Art. 268 Abs. 1 und 2 StG (sGS 811.1). Kurzfristige Gesuche, die mündliche Verhandlung zu verschieben, wurden mangels Nachweises der Verhandlungsunfähigkeit abgewiesen. Da die Angeklagte, die vom Erscheinen nicht dispensiert war, nicht zur Verhandlung erschien, gilt das Gesuch um gerichtliche Überprüfung des Strafbefehls als zurückgezogen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 7. März 2013, I/1-2012/32). Dieser Entscheid wurde ans Verwaltungsgericht weitergezogen. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 16. April 2014 gutgeheissen und an die VRK zurückgewiesen (B 2013/65).
Sachverhalt
A.- Mit Strafbefehl vom 16. Januar 2012 wurde X wegen fahrlässiger (April 2004 bis
Juni 2005) und vorsätzlicher (Juni 2005 bis Oktober 2008) Steuerhinterziehung mit
Fr. 5'370.-- gebüsst; zudem wurden ihr die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegt.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Februar 2012 und Ergänzung vom 30. März
2012 erhob die Betroffene gegen den Strafbefehl Einsprache.
B.- Am 20. Februar 2012 überwies das kantonale Steueramt die Strafsache der
Verwaltungsrekurskommission zur Beurteilung. Am 12. November 2012 wurden die
Verfahrensbeteiligten zur öffentlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2012
vorgeladen. Wegen Ferienabwesenheit der Angeklagten wurde die Verhandlung mit
Vorladung vom 22. November 2012 auf den 22. Januar 2013 verschoben. Mit
Schreiben vom 14. Januar 2013 teilte der Rechtsvertreter mit, dass die Angeklagte als
Folge eines Sturzes eine Mehrfachfraktur erlitten habe und sich deswegen einer
Operation im Kantonsspital St. Gallen unterziehen müsse. Er ersuchte daher um
Verschiebung der Verhandlung auf den Monat März 2013. Der Abteilungspräsident gab
dem Verschiebungsgesuch statt und lud die Verfahrensbeteiligten mit Vorladung vom
17. Januar 2013 neu auf den 7. März 2013 vor. Am 1. Februar 2013 stellte der
Rechtsvertreter der Angeklagten den Antrag, die Öffentlichkeit von der Verhandlung
auszuschliessen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. März 2013 wies der
Abteilungspräsident diesen Antrag einstweilen ab.
Mit Eingabe vom 4. März 2013 (Eingang beim Gericht am 5. März 2013) ersuchte der
Verteidiger erneut um Verschiebung der Verhandlung. Zur Begründung führte er an,
nach Entfernen des Gipses habe sich herausgestellt, dass der Bruch nicht optimal
verheilt sei. Daher dürfe die Angeklagte während weiterer sechs Wochen keine
Belastung des Fusses riskieren. Im Bedarfsfalle könne ein Arztzeugnis vorgelegt
werden. Der Abteilungspräsident wies das Verschiebungsgesuch mit
verfahrensleitender Verfügung vom 5. März 2013 ab. Gleichzeitig wies er darauf hin,
dass die Einsprache als zurückgezogen gelte, falls die Angeklagte am 7. März 2013
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nicht zur mündlichen Verhandlung erscheine. Der Rechtsvertreter erneuerte das
Verschiebungsgesuch mit Schreiben vom 5. März 2013 unter Beilage eines
Arztzeugnisses, worin der Angeklagten eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% vom 28.
Februar bis 4. April 2013 bescheinigt wird. Der Abteilungspräsident wies das
Verschiebungsgesuch mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. März 2013 erneut ab.
C.- Am 7. März 2013, 8.00 Uhr, erschienen der Verteidiger und der Vertreter der
Anklagebehörde vor Gericht. Die Angeklagte blieb der Verhandlung fern. Der
Rechtsvertreter stellte den Antrag, die Verhandlung auf Anfang April 2013 zu
verschieben.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 a) Gemäss Art. 268 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG, sGS 811.1) hat die
Angeschuldigte persönlich vor der Verwaltungsrekurskommission zu erscheinen. Bleibt
sie der Verhandlung fern, ohne dass ihr das persönliche Erscheinen erlassen worden
ist, wird Rückzug ihres Begehrens um gerichtliche Beurteilung angenommen (Abs. 2).
b) Der Rechtsvertreter machte zur Begründung seines erneuten Antrags um
Verschiebung der Hauptverhandlung geltend, die Angeklagte sei nicht verpflichtet,
persönlich vor Gericht zu erscheinen. In der Vorladung sei davon nicht die Rede.
