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RDRM.2020.55

Sg Publikationen · 2021-07-09 · Deutsch SG
Sachverhalt

A. A.___, geboren 17. November 1978, von Serbien, reiste am 12. März 1994 im Rahmen eines Familiennachzugs zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester zu seinem Vater in die Schweiz und erhielt die Nie- derlassungsbewilligung.

Am 18. September 2001 heirateten in Serbien B.___, geboren 24. August 1979, von Serbien, und A.___. Im Rahmen eines Familiennachzugs zu ihrem niedergelassenen Ehemann reiste B.___ am 2. März 2002 in die Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Das Paar hat drei ge- meinsame Kinder: C.___, geboren 2. Dezember 2002, D.___, geboren

1. März 2005, und E.___, geboren 2. November 2008. Wie ihr Vater be- sitzen die Kinder Niederlassungsbewilligungen. Seit 1. Dezember 2010 lebt A.___ getrennt von Frau und Kindern.

B. Das Migrationsamt drohte A.___ mit Verfügung vom 23. Juni 2014 den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung an, da sein Verhalten zu sehr schweren Klagen Anlass gegeben habe. Er sei mehrfach verurteilt wor- den und komme auch seinen finanziellen Verpflichtungen nicht ordnungs- gemäss nach. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungs- amtes Y.___ vom 28. Februar 2014 sei er mit 142 offenen Verlustschei- nen im Gesamtbetrag von Fr. 490'265.95 und offenen Betreibungen von Fr. 66'829.55 verzeichnet. Das Sozialamt Y.___ habe ihn bislang mit Fr. 3'360.– unterstützen müssen. Zudem wies das Amt A.___ an, sich künftig in jeder Beziehung klaglos zu verhalten.

Mit Verfügung vom 14. April 2020 widerrief das Migrationsamt die Nieder- lassungsbewilligung von A.___ und wies ihn aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte das Amt im Wesentlichen an, das Verhalten von A.___ habe zu sehr schweren Klagen Anlass gegeben. Er sei mehrfach verur- teilt worden und komme seinen finanziellen Verpflichtungen nicht ord- nungsgemäss nach. Aufgrund seines Verhaltens in finanzieller sowie strafrechtlicher Hinsicht sei ihm mit Verfügung vom 23. Juni 2014 der Wi- derruf seiner Niederlassungsbewilligung angedroht worden. Nach dieser Androhung habe A.___ erneut zu Klagen Anlass gegeben. Es sei verur- teilt worden und seine Schulden seien angestiegen. A.___ habe durch

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

3/12 sein Verhalten sein Gastrecht in der Schweiz wiederholt auf schwerwie- gende Weise missbraucht und dadurch den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes (SR 142.20; abgekürzt AIG) gesetzt. Der Widerruf der Niederlassungsbewilli- gung sei verhältnismässig. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung von A.___ überwiege sein privates Interesse, in der Schweiz bleiben zu können. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei auch mit Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) vereinbar. Es seien keine Umstände ersichtlich, die gegen den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz sprechen würden. Die Rückkehr sei möglich, zulässig und zumutbar. Zu- dem führte das Amt aus, eine Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilli- gung komme nicht in Betracht, da noch grössere Integrationsanstrengun- gen den bereits gesetzten Widerrufsgrund nicht aufwiegen könnten.

C. Gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 14. April 2020 erhob A.___, vertreten durch MLaw Sebastiaan Van der Werff, Rechtsanwalt, St.Gallen, mit Eingabe vom 27. April 2020 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, vom Widerruf abzusehen und die Niederlassungsbewilli- gung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an das Migrationsamt zurückzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Jahre nach der Trennung seien für A.___ nicht einfach gewesen. Seit 2017 sei er in psychiatrischer Behandlung. A.___ habe erfolgreich die Einzelfirma F.___ aufgebaut. Die Firma laufe sehr gut. Er komme daher seinen Zahlungsverpflichtungen ausnahmslos nach und überweise pro Monat mehrere tausend Franken an seine Gläubiger bzw. ans Betreibungsamt, wo er eine Abzahlungsver- einbarung abgeschlossen habe. Die von der Treuhänderin erstellte Mehr- wertsteuerabrechnung für das erste Quartal 2020 weise einen Umsatz von Fr. 84'837.50 aus. Die Auftragslage sei stabil, so dass A.___ seine noch bestehende Schuld mit einem Sanierungsbudget von Fr. 2'500.– pro Monat angehen und innert 60 bis 84 Monaten gänzlich tilgen könne. Das Migrationsamt sei seiner Abklärungspflicht nicht nachgekommen. Seine rückwirkende und weit zurückreichende Betrachtung würde nicht ausreichen, um aktuell einen Widerrufsgrund zu kreieren. Eine Rückwei- sung zur weiteren Abklärung des Sachverhalts sei daher angezeigt.

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

4/12 A.___ habe begonnen seine Schulden abzubezahlen und er werde dies auch in Zukunft weiter tun. Es könne daher von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Wie auch der behandelte Psychiater bestätigen könne, könne A.___ keine mutwillige Verschuldung vorgeworfen werden. Es sei nie seine Absicht gewesen, Schulden zu machen oder von der öffentlichen Hand zu leben. Wegen seiner ausgeprägten Depression habe A.___ seinen finanziellen Verpflichtungen nach der Scheidung ge- sundheitsbedingt nicht mehr nachkommen können. Die strafrechtlichen Verurteilungen von A.___ seien Verstösse, die in keiner Art und Weise mit einem schwerwiegenden Verstoss vergleichbar seien und sie würden auch in ihrer Gesamtheit keinen solchen Verstoss darzustellen. Zudem würden diese Verurteilungen bereits Jahre zurückliegen. Auch diesbe- züglich sei kein Widerrufsgrund gegeben.

