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I/1-2021/153

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 09. Dezember 2021

Sg Verwaltungsrekurskommission · 2021-02-05 · Deutsch SG

Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 15 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Obwohl die Rekurrentin seit 1. April 2020 zunächst am Kantonsspital und dann ab 1. Oktober 2020 im Kinderspital arbeitet, liegt das Hauptsteuerdomizil nicht am Arbeitsort, sondern am Familienort, wohin die in der fraglichen Steuerperiode 2020 22-jährige Rekurrentin regelmässig zurückkehrt, wo sie aufgewachsen ist, die Schule besucht hat und ihre persönlichen und familiären Beziehungen pflegt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. Dezember 2021, I/1-2021/153).

Sachverhalt

A.- X ist am 00.00.00 geboren und ledig. Vom 1. April bis am 30. September 2020 arbeitete sie im Kantonsspital St. Gallen. Seit dem 1. Oktober 2020 ist sie als D beim © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ostschweizer Kinderspital St. Gallen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis angestellt. Sie wohnt seit dem 1. Juni 2020 in einem Untermietverhältnis in einer Wohngemeinschaft in St. Gallen. Nachdem sie sich in St. Gallen per 1. Juni 2020 zunächst als Wochenaufenthalterin hatte registrieren lassen, lehnten die Bevölkerungsdienste St. Gallen die Verlängerung des Wochenaufenthalts in der Folge ab, weshalb sie per 2. Oktober 2020 mit Niederlassung in St. Gallen angemeldet wurde. B.- Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 stellte das Kantonale Steueramt fest, X sei für die Steuerperiode 2020 in der Stadt St. Gallen unbeschränkt steuerpflichtig. Dagegen erhob die Steuerpflichtige Einsprache, worin sie geltend machte, dass sie in St. Gallen arbeite und über ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft verfüge. Sie halte sich jedoch so oft wie möglich in A (Gemeinde B) auf, wo ihr Lebensmittelpunkt und ihre Absicht dauernden Verbleibens seien. Mit Entscheid vom 29. Juli 2021 wies das Kantonale Steueramt die Einsprache ab. C.- Am 28. August 2021 erhob X Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Sie beantragte, es sei festzustellen, dass der steuerrechtliche Wohnsitz ab 1. Januar 2020 in der Gemeinde B gewesen sei. Mit Vernehmlassung vom

17. September 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. X nahm mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Die Vorinstanz verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 28. August 2021 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes [sGS 811.1, abgekürzt: StG]; Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1, abgekürzt: VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

E. 2 Strittig ist, ob die Rekurrentin in der Steuerperiode 2020 in der politischen

Gemeinde St. Gallen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig

war.

a) Die Rekurrentin macht geltend, ihr Wohnsitz sei schon immer in A (politische

Gemeinde B) gewesen. Aufgrund des Umstandes, dass es in der Nähe von A kein

Kinderspital gebe, habe sie nach der Ausbildung die Stelle im Kinderspital St. Gallen

angenommen. Die Schichtarbeit mache eine tägliche Rückkehr nach A unzumutbar.

Die Frühschicht dauere von 7.00 bis 15.45 Uhr, die Spätschicht von 14.30 bis 22.50

Uhr und die Nachtschicht von 22.15 bis 7.10 Uhr. Je nach Anzahl Notfällen und

Belegung würden sich diese Schichten verlängern. Die Fahrt mit den öffentlichen

Verkehrsmitteln dauere zwei Stunden oder sei zu diesen Zeiten nicht möglich, die Fahrt

mit dem Auto dauere 50 Minuten und sei nach diesen Schichten nicht zu verantworten.

Insbesondere bei Wechseln von der Spät- in die Frühschicht würde sich die kurze

Erholungszeit durch die Rückkehr nach A noch weiter verkürzen. Damit sie nicht mitten

in der Nacht den langen Weg auf sich nehmen müsse, habe sie ein Zimmer in

St. Gallen untergemietet, wo sie nur übernachte, wenn die Rückkehr nach A aufgrund

der Schichtarbeit unzumutbar sei. So oft wie möglich, jedoch mindestens zwei bis drei

Mal pro Woche, kehre sie nach A zurück, wo ihre Familie wohne und sie im Turnverein

C aktiv sei. Dies würden die Bankauszüge sowie die Anwesenheitsliste des Turnvereins

beweisen. Im Turnverein C sei sie zudem stellvertretende Vizepräsidentin sowie

Aktuarin und nehme regelmässig an Sitzungen teil. In St. Gallen habe sie keine neuen

Freundschaften geknüpft, da sie ihre ganze Freizeit in A verbringe.

Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, dass sich die Rekurrentin durch den Auszug

aus dem Elternhaus und der Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit in St. Gallen vom

Elternhaus gelöst habe. Die Wohnverhältnisse am Arbeitsort in St. Gallen (ein Zimmer

mit weiteren Räumlichkeiten zur Mitbenützung) wichen im Vergleich zu jenen am

Familienort (bei den Eltern wohnhaft, ein Zimmer mit weiteren Räumlichkeiten zur

Mitbenützung) nicht allzu stark ab. Mit zunehmendem Alter würden bei Alleinstehenden

tendenziell eine grössere Emanzipation vom Familienort und eine zunehmend stärkere

Bindung an den Arbeitsort angenommen. Zudem genügten die vorgebrachten ideellen

Beziehungen zum Familienort nicht, um die Bedeutung der materiellen Beziehung zum

Arbeitsplatz zu überwiegen. Die Rekurrentin unterscheide sich nicht von anderen

Personen, die ebenfalls die Freizeit anderswo als am Arbeitsort verbringen. Es sei nicht

© Kanton St.Gallen 2026

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ungewöhnlich, dass jemand, der wegziehe, Kontakte am bisherigen Wohnort

beibehalte. Der Freundeskreis bestimme jedoch nicht das Steuerdomizil. Weiter bringt

die Vorinstanz vor, dass eine tägliche Rückkehr an den Familienort, welche 50 Minuten

mit dem Privatfahrzeug dauere, ohne weiteres möglich sei. Die Rekurrentin habe daher

nicht alleine aufgrund der Erwerbstätigkeit eine Wohnung am Arbeitsort gemietet.

b) Nach Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 StG sind natürliche Personen im

Kanton St. Gallen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig,

wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Eine

Person hat steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen, wenn sie sich hier mit der

Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 13 Abs. 2 StG; vgl. Art. 23 ZGB) bzw. wenn

sich hier der faktische Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (BGE 138 II 300 E.

3.2; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_469/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 3.2 zu

Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 3 Abs. 2 des Steuerharmonisierungsgesetzes [SR 642.14,

abgekürzt: StHG] und Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

[SR 642.11, abgekürzt: DBG]; jeweils mit Hinweisen). Die Bestimmung des

steuerrechtlichen Wohnsitzes und damit des massgebenden Hauptsteuerdomizils

richtet sich im Einzelfall nach den Grundsätzen des interkantonalen Steuerrechts, wie

sie vom Bundesgericht aufgrund des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung

nach Art. 127 Abs. 3 BV entwickelt wurden (Zigerlig/Oertli/Hofmann, Das st. gallische

Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, II. Teil N 22). Vorliegend stellt sich jedoch nicht die Frage

nach der interkantonalen, sondern nach der innerkantonalen bzw. interkommunalen

Steuerpflicht. Die vom Bundesgericht gestützt auf das Verbot der interkantonalen

Doppelbesteuerung entwickelten Grundsätze gelten grundsätzlich auch im

interkommunalen Verhältnis (vgl. Art. 233 StG; Zigerlig/Oertli/Hofmann, a.a.O., II. Teil

N 22). Damit verweist das StG für die Abgrenzung der interkommunalen Steuerhoheit

auf die Regelung der interkantonalen Abgrenzung (BGer 2C_341/2015 vom

23. Dezember 2015 E. 2.1).

Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren

Umstände, aus denen sich die ideellen und materiellen Lebensinteressen erkennen

lassen, nicht nach bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. Auf die

gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an; der steuerrechtliche

Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (BGE 138 II 300 E. 3.2). Dabei lässt sich

gemeinhin kein strikter Beweis erbringen, sodass eine Abwägung von Indizien

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erforderlich ist. Dies bedingt eine sorgfältige Berücksichtigung aller Berufs-, Familien-

und Lebensumstände der steuerpflichtigen Person (BGE 132 I 29 E. 4.1;

BGer 2P.186/2004 vom 15. Februar 2005 E. 2.2; SGE 2013 Nr. 9 E. 3.2). Für die

Begründung des Wohnsitzes müssen damit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives

äusseres – der Aufenthalt – sowie ein subjektives inneres – die Absicht des dauernden

Verbleibens (Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch/de Vries Reilingh [Hrsg.], Kommentar

Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl. 2021, § 6 N 8). Folglich kommt dem polizeilichen

Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt

werden, keine entscheidende Bedeutung zu; das sind bloss äussere Merkmale, die ein

Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden können, wenn auch das übrige

Verhalten der Person dafür spricht (BGE 132 I 29 E. 4.1; BGer 2C_469/2014 vom

9. Dezember 2014 E. 4.1; Zigerlig/Oertli/Hofmann, a.a.O., II. Teil N 20 ff.).

Hält sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten auf, ist für die Ermittlung des

Steuerdomizils darauf abzustellen, zu welchem der beiden sie stärkere Beziehungen

unterhält (Zigerlig/Oertli/Hofmann, a.a.O., II. Teil N 21 mit Hinweis auf Steuerbuch [StB]

13 Nr. 1; BGE 132 I 29 E. 4.2). Bei Unselbständigerwerbenden ist dies gewöhnlich der

Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der

täglichen Arbeit nachzugehen; namentlich ist der Zweck des Lebensunterhalts

dauernder Natur (BGer 2C_469/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 3.2, in: StE 2015 A

42.12 Nr. 31). Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden

die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie aufhält, als

stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender Stellung

unselbständig erwerbstätig sind und täglich oder an den Wochenenden regelmässig an

den Familienort zurückkehren. Demnach werden verheiratete Pendler oder

Wochenaufenthalter grundsätzlich in der politischen Gemeinde besteuert, in der sich

ihre Familie aufhält (BGE 132 I 29 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Diese Praxis gilt auch auf für

ledige Personen, zählt die Rechtsprechung doch Eltern und Geschwister ebenfalls zur

