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I/1-2023/104, 105

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 30.05.2024

Sg Verwaltungsrekurskommission · 2024-05-30 · Deutsch SG

Quellensteuer; Quasiansässigkeit. Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer können für jede Steuerperiode eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist, ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist oder eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind. Eine solche sogenannte Quasi-Ansässigkeit nach Art. 122a Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 99a Abs. 1 lit. a DBG liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person in der Regel mindestens 90 Prozent ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte, einschliesslich der Bruttoeinkünfte des Ehemanns oder der Ehefrau, in der Schweiz versteuert. In Art. 14 Abs. 1 QStV wurde der Schwellenwert auf 90 Prozent festgesetzt, jedoch mit der Einschränkung, dass dieser Satz "in der Regel" zur Anwendung kommen soll. Der Rekurrent machte jedoch weder im Einsprache- noch im Gerichtsverfahren irgendwelche konkreten Umstände geltend, die ein Abweichen vom gesetzlichen Grenzwert als gerechtfertigt erscheinen liessen. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 30. Mai 2024, I/1-2023/104, 105). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Dezember 2024 abgeschrieben (B 2024/140 und B 2024/141).

Sachverhalt

A.- A.__ ist deutscher Staatsangehöriger und verfügt nach eigenen Angaben über die Nie- derlassungsbewilligung C. Er lebt mit seiner Familie in K.__ (D), ist aber in der Schweiz erwerbstätig. Deshalb wohnt er während der Woche in B.__. Für seine Einkünfte aus un- selbständiger Erwerbstätigkeit unterliegt er im Kanton St. Gallen der Quellensteuer. B.- Am 8. Januar 2023 ersuchte A.__ um nachträgliche Gewährung von nicht in der Quel- lensteuer berücksichtigten Abzügen bzw. Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung für die Steuerperiode 2022. Er deklarierte ein Welteinkommen aus unselb- ständiger Erwerbstätigkeit von Fr. __. Davon betrafen Fr. __ seine Tätigkeit in der Schweiz. Das Kantonale Steueramt teilte A.__ daraufhin mit, eine nachträgliche ordentliche Veranla- gung komme nicht in Frage, weil die in der Schweiz steuerbaren Einkünfte im Jahr 2022 lediglich 89,2 Prozent der gesamten Einkünfte betragen hätten und somit die Vorausset- zungen für eine Quasi-Ansässigkeit in dieser Steuerperiode nicht erfüllt gewesen seien. Die dagegen am 27. März 2023 erhobene Einsprache wies das Kantonale Steueramt mit Ent- scheid vom 25. April 2023 ab. C.- Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 erhob A.__ durch seinen Rechtsvertreter Rekurs und Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Er be- antragte, der Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramts vom 25. April 2022 sei hin- sichtlich der Kantons- und Gemeindesteuer 2022 und der direkten Bundessteuer 2022 auf- zuheben und es sei eine nachträgliche ordentliche Veranlagung für das Steuerjahr 2022 durchzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Vernehmlassung vom 31. Au- gust 2023 beantragte das Kantonale Steueramt die Abweisung des Rekurses und der Be- schwerde. Dazu äusserte sich A.__ am 13. November 2023. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 [Verfahrensvereinigung]

E. 2 [Eintretensvoraussetzungen] I/1-2023/104, 105 2/7

E. 3 Im Verfahren vor der VRK ist umstritten, ob der Rekurrent und Beschwerdeführer (nach- folgend: Rekurrent) Anspruch auf eine nachträgliche ordentliche Veranlagung für die Steu- erperiode 2022 hat.

a) Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer unterliegen für ihre Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und die an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte einem Steuerabzug an der Quelle, wenn sie für kurze Dauer, als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter oder als leitende Angestellte für einen Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erwerbstätig sind (Art. 115 Abs. 1 lit. a StG; ähnlich Art. 91 Abs. 1 DBG). Sie können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nach- trägliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn der überwiegende Teil ihrer weltwei- ten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist (Art. 122a Abs. 1 lit. a StG; Art. 99a Abs. 1 lit. a DBG), ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist (lit. b) oder eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteue- rungsabkommen vorgesehen sind (lit. c). Eine sogenannte Quasi-Ansässigkeit nach Art. 122a Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 99a Abs. 1 lit. a DBG liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person in der Regel mindestens 90 Prozent ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte, einschliesslich der Bruttoeinkünfte des Ehemanns oder der Ehefrau, in der Schweiz versteuert (vgl. Art. 14 Abs. 1 der Quellensteuerverordnung [SR 642.118.2, abgekürzt: QStV]). Die Möglichkeit ei- ner nachträglichen ordentlichen Veranlagung wurde mit dem Bundesgesetz über die Revi- sion der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens vom 16. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Januar 2021, eingeführt (AS 2018 1813; BBl 2016 S. 1813 ff.).

b) aa) Die Vorinstanz brachte im Wesentlichen vor, der Rekurrent hätte als blosser Wo- chenaufenthalter mit fortdauerndem Lebensmittelpunkt am ausländischen Familienwohn- sitz in K.__ (DE) ausländerrechtlich gar nie eine Niederlassungsbewilligung C erhalten dür- fen. Es sei daher nur konsequent, dass er nun anerkenne, der Besteuerung an der Quelle zu unterliegen. Es sei unbestritten, dass die in der Schweiz steuerbaren Einkünfte des Re- kurrenten und dessen Ehefrau im Jahr 2022 weniger als 90 Prozent der massgeblichen Gesamteinkünfte ausgemacht hätten und der gesetzlich vorgeschriebene Schwellenwert damit nicht erreicht worden sei. Dieser Wert sei von der Praxis und dem Bundesgericht stets als verbindlicher Minimalwert interpretiert worden. Eine Abweichung sei dort möglich, wo es die Situation der betreffenden Person im Vergleich mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften Steuerpflichtigen gebiete, was letztlich auch die Formulierung "in der Regel" in Art. 14 QStV erkläre. Dies sei etwa dann der Fall, wenn die fragliche Person im I/1-2023/104, 105 3/7

Wohnsitzstaat kein oder nur ein zu geringes Einkommen erziele, um dort überhaupt Steu- ervergünstigungen zu erhalten. Ein solche Ausnahme liege hier nicht vor. bb) Der Rekurrent hielt zusammengefasst dagegen, der von der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung könne nicht gefolgt werden. Die anwendbaren gesetzlichen Bestimmun- gen sprächen nicht dafür, dass eine Grenze von 90 Prozent erreicht bzw. überschritten werden müsse. Vielmehr sei anhand des konkreten Falls zu prüfen, ob die Voraussetzun- gen für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung erfüllt seien. Diese Prüfung habe die Vorinstanz verweigert, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid bereits wegen Ver- letzung des rechtlichen Gehörs (Prüfung im Einzelfall) aufzuheben sei. Sodann sei zu be- achten, dass der Begriff der Quasi-Ansässigkeit aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) übernommen worden sei. Danach dürfe die innerstaatliche Rechts- anwendung EU-Staatsangehörige gegenüber Inländern nicht diskriminieren. Der EuGH habe in seiner Rechtsprechung die Quasi-Ansässigkeit auch schon bereits bei einem Schwellenwert von 80 Prozent bejaht, weshalb der in Art. 14 QStV erwähnte Wert nicht verbindlich sein könne. Die Vorgehensweise der Vorinstanz verletze das Nichtdiskriminie- rungsprinzip von Art. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, abgekürzt: FZA).

