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RDRM.2021.119

Sg Publikationen · 2022-05-09 · Deutsch SG
Sachverhalt

A. A.___, Jahrgang 1985, reiste am 24. September 2013 im Rahmen des Familiennachzugs seiner Ehefrau, B.___, in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 13. September 2019 erhielt er die Nie- derlassungsbewilligung und mittlerweile besitzt A.___ die Schweizer Staatsbürgerschaft.

B. Die Tochter von A.___, C.___, Jahrgang 2006, Kuba, reichte am 4. De- zember 2020 auf der Schweizer Botschaft in Havanna (Kuba) ein persön- liches Einreisegesuch zwecks Wohnsitznahme bei ihrem Vater in der Schweiz ein (Vorakten, S. 21). Das Migrationsamt wies das Gesuch auf- grund der abgelaufenen Nachzugsfristen und mangels wichtiger familiä- rer Gründe am 23. März 2021 ab (Vorakten, S. 60). Es wurde kein Rechtsmittel dagegen ergriffen, weshalb die Verfügung in Rechtskraft er- wuchs.

C. Am 13. Juli 2021 (eingegangen am 16. Juli 2021) reichten A.___ und seine Ehefrau zusammen eine Stellungnahme zum abgewiesenen Fami- liennachzugsgesuch für C.___ sowie ein Gesuchsformular A2 ein (Vorak- ten, S. 66 f.). Das Migrationsamt nahm die Eingabe als Wiedererwä- gungsgesuch entgegen und trat mit Verfügung vom 5. August 2021 nicht auf das Gesuch ein, da kein wesentlich veränderter Sachverhalt oder neue tatsächlichen Verhältnisse vorlagen (Vorakten, S. 71).

D. Mit Eingabe vom 17. August 2021 erhob A.___, neu vertreten durch MLaw Nadja Egli, Rechtsanwältin, 9200 Gossau SG, Rekurs beim Sicher- heits- und Justizdepartement (SJD) und beantragte, die Verfügung des Migrationsamtes sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Dabei sei das Migrationsamt anzu- weisen, auf das Wiedererwägungsgesuch von A.___ betreffend Familien- nachzug seiner Tochter, C.___, einzutreten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, entgegen der Ausführungen der Vo- rinstanz, habe sich die Sachlage seit der Verfügung am 23. März 2021 wesentlich verändert, weshalb eine ungenügende Sachverhaltsabklärung vorliege. Die Tatsache, dass sich Kuba in einer bürgerkriegsähnlichen Si-

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3/11 tuation befinde, konnte gar nicht vom Migrationsamt im Verfügungszeit- punkt berücksichtigt werden, da sich die gravierend unmenschlichen Zu- stände und Aufstände erst seit dem 11. Juli 2021 in Kuba ereigneten. Seit dem 11. Juli 2021 werde Kuba von starken politischen Unruhen heimge- sucht. Das Land befände sich im Ausnahmezustand aufgrund der anhal- tenden Lebensmittelknappheit, des Zusammenbruchs der Gesundheits- versorgung in der Pandemie, der Missachtung der Menschenrechte und der Unterdrückung des Volks durch das kommunistische Regime. Die Le- bensmittelversorgung und die Pflege im Spital und im Gefängnis müsse für Einheimische durch Familienangehörige vorgenommen werden. Ge- mäss Berichten von Amnesty International werden Personen willkürlich festgenommen. Auslöser der gross angelegten Demonstrationen und po- litischen Unruhen sei unter anderem der Medikamenten- und Lebensmit- telmangel sowie die Covid-Pandemie. Dazu reichte der Rekurrent ver- schiedene nationale und internationale Berichtserstattungen ein (vgl. act. 1.7 – 1.32). Weiter wird vorgebracht, auch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) habe die Reisehin- weise anlässlich der Krise in Kuba per 15. Juli 2021 angepasst und zu- letzt am 4. August 2021 aktualisiert. Dazu halte das EDA fest, dass die soziale und politische Lage angespannt sei. Es könne bei Demonstratio- nen zu gewaltsamen Zusammenstössen zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften kommen. Mitte Juli 2021 sei ein Todesopfer und zahlreiche Verletzte gemeldet worden. Weiter merke das EDA an, dass Streiks und Demonstrationen zu Strassenblockaden führen können. Die Telefon- und Internetverbindungen seien zeitweise unterbrochen. Die Wirtschaftskrise verursache Versorgungsengpässe, wie beispielsweise bei der Treibstoffversorgung und auch bei Gütern des täglichen Bedarfs, wie Medikamenten. Die starken politischen Unruhen wirken sich durch das kommunistische System spezielle in Kuba direkt auf das Leben der Einheimischen und damit auch aller Kinder aus. Gemäss dem Rekurren- ten sei die Sicherheit, die Gesundheitsversorgung und die Lebensmittel- versorgung von C.___ seit dem 11. Juli 2021 noch stärker gefährdet als zuvor. Die Lebensmittelversorgung sei prekär. Die wenig vorhandenen Lebensmittel werden rationalisiert und überteuert verkauft. Auch sei das Gesundheitssystem kollabiert. Es gebe aktuell keine Medi- kamente, weshalb nicht einmal die Notversorgung der Menschen in Kuba sichergestellt sei. Für C.___ sei dies dramatisch, da sie Asthmatikerin sei

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4/11 und dringend auf die medikamentöse Versorgung angewiesen. Eine adä- quate Behandlung von Asthma in Kuba sei entgegen der Behauptung des Migrationsamtes nicht möglich, weil keine Medikamente vorhanden seien und überhaupt der Zugang zum Gesundheitssystem stark eingeschränkt, bis verunmöglicht sei. C.___ und ihre Grossmutter, bei der sie lebt, hätten Angst und leiden teilweise an Hunger. Eine Besserung der Zustände sei nicht absehbar.

Zudem geniesse C.___ seit Beginn der Pandemie keine Beschulung mehr, da es in Kuba kein Home Schooling gebe. Ihre Grossmutter sei 72 Jahre alt, leide an Alzheimer und sei deshalb angeschlagen und ihr Ge- sundheitszustand sei besorgniserregend. Die Grossmutter sei aufgrund der Schübe ihrer Alzheimer Erkrankung kaum noch in der Lage für C.___ ausreichend zu sorgen. C.___ selbst könne als junges Mädchen in Kuba ihr Auskommen nicht sichern und keine Verantwortung für sich überneh- men. Auf anderweitige Ressourcen zur familieninternen Betreuung in Kuba seien nicht vorhanden. Mit der Kindsmutter habe sie seit dem dritten Lebensjahr nur spärlich Kontakt und Betreuung durch die Mutter sei auch aufgrund deren Krankheitsgeschichte nicht möglich.

E. Mit Eingabe vom 29. September 2021 reichte der Rekurrent eine be- glaubigte Übersetzung des Arztzeugnisses von C.__ ein, gemäss wel- chem bei C.___ Asthma diagnostiziert wurde und deshalb mehrfach ins Spital eingeliefert worden sei. Zudem wurde eine Allergie gegen Nah- rungsmittel und Penicillin attestiert. Die für die Behandlung der Diagnose benötigten Medikamente seien in Kuba kaum erhältlich, weshalb die Ge- sundheit von C.__ stark gefährdet sei.