Familie des Steuerpflichtigen. Allerdings werden die Kriterien, nach denen das

Bundesgericht entscheidet, wann anstelle des Arbeitsorts der Aufenthaltsort der

Familie als Hauptsteuerdomizil anerkannt werden kann, besonders streng gehandhabt;

dies folgt aus der Erfahrung, dass die Bindung zur elterlichen Familie regelmässig

lockerer ist als diejenige unter Ehegatten. Bei ledigen Steuerpflichtigen ist stärker als

bei verheirateten Personen zu berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre

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Beziehungen zum einen oder anderen Ort ein Übergewicht begründen. Dadurch erhält

der Grundsatz, wonach das Hauptsteuerdomizil von Unselbständigerwerbenden am

Arbeitsort liegt, grösseres Gewicht: Selbst wenn ledige Steuerpflichtige allwöchentlich

zu den Eltern oder Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen zum

Arbeitsort überwiegen. Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn sie sich am

Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben oder über einen besonderen Freundes-

und Bekanntenkreis verfügen. Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang

auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter der Steuerpflichtigen (BGer

2P.159/2006 vom 14. November 2006 E. 2.2). Die bundesgerichtliche Praxis geht

davon aus, dass die Beziehungen der Steuerpflichtigen zur elterlichen Familie

regelmässig nicht mehr so stark sind, wenn die Steuerpflichtige das 30. Altersjahr

überschritten hat, oder aber sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben

Arbeitsort aufhält (BGer 2C_518/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.1, 2C_397/2010 vom

E. 6 Dezember 2010 E. 1.3, in: StE 2011 A 24.21 Nr. 22). Hingegen spricht für ein

Steuerdomizil am Familienort, wenn jüngere Steuerpflichtige zum ersten Mal das

elterliche Heim verlassen, sich während der Woche an ihrem Arbeitsort aufhalten, aber

regelmässig an den Ort zurückkehren, wo ihre Familie lebt, wo sie aufgewachsen sind,

die Schule besucht oder gearbeitet haben und ihre persönlichen und familiären

Beziehungen pflegen (BGer 2P.214/2004 vom 27. Januar 2005 E. 2.2).

Sofern bei regelmässiger Rückkehr der Wochenaufenthalterin an den Familienort

Letzterem die Bedeutung des steuerlichen Wohnsitzes beizumessen ist, liegt dieser

Ordnung die Überlegung zugrunde, dass sich die Steuerpflichtige ausschliesslich aus

beruflichen Gründen während der Dienstzeit am Arbeitsort aufhält. Das setzt voraus,

dass ihr aus zeitlichen und/oder finanziellen Gründen nicht zugemutet werden kann,

täglich an den Familienort zurückzukehren. Ist ihr das aber möglich und hält sie sich

gleichwohl während der Dienstzeit am Arbeitsort auf, so dokumentiert sie damit, dass

ihre Beziehungen zum Arbeitsort so eng geworden sind, dass sie es vorzieht, dort

während der Woche die Abende und die Freizeit zu verbringen, statt täglich an den

Familienort zurückzukehren. Damit überwiegen die Beziehungen zum Arbeitsort

gegenüber denjenigen zum Familienort, auch wenn die familiären Beziehungen

durchaus intakt sind, womit der Arbeitsort zum Hauptsteuerdomizil wird. In der Regel

ist die tägliche Rückkehr an den Familienort zumutbar, wenn bei Benützung öffentlicher

Verkehrsmittel für den Hin- bzw. Rückweg nicht mehr als je 45 Minuten benötigt

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werden. Vorbehalten bleiben insbesondere die Fälle mit unüblichen Arbeitszeiten (z.B.

Spitalpersonal, Servicepersonal; StB 13 Nr. 1 Ziff. 5).

Nach der allgemeinen Beweislastregel im Steuerrecht trägt die Veranlagungsbehörde

gemäss konstanter Rechtsprechung die Beweislast für steuerbegründende oder

steuererhöhende Tatsachen, während die Steuerpflichtige die Beweislast für Tatsachen

trifft, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern (BGer 2C_211/2021 vom 8. Juni

2021 E. 5.1.3). Die Voraussetzungen der Besteuerung, wie der steuerrechtliche

Wohnsitz, der die persönliche steuerrechtliche Zugehörigkeit begründet, sind somit von

der Veranlagungsbehörde nachzuweisen (Zigerlig/Oertli/Hofmann, a.a.O., VII. Teil N

23). Aufgrund der Vermutung, dass das Hauptsteuerdomizil der

Unselbständigerwerbenden an ihrem Arbeitsort liegt, kommt es zu einer Umkehr der

Beweislast. Die Vermutung lässt sich durch die Unselbständigerwerbende nur

entkräften, wenn sie regelmässig, mindestens einmal pro Woche, an den Ort

zurückkehrt, wo ihre Familie lebt, mit welcher sie aus bestimmten Gründen besonders

eng verbunden ist, und wo sie andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen

pflegt. Nur wenn der steuerpflichtigen Person der Nachweis solcher familiärer und

gesellschaftlicher Beziehungen am Ort, wo die Familie wohnt, gelingt, muss die

Steuerbehörde nachweisen, dass die Person gewichtige wirtschaftliche und allenfalls

persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält (BGer 2P.159/2006 vom 14.

