Sachverhalt
A. A.___ (damals F.___), geboren 4. Mai 1972, serbische Staatsangehö- rige, reist im Jahr 1987 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrer Mutter in die Schweiz, wo sie sich im Jahr 1994 in zweiter Ehe mit B.___, gebo- ren 25. April 1972, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, verheiratete, der über eine Niederlassungsbewilligung verfügte. Der Ehe entsprangen die Kinder C.___ (geboren 1994) und D.___ (geboren 1995). Diese besitzen Niederlassungsbewilligungen.
B. Mit Verfügungen vom 5. Juni 2012 widerrief das Migrationsamt die Nie- derlassungsbewilligung von B.___ und verweigerte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.___, weil die Ehegatten in strafrechtlicher (v.a. Ehemann) und finanzieller (32 offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 62'210.20 gegen die Ehefrau, 63 offene Verlustscheine im Umfang von Fr. 181'464.40 gegen den Ehemann [Stand: 25. Oktober 2011]) Hin- sicht zu Klagen Anlass gegeben hatten. Die hiegegen erhobenen Re- kurse wies das Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom
15. November 2013 (RDRM.2012.114/119) ab.
C. Im Januar 2014 übermittelte das Verwaltungsgericht dem Sicherheits- und Justizdepartement Schreiben von A.___ und B.___. Diese wurden als Wiedererwägungsgesuche behandelt und mit Entscheid vom 11. April 2018 abgewiesen (RDRM.2014.9). Die hiegegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 10. August 2018 we- gen Nichtleistens des Kostenvorschusses abgeschrieben (B 2018/110).
D. Mit Schreiben vom 26. September 2018 forderte das Migrationsamt die Ehegatten auf, die Schweiz bis 17. Oktober 2018 zu verlassen, worauf sie am 12. Oktober 2018, vertreten durch Rechtsanwalt E.___, beim Mig- rationsamt ein Gesuch um Wiedererwägung des Widerrufs der Niederlas- sungsbewilligung bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einreichten.
E. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 liessen A.___ und B.___ beim Si- cherheits- und Justizdepartement eine Aufsichts- und Rechtsverweige-
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
3/8 rungsbeschwerde einreichen, weil die Behandlung des Wiedererwä- gungsgesuchs verzögert werde. Nachdem das Migrationsamt die Prüfung des Gesuchs an die Hand genommen und die angesetzte Ausreisefrist aufgehoben hatte sowie der im Beschwerdeverfahren verlangte Kosten- vorschuss nicht bezahlt worden war, wurde die Beschwerde mit Verfü- gung des Sicherheits- und Justizdepartementes vom 19. November 2018 abgeschrieben (RDRM.2018.153).
F. Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 trat das Migrationsamt auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und forderte die Eheleute auf, die Schweiz innert 30 Tagen zu verlassen, was unangefochten blieb. Auf Ge- such wurde die Ausreisefrist erstreckt bis 31. März 2019. Ein weiteres Fristerstreckungsgesuch wurde nicht mehr bewilligt.
G. Mit Eingabe vom 31. Mai 2019 stellten A.___ und B.___ ein Wiederer- wägungsgesuch betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der abweisende Entscheid des Sicher- heits- und Justizdepartementes vom 12. April 2018 ausschliesslich mit ih- rer finanziellen Situation begründet worden sei. Nachdem die Ehefrau seit Mai 2018 eine Festanstellung und der Ehemann erfolgreich eine selb- ständige Erwerbstätigkeit aufgebaut habe, sei ein Abbau der Schulden möglich, was bereits erfolgte Zahlungen an das Betreibungsamt belegten. Damit habe sich die Situation wesentlich verändert.
H. Mit separaten Verfügungen vom 11. Juni 2019 trat das Migrationsamt auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Zur Begründung wurde im Wesentlich ausgeführt, dass sich die finanzielle Situation – entgegen im- mer wieder gemachter Beteuerungen – nicht verbessert habe. Der Ehe- mann leiste nach wie vor keine Zahlungen ans Betreibungsamt und die- jenigen der Ehefrau in Höhe von Fr. 500.– bedeuteten in Anbetracht der finanziellen Situation des Ehepaars keine erhebliche Verbesserung.
