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RDRM.2023.44

Sg Publikationen · 2024-01-17 · Deutsch SG
Sachverhalt

A.

Am Sonntag, 9. Oktober 2022, 07:47 Uhr, wurde A.___ auf Höhe der B. ___strasse 187/189 bzw. 198 von der Kantonspolizei einer Perso- nenkontrolle sowie einer Durchsuchung seiner Effekten unterzogen. Dabei stellten die Polizisten fest, dass A.___ ein legales Messer mit sich führte. Da der Kontrollierte keinen plausiblen Grund für das Tra- gen bzw. Mitführen des Messers habe nennen können, beschlag- nahmten sie das Messer, womit die Personenkontrolle samt Durchsu- chung der Effekten abgeschlossen war (act. 1.2, S. 1). Eine Rappor- tierung vor Ort konnte aufgrund technischer Probleme nicht erfolgen (act. 1, S. 2). Weitere Massnahmen zulasten von A.___ wurden keine ergriffen.

B.

Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 zog die Kantonspolizei das Messer definitiv ein. Zur Begründung gab sie zusammengefasst an, dass es sich beim mitgeführten (legalen) Messer um einen gefährlichen Ge- genstand im Sinne von Art. 4 Abs. 6 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (SR 514.54; abgekürzt Waffengesetz, WG) handle und der Rekurrent keinen plausiblen Grund für das Mit- führen des Messer habe benennen können. Da er keinen plausiblen Grund für das Mitführen des Messer habe benennen können, müsse davon ausgegangen werden, dass das Tragen des Messers «miss- bräuchlich bestimmt» gewesen sei (und deshalb habe beschlagnahmt werden müssen). Aus dem Fehlen einer nachvollziehbaren Erklärung folge zudem, dass eine Aushändigung des Messers an den Rekurren- ten ausgeschlossen sei, da ansonsten erneut die Gefahr der miss- bräuchlichen Verwendung bestehen würde. Weiter verfügte die Kan- tonspolizei die Vernichtung des Messers, da eine Verwertung in Er- mangelung eines Marktes in der Schweiz für gebrauchte Messer aus- ser Betracht falle. Schliesslich sprach die Kantonspolizei A.___ für das Messer eine Entschädigung von Fr. 15.– zu, die mit der Bearbeitungs- gebühr von Fr. 150.– verrechnet werden solle (act. 1.2).

C.

Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Rekurrent) mit Schreiben vom 23. Mai 2023 Rekurs beim Sicherheits- und Justizde- partement. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der Verfügung vom 3. Mai 2023 und die postalische Zustellung des eingezogenen Messers, unter Kostenfolge zulasten des Staats. Zur Begründung macht der Rekurrent zusammengefasst geltend, dass er über einen plausiblen Grund für das Mitführen des Messers verfügt und diesen den Polizisten auch genannt habe. So habe er am Vortag an einem offiziellen Pilzkurs der Stadt St.Gallen teilgenommen, wobei der Kurs- leiter den Teilnehmenden vor Kursbeginn mitgeteilt habe, dass sie ihr eigenes Messer mitbringen müssten. Nach dem Kurs habe er sich spontan auf Einladung einer flüchtigen Bekannten hin in deren priva- ten Kellerraum begeben um dort gemeinsam mit weiteren Personen zu musizieren. An der Session habe er auch deshalb teilgenommen,

3/6 weil er zum damaligen Zeitpunkt nach einer neuen Bassistin oder ei- nem neuen Bassisten für seine eigene Band gesucht habe. Nach der Session habe er sich zur Bushaltestelle begeben, an der es zur ge- schilderten Personenkontrolle durch die Kantonspolizei (nachfolgend Vorinstanz) gekommen sei. Im Weiteren habe sich das Messer nicht etwa griffbereit in seiner Hosentasche, sondern in einer Tasche seiner Regenjacke befunden, die er in seinem Rucksack transportiert habe. Das Messer habe er vor Jahren, während seiner Ausbildung zum Glas- maler, als Geschenk erhalten (act. 1).

D.

Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung und reichte mit Schreiben vom 18. August 2023 die Vorakten, bestehend aus einem Rapport und einem Fotoblatt, ein (act. 8.1.1 und 8.1.2).