November 2006 E. 2.3).

c) aa) In der fraglichen Zeit unterhielt die Rekurrentin Beziehungen zur politischen

Gemeinde St. Gallen und zu A (politische Gemeinde B). In St. Gallen arbeitete sie seit

Dispositiv
  1. April 2020 im Kantonsspital bzw. ab 1. Oktober 2020 im Kinderspital und wohnte ab
  2. Juni 2020 in einem Untermietverhältnis mit drei anderen Personen in einer Wohngemeinschaft. In A verfügte sie über ein Zimmer im Haus ihrer Eltern, pflegte gesellschaftliche Kontakte, insbesondere als aktives Mitglied des Turnvereins C, und kehrte mehrmals pro Woche nach A zurück. Da die Rekurrentin unverheiratet ist und eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, besteht die natürliche Vermutung, dass sie an dem für die Steuerpflicht massgebenden Stichtag des 31. Dezember 2020 am Arbeitsort in St. Gallen ihr Hauptsteuerdomizil hatte. Folglich muss die Rekurrentin beweisen, dass sich ihr Steuerdomizil nicht in der politischen Gemeinde St. Gallen, sondern in der politischen Gemeinde B befand. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bb) Aus den von der Rekurrentin eingereichten Kontoauszügen ergibt sich, dass sie sich regelmässig in der Umgebung von A aufhält. Auch die Anwesenheitsliste des Turnvereins C belegt, dass sie jeweils am Montag- und Freitagabend am Training teilnimmt, ausser wenn sie Spätdienst im Kinderspital hat. Sie kehrt demnach regelmässig an den Ort zurück, an dem sich ihre Eltern und Geschwister aufhalten, und pflegt nicht nur familiäre, sondern auch gesellschaftliche Beziehungen als Mitglied, stellvertretende Vizepräsidentin und Aktuarin des Turnvereins C. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Rekurrentin am Arbeitsort keine eigene Wohnung eingerichtet hat, sondern in einem Untermietverhältnis wohnt, wobei ihr ein Zimmer sowie die Gemeinschaftsräume zur Mitbenützung zur Verfügung stehen. Im Vergleich zu den Wohnverhältnissen bei den Eltern besteht demnach kein erheblicher Unterschied, was darauf hindeutet, dass sie in St. Gallen keinen Mehraufwand betrieben hat, um sich ihr eigenes Zuhause einzurichten. Weiter besteht am Arbeitsort kein besonderer Freundes- oder Bekanntenkreis, da die Rekurrentin ihre Freizeit grösstenteils in A verbringt. Ausserdem ist die Rekurrentin weder 30 Jahre alt noch hält sie sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben Arbeitsort auf. Vielmehr handelt es sich bei der Rekurrentin um eine jüngere Steuerpflichtige, die zum ersten Mal das elterliche Heim verlassen hat, sich während der Woche an ihrem Arbeitsort aufhält, aber regelmässig an den Ort zurückkehrt, wo ihre Familie lebt, wo sie aufgewachsen ist, die Schule besucht hat und ihre persönlichen und familiären Beziehungen pflegt. Die Rekurrentin hält sich nur während der Dienstzeit sowie, wenn es ihr aufgrund der Nachtschicht nicht möglich ist, nach A zurückzukehren, am Arbeitsort auf. Aus dem eingereichten Arbeitsplan geht hervor, dass bei einem Schichtwechsel von der Spät- in die Frühschicht, bis auf eine Ausnahme am 8. Dezember 2020, mindestens ein freier Tag dazwischenliegt. Die von der Rekurrentin vorgebrachte kurze Erholungszeit zwischen der Spät- und der Frühschicht, die durch eine Rückkehr an den Familienort noch mehr verkürzt werde, ist demnach aufgrund der bisherigen Arbeitszeiten nicht erstellt. Jedoch übersteigt die Dauer von 2 Stunden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln und die Dauer von 50 Minuten mit dem Auto die zumutbare Dauer für den Hin- und Rückweg von je 45 Minuten. Überdies müssen die unregelmässigen Arbeitszeiten als Spitalmitarbeiterin beachtet werden, aufgrund derer insbesondere nach einer unter Umständen länger dauernden Spätschicht nicht zugemutet werden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kann, die Rückkehr mit dem Auto auf sich zu nehmen. Das Zimmer in St. Gallen hat demnach im Wesentlichen die Funktion einer eigentlichen Schlafgelegenheit. d) Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass sich das Hauptsteuerdomizil der Rekurrentin im Jahre 2020 nicht in St. Gallen, sondern in B (A) befand. Der Rekurs ist daher gutzuheissen und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 29. Juli 2021 ist aufzuheben. 4.- Dem Verfahrensgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Staat zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist der Rekurrentin zurückzuerstatten. Entscheid:
  3. Der Rekurs wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramts vom 29. Juli 2021 wird aufgehoben.
  4. Der Staat trägt die amtlichen Kosten von Fr. 600.–.
  5. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird der Rekurrentin zurückerstattet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Fall-Nr.:

I/1-2021/153

Stelle:

Verwaltungsrekurskommission

Rubrik:

Abgaben und öffentliche Dienstpflichten

Publikationsdatum: 08.04.2022

Entscheiddatum:

09.12.2021

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 09. Dezember

2021

Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 15 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Obwohl die Rekurrentin

seit 1. April 2020 zunächst am Kantonsspital und dann ab 1. Oktober 2020 im

Kinderspital arbeitet, liegt das Hauptsteuerdomizil nicht am Arbeitsort,

sondern am Familienort, wohin die in der fraglichen Steuerperiode 2020 22-

jährige Rekurrentin regelmässig zurückkehrt, wo sie aufgewachsen ist, die

Schule besucht hat und ihre persönlichen und familiären Beziehungen pflegt

(Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. Dezember 2021, I/

1-2021/153).

