Art. 241 Abs. 2 und Art. 244 lit. f i.V.m. Art. 32 Abs. 1 lit. b StG (sGS 811.1). Wird ein Grundstück aus dem Privatvermögen eines Einzelunternehmers in dessen Geschäftsvermögen und anschliessend über mehrere Zwischenschritte in eine von der Betriebsgesellschaft getrennte Immobilien-AG eingebracht, so sind die Voraussetzungen der Steuerumgehung erfüllt. Es liegt keine steuerbefreite Umstrukturierung, sondern eine zivilrechtliche Handänderung vor (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 30. August 2012, I/2-2012/7). Dieser Entscheid wurde an das Verwaltungsgericht weitergezogen. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 19. Dezember 2013 abgewiesen (Verfahren B 2012/222; nahezu identisches Verfahren B 2012/223). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 10. Juni 2014 gutgeheissen (Verfahren 2C_135/2014).
Sachverhalt
A.- Das Einzelunternehmen T U übertrug mit Vertrag vom 28. Juni 2011 rückwirkend per 1. Januar 2011 Aktiven – darunter von T U bis 31. Dezember 2010 privat gehaltene Grundstücke, unter anderem das Grundstück Nr. 001, H-Strasse, in der politischen Gemeinde F – und Passiven auf die – seit 30. März 2011 bestehende und von T U beherrschte – A AG. Letztere wurde gleichzeitig in C Immobilien AG umbenannt und übertrug das operative Kerngeschäft auf die – seit 10. Juni 2011 bestehende und ebenfalls von T U beherrschte – B AG, die ihrerseits in U AG umbenannt wurde. Das vom Einzelunternehmen in die A AG eingebrachte Grundstück verblieb – zusammen mit weiteren von der K Immo AG eingebrachten Liegenschaften und einer von T U eingebrachten 50%-Beteiligung an einer Baugesellschaft – in der C Immobilien AG. B.- Das Grundbuchamt F veranlagte die C Immobilien AG mit Verfügung vom
11. Oktober 2011 für den Erwerb des Grundstücks Nr. 001 mit einer Handänderungssteuer von Fr. 12'000.-- (1% der Verkehrswerte von Fr. 1'200'000.--). Die dagegen am 17. Oktober 2011 mit der Begründung, die Vermögensübertragung erfülle die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Umstrukturierung, erhobene Einsprache wies der Gemeinderat F am 24. Januar 2012 mit der Begründung ab, die übernehmende Gesellschaft stelle keinen Betrieb oder Teilbetrieb im Sinn einer steuerneutralen Umstrukturierung dar. Es wurden keine amtlichen Kosten erhoben. C.- Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2012 (Versand: 27. Januar 2012) erhob die C Immobilien AG durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. Januar 2012 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 12. März 2012 die Abweisung des Rekurses. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 8. Januar 2012 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 229 in Verbindung mit Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten
E. 2 Gemäss Art. 241 Abs. 1 StG wird die Handänderungssteuer bei Handänderungen in
der Gemeinde gelegener Grundstücke und Grundstückanteile erhoben (Abs. 1), wobei
als Handänderung jeder Eigentumswechsel gilt (Abs. 2). Im Rekurs ist unbestritten,
dass das Grundstück Nr. 001 in F aus dem Eigentum von T U ins Eigentum der
Rekurrentin übergegangen ist. Es wird jedoch geltend gemacht, das kantonale
Steueramt habe festgestellt, dass der Eigentumswechsel im Rahmen einer
steuerneutralen Umstrukturierung stattfand (vgl. dazu nachfolgend E. 2a). Unabhängig
von der Verbindlichkeit dieser Auskunft sei die Rekurrentin aber von der
Handänderungssteuer befreit, weil sie im Rahmen einer Umstrukturierung Eigentümerin
der Liegenschaft geworden sei (vgl. dazu nachfolgend E. 2b und c).
a) Die Rekurrentin beruft sich vorab auf eine Auskunft, die ihr im Zusammenhang mit
der Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern am 9./21. Juni 2011 erteilt worden
war und nach der die Überführung des Grundstücks vom Privatvermögen von T U in
das Vermögen der Rekurrentin ohne Besteuerung der stillen Reserven möglich ist.
