb-d.pdf). Auf S. 6 f. des «Benutzerhandbuchs» würden die Notfallregelung bzw. die Ausnah- men der Einhaltung der 8-tägigen Meldefrist geregelt. Auf S. 7 (Abs. 2) des «Benut- zerhandbuchs» seien Fälle aufgeführt, für die eine neue Meldung erstellt werden müsse. Danach sei für die Wiederaufnahme der Arbeiten nach erfolgter Unterbre- chung sowie für Folgearbeiten (Wartungsarbeiten oder Erfüllung von Gewährleis- tungsforderungen) am gleichen Projekt eine neue Meldung vorzunehmen. Eine sol- che neue Meldung habe spätestens vor Beginn des Einsatzes zu erfolgen und einen Hinweis auf die bereits erfolgte Meldung zu enthalten; sie löse in den bezeichneten Fällen keine erneute 8-tägige Frist aus, weshalb für die Berechnung der Frist das Datum der ersten Meldung massgebend bleibe.
– Ein wichtiges Kriterium zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung von Folgearbeiten sei, dass die Arbeiten am gleichen Projekt erfolgten. Die Rekurrentin führe in der Schweiz an diversen Örtlichkeiten und bei verschiedenen Unternehmen Schulungen durch. Jeder Schulungseinsatz werde über die D.___AG neu beauftragt. Schulungseinsätze bei verschiedenen Unternehmen seien jeweils als neues Projekt zu betrachten. Nach Praxis des AWA-SG würden als Folgearbeiten Arbeiten aner- kannt, die innerhalb von drei Monaten lägen und am gleichen Einsatzort stattfänden. Der Schulungseinsatz bei der C.___SA in X.___ für die Dauer vom 30. und 31. März sowie 4. bis 6. April 2016 sei der erste Einsatz im Jahr 2016 bei der C.___SA gewe- sen; zudem habe die Rekurrentin im Jahr 2015 keine Einsätze im Kanton St.Gallen gemeldet. Der Hinweis auf der Meldung betreffend «Folgemeldung» sei somit nicht relevant.
Seite 5/8 I. Am 2. August 2016 stellte das Volkswirtschaftsdepartement der Re- kurrentin die Vernehmlassung der Vorinstanz zu und forderte die Rekurrentin gestützt auf Art. 96 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) gleichzeitig auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.– zu leis- ten. Die Rekurrentin leistete den Kostenvorschuss – allerdings in Euro – recht- zeitig; sie überwies den Betrag von Fr. 984.29 (Umrechnung gemäss aktuellem Tageskurs).
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zuständig- keit und Rekursberechtigung, als auch in Bezug auf die Form- und Fristerforder- nisse erfüllt (Art. 43bis ff. VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
E. 2 Laut Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung erfolgte die Meldung der Rekurrentin vom 23. März 2016 (Einsatz von B.___ zwecks Durch- führung einer Schulung bei der C.___SA in X.___ für die Zeit vom 30. und
31. März sowie 4. bis 6. April 2016) verspätet.
E. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 EntsG muss der Arbeitgeber der zuständigen kantonalen Behörde vor Beginn des Einsatzes schriftlich die für die Durchfüh- rung der Kontrollen notwendigen Angaben melden. Zuständige kantonale Be- hörde ist die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d EntsG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Ver- ordnung zur eidgenössischen Entsendegesetzgebung, sGS 512.11). Nach Art. 6 Abs. 1 EntsV ist das Meldeverfahren für alle Arbeiten obligatorisch, die (kumu- lativ) länger als 8 Tage je Kalenderjahr dauern. Bei Tätigkeiten nach Art. 6 Abs. 2 EntsV hat die Meldung unabhängig von der Dauer der Arbeiten zu erfolgen.
Die Rekurrentin führte laut ZEMIS Schulungen durch, die (kumulativ) länger als 8 Tage je Kalenderjahr dauern; entsprechend unterlag die Rekurrentin der Mel- depflicht.
E. 2.2 Nach Art. 6 Abs. 3 EntsG darf die Arbeit frühestens 8 Tage nachdem der Einsatz gemeldet worden ist, aufgenommen werden.
