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RDRM.2021.139

Sg Publikationen · 2022-10-07 · Deutsch SG
Sachverhalt

A.a) Am 11. November 2011 verfügte die Kantonspolizei (nachfolgend: Vorinstanz) das Markieren von fünf Parkfeldern (weiss) an der E.___strasse, Abschnitt Liegenschaft Nr. 00 bis 00 (act. 3.5). Die Ver- kehrsanordnung erfolgte auf entsprechendes Ersuchen des Gemeinde- rates X.___, welcher sich dadurch ein geordnetes Parkieren und eine Verkehrsberuhigung erhoffte. Die vorhandene Problematik, dass durch das «wilde Parkieren» gefährliche Situationen entstehen würden, be- stehe auf der gesamten E.___strasse. Die Fahrzeuglenker mit Flugblät- tern auf die gefährliche Situation aufmerksam zu machen, hätte nicht die gewünschte Wirkung erzielt (act. 4.17). An der Gemeinderatssitzung vom

12. Dezember 2011 nahm der Gemeinderat X.___ zur Kenntnis, dass Rückmeldungen von Einwohnern eingegangen seien und beschloss, dass bei der Vorinstanz die Möglichkeit abgeklärt werden soll, im Kurven- bereich ein beidseitiges Parkverbot zu verfügen. Falls dies nicht möglich sei, soll eine Aussprache organisiert werden (act. 4.14). An der Gemein- deratssitzung vom 27. Februar 2012 nahm der Gemeinderat X.___ Kenntnis davon, dass sich gemäss Vorinstanz im Kurvenbereich ein Parkverbot erübrige. Auf das Aufmalen von Parkplätzen soll vorerst ver- zichtet werden und als verkehrsberuhigende Massnahme stattdessen Poller aufgestellt werden. Zudem sollen die Grundeigentümer aufgefor- dert werden, die Büsche zurückzuschneiden. Der Gemeinderat X.___ würde beobachten, wie sich die Situation entwickelt und allenfalls zu ei- nem späteren Zeitpunkt über weitere Massnahmen entscheiden (act. 4.13). An der Gemeinderatssitzung vom 22. Oktober 2018 wurde festge- halten, dass sämtliche Massnahmen (Aufforderung zum Zurückschnei- den der Büsche, Aufstellen von zwei Pollern, Hinweis durch Zettel an der Frontscheibe) nicht zum abschliessenden Erfolg geführt hätten. Die Situ- ation zeige sich wieder wie vor sieben Jahren. Die Anordnung von Park- plätzen scheine nach wie vor die beste und nachhaltigste Lösung, zudem könne dadurch eine Verkehrsberuhigung erzielt werden. Der Gemeinde- rat X.___ ersuchte deshalb die Vorinstanz, die Verkehrsanordnung für die Markierung von Parkfeldern zu erlassen (act. 4.8).

b) Mit Verfügung vom 19. November 2018 verfügte die Vorinstanz, in Er- gänzung zur Verfügung vom 11. November 2011, das Markieren von zwei

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3/12 (weiteren) Parkfeldern. Damit soll das geordnete Abstellen von Fahrzeu- gen geregelt, die Sichtweiten zu den Zufahrten weitgehend sichergestellt und eine Verkehrsberuhigung erzielt werden (act. 4.7).

c) Am 12. Oktober 2021 hob die Vorinstanz die Verfügungen vom 11. No- vember 2011 und 19. November 2018 auf und verfügte gleichzeitig fol- gende Verkehrsanordnung, welche am 22. Oktober 2021 im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde X.___ und am 25. Oktober 2021 im kan- tonalen Amtsblatt publiziert wurde: «X.___, E.___strasse, Anbringen der Markierung für sechs weisse Parkfelder, wechselseitig angeordnet». Die Vorinstanz hielt in der Verfügung fest, dass die Verfügung aus dem Jahr 2011 aufgrund der damaligen Gesetzeslage nicht habe publiziert werden müssen und bei derjenigen aus dem Jahr 2018 ebenfalls kein Auflage- verfahren durchgeführt worden sei, da es sich nur um eine marginale Er- weiterung gehandelt habe. Um den Anwohnern dennoch eine Rekurs- möglichkeit zu bieten, seien jedoch die Verfügungen aufgehoben und er- neut verfügt und publiziert worden.

B. Gegen die Verkehrsanordnung vom 12. Oktober 2021 erhoben A.___, X.___, mit Schreiben vom 2. November 2021 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement (SJD) und beantragten, die Verkehrsanordnung der Vorinstanz vom 12. Oktober 2021 sei aufzuheben. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus (act. 8), – dass sich die Problematik auf den Kurvenbereich beschränke, da nur dort die Sichtweiten eingeschränkt seien, was zudem auf die nicht zurückgeschnittenen Büsche und Hecken zurückzuführen sei; eine Verkehrsanordnung auf der gesam- ten Strasse dadurch jedenfalls nicht gerechtfertigt sei; – dass eine Verkehrsberuhigung kein Ziel für die Anordnung von Parkfeldern sein könne und durch die angeordneten Parkplätze ohnehin nicht erreicht werde, viel- mehr sei von einer Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit auszugehen; – dass Zufahrten durch das wilde Parkieren nicht zugestellt würden; – dass unzureichende Sichtbermen bei privaten Zu- und Ausfahrten auch an un- zähligen anderen Standorten bestünden, ohne dass Verkehrsanordnungen erlas- sen wurden, weshalb die Rechtsgleichheit verletzt sei; – dass der Überbauungsplan «E.___weg» in Bezug auf die Verkehrssicherheit keine weiteren Problematiken mit sich führen sollte und deshalb nicht als Begrün- dung herangezogen werden dürfe, bzw. in diesem Überbauungsplan hinreichend Parkplätze hätten geschaffen werden sollen;

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4/12 – dass die Gemeinde die erweiterte Verkehrsanordnung aus dem Jahr 2018 erst im Jahr 2021 vollzogen habe, was zeige, dass diese nicht dringlich sei und ledig- lich aufgrund der Überbauung «E.___weg» notwendig wurde und Auswirkungen aufgrund der Überbauungen hätten mitgeteilt werden müssen; – dass zusammenfassend sämtliche Begründungen, welche zur Verkehrsanord- nung führten, nicht haltbar seien.

C. Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2022 aus, dass das Parkieren an der E.___strasse aufgrund genügender Stras- senbreite grundsätzlich gestattet sei. Mit der Markierung der Parkfelder werde dem «wilden Parkieren» auf der gesamten E.___strasse entgegen- gewirkt. Es soll eine Parkordnung erwirkt und gleichzeitig eine Verbesse- rung der Sichtzonen für Ausfahrten aus Strassen und Liegenschaften ge- schaffen werden. Ausserhalb des Kurvenbereichs könnten Fahrzeuge grundsätzlich parkieren, was wiederholt zu Klagen Anlass gegeben habe. Die Verkehrsanordnung sei die mildest mögliche Massnahme (act. 10).

D. Der Gemeinderat X.___ beantragte in seiner Vernehmlassung vom

28. Januar 2022 die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus (act. 11), – dass die Problematik des «wilden Parkierens» nicht nur im Kurvenbereich, son- dern auf der gesamten E.___strasse bestehe und mit der Verkehrsanordnung eine einheitliche Lösung für die gesamte Strasse erreicht werden soll; – dass die Grundeigentümer stets zum Rückschnitt der Büsche und Sträucher auf- gefordert würden, wenn dies sonst eine Gefährdung für den Verkehr darstelle, was auch befolgt werde, dies jedoch keine Auswirkungen auf die Problematik des Falschparkierens habe; – dass das Parkieren ausserhalb der Kurve grundsätzlich erlaubt sei, was unbefrie- digend sei, da nicht klar definiert werden könne, wo die Kurve ende und zudem das «wilde Parkieren» auf der gesamten Strasse stattfinde; – dass bereits mehrere Anwohner sich über fremde Fahrzeuge bei Grundstückszu- fahrten oder auf dem Grundstück selber beschwerten; – dass durch die Verkehrsanordnung die Parksituation klar geregelt werden könne; – dass der Gemeinderat bereits 2011 diverse Reklamationen betreffend «wildem Parkieren» von Anwohnern erhalten habe, weshalb verschiedene Lösungsan- sätze geprüft worden seien (Flugblätter, Anbringen von Trottoirpfosten), welche aber nicht den gewünschten Erfolg brachten;

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5/12 – dass die Verkehrsanordnung hauptsächlich dem «wilden Parkieren» entgegen- wirken soll und so die Befahrbarkeit sichergestellt und die Sichtverhältnisse ver- bessert würden, diese aber als erwünschter Nebeneffekt auch zu einer gewissen Verkehrsberuhigung beitragen würde; – dass keine Ungleichbehandlung vorliege, da diese Problematik auch bei anderen Strassen auf dem Gemeindegebiet angegangen werde; – dass die Überbauung «E.___weg» die notwendige Anzahl Parkplätze ausweise und keinen Einfluss auf den Erlass der Verkehrsanordnung gehabt habe, zumal die Diskussion über die Anordnung der sechs Parkfelder bereits seit 2011 und damit Jahre vor Erlass des Überbauungsplans bestehe.

E. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels führten A.___ mit Eingabe vom 27. Februar 2022 ergänzend zur Rekursschrift im Wesentlichen aus (act. 13), – dass nur die Verkehrsanordnung vom 12. Oktober 2021 Verfahrensgegenstand sei und deshalb nur diese und der entsprechende Antrag der Gemeinde vom

22. Oktober 2018 massgebend seien; – dass die Gemeinde den fehlende Rückschnitt der Sträucher und Hecken sehr wohl als Grund zum Erlass der Verkehrsanordnung aufführe; – dass als mildere Massnahme eine Linie im Kurvenbereich aufgemalt werden könne, damit klar sei, wo das Parkieren im Kurvenbereich untersagt sei; – dass das «wilde Parkieren» auf privaten Vorplätzen eine privatrechtliche Angele- genheit sei und deshalb nicht mit einer Verkehrsanordnung behoben werden könne und mit dieser das Parkieren auf privaten Vorplätzen ohnehin zunehmen und nicht abnehmen würde; – dass die Markierung der sechs Parkfelder entlang der gesamten E.___strasse nicht die mildeste Massnahme zur Bewältigung eines Problems darstelle, wel- ches sich nur auf einen Teil der E.___strasse beschränke.

F. Die Vorinstanz sowie der Gemeinderat X.___ verzichteten auf eine wei- tere Stellungnahme.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvorausset- zungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse erfüllt sind (Art. 43bis, 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist somit einzutreten.

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6/12

E. 2 Verkehrsbeschränkungen oder Anordnungen zur Regelung des Ver- kehrs können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Besei- tigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Si- cherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquar- tieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt wer- den (Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes [SR741.01; abgekürzt SVG]). Dabei können all jene Massnahmen getroffen werden, die im Rah- men der strassenverkehrsrechtlichen Bundesvorschriften zur Verfügung stehen und die nach dem Grundsatz der Notwendigkeit und Verhältnis- mässigkeit zulässig sind (VerwGE B 2017/114 vom 4. September 2018 E. 2.1 mit Hinweisen).

Verkehrsanordnungen wie die vorliegende sind regelmässig mit komple- xen Interessenabwägungen verbunden. Die Abwägung der sich gegen- überstehenden Interessen muss in Würdigung der konkreten Situation er- folgen, wobei die Gewichtung der einzelnen Kriterien ins pflichtgemässe Ermessen der zuständigen Behörde fällt, der insoweit ein erheblicher Ge- staltungsspielraum zusteht. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass die Behörde nie den Ansprüchen aller Betroffenen gerecht werden kann. Die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Mass- nahmen liegt dann auch in erster Linie bei der verfügenden Behörde, die allerdings gehalten ist, ihr Ermessen nach sachlichen Kriterien auszu- üben. Ein Eingreifen der Rechtsmittelinstanz ist gerechtfertigt, wenn die verfügende Behörde von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgeht, bundesrechtswidrige Zielsetzungen verfolgt, bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vornimmt oder notwen- dige Differenzierungen unterlässt oder sich von erkennbar grundrechts- widrigen Interessenabwägungen leiten lässt (vgl. bereits VerwGE B 2008/115 und 121 vom 19. Februar 2009 E. 2).