F. Das Migrationsamt verzichtete am 1. Oktober 2021 auf eine ausführli- che Vernehmlassung und beantragte unter Verweis auf seine Verfügung vom 5. August 2021 und die Akten die Abweisung des Rekurses. Ergän- zend fügte es an, dass die Proteste in Kuba im Juli 2021 als die grössten Massendemonstrationen seit mehreren Jahrzenten gelten. Diese seien jedoch trotz deren Grösse im gesamtpolitischen Kontext von Kuba zu se- hen. Insbesondere aufgrund des in Kuba planwirtschaftlich organisierten Wirtschaftssystems sowie der vormaligen Herrschaft der Gebrüder Cas- tro, gelte die Gesamtwirtschaft seit vielen Jahren als wenig leistungsfähig

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5/11 und befindet sich in einem tiefgreifenden Wandlungsprozess. Mit einer umfassenden Verfassungsänderung im Jahr 2019 sowie mit vorsichtigen Reformen versuche der aktuelle Staatspräsident Diaz-Canel das sozialis- tische System effizienter zu machen. Die sich daraus ergebenden politi- schen Spannungen, welche aktuell in den niederknüppelten Protesten im Sommer 2021 ihren derzeitigen Höhepunkt fanden – seien seit längerem, d.h. auch seit ihrer materiellen Verfügung vom 23. März 2021 bekannt. Entsprechend sei die zum Verfügungszeitpunkt gerade eskalierende, nun schon wieder abgeflaute Situation in Kuba nicht als wesentliche Ände- rung der Sachlage zu qualifizieren. Gleiches gelte für die gesundheitliche Situation von C.___. Der Rekurrent könne insbesondere nicht dartun, in wie fern sich die gesundheitlichen Probleme von C.___ zwischen März 2021 und August 2021 in wesentlicher Weise verschlechtert haben, zu- mal gemäss dem eingereichten ärztlichen Attest C.___ bereits «mehrfach wegen Asthma eingeliefert» worden sei. Dieses Attest belege den auch, dass eine gesundheitliche Versorgung der Erkrankung in Kuba grund- sätzlich erhältlich sei.

G. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 nahm der Rekurrent Stellung zur Vernehmlassung des Migrationsamtes und hielt an ihren Ausführungen in der Rekursschrift fest. Weiter wird geltend gemacht, dass entgegen der Behauptung des Migrationsamtes, im Verfügungszeitpunkt vom

23. März 2021 die politische Situation noch keineswegs eskaliert war. Es gebe dazu keine Berichtserstattung vom 23. März 2021, welche derartig untragbare Zustände und politische Querelen mit Auswirkungen auf die Bevölkerung zeige und rapportiere, wie es ab dem 11. Juli 2021 der Fall sei. Das Migrationsamt treffe unzutreffende und pauschale Behauptun- gen, wenn es davon ausgehe, dass die Situation in Kuba im Verfügungs- zeitpunkt bereits eskaliert war. Die Proteste in Kuba gegen die Regierung und die Kommunistische Partei Kubas begannen erst am 11. Juli 2021 und stellen eine wesentliche Veränderung der Sachlage seit dem Verfü- gungszeitpunkt dar, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch hätte ein- getreten werden müssen. Der Rekurrent führt aus, dass in einem vom Kommunismus beherrschten Land politische Aufstände dieser Art einen überproportional grossen Einfluss auf die bereits angeschlagene Wirt- schaft und die Versorgungslage der Bevölkerung habe. Diese habe die Tochter des Rekurrenten am eigenen Leib erfahren und die politischen

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6/11 Aufstände haben das bereits angeschlagene Land in den Ausnahmezu- stand geführt, der bis heute andauere.

Des Weiteren interpretiere das Migrationsamt das ärztliche Zeugnis falsch. Das beglaubigte Arztzeugnis zeige auf, dass C.___ die medizini- sche Versorgung im Notfall benötige und dass sie diese zu früheren Zeit- punkten in Kuba auch erhalten habe. Sie sei zuletzt im Jahr 2010 für ei- nen Monat, im Jahr 2012 für zwei Wochen und im Jahr 2015 für drei Wo- chen wegen Asthma und als Folge davon wegen Lungenentzündungen ins Spital eingeliefert worden. Heute sei es undenkbar, dass C.___ in ei- nem Spital die notwendige medizinische Versorgung im Falle einer Lun- genentzündung oder eines schweren Asthmaanfalls erhalte. Dies habe jüngst ein Vorfall im August 2021 gezeigt, C.___ mitten auf der Strasse ohnmächtig geworden sei und in dieser Ohnmacht urinierte und sich ein- gekotet habe. Die notwendige medizinische Versorgung konnte nicht er- hältlich gemacht werden. Nun müsse man Abklärungen tätigen, um die Ursache für diesen Zustand herauszufinden. Jedoch sei eine ärztliche Versorgung oder spezialmedizinische Abklärung nicht möglich, da zum einen keine Medikamente vorhanden seien und zum anderen die Ärzte alle für die Bekämpfung von Covid-19 abgezogen seien. Seit März 2021 habe sich die epidemiologische Lage in Kuba gravierend zugespitzt, was die Beschaffung von Medikamenten noch erschwert habe. Heute seien die Spitäler mit Covid-19-Patienten völlig überbelastet und die Ambulan- zen können nicht ausrücken, weil es ihnen wegen den US-Sanktionen an Benzin fehle. Es sei eine Tatsache, dass heute die Bevölkerung und da- mit auch C.___ in ärmlichen Verhältnissen keinen Zugang zu dringend notwendigen Medikamenten zur Behandlung ihrer Asthmaerkrankung o- der anderer Krankheiten im Notfall erhalte. Weiter weist der Rekurrent erneut darauf hin, dass C.___ seit Pandemiebeginn nicht mehr zur Schule gegangen sei. C.___ müsse die neunte und letzte Klasse noch absolvie- ren und wolle danach studieren. Zum jetzigen Zeitpunkt sei ihr weiterer Bildungsverlauf völlig ungewiss, da nicht absehbar sei, ob und wann der Regelschulbetrieb wieder aufgenommen werde.

H. Am 26. Januar 2022 und 14. Februar 2022 überwies das Migrations- amt die bei ihm eingegangen Dokumente dem SJD zur Kenntnisnahme (act. 10 und 12). Bei den Dokumenten handelt es sich einerseits um ein

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7/11 persönliches Einreisegesuch für C.___ sowie eine Verpflichtungserklä- rung des Rekurrenten und seiner Ehefrau samt den Beilagen. Anderer- seits ist den Unterlagen ein Einspracheentscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) zu entnehmen. Alle Dokumente wurde der Vertreterin des Rekurrentin zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die von Amtes wegen zu prüfenden Rekursvoraussetzungen, nämlich Zuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Form- und Fristerfordernisse, sind erfüllt (Art. 43bis, 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist somit einzutreten.