Im Übrigen sei der Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.___ auch unverhältnismässig. A.___ lebe seit seinem 16. Lebensjahr und so- mit über 26 Jahre in der Schweiz. Er sei als Kind in die Schweiz gekom- men und habe nur noch lose Verbindungen in seine ursprüngliche Heimat (Serbien). A.___ sei in der Schweiz integriert, spreche die Sprache und kümmere sich um seine Schuldentilgung. Er pflege ein ausserordentli- ches gutes Verhältnis zu seinen Kindern, die auch die Niederlassungsbe- willigung besitzen. Der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung verstosse gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK (Schutz auf Achtung des Privatle- bens).

D. Das Migrationsamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 20. Juli 2020, der Rekurs sei abzuweisen. Es verzichtete auf eine ausführliche Vernehmlassung und verwies primär auf die Verfügung vom 14. April 2020 sowie die Akten. Ergänzend führte das Amt aus, der Sachverhalt sei umfassend abgeklärt worden. Er treffe zu, dass neben den aktuellen Umständen auch ältere Strafen und Betreibungsregisterauszüge zur Ent- scheidfindung beigezogen worden seien, dies aber in erster Linie aus dem Grund, um ein umfassendes Bild des Gesamtverlaufs der finanziel- len und strafrechtlichen Situation von A.___ darstellen zu können. Aus der angefochtenen Verfügung sei dadurch klar ersichtlich, dass A.___ im Jahr 2014 verwarnt worden sei. Er habe sein Verhalten aber seither in keiner Weise angepasst. Die Rückzahlungen seien ihm zwar sicherlich

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5/12 positiv anzurechnen und wie in der Stellungnahme zur Schuldenbereini- gung als Erfolg zu werten, vermöchten aber die Verfügung des Migrati- onsamtes nicht zu ändern. Eine positive Prognose sei aufgrund dieser späten und angesichts der Schuldenlast kleinen Rückzahlungen nicht zu stellen.

E. In seiner Eingabe vom 31. August 2020 führte der Rechtsvertreter von A.___ aus, das Migrationsamt anerkenne in seiner Vernehmlassung zu Recht, dass die Rückzahlungen positiv anzurechnen und als Erfolg zu werten seien. Entgegen der Ansicht des Amtes, seien nicht nur «kleine Rückzahlungen» erfolgt und es könne durchaus eine positive Prognose gestellt werden. A.___ nehme sich der Schuldentilgung mit professionel- ler Unterstützung an und bezahle jeden Monat mehrere tausend Franken, um seine Schuldenlast abzubauen. Seine Auftragslage erlaube es ihm, dies auch auf lange Sicht in diesem Ausmass zu tun, womit die Schul- denlast innert vernünftiger Frist getilgt werden könne. Wenn das Migrati- onsamt diese überaus positive Entwicklung nicht weiter abkläre oder wür- dige und auf weit zurückliegende Umstände verweise, verletze es entge- gen seinen anderslautenden Ausführungen seine Abklärungspflicht. A.___ bezahle weiterhin seine Schulden ab und komme auch seinen Un- terhaltspflichten nach, was auch seine Treuhänderin und der von ihm en- gagierte Steuerexperte und professionelle Schuldensanierer sowie das Betreibungsamt Y.___ bestätigen könnten.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 informierte der Rechtsvertreter von A.___, dass A.___ inzwischen zusätzliche professionelle Unterstützung erhalte. Durch diese Unterstützung und die überaus gute Auftragslage sei der kontinuierliche sowie rasche Schuldenabbau sichergestellt. Für die bevorschussten Unterhaltszahlungen habe A.___ inzwischen zusätzlich zu den monatlichen Schuldentilgungen einen Dauerauftrag zugunsten der politischen Gemeinde Y.___ im Betrag von monatlich Fr. 1'350.– er- richtet.

F. In seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2020 anerkannte das Mig- rationsamt die grossen und konkreten Bemühungen von A.___ zur Schul- denrückzahlung und den sich daraus ergebenden neuen Sachverhalt. In- dessen sei festzustellen, dass sich die Schuldensumme insgesamt nach

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6/12 wie vor als sehr hoch erweise, weshalb bei A.___ klar von einem Integra- tionsdefizit nach Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG auszugehen sei. Entspre- chend könnte vorliegend nun eine Rückstufung im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AIG angezeigt erscheinen.

G. In seiner Eingabe vom 15. Januar 2021 führt der Rechtsvertreter von A.___ aus, es werde daran festgehalten, dass keine Gründe vorliegen, die einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigen könnten. Schon aus diesem Grund würde eine Rückstufung ausscheiden. Das Migrationsamt begründe die Rückstufung sodann mit Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG und bringe damit vor, A.___ beachte die «öffentliche Sicherheit und Ordnung» in ungenügendem Masse. Die Betrachtung der Integrationskri- terien nach Art. 58a AIG habe aber nicht retrospektiv, sondern zukunfts- gerichtet zu erfolgen. Zudem sei bei der Beurteilung des Kriteriums der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nebst der Schwere der Verstösse auch der Zeitablauf seit dessen Begehung wesentlich von Belang; je wei- ter ein Verstoss zurückliege, desto weniger könne ihm eine massgebliche Bedeutung zukommen. Es sei bereits ausführlich dargelegt worden, dass A.___ die Integrationskriterien erfülle und ihm (auch) bezüglich der Be- achtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nichts vorgeworfen wer- den könne, was einen Widerruf rechtfertigen oder ihm ernsthaft zum Nachteil gereichen könnte. Auch angesichts dieser überaus positiven Umstände scheide eine Rückstufung aus. Eine Rückstufung wäre über- dies auch nicht verhältnismässig, zumal A.___ sich überdurchschnittlich um den Abbau seiner Schulden bemühe und ihm zwar im Juni 2014 die Wegweisung angedroht, aber noch keine formelle Verwarnung ausge- sprochen worden sei. Letzteres sei im Sinne des Verhältnismässigkeits- prinzips jedoch in aller Regel auszusprechen, bevor eine Rückstufung er- folge. Denn die Rückstufung könne erst verfügt werden, wenn sie sich anstelle einer blossen Verwarnung aufdränge. Solche Umstände seien vorliegend nicht gegeben, denn schon eine Verwarnung sei nicht erfor- derlich, um A.___ zu einer Verhaltensänderung anzuhalten. Damit scheide auch eine Rückstufung aus. Schliesslich sei zu erwähnen, dass Art. 63 Abs. 2 AIG in seiner heutigen Fassung seit dem 1. Januar 2019 in Kraft getreten sei, das Gesuch von A.___ um Verlängerung seiner Nie- derlassungsbewilligung jedoch am 20. Dezember 2018 gestellt worden sei. Da im Zusammenhang mit dem Erlass von Art. 63 Abs. 2 AIG keine

