Art. 25 Abs. 1 EG zum GSchG i.V.m. Art. 32a Abs. 1 USG: Seit dem 1. Januar 2003 ist eine Bemessung der Kehrichtabfuhrgebühr nach Zahl und Grösse der Wohnungen und Betriebe im Einzugsgebiet des Sammeldienstes nicht mehr zulässig. Die Benützungsgebühr ist entsprechend den bundesrechtlichen Vorgaben nach Art, Menge oder Gewicht der gelieferten Abfälle zu bemessen. Weiterhin zulässig ist eine mengenunabhängige Grundgebühr (Verwaltungsrekurskommission, I/2-2005/38 vom 8. März 2006).
Sachverhalt
A.- A.B. ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 1, H., C., in der Politischen Gemeinde X..
Das Stockwerkeigentum umfasst 170/1000 Miteigentum am Grundstück Nr. 2 mit
Sonderrecht an der Wohnung Nr. 10, im dritten Wohngeschoss, Nord, mit Kellerabteil
Nr. 10. Gemäss öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom Januar 1990 handelt es sich
um eine 3 1/2-Zimmerwohnung, laut Protokollen der amtlichen
Grundstückschätzungen vom Mai 1976 und vom November 2001 um eine 5 1/2-
Zimmerwohnung.
B.- Mit Rechnung vom 8. September 2005 veranlagte die Gemeindeverwaltung X. A.B.
mit einer Kehrichtabfuhrgebühr für das Jahr 2005 von Fr. 204.45. Dieser Betrag setzt
sich zusammen aus einer Grundgebühr von Fr. 80.--, einem Zuschlag für 4 1/2- bis
mehr Zimmerwohnungen von Fr. 110.-- sowie der Mehrwertsteuer von Fr. 14.45.
Mit Eingabe vom 16. September 2005 beantragte A.B., der Zuschlag sei auf der
Grundlage von 3 1/2-Zimmern zu berechnen. Die Gemeindeverwaltung X. teilte ihm am
29. September 2005 mit, die Berechnung auf der Grundlage von 5 1/2-Zimmern beruhe
auf der amtlichen Grundstückschätzung. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2005 hielt A.B.
an der Berechnungsgrundlage von 3 1/2-Zimmern fest, da sich diese aus dem
Grundbuch ergebe.
Der Gemeinderat X. behandelte die Eingaben von A.B. als Rekurs, den er mit Entscheid
vom 26. Oktober 2005 abwies.
C.- Mit Eingabe vom 8. November 2005 (Poststempel: 9. November 2005) erhob A.B.
gegen den Entscheid des Gemeinderates Rekurs bei der
Verwaltungsrekurskommission mit dem sinngemässen Antrag, die
Kehrichtabfuhrgebühr sei auf der Grundlage einer 3 1/2-Zimmerwohnung zu
berechnen.
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Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2006 beantragte der Gemeinderat X. sinngemäss
die Abweisung des Rekurses.
Auf die von den Beteiligten zur Begründung ihrer Anträge gemachten Ausführungen
wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 8. November 2005 (Poststempel: 9. November 2005) ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. f Ziff. 4, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
E. 2 Ziff. 2 lit. a und b anfällt.
Für die übrigen Abfälle gemäss Art. 22 Abs. 2 Ziff. 2 lit. c ist der Inhaber bzw. der
Transporteur gebührenpflichtig.
Ebenfalls am 24. Oktober 2001 hat der Gemeinderat X. den Gebührentarif zum
Abfallreglement erlassen. Die Grundgebühr sowie der Zuschlag nach Art und Grösse
der Wohnung gemäss Art. 22 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 AR werden im Gebührentarif wie folgt
geregelt:
Art. 1
Mit der Grundgebühr sind folgende Kosten zu decken:
Information und Werbung, Bereitstellung und Unterhalt der durch die Allgemeinheit
benutzten Infrastruktur, Einsammeln und Verwertung von Separatsammlungen,
Kostenbeteiligungen an überregionalen Separatsammlungen und Beiträge für die
Unterstützung von Institutionen der Abfallbeseitigung, Anteil an den Verwaltungs- und
Bezugskosten, Anteil an den Abschreibungen und an den Verlusten von Gebühren.
