opencaselaw.ch

V-2019/219

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 17.02.2020

Sg Verwaltungsrekurskommission · 2016-03-11 · Deutsch SG

Art. 315 i.V.m. Art 442 Abs. 5 und 444 ZGB (SR 210). Zuständigkeit. Instabile Verhältnisse stellen einen Grund dar, der gegen eine Übernahme durch die Behörde am neuen Ort spricht. Lehnt eine angefragte KESB die Übernahme von Kindesschutzmassnahmen ab, so ist das Dossier von der bisher zuständigen Kindesschutzbehörde auch während eines laufenden Feststellungsverfahrens über die Zuständigkeit weiterzuführen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 17. Februar 2020, V-2019/219).

Sachverhalt

A.- A, ist das Kind von B (Mutter) und C (Vater). Die Eltern sind geschieden. Nachdem es am 16. Januar 2016 zu einer polizeilichen Intervention im Haushalt der Mutter in M gekommen war, wo A zu jener Zeit lebte, verfügte die KESB X am 4. Februar 2016 die vorsorgliche Errichtung einer Beistandschaft für das Kind nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Als Beistand wurde D eingesetzt. Mit Verfügung vom 11. März 2016 bestätigte die KESB X die Beistandschaft im ordentlichen Verfahren. Am 26. September 2016 unterschrieben die Eltern eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge. Mit Verfügung vom 13. März 2017 bzw. 12. April 2017 hob die KESB X das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern vorsorglich auf und platzierte A in den Durchgangswohngruppen Sennwald. Am 21. April 2017 zog C mit A in der ehemaligen Wohnung der Mutter in der Stadt M ein, währenddessen die Mutter eine mehrmonatige stationäre Suchttherapie in Anspruch nahm. Gemäss Schlussbericht des Beistands vom 27. November 2017 war es bis zu jenem Zeitpunkt nicht gelungen, die von der KESB angedachte sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) aufzugleisen sowie eine lückenlose Betreuungslösung für A während der Abwesenheiten des Vaters sicherzustellen. Die Zusammenarbeit mit dem Vater erwies sich als schwierig. Die Schulleistungen von A sanken und das Kind litt unter familiären Belastungen. Der Beistand formulierte in seinem Bericht eine Gefährdungsmeldung an die KESB und erklärte, dass fraglich sei, ob A weiterhin in der Obhut ihres Vaters bleiben könne. B.- Am 8. Januar 2018 kam es aufgrund eines Streits zwischen dem Vater und seiner neuen Ehefrau zu einer polizeilichen Intervention im väterlichen Haushalt. Am 9. Januar 2018 wurde F als neue Beiständin von A ernannt. Ab 30. Januar 2018 wohnte A bei einer Nachbarin, G. Am 5. März 2018 stellte die Beiständin Antrag, dass A bei der Pflegefamilie G platziert werde. Gemäss Schlussbericht der Beiständin vom 15. Juli 2018 lag bis zu jenem Zeitpunkt keine Eignungsbescheinigung von G als Pflegemutter vor und zudem hatte der Vater ausdrücklich erklärt, mit der Platzierung nicht einverstanden zu sein. Weiter orientierte die Beiständin darüber, dass A im Frühling 2018 mit anderen Jugendlichen in ein Schulhaus eingebrochen sei. Zudem ritze A sich. Diesbezüglich hätten Termine bei den kinder- und jugendpsychiatrischen Diensten St. Gallen (KJPD) stattgefunden, die aufgrund mangelnder Motivation jedoch wieder abgebrochen worden seien. Am 7. September 2018 wurde H als neue Beiständin für A eingesetzt. Am 16. Oktober 2018 kam es aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen G mit ihrem Freund zu einer polizeilichen Intervention in der Wohnung, wo A offenbar zu jener Zeit ebenfalls wohnte. Am 13. März 2019 informierte die Beiständin die KESB X darüber, dass es zum Streit von A mit G und deren Lebenspartner gekommen sei. A sei dann ausgerissen und habe zwei Nächte bei einer Kollegin verbracht. Sie habe geäussert, nicht zu G zurückzukehren, nicht ins Schlupfhuus und auch nicht zu ihrem Vater gehen zu wollen. Sie als Beiständin wisse nicht mehr weiter. Die KESB X forderte die Beiständin dazu auf, das Gespräch mit A nochmals zu suchen und ihr zu erklären, dass sie entweder zur Pflegefamilie zurückkehren oder ins Schlupfhuus gehen könne und andernfalls eine Platzierung durch die KESB in einer Institution nötig werde. C.- Am 3. April 2019 informierte die Beiständin die KESB gemäss deren Aktennotiz darüber, dass A aufgrund von Suizidgedanken per fürsorgerische Unterbringung nach Littenheid (korrekt wohl Klinik Sonnenhof in Ganterschwil) gebracht worden sei. Danach sei aus Sicht der Beiständin weder eine Rückkehr zum Vater noch zur Pflegemutter eine Option. Es falle eigentlich nur noch eine Unterbringung in einer Institution in Betracht. Am 17. April 2019 wurde A aus der Klinik entlassen und kehrte zur Pflegefamilie zurück. Am 26. April 2019 lud die KESB X A in einem an die Adresse der Pflegemutter gerichteten Schreiben zu einer Anhörung auf den Mittwoch, 8. Mai 2019, bei der KESB X ein. Am 1. Mai 2019 gaben der Vater sowie die Pflegemutter bei der Polizei gemeinsam eine Vermisstmeldung auf. Am nächsten Tag wurde A von der Polizei aufgegriffen. Sie erklärte, sie habe Angst, zur Pflegefamilie zurückzukehren, und zum Vater wolle sie ebenfalls nicht gehen. Die Beiständin brachte sie daraufhin nach St. Gallen ins Schlupfhuus. Dort erklärte A, dass sie dort nicht bleiben, sondern beim Ex-Freund ihrer Schwester wohnen wolle. Nachdem sie erneut Suizidgedanken äusserte, wurde der Amtsarzt informiert, der erneut die Einweisung in die Klinik Sonnenhof anordnete. Am 3. Mai 2019 kontaktierte der Vater die KESB X telefonisch, wobei er informiert wurde, dass für A aktuell nur eine professionell betreute Wohnform zur Diskussion stehe. Er erwiderte, dass er rechtliche Schritte einleiten würde, wenn A nicht zu ihm zurückkehren könne. Die Beiständin wolle er nie mehr sehen, sonst werde sie Probleme mit ihm bekommen. Am 8. Mai 2019 informierte die Beiständin, dass A noch in der Klinik Sonnenhof sei und der aktuelle Aufenthalt aufgrund der amtsärztlichen Verfügung nur noch bis zum 15. Mai 2019 dauere, weshalb eine Übergangslösung nötig sei. Eine weitere bekannte Familie, die A vorgeschlagen habe, sei angefragt worden, habe jedoch abgelehnt. Daraufhin hielt die KESB in einer Aktennotiz fest, der Anhörungstermin von A werde abgesagt. Nach Eingang eines Antrags der Beiständin auf Abklärung in der Klinik Sonnenhof werde ein neuer Termin für eine Anhörung festgesetzt. Zur Überbrückung organisiere die Beiständin eine provisorische, freiwillige Unterbringung in einer Pflegefamilie. D.