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I/2-2025/61

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 26.02.2026

Sg Verwaltungsrekurskommission · 2026-02-26 · Deutsch SG

Gebühr für Strombezug, Art. 17 Abs. 8 des Elektrizitätsreglements der Gemeinde Oberriet. Die Regelung in Art. 17 Abs. 8 des Elektrizitätsreglements der Gemeinde Oberriet, wonach für Rechnungsrückstände von Mietern und Pächtern die Eigentümerschaft zur Haftung gezogen werden kann, ist zum einen mit Art. 8 BV nicht vereinbar. Zum andern ist das Miet- und Pachtrecht im OR – mit Ausnahmen – abschliessend bundesrechtlich geregelt, weshalb Kantone und Gemeinden keine Solidarhaftung des Vermieters für Stromgebühren des Mieters vorsehen dürfen. (Verwaltungsrekurskommission, Abt. I/2, 26. Februar 2026, I/2-2025/61).

Sachverhalt

A.- A.__ ist Eigentümer eines vermieteten Mehrfamilienhauses an der Staatsstrasse 168 in Oberriet. Eine der Wohnungen war bis zum 25. Mai 2023 an C.__ vermietet. Dieser beglich die Rechnungen für den Bezug von Strom im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 25. Mai 2023 nicht. Die Elektrizitätsversorgung Oberriet (EVO) leitete am 17. Juli 2023 die Betrei- bung gegen C.__ ein. Über diesen wurde am 3. April 2024 der Konkurs eröffnet. Die EVO erhielt am 7. Oktober 2024 einen Verlustschein über Fr. 1'262.95. B.- Mit Verfügung vom 19. November 2024 stellte die EVO A.__ die offenen Stromgebühren von C.__ von insgesamt Fr. 1'262.95 (inklusive Mahngebühren, Betreibungskosten und Zins) in Rechnung. Dagegen erhob A.__ am 29. November 2024 Rekurs beim Gemeinderat Oberriet. Dieser wies den Rekurs mit Entscheid vom 16. Juni 2025 ab. C.- Gegen den Entscheid des Gemeinderats Oberriet vom 16. Juni 2025 erhob A.__ mit Eingabe vom 4. Juli 2025 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. Der Gemeinderat Oberriet liess sich am 26. August 2025 vernehmen und beantragte die Abweisung des Rekurses. Dazu nahm A.__ am 8. Septem- ber 2025 Stellung. Auf weitere Einzelheiten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 a) Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom

E. 4 Die Rechtsgültigkeit des Elektrizitätsreglements der Gemeinde Oberriet wird vom Re- kurrenten nicht bestritten. Sie ist jedoch von Amtes wegen zu prüfen. Stromgebühren stel- len Kausalabgaben dar, die als öffentliche Abgaben einer gesetzlichen Grundlage bedür- fen. Der Gesetzgeber hat dabei Subjekt, Objekt und Höhe der Abgabe in einem formellen Gesetz zu verankern. Kommunale Erlasse sind einem formellen Gesetz gleichgestellt, wenn sie von der nach dem kantonalen Recht ermächtigten Gemeindelegislative beschlos- sen wurden oder wenn der Erlass der Gemeindeexekutive dem obligatorischen oder fakul- tativen Referendum unterstand (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 8. Aufl. 2020, N 2764 ff., Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_67/2015 vom 12. No- vember 2015 E. 2.1; BGE 127 I 60 E. 2e). Die Ermächtigung der Gemeinde Oberriet zur Festsetzung von Benutzungsgebühren ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 des Gemeindegesetzes (sGS 151.1, abgekürzt: GG). Der Gemeinderat Oberriet hat das Elektrizitätsreglement am

23. September 2013 erlassen. Es war vom 14. Oktober 2013 bis 12. November 2013 dem fakultativen Referendum unterstellt und trat am 1. Januar 2014 in Kraft. Demzufolge erfüllt das Elektrizitätsreglement die Voraussetzungen eines kommunalen Erlasses, der einem formellen Gesetz gleichgestellt ist. Die umstrittene Gebühr stützt sich somit in formeller Hin- sicht auf eine genügende Rechtsgrundlage.