I. Gegen diese Verfügung erhoben A.___ (RDRM.2019.86) und B.___ (RDRM.2019.87), vertreten durch Rechtsanwalt E.___, mit Eingabe vom
13. Juni 2019 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement mit dem Antrag, diese aufzuheben und superprovisorisch festzustellen, dass dem
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
4/8 Rekurs aufschiebende Wirkung zukomme und die Rekurrenten sich bis zum Abschluss des Verfahrens hier aufhalten und einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürften.
J. Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 wurde der Rechtsvertreter eingela- den, für die beiden Rekursverfahren insgesamt einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– zu bezahlen. Hierauf beantragte A.___, dass von der Erhebung eines Kostenvorschusses von ihr und ihrem Ehemann zu- sammen abzusehen und sie separat zur Leistung eines Kostenvorschus- ses aufzufordern sei. Sodann ersuchte sie sinngemäss um vorsorgliche Massnahmen, die am 25. Juni 2019 angeordnet wurden.
K. Mit Verfügung vom 22. August 2019 wurde der Rekurs von B.___ (RDRM.2020.87) abgeschrieben, weil eine rechtzeitige Bezahlung des Kostenvorschusses unterblieben war. Die hiegegen erhobene Be- schwerde wurde mit Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 4. Septem- ber 2019 zufolge Rückzugs abgeschrieben (B 2019/174).
L. Mit Eingabe vom 28. August 2019 informierte der Rechtsvertreter über das Erlöschen des Mandats und führte aus, dass sich die Ehegatten ge- trennt hätten, der Ehemann die Schweiz verlasse, A.___ eine Vollzeitan- stellung habe und daran sei, die Ausgaben zu reduzieren. Am 30. August 2019 reiste der Ehemann aus der Schweiz aus.
M. In der Folge reichte die Rekurrentin verschiedene Akten nach (insbe- sondere einen Mietvertrag vom 27. August 2019, das Ehescheidungsur- teil des Grundgerichtes in V.___, Serbien, vom 3. Oktober 2019, die Nichtanhandnahmeverfügung des Untersuchungsamtes W.___ vom
8. Oktober 2019 betreffend rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätig- keit ohne Bewilligung, einen Arbeitsvertrag für Hauswartung vom 29. Juni 2020 [Nebenerwerb]) und wurden mehrmals Betreibungsauskünfte ein- geholt, um eine allfällige negative Entwicklung zu erkennen.
N. Am 23. September 2019 verfügte das Konkursamt X.___ die Einstel- lung des Konkursverfahrens gegen den vormaligen Ehemann.
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
5/8 O. Am 7. April 2021 gewährte das Kreisgericht Y.___ A.___ die proviso- rische Nachlassstundung. Mit Publikation vom 29. Juli 2021 wurde ihr die definitive Nachlassstundung gewährt und erfolgte ein Schuldenruf.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvorausset- zungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerforder- nisse gegeben sind (Art. 43bis, 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.a) Nach Art. 27 VRP sind Wiedererwägungsgesuche zulässig, begrün- den aber keinen Anspruch auf eine Stellungnahme der Behörde in der Sache und hemmen den Fristenlauf nicht. Ein Wiedererwägungsgesuch ist ein formloser Rechtsbehelf, der eine Änderung oder Aufhebung einer Verfügung oder eines Entscheids anstrebt. Es liegt im Ermessen der Be- hörde, ob sie das Gesuch behandeln will oder nicht (Cavelti/Vögeli, Ver- waltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 1180; T. Tschumi, in: Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Praxis- kommentar, Zürich/St.Gallen 2020, N 9 zu Art. 27).