Präsident Urs Gmünder, Richter Markus Frei und Richterin Barbara Steinbacher, a.o.

Gerichtsschreiberin Eliane Brändle

X, Rekurrentin,

gegen

Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

betreffend

Steuerpflicht 2020

Sachverhalt:

A.- X ist am 00.00.00 geboren und ledig. Vom 1. April bis am 30. September 2020

arbeitete sie im Kantonsspital St. Gallen. Seit dem 1. Oktober 2020 ist sie als D beim

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Ostschweizer Kinderspital St. Gallen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis angestellt.

Sie wohnt seit dem 1. Juni 2020 in einem Untermietverhältnis in einer

Wohngemeinschaft in St. Gallen. Nachdem sie sich in St. Gallen per 1. Juni 2020

zunächst als Wochenaufenthalterin hatte registrieren lassen, lehnten die

Bevölkerungsdienste St. Gallen die Verlängerung des Wochenaufenthalts in der Folge

ab, weshalb sie per 2. Oktober 2020 mit Niederlassung in St. Gallen angemeldet

wurde.

B.- Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 stellte das Kantonale Steueramt fest, X sei für

die Steuerperiode 2020 in der Stadt St. Gallen unbeschränkt steuerpflichtig. Dagegen

erhob die Steuerpflichtige Einsprache, worin sie geltend machte, dass sie in St. Gallen

arbeite und über ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft verfüge. Sie halte sich jedoch

so oft wie möglich in A (Gemeinde B) auf, wo ihr Lebensmittelpunkt und ihre Absicht

dauernden Verbleibens seien. Mit Entscheid vom 29. Juli 2021 wies das Kantonale

Steueramt die Einsprache ab.

C.- Am 28. August 2021 erhob X Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des

Kantons St. Gallen (VRK). Sie beantragte, es sei festzustellen, dass der steuerrechtliche

Wohnsitz ab 1. Januar 2020 in der Gemeinde B gewesen sei. Mit Vernehmlassung vom

17. September 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. X nahm

mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Die

Vorinstanz verzichtete auf eine weitere Stellungnahme.

Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird,

soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum

Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs

vom 28. August 2021 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und

inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 des

Steuergesetzes [sGS 811.1, abgekürzt: StG]; Art. 48 des Gesetzes über die

Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1, abgekürzt: VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.

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2.- Strittig ist, ob die Rekurrentin in der Steuerperiode 2020 in der politischen

Gemeinde St. Gallen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig

war.

a) Die Rekurrentin macht geltend, ihr Wohnsitz sei schon immer in A (politische

Gemeinde B) gewesen. Aufgrund des Umstandes, dass es in der Nähe von A kein

Kinderspital gebe, habe sie nach der Ausbildung die Stelle im Kinderspital St. Gallen

angenommen. Die Schichtarbeit mache eine tägliche Rückkehr nach A unzumutbar.

Die Frühschicht dauere von 7.00 bis 15.45 Uhr, die Spätschicht von 14.30 bis 22.50

Uhr und die Nachtschicht von 22.15 bis 7.10 Uhr. Je nach Anzahl Notfällen und

Belegung würden sich diese Schichten verlängern. Die Fahrt mit den öffentlichen

Verkehrsmitteln dauere zwei Stunden oder sei zu diesen Zeiten nicht möglich, die Fahrt

mit dem Auto dauere 50 Minuten und sei nach diesen Schichten nicht zu verantworten.

Insbesondere bei Wechseln von der Spät- in die Frühschicht würde sich die kurze

Erholungszeit durch die Rückkehr nach A noch weiter verkürzen. Damit sie nicht mitten

in der Nacht den langen Weg auf sich nehmen müsse, habe sie ein Zimmer in

St. Gallen untergemietet, wo sie nur übernachte, wenn die Rückkehr nach A aufgrund

der Schichtarbeit unzumutbar sei. So oft wie möglich, jedoch mindestens zwei bis drei

Mal pro Woche, kehre sie nach A zurück, wo ihre Familie wohne und sie im Turnverein

C aktiv sei. Dies würden die Bankauszüge sowie die Anwesenheitsliste des Turnvereins

beweisen. Im Turnverein C sei sie zudem stellvertretende Vizepräsidentin sowie

Aktuarin und nehme regelmässig an Sitzungen teil. In St. Gallen habe sie keine neuen

Freundschaften geknüpft, da sie ihre ganze Freizeit in A verbringe.

Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, dass sich die Rekurrentin durch den Auszug

aus dem Elternhaus und der Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit in St. Gallen vom

Elternhaus gelöst habe. Die Wohnverhältnisse am Arbeitsort in St. Gallen (ein Zimmer

mit weiteren Räumlichkeiten zur Mitbenützung) wichen im Vergleich zu jenen am

Familienort (bei den Eltern wohnhaft, ein Zimmer mit weiteren Räumlichkeiten zur

Mitbenützung) nicht allzu stark ab. Mit zunehmendem Alter würden bei Alleinstehenden

tendenziell eine grössere Emanzipation vom Familienort und eine zunehmend stärkere

Bindung an den Arbeitsort angenommen. Zudem genügten die vorgebrachten ideellen

Beziehungen zum Familienort nicht, um die Bedeutung der materiellen Beziehung zum

Arbeitsplatz zu überwiegen. Die Rekurrentin unterscheide sich nicht von anderen

Personen, die ebenfalls die Freizeit anderswo als am Arbeitsort verbringen. Es sei nicht

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ungewöhnlich, dass jemand, der wegziehe, Kontakte am bisherigen Wohnort

beibehalte. Der Freundeskreis bestimme jedoch nicht das Steuerdomizil. Weiter bringt

die Vorinstanz vor, dass eine tägliche Rückkehr an den Familienort, welche 50 Minuten

mit dem Privatfahrzeug dauere, ohne weiteres möglich sei. Die Rekurrentin habe daher

nicht alleine aufgrund der Erwerbstätigkeit eine Wohnung am Arbeitsort gemietet.

b) Nach Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 StG sind natürliche Personen im

Kanton St. Gallen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig,

wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Eine

Person hat steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen, wenn sie sich hier mit der

Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 13 Abs. 2 StG; vgl. Art. 23 ZGB) bzw. wenn

sich hier der faktische Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (BGE 138 II 300 E.

3.2; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_469/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 3.2 zu

Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 3 Abs. 2 des Steuerharmonisierungsgesetzes [SR 642.14,

abgekürzt: StHG] und Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

[SR 642.11, abgekürzt: DBG]; jeweils mit Hinweisen). Die Bestimmung des

steuerrechtlichen Wohnsitzes und damit des massgebenden Hauptsteuerdomizils

richtet sich im Einzelfall nach den Grundsätzen des interkantonalen Steuerrechts, wie

sie vom Bundesgericht aufgrund des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung

nach Art. 127 Abs. 3 BV entwickelt wurden (Zigerlig/Oertli/Hofmann, Das st. gallische

Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, II. Teil N 22). Vorliegend stellt sich jedoch nicht die Frage

nach der interkantonalen, sondern nach der innerkantonalen bzw. interkommunalen

Steuerpflicht. Die vom Bundesgericht gestützt auf das Verbot der interkantonalen

Doppelbesteuerung entwickelten Grundsätze gelten grundsätzlich auch im

interkommunalen Verhältnis (vgl. Art. 233 StG; Zigerlig/Oertli/Hofmann, a.a.O., II. Teil

N 22). Damit verweist das StG für die Abgrenzung der interkommunalen Steuerhoheit

auf die Regelung der interkantonalen Abgrenzung (BGer 2C_341/2015 vom

23. Dezember 2015 E. 2.1).

Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren

Umstände, aus denen sich die ideellen und materiellen Lebensinteressen erkennen

lassen, nicht nach bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. Auf die

gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an; der steuerrechtliche

Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (BGE 138 II 300 E. 3.2). Dabei lässt sich

gemeinhin kein strikter Beweis erbringen, sodass eine Abwägung von Indizien

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erforderlich ist. Dies bedingt eine sorgfältige Berücksichtigung aller Berufs-, Familien-

und Lebensumstände der steuerpflichtigen Person (BGE 132 I 29 E. 4.1;

BGer 2P.186/2004 vom 15. Februar 2005 E. 2.2; SGE 2013 Nr. 9 E. 3.2). Für die

Begründung des Wohnsitzes müssen damit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives

äusseres – der Aufenthalt – sowie ein subjektives inneres – die Absicht des dauernden

Verbleibens (Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch/de Vries Reilingh [Hrsg.], Kommentar

Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl. 2021, § 6 N 8). Folglich kommt dem polizeilichen

Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt

werden, keine entscheidende Bedeutung zu; das sind bloss äussere Merkmale, die ein

Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden können, wenn auch das übrige

Verhalten der Person dafür spricht (BGE 132 I 29 E. 4.1; BGer 2C_469/2014 vom

9. Dezember 2014 E. 4.1; Zigerlig/Oertli/Hofmann, a.a.O., II. Teil N 20 ff.).

Hält sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten auf, ist für die Ermittlung des

Steuerdomizils darauf abzustellen, zu welchem der beiden sie stärkere Beziehungen

unterhält (Zigerlig/Oertli/Hofmann, a.a.O., II. Teil N 21 mit Hinweis auf Steuerbuch [StB]

13 Nr. 1; BGE 132 I 29 E. 4.2). Bei Unselbständigerwerbenden ist dies gewöhnlich der

Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der

täglichen Arbeit nachzugehen; namentlich ist der Zweck des Lebensunterhalts

dauernder Natur (BGer 2C_469/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 3.2, in: StE 2015 A

42.12 Nr. 31). Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden

die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie aufhält, als

stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender Stellung

unselbständig erwerbstätig sind und täglich oder an den Wochenenden regelmässig an

den Familienort zurückkehren. Demnach werden verheiratete Pendler oder

Wochenaufenthalter grundsätzlich in der politischen Gemeinde besteuert, in der sich

ihre Familie aufhält (BGE 132 I 29 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Diese Praxis gilt auch auf für

ledige Personen, zählt die Rechtsprechung doch Eltern und Geschwister ebenfalls zur

