Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 15 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Obwohl die Rekurrentin seit 1. April 2020 zunächst am Kantonsspital und dann ab 1. Oktober 2020 im Kinderspital arbeitet, liegt das Hauptsteuerdomizil nicht am Arbeitsort, sondern am Familienort, wohin die in der fraglichen Steuerperiode 2020 22-jährige Rekurrentin regelmässig zurückkehrt, wo sie aufgewachsen ist, die Schule besucht hat und ihre persönlichen und familiären Beziehungen pflegt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. Dezember 2021, I/1-2021/153).
Sachverhalt
A.- X ist am 00.00.00 geboren und ledig. Vom 1. April bis am 30. September 2020 arbeitete sie im Kantonsspital St. Gallen. Seit dem 1. Oktober 2020 ist sie als D beim © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ostschweizer Kinderspital St. Gallen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis angestellt. Sie wohnt seit dem 1. Juni 2020 in einem Untermietverhältnis in einer Wohngemeinschaft in St. Gallen. Nachdem sie sich in St. Gallen per 1. Juni 2020 zunächst als Wochenaufenthalterin hatte registrieren lassen, lehnten die Bevölkerungsdienste St. Gallen die Verlängerung des Wochenaufenthalts in der Folge ab, weshalb sie per 2. Oktober 2020 mit Niederlassung in St. Gallen angemeldet wurde. B.- Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 stellte das Kantonale Steueramt fest, X sei für die Steuerperiode 2020 in der Stadt St. Gallen unbeschränkt steuerpflichtig. Dagegen erhob die Steuerpflichtige Einsprache, worin sie geltend machte, dass sie in St. Gallen arbeite und über ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft verfüge. Sie halte sich jedoch so oft wie möglich in A (Gemeinde B) auf, wo ihr Lebensmittelpunkt und ihre Absicht dauernden Verbleibens seien. Mit Entscheid vom 29. Juli 2021 wies das Kantonale Steueramt die Einsprache ab. C.- Am 28. August 2021 erhob X Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Sie beantragte, es sei festzustellen, dass der steuerrechtliche Wohnsitz ab 1. Januar 2020 in der Gemeinde B gewesen sei. Mit Vernehmlassung vom
17. September 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. X nahm mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Die Vorinstanz verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 28. August 2021 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes [sGS 811.1, abgekürzt: StG]; Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1, abgekürzt: VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
E. 2 Strittig ist, ob die Rekurrentin in der Steuerperiode 2020 in der politischen
Gemeinde St. Gallen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig
war.
a) Die Rekurrentin macht geltend, ihr Wohnsitz sei schon immer in A (politische
Gemeinde B) gewesen. Aufgrund des Umstandes, dass es in der Nähe von A kein
Kinderspital gebe, habe sie nach der Ausbildung die Stelle im Kinderspital St. Gallen
angenommen. Die Schichtarbeit mache eine tägliche Rückkehr nach A unzumutbar.
Die Frühschicht dauere von 7.00 bis 15.45 Uhr, die Spätschicht von 14.30 bis 22.50
Uhr und die Nachtschicht von 22.15 bis 7.10 Uhr. Je nach Anzahl Notfällen und
Belegung würden sich diese Schichten verlängern. Die Fahrt mit den öffentlichen
Verkehrsmitteln dauere zwei Stunden oder sei zu diesen Zeiten nicht möglich, die Fahrt
mit dem Auto dauere 50 Minuten und sei nach diesen Schichten nicht zu verantworten.
Insbesondere bei Wechseln von der Spät- in die Frühschicht würde sich die kurze
Erholungszeit durch die Rückkehr nach A noch weiter verkürzen. Damit sie nicht mitten
in der Nacht den langen Weg auf sich nehmen müsse, habe sie ein Zimmer in
St. Gallen untergemietet, wo sie nur übernachte, wenn die Rückkehr nach A aufgrund
der Schichtarbeit unzumutbar sei. So oft wie möglich, jedoch mindestens zwei bis drei
Mal pro Woche, kehre sie nach A zurück, wo ihre Familie wohne und sie im Turnverein
C aktiv sei. Dies würden die Bankauszüge sowie die Anwesenheitsliste des Turnvereins
beweisen. Im Turnverein C sei sie zudem stellvertretende Vizepräsidentin sowie
Aktuarin und nehme regelmässig an Sitzungen teil. In St. Gallen habe sie keine neuen
Freundschaften geknüpft, da sie ihre ganze Freizeit in A verbringe.
Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, dass sich die Rekurrentin durch den Auszug
aus dem Elternhaus und der Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit in St. Gallen vom
Elternhaus gelöst habe. Die Wohnverhältnisse am Arbeitsort in St. Gallen (ein Zimmer
mit weiteren Räumlichkeiten zur Mitbenützung) wichen im Vergleich zu jenen am
Familienort (bei den Eltern wohnhaft, ein Zimmer mit weiteren Räumlichkeiten zur
Mitbenützung) nicht allzu stark ab. Mit zunehmendem Alter würden bei Alleinstehenden
tendenziell eine grössere Emanzipation vom Familienort und eine zunehmend stärkere
Bindung an den Arbeitsort angenommen. Zudem genügten die vorgebrachten ideellen
Beziehungen zum Familienort nicht, um die Bedeutung der materiellen Beziehung zum
Arbeitsplatz zu überwiegen. Die Rekurrentin unterscheide sich nicht von anderen
Personen, die ebenfalls die Freizeit anderswo als am Arbeitsort verbringen. Es sei nicht
© Kanton St.Gallen 2026
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ungewöhnlich, dass jemand, der wegziehe, Kontakte am bisherigen Wohnort
beibehalte. Der Freundeskreis bestimme jedoch nicht das Steuerdomizil. Weiter bringt
die Vorinstanz vor, dass eine tägliche Rückkehr an den Familienort, welche 50 Minuten
mit dem Privatfahrzeug dauere, ohne weiteres möglich sei. Die Rekurrentin habe daher
nicht alleine aufgrund der Erwerbstätigkeit eine Wohnung am Arbeitsort gemietet.
