Art. 239 Satz 1, 54, 57 Abs. 1 StG: Für die Bemessung der Grundsteuer ist seit dem 1. Januar 2001 (Revision des StG durch das GGS) nicht mehr in jedem Fall die amtliche Verkehrswertschätzung massgebend. Dem Steuerpflichtigen ist es unbenommen, durch geeignete Mittel darzutun, dass der geschätzte Verkehrswert nicht mehr dem aktuellen Marktwert des Grundstücks zu Beginn der Steuerperiode entspricht (Verwaltungsrekurskommission I/2-2005/20 vom 7. September 2005).
Sachverhalt
A.- Mit Kaufvertrag vom 30. Juli 2004 erwarb A. B. die Grundstücke Nrn. 1 und 2
(Grundbuch C.) zu einem Kaufpreis von Fr. 425'000.--. Die Parzelle Nr. 1 umfasst 1'082
m2 Wiesland sowie einen Schopf. Gemäss amtlicher Schätzung vom 17. Oktober 2002
betrug deren Verkehrswert Fr. 9'000.--. Das Grundstück Nr. 2 weist eine Fläche von
2'286 m2 auf und war zum Zeitpunkt des Erwerbs mit einen Wohnhaus samt Käserei
sowie einem Schweinestall überbaut, wobei jedoch seit längerer Zeit weder
Käseherstellung noch Schweinehaltung betrieben wurden. Der am 17. Oktober 2002
geschätzte Verkehrswert betrug Fr. 915'000.--. A. B. beabsichtigte, den bestehenden
Schweinestall in eine Einstellhalle für Baumaschinen und Lastkraftwagen umzunutzen.
B.- Mit Schreiben vom 30. Oktober 2004 beantragte A. B. beim Grundbuchamt C. die
Neuschätzung dieser Grundstücke. Zur Begründung führte er an, dass er keinen
Ertragswert für die Käseproduktion erziele und daher einen neu geschätzten Mietwert
benötige. Am 12. Januar 2005 wurde die Schätzung durchgeführt. Am 21. Januar 2005
erfolgte die Eröffnung der Steuerwerte. Für das Grundstück Nr. 1 betrug der
Verkehrswert unverändert Fr. 9'000.--, für Nr. 2 neu Fr. 409'000.--. Diese Schätzungen
erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
C.- Am 26. April 2005 veranlagte die Gemeindeverwaltung C. A. B. für das Jahr 2005
mit einer Grundsteuer von insgesamt Fr. 924.-- für die Grundstücke Nrn. 1 (Fr. 9.--) und
2 (Fr. 915.--), was einem Promille der Verkehrswerte gemäss Schätzung vom 17.
Oktober 2002 entsprach. Dagegen erhob der Pflichtige am 9. Mai 2005 Einsprache
beim Gemeinderat C.. Er beantragte sinngemäss, der Berechnung der Grundsteuer
2005 seien die im Januar 2005 neu geschätzten tieferen Verkehrswerte zugrunde zu
legen.
Mit Einsprache-Entscheid vom 24. Mai 2005 (Versand: 1. Juni 2005) wies der
Gemeinderat C. die Einsprache ab.
D.- Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. Juni 2005 erhob A. B. gegen diesen
Entscheid Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Er beantragt unverändert, die
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Grundsteuer für das Jahr 2005 sei anhand der im Januar 2005 ermittelten
Verkehrswerte zu veranlagen.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2005 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche
Abweisung des Rekurses.
Im Rahmen der Rekursbearbeitung hat die Verwaltungsrekurskommission zusätzliche
Abklärungen getätigt, welche den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird,
soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 24. Juni 2005 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 229 in Verbindung mit Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
E. 2 Gegenstand des Rekurses ist die Bemessung der Grundsteuer für das Jahr 2005.
a) Der Rekurrent macht im Wesentlichen geltend, auf den von ihm im Sommer 2004
erworbenen Liegenschaften sei von der vorhergehenden Eigentümerin aus
wirtschaftlichen Gründen schon seit längerer Zeit keine Käseproduktion und
Schweinehaltung mehr betrieben worden. Er habe die Grundstücke Nrn. 1 und 2
gekauft, um den bestehenden Schweinestall in eine Einstellhalle für Baumaschinen
umzunutzen. Bereits seit dem Sommer 2003 sei er mit der Verkäuferin in
entsprechenden Verhandlungen gestanden und habe sich um die Erteilung einer
Baubewilligung bemüht. Die Verkäuferin habe im November 2002 eine
Immobilienschätzung erstellen lassen, um bei den Verkaufsverhandlungen einen
marktgerechten Basispreis zu haben. Bereits im Zeitpunkt des Besitzesantrittes am 30.
Juli 2004 hätte daher von Seiten des Grundbuchamtes gemäss Art. 6 GGS eine
Neuschätzung erfolgen sollen, da sich die wertbestimmenden Eigenschaften vor Ablauf
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von zehn Jahren wesentlich verändert hätten. Auch in Anwendung von Art. 30bis Abs.
1 StV hätte eine Neubewertung erfolgen sollen, weil sich der Marktpreis um mehr als
zehn Prozent verändert habe. Im vorliegenden Fall betrage die prozentuale
Veränderung zwischen der Schätzung vom 17. Oktober 2002 und jener vom 21. Januar
2005 nahezu 55 %. Nach Abbruch der Schweinestallungen im Mai 2005 sei seitens des
Grundbuchamtes sofort eine neue reduzierte Schätzung für das Grundstück Nr. 2
erfolgt.