E. 2 Nach Art. 27 VRP sind Wiedererwägungsgesuche zulässig, begründen aber keinen Anspruch auf eine Stellungnahme der Behörde in der Sache und hemmen den Fristenlauf nicht. Ein Wiedererwägungsgesuch ist ein formloser Rechtsbehelf, der eine Änderung oder Aufhebung einer Verfü- gung oder eines Entscheids anstrebt. Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Gesuch behandeln will oder nicht (Cavelti/Vögeli, Verwaltungs- gerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 1180; T. Tschumi, in: Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Praxis- kommentar, Zürich/St.Gallen 2020, N 9 zu Art. 27). Ein Anspruch auf ma- terielle Wiedererwägung besteht ausnahmsweise, wenn sich die tatsäch- lichen oder rechtlichen Verhältnisse seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung erheblich geändert haben oder wenn wichtige Tatsachen oder Beweise geltend gemacht werden, die zur Zeit der ersten Entscheidung nicht bekannt waren oder nicht geltend gemacht werden konnten. Die Ab- lehnung einer ausländerrechtlichen Bewilligung entspricht einer Verfü- gung mit Dauerwirkung. In Bezug auf ein ausländerrechtliches Bewilli- gungsverfahren bedeutet dies, dass auf erneute Gesuche oder Anträge in der Regel nicht eingetreten werden muss, sofern ein identisches Ge- such formell rechtskräftig abgewiesen worden ist. In solchen Fällen be- steht kein Anlass, vom ersten Entscheid abzuweichen, sondern es kann auf diesen verwiesen werden. Die ursprüngliche Verfügung ist indessen auf ein gleiches Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich seit

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8/11 dem Erlass der früheren Verfügung eine anspruchsbegründende neue Sach- oder Rechtslage ergeben hat (vgl. VerwGE B 2021/190 vom

21. Dezember 2021 E. 2 mit Hinweisen; abrufbar unter: www.ge- richte.sg.ch). Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden darf ins- besondere nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide im- mer wieder in Frage zu stellen und die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Eine Wiedererwägung aus Gründen, die be- reits mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen den ursprünglichen Ent- scheid hätten geltend gemacht werden können, ist deshalb ausgeschlos- sen (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a.M. 1990, Nr. 41, S. 127 mit Hin- weisen).

a) Das ursprüngliche Familiennachzugsgesuch von A.___ für seine Toch- ter C.___ wurde mit Verfügung des Migrationsamtes vom 23. März 2021 rechtskräftig abgewiesen. Ausgangspunkt sind somit vorliegend die Ver- hältnisse in diesem Zeitpunkt.

b) Der Rekurrent macht geltend, dass das Migrationsamt im Verfügungs- zeitpunkt vom 23. März 2021 die gravierend unmenschlichen Zustände und Aufstände seit dem 11. Juli 2021 in Kuba gar nicht berücksichtigen konnte. Dem Rekurrenten ist insoweit zuzustimmen, dass das Migrations- amt die Aufstände vom 11. Juli 2021 im Verfügungszeitpunkt vom

23. März 2021 nicht berücksichtigen konnte. Jedoch ist die wirtschaftliche und politische Lage in Kuba schon seit langem angespannt. Bereits vor der Covid-19-Pandemie kämpfte Kuba insbesondere wegen des US-Han- delsembargo mit einer Knappheit unter anderem an Medikamenten und Lebensmitteln. Die Covid-19-Pandemie verschärfte seit Anfang 2020 diese Wirtschaftskrise, da sich Kuba für eine längere Zeit fast komplett abschottete. Das Bruttoinlandsprodukt fiel im Jahr 2020 um elf Prozent (vgl. Artikel vom 17. Juli 2021 im Handelsblatt, abrufbar unter: https://www.handelsblatt.com/politik/international/kuba-praesident-daz- canel-fuerchtet-den-kubanischen-fruehling-neue-proteste-am-wochen- ende/27430038.html). So sagt denn auch der Rekurrent selber, dass der Auslöser der gross angelegten Demonstrationen und politischen Unruhen unter anderem der Medikamenten- und Lebensmittelmangel sowie die Covid-19-Pandemie gewesen sind. Wie das Migrationsamt richtigerweise

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9/11 in seiner Vernehmlassung vom 1. Oktober 2021 aufzeigte, sind die Pro- teste vom Sommer 2021 ein Höhepunkt der bereits seit langem andau- ernden politischen Spannungen in Kuba. Die Proteste gegen soziale Missstände vom Juli 2021 sind eine Folge der jahrelangen politischen und wirtschaftlichen Spannungen in Kuba und nicht umgekehrt. Insbesondere hat die Covid-19-Pandemie die Krise verschärft und nicht die Proteste an sich. Diese politischen Spannungen und die schlechte Wirtschaftslage mit der Knappheit bei den Nahrungs- und Lebensmitteln sowie auch den Me- dikamenten war somit bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom

23. März 2021 bekannt und wurde vom Migrationsamt bei der Beurteilung des Gesuches berücksichtigt. Sie stellen keine anspruchsbegründende wesentliche Änderung der Sachlage seit dem Verfügungszeitpunkt dar, wonach ein Wiedererwägungsgrund vorliegen würde.

c) aa) Der Rekurrent weiter bringt vor, seine Tochter, C.___, sei Asthma- tikerin und dringend auf die medikamentöse Versorgung angewiesen. Eine adäquate Behandlung von Asthma in Kuba sei hingegen nicht mög- lich. Dazu reichte er eine beglaubigte Übersetzung des Arztzeugnisses ein.

bb) Die Asthma-Krankheit von C.___ ist seit mehreren Jahren bekannt. So wurde sie gemäss Aussagen des Rekurrenten und des Arztzeugnis- ses bereits mehrfach deswegen ins Spital eingeliefert worden. Eine Ein- lieferung erfolgte bereits im Jahr 2010. Die Tatsache, dass die Tochter des Rekurrenten an Asthma leidet, hätte demnach ohne weiteres im Be- willigungsverfahren vor dem Migrationsamt geltend gemacht werden kön- nen. Nachdem den Rekurrenten im Ausländerverfahren eine Mitwir- kungspflicht trifft (Art. 90 AIG), hätte er diese Tatsache von sich aus, d.h. auch ohne entsprechende Aufforderung zur Sachverhaltsaktualisierung durch das Migrationsamt, ins Verfahren einbringen müssen. Zu berück- sichtigen ist indessen auch, dass der Rekurrent keine Stellungnahme zum gewährten rechtlichen Gehör vom 25. Februar 2021 zur in Aussicht gestellten Abweisung des Gesuchs einreichte. In der vorbestehenden Krankheit von C.___ ist demnach grundsätzlich keine erhebliche Verän- derung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse zu erblicken, die eine Wiedererwägung rechtfertigen würde, da die Medikamentenknapp-