- Am 9. Mai 2019 beantragte die Beiständin bei der KESB die Unterbringung in der Klinik Sonnenhof für eine Abklärung mit Empfehlung, wie es danach weitergehen solle. Ein Platz für eine Abklärung sei in der Klinik Sonnenhof in sechs bis acht Wochen frei. Bis dahin sei eine freiwillige Platzierung in einer Pflegefamilie geplant. Am 8. Mai 2019 informierte die Klinik Sonnenhof die KESB X, dass A nur bis am 15. Mai 2019 dort bleiben könne, da keine akute Gefährdung vorhanden sei. Als Übergangslösung werde eine geschlossene Institution empfohlen. Am 23. Mai 2019 wurde A erneut per fürsorgerische Unterbringung durch einen Notfallpsychiater in die Klinik Sonnenhof eingewiesen. Am 24. Mai 2019 informierte die Klinik Sonnenhof die Beiständin darüber, dass A nicht suizidal sei und die Klinik deshalb keinen Grund sehe, A weiterhin in der Klinik zu behalten. Gleichentags verfügte die KESB X in Einzelbesetzung eine superprovisorische fürsorgerische Unterbringung von A in der Klinik Sonnenhof zur stationären psychiatrischen Abklärung und zur Verhinderung einer Selbstgefährdung. Am 29. Mai 2019 wurde A von der KESB X das rechtliche Gehör gewährt. Dabei erklärte sie, zu ihrem Vater gehen zu wollen. Am 3. Juni 2019 erklärte der Vater gegenüber der KESB telefonisch erneut, dass er wolle, dass A zu ihm zurückkehre. Er sei nach in eine ausserkantonale Gemeinde umgezogen und habe in der neuen Wohnung auch ein Zimmer für A. Im 2017 habe er einen Unfall mit Bandscheibenproblemen gehabt, jetzt gehe es ihm aber wieder gut und er arbeite wieder. Seine Ehefrau sei meistens zu Hause. Er würde auch Unterstützung annehmen, allerdings wolle er dafür eine Fachperson mit Lebenserfahrung. Am 7. Juni 2019 berichtete die zuständige Sozialarbeiterin der Klinik Sonnenhof, dass sich A besser auf die Behandlung bzw. Therapie einlasse und die Abklärung innert der nächsten acht Wochen umgesetzt werde. Am 13. Juni 2019 bestätigte die KESB X die fürsorgerische Unterbringung von A in der Klinik Sonnenhof im ordentlichen Verfahren. In den Erwägungen führte sie aus, dass die Fachpersonen eine Unterbringung in einer Institution für Jugendliche empfehlen würden. Die Abklärung in der Klinik Sonnenhof sei damit nicht mehr notwendig. Sie erklärte – wohl lediglich gestützt auf das Telefonat mit dem Vater –, die Lebenssituation beim Vater habe sich stabilisiert. Es vermöchten jedoch weder der Vater noch die Tochter überzeugend darzulegen, weshalb das Zusammenleben nun funktionieren solle. Der Eintritt in eine Institution könne jedoch in eine Negativspirale führen, weshalb dem Zusammenleben von Vater und Tochter eine Chance zu geben sei. Unter anderem übertrug sie die Entlassungskompetenz der Klinik und erklärte, der Austritt zum Vater könne erfolgen, sobald die sozialpädagogische Familienbegleitung installiert und die weitere therapeutische Begleitung von A im Sinne der Erwägungen geklärt seien. E.- Noch an demselben Tag, an dem die fürsorgerische Unterbringung verfügt wurde, richtete die KESB X eine Übertragungsanfrage für die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an die KESB Y. Am 9. Juli 2019 trat A aus der Klinik Sonnenhof zu ihrem Vater aus. Am 30. Juli 2019 erging der Austrittsbericht der Klinik Sonnenhof, womit eine Platzierung in eine tragfähige soziale Institution empfohlen wurde. Nach dem Austritt wurden weder die sozialpädagogische Familienbegleitung noch die psychologische Beratung umgesetzt. Der Vater war für die Beiständin kaum erreichbar. A besuchte die Schule in der ausserkantonalen Gemeinde nur unregelmässig und verhielt sich bei Anwesenheit teilnahmslos und verweigernd. Gemäss Zwischenbericht der Schule vom 24. September 2019 habe A erklärt, dass sie die Schule verweigere bis sie wieder an ihrem früheren Wohnort sei. Eigentlich müsste eine Gefährdungsmeldung gemacht werden, dies könne jedoch deshalb nicht gemacht werden, weil die Zuständigkeit unklar sei. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 lehnte die KESB Y die Übertragungsanfrage ab. Am 11. Oktober 2019 stellte die KESB X erneut eine Übertragungsanfrage an die KESB Y, die darauf mit abschlägigem Bescheid vom 16. Oktober 2019 antwortete. Am 22. Oktober 2019 richtete die Beiständin eine Gefährdungsmeldung sowohl an die KESB X als auch die KESB Y. Am 19. November 2019 richtete die mit der SPF betraute Organisation eine Gefährdungsmeldung an die KESB Y, die diese zur Erledigung an die KESB X weiterleitete. F.- Am 25. Oktober 2019 gelangte die KESB X mit dem Begehren um Klärung der Zuständigkeitsfrage an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen. Mit Eingabe vom 18. November 2019 beantragte die KESB Y die Feststellung der Zuständigkeit der KESB X. Eine weitere Eingabe der KESB X datiert vom 25. November 2019.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Hält sich eine Kindesschutzbehörde nicht für zuständig, so überweist sie die Sache unverzüglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 444 Abs. 2 ZGB). Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, so pflegt sie einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt (Abs. 3). Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, so unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Abs. 4). Die Verwaltungsrekurskommission ist als erstinstanzliche gerichtliche Beschwerdeinstanz zum Entscheid über Zuständigkeitskonflikte der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zuständig (Art. 27 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, sGS 912.5, abgekürzt: EG-KES). Bei interkantonalen Kompetenzkonflikten kann die kantonale Beschwerdeinstanz jedoch nur über die Zuständigkeit der Behörde des eigenen Kantons befinden (vgl. BSK ZGB I-Maranta/Auer/Marti, 6. Aufl. 2018, Art. 444 N 16). Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt: VRP) zum Rekursverfahren sind sinngemäss anzuwenden (Art. 11 lit. a EG-KES). Mit Erlass der Verfügung vom 13. Juni 2019 sah sich die KESB X im vorliegenden Fall nicht mehr als zuständig für die Kindesschutzmassnahmen. Noch gleichentags ersuchte sie die KESB Y um Übernahme der Beistandschaft. Auch diese hielt sich nicht für zuständig. Ein zweiter schriftlicher Austausch im Oktober 2019 und blieb ebenfalls ohne Einigung. Als erstbefasste Behörde gelangte die KESB X an die Verwaltungsrekurskommission und ersuchte diese, die Zuständigkeitsfrage zu klären. Die Zuständigkeit der Verwaltungsrekurskommission zur Klärung der Zuständigkeit der KESB X bezüglich der Kindesschutzmassnahmen für A ist folglich gegeben.

