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I/2-2021/44, 45

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 06.01.2022

Sg Verwaltungsrekurskommission · 2022-01-06 · Deutsch SG

Art. 224 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 167 und 167a bis 167g DBG. Steuererlass. Zwar steht aktuell keine freie Quote zur Verfügung: Es wurde in Zeiten als eine frei Quote vorhanden war, keine Rücklagen gemacht und bei Fälligkeit der Steuerschuld keine Zahlungen getätigt hat. Daher sind der Rekurs und die Beschwerde abzuweisen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 6. Januar 2022, I/2-2021/44, 45).

Sachverhalt

A.- A.___, geb. ___ 1964, lebt in B.___ und ist alleinstehend. Im Jahr 2019 erzielte sie Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 30'518.–. Sie wurde am 20. Oktober 2020 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 23'600.– sowie für die direkte Bundessteuer 2019 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 24'600.– veranlagt. Am 22. März 2021 stellte sie ein Gesuch um Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2019 von Fr. 1'918.95 sowie der direkten Bundessteuern 2019 von Fr. 77.75. Das Steueramt in B.___ leitete das Erlassgesuch aus Kompetenzgründen an das Kantonale Steueramt St. Gallen weiter. Mit Entscheid vom 10. Mai 2021 wies das Kantonale Steueramt das Erlassgesuch ab mit der Begründung, die Gesuchstellerin verfüge über eine freie Quote von Fr. 273.– pro Monat. Deshalb sei es ihr objektiv möglich und zumutbar, die offenen Steuern in absehbarer Zeit zu bezahlen. B.- Gegen diesen Erlassentscheid erhob A.___ am 8. Juni 2021 Rekurs und Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Sie stellte den An- trag, den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2019 sowie der direkten Bundessteuer 2019 zu genehmigen. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2021 die Abweisung des Rekurses und der Beschwerde. A.___ verzichtete auf eine Stel- lungnahme dazu. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägun- gen eingegangen.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sach- entscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Der Rekurs und die Beschwerde vom 8. Juni 2021 sind rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllen in for- meller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 und Art. 224 Abs. 4 des Steuergesetzes (sGS 811.1, abgekürzt: StG); Art. 167 des Bundesge- setzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11, abgekürzt: DBG); Art. 161 StG in Ver- bindung mit [i.V.m.] Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt: VRP)). Auf den Rekurs und die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Streitig ist, ob die Vorinstanz das Gesuch um Steuererlass zu Recht abwies. I/2-2021/45 2/7

a) Gemäss Art. 224 Abs. 1 StG kann den Steuerpflichtigen, die in Not geraten sind oder für welche die Bezahlung der Steuern, der Zinsen, der Bussen oder der Kosten eine grosse Härte bedeutet, der geschuldete Betrag gestundet oder ganz oder teilweise erlassen wer- den. Anlass zum Steuererlass gibt vor allem die Rücksicht auf die Person des Schuldners. Diese soll aus humanitären, sozialpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründen nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden. Dem Wesen nach handelt es sich beim Steuererlass um den nachträglichen Verzicht des Gemeinwesens auf einen ihm zustehen- den steuerrechtlichen Anspruch. Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuer- pflichtigen muss der Steuererlass eine Ausnahme bleiben, die nur unter bestimmten Vo- raussetzungen gewährt wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3663/2007 vom

