Art. 94 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Aufgrund des stark alkoholisierten Zustands sowie des Verdachts auf sexuelle Belästigung nahm die Polizei den Rekurrenten in polizeilichen Gewahrsam und zog zur Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit den Amtsarzt bei. Die Auferlegung der Gebühr für den polizeilichen Gewahrsam und die damit einhergehende Gebühr für die amtsärztliche Untersuchung sind rechtmässig, da der Rekurrent die Amtshandlung durch sein Verhalten veranlasst hat.
Sachverhalt
A.- A.___ ist am 5. September 1985 geboren und wohnt in B.___. Am 3. August 2021, um 23.13 Uhr, erteilte ihm die Stadtpolizei St. Gallen eine Ordnungsbusse von Fr. 60.– infolge mutwilliger Belästigung und nahm ihn in polizeilichen Gewahrsam, wobei der Amtsarzt zur Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit aufgeboten wurde. Für den polizeilichen Gewahrsam wurde A.___ am 4. August 2021 eine Gebühr von Fr. 300.– gestützt auf den Gebührentarif der Stadtpolizei (SRS 412.112) auferlegt. Am 6. September und 11. Oktober 2021 ergingen diesbezügliche Zahlungserinnerungen und am 18. November 2021 wurde ihm nach einge- leitetem Betreibungsverfahren der Zahlungsbefehl zugestellt. Nach Erhebung des Rechts- vorschlags wurde das Betreibungsverfahren infolge fehlender Rechtsmittelbelehrung auf der Rechnung vom 4. August 2021 eingestellt und A.___ am 2. Februar 2022 die Gebühr von Fr. 300.– erneut in Rechnung gestellt mit Rechtsmittelbelehrung (Rechnung Nr. 1). Für den amtsärztlichen Untersuch (Fr. 298.65) sowie die Reinigungskosten der Zelle (Fr. 200.–) stellte die Stadtpolizei St. Gallen am 10. November 2021 insgesamt Fr. 498.65 in Rechnung (Nr. 2). B.- Mit Eingabe vom 22. November 2021 erhob A.___ bei der Verwaltungsrekurskommis- sion des Kantons St. Gallen (VRK) Rekurs gegen die Rechnung der Stadtpolizei St. Gallen vom 10. November 2021. Am 14. Januar 2022 beantragte die Stadtpolizei St. Gallen in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses, wobei sie sich bereit erklärte, auf die Erhe- bung der Zellenreinigungsgebühr von Fr. 200.– zu verzichten. Mit Replik vom 14. Februar 2022 nahm A.___ zur Vernehmlassung Stellung und erhob gleichzeitig Rekurs gegen die Rechnung Nr. 1 betreffend Gebühr für den polizeilichen Gewahrsam. Die Stadtpolizei hielt mit Duplik vom 3. März 2022 nochmals fest, dass auf die Zellenreinigungsgebühr verzichtet, an den Kosten für den amtsärztlichen Untersuch hingegen festgehalten werde. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zu ihren Anträgen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig (Art. 40 Abs. 2 und Art. 41 lit. h Ziff. 5 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP; Art. 1 Abs. 1 des Reglements über den Weiterzug von Verfügungen und Entscheiden unterer Instanzen der Stadt St. Gallen, I/2-2021/89 2/6
SRS 930.2). Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Die Rekurse vom 22. No- vember 2021 sowie vom 14. Februar 2022 sind rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllen in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 45 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Rekurse ist einzutreten.
b) Das St. Galler Verwaltungsrechtspflegegesetz sieht eine Vereinigung verschiedener Re- kursverfahren nicht ausdrücklich vor; es entspricht jedoch dem allgemein gültigen Grund- satz der Prozessökonomie, ein Streitverfahren ohne unnötigen Aufwand und Umtriebe zu Ende zu führen. Doppelspurigkeiten sind durch Vereinigung mehrerer Verfahren mit über- einstimmender Tatbestands- und Rechtsfragen zu vermeiden (vgl. GVP 1972 Nr. 30 S. 71 f.). Die vorliegenden Rekursverfahren betreffen beide den Vorfall vom 3. August 2021 sowie die darauf gestützten Rechnungsstellungen durch die Vorinstanz und somit dieselben Sachverhalts- und Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Rekursverfahren unter derselben Verfahrensnummer zu behandeln.