c) aa) Der Pflichtige ist unbestrittenermassen internationaler Wochenaufenthalter. Als sol- cher begründete er keinen steuerlichen Aufenthalt in der Schweiz (OESTERHELT/SEILER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], 4. Aufl. 2022, Art. 3 DBG N 88). Er ist daher als Arbeitnehmer nach Art. 115 StG bzw. Art. 91 DBG zu qualifizieren und nicht als solcher nach Art. 105 StG bzw. Art. 83 DBG, die zwischen Personen mit und ohne Niederlassungsbewilligung unterschei- den. Wie es sich mit der Niederlassungsbewilligung verhält, kann daher offen bleiben. bb) Im Antrag auf Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung gab der Rekurrent Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. __ (Schweiz) und € __ bzw. Fr. __ (Ausland) an. Weitere Einkünfte oder Vermögenserträge deklarierte er nicht. Das vom Rekurrent in der Schweiz erzielte Einkommen beträgt demnach 89,2 Prozent der deklarierten weltweiten Einkünfte, weshalb der in Art. 14 Abs. 1 QStV für eine Quasi-An- sässigkeit vorausgesetzte Mindestansatz von 90 Prozent nicht erreicht wurde. Nachfolgend ist zu prüfen, ob dieser Schwellenwert verbindlich ist bzw. dessen Anwendung zu einer Diskriminierung des Rekurrenten führt. I/1-2023/104, 105 4/7

cc) Das Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens wurde mit dem Ziel geschaffen, Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen zu beseitigen und die Einhaltung internationaler Verpflich- tungen sicherzustellen. In der Botschaft wurde namentlich darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht am 26. Januar 2013 erstmals in einem Grundsatzentscheid die schweizeri- sche Quellensteuerordnung auf ihre Kompatibilität mit dem FZA überprüft habe. Zur Ausle- gung von FZA-Bestimmungen habe es die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Arbeitnehmerfreizügigkeit herangezogen. Diese sei gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA vor dem Zeitpunkt der Abkommensunterzeichnung zwingend zu berück- sichtigen. Auf der Basis dieses Entscheids erweise sich eine Anpassung im Bereich der schweizerischen Quellensteuerordnung als notwendig (Botschaft zum Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens vom 28. November 2014, S. 658 und 663, nachfolgend: Botschaft). Hinsichtlich des Schwellenwerts für eine Quasi- Ansässigkeit führte der Bundesrat aus, wie hoch der Prozentsatz der Einkünfte sein müsse, welche in der Schweiz zu erwirtschaften seien, damit von einer Quasi-Ansässigkeit ausge- gangen werde, solle nicht im Gesetz, sondern auf Verordnungsstufe festgelegt werden. Es sei denkbar, diesen Schwellenwert auf 90 Prozent zu setzen, wie dies aus den einschlägi- gen Entscheiden der EuGH-Rechtsprechung hervorgegangen sei. Wie die dynamische Ent- wicklung der EuGH-Rechtsprechung zeige, sei die Grenze von mindestens 90 Prozent der Einkünfte im Arbeitsortstaat jedoch nicht in Stein gemeisselt. So sei der EuGH in einem Urteil zum Schluss gekommen, dass es unter Umständen gerechtfertigt sei, eine quellen- steuerpflichtige Person ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Arbeitsortstaat wie eine ansässige Person zu behandeln, obwohl die Schwelle von mindestens 90 Prozent der Einkünfte im Arbeitsortstaat nicht erreicht werde. Dies sei dann der Fall, wenn die Ein- künfte insgesamt so tief seien, dass der Wohnsitzstaat die Abzüge zur Deckung der per- sönlichen und familiären Verhältnisse nicht berücksichtigen könne (Botschaft, S. 668). dd) In Art. 14 Abs. 1 QStV wurde der Schwellenwert auf 90 Prozent festgesetzt, jedoch mit der Einschränkung, dass dieser Satz "in der Regel" zur Anwendung kommen soll. Damit wurde dem Standpunkt des EuGH Rechnung getragen, wonach es in Einzelfällen opportun sein kann, auch bei Nichterreichen der 90-Prozent-Grenze von einer Quasi-Ansässigkeit auszugehen. Der Rekurrent machte jedoch weder im Einsprache- noch im Gerichtsverfah- ren irgendwelche konkreten Umstände geltend, die ein Abweichen vom gesetzlichen Grenzwert als gerechtfertigt erscheinen liessen. So bestehen beispielsweise keine Hin- weise darauf, dass seine persönliche Lage und sein Familienstand weder in der Schweiz noch in Deutschland ausreichend berücksichtigt würden (vgl. JUD/MEIER, in: Zwei- fel/Beusch [Hrsg.], 4. Aufl. 2022, Art. 35a StHG N 8 f.). Vor diesem Hintergrund bestand für I/1-2023/104, 105 5/7

