opencaselaw.ch

UV 2010/71

Entscheid Versicherungsgericht, 09.05.2011

Sg Versicherungsgericht · 2011-05-09 · Deutsch SG

Art. 6 UVG: Natürlicher Kausalzusammenhang von lumbalen Rückenbeschwerden bei massivem Vorzustand ein Jahr nach Unfallereignis nicht mehr gegeben. Beweiswert eines Aktengutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Mai 2011, UV 2010/71). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_476/2011.

Sachverhalt

A. A.a   A.___ war als Küchenhilfe im regionalen Alters- und Pflegeheim tätig und dadurch bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen Unfälle versichert (UV-act. 1). Am Abend des 8. November 2007 trug sie zuhause einen gefüllten Wäschekorb die Treppe hi­nun­ter, rutschte auf der Treppenkante aus und fiel aufs Gesäss (Schilderung gegenüber dem Hausarzt; UV-act. M1) bzw. auf das Becken/den Rücken (Schilderung gegenüber der Unfallversicherung UV-act. 5). Obwohl sofort Beschwerden auf-traten, ging sie bis 11. No­vem­ber 2007 zur Arbeit, wo sich die Beschwerden jedoch verstärkten (UV-act. 1, 5). Am 12. November 2007 suchte sie ihren Hausarzt, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, auf, der eine deutliche Schmerzhaftigkeit über der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) und im Bereich des Steissbeins (Coccyx), eine normale Sensibilität, keinen Beckenkompressionsschmerz sowie eine deutlich eingeschränkte Flexion und Blockade der LWS feststellte. Das Röntgenbild mit Beckenübersicht/LWS zeigte keine Knochenverletzung, jedoch eine Spondylolisthesis L5/S1 und Skoliose sowie Sklerosezeichen. Dr. B.___ attestierte der Versicherten bis auf weiteres volle Arbeitsunfähigkeit und verschrieb ihr Analgetika und Physiotherapie (UV-act. M1, M3 f.). Ein Computertomogramm der LWS am 21. November 2007 ergab einen hochgradigen Verdacht auf eine erosive Osteochondrose der Lendenwirbelkörper (LWK) 3/4 und 4/5 rechts, eine hochgradige ossäre Einengung des Neuroforamens LWK 4/5 mit Verdacht auf Nervenwurzelreizung L4 rechts und eine Anterolisthesis LWK 5/SWK 1 (Kreuzwirbelkörper) Grad I nach Meyerding mit sekundärer, mässiggradig ausgeprägter Osteochondrose LWK 5/SWK 1, jedoch keinen Nachweis einer traumatischen Läsion oder Bandscheibenhernie (UV-act. M2). A.b   Da die starken Schmerzen andauerten und Ende November 2007 auch Sensibilitätsstörungen im rechten Bein auftraten, überwies Dr. B.___ die Versicherte an die Neurochirurgie des Kantonsspitals St. Gallen (UV-act. M4), wo ausgeprägte Druckschmerzen in Projektion auf beide Iliosacralgelenke (ISG) festgestellt wurden (UV-act. M6). Die von Oberarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie, vorgeschlagene lokale Infiltration über dem ISG lehnte die Versicherte ab. Von der Fortsetzung der Physiotherapie mit TENS-Therapie und isometrischen Übungen der Rücken- und Rumpfmuskulatur wurde eine Rückbildung der Schmerzsymptomatik erwartet (UV-act. M6). Da sich die erwartete Besserung nicht einstellte, veranlasste der Hausarzt eine weitere Untersuchung an der Neurochirurgie des Kantonsspitals St. Gallen (UV-act. M5). Bei der Untersuchung vom 13. Februar 2008 lehnte die Versicherte die erneut vorgeschlagene Infiltrationstherapie weiterhin ab und liess sich auch nicht auf eine physiotherapeutische Zweitbeurteilung über das geeignetste Therapieprozedere ein (UV-act. M7). A.c   Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, erhob anlässlich der konsiliarischen Untersuchung vom 18. März 2008 bis auf eine Druckdolenz am lumbosakralen Übergang einen unauffälligen klinischen Befund und bezeichnete die schweren degenerativen Veränderungen zwischen L3 und S1 als klar krankheitsbedingt und als Hauptursache der Beschwerden. Er diskutierte die allfällige operative Versteifung der Wirbelsäulensegmente (Spondylodese) L3 bis S1 und empfahl einen Arbeitsversuch zu 50% (UV-act. M10). Bei der Kontrolluntersuchung nach einer lumbovertebralen Kernspintomographie und Funktionsaufnahmen der LWS am 10. April 2008 befürwortete Dr. D.___ eine stationäre Rehabilitation während drei Wochen (UV-act. M11, M13). Die Zürich beauftragte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats und Dr. der Chiropraktik, mit einer konsiliarischen Untersuchung der Versicherten. Er führte im Bericht vom 10. Juli 2008 deren aktuelle Beschwerden auf den Sturz vom 8. November 2007 zurück, attestierte volle Arbeitsunfähigkeit und empfahl die stationäre Rehabilitation raschmöglichst (UV-act. M18). A.d   Zwischenzeitlich war der Versicherten die Arbeitsstelle per Ende Juli 2008 gekündigt worden (UV-act. 44). Die stationäre Rehabilitation wurde vom 30. September bis 23. Oktober 2008 in der Klinik Valens durchgeführt. Im Austrittsbericht vom 31. Oktober 2008 hielten die Ärztinnen und Ärzte eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne längeres Stehen zunächst zu 50% für zumutbar und gingen längerfristig von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus. Sie sahen die möglichst schnelle Rehabilitation der Patientin gegenüber einer Rückenoperation im Vordergrund (UV-act. M22). A.e   Wegen einer akuten Schmerzzunahme brach die Versicherte die Rehabilitation während der zusätzlich angeordneten vierten Woche am 23. Oktober 2008 ab (UV-act. 59, M24). Am 25. Oktober 2008 suchte sie die Notfallstation des Kantonsspitals St. Gallen auf, wo eine akute Exazerbation einer Lumboischialgie links mit neuem sensomotorischem Ausfallsyndrom S1 links neben der vorbekannten Coccygodynie und einem ausgeprägten ISG-Schmerzsyndrom links diagnostiziert wurde (UV-act. M24). Nachdem mittels Magnetresonanztomographie (MRI) vom 29. Oktober 2008 (UV-act. M25) kein operationswürdiger Befund erhoben worden war, wurde am 11. November 2008 ein Sakralblock durchgeführt und das linke Iliosakralgelenk infiltriert. Der Versicherten wurde eine volle Arbeitsunfähigkeit bis 25. November 2008 attestiert (UV-act. M25 f.). A.f    Mit Schreiben vom 8. Januar 2009 wies die Zürich die Versicherte darauf hin, dass sie aufgrund der Arztberichte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu 50% arbeitsfähig gelte und ihr das Taggeld der Unfallversicherung ab 1. Dezember 2008 lediglich noch auf dieser Basis ausgerichtet werde. Es wurde ihr empfohlen, sich umgehend bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden, damit ihr Anspruch auf ergänzende Teilleistungen geprüft werden könne (UV-act. 69). A.g   Ende 2008/Anfang 2009 war die Versicherte während insgesamt elf Sitzungen vom Dr. der Chiropraktik F.___ behandelt worden. Dies hatte jedoch zu keiner wesentlichen Besserung ihrer Beschwerden geführt (UV-act. M27 f.). Bei einer ambulanten Untersuchung am 11. März 2009 führten die Ärzte der Neurochirurgie am Kantonsspital St. Gallen der Versicherten aus, dass eine Spondylodese L3 bis S1 nicht dringend indiziert sei und keine Chance für einen 100%igen Erfolg darstelle. Darauf entschied sich diese, weitere konservative Therapieoptionen, wie z.B. Akupunktur auszuprobieren. Die Arbeitsunfähigkeit legten die Ärzte "aufgrund der klinischen Befunde und der pathomorphologischen bildgebenden Korrelate" bis auf Weiteres mit 100% fest (Bericht vom 11. März 2009, eingeordnet neben UV-act. M29). A.h   Auf Veranlassung ihres zwischenzeitlich eingeschalteten Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Grand, St. Gallen (UV-act. 74), wurde die Versicherte auch Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin mit Fähigkeitsausweis Manuelle Medizin (SAMM), vorgestellt. In seinem Bericht vom 17. April 2009 (UV-act. M30) führte er die Beschwerden auf den Unfall vom 8. November 2007 als Ursache zurück, da die Erfahrung zeige, dass selbst schwere Degenerationen bis ins hohe Alter oder sogar lebenslänglich keine Beschwerden verursachen müssten. A.i     Am 6. Mai 2009 verfügte die Zürich den Inhalt des Schreibens vom 8. Januar 2009 an die Versicherte formell. Sie hielt fest, dass die Versicherte aufgrund mehrerer Arztberichte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als 50% arbeitsfähig gelte und daher von der Unfallversicherung nur das halbe Taggeld geschuldet sei (UV-act. 97). Die detaillierte Antwort von Dr. G.___ auf die Fragestellung vom 23. Februar 2009 wurde ebenfalls am 6. Mai 2009 gemahnt (vgl. UV-act. 82, 96, 98). B. B.a   Am 14. Mai 2009 liess die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 6. Mai 2009 erheben und rügen, dass die revidierte Stellungnahme von Dr. H.___ nicht berücksichtigt worden sei, mit der er am 16. März 2009 ausdrücklich volle Arbeitsunfähigkeit ab 25. Ok­tober 2008 attestiert habe (UV-act. M29). Auch der Hausarzt, Dr. B.___, habe im Unfallschein durchwegs 100% Arbeitsunfähigkeit eingetragen. Für das Einspracheverfahren beantragte Rechtsanwalt Grand die unentgeltliche Verbeiständung (UV-act. 105). B.b   Am 18. Mai 2009 ging die Stellungnahme von Dr. G.___ vom 11. Mai 2009 bei der Zürich ein (UV-act. zM32). Er führte aus, seine Behandlung habe zwar keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustands der Versicherten gebracht; es stehe jetzt aber fest, dass reversible Dysfunktionen keinen nennenswerten Anteil am Geschehen hätten. Die degenerativen Veränderungen seien nicht sicher Ursache für die Beschwerden der Versicherten. Es sei möglich, dass sich bereits eine somatoforme Störung anbahne. In diesem Fall würde eine operative Revision nicht viel nützen. Er teile die Auffassung von Dr. D.___, dass die schweren degenerativen Veränderungen vorbestehend seien. Da diese erst durch den Unfall symptomatisch geworden seien, müsse dieser als auslösendes Moment betrachtet werden. Die Arbeitsfähigkeit müsse speziell evaluiert werden. Wahrscheinlich sei die Patientin, wie von Dr. H.___ beurteilt, nicht arbeitsfähig. Die in Valens erfolgte Beurteilung sei etwas optimistisch, da sich die Patientin nach der stationären Behandlung deutlich verschlechtert gefühlt habe. B.c   Eine Rückfrage der Zürich bei Dr. B.___ ergab, dass die Versicherte ihren Hausarzt wegen Problemen oder Krankheiten im Lendenwirbelsäulenbereich in den fünf Jahren vor dem Unfall (vom 8. No­vem­ber 2007) am 1. April 2003 wegen einer rechtsseitigen akuten Lumbago und am 23. März 2004 wegen linksseitigen lumboradikulären Schmerzen konsultiert hatte. Arbeitsunfähigkeiten waren vom 31. März bis 2. April 2003 und vom 23. bis 27. März 2004 attestiert worden. Probleme oder Krankheiten im Beckenbereich verneinte Dr. B.___ (UV-act. 104, zM33). Die ebenfalls angefragte Krankenversicherung KPT verneinte Leistungen an die Versicherte für Krankheiten an der Lendenwirbelsäule und im Beckenbereich (UV-act. 103, 108). B.d   Am 24. Juli 2009 beauftragte die Zürich Dr. med. I.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, mit der Begutachtung der Versicherten. Ihrem Rechtsvertreter wurde der Fragenkatalog gleichentags für allfällige Ergänzungen zugestellt, nachdem er am 9. Juli 2009 telefonisch über die weiteren Schritte orientiert worden war (UV-act. 114, 119 f.). Im Gutachten vom 1. Oktober 2009 führte Dr. I.___ die aktuell vorhandenen Gesundheitsbeeinträchtigungen im Sinn einer conditio sine qua non auf den Unfall als Teilursache zurück. Den degenerativen Vorzustand erklärte er zur Hälfte ver­antwortlich für das Andauern der Beschwerden. Weder der Status quo ante noch der Status quo sine seien erreicht und ohne Unfall wäre die Probandin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin beschwerdefrei. Von einer adäquaten Behandlung mit Anpassung der Analgesie, Einleiten einer adäquaten Myorelaxation sowie Rehabilitation der Rumpfmuskulatur unter physiotherapeutischer Anleitung sei durchaus eine wesentliche Besserung der aktuellen Situation zu erwarten. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe betrage 100% und sei unfallbedingt (UV-act. zM34). B.e   Zur Klärung der Arbeitsfähigkeit in geeigneten Tätigkeiten liess die Zürich beim Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG (AEH), Zürich, die funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten evaluieren (EFL; UV-act. 128). Am 1. März 2010 berichteten die Fachpersonen am AEH über eine unzureichende Leistungsbereitschaft der Versicherten bei den Tests am 18. und 19. November 2009. Bei vielen Tests habe sie sich mit Angaben von Schmerzen im Bereich der "minimal performance" oder darunter selbst limitiert. Im Rahmen des schmerzbedingten Schonverhaltens habe aber eine gewisse Konsistenz festgestellt werden können. Das arbeitsbezogen relevante Problem bestehe in einer schmerzbedingt verminderten Belastungstoleranz der unteren Lendenwirbelsäule und der beiden Beine. Das Hauptproblem sei ein ausgeprägtes Schmerz- und Schonverhalten. Aufgrund der Selbstlimitierung könnten die Resultate der EFL alleine nicht für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beigezogen werden, sondern müsse diese medizinisch-theoretisch erfolgen. Die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe sei medizinisch-theoretisch aktuell zu 50% zumutbar (resultierend aus einem reduzierten Zeitumfang von fünf Stunden pro Tag wegen fehlender Möglichkeit zur Wechselpositionierung und weil keine mittelschweren Gewichte [15 bis 25 kg] hantiert werden dürften). Für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne mono­tone Zwangshaltung und der Möglichkeit zu Wechselhaltungen mit Sitzen, Stehen und Gehen bestehe eine ganztägige Zumutbarkeit. Aufgrund der chronifizierten Schmerzen, welche teilweise durch die strukturellen Veränderungen erklärt werden könnten, seien jedoch zusätzliche Pausen von 1½ Stunden angezeigt; entsprechend einer Arbeits­fähig­keit von 81.25% (UV-act. zM35). B.f    Auf Aufforderung der Zürich nahm der Rechtsvertreter der Versicherten am 12. März 2010 zu den Gutachten von Dr. I.___ und des AEH Stellung und beantragte, über die bisherigen Ansprüche der Versicherten mit Verfügung abzurechnen, die Vorschläge von Dr. I.___ zu realisieren und das weitere Vorgehen mit der Invalidenversicherung (IV), bei der sich die Versicherte in der Zwischenzeit zum Leistungsbezug angemeldet hatte, zu koordinieren (UV-act. 132, 135). Die Zürich beauftragte am 23. März 2010 Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, mit der Erstellung eines Aktengutachtens (UV-act. 138). Unter Würdigung und Diskussion der zugestellten Akten kam der Experte am 6. April 2010 zusammenfassend zum Schluss, dass aufgrund langjähriger persönlicher Erfahrung und in Übereinstimmung mit vielen Kongressmitteilungen und der wissenschaftlichen Literatur nach November 2008 kein klarer, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmender natürlicher kausaler Zusammenhang der weiter persistierenden Beschwerden mehr mit dem Unfall bestehe, der auch wissenschaftlich erklärt werden könnte (UV-act. zM36). Die Zürich stellte das Aktengutachten dem Rechtsvertreter der Versicherten zu, drohte eine Abänderung der Verfügung vom 6. Mai 2009 zu Ungunsten der Versicherten (reformatio in peius; vgl. Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]) an und machte auf die Möglichkeit aufmerksam, die Einsprache vom 14. Mai 2009 zurückzuziehen (UV-act. 139). Am 13. April 2010 nahm der Rechtsvertreter der Versicherten zum Aktengutachten von Dr. J.___ Stellung und orientierte die Zürich, dass er die Unterlagen an Dr. I.___ weitergeleitet habe. Er machte der Unfallversicherung beliebt, diesen Arzt zu einer Stellungnahme aufzufordern, was am 20. April 2010 geschah (UV-act. 140, 142). Dr. I.___ antwortete am 19. Mai 2010 (UV-act. 143). Rechtsanwalt Grand verzichtete auf Vorbringen zur Stellungnahme von Dr. I.___ (UV-act. 144). Am 25. Juni 2010 reichte er die Kopie des Berichts von Dr. I.___ an den Hausarzt der Versicherten, Dr. B.___, über die Verlaufskontrolle vom 21. Juni 2010 nach (UV-act. 145, zM37). B.g   Mit Entscheid vom 15. Juli 2010 wies die Zürich die Einsprache vom 14. Mai 2009 ab, stellte die Leistungen per November 2008 ein und verzichtete auf eine Rückforderung der darüber hinaus erbrachten Leistungen. Für das Einspracheverfahren bewilligte sie die unentgeltliche Verbeiständung durch Rechtsanwalt Grand. C. C.a   Dagegen lässt die Versicherte am 14. September 2010, neu vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Exec. MBA HSG Romeo Minini (als Nachfolger von Rechtsanwalt Grand), Beschwerde erheben und die Auf­hebung des Einspracheentscheids, die Ausrichtung von Taggeldern auf einer Grundlage von 100% Arbeitsunfähigkeit und von Verzugszin­sen zu 5% auf den nicht bezahlten Beträgen ab jeweiliger Fälligkeit beantragen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen, um den massgeblichen Grad der Arbeitsunfähigkeit und die Kausalität zum Unfall festzustellen. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird angeführt, es sei ungerechtfertigterweise nicht auf das Gutachten von Dr. I.___ abgestellt worden. Laut Aussagen im AEH-Gutachten selbst sei dessen Aussage- und damit Beweiskraft limitiert; es komme ihm somit weniger Beweiskraft zu als dem Gutachten von Dr. I.___. Die Festlegung einer Arbeitsunfähigkeit habe zudem aufgrund der konkreten Arbeitsverhältnisse und nicht medizinisch-theoretisch zu erfolgen. Das Gutachten von Dr. J.___ als Aktengutachten ohne persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin und entsprechender Interaktion mit dem Gutachter verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht in schwerer Weise verletzt. Das Gutachten von Dr. J.___ könne somit nicht als Beweisgrundlage herangezogen werden. C.b   Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2010 beantragt die Zürich die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, das Aktengutachten von Dr. J.___ erfülle die von der Rechtsprechung festgelegten Anforderungen, während das Gutachten von Dr. I.___ auch unter Berücksichtigung seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2010 mangels Begründung weder nachvollziehbar noch schlüssig sei. Auch dem AEH-Gutachten komme volle Beweiskraft zu. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör bezüglich des Gutachtens von Dr. J.___ sei gewahrt worden, indem ihr vor Erlass des Einspracheentscheids Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. C.c   Am 15. Oktober 2010 ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung durch Rechtsanwalt Minini bewilligt worden. C.d   Mit Replik vom 18. Oktober 2010 lässt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Ausführungen festhalten. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 5. November 2010 auf die Einreichung einer Duplik. C.e   Auf die weiteren Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 1.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2010 zu Recht die Versicherungsleistungen per November 2008 eingestellt und die Kausalität der über diesen Zeitpunkt hinaus anhaltenden Schmerzen der Beschwerdeführerin im Bereich der unteren Wirbelsäule (Lendenwirbel bis Steissbein) zum Unfall verneint hat. Dabei steht die Beweiskraft der Gutachten von Dr. I.___, des AEH und von Dr. J.___, die von der Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren eingeholt worden sind, im Zentrum.