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7/12 spezifischen Übergangsbestimmungen erlassen worden seien, erscheine es in Anwendung von Art. 126 AIG daher fraglich, ob eine Rückstufung überhaupt verfügt werden könnte.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die von Amtes wegen zu prüfenden Rekursvoraussetzungen, nämlich Zuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Form- und Fristerfordernisse, sind erfüllt (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.a) A.___ besitzt die Niederlassungsbewilligung. Die Niederlassungsbe- willigung ist unbefristet und nicht an Bedingungen geknüpft (Art. 34 Abs. 1 AIG). Das Migrationsamt widerrief mit Verfügung vom 14. April 2020 die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten, da der Widerrufs- grund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllt sei. Im Rahmen des Rekurs- verfahrens hielt das Amt im Schreiben vom 16. Dezember 2020 fest, eine Rückstufung im Sinn von Art.63 Abs. 2 AIG könnte vorliegend angezeigt erscheinen.

b)aa) Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG wi- derrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Rückstufung von der Niederlassungsbewilli- gung auf die Aufenthaltsbewilligung.

Integrationsdefizite rechtfertigen eine Rückstufung nicht erst dann, wenn sie derart sind, dass auch ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung samt Wegweisung aus der Schweiz ernsthaft in Betracht fällt. Die Rück- stufung ist gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 AIG bereits zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a AIG vorliegt. Zweck der neuen Bestimmung von Art. 63 Abs. 2 AIG ist es, integrati- onsunwillige bzw. desintegrierte niedergelassene Ausländer an ihre In- tegrationsverpflichtung zu erinnern, namentlich auch durch den Ab- schluss entsprechender Integrationsvereinbarungen. Entsprechend ist

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8/12 die Rückstufung auch mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrati- onsempfehlung nach Art. 58b AIG zu verbinden, sofern nicht in der Rück- stufungsverfügung selbst die nichterfüllten Integrationskriterien und die Bedingungen für den weiteren Verbleib in der Schweiz festgehalten wer- den (Art. 62a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstä- tigkeit [SR 142.291]). Bezweckt wurde mithin eine Verschärfung der Rechtslage für Niederlassungsberechtigte, denen zwar aus migrations- rechtlicher Sicht ein gewisses Fehlverhalten vorzuwerfen ist, denen ge- genüber sich ein Widerruf mit Wegweisung aber (noch) als unzulässig erweist. Nicht gewollt durch den Gesetzgeber war die Schaffung einer milderen Alternativmassnahme für Niederlassungsberechtigte, deren Niederlassungsbewilligung bereits unter Art. 63 Abs. 1 AIG (damals noch AuG) widerrufen und die aus der Schweiz weggewiesen werden konnten. Die Rückstufung ist deshalb nicht etwa als mildere Massnahme anstelle einer aufenthaltsbeendenden Massnahme zu sehen, sondern stellt (im Sinn einer Verschärfung des bisherigen Rechts) eine Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten gegenüber integrationsunwilligen Niedergelas- senen dar, welche noch keinen Widerrufsgrund erfüllen oder bei welchen der Widerruf bereits nach bisherigem Recht unverhältnismässig gewesen wäre. Entsprechend verweist Art. 63 Abs. 2 AIG auch nicht auf die Wider- rufsgründe von Art. 63 Abs. 1 AIG, sondern auf die Integrationskriterien von Art. 58a AIG und schliesst das Bundesgericht eine Rückstufung ge- mäss «dem klaren Gesetzeswortlaut» aus, wenn «(andere) Widerrufs- gründe» als die (blosse) Nichterfüllung der Integrationskriterien gesetzt wurden. Demzufolge schliesst das Bundesgericht eine Rückstufung aus, wenn bereits nach bisherigem Recht ein Widerruf mit Wegweisung zuläs- sig war. Ist im konkreten Einzelfall der Widerruf der Niederlassungsbewil- ligung mit Wegweisung zulässig, kann der oder die Betroffene demnach nicht geltend machen, die ebenfalls zulässige Rückstufung genüge und sei als mildere Massnahme anstelle des Widerrufs mit Wegweisung aus- zusprechen. Die Rückstufung fällt damit von vornherein ausser Betracht, wo nach bisheriger Rechtslage bereits ein Bewilligungsentzug samt Weg- weisung zulässig gewesen wäre. Damit ist immer vorab zu prüfen, ob ein (aufenthaltsbeendender) Bewilligungswiderruf begründet und verhältnis- mässig wäre. Erst wenn dies zu verneinen ist, ist die Begründet- und Ver-

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9/12 hältnismässigkeit der Rückstufung zu erörtern (Entscheid des Verwal- tungsgerichtes Zürich VB.2020.00883 vom 24. Februar 2021 E. 2.2 mit Hinweisen).