Die Grundgebühr beträgt:
pro Wohnung Fr. 80.--
pro Betriebsstätte der Gewerbe- und Industriebetriebe Fr. 80.--
Für nicht dauernd bewohnte Gebäude und Ferienwohnungen besteht kein Anspruch
auf Reduktion der Grundgebühr.
Art. 2
Mit dem Zuschlag sind folgende Kosten zu decken:
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Sammel- und Transportkosten für Siedlungsabfälle aus den Haushaltungen,
Entsorgungskosten des VFA für Siedlungsabfälle aus den Haushaltungen, Anteil an den
Verwaltungs- und Bezugskosten, Anteil an den Abschreibungen und an den Verlusten
von Gebühren.
Der Wohnungszuschlag beträgt:
1 bis 2-Zimmerwohnungen Fr. 70.--
2,5 bis 4 Zimmerwohnungen Fr. 90.--
4,5 und mehr Zimmerwohnungen Fr. 110.--
Einfamilienhäuser Fr. 130.--
Der Ferienwohnungszuschlag beträgt für:
1 bis 2-Zimmerwohnungen Fr. 40.--
2,5 bis 4 Zimmerwohnungen Fr. 60.--
4,5 und mehr Zimmerwohnungen Fr. 80.--
Einfamilienhäuser Fr. 100.--
Die politische Gemeinde X. verfügt damit im heutigen Zeitpunkt grundsätzlich über eine
hinreichende formelle gesetzliche Grundlage zur Erhebung von
Kehrichtabfuhrgebühren (vgl. dagegen zur Situation vor dem 1. Januar 2002: VRKE I/2
vom 28. Februar 2001 in Sachen J. K. und J. K.-O., S. 5 f.).
c) Seit dem 1. Januar 2003 gilt die Neufassung von Art. 25 EG zum GSchG gemäss
Nachtragsgesetz zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen
Gewässerschutzgesetzgebung vom 4. April 2002 (nGS 37-96). Die alte Fassung von
Art. 25 EG zum GSchG, die eine Bemessung der Kehrichtabfuhrgebühr unter anderem
nach Zahl und Grösse der Wohnungen und Betriebe im Einzugsgebiet des
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Sammeldienstes als zulässig erklärte (Art. 25 Abs. 1 lit. a aEG zum GSchG, nGS
14-106), wurde als bundesrechtswidrig aufgehoben.
Mit der Teilrevision des Gewässerschutzgesetzes vom 20. Juni 1997 (AS 1997, 2243, in
Kraft seit 1. November 1997) wurde das USG durch Art. 32a ergänzt. Diese
Bestimmung regelt die Finanzierung der Entsorgung von Siedlungsabfällen. Die
Finanzierung hat hiernach grundsätzlich über kostendeckende und
verursachergerechte Abgaben zu erfolgen. Der Spielraum der Gemeinden bei der
Ausgestaltung der Abfallgebühren wird demnach durch Bundesrecht eingeschränkt.
Art. 32a Abs. 1 USG schreibt ausdrücklich vor, dass dabei Art und Menge des
übergebenen Abfalls berücksichtigt werden müssen. Als Masseinheiten für die Menge
kommen grundsätzlich Gewicht, Volumen oder Anzahl in Frage. Die Erhebung eines
Teils der Entsorgungskosten über eine - mengenunabhängige - Grundgebühr, etwa für
die Deckung des Aufwandes von Separatsammlungen (z.B. Grünabfälle, Altglas oder
Altpapier), bleibt jedoch weiterhin möglich. Hingegen haben Abfallgebühren, die allein
auf Grundlage von Anzahl und Grösse der Wohnungen und Betriebe im Einzugsgebiet
des Sammeldienstes erhoben werden, keinen Bezug zur übergebenen Abfallmenge
und sind somit nicht mehr zulässig. Abweichungen sind nur noch im Rahmen des
Bundesrechts zulässig (vgl. Art. 32a Abs. 2 USG). Art. 25 Abs. 1 lit. a aEG zum GSchG
stand daher in Widerspruch zu Art. 32 a Abs. 1 USG und wurde auf den 1. Januar 2003
aufgehoben (vgl. ABl 2001, 1957 f. mit weiteren Hinweisen auf Literatur und Praxis).