E. 1.2 1.2.1           Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Gesundheitsbeeinträchtigung, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ob zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Gesundheitsschaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, beurteilt sich nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss auch der Wegfall eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den bestehenden Beschwerden mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 [8C_354/2007] E. 2.2, RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b; siehe ebenso BGE 117 V 261 E. 3b S. 263 f.). Dabei muss jedoch nicht etwa der Beweis für unfallfremde Ursachen erbracht werden. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ob es Krankheitsursachen, ein Geburtsgebrechen oder degenerative Veränderungen sind, ist unerheblich. Denn es ist nicht so, dass der Unfallversicherer bei einmal bejahter Unfallkausalität so lange haftet, als er unfallfremde Ursachen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen vermag. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahin gefallen sind (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b in fine). 1.2.2           Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers, wenn entweder der (krankhafte) Zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand erreicht ist, der sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne den Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b, je mit Hinweisen; siehe ebenso BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264). Im Rahmen der Prüfung des Dahinfallens der Leistungspflicht des Unfallversicherers genügt es mithin für die Bejahung des fortbestehenden natürlichen Kausalzusammenhangs, wenn der Unfall für die fragliche gesundheitliche Störung immer noch eine Teilursache darstellt. Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalls ist. Diese Bestimmung beinhaltet eine Durchbrechung des Kausalitätsprinzips für Fälle, in denen ein Gesundheitsschaden durch das Zusammenwirken konkurrierender, teils unfallbedingter, teils unfallfremder Ursachen bewirkt worden ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] U 287/02 vom 18. Februar 2003 E. 4.4). 1.2.3           Im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass die traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustands an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten ist. Eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung eines solchen Vorzustandes müsste röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben (vgl. SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1 [8C_677/2007] E. 2.3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_685/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.3; E. Bär, Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule. Ein Update. in: Medizinische Mitteilungen der Suva Nr. 79 2008, S. 100 ff. und E. Bär/B. Kiener, Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule in: Medizinische Mitteilungen der Suva Nr. 67 1994, S. 45 ff. sowie weitere, im Urteil des EVG U 354/04 vom 11. April 2005 E. 2.2 zitierte medizinische Literatur).