11. Juni 2009 E. 2.2, publ. in: StR 2009 S. 672 ff.). Auf Bundesebene wird die Behandlung der Erlassgesuche in Art. 167 und 167a bis 167g DBG sowie in der Steuererlassverordnung (SR 642.121) geregelt. Für die Kantons- und Gemeindesteuern sind diese Bestimmungen gemäss Art. 224 Abs. 1 StG sachgemäss an- wendbar. Ziel und Zweck des Erlassverfahrens ist gemäss Art. 167 Abs. 2 DBG, zur dau- erhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Eine Notlage einer natürlichen Person im Sinn von Art. 167 Abs. 1 DBG liegt gemäss Art. 2 Abs. 1 der Steuererlassverordnung vor, wenn die finanziellen Mittel der Person zur Bestrei- tung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen (lit. a) oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht (lit. b). Eine Einschränkung der Lebenserhaltungskosten gilt nach Art. 2 Abs. 3 der Steuererlassverordnung als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum übersteigen (Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1, abgekürzt: SchKG)). Eine grosse Härte ist gegeben, wenn die Entrichtung der Steuern für die Pflichtige ein Opfer bedeuten würde, das in einem krassen Missverhältnis zu ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit steht und ihr billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies trifft etwa zu, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person durch besondere Umstände, wie aussergewöhnliche Belastungen durch Unterhalt der Familie, dauernde Arbeitslosigkeit, Krankheit, Unglücksfälle usw. erheblich beeinträch- tigt wird (ZIGERLIG/OERTLI/HOFMANN, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, VII. Teil N 150 f.; StR 2009 S. 677). Es muss also eine Notlage der Steuerpflichtigen vorliegen, wel- che den Bezug des fälligen Betrags für sie als grosse Härte erscheinen lassen würde (RICH- NER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 167 N 18). I/2-2021/45 3/7

Massgebend sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen im Zeit- punkt des Erlassentscheides, wobei jedoch auch die Entwicklung seit der Veranlagung so- wie die Zukunftsaussichten zu berücksichtigen sind (vgl. SGE 2010 Nr. 8).

b) Die Vorinstanz ging im Erlassentscheid davon aus, dass die Gesuchstellerin im Zeitpunkt des Entscheids Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 2'548.– pro Monat erzielte. Diese Einnahmen stellte es den anrechenbaren Aufwendungen von Fr. 2'275.– (Grundbedarf Fr. 1'230.–, Wohnkosten Fr. 830.–, Nebenkosten Wohnung Fr. 215.–) gegen- über, was eine freie Quote von Fr. 273.– ergab. In der Vernehmlassung ergab die Gegen- überstellung der monatlichen Einkünfte (Fr. 2'548.40) und dem massgebenden Existenzmi- nimum (Grundbedarf Fr. 1'230.–, Mietkosten Fr. 1'045.–, Berufskosten Fr. 51.75, Krank- heitskosten Fr. 39.55) für das Jahr 2020 eine freie Quote von Fr. 182.10. Es wäre der Be- schwerdeführerin demnach möglich gewesen, Zahlungen an die Steuerausstände zu leis- ten, was unterlassen worden sei. Die Rekurrentin und Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass sie vom 25. Mai bis am

30. Juni 2021 und wohl noch länger zu 100% krankgeschrieben sei. Sie erhalte derzeit nur 80% ihres Lohnes. Da sie die Krankenkassenprämie mit diesem Lohn nicht bezahlen könne, zahle diese die Gemeinde B.___. Weiter müsse sie eine Behandlung beim Zahnarzt vornehmen, welche Kosten von ca. Fr. 841.– generieren würden. Der Auszug ihrer Gesund- heitsversicherung C.___ belege zudem, dass sie auch sonst immer wieder Krankheitskos- ten gehabt habe, welche sie mit ihrem kleinen Einkommen habe bezahlen müssen.

c) Die ausstehenden Steuern für das Jahr 2019 betragen insgesamt Fr. 1'996.70. Zu prüfen ist, ob die Rekurrentin und Beschwerdeführerin diese Steuerschuld bei Einschränkung ihrer Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit aus eigenen Mitteln tilgen kann. Massgebend für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Steuerpflichtigen ist der Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs (Art. 10 lit. a der Steuererlassverordnung), wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist (Art. 10 lit. c der Steuerer- lassverordnung). Zusätzlich wird die Vergangenheit berücksichtigt. Hat die steuerpflichtige Person ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen (Art. 167a lit. b DBG) oder im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlung geleistet (Art. 167a lit. c DBG), so wird dies im Entscheid für die Gesuchstellerin negativ berücksichtigt. Trotz Vorliegen der Voraussetzungen für einen Steuererlass kann demnach ein Gesuch abgewiesen werden (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 167a N 1). Die Aufwendungen für den Le- bensunterhalt werden nach den Richtlinien für die Ermittlung des betreibungsrechtlichen I/2-2021/45 4/7

