Art. 6 UVG; natürlicher Kausalzusammenhang. Bejahung der Unfallkausalität der Bänderverletzung am Chopart-Gelenk. Verneinung der Unfallkausalität der osteochondralen Läsion am OSG; es ist lediglich von einer unfallkausalen vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen. Die vor Eintritt des Status quo sine erfolgte Operation am OSG stellt keinen Fall einer überholenden Kausalität dar. Die Leistungseinstellung per Operationszeitpunkt ist frühzeitig erfolgt. Rückweisung zur weiteren Abklärung des Heilungsdauer der unmittelbaren Operationsfolgen. Teilweise Gutheissung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. September 2026, UV 2025/2).
Sachverhalt
A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter), war seit dem 12. April 2022 bei der B.___ GmbH, L.___, als Servicefachangestellter tätig und dadurch bei der SOLIDA Versicherungen AG (nachfolgend: Solida) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 29. April 2022 meldete die Arbeitgeberin der Solida einen Berufsunfall des Versicherten vom 23. April 2022. Der Versicherte sei während des Servierens von Speisen und Getränken im Gartenbereich auf dem unebenen Kiesboden mit dem Fuss umgeknickt und habe sich am rechten Fussgelenk verletzt (UV-act. 1). A.b Aus den von der Solida angeforderten medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass sich der Versicherte am 28. April 2022 notfallmässig selbst im Spital C.___ vorgestellt hatte. Eine Röntgenuntersuchung des oberen Sprunggelenks [OSG] rechts hatte eine 1 cm grosse Aufhellungszone an der medialen Talusschulter im Rahmen einer osteochondralen Läsion gezeigt. Es war eine Ruhigstellung im Vacoped mit Teilbelastung mit Unterarmgehstöcken erfolgt (UV-act. 16-2 f.). Der untersuchende Assistenzarzt hatte dem Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 28. April bis 5. Mai 2022 attestiert (UV-act. 2). Am 3. Mai 2022 erfolgte auf Zuweisung des Spitals C.___ eine MRI-Untersuchung in der Klinik für Radiologie und Nuklearmedizin im Spital D.___. Im dazugehörigen Bericht wurden als Befunde im Wesentlichen eine osteochondrale Läsion der medialen Talusrolle sowie eine Verletzung des Chopart-Gelenk-Bandapparates mit Ruptur des calcaneocuboidalen Anteils des Ligamentum bifurcatum und Ruptur des Ligamentum calcaneocuboidale dorsale festgehalten (UV-act. 23-10 f.). Im Bericht vom 19. Mai 2022 zur Fusssprechstunde vom 4. Mai 2022 hielt die behandelnde Oberärztin des Departements Orthopädie und Traumatologie des Spitals C.___ als Diagnosen eine Osteochondrosis dissecans (OD) der medialen Talusschulter Grad Ill sowie Rupturen des calcaneocuboidalen Anteils des Ligamentum bifurcatum und dorsale fest. Aufgrund der unfallbedingten Rupturen der Bänder empfahl sie eine konservative Therapie mit Ruhigstellung im VacoTalus für insgesamt sechs Wochen. Überdies attestierte sie dem Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 5. bis 15. Mai 2022. Ab dem
16. bis zum 22. Mai 2022 betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 % (UV-act. 24-3 f.). A.c Am 9. Juni 2022 stellte sich der Versicherte wegen einer Schmerzexazerbation notfallmässig im Universitätsspital Zürich vor. Eine Röntgenuntersuchung des rechten OSG zeigte eine hypodense Läsion der medialen Talusschulter bei bekannter OD und eine allseits regelrechte Gelenkstellung. Es sei keine Fraktur abgrenzbar und die Weichteile seien unauffällig. Der behandelnde Assistenzarzt und die behandelnde Oberärztin empfahlen in Übereinstimmung mit den vorbehandelnden Ärzten eine konservative Therapie mit Ruhigstellung im VacoTalus für insgesamt sechs Wochen. Sie attestierten dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 9. bis zum 14. Juni 2022 (UV-act. 4-4 ff.; UV 2025/2 2/18
vgl. zu der seither anhaltenden Arbeitsunfähigkeit UV-act. 24-1, 31-1, 90-17 und 85-2 sowie act. G 1.1 ff. und G 3.1). A.d Am 13. Juni 2022 verfasste Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Auftrag der Solida eine versicherungsmedizinische Stellungnahme. Er gelangte zu dem Schluss, dass es sich bei der osteochondralen Läsion um einen Vorzustand handle, der durch das Unfallereignis vorübergehend verschlimmert worden sei. Für diese müsse nach drei Monaten ein Status quo sine festgesetzt werden. Bandrupturen, wie sie beim Beschwerdeführer im Chopart-Gelenk beständen, seien in der Regel nach drei bis vier Monaten abgeheilt. Diesbezüglich sei der weitere Verlauf abzuwarten (UV-act. 23-1 ff.). A.e Am 5. August 2022 erfolgte im Auftrag der Solida eine Untersuchung des Versicherten durch Dr. med. F.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation. In ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 11. August 2022 gelangte Dr. F.___ zu dem Schluss, der Versicherte habe durch den Unfall Distorsionen des OSG und des Chopart-Gelenks rechts mit Ruptur des calcaneocuboidalen Anteils des Ligamentum bifurcatum und dorsale erlitten. Bei der OD der medialen Talusschulter handle es sich um einen Vorzustand. Aus medizinischer Sicht sei zurzeit der Status quo sine nicht erreicht. Sie empfehle diesbezüglich eine Reevaluation sechs Monate posttraumatisch, d.h. im Oktober 2022 (UV-act. 43). A.f Bei anhaltenden Beschwerden wurde am 26. September 2022 im Kantonsspital St. Gallen (KSSG) eine Arthroskopie des OSG rechts und eine Miniarthrotomie und AMIC-Plastik der medialen Talusschulter durchgeführt (vgl. dazu den Operationsbericht vom 9. November 2022 [UV-act. 104]). A.g Am 25. November 2022 verfasste Dr. E.___ im Auftrag der Solida erneut eine versicherungsmedizinische Stellungnahme. Darin vertrat er weiterhin die Ansicht, dass es sich bei der OD um einen vorübergehend verschlimmerten, jedoch unfallfremden Vorzustand handle. Die Operation vom 26. September 2022 habe ausschliesslich der Sanierung einer Krankheit gedient. Der Eingriff, der darauffolgende Spitalaufenthalt und die nachfolgende Rehabilitation seien als unfallfremd zu klassifizieren. Mit dem operativen Eingriff liege eine überholende Kausalität vor, sodass der Status quo sine für das OSG per 25. September 2022 festgesetzt werden müsse. Im Chopart-Gelenk würden die Bänder narbig verheilen, weshalb ein Dauerschaden resultiere. Der Endzustand bezüglich der Chopart- Verletzung könne nicht genau definiert werden. Es müsse der Verlauf abgewartet werden. Vorderhand seien keine Behandlungen notwendig (UV-act. 109). A.h Am 8. März 2023 stellte sich der Versicherte bei Dr. med. G.___, Chefarzt der orthopädischen Klinik H.___, vor. Im Ambulanzbrief vom Folgetag hielt Dr. G.___ zu dieser Konsultation u.a. fest, die MRI-Aufnahmen des rechten Sprunggelenks vom Januar 2023 würden einen Zustand nach dem UV 2025/2 3/18
operativen Eingriff im September 2022 zeigen. Im Bereich der medialen Talusschulter seien noch ein leichtes Knochenmarködem und eine schon beginnende Knorpelregeneration mit Auffüllung des Defektes zu erkennen. Im Vergleich zu den Vorbefunden neu aufgetreten sei ein ausgedehntes Knochenmarködem im Bereich der distalen-medialen Tibia mit kleiner Zyste und sichtbarem Bohrkanal, welches am ehesten als Folge der Operation zu werten sei (UV-act. 128). A.i Seit dem 11. Januar 2023 befand sich der Versicherte u.a. aufgrund der anhaltenden Beschwerden im OSG sowie neu aufgetretener Beschwerden im rechten Knie in Behandlung bei Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie. Dem Eintrag von Dr. I.___ in der Krankengeschichte vom 17. März 2023 lassen sich folgende Befunde entnehmen: Rechter Fuss mässige Druckschmerzen Mittelfussknochen 5, Schmerzangabe gesamter Mittelfuss, Plantarfaszie frei, kein Druckschmerz am Calcaneus, Fusswurzel frei, freie Zehenbeweglichkeit, schmerzfreie Mobilisation Chopart und Lisfranc (UV-act. 133-60 ff.). Im Bericht zu der am 12. April 2023 im Auftrag von Dr. I.___ erfolgten CT-Untersuchung des rechten Fusses hielt der untersuchende Radiologe fest, es zeige sich eine OD (OCD-Läsion) im rechten OSG, jedoch kein Nachweis einer frischen Fraktur oder Luxation (UV-act. 133-54 ff.). A.j Am 10. Mai 2023 beurteilte Dr. E.___ den Fall des Versicherten erneut. Im Ergebnis hielt er weiterhin daran fest, dass die OD unfallfremd und durch den Unfall bloss vorübergehend verschlimmert worden sei. Die beim Unfallereignis erlittene Bänderverletzung im Chopart-Gelenk habe gemäss den Untersuchungen der behandelnden Ärzte einen guten Verlauf gezeigt. Spätestens Ende März 2023 sei bezüglich der Chopart-Verletzung der Endzustand erreicht gewesen. Rein versicherungsmedizinisch resultiere zwar ein Dauerschaden, jedoch ohne relevante Einschränkung. Die Erheblichkeitsgrenze eines Integritätsschadens für einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung werde nicht erreicht. Vom 23. April bis 26. September 2022 sei die Arbeitsunfähigkeit sowohl der OD geschuldet als auch der Chopart-Verletzung und damit zumindest teilkausal zum Unfallereignis. Ab dem 26. September 2022 sei die Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich der OD geschuldet aufgrund der operativen Sanierung (UV-act. 140). A.k Zu einer weiteren Untersuchung vom 2. August 2023 hielt Dr. G.___ im Ambulanzbrief vom 5. August 2023 fest, die initiale MRI-Bildgebung von kurz nach dem Unfall im Mai 2022 zeige sowohl Anzeichen für eine Bandverletzung im Bereich der Fusswurzel (sichtbare ödematöse Veränderungen) als auch eine mit einem geringen Knochenmarködem versehene osteochondrale Läsion Stadium Ill nach Berndt und Harty im Bereich der medialen Talusschulter. Es sei diesbezüglich nur schwer eine Aussage zu treffen, ob eine ursächliche Beteiligung des Unfalls zugrunde gelegt werden könne. Sicherlich sei eine solche Verletzung durch ein adäquates Trauma möglich, was durch verschiedene Studien belegt sei (UV-act. 151). UV 2025/2 4/18
A.l Nachdem das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 13. Dezember 2023 (UV 2023/2 [vgl. dazu UV-act. 156]) einen Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2022 (UV-act.