Die Vorinstanz bringt vor, die Grundsteuer werde nach dem für die Vermögenssteuer
massgebenden Wert des Grundstücks zu Beginn des Kalenderjahres bemessen (Art.
239 StG). Der Steueranspruch entstehe mit Beginn des Kalenderjahres (Art. 237 Abs. 2
StG). Gemäss rechtskräftiger Schätzung habe der Wert des Grundstücks Nr. 1 am 1.
Januar 2005 bei Fr. 9'000.-- und jener von Nr. 2 bei Fr. 915‘000.-- gelegen. Damit sei
die Rechnung für die Grundsteuer mit Fr. 924.-- zu Recht erfolgt. Solange keine andere
Schätzung vorhanden sei, könne auch nicht beurteilt werden, ob der Verkehrswert
noch dem Marktwert entspreche. Es könne nicht Sache der Gemeinde sein, jeweils zu
Beginn des Kalenderjahres bei allen Grundstücken eine Neubeurteilung der
Verkehrswerte vorzunehmen. Mit Zustimmung der Bürgerschaft vom 1. April 2005 zu
Budget und Steuerplan sei die Grundsteuer auf ein Promille des Verkehrswerts privater
Grundstücke festgesetzt worden.
b) Die Grundsteuer wird jährlich auf den in der Gemeinde gelegenen Grundstücken
erhoben. Der Steueranspruch entsteht mit Beginn des Kalenderjahres und wird mit der
Rechnungstellung fällig (Art. 237 StG). Die Steuer wird nach dem für die
Vermögenssteuer massgebenden Wert des Grundstückes zu Beginn des
Kalenderjahres bemessen (Art. 239 Satz 1 StG). Das Vermögen wird grundsätzlich zum
Verkehrswert bewertet (Art. 54 StG). Nach Art. 57 Abs. 1 StG entspricht der
Verkehrswert von Grundstücken dem mittleren Preis, zu dem Grundstücke gleicher
oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend
veräussert werden. Im Übrigen regelt die Regierung die Schätzung des Verkehrswertes
durch Verordnung (Art. 57 Abs. 2 StG). Gemäss Art. 30bis Abs. 1 der Steuerverordnung
(sGS 811.11, abgekürzt: StV) wird der Verkehrswert nach Art. 57 Abs. 1 StG im
Verfahren nach dem Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9.
November 2000 (sGS 814.1, abgekürzt: GGS) ermittelt. Er wird ohne Neubeurteilung
der Schätzung im Sinn des GGS an die Entwicklung der Marktpreise angepasst, wenn
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sich diese im Vergleich zum Stand der letzten Wertermittlung um mehr als zehn
Prozent verändert haben. Art. 178bis Abs. 2 StG bestimmt, dass rechtskräftige
Grundstückwerte für die Veranlagung der laufenden Steuerperiode verbindlich sind. Die
Grundsteuer beträgt nach Art. 240 Abs. 1 StG für Grundstücke von natürlichen und
juristischen Personen 0,3 bis 1,0 Promille (lit. a). Die zuständigen Gemeindeorgane
bestimmen jährlich den Steuersatz gemäss lit. a dieser Bestimmung (Art. 240 Abs. 2
StG).
Nach Art. 6 Abs. 1 lit. a GGS erfolgt in der Regel alle zehn Jahre eine Neubeurteilung
der Schätzung. Zudem kann der Eigentümer eine Neuschätzung beantragen (Art. 6
Abs. 1 lit. b GGS) und ist eine solche nach einer wesentlichen Veränderung der
wertbestimmenden Eigenschaften eines Objekts durchzuführen (Art. 6 Abs. 1 lit. c
GGS). Der Eigentümer reicht das Begehren um Neubeurteilung beim zuständigen
Grundbuchamt schriftlich ein (Art. 6 Abs. 2 GGS). Die Schätzungen werden von der
Gebäudeversicherungsanstalt durchgeführt, wobei der Fachdienst für
Grundstückschätzung die zuständige Stelle ist (Art. 3 und 4 der Verordnung über die
Durchführung der Grundstückschätzung vom 5. Dezember 2000, sGS 814.11,
abgekürzt: VGS). Die Ermittlung der Schätzwerte erfolgt durch angestellte
Fachpersonen, der Grundbuchverwalter am Ort der gelegenen Sache wirkt von Amtes
wegen bei der Schätzung mit (Art. 5 und 6 VGS). Massgebend für die Schätzung sind
die Verhältnisse im Zeitpunkt der Grundstückschätzung (Art. 7 VGS). Die
Schätzungswerte werden nach den allgemein anerkannten, von den massgeblichen
Berufsorganisationen empfohlenen Schätzungsregeln ermittelt (vgl. Schweizerische
Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten und Schweizerische
Schätzungsexperten-Kammer/Schweizerischer Verband der Immobilientreuhänder
[Hrsg.], Schätzerhandbuch, Bewertung von Immobilien, insbesondere Abschnitte C und
D). Der Fachdienst für Grundstückschätzung erlässt ergänzende Richtlinien und
Weisungen (Art. 9 VGS).
c) Den gesetzlichen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass als Bemessungsgrundlage
für die Grundsteuer der zu Beginn des Kalenderjahres für die Vermögenssteuer
massgebende Wert heranzuziehen ist. Nach den Bestimmungen zur Vermögenssteuer
erfolgt die Bewertung nach dem Verkehrswert, welcher bei Grundstücken dem
Marktwert entspricht. Der Marktwert wird dabei mit dem mittleren Preis, zu dem ein
Grundstück gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der
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betreffenden Gegend veräussert werden kann, umschrieben. Im Gegensatz zur bis 31.