Folglich genüge seine Anwesenheit. Hinzu komme, dass eine mündliche Verhandlung
von Gesetzes wegen nicht zwingend sei. Er reichte ein zweites Arztzeugnis von Dr. A
ein, das der Angeklagten ebenfalls eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinige. Eine
Rückfrage seinerseits bei Dr. A habe ergeben, dass dieser grundsätzlich nur auf
Anfrage des Gerichts die Verhandlungsunfähigkeit bescheinige. Der Arzt müsse in
solchen Fällen detaillierter Stellung nehmen. Solche Angaben wolle er in einem Zeugnis
nicht machen. Das Verschiebungsgesuch vom 4. März 2013 sei sicher spät eingereicht
worden. Von den neuen Tatsachen habe er jedoch erst letzte Woche erfahren. In der
zweiten Hälfte der letzten Woche sei er zudem abwesend gewesen. Seine
Bürokollegen hätten die Dringlichkeit der Sache kaum erkennen können und müssen.
Allein diese Umstände dürften nicht zur Ablehnung des Verschiebungsantrags führen.
Inhaltlich gehe es nicht um die Transportunfähigkeit der Angeklagten. Irgendwie könnte
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man sie schon hierher bringen. Vielmehr sei deren Verhandlungsfähigkeit nicht
gegeben. Die Angeklagte müsse in der Regel liegen. Sie könne nur für kurze Zeit ohne
grössere Schmerzen sitzen. Es stelle sich daher die Frage, wie viele Schmerzen sie in
Kauf nehmen müsse, um an der Verhandlung teilzunehmen. In ihrem jetzigen Zustand
sei ihr eine Teilnahme nicht zuzumuten. Nicht zuletzt sei das Ganze auch eine Frage
der Verhältnismässigkeit. Seit seiner letzten Eingabe von Ende März 2012 bis zum
ersten Verhandlungstermin vom 14. Dezember 2012 habe es 8½ Monate gedauert.
Würde man einer Verschiebung bis anfangs April 2013 zustimmen, wäre dies weniger
als vier Monate seit dem ersten Termin von Mitte Dezember 2012. Hinzu komme, dass
die Angeklagte ausdrücklich eine mündliche Verhandlung wünsche. Er könne daher
kein Dispensationsgesuch stellen.
Der Vertreter der Anklagebehörde entgegnete, im Steuergesetz sei explizit
festgehalten, dass die Verhandlung in Steuerstrafsachen vor
Verwaltungsrekurskommission mündlich und öffentlich sei. Auch die persönliche
Erscheinungspflicht sei gesetzlich geregelt. Weder für die Transport- noch für die
Verhandlungsunfähigkeit liege ein ärztliches Zeugnis vor.
c) Gestützt auf Art. 268 Abs. 1 StG ist die Angeschuldigte verpflichtet, persönlich zur
mündlichen Verhandlung vor Verwaltungsrekurskommission zu erscheinen. Darauf
wurde sie in den verschiedenen Vorladungen, insbesondere auch in der letzten vom
17. Januar 2013, ausdrücklich hingewiesen (vgl. act. 11, 17, 20). Die Angeklagte hat
vorgängig auch keinen Antrag gestellt, ihr sei das persönliche Erscheinen zu erlassen.
Verschiebungsgesuche sind so früh wie möglich zu stellen, d.h. grundsätzlich sobald
der Gesuchsteller den Verschiebungsgrund kennt. Die vorgeladene Person hat
zureichende Gründe darzutun, die eine Verschiebung rechtfertigen. An solche Gründe
sind hohe Anforderungen zu stellen. Als zureichend gilt zum Beispiel eine verzögerte
Zustellung der Vorladung oder eine Verhinderung infolge Krankheit, die durch ein
Arztzeugnis nachgewiesen ist (A. Bühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 2 zu Art.
