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RDRM.2021.127

Sg Publikationen · 2022-12-20 · Deutsch SG
Sachverhalt

A. Der Gemeinderat X.___ erliess mit Beschluss vom 23. August 2021 (publiziert am 17. September 2021 auf der kantonalen Publikationsplatt- form) folgende Verkehrsanordnung:

K.___strasse (Abschnitt L.___strasse bis Gemeindegrenze Y.___); Aufhebung der bestehenden Verkehrsbeschränkung "Verbot für Mo- torwagen und Motorräder" (Signal 2.13) mit Zusatz "Zubringerdienst sowie landwirtschaftlicher Verkehr gestattet"

B. Gegen diese Verkehrsanordnung erhoben A.___, B.___, C.___, D.___ sowie E.___, alle W.___, mit Eingabe vom 30. September 2021 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement (SJD) und beantragten sinnge- mäss, das bestehende Fahrverbot sei zu belassen. Zur Begründung führ- ten sie im Wesentlichen aus, eine Aufhebung des Fahrverbots bedeute täglich erheblich mehr Verkehr, was ihre Lebensqualität einschränke so- wie die Sicherheit der Kinder und des Viehs gefährde. Die K.___strasse werde rege von Fussgängerinnen und Fussgängern sowie Velofahrenden benützt. Mit der Aufhebung des Fahrverbots werde ein Korridor geöffnet, weshalb mit einem höheren Durchgangsverkehr als vor Errichtung des Fahrverbots zu rechnen sei. Das widerspreche Sinn und Zweck des Fahr- verbots, welches zur Verhinderung des zunehmenden Schleich- und Um- gehungsverkehrs errichtet worden sei. Die K.___strasse liege in der Landwirtschaftszone und sei derart schmal, dass ein Kreuzen mit Gegen- verkehr nicht möglich sei. Sowohl aus diesem Grund als auch wegen der unübersichtlichen Kreuzung unterhalb des Schützenhauses sowie der schwierigen Einfahrt beim Restaurant sei die Strasse nicht für ein höhe- res Verkehrsaufkommen geeignet.

C. Der Gemeinderat X.___ beantragte in seiner Vernehmlassung vom

30. November 2021 die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führte er aus, die im Rahmen des Gesamtverkehrskonzepts der Q.___-Meliora- tion im September 2019 erlassenen Verkehrsanordnungen im Cluster 1 (Projektperimeter, der auch die politischen Gemeinden Y.___ und Z.___ betreffe) seien seit rund einem Jahr rechtskräftig und entsprechend sig-

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

3/12 nalisiert. Am 9. Februar 2021 habe der Gemeinderat Y.___ den Gemein- derat X.___ um Erteilung von Fahrbewilligungen für die Anwohnerinnen und Anwohner der M.___strasse Y.___ sowie den Forstdienst der Orts- gemeinde Y.___ ersucht. Diesem Anliegen habe der Gemeinderat X.___ mit Beschluss vom 22. Februar 2021 nicht entsprochen, sondern darauf hingewiesen, dass die erlassenen Fahrverbote mit den erwähnten Aus- nahmen recht-, zweck- und verhältnismässig seien. Ausnahmen für aus- serhalb des Konzeptperimeters gelegene Liegenschaften zuzulassen, wi- derspreche dem Zweck der Fahrverbote, den Umgehungs- und Schleich- verkehr zu verhindern, würde zu Rechtsungleichheiten zwischen den ver- schiedenen Anwohnenden ausserhalb des Konzeptperimeters führen und ein unheilvolles Präjudiz schaffen. Die Liegenschaften M.___strasse Y.___ seien hinreichend über Zweitklass-Strassen erschlossen, während der Forstdienst der Ortsgemeinde Y.___ keine Ausnahmebewilligung be- nötige, da Fahrten zwecks Ausübung der Land- und Forstwirtschaft ge- stattet seien. Aufgrund dieser abschlägigen Antwort habe der Gemeinde- rat Y.___am 23. März 2021 beschlossen, die Mitwirkung bei den weiteren Clustern zu sistieren, solange für die Anwohnenden der M.___strasse keine vertretbare Lösung gefunden werde. Um die Entwicklung der wei- teren Cluster des Gesamtverkehrskonzepts der Q.___-Melioration nicht zu gefährden, seien die Gemeinderäte X.___ und Y.___ in der Folge übereingekommen, auf der kürzesten Strassenverbindung zwischen Y.___ und X.___ wieder einen Korridor zu öffnen, d.h. die für die K.___strasse auf dem jeweiligen Gemeindegebiet verfügten Fahrverbote aufzuheben. Damit keine Anspruchsgruppe mittels einzelnen Ausnahme- bewilligungen bevorzugt behandelt werde, müsse die K.___strasse für die Öffentlichkeit durchgängig befahrbar sein.

D. Auf entsprechendes Ersuchen des SJD reichte die Kantonspolizei, Verkehrstechnik, am 3. Februar 2022 einen Amtsbericht ein. Darin wird ausgeführt, dass auf dem von der Verkehrsanordnung betroffenen Stras- senabschnitt (der K.___strasse) seit Erlass des Fahrverbots am Aus- baustandard der Strasse nichts verändert worden sei. Ein Begegnungsfall zwischen zwei Personenwagen sei nicht sichergestellt. Die Gründe für das bestehende Fahrverbot, nämlich eine Reduktion des allgemeinen Motorfahrzeugverkehrs auf den schmalen Meliorationsstrassen im Nah-

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4/12 erholungsgebiet auf ein Minimum, indem das Befahren durch Unberech- tigte verboten werde, sowie der Schutz des Naherholungsgebiets und des Langsamverkehrs, seien weiterhin gegeben. Lediglich einen Korridor zu öffnen, führe zu einer Kanalisation des Verkehrs und entsprechendem Mehrverkehr. Bei Vorliegen wichtiger Gründe könnten Ausnahmen vom signalisierten Fahrverbot erlassen werden, entweder für den Verkehr all- gemein (nach Publikation und mit dem Vermerk "mit Bewilligung gestat- tet" auf der Zusatztafel) oder lediglich für einzelne Personen oder Fahr- zeuge ohne entsprechende Signalisation.

E. Weder die Rekurrentinnen und Rekurrenten noch der Gemeinderat X.___ nahmen zum Amtsbericht Stellung.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die von Amtes wegen zu prüfenden Rekursvoraussetzungen, nämlich Zuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Frist- und Formerfordernisse, sind erfüllt (Art. 43bis Abs. 1, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist somit einzutreten.

2.a) Nach Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes [SR 741.01; abge- kürzt SVG]) können Verkehrsanordnungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Men- schen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Re- gelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern (Art. 3 Abs. 4 SVG).