Dezember 2000 gültigen Fassung von Art. 57 Abs. 1 StG (nGS 33-116) wird nicht mehr
auf die in jedem Fall massgebende amtliche Verkehrswertschätzung verwiesen. Dies
hat mit den ab 1. Januar 2001 für die Kantone verbindlichen
harmonisierungsrechtlichen Rahmenbedingungen zu tun. Danach ist es zwar nach wie
vor zulässig, die Verkehrswerte in einem separaten, vom jährlichen
Veranlagungsverfahren unabhängigen Verfahren festzulegen. Eine auf diesem Weg in
Rechtskraft erwachsene Vermögenssteuerbewertung kann jedoch nur für die laufende
Steuerperiode absolut verbindlich sein (vgl. auch Art. 178bis Abs. 2 StG). Der
Steuerpflichtige kann den entsprechenden Wert bei einer späteren
Vermögenssteuerveranlagung grundsätzlich wieder anfechten. Nicht mehr zulässig ist
die früher vorgesehene Verbindlichkeit geschätzter Verkehrswerte für in der Regel zehn
Jahre. Auch kann bei einem Eigentümerwechsel dem neuen Eigentümer die allfällige
Rechtskraft des vermögenssteuerrechtlich massgebenden Liegenschaftswertes nicht
entgegengehalten werden (vgl. zum Ganzen Botschaft der Regierung zum Gesetz über
die Durchführung der Grundstückbewertung vom 21. Dezember 1999, ABl 2000 S. 509
und 526; vgl. die ähnliche Entwicklung bei der Handänderungssteuer in GVP 1999 Nr.
25).
Sofern vom Steuerpflichtigen keine Einwendungen gegen den rechtskräftig
geschätzten Verkehrswert erhoben werden und keine im Sinn von Art. 30bis StV
erhebliche Veränderung der Marktpreisentwicklung stattgefunden hat, werden die
Veranlagungsbehörden bei der Ermittlung des steuerbaren Vermögens nach wie vor
auf den in früheren Jahren geschätzten Verkehrswert abstellen. Dem Pflichtigen ist es
aber unbenommen, durch geeignete Mittel darzutun, dass jener Verkehrswert nicht
mehr dem aktuellen Marktwert des Grundstücks zu Beginn der fraglichen
Steuerperiode entspricht. Dazu muss er Indizien oder Umstände vorbringen, aus denen
die Abweichung von der damaligen Schätzung hervorgeht. Dabei hat er für seine
Darstellung Beweismittel anzubieten, soweit ihm dies zumutbar ist. Allerdings werden
die Steuerbehörden den Verkehrswert im Veranlagungsverfahren mit einer gewissen
Zurückhaltung korrigieren, weil den konkreten Gegebenheiten im Rahmen des
Schätzungsverfahrens in der Regel besser Rechnung getragen werden kann.
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Da Art. 239 StG betreffend den massgebenden Grundstückwert auf die
Vermögenssteuer verweist, gelten die gemachten Erwägungen auch für die Ermittlung
des Verkehrswertes zur Bemessung der Grundsteuer.
d) Nachdem das Grundstück Nr. 1 sowohl in der Schätzung vom 17. Oktober 2002 als
auch in jener vom 12./21. Januar 2005 mit einem Verkehrswert von Fr. 9'000.--
bewertet wurde, beschränken sich die nachfolgenden Erwägungen auf das Grundstück
Nr. 2. Dieses befand sich am 17. Oktober 2002 im Eigentum der
Käsereigenossenschaft H., die darauf eine Käserei sowie Schweinemast betrieb. Für
die Ermittlung des Verkehrswertes stand folglich der mit diesen gewerblichen
Tätigkeiten erwirtschaftete Ertrag im Vordergrund. Aus den Akten geht jedoch hervor,
dass dieses Grundstück spätestens ab dem Frühjahr 2003 aus wirtschaftlichen
Gründen nicht mehr der Käseproduktion und Schweinehaltung diente. Ohne
Käsereibetrieb und Schweinehaltung widerspiegelte der Verkehrswert in der Höhe von
Fr. 915'000.-- aber nicht mehr dessen aktuellen Marktwert. Dies zeigt sich auch in der
von der Käsereigenossenschaft H. im Hinblick auf den Verkauf der Liegenschaft in
Auftrag gegebenen privaten Schätzung vom 9. November 2002, die für die Parzellen
Nrn. 1 und 2 ohne Milchverarbeitung einen Marktwert von Fr. 540'000.-- ermittelte.
Dem Rekurrenten ist zuzustimmen, dass unter diesen Umständen bereits nach
Aufgabe des Käsereibetriebs und der Schweinemast aufgrund der Umnutzung als
wesentlicher Veränderung der wertbestimmenden Eigenschaften des Objekts eine
Neubeurteilung der Schätzung angebracht gewesen wäre (Art. 6 Abs. 1 lit. c GGS).
Bei Erwerb der Liegenschaften Nrn. 1 und 2 am 30. Juli 2004 bezahlte der Rekurrent
Fr. 425'000.--. Dieser Kaufpreis, der nicht einmal die Hälfte der geschätzten
Verkehrswerte betrug, zeigt ebenfalls den ohne gewerbliche Nutzung noch
verbleibenden, tieferen Marktwert. Er entspricht jenem Preis, zu dem diese
Grundstücke effektiv veräussert werden konnten. Unter diesen Umständen vermag der
im Jahr 2002 geschätzte Verkehrswert des Grundstücks Nr. 2 von Fr. 915'000.-- keine
Gültigkeit als aktueller Marktwert per 1. Januar 2005 zu beanspruchen. Zudem muss
sich der Rekurrent als neuer Eigentümer, wie eingangs erwähnt, die alte Schätzung
nicht entgegenhalten lassen.