E. 5 Aufl. 1976, S. 75).

b) aa) Der Anspruch auf Gleichbehandlung gemäss Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, abgekürzt: BV) verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit un- gleich zu behandeln. Das Gleichheitsprinzip verbietet einerseits unterschiedliche Regelun- gen, denen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zu Grunde liegen. Andererseits untersagt es aber auch die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 572). bb) Das Elektrizitätsreglement der Gemeinde Oberriet stellt die Mieter und die Liegen- schaftseigentümer hinsichtlich der Haftung gegenüber der EVO als Stromlieferanten mit dem Art. 17 Abs. 8 gleich, obwohl deren rechtliche Stellung nicht gleich ist. Kunde der EVO bei Netznutzung und Energielieferungen ist bei Miet- und Pachtverhältnissen der Mieter bzw. der Pächter (Art. 2 Abs. 4 des Reglements). Vertragspartner der EVO ist somit der Mieter/Pächter und nicht der Liegenschaftseigentümer. Der Mieter/Pächter nutzt den Strom für seine eigenen Bedürfnisse. Demgegenüber steht der Liegenschaftseigentümer hinsicht- lich des vom Mieter/Pächter bezogenen Stroms in keiner Rechtsbeziehung mit der EVO. Er hat keinen Einfluss auf den Strombezug des Mieters/Pächters. Der unmittelbare Zusam- menhang zwischen Entstehungsgrund und Abgabe im Sinne von Leistung und Gegenleis- tung, der bei einer Kausalabgabe bestehen muss (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N 1601), fehlt beim Liegenschaftseigentümer. Mit Art. 17 Abs. 8 des Reglements wird somit eine Gleichstellung trotz klarer verschiedener Rechts- stellungen geschaffen. Es besteht zwar ein öffentliches Interesse daran, dass die EVO möglichst keine finanziellen Verluste erleiden, um die Gewährleistung der Energieversor- gung nicht zu gefährden. Der EVO stehen allerdings verschiedene Massnahmen zur Ver- fügung, um finanzielle Verlustrisiken einzuschränken. So erfolgt die Rechnungsstellung an die Kundschaft in regelmässigen Zeitabständen. Die EVO kann zwischen den Zählerable- sungen Teilrechnungen in der Höhe des voraussichtlichen Energiebezugs stellen. Sie kann von der Kundschaft angemessene Vorauszahlung oder Sicherstellung verlangen, Zahlau- tomaten einbauen oder monatlich bzw. wöchentlich Rechnung stellen (Art. 17 Abs. 1 des Reglements). Zudem ist sie berechtigt, nach vorheriger Mahnung und schriftlicher Anzeige die Energielieferung einzustellen, wenn die Kundschaft ihren Zahlungsverpflichtungen nicht I/2-2025/61 5/9

nachgekommen ist oder keine Gewähr besteht, dass zukünftige Energie- oder Netznut- zungsrechnungen bezahlt werden (Art. 8 Abs. 1 lit. d des Reglements). Vor diesem Hinter- grund lässt sich die Gleichbehandlung von Mieter und Liegenschaftseigentümer trotz un- terschiedlichen Rechtsstellungen nicht sachlich begründen und erscheint unverhältnismäs- sig. Die Regelung in Art. 17 Abs. 8 des Elektrizitätsreglements der Gemeinde Oberriet ist daher mit Art. 8 BV nicht vereinbar (vgl. zum Ganzen Entscheid des Kantonsgerichts Wallis A1 05 44 vom 1. Juli 2005).