E. 1.3 1.3.1           Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung (vgl. Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und im Beschwerdefall das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195 und BGE 122 V 157 E. 1a S. 158 je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183f.). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinn der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien die Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregeln greifen jedoch erst dann Platz, wenn die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht dem Untersuchungsgrundsatz rechtsgenüglich nachgekommen sind bzw. es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b). 1.3.2           Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. 1.3.3           Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss­folgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Auch den Berichten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kann rechtsprechungsgemäss Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff. und BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353f., je mit Hinweisen). Eine ärztliche Beurteilung aufgrund der Akten, wie sie vorliegend von Dr. J.___ am 6. April 2010 (UV-act. zM36) erstellt wurde, ist gleichfalls nicht an sich unzuverlässig. Für die Beweistauglichkeit entscheidend ist, ob die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte oder die Expertin imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (in RKUV 1988 Nr. U 56 S. 366 publ. E. 5b von BGE 114 V 109, Urteile des Bundesgerichts 8C_792/2009 vom 1. Februar 2010 E. 5 und 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1). 1.3.4           Erachtet das Sozialversicherungsgericht die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig, darf es den Prozess ohne Weiterungen - insbesondere ohne Beizug eines Gerichtsgutachtens - abschliessen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.3.2 S. 469 mit Hinweisen). 1.3.5           Ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden gegeben, ist weiter das Vorhandensein eines adäquaten Kausalzusammenhangs zu prüfen. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, BGE 125 V 465 E. 5a S. 461 f. mit Hinweisen). Während es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist, den natürlichen Kausalzusammenhang zu beurteilen, obliegt es dem Gericht, die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang zu beantworten (BGE 123 III 110 E. 3a S. 112). Bei physischen Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (BGE 118 V 286 E. 3a S. 291 f.). 1.4    In Erwägung 1b des angefochtenen Einspracheentscheids gibt die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für Taggeldleistungen zutreffend wieder. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist der Hinweis auf Satz 2 von Art. 6 ATSG, wonach bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird. Zu den Voraussetzungen dieser ausnahmsweise medizinisch-theoretischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit hat die zu Art. 6 ATSG weiterhin gültige Rechtsprechung (vgl. U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N 18 f. zu Art. 6) präzisiert, dass eine voraussichtlich dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Berufstätigkeit einerseits ( BGE 114 V 281 E. 1d S. 283) und ein stabiler Gesundheitszustand anderseits vorausgesetzt sind (SVR 2005 UV Nr. 14 S. 45 [U 301/02] E. 1.3 mit Hinweis).

E. 2 2.1    Unbestritten ist, dass die Wirbelsäule der Beschwerdeführerin in den unteren drei Bewegungsetagen L3 bis S1 zum Zeitpunkt des Unfalls vom 8. November 2007 erhebliche degenerative Schädigungen aufwies. Nach übereinstimmenden Aussagen der befassten Ärztinnen und Ärzte waren diese vorbestehend (vgl. UV-act. M10, M18, M21, M30, zM32, zM34, zM36). Der Unfall selbst führte zu keinen strukturellen Läsionen (vgl. UV-act. M1 f.). Vor dem Unfall hatte der degenerative Vorzustand keine (Schmerz-)Symptome bewirkt (vgl. UV-act. M4). Allerdings hatte die Beschwerdeführerin in den fünf Jahren vor dem Unfall (weiter zurückliegende Beschwerden bzw. Behandlungen waren nicht erfragt worden [vgl. UV-act. 104]) am 1. April 2003 und am 23. März 2004 wegen einer Lumbago bzw. wegen lumboradikulären Schmerzen den Hausarzt aufgesucht und war deswegen drei bzw. fünf Tage arbeitsunfähig geschrieben worden (31. März bis 2. April 2003 bzw. 23. bis 27. März 2004; UV-act. zM33). Die Angaben von Dr. B.___ im Überweisungsschreiben vom 30. Novem­ber 2011 an die ärztliche Leitung der Neurochirurgie am Kantonsspital St. Gallen (UV-act. M4), die Patientin habe bisher keinerlei Rückenprobleme oder Beinschmerzen gehabt, vermitteln den daher unzutreffenden Eindruck völliger Beschwerdefreiheit im Lumbalbereich vor dem Unfall vom 8. November 2007. Es ist auch nicht anzunehmen, dass Dr. E.___ vorbehaltlos eine von Seiten des Rückens beschwerdefreie, voll arbeitsfähige (und sportlich sehr aktive) Patientin beschrieben hätte (UV-act. M18), wäre die medizinische Vorgeschichte von Anfang an aktenkundig gewesen. Dasselbe gilt für die Einschätzungen von Dr. G.___ am 17. April 2009 bzw. 11. Mai 2009, die Beschwerdeführerin hätte ohne das Unfallereignis noch viele Jahre beschwerdefrei bleiben können (UV-act. zM30, zM32). 2.2    Auch Dr. I.___ beschrieb im Gutachten vom 1. Oktober 2009 die Probandin als bis dahin vollkommen beschwerdefrei, in einer körperlich belastenden Tätigkeit beruflich und sportlich sehr aktiv (UV-act. zM34 [Beurteilung Diagnosen S. 3; Antwort auf Frage 5.2.2 S. 4 f.]). In der Fragebeantwortung führte er die noch vorhandenen Beschwerden denn auch vorbehaltlos auf den Unfall als Teilursache im Sinn einer Conditio sine qua non zurück und ging davon aus, dass der Status quo ante vel sine noch nicht erreicht sei. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass Dr. I.___ mit den gesamten medizinischen Akten der Beschwerdegegnerin auch die Bestätigung von Dr. B.___ vom 3. Juni 2009 bezüglich Rückenbeschwerden vor dem Unfall vorlag (vgl. UV-act. 120, zM33). Dennoch ging er sowohl im Gutachten vom 1. Oktober 2009 als auch bei der Beantwortung der Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2010, die sich ausdrücklich auch auf die Feststellungen des Aktengutachtens von Dr. J.___ bezogen (dieser hatte auch erwähnt, dass der krankhafte Vorzustand nicht ganz bland gewesen sei), am 19. Mai 2010 ohne Diskussion der Widersprüche von einem komplett asymptomatischen Vorzustand der Beschwerdeführerin aus (UV-act. zM34, 142 f.). Dr. I.___ stellte einzig auf den zeitlichen Zusammenhang der Gesundheitsbeeinträchtigungen zum Unfall und die natürliche Vermutung ab, Beschwerden müssten unfallbedingt sein, wenn eine vorbestehende Erkrankung der Wirbelsäule bis zum Unfall schmerzfrei gewesen sei (Regel "post hoc ergo propter hoc"), die nach der Rechtsprechung als Beweisregel weder unfallmedizinisch haltbar noch beweisrechtlich zulässig ist, sofern der Unfall keine strukturellen Läsionen an der Wirbelsäule und namentlich keine Wirbelkörperfrakturen verursacht hat (vgl. SVR 2009 UV Nr. 13 S. 52 [8C_590/2007] E. 7.2.4 mit Hinweisen). Eine weitere Begründung seiner Stellungnahme, insbesondere auch eine fundierte Auseinandersetzung mit der medizinischen Erfahrungstatsache, wonach eine traumatische Auslösung von Rückenbeschwerden spätestens nach einem Jahr nicht mehr im Zusammenhang mit dem Unfall stehe und mit dem entsprechenden Aktengutachten von Dr. J.___, erfolgte auch auf ausdrückliche Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin nicht. Das Gutachten vom 1. Oktober 2009 und die Antwort vom 19. Mai 2010 auf die Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin erfüllen daher die Anforderungen an die Beweiskraft nach der zitierten Rechtsprechung zum Beweiswert von ärztlichen Berichten (vgl. E. 1.3.3) nicht. Hauptsächlich fehlen die Begründung der Schlussfolgerungen von Dr. I.___ und eine einleuchtende Beurteilung der medizinischen Situation sowie Aufschluss darüber, dass dem Gutachter die Vorakten, die ihm nachweislich zur Verfügung gestellt worden waren (vgl. UV-act. 120, zM34), auch bekannt waren. Dass Dr. I.___ die Arbeitsunfähigkeit nur im Bezug auf die ursprüngliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Küchenhilfe beurteilte, liegt an der auf diese Tätigkeit beschränkten Fragestellung der Beschwerdegegnerin (UV-act. 120). Allerdings begründete Dr. I.___ auch seine diesbezügliche Schätzung einer vollen Arbeitsunfähigkeit in keiner Weise (UV-act. zM34).