E. 2 Strittig ist, welche Kindesschutzbehörde örtlich zuständig ist.

a) Das Gesetz schreibt vor, dass Kindesschutzmassnahmen von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet werden (Art. 315 Abs. 1 ZGB). Lebt das Kind bei Pflege­eltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält (Art. 315 Abs. 2 ZGB). Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 5 ZGB; vgl. Bundesgerichtsurteil [BGer] 5A_483/2017 und 5A_484/2017 vom 6. November 2017 E. 2.1 ff.). Im Falle eines Wohnsitzwechsels bleibt die im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zuständige Behörde mit dem hängigen Verfahren weiterhin befasst. Lediglich der Vollzug einer rechtskräftig angeordneten Massnahme ist der Behörde am neuen Wohnsitz oder Aufenthalt zu übertragen, wo nicht der Aufenthalt des Kindes am bisherigen Wohnsitz verbleibt (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 315-315b N 17). Der Wohnsitz des Kindes leitet sich vom Wohnsitz der Eltern ab, die die elterliche Sorge über das Kind innehaben (Art. 25 Abs. 1 erster Halbsatz ZGB). Dies ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst dann der Fall, wenn den Eltern die elterliche Obhut über ihr Kind entzogen ist (vgl. BGE 133 III 305 E. 3.3). Wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, gilt der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht als dessen Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 zweiter Halbsatz, ZGB). In den übrigen Fällen gilt der Aufenthaltsort des Kindes als sein Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 letzter Halbsatz ZGB). Der im Sozialhilferecht angesiedelte Begriff des Unterstützungswohnsitzes ist für die Feststellung der zur Führung von Kindesschutzmassnahmen zuständigen Behörde nicht von Belang.