E. 3 a) Mit der strittigen Markierung von Parkfeldern, welche eine Verkehrs- anordnung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG darstellt, soll gemäss den Aus- führungen der Vorinstanz und des Gemeinderates X.___ hauptsächlich

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7/12 der ruhende Verkehr an der E.___strasse geregelt werden. Parkfelder sollen das ungeordnete Abstellen von Fahrzeugen verhindern. Zudem soll durch das wechselseitige Anordnen der Parkfelder eine Verkehrsbe- ruhigung erzielt werden. Zunächst ist zu prüfen, ob die durch die Markie- rung von Parkfeldern angestrebten Ziele als öffentliche Interessen durch Art. 4 Abs. 4 SVG gedeckt sind.

aa) Aufgrund diverser Reklamationen von Anwohnern (welche gemäss den Akten bis ins Jahr 2011 zurückgehen und bis zum Erlass der ange- fochtenen Verkehrsanordnung anhielten), dass an der E.___strasse «wild parkiert» werde, sah sich der Gemeinderat X.___ zum Handeln veran- lasst. Nach Art. 79 Abs. 6 der Signalisationsverordnung (SR 741.21; ab- gekürzt SSV) dürfen, wo Parkfelder markiert sind, Fahrzeuge nur inner- halb dieser Felder parkiert werden. Durch das Anbringen von Parkfeldern werden vorliegend klare Verhältnisse geschaffen und ein ungeordnetes Parkieren, etwa vor Hauszufahrten oder an unübersichtlichen Stellen, kann unterbunden werden. Dies trägt einerseits zur Verkehrssicherheit bei, als etwa bei Hauszufahrten die nötigen Sichtweiten sichergestellt werden können und stellt andererseits sicher, dass die Durchfahrt für Fahrzeuge nicht erschwert oder verunmöglicht wird. Mithin besteht ent- gegen der Ansicht der Rekurrenten das öffentliche Interesse, ungeordne- tes Abstellen von Fahrzeugen zu unterbinden, und zwar nicht nur im Kur- venbereich, sondern auf der gesamten E.___strasse. Zudem vereinfa- chen die klaren Verhältnisse, welche mit der Markierung der Parkfelder erreicht werden, auch das Kontrollieren der abgestellten Fahrzeuge.

bb) Durch das Anbringen von Parkfeldern kann, als weiterer Aspekt der Verkehrssicherheit, zudem eine Verkehrsberuhigung erreicht werden. Bereits das Bundesamt für Strassen ASTRA hält fest, dass die Realisie- rung versetzter Parkfelder hierfür eine der einfachsten und wirksamsten Massnahmen ist (vgl. Bundesamt für Strassen ASTRA, Broschüre «Ver- kehrsberuhigung innerorts», Bern 2003, S. 22, abrufbar unter www.astra.admin.ch/astra/de/home/fachleute/vollzug-strassenverkehrs recht/verkehrsberuhigung.html). Wechselseitig angeordnete Parkfelder werden mithin regelmässig mit dem Ziel angeordnet, eine verkehrsberu- higende Wirkung zu erzielen, weshalb von einer «Zweckentfremdung», wie es die Rekurrenten geltend machen, nicht gesprochen werden kann.

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b) Die Rekurrenten führen aus, dass die erlassene Verkehrsanordnung auf das fehlende Zurückschneiden der Büsche und Hecken zurückzufüh- ren sei, wobei die Pflicht zum Zurückschneiden der Hecken und Büsche bereits gesetzlich geregelt wäre und keine Anordnung von Parkfeldern rechtfertigen würde. Richtig ist, dass der Gemeinderat X.___ im Antrag an die Vorinstanz um Erlass der Verkehrsanordnung ausgeführt hat, dass die Eigentümer im Kurvenbereich bereits aufgefordert wurden, die Be- pflanzungen zurückzuschneiden, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Dies erfolgt anscheinend nach wie vor. Um die legitimen Ziele der Ver- kehrsberuhigung und Unterbindung von ungeordnetem Parkieren zu er- reichen und auf diese Weise die Verkehrssicherheit zu erhöhen, erach- tete der Gemeinderat X.___ jedoch das Anbringen von Parkfeldern eben- falls als angezeigt. Weshalb – neben der Anbringung von Parkfeldern – die Prüfung und Durchsetzung von anderweitigen Massnahmen zur Er- höhung der Verkehrssicherheit die erlassene Verkehrsanordnung un- rechtmässig machen sollte, wie es die Rekurrenten vorzubringen schei- nen, erschliesst sich nicht.

c) Ausführungen zur Überbauung «E.___weg» erübrigen sich, da entge- gen der Ansicht der Rekurrenten keinerlei Anhaltspunkte für einen Zu- sammenhang zwischen der Überbauung und der angefochtenen Ver- kehrsanordnung ersichtlich sind. Der Gemeinderat X.___ führte lediglich aus, dass Anwohner anlässlich einer Informationsveranstaltung zur Über- bauung «E.___weg» erneut auf die unbefriedigende Situation an der E.___strasse, welche aktenkundig bereits seit dem Jahr 2011 besteht, hingewiesen haben.

d) Insgesamt ist festzuhalten, dass die erwähnten Zielsetzungen, unge- ordnetem Parkieren entgegenzuwirken und eine Verkehrsberuhigung zu erzielen, der Verkehrssicherheit dienen und als öffentliche Interessen durch Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckt sind.

E. 4 a) Die Rekurrenten rügen eine Verletzung des Rechtsgleichheitsge- bots, indem an weiteren Standorten auf Gemeinde- sowie Kantonsgebiet ebenfalls unzureichende Sichtbermen bei Zu- und Ausfahrten bestünden, jedoch keine Verkehrsanordnungen erlassen worden seien.

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b) Dem Gebot der Rechtsgleichheit kommt vorliegend, wie im Planungs- recht ganz allgemein, von vorn herein nur eine abgeschwächte Bedeu- tung zu. Selbst bei ähnlichen tatsächlichen Verhältnissen müssen unter- schiedliche Reglungen getroffen werden können, um die negativen Aus- wirkungen des Verkehrs wenigstens zu mindern (GVP 1995 Nr. 91, S. 208). Es liegt in der Natur solcher Anordnungen, dass sie für gewisse Gebiete erlassen werden können, ohne dass vorgängig sämtliche er- denklichen anderen Standorte ebenfalls überprüft worden sind. Verfas- sungsrechtlich genügt, wenn der Standort der Anordnung sachlich ver- tretbar, das heisst nicht willkürlich ist. Das Gebot der Rechtsgleichheit fällt insoweit mit dem Willkürverbot zusammen (BGE 122 I 279 E. 5).

c) Dass möglicherweise auf Gemeinde- oder Kantonsgebiet Standorte bestehen, bei welchen unzureichende Sichtbermen bestehen, lässt die vorliegende Verkehrsanordnung nicht willkürlich erscheinen. Die pau- schale Behauptung der Rekurrenten wird ohnehin nicht weiter substanti- iert oder belegt. Darüber hinaus wird die Problematik vom Gemeinderat X.___ gemäss eigener Aussage auch an anderen Standorten angegan- gen, sobald dieser Kenntnis davon erlangt (vgl. act. 11). Selbstredend ist jeweils für jeden Standort gesondert zu prüfen, ob und allenfalls was für Verkehrsanordnung zu erlassen sind, ist doch die Situation kaum je exakt dieselbe.