Die Bemessung des Zuschlages nach Art und Grösse der Wohnung nach Art. 22 Abs. 2
Ziff. 2 lit. a AR und Art. 2 Gebührentarif ist daher seit dem 1. Januar 2003 nicht mehr
zulässig. Sie widerspricht dem seit 1. Januar 2003 gültigen übergeordneten kantonalen
Recht, welches die bundesrechtlichen Vorgaben umsetzt. Dies gilt unabhängig davon,
ob der Zuschlag - wie vom Rekurrenten beantragt - für eine 3 1/2-Zimmerwohnung
oder - wie von der Vorinstanz vertreten - für eine 5 1/2-Zimmerwohnung berechnet
wird. In beiden Fällen fehlt es am notwendigen direkten Bezug zu Art, Menge oder
Gewicht der gelieferten Abfälle im Sinne von Art. 25 Abs. 1 EG zum GSchG.
d) Die notwendigen Konkretisierungen der Bemessungskriterien können nicht von der
Verwaltungsrekurskommission im Rekursverfahren vorgenommen werden. Der
Vorinstanz bleibt nichts anderes übrig, als eine Anpassung des seit dem 1. Januar 2002
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gültigen Abfall-Reglementes sowie des ausführenden Gebührentarifes an die seit dem
1. Januar 2003 zu beachtenden Vorgaben des übergeordneten Rechts zu veranlassen.
Der für 2005 veranlagte Zuschlag von Fr. 110.-- ist daher ersatzlos aufzuheben.
Zulässig ist jedoch die Belastung der Grundgebühr im Ausmass von Fr. 80.-- zuzüglich
Mehrwertsteuer.
Der Rekurs ist daher über den Antrag hinausgehend gutzuheissen und der
angefochtene Entscheid des Gemeinderates X. vom 26. Oktober 2005 sowie die
zugrundeliegende Rechnung der Gemeindeverwaltung vom 8. September 2005 sind
aufzuheben. Der Rekurrent ist für das Jahr 2005 mit einer Kehrichtabfuhrgebühr von Fr.
86.10 (davon Mehrwertsteuer Fr. 6.10) zu veranlagen.
E. 3 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Politischen Gemeinde X. aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 400.-- ist angemessen (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf die Erhebung der Kosten ist nicht zu verzichten, da das Gemeinwesen überwiegend finanzielle Interessen verfolgt (Art. 95 Abs. 3 VRP, ABl 1988, 1315). Die Finanzverwaltung ist anzuweisen, dem Rekurrenten den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zurückzuerstatten. Entscheid:
Dispositiv
- Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Gemeinderates X. vom 26. Oktober 2005 sowie die zugrundeliegende Rechnung der Gemeindeverwaltung vom 8. September 2005 werden aufgehoben.
- Der Rekurrent wird für das Jahr 2005 mit einer Kehrichtabfuhrgebühr von Fr. 86.10 (davon Mehrwertsteuer Fr. 6.10) veranlagt.
- Die Politische Gemeinde X. bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 400.--.
- Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dem Rekurrenten den Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zurückzuerstatten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Fall-Nr.:
I/2-2005/38
Stelle:
Verwaltungsrekurskommission
Rubrik:
Abgaben und öffentliche Dienstpflichten
Publikationsdatum: 08.03.2006
Entscheiddatum:
08.03.2006
Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 08.03.2006
Art. 25 Abs. 1 EG zum GSchG i.V.m. Art. 32a Abs. 1 USG: Seit dem 1. Januar
2003 ist eine Bemessung der Kehrichtabfuhrgebühr nach Zahl und Grösse
der Wohnungen und Betriebe im Einzugsgebiet des Sammeldienstes nicht
mehr zulässig. Die Benützungsgebühr ist entsprechend den
bundesrechtlichen Vorgaben nach Art, Menge oder Gewicht der gelieferten
Abfälle zu bemessen. Weiterhin zulässig ist eine mengenunabhängige
Grundgebühr (Verwaltungsrekurskommission, I/2-2005/38 vom 8. März
2006).