b) Bei einer summarischen Betrachtung des Falles fällt auf, dass vor der Verfügung vom 13. Juni 2019 bis auf das Telefonat mit dem Vater, in dem er von seiner neuen Wohnung in einer ausserkantonalen Gemeinde mit einem Zimmer für A berichtete, keine Abklärungen über die aktuelle Lebenssituation beim Vater getroffen wurden. Dies trotz der Ausgangslage, dass unter anderem familiäre Konflikte bekannt waren, sich die Zusammenarbeit mit dem Vater bereits früher als schwierig erwiesen hatte und A seit Januar 2018 nicht mehr bei ihm, sondern in einer Pflegefamilie wohnte. Zudem war die Situation im Frühling 2019 derart eskaliert, dassA dreimal hintereinander per fürsorgerische Unterbringung in die Klinik Sonnenhof eingewiesen worden war. Des Weiteren wurde die Verfügung vom 13. Juni 2019 getroffen, obwohl die Einschätzung von involvierten Fachpersonen dahingehend lautete, dass aktuell nur noch eine Unterbringung von Ain einer Institution für Jugendliche in Frage komme. Im vorliegenden Verfahren kann jene Verfügung jedoch nicht überprüft werden. Aus einem formellen Standpunkt könnte man das Verfahren vor der KESB X mit der Verfügung vom 13. Juni 2019 als abgeschlossen betrachten. Mit dem Einzug beim Vater leitet sich der Wohnsitz des Kindes grundsätzlich von demjenigen seines Vaters ab. Die Geschehnisse kurz nach dem Austritt As aus der Klinik Sonnenhof zum Vater zeigten jedoch sehr rasch, dass die Weisungen durch den Vater und A nicht befolgt wurden und sich die Situation von A weiter verschlechterte. Der Vater ist für die involvierten Fachpersonen kaum erreichbar und mit der Betreuung seiner Tochter überfordert. Von Seiten der Schule wurde informiert, dass A nur unregelmässig anwesend ist oder zwar da ist, ihre Teilnahme am Unterricht aber verweigert (vgl. act. 2/140, 2/141, 2/145; die diesbezüglichen Bestreitungen der KESB X sind dementsprechend nicht nachvollziehbar). Mindestens faktisch wurde das vor der KESB X hängige Verfahren hinsichtlich einer geeigneten Platzierung von A also durch die Verfügung vom 13. Juni 2019 nicht abgeschlossen; die Entwicklungsgefährdung bestand fort. Es gingen umgehend weitere Gefährdungsmeldungen von verschiedenen involvierten Fachpersonen ein und die Ergreifung weiterer Massnahmen ist dringlich. Zum heutigen Zeitpunkt wäre weder die Übertragung der für A geführten Beistandschaft noch des Platzierungsverfahrens an die KESB Y sinnvoll. Die Sache ist komplex und die KESB X ist die mit der Sache besser vertraute Behörde. Ebenso kennt auch die Beiständin den Fall sowie die involvierten Personen. Bei einer Übertragung würden diese Kenntnisse verloren gehen. Zudem sind weitere Wechsel der Bezugspersonen für A zurzeit ungünstig. Eine Übertragung der Massnahme auf die KESB Y zum heutigen Zeitpunkt würde aufgrund des hohen Einarbeitungsaufwands zu weiteren Verzögerungen führen. Sodann befand sich der Lebensmittelpunkt von A bis vor Kurzem im Gebiet der örtlichen Zuständigkeit der KESB X. Wo ihr künftiger Aufenthaltsort sein wird, ist unklar. Die aktuellen Verhältnisse sind instabil. Bei einer derartigen Ausgangslage ist ein wichtiger Grund im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, der gebietet, dass mit der Übertragung von Massnahmen zugewartet wird (vgl. BGer 5A_483/2017, 5A_484/2017 E. 2.3). Überdies sind mehrmalige Übertragungen oder Rückübertragungen – mit potentiellen weiteren negativen Zuständigkeitskonflikten – auch aus prozessökonomischen Gründen zu vermeiden. Folglich ist festzustellen, dass die Zuständigkeit zur Führung und zum Erlass von kindesschutzrechtlichen Massnahmen für A weiterhin bei der KESB X liegt.

E. 3 Die KESB X bleibt darauf hinzuweisen, dass negative Kompetenzkonflikte nicht dazu führen dürfen, dass ein Dossier trotz Kindswohlgefährdungen nicht mehr bewirtschaftet und auf Gefährdungsmeldungen nicht mehr reagiert wird. Lehnt eine angefragte KESB die Übernahme von Kindesschutzmassnahmen ab, so ist das Dossier im Interesse des Kindeswohls von der bisher zuständigen Kindesschutzbehörde auch während eines laufenden Feststellungsverfahrens über die Zuständigkeit weiterzuführen. Es bleibt zu hoffen, dass die notwendigen Massnahmen nun umgehend in die Wege geleitet werden.

E. 4 […]

E. 5 Vom Gemeinwesen werden, wenn es nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 VRP). Auf die Erhebung amtlicher Kosten ist deshalb zu verzichten. Die Gesuchstellerin wird darauf hingewiesen, dass in ähnlichen Konstellationen künftig mit der Auferlegung von amtlichen Kosten zu rechnen sein wird. Entscheid auf dem Zirkulationsweg (Art. 11 lit. a EG-KES in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 VRP und Art. 8 bis Abs. 1 lit. b des Reglements über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission, sGS 941.223):

1.  Es wird festgestellt, dass die KESB X zur Führung und zum Erlass kindesschutzrechtlicher Massnahmen für A zuständig ist.

