Gebühr für Strom- und Wasserbezug, Art. 78 des Reglements über Elektrizität der Stadt Rheineck. Die Regelung in Art. 78 des Reglements über Elektrizität der Stadt Rheineck, wonach für Zahlungsrückstände der Vermieter bzw. der Liegenschaftseigentümer haftet, ist zum einen mit Art. 8 BV nicht vereinbar. Zum andern ist das Miet- und Pachtrecht im OR – mit Ausnahmen – abschliessend bundesrechtlich geregelt, weshalb Kantone und Gemeinden keine Solidarhaftung des Vermieters für Stromgebühren des Mieters vorsehen dürfen. Auch hinsichtlich der Gebühr für den Bezug von Wasser ist eine Inpflichtnahme der Eigentümerin unzulässig (Verwaltungsrekurskommission, Abt. I/2, 26. Februar 2026, I/2-2025/24).
Sachverhalt
A.- A.__ ist Eigentümerin des Restaurants B.__. Im Jahr 2021 wurde das Restaurant an C.__ verpachtet. Für den Bezug von Wasser und Strom bezahlte C.__ letztmals am 9. No- vember 2023 die Akontorechnung für die Monate Juli und August 2023. Seitdem beglich sie weder die Gesamtrechnungen für den Bezug von Strom und Wasser für das Jahr 2023 noch sämtliche Rechnungen für den Bezug von Strom und Wasser im Jahr 2024. B.- Mit Rechnung Nr. 1000377 vom 29. November 2024 erhoben die Werke Rheineck bei A.__ für die von C.__ noch nicht bezahlten Stromgebühren einen Betrag von insgesamt Fr. 10'561.05 und mit Rechnung Nr. 1000378 vom 29. November 2024 für die noch nicht bezahlten Wassergebühren einen Betrag von insgesamt 1'302.20. Dagegen ergriff A.__ mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 und Ergänzung vom 16. Dezember 2024 Rekurs beim Stadtrat Rheineck. Dieser wies den Rekurs mit Entscheid vom 4. Februar 2025 ab. C.- Gegen den Entscheid des Stadtrats Rheineck vom 4. Februar 2025 erhob A.__ mit Ein- gabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Februar 2025 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskom- mission des Kantons St. Gallen (VRK) mit dem Antrag, die Rechnungen Nrn. 1000377 und 1000378 vom 29. November 2024 der Stadt Rheineck seien vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Eingabe vom 17. März 2025 ergänzte der Rechtsvertreter von A.__ den Rekurs. Der Stadtrat Rheineck liess sich am 2. April 2025 vernehmen. Auf weitere Einzelheiten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sach- entscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom
25. Februar 2025 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. h Ziff. 5, Art. 45, Art. 47 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. I/2-2025/24 2/9
E. 2 Das vorinstanzliche Verfahren ist auf seine formelle Rechtmässigkeit hin zu prüfen. Die Werke Rheineck waren sowohl hinsichtlich der Gebühr für Wasserbezug als auch der Ge- bühr für Strombezug zur Rechnungsstellung befugt (Art. 37 des Reglements der Stadt Rheineck über die Versorgung mit Wasser, Art. 72 des Reglements der Stadt Rheineck über Elektrizität). Gemäss Art. 40 Abs. 1 VRP können Verfügungen unterer Instanzen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt mit Rekurs an die oberste Verwaltungsbehörde einer Körperschaft oder einer Anstalt wei- tergezogen werden. Der Stadtrat Rheineck ist das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der Gemeinde (Art. 28 der Gemeindeordnung der Stadt Rheineck) und war damit zuständig für den Rekurs gegen die Rechnungen der Werke Rheineck. Das vorinstanzliche Verfahren ist somit in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
E. 3 Umstritten ist, ob die Vorinstanz der Rekurrentin zu Recht die von der Pächterin ihres Restaurants nicht bezahlten Gebühren für den Bezug von Strom und Wasser in Rechnung stellte.
a) Die Vorinstanz hielt fest, gemäss Art. 78 des Reglements über Elektrizität der Stadt Rheineck hafte der Vermieter, wenn der Ausstand vom Mieter nachweislich nicht erhältlich sei. Im vorliegenden Fall sei die Pächterin über die Zahlungsausstände informiert gewesen. Sie habe immer wieder versprochen, den Zahlungen nachzukommen, was jedoch nicht ge- schehen sei. Die Rekurrentin habe bereits in der Vergangenheit Zahlungen für die Elektri- zitäts- und Wasserversorgung ihrer Pächterin geleistet. Sie sei somit ebenfalls über die mangelhafte Zahlungsmoral der Pächterin informiert gewesen, habe aber nichts unternom- men.