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10/11 heit bereits vor den Protesten vorlag. Die Tatsache, dass die damals be- reits bekannte Krankheit im Verfahren vor dem Migrationsamt nicht be- kannt gegeben wurde und nunmehr zum Anlass genommen wird, ein er- neutes Verfahren zu führen, begründet kein Wiedererwägungsgrund.

d) Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen des Rekurrenten, seine Tochter C.___ habe seit Pandemiebeginn nicht mehr die Schule besu- chen können und ihre Grossmutter sei aufgrund der Schübe ihrer Alzhei- mer Erkrankung kaum noch in der Lage C.___ ausreichend zu sorgen. Die Pandemie begann bereits in der ersten Hälfte des Jahres 2020 und die Grossmutter leidet bereits seit längerer Zeit an Alzheimer. Der Rekur- rent hätte dies somit im Verfahren vor dem Migrationsamt vorbringen müssen, weshalb in dieser Tatsache grundsätzlich keine erhebliche Ver- änderung der Sach- oder Rechtslage zu erblicken ist, die eine Wiederer- wägung rechtfertigen würde.

e) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich der Rekurrent vorlie- gend auf dieselben tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen stützt, wie sie der Verfügung des Migrationsamtes vom 23. März 2021 zugrunde la- gen. Damit hat sich die Sach- und Rechtslage seit Erlass der ursprüngli- chen Verfügung vom 23. März 2021 nicht in einer Weise verändert, die einen Anspruch auf Wiedererwägung zu begründen vermöchte. Das Mig- rationsamt ist somit zur Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein- getreten.

E. 3 Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Der Vorsteher:

Fredy Fässler, lic.iur. Regierungsrat

Dispositiv
  1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Rekursvoraussetzungen, nämlich Zuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Form- und Fristerfordernisse, sind erfüllt (Art. 43bis, 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist somit einzutreten.
  2. Nach Art. 27 VRP sind Wiedererwägungsgesuche zulässig, begründen aber keinen Anspruch auf eine Stellungnahme der Behörde in der Sache und hemmen den Fristenlauf nicht. Ein Wiedererwägungsgesuch ist ein formloser Rechtsbehelf, der eine Änderung oder Aufhebung einer Verfü- gung oder eines Entscheids anstrebt. Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Gesuch behandeln will oder nicht (Cavelti/Vögeli, Verwaltungs- gerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 1180; T. Tschumi, in: Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Praxis- kommentar, Zürich/St.Gallen 2020, N 9 zu Art. 27). Ein Anspruch auf ma- terielle Wiedererwägung besteht ausnahmsweise, wenn sich die tatsäch- lichen oder rechtlichen Verhältnisse seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung erheblich geändert haben oder wenn wichtige Tatsachen oder Beweise geltend gemacht werden, die zur Zeit der ersten Entscheidung nicht bekannt waren oder nicht geltend gemacht werden konnten. Die Ab- lehnung einer ausländerrechtlichen Bewilligung entspricht einer Verfü- gung mit Dauerwirkung. In Bezug auf ein ausländerrechtliches Bewilli- gungsverfahren bedeutet dies, dass auf erneute Gesuche oder Anträge in der Regel nicht eingetreten werden muss, sofern ein identisches Ge- such formell rechtskräftig abgewiesen worden ist. In solchen Fällen be- steht kein Anlass, vom ersten Entscheid abzuweichen, sondern es kann auf diesen verwiesen werden. Die ursprüngliche Verfügung ist indessen auf ein gleiches Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich seit Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 8/11 dem Erlass der früheren Verfügung eine anspruchsbegründende neue Sach- oder Rechtslage ergeben hat (vgl. VerwGE B 2021/190 vom
  3. Dezember 2021 E. 2 mit Hinweisen; abrufbar unter: www.ge- richte.sg.ch). Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden darf ins- besondere nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide im- mer wieder in Frage zu stellen und die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Eine Wiedererwägung aus Gründen, die be- reits mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen den ursprünglichen Ent- scheid hätten geltend gemacht werden können, ist deshalb ausgeschlos- sen (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a.M. 1990, Nr. 41, S. 127 mit Hin- weisen). a) Das ursprüngliche Familiennachzugsgesuch von A.___ für seine Toch- ter C.___ wurde mit Verfügung des Migrationsamtes vom 23. März 2021 rechtskräftig abgewiesen. Ausgangspunkt sind somit vorliegend die Ver- hältnisse in diesem Zeitpunkt. b) Der Rekurrent macht geltend, dass das Migrationsamt im Verfügungs- zeitpunkt vom 23. März 2021 die gravierend unmenschlichen Zustände und Aufstände seit dem 11. Juli 2021 in Kuba gar nicht berücksichtigen konnte. Dem Rekurrenten ist insoweit zuzustimmen, dass das Migrations- amt die Aufstände vom 11. Juli 2021 im Verfügungszeitpunkt vom
  4. März 2021 nicht berücksichtigen konnte. Jedoch ist die wirtschaftliche und politische Lage in Kuba schon seit langem angespannt. Bereits vor der Covid-19-Pandemie kämpfte Kuba insbesondere wegen des US-Han- delsembargo mit einer Knappheit unter anderem an Medikamenten und Lebensmitteln. Die Covid-19-Pandemie verschärfte seit Anfang 2020 diese Wirtschaftskrise, da sich Kuba für eine längere Zeit fast komplett abschottete. Das Bruttoinlandsprodukt fiel im Jahr 2020 um elf Prozent (vgl. Artikel vom 17. Juli 2021 im Handelsblatt, abrufbar unter: https://www.handelsblatt.com/politik/international/kuba-praesident-daz- canel-fuerchtet-den-kubanischen-fruehling-neue-proteste-am-wochen- ende/27430038.html). So sagt denn auch der Rekurrent selber, dass der Auslöser der gross angelegten Demonstrationen und politischen Unruhen unter anderem der Medikamenten- und Lebensmittelmangel sowie die Covid-19-Pandemie gewesen sind. Wie das Migrationsamt richtigerweise Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 9/11 in seiner Vernehmlassung vom 1. Oktober 2021 aufzeigte, sind die Pro- teste vom Sommer 2021 ein Höhepunkt der bereits seit langem andau- ernden politischen Spannungen in Kuba. Die Proteste gegen soziale Missstände vom Juli 2021 sind eine Folge der jahrelangen politischen und wirtschaftlichen Spannungen in Kuba und nicht umgekehrt. Insbesondere hat die Covid-19-Pandemie die Krise verschärft und nicht die Proteste an sich. Diese politischen Spannungen und die schlechte Wirtschaftslage mit der Knappheit bei den Nahrungs- und Lebensmitteln sowie auch den Me- dikamenten war somit bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom
  5. März 2021 bekannt und wurde vom Migrationsamt bei der Beurteilung des Gesuches berücksichtigt. Sie stellen keine anspruchsbegründende wesentliche Änderung der Sachlage seit dem Verfügungszeitpunkt dar, wonach ein Wiedererwägungsgrund vorliegen würde. c) aa) Der Rekurrent weiter bringt vor, seine Tochter, C.___, sei Asthma- tikerin und dringend auf die medikamentöse Versorgung angewiesen. Eine adäquate Behandlung von Asthma in Kuba sei hingegen nicht mög- lich. Dazu reichte er eine beglaubigte Übersetzung des Arztzeugnisses ein. bb) Die Asthma-Krankheit von C.___ ist seit mehreren Jahren bekannt. So wurde sie gemäss Aussagen des Rekurrenten und des Arztzeugnis- ses bereits mehrfach deswegen ins Spital eingeliefert worden. Eine Ein- lieferung erfolgte bereits im Jahr 2010. Die Tatsache, dass die Tochter des Rekurrenten an Asthma leidet, hätte demnach ohne weiteres im Be- willigungsverfahren vor dem Migrationsamt geltend gemacht werden kön- nen. Nachdem den Rekurrenten im Ausländerverfahren eine Mitwir- kungspflicht trifft (Art. 90 AIG), hätte er diese Tatsache von sich aus, d.h. auch ohne entsprechende Aufforderung zur Sachverhaltsaktualisierung durch das Migrationsamt, ins Verfahren einbringen müssen. Zu berück- sichtigen ist indessen auch, dass der Rekurrent keine Stellungnahme zum gewährten rechtlichen Gehör vom 25. Februar 2021 zur in Aussicht gestellten Abweisung des Gesuchs einreichte. In der vorbestehenden Krankheit von C.___ ist demnach grundsätzlich keine erhebliche Verän- derung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse zu erblicken, die eine Wiedererwägung rechtfertigen würde, da die Medikamentenknapp- Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 10/11 heit bereits vor den Protesten vorlag. Die Tatsache, dass die damals be- reits bekannte Krankheit im Verfahren vor dem Migrationsamt nicht be- kannt gegeben wurde und nunmehr zum Anlass genommen wird, ein er- neutes Verfahren zu führen, begründet kein Wiedererwägungsgrund. d) Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen des Rekurrenten, seine Tochter C.___ habe seit Pandemiebeginn nicht mehr die Schule besu- chen können und ihre Grossmutter sei aufgrund der Schübe ihrer Alzhei- mer Erkrankung kaum noch in der Lage C.___ ausreichend zu sorgen. Die Pandemie begann bereits in der ersten Hälfte des Jahres 2020 und die Grossmutter leidet bereits seit längerer Zeit an Alzheimer. Der Rekur- rent hätte dies somit im Verfahren vor dem Migrationsamt vorbringen müssen, weshalb in dieser Tatsache grundsätzlich keine erhebliche Ver- änderung der Sach- oder Rechtslage zu erblicken ist, die eine Wiederer- wägung rechtfertigen würde. e) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich der Rekurrent vorlie- gend auf dieselben tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen stützt, wie sie der Verfügung des Migrationsamtes vom 23. März 2021 zugrunde la- gen. Damit hat sich die Sach- und Rechtslage seit Erlass der ursprüngli- chen Verfügung vom 23. März 2021 nicht in einer Weise verändert, die einen Anspruch auf Wiedererwägung zu begründen vermöchte. Das Mig- rationsamt ist somit zur Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein- getreten.
  6. Die Verfügung des Migrationsamtes vom 23. März 2021 erweist sich somit als recht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist daher abzuweisen. 4.a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Be- teiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teil- weise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 10.01 des Gebühren- tarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist dem Re- kurrenten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend eine Entscheidge- bühr von Fr. 1'000.– aufzuerlegen. Diese ist mit dem geleisteten Kosten- vorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 11/11 b) Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen (Art. 98bis VRP). Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid
  7. Der Rekurs von A.__, Z.__, wird abgewiesen.
  8. A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  9. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen. Der Vorsteher: Fredy Fässler, lic.iur. Regierungsrat
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2021.119 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 28.02.2023 Entscheiddatum: 09.05.2022 SJD RDRM.2021.119 Migrationsrecht. Art. 27 VRP, Art. 90 AIG. Die Aufstände in Kuba seit 11. Juli 2021 stellen keine anspruchsbegründende wesentliche Änderung der Sachlage dar, wonach ein Wiedererwägungsgrund vorliegen würde. Auch war die Asthma-Erkrankung der Tochter sowie die Tatsache, dass die Tochter aufgrund der Corona-Pandemie die Schule nicht besucht und ihre Grossmutter an Alzheimer leide, bereits seit Längerem bekannt, weshalb darin auch keine erhebliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage zu erblicken ist. Letztlich trifft den Rekurrenten eine Mitwirkungspflicht, weshalb er diese Tatsachen von sich aus, d.h. auch ohne entsprechende Aufforderung zur Sachverhaltsaktualisierung durch das Migrationsamt, ins Verfahren hätte einbringen müssen. Das Migrationsamt ist somit zur Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Abweisung des Rekurses. Den Entscheid SJD RDRM.2021.119 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