111) hinsichtlich Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Oktober 2022 (vgl. dazu auch die Verfügung vom 15. August 2022 [UV-act. 44]) aus formellen Gründen aufgehoben hatte, erliess die Solida am
7. August 2024 eine neue Verfügung. Im Dispositiv dieser neuen Verfügung hielt sie fest, der Status quo sine für die OD sei per 25. September 2022 erreicht worden (Ziff. 1); die Taggeldleistungen würden per 25. September 2022 eingestellt (Ziff. 2); der Versicherte sei zur Rückerstattung der für die Dauer vom 26. September 2022 bis 31. Oktober 2022 ausgerichteten Taggelder in Höhe von Fr. 4'615.20 verpflichtet, wobei auf die Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs verzichtet werde (Ziff. 3); die Übernahme von Heilbehandlungskosten hinsichtlich der Verletzung des Chopart-Gelenks werde per
31. März 2023 eingestellt (Ziff. 4); es bestehe kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Ziff. 5; vgl. zum Ganzen UV-act. 166). B. B.a Gegen die Verfügung vom 7. August 2024 erhob der Versicherte am 2. September 2024 Einsprache und beantragte sinngemäss die weitere Ausrichtung der Versicherungsleistungen (UV-act. 168). Am 11. September 2024 reichte er eine ergänzende Einsprache ein (UV-act. 169). B.b Mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2024 wies die Solida die Einsprache des Versicherten ab (UV-act. 173). C. C.a Am 7. Januar 2025 (Postaufgabe: 9. Januar 2025) erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid der Solida (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Einspruch (richtig: Beschwerde) beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und beantragte sinngemäss die weitere Ausrichtung von Versicherungsleistungen, da seine Beschwerden weiterhin auf den Unfall zurückzuführen seien (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt M. Bürkle, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. C.c Am 19. August 2025 informierte Rechtsanwalt A. Petrik das Gericht über seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer, ersuchte um Akteneinsicht und stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (act. G 16, 16.1 und 16.2). Am 21. August 2025 hiess die verfahrensleitende Versicherungsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut (act. G 17). UV 2025/2 5/18
C.d Mit Replik vom 5. Januar 2026 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. Dezember 2024 und die Erbringung der gesetzlichen Leistungen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung hielt er im Wesentlichen fest, auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen könne nicht abgestellt werden, womit kein hinreichender Nachweis für das Entfallen des zunächst anerkannten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und der osteochondralen Läsion vorliege (act. G 25). C.e Mit Duplik vom 17. April 2026 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde fest (act. G 31.1). Zusammen mit der Duplik reichte sie eine weitere versicherungsmedizinische Stellungnahme von Dr. E.___ vom 2. März 2026 ein. Darin nahm Dr. E.___ Stellung zu den beschwerdeweise vorgetragenen Einwänden, wobei er im Ergebnis an seinen bisherigen Beurteilungen festhielt (act. G 31.2).
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in J.___ (Deutschland; act. G 1). Indessen liegen sowohl der letzte schweizerische Wohnsitz des Beschwerdeführers (K.___) als auch der Sitz seiner letzten schweizerischen Arbeitgeberin (B.___ AG, L.___) im Kanton St. Gallen (vgl. u.a. die Angaben in der Schadenmeldung vom 29. April 2022 [UV-act. 1]). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ist somit für die Behandlung der vorliegenden Streitigkeit örtlich zuständig (Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts ergibt sich aus Art. 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1).
E. 1.2 Da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, namentlich die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) mit Übergabe der Beschwerdeschrift an die Schweizerische Post am 9. Januar 2025 eingehalten wurde, ist somit auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht anerkannt, dass der Beschwerdeführer am 23. April 2022 einen Unfall im Rechtssinne mit Beteiligung des rechten Fussgelenks erlitten hatte. Dementsprechend hat sie
– zumindest vorübergehend – die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbracht. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht feststellte, dass der Status quo sine für die Osteochondrosis dissecans per 25. September 2022 erreicht wurde, und damit diesbezüglich einen weitergehenden UV 2025/2 6/18
Anspruch auf Heilbehandlungsleistungen verneinte, namentlich im Zusammenhang mit der Operation vom 26. September 2022 (vgl. dazu auch die Ausführungen im angefochten Einspracheentscheid vom
9. Dezember 2024, UV-act. 173, insbesondere E. 3.f.), die Taggeldleistungen per 25. September 2022 einstellte, den Beschwerdeführer zur Rückerstattung von bereits ausgerichteten Taggeldern in Höhe von Fr. 4'615.20 verpflichtete, die Übernahme der Heilbehandlungskosten hinsichtlich der Verletzung des Chopart-Gelenks per 31. März 2023 einstellte und den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte.
E. 3.1 Der Unfallversicherer hat bei Vorliegen eines Unfalls gemäss Art. 4 ATSG für einen Gesundheitsschaden nur insoweit Leistungen zu erbringen, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (vgl. Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]; IRENE HOFER, N 63 ff. zu Art. 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK UVG]; ANDRÉ NABOLD, N 48 ff. zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; ANDRÉ NABOLD, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 5. Aufl. 2024, S. 56). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 335 E. 1, 117 V 360 E. 4a mit Hinweisen). Als adäquate Ursache eines Erfolgs hat ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 456 E. 5a mit Hinweisen).
E. 3.2 Für die Beantwortung der Frage nach dem Bestehen natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist das Gericht in der Regel auf Angaben ärztlicher Experten oder Expertinnen angewiesen. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die vom Gericht nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (KOSS UVG-NABOLD, N 53, 59 zu Art. 6; BSK UVG-HOFER, N 65 f., 74 zu Art. 6; NABOLD, a.a.O., S. 58, UV 2025/2 7/18
61). Für die Annahme unfallkausaler somatischer (Rest-)Folgen wird grundsätzlich eine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge verlangt. Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des bzw. der Untersuchenden und den Angaben des Patienten bzw. der Patientin unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/ bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (wie Röntgen, MRI, CT, Arthroskopie; BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2008, 8C_806/2007, E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen). Im Bereich solcher klar objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1, 118 V 286 E. 3a, 117 V 365 E. 5d/bb mit Hinweisen).
E. 3.3 Ein einmal bestehender natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und einem Gesundheitsschaden kann mit dem Zeitablauf wieder wegfallen. Damit endet die Leistungspflicht des Unfallversicherers. Bei einer vollständigen Heilung der Unfallfolgen wird der Zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfallereignis bestanden hat, wieder erreicht (Status quo ante). Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest (z.B. wenn sich eine an Osteoporose leidende Person bei einem Sturz Knochenbrüche zuzieht, die ein nicht an dieser Krankheit Leidender mit Sicherheit nicht erlitten hätte), ist der Unfall Teilursache des eingetretenen Gesundheitsschadens. In einer solchen Konstellation entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche (und adäquate) Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine) erreicht ist (Urteile des Bundesgerichts vom 4. August 2017, 8C_819/2016, E. 3.2.2, vom 14. Juni 2010, 8C_901/2009, E. 3.2, und vom 6. August 2008, 8C_101/2008, E. 2.2). Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und steht medizinisch fest, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können, spricht die Rechtsprechung von einer richtunggebenden Verschlimmerung (Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2015, 8C_484/2014, E. 2.1; KOSS UVG- NABOLD, N 54 zu Art. 6; NABOLD, a.a.O., S. 57 mit Hinweis; zum Ganzen: BSK UVG-HOFER, N 71 zu Art. 6). Von einer vorübergehenden unfallbedingten Verschlimmerung eines Vorzustands wird hingegen dann gesprochen, wenn Unfallfolgen bzw. deren Anteil an einer Gesundheitsschädigung im Rahmen des posttraumatischen Verlaufs nicht konkret beschrieben bzw. radiologisch als strukturelle Verletzung der Gelenke oder Knochen sichtbar gemacht werden können. In solchen Fällen wird bei einem UV 2025/2 8/18
geeigneten bzw. adäquaten Ereignis also in einer ersten Phase davon ausgegangen, dass dieses eine schädigende Wirkung auf den Körper habe. Die aufgetretenen bzw. ausgelösten Beeinträchtigungen werden, obwohl sie möglicherweise weiterbestehen, nach einer gewissen Zeit gestützt auf medizinische Erfahrung aber nicht mehr dem Unfall angelastet. Die Unfallversicherung übernimmt in diesen Fällen nur Leistungen für den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, d.h., sie hat bis zum Erreichen des Status quo sine oder ante Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Als Beispiel dafür gelten insbesondere Kontusions- und Distorsionsfolgen. Die Unfallversicherung übernimmt die Leistungen bis zur Heilung der spezifischen Kontusions-/Distorsionsfolgen und/oder – wie oben erwähnt – für den durch ein Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Dezember 2022, UV 2022/15, E. 3.3). Dies bedeutet unter Umständen, dass die versicherte Person Anspruch auf eine operative Eingriffe mit einschliessende zweckmässige Behandlung hat, wenn diese im Gesamtkontext gesehen letztlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der vorzeitigen Beseitigung der vom Unfall zumindest mitverursachten Schmerzen diente und nicht gesagt werden kann, die Operation sei auch ohne den durch den Unfall bewirkten Beschwerdeschub überwiegend wahrscheinlich im selben Zeitpunkt notwendig geworden (Urteil des Bundesgerichts vom
26. Februar 2013, 8C_423/2012, E. 5.3; vgl. auch KOSS UVG-NABOLD, N 57 zu Art. 6; BSK UVG- HOFER, N 72 zu Art. 6).
E. 3.4 Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang (vgl. vorstehende E. 3.2) muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2 mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit gänzlich fehlender Auswirkungen des Unfalls genügt nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen; THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70 N 58 f.). Da es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast (vgl. dazu nachfolgende E. 3.5) – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2017, 8C_766/2016, E. 2.2).
E. 3.5 Bei anhaltender Kausalität der Unfallfolgen hat der Unfallversicherer solange die temporären Versicherungsleistungen zu erbringen, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (vgl. dazu Art. 19 Abs. 1 UVG) bzw. der medizinische Endzustand noch nicht erreicht ist. Das Kriterium bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Es bedarf dabei einer ins Gewicht fallenden Besserung durch die UV 2025/2 9/18
ärztliche Behandlung. Eine allfällige blosse Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit oder dass die versicherte Person etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügt nicht. Auch ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2016, 8C_306/2016, E. 5.3, mit Hinweisen; vgl. ferner Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, UV 2019/17, E. 4.1).
E. 3.6 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und im Beschwerdefall das Gericht (Art. 61 lit. c ATSG) von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen aber eine Beweislast insofern, als im Fall der Beweis- losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6, 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen).