Der in Frage stehende Einsatz wurde von der Rekurrentin laut ZEMIS am
23. März 2016 gemeldet, d.h. (nur) 7 Tage vor den am 30. März 2016 beginnen- den Arbeiten. Die der Rekurrentin per E-Mail zugestellte (automatisch gene- rierte) Meldebestätigung vom 24. März 2016 enthielt u.a. folgenden Hinweis: «Diese Bestätigung gilt als Beleg dafür, dass die Meldung gemäss den oben erwähnten Angaben erfolgt ist. Sie stellt hingegen keine Genehmigung allfälliger Abweichungen von den gesetzlichen Meldefristen dar. […] Meldeverstösse kön- nen sanktioniert werden. […].» Entsprechend konnte die Rekurrentin nicht davon
Seite 6/8 ausgehen, dass der von ihr gemeldete Arbeitnehmer ab 30. März 2016 bei der C.___SA in X.___ habe arbeiten dürfen. Aufgrund des Ausgeführten steht daher fest, dass die Meldung grundsätzlich verspätet erfolgte.
E. 2.3 Die Entsendegesetzgebung sieht Ausnahmen vor, in denen die 8- tägige Meldefrist nicht eingehalten werden muss. Diese Ausnahmen sind mit ein Grund dafür, weshalb das automatische Meldesystem auch kurzfristige Meldun- gen «unter 8 Tagen» zulässt.
E. 2.3.1 Nach Art. 6 Abs. 3 EntsV kann die Arbeit in Notfällen – wie Repara- turen, Unfällen, Naturkatastrophen oder anderen, nicht vorhersehbaren Ereig- nissen – ausnahmsweise vor Ablauf der 8-tägigen Meldefrist nach Art. 6 Abs. 3 EntsG beginnen, frühestens jedoch am Tag der Meldung. Das Vorliegen eines Notfalls muss bei der Meldung des Einsatzes im Feld «Bemerkungen» zwingend bekanntgegeben und begründet werden (vgl. S. 6 des «Benutzerhandbuchs»).
Weil die Rekurrentin weder einen Notfall geltend macht noch ein solcher auf- grund der Akten ersichtlich ist, liegt kein Notfall nach Art. 6 Abs. 3 EntsV vor.
E. 2.3.2 Bei der Wiederaufnahme von Arbeiten nach einer erfolgten Unter- brechung sowie bei Folgearbeiten (Wartungsarbeiten oder Erfüllung von Ge- währleistungsforderungen) am gleichen Projekt ist eine neue Meldung zu ma- chen. Eine solche (neue) Meldung hat spätestens vor Beginn des Einsatzes zu erfolgen und einen Hinweis auf die bereits erfolgte Meldung zu enthalten; sie löst keine erneute 8-tägige Frist aus, weshalb für die Berechnung der Frist das Da- tum der ersten Meldung massgebend bleibt.
Die Rekurrentin meldete am 23. März 2016 den Einsatz von B.___ zwecks Durchführung einer Schulung bei der C.___SA in X.___ für die Zeit vom 30. und
31. März sowie 4. bis 6. April 2016 und vermerkte im Feld «Kommentar Arbeit- geber» den Eintrag «Folgemeldung zur Meldung Nr. 001», welche sich auf einen Einsatz der Rekurrentin bei der E.___AG in Y.___ für die Zeit vom 8. bis
17. März 2016 bezog. Die Rekurrentin kann sich vorliegend nicht auf die Aus- nahmeregelung der «Folgemeldung» bzw. «Folgearbeiten» berufen. Vorausset- zung hierfür ist, dass die Folgearbeiten am gleichen Projekt, d.h. insbesondere am gleichen Einsatzort bzw. beim gleichen Unternehmen, erfolgen (vgl. S. 7 des «Benutzerhandbuchs»). Entsprechend ist die Praxis der Vorinstanz, dass als «Folgearbeiten» nur Arbeiten anerkannt werden, die innerhalb von drei Monaten liegen und am gleichen Einsatzort bzw. beim gleichen Unternehmen erfolgen, nicht zu beanstanden, zumal ansonsten der eigentliche Zweck der Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG und Art. 6 EntsV – die faktische Möglichkeit zur Kontrolle der Einhaltung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen und der "90 Ar- beitstage je Kalenderjahr"-Regelung – nicht gewährleistet werden kann. Aus dem Gesagten folgt, dass jede von der Rekurrentin an einem neuen Einsatzort bzw. bei einem neuen Unternehmen durchgeführte Schulung jeweils als neues
Seite 7/8 Projekt zu betrachten ist. Da es sich laut ZEMIX beim Schulungseinsatz vom 30. und 31. März sowie 4. bis 6. April 2016 um den ersten Einsatz der Rekurrentin bei der C.___SA in X.___ im Jahr 2016 handelte und die Rekurrentin im Jahr 2015 überhaupt keine Einsätze im Kanton St.Gallen meldete, kann sich die Re- kurrentin nicht auf die Ausnahmeregelung der «Folgemeldung» bzw. «Folgear- beiten» berufen.