bb) Im Schreiben vom 16. Dezember 2020 führte das Migrationsamt aus, eine Rückstufung könnte im vorliegenden Fall angezeigt erscheinen. Da- mit bringt das Amt zum Ausdruck, es bestehe im vorliegenden Fall die Möglichkeit, dass der in der Verfügung vom 14. April 2020 angeführte Wi- derrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG nicht gegeben oder der Wi- derruf unverhältnismässig ist.

c) Voraussetzung für eine Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG ist eine Prüfung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG im Rahmen einer zu- kunftsgerichteten Gesamtbetrachtung. Im Rahmen dieser Gesamtbe- trachtung sind alle vier in Art. 58a Abs. 1 AIG abschliessend genannten Kriterien zu prüfen. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massge- blichen Aspekte im Einzelfall. Die Anforderungen an die Integration sind umso höher, je mehr Rechte einer ausländischen Person mit dem ange- strebten Rechtsstatus verliehen werden. Sinn dieser Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung ist, dass Defizite bei einzelnen Kriterien durch ausgeprägt vorhandene andere Kriterien aufgewogen werden können. Im Gegensatz dazu muss beim Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 AIG nur ein Widerrufsgrund geprüft und bejaht wer- den. Die Rückstufung setzt weiter voraus, dass die betroffene Person in der Lage ist, ihr Verhalten zu steuern, d.h. ihre Integration zu verbessern (Entscheid des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft 810 19 335 vom

10. Juni 2020 E.4.1 mit Hinweisen).

Wie jede behördliche Massnahme muss auch die Rückstufung verhältnis- mässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [SR 101] und Art. 96 AIG). Dementsprechend ist zu prüfen, ob es verhältnismässig ist, die Nie- derlassungsbewilligung zu widerrufen und stattdessen eine Aufenthalts- bewilligung zu erteilen. Mithin ist die Eignung und Erforderlichkeit der Rückstufung zu prüfen und sind die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen der Eig- nungsprüfung ist insbesondere dem Verschulden am Integrationsdefizit

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10/12 Rechnung zu tragen, da unverschuldete Integrationsdefizite dem Be- troffenen nicht vorzuwerfen sind und bei fehlender Integrationsfähigkeit eine Rückstufung auch keine Verhaltensänderung bewirken könnte, mit- hin eine ungeeignete Massnahme darstellen würde. Hierbei darf grund- sätzlich das Verhalten während des gesamten Aufenthalts in der Schweiz berücksichtigt werden – und nicht bloss dasjenige seit Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 2 und Art. 58a AIG am 1. Januar 2019 (Entscheid des Ver- waltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2020.00252 vom 2. Dezember 2020 E. 6.1.1 und 6.1.2). In der Lehre wird aber auch eine zurückhaltende Anwendung vertreten (Anne Kneer/Benjamin Schindler, Schutz des Kon- tinuitätsvertrauens in die Rechtsordnung bei Rückstufung und Widerruf der Niederlassungsbewilligung, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahr- buch für Migration 2020, Bern 2020, S. 35 ff.).

E. 3 Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– wird A.___ zurückerstattet.

E. 4 Der Kanton (Migrationsamt) entschädigt A.___ ausseramtlich mit Fr. 1'800.– (inkl. Barauslagen).

Der Vorsteher:

Fredy Fässler, lic.iur. Regierungsrat

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2020.55 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 22.09.2021 Entscheiddatum: 09.07.2021 SJD RDRM.2020.55 Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 63 Abs. 2 AIG, Art. 58a AIG, Art. 56 Abs. 2 VRP. Das Migrationsamt widerrief die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten. Es warf ihm vor, wegen seiner Anhäufung von Schulden in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen zu haben bzw. diese zu gefährden. Aufgrund der grossen und konkreten Bemühungen des Rekurrenten während des Rekursverfahrens seine Schulden zurückzubezahlen, erachtete es das Migrationsamt für angebracht, eine Rückstufung (Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) zu prüfen. Gutheissung und Rückweisung zur weiteren Abklärung des Sachverhalts betreffend eine mögliche Rückstufung sowie allfälliger neuen Entscheidung. Den Entscheid SJD RDRM.2020.55 finden Sie im angehängten PDF-Dokument © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement

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1/12

Entscheid vom 9. Juli 2021

Rekurrent A.___ vertreten durch MLaw Sebastiaan Van der Werff, Rechtsanwalt, Post- strasse 23, 9001 St.Gallen

gegen Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen Verfügung vom 14. April 2020 Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung Geschäftsnummer RDRM.2020.55

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2/12 Sachverhalt A. A.___, geboren 17. November 1978, von Serbien, reiste am 12. März 1994 im Rahmen eines Familiennachzugs zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester zu seinem Vater in die Schweiz und erhielt die Nie- derlassungsbewilligung.

Am 18. September 2001 heirateten in Serbien B.___, geboren 24. August 1979, von Serbien, und A.___. Im Rahmen eines Familiennachzugs zu ihrem niedergelassenen Ehemann reiste B.___ am 2. März 2002 in die Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Das Paar hat drei ge- meinsame Kinder: C.___, geboren 2. Dezember 2002, D.___, geboren

1. März 2005, und E.___, geboren 2. November 2008. Wie ihr Vater be- sitzen die Kinder Niederlassungsbewilligungen. Seit 1. Dezember 2010 lebt A.___ getrennt von Frau und Kindern.