E. 3.7 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 ATSG [Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2021, 9C_549/2020, E. 3.1; RENÉ WIEDERKEHR, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/ Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 5. Aufl. 2024, N 64 zu Art. 43] bzw. Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Insofern kann rechtsprechungsgemäss auch Berichten und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen Ärzten und Ärztinnen einholen, Beweiswert beigemessen werden. Auf deren Ergebnis kann jedoch nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und UV 2025/2 10/18
Schlüssigkeit bestehen. In diesem Fall sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4, 4.6 f.). Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2025, 8C_151/2025, E. 2.3 m.w.H.). Reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2017, 8C_780/2016, E. 6.1).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht über die von der Beschwerdegegnerin verfügten Leistungseinstellungsdaten (25. September 2022 bzw. 31. März 2023) hinaus unfallkausale Beschwerden und mithin einen Leistungsanspruch geltend, namentlich im Zusammenhang mit der bei ihm diagnostizierten OD (act. G 1 und G 25). Für die Annahme unfallkausaler somatischer Restfolgen werden grundsätzlich eine unfallkausale Läsion bzw. eine schlecht verheilte Läsion als objektivierbares (vgl. dazu nochmals vorstehende E. 3.2) Korrelat verlangt. Ein massgebender Ausgangspunkt für die Beurteilung traumatischer Folgeschäden bzw. der Ursächlichkeit einer Gesundheitsschädigung bildet der gesundheitliche Zustand einer versicherten Person vor dem Unfall. Ist es durch letzteren zu keinen neuen objektivierbaren Schäden gekommen, trifft er aber auf einen vorgeschädigten Körper, kommt eine unfallkausale Gesundheitsschädigung höchstens als vorübergehende oder richtungsgebende Verschlimmerung des Vorzustands in Betracht (vgl. zu diesen nochmals vorstehende E. 3.3).
E. 4.2 Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob und gegebenenfalls bis zu welchem Zeitpunkt noch organisch objektivierbare Unfallfolgen vorhanden waren, welche die fortdauernd geklagten Beschwerden bzw. die weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit und/oder eine Behandlungsbedürftigkeit verursachen konnten. Als mögliche Unfallfolgen kommen die beim Beschwerdeführer im MRI vom 3. Mai 2022 festgestellte Verletzung des Chopart-Gelenk- Bandapparates sowie die osteochondrale Läsion der medialen Talusrolle (UV-act. 23-10) in Frage.
E. 5 In medizinischer Hinsicht unbestritten und aufgrund der vorliegenden Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Verletzung des Chopart-Gelenks mit Rupturen des Ligamentum bifurcatum und Ligamentum calcaneocuboidale dorsale eine Unfallfolge darstellen (vgl. dazu insbesondere den Bericht zur MRI- Untersuchung vom 3. Mai 2022 [UV-act. 23-11] sowie die Beurteilung von Dr. E.___ vom 13. Juni 2022 [UV-act. 23-3]). Die Bänderrisse wurden konservativ behandelt (vgl. dazu u.a. UV-act. 16-2 f.) und heilten ohne operative Versorgung von selbst ab. Dr. E.___ ging in seiner Beurteilung vom 10. Mai 2023 UV 2025/2 11/18
(UV-act. 140) dementsprechend davon aus, der Endzustand für die Chopart-Gelenk-Verletzung sei spätestens am 31. März 2023 erreicht worden. Dr. I.___ hatte im Eintrag in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers vom 17. März 2023 (UV-act. 133-61) festgehalten, dass eine schmerzfreie Mobilisation des Chopart-Gelenks möglich war. Zudem zeigten sich in der CT-Untersuchung des rechten Fusses vom 12. April 2023 (UV-act. 133-54) keine Auffälligkeiten in den einsehbaren Gelenken. Die Festsetzung des Fallabschlusses bzw. die Einstellung der Heilbehandlungsleistungen (vgl. dazu auch Art. 19 Abs. 1 UVG) im Zusammenhang mit der Chopart-Gelenk-Verletzung per 31. März 2023 ist somit nicht zu beanstanden, zumal auch der Beschwerdeführer die fehlende (weitere) Behandlungsbedürftigkeit des Chopart-Gelenks nicht bestritten hat.
E. 6 Als nächstes ist die – im Zentrum des Streits zwischen den Parteien stehende – Unfallkausalität und damit zusammenhängend die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der osteochondralen Läsion bzw. der OD zu prüfen.
E. 6.1 In dieser Hinsicht ist mit Blick auf die vorliegenden medizinischen Berichte sowie Rechtsschriften zunächst kurz auf die begriffliche bzw. diagnostische Unterscheidung zwischen einer osteochondralen Läsion und einer OD einzugehen: Der Begriff der «osteochondralen Läsion» beschreibt eine Verletzung/Veränderung, welche den Knochen (altgriechisch osteo) und Knorpel (chondros) betrifft. Eine «Osteochondrosis dissecans» stellt eine Diagnose gemäss ICD-10-Klassifikationssystem dar (ICD-10 M93.2) und ist in das Kapitel «M80-M94 Osteopathien und Chondropathien» eingereiht. Der Begriff «osteochondrale Läsion» wird im Gegensatz zum Begriff «Osteochondrosis dissecans» somit neutraler und auch unabhängig vom Ursprung einer festgestellten Veränderung verwendet (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. November 2021, 8C_326/2021, E. 3.2.1.2). Als Befund im MRI vom 3. Mai 2022 wurde eine «osteochondrale Läsion» festgehalten (UV-act. 23-10). Im Bericht zur Fuss- Sprechstunde am 4. Mai 2022 im Spital C.___ wurde dieser Befund offensichtlich im Sinne einer OD interpretiert (UV-act. 24-3). In der Folge gingen die behandelnden Ärzte des KSSG (UV-act. 104) sowie die Versicherungsmediziner Dr. E.___ und Dr. F.___ von einer OD aus, während der in Deutschland behandelnde Dr. G.___ in seinem Bericht vom 5. August 2023 wiederum den MRT-Befund einer osteochondralen Läsion nennt (UV-act. 151-5 f.). Wie die nachfolgenden Ausführungen jedoch zeigen, muss vorliegend nicht abschliessend geprüft werden, ob es sich bei der festgestellten osteochondralen Läsion tatsächlich um eine OD handelt, da die entscheidrelevanten Argumente ohnehin auf beide zutreffen.
E. 6.2 Dr. E.___ ging in seiner Beurteilung vom 13. Juni 2022 (UV-act. 23-1 ff.) zunächst allgemein von einer osteochondralen Läsion an der medialen Talusrolle aus und begründete deren fehlende Unfallkausalität nachvollziehbar mit dem Fehlen von Begleitverletzungen am Bandapparat des OSG UV 2025/2 12/18
und/oder dem darunterliegen Knochen. Solche wären bei einer frischen osteochondralen Läsion aufgrund des Elastizitätsgefälles jedoch zu erwarten gewesen (UV-act. 23-3). Erst in einem zweiten Schritt hat Dr. E.___ die osteochondrale Läsion – präzisierend – als OD gewertet, jedoch mit derselben Argumentation eine Unfallkausalität verneint. Das Argument der fehlenden Begleitverletzungen gilt mithin sowohl für eine OD als auch eine osteochondrale Läsion im Allgemeinen. Seine Einschätzung wiederholte Dr. E.___ in seinen späteren Beurteilungen vom 25. November 2022 und 2. März 2026 (vgl. UV-act. 109-5 und act. G 31.2-3). Zudem schloss sich auch Dr. F.___ in ihren Beurteilungen (UV-act. 43 und 71) der Einschätzung von Dr. E.___ an.
E. 6.3 Die versicherungsmedizinischen Beurteilungen, insbesondere die Beurteilung von Dr. E.___ vom
2. März 2026, sind detailliert, nachvollziehbar sowie in sich schlüssig und konsistent. Sie berücksichtigen die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und erfolgten in Kenntnis der Vorakten. Ihnen kommt somit grundsätzlich Beweiswert zu und auf sie kann abgestellt werden.
E. 6.4 Zu den versicherungsmedizinischen Einschätzungen äusserte sich – soweit aus der vorliegenden Aktenlage ersichtlich – keine/keiner der behandelnden Ärztinnen und Ärzte des Versicherten (weder bestätigend noch widersprechend). Überhaupt findet sich in den Akten keine explizite Kausalitätseinschätzung eines behandelnden Arztes hinsichtlich der beim Beschwerdeführer vorliegenden OD, namentlich der osteochondralen Läsion. Die pauschale Angabe eines Unfalls als Grund für die in diversen Arztzeugnissen von unterschiedlichen Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu u.a. UV-act. 24-1 f. und 123-5) genügt nicht für den Nachweis einer Unfallkausalität. Dies gilt umso mehr, als unstrittig ist, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bis zum 25. September 2022 zumindest teilkausal auf die durch den Unfall erfolgte Verletzung des Chopart-Gelenks zurückzuführen war (vgl. dazu u.a. die Beurteilung von Dr. E.___ vom 10. Mai 2023 [UV-act. 140-5]). Im «Wiedererwägungsgesuch» vom 24. November 2022 (UV-act. 115-1 f.) argumentierte Dr. med. Z.___, Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des KSSG, mit der aus beweisrechtlicher Sicht untauglichen "post hoc ergo propter hoc" Formel (vgl. zu dieser BGE 119 V 340), wonach die Beschwerden erst nach dem Unfallereignis aufgetreten seien und der Beschwerdeführer vorher beschwerdefrei gewesen sei. Das «Wiedererwägungsgesuch» ist somit ebenfalls nicht geeignet, eine Unfallkausalität der osteochondralen Läsion nachzuweisen. Dr. G.___ hielt in seinem Bericht vom 5. August 2023 sodann einzig fest, es sei nur schwer festzulegen, ob eine ursächliche Beteiligung des Unfalls der im MRI vom Mai 2022 festgestellten osteochondralen Läsion zugrunde gelegt werden könne (UV-act. 151-6). Damit nimmt er keine Einschätzung der Unfallkausalität der beim Beschwerdeführer vorliegenden OD vor. Zu den durch die Versicherungsmediziner erfolgten Einschätzungen äusserte er sich nicht, womit auch keine Bestreitung derselben vorliegt. Seine Aussage ist mithin ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Einschätzung von Dr. E.___ zu erwecken. Zusammengefasst liegen keine Berichte/Einschätzungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte vor, UV 2025/2 13/18
welche Zweifel an der versicherungsmedizinischen Kausalitätsbeurteilung der osteochondralen Läsion/OD erwecken könnten.
E. 6.5 Der Beschwerdeführer rügt, Dr. E.___ habe sich nicht mit den Befunden der MRI-Untersuchung vom 5. Januar 2023 befasst (act. G 25-11 RZ 38). In formeller Hinsicht wurde dieser Rüge die Grundlage entzogen, nachdem sich Dr. E.___ in seiner Beurteilung vom 2. März 2026 (act. G 31.2) zu dieser Untersuchung geäussert hat. Ohnehin war nicht erkennbar, was der Beschwerdeführer aus den Befunden dieser Untersuchung zu seinen Gunsten ableiten wollte. Die Dokumentation von «Schädigungen des OSG» im MRI-Bericht liefert für sich genommen nämlich keinerlei Hinweise bzw. Rückschlüsse auf deren Ursache. Wie Dr. E.___ korrekt festhielt (act. G 31.2-4), hatte zudem auch der behandelnde Dr. G.___ das im Vergleich zu den Vorbefunden neu aufgetretene Knochenmarködem der zuvor erfolgten Operation – und mithin nicht primär dem Unfallereignis – zugeordnet (vgl. UV-act. 128-2; zur Frage, ob die Operation vom 26. September 2022 zumindest teilkausal auf das Unfallereignis zurückzuführen ist, vgl. nachfolgende E. 6.11).