E. 2.4 Es ist somit festzuhalten, dass die Meldung der Rekurrentin vom
23. März 2016 betreffend den Einsatz von B.___ zwecks Durchführung einer Schulung bei der C.___SA in X.___ für die Zeit vom 30. und 31. März sowie
E. 4 Der Rekurs bezüglich der in Ziff. 2 des Dispositivs der angefochte- nen Verfügung auferlegten Gebühr ist mangels substantiierter Begründung ab- zuweisen, wobei die gestützt auf Art. 94 Abs. 1 VRP und Nr. 10.01 des Gebüh- rentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; abgekürzt GebT) verfügte Gebühr von Fr. 400.– ohnehin nicht zu beanstanden ist.
Seite 8/8
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurs der Rekurren- tin gegen die Verfügung vom 14. April 2016 vollumfänglich abzuweisen ist.
E. 6 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kos- ten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Da der Rekurs vollumfänglich abzuweisen ist, sind die amtlichen Kosten der Rekur- rentin zu auferlegen. Gemäss Nr. 10.01 GebT wird die Entscheidgebühr dem geleisteten Kostenvorschuss entsprechend auf Fr. 984.29 festgesetzt; sie ist mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen (vgl. Bst. I. des Sachverhaltes).
Entscheid
Dispositiv
- Der Rekurs der A.___GmbH, Deutschland, wird vollumfänglich ab- gewiesen.
- Die A.___GmbH bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 984.29. Die Gebühr wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Vorsteher Bruno Damann Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröff- nung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Spisergasse 41, 9001 St.Gallen) erhoben werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: VD/AWA-16.21 Stelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement Instanz: Volkswirtschaftsdepartement Publikationsdatum: 29.05.2020 Entscheiddatum: 10.10.2016 Rekursentscheid VD; Ausländerrecht Gemäss Art. 6 Abs. 1 EntsG muss der Arbeitgeber der zuständigen kantonalen Behörde vor Beginn des Einsatzes schriftlich die für die Durchführung der Kontrollen notwendigen Angaben melden. Zuständige kantonale Behörde ist die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d EntsG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung zur eidgenössischen Entsendegesetzgebung, sGS 512.11). Nach Art. 6 Abs. 1 EntsV ist das Meldeverfahren für alle Arbeiten obligatorisch, die (kumulativ) länger als 8 Tage je Kalenderjahr dauern. Bei Tätigkeiten nach Art. 6 Abs. 2 EntsV hat die Meldung unabhängig von der Dauer der Arbeiten zu erfolgen. Die Rekurrentin führte laut ZEMIS Schulungen durch, die (kumulativ) länger als 8 Tage je Kalenderjahr dauern; entsprechend unterlag die Rekurrentin der Meldepflicht. Abweisung des Rekurses. vgl PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9
Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement
VD/AWA-16.21
Entscheid vom 10. Oktober 2016 Rekurrent A.___GmbH, Deutschland gegen Vorinstanz Amt für Wirtschaft und Arbeit Betreff Verfügung vom 14. April 2016; Verwaltungsbusse nach der Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Seite 2/8 Sachverhalt A. Die eidgenössische Entsendegesetzgebung – Bundesgesetz und Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer (SR 823.20 / 823.201; abgekürzt EntsG / EntsV) – regelt die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für Arbeitnehmende, die ein Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland in die Schweiz entsendet. Entsandte Arbeitneh- mende können sich 90 Arbeitstage im Kalenderjahr ohne ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz aufhalten, dauert der Aufenthalt länger, ist eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung nötig. Damit die Einhaltung der minimalen Ar- beits- und Lohnbedingungen und der "90 Arbeitstage je Kalenderjahr"-Regelung kontrolliert werden kann, sehen Art. 6 EntsG und Art. 6 EntsV eine Meldepflicht vor. Danach muss der Arbeitgeber der zuständigen kantonalen Behörde vor Be- ginn des Einsatzes schriftlich die für die Durchführung der Kontrollen notwendi- gen Angaben melden. Das Meldeverfahren ist für alle Arbeiten obligatorisch, die länger als 8 Tage je Kalenderjahr dauern; bei Tätigkeiten nach Art. 6 Abs. 2 EntsV hat die Meldung unabhängig von der Dauer der Arbeiten zu erfolgen. Die Arbeit darf im Grundsatz frühestens 8 Tage nach Meldung des Einsatzes aufge- nommen werden. Nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a EntsG kann bei einem Verstoss ge- gen Art. 6 EntsG eine Verwaltungsbusse bis Fr. 5‘000.– ausgesprochen werden.
