Hinzurechnung geldwerter Leistungen (Art. 33 Abs. 1 lit. c StG). J.__ war alleiniger Gesellschafter der C.__ GmbH. Die in diesem Verfahren zu beurteilende Vermögensveräusserung wurde bereits im Veranlagungsverfahren der C.__ GmbH beurteilt und aufgerechnet Andernfalls hätte dieser Betrag nicht dem steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet werden dürfen. Indem die damals durch J.__ vertretene C.__ GmbH diese Korrektur nicht anfocht, akzeptierte sie die Beurteilung der Steuerbehörde, wonach die streitige Transaktion mangels einer Gegenleistung keinen geschäftlichen Hintergrund hatte. Bei einer Einpersonen-GmbH kann dies nur bedeuten, dass der Schenkung private Motive des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers J.__ zugrunde lagen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 8. Mai 2025, I/2-2025/27, 28, E. 5). Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben (Verfahren B 2025/126 und B 2025/127).
Sachverhalt
A.- J.__ (verstorben am 15. Dezember 2022) war mit S.__ verheiratet. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor (E.__, F.__ und K.__), die inzwischen volljährig sind. Im Jahr 2013 war J.__ alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der im Immobilienbereich tätigen C.__ GmbH, St. Gallen. Für diese Periode wurde das Ehepaar am 25. November 2015 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.__ und einem steuerbaren Vermögen von Fr.__ und für die direkte Bundessteuer 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.__ rechtskräftig veranlagt. B.- Das Kantonale Steueramt veranlagte die C.__ GmbH am 12. bzw. 16. Oktober 2017 für die Steuerperiode 2013. Es hiess die dagegen erhobenen Einsprachen mit Entscheid vom
23. April 2018 teilweise gut und setzte den (satzbestimmenden) steuerbaren Gewinn auf Fr.__ und das satzbestimmende steuerbare Eigenkapital auf Fr.__ fest. Dabei wurden dem deklarierten steuerbaren Reingewinn geldwerte Leistungen an J.__ in der Höhe von Fr. 375'565.– hinzugerechnet. Die Veranlagungsverfügungen (nach Rechtsmittelentscheid) wuchsen unangefochten in Rechtskraft. C.- Mit steueramtlicher Meldung vom 13. November 2018 teilte die Abteilung juristische Personen (JP) des Kantonalen Steueramts mit, dass J.__ von der C.__ GmbH im Jahr 2013 verschiedene geldwerte Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 375'565.– erhalten habe. In der Folge erfasste die für J.__ und S.__ zuständige Steuerkommissärin diesen Betrag im Rahmen des damals noch laufenden Veranlagungsverfahrens für die Steuerpe- riode 2015 mit dem Vermerk "C.__ GmbH 2013: einfacher Nachbezug geldwerte Leistun- gen gemäss Leistungsmeldung (306'565 + 19'000 + 50'000)". Da J.__ und S.__ dagegen Einsprache erhoben hatten, verzichtete das Kantonale Steueramt auf den "einfachen Nach- bezug" im Rahmen der Veranlagung 2015. Die entsprechende Korrekturveranlagung er- wuchs unangefochten in Rechtskraft. D.- Mit Schreiben vom 4. Mai 2022 beantragte die für die Veranlagung des Ehepaars J.__ und S.__ zuständige Steuerkommissärin bei der Abteilung Nachsteuern die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens hinsichtlich der geldwerten Leistung von Fr. 375'565.–. Gestützt da- rauf eröffnete das Kantonale Steueramt am 12. Mai 2022 ein Nachsteuerverfahren, das es mit Nachsteuerverfügungen vom 20. September 2022 abschloss. Unter Berücksichtigung einer geldwerten Leistung von Fr. 375'565.– veranlagte es die Steuerpflichtigen für die Kan- tons- und Gemeindesteuern 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.__ und einem I/1-2025/27, 28 2/9
steuerbaren Vermögen von Fr.__.– und für die direkte Bundessteuer 2013 mit einem steu- erbaren Einkommen von Fr.__. Die dagegen erhobene Einsprache wies das Kantonale Steueramt mit Entscheid vom 31. März 2023 ab. E.- Gegen den Einspracheentscheid vom 31. März 2023 erhob die Erbengemeinschaft J.__ sel. am 3. Mai 2023 Rekurs und Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) Sie beantragte, (1.) Es seien in Aufhebung der Einspracheent- scheide vom 31. März 2023/3. April 2023 die beiden Nachsteuerveranlagungen für das Jahr 2013 der Kantons-, Gemeinde- und direkten Bundessteuer vom 20. September 2022 bzw.