Die Bestimmung lässt Anordnungen nicht nur aus rein verkehrspolizeili- chen Motiven, sondern auch aus "anderen in den örtlichen Verhältnisse liegenden Gründen" zu. Funktionelle Verkehrsmassnahmen können des- halb insbesondere aus ortsplanerischen oder denkmalpflegerischen Gründen angeordnet werden. In Frage kommen auch andere örtliche Be- dürfnisse und Prioritäten, die dem Verkehr vorgehen. Die Kantone und

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5/12 Gemeinden können dabei all jene Massnahmen treffen, die ihnen im Rah- men der strassenverkehrsrechtlichen Bundesvorschriften zur Verfügung stehen und die nach dem Grundsatz von Notwendigkeit und Verhältnis- mässigkeit zulässig sind (VerwGE B 2020/11 vom 19. August 2020 E. 2.4.1).

b) Für den Erlass von beschränkten Fahrverboten auf Gemeindestrassen dritter Klasse ist die politische Gemeinde zuständig (Art. 21 Abs. 2 Bst. a der Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsge- setz [sGS 711.1; abgekürzt EV zum SVG]).

c) Verkehrsanordnungen wie die vorliegende sind regelmässig mit kom- plexen Interessenabwägungen verbunden. Die Abwägung der sich ge- genüberstehenden Interessen muss in Würdigung der konkreten Situa- tion erfolgen, wobei die Gewichtung der einzelnen Kriterien ins pflichtge- mässe Ermessen der zuständigen Behörde fällt. Dabei liegt es in der Na- tur der Sache, dass die Behörde nie den Ansprüchen aller Betroffenen gerecht werden kann. Die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Massnahmen liegt zwar in erster Linie bei der verfügen- den Behörde. Diese ist allerdings gehalten, ihr Ermessen nach sachlichen Kriterien auszuüben. Ein Eingreifen der Rechtsmittelinstanz ist gerecht- fertigt, wenn die verfügende Behörde von unhaltbaren tatsächlichen An- nahmen ausgeht, bundesrechtswidrige Zielsetzungen verfolgt, bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vor- nimmt oder notwendige Differenzierungen unterlässt oder sich von er- kennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägungen leiten lässt (VerwGE B 2020/11 vom 19. August 2020 E. 2.2; VerwGE B 2008/115 und 121 vom 19. Februar 2009 E. 2).

3.a) Im Beschluss vom 23. August 2021, welcher der angefochtenen Ver- fügung zugrunde liegt, weist die Vorinstanz einleitend darauf hin, dass sie am 9. September 2019 für verschiedene Meliorationsstrassen gestützt auf das Gesamtverkehrskonzept der Q.___-Melioration Verkehrsanord- nungen verfügt habe, u.a. mit dem Ziel, den zunehmenden Schleich- und Umgehungsverkehrs zu unterbinden. Gleichzeitig stellt sie – allerdings ohne jede weitere Begründung – fest, es habe sich zwischenzeitlich ge-

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6/12 zeigt, dass verschiedenen Anspruchsgruppen, insbesondere den Anwoh- nerinnen und Anwohnern der M.___strasse Y.___, ein Korridor zwischen W.___ und Y.___ fehle, weshalb das für die K.___strasse verfügte "Ver- bot für Motorwagen und Motorräder" (Signal 2.13) mit Zusatz "Zubringer- dienst sowie landwirtschaftlicher Verkehr gestattet" wieder aufgehoben werden solle. Damit werde die K.___strasse von der Gemeindegrenze Y.___/X.___ bis zur Kantonsstrasse in W.___ (Höhe Restaurant) wieder durchgängig für die Öffentlichkeit befahrbar.

Etwas eingehender begründet die Vorinstanz die Aufhebung des für die K.___strasse angeordneten Teilfahrverbots in ihrer Vernehmlassung vom

30. November 2021, nämlich u.a. mit dem Beschluss des Gemeinderates Y.___ vom 23. März 2021, die Mitwirkung bei den weiteren Clustern des Gesamtverkehrskonzepts der Q.___-Melioration zu sistieren, solange für die Anwohnenden der M.___strasse Y.___ keine vertretbare Lösung ge- funden werde. Um die Entwicklung der weiteren Cluster nicht zu gefähr- den und den Zweck des Gesamtverkehrskonzepts (Unterbindung des Schleich- und Umgehungsverkehrs auf den schmalen Meliorationsstras- sen) möglichst wenig einzuschränken, seien die Gemeinderäte X.___ und Y.___ übereingekommen, nur auf der kürzesten Strassenverbindung – der K.___strasse – wieder einen Korridor zu öffnen, d.h. die auf dem je- weiligen Gemeindegebiet für die K.___strasse verfügten Fahrverbote auf- zuheben. Die K.___strasse müsse für die Öffentlichkeit durchgängig be- fahrbar sein, damit keine Anspruchsgruppe bevorzugt behandelt und kein Präjudiz geschaffen werde.

b) Das mit der angefochtenen Verfügung aufzuhebende Teilfahrverbot mit Ausnahmen war von der Vorinstanz erst zwei Jahre vorher, nämlich mit Beschluss vom 9. September 2019, im Rahmen eines Gesamtver- kehrskonzepts der Q.___-Melioration mit Massnahmenplanung im Gebiet der politischen Gemeinden Z.___, Y.___ und X.___ (Cluster 1) erlassen worden. Sie hatte damals für verschiedene auf ihrem Gemeindegebiet verlaufende Meliorationsstrassen (Gemeindestrassen dritter Klasse), da- runter auch für die K.___strasse im Abschnitt L.___strasse bis Gemein- degrenze Y.___, ein "Verbot für Motorwagen und Motorräder" (Signal 2.13) mit dem Zusatz "Zubringerdienst sowie landwirtschaftlicher Verkehr gestattet" verfügt. Gleichzeitig hatten auch die Nachbargemeinden Y.___

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7/12 und Z.___ für die auf den jeweiligen Gemeindegebieten im Cluster 1 lie- genden Meliorationsstrassen gleichlautende Teilfahrverbote verfügt. Zweck der Teilfahrverbote mit den genannten Ausnahmen war im We- sentlichen, dem Schleich- und Umgehungsverkehr sowie den zunehmen- den Nutzungskonflikten auf den schmalen Meliorationsstrassen entge- genzuwirken, das Naherholungsgebiet zu schützen, den Erholungssu- chenden einen hochwertigen Raum für eine aktive und gesunde Freizeit- gestaltung (spazieren, wandern, reiten, Rad fahren, etc.) zu bieten sowie die Verkehrssicherheit zu verbessern.