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Entscheid vom 9. Mai 2022

Rekurrent A.___, Z.___ vertreten durch MLaw Nadja Egli, Rechtsanwältin, RGB Consulting AG, Sonnen- bühlstrasse 3, 9200 Gossau SG

gegen Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St.Gallen Verfügung vom 5. August 2021 Betreff Rekurs betreffend Wiedererwägungsgesuch in Sachen Familiennachzug Geschäftsnummer RDRM.2021.119

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2/11 Sachverhalt A. A.___, Jahrgang 1985, reiste am 24. September 2013 im Rahmen des Familiennachzugs seiner Ehefrau, B.___, in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 13. September 2019 erhielt er die Nie- derlassungsbewilligung und mittlerweile besitzt A.___ die Schweizer Staatsbürgerschaft.

B. Die Tochter von A.___, C.___, Jahrgang 2006, Kuba, reichte am 4. De- zember 2020 auf der Schweizer Botschaft in Havanna (Kuba) ein persön- liches Einreisegesuch zwecks Wohnsitznahme bei ihrem Vater in der Schweiz ein (Vorakten, S. 21). Das Migrationsamt wies das Gesuch auf- grund der abgelaufenen Nachzugsfristen und mangels wichtiger familiä- rer Gründe am 23. März 2021 ab (Vorakten, S. 60). Es wurde kein Rechtsmittel dagegen ergriffen, weshalb die Verfügung in Rechtskraft er- wuchs.

C. Am 13. Juli 2021 (eingegangen am 16. Juli 2021) reichten A.___ und seine Ehefrau zusammen eine Stellungnahme zum abgewiesenen Fami- liennachzugsgesuch für C.___ sowie ein Gesuchsformular A2 ein (Vorak- ten, S. 66 f.). Das Migrationsamt nahm die Eingabe als Wiedererwä- gungsgesuch entgegen und trat mit Verfügung vom 5. August 2021 nicht auf das Gesuch ein, da kein wesentlich veränderter Sachverhalt oder neue tatsächlichen Verhältnisse vorlagen (Vorakten, S. 71).