E. 6.6 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Kritik zu der von Dr. E.___ verneinten Frage der medizinisch-theoretischen traumatischen Entstehungsmöglichkeit einer OD (act. G 25-9 ff. RZ 34 ff.), ist nochmals auf die in dieser Hinsicht offenbar besonders relevante begriffliche Differenzierung zwischen OD und osteochondraler Läsion hinzuweisen. Die vom Beschwerdeführer angeführte Literatur bezieht sich nämlich auf osteochondrale Läsionen im Allgemeinen, während Dr. E.___ seine Aussage spezifisch auf die OD bezog (vgl. UV-act. 23-3, 109-5, 140-4 und act. G 31.2-7). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die angeführten Zitate medizinischer Aussagen aus anderen Gerichtsurteilen mangels Bezugs zum vorliegenden Einzelfall ohnehin nicht geeignet erscheinen, die versicherungsmedizinische Beurteilung zu widerlegen bzw. in Zweifel zu ziehen. Wie Dr. E.___ in seiner Beurteilung vom 2. März 2026 festhält, handelt es sich bei der aufgeführten Literatur zudem nicht um Kausalitätsstudien (act. G 31.2-3). Der Beschwerdeführer vermag aus ihnen somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Selbst wenn ein traumatischer Ursprung einer OD entgegen der Einschätzung von Dr. E.___ medizinisch-theoretisch möglich wäre (vgl. zur Annahme eines möglichen traumatischen Ursprungs einer osteochondralen Läsion den Bericht von Dr. G.___ vom 5. August 2023 [UV-act. 151- 6]), vermöchte dieser Umstand seine Beurteilung als Ganzes nicht in Zweifel zu ziehen, zumal er die fehlende Unfallkausalität der OD primär und nachvollziehbar mit dem Fehlen von Begleitverletzungen begründete (vgl. dazu vorstehende E. 6.2).
E. 6.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen, insbesondere die Beurteilung von Dr. E.___ vom 2. März 2026, hinsichtlich der fehlenden Unfallkausalität der osteochondralen Läsion abgestellt werden kann. Nachfolgend ist in dieser Hinsicht somit von einem unfallfremden (Vor-)Zustand auszugehen. UV 2025/2 14/18
E. 6.8 Dr. E.___ hat das Vorliegen einer richtungsgebenden, strukturellen Verschlimmerung dieses Vorzustands – gleich wie für eine unfallkausale strukturelle Schädigung – nachvollziehbar mit dem Fehlen von Begleitverletzungen im OSG verneint (act. G 31.2-7). Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine richtungsgebende Verschlimmerung des Vorzustands bzw. kein radiologischer Nachweis einer solchen (vgl. dazu nochmals vorstehende E. 4.1 und 3.3) vor. Somit ist in Übereinstimmung mit der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. E.___ vom 2. März 2026 unfallkausal lediglich von einer Distorsion auszugehen, welche dazu geführt hat, dass die osteochondrale Läsion am OSG symptomatisch und somit vorübergehend verschlimmert wurde (act. G 31.2-4 f.).
E. 6.9 Bei einer unfallbedingten vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzustands hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen (vgl. dazu nochmals vorstehende E. 3.3). Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass bei blossen Weichteilverletzungen wie Kontusionen und Distorsionen die Unfallfolgen in der Regel innert kurzer Zeit abheilen und sich die damit verbundenen Beschwerden gänzlich zurückbilden (vgl. ALFRED M. DEBRUNNER, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie,
4. Aufl. 2002, S. 412). Eine Ausnahme von der Regel ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, doch muss sie sich eben als solche präsentieren. Dr. E.___ ging in seiner Beurteilung vom 25. November 2022 bei einem Supinationstrauma bzw. einer Distorsion grundsätzlich von einer Heilungsdauer von drei Monaten aus (UV-act. 109-5 f.). Unter Verweis auf die durch Dr. F.___ erfolgte Beurteilung hielt er in der Folge jedoch fest, maximal vertretbar sei die Annahme einer Unfallkausalität bzw. Festsetzung des Status quo sine sechs Monate nach dem Unfallereignis, mithin per 23. Oktober 2022 (UV-act. 109- 6; vgl. übereinstimmend auch seine Beurteilung vom 10. Mai 2023 [UV-act. 140-4 f.]). Die versicherungsmedizinische Einschätzung zum (theoretischen) Eintritt des Status quo sine erscheint grundsätzlich plausibel, zumal keine Hinweise auf eine die Heilungsdauer verlängernde Komplikation vorliegen. Auf sie kann somit abgestellt werden und sie bildet Grundlage für die nachfolgenden Erwägungen.
E. 6.10 Obwohl aus medizinischer Sicht vom Eintritt des Status quo sine per 23. Oktober 2022 auszugehen war, verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Vergütung von Heilbehandlungskosten im Zusammenhang mit der OD über den 25. September 2022 hinaus. Dies betrifft insbesondere auch die Operationskosten vom 26. September 2022. Ebenso verneinte sie einen Anspruch auf Taggeldleistungen über diesen Zeitpunkt hinaus. Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Vorgehen sinngemäss damit, dass die Operation vom 26. September 2022 einen rein unfallfremden Gesundheitszustand behandelt habe und der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Operation auch bei Wegdenken des Unfallereignisses (krankheitsbedingt) arbeitsunfähig gewesen wäre. Es liege somit kein Kausalzusammenhang zum Unfallereignis (mehr) vor (vgl. zu dieser sog. überholenden Kausalität UV 2025/2 15/18
u.a. BGE 147 V 161 E. 3.4; vgl. kritisch zu dieser Rechtsprechung indessen MARC HÜRZELER, Erkrankt die verunfallte Person…, in: HAVE 2025 S. 71 ff.).
E. 6.11 Es mag zutreffen, dass die Operation primär einen unfallfremden Gesundheitsschaden (osteochondrale Läsion am OSG) behandelte. Dennoch diente sie angesichts des im Operationszeitpunkt noch nicht eingetretenen Status quo sine zumindest teilweise auch der Beseitigung des unfallkausal verursachten vorübergehenden Schmerzsyndroms (zum Anspruch auf eine operative Eingriffe miteinschliessende zweckmässige Behandlung des zugrundeliegenden Gesundheitsschadens bei einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustands, vgl. nochmals vorstehende E. 3.3). Ist die Operation vom 26. September 2022 zumindest noch teilkausal auf das Unfallereignis zurückzuführen, so kann entgegen dem sinngemässen Dafürhalten der Beschwerdegegnerin begriffsnotwendig nicht von einer überholenden Kausalität ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit der OD somit bis zur vollständigen Heilung der unmittelbaren Operationsfolgen zu erbringen.
E. 6.12 Eine Einschätzung bzw. Angaben zur konkreten Heilungsdauer der unmittelbaren Operationsfolgen (Rehabilitationszeit) lässt sich den Akten der Beschwerdegegnerin jedoch nicht entnehmen. Im Operationsbericht vom 9. November 2022 wird lediglich festgehalten, dass postoperativ Physiotherapie erfolgen solle mit Teilbelastung für sechs Wochen und anschliessendem Aufbau der Belastung innerhalb von zwei bis drei Wochen (UV-act. 104-2). Dies würde einer Zeitdauer bis zum
27. November 2022 entsprechen, was auch mit der vom behandelnden Oberarzt des KSSG attestierten Arbeitsunfähigkeit (UV-act. 132-8) übereinstimmt. Indessen ergibt sich aus den Einträgen des nachbehandelnden Dr. med. M.___, N.___ (DE), im Krankenblatt des Beschwerdeführers u.a., dass zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 19. Dezember 2022 offenbar die Notwendigkeit weiteren Trainings mit Mehrbelastung des Fusses bestand (UV-act. 132-19). Er hatte dem Beschwerdeführer in der Folge eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 28. November 2022 bis zum 5. Januar 2023 attestiert (UV-act. 123-13). Es liegen damit zumindest Hinweise auf einen schlechten bzw. zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig abgeschlossenen Heilverlauf vor. Die vorliegende Aktenlage lässt jedoch keine abschliessende Beurteilung der über den 25. September 2022 hinaus bestehenden Leistungsdauer zu. Die Beschwerdegegnerin wird zur Heilungsdauer der unmittelbaren Operationsfolgen somit weitere Abklärungen zu tätigen und anschliessend den Leistungseinstellungszeitpunkt neu zu verfügen haben.
E. 6.13 Mit Blick auf die vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bis zum 31. März 2023 (vgl. UV-act. 90-17 und 90-5 sowie act. G 1.1 bis 1.4), wird die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Taggeldanspruch des Beschwerdeführers überdies weitere Abklärungen zu der Frage zu tätigen haben, ob die unfallkausale Verletzung des Chopart-Gelenks für sich genommen bereits zu UV 2025/2 16/18
einer Arbeitsunfähigkeit führte. Diesfalls bestände unabhängig von einem abschliessenden Leistungseinstellungszeitpunkt hinsichtlich der OD nämlich ein Taggeldanspruch bis 31. März 2023.
E. 6.14 Zusammenfassend erweist sich die Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per
25. September 2022 gestützt auf die vorliegende Aktenlage als unrechtmässig.
E. 6.15 Da es sich bei der OD um einen durch das Unfallereignis lediglich vorübergehend verschlimmerten Vorzustand ohne richtungsgebende Verschlimmerung handelt (vgl. dazu vorstehende E. 6.7 f.) lässt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung auch ohne Kenntnis des genauen Eintritts des Leistungseinstellungszeitpunkts im Zusammenhang mit der OD beurteilen. Da durch die narbig verheilten Bänderverletzungen im Chopart-Gelenk der Zustand vor dem Unfallereignis nicht mehr erreicht werden kann, resultiert beim Beschwerdeführer in dieser Hinsicht ein Dauerschaden. Dieser erreicht gemäss Beurteilung von Dr. E.___ vom 10. Mai 2023 die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung indessen nicht (UV-act. 140-5). Gegenteilige medizinische Einschätzungen oder Hinweise auf die Unrichtigkeit dieser Beurteilung ergeben sich aus den Akten keine, weshalb darauf abgestellt werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung somit zu Recht abgewiesen.