b) Die Rekurrentin macht demgegenüber geltend, Art. 78 des Reglements über Elektrizität führe faktisch eine Grundeigentümerhaftung bzw. eine solidarische Haftung des Eigentü- mers ein. Es stelle sich die Frage, ob eine Gemeinde für einen solchen Erlass befugt sei. Der Kanton St. Gallen habe eine ähnliche Haftung für Anschlussbeiträge im Einführungs- gesetz zum ZGB (Art. 167 EG ZGB) festgehalten. Dies zeige, dass für eine solidarische Haftbarkeit des Grundeigentümers mindestens ein Gesetz im formellen Sinn auf Kantons- stufe und nicht nur ein dem fakultativen Referendum unterstehendes Reglement auf Ge- meindestufe vorliegen müsse. Die Bestimmung erfülle die Anforderungen an die Normstufe für den Eingriff in die Rechtsstellung des Grundeigentümers nicht und sei daher nicht an- wendbar. Ausserdem hätte die Vorinstanz darlegen müssen, dass sie der notwendigen Sorgfalt bzw. den selbst gesetzten Massnahmen für das Inkasso nachgekommen sei. Die I/2-2025/24 3/9
Rechnungen seien von der Pächterin nie innert der vorgeschriebenen 30 Tage bezahlt wor- den. Trotzdem sei weder eine Mahnung noch eine Betreibung noch das Anbringen eines Zahlautomaten erfolgt. Die Vorinstanz habe die notwendigen Sicherungsmassnahmen un- terlassen und sich auf die Zahlungsfähigkeit des Grundeigentümers verlassen. Indem sie das Inkassorisiko an den Grundeigentümer delegiere, handle sie rechtsmissbräuchlich. Fer- ner fordere Art. 78 des Reglements über Elektrizität, dass der Ausstand vom Mieter nach- weislich nicht erhältlich sei. Als Minimum wäre eine Betreibung der Pächterin durch die Vorinstanz zu erwarten gewesen. Eine solche habe die Vorinstanz jedoch nicht vorgenom- men. Sie sei daher ihrer Pflicht zur Einforderung der ausstehenden Beträge ungenügend nachgekommen. Schliesslich habe mit einer Inpflichtnahme nicht gerechnet werden müs- sen. Die Vorinstanz hätte sie frühzeitig informieren und einbeziehen müssen, damit allen- falls Sicherungsmassnahmen hätten getroffen werden können.
E. 4 Die Rechtsgültigkeit der einschlägigen Reglemente werden von der Rekurrentin nicht bestritten. Sie sind jedoch von Amtes wegen zu prüfen. Strom- und Wassergebühren stellen Kausalabgaben dar, die als öffentliche Abgaben einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. Der Gesetzgeber hat dabei Subjekt, Objekt und Höhe der Abgabe in einem formellen Ge- setz zu verankern. Kommunale Erlasse sind einem formellen Gesetz gleichgestellt, wenn sie von der nach dem kantonalen Recht ermächtigten Gemeindelegislative beschlossen wurden oder wenn der Erlass der Gemeindeexekutive dem obligatorischen oder fakultati- ven Referendum unterstand (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
E. 8 Aufl. 2020, N 2764 ff., Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_67/2015 vom 12. November 2015 E. 2.1; BGE 127 I 60 E. 2e). Die Ermächtigung des Stadtrats Rheineck zur Festset- zung von Benutzungsgebühren ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 des Gemeindegesetzes (sGS 151.1, abgekürzt: GG). Der Stadtrat Rheineck hat das Reglement über Elektrizität am
E. 10 und 16. November 2020 erlassen. Es war vom 17. November bis 28. November 2020 dem Referendum unterstellt und trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Das Reglement über die Versorgung mit Wasser wurde am 7. Dezember 1993 erlassen. Es war vom 4. April bis
3. Mai 1995 dem Referendum unterstellt und trat am 1. Juli 1995 in Kraft. Demzufolge er- füllen die beiden Reglemente die Voraussetzungen eines kommunalen Erlasses, der einem formellen Gesetz gleichgestellt ist. Die umstrittenen Gebühren stützen sich somit in formel- ler Hinsicht auf eine genügende Rechtsgrundlage. 5.- a) Gemäss Art. 6 des Reglements über Elektrizität gelten als Kunden der Werke Rhein- eck bei Netznutzung und Elektrizitätslieferungen die Eigentümer, bei Miet- und Pachtver- hältnissen die Mieter oder die Pächter von Grundstücken, Häusern, gewerblichen Räumen I/2-2025/24 4/9
und Wohnungen mit Elektroinstallationen, deren Elektrizitätsverbrauch über Messeinrich- tungen erfasst oder in besonderen Fällen pauschal festgelegt wird. Die Rechnungsstellung erfolgt an den Kunden (Art. 72 des Reglements). Die Vorinstanz stützt sich auf Art. 78 des Reglements, wonach für Zahlungsrückstände der Vermieter bzw. der Liegenschaftseigen- tümer haftet, wenn der Ausstand vom Mieter nachweislich nicht erhältlich ist. Zu prüfen ist, ob die Regelung gemäss Art. 78 des Reglements zulässig ist. Bei der Setzung von kommu- nalem Recht darf die Gemeinde kein Bundesrecht oder kantonales Recht verletzen, und sie hat die allgemeinen Prinzipien rechtsstaatlicher Verwaltung und die allgemeinen Ver- fassungsgrundsätze zu respektieren (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 1914; IMBO- DEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl. 1976, S. 75).