E. 2 Angefochten ist zunächst die Rechnung der Vorinstanz vom 2. Februar 2022 (Nr. 1), mit der der Rekurrent verpflichtet wurde, die Kosten des polizeilichen Gewahrsams von Fr. 300.– zu bezahlen.
a) Der Rekurrent macht geltend, dass die Vorinstanz für die Rechnung betreffend polizeili- chen Gewahrsam zu früh und damit unbegründet die Betreibung eingeleitet habe. Die Rechnung sei ihm am 2. Februar 2022 erneut zugesandt worden, diesmal rechtskonform mit der zugehörigen Rechtsmittelbelehrung. Eine vorherige Rücksprache mit der Vorinstanz halte er aufgrund ihres unkooperativen Verhaltens als nicht erfolgsversprechend. Die Vorinstanz führt aus, dass für den polizeilichen Gewahrsam eine Gebühr von Fr. 300.– erhoben worden sei, wobei dem Rekurrenten nach zwei Zahlungserinnerungen der betrei- bungsrechtliche Zahlungsbefehl am 18. November 2021 zugestellt worden sei. Der Rekur- rent habe Rechtsvorschlag erhoben. Aufgrund der fehlenden Rechtsmittelbelehrung auf der ursprünglichen Rechnung wurde unter Aufhebung des Betreibungsverfahrens der Betrag von Fr. 300.– am 2. Februar 2022 erneut in Rechnung gestellt.
b) Gemäss Art. 12 lit. a des Polizeigesetzes (sGS 451.1, abgekürzt PG) wirken Polizeikräfte bei der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit und treffen bei unmittelbarer Gefährdung oder Störung die unaufschiebbaren Massnahmen. Zu den gemeindepolizeili- chen Aufgaben gehören unter anderem die polizeiliche Ermittlung im Strafverfahren bei Übertretungen, die durch Polizeikräfte der Gemeinde mit Bussenerhebung auf der Stelle I/2-2021/89 3/6
geahndet werden (Art. 13 lit. c PG). Die Stadtpolizei St. Gallen kann in der politischen Ge- meinde St. Gallen die gemeindepolizeilichen Aufgaben erfüllen (Art. 24 Abs. 1 PG). Nach Art. 40 Abs. 1 PG kann die Polizei eine Person vorübergehend in Gewahrsam nehmen, wenn diese sich oder andere ernsthaft oder unmittelbar gefährdet und die Gefährdung nicht auf andere Weise abgewendet werden kann. Der Amtsarzt sorgt für die ärztliche Betreuung der in Gewahrsam genommenen Person (Art. 42 Abs. 2 PG). Für den polizeilichen Gewahrsam mit Aufgebot eines Amtsarztes wird eine Gebühr von Fr. 300.– pro Tag erhoben, wobei die Kosten für den Amtsarzt nicht in dieser Gebühr ent- halten sind (Art. 2 Abs. 3 Ziff. 31 des Gebührentarifs der Stadtpolizei). Wer polizeiliche Mas- snahmen verursacht, kann zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden (Art. 52 Abs. 1 PG).