Mit Replik vom 11. Oktober 2023 teilte der Rekurrent zusam- mengefasst mit, dass er den Rapport der Vorinstanz zum ersten Mal sehe und dass die Personenkontrolle an der B.___strasse 189, Bus- haltestelle C.___, und nicht an der B. ___strasse 198 vor dem D.___ Pub stattgefunden habe. Bei der im Rapport festgehalten Bemerkung, dass er den Anschein erweckte habe, womöglich unter dem Einfluss von Marihuana und Alkohol zu stehen, handle es sich um eine blosse Mutmassung, die keine Stütze in den Akten finde. Da kein Lineal oder dergleichen verwendet worden sei, sei auf dem Fotoblatt nicht ersicht- lich, dass das eingezogene Messer lediglich geringe Abmessungen aufweise. Schliesslich halte er an den in der Rekursschrift genannten Anträgen fest (act. 12).

Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme zur Eingabe vom 11. Oktober 2023.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvorausset- zungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Former- fordernisse erfüllt sind (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.

E. 2 a) Dass es sich beim eingezogenen Messer nicht um eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 WG, sondern um einen gefährlichen Ge- genstand nach Art. 4 Abs. 6 handelt, ist unbestritten und bietet daher keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen.

b) Nach Art. 28a WG ist das Tragen gefährlicher Gegenstände an öffentlich zugänglichen Orten und das Mitführens solcher Gegen- stände in Fahrzeugen verboten, wenn nicht glaubhaft gemacht werden

4/6 kann, dass dies durch die bestimmungsgemässe Verwendung oder Wartung der Gegenstände gerechtfertigt ist (Bst. a) und der Eindruck erweckt wird, dass die Gegenstände missbräuchlich eingesetzt wer- den sollen, insbesondere um damit Personen einzuschüchtern, zu be- drohen oder zu verletzen (Bst. b). Diese Voraussetzungen müssen ku- mulativ erfüllt sein, denn Art. 28a WG statutiert keine gesetzliche Ver- mutung, dass das Tragen oder Mitführen eines gefährlichen Gegen- stands bei Ausbleiben oder Misslingen der Glaubhaftmachung einer bestimmungsgemässen Verwendung bereits verboten wäre (M. Bopp, Handkommentar zum WG, 2017, Art. 28a N 12).

Bei der Beurteilung, ob das Tragen bzw. Mitführen eines ge- fährlichen Gegenstandes durch die bestimmungsgemässe Verwen- dung oder Wartung des Gegenstandes gerechtfertigt ist, ist auf die subjektiven Beweggründe der betreffenden Person abzustellen. Um- gekehrt obliegt es den zuständigen Behörden, nachvollziehbar darzu- legen und zu begründen, weshalb sie von einer mutmasslich miss- bräuchlichen Verwendung des Gegenstandes ausgehen. Missbräuch- lich ist die Verwendung dann, wenn der Gegenstand offensichtlich dazu dienen soll, Menschen einzuschüchtern, zu bedrohen oder wenn der Gegenstand zur Begehung von Gewalttaten eingesetzt werden soll (M. Bopp, a.a.O., Art. 28a N 11 ff.).

Nach Art. 31 Abs. 1 Bst. c WG beschlagnahmt die zuständige Behörde gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen wer- den. Sie zieht die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 Bst. a WG).

Als Begründung für die Beschlagnahme und die danach er- folgte Einziehung wurde in der angefochtenen Verfügung angeführt, dass der Rekurrent keine plausible Erklärung für das Tragen bzw. Mit- führen des (legalen) Messers habe nennen können. Es müsse daher von einer missbräuchlichen Verwendung ausgegangen werden (vgl. act. 1.2, S. 2). Dem Rapport kann sodann entnommen werden, dass die Polizisten den Eindruck hatten, dass der Rekurrent zum Zeitpunkt der Kontrolle «womöglich unter Substanzeinfluss (Marihuana und Al- kohol)» stehen könnte (act. 8.1.1). Zunächst ist fraglich, ob der Rekur- rent tatsächlich keinen plausiblen Grund für das Mitführen des Mes- sers nennen konnte. Sollte er – wie von ihm behauptet – bei der Per- sonenkontrolle tatsächlich mitgeteilt haben, am Vortag einen Pilzkurs besucht zu haben, so würde dies durchaus einen plausiblen Grund darstellen. Wie es sich damit verhält, kann aber dahingestellt bleiben. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann aus dem Ausbleiben oder Misslingen der Glaubhaftmachung einer bestimmungsgemässen Verwendung des Messers nicht ohne Weiteres auf dessen mutmass- lich missbräuchliche Verwendung geschlossen werden (vgl. vorste- hend E. 2b). Vielmehr hat die Behörde nachvollziehbar zu begründen, weshalb sie von einer mutmasslich missbräuchlichen Verwendung

5/6 ausgeht. Die blosse Mutmassung, der Rekurrent habe "womöglich un- ter Substanzeinfluss (Marihuana und Alkohol)" gestanden, genügt hierfür nicht. Weitere Anhaltspunkte, die die Polizisten veranlasst ha- ben könnten, von einer mutmasslich missbräuchlichen Verwendung des (legalen) Messers auszugehen, enthalten die Akten nicht. Auch sind keine besonderen Umstände, wie die Örtlichkeit, Tageszeit oder in der Person des Rekurrenten liegende Gründe, ersichtlich, die einen derartigen Schluss bloss ansatzweise zu begründen vermöchten.

Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 28a WG nicht erfüllt sind und daher die Beschlagnahme und Einziehung des Messer durch die Vorinstanz unrechtmässig waren. Somit ist der Rekurs gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das eingezogene Messer ist dem Rekurrenten auf erstes Verlangen zurückzugeben. Eine postalische Zustellung des eingezo- genen Messers ist nicht vorgesehen. Der Rekurrent kann das einge- zogene Messer nach telefonischer Voranmeldung (058 229 60 68) bei der Kantonspolizei, Abteilung SIWAS, Klosterhof 12, 9001 St.Gallen, abholen.

E. 3 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Dem Verfahrensausgangentspre- chend sind daher die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 300.– der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Auf die Erhebung wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der vom Re- kurrenten geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 300.– wird zu- rückerstattet.

6/6 Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als

Entscheid 1.

a) Der Rekurs von A.___ wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.

b) Die Verfügung der Kantonspolizei vom 3. Mai 2023 wird aufgehoben.

c) Die Kantonspolizei wird angewiesen, dass eingezogene Messer A.___ auf erstes Verlangen herauszugeben.

2.

a) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 300.– bei der Kantonspolizei wird verzichtet.

b) Der von A.___ geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 300.– wird zurückerstattet.

SICHERHEITS- UND JUSTIZDEPARTEMENT Der stellvertretende Vorsteher

Marc Mächler Regierungsrat

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2023.44 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 06.02.2024 Entscheiddatum: 17.01.2024 SJD RDRM.2023.44 Anforderungen bei der Beschlagnahme und Einziehung von gefährlichen Gegenständen (Art. 28a i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Bst. c und Art. 31 Abs. 3 Bst. a WG). Ein gefährlicher Gegenstand darf beschlagnahmt werden, wenn nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass der Gegenstand bestimmungsgemäss verwendet werden soll und der Eindruck entsteht, dass der Gegenstand missbräuchlich eingesetzt wird. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Eine nicht weiter begründete, blosse Vermutung, dass der Gegenstand missbräuchlich eingesetzt werden könnte, reicht nicht aus. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement

RDRM.2023.44

Entscheid vom 17. Januar 2024

Rekurrent A.___ gegen Vorinstanz Kantonspolizei, Klosterhof 12, 9001 St.Gallen (Verfügung vom 3. Mai 2023) Betreff Beschlagnahme und Einziehung gefährlicher Gegenstände

2/6 Sachverhalt A.

Am Sonntag, 9. Oktober 2022, 07:47 Uhr, wurde A.___ auf Höhe der B. ___strasse 187/189 bzw. 198 von der Kantonspolizei einer Perso- nenkontrolle sowie einer Durchsuchung seiner Effekten unterzogen. Dabei stellten die Polizisten fest, dass A.___ ein legales Messer mit sich führte. Da der Kontrollierte keinen plausiblen Grund für das Tra- gen bzw. Mitführen des Messers habe nennen können, beschlag- nahmten sie das Messer, womit die Personenkontrolle samt Durchsu- chung der Effekten abgeschlossen war (act. 1.2, S. 1). Eine Rappor- tierung vor Ort konnte aufgrund technischer Probleme nicht erfolgen (act. 1, S. 2). Weitere Massnahmen zulasten von A.___ wurden keine ergriffen.

B.

Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 zog die Kantonspolizei das Messer definitiv ein. Zur Begründung gab sie zusammengefasst an, dass es sich beim mitgeführten (legalen) Messer um einen gefährlichen Ge- genstand im Sinne von Art. 4 Abs. 6 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (SR 514.54; abgekürzt Waffengesetz, WG) handle und der Rekurrent keinen plausiblen Grund für das Mit- führen des Messer habe benennen können. Da er keinen plausiblen Grund für das Mitführen des Messer habe benennen können, müsse davon ausgegangen werden, dass das Tragen des Messers «miss- bräuchlich bestimmt» gewesen sei (und deshalb habe beschlagnahmt werden müssen). Aus dem Fehlen einer nachvollziehbaren Erklärung folge zudem, dass eine Aushändigung des Messers an den Rekurren- ten ausgeschlossen sei, da ansonsten erneut die Gefahr der miss- bräuchlichen Verwendung bestehen würde. Weiter verfügte die Kan- tonspolizei die Vernichtung des Messers, da eine Verwertung in Er- mangelung eines Marktes in der Schweiz für gebrauchte Messer aus- ser Betracht falle. Schliesslich sprach die Kantonspolizei A.___ für das Messer eine Entschädigung von Fr. 15.– zu, die mit der Bearbeitungs- gebühr von Fr. 150.– verrechnet werden solle (act. 1.2).