B. Am 14. September 2012 meldete die A.___GmbH dem Amt für Wirt- schaft und Arbeit des Kantons Thurgau (AWA-TG) den Einsatz von Arbeitneh- menden zwecks Durchführung einer Schulung bei einem Unternehmen in Z.___ für die Zeit vom 17. bis 21. September 2012.
Am 15. September 2012 teilte das AWA-TG der A.___GmbH mit, dass die Mel- dung mindestens 8 Tage vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeiten in der Schweiz erfolgen müsse, weshalb vorliegend der frühestmögliche Arbeitsbeginn am 22. September 2012 sei. Eine erneute Missachtung der Meldefrist könne nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a EntsG eine Verwaltungsbusse bis Fr. 5‘000.– und auch strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.
C. Am 3. Februar 2014 meldete die A.___GmbH dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA-ZH) den Einsatz von B.___ zwecks Durch- führung einer Schulung bei einem Unternehmen in Y.___ für die Zeit vom 4. bis
6. Februar 2014.
Mit Strafentscheid vom 21. März 2014 büsste das AWA-ZH die A.___GmbH we- gen Missachtung der Meldefrist mit Fr. 300.– (zzgl. Gebühr von Fr. 100.–).
D. Am 23. März 2016 meldete die A.___GmbH dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons St.Gallen (AWA) den Einsatz von B.___ zwecks Durch- führung einer Schulung bei der C.___SA in X.___ für die Zeit vom 30. und
Seite 3/8
31. März sowie 4. bis 6. April 2016. Im Feld «Kommentar Arbeitgeber» ver- merkte die A.___GmbH den Eintrag «Folgemeldung zur Meldung Nr. 001».
Die der A.___GmbH per E-Mail zugestellte (automatisch generierte) Meldebe- stätigung vom 24. März 2016 enthielt u.a. folgenden Hinweis: «Diese Bestäti- gung gilt als Beleg dafür, dass die Meldung gemäss den oben erwähnten Anga- ben erfolgt ist. Sie stellt hingegen keine Genehmigung allfälliger Abweichungen von den gesetzlichen Meldefristen dar. […] Meldeverstösse können sanktioniert werden. […].»
E. Mit Verfügung vom 14. April 2016 büsste das AWA die A.___GmbH mit Fr. 600.– (zzgl. Gebühr von Fr. 400.–) wegen Missachtung der Meldefrist bei der Meldung vom 23. März 2016. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: Die A.___GmbH habe die Vorschriften zur Meldepflicht nicht eingehalten. Sie habe am 23. März 2016 den Einsatz von B.___ zwecks Durchführung einer Schulung bei der C.___SA in X.___ für die Zeit vom 30. und 31. März sowie 4. bis 6. April 2016 gemeldet, womit die Meldung 7 Tage vor Arbeitsbeginn erfolgt sei; die Arbeiten seien meldepflichtig und hätten unter Einhaltung der 8-tägigen Meldefrist frühestens am
31. März 2016 aufgenommen werden dürfen. Ein Ausnahmefall nach Art. 6 Abs. 3 EntsV, der eine kurzfristigere Meldung rechtfertigen könnte, sei nicht geltend gemacht worden. Es liege eine Missachtung der Meldefrist nach Art. 6 Abs. 3 EntsG vor, wes- halb eine Sanktion gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. a EntsG angezeigt sei. Für die verspä- tete Meldung werde bei der dritten Missachtung der Meldefrist nach st.gallischer Pra- xis eine Busse von Fr. 600.– ausgesprochen, sofern nicht mehr als fünf Arbeitneh- mende davon betroffen seien.