Präsident Ralph Steppacher, Mitglieder Verena Koller und Rudolf Lippuner;
Gerichtsschreiber Michael Rutz
In Sachen
A. B.,
Rekurrent,
gegen
Gemeinderat X.,
Vorinstanz,
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betreffend
Kehrichtabfuhrgebühr 2005
Sachverhalt:
A.- A.B. ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 1, H., C., in der Politischen Gemeinde X..
Das Stockwerkeigentum umfasst 170/1000 Miteigentum am Grundstück Nr. 2 mit
Sonderrecht an der Wohnung Nr. 10, im dritten Wohngeschoss, Nord, mit Kellerabteil
Nr. 10. Gemäss öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom Januar 1990 handelt es sich
um eine 3 1/2-Zimmerwohnung, laut Protokollen der amtlichen
Grundstückschätzungen vom Mai 1976 und vom November 2001 um eine 5 1/2-
Zimmerwohnung.
B.- Mit Rechnung vom 8. September 2005 veranlagte die Gemeindeverwaltung X. A.B.
mit einer Kehrichtabfuhrgebühr für das Jahr 2005 von Fr. 204.45. Dieser Betrag setzt
sich zusammen aus einer Grundgebühr von Fr. 80.--, einem Zuschlag für 4 1/2- bis
mehr Zimmerwohnungen von Fr. 110.-- sowie der Mehrwertsteuer von Fr. 14.45.
Mit Eingabe vom 16. September 2005 beantragte A.B., der Zuschlag sei auf der
Grundlage von 3 1/2-Zimmern zu berechnen. Die Gemeindeverwaltung X. teilte ihm am
29. September 2005 mit, die Berechnung auf der Grundlage von 5 1/2-Zimmern beruhe
auf der amtlichen Grundstückschätzung. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2005 hielt A.B.
an der Berechnungsgrundlage von 3 1/2-Zimmern fest, da sich diese aus dem
Grundbuch ergebe.
Der Gemeinderat X. behandelte die Eingaben von A.B. als Rekurs, den er mit Entscheid
vom 26. Oktober 2005 abwies.
C.- Mit Eingabe vom 8. November 2005 (Poststempel: 9. November 2005) erhob A.B.
gegen den Entscheid des Gemeinderates Rekurs bei der
Verwaltungsrekurskommission mit dem sinngemässen Antrag, die
Kehrichtabfuhrgebühr sei auf der Grundlage einer 3 1/2-Zimmerwohnung zu
berechnen.
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Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2006 beantragte der Gemeinderat X. sinngemäss
die Abweisung des Rekurses.
Auf die von den Beteiligten zur Begründung ihrer Anträge gemachten Ausführungen
wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die
Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur
Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 8. November 2005 (Poststempel: 9.
November 2005) ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher
Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. f Ziff. 4, 45, 47 und 48 des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den
Rekurs ist einzutreten.
2.- Umstritten ist die Veranlagung der Kehrichtabfuhrgebühr für das Jahr 2005.
a) Die Kehrichtabfuhrgebühr gehört als Benützungsgebühr zu den öffentlichen
Abgaben, welche einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. In der Regel hat der
Gesetzgeber Subjekt, Objekt und Bemessungsgrundlage der Abgabe in einem
formellen Gesetz zu verankern. Ist die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Abgabe
anhand des verfassungsrechtlichen Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips möglich,
kann dieser Grundsatz gelockert werden. Wo es um die Finanzierung der kommunalen
Abfallentsorgung mit offenem Benützerkreis und nicht klar abgrenzbaren Kosten geht,
vermag indessen weder das Kostendeckungs- noch das Äquivalenzprinzip eine
wirksame Begrenzung der Gebühren sicherzustellen. Einem formellen Gesetz sind
kommunale Erlasse gleichgestellt, wenn sie von der nach dem kantonalen Recht
ermächtigten Gemeindelegislative beschlossen wurden oder aber dem (obligatorischen
oder fakultativen) Referendum unterstanden. Eine Blankodelegation an die
Gemeindeexekutive zur Festsetzung von öffentlichen Abgaben vermag hingegen dem
Erfordernis der gesetzlichen Grundlage nicht zu genügen (vgl. BGE 120 I a 266 f. mit
Hinweisen).