b) aa) Der Anspruch auf Gleichbehandlung gemäss Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, abgekürzt: BV) verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit un- gleich zu behandeln. Das Gleichheitsprinzip verbietet einerseits unterschiedliche Regelun- gen, denen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zu Grunde liegen. Andererseits untersagt es aber auch die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 572). bb) Das Reglement über Elektrizität der Stadt Rheineck stellt die Mieter und die Liegen- schaftseigentümer hinsichtlich der Haftung gegenüber der Werke Rheineck als Stromliefe- ranten mit dem Art. 78 gleich, obwohl deren rechtliche Stellung nicht gleich ist. Kunde der Werke Rheineck bei Netznutzung und Elektrizitätslieferungen ist bei Miet- und Pachtver- hältnissen der Mieter oder Pächter (Art. 6 des Reglements). Vertragspartner der Werke Rheineck ist somit der Mieter/Pächter und nicht der Liegenschaftseigentümer. Der Mie- ter/Pächter nutzt den Strom für seine eigenen Bedürfnisse. Demgegenüber steht der Lie- genschaftseigentümer hinsichtlich des vom Mieter/Pächter bezogenen Stroms in keiner Rechtsbeziehung mit den Werken. Er hat keinen Einfluss auf den Strombezug des Mie- ters/Pächters. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen Entstehungsgrund und Abgabe im Sinne von Leistung und Gegenleistung, der bei einer Kausalabgabe bestehen muss (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N 1601), fehlt beim Liegenschaftseigentümer. Mit Art. 78 des Reglements wird somit eine Gleichstellung trotz klarer verschiedener Rechtsstellungen geschaffen. Es besteht zwar ein öffentliches Interesse daran, dass die Werke möglichst keine finanziellen Verluste erleiden, um die Ge- währleistung der Energieversorgung nicht zu gefährden. Den Werken Rheineck stehen al- I/2-2025/24 5/9
lerdings verschiedene Massnahmen zur Verfügung, um finanzielle Verlustrisiken einzu- schränken. So erfolgt die Rechnungsstellung an den Kunden in regelmässigen Zeitabstän- den. Die Werke können zwischen den Zählerablesungen Teilrechnungen in der Höhe des voraussichtlichen Elektrizitätsbezugs stellen. Sie können vom Kunden angemessene Vorauszahlungen oder Sicherstellungen verlangen (Art. 72 Abs. 1 des Reglements). Sie können Zahlautomaten einbauen, welche so eingestellt werden, dass ein angemessener Teil zur Tilgung bestehender Forderungen aus Energielieferungen der Werke übrigbleibt (Art. 72 Abs. 2 des Reglements). Zudem sind sie berechtigt, nach vorheriger Mahnung und schriftlicher Anzeige die Elektrizitätslieferung einzustellen, wenn der Kunde seinen Zah- lungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist (Art. 24 Abs. 1 lit. d des Reglements). Vor diesem Hintergrund lässt sich die Gleichbehandlung von Mieter und Liegenschaftseigentü- mer trotz unterschiedlichen Rechtsstellungen nicht sachlich begründen und erscheint un- verhältnismässig. Die Regelung in Art. 78 des Reglements über Elektrizität der Stadt Rhein- eck ist daher mit Art. 8 BV nicht vereinbar (vgl. zum Ganzen Entscheid des Kantonsgerichts Wallis A1 05 44 vom 1. Juli 2005).
c) aa) Gemäss Art. 122 Abs. 1 BV ist die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts zudem Sache des Bundes. Der Bund hat im Bereich des Zivilrechts von dieser Kompetenz insbesondere mit dem Erlass des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches (SR 210, abgekürzt: ZGB) und des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, SR 202, abgekürzt: OR) umfassend Gebrauch gemacht. Die Kantone können zivilrechtliche Bestimmungen ge- mäss Art. 5 Abs. 1 ZGB nur noch in Bereichen erlassen, die ihnen das Bundesrecht aus- drücklich vorbehält. Dabei dürfen die Kantone keine Vorschriften aufstellen, die dem Privat- recht des Bundes widersprechen. Sodann können die Kantone auch keine Normen erlas- sen, welche die Verwirklichung des Bundeszivilrechts verunmöglichen. Wenn sie dies den- noch tun, verstossen sie gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundes- rechts. Die Kantone dürfen nicht dort legiferieren, wo der Bundesgesetzgeber ein Gebiet selbst abschliessend geregelt hat (MÜLLER-CHEN/CATRINA, St. Galler Kommentar,
4. Aufl. 2023, Art. 122 BV N 5 f.; BGE 104 Ia 105 E. 4a). bb) Eine Solidarhaftung des Vermieters oder Verpächters ist im OR in den Bestimmungen zum Miet- und Pachtvertrag nicht vorgesehen. Das Miet- und Pachtrecht ist vom Bund im OR mit Ausnahme von Art. 257e Abs. 4 und Art. 270 Abs. 2 OR abschliessend geregelt. Die Kantone und Gemeinden dürfen daher nicht direkt in die Verträge zwischen den Parteien eines Miet- oder Pachtvertrags eingreifen (BGE 137 I 135 E. 2.5.1.; BGer 1C_759/2021 vom 19. Dezember 2022 E. 4.2.2., 1C_441/2018 vom 14. November I/2-2025/24 6/9
2019 E. 5.2.2.). Eine Solidarhaftung des Vermieters oder Verpächters lässt sich auch nicht aus den Art. 143 ff. über die Solidarschuld herleiten. Gemäss Art. 143 OR entsteht Solida- rität unter mehreren Schuldnern nur durch entsprechende Willensäusserung (Abs. 1) oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Abs. 2). Mit Gesetz im Sinne dieser Vorschrift ist nur das Zivilrecht gemeint (BGE 108 II 493 E. 4). Darin findet sich wie bereits erwähnt keine Solidarhaftung des Vermieters oder Verpächters. Die Festsetzung einer Solidarhaftung des Vermieters für die Stromgebühren des Mieters in einem kommunalen Reglement ist daher als unzulässig zu erachten (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau AGVE 2000 127 vom 11. Mai 2000 und Urteil des Verwal- tungsgerichts Graubünden A 24 10 vom 3. Dezember 2024). Dafür spricht auch, dass es sich bei Stromgebühren um sogenannte Verbraucherkosten handelt. Sie dienen dem eige- nen Gebrauch des Mieters/Pächters und haben keinen eigentlichen Bezug zum Gebrauch der Miet-/Pachtsache (BÉGUIN UND MARSTON, in: Mieterinnen- und Mieterverband Schweiz (Hrsg.), Mietrecht für die Praxis, 10. Aufl. 2022, S. 367).
d) Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz bei der Erhebung der Stromgebühren bei der Rekurrentin rechtswidriges Recht anwendete, weshalb der Entscheid der Vorinstanz vom
4. Februar 2025 hinsichtlich der Stromgebühren und die diesem zugrundeliegende Rech- nung Nr. 1000377 vom 29. November 2024 aufzuheben sind (vgl. PK VRP/SG-LOO- SER/LOOSER-HERZOG, Art. 46 N 8). 6.- Hinsichtlich der Gebühr für den Bezug von Wasser erfolgt die Rechnungsstellung ge- mäss Art. 37 des Reglements über die Versorgung mit Wasser der Stadt Rheineck an den Abonnenten. Als Abonnent gilt der Eigentümer einer Liegenschaft (Art. 2 des Reglements). Weil im vorliegenden Fall die Gebühren für den Bezug von Wasser dennoch der Pächterin direkt in Rechnung gestellt wurden, ist davon auszugehen, dass diese als Abonnentin bei den Werken Rheineck gemeldet und somit Vertragspartnerin der Werke war. Jedenfalls ergibt sich nichts anderes aus den vorinstanzlichen Akten. Wenn die Pächterin Vertrags- partnerin der Werke war, so ist sie Schuldnerin der Gebühren für den Bezug von Wasser und bestand zwischen ihr und den Werken ein Rechtsverhältnis. Unter diesen Umständen ist auch hier aus denselben Gründen wie beim Strombezug (vgl. Erw. 5) eine Inpflichtnahme der Rekurrentin unzulässig. Bei der Gebühr für den Bezug von Wasser handelt es sich zudem ebenfalls um Verbraucherkosten, die dem eigenen Gebrauch des Mieters/Pächters dienen und keinen eigentlichen Bezug zum Gebrauch der Miet-/Pachtsache haben. Ent- I/2-2025/24 7/9
sprechend ist der Entscheid der Vorinstanz vom 4. Februar 2025 auch hinsichtlich der Ge- bühr für den Bezug von Wasser und die diesem zugrundliegende Rechnung Nr. 1000378 vom 29. November 2024 aufzuheben. 7.- Im Übrigen widerspricht das Vorgehen der Vorinstanz auch Art. 9 BV, wonach jede Per- son Anspruch darauf hat, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Sie hätte die Inpflichtnahme der Rekurrentin frühzeitiger und in einem Zeitpunkt geltend machen müssen, indem diese noch eine Reaktionsmöglichkeit gehabt hätte, ansonsten sie in ihren Rechten beschränkt wird. 8.- Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs gutzuheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 4. Februar 2025 und die diesem zugrundeliegenden Rechnungen Nrn. 1000377 und 1000378 vom 29. November 2024 aufzuheben sind. 9.- a) Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Verfahrenskosten zulasten der Vorinstanz (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– ist angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung der Gebühr ist nicht zu verzichten, da die Vorinstanz eigene finanzielle Interessen verfolgt (Art. 95 Abs. 3 VRP).
b) Zufolge Obsiegens hat die Rekurrentin Anspruch auf eine volle Entschädigung der aus- seramtlichen Kosten (Art. 98bis und Art. 98ter VRP), soweit diese aufgrund der Rechts- oder Sachlage als notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Im Rekursver- fahren war der Beizug eines Rechtsbeistandes geboten. Der Rechtsvertreter hat keine Kos- tennote eingereicht, weshalb das Honorar ermessensweise festzulegen ist. Im Verfahren vor der VRK wird das Honorar als Pauschale ausgerichtet; der Rahmen liegt zwischen Fr. 1'500.– und Fr. 15'000.– (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung [sGS 963.75, abge- kürzt: HonO]). Innerhalb dieses Rahmens wird das Honorar nach den besonderen Umstän- den, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 10 HonO). Angesichts der sich stellenden rechtlichen Fragen sowie des getätigten Aufwands im hier zu beurtei- lenden Fall erscheint ein Honorar von Fr. 1'900.– angemessen. Hinzuzuzählen sind Bar- auslagen von Fr. 76.– (Art. 28bis Abs. 1 HonO, 4 % von Fr. 1'900.–) und die Mehrwertsteuer von Fr. 160.05 (Art. 29 HonO, 8,1 % von Fr. 1'976.–). Die ausseramtlichen Kosten belaufen sich somit auf Fr. 2'136.05; entschädigungspflichtig ist die Politische Gemeinde Rheineck. I/2-2025/24 8/9
Entscheid:
1. Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Stadtrates Rheineck vom 4. Feb- ruar 2025 und die diesem zugrundeliegenden Rechnungen Nrn. 1000377 und 1000378 vom 29. November 2024 werden aufgehoben.