F. Am 4. Mai 2016 erhob die A.___GmbH gegen die vorerwähnte Ver- fügung Rekurs beim AWA. Die Rekurrentin beantragte sinngemäss die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und führte was folgt aus:
– Beim Verstoss vom 3. Februar 2014 sei eine frühere Meldung nicht möglich gewesen, weil der Auftrag für die Durchführung einer Schulung von der D.___AG kurzfristig erteilt worden sei. Nach Begleichung der Busse habe man sich telefonisch nach einer Möglichkeit erkundigt, Arbeitseinsätze auch kurzfristig zu melden. Dabei habe man die Auskunft erhalten, dass bei Meldungen im Feld «Kommentar Arbeitgeber» der Vermerk «Folgebescheinigung» eingetragen werden könne.
– Im vorliegenden Fall handle es sich wieder um kurzfristig erfolgte Arbeitseinsätze. Die Meldung sei sofort nach Eingang des Auftrags vorgenommen worden, wobei im Feld «Kommentar Arbeitgeber» der Vermerk «Folgebescheinigung» (recte: «Folgemel- dung zur Meldung Nr. 001») eingetragen worden sei.
– Die A.___GmbH sei schon seit vielen Jahren in der Schweiz tätig und melde stets alle Arbeiten an. Die Busse von Fr. 1‘000.– sei deshalb nicht nachvollziehbar, zumal die Meldung entsprechend der erwähnten telefonischen Auskunft erfolgt sei. Ferner frage sich, weshalb Meldungen überhaupt unter 8 Tagen möglich seien.
G. Am 21. Juli 2016 überwies die Vorinstanz den Rekurs zuständig- keitshalber dem Volkswirtschaftsdepartement zur weiteren Bearbeitung. Am
Seite 4/8
22. Juli 2016 forderte das Volkswirtschaftsdepartement die Vorinstanz zur Ver- nehmlassung sowie zur Einreichung der Vorakten auf.
H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli 2016 die Abweisung des Rekurses und führte Folgendes aus:
– Nach Art. 6 EntsG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EntsV sei das Meldeverfahren für alle Arbeiten obligatorisch, die gesamthaft länger als 8 Tage im Kalenderjahr dauerten. Bei Tätig- keiten nach Art. 6 Abs. 2 EntsV müsse die Meldung unabhängig von der Dauer der Arbeiten vom ersten Tag an erfolgen. Nach Art. 6 Abs. 3 EntsG dürfe die Arbeit frü- hestens 8 Tage nachdem der Einsatz gemeldet worden sei, aufgenommen werden. In Notfällen wie Reparaturen, Unfällen, Naturkatastrophen oder anderen nicht vorher- sehbaren Ereignissen könne die Arbeit ausnahmsweise vor Ablauf der 8-tägigen Frist beginnen, frühestens jedoch am Tag der Meldung (Art. 6 Abs. 3 EntsV).
– Mit Strafentscheid vom 21. März 2014 habe das AWA-ZH die Rekurrentin wegen Missachtung der Meldefrist mit Fr. 300.– gebüsst. Es sei davon auszugehen, dass die von der Rekurrentin erwähnte telefonische Nachfrage betreffend Nichteinhaltung der 8-tägigen Meldefrist beim AWA-ZH erfolgt sei, weshalb zur angeblich erhaltenen Auskunft keine weiteren Ausführungen gemacht werden könnten.