c) Aus den Akten ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht, dass der Rekurrent am 3. August 2021, um 23.13 Uhr, an der C.___-Strasse einer Personenkontrolle unterzogen wurde, nachdem er im Bereich der Drei Weiern Passanten belästigt hatte. Aufgrund des stark al- koholisierten Zustands sowie des Verdachts auf sexuelle Belästigung nahm ihn die Vo- rinstanz in polizeilichen Gewahrsam und zog zur Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit den Amtsarzt bei. Es gibt keine Anhaltspunkte, die Ausführungen der Polizei anzuzweifeln. Auch die Atemalkoholmessung, welche am 4. August 2021, 7.21 Uhr, durchgeführt wurde und einen Wert von 0,5 mg/l ergab, zeigt, dass der Rekurrent acht Stunden nachdem er in Gewahrsam genommen worden war, immer noch stark alkoholisiert war. Es ist daher davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des polizeilichen Gewahrsams die Berechenbarkeit des Rekurrenten aufgrund starker Alkoholisierung eingeschränkt war und von ihm eine Selbst- und Fremdgefährdung ausging, weshalb er zu Recht in Gewahrsam genommen wurde. Er hat somit als Verursacher diese Gebühr für den polizeilichen Gewahrsam von Fr. 300.– zu tragen, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.
E. 3 Die amtlichen Kosten von Fr. 500.– hat der Rekurrent zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. I/2-2021/89 6/6
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St. Gallen Gerichte Verwaltungsrekurskommission Abteilung I - 2. Kammer Entscheid vom 23. Mai 2022 Besetzung Präsident Titus Gunzenreiner, Richter Rudolf Lippuner und Richterin Eli- ane Kaiser, a.o. Gerichtsschreiber Kreshnik Selami Geschäftsnr. I/2-2021/89 Parteien A.___, Rekurrent, gegen Politische Gemeinde St. Gallen, Stadtpolizei, Vadianstrasse 57, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Gebühr für amtsärztlichen Untersuch und polizeilichen Gewahrsam
Sachverhalt: A.- A.___ ist am 5. September 1985 geboren und wohnt in B.___. Am 3. August 2021, um 23.13 Uhr, erteilte ihm die Stadtpolizei St. Gallen eine Ordnungsbusse von Fr. 60.– infolge mutwilliger Belästigung und nahm ihn in polizeilichen Gewahrsam, wobei der Amtsarzt zur Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit aufgeboten wurde. Für den polizeilichen Gewahrsam wurde A.___ am 4. August 2021 eine Gebühr von Fr. 300.– gestützt auf den Gebührentarif der Stadtpolizei (SRS 412.112) auferlegt. Am 6. September und 11. Oktober 2021 ergingen diesbezügliche Zahlungserinnerungen und am 18. November 2021 wurde ihm nach einge- leitetem Betreibungsverfahren der Zahlungsbefehl zugestellt. Nach Erhebung des Rechts- vorschlags wurde das Betreibungsverfahren infolge fehlender Rechtsmittelbelehrung auf der Rechnung vom 4. August 2021 eingestellt und A.___ am 2. Februar 2022 die Gebühr von Fr. 300.– erneut in Rechnung gestellt mit Rechtsmittelbelehrung (Rechnung Nr. 1). Für den amtsärztlichen Untersuch (Fr. 298.65) sowie die Reinigungskosten der Zelle (Fr. 200.–) stellte die Stadtpolizei St. Gallen am 10. November 2021 insgesamt Fr. 498.65 in Rechnung (Nr. 2). B.- Mit Eingabe vom 22. November 2021 erhob A.___ bei der Verwaltungsrekurskommis- sion des Kantons St. Gallen (VRK) Rekurs gegen die Rechnung der Stadtpolizei St. Gallen vom 10. November 2021. Am 14. Januar 2022 beantragte die Stadtpolizei St. Gallen in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses, wobei sie sich bereit erklärte, auf die Erhe- bung der Zellenreinigungsgebühr von Fr. 200.– zu verzichten. Mit Replik vom 14. Februar 2022 nahm A.___ zur Vernehmlassung Stellung und erhob gleichzeitig Rekurs gegen die Rechnung Nr. 1 betreffend Gebühr für den polizeilichen Gewahrsam. Die Stadtpolizei hielt mit Duplik vom 3. März 2022 nochmals fest, dass auf die Zellenreinigungsgebühr verzichtet, an den Kosten für den amtsärztlichen Untersuch hingegen festgehalten werde. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zu ihren Anträgen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- a) Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig (Art. 40 Abs. 2 und Art. 41 lit. h Ziff. 5 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP; Art. 1 Abs. 1 des Reglements über den Weiterzug von Verfügungen und Entscheiden unterer Instanzen der Stadt St. Gallen, I/2-2021/89 2/6
SRS 930.2). Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Die Rekurse vom 22. No- vember 2021 sowie vom 14. Februar 2022 sind rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllen in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 45 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Rekurse ist einzutreten.