31. März 2023 aufzuheben, (2.) eventualiter sei einzig für die Position Fr. 50'000.– (Kon- ventionalstrafe) die Nachsteuer zu erheben, (3.) unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die VRK kam zum Schluss, die geldwerten Leistungen seien bereits im Rahmen der Steu- erveranlagung 2015 beurteilt worden, weshalb ein erneutes Nachsteuerverfahren nicht in Frage komme. Sie hiess den Rekurs und die Beschwerde unter Aufhebung der Einsprache- entscheide und der diesen zugrunde liegenden Veranlagungsverfügungen vom 20. Sep- tember 2022 gut (VRKE I/1-2023/91, 92 vom 26. Februar 2024). Dagegen erhob das Kan- tonale Steueramt erfolgreich Beschwerde. Das Verwaltungsgericht wies die Sache zur "ma- teriellen Beurteilung der streitgegenständlichen geldwerten Leistungen" an die VRK zurück (Entscheid des Verwaltungsgerichts [VerwGE] B 2024/54, 55 vom 13. November 2024). F.- Mit Schreiben vom 24. März 2025 teilt der Abteilungspräsident den Verfahrensbeteilig- ten mit, dass die Verfahren hinsichtlich der Nachsteuern unter den Verfahrensnummern I/1- 2025/27 (Kantons- und Gemeindesteuern 2013) und I/1-2025/28 (direkte Bundessteuer
2013) wieder aufgenommen würden. Ein weiterer Schriftenwechsel sei indessen nicht vor- gesehen, weil sich die Parteien bereits im Verfahren I/1-2023/91, 92 zur materiellen Beur- teilung der geldwerten Leistungen geäussert hätten. Auf die entsprechenden Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 [Verfahrensvereinigung]
E. 2 [Eintretensvoraussetzungen] II. Kantons- und Gemeindesteuern I/1-2025/27, 28 3/9
E. 3 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramts vom
31. März 2023 und die diesem zugrunde liegende Nachsteuerverfügung vom 20. Septem- ber 2022. Darin wurden dem steuerbaren Einkommen der Rekurrenten die folgenden geld- werten Leistungen (Erträge aus Beteiligungen) der C.__ GmbH hinzugerechnet: Betrag Begründung für die Abweichung Fr. 306'565 Einbuchung eines Nonvaleurs Fr. 19'000 Schenkung Miteigentumsanteil […] Fr. 50'000 Nicht verbuchter Ertrag […] Fr. 375'565 Total Nachdem das Verwaltungsgericht im Entscheid B 2024/54, 55 festgestellt hat, dass die steueramtliche Meldung vom 13. November 2018 für die Eröffnung eines Nachsteuerver- fahrens hinsichtlich der Steuerperiode 2013 eine neue Tatsache im Sinn von Art. 199 Abs. 1 StG dargestellt habe und das Recht zur Einleitung eines Nachsteuerverfahrens gemäss Art. 203 Abs. 1 StG noch nicht erloschen sei (E. 5.4), ist nachfolgend einzig zu untersu- chen, ob tatsächlich eine bei der Rekurrentin zu besteuernde geldwerte Leistung von Fr. 375'565.– vorliegt.
E. 4 a) Alle Vermögenswerte, die den Steuerpflichtigen während einer Periode zufliessen, werden nach dem Prinzip der Gesamtreineinkommenssteuer gesamthaft als Einkommen besteuert (ZIGERLIG/OERTLI/HOFMANN, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, II. Teil, N 59). Steuerbar sind insbesondere die Erträge aus beweglichem Vermögen wie Dividen- den, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen al- ler Art, soweit sie keine Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital sowie von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem
31. Dezember 1996 geleistet worden sind, darstellen (Art. 33 Abs. 1 lit. c StG in der am
31. Dezember 2013 geltenden Fassung). Namentlich gehören dazu auch verdeckte Ge- winnausschüttungen (BGE 138 II 57 E. 2.2.1). Der Tatbestand der geldwerten Leistung charakterisiert sich dadurch, [a] dass die leistende Kapitalgesellschaft für ihre Leistung keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, [b] der Beteiligungsinhaber der Kapi- talgesellschaft direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahestehende Person oder Unter- nehmung) einen Vorteil erlangt, [c] die Kapitalgesellschaft diesen Vorteil einer nicht nahe- stehenden, also fernstehenden Person unter gleichen Bedingungen nicht zugestanden hätte, weshalb die Leistung insofern ungewöhnlich ist (Kriterium des Drittvergleichs), und [d] der Charakter dieser Leistung für die Organe der Kapitalgesellschaft erkennbar war (BGE 144 II 427 E. 6.1). I/1-2025/27, 28 4/9
b) Rechtskräftig festgestellte geldwerte Leistungen einer Gesellschaft werden beim Beteili- gungsinhaber regelmässig analog aufgerechnet. Ein eigentlicher Aufrechnungsautomatis- mus besteht indes nicht. Die von der Gesellschaft erbrachte geldwerte Leistung begründet zwar ein gewichtiges Indiz, das bei Veranlagung des Beteiligungsinhabers zu berücksichti- gen ist. Eine qualifikationserstreckende Wirkung scheitert aber daran, dass zwar die Ent- scheidformel (das Dispositiv) einer Verfügung der formellen und materiellen Rechtskraft zugänglich ist, nicht jedoch die Sachverhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage. Folglich haben nur die Steuerfaktoren der Gesellschaft an der Rechtskraft teil. Eine erneute rechtliche Beurteilung auf der Ebene der Gesellschafter ist daher unerlässlich, zumal es sich bei Gesellschaft und Beteiligungsinhaber – trotz gesellschaftsrechtlicher Ver- bundenheit – um zwei voneinander unabhängige Rechts- und Steuersubjekte handelt. In Abweichung von den üblichen Regeln über die Beweislast hat ein Beteiligungsinhaber, so- weit er gleichzeitig Organ der Gesellschaft ist, Bestand und Höhe des von der Steuerver- waltung behaupteten geldwerten Vorteils detailliert zu bestreiten. Denkbar ist, dass er Ar- gumente vorträgt, die erst und nur für die Veranlagung des Beteiligungsinhabers von Be- lang sind. Unterlässt er eine Bestreitung oder beschränkt er sich auf pauschale Ausführun- gen, darf die Veranlagungsbehörde annehmen, die auf Gesellschaftsebene rechtskräftig veranlagte Aufrechnung sei dem Beteiligungsinhaber gegenüber ebenso berechtigt (vgl. VerwGE B 2018/256, 257 vom 21. Februar 2019 E. 3.1 mit Hinweis auf BGer 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.6-2.5.8).