b) Nach Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 StG sind natürliche Personen im
Kanton St. Gallen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig,
wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Eine
Person hat steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen, wenn sie sich hier mit der
Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 13 Abs. 2 StG; vgl. Art. 23 ZGB) bzw. wenn
sich hier der faktische Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (BGE 138 II 300 E.
3.2; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_469/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 3.2 zu
Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 3 Abs. 2 des Steuerharmonisierungsgesetzes [SR 642.14,
abgekürzt: StHG] und Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
[SR 642.11, abgekürzt: DBG]; jeweils mit Hinweisen). Die Bestimmung des
steuerrechtlichen Wohnsitzes und damit des massgebenden Hauptsteuerdomizils
richtet sich im Einzelfall nach den Grundsätzen des interkantonalen Steuerrechts, wie
sie vom Bundesgericht aufgrund des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung
nach Art. 127 Abs. 3 BV entwickelt wurden (Zigerlig/Oertli/Hofmann, Das st. gallische
Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, II. Teil N 22). Vorliegend stellt sich jedoch nicht die Frage
nach der interkantonalen, sondern nach der innerkantonalen bzw. interkommunalen
Steuerpflicht. Die vom Bundesgericht gestützt auf das Verbot der interkantonalen
Doppelbesteuerung entwickelten Grundsätze gelten grundsätzlich auch im
interkommunalen Verhältnis (vgl. Art. 233 StG; Zigerlig/Oertli/Hofmann, a.a.O., II. Teil
N 22). Damit verweist das StG für die Abgrenzung der interkommunalen Steuerhoheit
auf die Regelung der interkantonalen Abgrenzung (BGer 2C_341/2015 vom
23. Dezember 2015 E. 2.1).
Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren
Umstände, aus denen sich die ideellen und materiellen Lebensinteressen erkennen
lassen, nicht nach bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. Auf die
gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an; der steuerrechtliche
Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (BGE 138 II 300 E. 3.2). Dabei lässt sich
gemeinhin kein strikter Beweis erbringen, sodass eine Abwägung von Indizien
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erforderlich ist. Dies bedingt eine sorgfältige Berücksichtigung aller Berufs-, Familien-
und Lebensumstände der steuerpflichtigen Person (BGE 132 I 29 E. 4.1;
BGer 2P.186/2004 vom 15. Februar 2005 E. 2.2; SGE 2013 Nr. 9 E. 3.2). Für die
Begründung des Wohnsitzes müssen damit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives
äusseres – der Aufenthalt – sowie ein subjektives inneres – die Absicht des dauernden
Verbleibens (Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch/de Vries Reilingh [Hrsg.], Kommentar
Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl. 2021, § 6 N 8). Folglich kommt dem polizeilichen
Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt
werden, keine entscheidende Bedeutung zu; das sind bloss äussere Merkmale, die ein
Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden können, wenn auch das übrige