– Die Möglichkeit kurzfristiger Einsätze, d.h. Einsätze ohne Einhaltung der 8-tägigen Meldefrist, werde in Art. 6 Abs. 3 EntsV geregelt. Einerseits handle es sich dabei um Notfalleinsätze (Reparaturen, Unfälle, Naturkatastrophen, etc.) oder um einen Folge- auftrag bzw. Folgearbeiten (vgl. Benutzerhandbuch für das Meldeverfahren des Staatssekretariates für Migration vom Mai 2016 [«Benutzerhandbuch»]: https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/eu/fza/meldeverfahren/mv-benuhb-d.pdf). Auf S. 6 f. des «Benutzerhandbuchs» würden die Notfallregelung bzw. die Ausnah- men der Einhaltung der 8-tägigen Meldefrist geregelt. Auf S. 7 (Abs. 2) des «Benut- zerhandbuchs» seien Fälle aufgeführt, für die eine neue Meldung erstellt werden müsse. Danach sei für die Wiederaufnahme der Arbeiten nach erfolgter Unterbre- chung sowie für Folgearbeiten (Wartungsarbeiten oder Erfüllung von Gewährleis- tungsforderungen) am gleichen Projekt eine neue Meldung vorzunehmen. Eine sol- che neue Meldung habe spätestens vor Beginn des Einsatzes zu erfolgen und einen Hinweis auf die bereits erfolgte Meldung zu enthalten; sie löse in den bezeichneten Fällen keine erneute 8-tägige Frist aus, weshalb für die Berechnung der Frist das Datum der ersten Meldung massgebend bleibe.
– Ein wichtiges Kriterium zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung von Folgearbeiten sei, dass die Arbeiten am gleichen Projekt erfolgten. Die Rekurrentin führe in der Schweiz an diversen Örtlichkeiten und bei verschiedenen Unternehmen Schulungen durch. Jeder Schulungseinsatz werde über die D.___AG neu beauftragt. Schulungseinsätze bei verschiedenen Unternehmen seien jeweils als neues Projekt zu betrachten. Nach Praxis des AWA-SG würden als Folgearbeiten Arbeiten aner- kannt, die innerhalb von drei Monaten lägen und am gleichen Einsatzort stattfänden. Der Schulungseinsatz bei der C.___SA in X.___ für die Dauer vom 30. und 31. März sowie 4. bis 6. April 2016 sei der erste Einsatz im Jahr 2016 bei der C.___SA gewe- sen; zudem habe die Rekurrentin im Jahr 2015 keine Einsätze im Kanton St.Gallen gemeldet. Der Hinweis auf der Meldung betreffend «Folgemeldung» sei somit nicht relevant.
Seite 5/8 I. Am 2. August 2016 stellte das Volkswirtschaftsdepartement der Re- kurrentin die Vernehmlassung der Vorinstanz zu und forderte die Rekurrentin gestützt auf Art. 96 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) gleichzeitig auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.– zu leis- ten. Die Rekurrentin leistete den Kostenvorschuss – allerdings in Euro – recht- zeitig; sie überwies den Betrag von Fr. 984.29 (Umrechnung gemäss aktuellem Tageskurs).
Erwägungen 1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zuständig- keit und Rekursberechtigung, als auch in Bezug auf die Form- und Fristerforder- nisse erfüllt (Art. 43bis ff. VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2. Laut Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung erfolgte die Meldung der Rekurrentin vom 23. März 2016 (Einsatz von B.___ zwecks Durch- führung einer Schulung bei der C.___SA in X.___ für die Zeit vom 30. und
31. März sowie 4. bis 6. April 2016) verspätet.
2.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 EntsG muss der Arbeitgeber der zuständigen kantonalen Behörde vor Beginn des Einsatzes schriftlich die für die Durchfüh- rung der Kontrollen notwendigen Angaben melden. Zuständige kantonale Be- hörde ist die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d EntsG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Ver- ordnung zur eidgenössischen Entsendegesetzgebung, sGS 512.11). Nach Art. 6 Abs. 1 EntsV ist das Meldeverfahren für alle Arbeiten obligatorisch, die (kumu- lativ) länger als 8 Tage je Kalenderjahr dauern. Bei Tätigkeiten nach Art. 6 Abs. 2 EntsV hat die Meldung unabhängig von der Dauer der Arbeiten zu erfolgen.
Die Rekurrentin führte laut ZEMIS Schulungen durch, die (kumulativ) länger als 8 Tage je Kalenderjahr dauern; entsprechend unterlag die Rekurrentin der Mel- depflicht.
2.2. Nach Art. 6 Abs. 3 EntsG darf die Arbeit frühestens 8 Tage nachdem der Einsatz gemeldet worden ist, aufgenommen werden.