b) Nach der bundesgerichtlichen Praxis ergibt sich gestützt auf das Ver- bot der formellen Rechtsverweigerung und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung [SR 101]) ausnahms- weise ein Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch und Erlass einer neuen Verfügung, wenn sich die tatsächlichen und rechtli- chen Verhältnisse seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung erheb- lich geändert haben und wenn wichtige Tatsachen oder Beweise geltend gemacht werden, die zur Zeit der ersten Entscheidung nicht bekannt wa- ren oder nicht geltend gemacht werden konnten oder dazu keine Veran- lassung bestand (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 575 mit Hinweisen; T. Tschumi, a.a.O., N 13 zu Art. 27; Häfeli/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St.Gallen 2016, Rz. 1273 mit Hinwei- sen).
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6/8
E. 3 Die Rekurrentin hat mit dem Wiedererwägungsgesuch geltend ge- macht, sie sei voll erwerbstätig, vom Ehemann getrennt, der in die Heimat zurückkehre, und stehe vor dem Wechsel in eine günstigere Wohnung, wodurch der Schuldenabbau realistisch geworden sei.
a) Im ersten Wiedererwägungsgesuch vom 12. Oktober 2018, auf wel- ches das Migrationsamt rechtskräftig nicht eingetreten ist, war bereits gel- tend gemacht worden, dass sich die finanzielle Situation durch den Stel- lenantritt und die erfolgreiche selbständige Erwerbstätigkeit des Ehe- manns verbessert habe, weshalb der wesentliche Grund für die Nichtver- längerung der Aufenthaltsbewilligung weggefallen sei. Das neue Gesuch vom 31. Mai 2019 nannte in erster Linie erneut die Einkommensentwick- lung. Das Migrationsamt trat darauf nicht ein, weil die Änderung in finan- zieller Hinsicht bei der gegebenen Finanzlage des Ehepaars keine erheb- liche Verbesserung bedeute.
b) Es ist zu beachten, dass im Zeitpunkt der Einreichung des Wiederer- wägungsgesuchs kein Ehewille mehr bestand und die Rekurrentin die Ehescheidung in die Wege leitete. Nachdem die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin wegen der Schuldensituation des Ehepaares nicht ver- längert worden war, welche in weit grösserem Ausmass dem Ehemann anzulasten war (Vorakten S. 708 und 716), der zudem – anders als die Rekurrentin – keine Schulden abbezahlte (vgl. Vorakten S. 774) und ent- gegen seiner Schilderung nicht erfolgreich selbständig tätig war, liegt eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Situation der Rekurrentin und damit ein Wiedererwägungsgrund vor. Wie er zu gewichten ist, ist eine Frage der materiellen Beurteilung.
c) Im Übrigen erging am 8. Oktober 2019 eine Nichtanhandnahmeverfü- gung betreffend rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Be- willigung, weil sich die Rekurrentin insbesondere auf entsprechende Aus- sagen des damaligen Rechtsvertreters habe stützen können. Sodann könnte sie nun die Bedingungen erfüllen, die ihr bereits vor Jahren als Voraussetzung für eine Verlängerung aufgelistet wurden (vgl. Vorakten S. 379 und 386): sie leistet regelmässig Abzahlungen beim Betreibungs- amt (vgl. VerwGE B 2020/230 vom 17. Februar 2021 E. 2.1.), geht einer
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
7/8 Vollzeitanstellung als Betreuerin in einem sozialpsychiatrischen Wohn- heim – somit in einem Bereich mit Arbeitskräftemangel – nach und hat eine Schuldensanierung in Angriff genommen. Mittlerweile ist der vorma- lige niedergelassene Ehemann ausgereist und die Ehe geschieden (3. Oktober 2019). Die Rekurrentin kann sich allenfalls auf die «10-Jah- res-Regel» (BGE 144 I 266) berufen. Sie hat eine günstigere Wohnung gemietet und zusätzlich eine Hauswartung übernommen, wodurch hö- here Abzahlungen möglich wurden. Das Kreisgericht Y.___ hat ihr mit Verfügung vom 29. Juli 2021 definitive Nachlassstundung gewährt.