Nur gerade rund ein Jahr vor Erlass der angefochtenen Verfügung (Auf- hebung der bestehenden Verkehrsbeschränkung) hatte das SJD mit Ent- scheid vom 3. Juli 2020 (RDRM.2019.123) verschiedene Rekurse von Anwohnerinnen und Anwohnern aus dem Gebiet M.___ in Y.___ abge- wiesen, die u.a. die Aufhebung des für die K.___strasse erlassenen Fahr- verbots und eine uneingeschränkte Durchfahrt nach X.___ beantragt hat- ten. Das SJD erachtete die angefochtenen Teilfahrverbote mit den ge- nannten Ausnahmen damals als geeignet, notwendig und verhältnismäs- sig im Sinn von Art. 107 Abs. 5 Satz 1 der Signalisationsverordnung (SR 741.21; abgekürzt SSV), um die im öffentlichen Interesse liegenden Ziel- setzungen, vorab den Schutz des Naherholungsgebietes vor dem zuneh- menden Schleich- und Umgehungsverkehr, zu erreichen. Demgegenüber beurteilte es die von den Rekurrentinnen und Rekurrenten beantragte Öffnung einer direkten Verbindungsstrecke aus dem Gebiet M.___ in Y.___ nach oder aus Richtung W.___/X.___ als dem angestrebten Zweck zuwiderlaufend, da sich der meliorationsfremde Verkehr auf der Verbin- dungsstrasse geradezu kanalisieren und damit den Langsamverkehr zu- sätzlich gefährden würde. Zudem hielt es fest, eine generelle Erteilung von Ausnahmebewilligungen stelle kein milderes Mittel dar und stände im Widerspruch zum Ziel, Belastungen durch meliorationsfremden Verkehr zu verhindern. Auch sämtliche involvierten Gemeinden hatten im Rahmen des erwähnten Rekursverfahren einhellig die Abweisung der Rekurse be- antragt und u.a. übereinstimmend ausgeführt, die ausserhalb des Bauge- bietes befindlichen Liegenschaften der Rekurrentinnen und Rekurrenten aus dem Gebiet M.___ in Y.___ seien hinreichend durch das übergeord- nete Strassennetz erschlossen, weshalb ihnen längere Anfahrtswege zu- mutbar seien. Der Rekursentscheid wurde unangefochten rechtskräftig.

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8/12

Noch im Februar 2021 verteidigte auch die Vorinstanz in ihrer Stellung- nahme zum Ersuchen des Gemeinderates Y.___, den Anwohnerinnen und Anwohnern im Gebiet M.___ in Y.___ (bei denen es sich weitgehend um die Rekurrentinnen und Rekurrenten im vorerwähnten Rekursverfah- ren handelt) Ausnahmebewilligungen zu erteilen, die bestehenden Teil- fahrverbote als recht-, zweck- und verhältnismässig. Sie führte aus, der Umstand, dass die seinerzeitigen Rekurrentinnen und Rekurrenten einen gewissen Mehrweg in Kauf nehmen müssten, stelle keinen Härtefall dar, zumal kein Anspruch auf die kürzeste Verbindungsstrecke bestehe. Mit Hinweis auf den Rekursentscheid, wonach Ausnahmebewilligungen keine milderen Massnahmen zur Erreichung der Zwecke der Verkehrsan- ordnungen darstellen könnten, hielt sie zudem fest, dass Ausnahmen für Anwohnerinnen und Anwohnerinnen ausserhalb des Konzeptperimeters dem Zweck der Fahrverbote widersprechen sowie Rechtsungleichheiten zwischen den verschiedenen Anwohnenden ausserhalb des Konzeptpe- rimeters und ein unheilvolles Präjudiz schaffen würden.

c) Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob und inwiefern sich die Ver- hältnisse seit Erlass des mit der angefochtenen Verfügung wieder aufzu- hebenden Teilfahrverbots mit Ausnahmen für Zubringer und landwirt- schaftlichen Verkehr verändert haben und welches die Auswirkungen der vorgesehenen Aufhebung des Fahrverbots bzw. ob diese mit Blick auf die Zielsetzungen des Gesamtverkehrskonzepts der Q.___-Melioration an- ders als vor zwei Jahren zu beurteilen sind. Letztlich stellt sich somit die Frage, ob der mit der Aufhebung des bestehenden Teilfahrverbots ver- folgte Zweck durch Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckt ist und im öffentlichen In- teresse liegt.

Seit dem Erlass des Teilfahrverbots mit den erwähnten Ausnahmen für den Zubringerdienst und den landwirtschaftlichen Verkehr hat sich an den tatsächlichen Verhältnissen im betroffenen Strassenabschnitt der K.___strasse nichts verändert. Sowohl die Klassierung und Funktion der Strasse als auch deren Ausbaustandard präsentieren sich gleich wie da- mals. Demnach können Personenwagen aufgrund der Dimensionierung der K.___strasse nicht kreuzen, ohne den angrenzenden Boden zu be- einträchtigen. Es handelt sich um eine typische Meliorationsstrasse, die

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9/12 dem landwirtschaftlichen Verkehr vorbehalten und grundsätzlich nicht für den allgemeinen Motorfahrzeugverkehr bestimmt ist. Dazu kommt, dass auf der K.___strasse ein Wanderweg verläuft. Es liegt daher nach wie vor im öffentlichen Interesse, zum Schutz des Naherholungsgebietes und des Langsamverkehrs am bestehenden Teilfahrverbot festzuhalten und den meliorationsfremden (Durchgangs-) Verkehr zu unterbinden. Die Aufhe- bung des Teilfahrverbots lediglich auf der K.___strasse würde einen Kor- ridor mitten durch das Gebiet des Clusters 1 öffnen bzw. den Verkehr auf einer einzelnen Strasse kanalisieren. Mit Aufhebung des Teilfahrverbots würde die Strasse zudem dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr ohne jede Einschränkung offenstehen, was zweifellos erheblichen Mehrver- kehr, insbesondere Umgehungs- und Schleichverkehr nicht nur aus den angrenzenden Gemeinden, sondern auch aus der weiteren Umgebung zur Folge hätte. Mit der uneingeschränkten Öffnung für den allgemeinen Motorfahrzeugverkehr geht die Vorinstanz sogar noch über die von der Nachbargemeinde Y.___ für eine immerhin bestimmbare Anspruchs- gruppe, nämlich die Anwohnenden des Gebiets M.___, beantragten Aus- nahmebewilligungen hinaus. Die Verfügung der Vorinstanz läuft daher nicht nur den ursprünglich verfolgten Zielen zuwider, sondern es er- scheint fraglich, ob überhaupt ein öffentliches Interesse gegeben ist. Im Gegenteil lässt die kurze zeitliche Abfolge zwischen dem Erlass des be- stehenden Fahrverbots und der vorliegend angefochtenen – gegensätz- lichen – Verfügung vermuten, dass nachträglich den privaten Interessen der im damaligen Rekursverfahren unterlegenen Rekurrentinnen und Re- kurrenten aus der Nachbargemeinde Y.___ doch noch stattgegeben wer- den soll. Das Vorbringen, die Weiterentwicklung des Clusters 1 nicht ge- fährden zu wollen, weil die Nachbargemeinde Y.___ die Mitwirkung so- lange sistiere, bis für diese Anspruchsgruppe eine Lösung gefunden werde, ist insofern unbehelflich, als damit lediglich einer Diskussion zwi- schen den beteiligten Gemeinden ausgewichen wird, einheitliche Krite- rien für allfällige Ausnahmebewilligungen aufzustellen und diese rechts- gleich durchzusetzen. Ein im Rahmen von Art. 3 Abs. 4 SVG zu berück- sichtigendes öffentliches Interesse ist darin nicht zu erblicken.