Der in Frage stehende Einsatz wurde von der Rekurrentin laut ZEMIS am
23. März 2016 gemeldet, d.h. (nur) 7 Tage vor den am 30. März 2016 beginnen- den Arbeiten. Die der Rekurrentin per E-Mail zugestellte (automatisch gene- rierte) Meldebestätigung vom 24. März 2016 enthielt u.a. folgenden Hinweis: «Diese Bestätigung gilt als Beleg dafür, dass die Meldung gemäss den oben erwähnten Angaben erfolgt ist. Sie stellt hingegen keine Genehmigung allfälliger Abweichungen von den gesetzlichen Meldefristen dar. […] Meldeverstösse kön- nen sanktioniert werden. […].» Entsprechend konnte die Rekurrentin nicht davon
Seite 6/8 ausgehen, dass der von ihr gemeldete Arbeitnehmer ab 30. März 2016 bei der C.___SA in X.___ habe arbeiten dürfen. Aufgrund des Ausgeführten steht daher fest, dass die Meldung grundsätzlich verspätet erfolgte.
2.3. Die Entsendegesetzgebung sieht Ausnahmen vor, in denen die 8- tägige Meldefrist nicht eingehalten werden muss. Diese Ausnahmen sind mit ein Grund dafür, weshalb das automatische Meldesystem auch kurzfristige Meldun- gen «unter 8 Tagen» zulässt.
2.3.1. Nach Art. 6 Abs. 3 EntsV kann die Arbeit in Notfällen – wie Repara- turen, Unfällen, Naturkatastrophen oder anderen, nicht vorhersehbaren Ereig- nissen – ausnahmsweise vor Ablauf der 8-tägigen Meldefrist nach Art. 6 Abs. 3 EntsG beginnen, frühestens jedoch am Tag der Meldung. Das Vorliegen eines Notfalls muss bei der Meldung des Einsatzes im Feld «Bemerkungen» zwingend bekanntgegeben und begründet werden (vgl. S. 6 des «Benutzerhandbuchs»).
Weil die Rekurrentin weder einen Notfall geltend macht noch ein solcher auf- grund der Akten ersichtlich ist, liegt kein Notfall nach Art. 6 Abs. 3 EntsV vor.
2.3.2. Bei der Wiederaufnahme von Arbeiten nach einer erfolgten Unter- brechung sowie bei Folgearbeiten (Wartungsarbeiten oder Erfüllung von Ge- währleistungsforderungen) am gleichen Projekt ist eine neue Meldung zu ma- chen. Eine solche (neue) Meldung hat spätestens vor Beginn des Einsatzes zu erfolgen und einen Hinweis auf die bereits erfolgte Meldung zu enthalten; sie löst keine erneute 8-tägige Frist aus, weshalb für die Berechnung der Frist das Da- tum der ersten Meldung massgebend bleibt.
Die Rekurrentin meldete am 23. März 2016 den Einsatz von B.___ zwecks Durchführung einer Schulung bei der C.___SA in X.___ für die Zeit vom 30. und
31. März sowie 4. bis 6. April 2016 und vermerkte im Feld «Kommentar Arbeit- geber» den Eintrag «Folgemeldung zur Meldung Nr. 001», welche sich auf einen Einsatz der Rekurrentin bei der E.___AG in Y.___ für die Zeit vom 8. bis
17. März 2016 bezog. Die Rekurrentin kann sich vorliegend nicht auf die Aus- nahmeregelung der «Folgemeldung» bzw. «Folgearbeiten» berufen. Vorausset- zung hierfür ist, dass die Folgearbeiten am gleichen Projekt, d.h. insbesondere am gleichen Einsatzort bzw. beim gleichen Unternehmen, erfolgen (vgl. S. 7 des «Benutzerhandbuchs»). Entsprechend ist die Praxis der Vorinstanz, dass als «Folgearbeiten» nur Arbeiten anerkannt werden, die innerhalb von drei Monaten liegen und am gleichen Einsatzort bzw. beim gleichen Unternehmen erfolgen, nicht zu beanstanden, zumal ansonsten der eigentliche Zweck der Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG und Art. 6 EntsV – die faktische Möglichkeit zur Kontrolle der Einhaltung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen und der "90 Ar- beitstage je Kalenderjahr"-Regelung – nicht gewährleistet werden kann. Aus dem Gesagten folgt, dass jede von der Rekurrentin an einem neuen Einsatzort bzw. bei einem neuen Unternehmen durchgeführte Schulung jeweils als neues
Seite 7/8 Projekt zu betrachten ist. Da es sich laut ZEMIX beim Schulungseinsatz vom 30. und 31. März sowie 4. bis 6. April 2016 um den ersten Einsatz der Rekurrentin bei der C.___SA in X.___ im Jahr 2016 handelte und die Rekurrentin im Jahr 2015 überhaupt keine Einsätze im Kanton St.Gallen meldete, kann sich die Re- kurrentin nicht auf die Ausnahmeregelung der «Folgemeldung» bzw. «Folgear- beiten» berufen.