Hinzu kommt, dass der Rekurrent beim Grundbuchamt C. mit Schreiben vom 30.
Oktober 2004 eine Neuschätzung verlangt hatte. Er legte darin dar, dass er keine
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Käseproduktion betreibe, sondern eine Umnutzung anstrebe und daher eine neue
Schätzung für den Mietwert benötige. Nachdem auf dieses Schreiben keine Reaktion
einging, fragte er offenbar Anfang Dezember 2004 telefonisch nochmals beim
Grundbuchamt C. nach und erhielt die Auskunft, dass im Dezember jeweils keine
Schätzungen durchgeführt würden. Es mag zwar einleuchten, dass für die rechtzeitige
Datenverarbeitung gegen Ende Jahr irgendwann ein Schlussstrich gezogen werden
muss. Im vorliegenden Fall hätte jedoch das Grundbuchamt C. erkennen müssen, dass
aufgrund der bereits seit längerer Zeit zurückliegenden Zweckänderung und der
grossen Verkehrswertdifferenz zwischen der Schätzung vom 17. Oktober 2002 und
dem im Sommer 2004 bezahlten Kaufpreis ein dringender Handlungsbedarf –
insbesondere auch im Hinblick auf den Mietwert – bestand, und daher die
Durchführung der Schätzung noch im November oder Dezember 2004 ermöglichen
müssen. Angesichts des Gesuchs vom 30. Oktober 2004 wäre dies zweifellos zu
bewerkstelligen gewesen.
Schliesslich zeigt sich auch anhand der am 12. Januar 2005 durchgeführten und am
21. Januar 2005 eröffneten Verkehrswertschätzung von Fr. 409'000.-- für das
Grundstück Nr. 2 deutlich, dass der Marktwert Anfang 2005 keineswegs mehr dem im
Jahr 2002 ermittelten Verkehrswert von Fr. 915'000.-- entspricht.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass entgegen der
Behauptung des Rekurrenten kein Anwendungsfall von Art. 30bis Abs. 1 Satz 2 StV
vorliegt. Dies würde die Veränderung der generellen Entwicklung der Marktpreise um
mehr als zehn Prozent unabhängig vom Einzelfall voraussetzen.
e) Unter den dargelegten Umständen kann daher für die Bemessung der Grundsteuer
des Grundstücks Nr. 2 nicht auf die Verkehrswertschätzung vom 17. Oktober 2002
abgestellt werden. Die damals geschätzten Fr. 915'000.-- widerspiegeln nicht den
gemäss Art. 57 Abs. 1 StG massgebenden Verkehrswert dieser Liegenschaft zu Beginn
des Kalenderjahres 2005. Angesichts der aktuellen Schätzung vom 12./21. Januar 2005
rechtfertigt es sich, für die Bemessung der Grundsteuer 2005 den damals festgelegten
Verkehrswert in der Höhe von Fr. 409'000.-- als Marktwert heranzuziehen. Dieser
Betrag stellte den per 1. Januar 2005 erzielbaren mittleren Preis, zu dem ein
Grundstück gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der
betreffenden Gegend veräussert werden kann, dar. Der Rekurrent beantragt zu Recht
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nicht das Abstellen auf die Schätzung vom 19./27. Mai 2005 mit einem Verkehrswert
von Fr. 371'000.--, die nach Abbruch des Schweinestalls gemacht worden ist.
Der anzuwendende Steuersatz von einem Promille des Verkehrswertes ist nicht
umstritten.
f) Der Rekurs ist somit gutzuheissen, und der angefochtene Einsprache-Entscheid der
Vorinstanz vom 24. Mai 2005 (Versand: 1. Juni 2005) sowie die diesem zugrunde
liegende Rechnung vom 26. April 2005 sind aufzuheben. Der Rekurrent ist für 2005 mit
einer Grundsteuer von Fr. 9.-- (ein Promille von Fr. 9'000.--) für das Grundstück Nr. 1
und Fr. 409.-- (ein Promille von Fr. 409'000.--) für das Grundstück Nr. 2, insgesamt
also Fr. 418.--, zu veranlagen.
E. 3 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten von der Politischen Gemeinde C. zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Da das Gemeinwesen finanzielle Interessen verfolgt, ist auf deren Erhebung nicht zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die Finanzverwaltung ist anzuweisen, dem Rekurrenten den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten. Entscheid:
Dispositiv
- Der Rekurs wird gutgeheissen, und der angefochtene Einsprache-Entscheid der Vorinstanz vom 24. Mai 2005 (Versand: 1. Juni 2005) sowie die ihm zugrunde liegende Rechnung vom 26. April 2005 werden aufgehoben.
- Der Rekurrent wird für 2005 mit einer Grundsteuer von Fr. 418.-- (ein Promille von Fr. 418'000.--, Gesamtverkehrswert der Grundstücke Nrn. 1 und 2) veranlagt.
- Die Politische Gemeinde C. bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 800.--.
- Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dem Rekurrenten den Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform
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Fall-Nr.:
I/2-2005/20
Stelle:
Verwaltungsrekurskommission
Rubrik:
Abgaben und öffentliche Dienstpflichten
Publikationsdatum: 07.09.2005
Entscheiddatum:
07.09.2005
Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 07.09.2005
Art. 239 Satz 1, 54, 57 Abs. 1 StG: Für die Bemessung der Grundsteuer ist
seit dem 1. Januar 2001 (Revision des StG durch das GGS) nicht mehr in
jedem Fall die amtliche Verkehrswertschätzung massgebend. Dem
Steuerpflichtigen ist es unbenommen, durch geeignete Mittel darzutun, dass
der geschätzte Verkehrswert nicht mehr dem aktuellen Marktwert des
Grundstücks zu Beginn der Steuerperiode entspricht
(Verwaltungsrekurskommission I/2-2005/20 vom 7. September 2005).