2.  Es werden keine amtlichen Kosten erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Gegen diesen Entscheid wurde beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben (KES.2020.12-K2). Präsident Titus Gunzenreiner, Fachrichter Hubert Bühlmann und Rony Kolb, Gerichtsschreiberin Franziska Geser Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde X, Gesuchstellerin, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y (ausserkantonal), Gesuchsgegnerin, betreffend Zuständigkeit Sachverhalt: A.- A, ist das Kind von B (Mutter) und C (Vater). Die Eltern sind geschieden. Nachdem es am 16. Januar 2016 zu einer polizeilichen Intervention im Haushalt der Mutter in M gekommen war, wo A zu jener Zeit lebte, verfügte die KESB X am 4. Februar 2016 die vorsorgliche Errichtung einer Beistandschaft für das Kind nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Als Beistand wurde D eingesetzt. Mit Verfügung vom 11. März 2016 bestätigte die KESB X die Beistandschaft im ordentlichen Verfahren. Am 26. September 2016 unterschrieben die Eltern eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge. Mit Verfügung vom 13. März 2017 bzw. 12. April 2017 hob die KESB X das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern vorsorglich auf und platzierte A in den Durchgangswohngruppen Sennwald. Am 21. April 2017 zog C mit A in der ehemaligen Wohnung der Mutter in der Stadt M ein, währenddessen die Mutter eine mehrmonatige stationäre Suchttherapie in Anspruch nahm. Gemäss Schlussbericht des Beistands vom 27. November 2017 war es bis zu jenem Zeitpunkt nicht gelungen, die von der KESB angedachte sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) aufzugleisen sowie eine lückenlose Betreuungslösung für A während der Abwesenheiten des Vaters sicherzustellen. Die Zusammenarbeit mit dem Vater erwies sich als schwierig. Die Schulleistungen von A sanken und das Kind litt unter familiären Belastungen. Der Beistand formulierte in seinem Bericht eine Gefährdungsmeldung an die KESB und erklärte, dass fraglich sei, ob A weiterhin in der Obhut ihres Vaters bleiben könne. B.- Am 8. Januar 2018 kam es aufgrund eines Streits zwischen dem Vater und seiner neuen Ehefrau zu einer polizeilichen Intervention im väterlichen Haushalt. Am 9. Januar 2018 wurde F als neue Beiständin von A ernannt. Ab 30. Januar 2018 wohnte A bei einer Nachbarin, G. Am 5. März 2018 stellte die Beiständin Antrag, dass A bei der Pflegefamilie G platziert werde. Gemäss Schlussbericht der Beiständin vom 15. Juli 2018 lag bis zu jenem Zeitpunkt keine Eignungsbescheinigung von G als Pflegemutter vor und zudem hatte der Vater ausdrücklich erklärt, mit der Platzierung nicht einverstanden zu sein. Weiter orientierte die Beiständin darüber, dass A im Frühling 2018 mit anderen Jugendlichen in ein Schulhaus eingebrochen sei. Zudem ritze A sich. Diesbezüglich hätten Termine bei den kinder- und jugendpsychiatrischen Diensten St. Gallen (KJPD) stattgefunden, die aufgrund mangelnder Motivation jedoch wieder abgebrochen worden seien. Am 7. September 2018 wurde H als neue Beiständin für A eingesetzt. Am 16. Oktober 2018 kam es aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen G mit ihrem Freund zu einer polizeilichen Intervention in der Wohnung, wo A offenbar zu jener Zeit ebenfalls wohnte. Am 13. März 2019 informierte die Beiständin die KESB X darüber, dass es zum Streit von A mit G und deren Lebenspartner gekommen sei. A sei dann ausgerissen und habe zwei Nächte bei einer Kollegin verbracht. Sie habe geäussert, nicht zu G zurückzukehren, nicht ins Schlupfhuus und auch nicht zu ihrem Vater gehen zu wollen. Sie als Beiständin wisse nicht mehr weiter. Die KESB X forderte die Beiständin dazu auf, das Gespräch mit A nochmals zu suchen und ihr zu erklären, dass sie entweder zur Pflegefamilie zurückkehren oder ins Schlupfhuus gehen könne und andernfalls eine Platzierung durch die KESB in einer Institution nötig werde. C.- Am 3. April 2019 informierte die Beiständin die KESB gemäss deren Aktennotiz darüber, dass A aufgrund von Suizidgedanken per fürsorgerische Unterbringung nach Littenheid (korrekt wohl Klinik Sonnenhof in Ganterschwil) gebracht worden sei. Danach sei aus Sicht der Beiständin weder eine Rückkehr zum Vater noch zur Pflegemutter eine Option. Es falle eigentlich nur noch eine Unterbringung in einer Institution in Betracht. Am 17. April 2019 wurde A aus der Klinik entlassen und kehrte zur Pflegefamilie zurück. Am 26. April 2019 lud die KESB X A in einem an die Adresse der Pflegemutter gerichteten Schreiben zu einer Anhörung auf den Mittwoch, 8. Mai 2019, bei der KESB X ein. Am 1. Mai 2019 gaben der Vater sowie die Pflegemutter bei der Polizei gemeinsam eine Vermisstmeldung auf. Am nächsten Tag wurde A von der Polizei aufgegriffen. Sie erklärte, sie habe Angst, zur Pflegefamilie zurückzukehren, und zum Vater wolle sie ebenfalls nicht gehen. Die Beiständin brachte sie daraufhin nach St. Gallen ins Schlupfhuus. Dort erklärte A, dass sie dort nicht bleiben, sondern beim Ex-Freund ihrer Schwester wohnen wolle. Nachdem sie erneut Suizidgedanken äusserte, wurde der Amtsarzt informiert, der erneut die Einweisung in die Klinik Sonnenhof anordnete. Am 3. Mai 2019 kontaktierte der Vater die KESB X telefonisch, wobei er informiert wurde, dass für A aktuell nur eine professionell betreute Wohnform zur Diskussion stehe. Er erwiderte, dass er rechtliche Schritte einleiten würde, wenn A nicht zu ihm zurückkehren könne. Die Beiständin wolle er nie mehr sehen, sonst werde sie Probleme mit ihm bekommen. Am 8. Mai 2019 informierte die Beiständin, dass A noch in der Klinik Sonnenhof sei und der aktuelle Aufenthalt aufgrund der amtsärztlichen Verfügung nur noch bis zum 15. Mai 2019 dauere, weshalb eine Übergangslösung nötig sei. Eine weitere bekannte Familie, die A vorgeschlagen habe, sei angefragt worden, habe jedoch abgelehnt. Daraufhin hielt die KESB in einer Aktennotiz fest, der Anhörungstermin von A werde abgesagt. Nach Eingang eines Antrags der Beiständin auf Abklärung in der Klinik Sonnenhof werde ein neuer Termin für eine Anhörung festgesetzt. Zur Überbrückung organisiere die Beiständin eine provisorische, freiwillige Unterbringung in einer Pflegefamilie. D.