2. Die amtlichen Kosten von Fr. 2'000.– hat die Politische Gemeinde Rheineck zu bezah- len.
3. Die Politische Gemeinde Rheineck hat die Rekurrentin mit Fr. 2'136.05 zu entschädi- gen. I/2-2025/24 9/9
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St. Gallen Gerichte Verwaltungsrekurskommission Abteilung I - 2. Kammer Entscheid vom 26. Februar 2026 Besetzung Vorsitzender Richter Markus Frei, Richter Rudolf Lippuner und Patrick Hobi, Gerichtsschreiberin Silvia Geiger Geschäftsnr. I/2-2025/24 Parteien A .__, Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Mattle, Auerstrasse 2, Postfach, 9435 Heerbrugg, gegen Stadtrat Rheineck, Hauptstrasse 21, 9424 Rheineck, Vorinstanz, Gegenstand Gebühr für Strom- und Wasserbezug
Sachverhalt: A.- A.__ ist Eigentümerin des Restaurants B.__. Im Jahr 2021 wurde das Restaurant an C.__ verpachtet. Für den Bezug von Wasser und Strom bezahlte C.__ letztmals am 9. No- vember 2023 die Akontorechnung für die Monate Juli und August 2023. Seitdem beglich sie weder die Gesamtrechnungen für den Bezug von Strom und Wasser für das Jahr 2023 noch sämtliche Rechnungen für den Bezug von Strom und Wasser im Jahr 2024. B.- Mit Rechnung Nr. 1000377 vom 29. November 2024 erhoben die Werke Rheineck bei A.__ für die von C.__ noch nicht bezahlten Stromgebühren einen Betrag von insgesamt Fr. 10'561.05 und mit Rechnung Nr. 1000378 vom 29. November 2024 für die noch nicht bezahlten Wassergebühren einen Betrag von insgesamt 1'302.20. Dagegen ergriff A.__ mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 und Ergänzung vom 16. Dezember 2024 Rekurs beim Stadtrat Rheineck. Dieser wies den Rekurs mit Entscheid vom 4. Februar 2025 ab. C.- Gegen den Entscheid des Stadtrats Rheineck vom 4. Februar 2025 erhob A.__ mit Ein- gabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Februar 2025 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskom- mission des Kantons St. Gallen (VRK) mit dem Antrag, die Rechnungen Nrn. 1000377 und 1000378 vom 29. November 2024 der Stadt Rheineck seien vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Eingabe vom 17. März 2025 ergänzte der Rechtsvertreter von A.__ den Rekurs. Der Stadtrat Rheineck liess sich am 2. April 2025 vernehmen. Auf weitere Einzelheiten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sach- entscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom
25. Februar 2025 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. h Ziff. 5, Art. 45, Art. 47 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. I/2-2025/24 2/9
2.- Das vorinstanzliche Verfahren ist auf seine formelle Rechtmässigkeit hin zu prüfen. Die Werke Rheineck waren sowohl hinsichtlich der Gebühr für Wasserbezug als auch der Ge- bühr für Strombezug zur Rechnungsstellung befugt (Art. 37 des Reglements der Stadt Rheineck über die Versorgung mit Wasser, Art. 72 des Reglements der Stadt Rheineck über Elektrizität). Gemäss Art. 40 Abs. 1 VRP können Verfügungen unterer Instanzen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt mit Rekurs an die oberste Verwaltungsbehörde einer Körperschaft oder einer Anstalt wei- tergezogen werden. Der Stadtrat Rheineck ist das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der Gemeinde (Art. 28 der Gemeindeordnung der Stadt Rheineck) und war damit zuständig für den Rekurs gegen die Rechnungen der Werke Rheineck. Das vorinstanzliche Verfahren ist somit in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. 3.- Umstritten ist, ob die Vorinstanz der Rekurrentin zu Recht die von der Pächterin ihres Restaurants nicht bezahlten Gebühren für den Bezug von Strom und Wasser in Rechnung stellte.
a) Die Vorinstanz hielt fest, gemäss Art. 78 des Reglements über Elektrizität der Stadt Rheineck hafte der Vermieter, wenn der Ausstand vom Mieter nachweislich nicht erhältlich sei. Im vorliegenden Fall sei die Pächterin über die Zahlungsausstände informiert gewesen. Sie habe immer wieder versprochen, den Zahlungen nachzukommen, was jedoch nicht ge- schehen sei. Die Rekurrentin habe bereits in der Vergangenheit Zahlungen für die Elektri- zitäts- und Wasserversorgung ihrer Pächterin geleistet. Sie sei somit ebenfalls über die mangelhafte Zahlungsmoral der Pächterin informiert gewesen, habe aber nichts unternom- men.