Präsident Ralph Steppacher, Mitglieder Verena Koller und Rudolf Lippuner;
Gerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter
In Sachen
A. B.,
Rekurrent,
vertreten durch
gegen
Gemeinderat C.,
Vorinstanz,
betreffend
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Grundsteuer 2005
Sachverhalt:
A.- Mit Kaufvertrag vom 30. Juli 2004 erwarb A. B. die Grundstücke Nrn. 1 und 2
(Grundbuch C.) zu einem Kaufpreis von Fr. 425'000.--. Die Parzelle Nr. 1 umfasst 1'082
m2 Wiesland sowie einen Schopf. Gemäss amtlicher Schätzung vom 17. Oktober 2002
betrug deren Verkehrswert Fr. 9'000.--. Das Grundstück Nr. 2 weist eine Fläche von
2'286 m2 auf und war zum Zeitpunkt des Erwerbs mit einen Wohnhaus samt Käserei
sowie einem Schweinestall überbaut, wobei jedoch seit längerer Zeit weder
Käseherstellung noch Schweinehaltung betrieben wurden. Der am 17. Oktober 2002
geschätzte Verkehrswert betrug Fr. 915'000.--. A. B. beabsichtigte, den bestehenden
Schweinestall in eine Einstellhalle für Baumaschinen und Lastkraftwagen umzunutzen.
B.- Mit Schreiben vom 30. Oktober 2004 beantragte A. B. beim Grundbuchamt C. die
Neuschätzung dieser Grundstücke. Zur Begründung führte er an, dass er keinen
Ertragswert für die Käseproduktion erziele und daher einen neu geschätzten Mietwert
benötige. Am 12. Januar 2005 wurde die Schätzung durchgeführt. Am 21. Januar 2005
erfolgte die Eröffnung der Steuerwerte. Für das Grundstück Nr. 1 betrug der
Verkehrswert unverändert Fr. 9'000.--, für Nr. 2 neu Fr. 409'000.--. Diese Schätzungen
erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
C.- Am 26. April 2005 veranlagte die Gemeindeverwaltung C. A. B. für das Jahr 2005
mit einer Grundsteuer von insgesamt Fr. 924.-- für die Grundstücke Nrn. 1 (Fr. 9.--) und
2 (Fr. 915.--), was einem Promille der Verkehrswerte gemäss Schätzung vom 17.
Oktober 2002 entsprach. Dagegen erhob der Pflichtige am 9. Mai 2005 Einsprache
beim Gemeinderat C.. Er beantragte sinngemäss, der Berechnung der Grundsteuer
2005 seien die im Januar 2005 neu geschätzten tieferen Verkehrswerte zugrunde zu
legen.
Mit Einsprache-Entscheid vom 24. Mai 2005 (Versand: 1. Juni 2005) wies der
Gemeinderat C. die Einsprache ab.
D.- Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. Juni 2005 erhob A. B. gegen diesen
Entscheid Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Er beantragt unverändert, die
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Grundsteuer für das Jahr 2005 sei anhand der im Januar 2005 ermittelten
Verkehrswerte zu veranlagen.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2005 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche
Abweisung des Rekurses.
Im Rahmen der Rekursbearbeitung hat die Verwaltungsrekurskommission zusätzliche
Abklärungen getätigt, welche den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird,
soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die
Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur
Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 24. Juni 2005 ist rechtzeitig eingereicht
worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen
(Art. 229 in Verbindung mit Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt:
StG; Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt:
VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.- Gegenstand des Rekurses ist die Bemessung der Grundsteuer für das Jahr 2005.
a) Der Rekurrent macht im Wesentlichen geltend, auf den von ihm im Sommer 2004
erworbenen Liegenschaften sei von der vorhergehenden Eigentümerin aus
wirtschaftlichen Gründen schon seit längerer Zeit keine Käseproduktion und
Schweinehaltung mehr betrieben worden. Er habe die Grundstücke Nrn. 1 und 2
gekauft, um den bestehenden Schweinestall in eine Einstellhalle für Baumaschinen
umzunutzen. Bereits seit dem Sommer 2003 sei er mit der Verkäuferin in
entsprechenden Verhandlungen gestanden und habe sich um die Erteilung einer
Baubewilligung bemüht. Die Verkäuferin habe im November 2002 eine
Immobilienschätzung erstellen lassen, um bei den Verkaufsverhandlungen einen
marktgerechten Basispreis zu haben. Bereits im Zeitpunkt des Besitzesantrittes am 30.
Juli 2004 hätte daher von Seiten des Grundbuchamtes gemäss Art. 6 GGS eine
Neuschätzung erfolgen sollen, da sich die wertbestimmenden Eigenschaften vor Ablauf
© Kanton St.Gallen 2026
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von zehn Jahren wesentlich verändert hätten. Auch in Anwendung von Art. 30bis Abs.
1 StV hätte eine Neubewertung erfolgen sollen, weil sich der Marktpreis um mehr als
zehn Prozent verändert habe. Im vorliegenden Fall betrage die prozentuale
Veränderung zwischen der Schätzung vom 17. Oktober 2002 und jener vom 21. Januar
2005 nahezu 55 %. Nach Abbruch der Schweinestallungen im Mai 2005 sei seitens des
Grundbuchamtes sofort eine neue reduzierte Schätzung für das Grundstück Nr. 2
erfolgt.