Diese Auskunft wurde vom kantonalen Steueramt erteilt (act. 3/8). Für die Veranlagung
der Handänderungssteuern sind indessen gemäss Art. 228 ff. StG die
Gemeindebehörden zuständig. Da der Schutz des berechtigten Vertrauens, wie er aus
Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101)
abgeleitet wird (vgl. beispielsweise BGE 131 II 627 E. 6.1), die Auskunft einer
zuständigen Behörde voraussetzt und der Steuerkommissär, der für das kantonale
Steueramt die Steuerfaktoren für die Staats- und Gemeindesteuern festlegt, zur
Veranlagung der Handänderungssteuer offensichtlich nicht zuständig ist, kann die
Rekurrentin aus dem "Steuerruling" vom 9./21. Juni 2011, auf das sie sich zur
Begründung der Befreiung von der Handänderungssteuer beruft, nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Vielmehr wurde der damalige Vertreter, der gemäss Handelsregister
für die Rekurrentin kollektivzeichnungsberechtigt und als Unternehmensberater und
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Treuhänder tätig ist, vom kantonalen Steueramt – möglicherweise nicht im
Zusammenhang mit der Übertragung des Grundstücks Nr. 001 – darauf hingewiesen,
es seien Handänderungssteuern zu erwarten (vgl. angefochtener Entscheid). Da sich
das Ruling ausdrücklich auf die direkten Steuern und die Grundstückgewinnsteuern
bezog und die Handänderungssteuern angesprochen worden waren, musste dem
Vertreter der Rekurrentin bewusst werden, dass das kantonale Steueramt zur
Beurteilung einer allfälligen Handänderungssteuerpflicht nicht zuständig war. An der
eigenen Beurteilungskompetenz der für die Veranlagung der Handänderungssteuer
zuständigen Gemeindebehörde vermag nichts zu ändern, dass die angerufene
Steuerbefreiung an dem im Recht der direkten Steuern umschriebenen Begriff der
(steuerneutralen) "Umstrukturierung" anknüpft. Dass verschiedene Behörden
identische Rechtsbegriffe auszulegen und anzuwenden haben, kann nicht dazu führen,
dass sie gegenseitig an dazu in anderem Zusammenhang erteilte Auskünfte anderer
Behörden gebunden sind. Für die einheitliche Auslegung und Anwendung des
kantonalen Handänderungssteuerrechts durch die Behörden der verschiedenen
Gemeinden sorgen vielmehr die Rechtsmittelbehörden. Soweit die Rekurrentin die
Befreiung von der Handänderungssteuer auf das "Steuerruling" des kantonalen
Steueramts vom 9./21. Juni 2011 stützen will, erweist sich der Rekurs deshalb als
unbegründet.
b) Gemäss Art. 244 lit. f StG sind Handänderungen bei Umstrukturierungen gemäss
Art. 32 und 88 StG von der Steuerpflicht befreit. Art. 32 StG sieht den Aufschub der
Besteuerung stiller Reserven bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion,
Spaltung oder Umwandlung vor, wenn ein Betrieb oder ein Teilbetrieb von einer
selbständig erwerbstätigen natürlichen auf eine juristische Person übertragen wird
(lit. b). Die Umschreibung der steuerneutralen Umstrukturierung deckt sich mit Art. 8
Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden (SR 642.14, abgekürzt: StHG) und mit Art. 19 Abs. 1 lit. b des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11, abgekürzt: DBG).
Bundesrechtlich schliesst Art. 103 des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung,
Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetzes; SR 221.301, abgekürzt:
FusG) die Erhebung von kantonalen und kommunalen Handänderungssteuern bei
Umstrukturierungen im Sinn von Art. 8 Abs. 3 StHG aus.
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Nach Auffassung der Vorinstanz liegt keine steuerneutrale Umstrukturierung im Sinn
von Art. 244 lit. f StG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 lit. b StG vor, weil das Halten und
Verwalten der Immobilien nur dann einen Betrieb darstelle, wenn ein Marktauftritt
erfolge oder Betriebsliegenschaften an Konzerngesellschaften vermietet würden,
mindestens eine vollzeitig tätige Person mit der Verwaltung beschäftigt sei und die
Mieterträge mindestens das zwanzigfache des marktüblichen Personalaufwandes für
die Immobilienverwaltung betrügen. Die eingebrachten Immobilien müssten damit
einen gesamten Verkehrswert von rund dreissig Millionen Franken erreichen, was nicht
annähernd der Fall sei.
Die Rekurrentin hält dem entgegen, es gehe nicht um die Übertragung eines
"Immobilienbetriebes", sondern von Immobilien zusammen mit dem operativen Betrieb
des Kerngeschäftes. Die übertragenen Vermögenswerte umfassten flüssige Mittel,
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, andere kurzfristige Forderungen,
Vorräte, angefangene Arbeiten, aktive Rechnungsabgrenzungsposten, Wertschriften,
zwei Kontokorrente, Kleinmaschinen und Werkzeuge, Büromaschinen und EDV-
Anlagen, Büromobiliar, Betriebseinrichtungen, Fahrzeuge und Grundstücke. Das stelle
zweifelsohne einen Betrieb oder einen Teilbetrieb dar. Auch die Steuerbehörde habe
die Grundstücke als zum Geschäftsbetrieb der Einzelfirma gehörig qualifiziert. Dass die
übernehmende Gesellschaft keinen solchen Betrieb oder Teilbetrieb darstelle, sei nicht
von Belang.