135 ZPO; N. J. Frei, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, N 5 f. zu Art. 135 ZPO).
Arztzeugnisse sind dabei mit der nötigen Vorsicht zu prüfen (Stephenson/Zalunardo-
Walser, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen
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Strafprozessordnung, Basel 2011, N 15 zu Art. 331 StPO). Die Verhandlungsfähigkeit
setzt voraus, dass die beschuldigte Person körperlich und geistig befähigt ist, der
Verhandlung zu folgen und von ihren Teilnahmerechten Gebrauch zu machen (M.
Engler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 4 zu Art. 114 StPO). Bestehen
Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit, ist in aller Regel ein ärztliches Gutachten
beizuziehen (N. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2005, S. 159).
Nachdem der Verhandlungstermin auf Ersuchen der Angeklagten bereits zweimal
verschoben worden war, beantragte sie mit Eingabe vom 4. März 2013 (Eingang: 5.
März 2013) äusserst kurzfristig erneut die Verschiebung der auf 7. März 2013
anberaumten mündlichen Verhandlung. Sie machte geltend, der Bruch sei nicht optimal
verheilt, weshalb sie während weiterer sechs Wochen keine Belastung des Fusses
riskieren dürfe. Erst nach Abklingen der starken Schwellung könne eine Spezialeinlage
angepasst werden, welche die erwähnte Fussbelastung ermögliche. Nach Abweisung
dieses Verschiebungsantrags wurde umgehend ein neuer gestellt. Unter Beilage eines
entsprechenden Arztzeugnisses wurde ausgeführt, die Angeklagte sei zu 100%
arbeitsunfähig. Da sie zu einem wesentlichen Teil einen sitzenden Bürojob habe, könne
dies nur so verstanden werden, dass sie immobil und die Fahrt zur Arbeit nicht
zumutbar sei. Wegen der Schmerzen könne sie kaum stehen und nur kurze Zeit sitzen.
Zudem führte der Verteidiger aus, dass die Angeklagte nach wie vor die Auffassung
vertrete, die Öffentlichkeit habe kein Interesse an der Verhandlung.
Obschon auch dieses Gesuch vom Abteilungspräsidenten abgewiesen worden war,
erschien die Angeklagte nicht zur heutigen Verhandlung. Der anwesende Verteidiger
beantragte erneut, die Verhandlung sei zu verschieben. Auch diesem Gesuch ist nicht
stattzugeben. Es liegen zwar mittlerweile zwei Arztzeugnisse vor, welche jeweils eine
Arbeitsunfähigkeit der Angeklagten zu 100% bis 4. April bzw. 31. März 2013
bescheinigen (act. 26/1 und 28). Genauere Angaben zu den Gründen der
Arbeitsunfähigkeit fehlen jedoch gänzlich. Die Arbeitsunfähigkeit geht entgegen den
Ausführungen des Rechtsvertreters nicht zwingend mit der Transport- und
Verhandlungsunfähigkeit einher. Namentlich schliesst eine Arbeitsunfähigkeit die
Verhandlungsfähigkeit nicht ohne Weiteres aus. An der Behauptung, dass die
Angeklagte transportunfähig sei, hielt der Rechtsvertreter an der Verhandlung nicht
mehr fest. Trotz wiederholten Hinweises seitens des Gerichts wurde kein detailliertes
Arztzeugnis eingereicht, das den Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit zu erbringen
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vermag. Ein entsprechendes Zeugnis hätte kurzfristig bei einem Amtsarzt eingeholt
werden können. Auch auf telefonische Nachfrage des Rechtsvertreters sah sich Dr. A
offenbar nicht in der Lage, die Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten zu
bescheinigen. Dass sie nicht lange sitzen könne und unter grossen Schmerzen leide,
wie geltend gemacht wird, ist daher nicht bewiesen. Entsprechend ist davon
auszugehen, dass die Angeklagte trotz lädierten Fusses in geistiger und körperlicher
Hinsicht in der Lage gewesen wäre, an der Verhandlung teilzunehmen und dieser auch
zu folgen. Für eine Verschiebung der mündlichen Verhandlung liegt daher kein
zureichender Grund vor. Es trifft zwar zu, dass der Fall vor der Vereinbarung des ersten
Verhandlungstermins vom 14. Dezember 2012 einige Zeit beim Gericht lag. Dies war
indessen der Hauptgrund, weshalb das ungewöhnliche erste Verschiebungsgesuch –
obwohl der Termin abgesprochen war, wurden nachträglich Ferien der Angeklagten mit
deren Sohn als Terminkollision geltend gemacht – ohne Weiteres bewilligt wurde.