d) Die Vorinstanz zitiert den Rekursentscheid RDRM.2019.123, wonach Ausnahmebewilligungen durch die jeweiligen Gemeinden kein milderes Mittel bildeten, weil dadurch die Belastungen durch meliorationsfremden

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10/12 Verkehr weiterbeständen. Dabei verkennt sie, dass sich die dortige Aus- sage pauschal auf die generelle Erteilung von Ausnahmebewilligungen für sämtliche mit den angefochtenen Teilfahrverboten belegten Meliorati- onsstrassen bezog und die Frage, ob im konkreten Einzelfall aus wichti- gen Gründen gegebenenfalls weitere Ausnahmen zugelassen werden könnten, gar nicht geprüft wurde.

Ausnahmebewilligungen sind nicht von vornherein grundsätzlich ausge- schlossen. Nach Art. 24 Abs. 1 EV zum SVG fällt es vielmehr in die Zu- ständigkeit jener Behörde, die eine Verkehrsanordnung verfügt hat, aus wichtigen Gründen Ausnahmen zu bewilligen. Dabei versteht es sich, dass bei der Bewilligung von Ausnahmen Zurückhaltung geübt werden soll und das Gleichbehandlungsgebot zu beachten ist. Das Ausstellen von Bewilligungen ohne das Vorliegen von wichtigen Gründen im Einzel- fall für eine undefinierbare Anzahl von Fahrzeugführenden, etwa für sämt- liche Anwohnende eines bestimmten Gebiets oder gar für Einwohnerin- nen und Einwohner einer Gemeinde, wäre nicht erlaubt und verstiesse gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Ist der Nutzerkreis hingegen klar de- finiert und die jeweiligen Berechtigten einzeln bestimmbar, wäre nicht von einer ungesetzlichen Massenbewilligung auszugehen.

Sofern Ausnahmen von signalisierten Vorschriften für den Verkehr allge- mein gelten sollen, ist dies nach Art. 17 Abs. 1 SSV auf einer Zusatztafel zu vermerken, beispielsweise "mit Bewilligung gestattet". Da Anweisun- gen auf einer Zusatztafel verbindlich sind wie Signale (Art. 63 Abs. 3 SSV), wären vorliegend Ausnahmen vom Teilfahrverbot, die für den all- gemeinen Verkehr gelten würden, durch die zuständige Behörde (neu) anzuordnen und mit Rechtsmittelfrist zu publizieren. Sollen Ausnahmen hingegen nicht für den Verkehr allgemein gelten, muss dies nicht auf ei- ner Zusatztafel beim Fahrverbot angezeigt bzw. nicht signalisiert werden. Diesfalls kann die Behörde für die berechtigte Person oder das berech- tigte Fahrzeug eine schriftliche Bewilligung ausstellen, wobei die Bewilli- gung auch weitere Bedingungen und Einschränkungen enthalten kann.

E. 4 Zusammenfassend fehlt es am öffentlichen Interesse für die angefoch- tene Verkehrsanordnung. Der Rekurs ist gutzuheissen und die angefoch- tene Verfügung aufzuheben.

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E. 5 Damit gilt für die K.___strasse auf dem Gemeindegebiet X.___ nach wie vor die mit Rekursentscheid des SJD vom 3. Juli 2020 rechtskräftig gewordene Verkehrsanordnung vom 9. September 2019, nämlich das "Verbot für Motorfahrzeuge und Motorfahrräder" (Signal 2.13) mit Zusatz "Zubringerdienst sowie landwirtschaftlicher Verkehr gestattet". Es steht der Vorinstanz – unter Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots und im Rahmen der oben aufgezeigten Möglichkeiten – offen, gegebenenfalls weitere Ausnahmen aus wichtigen Gründen zuzulassen. Zweckmässiger- weise erfolgt eine allfällige Bewilligungserteilung in Absprache mit den Nachbargemeinden, damit die Bewilligungspraxis untereinander abge- stimmt ist und gleichartige Kriterien als wichtige Gründe für die Bewilli- gung von Ausnahmen gelten.

6.a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Be- teiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teil- weise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebüh- rentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) wird die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.— festgesetzt. Die obsiegenden Rekur- rentinnen und Rekurrenten haben keine Verfahrenskosten zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.— wird zurückerstattet. Von der unterliegenden Vorinstanz werden keine Kosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 VRP).

b) Ausseramtliche Kosten sind mangels eines entsprechenden Begeh- rens nicht zuzusprechen.

Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid

1. Der Rekurs von A.___, B.___, C.___, D.___ und E.___, alle W.___, wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 23. August 2021 aufgehoben.

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2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.‒ wird der Vorinstanz auferlegt. Auf die Erhebung wird verzichtet. Der von A.___ geleistete Kosten- vorschuss in Höhe von Fr. 1'500.– wird zurückerstattet.

SICHERHEITS- UND JUSTIZDEPARTEMENT Der stellvertretende Vorsteher

Marc Mächler Regierungsrat

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2021.127 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 03.02.2023 Entscheiddatum: 20.12.2022 SJD RDRM.2021.127 Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Aufhebung des erst vor rund zwei Jahren erlassenen und seit einem Jahr rechtskräftigen (Teil-) Fahrverbots mit dem Zusatz «Zubringerdienst und landwirtschaftlicher Verkehr gestattet» lediglich auf einer von zahlreichen, mit gleichartigen Fahrverbotenen versehenen Drittklass-Strassen würde einen Korridor mitten durch das fragliche Gebiet öffnen bzw. den Verkehr auf einer einzelnen Strasse kanalisieren. Würde die Strasse neu dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr ohne jede Einschränkung offenstehen, hätte dies erheblichen Mehrverkehr zur Folge. Nachdem sich zwischenzeitlich weder an der Klassierung und Funktion der Strasse noch an deren Ausbaustandard oder den sonstigen Gegebenheiten etwas verändert hat, läuft die Aufhebung des Fahrverbots den ursprünglich verfolgten Zielen, zum Schutz des Naherholungsgebiets und des Langsamverkehrs den meliorationsfremden Schleich- und Umgehungsverkehr zu verhindern, zuwider und liegt insofern nicht im öffentlichen Interesse. Gutheissung des Rekurses. Den Entscheid SJD RDRM.2021.127 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement

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Entscheid vom 20. Dezember 2022

Rekurrentinnen und Rekurrenten A.___, W.___ B.___, W.___ C.___, W.___ D.___, W.___ E.___, W.___ gegen Vorinstanz Gemeinderat X.___ Verfügung (Publikation) vom 17. September 2021 Betreff Verkehrsanordnung Gemeinde X.___; K.___strasse (Abschnitt L.___strasse bis Gemeindegrenze Y.___); Aufhebung der bestehenden Verkehrsbeschränkung "Verbot für Motorwagen und Motorräder" (Signal 2.13) mit Zusatz "Zubringerdienst sowie landwirtschaftlicher Verkehr gestattet" Geschäftsnummer RDRM.2021.127

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2/12 Sachverhalt A. Der Gemeinderat X.___ erliess mit Beschluss vom 23. August 2021 (publiziert am 17. September 2021 auf der kantonalen Publikationsplatt- form) folgende Verkehrsanordnung:

K.___strasse (Abschnitt L.___strasse bis Gemeindegrenze Y.___); Aufhebung der bestehenden Verkehrsbeschränkung "Verbot für Mo- torwagen und Motorräder" (Signal 2.13) mit Zusatz "Zubringerdienst sowie landwirtschaftlicher Verkehr gestattet"

B. Gegen diese Verkehrsanordnung erhoben A.___, B.___, C.___, D.___ sowie E.___, alle W.___, mit Eingabe vom 30. September 2021 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement (SJD) und beantragten sinnge- mäss, das bestehende Fahrverbot sei zu belassen. Zur Begründung führ- ten sie im Wesentlichen aus, eine Aufhebung des Fahrverbots bedeute täglich erheblich mehr Verkehr, was ihre Lebensqualität einschränke so- wie die Sicherheit der Kinder und des Viehs gefährde. Die K.___strasse werde rege von Fussgängerinnen und Fussgängern sowie Velofahrenden benützt. Mit der Aufhebung des Fahrverbots werde ein Korridor geöffnet, weshalb mit einem höheren Durchgangsverkehr als vor Errichtung des Fahrverbots zu rechnen sei. Das widerspreche Sinn und Zweck des Fahr- verbots, welches zur Verhinderung des zunehmenden Schleich- und Um- gehungsverkehrs errichtet worden sei. Die K.___strasse liege in der Landwirtschaftszone und sei derart schmal, dass ein Kreuzen mit Gegen- verkehr nicht möglich sei. Sowohl aus diesem Grund als auch wegen der unübersichtlichen Kreuzung unterhalb des Schützenhauses sowie der schwierigen Einfahrt beim Restaurant sei die Strasse nicht für ein höhe- res Verkehrsaufkommen geeignet.

C. Der Gemeinderat X.___ beantragte in seiner Vernehmlassung vom

30. November 2021 die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führte er aus, die im Rahmen des Gesamtverkehrskonzepts der Q.___-Meliora- tion im September 2019 erlassenen Verkehrsanordnungen im Cluster 1 (Projektperimeter, der auch die politischen Gemeinden Y.___ und Z.___ betreffe) seien seit rund einem Jahr rechtskräftig und entsprechend sig-

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

3/12 nalisiert. Am 9. Februar 2021 habe der Gemeinderat Y.___ den Gemein- derat X.___ um Erteilung von Fahrbewilligungen für die Anwohnerinnen und Anwohner der M.___strasse Y.___ sowie den Forstdienst der Orts- gemeinde Y.___ ersucht. Diesem Anliegen habe der Gemeinderat X.___ mit Beschluss vom 22. Februar 2021 nicht entsprochen, sondern darauf hingewiesen, dass die erlassenen Fahrverbote mit den erwähnten Aus- nahmen recht-, zweck- und verhältnismässig seien. Ausnahmen für aus- serhalb des Konzeptperimeters gelegene Liegenschaften zuzulassen, wi- derspreche dem Zweck der Fahrverbote, den Umgehungs- und Schleich- verkehr zu verhindern, würde zu Rechtsungleichheiten zwischen den ver- schiedenen Anwohnenden ausserhalb des Konzeptperimeters führen und ein unheilvolles Präjudiz schaffen. Die Liegenschaften M.___strasse Y.___ seien hinreichend über Zweitklass-Strassen erschlossen, während der Forstdienst der Ortsgemeinde Y.___ keine Ausnahmebewilligung be- nötige, da Fahrten zwecks Ausübung der Land- und Forstwirtschaft ge- stattet seien. Aufgrund dieser abschlägigen Antwort habe der Gemeinde- rat Y.___am 23. März 2021 beschlossen, die Mitwirkung bei den weiteren Clustern zu sistieren, solange für die Anwohnenden der M.___strasse keine vertretbare Lösung gefunden werde. Um die Entwicklung der wei- teren Cluster des Gesamtverkehrskonzepts der Q.___-Melioration nicht zu gefährden, seien die Gemeinderäte X.___ und Y.___ in der Folge übereingekommen, auf der kürzesten Strassenverbindung zwischen Y.___ und X.___ wieder einen Korridor zu öffnen, d.h. die für die K.___strasse auf dem jeweiligen Gemeindegebiet verfügten Fahrverbote aufzuheben. Damit keine Anspruchsgruppe mittels einzelnen Ausnahme- bewilligungen bevorzugt behandelt werde, müsse die K.___strasse für die Öffentlichkeit durchgängig befahrbar sein.

D. Auf entsprechendes Ersuchen des SJD reichte die Kantonspolizei, Verkehrstechnik, am 3. Februar 2022 einen Amtsbericht ein. Darin wird ausgeführt, dass auf dem von der Verkehrsanordnung betroffenen Stras- senabschnitt (der K.___strasse) seit Erlass des Fahrverbots am Aus- baustandard der Strasse nichts verändert worden sei. Ein Begegnungsfall zwischen zwei Personenwagen sei nicht sichergestellt. Die Gründe für das bestehende Fahrverbot, nämlich eine Reduktion des allgemeinen Motorfahrzeugverkehrs auf den schmalen Meliorationsstrassen im Nah-

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

4/12 erholungsgebiet auf ein Minimum, indem das Befahren durch Unberech- tigte verboten werde, sowie der Schutz des Naherholungsgebiets und des Langsamverkehrs, seien weiterhin gegeben. Lediglich einen Korridor zu öffnen, führe zu einer Kanalisation des Verkehrs und entsprechendem Mehrverkehr. Bei Vorliegen wichtiger Gründe könnten Ausnahmen vom signalisierten Fahrverbot erlassen werden, entweder für den Verkehr all- gemein (nach Publikation und mit dem Vermerk "mit Bewilligung gestat- tet" auf der Zusatztafel) oder lediglich für einzelne Personen oder Fahr- zeuge ohne entsprechende Signalisation.