Die Vorinstanz führt dazu aus, die Übertragung der Liegenschaften zusammen mit dem
operativen Geschäft von der Einzelfirma auf die Rekurrentin wäre steuerneutral im Sinn
von Art. 32 StG. In unmittelbarem Anschluss daran sei aber das operative Kerngeschäft
gleich in die U AG ausgegliedert worden. Im Ergebnis stelle die Rekurrentin keinen
Betrieb im steuerlichen Sinn dar. Bei der Planung dieses Firmenkonstruktes habe die
Handänderungssteuer bewusst umgangen werden sollen, ansonsten das operative
Geschäft direkt aus der Einzelfirma in die U AG hätte überführt werden können. Zudem
figuriere die Rekurrentin, welche lediglich die Liegenschaften verwalte, als
Muttergesellschaft der operativ tätigen Tochter. Dieses Konstrukt sei unüblich. In der
Regel würden das Kerngeschäft in der Muttergesellschaft betrieben und allfällige
Liegenschaften in einer Tochtergesellschaft verwaltet.
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c) aa) Der Übertragung des Grundstücks Nr. 001, F, vom Einzelunternehmen auf die
Rekurrentin per 1. Januar 2011 ging am 31. Dezember 2010 die –
einkommenssteuerlich bedeutsame – Überführung aus dem Privatvermögen von T U in
dessen Geschäftsvermögen voraus. Aus der Sicht der Handänderungssteuer war damit
allerdings weder eine zivilrechtliche noch eine wirtschaftliche Handänderung
verbunden. Zivilrechtlich blieb das Grundstück im Eigentum von T U, und auch
wirtschaftlich ging die Verfügungsgewalt über das Grundstück nicht auf eine
Drittperson über.
bb) Das Vermögen des Einzelunternehmens – und damit auch das Grundstück in F und
weitere Grundstücke in G – mit Aktiven von rund 4,8 Millionen Franken und Passiven
von rund 3,7 Millionen Franken wurde per 1. Januar 2011 zu einem Preis von rund 1,1
Millionen Franken auf die von T U beherrschte A AG, die gleichzeitig in C Immobilien
AG umbenannt wurde, übertragen. Dieser Vermögensübergang stellte für sich
betrachtet offenkundig die Übertragung der Aktiven und Passiven eines in der Form
eines Einzelunternehmens geführten Betriebs in eine juristische Person dar und erfüllte
die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Handänderungssteuer gemäss Art. 244
lit. f in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 lit. b StG.
cc) Zu prüfen bleibt, ob sich an dieser Beurteilung etwas ändert, weil zum einen die
Grundstücke zunächst vom Privatvermögen von T U in sein Geschäftsvermögen
überführt worden waren und zum andern die Rekurrentin den operativen Kernbetrieb –
ohne die Grundstücke – mit Aktiven von rund 0,9 Millionen Franken und Passiven von
rund 0,5 Millionen Franken zum Preis von rund 0,4 Millionen Franken unverzüglich an
die in U AG umbenannte B AG übertrug. Die sukzessiven Vermögensübertragungen
bezweckten die Überführung der Liegenschaften vom Privatvermögen T Us in sein
Geschäftsvermögen und die Aufteilung seines Einzelunternehmens in einen operativ im
Kerngeschäft tätigen Teil und einen im Bereich des Erwerbs, Haltens, Verwaltens und
Veräusserns von Grundstücken tätigen Teil, je in der Form einer Aktiengesellschaft (U
AG und C Immobilien AG), die zueinander im Tochter-Mutter-Verhältnis stehen.