E. 4 Der Kanton (Migrationsamt) entschädigt A.___ ausseramtlich mit Fr. 1'000.– (inkl. Barauslagen).
Der Vorsteher:
Fredy Fässler, lic.iur. Regierungsrat
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2019.86 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 18.11.2021 Entscheiddatum: 23.09.2021 SJD RDRM.2019.86 Migrationsrecht, Art. 27 VRP. Die Aufenthaltsbewilligung der seit über dreissig Jahren in der Schweiz lebenden Rekurrentin war rechtskräftig nicht verlängert und die Niederlassungsbewilligung des Ehemanns rechtskräftig widerrufen worden, weil die Ehegatten in strafrechtlicher und finanzieller Hinsicht zu Klagen Anlass gegeben hatten. Auf ein erstes Wiedererwägungsgesuch des zur Ausreise aufgeforderten Ehepaares war das Migrationsamt nicht eingetreten, weil sich an der massgeblichen Schuldensituation des Ehepaares keine wesentliche Änderung ergeben hatte. Im Rahmen eines zweiten Wiedererwägungsgesuchs forderte die Ehefrau, die keinen Ehewillen mehr hatte und die Ehescheidung einleitete, dass sie nicht als Paar, sondern je separat zu beurteilen seien. Im Gegensatz zur Ehefrau bezahlte der Ehemann den hierauf geforderten Kostenvorschuss nicht, worauf sein Rekurs abgeschrieben wurde und er in der Folge die Schweiz verliess. Nachdem die Verschuldung des Ehepaars in weit grösserem Umfang vom Ehemann zu verantworten war, und die Rekurrentin
– anders als der Ehemann –einer Erwerbstätigkeit (in einem Mangelberuf) nachging und regelmässig Schulden abbezahlte, lag eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Situation der Rekurrentin vor. Ihr Rekurs wurde gutgeheissen und das Migrationsamt zur inhaltlichen Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs aufgefordert. Den Entscheid SJD RDRM.2019.86 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9
Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
1/8
Entscheid vom 23. September 2021
Rekurrentin A.___ gegen Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen Verfügung vom 11. Juni 2019 Betreff Wiedererwägungsgesuch Geschäftsnummer RDRM.2019.86
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
2/8 Sachverhalt A. A.___ (damals F.___), geboren 4. Mai 1972, serbische Staatsangehö- rige, reist im Jahr 1987 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrer Mutter in die Schweiz, wo sie sich im Jahr 1994 in zweiter Ehe mit B.___, gebo- ren 25. April 1972, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, verheiratete, der über eine Niederlassungsbewilligung verfügte. Der Ehe entsprangen die Kinder C.___ (geboren 1994) und D.___ (geboren 1995). Diese besitzen Niederlassungsbewilligungen.
B. Mit Verfügungen vom 5. Juni 2012 widerrief das Migrationsamt die Nie- derlassungsbewilligung von B.___ und verweigerte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.___, weil die Ehegatten in strafrechtlicher (v.a. Ehemann) und finanzieller (32 offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 62'210.20 gegen die Ehefrau, 63 offene Verlustscheine im Umfang von Fr. 181'464.40 gegen den Ehemann [Stand: 25. Oktober 2011]) Hin- sicht zu Klagen Anlass gegeben hatten. Die hiegegen erhobenen Re- kurse wies das Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom
15. November 2013 (RDRM.2012.114/119) ab.
C. Im Januar 2014 übermittelte das Verwaltungsgericht dem Sicherheits- und Justizdepartement Schreiben von A.___ und B.___. Diese wurden als Wiedererwägungsgesuche behandelt und mit Entscheid vom 11. April 2018 abgewiesen (RDRM.2014.9). Die hiegegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 10. August 2018 we- gen Nichtleistens des Kostenvorschusses abgeschrieben (B 2018/110).