Die Vorinstanz bringt vor, die Grundsteuer werde nach dem für die Vermögenssteuer
massgebenden Wert des Grundstücks zu Beginn des Kalenderjahres bemessen (Art.
239 StG). Der Steueranspruch entstehe mit Beginn des Kalenderjahres (Art. 237 Abs. 2
StG). Gemäss rechtskräftiger Schätzung habe der Wert des Grundstücks Nr. 1 am 1.
Januar 2005 bei Fr. 9'000.-- und jener von Nr. 2 bei Fr. 915‘000.-- gelegen. Damit sei
die Rechnung für die Grundsteuer mit Fr. 924.-- zu Recht erfolgt. Solange keine andere
Schätzung vorhanden sei, könne auch nicht beurteilt werden, ob der Verkehrswert
noch dem Marktwert entspreche. Es könne nicht Sache der Gemeinde sein, jeweils zu
Beginn des Kalenderjahres bei allen Grundstücken eine Neubeurteilung der
Verkehrswerte vorzunehmen. Mit Zustimmung der Bürgerschaft vom 1. April 2005 zu
Budget und Steuerplan sei die Grundsteuer auf ein Promille des Verkehrswerts privater
Grundstücke festgesetzt worden.
b) Die Grundsteuer wird jährlich auf den in der Gemeinde gelegenen Grundstücken
erhoben. Der Steueranspruch entsteht mit Beginn des Kalenderjahres und wird mit der
Rechnungstellung fällig (Art. 237 StG). Die Steuer wird nach dem für die
Vermögenssteuer massgebenden Wert des Grundstückes zu Beginn des
Kalenderjahres bemessen (Art. 239 Satz 1 StG). Das Vermögen wird grundsätzlich zum
Verkehrswert bewertet (Art. 54 StG). Nach Art. 57 Abs. 1 StG entspricht der
Verkehrswert von Grundstücken dem mittleren Preis, zu dem Grundstücke gleicher
oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend
veräussert werden. Im Übrigen regelt die Regierung die Schätzung des Verkehrswertes
durch Verordnung (Art. 57 Abs. 2 StG). Gemäss Art. 30bis Abs. 1 der Steuerverordnung
(sGS 811.11, abgekürzt: StV) wird der Verkehrswert nach Art. 57 Abs. 1 StG im
Verfahren nach dem Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9.
November 2000 (sGS 814.1, abgekürzt: GGS) ermittelt. Er wird ohne Neubeurteilung
der Schätzung im Sinn des GGS an die Entwicklung der Marktpreise angepasst, wenn
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sich diese im Vergleich zum Stand der letzten Wertermittlung um mehr als zehn
Prozent verändert haben. Art. 178bis Abs. 2 StG bestimmt, dass rechtskräftige
Grundstückwerte für die Veranlagung der laufenden Steuerperiode verbindlich sind. Die
Grundsteuer beträgt nach Art. 240 Abs. 1 StG für Grundstücke von natürlichen und
juristischen Personen 0,3 bis 1,0 Promille (lit. a). Die zuständigen Gemeindeorgane
bestimmen jährlich den Steuersatz gemäss lit. a dieser Bestimmung (Art. 240 Abs. 2
StG).
Nach Art. 6 Abs. 1 lit. a GGS erfolgt in der Regel alle zehn Jahre eine Neubeurteilung
der Schätzung. Zudem kann der Eigentümer eine Neuschätzung beantragen (Art. 6
Abs. 1 lit. b GGS) und ist eine solche nach einer wesentlichen Veränderung der
wertbestimmenden Eigenschaften eines Objekts durchzuführen (Art. 6 Abs. 1 lit. c
GGS). Der Eigentümer reicht das Begehren um Neubeurteilung beim zuständigen
Grundbuchamt schriftlich ein (Art. 6 Abs. 2 GGS). Die Schätzungen werden von der
Gebäudeversicherungsanstalt durchgeführt, wobei der Fachdienst für
Grundstückschätzung die zuständige Stelle ist (Art. 3 und 4 der Verordnung über die
Durchführung der Grundstückschätzung vom 5. Dezember 2000, sGS 814.11,
abgekürzt: VGS). Die Ermittlung der Schätzwerte erfolgt durch angestellte
Fachpersonen, der Grundbuchverwalter am Ort der gelegenen Sache wirkt von Amtes
wegen bei der Schätzung mit (Art. 5 und 6 VGS). Massgebend für die Schätzung sind
die Verhältnisse im Zeitpunkt der Grundstückschätzung (Art. 7 VGS). Die
Schätzungswerte werden nach den allgemein anerkannten, von den massgeblichen
Berufsorganisationen empfohlenen Schätzungsregeln ermittelt (vgl. Schweizerische
Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten und Schweizerische
Schätzungsexperten-Kammer/Schweizerischer Verband der Immobilientreuhänder
[Hrsg.], Schätzerhandbuch, Bewertung von Immobilien, insbesondere Abschnitte C und
D). Der Fachdienst für Grundstückschätzung erlässt ergänzende Richtlinien und
Weisungen (Art. 9 VGS).
c) Den gesetzlichen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass als Bemessungsgrundlage
für die Grundsteuer der zu Beginn des Kalenderjahres für die Vermögenssteuer
massgebende Wert heranzuziehen ist. Nach den Bestimmungen zur Vermögenssteuer
erfolgt die Bewertung nach dem Verkehrswert, welcher bei Grundstücken dem
Marktwert entspricht. Der Marktwert wird dabei mit dem mittleren Preis, zu dem ein
Grundstück gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der
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betreffenden Gegend veräussert werden kann, umschrieben. Im Gegensatz zur bis 31.