b) Das St. Galler Verwaltungsrechtspflegegesetz sieht eine Vereinigung verschiedener Re- kursverfahren nicht ausdrücklich vor; es entspricht jedoch dem allgemein gültigen Grund- satz der Prozessökonomie, ein Streitverfahren ohne unnötigen Aufwand und Umtriebe zu Ende zu führen. Doppelspurigkeiten sind durch Vereinigung mehrerer Verfahren mit über- einstimmender Tatbestands- und Rechtsfragen zu vermeiden (vgl. GVP 1972 Nr. 30 S. 71 f.). Die vorliegenden Rekursverfahren betreffen beide den Vorfall vom 3. August 2021 sowie die darauf gestützten Rechnungsstellungen durch die Vorinstanz und somit dieselben Sachverhalts- und Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Rekursverfahren unter derselben Verfahrensnummer zu behandeln. 2.- Angefochten ist zunächst die Rechnung der Vorinstanz vom 2. Februar 2022 (Nr. 1), mit der der Rekurrent verpflichtet wurde, die Kosten des polizeilichen Gewahrsams von Fr. 300.– zu bezahlen.
a) Der Rekurrent macht geltend, dass die Vorinstanz für die Rechnung betreffend polizeili- chen Gewahrsam zu früh und damit unbegründet die Betreibung eingeleitet habe. Die Rechnung sei ihm am 2. Februar 2022 erneut zugesandt worden, diesmal rechtskonform mit der zugehörigen Rechtsmittelbelehrung. Eine vorherige Rücksprache mit der Vorinstanz halte er aufgrund ihres unkooperativen Verhaltens als nicht erfolgsversprechend. Die Vorinstanz führt aus, dass für den polizeilichen Gewahrsam eine Gebühr von Fr. 300.– erhoben worden sei, wobei dem Rekurrenten nach zwei Zahlungserinnerungen der betrei- bungsrechtliche Zahlungsbefehl am 18. November 2021 zugestellt worden sei. Der Rekur- rent habe Rechtsvorschlag erhoben. Aufgrund der fehlenden Rechtsmittelbelehrung auf der ursprünglichen Rechnung wurde unter Aufhebung des Betreibungsverfahrens der Betrag von Fr. 300.– am 2. Februar 2022 erneut in Rechnung gestellt.
b) Gemäss Art. 12 lit. a des Polizeigesetzes (sGS 451.1, abgekürzt PG) wirken Polizeikräfte bei der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit und treffen bei unmittelbarer Gefährdung oder Störung die unaufschiebbaren Massnahmen. Zu den gemeindepolizeili- chen Aufgaben gehören unter anderem die polizeiliche Ermittlung im Strafverfahren bei Übertretungen, die durch Polizeikräfte der Gemeinde mit Bussenerhebung auf der Stelle I/2-2021/89 3/6
geahndet werden (Art. 13 lit. c PG). Die Stadtpolizei St. Gallen kann in der politischen Ge- meinde St. Gallen die gemeindepolizeilichen Aufgaben erfüllen (Art. 24 Abs. 1 PG). Nach Art. 40 Abs. 1 PG kann die Polizei eine Person vorübergehend in Gewahrsam nehmen, wenn diese sich oder andere ernsthaft oder unmittelbar gefährdet und die Gefährdung nicht auf andere Weise abgewendet werden kann. Der Amtsarzt sorgt für die ärztliche Betreuung der in Gewahrsam genommenen Person (Art. 42 Abs. 2 PG). Für den polizeilichen Gewahrsam mit Aufgebot eines Amtsarztes wird eine Gebühr von Fr. 300.– pro Tag erhoben, wobei die Kosten für den Amtsarzt nicht in dieser Gebühr ent- halten sind (Art. 2 Abs. 3 Ziff. 31 des Gebührentarifs der Stadtpolizei). Wer polizeiliche Mas- snahmen verursacht, kann zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden (Art. 52 Abs. 1 PG).