C.

Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Rekurrent) mit Schreiben vom 23. Mai 2023 Rekurs beim Sicherheits- und Justizde- partement. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der Verfügung vom 3. Mai 2023 und die postalische Zustellung des eingezogenen Messers, unter Kostenfolge zulasten des Staats. Zur Begründung macht der Rekurrent zusammengefasst geltend, dass er über einen plausiblen Grund für das Mitführen des Messers verfügt und diesen den Polizisten auch genannt habe. So habe er am Vortag an einem offiziellen Pilzkurs der Stadt St.Gallen teilgenommen, wobei der Kurs- leiter den Teilnehmenden vor Kursbeginn mitgeteilt habe, dass sie ihr eigenes Messer mitbringen müssten. Nach dem Kurs habe er sich spontan auf Einladung einer flüchtigen Bekannten hin in deren priva- ten Kellerraum begeben um dort gemeinsam mit weiteren Personen zu musizieren. An der Session habe er auch deshalb teilgenommen,

3/6 weil er zum damaligen Zeitpunkt nach einer neuen Bassistin oder ei- nem neuen Bassisten für seine eigene Band gesucht habe. Nach der Session habe er sich zur Bushaltestelle begeben, an der es zur ge- schilderten Personenkontrolle durch die Kantonspolizei (nachfolgend Vorinstanz) gekommen sei. Im Weiteren habe sich das Messer nicht etwa griffbereit in seiner Hosentasche, sondern in einer Tasche seiner Regenjacke befunden, die er in seinem Rucksack transportiert habe. Das Messer habe er vor Jahren, während seiner Ausbildung zum Glas- maler, als Geschenk erhalten (act. 1).

D.

Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung und reichte mit Schreiben vom 18. August 2023 die Vorakten, bestehend aus einem Rapport und einem Fotoblatt, ein (act. 8.1.1 und 8.1.2).

Mit Replik vom 11. Oktober 2023 teilte der Rekurrent zusam- mengefasst mit, dass er den Rapport der Vorinstanz zum ersten Mal sehe und dass die Personenkontrolle an der B.___strasse 189, Bus- haltestelle C.___, und nicht an der B. ___strasse 198 vor dem D.___ Pub stattgefunden habe. Bei der im Rapport festgehalten Bemerkung, dass er den Anschein erweckte habe, womöglich unter dem Einfluss von Marihuana und Alkohol zu stehen, handle es sich um eine blosse Mutmassung, die keine Stütze in den Akten finde. Da kein Lineal oder dergleichen verwendet worden sei, sei auf dem Fotoblatt nicht ersicht- lich, dass das eingezogene Messer lediglich geringe Abmessungen aufweise. Schliesslich halte er an den in der Rekursschrift genannten Anträgen fest (act. 12).

Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme zur Eingabe vom 11. Oktober 2023.

Erwägungen 1.

Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvorausset- zungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Former- fordernisse erfüllt sind (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.

a) Dass es sich beim eingezogenen Messer nicht um eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 WG, sondern um einen gefährlichen Ge- genstand nach Art. 4 Abs. 6 handelt, ist unbestritten und bietet daher keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen.

b) Nach Art. 28a WG ist das Tragen gefährlicher Gegenstände an öffentlich zugänglichen Orten und das Mitführens solcher Gegen- stände in Fahrzeugen verboten, wenn nicht glaubhaft gemacht werden

4/6 kann, dass dies durch die bestimmungsgemässe Verwendung oder Wartung der Gegenstände gerechtfertigt ist (Bst. a) und der Eindruck erweckt wird, dass die Gegenstände missbräuchlich eingesetzt wer- den sollen, insbesondere um damit Personen einzuschüchtern, zu be- drohen oder zu verletzen (Bst. b). Diese Voraussetzungen müssen ku- mulativ erfüllt sein, denn Art. 28a WG statutiert keine gesetzliche Ver- mutung, dass das Tragen oder Mitführen eines gefährlichen Gegen- stands bei Ausbleiben oder Misslingen der Glaubhaftmachung einer bestimmungsgemässen Verwendung bereits verboten wäre (M. Bopp, Handkommentar zum WG, 2017, Art. 28a N 12).