B. Das Migrationsamt drohte A.___ mit Verfügung vom 23. Juni 2014 den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung an, da sein Verhalten zu sehr schweren Klagen Anlass gegeben habe. Er sei mehrfach verurteilt wor- den und komme auch seinen finanziellen Verpflichtungen nicht ordnungs- gemäss nach. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungs- amtes Y.___ vom 28. Februar 2014 sei er mit 142 offenen Verlustschei- nen im Gesamtbetrag von Fr. 490'265.95 und offenen Betreibungen von Fr. 66'829.55 verzeichnet. Das Sozialamt Y.___ habe ihn bislang mit Fr. 3'360.– unterstützen müssen. Zudem wies das Amt A.___ an, sich künftig in jeder Beziehung klaglos zu verhalten.

Mit Verfügung vom 14. April 2020 widerrief das Migrationsamt die Nieder- lassungsbewilligung von A.___ und wies ihn aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte das Amt im Wesentlichen an, das Verhalten von A.___ habe zu sehr schweren Klagen Anlass gegeben. Er sei mehrfach verur- teilt worden und komme seinen finanziellen Verpflichtungen nicht ord- nungsgemäss nach. Aufgrund seines Verhaltens in finanzieller sowie strafrechtlicher Hinsicht sei ihm mit Verfügung vom 23. Juni 2014 der Wi- derruf seiner Niederlassungsbewilligung angedroht worden. Nach dieser Androhung habe A.___ erneut zu Klagen Anlass gegeben. Es sei verur- teilt worden und seine Schulden seien angestiegen. A.___ habe durch

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3/12 sein Verhalten sein Gastrecht in der Schweiz wiederholt auf schwerwie- gende Weise missbraucht und dadurch den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes (SR 142.20; abgekürzt AIG) gesetzt. Der Widerruf der Niederlassungsbewilli- gung sei verhältnismässig. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung von A.___ überwiege sein privates Interesse, in der Schweiz bleiben zu können. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei auch mit Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) vereinbar. Es seien keine Umstände ersichtlich, die gegen den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz sprechen würden. Die Rückkehr sei möglich, zulässig und zumutbar. Zu- dem führte das Amt aus, eine Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilli- gung komme nicht in Betracht, da noch grössere Integrationsanstrengun- gen den bereits gesetzten Widerrufsgrund nicht aufwiegen könnten.

C. Gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 14. April 2020 erhob A.___, vertreten durch MLaw Sebastiaan Van der Werff, Rechtsanwalt, St.Gallen, mit Eingabe vom 27. April 2020 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, vom Widerruf abzusehen und die Niederlassungsbewilli- gung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an das Migrationsamt zurückzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Jahre nach der Trennung seien für A.___ nicht einfach gewesen. Seit 2017 sei er in psychiatrischer Behandlung. A.___ habe erfolgreich die Einzelfirma F.___ aufgebaut. Die Firma laufe sehr gut. Er komme daher seinen Zahlungsverpflichtungen ausnahmslos nach und überweise pro Monat mehrere tausend Franken an seine Gläubiger bzw. ans Betreibungsamt, wo er eine Abzahlungsver- einbarung abgeschlossen habe. Die von der Treuhänderin erstellte Mehr- wertsteuerabrechnung für das erste Quartal 2020 weise einen Umsatz von Fr. 84'837.50 aus. Die Auftragslage sei stabil, so dass A.___ seine noch bestehende Schuld mit einem Sanierungsbudget von Fr. 2'500.– pro Monat angehen und innert 60 bis 84 Monaten gänzlich tilgen könne. Das Migrationsamt sei seiner Abklärungspflicht nicht nachgekommen. Seine rückwirkende und weit zurückreichende Betrachtung würde nicht ausreichen, um aktuell einen Widerrufsgrund zu kreieren. Eine Rückwei- sung zur weiteren Abklärung des Sachverhalts sei daher angezeigt.

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

4/12 A.___ habe begonnen seine Schulden abzubezahlen und er werde dies auch in Zukunft weiter tun. Es könne daher von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Wie auch der behandelte Psychiater bestätigen könne, könne A.___ keine mutwillige Verschuldung vorgeworfen werden. Es sei nie seine Absicht gewesen, Schulden zu machen oder von der öffentlichen Hand zu leben. Wegen seiner ausgeprägten Depression habe A.___ seinen finanziellen Verpflichtungen nach der Scheidung ge- sundheitsbedingt nicht mehr nachkommen können. Die strafrechtlichen Verurteilungen von A.___ seien Verstösse, die in keiner Art und Weise mit einem schwerwiegenden Verstoss vergleichbar seien und sie würden auch in ihrer Gesamtheit keinen solchen Verstoss darzustellen. Zudem würden diese Verurteilungen bereits Jahre zurückliegen. Auch diesbe- züglich sei kein Widerrufsgrund gegeben.

Im Übrigen sei der Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.___ auch unverhältnismässig. A.___ lebe seit seinem 16. Lebensjahr und so- mit über 26 Jahre in der Schweiz. Er sei als Kind in die Schweiz gekom- men und habe nur noch lose Verbindungen in seine ursprüngliche Heimat (Serbien). A.___ sei in der Schweiz integriert, spreche die Sprache und kümmere sich um seine Schuldentilgung. Er pflege ein ausserordentli- ches gutes Verhältnis zu seinen Kindern, die auch die Niederlassungsbe- willigung besitzen. Der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung verstosse gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK (Schutz auf Achtung des Privatle- bens).