E. 5 Verbuchung eines Nonvaleurs (Fr. 306'565.–)
a) aa) Die Vorinstanz erwog, die C.__ GmbH habe eine angebliche Finanzanlage von Fr. 306'565.– bei der P.__ Ltd., B.__/Zentralamerika, getätigt. Mangels ausreichender Nachweise sei bei der Gesellschaft ein Nonvaleur veranlagt worden. Dies stelle eine geld- werte Leistung an den Inhaber der C.__ GmbH dar. Der Rekurrentin sei Gelegenheit gege- ben worden, diese geldwerte Leistung detailliert zu bestreiten. Bei Auslandzahlungen seien die Beweisanforderungen erhöht, weil der Sachverhalt im Ausland nicht überprüft werden könne. Dieser Anforderung sei die Rekurrentin nur ungenügend nachgekommen. So reiche ein Transaktionsbeleg oder eine Joint-Venture-Vereinbarung ohne weitere Details zur In- vestition nicht zum Nachweis der Werthaltigkeit der Anlage. Dass keine weiteren Unterla- gen dazu eingereicht werden könnten, sei nicht nachvollziehbar, zumal es sich um eine erhebliche Summe gehandelt habe. I/1-2025/27, 28 5/9
bb) Die Rekurrentin verweist auf ihre Einsprache vom 24. Juli 2019 (richtig: 24. Juni 2019; vi-act. 1/9-1), worin geltend gemacht wurde, die Finanzanlage sei von der C.__ GmbH ord- nungsgemäss verbucht und bis 2017 in der Bilanz ausgewiesen worden. Die Zahlung sei nicht an eine Privatperson, sondern zweifelsfrei an die P.__ Ltd. überwiesen worden. Diese habe der C.__ GmbH am 24. Dezember 2013 Fr. 29'282.65 vergütet, was das Vertrauen in die Anlage gestärkt habe. Die fehlende Bonität der P.__ Ltd. sei damals nicht erkannt wor- den bzw. habe gar nicht erkannt werden können. Der Gesellschafter habe weder direkt noch indirekt vom Investment profitiert, weshalb es sich nicht um eine geldwerte Leistung gehandelt habe.
b) Die C.__ GmbH verbuchte am 19. September 2013 auf dem Kontokorrentkonto bei der I.__ Bank (Konto Nr. 1035) eine Vergütung der damals noch in Z.__ ansässigen A.__ AG von Fr. 307'800.– mit dem Vermerk "Darlehen". Die Gegenbuchung erfolgte im Haben des Kontos Nr. 1410 (Finanzanlagen). Am 4. Oktober 2013 vergütete die C.__ GmbH der P.__ Ltd., […] (vi-act. 1/9, Beilage 1/2), zu Lasten des Bankkontos Nr. 1035 einen Betrag von Fr. 614'365.–, den sie unter den Finanzanlagen aktivierte. Unter Verrechnung der Zahlung der A.__ AG ergab sich ein Aktivsaldo von Fr. 306'656.–, der per 31. Dezember 2013 bilan- ziert wurde (vi-act. 4/3 und 4/5). Sodann verbuchte die C.__ GmbH am 24. Dezember 2013 erfolgswirksam über das Konto Nr. Nr. 6880 (Erträge aus Finanzanlagen) eine Vergütung der P.__ Ltd., die sie am 30. Dezember 2013 anteilsmässig (Fr. 14'651.30) an die A.__ AG weiterleitete. Gestützt auf diese Buchhaltungsunterlagen ist zu Recht unbestritten, dass die Vergütung an die P.__ Ltd. tatsächlich erfolgte und ein Geldfluss stattfand. Dass dieser geschäftlich begründet war, bestritt die Vorinstanz im Einspracheentscheid vom 23. April 2018 hinsichtlich der Veranlagung der C.__ GmbH mit der Begründung, es seien keinerlei den Sachverhalt erhellenden Unterlagen eingereicht worden, sodass nicht einmal klar sei, wer der wirtschaftlich berechtigte Empfänger gewesen sei. Auszugehen sei daher von ei- nem privaten Investment, das für die C.__ GmbH einen Nonvaleur darstelle und erfolgs- neutral über das Kontokorrentkonto des Gesellschafters auszubuchen sei (vi-act. 4/10, 4/23 und 4/24). Die Abteilung JP ging somit davon aus, dass die Überweisung an die P.__ Ltd. im Namen und für Rechnung des Gesellschafters erfolgte. Vor diesem Hintergrund wäre allerdings auch der verbuchte Ertrag aus dem Investment erfolgswirksam zu korrigieren gewesen, denn es ist widersprüchlich, das Investment als privat zu qualifizieren, den damit zusammenhängenden Zahlungseingang aber als Geschäftsertrag zu besteuern. Obwohl dies unterlassen wurde, opponierte die Gesellschaft gegen den Einspracheentscheid nicht, sodass die Veranlagung für die Steuerperiode 2013 in Rechtskraft erwuchs. Dies ist vorlie- gend insofern von Bedeutung, als der Beweis für den beim Beteiligungsinhaber erfolgten Geldzufluss in der Regel mit der Aufrechnung in der Gesellschaft als erbracht gilt. Es ist I/1-2025/27, 28 6/9
somit am Beteiligungsinhaber, den Gegenbeweis anzutreten und Bestand und Umfang der geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Hand- kommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 20 N 176). Ob dies rechtsgenüglich getan wurde, ist nachfolgend zu prüfen.