E. 2.3 2.3.1           Die Beschwerdeführerin lässt die von den Fachpersonen am AEH festgestellte Arbeitsfähigkeit grundsätzlich und besonders bezüglich Beweiskraft in Frage stellen. Zur EFL vom 18./19. November 2009 (Testung) bzw. 1. März 2010 (Bericht, UV-act. zM35) lässt sie geltend machen, dass die Abklärenden die Aussagekraft ihrer Ergebnisse selbst relativierten, da die Resultate der EFL aufgrund der Selbstlimitierung nicht allein für die Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit beigezogen werden konnten. Sei eine EFL nicht genügend aussagekräftig, hätten die Begutachtenden weitere Abklärungen zu veranlassen, was vorliegend nicht geschehen sei. Weiter lässt die Beschwerdeführerin rügen, dass ihre Arbeitsfähigkeit von den Fachpersonen am AEH nicht individuell konkret sondern medizinisch-theoretisch ermittelt worden sei. 2.3.2           Die Beschwerdegegnerin hatte schon vor dem Gutachterauftrag an Dr. I.___ in Erwägung gezogen, die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu evaluieren (vgl. UV-act. 114, 125). Diese Abklärung war von Dr. H.___ im Zeugnis vom 13. November 2008 als Möglichkeit aufgezeigt und im Bericht vom 8. Januar 2009 nachdrücklich empfohlen worden (vgl. UV-act. M23, M26). Auch Dr. G.___ verwies im Bericht vom 11. Mai 2009 auf die Notwendigkeit einer spezialisierten Evaluation der Arbeitsfähigkeit (UV-act. zM32). Aus dem Bericht der Fachpersonen am AEH vom 1. März 2010 (UV-act. zM35) ergeben sich keinerlei Hinweise, wonach die funktions-orientierte medizinische Abklärung (FOMA) mit EFL nicht korrekt durchgeführt worden wäre. Für zusätzliche Abklärungen bestand weder eine konkrete Veranlassung noch waren die Fachpersonen am AEH dazu beauftragt (vgl. UV-act. 128). Auch wenn eine Selbstlimitierung gezeigt wird, erlaubt eine EFL die Quantifizierung der Leistungen, welche Probandinnen oder Probanden einverstanden sind zu erbringen. Eine Selbstlimitierung allein spricht auch nach der einschlägigen Rechtsprechung nicht grundsätzlich gegen eine EFL, solange die versicherte Person bereit und einverstanden ist, sich einem entsprechenden Testverfahren zu unterziehen und Leistungen zu erbringen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 26 S. 73 [8C_547/2008] E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_502/2010 vom 21. Juli 2010 E. 4.2.1, 9C_512/2009 vom 25. November 2009 E. 5.2).

E. 2.4 2.4.1           Soweit die Beschwerdeführerin zum Aktengutachten von Dr. J.___ geltend machen lässt, ihr Anspruch auf das rechtliche Gehör sei verletzt worden, ist dazu vorab Stellung zu nehmen. Mit dem Auftrag vom 23. März 2010 (UV-act. 138) wurden dem Gutachter sämtliche bei der Beschwerdegegnerin vorhandenen medizinischen und die wichtigsten Verwaltungsakten eingereicht. Diese Akten enthielten insbesondere den lückenlosen Untersuchungsbefund und mit dem Gutachten von Dr. I.___ vom 1. Oktober 2009 (UV-act. zM34) und dem Abklärungsbericht des AEH vom 1. März 2010 (UV-act. zM35) aktuelle medizinische Unterlagen. Der Experte bezeichnete die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen ausdrücklich als für die Beantwortung der Fragen ausreichend (UV-act. zM36). Für seine Stellungnahme waren weder eine körperliche Untersuchung der Beschwerdeführerin noch ihre Befragung nötig, vielmehr ging es um eine Würdigung des medizinischen Sachverhalts. Das Gutachten von Dr. J.___ wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 8. April 2010, somit vor Erlass des Einspracheentscheids, zugestellt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, welche er mit Schreiben vom 13. April 2010 nutzte (UV-act. 139 f.). Seinem Ansinnen, das Gutachten von Dr. J.___ Dr. I.___ zur Stellungnahme zuzustellen, folgte die Beschwerdegegnerin (UV-act. 140, 142). Selbst wenn sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör dadurch verletzt hätte, dass sie ihr den Namen von Dr. J.___ nicht vorgängig zur Kenntnis gebracht hatte, unter Einräumung der Rechte gemäss Art. 44 ATSG (Ablehnung des Gutachters und Gegenvorschläge), ist diese Verletzung durch die Bekanntgabe des Gutachtens von Dr. J.___ und die Möglichkeit zur Stellungnahme nachträglich geheilt worden (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweisen). 2.4.2           Wie in Erwägung 1.3.3 ausgeführt, sind Aktengutachten nicht grundsätzlich unzulässig, sondern unterliegen bei der Würdigung ihrer Beweistauglichkeit und Beweiskraft eigenen Regeln. Den Ausführungen von U. Meyer-Blaser (Rechtliche Vorgaben an die medizinische Begutachtung, in: R. Schaffhauser/F. Schlauri [Hrsg.], Rechts­fra­gen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, St. Gal­len 1997, S. 43 f.) und Kieser (a.a.O., N 29 ff. zu Art. 44 ATSG), auf die in der Beschwerde verwiesen wird, ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Der zitierte BGE 127 I 54 befasst sich mit der Zulässigkeit eines psychiatrischen Aktengutachtens (zur strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit eines Probanden) und bejaht in Ausnahmefällen selbst diese (BGE 127 I 54 E. 2f f. S. 58 f.). - Auch eine Verletzung ihrer gesetzlichen Abklärungspflicht durch die Beschwer­degegnerin, wie geltend gemacht, ist nicht erkennbar. Vielmehr hat sie - in Ausübung eben dieser Pflicht - die Abklärungen durch die Einholung des Gutachtens bei Dr. J.___ weitergeführt, weil die bisherigen ärztlichen Stellungnahmen widersprüchlich waren und der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den weiterhin bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit weder bejaht noch verneint werden konnte (vgl. Kieser, a.a.O., N 17 zu Art. 43 ATSG). 2.4.3           Das Gutachten von Dr. J.___ ist für den streitigen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den weiterhin bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin umfassend, beruht auf den Ergebnissen der von andern medizinischen Fachpersonen durchgeführten Untersuchungen und berücksichtigt die dort geklagten Beschwerden. Der Gutachter weist sich über umfassende Kenntnisse der Vorakten aus, legt die medizinischen Zusammenhänge und seine Beurteilung einleuchtend dar und begründet seine Schlussfolgerungen sorgfältig. Sein Gutachten erfüllt auch die speziellen Anforderungen an Aktengutachten für deren Beweistauglichkeit: Die vollständigen medizinischen und einzelne weitere Aktenstücke, die Dr. J.___ zur Verfügung standen, ergaben ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status und diese Daten waren unbestritten. Sein Gutachten vom 6. April 2010 (UV-act. zM36) ist sowohl beweistauglich als auch beweiskräftig. Dr. J.___ legt einleuchtend dar, dass alle weiteren (konservativen) Behandlungen sinnlos sind, wenn diese bei einem nicht eindeutig operativ angehbaren Schaden während sechs Monaten nicht zu einer wesentlichen Besserung führen, wie dies bei der Beschwerdeführerin der Fall war. Nachdem der Unfall eine geringgradige Traumatisierung der LWS und des Steissbeins dargestellt habe, wären die Beschwerden innerhalb von zwei bis drei Monaten abgeheilt gewesen, hätten degenerative Veränderungen gefehlt oder wären sie als unwesentlich zu bezeichnen gewesen. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den weiterhin bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ist aufgrund dieses Gutachtens mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im November 2008 bzw. ein Jahr nach dem Unfall weggefallen. Unschön ist einzig, dass sich Dr. J.___ auf Seite 8 seines Gutachtens auf die Diskussion psychiatrischer Befunde einlässt, ohne dazu als Facharzt FMH für Neurochirurgie kompetent zu sein. Er listet dazu in erster Linie Hinweise in den Akten für somatisch nicht erklärbare Befunde und für Symptomaus-weitungen auf und stellt sie in Zusammenhang mit seiner langjährigen Erfahrung als Neurochirurg. 2.5    Die vorhandenen Entscheidgrundlagen, besonders das Gutachten von Dr. J.___, zeigen schlüssig auf, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den weiterhin bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im November 2008 bzw. ein Jahr nach dem Unfall weggefallen ist. Sowohl die Stellungnahme von Dr. I.___ an die Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2010 (UV-act. 143) als auch seine Verlaufsberichte vom 5. Mai 2010 und 22. Juni 2010 an Dr. B.___ vermögen daran nichts zu ändern (act. G 1.1/Beilage 3 [zur Beschwerde], UV-act. zM37). Letztere zeigen zwar auf, dass die von Dr. I.___ in die Wege geleitete Behandlung der Beschwerdeführerin ihrer Dekonditionierung erfreulicherweise entgegenwirken konnte und widerlegen die Aussage von Dr. J.___, es seien keine medizinischen Massnahmen zur Verbesserung ihres Zustands mehr denkbar. Die genannten drei Berichte von Dr. I.___ enthalten aber keine Aussage über die Kausalität der Beschwerden und vermögen an deren Fehlen nichts zu ändern. 2.6    Dem Eventualbegehren, es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen, ist nicht stattzugeben. Da nicht anzunehmen ist, dass weitere medizinische Abklärungen für die Beurteilung des vorliegend relevanten natürlichen Kausalzusammenhangs neue Erkenntnisse bringen, kann darauf verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 und Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2009 vom 9. März 2010 E. 4.2 in fine, je mit Hinweisen). Wie vorstehend ausgeführt, fehlt nach November 2008 der natürliche Kausal-zusammenhang zwischen dem Unfall vom 8. November 2007 und den weiterhin bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin. Bei dieser Ausgangslage fällt die Prüfung der Adäquanz dahin und ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im November 2008 beendet.

E. 3 Da die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im November 2008 endete, ist die Frage nicht näher zu prüfen, ob die Taggeldkürzung um 50% ab 1. Dezember 2008 zulässig war. Die Reduktion bezieht sich auf eine Zeit, da der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen generell zu verneinen ist, wie vorstehend ausgeführt (E. 2). Bis dahin - und somit während der Phase der unbestrittenen Leistungspflicht - waren Taggelder für 100% Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet worden.

