Rechnungslegung im internationalen Kontext, Art. 125 Abs. 2 lit. a DBG sowie Art. 958 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 959-959c OR. Mit der Steuererklärung reichte die Beschwerdebeteiligte die Bilanz- und Erfolgsrechnung ein, welche nach den Vorschriften eines international anerkannten Rechnungslegungsstandards erstellt und durch eine unabhängige Revisionsstelle geprüft worden ist. Im zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision wurde festgehalten, dass der Jahresabschluss den Rechnungslegungsvorschriften entspreche. Für die steuerliche Gewinnermittlung nahm die Beschwerdebeteiligte eine Anpassung der Jahresrechnung an die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts vor (sog. Überleitung). Dabei wurden unter anderem die unrealisierten Fremdwährungsgewinne korrigiert und durch Rückstellungen für Währungsschwankungen passiviert. Es liegt somit eine Erfolgsrechnung vor, die auf einer ordnungsgemässen Buchhaltung beruht. Dasselbe gilt für die eingereichte Überleitung. Sofern die Beschwerdeführerin (EStV) nun die Korrektur der unrealisierten Fremdwährungsgewinne bestreitet, muss sie diesbezüglich den Beweis erbringen. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. August 2024, I/1-2023/141). Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben (Verfahren B 2024/183).
Sachverhalt
A.- Die A.__ wurde am 9. Juni 2010 gegründet und hat ihren statutarischen Sitz in B.__ (in der Karibik). Es handelt sich um eine Konzerngesellschaft des börsenkotierten Pharmaun- ternehmens C._ (nachfolgend C._ Gruppe). Die tatsächliche Verwaltung der A.__ erfolgt aus der Schweiz, an der D.__strasse in E.__. Ausserhalb der Schweiz verfügt die A.__ über keine Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten oder Grundstücke. Gemäss Handelsregister von B.__ bezweckt die A.__ Finanzierungstätigkeiten, um direkt oder indirekt die Aktivitäten der zur C.__ Gruppe gehörenden Gesellschaften zu finanzieren. Sie beschafft die dazu erfor- derlichen Mittel durch Kreditaufnahme und investiert die geliehenen Vermögenswerte in verzinsliche Schulden einer oder mehrerer Gesellschaften der C.__ Gruppe. Nach eigenen Angaben dient die A.__ damit als "in-house-Bank" des Konzerns. B.- Im Zusammenhang mit der Budgetplanung des Kantons forderte das Steueramt des Kantons St. Gallen die A.__ mit E-Mail vom 29. April 2022 auf, ihren Reingewinn 2021 so- wie eine Schätzung des Reingewinns 2022 mitzuteilen. Dieser Aufforderung kam die A.__ mit E-Mail vom 10. Juni 2022 nach. Es folgte ein Austausch über das Vorgehen betreffend die Steuerveranlagung der A.__, wobei die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) teil- weise miteinbezogen wurde. Das Augenmerk des Austauschs lag auf der Jahresrechnung der Gesellschaft und deren Anpassung an die in der Schweiz geltenden Vorschriften. Nach- dem es diesbezüglich zu einer Einigung zwischen dem Kantonalen Steueramt und der A.__ gekommen ist, reichte diese am 4. April 2023 die Steuererklärung (Dauer des Geschäfts- jahres vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021) ein. Die angehängte Jahresrechnung wurde nach den in B.__ geltenden Rechnungslegungsvorschriften erstellt und wies einen Gewinn von EUR 174'068'305.– aus. Sie war von der Unternehmensleitung genehmigt (vi-act. I/4, Anhang Steuererklärung Ziff. 1: "The financial statements have been approved for issue by the Company's management.") und von der F.__ AG geprüft worden (vi-act. I/2.3, Bericht vom 7. Juni 2022). Als Beilage zur Steuererklärung reichte die A.__ ein Excel-Dokument ein, womit eine Anpassung der Jahresrechnung in Richtung der Vorschriften des OR [SR 220] vorgenommen worden sei. Insbesondere seien die erfolgswirksam ausgewiese- nen, unrealisierten Gewinne korrigiert worden. Daraus resultierte der für die direkte Bun- dessteuer 2021 deklarierte steuerbare Reingewinn von Fr. 23'991'315.–. Mit E-Mail vom
10. Mai 2023 reichte die A.__ auf Absprache mit dem Kantonalen Steueramt eine ange- passte Jahresrechnung 2021 nach. Am 30. Mai 2023 veranlagte das Kantonale Steueramt die A.__ für die direkte Bundessteuer 2021 gemäss Deklaration mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 23'991'315.–. Die Veranlagungsverfügung wurde der ESTV am 3. Juni 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. I/1-2023/141 2/14
C.- Am 3. Juli 2023 erhob die ESTV gegen die Veranlagungsverfügung vom 30. Mai 2023 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Sie be- antragte, die Verfügung sei aufzuheben und der steuerbare Reingewinn gemäss dem sta- tutarischen Jahresabschluss auf Fr. 188'169'721.– festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zwecks Abklärung des Sachverhalts zur Neubeurteilung an das Kantonale Steueramt zu- rückzuweisen. Mit Vernehmlassung vom 12. September 2023 beantragte das Kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde. Die A.__ nahm am 2. November 2023 (Eingang VRK) zum Verfahren Stellung und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Dazu äusserte sich die ESTV mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 und hielt an ihren Anträgen fest. Das Schreiben der ESTV wurde der A.__ am 3. Januar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. Am 27. März 2024 teilte Rechtsanwältin Nadia Tarolli dem Gericht mit, dass sie von der A.__ mandatiert worden sei und kündigte die Nachreichung einer Stellungnahme an. Mit Schreiben vom 12. April 2024 wurde der Rechtsvertreterin mitgeteilt, dass eine Duplik nicht entgegengenommen werde, weil die Frist dafür abgelaufen sei und die ESTV einer Fristwiederherstellung nicht zugestimmt habe. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägun- gen eingegangen.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sach- entscheid zuständig (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bun- dessteuer [sGS 815.1]). Die ESTV hat gegen jede Veranlagungsverfügung und jeden Ein- spracheentscheid der Veranlagungsbehörde ein Beschwerderecht (vgl. Art. 141 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [SR 642.11, abgekürzt: DBG]). Durch diese Rechtsmittelmöglichkeit der ESTV soll eine einheitliche Anwendung des DBG erreicht wer- den (vgl. Art. 102 Abs. 2 und Art. 103 DBG; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Handkom- mentar zum DBG, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 141 N 1). Die Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllt die gesetzlichen Anforderungen (vgl. Art. 141 DBG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. I/1-2023/141 3/14
E. 2 Zwischen den Verfahrensbeteiligten besteht Einigkeit darüber, dass die Beschwerdebe- teiligte aufgrund ihrer tatsächlichen Verwaltung im Kanton St. Gallen unbeschränkt steuer- pflichtig ist. Umstritten ist hingegen, ob die Vorinstanz die Beschwerdebeteiligte zu Recht mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 23'991'315.– veranlagt hat.
a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, für die Steuerbilanz gelte das Prinzip der Massge- blichkeit der nach den Regeln des Handelsrechts aufgestellten Handelsbilanz unter Vorbe- halt der steuerrechtlichen Korrekturvorschriften sowie der zwingenden handelsrechtlichen Vorschriften. Demzufolge sei abgaberechtlich vom Handelsrecht auszugehen, namentlich von den Regeln zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung. Die eingereichte Jahresrechnung weise einen steuerbaren Reingewinn von EUR 174'068'305.– aus. Unter dem schweizerischen Handelsrecht sei eine Buchführung und Rechnungslegung in Euro zulässig. Die Beschwerdebeteiligte habe sich gemäss Anhang der Jahresrechnung dazu entscheiden, ihre kurz- und langfristigen Forderungen und Kredite fortlaufend im Sinne von Art. 960b Abs. 1 OR zum per Bilanzstichtag geltenden Wechselkurs zu bewerten. Die dar- aus resultierenden Wechselkursdifferenzen seien erfolgswirksam verbucht worden, ohne eine Schwankungsreserve zu bilden. Dieselbe Methode sei bereits in der Steuerperiode 2020 für die Bewertung der Aktiven und Passiven angewendet worden. Es sei nicht erkenn- bar, weshalb die eingereichte statutarische Jahresrechnung 2021 handelsrechtswidrig sein sollte. Damit sei die Vermögenslage und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Be- schwerdebeteiligten korrekt ausgewiesen worden. Eine zwingende Korrektur komme unter der Prämisse des Imparitätsprinzips folglich nicht in Frage. Die Jahresrechnung der Be- schwerdebeteiligten verstosse demnach nicht gegen zwingendes Handelsrecht, weshalb sie gemäss dem Massgeblichkeitsprinzip auf den ausgewiesenen Reingewinn von EUR 174'068'305.– zu behaften sei. Für die Anpassung der Jahresrechnung bleibe kein Raum. Diese Schlussfolgerung entspreche auch dem Grundsatz der Stetigkeit gemäss Art. 958c Abs. 1 Ziff. 6 OR. So sei die Beschwerdebeteiligte bereits im Jahr 2020 nach ih- rem statutarischen Jahresabschluss veranlagt worden, ohne dass eine Anpassung vorge- nommen worden sei. Sollte das Gericht dennoch zum Schluss kommen, dass die Jahresrechnung 2021 gegen zwingendes Handelsrecht verstosse, wäre auch die von der Vorinstanz anerkannte Rück- stellung von EUR 178'654'019.– als handelsrechtswidrig anzusehen. Gemäss Art. 960b Abs. 2 OR dürften Wertberichtigungen nicht unter den Passiven ausgewiesen werden. Ge- nau das sei hier aber der Fall. Es verstehe sich von selbst, dass ein handelswidriger Ansatz nicht durch einen anderen handelsrechtswidrigen Ansatz ersetzt werden könne. Angesichts I/1-2023/141 4/14
dessen wäre die Angelegenheit zwecks Festlegung einer handelsrechtskonformen Rück- stellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner behaupte die Beschwerdebeteiligte le- diglich, dass nicht realisierte Wechselkursverluste sowie nicht realisierte Wechselkursge- winne vorliegen würden. Sie habe dafür jedoch keinen rechtsgenüglichen Nachweis er- bracht. Insofern sei die Anpassung der Jahresrechnung ohnehin nicht nachvollziehbar.