Verhalten der Person dafür spricht (BGE 132 I 29 E. 4.1; BGer 2C_469/2014 vom
9. Dezember 2014 E. 4.1; Zigerlig/Oertli/Hofmann, a.a.O., II. Teil N 20 ff.).
Hält sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten auf, ist für die Ermittlung des
Steuerdomizils darauf abzustellen, zu welchem der beiden sie stärkere Beziehungen
unterhält (Zigerlig/Oertli/Hofmann, a.a.O., II. Teil N 21 mit Hinweis auf Steuerbuch [StB]
13 Nr. 1; BGE 132 I 29 E. 4.2). Bei Unselbständigerwerbenden ist dies gewöhnlich der
Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der
täglichen Arbeit nachzugehen; namentlich ist der Zweck des Lebensunterhalts
dauernder Natur (BGer 2C_469/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 3.2, in: StE 2015 A
42.12 Nr. 31). Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden
die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie aufhält, als
stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender Stellung
unselbständig erwerbstätig sind und täglich oder an den Wochenenden regelmässig an
den Familienort zurückkehren. Demnach werden verheiratete Pendler oder
Wochenaufenthalter grundsätzlich in der politischen Gemeinde besteuert, in der sich
ihre Familie aufhält (BGE 132 I 29 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Diese Praxis gilt auch auf für
ledige Personen, zählt die Rechtsprechung doch Eltern und Geschwister ebenfalls zur
Familie des Steuerpflichtigen. Allerdings werden die Kriterien, nach denen das
Bundesgericht entscheidet, wann anstelle des Arbeitsorts der Aufenthaltsort der
Familie als Hauptsteuerdomizil anerkannt werden kann, besonders streng gehandhabt;
dies folgt aus der Erfahrung, dass die Bindung zur elterlichen Familie regelmässig
lockerer ist als diejenige unter Ehegatten. Bei ledigen Steuerpflichtigen ist stärker als
bei verheirateten Personen zu berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre
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Beziehungen zum einen oder anderen Ort ein Übergewicht begründen. Dadurch erhält
der Grundsatz, wonach das Hauptsteuerdomizil von Unselbständigerwerbenden am
Arbeitsort liegt, grösseres Gewicht: Selbst wenn ledige Steuerpflichtige allwöchentlich
zu den Eltern oder Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen zum
Arbeitsort überwiegen. Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn sie sich am
Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben oder über einen besonderen Freundes-
und Bekanntenkreis verfügen. Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang
auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter der Steuerpflichtigen (BGer
2P.159/2006 vom 14. November 2006 E. 2.2). Die bundesgerichtliche Praxis geht
davon aus, dass die Beziehungen der Steuerpflichtigen zur elterlichen Familie
regelmässig nicht mehr so stark sind, wenn die Steuerpflichtige das 30. Altersjahr
überschritten hat, oder aber sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben
Arbeitsort aufhält (BGer 2C_518/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.1, 2C_397/2010 vom
E. 6 Dezember 2010 E. 1.3, in: StE 2011 A 24.21 Nr. 22). Hingegen spricht für ein
Steuerdomizil am Familienort, wenn jüngere Steuerpflichtige zum ersten Mal das
elterliche Heim verlassen, sich während der Woche an ihrem Arbeitsort aufhalten, aber
regelmässig an den Ort zurückkehren, wo ihre Familie lebt, wo sie aufgewachsen sind,
die Schule besucht oder gearbeitet haben und ihre persönlichen und familiären
Beziehungen pflegen (BGer 2P.214/2004 vom 27. Januar 2005 E. 2.2).
Sofern bei regelmässiger Rückkehr der Wochenaufenthalterin an den Familienort
Letzterem die Bedeutung des steuerlichen Wohnsitzes beizumessen ist, liegt dieser
Ordnung die Überlegung zugrunde, dass sich die Steuerpflichtige ausschliesslich aus
beruflichen Gründen während der Dienstzeit am Arbeitsort aufhält. Das setzt voraus,
dass ihr aus zeitlichen und/oder finanziellen Gründen nicht zugemutet werden kann,
täglich an den Familienort zurückzukehren. Ist ihr das aber möglich und hält sie sich
gleichwohl während der Dienstzeit am Arbeitsort auf, so dokumentiert sie damit, dass
ihre Beziehungen zum Arbeitsort so eng geworden sind, dass sie es vorzieht, dort
während der Woche die Abende und die Freizeit zu verbringen, statt täglich an den
Familienort zurückzukehren. Damit überwiegen die Beziehungen zum Arbeitsort
gegenüber denjenigen zum Familienort, auch wenn die familiären Beziehungen
durchaus intakt sind, womit der Arbeitsort zum Hauptsteuerdomizil wird. In der Regel
ist die tägliche Rückkehr an den Familienort zumutbar, wenn bei Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel für den Hin- bzw. Rückweg nicht mehr als je 45 Minuten benötigt
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werden. Vorbehalten bleiben insbesondere die Fälle mit unüblichen Arbeitszeiten (z.B.
Spitalpersonal, Servicepersonal; StB 13 Nr. 1 Ziff. 5).
Nach der allgemeinen Beweislastregel im Steuerrecht trägt die Veranlagungsbehörde
gemäss konstanter Rechtsprechung die Beweislast für steuerbegründende oder
steuererhöhende Tatsachen, während die Steuerpflichtige die Beweislast für Tatsachen
trifft, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern (BGer 2C_211/2021 vom 8. Juni
2021 E. 5.1.3). Die Voraussetzungen der Besteuerung, wie der steuerrechtliche
Wohnsitz, der die persönliche steuerrechtliche Zugehörigkeit begründet, sind somit von
der Veranlagungsbehörde nachzuweisen (Zigerlig/Oertli/Hofmann, a.a.O., VII. Teil N
23). Aufgrund der Vermutung, dass das Hauptsteuerdomizil der
Unselbständigerwerbenden an ihrem Arbeitsort liegt, kommt es zu einer Umkehr der
Beweislast. Die Vermutung lässt sich durch die Unselbständigerwerbende nur
entkräften, wenn sie regelmässig, mindestens einmal pro Woche, an den Ort
zurückkehrt, wo ihre Familie lebt, mit welcher sie aus bestimmten Gründen besonders
eng verbunden ist, und wo sie andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen
pflegt. Nur wenn der steuerpflichtigen Person der Nachweis solcher familiärer und
gesellschaftlicher Beziehungen am Ort, wo die Familie wohnt, gelingt, muss die
Steuerbehörde nachweisen, dass die Person gewichtige wirtschaftliche und allenfalls
persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält (BGer 2P.159/2006 vom 14.