E. 4 4.1    Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung am 15. Oktober 2010 bewilligt (act. G 7). Sie kann indessen, wenn es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gestatten, zur Nachzahlung der vom Staat entschädigten Parteikosten verpflichtet werden (Art. 117 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, [VRP; sGS 951.1]). Zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung ist der Staat zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin aufzukommen, wobei dem unentgeltlichen Rechtsbeistand lediglich ein um 20% reduziertes Honorar zusteht (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70; Honorarverordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten [HonO; sGS 963.75]). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen spricht in unfallversicherungsrechtlichen Verfahren gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO regelmässig eine (ungekürzte) pauschale Entschädigung zwischen Fr. 3'500.-- und Fr. 4'500.-- zu. Es ist kein Anlass ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall anders zu verfahren wäre. In Würdigung aller Umstände ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 3'200.-- (80% von Fr. 4'000.-- inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

1.       Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.       Der Staat hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Fr. 3'200.-- (inkl. Bar­auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Vera Holenstein Werz Entscheid vom 9. Mai 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Romeo Minini, Gotthardstrasse 21, Postfach 1959, 8027 Zürich, gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Postfach, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin, betreffend Versicherungsleistungen Sachverhalt: A. A.a   A.___ war als Küchenhilfe im regionalen Alters- und Pflegeheim tätig und dadurch bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen Unfälle versichert (UV-act. 1). Am Abend des 8. November 2007 trug sie zuhause einen gefüllten Wäschekorb die Treppe hi­nun­ter, rutschte auf der Treppenkante aus und fiel aufs Gesäss (Schilderung gegenüber dem Hausarzt; UV-act. M1) bzw. auf das Becken/den Rücken (Schilderung gegenüber der Unfallversicherung UV-act. 5). Obwohl sofort Beschwerden auf-traten, ging sie bis 11. No­vem­ber 2007 zur Arbeit, wo sich die Beschwerden jedoch verstärkten (UV-act. 1, 5). Am 12. November 2007 suchte sie ihren Hausarzt, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, auf, der eine deutliche Schmerzhaftigkeit über der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) und im Bereich des Steissbeins (Coccyx), eine normale Sensibilität, keinen Beckenkompressionsschmerz sowie eine deutlich eingeschränkte Flexion und Blockade der LWS feststellte. Das Röntgenbild mit Beckenübersicht/LWS zeigte keine Knochenverletzung, jedoch eine Spondylolisthesis L5/S1 und Skoliose sowie Sklerosezeichen. Dr. B.___ attestierte der Versicherten bis auf weiteres volle Arbeitsunfähigkeit und verschrieb ihr Analgetika und Physiotherapie (UV-act. M1, M3 f.). Ein Computertomogramm der LWS am 21. November 2007 ergab einen hochgradigen Verdacht auf eine erosive Osteochondrose der Lendenwirbelkörper (LWK) 3/4 und 4/5 rechts, eine hochgradige ossäre Einengung des Neuroforamens LWK 4/5 mit Verdacht auf Nervenwurzelreizung L4 rechts und eine Anterolisthesis LWK 5/SWK 1 (Kreuzwirbelkörper) Grad I nach Meyerding mit sekundärer, mässiggradig ausgeprägter Osteochondrose LWK 5/SWK 1, jedoch keinen Nachweis einer traumatischen Läsion oder Bandscheibenhernie (UV-act. M2). A.b   Da die starken Schmerzen andauerten und Ende November 2007 auch Sensibilitätsstörungen im rechten Bein auftraten, überwies Dr. B.___ die Versicherte an die Neurochirurgie des Kantonsspitals St. Gallen (UV-act. M4), wo ausgeprägte Druckschmerzen in Projektion auf beide Iliosacralgelenke (ISG) festgestellt wurden (UV-act. M6). Die von Oberarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie, vorgeschlagene lokale Infiltration über dem ISG lehnte die Versicherte ab. Von der Fortsetzung der Physiotherapie mit TENS-Therapie und isometrischen Übungen der Rücken- und Rumpfmuskulatur wurde eine Rückbildung der Schmerzsymptomatik erwartet (UV-act. M6). Da sich die erwartete Besserung nicht einstellte, veranlasste der Hausarzt eine weitere Untersuchung an der Neurochirurgie des Kantonsspitals St. Gallen (UV-act. M5). Bei der Untersuchung vom 13. Februar 2008 lehnte die Versicherte die erneut vorgeschlagene Infiltrationstherapie weiterhin ab und liess sich auch nicht auf eine physiotherapeutische Zweitbeurteilung über das geeignetste Therapieprozedere ein (UV-act. M7). A.c   Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, erhob anlässlich der konsiliarischen Untersuchung vom 18. März 2008 bis auf eine Druckdolenz am lumbosakralen Übergang einen unauffälligen klinischen Befund und bezeichnete die schweren degenerativen Veränderungen zwischen L3 und S1 als klar krankheitsbedingt und als Hauptursache der Beschwerden. Er diskutierte die allfällige operative Versteifung der Wirbelsäulensegmente (Spondylodese) L3 bis S1 und empfahl einen Arbeitsversuch zu 50% (UV-act. M10). Bei der Kontrolluntersuchung nach einer lumbovertebralen Kernspintomographie und Funktionsaufnahmen der LWS am 10. April 2008 befürwortete Dr. D.___ eine stationäre Rehabilitation während drei Wochen (UV-act. M11, M13). Die Zürich beauftragte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats und Dr. der Chiropraktik, mit einer konsiliarischen Untersuchung der Versicherten. Er führte im Bericht vom 10. Juli 2008 deren aktuelle Beschwerden auf den Sturz vom 8. November 2007 zurück, attestierte volle Arbeitsunfähigkeit und empfahl die stationäre Rehabilitation raschmöglichst (UV-act. M18). A.d   Zwischenzeitlich war der Versicherten die Arbeitsstelle per Ende Juli 2008 gekündigt worden (UV-act. 44). Die stationäre Rehabilitation wurde vom 30. September bis 23. Oktober 2008 in der Klinik Valens durchgeführt. Im Austrittsbericht vom 31. Oktober 2008 hielten die Ärztinnen und Ärzte eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne längeres Stehen zunächst zu 50% für zumutbar und gingen längerfristig von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus. Sie sahen die möglichst schnelle Rehabilitation der Patientin gegenüber einer Rückenoperation im Vordergrund (UV-act. M22). A.e   Wegen einer akuten Schmerzzunahme brach die Versicherte die Rehabilitation während der zusätzlich angeordneten vierten Woche am 23. Oktober 2008 ab (UV-act. 59, M24). Am 25. Oktober 2008 suchte sie die Notfallstation des Kantonsspitals St. Gallen auf, wo eine akute Exazerbation einer Lumboischialgie links mit neuem sensomotorischem Ausfallsyndrom S1 links neben der vorbekannten Coccygodynie und einem ausgeprägten ISG-Schmerzsyndrom links diagnostiziert wurde (UV-act. M24). Nachdem mittels Magnetresonanztomographie (MRI) vom 29. Oktober 2008 (UV-act. M25) kein operationswürdiger Befund erhoben worden war, wurde am 11. November 2008 ein Sakralblock durchgeführt und das linke Iliosakralgelenk infiltriert. Der Versicherten wurde eine volle Arbeitsunfähigkeit bis 25. November 2008 attestiert (UV-act. M25 f.). A.f    Mit Schreiben vom 8. Januar 2009 wies die Zürich die Versicherte darauf hin, dass sie aufgrund der Arztberichte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu 50% arbeitsfähig gelte und ihr das Taggeld der Unfallversicherung ab 1. Dezember 2008 lediglich noch auf dieser Basis ausgerichtet werde. Es wurde ihr empfohlen, sich umgehend bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden, damit ihr Anspruch auf ergänzende Teilleistungen geprüft werden könne (UV-act. 69). A.g   Ende 2008/Anfang 2009 war die Versicherte während insgesamt elf Sitzungen vom Dr. der Chiropraktik F.___ behandelt worden. Dies hatte jedoch zu keiner wesentlichen Besserung ihrer Beschwerden geführt (UV-act. M27 f.). Bei einer ambulanten Untersuchung am 11. März 2009 führten die Ärzte der Neurochirurgie am Kantonsspital St. Gallen der Versicherten aus, dass eine Spondylodese L3 bis S1 nicht dringend indiziert sei und keine Chance für einen 100%igen Erfolg darstelle. Darauf entschied sich diese, weitere konservative Therapieoptionen, wie z.B. Akupunktur auszuprobieren. Die Arbeitsunfähigkeit legten die Ärzte "aufgrund der klinischen Befunde und der pathomorphologischen bildgebenden Korrelate" bis auf Weiteres mit 100% fest (Bericht vom 11. März 2009, eingeordnet neben UV-act. M29). A.h   Auf Veranlassung ihres zwischenzeitlich eingeschalteten Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Grand, St. Gallen (UV-act. 74), wurde die Versicherte auch Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin mit Fähigkeitsausweis Manuelle Medizin (SAMM), vorgestellt. In seinem Bericht vom 17. April 2009 (UV-act. M30) führte er die Beschwerden auf den Unfall vom 8. November 2007 als Ursache zurück, da die Erfahrung zeige, dass selbst schwere Degenerationen bis ins hohe Alter oder sogar lebenslänglich keine Beschwerden verursachen müssten. A.i     Am 6. Mai 2009 verfügte die Zürich den Inhalt des Schreibens vom 8. Januar 2009 an die Versicherte formell. Sie hielt fest, dass die Versicherte aufgrund mehrerer Arztberichte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als 50% arbeitsfähig gelte und daher von der Unfallversicherung nur das halbe Taggeld geschuldet sei (UV-act. 97). Die detaillierte Antwort von Dr. G.___ auf die Fragestellung vom 23. Februar 2009 wurde ebenfalls am 6. Mai 2009 gemahnt (vgl. UV-act. 82, 96, 98). B. B.a   Am 14. Mai 2009 liess die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 6. Mai 2009 erheben und rügen, dass die revidierte Stellungnahme von Dr. H.___ nicht berücksichtigt worden sei, mit der er am 16. März 2009 ausdrücklich volle Arbeitsunfähigkeit ab 25. Ok­tober 2008 attestiert habe (UV-act. M29). Auch der Hausarzt, Dr. B.___, habe im Unfallschein durchwegs 100% Arbeitsunfähigkeit eingetragen. Für das Einspracheverfahren beantragte Rechtsanwalt Grand die unentgeltliche Verbeiständung (UV-act. 105). B.b   Am 18. Mai 2009 ging die Stellungnahme von Dr. G.___ vom 11. Mai 2009 bei der Zürich ein (UV-act. zM32). Er führte aus, seine Behandlung habe zwar keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustands der Versicherten gebracht; es stehe jetzt aber fest, dass reversible Dysfunktionen keinen nennenswerten Anteil am Geschehen hätten. Die degenerativen Veränderungen seien nicht sicher Ursache für die Beschwerden der Versicherten. Es sei möglich, dass sich bereits eine somatoforme Störung anbahne. In diesem Fall würde eine operative Revision nicht viel nützen. Er teile die Auffassung von Dr. D.___, dass die schweren degenerativen Veränderungen vorbestehend seien. Da diese erst durch den Unfall symptomatisch geworden seien, müsse dieser als auslösendes Moment betrachtet werden. Die Arbeitsfähigkeit müsse speziell evaluiert werden. Wahrscheinlich sei die Patientin, wie von Dr. H.