die Vorinstanz kein Anlass, eine weitergehende Prüfung vorzunehmen. Namentlich lag es nicht an ihr, nach Indizien zu forschen, die für ein Unterschreiten des gesetzlichen Schwel- lenwerts sprechen könnten. Vielmehr hätte der Rekurrent als Nicht-Ansässiger der Vo- rinstanz aussagekräftige Belege einreichen müssen (vgl. Antragsformular Form. 51.1.13b, S. 2; vi-act. 3). Folglich ist dieser nicht vorzuwerfen, sie habe eine weitergehende Prüfung verweigert und den Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör verletzt. ee) Soweit der Rekurrent die Rechtsprechung des Fürstentums Liechtenstein zitiert, ist da- rauf nicht weiter einzugehen, weil diese für den hier zu beurteilenden Fall nicht massgebend ist. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb Art. 14 Abs. 1 QStV nicht verbindlich sein soll, weil der EuGH in seiner Rechtsprechung die Quasi-Ansässigkeit auch bereits bei einem Schwel- lenwert von 80 Prozent bejaht habe, wie der Rekurrent ausführte. Art. 14 Abs. 1 QStV lässt eine Abweichung vom Regelfall ja ausdrücklich zu, wenn der Steuerpflichtige entspre- chende Umstände nachweisen kann, was der Rekurrent jedoch, wie dargelegt, nicht tat. Zudem wären allenfalls notwendige gesetzliche Korrekturen vom Gesetzgeber vorzuneh- men (Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2022/200, 201 vom 3. Februar 2023 E. 5.3).

d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht von der Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung absah, zumal der Rekurrent nichts vorbrachte, was ein Abweichen von dem im Regelfall anzuwendenden Schwellenwert von 90 Prozent gerechtfertigt hätte. Der Rekurs- und die Beschwerde erweisen sich somit als unbegründet und sind abzuweisen.

E. 4 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.– (Entscheidgebühr) bezahlt der Beschwerdeführer, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

E. 5 Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. I/1-2023/104, 105 7/7

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St. Gallen Gerichte Verwaltungsrekurskommission Abteilung I - 1. Kammer Entscheid vom 30. Mai 2024 Besetzung Präsident Titus Gunzenreiner, Richter Markus Frei und Roland Luchsinger, Gerichtsschreiber Philipp Lenz Geschäftsnr. I/1-2023/104, 105 Parteien A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Adrian Rufener, Rechtsanwalt, St. Leonhard- Strasse 4, 9000 St. Gallen, gegen Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundes- steuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand Quellensteuer (nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag für die Steuerperiode 2022)

Sachverhalt: A.- A.__ ist deutscher Staatsangehöriger und verfügt nach eigenen Angaben über die Nie- derlassungsbewilligung C. Er lebt mit seiner Familie in K.__ (D), ist aber in der Schweiz erwerbstätig. Deshalb wohnt er während der Woche in B.__. Für seine Einkünfte aus un- selbständiger Erwerbstätigkeit unterliegt er im Kanton St. Gallen der Quellensteuer. B.- Am 8. Januar 2023 ersuchte A.__ um nachträgliche Gewährung von nicht in der Quel- lensteuer berücksichtigten Abzügen bzw. Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung für die Steuerperiode 2022. Er deklarierte ein Welteinkommen aus unselb- ständiger Erwerbstätigkeit von Fr. __. Davon betrafen Fr. __ seine Tätigkeit in der Schweiz. Das Kantonale Steueramt teilte A.__ daraufhin mit, eine nachträgliche ordentliche Veranla- gung komme nicht in Frage, weil die in der Schweiz steuerbaren Einkünfte im Jahr 2022 lediglich 89,2 Prozent der gesamten Einkünfte betragen hätten und somit die Vorausset- zungen für eine Quasi-Ansässigkeit in dieser Steuerperiode nicht erfüllt gewesen seien. Die dagegen am 27. März 2023 erhobene Einsprache wies das Kantonale Steueramt mit Ent- scheid vom 25. April 2023 ab. C.- Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 erhob A.__ durch seinen Rechtsvertreter Rekurs und Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Er be- antragte, der Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramts vom 25. April 2022 sei hin- sichtlich der Kantons- und Gemeindesteuer 2022 und der direkten Bundessteuer 2022 auf- zuheben und es sei eine nachträgliche ordentliche Veranlagung für das Steuerjahr 2022 durchzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Vernehmlassung vom 31. Au- gust 2023 beantragte das Kantonale Steueramt die Abweisung des Rekurses und der Be- schwerde. Dazu äusserte sich A.__ am 13. November 2023. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- [Verfahrensvereinigung] 2.- [Eintretensvoraussetzungen] I/1-2023/104, 105 2/7