Familie des Steuerpflichtigen. Allerdings werden die Kriterien, nach denen das

Bundesgericht entscheidet, wann anstelle des Arbeitsorts der Aufenthaltsort der

Familie als Hauptsteuerdomizil anerkannt werden kann, besonders streng gehandhabt;

dies folgt aus der Erfahrung, dass die Bindung zur elterlichen Familie regelmässig

lockerer ist als diejenige unter Ehegatten. Bei ledigen Steuerpflichtigen ist stärker als

bei verheirateten Personen zu berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre

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Beziehungen zum einen oder anderen Ort ein Übergewicht begründen. Dadurch erhält

der Grundsatz, wonach das Hauptsteuerdomizil von Unselbständigerwerbenden am

Arbeitsort liegt, grösseres Gewicht: Selbst wenn ledige Steuerpflichtige allwöchentlich

zu den Eltern oder Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen zum

Arbeitsort überwiegen. Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn sie sich am

Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben oder über einen besonderen Freundes-

und Bekanntenkreis verfügen. Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang

auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter der Steuerpflichtigen (BGer

2P.159/2006 vom 14. November 2006 E. 2.2). Die bundesgerichtliche Praxis geht

davon aus, dass die Beziehungen der Steuerpflichtigen zur elterlichen Familie

regelmässig nicht mehr so stark sind, wenn die Steuerpflichtige das 30. Altersjahr

überschritten hat, oder aber sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben

Arbeitsort aufhält (BGer 2C_518/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.1, 2C_397/2010 vom

6. Dezember 2010 E. 1.3, in: StE 2011 A 24.21 Nr. 22). Hingegen spricht für ein

Steuerdomizil am Familienort, wenn jüngere Steuerpflichtige zum ersten Mal das

elterliche Heim verlassen, sich während der Woche an ihrem Arbeitsort aufhalten, aber

regelmässig an den Ort zurückkehren, wo ihre Familie lebt, wo sie aufgewachsen sind,

die Schule besucht oder gearbeitet haben und ihre persönlichen und familiären

Beziehungen pflegen (BGer 2P.214/2004 vom 27. Januar 2005 E. 2.2).

Sofern bei regelmässiger Rückkehr der Wochenaufenthalterin an den Familienort

Letzterem die Bedeutung des steuerlichen Wohnsitzes beizumessen ist, liegt dieser

Ordnung die Überlegung zugrunde, dass sich die Steuerpflichtige ausschliesslich aus

beruflichen Gründen während der Dienstzeit am Arbeitsort aufhält. Das setzt voraus,

dass ihr aus zeitlichen und/oder finanziellen Gründen nicht zugemutet werden kann,

täglich an den Familienort zurückzukehren. Ist ihr das aber möglich und hält sie sich

gleichwohl während der Dienstzeit am Arbeitsort auf, so dokumentiert sie damit, dass

ihre Beziehungen zum Arbeitsort so eng geworden sind, dass sie es vorzieht, dort

während der Woche die Abende und die Freizeit zu verbringen, statt täglich an den

Familienort zurückzukehren. Damit überwiegen die Beziehungen zum Arbeitsort

gegenüber denjenigen zum Familienort, auch wenn die familiären Beziehungen

durchaus intakt sind, womit der Arbeitsort zum Hauptsteuerdomizil wird. In der Regel

ist die tägliche Rückkehr an den Familienort zumutbar, wenn bei Benützung öffentlicher

Verkehrsmittel für den Hin- bzw. Rückweg nicht mehr als je 45 Minuten benötigt

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werden. Vorbehalten bleiben insbesondere die Fälle mit unüblichen Arbeitszeiten (z.B.

Spitalpersonal, Servicepersonal; StB 13 Nr. 1 Ziff. 5).

Nach der allgemeinen Beweislastregel im Steuerrecht trägt die Veranlagungsbehörde

gemäss konstanter Rechtsprechung die Beweislast für steuerbegründende oder

steuererhöhende Tatsachen, während die Steuerpflichtige die Beweislast für Tatsachen

trifft, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern (BGer 2C_211/2021 vom 8. Juni

2021 E. 5.1.3). Die Voraussetzungen der Besteuerung, wie der steuerrechtliche

Wohnsitz, der die persönliche steuerrechtliche Zugehörigkeit begründet, sind somit von

der Veranlagungsbehörde nachzuweisen (Zigerlig/Oertli/Hofmann, a.a.O., VII. Teil N

23). Aufgrund der Vermutung, dass das Hauptsteuerdomizil der

Unselbständigerwerbenden an ihrem Arbeitsort liegt, kommt es zu einer Umkehr der

Beweislast. Die Vermutung lässt sich durch die Unselbständigerwerbende nur

entkräften, wenn sie regelmässig, mindestens einmal pro Woche, an den Ort

zurückkehrt, wo ihre Familie lebt, mit welcher sie aus bestimmten Gründen besonders

eng verbunden ist, und wo sie andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen

pflegt. Nur wenn der steuerpflichtigen Person der Nachweis solcher familiärer und

gesellschaftlicher Beziehungen am Ort, wo die Familie wohnt, gelingt, muss die

Steuerbehörde nachweisen, dass die Person gewichtige wirtschaftliche und allenfalls

persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält (BGer 2P.159/2006 vom 14.