Existenzminimums festgelegt (www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Existenzminimum, Notbedarf und Grundbetrag). Das Existenzminimum berücksichtigt einen monatlichen Grundbetrag, die Wohnkosten, Sozialbeiträge, unumgängliche Berufsauslagen, Unterhalts- beiträge, Ausbildungskosten und weitere Zuschläge für verschiedene Aufwendungen (Kreisschreiben über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Not- bedarf] nach Art. 93 SchKG des Kantonsgerichts St. Gallen, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Existenzminimum). Zu diesen Zuschlägen gehören mitunter die unter die Jahresfranchise fallenden und vom Schuldner tatsächlich zu bezah- lenden Gesundheitskosten (BGE 129 III 242 E. 4). Ausserdem sind aus der Sicht der Ge- suchstellerin die laufenden Steuern Verpflichtungen, die sie gerade nicht für die Zahlung derjenigen Steuern verwenden kann, um deren Erlass sie ersucht. Müsste sie die Mittel für die laufenden Steuern für die rückständigen Abgaben aufwenden, würde sie bezüglich jener Gefahr laufen, sie wiederum nicht zahlen zu können, was dem Grundsatz widerspräche, dass der Erlass der dauerhaften Sanierung beizutragen hat, wie dies für die direkte Bun- dessteuer in Art. 167 Abs. 2 DBG statuiert ist (Entscheid der VRK [VRKE] I/2-2019/16, 17 vom 22. August 2019 E. 2c/cc, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung). aa) Zum Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs im Mai 2021 ging die Vorinstanz davon aus, dass der Rekurrentin und Beschwerdeführerin eine freie Quote von Fr. 273.– pro Mo- nat zur Verfügung stand. Die Krankenkassenprämien wurden nicht berücksichtigt, da diese nicht von der Rekurrentin, sondern von der Gemeinde B.___ bezahlt wurden. Jedoch wur- den die tatsächlich zu bezahlenden Gesundheitskosten zwischen Januar und Mai 2021 von Fr. 474.50 bzw. durchschnittlich Fr. 94.90 pro Monat nicht miteinbezogen. Zudem sind die laufenden Steuern zu berücksichtigen. Gemäss provisorischer Steuerveranlagung belaufen sich die Steuern für das Jahr 2020 auf insgesamt Fr. 2'600.– bzw. Fr. 216.60 pro Monat. Unter Berücksichtigung der Gesundheitskosten und der Steuern steht der Rekurrentin und Beschwerdeführerin aktuell keine freie Quote zur Verfügung. Offenbleiben kann daher, ob der geltend gemacht Minderverdienst wegen Krankheit bei der zukünftigen Entwicklung zu berücksichtigen wäre. bb) Für das Jahr 2020 hat die Vorinstanz eine freie Quote von Fr. 182.10 berechnet. Die Krankenkassenprämien wurden bereits im Jahr 2020 von der Gemeinde B.___ übernom- men, weshalb diese zu Recht nicht als Auslagen in die Berechnung miteinbezogen wurden. Die freie Quote für das Jahr 2020 wird von der Rekurrentin nicht bestritten. Da für die Be- urteilung der Notlage nicht nur die zukünftige Entwicklung, sondern auch die Vergangenheit I/2-2021/45 5/7

berücksichtigt wird, wäre es ihr möglich gewesen, bereits im Jahr 2020 Rücklagen zu ma- chen und seit Fälligkeit der Steuerschuld vom 19. November 2020 Zahlungen zu leisten. Dies hat die Rekurrentin und Beschwerdeführerin unterlassen, was im Entscheid negativ berücksichtigt wird. cc) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurrentin und Beschwerdeführerin aktuell zwar keine freie Quote zur Verfügung steht, sie jedoch trotz Vorliegen einer freien Quote im Jahr 2020 keine Rücklagen gemacht und bei Fälligkeit der Steuerschuld am 19. November 2020 keine Zahlungen getätigt hat. Daher sind der Rekurs und die Beschwerde abzuwei- sen.