b) Die Rekurrentin macht demgegenüber geltend, Art. 78 des Reglements über Elektrizität führe faktisch eine Grundeigentümerhaftung bzw. eine solidarische Haftung des Eigentü- mers ein. Es stelle sich die Frage, ob eine Gemeinde für einen solchen Erlass befugt sei. Der Kanton St. Gallen habe eine ähnliche Haftung für Anschlussbeiträge im Einführungs- gesetz zum ZGB (Art. 167 EG ZGB) festgehalten. Dies zeige, dass für eine solidarische Haftbarkeit des Grundeigentümers mindestens ein Gesetz im formellen Sinn auf Kantons- stufe und nicht nur ein dem fakultativen Referendum unterstehendes Reglement auf Ge- meindestufe vorliegen müsse. Die Bestimmung erfülle die Anforderungen an die Normstufe für den Eingriff in die Rechtsstellung des Grundeigentümers nicht und sei daher nicht an- wendbar. Ausserdem hätte die Vorinstanz darlegen müssen, dass sie der notwendigen Sorgfalt bzw. den selbst gesetzten Massnahmen für das Inkasso nachgekommen sei. Die I/2-2025/24 3/9
Rechnungen seien von der Pächterin nie innert der vorgeschriebenen 30 Tage bezahlt wor- den. Trotzdem sei weder eine Mahnung noch eine Betreibung noch das Anbringen eines Zahlautomaten erfolgt. Die Vorinstanz habe die notwendigen Sicherungsmassnahmen un- terlassen und sich auf die Zahlungsfähigkeit des Grundeigentümers verlassen. Indem sie das Inkassorisiko an den Grundeigentümer delegiere, handle sie rechtsmissbräuchlich. Fer- ner fordere Art. 78 des Reglements über Elektrizität, dass der Ausstand vom Mieter nach- weislich nicht erhältlich sei. Als Minimum wäre eine Betreibung der Pächterin durch die Vorinstanz zu erwarten gewesen. Eine solche habe die Vorinstanz jedoch nicht vorgenom- men. Sie sei daher ihrer Pflicht zur Einforderung der ausstehenden Beträge ungenügend nachgekommen. Schliesslich habe mit einer Inpflichtnahme nicht gerechnet werden müs- sen. Die Vorinstanz hätte sie frühzeitig informieren und einbeziehen müssen, damit allen- falls Sicherungsmassnahmen hätten getroffen werden können. 4.- Die Rechtsgültigkeit der einschlägigen Reglemente werden von der Rekurrentin nicht bestritten. Sie sind jedoch von Amtes wegen zu prüfen. Strom- und Wassergebühren stellen Kausalabgaben dar, die als öffentliche Abgaben einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. Der Gesetzgeber hat dabei Subjekt, Objekt und Höhe der Abgabe in einem formellen Ge- setz zu verankern. Kommunale Erlasse sind einem formellen Gesetz gleichgestellt, wenn sie von der nach dem kantonalen Recht ermächtigten Gemeindelegislative beschlossen wurden oder wenn der Erlass der Gemeindeexekutive dem obligatorischen oder fakultati- ven Referendum unterstand (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
8. Aufl. 2020, N 2764 ff., Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_67/2015 vom 12. November 2015 E. 2.1; BGE 127 I 60 E. 2e). Die Ermächtigung des Stadtrats Rheineck zur Festset- zung von Benutzungsgebühren ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 des Gemeindegesetzes (sGS 151.1, abgekürzt: GG). Der Stadtrat Rheineck hat das Reglement über Elektrizität am
10. und 16. November 2020 erlassen. Es war vom 17. November bis 28. November 2020 dem Referendum unterstellt und trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Das Reglement über die Versorgung mit Wasser wurde am 7. Dezember 1993 erlassen. Es war vom 4. April bis
3. Mai 1995 dem Referendum unterstellt und trat am 1. Juli 1995 in Kraft. Demzufolge er- füllen die beiden Reglemente die Voraussetzungen eines kommunalen Erlasses, der einem formellen Gesetz gleichgestellt ist. Die umstrittenen Gebühren stützen sich somit in formel- ler Hinsicht auf eine genügende Rechtsgrundlage. 5.- a) Gemäss Art. 6 des Reglements über Elektrizität gelten als Kunden der Werke Rhein- eck bei Netznutzung und Elektrizitätslieferungen die Eigentümer, bei Miet- und Pachtver- hältnissen die Mieter oder die Pächter von Grundstücken, Häusern, gewerblichen Räumen I/2-2025/24 4/9
und Wohnungen mit Elektroinstallationen, deren Elektrizitätsverbrauch über Messeinrich- tungen erfasst oder in besonderen Fällen pauschal festgelegt wird. Die Rechnungsstellung erfolgt an den Kunden (Art. 72 des Reglements). Die Vorinstanz stützt sich auf Art. 78 des Reglements, wonach für Zahlungsrückstände der Vermieter bzw. der Liegenschaftseigen- tümer haftet, wenn der Ausstand vom Mieter nachweislich nicht erhältlich ist. Zu prüfen ist, ob die Regelung gemäss Art. 78 des Reglements zulässig ist. Bei der Setzung von kommu- nalem Recht darf die Gemeinde kein Bundesrecht oder kantonales Recht verletzen, und sie hat die allgemeinen Prinzipien rechtsstaatlicher Verwaltung und die allgemeinen Ver- fassungsgrundsätze zu respektieren (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 1914; IMBO- DEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl. 1976, S. 75).