D. Das Migrationsamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 20. Juli 2020, der Rekurs sei abzuweisen. Es verzichtete auf eine ausführliche Vernehmlassung und verwies primär auf die Verfügung vom 14. April 2020 sowie die Akten. Ergänzend führte das Amt aus, der Sachverhalt sei umfassend abgeklärt worden. Er treffe zu, dass neben den aktuellen Umständen auch ältere Strafen und Betreibungsregisterauszüge zur Ent- scheidfindung beigezogen worden seien, dies aber in erster Linie aus dem Grund, um ein umfassendes Bild des Gesamtverlaufs der finanziel- len und strafrechtlichen Situation von A.___ darstellen zu können. Aus der angefochtenen Verfügung sei dadurch klar ersichtlich, dass A.___ im Jahr 2014 verwarnt worden sei. Er habe sein Verhalten aber seither in keiner Weise angepasst. Die Rückzahlungen seien ihm zwar sicherlich

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

5/12 positiv anzurechnen und wie in der Stellungnahme zur Schuldenbereini- gung als Erfolg zu werten, vermöchten aber die Verfügung des Migrati- onsamtes nicht zu ändern. Eine positive Prognose sei aufgrund dieser späten und angesichts der Schuldenlast kleinen Rückzahlungen nicht zu stellen.

E. In seiner Eingabe vom 31. August 2020 führte der Rechtsvertreter von A.___ aus, das Migrationsamt anerkenne in seiner Vernehmlassung zu Recht, dass die Rückzahlungen positiv anzurechnen und als Erfolg zu werten seien. Entgegen der Ansicht des Amtes, seien nicht nur «kleine Rückzahlungen» erfolgt und es könne durchaus eine positive Prognose gestellt werden. A.___ nehme sich der Schuldentilgung mit professionel- ler Unterstützung an und bezahle jeden Monat mehrere tausend Franken, um seine Schuldenlast abzubauen. Seine Auftragslage erlaube es ihm, dies auch auf lange Sicht in diesem Ausmass zu tun, womit die Schul- denlast innert vernünftiger Frist getilgt werden könne. Wenn das Migrati- onsamt diese überaus positive Entwicklung nicht weiter abkläre oder wür- dige und auf weit zurückliegende Umstände verweise, verletze es entge- gen seinen anderslautenden Ausführungen seine Abklärungspflicht. A.___ bezahle weiterhin seine Schulden ab und komme auch seinen Un- terhaltspflichten nach, was auch seine Treuhänderin und der von ihm en- gagierte Steuerexperte und professionelle Schuldensanierer sowie das Betreibungsamt Y.___ bestätigen könnten.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 informierte der Rechtsvertreter von A.___, dass A.___ inzwischen zusätzliche professionelle Unterstützung erhalte. Durch diese Unterstützung und die überaus gute Auftragslage sei der kontinuierliche sowie rasche Schuldenabbau sichergestellt. Für die bevorschussten Unterhaltszahlungen habe A.___ inzwischen zusätzlich zu den monatlichen Schuldentilgungen einen Dauerauftrag zugunsten der politischen Gemeinde Y.___ im Betrag von monatlich Fr. 1'350.– er- richtet.

F. In seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2020 anerkannte das Mig- rationsamt die grossen und konkreten Bemühungen von A.___ zur Schul- denrückzahlung und den sich daraus ergebenden neuen Sachverhalt. In- dessen sei festzustellen, dass sich die Schuldensumme insgesamt nach

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6/12 wie vor als sehr hoch erweise, weshalb bei A.___ klar von einem Integra- tionsdefizit nach Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG auszugehen sei. Entspre- chend könnte vorliegend nun eine Rückstufung im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AIG angezeigt erscheinen.

G. In seiner Eingabe vom 15. Januar 2021 führt der Rechtsvertreter von A.___ aus, es werde daran festgehalten, dass keine Gründe vorliegen, die einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigen könnten. Schon aus diesem Grund würde eine Rückstufung ausscheiden. Das Migrationsamt begründe die Rückstufung sodann mit Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG und bringe damit vor, A.___ beachte die «öffentliche Sicherheit und Ordnung» in ungenügendem Masse. Die Betrachtung der Integrationskri- terien nach Art. 58a AIG habe aber nicht retrospektiv, sondern zukunfts- gerichtet zu erfolgen. Zudem sei bei der Beurteilung des Kriteriums der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nebst der Schwere der Verstösse auch der Zeitablauf seit dessen Begehung wesentlich von Belang; je wei- ter ein Verstoss zurückliege, desto weniger könne ihm eine massgebliche Bedeutung zukommen. Es sei bereits ausführlich dargelegt worden, dass A.___ die Integrationskriterien erfülle und ihm (auch) bezüglich der Be- achtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nichts vorgeworfen wer- den könne, was einen Widerruf rechtfertigen oder ihm ernsthaft zum Nachteil gereichen könnte. Auch angesichts dieser überaus positiven Umstände scheide eine Rückstufung aus. Eine Rückstufung wäre über- dies auch nicht verhältnismässig, zumal A.___ sich überdurchschnittlich um den Abbau seiner Schulden bemühe und ihm zwar im Juni 2014 die Wegweisung angedroht, aber noch keine formelle Verwarnung ausge- sprochen worden sei. Letzteres sei im Sinne des Verhältnismässigkeits- prinzips jedoch in aller Regel auszusprechen, bevor eine Rückstufung er- folge. Denn die Rückstufung könne erst verfügt werden, wenn sie sich anstelle einer blossen Verwarnung aufdränge. Solche Umstände seien vorliegend nicht gegeben, denn schon eine Verwarnung sei nicht erfor- derlich, um A.___ zu einer Verhaltensänderung anzuhalten. Damit scheide auch eine Rückstufung aus. Schliesslich sei zu erwähnen, dass Art. 63 Abs. 2 AIG in seiner heutigen Fassung seit dem 1. Januar 2019 in Kraft getreten sei, das Gesuch von A.___ um Verlängerung seiner Nie- derlassungsbewilligung jedoch am 20. Dezember 2018 gestellt worden sei. Da im Zusammenhang mit dem Erlass von Art. 63 Abs. 2 AIG keine

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7/12 spezifischen Übergangsbestimmungen erlassen worden seien, erscheine es in Anwendung von Art. 126 AIG daher fraglich, ob eine Rückstufung überhaupt verfügt werden könnte. Erwägungen