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Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle,
soweit sie ihnen übertragen ist, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern
überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere
berücksichtigt: a. die Art und die Menge des übergebenen Abfalls; b. die Kosten für
Bau, Betrieb und Unterhalt der Abfallanlagen; c. die zur Substanzerhaltung solcher
Anlagen erforderlichen Abschreibungen; d. die Zinsen; e. der geplante
Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche
Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen (Art. 32a Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Umweltschutz, Umweltschutzgesetz, in der seit dem 1.
November 1997 gültigen Fassung, SR 814.01, abgekürzt: USG; vgl. dazu BGE 129 I
290 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
Neben dieser bundesrechtlichen Norm regeln Art. 24 und 25 des kantonalen
Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (sGS 752.1,
abgekürzt: EG zum GSchG) die Gebühren zur Abfallentsorgung näher. Danach ist die
politische Gemeinde oder die öffentlich-rechtliche Korporation verpflichtet, für den
Betrieb öffentlicher Abfalldeponien und Abfallbeseitigungsanlagen sowie für den
Kehrichtsammeldienst von den Verursachern oder Grundeigentümern angemessene
Gebühren zu erheben (Art. 24 EG zum GSchG). Das Reglement kann die Gebühren
bemessen nach Art, Menge oder Gewicht der gelieferten Abfälle. Abweichungen sind
im Rahmen des Bundesrechts zulässig (Art. 25 Abs. 1 EG zum GSchG). Die
Bemessungsgrundlagen können miteinander verbunden werden (Art. 25 Abs. 2 EG zum
GSchG). Diese kantonalen Regeln sind zwar in einem Gesetz im formellen Sinn
enthalten, überlassen es aber der politischen Gemeinde oder der öffentlich-rechtlichen
Korporation, ob sie die Grundeigentümer oder die direkten Verursacher belasten und
nach welchen Kriterien sie die Gebühren bemessen wollen. Die kantonalen Vorgaben
sind mithin nicht derart bestimmt, dass die erforderliche Konkretisierung unmittelbar
durch eine Verordnung der Gemeindeexekutive erfolgen könnte.
b) Der Gemeinderat X. hat am 24. Oktober 2001 das Abfall-Reglement erlassen, das
vom 31. Oktober bis 29. November 2001 dem fakultativen Referendum unterstellt und
vom Baudepartement des Kantons St. Gallen am 10. Dezember 2001 genehmigt
wurde. Es trat auf den 1. Januar 2002 in Kraft. Die Gebührenerhebung wird im Abfall-
Reglement (im Folgenden: AR) wie folgt geregelt:
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Art. 20 AR
Zur Finanzierung der Abfallbewirtschaftung und Abfallentsorgung werden von den
Grundeigentümern kostendeckende Gebühren erhoben.
Art. 22 AR
Für die Bewirtschaftung und Entsorgung können je nach Art des Abfalls Gebühren
erhoben werden, die nach folgenden Grundsätzen festzulegen sind:
Die Gebühren sind dem effektiven Aufwand der kommunalen Abfallentsorgung
anzupassen. Sie werden aufgeteilt und berechnet nach:
1. Grundgebühr
2. Zuschlag nach:
a) Grösse und Art der Wohnung
b) Umfang des Abfallanfalls aus gewerblichen und industriellen Betrieben
c) Umfang und Art des Abfallanfalls der Direktanlieferer.
Für die Benützung der Separatsammlungen und den Betrieb öffentlicher Sammelstellen
können von den Verursachern kostendeckende Gebühren erhoben werden.
Art. 23 AR
Die Grundgebühr gemäss Art. 22 Abs. 2 Ziff. 1 wird jährlich beim Grundeigentümer
einer Liegenschaft erhoben.
Die Gebühr gemäss Art. 22 Abs. 2 Ziff. 2 lit. a und b wird jährlich beim
Grundeigentümer einer Liegenschaft erhoben.
Die Gebühr gemäss Art. 22 Abs. 2 Ziff. 2 lit. c wird monatlich beim Inhaber, wo dieser
nicht bekannt ist, beim Transporteur erhoben.
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Art. 24 AR
Gebührenpflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen, die zu Beginn des
Kalenderjahres Eigentümer des Grundstücks sind, aus dem Abfall gemäss Art. 22 Abs.