b) Die Vorinstanz hält dagegen, dass die Jahresrechnung 2021 der Beschwerdebeteiligten von der F.__ geprüft worden sei. Dabei sei festgehalten worden, dass eine Gesellschaft, die in einem Drittstaat gegründet, aber in der Schweiz steuerlich ansässig sei, ihre Jahres- rechnung nicht nach OR, sondern nach den Rechnungslegungsvorschriften am Ort der Gründung erstellen müsse. Die Beschwerdebeteiligte habe ihre Buchhaltung nach US GAAP geführt und ihre Jahresrechnung nach den internationalen Buchungsgrundsät- zen wie Klarheit, Wahrhaftigkeit etc. erstellt. Der Audit Bericht folge den International Stan- dards of Auditing (ISA) und liege zwischen den Vorschriften von US GAAP und OR. Das DBG setze für die steuerliche Gewinnermittlung eine nach OR geführte Jahresrechnung voraus. Weil die Vorschriften nach US GAAP wesentlich vom OR abweichen, habe die Be- schwerdebeteiligte zwingend eine Anpassung der Jahresrechnung vornehmen müssen (sog. Überleitung). Dem Imparitätsprinzip folgend seien die erfolgswirksam ausgewiese- nen, aber unrealisierten Fremdwährungsgewinne korrigiert und durch Rückstellungen für Währungsschwankungen ("provision for currency fluctuation") passiviert worden. An der Überleitung sei nichts auszusetzen und die Beschwerdebeteiligte sei korrekterweise ge- stützt darauf veranlagt worden. Aufgrund der Rüge der Beschwerdeführerin, es würden Unterlagen zur Überprüfung der Rückstellungen fehlen, habe sie die Beschwerdebeteiligte am 12. Juli 2023 aufgefordert, weitere Belege einzureichen (vi-act. I/11). Dieser Aufforderung sei die Beschwerdebetei- ligte am 25. August 2023 nachgekommen (vi-act. I/12). Dadurch sei die Überleitung nun ausreichend dokumentiert und könne nachvollzogen werden.
c) Die Beschwerdebeteiligte verweist in ihrer Stellungnahme auf die Vernehmlassung der Vorinstanz. Ergänzend führt sie aus, dass es sich bei den umstrittenen Bilanzpositionen um langfristige Darlehen handle. Das Niederstwertprinzip besage, allfällige noch nicht reali- sierte Kursverluste seien aufwandwirksam zu erfassen, während unrealisierte Kursgewinne in der Erfolgsrechnung nicht ausgewiesen werden dürften. Vor diesem Hintergrund seien die unrealisierten Fremdwährungsgewinne korrekterweise als Passivpositionen abgegrenzt worden. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Beschwerdeschrift im Detail auf die Zulässig- keit von Rückstellungen eingegangen. Es handle sich aber nicht um Rückstellungen im I/1-2023/141 5/14
engeren Sinne, sondern um eine buchhalterische Abgrenzung aufgrund der Umrechnung von Darlehen in Fremdwährung. Die Steuerpflichtige sei frei, innerhalb der Kann-Vorschrif- ten die Buchungskonzepte zu wählen. Im vorliegenden Fall handle es sich jedoch nicht um eine dem Ermessen unterliegende Rückstellung, sondern um eine notwenige Verbuchung im Rahmen des Imparitätsprinzips. Demnach sei die Rückstellung geschäftsmässig begrün- det und nicht handelsrechtswidrig.
d) In der Replik hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und führte erneut aus, dass nach dem Massgeblichkeitsprinzip für die Bemessung des steuerbaren Reingewinns auf die eingereichte Jahresrechnung abzustützen sei. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die- ser Abschluss gegen zwingendes Handelsrecht verstosse. Die Verfahrensakten würden nahelegen, dass die Überleitung rein zu Steuerzwecken erstellt worden sei. Im Übrigen würden zur Überleitung, insbesondere für die geltend gemachte Korrektur (Rückstellun- gen), keine konkreten Belege vorliegen, die eine Beurteilung der Umbuchungen zulassen würden. Ferner sei die Überleitung teilweise nicht nachvollziehbar oder gar widersprüchlich. Besonders hervorzuheben seien mehrere Hinweise darauf, dass die Forderungen und Ver- bindlichkeiten der Beschwerdebeteiligten am aktiven Devisenmarkt zum Kurs oder Markt- preis handelbar seien – auch wenn der Anhang der Jahresrechnung etwas anderes be- haupten möge.
E. 3 a) aa) In der Schweiz steuerpflichtige juristische Personen sind verpflichtet, eine Steu- ererklärung einzureichen (Art. 124 Abs. 1 DBG). Der Steuererklärung muss die unterzeich- nete Jahresrechnung der jeweiligen Steuerperiode beigelegt werden (Art. 125 Abs. 2 lit. a DBG). Unter einer Jahresrechnung sind die Bilanz und Erfolgsrechnung (Betriebsrechnung) zu verstehen, wobei auch der Anhang dazu gehört (Art. 958 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 959-959c OR). Die Jahresrechnung ist vom Vorsitzenden des obersten Leistungs- oder Verwaltungs- organs und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen. Eine nicht unterzeichnete oder nicht genehmigte Jahresrechnung ist zur Verbesserung zurückzuweisen (vgl. 124 Abs. 3 DBG). bb) Nach Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG gilt für juristische Personen der nach kaufmännischen Vorschriften ermittelte Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung als Ausgangspunkt der Be- messung der Gewinnsteuer (Massgeblichkeitsprinzip; siehe BGE 143 II 8 E. 7.1). Demzu- folge ist für die Berechnung des steuerbaren Reingewinns vom Handelsrecht auszugehen, namentlich von den Regeln zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung nach dem OR (Art. 957 ff. OR; vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., Art. 58 N 2). Ge- I/1-2023/141 6/14
mäss Art. 958 Abs. 1 OR soll die Rechnungslegung "die wirtschaftliche Lage des Unterneh- mens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können". Als Leitlinien hat der Gesetzgeber in Art. 958c OR die Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung (GoR) verankert. Für grössere Unternehmen und Konzerne gelten darüber hinaus zusätz- liche Anforderungen (Art. 961-961d OR und Art. 963-963b OR). Neben den Vorschriften des OR zur Rechnungslegung sind (insbesondere im internationalen Kontext oder für ge- wisse grössere Unternehmen) Abschlüsse nach einem anerkannten Standard zur Rech- nungslegung vorgesehen. In der Schweiz gelten folgende Regelwerke als anerkannte Stan- dards zur Rechnungslegung: International Financial Reporting Standards (IFRS), Internati- onal Financial Reporting Standard for Small and Medium-sized Entities (IFRS for SMEs), Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER), United States Generally Ac- cepted Accounting Principles (US GAAP) und International Public Sector Accounting Stan- dards (IPSAS). Im Gegensatz zum OR verlangen diese Standardsetzer als Massstab inter- nationaler (Konzern-)Rechnungslegung eine "true and fair view" bzw. "fair presentation" der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, was gemeinhin mit einem den "tatsächlichen Ver- hältnissen entsprechenden Bild" übersetzt wird. Eine "true and fair view" kann nur in Über- einstimmung mit einem anerkannten Regelwerk erreicht werden (vgl. zum Ganzen Treu- hand-Kammer, Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung [HWP], Band "Buchführung und Rechnungslegung", 2014, Teil III.1, S. 104). Im Steuerrecht hat ein Jahresabschluss nach anerkanntem Standard grundsätzlich keine Verbindlichkeit. Eine Gesellschaft, die ei- nen Abschluss nach anerkanntem Standard erstellt, muss für die Steuererklärung in der Regel zusätzlich eine Jahresrechnung nach der OR-Rechnungslegung erstellen (sog. "dual reporting"). Der sogenannte "duale Abschluss" (auch "dual use"), also ein Abschluss, der sowohl alle Bedingungen eines anerkannten Standards zur Rechnungslegung einhält sowie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen zur Jahresrechnung nach OR ist, dürfte nur in seltenen Ausnahmefällen möglich sein. Nur in diesen Ausnahmefällen kann der Abschluss nach anerkanntem Standard gleichzeitig als Bemessungsgrundlage für die Gewinnsteuer dienen (vgl. zum Ganzen BSK OR II-Baur/Neuhaus/Kunz, Art. 962 N 8). cc) Damit eine Handelsbilanz für die steuerrechtliche Gewinnermittlung massgeblich sein kann, muss eine nach den Vorschriften des OR handelsrechtskonforme Jahresrechnung vorliegen. Bei der Überprüfung der Handelsrechtskonformität einer im Steuerverfahren ein- gereichten Bilanz und Erfolgsrechnung ist der Steuerbehörde grosse Zurückhaltung aufzu- erlegen. Handelsrechtswidrige Bilanzen sind aber für steuerrechtliche Zwecke durch han- delsrechtskonforme Bilanzen zu ersetzen (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., Art. 58 N 5). Des Weiteren bleiben Korrekturen aufgrund besonderer Vorschriften, mit wel- chen das Steuerrecht bewusst vom Handelsrecht abweicht, vorbehalten (Art. 58 Abs. 1 lit. b I/1-2023/141 7/14