E. 5 Zu klären bleibt die Frage der Verhältnismässigkeit. Verkehrsanord- nungen müssen verhältnismässig sein. Dies gilt von Verfassungs wegen (Art. 4 Abs. 2 der Bundesverfassung [SR 101]) und wird in Art. 107 Abs. 5 SSV konkretisiert. Sie müssen demnach zur Erreichung des angestreb- ten, im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und insofern erfor- derlich sein, als sich das gleiche Ziel nicht mit weniger einschneidenden Massnahmen erreichen lässt. Zudem muss der angestrebte Zweck in ei- nem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs- recht, 7. Auflage, Zürich/St.Gallen 2016, N 514).

a) Bereits seit Jahren besteht an der E.___strasse die erwähnte Proble- matik des ungeordneten Parkierens. Dies hat anscheinend auch wieder- holt zu Reklamationen von Anwohnern geführt. Die verfügte Anbringung

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10/12 der Markierung für sechs weisse Parkfelder kann dem klarerweise entge- genwirken. Auch ist die Verkehrsanordnung, wie bereits erwähnt, geeig- net, eine Verkehrsberuhigung zu erzielen, was ebenfalls zu einer Erhö- hung der Verkehrssicherheit beiträgt. Die Verkehrsmassnahme eignet sich insgesamt klarerweise zur Verwirklichung der damit verfolgten öffent- lichen Interessen.

b) Der Gemeinderat X.___ hat seit dem Jahr 2011 wiederholt versucht, die bestehende Problematik mit unterschiedlichsten anderweitigen Mas- snahmen zu lösen (Flugblätter verteilen, Poller aufstellen, Aufforderung zum Rückschneiden der Bepflanzungen), wobei jedoch keine Mass- nahme den gewünschten Erfolg herbeigeführt hat. Selbstverständlich ist es der Gemeinde unbenommen, vorgängig anderweitige Massnahmen zu prüfen, wozu auch die Aufforderung zum Rückschneiden der Bepflanzun- gen gehören kann. Dies ist entgegen der Ansicht der Rekurrenten nicht zu beanstanden, sondern zeigt vielmehr, dass der Gemeinderat X.___ bereits versucht hat, das Ziel mit weniger einschneidenden Massnahmen zu erreichen. Massnahmen, welche lediglich den Kurvenbereich betref- fen, wie etwa der Vorschlag der Rekurrenten, anstelle der Parkfeldern auf der gesamten Strasse lediglich im Kurvenbereich eine Bodenmarkierung anzubringen, um dort das Parkieren zu unterbinden, können nicht als gleich geeignete Massnahmen angesehen werden. Der angestrebte Zweck kann dadurch nicht erreicht werden. Dies insbesondere, da das Problem des ungeordneten Parkierens auf der gesamten Strasse be- steht. Auch dem verfolgten Ziel der Verkehrsberuhigung würde dadurch nicht Rechnung getragen werden. Mildere Massnahmen, mit welchen die angestrebten Ziele gleichermassen erreicht werden können, sind mithin weder dargetan noch ersichtlich, womit auch die Erforderlichkeit der Mas- snahme vorliegend gegeben ist.

c) Die Anordnung der weissen Parkfelder ist eine milde Massnahme, die für Anwohner mit wenig Nachteilen verbunden ist. Insbesondere handelt es sich um Parkfelder, auf welchen weder eine Parkscheibe zu verwen- den ist, noch Fahrzeuge nur gegen Gebühr abgestellt werden dürfen. Auch werden keine anderweitigen Parkbeschränkungen verfügt. Es wird somit nach wie vor möglich sein, das Fahrzeug an der E.___strasse – auf den dafür vorgesehenen Parkfeldern – bewilligungs- und gebührenfrei

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11/12 und ohne zeitliche Einschränkungen abzustellen. Zudem ist ersichtlich (vgl. www.geoportal.ch [Orthofoto] sowie www.google.com/maps [Street View]), dass sämtliche Anwohner über private Parkplätze und/oder Gara- gen verfügen und es deshalb kaum zu einer Überbelegung der Parkplätze kommen wird. Im Übrigen haben Private keinen Rechtsanspruch auf Bei- behaltung bestimmter Nutzungsweisen (hier: uneingeschränkte bzw. un- geordnete Parkiermöglichkeiten) der öffentlichen Strasse (R. Schaffhau- ser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrecht, Bd. I, Bern 2022, Rz. 86 f.). Spezifische Einschränkungen oder Nachteile für die Re- kurrenten werden darüber hinaus weder geltend gemacht noch sind sol- che ersichtlich.

d) Insgesamt ist das private Interesse an einem Verzicht auf die Markie- rung der Parkfelder im Vergleich zum öffentlichen Interesse (insbeson- dere Schaffung klarer Verhältnisse, Unterbinden von ungeordnetem Par- kieren sowie Verkehrsberuhigung, was insgesamt zur Verkehrssicherheit beiträgt) gering bzw. erweist sich die angefochtene Verkehrsanordnung als zweck- und verhältnismässig. Sie ist somit nicht zu beanstanden. Sie erweist sich zur Erreichung des im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks als geeignet, erforderlich und auch angemessen. Ein Eingriff in den Ermessensspielraum der Vorinstanz ist nicht gerechtfertigt.

E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich das Anbringen der Markierung für sechs weisse Parkfelder, wechselseitig angeordnet, als recht- und ver- hältnismässig. Der Rekurs ist demnach abzuweisen.

E. 7 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Betei- ligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teil- weise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebüh- rentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist den unterliegenden Rekurrenten eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– aufzu- erlegen. Diese ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind keine zuzusprechen.

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12/12 Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid

1. Der Rekurs von A.___, X.___, wird abgewiesen.

2. A.___ bezahlen die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.–. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Ausseramtliche Kosten werden keine entschädigt.