c) aa) Gemäss Art. 122 Abs. 1 BV ist die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts zudem Sache des Bundes. Der Bund hat im Bereich des Zivilrechts von dieser Kompetenz insbesondere mit dem Erlass des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches (SR 210, abgekürzt: ZGB) und des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, SR 202, abge- kürzt: OR) umfassend Gebrauch gemacht. Die Kantone können zivilrechtliche Bestimmun- gen gemäss Art. 5 Abs. 1 ZGB nur noch in Bereichen erlassen, die ihnen das Bundesrecht ausdrücklich vorbehält. Dabei dürfen die Kantone keine Vorschriften aufstellen, die dem Privatrecht des Bundes widersprechen. Sodann können die Kantone auch keine Normen erlassen, welche die Verwirklichung des Bundeszivilrechts verunmöglichen. Wenn sie dies dennoch tun, verstossen sie gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundes- rechts. Die Kantone dürfen nicht dort legiferieren, wo der Bundesgesetzgeber ein Gebiet selbst abschliessend geregelt hat (MÜLLER-CHEN/CATRINA, St. Galler Kommentar,

4. Aufl. 2023, Art. 122 BV N 5 f.; BGE 104 Ia 105 E. 4a). bb) Eine Solidarhaftung des Vermieters oder Verpächters ist im OR in den Bestimmungen zum Miet- und Pachtvertrag nicht vorgesehen. Das Miet- und Pachtrecht ist vom Bund im OR mit Ausnahme von Art. 257e Abs. 4 und Art. 270 Abs. 2 OR abschliessend geregelt. Die Kantone und Gemeinden dürfen daher nicht direkt in die Verträge zwischen den Parteien eines Miet- oder Pachtvertrags eingreifen (BGE 137 I 135 E. 2.5.1.; BGer 1C_759/2021 vom 19. Dezember 2022 E. 4.2.2., 1C_441/2018 vom 14. November 2019 E. 5.2.2.). Eine Solidarhaftung des Vermieters oder Verpächters lässt sich auch nicht aus den Art. 143 ff. über die Solidarschuld herleiten. Gemäss Art. 143 OR entsteht Solida- rität unter mehreren Schuldnern nur durch entsprechende Willensäusserung (Abs. 1) oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Abs. 2). Mit Gesetz im Sinne dieser Vorschrift ist nur das Zivilrecht gemeint (BGE 108 II 493 E. 4). Darin findet sich wie bereits erwähnt keine Solidarhaftung des Vermieters oder Verpächters. I/2-2025/61 6/9

Die Festsetzung einer Solidarhaftung des Vermieters für die Stromgebühren des Mieters in einem kommunalen Reglement ist daher als unzulässig zu erachten (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau AGVE 2000 127 vom 11. Mai 2000 und Urteil des Verwal- tungsgerichts Graubünden A 24 10 vom 3. Dezember 2024). Dafür spricht auch, dass es sich bei Stromgebühren um sogenannte Verbraucherkosten handelt. Sie dienen dem eige- nen Gebrauch des Mieters/Pächters und haben keinen eigentlichen Bezug zum Gebrauch der Miet-/Pachtsache (BÉGUIN UND MARSTON, in: Mieterinnen- und Mieterverband Schweiz (Hrsg.), Mietrecht für die Praxis, 10. Aufl. 2022, S. 367).

d) Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz bei der Erhebung der Stromgebühren beim Re- kurrenten rechtswidriges Recht anwendete, weshalb der Entscheid der Vorinstanz vom

16. Juni 2025 und die diesem zugrundeliegende Verfügung der EVO vom 19. November 2024 aufzuheben sind (vgl. PK VRP/SG-LOOSER/LOOSER-HERZOG, Art. 46 N 8).

E. 6 Im Übrigen widerspricht das Vorgehen der Vorinstanz auch Art. 9 BV, wonach jede Per- son Anspruch darauf hat, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Die Vorinstanz hätte die Inpflichtnahme des Rekurrenten frühzeitiger und in einem Zeitpunkt geltend machen müssen, indem dieser noch die Mög- lichkeit zum Reagieren gehabt hätte, ansonsten er in seinen Rechten beschränkt wird. Eine frühzeitige Information an den Rekurrenten ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten nicht.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs gutzuheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 16. Juni 2025 und die diesem zugrundeliegende Verfügung der EVO vom