c) Die Rekurrentin brachte in ihrer Eingabe ans Gericht nichts Neues vor, sondern verwies auf die Einsprache vom 24. Juni 2019 (vi-act. 1/9-1). Darin machte sie zunächst geltend, das streitige Investment sei im Rahmen eines Joint Venture-Agreements eingegangen wor- den, das die C.__ GmbH mit der A.__ AG am 13. Juni 2013 abgeschlossen habe. Darin vereinbarten die Parteien, ihre Ressourcen zu kombinieren, um gemeinsam die Teilnahme an einem nicht öffentlich angebotenen Private Placement-Programm zu vermitteln. Unter Private Placement sei ein Investment zu versehen, das exklusiv für jeden einzelnen Kunden angeboten werde (vi-act. 1/9, Beilage 1). Inwiefern diese Vereinbarung die Grundlage für die Vergütung an die P.__ Ltd. bildete, erschliesst sich aus den Unterlagen und den Aus- führungen der Rekurrentin nicht. Insbesondere ist unklar, welchem "einzelnen Kunden" das Investment angeboten wurde und ob es sich dabei um die C.__ GmbH oder deren Gesell- schafter handelte, wovon die Vorinstanz ausging. Jedenfalls lässt sich damit die geschäfts- mässige Begründetheit der Zahlung nicht nachweisen. Soweit geltend gemacht wurde, diese sei an einen unabhängigen Dritten gegangen, wurde der Nachweis dafür bis heute nicht erbracht. Es ist unglaubwürdig, dass die Rekurrentin über keine Informationen über die Zahlungsempfängerin und deren wirtschaftlich Berechtigte verfügt. Wie die Vorinstanz korrekt feststellte, bestehen im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr erhöhte Beweis- anforderungen. So ist bei Zahlungen ins Ausland nicht nur der Empfänger zu nennen, son- dern es sind die gesamten Umstände darzulegen, die im konkreten Fall zu deren Ausrich- tung geführt haben. Weiter sind die Verträge der jeweiligen Grundgeschäfte vorzuweisen sowie allfällige schriftliche Provisionsvereinbarungen, ferner die lückenlos dokumentierte Korrespondenz mit den Zahlungsempfängern und den allenfalls involvierten Banken (BGer 2C_942/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.3). Die Rekurrentin reicht nun auch im Rekursver- fahren keine solche den Sachverhalt erhellenden Unterlagen ein. Sie macht lediglich pau- schal geltend, es sei eine unbestrittene Tatsache, dass die Gesellschaftsleistung aus- schliesslich und vollumfänglich an Dritte gegangen sei und nicht an den damaligen Gesell- schafter. Soweit in diesem Zusammenhang vorgebracht wurde, die C.__ GmbH sei auf- grund der erfreulichen Geschäftstätigkeit in einem recht liquiden Zustand gewesen und habe das brachliegende Kapital zinsbringend anlegen wollen, ist darauf hinzuweisen, dass die C.__ GmbH per Ende 2013 über keine Liquidität verfügte und die flüssigen Mittel per
31. Dezember 2013 mit minus Fr.__ bilanziert wurden. I/1-2025/27, 28 7/9
d) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geldwerte Leistung an J.__ auf Stufe Ge- sellschaft rechtskräftig veranlagt wurde. Die Abteilung JP stellte fest, dass die Zahlung an die P.__ Ltd. keinen geschäftlichen, sondern einen privaten Hintergrund hatte und die Zah- lung somit auf Rechnung des Gesellschafters erfolgte, was qualitativ einem indirekten Geld- zufluss gleichkam. Gegen die Veranlagung der C.__ GmbH wurde kein Rechtsmittel ergrif- fen, weshalb es nun an der Rekurrentin gelegen wäre, den Sachverhalt zu beleuchten und insbesondere den Hintergrund des Investments darzulegen. Da sie diese nicht substantiiert tat, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die in der Buchhaltung der C.__ GmbH erfolgswirksam verbuchte Nettozahlung der Post Investments GmbH von Fr. 14'631.35 nicht zu Gunsten des Gesellschafterkontos ausge- bucht wurde. Der Aufrechnungsbetrag ist daher um diese Summe zu reduzieren und auf Fr. 291'934.– festzulegen.
E. 6 [Schenkung Miteigentumsanteil]
E. 7 [Nicht verbuchter Ertrag]
E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz berechnete Aufrechnungs- betrag um Fr. 14'631.– zu reduzieren (vorne E. 5d) und auf Fr. 360'934.– festzulegen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. März 2023 und die diesem zugrunde lie- gende Veranlagungsverfügung sind aufzuheben und die Sache zu neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies entspricht einer teilweisen Gut- heissung des Rekurses. III. Direkte Bundessteuer
E. 9 Die dargelegten Rechtssätze zum kantonalen Steuerrecht entsprechen im Wesentlichen dem Recht der harmonisierten Steuern von Kantonen und Gemeinden und dem Recht der direkten Bundessteuer. Daraus folgt, dass die Erwägungen zu den Kantons- und Gemein- desteuern für die direkte Bundessteuer analog massgebend sind. Für die direkte Bundes- steuer ergibt sich dasselbe Ergebnis wie bei den Kantons- und Gemeindesteuern. Dem- nach ergibt sich, dass der von der Vorinstanz berechnete Aufrechnungsbetrag um Fr. 14'631.– zu reduzieren (vorne E. 5d) und auf Fr. 360'934.– festzulegen ist. Gestützt auf Art. 20 Abs. 1bis DGB (in der per 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) sind davon jedoch nur 60 Prozent steuerbar. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. März 2023 und die diesem zugrunde liegende Veranlagungsverfügung sind aufzuheben und die Sache zu I/1-2025/27, 28 8/9
neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies ent- spricht einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde. IV. Kosten
E. 10 [Kostenspruch] Entscheid:
1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. März 2023 und die diesem zugrunde liegende Veranlagungsverfügung aufge- hoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Vor- instanz zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einspracheent- scheid vom 31. März 2023 und die diesem zugrunde liegende Veranlagungsverfügung aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Vor- instanz zurückgewiesen.