Inwieweit die vom Rechtsvertreter erwähnte Verfahrensdauer eine weitere
Verschiebung rechtfertigen soll, ist nicht ersichtlich.
Somit fehlt es am Nachweis eines entschuldigten Fernbleibens. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass die Angeklagte in Kenntnis der Säumnisfolgen, auf welche sie
wiederholt hingewiesen wurde (act. 20, 25 und 27), und ohne von der
Erscheinungspflicht dispensiert worden zu sein, an der mündlichen Verhandlung nicht
teilgenommen und folglich nach Art. 268 Abs. 2 StG das Begehren um gerichtliche
Beurteilung des ihr im Steuerstrafverfahren vorgeworfenen Verhaltens zurückgezogen
hat. Das Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission ist entsprechend als erledigt
abzuschreiben.
E. 2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Gerichtsverfahrens von der Angeklagten zu bezahlen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 750.-- erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Entscheid:
Dispositiv
- Das Begehren um gerichtliche Beurteilung wird als erledigt abgeschrieben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
- X bezahlt die Kosten des Gerichtsverfahrens von Fr. 750.--. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform
St.Galler Gerichte
Fall-Nr.:
I/1-2012/32
Stelle:
Verwaltungsrekurskommission
Rubrik:
Abgaben und öffentliche Dienstpflichten
Publikationsdatum: 03.10.2019
Entscheiddatum:
07.03.2013
Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 07.03.2013
Art. 268 Abs. 1 und 2 StG (sGS 811.1). Kurzfristige Gesuche, die mündliche
Verhandlung zu verschieben, wurden mangels Nachweises der
Verhandlungsunfähigkeit abgewiesen. Da die Angeklagte, die vom
Erscheinen nicht dispensiert war, nicht zur Verhandlung erschien, gilt das
Gesuch um gerichtliche Überprüfung des Strafbefehls als zurückgezogen
(Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 7. März 2013, I/
1-2012/32). Dieser Entscheid wurde ans Verwaltungsgericht weitergezogen.
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 16. April
2014 gutgeheissen und an die VRK zurückgewiesen (B 2013/65).
Präsident Urs Gmünder, hauptamtlicher Richter Thomas Vögeli, Mitglied Fritz
Buchschacher; Gerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter
Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Anklagebehörde,
vertreten durch lic.iur. Michael Fink, Rechtsabteilung des kantonalen Steueramtes,
anwesend,
gegen
X, Angeklagte,
vertreten durch lic.iur. August Holenstein, Rechtsanwalt, Rorschacherstrasse 107,
9000 St. Gallen, anwesend,
betreffend
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mehrfache Steuerhinterziehung (Quellensteuerabzüge April 2004 bis Oktober 2008)
Sachverhalt:
A.- Mit Strafbefehl vom 16. Januar 2012 wurde X wegen fahrlässiger (April 2004 bis
Juni 2005) und vorsätzlicher (Juni 2005 bis Oktober 2008) Steuerhinterziehung mit
Fr. 5'370.-- gebüsst; zudem wurden ihr die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegt.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Februar 2012 und Ergänzung vom 30. März
2012 erhob die Betroffene gegen den Strafbefehl Einsprache.
B.- Am 20. Februar 2012 überwies das kantonale Steueramt die Strafsache der
Verwaltungsrekurskommission zur Beurteilung. Am 12. November 2012 wurden die
Verfahrensbeteiligten zur öffentlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2012
vorgeladen. Wegen Ferienabwesenheit der Angeklagten wurde die Verhandlung mit
Vorladung vom 22. November 2012 auf den 22. Januar 2013 verschoben. Mit
Schreiben vom 14. Januar 2013 teilte der Rechtsvertreter mit, dass die Angeklagte als
Folge eines Sturzes eine Mehrfachfraktur erlitten habe und sich deswegen einer
Operation im Kantonsspital St. Gallen unterziehen müsse. Er ersuchte daher um
Verschiebung der Verhandlung auf den Monat März 2013. Der Abteilungspräsident gab
dem Verschiebungsgesuch statt und lud die Verfahrensbeteiligten mit Vorladung vom
17. Januar 2013 neu auf den 7. März 2013 vor. Am 1. Februar 2013 stellte der
Rechtsvertreter der Angeklagten den Antrag, die Öffentlichkeit von der Verhandlung
auszuschliessen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. März 2013 wies der
Abteilungspräsident diesen Antrag einstweilen ab.