19. November 2024 aufzuheben sind.

E. 8 a) Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Verfahrenskosten zulasten der Vorinstanz (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1’000.– ist angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung der Gebühr ist nicht zu verzichten, da die Vorinstanz eigene finanzielle Interessen verfolgt (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist dem Rekurrenten zurückzuerstatten.

b) Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent grundsätzlich Anspruch auf eine Par- teientschädigung, soweit diese aufgrund der Rechts- und Sachlage als notwendig und an- gemessen erscheint (Art. 98 Abs. 2 VRP). Der Rekurrent liess sich zwar von einer juristisch ausgebildeten Person vertreten, welche jedoch nicht im Anwaltsregister eingetragen ist, und welcher deshalb die berufsmässige Vertretung vor Gericht untersagt ist. Diese Vertre- tung kommt einer Prozessführung in eigener Sache nahe. Einer nicht anwaltlich vertretenen I/2-2025/61 7/9

Person steht nur unter besonderen Voraussetzungen eine Parteientschädigung zu. Dies ist nach der Praxis des Bundesgerichts namentlich der Fall, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsauf- wand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 125 II 518 E. 5b). Diese Kriterien sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. I/2-2025/61 8/9

Entscheid:

1. Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Gemeinderats Oberriet vom

16. Juni 2025 und die diesem zugrundeliegende Verfügung der Elektrizitätsversorgung Oberriet vom 19. November 2024 werden aufgehoben.

2. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.– hat die politische Gemeinde Oberriet zu bezah- len. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird dem Rekurrenten zurückerstattet.

3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. I/2-2025/61 9/9

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St. Gallen Gerichte Verwaltungsrekurskommission Abteilung I - 2. Kammer Entscheid vom 26. Februar 2026 Besetzung Vorsitzender Richter Markus Frei, Richter Rudolf Lippuner und Patrick Hobi, Gerichtsschreiberin Silvia Geiger Geschäftsnr. I/2-2025/61 Parteien A.__, Rekurrent, vertreten durch B.__, gegen Gemeinderat Oberriet, Staatsstrasse 92, 9463 Oberriet, Vorinstanz, Gegenstand Gebühr für Strombezug

Sachverhalt: A.- A.__ ist Eigentümer eines vermieteten Mehrfamilienhauses an der Staatsstrasse 168 in Oberriet. Eine der Wohnungen war bis zum 25. Mai 2023 an C.__ vermietet. Dieser beglich die Rechnungen für den Bezug von Strom im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 25. Mai 2023 nicht. Die Elektrizitätsversorgung Oberriet (EVO) leitete am 17. Juli 2023 die Betrei- bung gegen C.__ ein. Über diesen wurde am 3. April 2024 der Konkurs eröffnet. Die EVO erhielt am 7. Oktober 2024 einen Verlustschein über Fr. 1'262.95. B.- Mit Verfügung vom 19. November 2024 stellte die EVO A.__ die offenen Stromgebühren von C.__ von insgesamt Fr. 1'262.95 (inklusive Mahngebühren, Betreibungskosten und Zins) in Rechnung. Dagegen erhob A.__ am 29. November 2024 Rekurs beim Gemeinderat Oberriet. Dieser wies den Rekurs mit Entscheid vom 16. Juni 2025 ab. C.- Gegen den Entscheid des Gemeinderats Oberriet vom 16. Juni 2025 erhob A.__ mit Eingabe vom 4. Juli 2025 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. Der Gemeinderat Oberriet liess sich am 26. August 2025 vernehmen und beantragte die Abweisung des Rekurses. Dazu nahm A.__ am 8. Septem- ber 2025 Stellung. Auf weitere Einzelheiten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- a) Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom

4. Juli 2025 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. h Ziff. 5, Art. 45, Art. 47 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist – unter Vorbehalt von Erw. 1 b – einzutreten.