2 Ziff. 2 lit. a und b anfällt.
Für die übrigen Abfälle gemäss Art. 22 Abs. 2 Ziff. 2 lit. c ist der Inhaber bzw. der
Transporteur gebührenpflichtig.
Ebenfalls am 24. Oktober 2001 hat der Gemeinderat X. den Gebührentarif zum
Abfallreglement erlassen. Die Grundgebühr sowie der Zuschlag nach Art und Grösse
der Wohnung gemäss Art. 22 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 AR werden im Gebührentarif wie folgt
geregelt:
Art. 1
Mit der Grundgebühr sind folgende Kosten zu decken:
Information und Werbung, Bereitstellung und Unterhalt der durch die Allgemeinheit
benutzten Infrastruktur, Einsammeln und Verwertung von Separatsammlungen,
Kostenbeteiligungen an überregionalen Separatsammlungen und Beiträge für die
Unterstützung von Institutionen der Abfallbeseitigung, Anteil an den Verwaltungs- und
Bezugskosten, Anteil an den Abschreibungen und an den Verlusten von Gebühren.
Die Grundgebühr beträgt:
pro Wohnung Fr. 80.--
pro Betriebsstätte der Gewerbe- und Industriebetriebe Fr. 80.--
Für nicht dauernd bewohnte Gebäude und Ferienwohnungen besteht kein Anspruch
auf Reduktion der Grundgebühr.
Art. 2
Mit dem Zuschlag sind folgende Kosten zu decken:
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Sammel- und Transportkosten für Siedlungsabfälle aus den Haushaltungen,
Entsorgungskosten des VFA für Siedlungsabfälle aus den Haushaltungen, Anteil an den
Verwaltungs- und Bezugskosten, Anteil an den Abschreibungen und an den Verlusten
von Gebühren.
Der Wohnungszuschlag beträgt:
1 bis 2-Zimmerwohnungen Fr. 70.--
2,5 bis 4 Zimmerwohnungen Fr. 90.--
4,5 und mehr Zimmerwohnungen Fr. 110.--
Einfamilienhäuser Fr. 130.--
Der Ferienwohnungszuschlag beträgt für:
1 bis 2-Zimmerwohnungen Fr. 40.--
2,5 bis 4 Zimmerwohnungen Fr. 60.--
4,5 und mehr Zimmerwohnungen Fr. 80.--
Einfamilienhäuser Fr. 100.--
Die politische Gemeinde X. verfügt damit im heutigen Zeitpunkt grundsätzlich über eine
hinreichende formelle gesetzliche Grundlage zur Erhebung von
Kehrichtabfuhrgebühren (vgl. dagegen zur Situation vor dem 1. Januar 2002: VRKE I/2
vom 28. Februar 2001 in Sachen J. K. und J. K.-O., S. 5 f.).
c) Seit dem 1. Januar 2003 gilt die Neufassung von Art. 25 EG zum GSchG gemäss
Nachtragsgesetz zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen
Gewässerschutzgesetzgebung vom 4. April 2002 (nGS 37-96). Die alte Fassung von
Art. 25 EG zum GSchG, die eine Bemessung der Kehrichtabfuhrgebühr unter anderem
nach Zahl und Grösse der Wohnungen und Betriebe im Einzugsgebiet des
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Sammeldienstes als zulässig erklärte (Art. 25 Abs. 1 lit. a aEG zum GSchG, nGS
14-106), wurde als bundesrechtswidrig aufgehoben.
Mit der Teilrevision des Gewässerschutzgesetzes vom 20. Juni 1997 (AS 1997, 2243, in
Kraft seit 1. November 1997) wurde das USG durch Art. 32a ergänzt. Diese
Bestimmung regelt die Finanzierung der Entsorgung von Siedlungsabfällen. Die
Finanzierung hat hiernach grundsätzlich über kostendeckende und
verursachergerechte Abgaben zu erfolgen. Der Spielraum der Gemeinden bei der
Ausgestaltung der Abfallgebühren wird demnach durch Bundesrecht eingeschränkt.