Mit Eingabe vom 4. März 2013 (Eingang beim Gericht am 5. März 2013) ersuchte der
Verteidiger erneut um Verschiebung der Verhandlung. Zur Begründung führte er an,
nach Entfernen des Gipses habe sich herausgestellt, dass der Bruch nicht optimal
verheilt sei. Daher dürfe die Angeklagte während weiterer sechs Wochen keine
Belastung des Fusses riskieren. Im Bedarfsfalle könne ein Arztzeugnis vorgelegt
werden. Der Abteilungspräsident wies das Verschiebungsgesuch mit
verfahrensleitender Verfügung vom 5. März 2013 ab. Gleichzeitig wies er darauf hin,
dass die Einsprache als zurückgezogen gelte, falls die Angeklagte am 7. März 2013
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nicht zur mündlichen Verhandlung erscheine. Der Rechtsvertreter erneuerte das
Verschiebungsgesuch mit Schreiben vom 5. März 2013 unter Beilage eines
Arztzeugnisses, worin der Angeklagten eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% vom 28.
Februar bis 4. April 2013 bescheinigt wird. Der Abteilungspräsident wies das
Verschiebungsgesuch mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. März 2013 erneut ab.
C.- Am 7. März 2013, 8.00 Uhr, erschienen der Verteidiger und der Vertreter der
Anklagebehörde vor Gericht. Die Angeklagte blieb der Verhandlung fern. Der
Rechtsvertreter stellte den Antrag, die Verhandlung auf Anfang April 2013 zu
verschieben.
Erwägungen:
1.- a) Gemäss Art. 268 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG, sGS 811.1) hat die
Angeschuldigte persönlich vor der Verwaltungsrekurskommission zu erscheinen. Bleibt
sie der Verhandlung fern, ohne dass ihr das persönliche Erscheinen erlassen worden
ist, wird Rückzug ihres Begehrens um gerichtliche Beurteilung angenommen (Abs. 2).
b) Der Rechtsvertreter machte zur Begründung seines erneuten Antrags um
Verschiebung der Hauptverhandlung geltend, die Angeklagte sei nicht verpflichtet,
persönlich vor Gericht zu erscheinen. In der Vorladung sei davon nicht die Rede.
Folglich genüge seine Anwesenheit. Hinzu komme, dass eine mündliche Verhandlung
von Gesetzes wegen nicht zwingend sei. Er reichte ein zweites Arztzeugnis von Dr. A
ein, das der Angeklagten ebenfalls eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinige. Eine
Rückfrage seinerseits bei Dr. A habe ergeben, dass dieser grundsätzlich nur auf
Anfrage des Gerichts die Verhandlungsunfähigkeit bescheinige. Der Arzt müsse in
solchen Fällen detaillierter Stellung nehmen. Solche Angaben wolle er in einem Zeugnis
nicht machen. Das Verschiebungsgesuch vom 4. März 2013 sei sicher spät eingereicht
worden. Von den neuen Tatsachen habe er jedoch erst letzte Woche erfahren. In der
zweiten Hälfte der letzten Woche sei er zudem abwesend gewesen. Seine
Bürokollegen hätten die Dringlichkeit der Sache kaum erkennen können und müssen.
Allein diese Umstände dürften nicht zur Ablehnung des Verschiebungsantrags führen.
Inhaltlich gehe es nicht um die Transportunfähigkeit der Angeklagten. Irgendwie könnte
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man sie schon hierher bringen. Vielmehr sei deren Verhandlungsfähigkeit nicht
gegeben. Die Angeklagte müsse in der Regel liegen. Sie könne nur für kurze Zeit ohne
grössere Schmerzen sitzen. Es stelle sich daher die Frage, wie viele Schmerzen sie in
Kauf nehmen müsse, um an der Verhandlung teilzunehmen. In ihrem jetzigen Zustand
sei ihr eine Teilnahme nicht zuzumuten. Nicht zuletzt sei das Ganze auch eine Frage
der Verhältnismässigkeit. Seit seiner letzten Eingabe von Ende März 2012 bis zum
ersten Verhandlungstermin vom 14. Dezember 2012 habe es 8½ Monate gedauert.