___ beurteilt, nicht arbeitsfähig. Die in Valens erfolgte Beurteilung sei etwas optimistisch, da sich die Patientin nach der stationären Behandlung deutlich verschlechtert gefühlt habe. B.c   Eine Rückfrage der Zürich bei Dr. B.___ ergab, dass die Versicherte ihren Hausarzt wegen Problemen oder Krankheiten im Lendenwirbelsäulenbereich in den fünf Jahren vor dem Unfall (vom 8. No­vem­ber 2007) am 1. April 2003 wegen einer rechtsseitigen akuten Lumbago und am 23. März 2004 wegen linksseitigen lumboradikulären Schmerzen konsultiert hatte. Arbeitsunfähigkeiten waren vom 31. März bis 2. April 2003 und vom 23. bis 27. März 2004 attestiert worden. Probleme oder Krankheiten im Beckenbereich verneinte Dr. B.___ (UV-act. 104, zM33). Die ebenfalls angefragte Krankenversicherung KPT verneinte Leistungen an die Versicherte für Krankheiten an der Lendenwirbelsäule und im Beckenbereich (UV-act. 103, 108). B.d   Am 24. Juli 2009 beauftragte die Zürich Dr. med. I.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, mit der Begutachtung der Versicherten. Ihrem Rechtsvertreter wurde der Fragenkatalog gleichentags für allfällige Ergänzungen zugestellt, nachdem er am 9. Juli 2009 telefonisch über die weiteren Schritte orientiert worden war (UV-act. 114, 119 f.). Im Gutachten vom 1. Oktober 2009 führte Dr. I.___ die aktuell vorhandenen Gesundheitsbeeinträchtigungen im Sinn einer conditio sine qua non auf den Unfall als Teilursache zurück. Den degenerativen Vorzustand erklärte er zur Hälfte ver­antwortlich für das Andauern der Beschwerden. Weder der Status quo ante noch der Status quo sine seien erreicht und ohne Unfall wäre die Probandin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin beschwerdefrei. Von einer adäquaten Behandlung mit Anpassung der Analgesie, Einleiten einer adäquaten Myorelaxation sowie Rehabilitation der Rumpfmuskulatur unter physiotherapeutischer Anleitung sei durchaus eine wesentliche Besserung der aktuellen Situation zu erwarten. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe betrage 100% und sei unfallbedingt (UV-act. zM34). B.e   Zur Klärung der Arbeitsfähigkeit in geeigneten Tätigkeiten liess die Zürich beim Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG (AEH), Zürich, die funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten evaluieren (EFL; UV-act. 128). Am 1. März 2010 berichteten die Fachpersonen am AEH über eine unzureichende Leistungsbereitschaft der Versicherten bei den Tests am 18. und 19. November 2009. Bei vielen Tests habe sie sich mit Angaben von Schmerzen im Bereich der "minimal performance" oder darunter selbst limitiert. Im Rahmen des schmerzbedingten Schonverhaltens habe aber eine gewisse Konsistenz festgestellt werden können. Das arbeitsbezogen relevante Problem bestehe in einer schmerzbedingt verminderten Belastungstoleranz der unteren Lendenwirbelsäule und der beiden Beine. Das Hauptproblem sei ein ausgeprägtes Schmerz- und Schonverhalten. Aufgrund der Selbstlimitierung könnten die Resultate der EFL alleine nicht für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beigezogen werden, sondern müsse diese medizinisch-theoretisch erfolgen. Die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe sei medizinisch-theoretisch aktuell zu 50% zumutbar (resultierend aus einem reduzierten Zeitumfang von fünf Stunden pro Tag wegen fehlender Möglichkeit zur Wechselpositionierung und weil keine mittelschweren Gewichte [15 bis 25 kg] hantiert werden dürften). Für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne mono­tone Zwangshaltung und der Möglichkeit zu Wechselhaltungen mit Sitzen, Stehen und Gehen bestehe eine ganztägige Zumutbarkeit. Aufgrund der chronifizierten Schmerzen, welche teilweise durch die strukturellen Veränderungen erklärt werden könnten, seien jedoch zusätzliche Pausen von 1½ Stunden angezeigt; entsprechend einer Arbeits­fähig­keit von 81.25% (UV-act. zM35). B.f    Auf Aufforderung der Zürich nahm der Rechtsvertreter der Versicherten am 12. März 2010 zu den Gutachten von Dr. I.___ und des AEH Stellung und beantragte, über die bisherigen Ansprüche der Versicherten mit Verfügung abzurechnen, die Vorschläge von Dr. I.___ zu realisieren und das weitere Vorgehen mit der Invalidenversicherung (IV), bei der sich die Versicherte in der Zwischenzeit zum Leistungsbezug angemeldet hatte, zu koordinieren (UV-act. 132, 135). Die Zürich beauftragte am 23. März 2010 Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, mit der Erstellung eines Aktengutachtens (UV-act. 138). Unter Würdigung und Diskussion der zugestellten Akten kam der Experte am 6. April 2010 zusammenfassend zum Schluss, dass aufgrund langjähriger persönlicher Erfahrung und in Übereinstimmung mit vielen Kongressmitteilungen und der wissenschaftlichen Literatur nach November 2008 kein klarer, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmender natürlicher kausaler Zusammenhang der weiter persistierenden Beschwerden mehr mit dem Unfall bestehe, der auch wissenschaftlich erklärt werden könnte (UV-act. zM36). Die Zürich stellte das Aktengutachten dem Rechtsvertreter der Versicherten zu, drohte eine Abänderung der Verfügung vom 6. Mai 2009 zu Ungunsten der Versicherten (reformatio in peius; vgl. Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]) an und machte auf die Möglichkeit aufmerksam, die Einsprache vom 14. Mai 2009 zurückzuziehen (UV-act. 139). Am 13. April 2010 nahm der Rechtsvertreter der Versicherten zum Aktengutachten von Dr. J.___ Stellung und orientierte die Zürich, dass er die Unterlagen an Dr. I.___ weitergeleitet habe. Er machte der Unfallversicherung beliebt, diesen Arzt zu einer Stellungnahme aufzufordern, was am 20. April 2010 geschah (UV-act. 140, 142). Dr. I.___ antwortete am 19. Mai 2010 (UV-act. 143). Rechtsanwalt Grand verzichtete auf Vorbringen zur Stellungnahme von Dr. I.___ (UV-act. 144). Am 25. Juni 2010 reichte er die Kopie des Berichts von Dr. I.___ an den Hausarzt der Versicherten, Dr. B.___, über die Verlaufskontrolle vom 21. Juni 2010 nach (UV-act. 145, zM37). B.g   Mit Entscheid vom 15. Juli 2010 wies die Zürich die Einsprache vom 14. Mai 2009 ab, stellte die Leistungen per November 2008 ein und verzichtete auf eine Rückforderung der darüber hinaus erbrachten Leistungen. Für das Einspracheverfahren bewilligte sie die unentgeltliche Verbeiständung durch Rechtsanwalt Grand. C. C.a   Dagegen lässt die Versicherte am 14. September 2010, neu vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Exec. MBA HSG Romeo Minini (als Nachfolger von Rechtsanwalt Grand), Beschwerde erheben und die Auf­hebung des Einspracheentscheids, die Ausrichtung von Taggeldern auf einer Grundlage von 100% Arbeitsunfähigkeit und von Verzugszin­sen zu 5% auf den nicht bezahlten Beträgen ab jeweiliger Fälligkeit beantragen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen, um den massgeblichen Grad der Arbeitsunfähigkeit und die Kausalität zum Unfall festzustellen. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird angeführt, es sei ungerechtfertigterweise nicht auf das Gutachten von Dr. I.___ abgestellt worden. Laut Aussagen im AEH-Gutachten selbst sei dessen Aussage- und damit Beweiskraft limitiert; es komme ihm somit weniger Beweiskraft zu als dem Gutachten von Dr. I.___. Die Festlegung einer Arbeitsunfähigkeit habe zudem aufgrund der konkreten Arbeitsverhältnisse und nicht medizinisch-theoretisch zu erfolgen. Das Gutachten von Dr. J.___ als Aktengutachten ohne persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin und entsprechender Interaktion mit dem Gutachter verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht in schwerer Weise verletzt. Das Gutachten von Dr. J.___ könne somit nicht als Beweisgrundlage herangezogen werden. C.b   Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2010 beantragt die Zürich die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, das Aktengutachten von Dr. J.___ erfülle die von der Rechtsprechung festgelegten Anforderungen, während das Gutachten von Dr. I.___ auch unter Berücksichtigung seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2010 mangels Begründung weder nachvollziehbar noch schlüssig sei. Auch dem AEH-Gutachten komme volle Beweiskraft zu. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör bezüglich des Gutachtens von Dr. J.___ sei gewahrt worden, indem ihr vor Erlass des Einspracheentscheids Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. C.c   Am 15. Oktober 2010 ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung durch Rechtsanwalt Minini bewilligt worden. C.d   Mit Replik vom 18. Oktober 2010 lässt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Ausführungen festhalten. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 5. November 2010 auf die Einreichung einer Duplik. C.e   Auf die weiteren Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1. 1.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2010 zu Recht die Versicherungsleistungen per November 2008 eingestellt und die Kausalität der über diesen Zeitpunkt hinaus anhaltenden Schmerzen der Beschwerdeführerin im Bereich der unteren Wirbelsäule (Lendenwirbel bis Steissbein) zum Unfall verneint hat. Dabei steht die Beweiskraft der Gutachten von Dr. I.___, des AEH und von Dr. J.___, die von der Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren eingeholt worden sind, im Zentrum. 1.2 1.2.1           Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Gesundheitsbeeinträchtigung, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ob zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Gesundheitsschaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, beurteilt sich nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss auch der Wegfall eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den bestehenden Beschwerden mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 [8C_354/2007] E. 2.2, RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b; siehe ebenso BGE 117 V 261 E. 3b S. 263 f.). Dabei muss jedoch nicht etwa der Beweis für unfallfremde Ursachen erbracht werden. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ob es Krankheitsursachen, ein Geburtsgebrechen oder degenerative Veränderungen sind, ist unerheblich. Denn es ist nicht so, dass der Unfallversicherer bei einmal bejahter Unfallkausalität so lange haftet, als er unfallfremde Ursachen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen vermag. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahin gefallen sind (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b in fine). 