E. 7.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 7. Januar 2025 ist der Einspracheentscheid vom
9. Dezember 2024 somit aufzuheben, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für die Operation vom
26. September 2022 und deren unmittelbaren Folgen die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessend neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
E. 7.2 Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG).
E. 7.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Zwar wird die Beschwerde vorliegend nicht vollständig gutgeheissen, jedoch obsiegt der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen insofern, als ihm die Versicherungsleistungen für einen längeren Zeitraum ausgerichtet werden. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, hinsichtlich der Prozessentschädigung von einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen und ihm eine volle Parteientschädigung zuzusprechen. Für Streitigkeiten vor Versicherungsgericht beträgt das Honorar pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.-- (Art. 22 Abs. 1 lit. b Honorarordnung [HonO; sGS 963.75]). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens bemisst es sich nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen und der Schwierigkeit des Falls (Art. 31 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes [AnwG; sGS 963.70]; UV 2025/2 17/18
Art. 19 HonO). In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf den notwendigen Aufwand für die Beschwerdeführung trotz der erst im Rahmen der Replik erfolgten Mandatierung von Rechtsanwalt Petrik eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4‘000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Damit erübrigt sich die Zusprache einer amtlichen Entschädigung im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Petrik (vgl. zu dieser act. G 17). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben, die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, für die Operation vom
26. September 2022 und deren unmittelbaren Folgen die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen und die Streitsache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessend neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'000.-
- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. UV 2025/2 18/18
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St.Gallen Gerichte Versicherungsgericht Abteilung III Entscheid vom 8. September 2026 Besetzung Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Anita Burkhart Geschäftsnr. UV 2025/2 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Petrik, Oberer Graben 44, Postfach 144, 9001 St. Gallen, gegen S OL ID A V e rs iche ru ng en A G, Saumackerstrasse 35, Postfach, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle, LL.M., Thouvenin Rechtsanwälte KLG, Klausstrasse 33, 8024 Zürich, Gegenstand Versicherungsleistungen 1/18
Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter), war seit dem 12. April 2022 bei der B.___ GmbH, L.___, als Servicefachangestellter tätig und dadurch bei der SOLIDA Versicherungen AG (nachfolgend: Solida) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 29. April 2022 meldete die Arbeitgeberin der Solida einen Berufsunfall des Versicherten vom 23. April 2022. Der Versicherte sei während des Servierens von Speisen und Getränken im Gartenbereich auf dem unebenen Kiesboden mit dem Fuss umgeknickt und habe sich am rechten Fussgelenk verletzt (UV-act. 1). A.b Aus den von der Solida angeforderten medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass sich der Versicherte am 28. April 2022 notfallmässig selbst im Spital C.___ vorgestellt hatte. Eine Röntgenuntersuchung des oberen Sprunggelenks [OSG] rechts hatte eine 1 cm grosse Aufhellungszone an der medialen Talusschulter im Rahmen einer osteochondralen Läsion gezeigt. Es war eine Ruhigstellung im Vacoped mit Teilbelastung mit Unterarmgehstöcken erfolgt (UV-act. 16-2 f.). Der untersuchende Assistenzarzt hatte dem Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 28. April bis 5. Mai 2022 attestiert (UV-act. 2). Am 3. Mai 2022 erfolgte auf Zuweisung des Spitals C.___ eine MRI-Untersuchung in der Klinik für Radiologie und Nuklearmedizin im Spital D.___. Im dazugehörigen Bericht wurden als Befunde im Wesentlichen eine osteochondrale Läsion der medialen Talusrolle sowie eine Verletzung des Chopart-Gelenk-Bandapparates mit Ruptur des calcaneocuboidalen Anteils des Ligamentum bifurcatum und Ruptur des Ligamentum calcaneocuboidale dorsale festgehalten (UV-act. 23-10 f.). Im Bericht vom 19. Mai 2022 zur Fusssprechstunde vom 4. Mai 2022 hielt die behandelnde Oberärztin des Departements Orthopädie und Traumatologie des Spitals C.___ als Diagnosen eine Osteochondrosis dissecans (OD) der medialen Talusschulter Grad Ill sowie Rupturen des calcaneocuboidalen Anteils des Ligamentum bifurcatum und dorsale fest. Aufgrund der unfallbedingten Rupturen der Bänder empfahl sie eine konservative Therapie mit Ruhigstellung im VacoTalus für insgesamt sechs Wochen. Überdies attestierte sie dem Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 5. bis 15. Mai 2022. Ab dem
16. bis zum 22. Mai 2022 betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 % (UV-act. 24-3 f.). A.c Am 9. Juni 2022 stellte sich der Versicherte wegen einer Schmerzexazerbation notfallmässig im Universitätsspital Zürich vor. Eine Röntgenuntersuchung des rechten OSG zeigte eine hypodense Läsion der medialen Talusschulter bei bekannter OD und eine allseits regelrechte Gelenkstellung. Es sei keine Fraktur abgrenzbar und die Weichteile seien unauffällig. Der behandelnde Assistenzarzt und die behandelnde Oberärztin empfahlen in Übereinstimmung mit den vorbehandelnden Ärzten eine konservative Therapie mit Ruhigstellung im VacoTalus für insgesamt sechs Wochen. Sie attestierten dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 9. bis zum 14. Juni 2022 (UV-act. 4-4 ff.; UV 2025/2 2/18
vgl. zu der seither anhaltenden Arbeitsunfähigkeit UV-act. 24-1, 31-1, 90-17 und 85-2 sowie act. G 1.1 ff. und G 3.1). A.d Am 13. Juni 2022 verfasste Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Auftrag der Solida eine versicherungsmedizinische Stellungnahme. Er gelangte zu dem Schluss, dass es sich bei der osteochondralen Läsion um einen Vorzustand handle, der durch das Unfallereignis vorübergehend verschlimmert worden sei. Für diese müsse nach drei Monaten ein Status quo sine festgesetzt werden. Bandrupturen, wie sie beim Beschwerdeführer im Chopart-Gelenk beständen, seien in der Regel nach drei bis vier Monaten abgeheilt. Diesbezüglich sei der weitere Verlauf abzuwarten (UV-act. 23-1 ff.). A.e Am 5. August 2022 erfolgte im Auftrag der Solida eine Untersuchung des Versicherten durch Dr. med. F.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation. In ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 11. August 2022 gelangte Dr. F.___ zu dem Schluss, der Versicherte habe durch den Unfall Distorsionen des OSG und des Chopart-Gelenks rechts mit Ruptur des calcaneocuboidalen Anteils des Ligamentum bifurcatum und dorsale erlitten. Bei der OD der medialen Talusschulter handle es sich um einen Vorzustand. Aus medizinischer Sicht sei zurzeit der Status quo sine nicht erreicht. Sie empfehle diesbezüglich eine Reevaluation sechs Monate posttraumatisch, d.h. im Oktober 2022 (UV-act. 43). A.f Bei anhaltenden Beschwerden wurde am 26. September 2022 im Kantonsspital St. Gallen (KSSG) eine Arthroskopie des OSG rechts und eine Miniarthrotomie und AMIC-Plastik der medialen Talusschulter durchgeführt (vgl. dazu den Operationsbericht vom 9. November 2022 [UV-act. 104]). A.g Am 25. November 2022 verfasste Dr. E.___ im Auftrag der Solida erneut eine versicherungsmedizinische Stellungnahme. Darin vertrat er weiterhin die Ansicht, dass es sich bei der OD um einen vorübergehend verschlimmerten, jedoch unfallfremden Vorzustand handle. Die Operation vom 26. September 2022 habe ausschliesslich der Sanierung einer Krankheit gedient. Der Eingriff, der darauffolgende Spitalaufenthalt und die nachfolgende Rehabilitation seien als unfallfremd zu klassifizieren. Mit dem operativen Eingriff liege eine überholende Kausalität vor, sodass der Status quo sine für das OSG per 25. September 2022 festgesetzt werden müsse. Im Chopart-Gelenk würden die Bänder narbig verheilen, weshalb ein Dauerschaden resultiere. Der Endzustand bezüglich der Chopart- Verletzung könne nicht genau definiert werden. Es müsse der Verlauf abgewartet werden. Vorderhand seien keine Behandlungen notwendig (UV-act. 109). A.h Am 8. März 2023 stellte sich der Versicherte bei Dr. med. G.___, Chefarzt der orthopädischen Klinik H.___, vor. Im Ambulanzbrief vom Folgetag hielt Dr. G.___ zu dieser Konsultation u.a. fest, die MRI-Aufnahmen des rechten Sprunggelenks vom Januar 2023 würden einen Zustand nach dem UV 2025/2 3/18
operativen Eingriff im September 2022 zeigen. Im Bereich der medialen Talusschulter seien noch ein leichtes Knochenmarködem und eine schon beginnende Knorpelregeneration mit Auffüllung des Defektes zu erkennen. Im Vergleich zu den Vorbefunden neu aufgetreten sei ein ausgedehntes Knochenmarködem im Bereich der distalen-medialen Tibia mit kleiner Zyste und sichtbarem Bohrkanal, welches am ehesten als Folge der Operation zu werten sei (UV-act. 128). A.i Seit dem 11. Januar 2023 befand sich der Versicherte u.a. aufgrund der anhaltenden Beschwerden im OSG sowie neu aufgetretener Beschwerden im rechten Knie in Behandlung bei Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie. Dem Eintrag von Dr. I.___ in der Krankengeschichte vom 17. März 2023 lassen sich folgende Befunde entnehmen: Rechter Fuss mässige Druckschmerzen Mittelfussknochen 5, Schmerzangabe gesamter Mittelfuss, Plantarfaszie frei, kein Druckschmerz am Calcaneus, Fusswurzel frei, freie Zehenbeweglichkeit, schmerzfreie Mobilisation Chopart und Lisfranc (UV-act. 133-60 ff.). Im Bericht zu der am 12. April 2023 im Auftrag von Dr. I.___ erfolgten CT-Untersuchung des rechten Fusses hielt der untersuchende Radiologe fest, es zeige sich eine OD (OCD-Läsion) im rechten OSG, jedoch kein Nachweis einer frischen Fraktur oder Luxation (UV-act. 133-54 ff.). A.j Am 10. Mai 2023 beurteilte Dr. E.___ den Fall des Versicherten erneut. Im Ergebnis hielt er weiterhin daran fest, dass die OD unfallfremd und durch den Unfall bloss vorübergehend verschlimmert worden sei. Die beim Unfallereignis erlittene Bänderverletzung im Chopart-Gelenk habe gemäss den Untersuchungen der behandelnden Ärzte einen guten Verlauf gezeigt. Spätestens Ende März 2023 sei bezüglich der Chopart-Verletzung der Endzustand erreicht gewesen. Rein versicherungsmedizinisch resultiere zwar ein Dauerschaden, jedoch ohne relevante Einschränkung. Die Erheblichkeitsgrenze eines Integritätsschadens für einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung werde nicht erreicht. Vom 23. April bis 26. September 2022 sei die Arbeitsunfähigkeit sowohl der OD geschuldet als auch der Chopart-Verletzung und damit zumindest teilkausal zum Unfallereignis. Ab dem 26. September 2022 sei die Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich der OD geschuldet aufgrund der operativen Sanierung (UV-act. 140). A.k Zu einer weiteren Untersuchung vom 2. August 2023 hielt Dr. G.___ im Ambulanzbrief vom 5. August 2023 fest, die initiale MRI-Bildgebung von kurz nach dem Unfall im Mai 2022 zeige sowohl Anzeichen für eine Bandverletzung im Bereich der Fusswurzel (sichtbare ödematöse Veränderungen) als auch eine mit einem geringen Knochenmarködem versehene osteochondrale Läsion Stadium Ill nach Berndt und Harty im Bereich der medialen Talusschulter. Es sei diesbezüglich nur schwer eine Aussage zu treffen, ob eine ursächliche Beteiligung des Unfalls zugrunde gelegt werden könne. Sicherlich sei eine solche Verletzung durch ein adäquates Trauma möglich, was durch verschiedene Studien belegt sei (UV-act. 151). UV 2025/2 4/18
A.l Nachdem das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 13. Dezember 2023 (UV 2023/2 [vgl. dazu UV-act. 156]) einen Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2022 (UV-act.