b) Soweit der Rekurrent verlangt, der zweite Satz von Art. 17 Abs. 8 des Elektrizitätsregle- ments der Gemeinde Oberriet, wonach die EVO nicht verpflichtet sei, in Gebäude oder Wohnungen Elektrizität zu liefern, von welchen noch offene Rechnungen ausstehen, sei für I/2-2025/61 2/9

verfassungswidrig zu erklären, ist mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Im VRP ist eine abstrakte Normenkontrolle nicht vorgesehen (PK VRP/SG-ARTA, Überblick N 88). 2.- Das vorinstanzliche Verfahren ist auf seine formelle Rechtmässigkeit hin zu prüfen. Die EVO war zur Rechnungsstellung für den Bezug von Strom befugt (Art. 17 des Elektrizitäts- reglements der Gemeinde Oberriet). Gemäss Art. 40 Abs. 1 VRP können Verfügungen un- terer Instanzen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer selbständigen öffentlich- rechtlichen Anstalt mit Rekurs an die oberste Verwaltungsbehörde einer Körperschaft oder einer Anstalt weitergezogen werden. Der Gemeinderat Oberriet ist das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der Gemeinde (Art. 28 der Gemeindeordnung der Gemeinde Ober- riet) und war damit zuständig für den Rekurs gegen die Verfügung der EVO. Das vorinstanz- liche Verfahren ist somit in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. 3.- Umstritten ist, ob die Vorinstanz dem Rekurrenten zu Recht die von einem seiner Mieter nicht bezahlten Gebühren für den Bezug von Strom in Rechnung stellte.

a) Die Vorinstanz hielt fest, dass für das Regressrecht auf den Rekurrenten als Vermieter mit dem Elektrizitätsreglement eine gesetzliche Grundlage bestehe, welche das Vorgehen rechtfertige. Die Ausstände des Mieters seien dem Rekurrenten bekannt gewesen. Gestützt auf die langjährige Praxis des Gemeinderats Oberriets sei dem Rekurrenten ein hälftiger Verzicht auf die Forderung angeboten worden. Dieses Angebot habe der Rekurrent abge- lehnt. Beim Mieter sei über den üblichen Inkassoweg versucht worden, die ausstehende Forderung einzutreiben. Aufgrund des Konkurses über den Mieter sei die Forderung schliesslich im Konkursverfahren geltend gemacht worden. Daraus habe ein Konkursver- lustschein resultiert.

b) Der Rekurrent macht demgegenüber geltend, dass er über die Ausstände des Mieters nicht informiert worden sei. Er habe in keiner Weise von den streitigen Energielieferungen profitiert und sei nicht Leistungsempfänger. Die Vorinstanz sei ihrer Schadenminderungs- pflicht nicht nachgekommen. Es bestehe kein Anlass, ihn dafür zu büssen. Art. 17 Abs. 8 des Elektrizitätsreglements sei verfassungswidrig. Indem diese Bestimmung die im Leis- tungsverhältnis nicht involvierte Eigentümerschaft mit dem leistungsbeziehenden Mieter gleichstelle, verletze sie das Rechtsgleichheitsgebot, Willkürverbot und Verursacherprinzip. Die Regresshaftung führe dazu, dass die Eigentümerschaft ohne sachlichen Grund zur Kasse gebeten werde. Die Eigentümerschaft sei jedoch nicht Teil des Leistungsverhältnis- ses. Jede Wohnung verfüge über einen eigenen Stromzähler, so dass die Energielieferung jedem Verursacher konkret zugeordnet werden könne. Dass die Eigentümerschaft neben I/2-2025/61 3/9

dem eigentlichen Stromkunden für unbezahlte Rechnungen haften soll, entbehre jeglicher sachlichen Grundlage und sei willkürlich. Es stünden genügend Mittel zur Verfügung, das finanzielle Verlustrisiko einzuschränken. Zusätzlich auch noch die Eigentümerschaft kausal haften zu lassen, sei unverhältnismässig. 4.- Die Rechtsgültigkeit des Elektrizitätsreglements der Gemeinde Oberriet wird vom Re- kurrenten nicht bestritten. Sie ist jedoch von Amtes wegen zu prüfen. Stromgebühren stel- len Kausalabgaben dar, die als öffentliche Abgaben einer gesetzlichen Grundlage bedür- fen. Der Gesetzgeber hat dabei Subjekt, Objekt und Höhe der Abgabe in einem formellen Gesetz zu verankern. Kommunale Erlasse sind einem formellen Gesetz gleichgestellt, wenn sie von der nach dem kantonalen Recht ermächtigten Gemeindelegislative beschlos- sen wurden oder wenn der Erlass der Gemeindeexekutive dem obligatorischen oder fakul- tativen Referendum unterstand (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 8. Aufl. 2020, N 2764 ff., Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_67/2015 vom 12. No- vember 2015 E. 2.1; BGE 127 I 60 E. 2e). Die Ermächtigung der Gemeinde Oberriet zur Festsetzung von Benutzungsgebühren ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 des Gemeindegesetzes (sGS 151.1, abgekürzt: GG). Der Gemeinderat Oberriet hat das Elektrizitätsreglement am