und c DBG). Es gilt somit das Prinzip der Massgeblichkeit nach den Regeln des Handels- rechts aufgestellten Handelsbilanz unter Vorbehalt der steuerrechtlichen Korrekturvor- schriften sowie der zwingenden handelsrechtlichen Vorschriften. Werden an der Handels- bilanz Korrekturen vorgenommen – sei es aufgrund von steuerrechtlichen Korrekturvor- schriften, sei es infolge Verstosses gegen zwingende handelsrechtliche Vorschriften –, wird die entsprechende korrigierte Bilanz als Steuerbilanz bezeichnet (vgl. BGE 141 II 83 E. 3.1 mit Hinweisen; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., Art. 58 N 3). In der Lehre und Rechtsprechung wird mit Bezug auf die Bilanzkorrekturen zwischen Bi- lanzberichtigungen und Bilanzänderungen unterschieden. Bei der Bilanzberichtigung wird ein handelsrechtswidriger durch einen handelsrechtskonformen Wertansatz ersetzt, wäh- rend bei einer Bilanzänderung ein handelsrechtskonformer Wertansatz durch eine andere, ebenfalls handelsrechtskonforme Bewertung ersetzt wird. Bilanzberichtigungen können – solange keine rechtskräftige Veranlagung vorliegt – immer vorgenommen werden und sind von Amtes wegen durchzuführen. Damit wird die Richtigstellung einer Bilanzposition er- reicht, welche gegen zwingende handelsrechtliche Vorschriften verstösst. Sie können sich zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen juristischen Person auswirken. Demge- genüber sind blosse Bilanzänderungen nur bis zur Einreichung der Steuererklärung zuläs- sig. Während des Veranlagungsverfahrens kann eine Bilanz sodann nur noch geändert werden, wenn sich zeigt, dass die Gesellschaft in einem entschuldbaren Irrtum über die steuerlichen Folgen gewisse Buchungen vorgenommen hat. In der Regel ausgeschlossen sind hingegen Bilanzänderungen, mit denen Wertänderungen zum Ausgleich von Aufrech- nungen im Veranlagungsverfahren erfolgen oder die lediglich aus Gründen der Steuerer- sparnis vorgenommen werden (vgl. zum Ganzen BGE 141 II 83 E. 3.3 f. mit weiteren Hin- weisen; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., Art. 58 N 80 ff.).
b) Die Beschwerdebeteiligte reichte mit der Steuererklärung vom 4. April 2023 einen ge- nehmigten Abschluss nach den Rechnungslegungsvorschriften ihres ausländischen Sitzes ein. Als erstes ist zu prüfen, ob dieser Jahresabschluss im Sinne der Rechnungslegungs- vorschriften des OR handelskonform ist. Die Beschwerdebeteiligte führte ihre Bücher in der für ihre Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung (EUR). Als Teil ihrer Geschäftstätigkeit gewährte sie langfristige Darlehen an Un- ternehmen aus ihrer Gruppe. Diese Darlehen wurden in verschiedenen Währungen ausge- geben (hauptsächlich: EUR, USD, CHF und GBP). Bei der Umrechnung der Darlehen in die funktionale Währung der Gesellschaft (EUR), entstanden Umrechnungsdifferenzen in der Höhe von EUR 178'654'018.70. Diese Umrechnungsdifferenzen wurden im Sinne des I/1-2023/141 8/14
Massstabs "true and fair view" erfolgswirksam als nicht realisierte Fremdwährungsgewinne verbucht. Damit wurde den Interessen der Kapitalanleger und der Volkswirtschaft an einer möglichst "richtigen" Darstellung der finanziellen Situation Rechnung getragen. Im Gegen- satz zum Massstab "true and fair view" nach US GAAP folgen die Rechnungslegungsvor- schriften des OR dem handelsrechtlichen Vorsichtsprinzip (vgl. Art. 958c Abs. 1 Ziff. 5 OR). Darunter fällt auch das Imparitätsprinzip, nachdem Erträge, anders als Aufwände, erst aus- gewiesen werden dürfen, wenn sie feststehen oder realisiert sind. Erträge gelten als reali- siert, sobald zufolge eines Geschäftsvorfalls gegen den Schuldner eine rechtlich und tat- sächlich durchsetzbare Forderung entstanden ist (vgl. BGer 2C_632/2022 vom 13. Sep- tember 2022 E. 3.2.5, 2C_404/2023 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.4). Im Gegensatz dazu entste- hen Umrechnungsdifferenzen aus der Buchhaltung und der direkt aus ihr abgeleiteten Rechnungslegung. In der Praxis wird diesbezüglich auch von Wechselkursdifferenzen ge- sprochen (vgl. P. Böckli, OR-Rechnungslegung, 2. Aufl. 2019, N 139 ff.). Sie haben mit der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens grundsätzlich nichts zu tun. Insbesondere bei lang- fristigen Guthaben und Verpflichtungen ist sodann besonders auf das Niederstwertprinzip zu achten. Demnach dürfen unrealisierte Kursgewinne nicht in der Erfolgsrechnung ausge- wiesen werden (vgl. Treuhand-Kammer, a.a.O., N II.3.4.1.2). Nach dem Gesagten kann festgestellt werden, dass der Beschwerdebeteiligten aus den Umrechnungsdifferenzen (noch) kein Ertrag zugeflossen ist. Die erfolgswirksame Verbuchung der Umrechnungsdif- ferenzen ist demzufolge mit dem im OR geltenden Imparitätsprinzip nicht vereinbar. Dem- zufolge ist die eingereichte, genehmigte Jahresrechnung der Beschwerdebeteiligten han- delsrechtswidrig. Für die steuerliche Beurteilung muss die erfolgswirksame Verbuchung der nicht realisierten Fremdwährungsgewinne folglich zwingend durch einen handelsrechtskon- formen Wertansatz ersetzt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdebeteiligten – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht mög- lich war, eine Schwankungsreserve i.S.v. Art. 960b Abs. 2 OR zu bilden, weil sie ihre Rech- nungslegung gar nicht nach den Vorschriften des OR erstellte. Unter diesem Aspekt scheint die Ansicht der Beschwerdeführerin unzutreffend, die Beschwerdebeteiligte habe auf die Bildung von Schwankungsreserven verzichtet, weshalb eine Korrektur der Handelsbilanz ausgeschlossen sei.
c) Im Veranlagungsverfahren reichte die Beschwerdebeteiligte eine Überleitung zur Steu- erbilanz ein (vi-act. I/4 und I/5). Die Vorinstanz stützte sich für die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2021 vollständig auf diese Überleitung. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die aus der Überleitung resultierende Steuerbilanz handelsrechtskonform ist. I/1-2023/141 9/14
Die Überleitung besteht aus zwei Teilen: Zuerst wurde die ursprüngliche Jahresrechnung nach US GAAP an die am Sitz der Gesellschaft geltenden Rechnungslegungsvorschriften angepasst. Daraus resultierte die Jahresrechnung, wie sie von der Unternehmensleitung genehmigt und bei der Vorinstanz eingereicht wurde. In einem zweiten Schritt wurde die genehmigte Jahresrechnung auf die im OR geltenden Vorschriften angepasst. Im vorlie- genden Beschwerdeverfahren interessiert ausschliesslich der zweite Schritt der Überlei- tung. Auf die Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des ersten Teils der Überleitung wird deshalb nicht eingegangen. Mittels Überleitung senkte die Beschwerdebeteiligte ihren Ertrag um EUR 178'654'019.–. So wurden die Umrechnungsdifferenzen wieder abgezogen, die unter dem OR nicht erfolgswirksam hätten verbucht werden dürfen. Gleichzeitig erfasste die Beschwerdebeteiligte die Umrechnungsdifferenzen in der Bilanz. Dafür erscheint die Passivierung der (noch) nicht realisierten Fremdwährungsgewinne als Rückstellungen für Währungsschwankung ("provision for currency fluctuation") – wie sie die Beschwerdebetei- ligte vorgenommen hat – zulässig. Nach dem Gesagten erweist sich die Steuerbilanz – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – als handelsrechtskonform.
d) Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass die unrealisierten Fremdwährungsgewinne nicht genügend nachgewiesen seien. Die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerlast aufheben oder mindern, trägt gemäss der allgemeinen Beweislastregel die steuerpflichtige Person (RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., Art. 123 N 78). Demzufolge hat die Ver- anlagungsbehörde die Steuerpflicht und die Einkünfte und Gewinne nachzuweisen; die steuerpflichtige Person dagegen die Abzüge (z.B. Aufwendungen, Abschreibungen, Rück- stellungen, geschäftsmässige Begründetheit) und steuerfreien Einkünfte. Durch die Rück- buchung der unrealisierten Fremdwährungsgewinne wird die Steuerlast gemindert. Folglich trifft die Beschwerdebeteiligte die Beweislast dafür, dass per Ende 2021 tatsächlich nicht realisierte Fremdwährungsgewinne in der Höhe von Fr. 178'654'019.– vorhanden waren. Erbringt sie diesen Beweis nicht, müsste sie die Folgen der Beweislosigkeit tragen (RICH- NER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., Art. 123 N 83). Für buchführende Steuerpflichtige ist der Ausganspunkt der Ermittlung des steuerbaren Einkommens der Saldo der Erfolgsrechnung (Art. 18 Abs. 3 und Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG). Die buchführende steuerpflichtige Person erbringt den Beweis für steuermindernde Auf- wendungen daher durch die Vorlage einer Erfolgsrechnung, die auf einer ordnungsgemäs- sen Buchhaltung beruht. Will die Steuerbehörde gewisse Aufwendungen nicht oder nicht vollständig zum Abzug zulassen, obliegt ihr der Gegenbeweis für ihr Ansinnen. Kann die Steuerbehörde den Hauptbeweis der buchführenden steuerpflichtigen Person erschüttern I/1-2023/141 10/14
(indem sie z.B. Umstände darzutun vermag, die Zweifel an der geschäftsmässigen Begrün- detheit von gewissen Aufwendungen aufkommen lassen), ist es wiederum an der steuer- pflichtigen Person, diese Zweifel auszuräumen. Gelingt ihr dies nicht, hat die Steuerpflich- tige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Mit der Steuererklärung 2021 reichte die Beschwerdebeteiligte die Bilanz- und Erfolgsrech- nung ein, welche durch eine unabhängige Revisionsstelle geprüft worden ist. Im zusam- menfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision wurde festgehalten, dass der Jah- resabschluss den Rechnungslegungsvorschriften entspreche. Es liegt somit eine Erfolgs- rechnung vor, die auf einer ordnungsgemässen Buchhaltung beruht. Dasselbe gilt für die eingereichte Überleitung. Die Vorinstanz teilte diese Ansicht und stützte sich für die Veran- lagung der direkten Bundessteuer 2021 auf die angepasste Erfolgsrechnung. Sofern die Beschwerdeführerin nun die Abzugsfähigkeit der unrealisierten Fremdwährungsgewinne bestreitet, muss sie diesbezüglich den Beweis erbringen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin vorliegend lediglich eine Aufsichtsfunktion wahrnimmt, sind die Vor- aussetzungen an den Gegenbeweis höher anzusetzen als im Veranlagungsverfahren vor der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Erfolgsrechnung weise verschiedene Unstimmigkei- ten auf. Insbesondere sei davon auszugehen, dass es sich bei den unrealisierten Gewinnen aus dem Devisenmarkt (im Englischen: Foreign Exchange Market; abgekürzt: forex oder FX) um kurzfristige Positionen handle. Die Forderungen seien demnach am Devisenmarkt zum Kurs- oder Marktpreis handelbar. Aus diesem Grund müssten die Forderungen als realisiert betrachtet werden. Vor diesem Hintergrund wären die Rückstellungen zumindest im Betrag von EUR 18'939'949.63 unzulässig. Wie die Beschwerdeführerin im Grundsatz selbst anerkennt, ist die Überleitung durch die ergänzenden Belege nachvollziehbar. In den detaillierten Kontoauszügen (vi-act. I/12.4) wurde zwischen verschiedenen Darlehensfor- derungen unterschieden. Die in Frage stehenden Darlehensforderungen wurden klar als "langfristige Darlehensforderungen" verbucht und ausgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass diese Bezeichnung zutreffend ist und auf die angepasste Erfolgsrechnung abgestützt werden kann. Alleine die Tatsache, dass die Beschwerdebeteiligte am Devisenmarkt teil- nimmt, vermag diese Vermutung noch nicht umzustossen. So können auch am Devisen- markt unrealisierte Gewinne entstehen, welche bei langfristigen Investitionen entsprechend dem Imparitätsprinzip (noch) nicht erfolgswirksam verbucht werden dürfen. Nach dem Ge- sagten vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen. Es ge- lang der Beschwerdeführerin nicht, die erhöhten Voraussetzungen an den Gegenbeweis zu erfüllen, weshalb auf die angepasste Erfolgsrechnung abgestützt werden kann. Im Übrigen I/1-2023/141 11/14
geht die Beschwerdeführerin fehl, sofern sie vorbringt, die Beschwerdebeteiligte müsse als Beleg für die Forderungen Darlehensverträge vorlegen. Durch die Einreichung der ord- nungsgemässen Erfolgsrechnung erfüllte die Beschwerdebeteiligte ihre Beweislast. Dem- nach sind die unrealisierten Fremdwährungsgewinne in der Höhe von Fr. 178'654'019.– genügend nachgewiesen.
e) Im Weiteren ist auf die Ansicht der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach eine Ver- letzung des Grundsatzes der Stetigkeit vorliege. Der Grundsatz der Stetigkeit ist in Art. 958c Abs. 1 Ziff. 6 OR verankert und bezieht sich auf die Bewertung und die Darstellung der Jahresrechnung. Zusammen mit der Bestimmung, nebst den Zahlen des Geschäftsjahres die entsprechenden Werte des Vorjahres anzugeben (Art. 959d Abs. 2 OR), führt dies dazu, dass ein Vergleich der Abschlüsse über die Zeit möglich wird. Falls eine Bewertungsme- thode ohne sachliche, im Anhang offenzulegende Begründung (Art. 959c Abs. 1 Ziff. 1 OR) geändert wird, stellt dies einen Gesetzesverstoss dar (BSK OR II-SUTER/HAAG/NEUHAUS, Art. 958c N 17). Die Grundsätze der Rechnungslegung dienen dem übergeordneten Zweck, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darzustellen, dass sich Dritte ein zuverlässi- ges Urteil bilden können (vgl. Art. 958 Abs. 1 OR). Insofern unterscheidet sich die Handels- bilanz massgeblich von der Steuerbilanz, deren Zweck es ist eine gesetzeskonforme Steu- erveranlagung zu ermöglichen. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts kommt einer Veranlagung bei periodischen Steuern nur für die betreffende Periode Rechtskraft zu; die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse können daher in einem späteren Veranlagungs- zeitraum durchaus anders gewürdigt werden (BGer 2C_107/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3.2.1; BGE 140 I 114 E. 2.4.3). Eine Stetigkeit der steuerlichen Gewinnermittlung – wie ihn die Beschwerdeführerin durchsetzen möchte – gibt es in der Schweiz nicht. In Anbe- tracht dessen wird der Grundsatz der Stetigkeit durch die Änderung der Steuerbilanz, bzw. eine dadurch bedingte andere steuerrechtliche Würdigung, nicht tangiert.
f) Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Vorinstanz veran- lagte die Beschwerdebeteiligte zu Recht nach der Steuerbilanz mit einem steuerbaren Rein- gewinn von Fr. 23'991'315.–. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 4 Juni 2015 E. 3.5 mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen unter- liegt, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von I/1-2023/141 12/14
Fr. 5'000.– erscheint angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG i.V.m. Art. 7 Ziff. 122 der Ge- richtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung der Kosten ist nicht zu verzichten.
b) Die Beschwerdebeteiligte stellte ihre Anträge unter Entschädigungsfolge (zzgl. MWST). Zu Beginn des Verfahrens prozessierte die Beschwerdebeteiligte in eigener Sache. Die Rechtsvertreterin wurde erst nach Abschluss des Schriftenwechsels mandatiert. Demzu- folge ist die Beschwerdebeteiligte für die Beurteilung des Anspruchs auf ausseramtliche Entschädigung als eine nicht vertretene Verfahrensbeteiligte zu qualifizieren. Eine Partei, die sich im Verfahren nicht vertreten lässt, hat – mangels eines besonderen Aufwands – grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Wo besondere Verhältnisse dies rechtfertigen, können jedoch ein Ersatz der Auslagen und eine angemessene Entschä- digung für weitere Umtriebe zugesprochen werden. Dies ist nach der Praxis des Bundes- gerichts namentlich der Fall, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarer Weise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 125 II 518 E. 5b). Die Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein. Die vorliegende Streit- sache zeugt von einer hohen Komplexität. Zudem handelt es sich um einen aussergewöhn- lich hohen Streitwert. Angesichts des Umfangs der Eingabe der Beschwerdebeteiligten kann jedoch nicht von einem hohen Arbeitsaufwand ausgegangen werden. Aufgrund des- sen ist der Antrag auf ausseramtliche Entschädigung (Umtriebsentschädigung) abzuwei- sen. I/1-2023/141 13/14
Entscheid:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die amtlichen Kosten von Fr. 5'000.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen.