1.2.2           Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers, wenn entweder der (krankhafte) Zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand erreicht ist, der sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne den Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b, je mit Hinweisen; siehe ebenso BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264). Im Rahmen der Prüfung des Dahinfallens der Leistungspflicht des Unfallversicherers genügt es mithin für die Bejahung des fortbestehenden natürlichen Kausalzusammenhangs, wenn der Unfall für die fragliche gesundheitliche Störung immer noch eine Teilursache darstellt. Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalls ist. Diese Bestimmung beinhaltet eine Durchbrechung des Kausalitätsprinzips für Fälle, in denen ein Gesundheitsschaden durch das Zusammenwirken konkurrierender, teils unfallbedingter, teils unfallfremder Ursachen bewirkt worden ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] U 287/02 vom 18. Februar 2003 E. 4.4). 1.2.3           Im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass die traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustands an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten ist. Eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung eines solchen Vorzustandes müsste röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben (vgl. SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1 [8C_677/2007] E. 2.3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_685/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.3; E. Bär, Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule. Ein Update. in: Medizinische Mitteilungen der Suva Nr. 79 2008, S. 100 ff. und E. Bär/B. Kiener, Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule in: Medizinische Mitteilungen der Suva Nr. 67 1994, S. 45 ff. sowie weitere, im Urteil des EVG U 354/04 vom 11. April 2005 E. 2.2 zitierte medizinische Literatur). 1.3 1.3.1           Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung (vgl. Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und im Beschwerdefall das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195 und BGE 122 V 157 E. 1a S. 158 je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183f.). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinn der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien die Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregeln greifen jedoch erst dann Platz, wenn die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht dem Untersuchungsgrundsatz rechtsgenüglich nachgekommen sind bzw. es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b). 1.3.2           Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. 1.3.3           Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss­folgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Auch den Berichten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kann rechtsprechungsgemäss Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff. und BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353f., je mit Hinweisen). Eine ärztliche Beurteilung aufgrund der Akten, wie sie vorliegend von Dr. J.___ am 6. April 2010 (UV-act. zM36) erstellt wurde, ist gleichfalls nicht an sich unzuverlässig. Für die Beweistauglichkeit entscheidend ist, ob die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte oder die Expertin imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (in RKUV 1988 Nr. U 56 S. 366 publ. E. 5b von BGE 114 V 109, Urteile des Bundesgerichts 8C_792/2009 vom 1. Februar 2010 E. 5 und 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1). 1.3.4           Erachtet das Sozialversicherungsgericht die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig, darf es den Prozess ohne Weiterungen - insbesondere ohne Beizug eines Gerichtsgutachtens - abschliessen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.3.2 S. 469 mit Hinweisen). 1.3.5           Ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden gegeben, ist weiter das Vorhandensein eines adäquaten Kausalzusammenhangs zu prüfen. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, BGE 125 V 465 E. 5a S. 461 f. mit Hinweisen). Während es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist, den natürlichen Kausalzusammenhang zu beurteilen, obliegt es dem Gericht, die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang zu beantworten (BGE 123 III 110 E. 3a S. 112). Bei physischen Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (BGE 118 V 286 E. 3a S. 291 f.). 1.4    In Erwägung 1b des angefochtenen Einspracheentscheids gibt die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für Taggeldleistungen zutreffend wieder. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist der Hinweis auf Satz 2 von Art. 6 ATSG, wonach bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird. Zu den Voraussetzungen dieser ausnahmsweise medizinisch-theoretischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit hat die zu Art. 6 ATSG weiterhin gültige Rechtsprechung (vgl. U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N 18 f. zu Art. 6) präzisiert, dass eine voraussichtlich dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Berufstätigkeit einerseits ( BGE 114 V 281 E. 1d S. 283) und ein stabiler Gesundheitszustand anderseits vorausgesetzt sind (SVR 2005 UV Nr. 14 S. 45 [U 301/02] E. 1.3 mit Hinweis). 2. 2.1    Unbestritten ist, dass die Wirbelsäule der Beschwerdeführerin in den unteren drei Bewegungsetagen L3 bis S1 zum Zeitpunkt des Unfalls vom 8. November 2007 erhebliche degenerative Schädigungen aufwies. Nach übereinstimmenden Aussagen der befassten Ärztinnen und Ärzte waren diese vorbestehend (vgl. UV-act. M10, M18, M21, M30, zM32, zM34, zM36). Der Unfall selbst führte zu keinen strukturellen Läsionen (vgl. UV-act. M1 f.). Vor dem Unfall hatte der degenerative Vorzustand keine (Schmerz-)Symptome bewirkt (vgl. UV-act. M4). Allerdings hatte die Beschwerdeführerin in den fünf Jahren vor dem Unfall (weiter zurückliegende Beschwerden bzw. Behandlungen waren nicht erfragt worden [vgl. UV-act. 104]) am 1. April 2003 und am 23. März 2004 wegen einer Lumbago bzw. wegen lumboradikulären Schmerzen den Hausarzt aufgesucht und war deswegen drei bzw. fünf Tage arbeitsunfähig geschrieben worden (31. März bis 2. April 2003 bzw. 23. bis 27. März 2004; UV-act. zM33). Die Angaben von Dr. B.___ im Überweisungsschreiben vom 30. Novem­ber 2011 an die ärztliche Leitung der Neurochirurgie am Kantonsspital St. Gallen (UV-act. M4), die Patientin habe bisher keinerlei Rückenprobleme oder Beinschmerzen gehabt, vermitteln den daher unzutreffenden Eindruck völliger Beschwerdefreiheit im Lumbalbereich vor dem Unfall vom 8. November 2007. Es ist auch nicht anzunehmen, dass Dr. E.___ vorbehaltlos eine von Seiten des Rückens beschwerdefreie, voll arbeitsfähige (und sportlich sehr aktive) Patientin beschrieben hätte (UV-act. M18), wäre die medizinische Vorgeschichte von Anfang an aktenkundig gewesen. Dasselbe gilt für die Einschätzungen von Dr. G.___ am 17. April 2009 bzw. 11. Mai 2009, die Beschwerdeführerin hätte ohne das Unfallereignis noch viele Jahre beschwerdefrei bleiben können (UV-act. zM30, zM32). 2.2    Auch Dr. I.___ beschrieb im Gutachten vom 1. Oktober 2009 die Probandin als bis dahin vollkommen beschwerdefrei, in einer körperlich belastenden Tätigkeit beruflich und sportlich sehr aktiv (UV-act. zM34 [Beurteilung Diagnosen S. 3; Antwort auf Frage 5.2.2 S. 4 f.]). In der Fragebeantwortung führte er die noch vorhandenen Beschwerden denn auch vorbehaltlos auf den Unfall als Teilursache im Sinn einer Conditio sine qua non zurück und ging davon aus, dass der Status quo ante vel sine noch nicht erreicht sei. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass Dr. I.___ mit den gesamten medizinischen Akten der Beschwerdegegnerin auch die Bestätigung von Dr. B.___ vom 3. Juni 2009 bezüglich Rückenbeschwerden vor dem Unfall vorlag (vgl. UV-act. 120, zM33). Dennoch ging er sowohl im Gutachten vom 1. Oktober 2009 als auch bei der Beantwortung der Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2010, die sich ausdrücklich auch auf die Feststellungen des Aktengutachtens von Dr. J.___ bezogen (dieser hatte auch erwähnt, dass der krankhafte Vorzustand nicht ganz bland gewesen sei), am 19. Mai 2010 ohne Diskussion der Widersprüche von einem komplett asymptomatischen Vorzustand der Beschwerdeführerin aus (UV-act. zM34, 142 f.). Dr. I.___ stellte einzig auf den zeitlichen Zusammenhang der Gesundheitsbeeinträchtigungen zum Unfall und die natürliche Vermutung ab, Beschwerden müssten unfallbedingt sein, wenn eine vorbestehende Erkrankung der Wirbelsäule bis zum Unfall schmerzfrei gewesen sei (Regel "post hoc ergo propter hoc"), die nach der Rechtsprechung als Beweisregel weder unfallmedizinisch haltbar noch beweisrechtlich zulässig ist, sofern der Unfall keine strukturellen Läsionen an der Wirbelsäule und namentlich keine Wirbelkörperfrakturen verursacht hat (vgl. SVR 2009 UV Nr. 13 S. 52 [8C_590/2007] E. 7.2.4 mit Hinweisen). Eine weitere Begründung seiner Stellungnahme, insbesondere auch eine fundierte Auseinandersetzung mit der medizinischen Erfahrungstatsache, wonach eine traumatische Auslösung von Rückenbeschwerden spätestens nach einem Jahr nicht mehr im Zusammenhang mit dem Unfall stehe und mit dem entsprechenden Aktengutachten von Dr. J.___, erfolgte auch auf ausdrückliche Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin nicht. Das Gutachten vom 1. Oktober 2009 und die Antwort vom 19. Mai 2010 auf die Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin erfüllen daher die Anforderungen an die Beweiskraft nach der zitierten Rechtsprechung zum Beweiswert von ärztlichen Berichten (vgl. E. 1.3.3) nicht. Hauptsächlich fehlen die Begründung der Schlussfolgerungen von Dr. I.___ und eine einleuchtende Beurteilung der medizinischen Situation sowie Aufschluss darüber, dass dem Gutachter die Vorakten, die ihm nachweislich zur Verfügung gestellt worden waren (vgl. UV-act. 120, zM34), auch bekannt waren. Dass Dr. I.___ die Arbeitsunfähigkeit nur im Bezug auf die ursprüngliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Küchenhilfe beurteilte, liegt an der auf diese Tätigkeit beschränkten Fragestellung der Beschwerdegegnerin (UV-act. 120). Allerdings begründete Dr. I.___ auch seine diesbezügliche Schätzung einer vollen Arbeitsunfähigkeit in keiner Weise (UV-act. zM34). 2.3 2.3.1           Die Beschwerdeführerin lässt die von den Fachpersonen am AEH festgestellte Arbeitsfähigkeit grundsätzlich und besonders bezüglich Beweiskraft in Frage stellen. Zur EFL vom 18./19. November 2009 (Testung) bzw. 1. März 2010 (Bericht, UV-act. zM35) lässt sie geltend machen, dass die Abklärenden die Aussagekraft ihrer Ergebnisse selbst relativierten, da die Resultate der EFL aufgrund der Selbstlimitierung nicht allein für die Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit beigezogen werden konnten. Sei eine EFL nicht genügend aussagekräftig, hätten die Begutachtenden weitere Abklärungen zu veranlassen, was vorliegend nicht geschehen sei. Weiter lässt die Beschwerdeführerin rügen, dass ihre Arbeitsfähigkeit von den Fachpersonen am AEH nicht individuell konkret sondern medizinisch-theoretisch ermittelt worden sei. 2.3.2           Die Beschwerdegegnerin hatte schon vor dem Gutachterauftrag an Dr. I.