Die Zulässigkeit der Steuerplanung stösst dann an Grenzen, wenn ein allzu
ausgefallener Sachverhalt konstruiert wird, der – wenn auf die zivilrechtlich gewählten
Formen abgestellt wird – an sich die Voraussetzungen der Steuerbarkeit durch
Ausnützen einer unbeabsichtigten Unvollständigkeit der Rechtsordnung nicht erfüllt,
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wirtschaftlich indessen dem steuerbaren entspricht (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/
Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 38 der Vorbemerkungen zu
Art. 109-121 DBG). Ob ein solcher Missbrauch vorliegt, ist stets aufgrund der
konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Die rechtsanwendende Behörde hat
sich dabei Zurückhaltung aufzuerlegen, da es Aufgabe des Gesetzgebers ist, die
Steuerumgehung durch eine zweckmässige Umschreibung der Steuertatbestände zu
verhindern (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 38 der Vorbemerkungen zu
Art. 109-121 DBG). Ob eine unbeabsichtigte Unvollständigkeit der Rechtsordnung
vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ein wichtiges Indiz dafür, dass die
Unvollständigkeit nicht beabsichtigt ist, bildet die Tatsache, dass der Steuerpflichtige
ungewöhnliche, den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessene
Gestaltungen des Sachverhalts und der rechtlichen Beziehungen wählen musste, um
zum Ziel zu gelangen. Nach der Rechtsprechung liegt eine Steuerumgehung vor, wenn
die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung ungewöhnlich, sachwidrig oder
absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen
erscheint; wenn anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich, lediglich deshalb
getroffen worden ist, um Steuern einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der
Verhältnisse geschuldet wären; und wenn das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer
erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von den Steuerbehörden
hingenommen würde. Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, so ist der Besteuerung
diejenige Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den
erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (vgl. VerwGE B 2005/196 vom 21. März
2006 E. 2a, veröffentlicht auf www.gerichte.sg.ch). Die Steuerfolgen von
Unternehmensumstrukturierungen sind nicht nach dem privatrechtlichen Vorgehen
auszurichten, sondern sie müssen aufgrund der Wertschöpfung und der
wirtschaftlichen Auswirkungen beurteilt werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., N 1 zu Art. 19 DBG).
Die unmittelbare Einbringung der Grundstücke aus dem Privatvermögen von T U in die
C Immobilien AG hätte offenkundig als zivilrechtliche Eigentumsübertragung die
Handänderungssteuer ausgelöst. Als Umstrukturierung hätte der Vorgang nicht
behandelt werden können, da es sich nicht um die Überführung von
Geschäftsvermögen aus der einen Rechtsform in eine andere Rechtsform handelte.
Damit war die Konstruktion mit Blick auf die Handänderungssteuerpflicht geeignet, zu
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einer erheblichen Steuervermeidung zu führen. Sie erscheint zudem auch insofern als
ungewöhnlich, als die Vermögensbestandteile, nämlich das operative Kerngeschäft
einerseits und die Immobilien anderseits, als Geschäftsvermögen in der Einzelfirma in
eine rechtliche Einheit gebracht wurden, um sie sogleich wieder rechtlich getrennten
Schicksalen – in zwei verschiedenen Aktiengesellschaften – zu überlassen. Um dieses
Ziel zu erreichen, wären nicht zwei sukzessive Vermögensübertragungen erforderlich
gewesen. Vielmehr hätte die Einbringung der Grundstücke durch T U in die C
Immobilien AG und die Einbringung des Vermögens der Einzelfirma mit dem operativen
Kerngeschäft in die U AG denselben Zweck auch erfüllt. Dementsprechend ist davon
auszugehen, dass die vorgängige Überführung der Grundstücke in das
Geschäftsvermögen einzig dazu diente, bei deren anschliessender Einbringung in die C
Immobilien AG die Handänderungssteuer zu vermeiden. Die Übertragung des
Eigentums an den Grundstücken von T U auf die Rekurrentin ist dementsprechend mit
Blick auf die Handänderungssteuer als das zu behandeln, was sie ist, nämlich eine
zivilrechtliche Handänderung im Sinn von Art. 241 Abs. 2 StG.
Diese Beurteilung ist umso mehr gerechtfertigt, als es sich bei der
Handänderungssteuer um eine Rechtsverkehrssteuer handelt, Art. 32 StG jedoch –
ausgehend vom Fusionsgesetz – jene Tatbestände umschreibt, bei denen stille
Reserven (noch) nicht besteuert werden. Die Anwendung des
Umstrukturierungstatbestandes führt bei den direkten Steuern deshalb lediglich zu
einem Aufschub der Besteuerung stiller Reserven. Demgegenüber ist die spätere
Veranlagung der Handänderungssteuer für eine Vermögensübertragung, die als
Umstrukturierung behandelt wird, ausgeschlossen.
d) Zusammenfassend ergibt sich deshalb, dass der Rekurs abzuweisen ist.
E. 3 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.-- erscheint – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass gleichzeitig eine identische Rekurssache, bei welcher die Handänderungssteuer für in einer anderen Gemeinde gelegene Grundstücke zu beurteilen war – angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- ist zu verrechnen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid:
Dispositiv
- Der Rekurs wird abgewiesen.
- Die Rekurrentin bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'200.--. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform
St.Galler Gerichte
Fall-Nr.:
I/2-2012/7
Stelle:
Verwaltungsrekurskommission
Rubrik:
Abgaben und öffentliche Dienstpflichten
Publikationsdatum: 02.10.2019
Entscheiddatum:
30.08.2012
Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 30.08.2012
Art. 241 Abs. 2 und Art. 244 lit. f i.V.m. Art. 32 Abs. 1 lit. b StG (sGS 811.1).