111) hinsichtlich Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Oktober 2022 (vgl. dazu auch die Verfügung vom 15. August 2022 [UV-act. 44]) aus formellen Gründen aufgehoben hatte, erliess die Solida am
7. August 2024 eine neue Verfügung. Im Dispositiv dieser neuen Verfügung hielt sie fest, der Status quo sine für die OD sei per 25. September 2022 erreicht worden (Ziff. 1); die Taggeldleistungen würden per 25. September 2022 eingestellt (Ziff. 2); der Versicherte sei zur Rückerstattung der für die Dauer vom 26. September 2022 bis 31. Oktober 2022 ausgerichteten Taggelder in Höhe von Fr. 4'615.20 verpflichtet, wobei auf die Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs verzichtet werde (Ziff. 3); die Übernahme von Heilbehandlungskosten hinsichtlich der Verletzung des Chopart-Gelenks werde per
31. März 2023 eingestellt (Ziff. 4); es bestehe kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Ziff. 5; vgl. zum Ganzen UV-act. 166). B. B.a Gegen die Verfügung vom 7. August 2024 erhob der Versicherte am 2. September 2024 Einsprache und beantragte sinngemäss die weitere Ausrichtung der Versicherungsleistungen (UV-act. 168). Am 11. September 2024 reichte er eine ergänzende Einsprache ein (UV-act. 169). B.b Mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2024 wies die Solida die Einsprache des Versicherten ab (UV-act. 173). C. C.a Am 7. Januar 2025 (Postaufgabe: 9. Januar 2025) erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid der Solida (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Einspruch (richtig: Beschwerde) beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und beantragte sinngemäss die weitere Ausrichtung von Versicherungsleistungen, da seine Beschwerden weiterhin auf den Unfall zurückzuführen seien (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt M. Bürkle, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. C.c Am 19. August 2025 informierte Rechtsanwalt A. Petrik das Gericht über seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer, ersuchte um Akteneinsicht und stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (act. G 16, 16.1 und 16.2). Am 21. August 2025 hiess die verfahrensleitende Versicherungsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut (act. G 17). UV 2025/2 5/18
C.d Mit Replik vom 5. Januar 2026 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. Dezember 2024 und die Erbringung der gesetzlichen Leistungen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung hielt er im Wesentlichen fest, auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen könne nicht abgestellt werden, womit kein hinreichender Nachweis für das Entfallen des zunächst anerkannten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und der osteochondralen Läsion vorliege (act. G 25). C.e Mit Duplik vom 17. April 2026 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde fest (act. G 31.1). Zusammen mit der Duplik reichte sie eine weitere versicherungsmedizinische Stellungnahme von Dr. E.___ vom 2. März 2026 ein. Darin nahm Dr. E.___ Stellung zu den beschwerdeweise vorgetragenen Einwänden, wobei er im Ergebnis an seinen bisherigen Beurteilungen festhielt (act. G 31.2). Erwägungen 1. 1.1 Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in J.___ (Deutschland; act. G 1). Indessen liegen sowohl der letzte schweizerische Wohnsitz des Beschwerdeführers (K.___) als auch der Sitz seiner letzten schweizerischen Arbeitgeberin (B.___ AG, L.___) im Kanton St. Gallen (vgl. u.a. die Angaben in der Schadenmeldung vom 29. April 2022 [UV-act. 1]). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ist somit für die Behandlung der vorliegenden Streitigkeit örtlich zuständig (Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts ergibt sich aus Art. 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1). 1.2 Da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, namentlich die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) mit Übergabe der Beschwerdeschrift an die Schweizerische Post am 9. Januar 2025 eingehalten wurde, ist somit auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht anerkannt, dass der Beschwerdeführer am 23. April 2022 einen Unfall im Rechtssinne mit Beteiligung des rechten Fussgelenks erlitten hatte. Dementsprechend hat sie
– zumindest vorübergehend – die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbracht. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht feststellte, dass der Status quo sine für die Osteochondrosis dissecans per 25. September 2022 erreicht wurde, und damit diesbezüglich einen weitergehenden UV 2025/2 6/18
Anspruch auf Heilbehandlungsleistungen verneinte, namentlich im Zusammenhang mit der Operation vom 26. September 2022 (vgl. dazu auch die Ausführungen im angefochten Einspracheentscheid vom
9. Dezember 2024, UV-act. 173, insbesondere E. 3.f.), die Taggeldleistungen per 25. September 2022 einstellte, den Beschwerdeführer zur Rückerstattung von bereits ausgerichteten Taggeldern in Höhe von Fr. 4'615.20 verpflichtete, die Übernahme der Heilbehandlungskosten hinsichtlich der Verletzung des Chopart-Gelenks per 31. März 2023 einstellte und den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte. 3. 3.1 Der Unfallversicherer hat bei Vorliegen eines Unfalls gemäss Art. 4 ATSG für einen Gesundheitsschaden nur insoweit Leistungen zu erbringen, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (vgl. Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]; IRENE HOFER, N 63 ff. zu Art. 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK UVG]; ANDRÉ NABOLD, N 48 ff. zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; ANDRÉ NABOLD, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 5. Aufl. 2024, S. 56). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 335 E. 1, 117 V 360 E. 4a mit Hinweisen). Als adäquate Ursache eines Erfolgs hat ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 456 E. 5a mit Hinweisen). 3.2 Für die Beantwortung der Frage nach dem Bestehen natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist das Gericht in der Regel auf Angaben ärztlicher Experten oder Expertinnen angewiesen. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die vom Gericht nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (KOSS UVG-NABOLD, N 53, 59 zu Art. 6; BSK UVG-HOFER, N 65 f., 74 zu Art. 6; NABOLD, a.a.O., S. 58, UV 2025/2 7/18
61). Für die Annahme unfallkausaler somatischer (Rest-)Folgen wird grundsätzlich eine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge verlangt. Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des bzw. der Untersuchenden und den Angaben des Patienten bzw. der Patientin unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/ bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (wie Röntgen, MRI, CT, Arthroskopie; BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2008, 8C_806/2007, E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen). Im Bereich solcher klar objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1, 118 V 286 E. 3a, 117 V 365 E. 5d/bb mit Hinweisen). 3.3 Ein einmal bestehender natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und einem Gesundheitsschaden kann mit dem Zeitablauf wieder wegfallen. Damit endet die Leistungspflicht des Unfallversicherers. Bei einer vollständigen Heilung der Unfallfolgen wird der Zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfallereignis bestanden hat, wieder erreicht (Status quo ante). Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest (z.B. wenn sich eine an Osteoporose leidende Person bei einem Sturz Knochenbrüche zuzieht, die ein nicht an dieser Krankheit Leidender mit Sicherheit nicht erlitten hätte), ist der Unfall Teilursache des eingetretenen Gesundheitsschadens. In einer solchen Konstellation entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche (und adäquate) Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine) erreicht ist (Urteile des Bundesgerichts vom 4. August 2017, 8C_819/2016, E. 3.2.2, vom 14. Juni 2010, 8C_901/2009, E. 3.2, und vom 6. August 2008, 8C_101/2008, E. 2.2). Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und steht medizinisch fest, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können, spricht die Rechtsprechung von einer richtunggebenden Verschlimmerung (Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2015, 8C_484/2014, E. 2.1; KOSS UVG- NABOLD, N 54 zu Art. 6; NABOLD, a.a.O., S. 57 mit Hinweis; zum Ganzen: BSK UVG-HOFER, N 71 zu Art. 6). Von einer vorübergehenden unfallbedingten Verschlimmerung eines Vorzustands wird hingegen dann gesprochen, wenn Unfallfolgen bzw. deren Anteil an einer Gesundheitsschädigung im Rahmen des posttraumatischen Verlaufs nicht konkret beschrieben bzw. radiologisch als strukturelle Verletzung der Gelenke oder Knochen sichtbar gemacht werden können. In solchen Fällen wird bei einem UV 2025/2 8/18
geeigneten bzw. adäquaten Ereignis also in einer ersten Phase davon ausgegangen, dass dieses eine schädigende Wirkung auf den Körper habe. Die aufgetretenen bzw. ausgelösten Beeinträchtigungen werden, obwohl sie möglicherweise weiterbestehen, nach einer gewissen Zeit gestützt auf medizinische Erfahrung aber nicht mehr dem Unfall angelastet. Die Unfallversicherung übernimmt in diesen Fällen nur Leistungen für den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, d.h., sie hat bis zum Erreichen des Status quo sine oder ante Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Als Beispiel dafür gelten insbesondere Kontusions- und Distorsionsfolgen. Die Unfallversicherung übernimmt die Leistungen bis zur Heilung der spezifischen Kontusions-/Distorsionsfolgen und/oder – wie oben erwähnt – für den durch ein Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Dezember 2022, UV 2022/15, E. 3.3). Dies bedeutet unter Umständen, dass die versicherte Person Anspruch auf eine operative Eingriffe mit einschliessende zweckmässige Behandlung hat, wenn diese im Gesamtkontext gesehen letztlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der vorzeitigen Beseitigung der vom Unfall zumindest mitverursachten Schmerzen diente und nicht gesagt werden kann, die Operation sei auch ohne den durch den Unfall bewirkten Beschwerdeschub überwiegend wahrscheinlich im selben Zeitpunkt notwendig geworden (Urteil des Bundesgerichts vom
26. Februar 2013, 8C_423/2012, E. 5.3; vgl. auch KOSS UVG-NABOLD, N 57 zu Art. 6; BSK UVG- HOFER, N 72 zu Art. 6). 3.4 Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang (vgl. vorstehende E. 3.2) muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2 mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit gänzlich fehlender Auswirkungen des Unfalls genügt nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen; THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70 N 58 f.). Da es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast (vgl. dazu nachfolgende E. 3.5) – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2017, 8C_766/2016, E. 2.2). 3.5 Bei anhaltender Kausalität der Unfallfolgen hat der Unfallversicherer solange die temporären Versicherungsleistungen zu erbringen, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (vgl. dazu Art. 19 Abs. 1 UVG) bzw. der medizinische Endzustand noch nicht erreicht ist. Das Kriterium bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Es bedarf dabei einer ins Gewicht fallenden Besserung durch die UV 2025/2 9/18