D. Mit Schreiben vom 26. September 2018 forderte das Migrationsamt die Ehegatten auf, die Schweiz bis 17. Oktober 2018 zu verlassen, worauf sie am 12. Oktober 2018, vertreten durch Rechtsanwalt E.___, beim Mig- rationsamt ein Gesuch um Wiedererwägung des Widerrufs der Niederlas- sungsbewilligung bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einreichten.
E. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 liessen A.___ und B.___ beim Si- cherheits- und Justizdepartement eine Aufsichts- und Rechtsverweige-
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
3/8 rungsbeschwerde einreichen, weil die Behandlung des Wiedererwä- gungsgesuchs verzögert werde. Nachdem das Migrationsamt die Prüfung des Gesuchs an die Hand genommen und die angesetzte Ausreisefrist aufgehoben hatte sowie der im Beschwerdeverfahren verlangte Kosten- vorschuss nicht bezahlt worden war, wurde die Beschwerde mit Verfü- gung des Sicherheits- und Justizdepartementes vom 19. November 2018 abgeschrieben (RDRM.2018.153).
F. Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 trat das Migrationsamt auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und forderte die Eheleute auf, die Schweiz innert 30 Tagen zu verlassen, was unangefochten blieb. Auf Ge- such wurde die Ausreisefrist erstreckt bis 31. März 2019. Ein weiteres Fristerstreckungsgesuch wurde nicht mehr bewilligt.
G. Mit Eingabe vom 31. Mai 2019 stellten A.___ und B.___ ein Wiederer- wägungsgesuch betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der abweisende Entscheid des Sicher- heits- und Justizdepartementes vom 12. April 2018 ausschliesslich mit ih- rer finanziellen Situation begründet worden sei. Nachdem die Ehefrau seit Mai 2018 eine Festanstellung und der Ehemann erfolgreich eine selb- ständige Erwerbstätigkeit aufgebaut habe, sei ein Abbau der Schulden möglich, was bereits erfolgte Zahlungen an das Betreibungsamt belegten. Damit habe sich die Situation wesentlich verändert.
H. Mit separaten Verfügungen vom 11. Juni 2019 trat das Migrationsamt auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Zur Begründung wurde im Wesentlich ausgeführt, dass sich die finanzielle Situation – entgegen im- mer wieder gemachter Beteuerungen – nicht verbessert habe. Der Ehe- mann leiste nach wie vor keine Zahlungen ans Betreibungsamt und die- jenigen der Ehefrau in Höhe von Fr. 500.– bedeuteten in Anbetracht der finanziellen Situation des Ehepaars keine erhebliche Verbesserung.
I. Gegen diese Verfügung erhoben A.___ (RDRM.2019.86) und B.___ (RDRM.2019.87), vertreten durch Rechtsanwalt E.___, mit Eingabe vom
13. Juni 2019 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement mit dem Antrag, diese aufzuheben und superprovisorisch festzustellen, dass dem
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
4/8 Rekurs aufschiebende Wirkung zukomme und die Rekurrenten sich bis zum Abschluss des Verfahrens hier aufhalten und einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürften.
J. Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 wurde der Rechtsvertreter eingela- den, für die beiden Rekursverfahren insgesamt einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– zu bezahlen. Hierauf beantragte A.___, dass von der Erhebung eines Kostenvorschusses von ihr und ihrem Ehemann zu- sammen abzusehen und sie separat zur Leistung eines Kostenvorschus- ses aufzufordern sei. Sodann ersuchte sie sinngemäss um vorsorgliche Massnahmen, die am 25. Juni 2019 angeordnet wurden.
K. Mit Verfügung vom 22. August 2019 wurde der Rekurs von B.___ (RDRM.2020.87) abgeschrieben, weil eine rechtzeitige Bezahlung des Kostenvorschusses unterblieben war. Die hiegegen erhobene Be- schwerde wurde mit Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 4. Septem- ber 2019 zufolge Rückzugs abgeschrieben (B 2019/174).