Wird ein Grundstück aus dem Privatvermögen eines Einzelunternehmers in
dessen Geschäftsvermögen und anschliessend über mehrere
Zwischenschritte in eine von der Betriebsgesellschaft getrennte Immobilien-
AG eingebracht, so sind die Voraussetzungen der Steuerumgehung erfüllt.
Es liegt keine steuerbefreite Umstrukturierung, sondern eine zivilrechtliche
Handänderung vor (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 30. August
2012, I/2-2012/7). Dieser Entscheid wurde an das Verwaltungsgericht
weitergezogen. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid
vom 19. Dezember 2013 abgewiesen (Verfahren B 2012/222; nahezu
identisches Verfahren B 2012/223). Die gegen dieses Urteil erhobene
Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 10. Juni 2014
gutgeheissen (Verfahren 2C_135/2014).
Präsident Ralph Steppacher, Mitglieder Rudolf Lippuner und Martin Würmli;
Gerichtsschreiber Thomas Scherrer
C Immobilien AG, Rekurrentin,
vertreten durch lic.iur. Thomas Stadelmann, Rechtsanwalt, St. Galler Strasse 99,
Postfach, 9201 Gossau,
gegen
Gemeinderat F, Vorinstanz,
betreffend
Handänderungssteuer
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Sachverhalt:
A.- Das Einzelunternehmen T U übertrug mit Vertrag vom 28. Juni 2011 rückwirkend
per 1. Januar 2011 Aktiven – darunter von T U bis 31. Dezember 2010 privat gehaltene
Grundstücke, unter anderem das Grundstück Nr. 001, H-Strasse, in der politischen
Gemeinde F – und Passiven auf die – seit 30. März 2011 bestehende und von T U
beherrschte – A AG. Letztere wurde gleichzeitig in C Immobilien AG umbenannt und
übertrug das operative Kerngeschäft auf die – seit 10. Juni 2011 bestehende und
ebenfalls von T U beherrschte – B AG, die ihrerseits in U AG umbenannt wurde. Das
vom Einzelunternehmen in die A AG eingebrachte Grundstück verblieb – zusammen mit
weiteren von der K Immo AG eingebrachten Liegenschaften und einer von T U
eingebrachten 50%-Beteiligung an einer Baugesellschaft – in der C Immobilien AG.
B.- Das Grundbuchamt F veranlagte die C Immobilien AG mit Verfügung vom
11. Oktober 2011 für den Erwerb des Grundstücks Nr. 001 mit einer
Handänderungssteuer von Fr. 12'000.-- (1% der Verkehrswerte von Fr. 1'200'000.--).
Die dagegen am 17. Oktober 2011 mit der Begründung, die Vermögensübertragung
erfülle die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Umstrukturierung, erhobene
Einsprache wies der Gemeinderat F am 24. Januar 2012 mit der Begründung ab, die
übernehmende Gesellschaft stelle keinen Betrieb oder Teilbetrieb im Sinn einer
steuerneutralen Umstrukturierung dar. Es wurden keine amtlichen Kosten erhoben.
C.- Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2012 (Versand: 27. Januar 2012)
erhob die C Immobilien AG durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. Januar
2012 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben. Die
Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 12. März 2012 die Abweisung des
Rekurses.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
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1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die
Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur
Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 8. Januar 2012 ist rechtzeitig eingereicht
worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen
(Art. 229 in Verbindung mit Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt:
StG; Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt:
VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten
2.- Gemäss Art. 241 Abs. 1 StG wird die Handänderungssteuer bei Handänderungen in
der Gemeinde gelegener Grundstücke und Grundstückanteile erhoben (Abs. 1), wobei
als Handänderung jeder Eigentumswechsel gilt (Abs. 2). Im Rekurs ist unbestritten,
dass das Grundstück Nr. 001 in F aus dem Eigentum von T U ins Eigentum der
Rekurrentin übergegangen ist. Es wird jedoch geltend gemacht, das kantonale
Steueramt habe festgestellt, dass der Eigentumswechsel im Rahmen einer
steuerneutralen Umstrukturierung stattfand (vgl. dazu nachfolgend E. 2a). Unabhängig
von der Verbindlichkeit dieser Auskunft sei die Rekurrentin aber von der
Handänderungssteuer befreit, weil sie im Rahmen einer Umstrukturierung Eigentümerin
der Liegenschaft geworden sei (vgl. dazu nachfolgend E. 2b und c).
a) Die Rekurrentin beruft sich vorab auf eine Auskunft, die ihr im Zusammenhang mit
der Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern am 9./21. Juni 2011 erteilt worden
war und nach der die Überführung des Grundstücks vom Privatvermögen von T U in
das Vermögen der Rekurrentin ohne Besteuerung der stillen Reserven möglich ist.