E. 3 Verfahrenskosten werden keine erhoben. I/2-2021/45 7/7

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St. Gallen Gerichte Verwaltungsrekurskommission Abteilung I - 2. Kammer Entscheid vom 6. Januar 2022 Besetzung Präsident Titus Gunzenreiner, Richter Rudolf Lippuner und Richterin Eli- ane Kaiser, a.o. Gerichtsschreiberin Eliane Brändle Geschäftsnr. I/2-2021/44, 45 Parteien A.___, Rekurrentin und Beschwerdeführerin, gegen Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Erlass (Kantons- und Gemeindesteuern 2019 sowie direkte Bundes- steuer 2019)

Sachverhalt: A.- A.___, geb. ___ 1964, lebt in B.___ und ist alleinstehend. Im Jahr 2019 erzielte sie Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 30'518.–. Sie wurde am 20. Oktober 2020 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 23'600.– sowie für die direkte Bundessteuer 2019 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 24'600.– veranlagt. Am 22. März 2021 stellte sie ein Gesuch um Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2019 von Fr. 1'918.95 sowie der direkten Bundessteuern 2019 von Fr. 77.75. Das Steueramt in B.___ leitete das Erlassgesuch aus Kompetenzgründen an das Kantonale Steueramt St. Gallen weiter. Mit Entscheid vom 10. Mai 2021 wies das Kantonale Steueramt das Erlassgesuch ab mit der Begründung, die Gesuchstellerin verfüge über eine freie Quote von Fr. 273.– pro Monat. Deshalb sei es ihr objektiv möglich und zumutbar, die offenen Steuern in absehbarer Zeit zu bezahlen. B.- Gegen diesen Erlassentscheid erhob A.___ am 8. Juni 2021 Rekurs und Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Sie stellte den An- trag, den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2019 sowie der direkten Bundessteuer 2019 zu genehmigen. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2021 die Abweisung des Rekurses und der Beschwerde. A.___ verzichtete auf eine Stel- lungnahme dazu. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägun- gen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sach- entscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Der Rekurs und die Beschwerde vom 8. Juni 2021 sind rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllen in for- meller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 und Art. 224 Abs. 4 des Steuergesetzes (sGS 811.1, abgekürzt: StG); Art. 167 des Bundesge- setzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11, abgekürzt: DBG); Art. 161 StG in Ver- bindung mit [i.V.m.] Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt: VRP)). Auf den Rekurs und die Beschwerde ist einzutreten. 2.- Streitig ist, ob die Vorinstanz das Gesuch um Steuererlass zu Recht abwies. I/2-2021/45 2/7

a) Gemäss Art. 224 Abs. 1 StG kann den Steuerpflichtigen, die in Not geraten sind oder für welche die Bezahlung der Steuern, der Zinsen, der Bussen oder der Kosten eine grosse Härte bedeutet, der geschuldete Betrag gestundet oder ganz oder teilweise erlassen wer- den. Anlass zum Steuererlass gibt vor allem die Rücksicht auf die Person des Schuldners. Diese soll aus humanitären, sozialpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründen nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden. Dem Wesen nach handelt es sich beim Steuererlass um den nachträglichen Verzicht des Gemeinwesens auf einen ihm zustehen- den steuerrechtlichen Anspruch. Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuer- pflichtigen muss der Steuererlass eine Ausnahme bleiben, die nur unter bestimmten Vo- raussetzungen gewährt wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3663/2007 vom