Der Vorsteher:

Fredy Fässler, lic.iur. Regierungspräsident

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2021.139 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 21.02.2023 Entscheiddatum: 07.10.2022 SJD RDRM.2021.139 Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Das Anbringen der Markierung für sechs weisse Parkfelder, wechselseitig angeordnet, soll klare Verhältnisse schaffen, dem ungeordneten Parkieren entgegen-wirken und eine Verkehrsberuhigung erzielen, was insgesamt zur Verkehrssicherheit beiträgt. Diese Zielsetzungen sind als öffentliche Interessen durch Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckt. Das private Interesse an einem Verzicht auf die Verkehrsanordnung ist im Vergleich zum öffentlichen Interesse gering. Das Rechtsgleichheitsgebot ist nicht verletzt. Die Verkehrsanordnung erweist sich als recht- und verhältnismässig. Abweisung des Rekurses. Den Entscheid SJD RDRM.2021.139 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement

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1/12

Entscheid vom 7. Oktober 2022

Rekurrenten A.___

gegen Vorinstanz Kantonspolizei, Verkehrstechnik, Klosterhof 12, 9001 St. Gallen Verfügung vom 12. Oktober 2021 Betreff Verkehrsanordnung Gemeinde X.___; Anbringen der Markierung für sechs weisse Parkfelder, wechselseitig angeordnet, E.___strasse, X.___ Geschäftsnummer RDRM.2021.139

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2/12 Sachverhalt A.a) Am 11. November 2011 verfügte die Kantonspolizei (nachfolgend: Vorinstanz) das Markieren von fünf Parkfeldern (weiss) an der E.___strasse, Abschnitt Liegenschaft Nr. 00 bis 00 (act. 3.5). Die Ver- kehrsanordnung erfolgte auf entsprechendes Ersuchen des Gemeinde- rates X.___, welcher sich dadurch ein geordnetes Parkieren und eine Verkehrsberuhigung erhoffte. Die vorhandene Problematik, dass durch das «wilde Parkieren» gefährliche Situationen entstehen würden, be- stehe auf der gesamten E.___strasse. Die Fahrzeuglenker mit Flugblät- tern auf die gefährliche Situation aufmerksam zu machen, hätte nicht die gewünschte Wirkung erzielt (act. 4.17). An der Gemeinderatssitzung vom

12. Dezember 2011 nahm der Gemeinderat X.___ zur Kenntnis, dass Rückmeldungen von Einwohnern eingegangen seien und beschloss, dass bei der Vorinstanz die Möglichkeit abgeklärt werden soll, im Kurven- bereich ein beidseitiges Parkverbot zu verfügen. Falls dies nicht möglich sei, soll eine Aussprache organisiert werden (act. 4.14). An der Gemein- deratssitzung vom 27. Februar 2012 nahm der Gemeinderat X.___ Kenntnis davon, dass sich gemäss Vorinstanz im Kurvenbereich ein Parkverbot erübrige. Auf das Aufmalen von Parkplätzen soll vorerst ver- zichtet werden und als verkehrsberuhigende Massnahme stattdessen Poller aufgestellt werden. Zudem sollen die Grundeigentümer aufgefor- dert werden, die Büsche zurückzuschneiden. Der Gemeinderat X.___ würde beobachten, wie sich die Situation entwickelt und allenfalls zu ei- nem späteren Zeitpunkt über weitere Massnahmen entscheiden (act. 4.13). An der Gemeinderatssitzung vom 22. Oktober 2018 wurde festge- halten, dass sämtliche Massnahmen (Aufforderung zum Zurückschnei- den der Büsche, Aufstellen von zwei Pollern, Hinweis durch Zettel an der Frontscheibe) nicht zum abschliessenden Erfolg geführt hätten. Die Situ- ation zeige sich wieder wie vor sieben Jahren. Die Anordnung von Park- plätzen scheine nach wie vor die beste und nachhaltigste Lösung, zudem könne dadurch eine Verkehrsberuhigung erzielt werden. Der Gemeinde- rat X.___ ersuchte deshalb die Vorinstanz, die Verkehrsanordnung für die Markierung von Parkfeldern zu erlassen (act. 4.8).

b) Mit Verfügung vom 19. November 2018 verfügte die Vorinstanz, in Er- gänzung zur Verfügung vom 11. November 2011, das Markieren von zwei

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3/12 (weiteren) Parkfeldern. Damit soll das geordnete Abstellen von Fahrzeu- gen geregelt, die Sichtweiten zu den Zufahrten weitgehend sichergestellt und eine Verkehrsberuhigung erzielt werden (act. 4.7).

c) Am 12. Oktober 2021 hob die Vorinstanz die Verfügungen vom 11. No- vember 2011 und 19. November 2018 auf und verfügte gleichzeitig fol- gende Verkehrsanordnung, welche am 22. Oktober 2021 im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde X.___ und am 25. Oktober 2021 im kan- tonalen Amtsblatt publiziert wurde: «X.___, E.___strasse, Anbringen der Markierung für sechs weisse Parkfelder, wechselseitig angeordnet». Die Vorinstanz hielt in der Verfügung fest, dass die Verfügung aus dem Jahr 2011 aufgrund der damaligen Gesetzeslage nicht habe publiziert werden müssen und bei derjenigen aus dem Jahr 2018 ebenfalls kein Auflage- verfahren durchgeführt worden sei, da es sich nur um eine marginale Er- weiterung gehandelt habe. Um den Anwohnern dennoch eine Rekurs- möglichkeit zu bieten, seien jedoch die Verfügungen aufgehoben und er- neut verfügt und publiziert worden.

B. Gegen die Verkehrsanordnung vom 12. Oktober 2021 erhoben A.___, X.___, mit Schreiben vom 2. November 2021 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement (SJD) und beantragten, die Verkehrsanordnung der Vorinstanz vom 12. Oktober 2021 sei aufzuheben. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus (act. 8), – dass sich die Problematik auf den Kurvenbereich beschränke, da nur dort die Sichtweiten eingeschränkt seien, was zudem auf die nicht zurückgeschnittenen Büsche und Hecken zurückzuführen sei; eine Verkehrsanordnung auf der gesam- ten Strasse dadurch jedenfalls nicht gerechtfertigt sei; – dass eine Verkehrsberuhigung kein Ziel für die Anordnung von Parkfeldern sein könne und durch die angeordneten Parkplätze ohnehin nicht erreicht werde, viel- mehr sei von einer Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit auszugehen; – dass Zufahrten durch das wilde Parkieren nicht zugestellt würden; – dass unzureichende Sichtbermen bei privaten Zu- und Ausfahrten auch an un- zähligen anderen Standorten bestünden, ohne dass Verkehrsanordnungen erlas- sen wurden, weshalb die Rechtsgleichheit verletzt sei; – dass der Überbauungsplan «E.___weg» in Bezug auf die Verkehrssicherheit keine weiteren Problematiken mit sich führen sollte und deshalb nicht als Begrün- dung herangezogen werden dürfe, bzw. in diesem Überbauungsplan hinreichend Parkplätze hätten geschaffen werden sollen;

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

4/12 – dass die Gemeinde die erweiterte Verkehrsanordnung aus dem Jahr 2018 erst im Jahr 2021 vollzogen habe, was zeige, dass diese nicht dringlich sei und ledig- lich aufgrund der Überbauung «E.___weg» notwendig wurde und Auswirkungen aufgrund der Überbauungen hätten mitgeteilt werden müssen; – dass zusammenfassend sämtliche Begründungen, welche zur Verkehrsanord- nung führten, nicht haltbar seien.

C. Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2022 aus, dass das Parkieren an der E.___strasse aufgrund genügender Stras- senbreite grundsätzlich gestattet sei. Mit der Markierung der Parkfelder werde dem «wilden Parkieren» auf der gesamten E.___strasse entgegen- gewirkt. Es soll eine Parkordnung erwirkt und gleichzeitig eine Verbesse- rung der Sichtzonen für Ausfahrten aus Strassen und Liegenschaften ge- schaffen werden. Ausserhalb des Kurvenbereichs könnten Fahrzeuge grundsätzlich parkieren, was wiederholt zu Klagen Anlass gegeben habe. Die Verkehrsanordnung sei die mildest mögliche Massnahme (act. 10).

D. Der Gemeinderat X.___ beantragte in seiner Vernehmlassung vom

28. Januar 2022 die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus (act. 11), – dass die Problematik des «wilden Parkierens» nicht nur im Kurvenbereich, son- dern auf der gesamten E.___strasse bestehe und mit der Verkehrsanordnung eine einheitliche Lösung für die gesamte Strasse erreicht werden soll; – dass die Grundeigentümer stets zum Rückschnitt der Büsche und Sträucher auf- gefordert würden, wenn dies sonst eine Gefährdung für den Verkehr darstelle, was auch befolgt werde, dies jedoch keine Auswirkungen auf die Problematik des Falschparkierens habe; – dass das Parkieren ausserhalb der Kurve grundsätzlich erlaubt sei, was unbefrie- digend sei, da nicht klar definiert werden könne, wo die Kurve ende und zudem das «wilde Parkieren» auf der gesamten Strasse stattfinde; – dass bereits mehrere Anwohner sich über fremde Fahrzeuge bei Grundstückszu- fahrten oder auf dem Grundstück selber beschwerten; – dass durch die Verkehrsanordnung die Parksituation klar geregelt werden könne; – dass der Gemeinderat bereits 2011 diverse Reklamationen betreffend «wildem Parkieren» von Anwohnern erhalten habe, weshalb verschiedene Lösungsan- sätze geprüft worden seien (Flugblätter, Anbringen von Trottoirpfosten), welche aber nicht den gewünschten Erfolg brachten;

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5/12 – dass die Verkehrsanordnung hauptsächlich dem «wilden Parkieren» entgegen- wirken soll und so die Befahrbarkeit sichergestellt und die Sichtverhältnisse ver- bessert würden, diese aber als erwünschter Nebeneffekt auch zu einer gewissen Verkehrsberuhigung beitragen würde; – dass keine Ungleichbehandlung vorliege, da diese Problematik auch bei anderen Strassen auf dem Gemeindegebiet angegangen werde; – dass die Überbauung «E.___weg» die notwendige Anzahl Parkplätze ausweise und keinen Einfluss auf den Erlass der Verkehrsanordnung gehabt habe, zumal die Diskussion über die Anordnung der sechs Parkfelder bereits seit 2011 und damit Jahre vor Erlass des Überbauungsplans bestehe.

E. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels führten A.___ mit Eingabe vom 27. Februar 2022 ergänzend zur Rekursschrift im Wesentlichen aus (act. 13), – dass nur die Verkehrsanordnung vom 12. Oktober 2021 Verfahrensgegenstand sei und deshalb nur diese und der entsprechende Antrag der Gemeinde vom

22. Oktober 2018 massgebend seien; – dass die Gemeinde den fehlende Rückschnitt der Sträucher und Hecken sehr wohl als Grund zum Erlass der Verkehrsanordnung aufführe; – dass als mildere Massnahme eine Linie im Kurvenbereich aufgemalt werden könne, damit klar sei, wo das Parkieren im Kurvenbereich untersagt sei; – dass das «wilde Parkieren» auf privaten Vorplätzen eine privatrechtliche Angele- genheit sei und deshalb nicht mit einer Verkehrsanordnung behoben werden könne und mit dieser das Parkieren auf privaten Vorplätzen ohnehin zunehmen und nicht abnehmen würde; – dass die Markierung der sechs Parkfelder entlang der gesamten E.___strasse nicht die mildeste Massnahme zur Bewältigung eines Problems darstelle, wel- ches sich nur auf einen Teil der E.___strasse beschränke.

F. Die Vorinstanz sowie der Gemeinderat X.___ verzichteten auf eine wei- tere Stellungnahme. Erwägungen

1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvorausset- zungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse erfüllt sind (Art. 43bis, 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist somit einzutreten.

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2. Verkehrsbeschränkungen oder Anordnungen zur Regelung des Ver- kehrs können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Besei- tigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Si- cherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquar- tieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt wer- den (Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes [SR741.01; abgekürzt SVG]). Dabei können all jene Massnahmen getroffen werden, die im Rah- men der strassenverkehrsrechtlichen Bundesvorschriften zur Verfügung stehen und die nach dem Grundsatz der Notwendigkeit und Verhältnis- mässigkeit zulässig sind (VerwGE B 2017/114 vom 4. September 2018 E. 2.1 mit Hinweisen).

Verkehrsanordnungen wie die vorliegende sind regelmässig mit komple- xen Interessenabwägungen verbunden. Die Abwägung der sich gegen- überstehenden Interessen muss in Würdigung der konkreten Situation er- folgen, wobei die Gewichtung der einzelnen Kriterien ins pflichtgemässe Ermessen der zuständigen Behörde fällt, der insoweit ein erheblicher Ge- staltungsspielraum zusteht. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass die Behörde nie den Ansprüchen aller Betroffenen gerecht werden kann. Die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Mass- nahmen liegt dann auch in erster Linie bei der verfügenden Behörde, die allerdings gehalten ist, ihr Ermessen nach sachlichen Kriterien auszu- üben. Ein Eingreifen der Rechtsmittelinstanz ist gerechtfertigt, wenn die verfügende Behörde von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgeht, bundesrechtswidrige Zielsetzungen verfolgt, bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vornimmt oder notwen- dige Differenzierungen unterlässt oder sich von erkennbar grundrechts- widrigen Interessenabwägungen leiten lässt (vgl. bereits VerwGE B 2008/115 und 121 vom 19. Februar 2009 E. 2).