E. Weder die Rekurrentinnen und Rekurrenten noch der Gemeinderat X.___ nahmen zum Amtsbericht Stellung. Erwägungen

1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Rekursvoraussetzungen, nämlich Zuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Frist- und Formerfordernisse, sind erfüllt (Art. 43bis Abs. 1, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist somit einzutreten.

2.a) Nach Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes [SR 741.01; abge- kürzt SVG]) können Verkehrsanordnungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Men- schen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Re- gelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern (Art. 3 Abs. 4 SVG).

Die Bestimmung lässt Anordnungen nicht nur aus rein verkehrspolizeili- chen Motiven, sondern auch aus "anderen in den örtlichen Verhältnisse liegenden Gründen" zu. Funktionelle Verkehrsmassnahmen können des- halb insbesondere aus ortsplanerischen oder denkmalpflegerischen Gründen angeordnet werden. In Frage kommen auch andere örtliche Be- dürfnisse und Prioritäten, die dem Verkehr vorgehen. Die Kantone und

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

5/12 Gemeinden können dabei all jene Massnahmen treffen, die ihnen im Rah- men der strassenverkehrsrechtlichen Bundesvorschriften zur Verfügung stehen und die nach dem Grundsatz von Notwendigkeit und Verhältnis- mässigkeit zulässig sind (VerwGE B 2020/11 vom 19. August 2020 E. 2.4.1).

b) Für den Erlass von beschränkten Fahrverboten auf Gemeindestrassen dritter Klasse ist die politische Gemeinde zuständig (Art. 21 Abs. 2 Bst. a der Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsge- setz [sGS 711.1; abgekürzt EV zum SVG]).

c) Verkehrsanordnungen wie die vorliegende sind regelmässig mit kom- plexen Interessenabwägungen verbunden. Die Abwägung der sich ge- genüberstehenden Interessen muss in Würdigung der konkreten Situa- tion erfolgen, wobei die Gewichtung der einzelnen Kriterien ins pflichtge- mässe Ermessen der zuständigen Behörde fällt. Dabei liegt es in der Na- tur der Sache, dass die Behörde nie den Ansprüchen aller Betroffenen gerecht werden kann. Die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Massnahmen liegt zwar in erster Linie bei der verfügen- den Behörde. Diese ist allerdings gehalten, ihr Ermessen nach sachlichen Kriterien auszuüben. Ein Eingreifen der Rechtsmittelinstanz ist gerecht- fertigt, wenn die verfügende Behörde von unhaltbaren tatsächlichen An- nahmen ausgeht, bundesrechtswidrige Zielsetzungen verfolgt, bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vor- nimmt oder notwendige Differenzierungen unterlässt oder sich von er- kennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägungen leiten lässt (VerwGE B 2020/11 vom 19. August 2020 E. 2.2; VerwGE B 2008/115 und 121 vom 19. Februar 2009 E. 2).

3.a) Im Beschluss vom 23. August 2021, welcher der angefochtenen Ver- fügung zugrunde liegt, weist die Vorinstanz einleitend darauf hin, dass sie am 9. September 2019 für verschiedene Meliorationsstrassen gestützt auf das Gesamtverkehrskonzept der Q.___-Melioration Verkehrsanord- nungen verfügt habe, u.a. mit dem Ziel, den zunehmenden Schleich- und Umgehungsverkehrs zu unterbinden. Gleichzeitig stellt sie – allerdings ohne jede weitere Begründung – fest, es habe sich zwischenzeitlich ge-

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6/12 zeigt, dass verschiedenen Anspruchsgruppen, insbesondere den Anwoh- nerinnen und Anwohnern der M.___strasse Y.___, ein Korridor zwischen W.___ und Y.___ fehle, weshalb das für die K.___strasse verfügte "Ver- bot für Motorwagen und Motorräder" (Signal 2.13) mit Zusatz "Zubringer- dienst sowie landwirtschaftlicher Verkehr gestattet" wieder aufgehoben werden solle. Damit werde die K.___strasse von der Gemeindegrenze Y.___/X.___ bis zur Kantonsstrasse in W.___ (Höhe Restaurant) wieder durchgängig für die Öffentlichkeit befahrbar.

Etwas eingehender begründet die Vorinstanz die Aufhebung des für die K.___strasse angeordneten Teilfahrverbots in ihrer Vernehmlassung vom

30. November 2021, nämlich u.a. mit dem Beschluss des Gemeinderates Y.___ vom 23. März 2021, die Mitwirkung bei den weiteren Clustern des Gesamtverkehrskonzepts der Q.___-Melioration zu sistieren, solange für die Anwohnenden der M.___strasse Y.___ keine vertretbare Lösung ge- funden werde. Um die Entwicklung der weiteren Cluster nicht zu gefähr- den und den Zweck des Gesamtverkehrskonzepts (Unterbindung des Schleich- und Umgehungsverkehrs auf den schmalen Meliorationsstras- sen) möglichst wenig einzuschränken, seien die Gemeinderäte X.___ und Y.___ übereingekommen, nur auf der kürzesten Strassenverbindung – der K.___strasse – wieder einen Korridor zu öffnen, d.h. die auf dem je- weiligen Gemeindegebiet für die K.___strasse verfügten Fahrverbote auf- zuheben. Die K.___strasse müsse für die Öffentlichkeit durchgängig be- fahrbar sein, damit keine Anspruchsgruppe bevorzugt behandelt und kein Präjudiz geschaffen werde.

b) Das mit der angefochtenen Verfügung aufzuhebende Teilfahrverbot mit Ausnahmen war von der Vorinstanz erst zwei Jahre vorher, nämlich mit Beschluss vom 9. September 2019, im Rahmen eines Gesamtver- kehrskonzepts der Q.___-Melioration mit Massnahmenplanung im Gebiet der politischen Gemeinden Z.___, Y.___ und X.___ (Cluster 1) erlassen worden. Sie hatte damals für verschiedene auf ihrem Gemeindegebiet verlaufende Meliorationsstrassen (Gemeindestrassen dritter Klasse), da- runter auch für die K.___strasse im Abschnitt L.___strasse bis Gemein- degrenze Y.___, ein "Verbot für Motorwagen und Motorräder" (Signal 2.13) mit dem Zusatz "Zubringerdienst sowie landwirtschaftlicher Verkehr gestattet" verfügt. Gleichzeitig hatten auch die Nachbargemeinden Y.___

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7/12 und Z.___ für die auf den jeweiligen Gemeindegebieten im Cluster 1 lie- genden Meliorationsstrassen gleichlautende Teilfahrverbote verfügt. Zweck der Teilfahrverbote mit den genannten Ausnahmen war im We- sentlichen, dem Schleich- und Umgehungsverkehr sowie den zunehmen- den Nutzungskonflikten auf den schmalen Meliorationsstrassen entge- genzuwirken, das Naherholungsgebiet zu schützen, den Erholungssu- chenden einen hochwertigen Raum für eine aktive und gesunde Freizeit- gestaltung (spazieren, wandern, reiten, Rad fahren, etc.) zu bieten sowie die Verkehrssicherheit zu verbessern.