- Am 9. Mai 2019 beantragte die Beiständin bei der KESB die Unterbringung in der Klinik Sonnenhof für eine Abklärung mit Empfehlung, wie es danach weitergehen solle. Ein Platz für eine Abklärung sei in der Klinik Sonnenhof in sechs bis acht Wochen frei. Bis dahin sei eine freiwillige Platzierung in einer Pflegefamilie geplant. Am 8. Mai 2019 informierte die Klinik Sonnenhof die KESB X, dass A nur bis am 15. Mai 2019 dort bleiben könne, da keine akute Gefährdung vorhanden sei. Als Übergangslösung werde eine geschlossene Institution empfohlen. Am 23. Mai 2019 wurde A erneut per fürsorgerische Unterbringung durch einen Notfallpsychiater in die Klinik Sonnenhof eingewiesen. Am 24. Mai 2019 informierte die Klinik Sonnenhof die Beiständin darüber, dass A nicht suizidal sei und die Klinik deshalb keinen Grund sehe, A weiterhin in der Klinik zu behalten. Gleichentags verfügte die KESB X in Einzelbesetzung eine superprovisorische fürsorgerische Unterbringung von A in der Klinik Sonnenhof zur stationären psychiatrischen Abklärung und zur Verhinderung einer Selbstgefährdung. Am 29. Mai 2019 wurde A von der KESB X das rechtliche Gehör gewährt. Dabei erklärte sie, zu ihrem Vater gehen zu wollen. Am 3. Juni 2019 erklärte der Vater gegenüber der KESB telefonisch erneut, dass er wolle, dass A zu ihm zurückkehre. Er sei nach in eine ausserkantonale Gemeinde umgezogen und habe in der neuen Wohnung auch ein Zimmer für A. Im 2017 habe er einen Unfall mit Bandscheibenproblemen gehabt, jetzt gehe es ihm aber wieder gut und er arbeite wieder. Seine Ehefrau sei meistens zu Hause. Er würde auch Unterstützung annehmen, allerdings wolle er dafür eine Fachperson mit Lebenserfahrung. Am 7. Juni 2019 berichtete die zuständige Sozialarbeiterin der Klinik Sonnenhof, dass sich A besser auf die Behandlung bzw. Therapie einlasse und die Abklärung innert der nächsten acht Wochen umgesetzt werde. Am 13. Juni 2019 bestätigte die KESB X die fürsorgerische Unterbringung von A in der Klinik Sonnenhof im ordentlichen Verfahren. In den Erwägungen führte sie aus, dass die Fachpersonen eine Unterbringung in einer Institution für Jugendliche empfehlen würden. Die Abklärung in der Klinik Sonnenhof sei damit nicht mehr notwendig. Sie erklärte – wohl lediglich gestützt auf das Telefonat mit dem Vater –, die Lebenssituation beim Vater habe sich stabilisiert. Es vermöchten jedoch weder der Vater noch die Tochter überzeugend darzulegen, weshalb das Zusammenleben nun funktionieren solle. Der Eintritt in eine Institution könne jedoch in eine Negativspirale führen, weshalb dem Zusammenleben von Vater und Tochter eine Chance zu geben sei. Unter anderem übertrug sie die Entlassungskompetenz der Klinik und erklärte, der Austritt zum Vater könne erfolgen, sobald die sozialpädagogische Familienbegleitung installiert und die weitere therapeutische Begleitung von A im Sinne der Erwägungen geklärt seien. E.- Noch an demselben Tag, an dem die fürsorgerische Unterbringung verfügt wurde, richtete die KESB X eine Übertragungsanfrage für die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an die KESB Y. Am 9. Juli 2019 trat A aus der Klinik Sonnenhof zu ihrem Vater aus. Am 30. Juli 2019 erging der Austrittsbericht der Klinik Sonnenhof, womit eine Platzierung in eine tragfähige soziale Institution empfohlen wurde. Nach dem Austritt wurden weder die sozialpädagogische Familienbegleitung noch die psychologische Beratung umgesetzt. Der Vater war für die Beiständin kaum erreichbar. A besuchte die Schule in der ausserkantonalen Gemeinde nur unregelmässig und verhielt sich bei Anwesenheit teilnahmslos und verweigernd. Gemäss Zwischenbericht der Schule vom 24. September 2019 habe A erklärt, dass sie die Schule verweigere bis sie wieder an ihrem früheren Wohnort sei. Eigentlich müsste eine Gefährdungsmeldung gemacht werden, dies könne jedoch deshalb nicht gemacht werden, weil die Zuständigkeit unklar sei. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 lehnte die KESB Y die Übertragungsanfrage ab. Am 11. Oktober 2019 stellte die KESB X erneut eine Übertragungsanfrage an die KESB Y, die darauf mit abschlägigem Bescheid vom 16. Oktober 2019 antwortete. Am 22. Oktober 2019 richtete die Beiständin eine Gefährdungsmeldung sowohl an die KESB X als auch die KESB Y. Am 19. November 2019 richtete die mit der SPF betraute Organisation eine Gefährdungsmeldung an die KESB Y, die diese zur Erledigung an die KESB X weiterleitete. F.- Am 25. Oktober 2019 gelangte die KESB X mit dem Begehren um Klärung der Zuständigkeitsfrage an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen. Mit Eingabe vom 18. November 2019 beantragte die KESB Y die Feststellung der Zuständigkeit der KESB X. Eine weitere Eingabe der KESB X datiert vom 25. November 2019. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Hält sich eine Kindesschutzbehörde nicht für zuständig, so überweist sie die Sache unverzüglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 444 Abs. 2 ZGB). Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, so pflegt sie einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt (Abs. 3). Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, so unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Abs. 4). Die Verwaltungsrekurskommission ist als erstinstanzliche gerichtliche Beschwerdeinstanz zum Entscheid über Zuständigkeitskonflikte der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zuständig (Art. 27 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, sGS 912.5, abgekürzt: EG-KES). Bei interkantonalen Kompetenzkonflikten kann die kantonale Beschwerdeinstanz jedoch nur über die Zuständigkeit der Behörde des eigenen Kantons befinden (vgl. BSK ZGB I-Maranta/Auer/Marti, 6. Aufl. 2018, Art. 444 N 16). Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt: VRP) zum Rekursverfahren sind sinngemäss anzuwenden (Art. 11 lit. a EG-KES). Mit Erlass der Verfügung vom 13. Juni 2019 sah sich die KESB X im vorliegenden Fall nicht mehr als zuständig für die Kindesschutzmassnahmen. Noch gleichentags ersuchte sie die KESB Y um Übernahme der Beistandschaft. Auch diese hielt sich nicht für zuständig. Ein zweiter schriftlicher Austausch im Oktober 2019 und blieb ebenfalls ohne Einigung. Als erstbefasste Behörde gelangte die KESB X an die Verwaltungsrekurskommission und ersuchte diese, die Zuständigkeitsfrage zu klären. Die Zuständigkeit der Verwaltungsrekurskommission zur Klärung der Zuständigkeit der KESB X bezüglich der Kindesschutzmassnahmen für A ist folglich gegeben. 2.- Strittig ist, welche Kindesschutzbehörde örtlich zuständig ist.