3. a) Mit der strittigen Markierung von Parkfeldern, welche eine Verkehrs- anordnung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG darstellt, soll gemäss den Aus- führungen der Vorinstanz und des Gemeinderates X.___ hauptsächlich

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7/12 der ruhende Verkehr an der E.___strasse geregelt werden. Parkfelder sollen das ungeordnete Abstellen von Fahrzeugen verhindern. Zudem soll durch das wechselseitige Anordnen der Parkfelder eine Verkehrsbe- ruhigung erzielt werden. Zunächst ist zu prüfen, ob die durch die Markie- rung von Parkfeldern angestrebten Ziele als öffentliche Interessen durch Art. 4 Abs. 4 SVG gedeckt sind.

aa) Aufgrund diverser Reklamationen von Anwohnern (welche gemäss den Akten bis ins Jahr 2011 zurückgehen und bis zum Erlass der ange- fochtenen Verkehrsanordnung anhielten), dass an der E.___strasse «wild parkiert» werde, sah sich der Gemeinderat X.___ zum Handeln veran- lasst. Nach Art. 79 Abs. 6 der Signalisationsverordnung (SR 741.21; ab- gekürzt SSV) dürfen, wo Parkfelder markiert sind, Fahrzeuge nur inner- halb dieser Felder parkiert werden. Durch das Anbringen von Parkfeldern werden vorliegend klare Verhältnisse geschaffen und ein ungeordnetes Parkieren, etwa vor Hauszufahrten oder an unübersichtlichen Stellen, kann unterbunden werden. Dies trägt einerseits zur Verkehrssicherheit bei, als etwa bei Hauszufahrten die nötigen Sichtweiten sichergestellt werden können und stellt andererseits sicher, dass die Durchfahrt für Fahrzeuge nicht erschwert oder verunmöglicht wird. Mithin besteht ent- gegen der Ansicht der Rekurrenten das öffentliche Interesse, ungeordne- tes Abstellen von Fahrzeugen zu unterbinden, und zwar nicht nur im Kur- venbereich, sondern auf der gesamten E.___strasse. Zudem vereinfa- chen die klaren Verhältnisse, welche mit der Markierung der Parkfelder erreicht werden, auch das Kontrollieren der abgestellten Fahrzeuge.

bb) Durch das Anbringen von Parkfeldern kann, als weiterer Aspekt der Verkehrssicherheit, zudem eine Verkehrsberuhigung erreicht werden. Bereits das Bundesamt für Strassen ASTRA hält fest, dass die Realisie- rung versetzter Parkfelder hierfür eine der einfachsten und wirksamsten Massnahmen ist (vgl. Bundesamt für Strassen ASTRA, Broschüre «Ver- kehrsberuhigung innerorts», Bern 2003, S. 22, abrufbar unter www.astra.admin.ch/astra/de/home/fachleute/vollzug-strassenverkehrs recht/verkehrsberuhigung.html). Wechselseitig angeordnete Parkfelder werden mithin regelmässig mit dem Ziel angeordnet, eine verkehrsberu- higende Wirkung zu erzielen, weshalb von einer «Zweckentfremdung», wie es die Rekurrenten geltend machen, nicht gesprochen werden kann.

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b) Die Rekurrenten führen aus, dass die erlassene Verkehrsanordnung auf das fehlende Zurückschneiden der Büsche und Hecken zurückzufüh- ren sei, wobei die Pflicht zum Zurückschneiden der Hecken und Büsche bereits gesetzlich geregelt wäre und keine Anordnung von Parkfeldern rechtfertigen würde. Richtig ist, dass der Gemeinderat X.___ im Antrag an die Vorinstanz um Erlass der Verkehrsanordnung ausgeführt hat, dass die Eigentümer im Kurvenbereich bereits aufgefordert wurden, die Be- pflanzungen zurückzuschneiden, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Dies erfolgt anscheinend nach wie vor. Um die legitimen Ziele der Ver- kehrsberuhigung und Unterbindung von ungeordnetem Parkieren zu er- reichen und auf diese Weise die Verkehrssicherheit zu erhöhen, erach- tete der Gemeinderat X.___ jedoch das Anbringen von Parkfeldern eben- falls als angezeigt. Weshalb – neben der Anbringung von Parkfeldern – die Prüfung und Durchsetzung von anderweitigen Massnahmen zur Er- höhung der Verkehrssicherheit die erlassene Verkehrsanordnung un- rechtmässig machen sollte, wie es die Rekurrenten vorzubringen schei- nen, erschliesst sich nicht.

c) Ausführungen zur Überbauung «E.___weg» erübrigen sich, da entge- gen der Ansicht der Rekurrenten keinerlei Anhaltspunkte für einen Zu- sammenhang zwischen der Überbauung und der angefochtenen Ver- kehrsanordnung ersichtlich sind. Der Gemeinderat X.___ führte lediglich aus, dass Anwohner anlässlich einer Informationsveranstaltung zur Über- bauung «E.___weg» erneut auf die unbefriedigende Situation an der E.___strasse, welche aktenkundig bereits seit dem Jahr 2011 besteht, hingewiesen haben.

d) Insgesamt ist festzuhalten, dass die erwähnten Zielsetzungen, unge- ordnetem Parkieren entgegenzuwirken und eine Verkehrsberuhigung zu erzielen, der Verkehrssicherheit dienen und als öffentliche Interessen durch Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckt sind.

4. a) Die Rekurrenten rügen eine Verletzung des Rechtsgleichheitsge- bots, indem an weiteren Standorten auf Gemeinde- sowie Kantonsgebiet ebenfalls unzureichende Sichtbermen bei Zu- und Ausfahrten bestünden, jedoch keine Verkehrsanordnungen erlassen worden seien.

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b) Dem Gebot der Rechtsgleichheit kommt vorliegend, wie im Planungs- recht ganz allgemein, von vorn herein nur eine abgeschwächte Bedeu- tung zu. Selbst bei ähnlichen tatsächlichen Verhältnissen müssen unter- schiedliche Reglungen getroffen werden können, um die negativen Aus- wirkungen des Verkehrs wenigstens zu mindern (GVP 1995 Nr. 91, S. 208). Es liegt in der Natur solcher Anordnungen, dass sie für gewisse Gebiete erlassen werden können, ohne dass vorgängig sämtliche er- denklichen anderen Standorte ebenfalls überprüft worden sind. Verfas- sungsrechtlich genügt, wenn der Standort der Anordnung sachlich ver- tretbar, das heisst nicht willkürlich ist. Das Gebot der Rechtsgleichheit fällt insoweit mit dem Willkürverbot zusammen (BGE 122 I 279 E. 5).

c) Dass möglicherweise auf Gemeinde- oder Kantonsgebiet Standorte bestehen, bei welchen unzureichende Sichtbermen bestehen, lässt die vorliegende Verkehrsanordnung nicht willkürlich erscheinen. Die pau- schale Behauptung der Rekurrenten wird ohnehin nicht weiter substanti- iert oder belegt. Darüber hinaus wird die Problematik vom Gemeinderat X.___ gemäss eigener Aussage auch an anderen Standorten angegan- gen, sobald dieser Kenntnis davon erlangt (vgl. act. 11). Selbstredend ist jeweils für jeden Standort gesondert zu prüfen, ob und allenfalls was für Verkehrsanordnung zu erlassen sind, ist doch die Situation kaum je exakt dieselbe.