November 2006 E. 2.3).

c) aa) In der fraglichen Zeit unterhielt die Rekurrentin Beziehungen zur politischen

Gemeinde St. Gallen und zu A (politische Gemeinde B). In St. Gallen arbeitete sie seit

1. April 2020 im Kantonsspital bzw. ab 1. Oktober 2020 im Kinderspital und wohnte ab

1. Juni 2020 in einem Untermietverhältnis mit drei anderen Personen in einer

Wohngemeinschaft. In A verfügte sie über ein Zimmer im Haus ihrer Eltern, pflegte

gesellschaftliche Kontakte, insbesondere als aktives Mitglied des Turnvereins C, und

kehrte mehrmals pro Woche nach A zurück. Da die Rekurrentin unverheiratet ist und

eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, besteht die natürliche Vermutung, dass

sie an dem für die Steuerpflicht massgebenden Stichtag des 31. Dezember 2020 am

Arbeitsort in St. Gallen ihr Hauptsteuerdomizil hatte. Folglich muss die Rekurrentin

beweisen, dass sich ihr Steuerdomizil nicht in der politischen Gemeinde St. Gallen,

sondern in der politischen Gemeinde B befand.

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bb) Aus den von der Rekurrentin eingereichten Kontoauszügen ergibt sich, dass sie

sich regelmässig in der Umgebung von A aufhält. Auch die Anwesenheitsliste des

Turnvereins C belegt, dass sie jeweils am Montag- und Freitagabend am Training

teilnimmt, ausser wenn sie Spätdienst im Kinderspital hat. Sie kehrt demnach

regelmässig an den Ort zurück, an dem sich ihre Eltern und Geschwister aufhalten, und

pflegt nicht nur familiäre, sondern auch gesellschaftliche Beziehungen als Mitglied,

stellvertretende Vizepräsidentin und Aktuarin des Turnvereins C. Zu berücksichtigen ist

zudem, dass die Rekurrentin am Arbeitsort keine eigene Wohnung eingerichtet hat,

sondern in einem Untermietverhältnis wohnt, wobei ihr ein Zimmer sowie die

Gemeinschaftsräume zur Mitbenützung zur Verfügung stehen. Im Vergleich zu den

Wohnverhältnissen bei den Eltern besteht demnach kein erheblicher Unterschied, was

darauf hindeutet, dass sie in St. Gallen keinen Mehraufwand betrieben hat, um sich ihr

eigenes Zuhause einzurichten. Weiter besteht am Arbeitsort kein besonderer Freundes-

oder Bekanntenkreis, da die Rekurrentin ihre Freizeit grösstenteils in A verbringt.

Ausserdem ist die Rekurrentin weder 30 Jahre alt noch hält sie sich seit mehr als fünf

Jahren ununterbrochen am selben Arbeitsort auf. Vielmehr handelt es sich bei der

Rekurrentin um eine jüngere Steuerpflichtige, die zum ersten Mal das elterliche Heim

verlassen hat, sich während der Woche an ihrem Arbeitsort aufhält, aber regelmässig

an den Ort zurückkehrt, wo ihre Familie lebt, wo sie aufgewachsen ist, die Schule

besucht hat und ihre persönlichen und familiären Beziehungen pflegt.

Die Rekurrentin hält sich nur während der Dienstzeit sowie, wenn es ihr aufgrund der

Nachtschicht nicht möglich ist, nach A zurückzukehren, am Arbeitsort auf. Aus dem

eingereichten Arbeitsplan geht hervor, dass bei einem Schichtwechsel von der Spät- in

die Frühschicht, bis auf eine Ausnahme am 8. Dezember 2020, mindestens ein freier

Tag dazwischenliegt. Die von der Rekurrentin vorgebrachte kurze Erholungszeit

zwischen der Spät- und der Frühschicht, die durch eine Rückkehr an den Familienort

noch mehr verkürzt werde, ist demnach aufgrund der bisherigen Arbeitszeiten nicht

erstellt. Jedoch übersteigt die Dauer von 2 Stunden mit den öffentlichen

Verkehrsmitteln und die Dauer von 50 Minuten mit dem Auto die zumutbare Dauer für

den Hin- und Rückweg von je 45 Minuten. Überdies müssen die unregelmässigen

Arbeitszeiten als Spitalmitarbeiterin beachtet werden, aufgrund derer insbesondere

nach einer unter Umständen länger dauernden Spätschicht nicht zugemutet werden

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kann, die Rückkehr mit dem Auto auf sich zu nehmen. Das Zimmer in St. Gallen hat

demnach im Wesentlichen die Funktion einer eigentlichen Schlafgelegenheit.

d) Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass sich das Hauptsteuerdomizil der

Rekurrentin im Jahre 2020 nicht in St. Gallen, sondern in B (A) befand. Der Rekurs ist

daher gutzuheissen und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 29. Juli 2021 ist

aufzuheben.

4.- Dem Verfahrensgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Staat zu tragen

(Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.– erscheint angemessen (vgl.

Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von

Fr. 600.– ist der Rekurrentin zurückzuerstatten.

Entscheid:

1.

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid des Kantonalen

Steueramts vom 29. Juli 2021 wird aufgehoben.

2.

Der Staat trägt die amtlichen Kosten von Fr. 600.–.

3.

Der Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird der Rekurrentin zurückerstattet.

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