3. Ausseramtliche Kosten der Beschwerdebeteiligten werden nicht entschädigt. I/1-2023/141 14/14
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St. Gallen Gerichte Verwaltungsrekurskommission Abteilung I - 1. Kammer Entscheid vom 15. August 2024 Besetzung Präsident Titus Gunzenreiner, Richter Markus Frei und Roland Luchsinger, Gerichtsschreiber Oliver Schneider Geschäftsnr. I/1-2023/141 Parteien E id genö ssische S teu erverw altu ng , Hauptabtei- lung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdeführerin, gegen Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und A.__, Beschwerdebeteiligte, vertreten durch Rechtsanwältin Nadia Tarolli, Vischer AG, Aeschenvorstadt 4, Postfach, 4010 Basel, Gegenstand direkte Bundessteuer 2021 (A.__)
Sachverhalt: A.- Die A.__ wurde am 9. Juni 2010 gegründet und hat ihren statutarischen Sitz in B.__ (in der Karibik). Es handelt sich um eine Konzerngesellschaft des börsenkotierten Pharmaun- ternehmens C._ (nachfolgend C._ Gruppe). Die tatsächliche Verwaltung der A.__ erfolgt aus der Schweiz, an der D.__strasse in E.__. Ausserhalb der Schweiz verfügt die A.__ über keine Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten oder Grundstücke. Gemäss Handelsregister von B.__ bezweckt die A.__ Finanzierungstätigkeiten, um direkt oder indirekt die Aktivitäten der zur C.__ Gruppe gehörenden Gesellschaften zu finanzieren. Sie beschafft die dazu erfor- derlichen Mittel durch Kreditaufnahme und investiert die geliehenen Vermögenswerte in verzinsliche Schulden einer oder mehrerer Gesellschaften der C.__ Gruppe. Nach eigenen Angaben dient die A.__ damit als "in-house-Bank" des Konzerns. B.- Im Zusammenhang mit der Budgetplanung des Kantons forderte das Steueramt des Kantons St. Gallen die A.__ mit E-Mail vom 29. April 2022 auf, ihren Reingewinn 2021 so- wie eine Schätzung des Reingewinns 2022 mitzuteilen. Dieser Aufforderung kam die A.__ mit E-Mail vom 10. Juni 2022 nach. Es folgte ein Austausch über das Vorgehen betreffend die Steuerveranlagung der A.__, wobei die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) teil- weise miteinbezogen wurde. Das Augenmerk des Austauschs lag auf der Jahresrechnung der Gesellschaft und deren Anpassung an die in der Schweiz geltenden Vorschriften. Nach- dem es diesbezüglich zu einer Einigung zwischen dem Kantonalen Steueramt und der A.__ gekommen ist, reichte diese am 4. April 2023 die Steuererklärung (Dauer des Geschäfts- jahres vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021) ein. Die angehängte Jahresrechnung wurde nach den in B.__ geltenden Rechnungslegungsvorschriften erstellt und wies einen Gewinn von EUR 174'068'305.– aus. Sie war von der Unternehmensleitung genehmigt (vi-act. I/4, Anhang Steuererklärung Ziff. 1: "The financial statements have been approved for issue by the Company's management.") und von der F.__ AG geprüft worden (vi-act. I/2.3, Bericht vom 7. Juni 2022). Als Beilage zur Steuererklärung reichte die A.__ ein Excel-Dokument ein, womit eine Anpassung der Jahresrechnung in Richtung der Vorschriften des OR [SR 220] vorgenommen worden sei. Insbesondere seien die erfolgswirksam ausgewiese- nen, unrealisierten Gewinne korrigiert worden. Daraus resultierte der für die direkte Bun- dessteuer 2021 deklarierte steuerbare Reingewinn von Fr. 23'991'315.–. Mit E-Mail vom
10. Mai 2023 reichte die A.__ auf Absprache mit dem Kantonalen Steueramt eine ange- passte Jahresrechnung 2021 nach. Am 30. Mai 2023 veranlagte das Kantonale Steueramt die A.__ für die direkte Bundessteuer 2021 gemäss Deklaration mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 23'991'315.–. Die Veranlagungsverfügung wurde der ESTV am 3. Juni 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. I/1-2023/141 2/14
C.- Am 3. Juli 2023 erhob die ESTV gegen die Veranlagungsverfügung vom 30. Mai 2023 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Sie be- antragte, die Verfügung sei aufzuheben und der steuerbare Reingewinn gemäss dem sta- tutarischen Jahresabschluss auf Fr. 188'169'721.– festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zwecks Abklärung des Sachverhalts zur Neubeurteilung an das Kantonale Steueramt zu- rückzuweisen. Mit Vernehmlassung vom 12. September 2023 beantragte das Kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde. Die A.__ nahm am 2. November 2023 (Eingang VRK) zum Verfahren Stellung und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Dazu äusserte sich die ESTV mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 und hielt an ihren Anträgen fest. Das Schreiben der ESTV wurde der A.__ am 3. Januar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. Am 27. März 2024 teilte Rechtsanwältin Nadia Tarolli dem Gericht mit, dass sie von der A.__ mandatiert worden sei und kündigte die Nachreichung einer Stellungnahme an. Mit Schreiben vom 12. April 2024 wurde der Rechtsvertreterin mitgeteilt, dass eine Duplik nicht entgegengenommen werde, weil die Frist dafür abgelaufen sei und die ESTV einer Fristwiederherstellung nicht zugestimmt habe. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägun- gen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sach- entscheid zuständig (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bun- dessteuer [sGS 815.1]). Die ESTV hat gegen jede Veranlagungsverfügung und jeden Ein- spracheentscheid der Veranlagungsbehörde ein Beschwerderecht (vgl. Art. 141 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [SR 642.11, abgekürzt: DBG]). Durch diese Rechtsmittelmöglichkeit der ESTV soll eine einheitliche Anwendung des DBG erreicht wer- den (vgl. Art. 102 Abs. 2 und Art. 103 DBG; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Handkom- mentar zum DBG, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 141 N 1). Die Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllt die gesetzlichen Anforderungen (vgl. Art. 141 DBG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. I/1-2023/141 3/14
2.- Zwischen den Verfahrensbeteiligten besteht Einigkeit darüber, dass die Beschwerdebe- teiligte aufgrund ihrer tatsächlichen Verwaltung im Kanton St. Gallen unbeschränkt steuer- pflichtig ist. Umstritten ist hingegen, ob die Vorinstanz die Beschwerdebeteiligte zu Recht mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 23'991'315.– veranlagt hat.
a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, für die Steuerbilanz gelte das Prinzip der Massge- blichkeit der nach den Regeln des Handelsrechts aufgestellten Handelsbilanz unter Vorbe- halt der steuerrechtlichen Korrekturvorschriften sowie der zwingenden handelsrechtlichen Vorschriften. Demzufolge sei abgaberechtlich vom Handelsrecht auszugehen, namentlich von den Regeln zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung. Die eingereichte Jahresrechnung weise einen steuerbaren Reingewinn von EUR 174'068'305.– aus. Unter dem schweizerischen Handelsrecht sei eine Buchführung und Rechnungslegung in Euro zulässig. Die Beschwerdebeteiligte habe sich gemäss Anhang der Jahresrechnung dazu entscheiden, ihre kurz- und langfristigen Forderungen und Kredite fortlaufend im Sinne von Art. 960b Abs. 1 OR zum per Bilanzstichtag geltenden Wechselkurs zu bewerten. Die dar- aus resultierenden Wechselkursdifferenzen seien erfolgswirksam verbucht worden, ohne eine Schwankungsreserve zu bilden. Dieselbe Methode sei bereits in der Steuerperiode 2020 für die Bewertung der Aktiven und Passiven angewendet worden. Es sei nicht erkenn- bar, weshalb die eingereichte statutarische Jahresrechnung 2021 handelsrechtswidrig sein sollte. Damit sei die Vermögenslage und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Be- schwerdebeteiligten korrekt ausgewiesen worden. Eine zwingende Korrektur komme unter der Prämisse des Imparitätsprinzips folglich nicht in Frage. Die Jahresrechnung der Be- schwerdebeteiligten verstosse demnach nicht gegen zwingendes Handelsrecht, weshalb sie gemäss dem Massgeblichkeitsprinzip auf den ausgewiesenen Reingewinn von EUR 174'068'305.– zu behaften sei. Für die Anpassung der Jahresrechnung bleibe kein Raum. Diese Schlussfolgerung entspreche auch dem Grundsatz der Stetigkeit gemäss Art. 958c Abs. 1 Ziff. 6 OR. So sei die Beschwerdebeteiligte bereits im Jahr 2020 nach ih- rem statutarischen Jahresabschluss veranlagt worden, ohne dass eine Anpassung vorge- nommen worden sei. Sollte das Gericht dennoch zum Schluss kommen, dass die Jahresrechnung 2021 gegen zwingendes Handelsrecht verstosse, wäre auch die von der Vorinstanz anerkannte Rück- stellung von EUR 178'654'019.– als handelsrechtswidrig anzusehen. Gemäss Art. 960b Abs. 2 OR dürften Wertberichtigungen nicht unter den Passiven ausgewiesen werden. Ge- nau das sei hier aber der Fall. Es verstehe sich von selbst, dass ein handelswidriger Ansatz nicht durch einen anderen handelsrechtswidrigen Ansatz ersetzt werden könne. Angesichts I/1-2023/141 4/14
dessen wäre die Angelegenheit zwecks Festlegung einer handelsrechtskonformen Rück- stellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner behaupte die Beschwerdebeteiligte le- diglich, dass nicht realisierte Wechselkursverluste sowie nicht realisierte Wechselkursge- winne vorliegen würden. Sie habe dafür jedoch keinen rechtsgenüglichen Nachweis er- bracht. Insofern sei die Anpassung der Jahresrechnung ohnehin nicht nachvollziehbar.
