Art. 429 ZGB (SR 210). Fürsorgerische Unterbringung. Die Beschwerdeführerin wurde in den Freiwilligenstatus versetzt. Faktisch dauerte die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung jedoch an. Es ist daher unzulässig, eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung am Ende der Frist dadurch zu verlängern, dass ein anderer Arzt eine neue zeitlich beschränkte Unterbringung anordnet (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 16. Dezember 2021, V-2021/314).
Sachverhalt
A.- X ist 25 Jahre alt, bezieht eine IV-Rente und ist seit Ende September 2020 verbeiständet durch Y. Sie war bereits mehrmals in der Klinik A hospitalisiert, letztmals vom 24. August bis 28. Oktober 2020. Bis vor kurzem wohnte sie bei ihrem Freund in B. Nach der Trennung von diesem zog sie zu ihrer Mutter nach C. B.- Aufgrund einer Mischintoxikation mit verschiedenen Medikamenten in unklarer Dosierung wurde sie am 2. November 2021 auf der internistischen Notfallstation Graubünden behandelt. Mit Verfügung vom 3. November 2021 wurde sie von einem Arzt des Kantonsspitals Graubünden am 4. November 2021 fürsorgerisch in der Klinik A untergebracht. Dort wurde sie am 1. Dezember 2021 in den Freiwilligenstatus versetzt. Aufgrund einer Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustands wurde sie am 11. Dezember 2021 in der Klinik zurückbehalten und in einem Sicherheitszimmer untergebracht. Am 13. Dezember 2021 wurde sie in der Klinik vom Amtsarzt untersucht, welcher gleichentags die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik A für die Dauer der medizinischen Notwendigkeit, höchstens jedoch für sechs Wochen, anordnete. Dagegen erhob X mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Auf weitere Einzelheiten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sach-entscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtmittelerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 14. Dezember 2021 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 450, 450b und 450e des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [SR 210, abgekürzt: ZGB], Art. 27 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [sGS 912.5, abgekürzt: EG-KES] sowie Art. 41 ter des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1, abgekürzt: VRP]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 a) Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Für die Anordnung der Unterbringung und die Entlassung ist grundsätzlich die Erwachsenenschutzbehörde zuständig (vgl. Art. 428 Abs. 1 ZGB). Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen (Art. 429 Abs. 1 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB). Aufgrund dieser für die Kantone verbindlichen gesetzlichen Vorgaben ist eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung, die länger als sechs Wochen bzw. 42 Tage dauert, bundesrechtswidrig (Urteil des Bundesgerichts 5A_825/2017 vom 1. November 2017 E. 1.3.1).
b) Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung eines Arztes des Kantonsspitals Graubünden vom 3. November 2021 am 4. November 2021 fürsorgerisch in der Klinik A untergebracht. Die Beschwerdeführerin wurde zwischenzeitlich, am 1. Dezember 2021, in den Freiwilligenstatus versetzt. Faktisch dauerte die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung jedoch an, denn in der Verlaufsdokumentation wurde noch gleichentags festgehalten, es sei abzuwägen, ob der Amtsarzt hinzugezogen werden müsse, sollte die Beschwerdeführerin einer Behandlung nicht zustimmen. Am 9. Dezember 2021 erfolgte in der Verlaufsdokumentation die Anweisung, es sei unbedingt ein "Rückbehalt (FU)" anzuordnen, sollte es der Beschwerdeführerin nicht so gut gehen. Am 11. Dezember 2021 wurde die Beschwerdeführerin sodann tatsächlich in der Klinik zurückbehalten und am 13. Dezember 2021 dem Amtsarzt vorgeführt. Damit ist von einem "Pro-forma-Freiwilligenstatus" auszugehen; aus der Verlaufsdokumentation ergibt sich, dass die Klinik die Beschwerdeführerin trotz Freiwilligenstatus nicht hätte austreten lassen. Diese, am 3. November 2021 ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung darf höchstens sechs Wochen betragen (Art. 429 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 51a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch des Kantons Graubünden [BR 210.100]). Sie endete damit von Gesetzes wegen am 15. Dezember 2021. Es ist unzulässig, eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung am Ende der Frist dadurch zu verlängern, dass ein anderer Arzt gestützt auf Art. 429 ZGB eine neue zeitlich beschränkte Unterbringung anordnet, da dadurch die gesetzlich vorgesehene Fristbeschränkung umgangen würde (FamKomm Erwachsenenschutz/Guillod, Bern 2013, Art. 429 N 32; ESR Komm-Rosch, 2. Aufl. 2015, Art. 429 N 2; KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Zürich/St. Gallen 2012, Rz. 10.17). Die erneute ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Klinik A erweist sich damit als unzulässig. Statt die Beschwerdeführerin dem Amtsarzt vorzuführen, hätte die Klinik vielmehr bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einen Antrag auf Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung stellen müssen. Ein diesbezüglicher Entscheid der KESB könnte wiederum mit Beschwerde angefochten werden (Art. 450 ZGB).
c) Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerde aus formellen Gründen gutzuheissen und die angefochtene Verfügung des Amtsarztes vom 13. Dezember 2021 aufzuheben ist. Eine inhaltliche Prüfung der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung erübrigt sich unter diesen Umständen.