a) Das Gesetz schreibt vor, dass Kindesschutzmassnahmen von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet werden (Art. 315 Abs. 1 ZGB). Lebt das Kind bei Pflege­eltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält (Art. 315 Abs. 2 ZGB). Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 5 ZGB; vgl. Bundesgerichtsurteil [BGer] 5A_483/2017 und 5A_484/2017 vom 6. November 2017 E. 2.1 ff.). Im Falle eines Wohnsitzwechsels bleibt die im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zuständige Behörde mit dem hängigen Verfahren weiterhin befasst. Lediglich der Vollzug einer rechtskräftig angeordneten Massnahme ist der Behörde am neuen Wohnsitz oder Aufenthalt zu übertragen, wo nicht der Aufenthalt des Kindes am bisherigen Wohnsitz verbleibt (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 315-315b N 17). Der Wohnsitz des Kindes leitet sich vom Wohnsitz der Eltern ab, die die elterliche Sorge über das Kind innehaben (Art. 25 Abs. 1 erster Halbsatz ZGB). Dies ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst dann der Fall, wenn den Eltern die elterliche Obhut über ihr Kind entzogen ist (vgl. BGE 133 III 305 E. 3.3). Wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, gilt der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht als dessen Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 zweiter Halbsatz, ZGB). In den übrigen Fällen gilt der Aufenthaltsort des Kindes als sein Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 letzter Halbsatz ZGB). Der im Sozialhilferecht angesiedelte Begriff des Unterstützungswohnsitzes ist für die Feststellung der zur Führung von Kindesschutzmassnahmen zuständigen Behörde nicht von Belang.