3. Die Rekurrentin hat die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.– (Entscheidge- bühr) zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
4. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
5. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. I/1-2025/27, 28 9/9
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St. Gallen Gerichte Verwaltungsrekurskommission Abteilung I - 1. Kammer Entscheid vom 8. Mai 2025 Besetzung Präsident Titus Gunzenreiner, Richter Markus Frei und Richterin Isabelle Krüse, Gerichtsschreiber Philipp Lenz Geschäftsnr. I/1-2025/27, 28 Parteien Erbengemeinschaft J.__, bestehend aus:
- S.__,
- E.__,
- K.__,
- F.__, Rekurrentin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Christa Rempfler, Falkensteinstrasse 1, Postfach, 9016 St. Gallen, gegen Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundes- steuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand Nachsteuern (Kantons- und Gemeindesteuern 2013 sowie direkte Bundessteuer 2013)
Sachverhalt: A.- J.__ (verstorben am 15. Dezember 2022) war mit S.__ verheiratet. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor (E.__, F.__ und K.__), die inzwischen volljährig sind. Im Jahr 2013 war J.__ alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der im Immobilienbereich tätigen C.__ GmbH, St. Gallen. Für diese Periode wurde das Ehepaar am 25. November 2015 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.__ und einem steuerbaren Vermögen von Fr.__ und für die direkte Bundessteuer 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.__ rechtskräftig veranlagt. B.- Das Kantonale Steueramt veranlagte die C.__ GmbH am 12. bzw. 16. Oktober 2017 für die Steuerperiode 2013. Es hiess die dagegen erhobenen Einsprachen mit Entscheid vom
23. April 2018 teilweise gut und setzte den (satzbestimmenden) steuerbaren Gewinn auf Fr.__ und das satzbestimmende steuerbare Eigenkapital auf Fr.__ fest. Dabei wurden dem deklarierten steuerbaren Reingewinn geldwerte Leistungen an J.__ in der Höhe von Fr. 375'565.– hinzugerechnet. Die Veranlagungsverfügungen (nach Rechtsmittelentscheid) wuchsen unangefochten in Rechtskraft. C.- Mit steueramtlicher Meldung vom 13. November 2018 teilte die Abteilung juristische Personen (JP) des Kantonalen Steueramts mit, dass J.__ von der C.__ GmbH im Jahr 2013 verschiedene geldwerte Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 375'565.– erhalten habe. In der Folge erfasste die für J.__ und S.__ zuständige Steuerkommissärin diesen Betrag im Rahmen des damals noch laufenden Veranlagungsverfahrens für die Steuerpe- riode 2015 mit dem Vermerk "C.__ GmbH 2013: einfacher Nachbezug geldwerte Leistun- gen gemäss Leistungsmeldung (306'565 + 19'000 + 50'000)". Da J.__ und S.__ dagegen Einsprache erhoben hatten, verzichtete das Kantonale Steueramt auf den "einfachen Nach- bezug" im Rahmen der Veranlagung 2015. Die entsprechende Korrekturveranlagung er- wuchs unangefochten in Rechtskraft. D.- Mit Schreiben vom 4. Mai 2022 beantragte die für die Veranlagung des Ehepaars J.__ und S.__ zuständige Steuerkommissärin bei der Abteilung Nachsteuern die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens hinsichtlich der geldwerten Leistung von Fr. 375'565.–. Gestützt da- rauf eröffnete das Kantonale Steueramt am 12. Mai 2022 ein Nachsteuerverfahren, das es mit Nachsteuerverfügungen vom 20. September 2022 abschloss. Unter Berücksichtigung einer geldwerten Leistung von Fr. 375'565.– veranlagte es die Steuerpflichtigen für die Kan- tons- und Gemeindesteuern 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.__ und einem I/1-2025/27, 28 2/9
steuerbaren Vermögen von Fr.__.– und für die direkte Bundessteuer 2013 mit einem steu- erbaren Einkommen von Fr.__. Die dagegen erhobene Einsprache wies das Kantonale Steueramt mit Entscheid vom 31. März 2023 ab. E.- Gegen den Einspracheentscheid vom 31. März 2023 erhob die Erbengemeinschaft J.__ sel. am 3. Mai 2023 Rekurs und Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) Sie beantragte, (1.) Es seien in Aufhebung der Einspracheent- scheide vom 31. März 2023/3. April 2023 die beiden Nachsteuerveranlagungen für das Jahr 2013 der Kantons-, Gemeinde- und direkten Bundessteuer vom 20. September 2022 bzw.