Diese Auskunft wurde vom kantonalen Steueramt erteilt (act. 3/8). Für die Veranlagung
der Handänderungssteuern sind indessen gemäss Art. 228 ff. StG die
Gemeindebehörden zuständig. Da der Schutz des berechtigten Vertrauens, wie er aus
Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101)
abgeleitet wird (vgl. beispielsweise BGE 131 II 627 E. 6.1), die Auskunft einer
zuständigen Behörde voraussetzt und der Steuerkommissär, der für das kantonale
Steueramt die Steuerfaktoren für die Staats- und Gemeindesteuern festlegt, zur
Veranlagung der Handänderungssteuer offensichtlich nicht zuständig ist, kann die
Rekurrentin aus dem "Steuerruling" vom 9./21. Juni 2011, auf das sie sich zur
Begründung der Befreiung von der Handänderungssteuer beruft, nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Vielmehr wurde der damalige Vertreter, der gemäss Handelsregister
für die Rekurrentin kollektivzeichnungsberechtigt und als Unternehmensberater und
© Kanton St.Gallen 2026
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Treuhänder tätig ist, vom kantonalen Steueramt – möglicherweise nicht im
Zusammenhang mit der Übertragung des Grundstücks Nr. 001 – darauf hingewiesen,
es seien Handänderungssteuern zu erwarten (vgl. angefochtener Entscheid). Da sich
das Ruling ausdrücklich auf die direkten Steuern und die Grundstückgewinnsteuern
bezog und die Handänderungssteuern angesprochen worden waren, musste dem
Vertreter der Rekurrentin bewusst werden, dass das kantonale Steueramt zur
Beurteilung einer allfälligen Handänderungssteuerpflicht nicht zuständig war. An der
eigenen Beurteilungskompetenz der für die Veranlagung der Handänderungssteuer
zuständigen Gemeindebehörde vermag nichts zu ändern, dass die angerufene
Steuerbefreiung an dem im Recht der direkten Steuern umschriebenen Begriff der
(steuerneutralen) "Umstrukturierung" anknüpft. Dass verschiedene Behörden
identische Rechtsbegriffe auszulegen und anzuwenden haben, kann nicht dazu führen,
dass sie gegenseitig an dazu in anderem Zusammenhang erteilte Auskünfte anderer
Behörden gebunden sind. Für die einheitliche Auslegung und Anwendung des
kantonalen Handänderungssteuerrechts durch die Behörden der verschiedenen
Gemeinden sorgen vielmehr die Rechtsmittelbehörden. Soweit die Rekurrentin die
Befreiung von der Handänderungssteuer auf das "Steuerruling" des kantonalen
Steueramts vom 9./21. Juni 2011 stützen will, erweist sich der Rekurs deshalb als
unbegründet.
b) Gemäss Art. 244 lit. f StG sind Handänderungen bei Umstrukturierungen gemäss
Art. 32 und 88 StG von der Steuerpflicht befreit. Art. 32 StG sieht den Aufschub der
Besteuerung stiller Reserven bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion,
Spaltung oder Umwandlung vor, wenn ein Betrieb oder ein Teilbetrieb von einer
selbständig erwerbstätigen natürlichen auf eine juristische Person übertragen wird
(lit. b). Die Umschreibung der steuerneutralen Umstrukturierung deckt sich mit Art. 8
Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden (SR 642.14, abgekürzt: StHG) und mit Art. 19 Abs. 1 lit. b des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11, abgekürzt: DBG).
Bundesrechtlich schliesst Art. 103 des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung,
Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetzes; SR 221.301, abgekürzt:
FusG) die Erhebung von kantonalen und kommunalen Handänderungssteuern bei
Umstrukturierungen im Sinn von Art. 8 Abs. 3 StHG aus.
© Kanton St.Gallen 2026
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Nach Auffassung der Vorinstanz liegt keine steuerneutrale Umstrukturierung im Sinn
von Art. 244 lit. f StG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 lit. b StG vor, weil das Halten und
Verwalten der Immobilien nur dann einen Betrieb darstelle, wenn ein Marktauftritt
erfolge oder Betriebsliegenschaften an Konzerngesellschaften vermietet würden,
mindestens eine vollzeitig tätige Person mit der Verwaltung beschäftigt sei und die
Mieterträge mindestens das zwanzigfache des marktüblichen Personalaufwandes für
die Immobilienverwaltung betrügen. Die eingebrachten Immobilien müssten damit
einen gesamten Verkehrswert von rund dreissig Millionen Franken erreichen, was nicht
annähernd der Fall sei.