3.- Im Verfahren vor der VRK ist umstritten, ob der Rekurrent und Beschwerdeführer (nach- folgend: Rekurrent) Anspruch auf eine nachträgliche ordentliche Veranlagung für die Steu- erperiode 2022 hat.

a) Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer unterliegen für ihre Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und die an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte einem Steuerabzug an der Quelle, wenn sie für kurze Dauer, als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter oder als leitende Angestellte für einen Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erwerbstätig sind (Art. 115 Abs. 1 lit. a StG; ähnlich Art. 91 Abs. 1 DBG). Sie können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nach- trägliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn der überwiegende Teil ihrer weltwei- ten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist (Art. 122a Abs. 1 lit. a StG; Art. 99a Abs. 1 lit. a DBG), ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist (lit. b) oder eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteue- rungsabkommen vorgesehen sind (lit. c). Eine sogenannte Quasi-Ansässigkeit nach Art. 122a Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 99a Abs. 1 lit. a DBG liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person in der Regel mindestens 90 Prozent ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte, einschliesslich der Bruttoeinkünfte des Ehemanns oder der Ehefrau, in der Schweiz versteuert (vgl. Art. 14 Abs. 1 der Quellensteuerverordnung [SR 642.118.2, abgekürzt: QStV]). Die Möglichkeit ei- ner nachträglichen ordentlichen Veranlagung wurde mit dem Bundesgesetz über die Revi- sion der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens vom 16. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Januar 2021, eingeführt (AS 2018 1813; BBl 2016 S. 1813 ff.).

b) aa) Die Vorinstanz brachte im Wesentlichen vor, der Rekurrent hätte als blosser Wo- chenaufenthalter mit fortdauerndem Lebensmittelpunkt am ausländischen Familienwohn- sitz in K.__ (DE) ausländerrechtlich gar nie eine Niederlassungsbewilligung C erhalten dür- fen. Es sei daher nur konsequent, dass er nun anerkenne, der Besteuerung an der Quelle zu unterliegen. Es sei unbestritten, dass die in der Schweiz steuerbaren Einkünfte des Re- kurrenten und dessen Ehefrau im Jahr 2022 weniger als 90 Prozent der massgeblichen Gesamteinkünfte ausgemacht hätten und der gesetzlich vorgeschriebene Schwellenwert damit nicht erreicht worden sei. Dieser Wert sei von der Praxis und dem Bundesgericht stets als verbindlicher Minimalwert interpretiert worden. Eine Abweichung sei dort möglich, wo es die Situation der betreffenden Person im Vergleich mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften Steuerpflichtigen gebiete, was letztlich auch die Formulierung "in der Regel" in Art. 14 QStV erkläre. Dies sei etwa dann der Fall, wenn die fragliche Person im I/1-2023/104, 105 3/7