E. 3 Nach Art. 11 lit. a EG-KES i.V.m. Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Es gilt der Grundsatz der Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens. Da die angefochtene Verfügung aufzuheben ist, obsiegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich, womit ihr keine Kosten auferlegt werden können. Deshalb sind die amtlichen Kosten vom Staat zu tragen. Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Entscheid: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des Amtsarztes des Kantons St. Gallen vom 13. Dezember 2021 (Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung) wird aufgehoben. 2. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'500.– trägt der Staat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Präsident Titus Gunzenreiner, hauptamtliche Richterin Louise Blanc Gähwiler, Fachrichter Thomas Angehrn, Gerichtsschreiberin Silvia Geiger X, verbeiständet durch Y, Beschwerdeführerin, gegen Amtsarzt des Kantons St. Gallen, Vorinstanz, betreffend fürsorgerische Unterbringung (Klinik A) Sachverhalt: A.- X ist 25 Jahre alt, bezieht eine IV-Rente und ist seit Ende September 2020 verbeiständet durch Y. Sie war bereits mehrmals in der Klinik A hospitalisiert, letztmals vom 24. August bis 28. Oktober 2020. Bis vor kurzem wohnte sie bei ihrem Freund in B. Nach der Trennung von diesem zog sie zu ihrer Mutter nach C. B.- Aufgrund einer Mischintoxikation mit verschiedenen Medikamenten in unklarer Dosierung wurde sie am 2. November 2021 auf der internistischen Notfallstation Graubünden behandelt. Mit Verfügung vom 3. November 2021 wurde sie von einem Arzt des Kantonsspitals Graubünden am 4. November 2021 fürsorgerisch in der Klinik A untergebracht. Dort wurde sie am 1. Dezember 2021 in den Freiwilligenstatus versetzt. Aufgrund einer Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustands wurde sie am 11. Dezember 2021 in der Klinik zurückbehalten und in einem Sicherheitszimmer untergebracht. Am 13. Dezember 2021 wurde sie in der Klinik vom Amtsarzt untersucht, welcher gleichentags die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik A für die Dauer der medizinischen Notwendigkeit, höchstens jedoch für sechs Wochen, anordnete. Dagegen erhob X mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Auf weitere Einzelheiten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sach-entscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtmittelerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 14. Dezember 2021 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 450, 450b und 450e des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [SR 210, abgekürzt: ZGB], Art. 27 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [sGS 912.5, abgekürzt: EG-KES] sowie Art. 41 ter des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1, abgekürzt: VRP]). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.- a) Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Für die Anordnung der Unterbringung und die Entlassung ist grundsätzlich die Erwachsenenschutzbehörde zuständig (vgl. Art. 428 Abs. 1 ZGB). Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen (Art. 429 Abs. 1 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB). Aufgrund dieser für die Kantone verbindlichen gesetzlichen Vorgaben ist eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung, die länger als sechs Wochen bzw. 42 Tage dauert, bundesrechtswidrig (Urteil des Bundesgerichts 5A_825/2017 vom 1. November 2017 E. 1.3.1).
b) Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung eines Arztes des Kantonsspitals Graubünden vom 3. November 2021 am 4. November 2021 fürsorgerisch in der Klinik A untergebracht. Die Beschwerdeführerin wurde zwischenzeitlich, am 1. Dezember 2021, in den Freiwilligenstatus versetzt. Faktisch dauerte die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung jedoch an, denn in der Verlaufsdokumentation wurde noch gleichentags festgehalten, es sei abzuwägen, ob der Amtsarzt hinzugezogen werden müsse, sollte die Beschwerdeführerin einer Behandlung nicht zustimmen. Am 9. Dezember 2021 erfolgte in der Verlaufsdokumentation die Anweisung, es sei unbedingt ein "Rückbehalt (FU)" anzuordnen, sollte es der Beschwerdeführerin nicht so gut gehen. Am 11. Dezember 2021 wurde die Beschwerdeführerin sodann tatsächlich in der Klinik zurückbehalten und am 13. Dezember 2021 dem Amtsarzt vorgeführt. Damit ist von einem "Pro-forma-Freiwilligenstatus" auszugehen; aus der Verlaufsdokumentation ergibt sich, dass die Klinik die Beschwerdeführerin trotz Freiwilligenstatus nicht hätte austreten lassen. Diese, am 3. November 2021 ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung darf höchstens sechs Wochen betragen (Art. 429 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 51a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch des Kantons Graubünden [BR 210.100]). Sie endete damit von Gesetzes wegen am 15. Dezember 2021. Es ist unzulässig, eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung am Ende der Frist dadurch zu verlängern, dass ein anderer Arzt gestützt auf Art. 429 ZGB eine neue zeitlich beschränkte Unterbringung anordnet, da dadurch die gesetzlich vorgesehene Fristbeschränkung umgangen würde (FamKomm Erwachsenenschutz/Guillod, Bern 2013, Art. 429 N 32; ESR Komm-Rosch, 2. Aufl. 2015, Art. 429 N 2; KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Zürich/St. Gallen 2012, Rz. 10.17). Die erneute ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Klinik A erweist sich damit als unzulässig. Statt die Beschwerdeführerin dem Amtsarzt vorzuführen, hätte die Klinik vielmehr bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einen Antrag auf Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung stellen müssen. Ein diesbezüglicher Entscheid der KESB könnte wiederum mit Beschwerde angefochten werden (Art. 450 ZGB).
c) Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerde aus formellen Gründen gutzuheissen und die angefochtene Verfügung des Amtsarztes vom 13. Dezember 2021 aufzuheben ist. Eine inhaltliche Prüfung der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung erübrigt sich unter diesen Umständen. 3.- Nach Art. 11 lit. a EG-KES i.V.m. Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Es gilt der Grundsatz der Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens. Da die angefochtene Verfügung aufzuheben ist, obsiegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich, womit ihr keine Kosten auferlegt werden können. Deshalb sind die amtlichen Kosten vom Staat zu tragen. Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Entscheid: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des Amtsarztes des Kantons St. Gallen vom 13. Dezember 2021 (Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung) wird aufgehoben. 2. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'500.– trägt der Staat.