Die Rekurrentin hält dem entgegen, es gehe nicht um die Übertragung eines
"Immobilienbetriebes", sondern von Immobilien zusammen mit dem operativen Betrieb
des Kerngeschäftes. Die übertragenen Vermögenswerte umfassten flüssige Mittel,
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, andere kurzfristige Forderungen,
Vorräte, angefangene Arbeiten, aktive Rechnungsabgrenzungsposten, Wertschriften,
zwei Kontokorrente, Kleinmaschinen und Werkzeuge, Büromaschinen und EDV-
Anlagen, Büromobiliar, Betriebseinrichtungen, Fahrzeuge und Grundstücke. Das stelle
zweifelsohne einen Betrieb oder einen Teilbetrieb dar. Auch die Steuerbehörde habe
die Grundstücke als zum Geschäftsbetrieb der Einzelfirma gehörig qualifiziert. Dass die
übernehmende Gesellschaft keinen solchen Betrieb oder Teilbetrieb darstelle, sei nicht
von Belang.
Die Vorinstanz führt dazu aus, die Übertragung der Liegenschaften zusammen mit dem
operativen Geschäft von der Einzelfirma auf die Rekurrentin wäre steuerneutral im Sinn
von Art. 32 StG. In unmittelbarem Anschluss daran sei aber das operative Kerngeschäft
gleich in die U AG ausgegliedert worden. Im Ergebnis stelle die Rekurrentin keinen
Betrieb im steuerlichen Sinn dar. Bei der Planung dieses Firmenkonstruktes habe die
Handänderungssteuer bewusst umgangen werden sollen, ansonsten das operative
Geschäft direkt aus der Einzelfirma in die U AG hätte überführt werden können. Zudem
figuriere die Rekurrentin, welche lediglich die Liegenschaften verwalte, als
Muttergesellschaft der operativ tätigen Tochter. Dieses Konstrukt sei unüblich. In der
Regel würden das Kerngeschäft in der Muttergesellschaft betrieben und allfällige
Liegenschaften in einer Tochtergesellschaft verwaltet.
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c) aa) Der Übertragung des Grundstücks Nr. 001, F, vom Einzelunternehmen auf die
Rekurrentin per 1. Januar 2011 ging am 31. Dezember 2010 die –
einkommenssteuerlich bedeutsame – Überführung aus dem Privatvermögen von T U in
dessen Geschäftsvermögen voraus. Aus der Sicht der Handänderungssteuer war damit
allerdings weder eine zivilrechtliche noch eine wirtschaftliche Handänderung
verbunden. Zivilrechtlich blieb das Grundstück im Eigentum von T U, und auch
wirtschaftlich ging die Verfügungsgewalt über das Grundstück nicht auf eine
Drittperson über.
bb) Das Vermögen des Einzelunternehmens – und damit auch das Grundstück in F und
weitere Grundstücke in G – mit Aktiven von rund 4,8 Millionen Franken und Passiven
von rund 3,7 Millionen Franken wurde per 1. Januar 2011 zu einem Preis von rund 1,1
Millionen Franken auf die von T U beherrschte A AG, die gleichzeitig in C Immobilien
AG umbenannt wurde, übertragen. Dieser Vermögensübergang stellte für sich
betrachtet offenkundig die Übertragung der Aktiven und Passiven eines in der Form
eines Einzelunternehmens geführten Betriebs in eine juristische Person dar und erfüllte
die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Handänderungssteuer gemäss Art. 244
lit. f in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 lit. b StG.
cc) Zu prüfen bleibt, ob sich an dieser Beurteilung etwas ändert, weil zum einen die
Grundstücke zunächst vom Privatvermögen von T U in sein Geschäftsvermögen
überführt worden waren und zum andern die Rekurrentin den operativen Kernbetrieb –
ohne die Grundstücke – mit Aktiven von rund 0,9 Millionen Franken und Passiven von
rund 0,5 Millionen Franken zum Preis von rund 0,4 Millionen Franken unverzüglich an
die in U AG umbenannte B AG übertrug. Die sukzessiven Vermögensübertragungen
bezweckten die Überführung der Liegenschaften vom Privatvermögen T Us in sein
Geschäftsvermögen und die Aufteilung seines Einzelunternehmens in einen operativ im
Kerngeschäft tätigen Teil und einen im Bereich des Erwerbs, Haltens, Verwaltens und
Veräusserns von Grundstücken tätigen Teil, je in der Form einer Aktiengesellschaft (U
AG und C Immobilien AG), die zueinander im Tochter-Mutter-Verhältnis stehen.