23. September 2013 erlassen. Es war vom 14. Oktober 2013 bis 12. November 2013 dem fakultativen Referendum unterstellt und trat am 1. Januar 2014 in Kraft. Demzufolge erfüllt das Elektrizitätsreglement die Voraussetzungen eines kommunalen Erlasses, der einem formellen Gesetz gleichgestellt ist. Die umstrittene Gebühr stützt sich somit in formeller Hin- sicht auf eine genügende Rechtsgrundlage. 5.- a) Gemäss Art. 2 Abs. 4 des Elektrizitätsreglements der Gemeinde Oberriet gelten als Kundschaft bei Netznutzung- und Energielieferungen die Eigentümerschaft, bei Miet- und Pachtverhältnissen der Mieter bzw. der Pächter von Grundstücken, Häusern, gewerblichen Räumen und Wohnungen mit Elektroinstallationen, deren Energieverbrauch über Messein- richtungen erfasst oder in besonderen Fällen pauschal festgelegt wird. Die Rechnungsstel- lung erfolgt an den Kunden (Art. 17 Abs. 1 des Elektrizitätsreglements). Die Vorinstanz stützt sich auf Art. 17 Abs. 8 des Elektrizitätsreglements, wonach für Rechnungsrückstände, inklusive Kosten der Geltendmachung bei Mietern und Pächtern, die nachgewiesen nicht erhältlich sind, die betreffende Eigentümerschaft zur Haftung gezogen werden kann. Zu prüfen ist, ob die Regelung gemäss Art. 17 Abs. 8 des Elektrizitätsreglements zulässig ist. Bei der Setzung von kommunalem Recht darf die Gemeinde kein Bundesrecht oder kanto- nales Recht verletzen, und sie hat die allgemeinen Prinzipien rechtsstaatlicher Verwaltung I/2-2025/61 4/9

und die allgemeinen Verfassungsgrundsätze zu respektieren (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., N 1914; IMBODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,