Nur gerade rund ein Jahr vor Erlass der angefochtenen Verfügung (Auf- hebung der bestehenden Verkehrsbeschränkung) hatte das SJD mit Ent- scheid vom 3. Juli 2020 (RDRM.2019.123) verschiedene Rekurse von Anwohnerinnen und Anwohnern aus dem Gebiet M.___ in Y.___ abge- wiesen, die u.a. die Aufhebung des für die K.___strasse erlassenen Fahr- verbots und eine uneingeschränkte Durchfahrt nach X.___ beantragt hat- ten. Das SJD erachtete die angefochtenen Teilfahrverbote mit den ge- nannten Ausnahmen damals als geeignet, notwendig und verhältnismäs- sig im Sinn von Art. 107 Abs. 5 Satz 1 der Signalisationsverordnung (SR 741.21; abgekürzt SSV), um die im öffentlichen Interesse liegenden Ziel- setzungen, vorab den Schutz des Naherholungsgebietes vor dem zuneh- menden Schleich- und Umgehungsverkehr, zu erreichen. Demgegenüber beurteilte es die von den Rekurrentinnen und Rekurrenten beantragte Öffnung einer direkten Verbindungsstrecke aus dem Gebiet M.___ in Y.___ nach oder aus Richtung W.___/X.___ als dem angestrebten Zweck zuwiderlaufend, da sich der meliorationsfremde Verkehr auf der Verbin- dungsstrasse geradezu kanalisieren und damit den Langsamverkehr zu- sätzlich gefährden würde. Zudem hielt es fest, eine generelle Erteilung von Ausnahmebewilligungen stelle kein milderes Mittel dar und stände im Widerspruch zum Ziel, Belastungen durch meliorationsfremden Verkehr zu verhindern. Auch sämtliche involvierten Gemeinden hatten im Rahmen des erwähnten Rekursverfahren einhellig die Abweisung der Rekurse be- antragt und u.a. übereinstimmend ausgeführt, die ausserhalb des Bauge- bietes befindlichen Liegenschaften der Rekurrentinnen und Rekurrenten aus dem Gebiet M.___ in Y.___ seien hinreichend durch das übergeord- nete Strassennetz erschlossen, weshalb ihnen längere Anfahrtswege zu- mutbar seien. Der Rekursentscheid wurde unangefochten rechtskräftig.

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Noch im Februar 2021 verteidigte auch die Vorinstanz in ihrer Stellung- nahme zum Ersuchen des Gemeinderates Y.___, den Anwohnerinnen und Anwohnern im Gebiet M.___ in Y.___ (bei denen es sich weitgehend um die Rekurrentinnen und Rekurrenten im vorerwähnten Rekursverfah- ren handelt) Ausnahmebewilligungen zu erteilen, die bestehenden Teil- fahrverbote als recht-, zweck- und verhältnismässig. Sie führte aus, der Umstand, dass die seinerzeitigen Rekurrentinnen und Rekurrenten einen gewissen Mehrweg in Kauf nehmen müssten, stelle keinen Härtefall dar, zumal kein Anspruch auf die kürzeste Verbindungsstrecke bestehe. Mit Hinweis auf den Rekursentscheid, wonach Ausnahmebewilligungen keine milderen Massnahmen zur Erreichung der Zwecke der Verkehrsan- ordnungen darstellen könnten, hielt sie zudem fest, dass Ausnahmen für Anwohnerinnen und Anwohnerinnen ausserhalb des Konzeptperimeters dem Zweck der Fahrverbote widersprechen sowie Rechtsungleichheiten zwischen den verschiedenen Anwohnenden ausserhalb des Konzeptpe- rimeters und ein unheilvolles Präjudiz schaffen würden.

c) Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob und inwiefern sich die Ver- hältnisse seit Erlass des mit der angefochtenen Verfügung wieder aufzu- hebenden Teilfahrverbots mit Ausnahmen für Zubringer und landwirt- schaftlichen Verkehr verändert haben und welches die Auswirkungen der vorgesehenen Aufhebung des Fahrverbots bzw. ob diese mit Blick auf die Zielsetzungen des Gesamtverkehrskonzepts der Q.___-Melioration an- ders als vor zwei Jahren zu beurteilen sind. Letztlich stellt sich somit die Frage, ob der mit der Aufhebung des bestehenden Teilfahrverbots ver- folgte Zweck durch Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckt ist und im öffentlichen In- teresse liegt.

Seit dem Erlass des Teilfahrverbots mit den erwähnten Ausnahmen für den Zubringerdienst und den landwirtschaftlichen Verkehr hat sich an den tatsächlichen Verhältnissen im betroffenen Strassenabschnitt der K.___strasse nichts verändert. Sowohl die Klassierung und Funktion der Strasse als auch deren Ausbaustandard präsentieren sich gleich wie da- mals. Demnach können Personenwagen aufgrund der Dimensionierung der K.___strasse nicht kreuzen, ohne den angrenzenden Boden zu be- einträchtigen. Es handelt sich um eine typische Meliorationsstrasse, die