Bei der Beurteilung, ob das Tragen bzw. Mitführen eines ge- fährlichen Gegenstandes durch die bestimmungsgemässe Verwen- dung oder Wartung des Gegenstandes gerechtfertigt ist, ist auf die subjektiven Beweggründe der betreffenden Person abzustellen. Um- gekehrt obliegt es den zuständigen Behörden, nachvollziehbar darzu- legen und zu begründen, weshalb sie von einer mutmasslich miss- bräuchlichen Verwendung des Gegenstandes ausgehen. Missbräuch- lich ist die Verwendung dann, wenn der Gegenstand offensichtlich dazu dienen soll, Menschen einzuschüchtern, zu bedrohen oder wenn der Gegenstand zur Begehung von Gewalttaten eingesetzt werden soll (M. Bopp, a.a.O., Art. 28a N 11 ff.).

Nach Art. 31 Abs. 1 Bst. c WG beschlagnahmt die zuständige Behörde gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen wer- den. Sie zieht die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 Bst. a WG).

Als Begründung für die Beschlagnahme und die danach er- folgte Einziehung wurde in der angefochtenen Verfügung angeführt, dass der Rekurrent keine plausible Erklärung für das Tragen bzw. Mit- führen des (legalen) Messers habe nennen können. Es müsse daher von einer missbräuchlichen Verwendung ausgegangen werden (vgl. act. 1.2, S. 2). Dem Rapport kann sodann entnommen werden, dass die Polizisten den Eindruck hatten, dass der Rekurrent zum Zeitpunkt der Kontrolle «womöglich unter Substanzeinfluss (Marihuana und Al- kohol)» stehen könnte (act. 8.1.1). Zunächst ist fraglich, ob der Rekur- rent tatsächlich keinen plausiblen Grund für das Mitführen des Mes- sers nennen konnte. Sollte er – wie von ihm behauptet – bei der Per- sonenkontrolle tatsächlich mitgeteilt haben, am Vortag einen Pilzkurs besucht zu haben, so würde dies durchaus einen plausiblen Grund darstellen. Wie es sich damit verhält, kann aber dahingestellt bleiben. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann aus dem Ausbleiben oder Misslingen der Glaubhaftmachung einer bestimmungsgemässen Verwendung des Messers nicht ohne Weiteres auf dessen mutmass- lich missbräuchliche Verwendung geschlossen werden (vgl. vorste- hend E. 2b). Vielmehr hat die Behörde nachvollziehbar zu begründen, weshalb sie von einer mutmasslich missbräuchlichen Verwendung

5/6 ausgeht. Die blosse Mutmassung, der Rekurrent habe "womöglich un- ter Substanzeinfluss (Marihuana und Alkohol)" gestanden, genügt hierfür nicht. Weitere Anhaltspunkte, die die Polizisten veranlasst ha- ben könnten, von einer mutmasslich missbräuchlichen Verwendung des (legalen) Messers auszugehen, enthalten die Akten nicht. Auch sind keine besonderen Umstände, wie die Örtlichkeit, Tageszeit oder in der Person des Rekurrenten liegende Gründe, ersichtlich, die einen derartigen Schluss bloss ansatzweise zu begründen vermöchten.

Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 28a WG nicht erfüllt sind und daher die Beschlagnahme und Einziehung des Messer durch die Vorinstanz unrechtmässig waren. Somit ist der Rekurs gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das eingezogene Messer ist dem Rekurrenten auf erstes Verlangen zurückzugeben. Eine postalische Zustellung des eingezo- genen Messers ist nicht vorgesehen. Der Rekurrent kann das einge- zogene Messer nach telefonischer Voranmeldung (058 229 60 68) bei der Kantonspolizei, Abteilung SIWAS, Klosterhof 12, 9001 St.Gallen, abholen.

3. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Dem Verfahrensausgangentspre- chend sind daher die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 300.– der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Auf die Erhebung wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der vom Re- kurrenten geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 300.– wird zu- rückerstattet.

6/6 Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als

Entscheid 1.

a) Der Rekurs von A.___ wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.

b) Die Verfügung der Kantonspolizei vom 3. Mai 2023 wird aufgehoben.

c) Die Kantonspolizei wird angewiesen, dass eingezogene Messer A.___ auf erstes Verlangen herauszugeben.

2.

a) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 300.– bei der Kantonspolizei wird verzichtet.

b) Der von A.___ geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 300.– wird zurückerstattet.

SICHERHEITS- UND JUSTIZDEPARTEMENT Der stellvertretende Vorsteher

Marc Mächler Regierungsrat