Die Zulässigkeit der Steuerplanung stösst dann an Grenzen, wenn ein allzu
ausgefallener Sachverhalt konstruiert wird, der – wenn auf die zivilrechtlich gewählten
Formen abgestellt wird – an sich die Voraussetzungen der Steuerbarkeit durch
Ausnützen einer unbeabsichtigten Unvollständigkeit der Rechtsordnung nicht erfüllt,
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wirtschaftlich indessen dem steuerbaren entspricht (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/
Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 38 der Vorbemerkungen zu
Art. 109-121 DBG). Ob ein solcher Missbrauch vorliegt, ist stets aufgrund der
konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Die rechtsanwendende Behörde hat
sich dabei Zurückhaltung aufzuerlegen, da es Aufgabe des Gesetzgebers ist, die
Steuerumgehung durch eine zweckmässige Umschreibung der Steuertatbestände zu
verhindern (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 38 der Vorbemerkungen zu
Art. 109-121 DBG). Ob eine unbeabsichtigte Unvollständigkeit der Rechtsordnung
vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ein wichtiges Indiz dafür, dass die
Unvollständigkeit nicht beabsichtigt ist, bildet die Tatsache, dass der Steuerpflichtige
ungewöhnliche, den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessene
Gestaltungen des Sachverhalts und der rechtlichen Beziehungen wählen musste, um
zum Ziel zu gelangen. Nach der Rechtsprechung liegt eine Steuerumgehung vor, wenn
die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung ungewöhnlich, sachwidrig oder
absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen
erscheint; wenn anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich, lediglich deshalb
getroffen worden ist, um Steuern einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der
Verhältnisse geschuldet wären; und wenn das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer
erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von den Steuerbehörden
hingenommen würde. Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, so ist der Besteuerung
diejenige Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den
erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (vgl. VerwGE B 2005/196 vom 21. März
2006 E. 2a, veröffentlicht auf www.gerichte.sg.ch). Die Steuerfolgen von
Unternehmensumstrukturierungen sind nicht nach dem privatrechtlichen Vorgehen
auszurichten, sondern sie müssen aufgrund der Wertschöpfung und der
wirtschaftlichen Auswirkungen beurteilt werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., N 1 zu Art. 19 DBG).
Die unmittelbare Einbringung der Grundstücke aus dem Privatvermögen von T U in die
C Immobilien AG hätte offenkundig als zivilrechtliche Eigentumsübertragung die
Handänderungssteuer ausgelöst. Als Umstrukturierung hätte der Vorgang nicht
behandelt werden können, da es sich nicht um die Überführung von
Geschäftsvermögen aus der einen Rechtsform in eine andere Rechtsform handelte.
Damit war die Konstruktion mit Blick auf die Handänderungssteuerpflicht geeignet, zu
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einer erheblichen Steuervermeidung zu führen. Sie erscheint zudem auch insofern als
ungewöhnlich, als die Vermögensbestandteile, nämlich das operative Kerngeschäft
einerseits und die Immobilien anderseits, als Geschäftsvermögen in der Einzelfirma in
eine rechtliche Einheit gebracht wurden, um sie sogleich wieder rechtlich getrennten
Schicksalen – in zwei verschiedenen Aktiengesellschaften – zu überlassen. Um dieses
Ziel zu erreichen, wären nicht zwei sukzessive Vermögensübertragungen erforderlich
gewesen. Vielmehr hätte die Einbringung der Grundstücke durch T U in die C
Immobilien AG und die Einbringung des Vermögens der Einzelfirma mit dem operativen
Kerngeschäft in die U AG denselben Zweck auch erfüllt. Dementsprechend ist davon
auszugehen, dass die vorgängige Überführung der Grundstücke in das
Geschäftsvermögen einzig dazu diente, bei deren anschliessender Einbringung in die C
Immobilien AG die Handänderungssteuer zu vermeiden. Die Übertragung des
Eigentums an den Grundstücken von T U auf die Rekurrentin ist dementsprechend mit
Blick auf die Handänderungssteuer als das zu behandeln, was sie ist, nämlich eine
zivilrechtliche Handänderung im Sinn von Art. 241 Abs. 2 StG.
Diese Beurteilung ist umso mehr gerechtfertigt, als es sich bei der
Handänderungssteuer um eine Rechtsverkehrssteuer handelt, Art. 32 StG jedoch –
ausgehend vom Fusionsgesetz – jene Tatbestände umschreibt, bei denen stille
Reserven (noch) nicht besteuert werden. Die Anwendung des
Umstrukturierungstatbestandes führt bei den direkten Steuern deshalb lediglich zu
einem Aufschub der Besteuerung stiller Reserven. Demgegenüber ist die spätere
Veranlagung der Handänderungssteuer für eine Vermögensübertragung, die als
Umstrukturierung behandelt wird, ausgeschlossen.
d) Zusammenfassend ergibt sich deshalb, dass der Rekurs abzuweisen ist.
3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin
aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.-- erscheint –
unter Berücksichtigung des Umstandes, dass gleichzeitig eine identische Rekurssache,
bei welcher die Handänderungssteuer für in einer anderen Gemeinde gelegene
Grundstücke zu beurteilen war – angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der
Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- ist zu
verrechnen.
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Entscheid:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Die Rekurrentin bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.-- unter
Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'200.--.
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