b) Die Vorinstanz hält dagegen, dass die Jahresrechnung 2021 der Beschwerdebeteiligten von der F.__ geprüft worden sei. Dabei sei festgehalten worden, dass eine Gesellschaft, die in einem Drittstaat gegründet, aber in der Schweiz steuerlich ansässig sei, ihre Jahres- rechnung nicht nach OR, sondern nach den Rechnungslegungsvorschriften am Ort der Gründung erstellen müsse. Die Beschwerdebeteiligte habe ihre Buchhaltung nach US GAAP geführt und ihre Jahresrechnung nach den internationalen Buchungsgrundsät- zen wie Klarheit, Wahrhaftigkeit etc. erstellt. Der Audit Bericht folge den International Stan- dards of Auditing (ISA) und liege zwischen den Vorschriften von US GAAP und OR. Das DBG setze für die steuerliche Gewinnermittlung eine nach OR geführte Jahresrechnung voraus. Weil die Vorschriften nach US GAAP wesentlich vom OR abweichen, habe die Be- schwerdebeteiligte zwingend eine Anpassung der Jahresrechnung vornehmen müssen (sog. Überleitung). Dem Imparitätsprinzip folgend seien die erfolgswirksam ausgewiese- nen, aber unrealisierten Fremdwährungsgewinne korrigiert und durch Rückstellungen für Währungsschwankungen ("provision for currency fluctuation") passiviert worden. An der Überleitung sei nichts auszusetzen und die Beschwerdebeteiligte sei korrekterweise ge- stützt darauf veranlagt worden. Aufgrund der Rüge der Beschwerdeführerin, es würden Unterlagen zur Überprüfung der Rückstellungen fehlen, habe sie die Beschwerdebeteiligte am 12. Juli 2023 aufgefordert, weitere Belege einzureichen (vi-act. I/11). Dieser Aufforderung sei die Beschwerdebetei- ligte am 25. August 2023 nachgekommen (vi-act. I/12). Dadurch sei die Überleitung nun ausreichend dokumentiert und könne nachvollzogen werden.
c) Die Beschwerdebeteiligte verweist in ihrer Stellungnahme auf die Vernehmlassung der Vorinstanz. Ergänzend führt sie aus, dass es sich bei den umstrittenen Bilanzpositionen um langfristige Darlehen handle. Das Niederstwertprinzip besage, allfällige noch nicht reali- sierte Kursverluste seien aufwandwirksam zu erfassen, während unrealisierte Kursgewinne in der Erfolgsrechnung nicht ausgewiesen werden dürften. Vor diesem Hintergrund seien die unrealisierten Fremdwährungsgewinne korrekterweise als Passivpositionen abgegrenzt worden. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Beschwerdeschrift im Detail auf die Zulässig- keit von Rückstellungen eingegangen. Es handle sich aber nicht um Rückstellungen im I/1-2023/141 5/14
engeren Sinne, sondern um eine buchhalterische Abgrenzung aufgrund der Umrechnung von Darlehen in Fremdwährung. Die Steuerpflichtige sei frei, innerhalb der Kann-Vorschrif- ten die Buchungskonzepte zu wählen. Im vorliegenden Fall handle es sich jedoch nicht um eine dem Ermessen unterliegende Rückstellung, sondern um eine notwenige Verbuchung im Rahmen des Imparitätsprinzips. Demnach sei die Rückstellung geschäftsmässig begrün- det und nicht handelsrechtswidrig.
d) In der Replik hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und führte erneut aus, dass nach dem Massgeblichkeitsprinzip für die Bemessung des steuerbaren Reingewinns auf die eingereichte Jahresrechnung abzustützen sei. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die- ser Abschluss gegen zwingendes Handelsrecht verstosse. Die Verfahrensakten würden nahelegen, dass die Überleitung rein zu Steuerzwecken erstellt worden sei. Im Übrigen würden zur Überleitung, insbesondere für die geltend gemachte Korrektur (Rückstellun- gen), keine konkreten Belege vorliegen, die eine Beurteilung der Umbuchungen zulassen würden. Ferner sei die Überleitung teilweise nicht nachvollziehbar oder gar widersprüchlich. Besonders hervorzuheben seien mehrere Hinweise darauf, dass die Forderungen und Ver- bindlichkeiten der Beschwerdebeteiligten am aktiven Devisenmarkt zum Kurs oder Markt- preis handelbar seien – auch wenn der Anhang der Jahresrechnung etwas anderes be- haupten möge. 3.- a) aa) In der Schweiz steuerpflichtige juristische Personen sind verpflichtet, eine Steu- ererklärung einzureichen (Art. 124 Abs. 1 DBG). Der Steuererklärung muss die unterzeich- nete Jahresrechnung der jeweiligen Steuerperiode beigelegt werden (Art. 125 Abs. 2 lit. a DBG). Unter einer Jahresrechnung sind die Bilanz und Erfolgsrechnung (Betriebsrechnung) zu verstehen, wobei auch der Anhang dazu gehört (Art. 958 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 959-959c OR). Die Jahresrechnung ist vom Vorsitzenden des obersten Leistungs- oder Verwaltungs- organs und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen. Eine nicht unterzeichnete oder nicht genehmigte Jahresrechnung ist zur Verbesserung zurückzuweisen (vgl. 124 Abs. 3 DBG). bb) Nach Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG gilt für juristische Personen der nach kaufmännischen Vorschriften ermittelte Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung als Ausgangspunkt der Be- messung der Gewinnsteuer (Massgeblichkeitsprinzip; siehe BGE 143 II 8 E. 7.1). Demzu- folge ist für die Berechnung des steuerbaren Reingewinns vom Handelsrecht auszugehen, namentlich von den Regeln zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung nach dem OR (Art. 957 ff. OR; vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., Art. 58 N 2). Ge- I/1-2023/141 6/14
mäss Art. 958 Abs. 1 OR soll die Rechnungslegung "die wirtschaftliche Lage des Unterneh- mens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können". Als Leitlinien hat der Gesetzgeber in Art. 958c OR die Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung (GoR) verankert. Für grössere Unternehmen und Konzerne gelten darüber hinaus zusätz- liche Anforderungen (Art. 961-961d OR und Art. 963-963b OR). Neben den Vorschriften des OR zur Rechnungslegung sind (insbesondere im internationalen Kontext oder für ge- wisse grössere Unternehmen) Abschlüsse nach einem anerkannten Standard zur Rech- nungslegung vorgesehen. In der Schweiz gelten folgende Regelwerke als anerkannte Stan- dards zur Rechnungslegung: International Financial Reporting Standards (IFRS), Internati- onal Financial Reporting Standard for Small and Medium-sized Entities (IFRS for SMEs), Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER), United States Generally Ac- cepted Accounting Principles (US GAAP) und International Public Sector Accounting Stan- dards (IPSAS). Im Gegensatz zum OR verlangen diese Standardsetzer als Massstab inter- nationaler (Konzern-)Rechnungslegung eine "true and fair view" bzw. "fair presentation" der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, was gemeinhin mit einem den "tatsächlichen Ver- hältnissen entsprechenden Bild" übersetzt wird. Eine "true and fair view" kann nur in Über- einstimmung mit einem anerkannten Regelwerk erreicht werden (vgl. zum Ganzen Treu- hand-Kammer, Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung [HWP], Band "Buchführung und Rechnungslegung", 2014, Teil III.1, S. 104). Im Steuerrecht hat ein Jahresabschluss nach anerkanntem Standard grundsätzlich keine Verbindlichkeit. Eine Gesellschaft, die ei- nen Abschluss nach anerkanntem Standard erstellt, muss für die Steuererklärung in der Regel zusätzlich eine Jahresrechnung nach der OR-Rechnungslegung erstellen (sog. "dual reporting"). Der sogenannte "duale Abschluss" (auch "dual use"), also ein Abschluss, der sowohl alle Bedingungen eines anerkannten Standards zur Rechnungslegung einhält sowie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen zur Jahresrechnung nach OR ist, dürfte nur in seltenen Ausnahmefällen möglich sein. Nur in diesen Ausnahmefällen kann der Abschluss nach anerkanntem Standard gleichzeitig als Bemessungsgrundlage für die Gewinnsteuer dienen (vgl. zum Ganzen BSK OR II-Baur/Neuhaus/Kunz, Art. 962 N 8). cc) Damit eine Handelsbilanz für die steuerrechtliche Gewinnermittlung massgeblich sein kann, muss eine nach den Vorschriften des OR handelsrechtskonforme Jahresrechnung vorliegen. Bei der Überprüfung der Handelsrechtskonformität einer im Steuerverfahren ein- gereichten Bilanz und Erfolgsrechnung ist der Steuerbehörde grosse Zurückhaltung aufzu- erlegen. Handelsrechtswidrige Bilanzen sind aber für steuerrechtliche Zwecke durch han- delsrechtskonforme Bilanzen zu ersetzen (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., Art. 58 N 5). Des Weiteren bleiben Korrekturen aufgrund besonderer Vorschriften, mit wel- chen das Steuerrecht bewusst vom Handelsrecht abweicht, vorbehalten (Art. 58 Abs. 1 lit. b I/1-2023/141 7/14