___ in Erwägung gezogen, die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu evaluieren (vgl. UV-act. 114, 125). Diese Abklärung war von Dr. H.___ im Zeugnis vom 13. November 2008 als Möglichkeit aufgezeigt und im Bericht vom 8. Januar 2009 nachdrücklich empfohlen worden (vgl. UV-act. M23, M26). Auch Dr. G.___ verwies im Bericht vom 11. Mai 2009 auf die Notwendigkeit einer spezialisierten Evaluation der Arbeitsfähigkeit (UV-act. zM32). Aus dem Bericht der Fachpersonen am AEH vom 1. März 2010 (UV-act. zM35) ergeben sich keinerlei Hinweise, wonach die funktions-orientierte medizinische Abklärung (FOMA) mit EFL nicht korrekt durchgeführt worden wäre. Für zusätzliche Abklärungen bestand weder eine konkrete Veranlassung noch waren die Fachpersonen am AEH dazu beauftragt (vgl. UV-act. 128). Auch wenn eine Selbstlimitierung gezeigt wird, erlaubt eine EFL die Quantifizierung der Leistungen, welche Probandinnen oder Probanden einverstanden sind zu erbringen. Eine Selbstlimitierung allein spricht auch nach der einschlägigen Rechtsprechung nicht grundsätzlich gegen eine EFL, solange die versicherte Person bereit und einverstanden ist, sich einem entsprechenden Testverfahren zu unterziehen und Leistungen zu erbringen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 26 S. 73 [8C_547/2008] E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_502/2010 vom 21. Juli 2010 E. 4.2.1, 9C_512/2009 vom 25. November 2009 E. 5.2). 2.4 2.4.1           Soweit die Beschwerdeführerin zum Aktengutachten von Dr. J.___ geltend machen lässt, ihr Anspruch auf das rechtliche Gehör sei verletzt worden, ist dazu vorab Stellung zu nehmen. Mit dem Auftrag vom 23. März 2010 (UV-act. 138) wurden dem Gutachter sämtliche bei der Beschwerdegegnerin vorhandenen medizinischen und die wichtigsten Verwaltungsakten eingereicht. Diese Akten enthielten insbesondere den lückenlosen Untersuchungsbefund und mit dem Gutachten von Dr. I.___ vom 1. Oktober 2009 (UV-act. zM34) und dem Abklärungsbericht des AEH vom 1. März 2010 (UV-act. zM35) aktuelle medizinische Unterlagen. Der Experte bezeichnete die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen ausdrücklich als für die Beantwortung der Fragen ausreichend (UV-act. zM36). Für seine Stellungnahme waren weder eine körperliche Untersuchung der Beschwerdeführerin noch ihre Befragung nötig, vielmehr ging es um eine Würdigung des medizinischen Sachverhalts. Das Gutachten von Dr. J.___ wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 8. April 2010, somit vor Erlass des Einspracheentscheids, zugestellt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, welche er mit Schreiben vom 13. April 2010 nutzte (UV-act. 139 f.). Seinem Ansinnen, das Gutachten von Dr. J.___ Dr. I.___ zur Stellungnahme zuzustellen, folgte die Beschwerdegegnerin (UV-act. 140, 142). Selbst wenn sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör dadurch verletzt hätte, dass sie ihr den Namen von Dr. J.___ nicht vorgängig zur Kenntnis gebracht hatte, unter Einräumung der Rechte gemäss Art. 44 ATSG (Ablehnung des Gutachters und Gegenvorschläge), ist diese Verletzung durch die Bekanntgabe des Gutachtens von Dr. J.___ und die Möglichkeit zur Stellungnahme nachträglich geheilt worden (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweisen). 2.4.2           Wie in Erwägung 1.3.3 ausgeführt, sind Aktengutachten nicht grundsätzlich unzulässig, sondern unterliegen bei der Würdigung ihrer Beweistauglichkeit und Beweiskraft eigenen Regeln. Den Ausführungen von U. Meyer-Blaser (Rechtliche Vorgaben an die medizinische Begutachtung, in: R. Schaffhauser/F. Schlauri [Hrsg.], Rechts­fra­gen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, St. Gal­len 1997, S. 43 f.) und Kieser (a.a.O., N 29 ff. zu Art. 44 ATSG), auf die in der Beschwerde verwiesen wird, ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Der zitierte BGE 127 I 54 befasst sich mit der Zulässigkeit eines psychiatrischen Aktengutachtens (zur strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit eines Probanden) und bejaht in Ausnahmefällen selbst diese (BGE 127 I 54 E. 2f f. S. 58 f.). - Auch eine Verletzung ihrer gesetzlichen Abklärungspflicht durch die Beschwer­degegnerin, wie geltend gemacht, ist nicht erkennbar. Vielmehr hat sie - in Ausübung eben dieser Pflicht - die Abklärungen durch die Einholung des Gutachtens bei Dr. J.___ weitergeführt, weil die bisherigen ärztlichen Stellungnahmen widersprüchlich waren und der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den weiterhin bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit weder bejaht noch verneint werden konnte (vgl. Kieser, a.a.O., N 17 zu Art. 43 ATSG). 2.4.3           Das Gutachten von Dr. J.___ ist für den streitigen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den weiterhin bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin umfassend, beruht auf den Ergebnissen der von andern medizinischen Fachpersonen durchgeführten Untersuchungen und berücksichtigt die dort geklagten Beschwerden. Der Gutachter weist sich über umfassende Kenntnisse der Vorakten aus, legt die medizinischen Zusammenhänge und seine Beurteilung einleuchtend dar und begründet seine Schlussfolgerungen sorgfältig. Sein Gutachten erfüllt auch die speziellen Anforderungen an Aktengutachten für deren Beweistauglichkeit: Die vollständigen medizinischen und einzelne weitere Aktenstücke, die Dr. J.___ zur Verfügung standen, ergaben ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status und diese Daten waren unbestritten. Sein Gutachten vom 6. April 2010 (UV-act. zM36) ist sowohl beweistauglich als auch beweiskräftig. Dr. J.___ legt einleuchtend dar, dass alle weiteren (konservativen) Behandlungen sinnlos sind, wenn diese bei einem nicht eindeutig operativ angehbaren Schaden während sechs Monaten nicht zu einer wesentlichen Besserung führen, wie dies bei der Beschwerdeführerin der Fall war. Nachdem der Unfall eine geringgradige Traumatisierung der LWS und des Steissbeins dargestellt habe, wären die Beschwerden innerhalb von zwei bis drei Monaten abgeheilt gewesen, hätten degenerative Veränderungen gefehlt oder wären sie als unwesentlich zu bezeichnen gewesen. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den weiterhin bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ist aufgrund dieses Gutachtens mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im November 2008 bzw. ein Jahr nach dem Unfall weggefallen. Unschön ist einzig, dass sich Dr. J.___ auf Seite 8 seines Gutachtens auf die Diskussion psychiatrischer Befunde einlässt, ohne dazu als Facharzt FMH für Neurochirurgie kompetent zu sein. Er listet dazu in erster Linie Hinweise in den Akten für somatisch nicht erklärbare Befunde und für Symptomaus-weitungen auf und stellt sie in Zusammenhang mit seiner langjährigen Erfahrung als Neurochirurg. 2.5    Die vorhandenen Entscheidgrundlagen, besonders das Gutachten von Dr. J.___, zeigen schlüssig auf, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den weiterhin bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im November 2008 bzw. ein Jahr nach dem Unfall weggefallen ist. Sowohl die Stellungnahme von Dr. I.___ an die Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2010 (UV-act. 143) als auch seine Verlaufsberichte vom 5. Mai 2010 und 22. Juni 2010 an Dr. B.___ vermögen daran nichts zu ändern (act. G 1.1/Beilage 3 [zur Beschwerde], UV-act. zM37). Letztere zeigen zwar auf, dass die von Dr. I.___ in die Wege geleitete Behandlung der Beschwerdeführerin ihrer Dekonditionierung erfreulicherweise entgegenwirken konnte und widerlegen die Aussage von Dr. J.___, es seien keine medizinischen Massnahmen zur Verbesserung ihres Zustands mehr denkbar. Die genannten drei Berichte von Dr. I.___ enthalten aber keine Aussage über die Kausalität der Beschwerden und vermögen an deren Fehlen nichts zu ändern. 2.6    Dem Eventualbegehren, es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen, ist nicht stattzugeben. Da nicht anzunehmen ist, dass weitere medizinische Abklärungen für die Beurteilung des vorliegend relevanten natürlichen Kausalzusammenhangs neue Erkenntnisse bringen, kann darauf verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 und Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2009 vom 9. März 2010 E. 4.2 in fine, je mit Hinweisen). Wie vorstehend ausgeführt, fehlt nach November 2008 der natürliche Kausal-zusammenhang zwischen dem Unfall vom 8. November 2007 und den weiterhin bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin. Bei dieser Ausgangslage fällt die Prüfung der Adäquanz dahin und ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im November 2008 beendet. 3. Da die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im November 2008 endete, ist die Frage nicht näher zu prüfen, ob die Taggeldkürzung um 50% ab 1. Dezember 2008 zulässig war. Die Reduktion bezieht sich auf eine Zeit, da der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen generell zu verneinen ist, wie vorstehend ausgeführt (E. 2). Bis dahin - und somit während der Phase der unbestrittenen Leistungspflicht - waren Taggelder für 100% Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet worden. 4. 4.1    Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung am 15. Oktober 2010 bewilligt (act. G 7). Sie kann indessen, wenn es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gestatten, zur Nachzahlung der vom Staat entschädigten Parteikosten verpflichtet werden (Art. 117 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, [VRP; sGS 951.1]). Zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung ist der Staat zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin aufzukommen, wobei dem unentgeltlichen Rechtsbeistand lediglich ein um 20% reduziertes Honorar zusteht (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70; Honorarverordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten [HonO; sGS 963.75]). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen spricht in unfallversicherungsrechtlichen Verfahren gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO regelmässig eine (ungekürzte) pauschale Entschädigung zwischen Fr. 3'500.-- und Fr. 4'500.-- zu. Es ist kein Anlass ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall anders zu verfahren wäre. In Würdigung aller Umstände ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 3'200.-- (80% von Fr. 4'000.-- inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

1.       Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.       Der Staat hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Fr. 3'200.-- (inkl. Bar­auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.