2.4. Es ist somit festzuhalten, dass die Meldung der Rekurrentin vom
23. März 2016 betreffend den Einsatz von B.___ zwecks Durchführung einer Schulung bei der C.___SA in X.___ für die Zeit vom 30. und 31. März sowie
4. bis 6. April 2016 in Missachtung der Meldefrist gemäss Art. 6 Abs. 1 und 3 EntsG und damit verspätet erfolgte. Der Rekurs gegen Ziff. 1 des Dispositivs ist diesbezüglich abzuweisen.
3. Laut Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wird wegen Missachtung der Meldefrist eine Busse von Fr. 600.– ausgesprochen.
3.1. Nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a EntsG kann die Vorinstanz bei Verstössen gegen die Meldepflicht nach Art. 6 EntsG eine Verwaltungsbusse bis Fr. 5'000.– aussprechen. Gemäss ständiger Praxis spricht die Vorinstanz beim dritten Verstoss gegen die Meldepflicht – sofern nicht mehr als fünf Arbeitnehmende betroffen sind – eine Busse in Höhe von Fr. 600.– aus.
3.2. Aufgrund der Ausführungen unter Erw. 2 hiervor steht fest, dass die Meldung vom 23. März 2016 verspätet erfolgte und weniger als fünf Arbeitneh- mende betraf. Weiter steht fest, dass die Meldung der Rekurrentin vom 14. Sep- tember 2012 an das AWA-TG (vgl. Bst. B. des Sachverhaltes) verspätet erfolgte. Zudem wurde die Rekurrentin vom AWA-ZH mit Strafentscheid vom 21. März 2014 wegen Missachtung der Meldefrist mit Fr. 300.– (zzgl. einer Gebühr von Fr. 100.–) gebüsst (vgl. Bst. C. des Sachverhaltes).
3.3. Es ist somit festzuhalten, dass die Rekurrentin insgesamt dreimal gegen die Meldepflicht bzw. Meldefrist verstiess und entsprechend der ständi- gen Praxis der Vorinstanz – diese Praxis wird weder von der Rekurrentin gerügt, noch bestehen irgendwelche Gründe, diese den SECO-Empfehlungen entspre- chende Praxis zu beanstanden – gegen die Rekurrentin zu Recht eine Busse von Fr. 600.– ausgesprochen wurde. Der Rekurs gegen Ziff. 1 des Dispositivs ist diesbezüglich abzuweisen.
4. Der Rekurs bezüglich der in Ziff. 2 des Dispositivs der angefochte- nen Verfügung auferlegten Gebühr ist mangels substantiierter Begründung ab- zuweisen, wobei die gestützt auf Art. 94 Abs. 1 VRP und Nr. 10.01 des Gebüh- rentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; abgekürzt GebT) verfügte Gebühr von Fr. 400.– ohnehin nicht zu beanstanden ist.
Seite 8/8 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurs der Rekurren- tin gegen die Verfügung vom 14. April 2016 vollumfänglich abzuweisen ist.
6. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kos- ten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Da der Rekurs vollumfänglich abzuweisen ist, sind die amtlichen Kosten der Rekur- rentin zu auferlegen. Gemäss Nr. 10.01 GebT wird die Entscheidgebühr dem geleisteten Kostenvorschuss entsprechend auf Fr. 984.29 festgesetzt; sie ist mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen (vgl. Bst. I. des Sachverhaltes).
Entscheid 1. Der Rekurs der A.___GmbH, Deutschland, wird vollumfänglich ab- gewiesen.
2. Die A.___GmbH bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 984.29. Die Gebühr wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Der Vorsteher
Bruno Damann Regierungsrat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröff- nung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Spisergasse 41, 9001 St.Gallen) erhoben werden.