D. Mit Eingabe vom 17. August 2021 erhob A.___, neu vertreten durch MLaw Nadja Egli, Rechtsanwältin, 9200 Gossau SG, Rekurs beim Sicher- heits- und Justizdepartement (SJD) und beantragte, die Verfügung des Migrationsamtes sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Dabei sei das Migrationsamt anzu- weisen, auf das Wiedererwägungsgesuch von A.___ betreffend Familien- nachzug seiner Tochter, C.___, einzutreten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, entgegen der Ausführungen der Vo- rinstanz, habe sich die Sachlage seit der Verfügung am 23. März 2021 wesentlich verändert, weshalb eine ungenügende Sachverhaltsabklärung vorliege. Die Tatsache, dass sich Kuba in einer bürgerkriegsähnlichen Si-

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3/11 tuation befinde, konnte gar nicht vom Migrationsamt im Verfügungszeit- punkt berücksichtigt werden, da sich die gravierend unmenschlichen Zu- stände und Aufstände erst seit dem 11. Juli 2021 in Kuba ereigneten. Seit dem 11. Juli 2021 werde Kuba von starken politischen Unruhen heimge- sucht. Das Land befände sich im Ausnahmezustand aufgrund der anhal- tenden Lebensmittelknappheit, des Zusammenbruchs der Gesundheits- versorgung in der Pandemie, der Missachtung der Menschenrechte und der Unterdrückung des Volks durch das kommunistische Regime. Die Le- bensmittelversorgung und die Pflege im Spital und im Gefängnis müsse für Einheimische durch Familienangehörige vorgenommen werden. Ge- mäss Berichten von Amnesty International werden Personen willkürlich festgenommen. Auslöser der gross angelegten Demonstrationen und po- litischen Unruhen sei unter anderem der Medikamenten- und Lebensmit- telmangel sowie die Covid-Pandemie. Dazu reichte der Rekurrent ver- schiedene nationale und internationale Berichtserstattungen ein (vgl. act. 1.7 – 1.32). Weiter wird vorgebracht, auch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) habe die Reisehin- weise anlässlich der Krise in Kuba per 15. Juli 2021 angepasst und zu- letzt am 4. August 2021 aktualisiert. Dazu halte das EDA fest, dass die soziale und politische Lage angespannt sei. Es könne bei Demonstratio- nen zu gewaltsamen Zusammenstössen zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften kommen. Mitte Juli 2021 sei ein Todesopfer und zahlreiche Verletzte gemeldet worden. Weiter merke das EDA an, dass Streiks und Demonstrationen zu Strassenblockaden führen können. Die Telefon- und Internetverbindungen seien zeitweise unterbrochen. Die Wirtschaftskrise verursache Versorgungsengpässe, wie beispielsweise bei der Treibstoffversorgung und auch bei Gütern des täglichen Bedarfs, wie Medikamenten. Die starken politischen Unruhen wirken sich durch das kommunistische System spezielle in Kuba direkt auf das Leben der Einheimischen und damit auch aller Kinder aus. Gemäss dem Rekurren- ten sei die Sicherheit, die Gesundheitsversorgung und die Lebensmittel- versorgung von C.___ seit dem 11. Juli 2021 noch stärker gefährdet als zuvor. Die Lebensmittelversorgung sei prekär. Die wenig vorhandenen Lebensmittel werden rationalisiert und überteuert verkauft. Auch sei das Gesundheitssystem kollabiert. Es gebe aktuell keine Medi- kamente, weshalb nicht einmal die Notversorgung der Menschen in Kuba sichergestellt sei. Für C.___ sei dies dramatisch, da sie Asthmatikerin sei

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4/11 und dringend auf die medikamentöse Versorgung angewiesen. Eine adä- quate Behandlung von Asthma in Kuba sei entgegen der Behauptung des Migrationsamtes nicht möglich, weil keine Medikamente vorhanden seien und überhaupt der Zugang zum Gesundheitssystem stark eingeschränkt, bis verunmöglicht sei. C.___ und ihre Grossmutter, bei der sie lebt, hätten Angst und leiden teilweise an Hunger. Eine Besserung der Zustände sei nicht absehbar.

Zudem geniesse C.___ seit Beginn der Pandemie keine Beschulung mehr, da es in Kuba kein Home Schooling gebe. Ihre Grossmutter sei 72 Jahre alt, leide an Alzheimer und sei deshalb angeschlagen und ihr Ge- sundheitszustand sei besorgniserregend. Die Grossmutter sei aufgrund der Schübe ihrer Alzheimer Erkrankung kaum noch in der Lage für C.___ ausreichend zu sorgen. C.___ selbst könne als junges Mädchen in Kuba ihr Auskommen nicht sichern und keine Verantwortung für sich überneh- men. Auf anderweitige Ressourcen zur familieninternen Betreuung in Kuba seien nicht vorhanden. Mit der Kindsmutter habe sie seit dem dritten Lebensjahr nur spärlich Kontakt und Betreuung durch die Mutter sei auch aufgrund deren Krankheitsgeschichte nicht möglich.

E. Mit Eingabe vom 29. September 2021 reichte der Rekurrent eine be- glaubigte Übersetzung des Arztzeugnisses von C.__ ein, gemäss wel- chem bei C.___ Asthma diagnostiziert wurde und deshalb mehrfach ins Spital eingeliefert worden sei. Zudem wurde eine Allergie gegen Nah- rungsmittel und Penicillin attestiert. Die für die Behandlung der Diagnose benötigten Medikamente seien in Kuba kaum erhältlich, weshalb die Ge- sundheit von C.__ stark gefährdet sei.

F. Das Migrationsamt verzichtete am 1. Oktober 2021 auf eine ausführli- che Vernehmlassung und beantragte unter Verweis auf seine Verfügung vom 5. August 2021 und die Akten die Abweisung des Rekurses. Ergän- zend fügte es an, dass die Proteste in Kuba im Juli 2021 als die grössten Massendemonstrationen seit mehreren Jahrzenten gelten. Diese seien jedoch trotz deren Grösse im gesamtpolitischen Kontext von Kuba zu se- hen. Insbesondere aufgrund des in Kuba planwirtschaftlich organisierten Wirtschaftssystems sowie der vormaligen Herrschaft der Gebrüder Cas- tro, gelte die Gesamtwirtschaft seit vielen Jahren als wenig leistungsfähig

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5/11 und befindet sich in einem tiefgreifenden Wandlungsprozess. Mit einer umfassenden Verfassungsänderung im Jahr 2019 sowie mit vorsichtigen Reformen versuche der aktuelle Staatspräsident Diaz-Canel das sozialis- tische System effizienter zu machen. Die sich daraus ergebenden politi- schen Spannungen, welche aktuell in den niederknüppelten Protesten im Sommer 2021 ihren derzeitigen Höhepunkt fanden – seien seit längerem, d.h. auch seit ihrer materiellen Verfügung vom 23. März 2021 bekannt. Entsprechend sei die zum Verfügungszeitpunkt gerade eskalierende, nun schon wieder abgeflaute Situation in Kuba nicht als wesentliche Ände- rung der Sachlage zu qualifizieren. Gleiches gelte für die gesundheitliche Situation von C.___. Der Rekurrent könne insbesondere nicht dartun, in wie fern sich die gesundheitlichen Probleme von C.___ zwischen März 2021 und August 2021 in wesentlicher Weise verschlechtert haben, zu- mal gemäss dem eingereichten ärztlichen Attest C.___ bereits «mehrfach wegen Asthma eingeliefert» worden sei. Dieses Attest belege den auch, dass eine gesundheitliche Versorgung der Erkrankung in Kuba grund- sätzlich erhältlich sei.

G. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 nahm der Rekurrent Stellung zur Vernehmlassung des Migrationsamtes und hielt an ihren Ausführungen in der Rekursschrift fest. Weiter wird geltend gemacht, dass entgegen der Behauptung des Migrationsamtes, im Verfügungszeitpunkt vom

23. März 2021 die politische Situation noch keineswegs eskaliert war. Es gebe dazu keine Berichtserstattung vom 23. März 2021, welche derartig untragbare Zustände und politische Querelen mit Auswirkungen auf die Bevölkerung zeige und rapportiere, wie es ab dem 11. Juli 2021 der Fall sei. Das Migrationsamt treffe unzutreffende und pauschale Behauptun- gen, wenn es davon ausgehe, dass die Situation in Kuba im Verfügungs- zeitpunkt bereits eskaliert war. Die Proteste in Kuba gegen die Regierung und die Kommunistische Partei Kubas begannen erst am 11. Juli 2021 und stellen eine wesentliche Veränderung der Sachlage seit dem Verfü- gungszeitpunkt dar, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch hätte ein- getreten werden müssen. Der Rekurrent führt aus, dass in einem vom Kommunismus beherrschten Land politische Aufstände dieser Art einen überproportional grossen Einfluss auf die bereits angeschlagene Wirt- schaft und die Versorgungslage der Bevölkerung habe. Diese habe die Tochter des Rekurrenten am eigenen Leib erfahren und die politischen

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6/11 Aufstände haben das bereits angeschlagene Land in den Ausnahmezu- stand geführt, der bis heute andauere.

Des Weiteren interpretiere das Migrationsamt das ärztliche Zeugnis falsch. Das beglaubigte Arztzeugnis zeige auf, dass C.___ die medizini- sche Versorgung im Notfall benötige und dass sie diese zu früheren Zeit- punkten in Kuba auch erhalten habe. Sie sei zuletzt im Jahr 2010 für ei- nen Monat, im Jahr 2012 für zwei Wochen und im Jahr 2015 für drei Wo- chen wegen Asthma und als Folge davon wegen Lungenentzündungen ins Spital eingeliefert worden. Heute sei es undenkbar, dass C.___ in ei- nem Spital die notwendige medizinische Versorgung im Falle einer Lun- genentzündung oder eines schweren Asthmaanfalls erhalte. Dies habe jüngst ein Vorfall im August 2021 gezeigt, C.___ mitten auf der Strasse ohnmächtig geworden sei und in dieser Ohnmacht urinierte und sich ein- gekotet habe. Die notwendige medizinische Versorgung konnte nicht er- hältlich gemacht werden. Nun müsse man Abklärungen tätigen, um die Ursache für diesen Zustand herauszufinden. Jedoch sei eine ärztliche Versorgung oder spezialmedizinische Abklärung nicht möglich, da zum einen keine Medikamente vorhanden seien und zum anderen die Ärzte alle für die Bekämpfung von Covid-19 abgezogen seien. Seit März 2021 habe sich die epidemiologische Lage in Kuba gravierend zugespitzt, was die Beschaffung von Medikamenten noch erschwert habe. Heute seien die Spitäler mit Covid-19-Patienten völlig überbelastet und die Ambulan- zen können nicht ausrücken, weil es ihnen wegen den US-Sanktionen an Benzin fehle. Es sei eine Tatsache, dass heute die Bevölkerung und da- mit auch C.___ in ärmlichen Verhältnissen keinen Zugang zu dringend notwendigen Medikamenten zur Behandlung ihrer Asthmaerkrankung o- der anderer Krankheiten im Notfall erhalte. Weiter weist der Rekurrent erneut darauf hin, dass C.___ seit Pandemiebeginn nicht mehr zur Schule gegangen sei. C.___ müsse die neunte und letzte Klasse noch absolvie- ren und wolle danach studieren. Zum jetzigen Zeitpunkt sei ihr weiterer Bildungsverlauf völlig ungewiss, da nicht absehbar sei, ob und wann der Regelschulbetrieb wieder aufgenommen werde.

H. Am 26. Januar 2022 und 14. Februar 2022 überwies das Migrations- amt die bei ihm eingegangen Dokumente dem SJD zur Kenntnisnahme (act. 10 und 12). Bei den Dokumenten handelt es sich einerseits um ein

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7/11 persönliches Einreisegesuch für C.___ sowie eine Verpflichtungserklä- rung des Rekurrenten und seiner Ehefrau samt den Beilagen. Anderer- seits ist den Unterlagen ein Einspracheentscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) zu entnehmen. Alle Dokumente wurde der Vertreterin des Rekurrentin zur Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen

1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Rekursvoraussetzungen, nämlich Zuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Form- und Fristerfordernisse, sind erfüllt (Art. 43bis, 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist somit einzutreten.

2. Nach Art. 27 VRP sind Wiedererwägungsgesuche zulässig, begründen aber keinen Anspruch auf eine Stellungnahme der Behörde in der Sache und hemmen den Fristenlauf nicht. Ein Wiedererwägungsgesuch ist ein formloser Rechtsbehelf, der eine Änderung oder Aufhebung einer Verfü- gung oder eines Entscheids anstrebt. Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Gesuch behandeln will oder nicht (Cavelti/Vögeli, Verwaltungs- gerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 1180; T. Tschumi, in: Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Praxis- kommentar, Zürich/St.Gallen 2020, N 9 zu Art. 27). Ein Anspruch auf ma- terielle Wiedererwägung besteht ausnahmsweise, wenn sich die tatsäch- lichen oder rechtlichen Verhältnisse seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung erheblich geändert haben oder wenn wichtige Tatsachen oder Beweise geltend gemacht werden, die zur Zeit der ersten Entscheidung nicht bekannt waren oder nicht geltend gemacht werden konnten. Die Ab- lehnung einer ausländerrechtlichen Bewilligung entspricht einer Verfü- gung mit Dauerwirkung. In Bezug auf ein ausländerrechtliches Bewilli- gungsverfahren bedeutet dies, dass auf erneute Gesuche oder Anträge in der Regel nicht eingetreten werden muss, sofern ein identisches Ge- such formell rechtskräftig abgewiesen worden ist. In solchen Fällen be- steht kein Anlass, vom ersten Entscheid abzuweichen, sondern es kann auf diesen verwiesen werden. Die ursprüngliche Verfügung ist indessen auf ein gleiches Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich seit

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8/11 dem Erlass der früheren Verfügung eine anspruchsbegründende neue Sach- oder Rechtslage ergeben hat (vgl. VerwGE B 2021/190 vom