und c DBG). Es gilt somit das Prinzip der Massgeblichkeit nach den Regeln des Handels- rechts aufgestellten Handelsbilanz unter Vorbehalt der steuerrechtlichen Korrekturvor- schriften sowie der zwingenden handelsrechtlichen Vorschriften. Werden an der Handels- bilanz Korrekturen vorgenommen – sei es aufgrund von steuerrechtlichen Korrekturvor- schriften, sei es infolge Verstosses gegen zwingende handelsrechtliche Vorschriften –, wird die entsprechende korrigierte Bilanz als Steuerbilanz bezeichnet (vgl. BGE 141 II 83 E. 3.1 mit Hinweisen; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., Art. 58 N 3). In der Lehre und Rechtsprechung wird mit Bezug auf die Bilanzkorrekturen zwischen Bi- lanzberichtigungen und Bilanzänderungen unterschieden. Bei der Bilanzberichtigung wird ein handelsrechtswidriger durch einen handelsrechtskonformen Wertansatz ersetzt, wäh- rend bei einer Bilanzänderung ein handelsrechtskonformer Wertansatz durch eine andere, ebenfalls handelsrechtskonforme Bewertung ersetzt wird. Bilanzberichtigungen können – solange keine rechtskräftige Veranlagung vorliegt – immer vorgenommen werden und sind von Amtes wegen durchzuführen. Damit wird die Richtigstellung einer Bilanzposition er- reicht, welche gegen zwingende handelsrechtliche Vorschriften verstösst. Sie können sich zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen juristischen Person auswirken. Demge- genüber sind blosse Bilanzänderungen nur bis zur Einreichung der Steuererklärung zuläs- sig. Während des Veranlagungsverfahrens kann eine Bilanz sodann nur noch geändert werden, wenn sich zeigt, dass die Gesellschaft in einem entschuldbaren Irrtum über die steuerlichen Folgen gewisse Buchungen vorgenommen hat. In der Regel ausgeschlossen sind hingegen Bilanzänderungen, mit denen Wertänderungen zum Ausgleich von Aufrech- nungen im Veranlagungsverfahren erfolgen oder die lediglich aus Gründen der Steuerer- sparnis vorgenommen werden (vgl. zum Ganzen BGE 141 II 83 E. 3.3 f. mit weiteren Hin- weisen; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., Art. 58 N 80 ff.).
b) Die Beschwerdebeteiligte reichte mit der Steuererklärung vom 4. April 2023 einen ge- nehmigten Abschluss nach den Rechnungslegungsvorschriften ihres ausländischen Sitzes ein. Als erstes ist zu prüfen, ob dieser Jahresabschluss im Sinne der Rechnungslegungs- vorschriften des OR handelskonform ist. Die Beschwerdebeteiligte führte ihre Bücher in der für ihre Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung (EUR). Als Teil ihrer Geschäftstätigkeit gewährte sie langfristige Darlehen an Un- ternehmen aus ihrer Gruppe. Diese Darlehen wurden in verschiedenen Währungen ausge- geben (hauptsächlich: EUR, USD, CHF und GBP). Bei der Umrechnung der Darlehen in die funktionale Währung der Gesellschaft (EUR), entstanden Umrechnungsdifferenzen in der Höhe von EUR 178'654'018.70. Diese Umrechnungsdifferenzen wurden im Sinne des I/1-2023/141 8/14
Massstabs "true and fair view" erfolgswirksam als nicht realisierte Fremdwährungsgewinne verbucht. Damit wurde den Interessen der Kapitalanleger und der Volkswirtschaft an einer möglichst "richtigen" Darstellung der finanziellen Situation Rechnung getragen. Im Gegen- satz zum Massstab "true and fair view" nach US GAAP folgen die Rechnungslegungsvor- schriften des OR dem handelsrechtlichen Vorsichtsprinzip (vgl. Art. 958c Abs. 1 Ziff. 5 OR). Darunter fällt auch das Imparitätsprinzip, nachdem Erträge, anders als Aufwände, erst aus- gewiesen werden dürfen, wenn sie feststehen oder realisiert sind. Erträge gelten als reali- siert, sobald zufolge eines Geschäftsvorfalls gegen den Schuldner eine rechtlich und tat- sächlich durchsetzbare Forderung entstanden ist (vgl. BGer 2C_632/2022 vom 13. Sep- tember 2022 E. 3.2.5, 2C_404/2023 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.4). Im Gegensatz dazu entste- hen Umrechnungsdifferenzen aus der Buchhaltung und der direkt aus ihr abgeleiteten Rechnungslegung. In der Praxis wird diesbezüglich auch von Wechselkursdifferenzen ge- sprochen (vgl. P. Böckli, OR-Rechnungslegung, 2. Aufl. 2019, N 139 ff.). Sie haben mit der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens grundsätzlich nichts zu tun. Insbesondere bei lang- fristigen Guthaben und Verpflichtungen ist sodann besonders auf das Niederstwertprinzip zu achten. Demnach dürfen unrealisierte Kursgewinne nicht in der Erfolgsrechnung ausge- wiesen werden (vgl. Treuhand-Kammer, a.a.O., N II.3.4.1.2). Nach dem Gesagten kann festgestellt werden, dass der Beschwerdebeteiligten aus den Umrechnungsdifferenzen (noch) kein Ertrag zugeflossen ist. Die erfolgswirksame Verbuchung der Umrechnungsdif- ferenzen ist demzufolge mit dem im OR geltenden Imparitätsprinzip nicht vereinbar. Dem- zufolge ist die eingereichte, genehmigte Jahresrechnung der Beschwerdebeteiligten han- delsrechtswidrig. Für die steuerliche Beurteilung muss die erfolgswirksame Verbuchung der nicht realisierten Fremdwährungsgewinne folglich zwingend durch einen handelsrechtskon- formen Wertansatz ersetzt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdebeteiligten – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht mög- lich war, eine Schwankungsreserve i.S.v. Art. 960b Abs. 2 OR zu bilden, weil sie ihre Rech- nungslegung gar nicht nach den Vorschriften des OR erstellte. Unter diesem Aspekt scheint die Ansicht der Beschwerdeführerin unzutreffend, die Beschwerdebeteiligte habe auf die Bildung von Schwankungsreserven verzichtet, weshalb eine Korrektur der Handelsbilanz ausgeschlossen sei.
c) Im Veranlagungsverfahren reichte die Beschwerdebeteiligte eine Überleitung zur Steu- erbilanz ein (vi-act. I/4 und I/5). Die Vorinstanz stützte sich für die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2021 vollständig auf diese Überleitung. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die aus der Überleitung resultierende Steuerbilanz handelsrechtskonform ist. I/1-2023/141 9/14
Die Überleitung besteht aus zwei Teilen: Zuerst wurde die ursprüngliche Jahresrechnung nach US GAAP an die am Sitz der Gesellschaft geltenden Rechnungslegungsvorschriften angepasst. Daraus resultierte die Jahresrechnung, wie sie von der Unternehmensleitung genehmigt und bei der Vorinstanz eingereicht wurde. In einem zweiten Schritt wurde die genehmigte Jahresrechnung auf die im OR geltenden Vorschriften angepasst. Im vorlie- genden Beschwerdeverfahren interessiert ausschliesslich der zweite Schritt der Überlei- tung. Auf die Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des ersten Teils der Überleitung wird deshalb nicht eingegangen. Mittels Überleitung senkte die Beschwerdebeteiligte ihren Ertrag um EUR 178'654'019.–. So wurden die Umrechnungsdifferenzen wieder abgezogen, die unter dem OR nicht erfolgswirksam hätten verbucht werden dürfen. Gleichzeitig erfasste die Beschwerdebeteiligte die Umrechnungsdifferenzen in der Bilanz. Dafür erscheint die Passivierung der (noch) nicht realisierten Fremdwährungsgewinne als Rückstellungen für Währungsschwankung ("provision for currency fluctuation") – wie sie die Beschwerdebetei- ligte vorgenommen hat – zulässig. Nach dem Gesagten erweist sich die Steuerbilanz – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – als handelsrechtskonform.
d) Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass die unrealisierten Fremdwährungsgewinne nicht genügend nachgewiesen seien. Die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerlast aufheben oder mindern, trägt gemäss der allgemeinen Beweislastregel die steuerpflichtige Person (RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., Art. 123 N 78). Demzufolge hat die Ver- anlagungsbehörde die Steuerpflicht und die Einkünfte und Gewinne nachzuweisen; die steuerpflichtige Person dagegen die Abzüge (z.B. Aufwendungen, Abschreibungen, Rück- stellungen, geschäftsmässige Begründetheit) und steuerfreien Einkünfte. Durch die Rück- buchung der unrealisierten Fremdwährungsgewinne wird die Steuerlast gemindert. Folglich trifft die Beschwerdebeteiligte die Beweislast dafür, dass per Ende 2021 tatsächlich nicht realisierte Fremdwährungsgewinne in der Höhe von Fr. 178'654'019.– vorhanden waren. Erbringt sie diesen Beweis nicht, müsste sie die Folgen der Beweislosigkeit tragen (RICH- NER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., Art. 123 N 83). Für buchführende Steuerpflichtige ist der Ausganspunkt der Ermittlung des steuerbaren Einkommens der Saldo der Erfolgsrechnung (Art. 18 Abs. 3 und Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG). Die buchführende steuerpflichtige Person erbringt den Beweis für steuermindernde Auf- wendungen daher durch die Vorlage einer Erfolgsrechnung, die auf einer ordnungsgemäs- sen Buchhaltung beruht. Will die Steuerbehörde gewisse Aufwendungen nicht oder nicht vollständig zum Abzug zulassen, obliegt ihr der Gegenbeweis für ihr Ansinnen. Kann die Steuerbehörde den Hauptbeweis der buchführenden steuerpflichtigen Person erschüttern I/1-2023/141 10/14
(indem sie z.B. Umstände darzutun vermag, die Zweifel an der geschäftsmässigen Begrün- detheit von gewissen Aufwendungen aufkommen lassen), ist es wiederum an der steuer- pflichtigen Person, diese Zweifel auszuräumen. Gelingt ihr dies nicht, hat die Steuerpflich- tige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Mit der Steuererklärung 2021 reichte die Beschwerdebeteiligte die Bilanz- und Erfolgsrech- nung ein, welche durch eine unabhängige Revisionsstelle geprüft worden ist. Im zusam- menfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision wurde festgehalten, dass der Jah- resabschluss den Rechnungslegungsvorschriften entspreche. Es liegt somit eine Erfolgs- rechnung vor, die auf einer ordnungsgemässen Buchhaltung beruht. Dasselbe gilt für die eingereichte Überleitung. Die Vorinstanz teilte diese Ansicht und stützte sich für die Veran- lagung der direkten Bundessteuer 2021 auf die angepasste Erfolgsrechnung. Sofern die Beschwerdeführerin nun die Abzugsfähigkeit der unrealisierten Fremdwährungsgewinne bestreitet, muss sie diesbezüglich den Beweis erbringen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin vorliegend lediglich eine Aufsichtsfunktion wahrnimmt, sind die Vor- aussetzungen an den Gegenbeweis höher anzusetzen als im Veranlagungsverfahren vor der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Erfolgsrechnung weise verschiedene Unstimmigkei- ten auf. Insbesondere sei davon auszugehen, dass es sich bei den unrealisierten Gewinnen aus dem Devisenmarkt (im Englischen: Foreign Exchange Market; abgekürzt: forex oder FX) um kurzfristige Positionen handle. Die Forderungen seien demnach am Devisenmarkt zum Kurs- oder Marktpreis handelbar. Aus diesem Grund müssten die Forderungen als realisiert betrachtet werden. Vor diesem Hintergrund wären die Rückstellungen zumindest im Betrag von EUR 18'939'949.63 unzulässig. Wie die Beschwerdeführerin im Grundsatz selbst anerkennt, ist die Überleitung durch die ergänzenden Belege nachvollziehbar. In den detaillierten Kontoauszügen (vi-act. I/12.4) wurde zwischen verschiedenen Darlehensfor- derungen unterschieden. Die in Frage stehenden Darlehensforderungen wurden klar als "langfristige Darlehensforderungen" verbucht und ausgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass diese Bezeichnung zutreffend ist und auf die angepasste Erfolgsrechnung abgestützt werden kann. Alleine die Tatsache, dass die Beschwerdebeteiligte am Devisenmarkt teil- nimmt, vermag diese Vermutung noch nicht umzustossen. So können auch am Devisen- markt unrealisierte Gewinne entstehen, welche bei langfristigen Investitionen entsprechend dem Imparitätsprinzip (noch) nicht erfolgswirksam verbucht werden dürfen. Nach dem Ge- sagten vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen. Es ge- lang der Beschwerdeführerin nicht, die erhöhten Voraussetzungen an den Gegenbeweis zu erfüllen, weshalb auf die angepasste Erfolgsrechnung abgestützt werden kann. Im Übrigen I/1-2023/141 11/14
geht die Beschwerdeführerin fehl, sofern sie vorbringt, die Beschwerdebeteiligte müsse als Beleg für die Forderungen Darlehensverträge vorlegen. Durch die Einreichung der ord- nungsgemässen Erfolgsrechnung erfüllte die Beschwerdebeteiligte ihre Beweislast. Dem- nach sind die unrealisierten Fremdwährungsgewinne in der Höhe von Fr. 178'654'019.– genügend nachgewiesen.
e) Im Weiteren ist auf die Ansicht der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach eine Ver- letzung des Grundsatzes der Stetigkeit vorliege. Der Grundsatz der Stetigkeit ist in Art. 958c Abs. 1 Ziff. 6 OR verankert und bezieht sich auf die Bewertung und die Darstellung der Jahresrechnung. Zusammen mit der Bestimmung, nebst den Zahlen des Geschäftsjahres die entsprechenden Werte des Vorjahres anzugeben (Art. 959d Abs. 2 OR), führt dies dazu, dass ein Vergleich der Abschlüsse über die Zeit möglich wird. Falls eine Bewertungsme- thode ohne sachliche, im Anhang offenzulegende Begründung (Art. 959c Abs. 1 Ziff. 1 OR) geändert wird, stellt dies einen Gesetzesverstoss dar (BSK OR II-SUTER/HAAG/NEUHAUS, Art. 958c N 17). Die Grundsätze der Rechnungslegung dienen dem übergeordneten Zweck, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darzustellen, dass sich Dritte ein zuverlässi- ges Urteil bilden können (vgl. Art. 958 Abs. 1 OR). Insofern unterscheidet sich die Handels- bilanz massgeblich von der Steuerbilanz, deren Zweck es ist eine gesetzeskonforme Steu- erveranlagung zu ermöglichen. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts kommt einer Veranlagung bei periodischen Steuern nur für die betreffende Periode Rechtskraft zu; die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse können daher in einem späteren Veranlagungs- zeitraum durchaus anders gewürdigt werden (BGer 2C_107/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3.2.1; BGE 140 I 114 E. 2.4.3). Eine Stetigkeit der steuerlichen Gewinnermittlung – wie ihn die Beschwerdeführerin durchsetzen möchte – gibt es in der Schweiz nicht. In Anbe- tracht dessen wird der Grundsatz der Stetigkeit durch die Änderung der Steuerbilanz, bzw. eine dadurch bedingte andere steuerrechtliche Würdigung, nicht tangiert.
f) Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Vorinstanz veran- lagte die Beschwerdebeteiligte zu Recht nach der Steuerbilanz mit einem steuerbaren Rein- gewinn von Fr. 23'991'315.–. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 4.- a) Die Kosten des Verfahrens werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 144 Abs. 1 DBG). In Verfahren um die direkte Bundessteuer können der ESTV Kosten auferlegt werden, sofern sie selber Beschwerde erhebt und unterliegt (vgl. BGer 2C_200/2014 vom
4. Juni 2015 E. 3.5 mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen unter- liegt, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von I/1-2023/141 12/14
Fr. 5'000.– erscheint angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG i.V.m. Art. 7 Ziff. 122 der Ge- richtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung der Kosten ist nicht zu verzichten.
b) Die Beschwerdebeteiligte stellte ihre Anträge unter Entschädigungsfolge (zzgl. MWST). Zu Beginn des Verfahrens prozessierte die Beschwerdebeteiligte in eigener Sache. Die Rechtsvertreterin wurde erst nach Abschluss des Schriftenwechsels mandatiert. Demzu- folge ist die Beschwerdebeteiligte für die Beurteilung des Anspruchs auf ausseramtliche Entschädigung als eine nicht vertretene Verfahrensbeteiligte zu qualifizieren. Eine Partei, die sich im Verfahren nicht vertreten lässt, hat – mangels eines besonderen Aufwands – grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Wo besondere Verhältnisse dies rechtfertigen, können jedoch ein Ersatz der Auslagen und eine angemessene Entschä- digung für weitere Umtriebe zugesprochen werden. Dies ist nach der Praxis des Bundes- gerichts namentlich der Fall, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarer Weise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 125 II 518 E. 5b). Die Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein. Die vorliegende Streit- sache zeugt von einer hohen Komplexität. Zudem handelt es sich um einen aussergewöhn- lich hohen Streitwert. Angesichts des Umfangs der Eingabe der Beschwerdebeteiligten kann jedoch nicht von einem hohen Arbeitsaufwand ausgegangen werden. Aufgrund des- sen ist der Antrag auf ausseramtliche Entschädigung (Umtriebsentschädigung) abzuwei- sen. I/1-2023/141 13/14
Entscheid:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die amtlichen Kosten von Fr. 5'000.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen.
3. Ausseramtliche Kosten der Beschwerdebeteiligten werden nicht entschädigt. I/1-2023/141 14/14