c) Aus den Akten ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht, dass der Rekurrent am 3. August 2021, um 23.13 Uhr, an der C.___-Strasse einer Personenkontrolle unterzogen wurde, nachdem er im Bereich der Drei Weiern Passanten belästigt hatte. Aufgrund des stark al- koholisierten Zustands sowie des Verdachts auf sexuelle Belästigung nahm ihn die Vo- rinstanz in polizeilichen Gewahrsam und zog zur Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit den Amtsarzt bei. Es gibt keine Anhaltspunkte, die Ausführungen der Polizei anzuzweifeln. Auch die Atemalkoholmessung, welche am 4. August 2021, 7.21 Uhr, durchgeführt wurde und einen Wert von 0,5 mg/l ergab, zeigt, dass der Rekurrent acht Stunden nachdem er in Gewahrsam genommen worden war, immer noch stark alkoholisiert war. Es ist daher davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des polizeilichen Gewahrsams die Berechenbarkeit des Rekurrenten aufgrund starker Alkoholisierung eingeschränkt war und von ihm eine Selbst- und Fremdgefährdung ausging, weshalb er zu Recht in Gewahrsam genommen wurde. Er hat somit als Verursacher diese Gebühr für den polizeilichen Gewahrsam von Fr. 300.– zu tragen, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. 3.- Angefochten ist weiter die Rechnung der Vorinstanz vom 10. November 2021 (Nr. 2), mit der der Rekurrent verpflichtet wurde, die Kosten des amtsärztlichen Untersuchs von Fr. 298.65 zu bezahlen. Die Vorinstanz verzichtete in der Vernehmlassung auf die Erhe- bung der Zellenreinigungskosten, weshalb darauf nicht mehr weiter einzugehen ist.
a) Der Rekurrent macht geltend, dass die Rechtmässigkeit der Forderung erst nach Ab- schluss des Ermächtigungsverfahrens sowie des ordentlichen Übertretungsstrafverfahrens beurteilt werden könne. Eine frühere Bezahlung käme einem Schuldeingeständnis gleich. Die Stadtpolizei versuche mittels Betreibungsverfahrens Druck auf ihn auszuüben. Nach- dem die Vorinstanz in der Vernehmlassung auf die Zellenreinigungsgebühr verzichtet hatte, I/2-2021/89 4/6
hielt der Rekurrent in seiner Replik fest, dass er am 24. Dezember 2021 sowie am 21. Ja- nuar 2022 erneut eine erste und zweite Mahnung erhalten habe, wobei auf beiden Mah- nungen Fr. 498.65 in Rechnung gestellt worden seien, obwohl die Stadtpolizei in der Ver- nehmlassung zugesichert habe, auf die Zellenreinigungsgebühr von Fr. 200.– zu verzich- ten. Der Verzicht auf die Zellenreinigungskosten erscheine demnach als leere Verspre- chung. Ansonsten machte er Ausführungen zum Ermächtigungsverfahren sowie zur Ord- nungsbusse bzw. zum Strafbefehl vom 7. Januar 2022. Die Vorinstanz hielt fest, dass zwei Rechnungen bezüglich des Gewahrsams ergingen: Zum einen wurde eine Gebühr für den polizeilichen Gewahrsam von Fr. 300.– auferlegt, zum anderen sei am 10. November 2021 die in Frage stehende Rechnung Nr. 2 betreffend Kos- ten für den amtsärztlichen Untersuch sowie die Zellenreinigung ergangen. Was letztere Rechnung betreffe, bringe der Rekurrent nichts vor, was diese in Frage stellen könnte. Auf die Erhebung der Zellenreinigungsgebühr werde verzichtet. Dass es zur amtsärztlichen Un- tersuchung und dem polizeilichen Gewahrsam gekommen sei, stehe ausser Frage. Bezüg- lich der am 24. Dezember 2021 sowie am 22. Januar 2022 ergangenen Mahnungen hielt die Vorinstanz fest, dass diese infolge des laufenden Rekursverfahrens keinen Bestand hätten.
