Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB: Der Unterhaltsanspruch kann den während der Ehe gelebte Standard nicht übersteigen. Für dessen Bestimmung ist grundsätzlich auf die Einkünfte abzustellen, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 26. Februar 2010, RF.2009.120).
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Aus den Erwägungen: Ausgangspunkt für die Bemessung des Unterhalts bildet zunächst der besondere Zuschnitt einer Ehe, die darin geübte Arbeitsteilung und der dabei erreichte Standard. Die Ehegatten sollen ihre gewohnte Lebensweise soweit als möglich weiterführen können und dürfen auf eine Fortsetzung des bisherigen Lebensstils umso mehr vertrauen, je länger die Ehe gedauert hat und je besser die finanziellen Verhältnisse sind (BernerKomm/Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 176 ZGB N 18; BaslerKomm/Schwander, Art. 176 ZGB N 2 f.). Mit zunehmender Verfestigung der Trennung nähern sich die Voraussetzungen für einen Ehegattenunterhalt aber immer mehr dem Massstab an, der beim nachehelichen Unterhalt gilt (BGE 128 III 65). Das Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit gewinnt folglich zunehmend an Bedeutung (Hausheer/Brunner, Handbuch des Unterhaltsrechts, Rz. 04.98). Der Trennungsunterhalt hat in diesem Sinne Übergangscharakter. Oberste Grenze für den Unterhaltsanspruch bildet der während der Ehe gelebte Lebensstandard (BGE 120 II 377; 118 II 376; BGer, 5A_345/2007 = FamPra.ch 2008, 621; Hausheer/Brunner, Rz. 03.111 ff.). Dabei ist grundsätzlich von den bisherigen Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen auszugehen, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB; BaslerKomm/Schwander, Art. 176 ZGB N 2). Umstritten ist die Frage, wie hier der eheliche Lebensstandard zu bemessen ist. Der Ehemann macht geltend, für die Bestimmung der bisherigen Lebenshaltung könne nicht lediglich auf die letzten Monate des Zusammenlebens abgestellt werden. Vielmehr müssten auch die Einkommensverhältnisse in der Zeit vor der unmittelbaren Trennung berücksichtigt werden. Die Ehefrau will den ihr gebührenden Unterhalt dagegen aus dem zuletzt erreichten Standard der Parteien ableiten. Während des zweieinhalbjährigen Zusammenlebens war der Ehemann bei einem Telekom-Unternehmen voll erwerbstätig. Sein Einkommen betrug knapp Fr. 8'100.– netto im Monat. Unmittelbar vor der Trennung erhielt er eine erhebliche Lohnerhöhung, womit sein Einkommen auf fast Fr. 9'500.– im Monat anstieg. Die Ehefrau führte gemäss einvernehmlicher Rollenteilung zunächst den Haushalt, nahm erst kurz vor Aufhebung des Getrenntlebens eine volle Erwerbstätigkeit auf und verdiente damit rund Fr. 4'100.–. Nennenswerte Ersparnisse wurden keine gebildet. Den Ehegatten stand bis wenige Monate vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts folglich ein Einkommen von rund Fr. 8'100.– zur Verfügung. Die Erwerbsaufnahme der Ehefrau sowie die Lohnerhöhung beim Ehemann haben den während der Ehe gelebten Standard offensichtlich nicht mehr wesentlich beeinflusst. Vielmehr prägte der Verdienst des Ehemanns den Lebensstil während der weit überwiegenden Zeit des Zusammenlebens. Die Ehefrau darf daher nicht erwarten, dass für die Bestimmung der Lebenshaltung auf das in den letzten Monaten vor der Trennung ausserordentlich gestiegene Einkommen abgestellt wird und sie für die Dauer der Trennung an der erheblich verbesserten finanziellen Situation voll partizipiert (BGE 114 II 26, 32; BGer, 5A_345/2007 = FamPra.ch 2008, 621). Eine solche Berechnung ergäbe kein angemessenes Ergebnis, sondern würde dazu führen, dass die Ehefrau nach der Trennung ein materiell besseres Leben führen könnte als dasjenige, welches den Eheleuten in der ehelichen Gemeinschaft tatsächlich möglich war.