31. März 2023 aufzuheben, (2.) eventualiter sei einzig für die Position Fr. 50'000.– (Kon- ventionalstrafe) die Nachsteuer zu erheben, (3.) unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die VRK kam zum Schluss, die geldwerten Leistungen seien bereits im Rahmen der Steu- erveranlagung 2015 beurteilt worden, weshalb ein erneutes Nachsteuerverfahren nicht in Frage komme. Sie hiess den Rekurs und die Beschwerde unter Aufhebung der Einsprache- entscheide und der diesen zugrunde liegenden Veranlagungsverfügungen vom 20. Sep- tember 2022 gut (VRKE I/1-2023/91, 92 vom 26. Februar 2024). Dagegen erhob das Kan- tonale Steueramt erfolgreich Beschwerde. Das Verwaltungsgericht wies die Sache zur "ma- teriellen Beurteilung der streitgegenständlichen geldwerten Leistungen" an die VRK zurück (Entscheid des Verwaltungsgerichts [VerwGE] B 2024/54, 55 vom 13. November 2024). F.- Mit Schreiben vom 24. März 2025 teilt der Abteilungspräsident den Verfahrensbeteilig- ten mit, dass die Verfahren hinsichtlich der Nachsteuern unter den Verfahrensnummern I/1- 2025/27 (Kantons- und Gemeindesteuern 2013) und I/1-2025/28 (direkte Bundessteuer
2013) wieder aufgenommen würden. Ein weiterer Schriftenwechsel sei indessen nicht vor- gesehen, weil sich die Parteien bereits im Verfahren I/1-2023/91, 92 zur materiellen Beur- teilung der geldwerten Leistungen geäussert hätten. Auf die entsprechenden Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: I. Prozessuales 1.- [Verfahrensvereinigung] 2.- [Eintretensvoraussetzungen] II. Kantons- und Gemeindesteuern I/1-2025/27, 28 3/9
3.- Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramts vom
31. März 2023 und die diesem zugrunde liegende Nachsteuerverfügung vom 20. Septem- ber 2022. Darin wurden dem steuerbaren Einkommen der Rekurrenten die folgenden geld- werten Leistungen (Erträge aus Beteiligungen) der C.__ GmbH hinzugerechnet: Betrag Begründung für die Abweichung Fr. 306'565 Einbuchung eines Nonvaleurs Fr. 19'000 Schenkung Miteigentumsanteil […] Fr. 50'000 Nicht verbuchter Ertrag […] Fr. 375'565 Total Nachdem das Verwaltungsgericht im Entscheid B 2024/54, 55 festgestellt hat, dass die steueramtliche Meldung vom 13. November 2018 für die Eröffnung eines Nachsteuerver- fahrens hinsichtlich der Steuerperiode 2013 eine neue Tatsache im Sinn von Art. 199 Abs. 1 StG dargestellt habe und das Recht zur Einleitung eines Nachsteuerverfahrens gemäss Art. 203 Abs. 1 StG noch nicht erloschen sei (E. 5.4), ist nachfolgend einzig zu untersu- chen, ob tatsächlich eine bei der Rekurrentin zu besteuernde geldwerte Leistung von Fr. 375'565.– vorliegt. 4.- a) Alle Vermögenswerte, die den Steuerpflichtigen während einer Periode zufliessen, werden nach dem Prinzip der Gesamtreineinkommenssteuer gesamthaft als Einkommen besteuert (ZIGERLIG/OERTLI/HOFMANN, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, II. Teil, N 59). Steuerbar sind insbesondere die Erträge aus beweglichem Vermögen wie Dividen- den, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen al- ler Art, soweit sie keine Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital sowie von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem
31. Dezember 1996 geleistet worden sind, darstellen (Art. 33 Abs. 1 lit. c StG in der am
31. Dezember 2013 geltenden Fassung). Namentlich gehören dazu auch verdeckte Ge- winnausschüttungen (BGE 138 II 57 E. 2.2.1). Der Tatbestand der geldwerten Leistung charakterisiert sich dadurch, [a] dass die leistende Kapitalgesellschaft für ihre Leistung keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, [b] der Beteiligungsinhaber der Kapi- talgesellschaft direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahestehende Person oder Unter- nehmung) einen Vorteil erlangt, [c] die Kapitalgesellschaft diesen Vorteil einer nicht nahe- stehenden, also fernstehenden Person unter gleichen Bedingungen nicht zugestanden hätte, weshalb die Leistung insofern ungewöhnlich ist (Kriterium des Drittvergleichs), und [d] der Charakter dieser Leistung für die Organe der Kapitalgesellschaft erkennbar war (BGE 144 II 427 E. 6.1). I/1-2025/27, 28 4/9
b) Rechtskräftig festgestellte geldwerte Leistungen einer Gesellschaft werden beim Beteili- gungsinhaber regelmässig analog aufgerechnet. Ein eigentlicher Aufrechnungsautomatis- mus besteht indes nicht. Die von der Gesellschaft erbrachte geldwerte Leistung begründet zwar ein gewichtiges Indiz, das bei Veranlagung des Beteiligungsinhabers zu berücksichti- gen ist. Eine qualifikationserstreckende Wirkung scheitert aber daran, dass zwar die Ent- scheidformel (das Dispositiv) einer Verfügung der formellen und materiellen Rechtskraft zugänglich ist, nicht jedoch die Sachverhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage. Folglich haben nur die Steuerfaktoren der Gesellschaft an der Rechtskraft teil. Eine erneute rechtliche Beurteilung auf der Ebene der Gesellschafter ist daher unerlässlich, zumal es sich bei Gesellschaft und Beteiligungsinhaber – trotz gesellschaftsrechtlicher Ver- bundenheit – um zwei voneinander unabhängige Rechts- und Steuersubjekte handelt. In Abweichung von den üblichen Regeln über die Beweislast hat ein Beteiligungsinhaber, so- weit er gleichzeitig Organ der Gesellschaft ist, Bestand und Höhe des von der Steuerver- waltung behaupteten geldwerten Vorteils detailliert zu bestreiten. Denkbar ist, dass er Ar- gumente vorträgt, die erst und nur für die Veranlagung des Beteiligungsinhabers von Be- lang sind. Unterlässt er eine Bestreitung oder beschränkt er sich auf pauschale Ausführun- gen, darf die Veranlagungsbehörde annehmen, die auf Gesellschaftsebene rechtskräftig veranlagte Aufrechnung sei dem Beteiligungsinhaber gegenüber ebenso berechtigt (vgl. VerwGE B 2018/256, 257 vom 21. Februar 2019 E. 3.1 mit Hinweis auf BGer 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.6-2.5.8). 