Dezember 2000 gültigen Fassung von Art. 57 Abs. 1 StG (nGS 33-116) wird nicht mehr
auf die in jedem Fall massgebende amtliche Verkehrswertschätzung verwiesen. Dies
hat mit den ab 1. Januar 2001 für die Kantone verbindlichen
harmonisierungsrechtlichen Rahmenbedingungen zu tun. Danach ist es zwar nach wie
vor zulässig, die Verkehrswerte in einem separaten, vom jährlichen
Veranlagungsverfahren unabhängigen Verfahren festzulegen. Eine auf diesem Weg in
Rechtskraft erwachsene Vermögenssteuerbewertung kann jedoch nur für die laufende
Steuerperiode absolut verbindlich sein (vgl. auch Art. 178bis Abs. 2 StG). Der
Steuerpflichtige kann den entsprechenden Wert bei einer späteren
Vermögenssteuerveranlagung grundsätzlich wieder anfechten. Nicht mehr zulässig ist
die früher vorgesehene Verbindlichkeit geschätzter Verkehrswerte für in der Regel zehn
Jahre. Auch kann bei einem Eigentümerwechsel dem neuen Eigentümer die allfällige
Rechtskraft des vermögenssteuerrechtlich massgebenden Liegenschaftswertes nicht
entgegengehalten werden (vgl. zum Ganzen Botschaft der Regierung zum Gesetz über
die Durchführung der Grundstückbewertung vom 21. Dezember 1999, ABl 2000 S. 509
und 526; vgl. die ähnliche Entwicklung bei der Handänderungssteuer in GVP 1999 Nr.
25).
Sofern vom Steuerpflichtigen keine Einwendungen gegen den rechtskräftig
geschätzten Verkehrswert erhoben werden und keine im Sinn von Art. 30bis StV
erhebliche Veränderung der Marktpreisentwicklung stattgefunden hat, werden die
Veranlagungsbehörden bei der Ermittlung des steuerbaren Vermögens nach wie vor
auf den in früheren Jahren geschätzten Verkehrswert abstellen. Dem Pflichtigen ist es
aber unbenommen, durch geeignete Mittel darzutun, dass jener Verkehrswert nicht
mehr dem aktuellen Marktwert des Grundstücks zu Beginn der fraglichen
Steuerperiode entspricht. Dazu muss er Indizien oder Umstände vorbringen, aus denen
die Abweichung von der damaligen Schätzung hervorgeht. Dabei hat er für seine
Darstellung Beweismittel anzubieten, soweit ihm dies zumutbar ist. Allerdings werden
die Steuerbehörden den Verkehrswert im Veranlagungsverfahren mit einer gewissen
Zurückhaltung korrigieren, weil den konkreten Gegebenheiten im Rahmen des
Schätzungsverfahrens in der Regel besser Rechnung getragen werden kann.
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Da Art. 239 StG betreffend den massgebenden Grundstückwert auf die
Vermögenssteuer verweist, gelten die gemachten Erwägungen auch für die Ermittlung
des Verkehrswertes zur Bemessung der Grundsteuer.
d) Nachdem das Grundstück Nr. 1 sowohl in der Schätzung vom 17. Oktober 2002 als
auch in jener vom 12./21. Januar 2005 mit einem Verkehrswert von Fr. 9'000.--
bewertet wurde, beschränken sich die nachfolgenden Erwägungen auf das Grundstück
Nr. 2. Dieses befand sich am 17. Oktober 2002 im Eigentum der
Käsereigenossenschaft H., die darauf eine Käserei sowie Schweinemast betrieb. Für
die Ermittlung des Verkehrswertes stand folglich der mit diesen gewerblichen
Tätigkeiten erwirtschaftete Ertrag im Vordergrund. Aus den Akten geht jedoch hervor,
dass dieses Grundstück spätestens ab dem Frühjahr 2003 aus wirtschaftlichen
Gründen nicht mehr der Käseproduktion und Schweinehaltung diente. Ohne
Käsereibetrieb und Schweinehaltung widerspiegelte der Verkehrswert in der Höhe von
Fr. 915'000.-- aber nicht mehr dessen aktuellen Marktwert. Dies zeigt sich auch in der
von der Käsereigenossenschaft H. im Hinblick auf den Verkauf der Liegenschaft in
Auftrag gegebenen privaten Schätzung vom 9. November 2002, die für die Parzellen
Nrn. 1 und 2 ohne Milchverarbeitung einen Marktwert von Fr. 540'000.-- ermittelte.
Dem Rekurrenten ist zuzustimmen, dass unter diesen Umständen bereits nach
Aufgabe des Käsereibetriebs und der Schweinemast aufgrund der Umnutzung als
wesentlicher Veränderung der wertbestimmenden Eigenschaften des Objekts eine
Neubeurteilung der Schätzung angebracht gewesen wäre (Art. 6 Abs. 1 lit. c GGS).
Bei Erwerb der Liegenschaften Nrn. 1 und 2 am 30. Juli 2004 bezahlte der Rekurrent
Fr. 425'000.--. Dieser Kaufpreis, der nicht einmal die Hälfte der geschätzten
Verkehrswerte betrug, zeigt ebenfalls den ohne gewerbliche Nutzung noch
verbleibenden, tieferen Marktwert. Er entspricht jenem Preis, zu dem diese
Grundstücke effektiv veräussert werden konnten. Unter diesen Umständen vermag der
im Jahr 2002 geschätzte Verkehrswert des Grundstücks Nr. 2 von Fr. 915'000.-- keine
Gültigkeit als aktueller Marktwert per 1. Januar 2005 zu beanspruchen. Zudem muss
sich der Rekurrent als neuer Eigentümer, wie eingangs erwähnt, die alte Schätzung
nicht entgegenhalten lassen.