b) aa) Der Anspruch auf Gleichbehandlung gemäss Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, abgekürzt: BV) verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit un- gleich zu behandeln. Das Gleichheitsprinzip verbietet einerseits unterschiedliche Regelun- gen, denen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zu Grunde liegen. Andererseits untersagt es aber auch die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 572). bb) Das Reglement über Elektrizität der Stadt Rheineck stellt die Mieter und die Liegen- schaftseigentümer hinsichtlich der Haftung gegenüber der Werke Rheineck als Stromliefe- ranten mit dem Art. 78 gleich, obwohl deren rechtliche Stellung nicht gleich ist. Kunde der Werke Rheineck bei Netznutzung und Elektrizitätslieferungen ist bei Miet- und Pachtver- hältnissen der Mieter oder Pächter (Art. 6 des Reglements). Vertragspartner der Werke Rheineck ist somit der Mieter/Pächter und nicht der Liegenschaftseigentümer. Der Mie- ter/Pächter nutzt den Strom für seine eigenen Bedürfnisse. Demgegenüber steht der Lie- genschaftseigentümer hinsichtlich des vom Mieter/Pächter bezogenen Stroms in keiner Rechtsbeziehung mit den Werken. Er hat keinen Einfluss auf den Strombezug des Mie- ters/Pächters. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen Entstehungsgrund und Abgabe im Sinne von Leistung und Gegenleistung, der bei einer Kausalabgabe bestehen muss (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N 1601), fehlt beim Liegenschaftseigentümer. Mit Art. 78 des Reglements wird somit eine Gleichstellung trotz klarer verschiedener Rechtsstellungen geschaffen. Es besteht zwar ein öffentliches Interesse daran, dass die Werke möglichst keine finanziellen Verluste erleiden, um die Ge- währleistung der Energieversorgung nicht zu gefährden. Den Werken Rheineck stehen al- I/2-2025/24 5/9
lerdings verschiedene Massnahmen zur Verfügung, um finanzielle Verlustrisiken einzu- schränken. So erfolgt die Rechnungsstellung an den Kunden in regelmässigen Zeitabstän- den. Die Werke können zwischen den Zählerablesungen Teilrechnungen in der Höhe des voraussichtlichen Elektrizitätsbezugs stellen. Sie können vom Kunden angemessene Vorauszahlungen oder Sicherstellungen verlangen (Art. 72 Abs. 1 des Reglements). Sie können Zahlautomaten einbauen, welche so eingestellt werden, dass ein angemessener Teil zur Tilgung bestehender Forderungen aus Energielieferungen der Werke übrigbleibt (Art. 72 Abs. 2 des Reglements). Zudem sind sie berechtigt, nach vorheriger Mahnung und schriftlicher Anzeige die Elektrizitätslieferung einzustellen, wenn der Kunde seinen Zah- lungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist (Art. 24 Abs. 1 lit. d des Reglements). Vor diesem Hintergrund lässt sich die Gleichbehandlung von Mieter und Liegenschaftseigentü- mer trotz unterschiedlichen Rechtsstellungen nicht sachlich begründen und erscheint un- verhältnismässig. Die Regelung in Art. 78 des Reglements über Elektrizität der Stadt Rhein- eck ist daher mit Art. 8 BV nicht vereinbar (vgl. zum Ganzen Entscheid des Kantonsgerichts Wallis A1 05 44 vom 1. Juli 2005).
c) aa) Gemäss Art. 122 Abs. 1 BV ist die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts zudem Sache des Bundes. Der Bund hat im Bereich des Zivilrechts von dieser Kompetenz insbesondere mit dem Erlass des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches (SR 210, abgekürzt: ZGB) und des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, SR 202, abgekürzt: OR) umfassend Gebrauch gemacht. Die Kantone können zivilrechtliche Bestimmungen ge- mäss Art. 5 Abs. 1 ZGB nur noch in Bereichen erlassen, die ihnen das Bundesrecht aus- drücklich vorbehält. Dabei dürfen die Kantone keine Vorschriften aufstellen, die dem Privat- recht des Bundes widersprechen. Sodann können die Kantone auch keine Normen erlas- sen, welche die Verwirklichung des Bundeszivilrechts verunmöglichen. Wenn sie dies den- noch tun, verstossen sie gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundes- rechts. Die Kantone dürfen nicht dort legiferieren, wo der Bundesgesetzgeber ein Gebiet selbst abschliessend geregelt hat (MÜLLER-CHEN/CATRINA, St. Galler Kommentar,
4. Aufl. 2023, Art. 122 BV N 5 f.; BGE 104 Ia 105 E. 4a). bb) Eine Solidarhaftung des Vermieters oder Verpächters ist im OR in den Bestimmungen zum Miet- und Pachtvertrag nicht vorgesehen. Das Miet- und Pachtrecht ist vom Bund im OR mit Ausnahme von Art. 257e Abs. 4 und Art. 270 Abs. 2 OR abschliessend geregelt. Die Kantone und Gemeinden dürfen daher nicht direkt in die Verträge zwischen den Parteien eines Miet- oder Pachtvertrags eingreifen (BGE 137 I 135 E. 2.5.1.; BGer 1C_759/2021 vom 19. Dezember 2022 E. 4.2.2., 1C_441/2018 vom 14. November I/2-2025/24 6/9
2019 E. 5.2.2.). Eine Solidarhaftung des Vermieters oder Verpächters lässt sich auch nicht aus den Art. 143 ff. über die Solidarschuld herleiten. Gemäss Art. 143 OR entsteht Solida- rität unter mehreren Schuldnern nur durch entsprechende Willensäusserung (Abs. 1) oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Abs. 2). Mit Gesetz im Sinne dieser Vorschrift ist nur das Zivilrecht gemeint (BGE 108 II 493 E. 4). Darin findet sich wie bereits erwähnt keine Solidarhaftung des Vermieters oder Verpächters. Die Festsetzung einer Solidarhaftung des Vermieters für die Stromgebühren des Mieters in einem kommunalen Reglement ist daher als unzulässig zu erachten (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau AGVE 2000 127 vom 11. Mai 2000 und Urteil des Verwal- tungsgerichts Graubünden A 24 10 vom 3. Dezember 2024). Dafür spricht auch, dass es sich bei Stromgebühren um sogenannte Verbraucherkosten handelt. Sie dienen dem eige- nen Gebrauch des Mieters/Pächters und haben keinen eigentlichen Bezug zum Gebrauch der Miet-/Pachtsache (BÉGUIN UND MARSTON, in: Mieterinnen- und Mieterverband Schweiz (Hrsg.), Mietrecht für die Praxis, 10. Aufl. 2022, S. 367).
d) Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz bei der Erhebung der Stromgebühren bei der Rekurrentin rechtswidriges Recht anwendete, weshalb der Entscheid der Vorinstanz vom
4. Februar 2025 hinsichtlich der Stromgebühren und die diesem zugrundeliegende Rech- nung Nr. 1000377 vom 29. November 2024 aufzuheben sind (vgl. PK VRP/SG-LOO- SER/LOOSER-HERZOG, Art. 46 N 8). 6.- Hinsichtlich der Gebühr für den Bezug von Wasser erfolgt die Rechnungsstellung ge- mäss Art. 37 des Reglements über die Versorgung mit Wasser der Stadt Rheineck an den Abonnenten. Als Abonnent gilt der Eigentümer einer Liegenschaft (Art. 2 des Reglements). Weil im vorliegenden Fall die Gebühren für den Bezug von Wasser dennoch der Pächterin direkt in Rechnung gestellt wurden, ist davon auszugehen, dass diese als Abonnentin bei den Werken Rheineck gemeldet und somit Vertragspartnerin der Werke war. Jedenfalls ergibt sich nichts anderes aus den vorinstanzlichen Akten. Wenn die Pächterin Vertrags- partnerin der Werke war, so ist sie Schuldnerin der Gebühren für den Bezug von Wasser und bestand zwischen ihr und den Werken ein Rechtsverhältnis. Unter diesen Umständen ist auch hier aus denselben Gründen wie beim Strombezug (vgl. Erw. 5) eine Inpflichtnahme der Rekurrentin unzulässig. Bei der Gebühr für den Bezug von Wasser handelt es sich zudem ebenfalls um Verbraucherkosten, die dem eigenen Gebrauch des Mieters/Pächters dienen und keinen eigentlichen Bezug zum Gebrauch der Miet-/Pachtsache haben. Ent- I/2-2025/24 7/9
sprechend ist der Entscheid der Vorinstanz vom 4. Februar 2025 auch hinsichtlich der Ge- bühr für den Bezug von Wasser und die diesem zugrundliegende Rechnung Nr. 1000378 vom 29. November 2024 aufzuheben. 7.- Im Übrigen widerspricht das Vorgehen der Vorinstanz auch Art. 9 BV, wonach jede Per- son Anspruch darauf hat, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Sie hätte die Inpflichtnahme der Rekurrentin frühzeitiger und in einem Zeitpunkt geltend machen müssen, indem diese noch eine Reaktionsmöglichkeit gehabt hätte, ansonsten sie in ihren Rechten beschränkt wird. 8.- Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs gutzuheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 4. Februar 2025 und die diesem zugrundeliegenden Rechnungen Nrn. 1000377 und 1000378 vom 29. November 2024 aufzuheben sind. 9.- a) Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Verfahrenskosten zulasten der Vorinstanz (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– ist angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung der Gebühr ist nicht zu verzichten, da die Vorinstanz eigene finanzielle Interessen verfolgt (Art. 95 Abs. 3 VRP).
b) Zufolge Obsiegens hat die Rekurrentin Anspruch auf eine volle Entschädigung der aus- seramtlichen Kosten (Art. 98bis und Art. 98ter VRP), soweit diese aufgrund der Rechts- oder Sachlage als notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Im Rekursver- fahren war der Beizug eines Rechtsbeistandes geboten. Der Rechtsvertreter hat keine Kos- tennote eingereicht, weshalb das Honorar ermessensweise festzulegen ist. Im Verfahren vor der VRK wird das Honorar als Pauschale ausgerichtet; der Rahmen liegt zwischen Fr. 1'500.– und Fr. 15'000.– (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung [sGS 963.75, abge- kürzt: HonO]). Innerhalb dieses Rahmens wird das Honorar nach den besonderen Umstän- den, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 10 HonO). Angesichts der sich stellenden rechtlichen Fragen sowie des getätigten Aufwands im hier zu beurtei- lenden Fall erscheint ein Honorar von Fr. 1'900.– angemessen. Hinzuzuzählen sind Bar- auslagen von Fr. 76.– (Art. 28bis Abs. 1 HonO, 4 % von Fr. 1'900.–) und die Mehrwertsteuer von Fr. 160.05 (Art. 29 HonO, 8,1 % von Fr. 1'976.–). Die ausseramtlichen Kosten belaufen sich somit auf Fr. 2'136.05; entschädigungspflichtig ist die Politische Gemeinde Rheineck. I/2-2025/24 8/9
Entscheid:
1. Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Stadtrates Rheineck vom 4. Feb- ruar 2025 und die diesem zugrundeliegenden Rechnungen Nrn. 1000377 und 1000378 vom 29. November 2024 werden aufgehoben.
2. Die amtlichen Kosten von Fr. 2'000.– hat die Politische Gemeinde Rheineck zu bezah- len.
3. Die Politische Gemeinde Rheineck hat die Rekurrentin mit Fr. 2'136.05 zu entschädi- gen. I/2-2025/24 9/9