b) Bei einer summarischen Betrachtung des Falles fällt auf, dass vor der Verfügung vom 13. Juni 2019 bis auf das Telefonat mit dem Vater, in dem er von seiner neuen Wohnung in einer ausserkantonalen Gemeinde mit einem Zimmer für A berichtete, keine Abklärungen über die aktuelle Lebenssituation beim Vater getroffen wurden. Dies trotz der Ausgangslage, dass unter anderem familiäre Konflikte bekannt waren, sich die Zusammenarbeit mit dem Vater bereits früher als schwierig erwiesen hatte und A seit Januar 2018 nicht mehr bei ihm, sondern in einer Pflegefamilie wohnte. Zudem war die Situation im Frühling 2019 derart eskaliert, dassA dreimal hintereinander per fürsorgerische Unterbringung in die Klinik Sonnenhof eingewiesen worden war. Des Weiteren wurde die Verfügung vom 13. Juni 2019 getroffen, obwohl die Einschätzung von involvierten Fachpersonen dahingehend lautete, dass aktuell nur noch eine Unterbringung von Ain einer Institution für Jugendliche in Frage komme. Im vorliegenden Verfahren kann jene Verfügung jedoch nicht überprüft werden. Aus einem formellen Standpunkt könnte man das Verfahren vor der KESB X mit der Verfügung vom 13. Juni 2019 als abgeschlossen betrachten. Mit dem Einzug beim Vater leitet sich der Wohnsitz des Kindes grundsätzlich von demjenigen seines Vaters ab. Die Geschehnisse kurz nach dem Austritt As aus der Klinik Sonnenhof zum Vater zeigten jedoch sehr rasch, dass die Weisungen durch den Vater und A nicht befolgt wurden und sich die Situation von A weiter verschlechterte. Der Vater ist für die involvierten Fachpersonen kaum erreichbar und mit der Betreuung seiner Tochter überfordert. Von Seiten der Schule wurde informiert, dass A nur unregelmässig anwesend ist oder zwar da ist, ihre Teilnahme am Unterricht aber verweigert (vgl. act. 2/140, 2/141, 2/145; die diesbezüglichen Bestreitungen der KESB X sind dementsprechend nicht nachvollziehbar). Mindestens faktisch wurde das vor der KESB X hängige Verfahren hinsichtlich einer geeigneten Platzierung von A also durch die Verfügung vom 13. Juni 2019 nicht abgeschlossen; die Entwicklungsgefährdung bestand fort. Es gingen umgehend weitere Gefährdungsmeldungen von verschiedenen involvierten Fachpersonen ein und die Ergreifung weiterer Massnahmen ist dringlich. Zum heutigen Zeitpunkt wäre weder die Übertragung der für A geführten Beistandschaft noch des Platzierungsverfahrens an die KESB Y sinnvoll. Die Sache ist komplex und die KESB X ist die mit der Sache besser vertraute Behörde. Ebenso kennt auch die Beiständin den Fall sowie die involvierten Personen. Bei einer Übertragung würden diese Kenntnisse verloren gehen. Zudem sind weitere Wechsel der Bezugspersonen für A zurzeit ungünstig. Eine Übertragung der Massnahme auf die KESB Y zum heutigen Zeitpunkt würde aufgrund des hohen Einarbeitungsaufwands zu weiteren Verzögerungen führen. Sodann befand sich der Lebensmittelpunkt von A bis vor Kurzem im Gebiet der örtlichen Zuständigkeit der KESB X. Wo ihr künftiger Aufenthaltsort sein wird, ist unklar. Die aktuellen Verhältnisse sind instabil. Bei einer derartigen Ausgangslage ist ein wichtiger Grund im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, der gebietet, dass mit der Übertragung von Massnahmen zugewartet wird (vgl. BGer 5A_483/2017, 5A_484/2017 E. 2.3). Überdies sind mehrmalige Übertragungen oder Rückübertragungen – mit potentiellen weiteren negativen Zuständigkeitskonflikten – auch aus prozessökonomischen Gründen zu vermeiden. Folglich ist festzustellen, dass die Zuständigkeit zur Führung und zum Erlass von kindesschutzrechtlichen Massnahmen für A weiterhin bei der KESB X liegt. 3.- Die KESB X bleibt darauf hinzuweisen, dass negative Kompetenzkonflikte nicht dazu führen dürfen, dass ein Dossier trotz Kindswohlgefährdungen nicht mehr bewirtschaftet und auf Gefährdungsmeldungen nicht mehr reagiert wird. Lehnt eine angefragte KESB die Übernahme von Kindesschutzmassnahmen ab, so ist das Dossier im Interesse des Kindeswohls von der bisher zuständigen Kindesschutzbehörde auch während eines laufenden Feststellungsverfahrens über die Zuständigkeit weiterzuführen. Es bleibt zu hoffen, dass die notwendigen Massnahmen nun umgehend in die Wege geleitet werden. 4.- […] 5.- Vom Gemeinwesen werden, wenn es nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 VRP). Auf die Erhebung amtlicher Kosten ist deshalb zu verzichten. Die Gesuchstellerin wird darauf hingewiesen, dass in ähnlichen Konstellationen künftig mit der Auferlegung von amtlichen Kosten zu rechnen sein wird. Entscheid auf dem Zirkulationsweg (Art. 11 lit. a EG-KES in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 VRP und Art. 8 bis Abs. 1 lit. b des Reglements über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission, sGS 941.223):

1.  Es wird festgestellt, dass die KESB X zur Führung und zum Erlass kindesschutzrechtlicher Massnahmen für A zuständig ist.

2.  Es werden keine amtlichen Kosten erhoben.