L. Mit Eingabe vom 28. August 2019 informierte der Rechtsvertreter über das Erlöschen des Mandats und führte aus, dass sich die Ehegatten ge- trennt hätten, der Ehemann die Schweiz verlasse, A.___ eine Vollzeitan- stellung habe und daran sei, die Ausgaben zu reduzieren. Am 30. August 2019 reiste der Ehemann aus der Schweiz aus.
M. In der Folge reichte die Rekurrentin verschiedene Akten nach (insbe- sondere einen Mietvertrag vom 27. August 2019, das Ehescheidungsur- teil des Grundgerichtes in V.___, Serbien, vom 3. Oktober 2019, die Nichtanhandnahmeverfügung des Untersuchungsamtes W.___ vom
8. Oktober 2019 betreffend rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätig- keit ohne Bewilligung, einen Arbeitsvertrag für Hauswartung vom 29. Juni 2020 [Nebenerwerb]) und wurden mehrmals Betreibungsauskünfte ein- geholt, um eine allfällige negative Entwicklung zu erkennen.
N. Am 23. September 2019 verfügte das Konkursamt X.___ die Einstel- lung des Konkursverfahrens gegen den vormaligen Ehemann.
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
5/8 O. Am 7. April 2021 gewährte das Kreisgericht Y.___ A.___ die proviso- rische Nachlassstundung. Mit Publikation vom 29. Juli 2021 wurde ihr die definitive Nachlassstundung gewährt und erfolgte ein Schuldenruf. Erwägungen
1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvorausset- zungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerforder- nisse gegeben sind (Art. 43bis, 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.a) Nach Art. 27 VRP sind Wiedererwägungsgesuche zulässig, begrün- den aber keinen Anspruch auf eine Stellungnahme der Behörde in der Sache und hemmen den Fristenlauf nicht. Ein Wiedererwägungsgesuch ist ein formloser Rechtsbehelf, der eine Änderung oder Aufhebung einer Verfügung oder eines Entscheids anstrebt. Es liegt im Ermessen der Be- hörde, ob sie das Gesuch behandeln will oder nicht (Cavelti/Vögeli, Ver- waltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 1180; T. Tschumi, in: Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Praxis- kommentar, Zürich/St.Gallen 2020, N 9 zu Art. 27).
b) Nach der bundesgerichtlichen Praxis ergibt sich gestützt auf das Ver- bot der formellen Rechtsverweigerung und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung [SR 101]) ausnahms- weise ein Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch und Erlass einer neuen Verfügung, wenn sich die tatsächlichen und rechtli- chen Verhältnisse seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung erheb- lich geändert haben und wenn wichtige Tatsachen oder Beweise geltend gemacht werden, die zur Zeit der ersten Entscheidung nicht bekannt wa- ren oder nicht geltend gemacht werden konnten oder dazu keine Veran- lassung bestand (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 575 mit Hinweisen; T. Tschumi, a.a.O., N 13 zu Art. 27; Häfeli/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St.Gallen 2016, Rz. 1273 mit Hinwei- sen).
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
6/8
3. Die Rekurrentin hat mit dem Wiedererwägungsgesuch geltend ge- macht, sie sei voll erwerbstätig, vom Ehemann getrennt, der in die Heimat zurückkehre, und stehe vor dem Wechsel in eine günstigere Wohnung, wodurch der Schuldenabbau realistisch geworden sei.
a) Im ersten Wiedererwägungsgesuch vom 12. Oktober 2018, auf wel- ches das Migrationsamt rechtskräftig nicht eingetreten ist, war bereits gel- tend gemacht worden, dass sich die finanzielle Situation durch den Stel- lenantritt und die erfolgreiche selbständige Erwerbstätigkeit des Ehe- manns verbessert habe, weshalb der wesentliche Grund für die Nichtver- längerung der Aufenthaltsbewilligung weggefallen sei. Das neue Gesuch vom 31. Mai 2019 nannte in erster Linie erneut die Einkommensentwick- lung. Das Migrationsamt trat darauf nicht ein, weil die Änderung in finan- zieller Hinsicht bei der gegebenen Finanzlage des Ehepaars keine erheb- liche Verbesserung bedeute.