Wohnsitzstaat kein oder nur ein zu geringes Einkommen erziele, um dort überhaupt Steu- ervergünstigungen zu erhalten. Ein solche Ausnahme liege hier nicht vor. bb) Der Rekurrent hielt zusammengefasst dagegen, der von der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung könne nicht gefolgt werden. Die anwendbaren gesetzlichen Bestimmun- gen sprächen nicht dafür, dass eine Grenze von 90 Prozent erreicht bzw. überschritten werden müsse. Vielmehr sei anhand des konkreten Falls zu prüfen, ob die Voraussetzun- gen für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung erfüllt seien. Diese Prüfung habe die Vorinstanz verweigert, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid bereits wegen Ver- letzung des rechtlichen Gehörs (Prüfung im Einzelfall) aufzuheben sei. Sodann sei zu be- achten, dass der Begriff der Quasi-Ansässigkeit aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) übernommen worden sei. Danach dürfe die innerstaatliche Rechts- anwendung EU-Staatsangehörige gegenüber Inländern nicht diskriminieren. Der EuGH habe in seiner Rechtsprechung die Quasi-Ansässigkeit auch schon bereits bei einem Schwellenwert von 80 Prozent bejaht, weshalb der in Art. 14 QStV erwähnte Wert nicht verbindlich sein könne. Die Vorgehensweise der Vorinstanz verletze das Nichtdiskriminie- rungsprinzip von Art. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, abgekürzt: FZA).

c) aa) Der Pflichtige ist unbestrittenermassen internationaler Wochenaufenthalter. Als sol- cher begründete er keinen steuerlichen Aufenthalt in der Schweiz (OESTERHELT/SEILER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], 4. Aufl. 2022, Art. 3 DBG N 88). Er ist daher als Arbeitnehmer nach Art. 115 StG bzw. Art. 91 DBG zu qualifizieren und nicht als solcher nach Art. 105 StG bzw. Art. 83 DBG, die zwischen Personen mit und ohne Niederlassungsbewilligung unterschei- den. Wie es sich mit der Niederlassungsbewilligung verhält, kann daher offen bleiben. bb) Im Antrag auf Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung gab der Rekurrent Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. __ (Schweiz) und € __ bzw. Fr. __ (Ausland) an. Weitere Einkünfte oder Vermögenserträge deklarierte er nicht. Das vom Rekurrent in der Schweiz erzielte Einkommen beträgt demnach 89,2 Prozent der deklarierten weltweiten Einkünfte, weshalb der in Art. 14 Abs. 1 QStV für eine Quasi-An- sässigkeit vorausgesetzte Mindestansatz von 90 Prozent nicht erreicht wurde. Nachfolgend ist zu prüfen, ob dieser Schwellenwert verbindlich ist bzw. dessen Anwendung zu einer Diskriminierung des Rekurrenten führt. I/1-2023/104, 105 4/7