5. Zu klären bleibt die Frage der Verhältnismässigkeit. Verkehrsanord- nungen müssen verhältnismässig sein. Dies gilt von Verfassungs wegen (Art. 4 Abs. 2 der Bundesverfassung [SR 101]) und wird in Art. 107 Abs. 5 SSV konkretisiert. Sie müssen demnach zur Erreichung des angestreb- ten, im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und insofern erfor- derlich sein, als sich das gleiche Ziel nicht mit weniger einschneidenden Massnahmen erreichen lässt. Zudem muss der angestrebte Zweck in ei- nem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs- recht, 7. Auflage, Zürich/St.Gallen 2016, N 514).

a) Bereits seit Jahren besteht an der E.___strasse die erwähnte Proble- matik des ungeordneten Parkierens. Dies hat anscheinend auch wieder- holt zu Reklamationen von Anwohnern geführt. Die verfügte Anbringung

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10/12 der Markierung für sechs weisse Parkfelder kann dem klarerweise entge- genwirken. Auch ist die Verkehrsanordnung, wie bereits erwähnt, geeig- net, eine Verkehrsberuhigung zu erzielen, was ebenfalls zu einer Erhö- hung der Verkehrssicherheit beiträgt. Die Verkehrsmassnahme eignet sich insgesamt klarerweise zur Verwirklichung der damit verfolgten öffent- lichen Interessen.

b) Der Gemeinderat X.___ hat seit dem Jahr 2011 wiederholt versucht, die bestehende Problematik mit unterschiedlichsten anderweitigen Mas- snahmen zu lösen (Flugblätter verteilen, Poller aufstellen, Aufforderung zum Rückschneiden der Bepflanzungen), wobei jedoch keine Mass- nahme den gewünschten Erfolg herbeigeführt hat. Selbstverständlich ist es der Gemeinde unbenommen, vorgängig anderweitige Massnahmen zu prüfen, wozu auch die Aufforderung zum Rückschneiden der Bepflanzun- gen gehören kann. Dies ist entgegen der Ansicht der Rekurrenten nicht zu beanstanden, sondern zeigt vielmehr, dass der Gemeinderat X.___ bereits versucht hat, das Ziel mit weniger einschneidenden Massnahmen zu erreichen. Massnahmen, welche lediglich den Kurvenbereich betref- fen, wie etwa der Vorschlag der Rekurrenten, anstelle der Parkfeldern auf der gesamten Strasse lediglich im Kurvenbereich eine Bodenmarkierung anzubringen, um dort das Parkieren zu unterbinden, können nicht als gleich geeignete Massnahmen angesehen werden. Der angestrebte Zweck kann dadurch nicht erreicht werden. Dies insbesondere, da das Problem des ungeordneten Parkierens auf der gesamten Strasse be- steht. Auch dem verfolgten Ziel der Verkehrsberuhigung würde dadurch nicht Rechnung getragen werden. Mildere Massnahmen, mit welchen die angestrebten Ziele gleichermassen erreicht werden können, sind mithin weder dargetan noch ersichtlich, womit auch die Erforderlichkeit der Mas- snahme vorliegend gegeben ist.

c) Die Anordnung der weissen Parkfelder ist eine milde Massnahme, die für Anwohner mit wenig Nachteilen verbunden ist. Insbesondere handelt es sich um Parkfelder, auf welchen weder eine Parkscheibe zu verwen- den ist, noch Fahrzeuge nur gegen Gebühr abgestellt werden dürfen. Auch werden keine anderweitigen Parkbeschränkungen verfügt. Es wird somit nach wie vor möglich sein, das Fahrzeug an der E.___strasse – auf den dafür vorgesehenen Parkfeldern – bewilligungs- und gebührenfrei

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11/12 und ohne zeitliche Einschränkungen abzustellen. Zudem ist ersichtlich (vgl. www.geoportal.ch [Orthofoto] sowie www.google.com/maps [Street View]), dass sämtliche Anwohner über private Parkplätze und/oder Gara- gen verfügen und es deshalb kaum zu einer Überbelegung der Parkplätze kommen wird. Im Übrigen haben Private keinen Rechtsanspruch auf Bei- behaltung bestimmter Nutzungsweisen (hier: uneingeschränkte bzw. un- geordnete Parkiermöglichkeiten) der öffentlichen Strasse (R. Schaffhau- ser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrecht, Bd. I, Bern 2022, Rz. 86 f.). Spezifische Einschränkungen oder Nachteile für die Re- kurrenten werden darüber hinaus weder geltend gemacht noch sind sol- che ersichtlich.

d) Insgesamt ist das private Interesse an einem Verzicht auf die Markie- rung der Parkfelder im Vergleich zum öffentlichen Interesse (insbeson- dere Schaffung klarer Verhältnisse, Unterbinden von ungeordnetem Par- kieren sowie Verkehrsberuhigung, was insgesamt zur Verkehrssicherheit beiträgt) gering bzw. erweist sich die angefochtene Verkehrsanordnung als zweck- und verhältnismässig. Sie ist somit nicht zu beanstanden. Sie erweist sich zur Erreichung des im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks als geeignet, erforderlich und auch angemessen. Ein Eingriff in den Ermessensspielraum der Vorinstanz ist nicht gerechtfertigt.

6. Nach dem Gesagten erweist sich das Anbringen der Markierung für sechs weisse Parkfelder, wechselseitig angeordnet, als recht- und ver- hältnismässig. Der Rekurs ist demnach abzuweisen.

7. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Betei- ligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teil- weise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebüh- rentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist den unterliegenden Rekurrenten eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– aufzu- erlegen. Diese ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind keine zuzusprechen.

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12/12 Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid

1. Der Rekurs von A.___, X.___, wird abgewiesen.

2. A.___ bezahlen die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.–. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Ausseramtliche Kosten werden keine entschädigt.

Der Vorsteher:

Fredy Fässler, lic.iur. Regierungspräsident