November 2006 E. 2.3).
c) aa) In der fraglichen Zeit unterhielt die Rekurrentin Beziehungen zur politischen
Gemeinde St. Gallen und zu A (politische Gemeinde B). In St. Gallen arbeitete sie seit
Dispositiv
- April 2020 im Kantonsspital bzw. ab 1. Oktober 2020 im Kinderspital und wohnte ab
- Juni 2020 in einem Untermietverhältnis mit drei anderen Personen in einer Wohngemeinschaft. In A verfügte sie über ein Zimmer im Haus ihrer Eltern, pflegte gesellschaftliche Kontakte, insbesondere als aktives Mitglied des Turnvereins C, und kehrte mehrmals pro Woche nach A zurück. Da die Rekurrentin unverheiratet ist und eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, besteht die natürliche Vermutung, dass sie an dem für die Steuerpflicht massgebenden Stichtag des 31. Dezember 2020 am Arbeitsort in St. Gallen ihr Hauptsteuerdomizil hatte. Folglich muss die Rekurrentin beweisen, dass sich ihr Steuerdomizil nicht in der politischen Gemeinde St. Gallen, sondern in der politischen Gemeinde B befand. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bb) Aus den von der Rekurrentin eingereichten Kontoauszügen ergibt sich, dass sie sich regelmässig in der Umgebung von A aufhält. Auch die Anwesenheitsliste des Turnvereins C belegt, dass sie jeweils am Montag- und Freitagabend am Training teilnimmt, ausser wenn sie Spätdienst im Kinderspital hat. Sie kehrt demnach regelmässig an den Ort zurück, an dem sich ihre Eltern und Geschwister aufhalten, und pflegt nicht nur familiäre, sondern auch gesellschaftliche Beziehungen als Mitglied, stellvertretende Vizepräsidentin und Aktuarin des Turnvereins C. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Rekurrentin am Arbeitsort keine eigene Wohnung eingerichtet hat, sondern in einem Untermietverhältnis wohnt, wobei ihr ein Zimmer sowie die Gemeinschaftsräume zur Mitbenützung zur Verfügung stehen. Im Vergleich zu den Wohnverhältnissen bei den Eltern besteht demnach kein erheblicher Unterschied, was darauf hindeutet, dass sie in St. Gallen keinen Mehraufwand betrieben hat, um sich ihr eigenes Zuhause einzurichten. Weiter besteht am Arbeitsort kein besonderer Freundes- oder Bekanntenkreis, da die Rekurrentin ihre Freizeit grösstenteils in A verbringt. Ausserdem ist die Rekurrentin weder 30 Jahre alt noch hält sie sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben Arbeitsort auf. Vielmehr handelt es sich bei der Rekurrentin um eine jüngere Steuerpflichtige, die zum ersten Mal das elterliche Heim verlassen hat, sich während der Woche an ihrem Arbeitsort aufhält, aber regelmässig an den Ort zurückkehrt, wo ihre Familie lebt, wo sie aufgewachsen ist, die Schule besucht hat und ihre persönlichen und familiären Beziehungen pflegt. Die Rekurrentin hält sich nur während der Dienstzeit sowie, wenn es ihr aufgrund der Nachtschicht nicht möglich ist, nach A zurückzukehren, am Arbeitsort auf. Aus dem eingereichten Arbeitsplan geht hervor, dass bei einem Schichtwechsel von der Spät- in die Frühschicht, bis auf eine Ausnahme am 8. Dezember 2020, mindestens ein freier Tag dazwischenliegt. Die von der Rekurrentin vorgebrachte kurze Erholungszeit zwischen der Spät- und der Frühschicht, die durch eine Rückkehr an den Familienort noch mehr verkürzt werde, ist demnach aufgrund der bisherigen Arbeitszeiten nicht erstellt. Jedoch übersteigt die Dauer von 2 Stunden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln und die Dauer von 50 Minuten mit dem Auto die zumutbare Dauer für den Hin- und Rückweg von je 45 Minuten. Überdies müssen die unregelmässigen Arbeitszeiten als Spitalmitarbeiterin beachtet werden, aufgrund derer insbesondere nach einer unter Umständen länger dauernden Spätschicht nicht zugemutet werden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kann, die Rückkehr mit dem Auto auf sich zu nehmen. Das Zimmer in St. Gallen hat demnach im Wesentlichen die Funktion einer eigentlichen Schlafgelegenheit. d) Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass sich das Hauptsteuerdomizil der Rekurrentin im Jahre 2020 nicht in St. Gallen, sondern in B (A) befand. Der Rekurs ist daher gutzuheissen und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 29. Juli 2021 ist aufzuheben. 4.- Dem Verfahrensgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Staat zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist der Rekurrentin zurückzuerstatten. Entscheid:
- Der Rekurs wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramts vom 29. Juli 2021 wird aufgehoben.
- Der Staat trägt die amtlichen Kosten von Fr. 600.–.
- Der Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird der Rekurrentin zurückerstattet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform
St.Galler Gerichte
Fall-Nr.:
I/1-2021/153
Stelle:
Verwaltungsrekurskommission
Rubrik:
Abgaben und öffentliche Dienstpflichten
Publikationsdatum: 08.04.2022
Entscheiddatum:
09.12.2021
Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 09. Dezember
2021
Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 15 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Obwohl die Rekurrentin
seit 1. April 2020 zunächst am Kantonsspital und dann ab 1. Oktober 2020 im
Kinderspital arbeitet, liegt das Hauptsteuerdomizil nicht am Arbeitsort,
sondern am Familienort, wohin die in der fraglichen Steuerperiode 2020 22-
jährige Rekurrentin regelmässig zurückkehrt, wo sie aufgewachsen ist, die
Schule besucht hat und ihre persönlichen und familiären Beziehungen pflegt
(Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. Dezember 2021, I/
1-2021/153).