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9/12 dem landwirtschaftlichen Verkehr vorbehalten und grundsätzlich nicht für den allgemeinen Motorfahrzeugverkehr bestimmt ist. Dazu kommt, dass auf der K.___strasse ein Wanderweg verläuft. Es liegt daher nach wie vor im öffentlichen Interesse, zum Schutz des Naherholungsgebietes und des Langsamverkehrs am bestehenden Teilfahrverbot festzuhalten und den meliorationsfremden (Durchgangs-) Verkehr zu unterbinden. Die Aufhe- bung des Teilfahrverbots lediglich auf der K.___strasse würde einen Kor- ridor mitten durch das Gebiet des Clusters 1 öffnen bzw. den Verkehr auf einer einzelnen Strasse kanalisieren. Mit Aufhebung des Teilfahrverbots würde die Strasse zudem dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr ohne jede Einschränkung offenstehen, was zweifellos erheblichen Mehrver- kehr, insbesondere Umgehungs- und Schleichverkehr nicht nur aus den angrenzenden Gemeinden, sondern auch aus der weiteren Umgebung zur Folge hätte. Mit der uneingeschränkten Öffnung für den allgemeinen Motorfahrzeugverkehr geht die Vorinstanz sogar noch über die von der Nachbargemeinde Y.___ für eine immerhin bestimmbare Anspruchs- gruppe, nämlich die Anwohnenden des Gebiets M.___, beantragten Aus- nahmebewilligungen hinaus. Die Verfügung der Vorinstanz läuft daher nicht nur den ursprünglich verfolgten Zielen zuwider, sondern es er- scheint fraglich, ob überhaupt ein öffentliches Interesse gegeben ist. Im Gegenteil lässt die kurze zeitliche Abfolge zwischen dem Erlass des be- stehenden Fahrverbots und der vorliegend angefochtenen – gegensätz- lichen – Verfügung vermuten, dass nachträglich den privaten Interessen der im damaligen Rekursverfahren unterlegenen Rekurrentinnen und Re- kurrenten aus der Nachbargemeinde Y.___ doch noch stattgegeben wer- den soll. Das Vorbringen, die Weiterentwicklung des Clusters 1 nicht ge- fährden zu wollen, weil die Nachbargemeinde Y.___ die Mitwirkung so- lange sistiere, bis für diese Anspruchsgruppe eine Lösung gefunden werde, ist insofern unbehelflich, als damit lediglich einer Diskussion zwi- schen den beteiligten Gemeinden ausgewichen wird, einheitliche Krite- rien für allfällige Ausnahmebewilligungen aufzustellen und diese rechts- gleich durchzusetzen. Ein im Rahmen von Art. 3 Abs. 4 SVG zu berück- sichtigendes öffentliches Interesse ist darin nicht zu erblicken.

d) Die Vorinstanz zitiert den Rekursentscheid RDRM.2019.123, wonach Ausnahmebewilligungen durch die jeweiligen Gemeinden kein milderes Mittel bildeten, weil dadurch die Belastungen durch meliorationsfremden

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10/12 Verkehr weiterbeständen. Dabei verkennt sie, dass sich die dortige Aus- sage pauschal auf die generelle Erteilung von Ausnahmebewilligungen für sämtliche mit den angefochtenen Teilfahrverboten belegten Meliorati- onsstrassen bezog und die Frage, ob im konkreten Einzelfall aus wichti- gen Gründen gegebenenfalls weitere Ausnahmen zugelassen werden könnten, gar nicht geprüft wurde.

Ausnahmebewilligungen sind nicht von vornherein grundsätzlich ausge- schlossen. Nach Art. 24 Abs. 1 EV zum SVG fällt es vielmehr in die Zu- ständigkeit jener Behörde, die eine Verkehrsanordnung verfügt hat, aus wichtigen Gründen Ausnahmen zu bewilligen. Dabei versteht es sich, dass bei der Bewilligung von Ausnahmen Zurückhaltung geübt werden soll und das Gleichbehandlungsgebot zu beachten ist. Das Ausstellen von Bewilligungen ohne das Vorliegen von wichtigen Gründen im Einzel- fall für eine undefinierbare Anzahl von Fahrzeugführenden, etwa für sämt- liche Anwohnende eines bestimmten Gebiets oder gar für Einwohnerin- nen und Einwohner einer Gemeinde, wäre nicht erlaubt und verstiesse gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Ist der Nutzerkreis hingegen klar de- finiert und die jeweiligen Berechtigten einzeln bestimmbar, wäre nicht von einer ungesetzlichen Massenbewilligung auszugehen.

Sofern Ausnahmen von signalisierten Vorschriften für den Verkehr allge- mein gelten sollen, ist dies nach Art. 17 Abs. 1 SSV auf einer Zusatztafel zu vermerken, beispielsweise "mit Bewilligung gestattet". Da Anweisun- gen auf einer Zusatztafel verbindlich sind wie Signale (Art. 63 Abs. 3 SSV), wären vorliegend Ausnahmen vom Teilfahrverbot, die für den all- gemeinen Verkehr gelten würden, durch die zuständige Behörde (neu) anzuordnen und mit Rechtsmittelfrist zu publizieren. Sollen Ausnahmen hingegen nicht für den Verkehr allgemein gelten, muss dies nicht auf ei- ner Zusatztafel beim Fahrverbot angezeigt bzw. nicht signalisiert werden. Diesfalls kann die Behörde für die berechtigte Person oder das berech- tigte Fahrzeug eine schriftliche Bewilligung ausstellen, wobei die Bewilli- gung auch weitere Bedingungen und Einschränkungen enthalten kann.

4. Zusammenfassend fehlt es am öffentlichen Interesse für die angefoch- tene Verkehrsanordnung. Der Rekurs ist gutzuheissen und die angefoch- tene Verfügung aufzuheben.

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5. Damit gilt für die K.___strasse auf dem Gemeindegebiet X.___ nach wie vor die mit Rekursentscheid des SJD vom 3. Juli 2020 rechtskräftig gewordene Verkehrsanordnung vom 9. September 2019, nämlich das "Verbot für Motorfahrzeuge und Motorfahrräder" (Signal 2.13) mit Zusatz "Zubringerdienst sowie landwirtschaftlicher Verkehr gestattet". Es steht der Vorinstanz – unter Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots und im Rahmen der oben aufgezeigten Möglichkeiten – offen, gegebenenfalls weitere Ausnahmen aus wichtigen Gründen zuzulassen. Zweckmässiger- weise erfolgt eine allfällige Bewilligungserteilung in Absprache mit den Nachbargemeinden, damit die Bewilligungspraxis untereinander abge- stimmt ist und gleichartige Kriterien als wichtige Gründe für die Bewilli- gung von Ausnahmen gelten.

6.a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Be- teiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teil- weise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebüh- rentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) wird die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.— festgesetzt. Die obsiegenden Rekur- rentinnen und Rekurrenten haben keine Verfahrenskosten zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.— wird zurückerstattet. Von der unterliegenden Vorinstanz werden keine Kosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 VRP).

b) Ausseramtliche Kosten sind mangels eines entsprechenden Begeh- rens nicht zuzusprechen.

Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid

1. Der Rekurs von A.___, B.___, C.___, D.___ und E.___, alle W.___, wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 23. August 2021 aufgehoben.

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2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.‒ wird der Vorinstanz auferlegt. Auf die Erhebung wird verzichtet. Der von A.___ geleistete Kosten- vorschuss in Höhe von Fr. 1'500.– wird zurückerstattet.

SICHERHEITS- UND JUSTIZDEPARTEMENT Der stellvertretende Vorsteher

Marc Mächler Regierungsrat