ärztliche Behandlung. Eine allfällige blosse Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit oder dass die versicherte Person etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügt nicht. Auch ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2016, 8C_306/2016, E. 5.3, mit Hinweisen; vgl. ferner Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, UV 2019/17, E. 4.1). 3.6 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und im Beschwerdefall das Gericht (Art. 61 lit. c ATSG) von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen aber eine Beweislast insofern, als im Fall der Beweis- losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6, 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). 3.7 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 ATSG [Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2021, 9C_549/2020, E. 3.1; RENÉ WIEDERKEHR, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/ Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 5. Aufl. 2024, N 64 zu Art. 43] bzw. Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Insofern kann rechtsprechungsgemäss auch Berichten und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen Ärzten und Ärztinnen einholen, Beweiswert beigemessen werden. Auf deren Ergebnis kann jedoch nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und UV 2025/2 10/18
Schlüssigkeit bestehen. In diesem Fall sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4, 4.6 f.). Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2025, 8C_151/2025, E. 2.3 m.w.H.). Reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2017, 8C_780/2016, E. 6.1). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht über die von der Beschwerdegegnerin verfügten Leistungseinstellungsdaten (25. September 2022 bzw. 31. März 2023) hinaus unfallkausale Beschwerden und mithin einen Leistungsanspruch geltend, namentlich im Zusammenhang mit der bei ihm diagnostizierten OD (act. G 1 und G 25). Für die Annahme unfallkausaler somatischer Restfolgen werden grundsätzlich eine unfallkausale Läsion bzw. eine schlecht verheilte Läsion als objektivierbares (vgl. dazu nochmals vorstehende E. 3.2) Korrelat verlangt. Ein massgebender Ausgangspunkt für die Beurteilung traumatischer Folgeschäden bzw. der Ursächlichkeit einer Gesundheitsschädigung bildet der gesundheitliche Zustand einer versicherten Person vor dem Unfall. Ist es durch letzteren zu keinen neuen objektivierbaren Schäden gekommen, trifft er aber auf einen vorgeschädigten Körper, kommt eine unfallkausale Gesundheitsschädigung höchstens als vorübergehende oder richtungsgebende Verschlimmerung des Vorzustands in Betracht (vgl. zu diesen nochmals vorstehende E. 3.3). 4.2 Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob und gegebenenfalls bis zu welchem Zeitpunkt noch organisch objektivierbare Unfallfolgen vorhanden waren, welche die fortdauernd geklagten Beschwerden bzw. die weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit und/oder eine Behandlungsbedürftigkeit verursachen konnten. Als mögliche Unfallfolgen kommen die beim Beschwerdeführer im MRI vom 3. Mai 2022 festgestellte Verletzung des Chopart-Gelenk- Bandapparates sowie die osteochondrale Läsion der medialen Talusrolle (UV-act. 23-10) in Frage. 5. In medizinischer Hinsicht unbestritten und aufgrund der vorliegenden Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Verletzung des Chopart-Gelenks mit Rupturen des Ligamentum bifurcatum und Ligamentum calcaneocuboidale dorsale eine Unfallfolge darstellen (vgl. dazu insbesondere den Bericht zur MRI- Untersuchung vom 3. Mai 2022 [UV-act. 23-11] sowie die Beurteilung von Dr. E.___ vom 13. Juni 2022 [UV-act. 23-3]). Die Bänderrisse wurden konservativ behandelt (vgl. dazu u.a. UV-act. 16-2 f.) und heilten ohne operative Versorgung von selbst ab. Dr. E.___ ging in seiner Beurteilung vom 10. Mai 2023 UV 2025/2 11/18
(UV-act. 140) dementsprechend davon aus, der Endzustand für die Chopart-Gelenk-Verletzung sei spätestens am 31. März 2023 erreicht worden. Dr. I.___ hatte im Eintrag in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers vom 17. März 2023 (UV-act. 133-61) festgehalten, dass eine schmerzfreie Mobilisation des Chopart-Gelenks möglich war. Zudem zeigten sich in der CT-Untersuchung des rechten Fusses vom 12. April 2023 (UV-act. 133-54) keine Auffälligkeiten in den einsehbaren Gelenken. Die Festsetzung des Fallabschlusses bzw. die Einstellung der Heilbehandlungsleistungen (vgl. dazu auch Art. 19 Abs. 1 UVG) im Zusammenhang mit der Chopart-Gelenk-Verletzung per 31. März 2023 ist somit nicht zu beanstanden, zumal auch der Beschwerdeführer die fehlende (weitere) Behandlungsbedürftigkeit des Chopart-Gelenks nicht bestritten hat. 6. Als nächstes ist die – im Zentrum des Streits zwischen den Parteien stehende – Unfallkausalität und damit zusammenhängend die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der osteochondralen Läsion bzw. der OD zu prüfen. 6.1 In dieser Hinsicht ist mit Blick auf die vorliegenden medizinischen Berichte sowie Rechtsschriften zunächst kurz auf die begriffliche bzw. diagnostische Unterscheidung zwischen einer osteochondralen Läsion und einer OD einzugehen: Der Begriff der «osteochondralen Läsion» beschreibt eine Verletzung/Veränderung, welche den Knochen (altgriechisch osteo) und Knorpel (chondros) betrifft. Eine «Osteochondrosis dissecans» stellt eine Diagnose gemäss ICD-10-Klassifikationssystem dar (ICD-10 M93.2) und ist in das Kapitel «M80-M94 Osteopathien und Chondropathien» eingereiht. Der Begriff «osteochondrale Läsion» wird im Gegensatz zum Begriff «Osteochondrosis dissecans» somit neutraler und auch unabhängig vom Ursprung einer festgestellten Veränderung verwendet (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. November 2021, 8C_326/2021, E. 3.2.1.2). Als Befund im MRI vom 3. Mai 2022 wurde eine «osteochondrale Läsion» festgehalten (UV-act. 23-10). Im Bericht zur Fuss- Sprechstunde am 4. Mai 2022 im Spital C.___ wurde dieser Befund offensichtlich im Sinne einer OD interpretiert (UV-act. 24-3). In der Folge gingen die behandelnden Ärzte des KSSG (UV-act. 104) sowie die Versicherungsmediziner Dr. E.___ und Dr. F.___ von einer OD aus, während der in Deutschland behandelnde Dr. G.___ in seinem Bericht vom 5. August 2023 wiederum den MRT-Befund einer osteochondralen Läsion nennt (UV-act. 151-5 f.). Wie die nachfolgenden Ausführungen jedoch zeigen, muss vorliegend nicht abschliessend geprüft werden, ob es sich bei der festgestellten osteochondralen Läsion tatsächlich um eine OD handelt, da die entscheidrelevanten Argumente ohnehin auf beide zutreffen. 6.2 Dr. E.___ ging in seiner Beurteilung vom 13. Juni 2022 (UV-act. 23-1 ff.) zunächst allgemein von einer osteochondralen Läsion an der medialen Talusrolle aus und begründete deren fehlende Unfallkausalität nachvollziehbar mit dem Fehlen von Begleitverletzungen am Bandapparat des OSG UV 2025/2 12/18
und/oder dem darunterliegen Knochen. Solche wären bei einer frischen osteochondralen Läsion aufgrund des Elastizitätsgefälles jedoch zu erwarten gewesen (UV-act. 23-3). Erst in einem zweiten Schritt hat Dr. E.___ die osteochondrale Läsion – präzisierend – als OD gewertet, jedoch mit derselben Argumentation eine Unfallkausalität verneint. Das Argument der fehlenden Begleitverletzungen gilt mithin sowohl für eine OD als auch eine osteochondrale Läsion im Allgemeinen. Seine Einschätzung wiederholte Dr. E.___ in seinen späteren Beurteilungen vom 25. November 2022 und 2. März 2026 (vgl. UV-act. 109-5 und act. G 31.2-3). Zudem schloss sich auch Dr. F.___ in ihren Beurteilungen (UV-act. 43 und 71) der Einschätzung von Dr. E.___ an. 6.3 Die versicherungsmedizinischen Beurteilungen, insbesondere die Beurteilung von Dr. E.___ vom
2. März 2026, sind detailliert, nachvollziehbar sowie in sich schlüssig und konsistent. Sie berücksichtigen die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und erfolgten in Kenntnis der Vorakten. Ihnen kommt somit grundsätzlich Beweiswert zu und auf sie kann abgestellt werden. 6.4 Zu den versicherungsmedizinischen Einschätzungen äusserte sich – soweit aus der vorliegenden Aktenlage ersichtlich – keine/keiner der behandelnden Ärztinnen und Ärzte des Versicherten (weder bestätigend noch widersprechend). Überhaupt findet sich in den Akten keine explizite Kausalitätseinschätzung eines behandelnden Arztes hinsichtlich der beim Beschwerdeführer vorliegenden OD, namentlich der osteochondralen Läsion. Die pauschale Angabe eines Unfalls als Grund für die in diversen Arztzeugnissen von unterschiedlichen Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu u.a. UV-act. 24-1 f. und 123-5) genügt nicht für den Nachweis einer Unfallkausalität. Dies gilt umso mehr, als unstrittig ist, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bis zum 25. September 2022 zumindest teilkausal auf die durch den Unfall erfolgte Verletzung des Chopart-Gelenks zurückzuführen war (vgl. dazu u.a. die Beurteilung von Dr. E.___ vom 10. Mai 2023 [UV-act. 140-5]). Im «Wiedererwägungsgesuch» vom 24. November 2022 (UV-act. 115-1 f.) argumentierte Dr. med. Z.___, Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des KSSG, mit der aus beweisrechtlicher Sicht untauglichen "post hoc ergo propter hoc" Formel (vgl. zu dieser BGE 119 V 340), wonach die Beschwerden erst nach dem Unfallereignis aufgetreten seien und der Beschwerdeführer vorher beschwerdefrei gewesen sei. Das «Wiedererwägungsgesuch» ist somit ebenfalls nicht geeignet, eine Unfallkausalität der osteochondralen Läsion nachzuweisen. Dr. G.___ hielt in seinem Bericht vom 5. August 2023 sodann einzig fest, es sei nur schwer festzulegen, ob eine ursächliche Beteiligung des Unfalls der im MRI vom Mai 2022 festgestellten osteochondralen Läsion zugrunde gelegt werden könne (UV-act. 151-6). Damit nimmt er keine Einschätzung der Unfallkausalität der beim Beschwerdeführer vorliegenden OD vor. Zu den durch die Versicherungsmediziner erfolgten Einschätzungen äusserte er sich nicht, womit auch keine Bestreitung derselben vorliegt. Seine Aussage ist mithin ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Einschätzung von Dr. E.___ zu erwecken. Zusammengefasst liegen keine Berichte/Einschätzungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte vor, UV 2025/2 13/18