5.- Verbuchung eines Nonvaleurs (Fr. 306'565.–)
a) aa) Die Vorinstanz erwog, die C.__ GmbH habe eine angebliche Finanzanlage von Fr. 306'565.– bei der P.__ Ltd., B.__/Zentralamerika, getätigt. Mangels ausreichender Nachweise sei bei der Gesellschaft ein Nonvaleur veranlagt worden. Dies stelle eine geld- werte Leistung an den Inhaber der C.__ GmbH dar. Der Rekurrentin sei Gelegenheit gege- ben worden, diese geldwerte Leistung detailliert zu bestreiten. Bei Auslandzahlungen seien die Beweisanforderungen erhöht, weil der Sachverhalt im Ausland nicht überprüft werden könne. Dieser Anforderung sei die Rekurrentin nur ungenügend nachgekommen. So reiche ein Transaktionsbeleg oder eine Joint-Venture-Vereinbarung ohne weitere Details zur In- vestition nicht zum Nachweis der Werthaltigkeit der Anlage. Dass keine weiteren Unterla- gen dazu eingereicht werden könnten, sei nicht nachvollziehbar, zumal es sich um eine erhebliche Summe gehandelt habe. I/1-2025/27, 28 5/9
bb) Die Rekurrentin verweist auf ihre Einsprache vom 24. Juli 2019 (richtig: 24. Juni 2019; vi-act. 1/9-1), worin geltend gemacht wurde, die Finanzanlage sei von der C.__ GmbH ord- nungsgemäss verbucht und bis 2017 in der Bilanz ausgewiesen worden. Die Zahlung sei nicht an eine Privatperson, sondern zweifelsfrei an die P.__ Ltd. überwiesen worden. Diese habe der C.__ GmbH am 24. Dezember 2013 Fr. 29'282.65 vergütet, was das Vertrauen in die Anlage gestärkt habe. Die fehlende Bonität der P.__ Ltd. sei damals nicht erkannt wor- den bzw. habe gar nicht erkannt werden können. Der Gesellschafter habe weder direkt noch indirekt vom Investment profitiert, weshalb es sich nicht um eine geldwerte Leistung gehandelt habe.
b) Die C.__ GmbH verbuchte am 19. September 2013 auf dem Kontokorrentkonto bei der I.__ Bank (Konto Nr. 1035) eine Vergütung der damals noch in Z.__ ansässigen A.__ AG von Fr. 307'800.– mit dem Vermerk "Darlehen". Die Gegenbuchung erfolgte im Haben des Kontos Nr. 1410 (Finanzanlagen). Am 4. Oktober 2013 vergütete die C.__ GmbH der P.__ Ltd., […] (vi-act. 1/9, Beilage 1/2), zu Lasten des Bankkontos Nr. 1035 einen Betrag von Fr. 614'365.–, den sie unter den Finanzanlagen aktivierte. Unter Verrechnung der Zahlung der A.__ AG ergab sich ein Aktivsaldo von Fr. 306'656.–, der per 31. Dezember 2013 bilan- ziert wurde (vi-act. 4/3 und 4/5). Sodann verbuchte die C.__ GmbH am 24. Dezember 2013 erfolgswirksam über das Konto Nr. Nr. 6880 (Erträge aus Finanzanlagen) eine Vergütung der P.__ Ltd., die sie am 30. Dezember 2013 anteilsmässig (Fr. 14'651.30) an die A.__ AG weiterleitete. Gestützt auf diese Buchhaltungsunterlagen ist zu Recht unbestritten, dass die Vergütung an die P.__ Ltd. tatsächlich erfolgte und ein Geldfluss stattfand. Dass dieser geschäftlich begründet war, bestritt die Vorinstanz im Einspracheentscheid vom 23. April 2018 hinsichtlich der Veranlagung der C.__ GmbH mit der Begründung, es seien keinerlei den Sachverhalt erhellenden Unterlagen eingereicht worden, sodass nicht einmal klar sei, wer der wirtschaftlich berechtigte Empfänger gewesen sei. Auszugehen sei daher von ei- nem privaten Investment, das für die C.__ GmbH einen Nonvaleur darstelle und erfolgs- neutral über das Kontokorrentkonto des Gesellschafters auszubuchen sei (vi-act. 4/10, 4/23 und 4/24). Die Abteilung JP ging somit davon aus, dass die Überweisung an die P.__ Ltd. im Namen und für Rechnung des Gesellschafters erfolgte. Vor diesem Hintergrund wäre allerdings auch der verbuchte Ertrag aus dem Investment erfolgswirksam zu korrigieren gewesen, denn es ist widersprüchlich, das Investment als privat zu qualifizieren, den damit zusammenhängenden Zahlungseingang aber als Geschäftsertrag zu besteuern. Obwohl dies unterlassen wurde, opponierte die Gesellschaft gegen den Einspracheentscheid nicht, sodass die Veranlagung für die Steuerperiode 2013 in Rechtskraft erwuchs. Dies ist vorlie- gend insofern von Bedeutung, als der Beweis für den beim Beteiligungsinhaber erfolgten Geldzufluss in der Regel mit der Aufrechnung in der Gesellschaft als erbracht gilt. Es ist I/1-2025/27, 28 6/9
somit am Beteiligungsinhaber, den Gegenbeweis anzutreten und Bestand und Umfang der geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Hand- kommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 20 N 176). Ob dies rechtsgenüglich getan wurde, ist nachfolgend zu prüfen.