21. Dezember 2021 E. 2 mit Hinweisen; abrufbar unter: www.ge- richte.sg.ch). Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden darf ins- besondere nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide im- mer wieder in Frage zu stellen und die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Eine Wiedererwägung aus Gründen, die be- reits mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen den ursprünglichen Ent- scheid hätten geltend gemacht werden können, ist deshalb ausgeschlos- sen (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a.M. 1990, Nr. 41, S. 127 mit Hin- weisen).

a) Das ursprüngliche Familiennachzugsgesuch von A.___ für seine Toch- ter C.___ wurde mit Verfügung des Migrationsamtes vom 23. März 2021 rechtskräftig abgewiesen. Ausgangspunkt sind somit vorliegend die Ver- hältnisse in diesem Zeitpunkt.

b) Der Rekurrent macht geltend, dass das Migrationsamt im Verfügungs- zeitpunkt vom 23. März 2021 die gravierend unmenschlichen Zustände und Aufstände seit dem 11. Juli 2021 in Kuba gar nicht berücksichtigen konnte. Dem Rekurrenten ist insoweit zuzustimmen, dass das Migrations- amt die Aufstände vom 11. Juli 2021 im Verfügungszeitpunkt vom

23. März 2021 nicht berücksichtigen konnte. Jedoch ist die wirtschaftliche und politische Lage in Kuba schon seit langem angespannt. Bereits vor der Covid-19-Pandemie kämpfte Kuba insbesondere wegen des US-Han- delsembargo mit einer Knappheit unter anderem an Medikamenten und Lebensmitteln. Die Covid-19-Pandemie verschärfte seit Anfang 2020 diese Wirtschaftskrise, da sich Kuba für eine längere Zeit fast komplett abschottete. Das Bruttoinlandsprodukt fiel im Jahr 2020 um elf Prozent (vgl. Artikel vom 17. Juli 2021 im Handelsblatt, abrufbar unter: https://www.handelsblatt.com/politik/international/kuba-praesident-daz- canel-fuerchtet-den-kubanischen-fruehling-neue-proteste-am-wochen- ende/27430038.html). So sagt denn auch der Rekurrent selber, dass der Auslöser der gross angelegten Demonstrationen und politischen Unruhen unter anderem der Medikamenten- und Lebensmittelmangel sowie die Covid-19-Pandemie gewesen sind. Wie das Migrationsamt richtigerweise

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9/11 in seiner Vernehmlassung vom 1. Oktober 2021 aufzeigte, sind die Pro- teste vom Sommer 2021 ein Höhepunkt der bereits seit langem andau- ernden politischen Spannungen in Kuba. Die Proteste gegen soziale Missstände vom Juli 2021 sind eine Folge der jahrelangen politischen und wirtschaftlichen Spannungen in Kuba und nicht umgekehrt. Insbesondere hat die Covid-19-Pandemie die Krise verschärft und nicht die Proteste an sich. Diese politischen Spannungen und die schlechte Wirtschaftslage mit der Knappheit bei den Nahrungs- und Lebensmitteln sowie auch den Me- dikamenten war somit bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom

23. März 2021 bekannt und wurde vom Migrationsamt bei der Beurteilung des Gesuches berücksichtigt. Sie stellen keine anspruchsbegründende wesentliche Änderung der Sachlage seit dem Verfügungszeitpunkt dar, wonach ein Wiedererwägungsgrund vorliegen würde.

c) aa) Der Rekurrent weiter bringt vor, seine Tochter, C.___, sei Asthma- tikerin und dringend auf die medikamentöse Versorgung angewiesen. Eine adäquate Behandlung von Asthma in Kuba sei hingegen nicht mög- lich. Dazu reichte er eine beglaubigte Übersetzung des Arztzeugnisses ein.

bb) Die Asthma-Krankheit von C.___ ist seit mehreren Jahren bekannt. So wurde sie gemäss Aussagen des Rekurrenten und des Arztzeugnis- ses bereits mehrfach deswegen ins Spital eingeliefert worden. Eine Ein- lieferung erfolgte bereits im Jahr 2010. Die Tatsache, dass die Tochter des Rekurrenten an Asthma leidet, hätte demnach ohne weiteres im Be- willigungsverfahren vor dem Migrationsamt geltend gemacht werden kön- nen. Nachdem den Rekurrenten im Ausländerverfahren eine Mitwir- kungspflicht trifft (Art. 90 AIG), hätte er diese Tatsache von sich aus, d.h. auch ohne entsprechende Aufforderung zur Sachverhaltsaktualisierung durch das Migrationsamt, ins Verfahren einbringen müssen. Zu berück- sichtigen ist indessen auch, dass der Rekurrent keine Stellungnahme zum gewährten rechtlichen Gehör vom 25. Februar 2021 zur in Aussicht gestellten Abweisung des Gesuchs einreichte. In der vorbestehenden Krankheit von C.___ ist demnach grundsätzlich keine erhebliche Verän- derung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse zu erblicken, die eine Wiedererwägung rechtfertigen würde, da die Medikamentenknapp-

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10/11 heit bereits vor den Protesten vorlag. Die Tatsache, dass die damals be- reits bekannte Krankheit im Verfahren vor dem Migrationsamt nicht be- kannt gegeben wurde und nunmehr zum Anlass genommen wird, ein er- neutes Verfahren zu führen, begründet kein Wiedererwägungsgrund.

d) Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen des Rekurrenten, seine Tochter C.___ habe seit Pandemiebeginn nicht mehr die Schule besu- chen können und ihre Grossmutter sei aufgrund der Schübe ihrer Alzhei- mer Erkrankung kaum noch in der Lage C.___ ausreichend zu sorgen. Die Pandemie begann bereits in der ersten Hälfte des Jahres 2020 und die Grossmutter leidet bereits seit längerer Zeit an Alzheimer. Der Rekur- rent hätte dies somit im Verfahren vor dem Migrationsamt vorbringen müssen, weshalb in dieser Tatsache grundsätzlich keine erhebliche Ver- änderung der Sach- oder Rechtslage zu erblicken ist, die eine Wiederer- wägung rechtfertigen würde.

e) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich der Rekurrent vorlie- gend auf dieselben tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen stützt, wie sie der Verfügung des Migrationsamtes vom 23. März 2021 zugrunde la- gen. Damit hat sich die Sach- und Rechtslage seit Erlass der ursprüngli- chen Verfügung vom 23. März 2021 nicht in einer Weise verändert, die einen Anspruch auf Wiedererwägung zu begründen vermöchte. Das Mig- rationsamt ist somit zur Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein- getreten.

3. Die Verfügung des Migrationsamtes vom 23. März 2021 erweist sich somit als recht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist daher abzuweisen.

4.a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Be- teiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teil- weise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 10.01 des Gebühren- tarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist dem Re- kurrenten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend eine Entscheidge- bühr von Fr. 1'000.– aufzuerlegen. Diese ist mit dem geleisteten Kosten- vorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

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11/11

b) Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen (Art. 98bis VRP).

Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid

1. Der Rekurs von A.__, Z.__, wird abgewiesen.

2. A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Der Vorsteher:

Fredy Fässler, lic.iur. Regierungsrat