Präsident Urs Gmünder, Richter Markus Frei und Richterin Barbara Steinbacher, a.o.
Gerichtsschreiberin Eliane Brändle
X, Rekurrentin,
gegen
Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
betreffend
Steuerpflicht 2020
Sachverhalt:
A.- X ist am 00.00.00 geboren und ledig. Vom 1. April bis am 30. September 2020
arbeitete sie im Kantonsspital St. Gallen. Seit dem 1. Oktober 2020 ist sie als D beim
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Ostschweizer Kinderspital St. Gallen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis angestellt.
Sie wohnt seit dem 1. Juni 2020 in einem Untermietverhältnis in einer
Wohngemeinschaft in St. Gallen. Nachdem sie sich in St. Gallen per 1. Juni 2020
zunächst als Wochenaufenthalterin hatte registrieren lassen, lehnten die
Bevölkerungsdienste St. Gallen die Verlängerung des Wochenaufenthalts in der Folge
ab, weshalb sie per 2. Oktober 2020 mit Niederlassung in St. Gallen angemeldet
wurde.
B.- Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 stellte das Kantonale Steueramt fest, X sei für
die Steuerperiode 2020 in der Stadt St. Gallen unbeschränkt steuerpflichtig. Dagegen
erhob die Steuerpflichtige Einsprache, worin sie geltend machte, dass sie in St. Gallen
arbeite und über ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft verfüge. Sie halte sich jedoch
so oft wie möglich in A (Gemeinde B) auf, wo ihr Lebensmittelpunkt und ihre Absicht
dauernden Verbleibens seien. Mit Entscheid vom 29. Juli 2021 wies das Kantonale
Steueramt die Einsprache ab.
C.- Am 28. August 2021 erhob X Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des
Kantons St. Gallen (VRK). Sie beantragte, es sei festzustellen, dass der steuerrechtliche
Wohnsitz ab 1. Januar 2020 in der Gemeinde B gewesen sei. Mit Vernehmlassung vom
17. September 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. X nahm
mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Die
Vorinstanz verzichtete auf eine weitere Stellungnahme.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird,
soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum
Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs
vom 28. August 2021 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und
inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 des
Steuergesetzes [sGS 811.1, abgekürzt: StG]; Art. 48 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1, abgekürzt: VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.
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2.- Strittig ist, ob die Rekurrentin in der Steuerperiode 2020 in der politischen
Gemeinde St. Gallen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig
war.
a) Die Rekurrentin macht geltend, ihr Wohnsitz sei schon immer in A (politische
Gemeinde B) gewesen. Aufgrund des Umstandes, dass es in der Nähe von A kein
Kinderspital gebe, habe sie nach der Ausbildung die Stelle im Kinderspital St. Gallen
angenommen. Die Schichtarbeit mache eine tägliche Rückkehr nach A unzumutbar.
Die Frühschicht dauere von 7.00 bis 15.45 Uhr, die Spätschicht von 14.30 bis 22.50
Uhr und die Nachtschicht von 22.15 bis 7.10 Uhr. Je nach Anzahl Notfällen und
Belegung würden sich diese Schichten verlängern. Die Fahrt mit den öffentlichen
Verkehrsmitteln dauere zwei Stunden oder sei zu diesen Zeiten nicht möglich, die Fahrt
mit dem Auto dauere 50 Minuten und sei nach diesen Schichten nicht zu verantworten.
Insbesondere bei Wechseln von der Spät- in die Frühschicht würde sich die kurze
Erholungszeit durch die Rückkehr nach A noch weiter verkürzen. Damit sie nicht mitten
in der Nacht den langen Weg auf sich nehmen müsse, habe sie ein Zimmer in
St. Gallen untergemietet, wo sie nur übernachte, wenn die Rückkehr nach A aufgrund
der Schichtarbeit unzumutbar sei. So oft wie möglich, jedoch mindestens zwei bis drei
Mal pro Woche, kehre sie nach A zurück, wo ihre Familie wohne und sie im Turnverein
C aktiv sei. Dies würden die Bankauszüge sowie die Anwesenheitsliste des Turnvereins
beweisen. Im Turnverein C sei sie zudem stellvertretende Vizepräsidentin sowie
Aktuarin und nehme regelmässig an Sitzungen teil. In St. Gallen habe sie keine neuen
Freundschaften geknüpft, da sie ihre ganze Freizeit in A verbringe.
Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, dass sich die Rekurrentin durch den Auszug
aus dem Elternhaus und der Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit in St. Gallen vom
Elternhaus gelöst habe. Die Wohnverhältnisse am Arbeitsort in St. Gallen (ein Zimmer
mit weiteren Räumlichkeiten zur Mitbenützung) wichen im Vergleich zu jenen am
Familienort (bei den Eltern wohnhaft, ein Zimmer mit weiteren Räumlichkeiten zur
Mitbenützung) nicht allzu stark ab. Mit zunehmendem Alter würden bei Alleinstehenden
tendenziell eine grössere Emanzipation vom Familienort und eine zunehmend stärkere
Bindung an den Arbeitsort angenommen. Zudem genügten die vorgebrachten ideellen
Beziehungen zum Familienort nicht, um die Bedeutung der materiellen Beziehung zum
Arbeitsplatz zu überwiegen. Die Rekurrentin unterscheide sich nicht von anderen
Personen, die ebenfalls die Freizeit anderswo als am Arbeitsort verbringen. Es sei nicht
© Kanton St.Gallen 2026
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ungewöhnlich, dass jemand, der wegziehe, Kontakte am bisherigen Wohnort
beibehalte. Der Freundeskreis bestimme jedoch nicht das Steuerdomizil. Weiter bringt
die Vorinstanz vor, dass eine tägliche Rückkehr an den Familienort, welche 50 Minuten
mit dem Privatfahrzeug dauere, ohne weiteres möglich sei. Die Rekurrentin habe daher
nicht alleine aufgrund der Erwerbstätigkeit eine Wohnung am Arbeitsort gemietet.
b) Nach Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 StG sind natürliche Personen im
Kanton St. Gallen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig,
wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Eine
Person hat steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen, wenn sie sich hier mit der
Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 13 Abs. 2 StG; vgl. Art. 23 ZGB) bzw. wenn
sich hier der faktische Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (BGE 138 II 300 E.
3.2; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_469/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 3.2 zu
Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 3 Abs. 2 des Steuerharmonisierungsgesetzes [SR 642.14,
abgekürzt: StHG] und Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
[SR 642.11, abgekürzt: DBG]; jeweils mit Hinweisen). Die Bestimmung des
steuerrechtlichen Wohnsitzes und damit des massgebenden Hauptsteuerdomizils
richtet sich im Einzelfall nach den Grundsätzen des interkantonalen Steuerrechts, wie
sie vom Bundesgericht aufgrund des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung
nach Art. 127 Abs. 3 BV entwickelt wurden (Zigerlig/Oertli/Hofmann, Das st. gallische
Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, II. Teil N 22). Vorliegend stellt sich jedoch nicht die Frage
nach der interkantonalen, sondern nach der innerkantonalen bzw. interkommunalen
Steuerpflicht. Die vom Bundesgericht gestützt auf das Verbot der interkantonalen
Doppelbesteuerung entwickelten Grundsätze gelten grundsätzlich auch im
interkommunalen Verhältnis (vgl. Art. 233 StG; Zigerlig/Oertli/Hofmann, a.a.O., II. Teil
N 22). Damit verweist das StG für die Abgrenzung der interkommunalen Steuerhoheit
auf die Regelung der interkantonalen Abgrenzung (BGer 2C_341/2015 vom
23. Dezember 2015 E. 2.1).
Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren
Umstände, aus denen sich die ideellen und materiellen Lebensinteressen erkennen
lassen, nicht nach bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. Auf die
gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an; der steuerrechtliche
Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (BGE 138 II 300 E. 3.2). Dabei lässt sich
gemeinhin kein strikter Beweis erbringen, sodass eine Abwägung von Indizien
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erforderlich ist. Dies bedingt eine sorgfältige Berücksichtigung aller Berufs-, Familien-
und Lebensumstände der steuerpflichtigen Person (BGE 132 I 29 E. 4.1;
BGer 2P.186/2004 vom 15. Februar 2005 E. 2.2; SGE 2013 Nr. 9 E. 3.2). Für die
Begründung des Wohnsitzes müssen damit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives
äusseres – der Aufenthalt – sowie ein subjektives inneres – die Absicht des dauernden
Verbleibens (Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch/de Vries Reilingh [Hrsg.], Kommentar
Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl. 2021, § 6 N 8). Folglich kommt dem polizeilichen
Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt
werden, keine entscheidende Bedeutung zu; das sind bloss äussere Merkmale, die ein
Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden können, wenn auch das übrige