1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Rekursvoraussetzungen, nämlich Zuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Form- und Fristerfordernisse, sind erfüllt (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.a) A.___ besitzt die Niederlassungsbewilligung. Die Niederlassungsbe- willigung ist unbefristet und nicht an Bedingungen geknüpft (Art. 34 Abs. 1 AIG). Das Migrationsamt widerrief mit Verfügung vom 14. April 2020 die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten, da der Widerrufs- grund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllt sei. Im Rahmen des Rekurs- verfahrens hielt das Amt im Schreiben vom 16. Dezember 2020 fest, eine Rückstufung im Sinn von Art.63 Abs. 2 AIG könnte vorliegend angezeigt erscheinen.

b)aa) Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG wi- derrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Rückstufung von der Niederlassungsbewilli- gung auf die Aufenthaltsbewilligung.

Integrationsdefizite rechtfertigen eine Rückstufung nicht erst dann, wenn sie derart sind, dass auch ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung samt Wegweisung aus der Schweiz ernsthaft in Betracht fällt. Die Rück- stufung ist gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 AIG bereits zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a AIG vorliegt. Zweck der neuen Bestimmung von Art. 63 Abs. 2 AIG ist es, integrati- onsunwillige bzw. desintegrierte niedergelassene Ausländer an ihre In- tegrationsverpflichtung zu erinnern, namentlich auch durch den Ab- schluss entsprechender Integrationsvereinbarungen. Entsprechend ist

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8/12 die Rückstufung auch mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrati- onsempfehlung nach Art. 58b AIG zu verbinden, sofern nicht in der Rück- stufungsverfügung selbst die nichterfüllten Integrationskriterien und die Bedingungen für den weiteren Verbleib in der Schweiz festgehalten wer- den (Art. 62a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstä- tigkeit [SR 142.291]). Bezweckt wurde mithin eine Verschärfung der Rechtslage für Niederlassungsberechtigte, denen zwar aus migrations- rechtlicher Sicht ein gewisses Fehlverhalten vorzuwerfen ist, denen ge- genüber sich ein Widerruf mit Wegweisung aber (noch) als unzulässig erweist. Nicht gewollt durch den Gesetzgeber war die Schaffung einer milderen Alternativmassnahme für Niederlassungsberechtigte, deren Niederlassungsbewilligung bereits unter Art. 63 Abs. 1 AIG (damals noch AuG) widerrufen und die aus der Schweiz weggewiesen werden konnten. Die Rückstufung ist deshalb nicht etwa als mildere Massnahme anstelle einer aufenthaltsbeendenden Massnahme zu sehen, sondern stellt (im Sinn einer Verschärfung des bisherigen Rechts) eine Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten gegenüber integrationsunwilligen Niedergelas- senen dar, welche noch keinen Widerrufsgrund erfüllen oder bei welchen der Widerruf bereits nach bisherigem Recht unverhältnismässig gewesen wäre. Entsprechend verweist Art. 63 Abs. 2 AIG auch nicht auf die Wider- rufsgründe von Art. 63 Abs. 1 AIG, sondern auf die Integrationskriterien von Art. 58a AIG und schliesst das Bundesgericht eine Rückstufung ge- mäss «dem klaren Gesetzeswortlaut» aus, wenn «(andere) Widerrufs- gründe» als die (blosse) Nichterfüllung der Integrationskriterien gesetzt wurden. Demzufolge schliesst das Bundesgericht eine Rückstufung aus, wenn bereits nach bisherigem Recht ein Widerruf mit Wegweisung zuläs- sig war. Ist im konkreten Einzelfall der Widerruf der Niederlassungsbewil- ligung mit Wegweisung zulässig, kann der oder die Betroffene demnach nicht geltend machen, die ebenfalls zulässige Rückstufung genüge und sei als mildere Massnahme anstelle des Widerrufs mit Wegweisung aus- zusprechen. Die Rückstufung fällt damit von vornherein ausser Betracht, wo nach bisheriger Rechtslage bereits ein Bewilligungsentzug samt Weg- weisung zulässig gewesen wäre. Damit ist immer vorab zu prüfen, ob ein (aufenthaltsbeendender) Bewilligungswiderruf begründet und verhältnis- mässig wäre. Erst wenn dies zu verneinen ist, ist die Begründet- und Ver-

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9/12 hältnismässigkeit der Rückstufung zu erörtern (Entscheid des Verwal- tungsgerichtes Zürich VB.2020.00883 vom 24. Februar 2021 E. 2.2 mit Hinweisen).

bb) Im Schreiben vom 16. Dezember 2020 führte das Migrationsamt aus, eine Rückstufung könnte im vorliegenden Fall angezeigt erscheinen. Da- mit bringt das Amt zum Ausdruck, es bestehe im vorliegenden Fall die Möglichkeit, dass der in der Verfügung vom 14. April 2020 angeführte Wi- derrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG nicht gegeben oder der Wi- derruf unverhältnismässig ist.

c) Voraussetzung für eine Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG ist eine Prüfung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG im Rahmen einer zu- kunftsgerichteten Gesamtbetrachtung. Im Rahmen dieser Gesamtbe- trachtung sind alle vier in Art. 58a Abs. 1 AIG abschliessend genannten Kriterien zu prüfen. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massge- blichen Aspekte im Einzelfall. Die Anforderungen an die Integration sind umso höher, je mehr Rechte einer ausländischen Person mit dem ange- strebten Rechtsstatus verliehen werden. Sinn dieser Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung ist, dass Defizite bei einzelnen Kriterien durch ausgeprägt vorhandene andere Kriterien aufgewogen werden können. Im Gegensatz dazu muss beim Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 AIG nur ein Widerrufsgrund geprüft und bejaht wer- den. Die Rückstufung setzt weiter voraus, dass die betroffene Person in der Lage ist, ihr Verhalten zu steuern, d.h. ihre Integration zu verbessern (Entscheid des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft 810 19 335 vom