c) Die Rekurrentin brachte in ihrer Eingabe ans Gericht nichts Neues vor, sondern verwies auf die Einsprache vom 24. Juni 2019 (vi-act. 1/9-1). Darin machte sie zunächst geltend, das streitige Investment sei im Rahmen eines Joint Venture-Agreements eingegangen wor- den, das die C.__ GmbH mit der A.__ AG am 13. Juni 2013 abgeschlossen habe. Darin vereinbarten die Parteien, ihre Ressourcen zu kombinieren, um gemeinsam die Teilnahme an einem nicht öffentlich angebotenen Private Placement-Programm zu vermitteln. Unter Private Placement sei ein Investment zu versehen, das exklusiv für jeden einzelnen Kunden angeboten werde (vi-act. 1/9, Beilage 1). Inwiefern diese Vereinbarung die Grundlage für die Vergütung an die P.__ Ltd. bildete, erschliesst sich aus den Unterlagen und den Aus- führungen der Rekurrentin nicht. Insbesondere ist unklar, welchem "einzelnen Kunden" das Investment angeboten wurde und ob es sich dabei um die C.__ GmbH oder deren Gesell- schafter handelte, wovon die Vorinstanz ausging. Jedenfalls lässt sich damit die geschäfts- mässige Begründetheit der Zahlung nicht nachweisen. Soweit geltend gemacht wurde, diese sei an einen unabhängigen Dritten gegangen, wurde der Nachweis dafür bis heute nicht erbracht. Es ist unglaubwürdig, dass die Rekurrentin über keine Informationen über die Zahlungsempfängerin und deren wirtschaftlich Berechtigte verfügt. Wie die Vorinstanz korrekt feststellte, bestehen im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr erhöhte Beweis- anforderungen. So ist bei Zahlungen ins Ausland nicht nur der Empfänger zu nennen, son- dern es sind die gesamten Umstände darzulegen, die im konkreten Fall zu deren Ausrich- tung geführt haben. Weiter sind die Verträge der jeweiligen Grundgeschäfte vorzuweisen sowie allfällige schriftliche Provisionsvereinbarungen, ferner die lückenlos dokumentierte Korrespondenz mit den Zahlungsempfängern und den allenfalls involvierten Banken (BGer 2C_942/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.3). Die Rekurrentin reicht nun auch im Rekursver- fahren keine solche den Sachverhalt erhellenden Unterlagen ein. Sie macht lediglich pau- schal geltend, es sei eine unbestrittene Tatsache, dass die Gesellschaftsleistung aus- schliesslich und vollumfänglich an Dritte gegangen sei und nicht an den damaligen Gesell- schafter. Soweit in diesem Zusammenhang vorgebracht wurde, die C.__ GmbH sei auf- grund der erfreulichen Geschäftstätigkeit in einem recht liquiden Zustand gewesen und habe das brachliegende Kapital zinsbringend anlegen wollen, ist darauf hinzuweisen, dass die C.__ GmbH per Ende 2013 über keine Liquidität verfügte und die flüssigen Mittel per
31. Dezember 2013 mit minus Fr.__ bilanziert wurden. I/1-2025/27, 28 7/9
d) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geldwerte Leistung an J.__ auf Stufe Ge- sellschaft rechtskräftig veranlagt wurde. Die Abteilung JP stellte fest, dass die Zahlung an die P.__ Ltd. keinen geschäftlichen, sondern einen privaten Hintergrund hatte und die Zah- lung somit auf Rechnung des Gesellschafters erfolgte, was qualitativ einem indirekten Geld- zufluss gleichkam. Gegen die Veranlagung der C.__ GmbH wurde kein Rechtsmittel ergrif- fen, weshalb es nun an der Rekurrentin gelegen wäre, den Sachverhalt zu beleuchten und insbesondere den Hintergrund des Investments darzulegen. Da sie diese nicht substantiiert tat, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die in der Buchhaltung der C.__ GmbH erfolgswirksam verbuchte Nettozahlung der Post Investments GmbH von Fr. 14'631.35 nicht zu Gunsten des Gesellschafterkontos ausge- bucht wurde. Der Aufrechnungsbetrag ist daher um diese Summe zu reduzieren und auf Fr. 291'934.– festzulegen. 6.- [Schenkung Miteigentumsanteil] 7.- [Nicht verbuchter Ertrag] 8.- Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz berechnete Aufrechnungs- betrag um Fr. 14'631.– zu reduzieren (vorne E. 5d) und auf Fr. 360'934.– festzulegen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. März 2023 und die diesem zugrunde lie- gende Veranlagungsverfügung sind aufzuheben und die Sache zu neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies entspricht einer teilweisen Gut- heissung des Rekurses. III. Direkte Bundessteuer 9.- Die dargelegten Rechtssätze zum kantonalen Steuerrecht entsprechen im Wesentlichen dem Recht der harmonisierten Steuern von Kantonen und Gemeinden und dem Recht der direkten Bundessteuer. Daraus folgt, dass die Erwägungen zu den Kantons- und Gemein- desteuern für die direkte Bundessteuer analog massgebend sind. Für die direkte Bundes- steuer ergibt sich dasselbe Ergebnis wie bei den Kantons- und Gemeindesteuern. Dem- nach ergibt sich, dass der von der Vorinstanz berechnete Aufrechnungsbetrag um Fr. 14'631.– zu reduzieren (vorne E. 5d) und auf Fr. 360'934.– festzulegen ist. Gestützt auf Art. 20 Abs. 1bis DGB (in der per 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) sind davon jedoch nur 60 Prozent steuerbar. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. März 2023 und die diesem zugrunde liegende Veranlagungsverfügung sind aufzuheben und die Sache zu I/1-2025/27, 28 8/9
neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies ent- spricht einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde. IV. Kosten 10.- [Kostenspruch] Entscheid:
1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. März 2023 und die diesem zugrunde liegende Veranlagungsverfügung aufge- hoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Vor- instanz zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einspracheent- scheid vom 31. März 2023 und die diesem zugrunde liegende Veranlagungsverfügung aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Vor- instanz zurückgewiesen.
3. Die Rekurrentin hat die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.– (Entscheidge- bühr) zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
4. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
5. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. I/1-2025/27, 28 9/9