11. Juni 2009 E. 2.2, publ. in: StR 2009 S. 672 ff.). Auf Bundesebene wird die Behandlung der Erlassgesuche in Art. 167 und 167a bis 167g DBG sowie in der Steuererlassverordnung (SR 642.121) geregelt. Für die Kantons- und Gemeindesteuern sind diese Bestimmungen gemäss Art. 224 Abs. 1 StG sachgemäss an- wendbar. Ziel und Zweck des Erlassverfahrens ist gemäss Art. 167 Abs. 2 DBG, zur dau- erhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Eine Notlage einer natürlichen Person im Sinn von Art. 167 Abs. 1 DBG liegt gemäss Art. 2 Abs. 1 der Steuererlassverordnung vor, wenn die finanziellen Mittel der Person zur Bestrei- tung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen (lit. a) oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht (lit. b). Eine Einschränkung der Lebenserhaltungskosten gilt nach Art. 2 Abs. 3 der Steuererlassverordnung als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum übersteigen (Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1, abgekürzt: SchKG)). Eine grosse Härte ist gegeben, wenn die Entrichtung der Steuern für die Pflichtige ein Opfer bedeuten würde, das in einem krassen Missverhältnis zu ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit steht und ihr billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies trifft etwa zu, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person durch besondere Umstände, wie aussergewöhnliche Belastungen durch Unterhalt der Familie, dauernde Arbeitslosigkeit, Krankheit, Unglücksfälle usw. erheblich beeinträch- tigt wird (ZIGERLIG/OERTLI/HOFMANN, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, VII. Teil N 150 f.; StR 2009 S. 677). Es muss also eine Notlage der Steuerpflichtigen vorliegen, wel- che den Bezug des fälligen Betrags für sie als grosse Härte erscheinen lassen würde (RICH- NER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 167 N 18). I/2-2021/45 3/7

Massgebend sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen im Zeit- punkt des Erlassentscheides, wobei jedoch auch die Entwicklung seit der Veranlagung so- wie die Zukunftsaussichten zu berücksichtigen sind (vgl. SGE 2010 Nr. 8).

b) Die Vorinstanz ging im Erlassentscheid davon aus, dass die Gesuchstellerin im Zeitpunkt des Entscheids Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 2'548.– pro Monat erzielte. Diese Einnahmen stellte es den anrechenbaren Aufwendungen von Fr. 2'275.– (Grundbedarf Fr. 1'230.–, Wohnkosten Fr. 830.–, Nebenkosten Wohnung Fr. 215.–) gegen- über, was eine freie Quote von Fr. 273.– ergab. In der Vernehmlassung ergab die Gegen- überstellung der monatlichen Einkünfte (Fr. 2'548.40) und dem massgebenden Existenzmi- nimum (Grundbedarf Fr. 1'230.–, Mietkosten Fr. 1'045.–, Berufskosten Fr. 51.75, Krank- heitskosten Fr. 39.55) für das Jahr 2020 eine freie Quote von Fr. 182.10. Es wäre der Be- schwerdeführerin demnach möglich gewesen, Zahlungen an die Steuerausstände zu leis- ten, was unterlassen worden sei. Die Rekurrentin und Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass sie vom 25. Mai bis am

30. Juni 2021 und wohl noch länger zu 100% krankgeschrieben sei. Sie erhalte derzeit nur 80% ihres Lohnes. Da sie die Krankenkassenprämie mit diesem Lohn nicht bezahlen könne, zahle diese die Gemeinde B.___. Weiter müsse sie eine Behandlung beim Zahnarzt vornehmen, welche Kosten von ca. Fr. 841.– generieren würden. Der Auszug ihrer Gesund- heitsversicherung C.___ belege zudem, dass sie auch sonst immer wieder Krankheitskos- ten gehabt habe, welche sie mit ihrem kleinen Einkommen habe bezahlen müssen.

c) Die ausstehenden Steuern für das Jahr 2019 betragen insgesamt Fr. 1'996.70. Zu prüfen ist, ob die Rekurrentin und Beschwerdeführerin diese Steuerschuld bei Einschränkung ihrer Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit aus eigenen Mitteln tilgen kann. Massgebend für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Steuerpflichtigen ist der Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs (Art. 10 lit. a der Steuererlassverordnung), wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist (Art. 10 lit. c der Steuerer- lassverordnung). Zusätzlich wird die Vergangenheit berücksichtigt. Hat die steuerpflichtige Person ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen (Art. 167a lit. b DBG) oder im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlung geleistet (Art. 167a lit. c DBG), so wird dies im Entscheid für die Gesuchstellerin negativ berücksichtigt. Trotz Vorliegen der Voraussetzungen für einen Steuererlass kann demnach ein Gesuch abgewiesen werden (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 167a N 1). Die Aufwendungen für den Le- bensunterhalt werden nach den Richtlinien für die Ermittlung des betreibungsrechtlichen I/2-2021/45 4/7