5. Aufl. 1976, S. 75).

b) aa) Der Anspruch auf Gleichbehandlung gemäss Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, abgekürzt: BV) verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit un- gleich zu behandeln. Das Gleichheitsprinzip verbietet einerseits unterschiedliche Regelun- gen, denen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zu Grunde liegen. Andererseits untersagt es aber auch die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 572). bb) Das Elektrizitätsreglement der Gemeinde Oberriet stellt die Mieter und die Liegen- schaftseigentümer hinsichtlich der Haftung gegenüber der EVO als Stromlieferanten mit dem Art. 17 Abs. 8 gleich, obwohl deren rechtliche Stellung nicht gleich ist. Kunde der EVO bei Netznutzung und Energielieferungen ist bei Miet- und Pachtverhältnissen der Mieter bzw. der Pächter (Art. 2 Abs. 4 des Reglements). Vertragspartner der EVO ist somit der Mieter/Pächter und nicht der Liegenschaftseigentümer. Der Mieter/Pächter nutzt den Strom für seine eigenen Bedürfnisse. Demgegenüber steht der Liegenschaftseigentümer hinsicht- lich des vom Mieter/Pächter bezogenen Stroms in keiner Rechtsbeziehung mit der EVO. Er hat keinen Einfluss auf den Strombezug des Mieters/Pächters. Der unmittelbare Zusam- menhang zwischen Entstehungsgrund und Abgabe im Sinne von Leistung und Gegenleis- tung, der bei einer Kausalabgabe bestehen muss (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N 1601), fehlt beim Liegenschaftseigentümer. Mit Art. 17 Abs. 8 des Reglements wird somit eine Gleichstellung trotz klarer verschiedener Rechts- stellungen geschaffen. Es besteht zwar ein öffentliches Interesse daran, dass die EVO möglichst keine finanziellen Verluste erleiden, um die Gewährleistung der Energieversor- gung nicht zu gefährden. Der EVO stehen allerdings verschiedene Massnahmen zur Ver- fügung, um finanzielle Verlustrisiken einzuschränken. So erfolgt die Rechnungsstellung an die Kundschaft in regelmässigen Zeitabständen. Die EVO kann zwischen den Zählerable- sungen Teilrechnungen in der Höhe des voraussichtlichen Energiebezugs stellen. Sie kann von der Kundschaft angemessene Vorauszahlung oder Sicherstellung verlangen, Zahlau- tomaten einbauen oder monatlich bzw. wöchentlich Rechnung stellen (Art. 17 Abs. 1 des Reglements). Zudem ist sie berechtigt, nach vorheriger Mahnung und schriftlicher Anzeige die Energielieferung einzustellen, wenn die Kundschaft ihren Zahlungsverpflichtungen nicht I/2-2025/61 5/9

nachgekommen ist oder keine Gewähr besteht, dass zukünftige Energie- oder Netznut- zungsrechnungen bezahlt werden (Art. 8 Abs. 1 lit. d des Reglements). Vor diesem Hinter- grund lässt sich die Gleichbehandlung von Mieter und Liegenschaftseigentümer trotz un- terschiedlichen Rechtsstellungen nicht sachlich begründen und erscheint unverhältnismäs- sig. Die Regelung in Art. 17 Abs. 8 des Elektrizitätsreglements der Gemeinde Oberriet ist daher mit Art. 8 BV nicht vereinbar (vgl. zum Ganzen Entscheid des Kantonsgerichts Wallis A1 05 44 vom 1. Juli 2005).

c) aa) Gemäss Art. 122 Abs. 1 BV ist die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts zudem Sache des Bundes. Der Bund hat im Bereich des Zivilrechts von dieser Kompetenz insbesondere mit dem Erlass des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches (SR 210, abgekürzt: ZGB) und des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, SR 202, abge- kürzt: OR) umfassend Gebrauch gemacht. Die Kantone können zivilrechtliche Bestimmun- gen gemäss Art. 5 Abs. 1 ZGB nur noch in Bereichen erlassen, die ihnen das Bundesrecht ausdrücklich vorbehält. Dabei dürfen die Kantone keine Vorschriften aufstellen, die dem Privatrecht des Bundes widersprechen. Sodann können die Kantone auch keine Normen erlassen, welche die Verwirklichung des Bundeszivilrechts verunmöglichen. Wenn sie dies dennoch tun, verstossen sie gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundes- rechts. Die Kantone dürfen nicht dort legiferieren, wo der Bundesgesetzgeber ein Gebiet selbst abschliessend geregelt hat (MÜLLER-CHEN/CATRINA, St. Galler Kommentar,

4. Aufl. 2023, Art. 122 BV N 5 f.; BGE 104 Ia 105 E. 4a). bb) Eine Solidarhaftung des Vermieters oder Verpächters ist im OR in den Bestimmungen zum Miet- und Pachtvertrag nicht vorgesehen. Das Miet- und Pachtrecht ist vom Bund im OR mit Ausnahme von Art. 257e Abs. 4 und Art. 270 Abs. 2 OR abschliessend geregelt. Die Kantone und Gemeinden dürfen daher nicht direkt in die Verträge zwischen den Parteien eines Miet- oder Pachtvertrags eingreifen (BGE 137 I 135 E. 2.5.1.; BGer 1C_759/2021 vom 19. Dezember 2022 E. 4.2.2., 1C_441/2018 vom 14. November 2019 E. 5.2.2.). Eine Solidarhaftung des Vermieters oder Verpächters lässt sich auch nicht aus den Art. 143 ff. über die Solidarschuld herleiten. Gemäss Art. 143 OR entsteht Solida- rität unter mehreren Schuldnern nur durch entsprechende Willensäusserung (Abs. 1) oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Abs. 2). Mit Gesetz im Sinne dieser Vorschrift ist nur das Zivilrecht gemeint (BGE 108 II 493 E. 4). Darin findet sich wie bereits erwähnt keine Solidarhaftung des Vermieters oder Verpächters. I/2-2025/61 6/9