b) Es ist zu beachten, dass im Zeitpunkt der Einreichung des Wiederer- wägungsgesuchs kein Ehewille mehr bestand und die Rekurrentin die Ehescheidung in die Wege leitete. Nachdem die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin wegen der Schuldensituation des Ehepaares nicht ver- längert worden war, welche in weit grösserem Ausmass dem Ehemann anzulasten war (Vorakten S. 708 und 716), der zudem – anders als die Rekurrentin – keine Schulden abbezahlte (vgl. Vorakten S. 774) und ent- gegen seiner Schilderung nicht erfolgreich selbständig tätig war, liegt eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Situation der Rekurrentin und damit ein Wiedererwägungsgrund vor. Wie er zu gewichten ist, ist eine Frage der materiellen Beurteilung.
c) Im Übrigen erging am 8. Oktober 2019 eine Nichtanhandnahmeverfü- gung betreffend rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Be- willigung, weil sich die Rekurrentin insbesondere auf entsprechende Aus- sagen des damaligen Rechtsvertreters habe stützen können. Sodann könnte sie nun die Bedingungen erfüllen, die ihr bereits vor Jahren als Voraussetzung für eine Verlängerung aufgelistet wurden (vgl. Vorakten S. 379 und 386): sie leistet regelmässig Abzahlungen beim Betreibungs- amt (vgl. VerwGE B 2020/230 vom 17. Februar 2021 E. 2.1.), geht einer
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
7/8 Vollzeitanstellung als Betreuerin in einem sozialpsychiatrischen Wohn- heim – somit in einem Bereich mit Arbeitskräftemangel – nach und hat eine Schuldensanierung in Angriff genommen. Mittlerweile ist der vorma- lige niedergelassene Ehemann ausgereist und die Ehe geschieden (3. Oktober 2019). Die Rekurrentin kann sich allenfalls auf die «10-Jah- res-Regel» (BGE 144 I 266) berufen. Sie hat eine günstigere Wohnung gemietet und zusätzlich eine Hauswartung übernommen, wodurch hö- here Abzahlungen möglich wurden. Das Kreisgericht Y.___ hat ihr mit Verfügung vom 29. Juli 2021 definitive Nachlassstundung gewährt.
4. Demnach ist der Rekurs gutzuheissen. Die Nichteintretensverfügung des Migrationsamtes vom 11. Juni 2019 ist aufzuheben und die Angele- genheit zur inhaltlichen Prüfung an das Migrationsamt zurückzuweisen.
5.a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Be- teiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teil- weise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebüh- rentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die obsiegende Rekurren- tin hat keine Verfahrenskosten zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 700.– wird zurückerstattet. Von der unterliegenden Vo- rinstanz werden keine Kosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 VRP).
b) Im Rekursverfahren beträgt das Honorar pauschal Fr. 500.– bis 6'000.– (Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarordnung [sGS 963.75; abgekürzt HonO]). Innerhalb des für die Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der erforderlichen Bemühungen, der Schwierigkeiten des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Vorliegend hat der Rechtsvertreter zahlreiche Fristerstre- ckungen beantragt, indessen keine umfangreiche Rechtsschrift einge- reicht. Sodann erlosch das Mandat während hängigem Verfahren. Für die anwaltlichen Bemühungen ist eine Entschädigung von Fr. 1'000.– (inklu- sive Barauslagen) angemessen.
Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
8/8 Entscheid
1. Der Rekurs von A.___ wird gutgeheissen.
2. Das Migrationsamt wird aufgefordert, auf das Wiedererwägungsge- such einzutreten.
3. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr von der Vorinstanz wird ver- zichtet.
4. Der Kanton (Migrationsamt) entschädigt A.___ ausseramtlich mit Fr. 1'000.– (inkl. Barauslagen).
Der Vorsteher:
Fredy Fässler, lic.iur. Regierungsrat