Art. 32a Abs. 1 USG schreibt ausdrücklich vor, dass dabei Art und Menge des
übergebenen Abfalls berücksichtigt werden müssen. Als Masseinheiten für die Menge
kommen grundsätzlich Gewicht, Volumen oder Anzahl in Frage. Die Erhebung eines
Teils der Entsorgungskosten über eine - mengenunabhängige - Grundgebühr, etwa für
die Deckung des Aufwandes von Separatsammlungen (z.B. Grünabfälle, Altglas oder
Altpapier), bleibt jedoch weiterhin möglich. Hingegen haben Abfallgebühren, die allein
auf Grundlage von Anzahl und Grösse der Wohnungen und Betriebe im Einzugsgebiet
des Sammeldienstes erhoben werden, keinen Bezug zur übergebenen Abfallmenge
und sind somit nicht mehr zulässig. Abweichungen sind nur noch im Rahmen des
Bundesrechts zulässig (vgl. Art. 32a Abs. 2 USG). Art. 25 Abs. 1 lit. a aEG zum GSchG
stand daher in Widerspruch zu Art. 32 a Abs. 1 USG und wurde auf den 1. Januar 2003
aufgehoben (vgl. ABl 2001, 1957 f. mit weiteren Hinweisen auf Literatur und Praxis).
Die Bemessung des Zuschlages nach Art und Grösse der Wohnung nach Art. 22 Abs. 2
Ziff. 2 lit. a AR und Art. 2 Gebührentarif ist daher seit dem 1. Januar 2003 nicht mehr
zulässig. Sie widerspricht dem seit 1. Januar 2003 gültigen übergeordneten kantonalen
Recht, welches die bundesrechtlichen Vorgaben umsetzt. Dies gilt unabhängig davon,
ob der Zuschlag - wie vom Rekurrenten beantragt - für eine 3 1/2-Zimmerwohnung
oder - wie von der Vorinstanz vertreten - für eine 5 1/2-Zimmerwohnung berechnet
wird. In beiden Fällen fehlt es am notwendigen direkten Bezug zu Art, Menge oder
Gewicht der gelieferten Abfälle im Sinne von Art. 25 Abs. 1 EG zum GSchG.
d) Die notwendigen Konkretisierungen der Bemessungskriterien können nicht von der
Verwaltungsrekurskommission im Rekursverfahren vorgenommen werden. Der
Vorinstanz bleibt nichts anderes übrig, als eine Anpassung des seit dem 1. Januar 2002
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gültigen Abfall-Reglementes sowie des ausführenden Gebührentarifes an die seit dem
1. Januar 2003 zu beachtenden Vorgaben des übergeordneten Rechts zu veranlassen.
Der für 2005 veranlagte Zuschlag von Fr. 110.-- ist daher ersatzlos aufzuheben.
Zulässig ist jedoch die Belastung der Grundgebühr im Ausmass von Fr. 80.-- zuzüglich
Mehrwertsteuer.
Der Rekurs ist daher über den Antrag hinausgehend gutzuheissen und der
angefochtene Entscheid des Gemeinderates X. vom 26. Oktober 2005 sowie die
zugrundeliegende Rechnung der Gemeindeverwaltung vom 8. September 2005 sind
aufzuheben. Der Rekurrent ist für das Jahr 2005 mit einer Kehrichtabfuhrgebühr von Fr.
86.10 (davon Mehrwertsteuer Fr. 6.10) zu veranlagen.
3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Politischen
Gemeinde X. aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 400.-- ist
angemessen (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf die Erhebung der
Kosten ist nicht zu verzichten, da das Gemeinwesen überwiegend finanzielle Interessen
verfolgt (Art. 95 Abs. 3 VRP, ABl 1988, 1315). Die Finanzverwaltung ist anzuweisen,
dem Rekurrenten den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zurückzuerstatten.
Entscheid:
1. Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Gemeinderates
X. vom 26. Oktober 2005 sowie die zugrundeliegende Rechnung der
Gemeindeverwaltung vom 8. September 2005 werden aufgehoben.
2. Der Rekurrent wird für das Jahr 2005 mit einer Kehrichtabfuhrgebühr von Fr. 86.10
(davon Mehrwertsteuer Fr. 6.10) veranlagt.
3. Die Politische Gemeinde X. bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 400.--.
4. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dem Rekurrenten den Kostenvorschuss von
Fr. 400.-- zurückzuerstatten.
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