Existenzminimums festgelegt (www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Existenzminimum, Notbedarf und Grundbetrag). Das Existenzminimum berücksichtigt einen monatlichen Grundbetrag, die Wohnkosten, Sozialbeiträge, unumgängliche Berufsauslagen, Unterhalts- beiträge, Ausbildungskosten und weitere Zuschläge für verschiedene Aufwendungen (Kreisschreiben über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Not- bedarf] nach Art. 93 SchKG des Kantonsgerichts St. Gallen, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Existenzminimum). Zu diesen Zuschlägen gehören mitunter die unter die Jahresfranchise fallenden und vom Schuldner tatsächlich zu bezah- lenden Gesundheitskosten (BGE 129 III 242 E. 4). Ausserdem sind aus der Sicht der Ge- suchstellerin die laufenden Steuern Verpflichtungen, die sie gerade nicht für die Zahlung derjenigen Steuern verwenden kann, um deren Erlass sie ersucht. Müsste sie die Mittel für die laufenden Steuern für die rückständigen Abgaben aufwenden, würde sie bezüglich jener Gefahr laufen, sie wiederum nicht zahlen zu können, was dem Grundsatz widerspräche, dass der Erlass der dauerhaften Sanierung beizutragen hat, wie dies für die direkte Bun- dessteuer in Art. 167 Abs. 2 DBG statuiert ist (Entscheid der VRK [VRKE] I/2-2019/16, 17 vom 22. August 2019 E. 2c/cc, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung). aa) Zum Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs im Mai 2021 ging die Vorinstanz davon aus, dass der Rekurrentin und Beschwerdeführerin eine freie Quote von Fr. 273.– pro Mo- nat zur Verfügung stand. Die Krankenkassenprämien wurden nicht berücksichtigt, da diese nicht von der Rekurrentin, sondern von der Gemeinde B.___ bezahlt wurden. Jedoch wur- den die tatsächlich zu bezahlenden Gesundheitskosten zwischen Januar und Mai 2021 von Fr. 474.50 bzw. durchschnittlich Fr. 94.90 pro Monat nicht miteinbezogen. Zudem sind die laufenden Steuern zu berücksichtigen. Gemäss provisorischer Steuerveranlagung belaufen sich die Steuern für das Jahr 2020 auf insgesamt Fr. 2'600.– bzw. Fr. 216.60 pro Monat. Unter Berücksichtigung der Gesundheitskosten und der Steuern steht der Rekurrentin und Beschwerdeführerin aktuell keine freie Quote zur Verfügung. Offenbleiben kann daher, ob der geltend gemacht Minderverdienst wegen Krankheit bei der zukünftigen Entwicklung zu berücksichtigen wäre. bb) Für das Jahr 2020 hat die Vorinstanz eine freie Quote von Fr. 182.10 berechnet. Die Krankenkassenprämien wurden bereits im Jahr 2020 von der Gemeinde B.___ übernom- men, weshalb diese zu Recht nicht als Auslagen in die Berechnung miteinbezogen wurden. Die freie Quote für das Jahr 2020 wird von der Rekurrentin nicht bestritten. Da für die Be- urteilung der Notlage nicht nur die zukünftige Entwicklung, sondern auch die Vergangenheit I/2-2021/45 5/7

berücksichtigt wird, wäre es ihr möglich gewesen, bereits im Jahr 2020 Rücklagen zu ma- chen und seit Fälligkeit der Steuerschuld vom 19. November 2020 Zahlungen zu leisten. Dies hat die Rekurrentin und Beschwerdeführerin unterlassen, was im Entscheid negativ berücksichtigt wird. cc) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurrentin und Beschwerdeführerin aktuell zwar keine freie Quote zur Verfügung steht, sie jedoch trotz Vorliegen einer freien Quote im Jahr 2020 keine Rücklagen gemacht und bei Fälligkeit der Steuerschuld am 19. November 2020 keine Zahlungen getätigt hat. Daher sind der Rekurs und die Beschwerde abzuwei- sen. 3.- Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 97 VRP). I/2-2021/45 6/7

Entscheid:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Verfahrenskosten werden keine erhoben. I/2-2021/45 7/7