Die Festsetzung einer Solidarhaftung des Vermieters für die Stromgebühren des Mieters in einem kommunalen Reglement ist daher als unzulässig zu erachten (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau AGVE 2000 127 vom 11. Mai 2000 und Urteil des Verwal- tungsgerichts Graubünden A 24 10 vom 3. Dezember 2024). Dafür spricht auch, dass es sich bei Stromgebühren um sogenannte Verbraucherkosten handelt. Sie dienen dem eige- nen Gebrauch des Mieters/Pächters und haben keinen eigentlichen Bezug zum Gebrauch der Miet-/Pachtsache (BÉGUIN UND MARSTON, in: Mieterinnen- und Mieterverband Schweiz (Hrsg.), Mietrecht für die Praxis, 10. Aufl. 2022, S. 367).

d) Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz bei der Erhebung der Stromgebühren beim Re- kurrenten rechtswidriges Recht anwendete, weshalb der Entscheid der Vorinstanz vom

16. Juni 2025 und die diesem zugrundeliegende Verfügung der EVO vom 19. November 2024 aufzuheben sind (vgl. PK VRP/SG-LOOSER/LOOSER-HERZOG, Art. 46 N 8). 6.- Im Übrigen widerspricht das Vorgehen der Vorinstanz auch Art. 9 BV, wonach jede Per- son Anspruch darauf hat, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Die Vorinstanz hätte die Inpflichtnahme des Rekurrenten frühzeitiger und in einem Zeitpunkt geltend machen müssen, indem dieser noch die Mög- lichkeit zum Reagieren gehabt hätte, ansonsten er in seinen Rechten beschränkt wird. Eine frühzeitige Information an den Rekurrenten ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten nicht. 7.- Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs gutzuheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 16. Juni 2025 und die diesem zugrundeliegende Verfügung der EVO vom

19. November 2024 aufzuheben sind. 8.- a) Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Verfahrenskosten zulasten der Vorinstanz (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1’000.– ist angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung der Gebühr ist nicht zu verzichten, da die Vorinstanz eigene finanzielle Interessen verfolgt (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist dem Rekurrenten zurückzuerstatten.

b) Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent grundsätzlich Anspruch auf eine Par- teientschädigung, soweit diese aufgrund der Rechts- und Sachlage als notwendig und an- gemessen erscheint (Art. 98 Abs. 2 VRP). Der Rekurrent liess sich zwar von einer juristisch ausgebildeten Person vertreten, welche jedoch nicht im Anwaltsregister eingetragen ist, und welcher deshalb die berufsmässige Vertretung vor Gericht untersagt ist. Diese Vertre- tung kommt einer Prozessführung in eigener Sache nahe. Einer nicht anwaltlich vertretenen I/2-2025/61 7/9

Person steht nur unter besonderen Voraussetzungen eine Parteientschädigung zu. Dies ist nach der Praxis des Bundesgerichts namentlich der Fall, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsauf- wand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 125 II 518 E. 5b). Diese Kriterien sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. I/2-2025/61 8/9

Entscheid:

1. Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Gemeinderats Oberriet vom

16. Juni 2025 und die diesem zugrundeliegende Verfügung der Elektrizitätsversorgung Oberriet vom 19. November 2024 werden aufgehoben.

2. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.– hat die politische Gemeinde Oberriet zu bezah- len. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird dem Rekurrenten zurückerstattet.

3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. I/2-2025/61 9/9