Verhalten der Person dafür spricht (BGE 132 I 29 E. 4.1; BGer 2C_469/2014 vom
9. Dezember 2014 E. 4.1; Zigerlig/Oertli/Hofmann, a.a.O., II. Teil N 20 ff.).
Hält sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten auf, ist für die Ermittlung des
Steuerdomizils darauf abzustellen, zu welchem der beiden sie stärkere Beziehungen
unterhält (Zigerlig/Oertli/Hofmann, a.a.O., II. Teil N 21 mit Hinweis auf Steuerbuch [StB]
13 Nr. 1; BGE 132 I 29 E. 4.2). Bei Unselbständigerwerbenden ist dies gewöhnlich der
Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der
täglichen Arbeit nachzugehen; namentlich ist der Zweck des Lebensunterhalts
dauernder Natur (BGer 2C_469/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 3.2, in: StE 2015 A
42.12 Nr. 31). Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden
die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie aufhält, als
stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender Stellung
unselbständig erwerbstätig sind und täglich oder an den Wochenenden regelmässig an
den Familienort zurückkehren. Demnach werden verheiratete Pendler oder
Wochenaufenthalter grundsätzlich in der politischen Gemeinde besteuert, in der sich
ihre Familie aufhält (BGE 132 I 29 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Diese Praxis gilt auch auf für
ledige Personen, zählt die Rechtsprechung doch Eltern und Geschwister ebenfalls zur
Familie des Steuerpflichtigen. Allerdings werden die Kriterien, nach denen das
Bundesgericht entscheidet, wann anstelle des Arbeitsorts der Aufenthaltsort der
Familie als Hauptsteuerdomizil anerkannt werden kann, besonders streng gehandhabt;
dies folgt aus der Erfahrung, dass die Bindung zur elterlichen Familie regelmässig
lockerer ist als diejenige unter Ehegatten. Bei ledigen Steuerpflichtigen ist stärker als
bei verheirateten Personen zu berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre
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Beziehungen zum einen oder anderen Ort ein Übergewicht begründen. Dadurch erhält
der Grundsatz, wonach das Hauptsteuerdomizil von Unselbständigerwerbenden am
Arbeitsort liegt, grösseres Gewicht: Selbst wenn ledige Steuerpflichtige allwöchentlich
zu den Eltern oder Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen zum
Arbeitsort überwiegen. Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn sie sich am
Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben oder über einen besonderen Freundes-
und Bekanntenkreis verfügen. Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang
auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter der Steuerpflichtigen (BGer
2P.159/2006 vom 14. November 2006 E. 2.2). Die bundesgerichtliche Praxis geht
davon aus, dass die Beziehungen der Steuerpflichtigen zur elterlichen Familie
regelmässig nicht mehr so stark sind, wenn die Steuerpflichtige das 30. Altersjahr
überschritten hat, oder aber sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben
Arbeitsort aufhält (BGer 2C_518/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.1, 2C_397/2010 vom
6. Dezember 2010 E. 1.3, in: StE 2011 A 24.21 Nr. 22). Hingegen spricht für ein
Steuerdomizil am Familienort, wenn jüngere Steuerpflichtige zum ersten Mal das
elterliche Heim verlassen, sich während der Woche an ihrem Arbeitsort aufhalten, aber
regelmässig an den Ort zurückkehren, wo ihre Familie lebt, wo sie aufgewachsen sind,
die Schule besucht oder gearbeitet haben und ihre persönlichen und familiären
Beziehungen pflegen (BGer 2P.214/2004 vom 27. Januar 2005 E. 2.2).
Sofern bei regelmässiger Rückkehr der Wochenaufenthalterin an den Familienort
Letzterem die Bedeutung des steuerlichen Wohnsitzes beizumessen ist, liegt dieser
Ordnung die Überlegung zugrunde, dass sich die Steuerpflichtige ausschliesslich aus
beruflichen Gründen während der Dienstzeit am Arbeitsort aufhält. Das setzt voraus,
dass ihr aus zeitlichen und/oder finanziellen Gründen nicht zugemutet werden kann,
täglich an den Familienort zurückzukehren. Ist ihr das aber möglich und hält sie sich
gleichwohl während der Dienstzeit am Arbeitsort auf, so dokumentiert sie damit, dass
ihre Beziehungen zum Arbeitsort so eng geworden sind, dass sie es vorzieht, dort
während der Woche die Abende und die Freizeit zu verbringen, statt täglich an den
Familienort zurückzukehren. Damit überwiegen die Beziehungen zum Arbeitsort
gegenüber denjenigen zum Familienort, auch wenn die familiären Beziehungen
durchaus intakt sind, womit der Arbeitsort zum Hauptsteuerdomizil wird. In der Regel
ist die tägliche Rückkehr an den Familienort zumutbar, wenn bei Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel für den Hin- bzw. Rückweg nicht mehr als je 45 Minuten benötigt
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werden. Vorbehalten bleiben insbesondere die Fälle mit unüblichen Arbeitszeiten (z.B.
Spitalpersonal, Servicepersonal; StB 13 Nr. 1 Ziff. 5).
Nach der allgemeinen Beweislastregel im Steuerrecht trägt die Veranlagungsbehörde
gemäss konstanter Rechtsprechung die Beweislast für steuerbegründende oder
steuererhöhende Tatsachen, während die Steuerpflichtige die Beweislast für Tatsachen
trifft, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern (BGer 2C_211/2021 vom 8. Juni
2021 E. 5.1.3). Die Voraussetzungen der Besteuerung, wie der steuerrechtliche
Wohnsitz, der die persönliche steuerrechtliche Zugehörigkeit begründet, sind somit von
der Veranlagungsbehörde nachzuweisen (Zigerlig/Oertli/Hofmann, a.a.O., VII. Teil N
23). Aufgrund der Vermutung, dass das Hauptsteuerdomizil der
Unselbständigerwerbenden an ihrem Arbeitsort liegt, kommt es zu einer Umkehr der
Beweislast. Die Vermutung lässt sich durch die Unselbständigerwerbende nur
entkräften, wenn sie regelmässig, mindestens einmal pro Woche, an den Ort
zurückkehrt, wo ihre Familie lebt, mit welcher sie aus bestimmten Gründen besonders
eng verbunden ist, und wo sie andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen
pflegt. Nur wenn der steuerpflichtigen Person der Nachweis solcher familiärer und
gesellschaftlicher Beziehungen am Ort, wo die Familie wohnt, gelingt, muss die
Steuerbehörde nachweisen, dass die Person gewichtige wirtschaftliche und allenfalls
persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält (BGer 2P.159/2006 vom 14.