cc) Das Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens wurde mit dem Ziel geschaffen, Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen zu beseitigen und die Einhaltung internationaler Verpflich- tungen sicherzustellen. In der Botschaft wurde namentlich darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht am 26. Januar 2013 erstmals in einem Grundsatzentscheid die schweizeri- sche Quellensteuerordnung auf ihre Kompatibilität mit dem FZA überprüft habe. Zur Ausle- gung von FZA-Bestimmungen habe es die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Arbeitnehmerfreizügigkeit herangezogen. Diese sei gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA vor dem Zeitpunkt der Abkommensunterzeichnung zwingend zu berück- sichtigen. Auf der Basis dieses Entscheids erweise sich eine Anpassung im Bereich der schweizerischen Quellensteuerordnung als notwendig (Botschaft zum Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens vom 28. November 2014, S. 658 und 663, nachfolgend: Botschaft). Hinsichtlich des Schwellenwerts für eine Quasi- Ansässigkeit führte der Bundesrat aus, wie hoch der Prozentsatz der Einkünfte sein müsse, welche in der Schweiz zu erwirtschaften seien, damit von einer Quasi-Ansässigkeit ausge- gangen werde, solle nicht im Gesetz, sondern auf Verordnungsstufe festgelegt werden. Es sei denkbar, diesen Schwellenwert auf 90 Prozent zu setzen, wie dies aus den einschlägi- gen Entscheiden der EuGH-Rechtsprechung hervorgegangen sei. Wie die dynamische Ent- wicklung der EuGH-Rechtsprechung zeige, sei die Grenze von mindestens 90 Prozent der Einkünfte im Arbeitsortstaat jedoch nicht in Stein gemeisselt. So sei der EuGH in einem Urteil zum Schluss gekommen, dass es unter Umständen gerechtfertigt sei, eine quellen- steuerpflichtige Person ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Arbeitsortstaat wie eine ansässige Person zu behandeln, obwohl die Schwelle von mindestens 90 Prozent der Einkünfte im Arbeitsortstaat nicht erreicht werde. Dies sei dann der Fall, wenn die Ein- künfte insgesamt so tief seien, dass der Wohnsitzstaat die Abzüge zur Deckung der per- sönlichen und familiären Verhältnisse nicht berücksichtigen könne (Botschaft, S. 668). dd) In Art. 14 Abs. 1 QStV wurde der Schwellenwert auf 90 Prozent festgesetzt, jedoch mit der Einschränkung, dass dieser Satz "in der Regel" zur Anwendung kommen soll. Damit wurde dem Standpunkt des EuGH Rechnung getragen, wonach es in Einzelfällen opportun sein kann, auch bei Nichterreichen der 90-Prozent-Grenze von einer Quasi-Ansässigkeit auszugehen. Der Rekurrent machte jedoch weder im Einsprache- noch im Gerichtsverfah- ren irgendwelche konkreten Umstände geltend, die ein Abweichen vom gesetzlichen Grenzwert als gerechtfertigt erscheinen liessen. So bestehen beispielsweise keine Hin- weise darauf, dass seine persönliche Lage und sein Familienstand weder in der Schweiz noch in Deutschland ausreichend berücksichtigt würden (vgl. JUD/MEIER, in: Zwei- fel/Beusch [Hrsg.], 4. Aufl. 2022, Art. 35a StHG N 8 f.). Vor diesem Hintergrund bestand für I/1-2023/104, 105 5/7

die Vorinstanz kein Anlass, eine weitergehende Prüfung vorzunehmen. Namentlich lag es nicht an ihr, nach Indizien zu forschen, die für ein Unterschreiten des gesetzlichen Schwel- lenwerts sprechen könnten. Vielmehr hätte der Rekurrent als Nicht-Ansässiger der Vo- rinstanz aussagekräftige Belege einreichen müssen (vgl. Antragsformular Form. 51.1.13b, S. 2; vi-act. 3). Folglich ist dieser nicht vorzuwerfen, sie habe eine weitergehende Prüfung verweigert und den Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör verletzt. ee) Soweit der Rekurrent die Rechtsprechung des Fürstentums Liechtenstein zitiert, ist da- rauf nicht weiter einzugehen, weil diese für den hier zu beurteilenden Fall nicht massgebend ist. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb Art. 14 Abs. 1 QStV nicht verbindlich sein soll, weil der EuGH in seiner Rechtsprechung die Quasi-Ansässigkeit auch bereits bei einem Schwel- lenwert von 80 Prozent bejaht habe, wie der Rekurrent ausführte. Art. 14 Abs. 1 QStV lässt eine Abweichung vom Regelfall ja ausdrücklich zu, wenn der Steuerpflichtige entspre- chende Umstände nachweisen kann, was der Rekurrent jedoch, wie dargelegt, nicht tat. Zudem wären allenfalls notwendige gesetzliche Korrekturen vom Gesetzgeber vorzuneh- men (Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2022/200, 201 vom 3. Februar 2023 E. 5.3).

d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht von der Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung absah, zumal der Rekurrent nichts vorbrachte, was ein Abweichen von dem im Regelfall anzuwendenden Schwellenwert von 90 Prozent gerechtfertigt hätte. Der Rekurs- und die Beschwerde erweisen sich somit als unbegründet und sind abzuweisen. 4.- [Kostenspruch] . *** I/1-2023/104, 105 6/7

Entscheid:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 800.– (Entscheidgebühr) bezahlt der Rekur- rent, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.– (Entscheidgebühr) bezahlt der Beschwerdeführer, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

5. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. I/1-2023/104, 105 7/7