welche Zweifel an der versicherungsmedizinischen Kausalitätsbeurteilung der osteochondralen Läsion/OD erwecken könnten. 6.5 Der Beschwerdeführer rügt, Dr. E.___ habe sich nicht mit den Befunden der MRI-Untersuchung vom 5. Januar 2023 befasst (act. G 25-11 RZ 38). In formeller Hinsicht wurde dieser Rüge die Grundlage entzogen, nachdem sich Dr. E.___ in seiner Beurteilung vom 2. März 2026 (act. G 31.2) zu dieser Untersuchung geäussert hat. Ohnehin war nicht erkennbar, was der Beschwerdeführer aus den Befunden dieser Untersuchung zu seinen Gunsten ableiten wollte. Die Dokumentation von «Schädigungen des OSG» im MRI-Bericht liefert für sich genommen nämlich keinerlei Hinweise bzw. Rückschlüsse auf deren Ursache. Wie Dr. E.___ korrekt festhielt (act. G 31.2-4), hatte zudem auch der behandelnde Dr. G.___ das im Vergleich zu den Vorbefunden neu aufgetretene Knochenmarködem der zuvor erfolgten Operation – und mithin nicht primär dem Unfallereignis – zugeordnet (vgl. UV-act. 128-2; zur Frage, ob die Operation vom 26. September 2022 zumindest teilkausal auf das Unfallereignis zurückzuführen ist, vgl. nachfolgende E. 6.11). 6.6 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Kritik zu der von Dr. E.___ verneinten Frage der medizinisch-theoretischen traumatischen Entstehungsmöglichkeit einer OD (act. G 25-9 ff. RZ 34 ff.), ist nochmals auf die in dieser Hinsicht offenbar besonders relevante begriffliche Differenzierung zwischen OD und osteochondraler Läsion hinzuweisen. Die vom Beschwerdeführer angeführte Literatur bezieht sich nämlich auf osteochondrale Läsionen im Allgemeinen, während Dr. E.___ seine Aussage spezifisch auf die OD bezog (vgl. UV-act. 23-3, 109-5, 140-4 und act. G 31.2-7). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die angeführten Zitate medizinischer Aussagen aus anderen Gerichtsurteilen mangels Bezugs zum vorliegenden Einzelfall ohnehin nicht geeignet erscheinen, die versicherungsmedizinische Beurteilung zu widerlegen bzw. in Zweifel zu ziehen. Wie Dr. E.___ in seiner Beurteilung vom 2. März 2026 festhält, handelt es sich bei der aufgeführten Literatur zudem nicht um Kausalitätsstudien (act. G 31.2-3). Der Beschwerdeführer vermag aus ihnen somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Selbst wenn ein traumatischer Ursprung einer OD entgegen der Einschätzung von Dr. E.___ medizinisch-theoretisch möglich wäre (vgl. zur Annahme eines möglichen traumatischen Ursprungs einer osteochondralen Läsion den Bericht von Dr. G.___ vom 5. August 2023 [UV-act. 151- 6]), vermöchte dieser Umstand seine Beurteilung als Ganzes nicht in Zweifel zu ziehen, zumal er die fehlende Unfallkausalität der OD primär und nachvollziehbar mit dem Fehlen von Begleitverletzungen begründete (vgl. dazu vorstehende E. 6.2). 6.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen, insbesondere die Beurteilung von Dr. E.___ vom 2. März 2026, hinsichtlich der fehlenden Unfallkausalität der osteochondralen Läsion abgestellt werden kann. Nachfolgend ist in dieser Hinsicht somit von einem unfallfremden (Vor-)Zustand auszugehen. UV 2025/2 14/18
6.8 Dr. E.___ hat das Vorliegen einer richtungsgebenden, strukturellen Verschlimmerung dieses Vorzustands – gleich wie für eine unfallkausale strukturelle Schädigung – nachvollziehbar mit dem Fehlen von Begleitverletzungen im OSG verneint (act. G 31.2-7). Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine richtungsgebende Verschlimmerung des Vorzustands bzw. kein radiologischer Nachweis einer solchen (vgl. dazu nochmals vorstehende E. 4.1 und 3.3) vor. Somit ist in Übereinstimmung mit der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. E.___ vom 2. März 2026 unfallkausal lediglich von einer Distorsion auszugehen, welche dazu geführt hat, dass die osteochondrale Läsion am OSG symptomatisch und somit vorübergehend verschlimmert wurde (act. G 31.2-4 f.). 6.9 Bei einer unfallbedingten vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzustands hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen (vgl. dazu nochmals vorstehende E. 3.3). Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass bei blossen Weichteilverletzungen wie Kontusionen und Distorsionen die Unfallfolgen in der Regel innert kurzer Zeit abheilen und sich die damit verbundenen Beschwerden gänzlich zurückbilden (vgl. ALFRED M. DEBRUNNER, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie,
4. Aufl. 2002, S. 412). Eine Ausnahme von der Regel ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, doch muss sie sich eben als solche präsentieren. Dr. E.___ ging in seiner Beurteilung vom 25. November 2022 bei einem Supinationstrauma bzw. einer Distorsion grundsätzlich von einer Heilungsdauer von drei Monaten aus (UV-act. 109-5 f.). Unter Verweis auf die durch Dr. F.___ erfolgte Beurteilung hielt er in der Folge jedoch fest, maximal vertretbar sei die Annahme einer Unfallkausalität bzw. Festsetzung des Status quo sine sechs Monate nach dem Unfallereignis, mithin per 23. Oktober 2022 (UV-act. 109- 6; vgl. übereinstimmend auch seine Beurteilung vom 10. Mai 2023 [UV-act. 140-4 f.]). Die versicherungsmedizinische Einschätzung zum (theoretischen) Eintritt des Status quo sine erscheint grundsätzlich plausibel, zumal keine Hinweise auf eine die Heilungsdauer verlängernde Komplikation vorliegen. Auf sie kann somit abgestellt werden und sie bildet Grundlage für die nachfolgenden Erwägungen. 6.10 Obwohl aus medizinischer Sicht vom Eintritt des Status quo sine per 23. Oktober 2022 auszugehen war, verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Vergütung von Heilbehandlungskosten im Zusammenhang mit der OD über den 25. September 2022 hinaus. Dies betrifft insbesondere auch die Operationskosten vom 26. September 2022. Ebenso verneinte sie einen Anspruch auf Taggeldleistungen über diesen Zeitpunkt hinaus. Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Vorgehen sinngemäss damit, dass die Operation vom 26. September 2022 einen rein unfallfremden Gesundheitszustand behandelt habe und der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Operation auch bei Wegdenken des Unfallereignisses (krankheitsbedingt) arbeitsunfähig gewesen wäre. Es liege somit kein Kausalzusammenhang zum Unfallereignis (mehr) vor (vgl. zu dieser sog. überholenden Kausalität UV 2025/2 15/18
u.a. BGE 147 V 161 E. 3.4; vgl. kritisch zu dieser Rechtsprechung indessen MARC HÜRZELER, Erkrankt die verunfallte Person…, in: HAVE 2025 S. 71 ff.). 6.11 Es mag zutreffen, dass die Operation primär einen unfallfremden Gesundheitsschaden (osteochondrale Läsion am OSG) behandelte. Dennoch diente sie angesichts des im Operationszeitpunkt noch nicht eingetretenen Status quo sine zumindest teilweise auch der Beseitigung des unfallkausal verursachten vorübergehenden Schmerzsyndroms (zum Anspruch auf eine operative Eingriffe miteinschliessende zweckmässige Behandlung des zugrundeliegenden Gesundheitsschadens bei einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustands, vgl. nochmals vorstehende E. 3.3). Ist die Operation vom 26. September 2022 zumindest noch teilkausal auf das Unfallereignis zurückzuführen, so kann entgegen dem sinngemässen Dafürhalten der Beschwerdegegnerin begriffsnotwendig nicht von einer überholenden Kausalität ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit der OD somit bis zur vollständigen Heilung der unmittelbaren Operationsfolgen zu erbringen. 6.12 Eine Einschätzung bzw. Angaben zur konkreten Heilungsdauer der unmittelbaren Operationsfolgen (Rehabilitationszeit) lässt sich den Akten der Beschwerdegegnerin jedoch nicht entnehmen. Im Operationsbericht vom 9. November 2022 wird lediglich festgehalten, dass postoperativ Physiotherapie erfolgen solle mit Teilbelastung für sechs Wochen und anschliessendem Aufbau der Belastung innerhalb von zwei bis drei Wochen (UV-act. 104-2). Dies würde einer Zeitdauer bis zum
27. November 2022 entsprechen, was auch mit der vom behandelnden Oberarzt des KSSG attestierten Arbeitsunfähigkeit (UV-act. 132-8) übereinstimmt. Indessen ergibt sich aus den Einträgen des nachbehandelnden Dr. med. M.___, N.___ (DE), im Krankenblatt des Beschwerdeführers u.a., dass zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 19. Dezember 2022 offenbar die Notwendigkeit weiteren Trainings mit Mehrbelastung des Fusses bestand (UV-act. 132-19). Er hatte dem Beschwerdeführer in der Folge eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 28. November 2022 bis zum 5. Januar 2023 attestiert (UV-act. 123-13). Es liegen damit zumindest Hinweise auf einen schlechten bzw. zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig abgeschlossenen Heilverlauf vor. Die vorliegende Aktenlage lässt jedoch keine abschliessende Beurteilung der über den 25. September 2022 hinaus bestehenden Leistungsdauer zu. Die Beschwerdegegnerin wird zur Heilungsdauer der unmittelbaren Operationsfolgen somit weitere Abklärungen zu tätigen und anschliessend den Leistungseinstellungszeitpunkt neu zu verfügen haben. 6.13 Mit Blick auf die vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bis zum 31. März 2023 (vgl. UV-act. 90-17 und 90-5 sowie act. G 1.1 bis 1.4), wird die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Taggeldanspruch des Beschwerdeführers überdies weitere Abklärungen zu der Frage zu tätigen haben, ob die unfallkausale Verletzung des Chopart-Gelenks für sich genommen bereits zu UV 2025/2 16/18
einer Arbeitsunfähigkeit führte. Diesfalls bestände unabhängig von einem abschliessenden Leistungseinstellungszeitpunkt hinsichtlich der OD nämlich ein Taggeldanspruch bis 31. März 2023. 6.14 Zusammenfassend erweist sich die Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per
25. September 2022 gestützt auf die vorliegende Aktenlage als unrechtmässig. 6.15 Da es sich bei der OD um einen durch das Unfallereignis lediglich vorübergehend verschlimmerten Vorzustand ohne richtungsgebende Verschlimmerung handelt (vgl. dazu vorstehende E. 6.7 f.) lässt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung auch ohne Kenntnis des genauen Eintritts des Leistungseinstellungszeitpunkts im Zusammenhang mit der OD beurteilen. Da durch die narbig verheilten Bänderverletzungen im Chopart-Gelenk der Zustand vor dem Unfallereignis nicht mehr erreicht werden kann, resultiert beim Beschwerdeführer in dieser Hinsicht ein Dauerschaden. Dieser erreicht gemäss Beurteilung von Dr. E.___ vom 10. Mai 2023 die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung indessen nicht (UV-act. 140-5). Gegenteilige medizinische Einschätzungen oder Hinweise auf die Unrichtigkeit dieser Beurteilung ergeben sich aus den Akten keine, weshalb darauf abgestellt werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung somit zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 7. Januar 2025 ist der Einspracheentscheid vom
9. Dezember 2024 somit aufzuheben, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für die Operation vom
26. September 2022 und deren unmittelbaren Folgen die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessend neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7.2 Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG). 7.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Zwar wird die Beschwerde vorliegend nicht vollständig gutgeheissen, jedoch obsiegt der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen insofern, als ihm die Versicherungsleistungen für einen längeren Zeitraum ausgerichtet werden. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, hinsichtlich der Prozessentschädigung von einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen und ihm eine volle Parteientschädigung zuzusprechen. Für Streitigkeiten vor Versicherungsgericht beträgt das Honorar pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.-- (Art. 22 Abs. 1 lit. b Honorarordnung [HonO; sGS 963.75]). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens bemisst es sich nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen und der Schwierigkeit des Falls (Art. 31 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes [AnwG; sGS 963.70]; UV 2025/2 17/18
Art. 19 HonO). In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf den notwendigen Aufwand für die Beschwerdeführung trotz der erst im Rahmen der Replik erfolgten Mandatierung von Rechtsanwalt Petrik eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4‘000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Damit erübrigt sich die Zusprache einer amtlichen Entschädigung im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Petrik (vgl. zu dieser act. G 17). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben, die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, für die Operation vom
26. September 2022 und deren unmittelbaren Folgen die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen und die Streitsache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessend neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'000.-
- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. UV 2025/2 18/18