November 2006 E. 2.3).
c) aa) In der fraglichen Zeit unterhielt die Rekurrentin Beziehungen zur politischen
Gemeinde St. Gallen und zu A (politische Gemeinde B). In St. Gallen arbeitete sie seit
1. April 2020 im Kantonsspital bzw. ab 1. Oktober 2020 im Kinderspital und wohnte ab
1. Juni 2020 in einem Untermietverhältnis mit drei anderen Personen in einer
Wohngemeinschaft. In A verfügte sie über ein Zimmer im Haus ihrer Eltern, pflegte
gesellschaftliche Kontakte, insbesondere als aktives Mitglied des Turnvereins C, und
kehrte mehrmals pro Woche nach A zurück. Da die Rekurrentin unverheiratet ist und
eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, besteht die natürliche Vermutung, dass
sie an dem für die Steuerpflicht massgebenden Stichtag des 31. Dezember 2020 am
Arbeitsort in St. Gallen ihr Hauptsteuerdomizil hatte. Folglich muss die Rekurrentin
beweisen, dass sich ihr Steuerdomizil nicht in der politischen Gemeinde St. Gallen,
sondern in der politischen Gemeinde B befand.
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bb) Aus den von der Rekurrentin eingereichten Kontoauszügen ergibt sich, dass sie
sich regelmässig in der Umgebung von A aufhält. Auch die Anwesenheitsliste des
Turnvereins C belegt, dass sie jeweils am Montag- und Freitagabend am Training
teilnimmt, ausser wenn sie Spätdienst im Kinderspital hat. Sie kehrt demnach
regelmässig an den Ort zurück, an dem sich ihre Eltern und Geschwister aufhalten, und
pflegt nicht nur familiäre, sondern auch gesellschaftliche Beziehungen als Mitglied,
stellvertretende Vizepräsidentin und Aktuarin des Turnvereins C. Zu berücksichtigen ist
zudem, dass die Rekurrentin am Arbeitsort keine eigene Wohnung eingerichtet hat,
sondern in einem Untermietverhältnis wohnt, wobei ihr ein Zimmer sowie die
Gemeinschaftsräume zur Mitbenützung zur Verfügung stehen. Im Vergleich zu den
Wohnverhältnissen bei den Eltern besteht demnach kein erheblicher Unterschied, was
darauf hindeutet, dass sie in St. Gallen keinen Mehraufwand betrieben hat, um sich ihr
eigenes Zuhause einzurichten. Weiter besteht am Arbeitsort kein besonderer Freundes-
oder Bekanntenkreis, da die Rekurrentin ihre Freizeit grösstenteils in A verbringt.
Ausserdem ist die Rekurrentin weder 30 Jahre alt noch hält sie sich seit mehr als fünf
Jahren ununterbrochen am selben Arbeitsort auf. Vielmehr handelt es sich bei der
Rekurrentin um eine jüngere Steuerpflichtige, die zum ersten Mal das elterliche Heim
verlassen hat, sich während der Woche an ihrem Arbeitsort aufhält, aber regelmässig
an den Ort zurückkehrt, wo ihre Familie lebt, wo sie aufgewachsen ist, die Schule
besucht hat und ihre persönlichen und familiären Beziehungen pflegt.
Die Rekurrentin hält sich nur während der Dienstzeit sowie, wenn es ihr aufgrund der
Nachtschicht nicht möglich ist, nach A zurückzukehren, am Arbeitsort auf. Aus dem
eingereichten Arbeitsplan geht hervor, dass bei einem Schichtwechsel von der Spät- in
die Frühschicht, bis auf eine Ausnahme am 8. Dezember 2020, mindestens ein freier
Tag dazwischenliegt. Die von der Rekurrentin vorgebrachte kurze Erholungszeit
zwischen der Spät- und der Frühschicht, die durch eine Rückkehr an den Familienort
noch mehr verkürzt werde, ist demnach aufgrund der bisherigen Arbeitszeiten nicht
erstellt. Jedoch übersteigt die Dauer von 2 Stunden mit den öffentlichen
Verkehrsmitteln und die Dauer von 50 Minuten mit dem Auto die zumutbare Dauer für
den Hin- und Rückweg von je 45 Minuten. Überdies müssen die unregelmässigen
Arbeitszeiten als Spitalmitarbeiterin beachtet werden, aufgrund derer insbesondere
nach einer unter Umständen länger dauernden Spätschicht nicht zugemutet werden
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kann, die Rückkehr mit dem Auto auf sich zu nehmen. Das Zimmer in St. Gallen hat
demnach im Wesentlichen die Funktion einer eigentlichen Schlafgelegenheit.
d) Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass sich das Hauptsteuerdomizil der
Rekurrentin im Jahre 2020 nicht in St. Gallen, sondern in B (A) befand. Der Rekurs ist
daher gutzuheissen und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 29. Juli 2021 ist
aufzuheben.
4.- Dem Verfahrensgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Staat zu tragen
(Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.– erscheint angemessen (vgl.
Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von
Fr. 600.– ist der Rekurrentin zurückzuerstatten.
Entscheid:
1.
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid des Kantonalen
Steueramts vom 29. Juli 2021 wird aufgehoben.
2.
Der Staat trägt die amtlichen Kosten von Fr. 600.–.
3.
Der Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird der Rekurrentin zurückerstattet.
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