b) Für amtliche Verrichtungen werden Amtsärzte nach der Verordnung über die Entschädi- gung der Ärzte für amtliche Verrichtungen (sGS 311.5, abgekürzt: VEnAe) entschädigt (Art. 1 Abs. 1 lit. a VEnAE). Amtliche Verrichtungen sind ärztliche Untersuchungen und Be- gutachtungen auf Anordnung einer kantonalen Behörde oder einer Gemeindebehörde und werden nach dem Tarifvertrag TARMED zum Ansatz für die Versicherer nach dem Bundes- gesetz über die Unfallversicherung entschädigt, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt (Art. 2 lit. a und Art. 3 VEnAe). Amtsärzte werden von der Behörde entschädigt, welche die amtliche Verrichtung angeordnet hat (Art. 9 VEnAe). Gemäss Art. 94 Abs. 1 VRP hat derjenige, der eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil oder durch sein Verhalten veranlasst, die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten. Er kann über- dies zum Ersatz von Barauslagen der Behörde verpflichtet werden. Erhebliche Barauslagen werden unabhängig von Gebühren berechnet (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, sGS 821.1, abgekürzt: VGV). Wurde das Verfahren von der Behörde von Amtes wegen eingeleitet, dürfen nur demjenigen, der un- mittelbar bzw. adäquat kausal durch sein eigenes Verhalten oder das Verhalten von Dritten, für die er verantwortlich ist, eine Amtshandlung veranlasst hat, Gebühren auferlegt werden. I/2-2021/89 5/6
Die Kostenpflicht knüpft an ein Handeln oder Unterlassen an (PK VRP/SG-VON RAPPARD- HIRT, Art. 94 N 5).
c) Wie bereits oben ausgeführt, veranlasste der Rekurrent durch sein Verhalten den Einsatz der Vorinstanz und den darauffolgenden polizeilichen Gewahrsam. Anlässlich des polizeili- chen Gewahrsams wurde infolge des Zustands des Rekurrenten der Amtsarzt aufgeboten, welcher seinerseits der Vorinstanz die Kosten seines Untersuchs in Rechnung stellte. Der Vorinstanz sind daher Barauslagen von Fr. 298.65 entstanden, zu deren Ersatz der Rekur- rent zu Recht verpflichtet wurde. Die Höhe der Kosten wurde nach dem Tarifvertrag TAR- MED bestimmt und ist nicht zu beanstanden. Der Rekurs ist demnach abzuweisen. 3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten auf- zuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– erscheint angemes- sen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der geleistete Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe ist damit zu verrechnen. Entscheid auf dem Zirkulationsweg: (Art. 58 Abs. 1 und Art. 22 Abs.3 VRP und Art. 8bis Abs. 1 lit. b des Reglements über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission, sGS 941.223):
1. Der Rekurs gegen die Gebühr für den polizeilichen Gewahrsam wird abgewiesen.
2. Der Rekurs gegen die Gebühr für den amtsärztlichen Untersuch wird abgewiesen.
3. Die amtlichen Kosten von Fr. 500.– hat der Rekurrent zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. I/2-2021/89 6/6