10. Juni 2020 E.4.1 mit Hinweisen).

Wie jede behördliche Massnahme muss auch die Rückstufung verhältnis- mässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [SR 101] und Art. 96 AIG). Dementsprechend ist zu prüfen, ob es verhältnismässig ist, die Nie- derlassungsbewilligung zu widerrufen und stattdessen eine Aufenthalts- bewilligung zu erteilen. Mithin ist die Eignung und Erforderlichkeit der Rückstufung zu prüfen und sind die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen der Eig- nungsprüfung ist insbesondere dem Verschulden am Integrationsdefizit

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10/12 Rechnung zu tragen, da unverschuldete Integrationsdefizite dem Be- troffenen nicht vorzuwerfen sind und bei fehlender Integrationsfähigkeit eine Rückstufung auch keine Verhaltensänderung bewirken könnte, mit- hin eine ungeeignete Massnahme darstellen würde. Hierbei darf grund- sätzlich das Verhalten während des gesamten Aufenthalts in der Schweiz berücksichtigt werden – und nicht bloss dasjenige seit Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 2 und Art. 58a AIG am 1. Januar 2019 (Entscheid des Ver- waltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2020.00252 vom 2. Dezember 2020 E. 6.1.1 und 6.1.2). In der Lehre wird aber auch eine zurückhaltende Anwendung vertreten (Anne Kneer/Benjamin Schindler, Schutz des Kon- tinuitätsvertrauens in die Rechtsordnung bei Rückstufung und Widerruf der Niederlassungsbewilligung, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahr- buch für Migration 2020, Bern 2020, S. 35 ff.).

3. Die Verfügung des Migrationsamtes vom 14. April 2020 ist daher auf- zuheben und die Streitsache zu weiteren Abklärungen im Sinn der Erwä- gungen sowie zur allfälligen neuen Entscheidung an das Migrationsamt zurückzuweisen (Art. 56 Abs. 2 VRP).

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Bestimmungen von Art. 63 Abs. 2 und Art. 58a AIG mit der Revision des Ausländergesetzes und dessen Umbenennung zum AIG neu ins Gesetz eingefügt und per 1. Ja- nuar 2019 in Kraft gesetzt wurden. Mangels übergangsrechtlicher Rege- lung bestimmt sich das Übergangsrecht nach allgemeinen Grundsätzen bzw. in analoger Anwendung von Art. 126 AIG. Bei Widerrufsgründen ist demnach grundsätzlich weiterhin auf den Zeitpunkt abzustellen, in wel- chem der betroffene Ausländer von der Einleitung des zum Bewilligungs- widerruf führenden Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde. Dies muss auch für nichtaufenthaltsbeendende Bewilligungswiderrufe im Rahmen neurechtlicher Rückstufungen gelten (Entscheid des Verwaltungsgerich- tes Zürich VB.2020.00883 vom 24. Februar 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

4.a) In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Im Fall einer Rückweisung an die Vorinstanz zu erneutem Ent- scheid bei noch offenem Ausgang ist nach Praxis des Verwaltungsgerich- tes sowohl für die Frage der Auferlegung der amtlichen Kosten wie auch

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11/12 der Parteientschädigung von einem vollständigen Obsiegen des Rekur- renten auszugehen, unabhängig der gestellten Anträge (VerwGE B 2017/76 vom 16. August 2018 E. 5).

b) In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1‘000.– festzusetzen. Der obsiegende Rekurrent hat keine Verfah- renskosten zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird ihm zurückerstattet. Von der unterliegenden Vorinstanz werden keine Kosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 VRP).

c) Der Rekurrent hat bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Eine Kostennote liegt nicht vor. Die Entschädigung ist somit nach Ermessen festzusetzen (Art. 6 der Honorarordnung [sGS 963.75; abgekürzt HonO]). Im Rekurs- verfahren beträgt das Honorar pauschal Fr. 500.‒ bis Fr. 6'000.‒. Inner- halb dieses Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Um- ständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwie- rigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 22 Abs. 1 Bst. a und Art. 19 HonO). Die Pauschale in ausländerrechtlichen Verfahren, in denen über das Anwesenheitsrecht zu befinden ist, bewegt sich in der Regel für das Rekursverfahren in der Grössenordnung von Fr. 1'000.– bis Fr. 2'500.–. Mit diesen Pauschalan- sätzen wird auch Art und Umfang der üblicherweise erforderlichen Bemü- hungen Rechnung getragen (VerwGE B 2019/2 vom 23. Mai 2019 E. 5). Den Bemühungen (Rekurseingabe und drei weitere Eingaben) entspre- chend ist vorliegend eine Entschädigung in der Höhe von 1'800.– (ein- schliesslich Barauslagen) angemessen. Mangels Antrags gemäss Art. 29 HonO ist bei der ausseramtlichen Entschädigung keine Mehrwertsteuer anzurechnen.

Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid

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12/12

1. a) Der Rekurs von A.___, Z.___, wird gutgeheissen.

b) Die Verfügung des Migrationsamtes vom 14. April 2020 wird auf- gehoben und die Streitsache zur Abklärung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen und allfälliger neuer Entscheidung ans Mig- rationsamt zurückgewiesen.

2. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– beim Migra- tionsamt wird verzichtet.

3. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– wird A.___ zurückerstattet.

4. Der Kanton (Migrationsamt) entschädigt A.___ ausseramtlich mit Fr. 1'800.– (inkl. Barauslagen).

Der Vorsteher:

Fredy Fässler, lic.iur. Regierungsrat