Hinzu kommt, dass der Rekurrent beim Grundbuchamt C. mit Schreiben vom 30.
Oktober 2004 eine Neuschätzung verlangt hatte. Er legte darin dar, dass er keine
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Käseproduktion betreibe, sondern eine Umnutzung anstrebe und daher eine neue
Schätzung für den Mietwert benötige. Nachdem auf dieses Schreiben keine Reaktion
einging, fragte er offenbar Anfang Dezember 2004 telefonisch nochmals beim
Grundbuchamt C. nach und erhielt die Auskunft, dass im Dezember jeweils keine
Schätzungen durchgeführt würden. Es mag zwar einleuchten, dass für die rechtzeitige
Datenverarbeitung gegen Ende Jahr irgendwann ein Schlussstrich gezogen werden
muss. Im vorliegenden Fall hätte jedoch das Grundbuchamt C. erkennen müssen, dass
aufgrund der bereits seit längerer Zeit zurückliegenden Zweckänderung und der
grossen Verkehrswertdifferenz zwischen der Schätzung vom 17. Oktober 2002 und
dem im Sommer 2004 bezahlten Kaufpreis ein dringender Handlungsbedarf –
insbesondere auch im Hinblick auf den Mietwert – bestand, und daher die
Durchführung der Schätzung noch im November oder Dezember 2004 ermöglichen
müssen. Angesichts des Gesuchs vom 30. Oktober 2004 wäre dies zweifellos zu
bewerkstelligen gewesen.
Schliesslich zeigt sich auch anhand der am 12. Januar 2005 durchgeführten und am
21. Januar 2005 eröffneten Verkehrswertschätzung von Fr. 409'000.-- für das
Grundstück Nr. 2 deutlich, dass der Marktwert Anfang 2005 keineswegs mehr dem im
Jahr 2002 ermittelten Verkehrswert von Fr. 915'000.-- entspricht.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass entgegen der
Behauptung des Rekurrenten kein Anwendungsfall von Art. 30bis Abs. 1 Satz 2 StV
vorliegt. Dies würde die Veränderung der generellen Entwicklung der Marktpreise um
mehr als zehn Prozent unabhängig vom Einzelfall voraussetzen.
e) Unter den dargelegten Umständen kann daher für die Bemessung der Grundsteuer
des Grundstücks Nr. 2 nicht auf die Verkehrswertschätzung vom 17. Oktober 2002
abgestellt werden. Die damals geschätzten Fr. 915'000.-- widerspiegeln nicht den
gemäss Art. 57 Abs. 1 StG massgebenden Verkehrswert dieser Liegenschaft zu Beginn
des Kalenderjahres 2005. Angesichts der aktuellen Schätzung vom 12./21. Januar 2005
rechtfertigt es sich, für die Bemessung der Grundsteuer 2005 den damals festgelegten
Verkehrswert in der Höhe von Fr. 409'000.-- als Marktwert heranzuziehen. Dieser
Betrag stellte den per 1. Januar 2005 erzielbaren mittleren Preis, zu dem ein
Grundstück gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der
betreffenden Gegend veräussert werden kann, dar. Der Rekurrent beantragt zu Recht
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nicht das Abstellen auf die Schätzung vom 19./27. Mai 2005 mit einem Verkehrswert
von Fr. 371'000.--, die nach Abbruch des Schweinestalls gemacht worden ist.
Der anzuwendende Steuersatz von einem Promille des Verkehrswertes ist nicht
umstritten.
f) Der Rekurs ist somit gutzuheissen, und der angefochtene Einsprache-Entscheid der
Vorinstanz vom 24. Mai 2005 (Versand: 1. Juni 2005) sowie die diesem zugrunde
liegende Rechnung vom 26. April 2005 sind aufzuheben. Der Rekurrent ist für 2005 mit
einer Grundsteuer von Fr. 9.-- (ein Promille von Fr. 9'000.--) für das Grundstück Nr. 1
und Fr. 409.-- (ein Promille von Fr. 409'000.--) für das Grundstück Nr. 2, insgesamt
also Fr. 418.--, zu veranlagen.
3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten von der
Politischen Gemeinde C. zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr.
800.-- ist angemessen (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Da das
Gemeinwesen finanzielle Interessen verfolgt, ist auf deren Erhebung nicht zu verzichten
(Art. 95 Abs. 3 VRP). Die Finanzverwaltung ist anzuweisen, dem Rekurrenten den
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten.
Entscheid:
1. Der Rekurs wird gutgeheissen, und der angefochtene Einsprache-Entscheid der
Vorinstanz vom 24. Mai 2005 (Versand: 1. Juni 2005) sowie die ihm zugrunde liegende
Rechnung vom 26. April 2005 werden aufgehoben.
2. Der Rekurrent wird für 2005 mit einer Grundsteuer von Fr. 418.-- (ein Promille von Fr.
418'000.--, Gesamtverkehrswert der Grundstücke Nrn. 1 und 2) veranlagt.
3. Die Politische Gemeinde C. bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 800.--.
4. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dem Rekurrenten den Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- zurückzuerstatten.
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Der Präsident:
Ralph Steppacher
Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Schmid Etter
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