Würde man einer Verschiebung bis anfangs April 2013 zustimmen, wäre dies weniger
als vier Monate seit dem ersten Termin von Mitte Dezember 2012. Hinzu komme, dass
die Angeklagte ausdrücklich eine mündliche Verhandlung wünsche. Er könne daher
kein Dispensationsgesuch stellen.
Der Vertreter der Anklagebehörde entgegnete, im Steuergesetz sei explizit
festgehalten, dass die Verhandlung in Steuerstrafsachen vor
Verwaltungsrekurskommission mündlich und öffentlich sei. Auch die persönliche
Erscheinungspflicht sei gesetzlich geregelt. Weder für die Transport- noch für die
Verhandlungsunfähigkeit liege ein ärztliches Zeugnis vor.
c) Gestützt auf Art. 268 Abs. 1 StG ist die Angeschuldigte verpflichtet, persönlich zur
mündlichen Verhandlung vor Verwaltungsrekurskommission zu erscheinen. Darauf
wurde sie in den verschiedenen Vorladungen, insbesondere auch in der letzten vom
17. Januar 2013, ausdrücklich hingewiesen (vgl. act. 11, 17, 20). Die Angeklagte hat
vorgängig auch keinen Antrag gestellt, ihr sei das persönliche Erscheinen zu erlassen.
Verschiebungsgesuche sind so früh wie möglich zu stellen, d.h. grundsätzlich sobald
der Gesuchsteller den Verschiebungsgrund kennt. Die vorgeladene Person hat
zureichende Gründe darzutun, die eine Verschiebung rechtfertigen. An solche Gründe
sind hohe Anforderungen zu stellen. Als zureichend gilt zum Beispiel eine verzögerte
Zustellung der Vorladung oder eine Verhinderung infolge Krankheit, die durch ein
Arztzeugnis nachgewiesen ist (A. Bühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 2 zu Art.
135 ZPO; N. J. Frei, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, N 5 f. zu Art. 135 ZPO).
Arztzeugnisse sind dabei mit der nötigen Vorsicht zu prüfen (Stephenson/Zalunardo-
Walser, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen
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Strafprozessordnung, Basel 2011, N 15 zu Art. 331 StPO). Die Verhandlungsfähigkeit
setzt voraus, dass die beschuldigte Person körperlich und geistig befähigt ist, der
Verhandlung zu folgen und von ihren Teilnahmerechten Gebrauch zu machen (M.
Engler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 4 zu Art. 114 StPO). Bestehen
Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit, ist in aller Regel ein ärztliches Gutachten
beizuziehen (N. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2005, S. 159).
Nachdem der Verhandlungstermin auf Ersuchen der Angeklagten bereits zweimal
verschoben worden war, beantragte sie mit Eingabe vom 4. März 2013 (Eingang: 5.
März 2013) äusserst kurzfristig erneut die Verschiebung der auf 7. März 2013
anberaumten mündlichen Verhandlung. Sie machte geltend, der Bruch sei nicht optimal
verheilt, weshalb sie während weiterer sechs Wochen keine Belastung des Fusses
riskieren dürfe. Erst nach Abklingen der starken Schwellung könne eine Spezialeinlage
angepasst werden, welche die erwähnte Fussbelastung ermögliche. Nach Abweisung
dieses Verschiebungsantrags wurde umgehend ein neuer gestellt. Unter Beilage eines
entsprechenden Arztzeugnisses wurde ausgeführt, die Angeklagte sei zu 100%
arbeitsunfähig. Da sie zu einem wesentlichen Teil einen sitzenden Bürojob habe, könne
dies nur so verstanden werden, dass sie immobil und die Fahrt zur Arbeit nicht
zumutbar sei. Wegen der Schmerzen könne sie kaum stehen und nur kurze Zeit sitzen.
Zudem führte der Verteidiger aus, dass die Angeklagte nach wie vor die Auffassung
vertrete, die Öffentlichkeit habe kein Interesse an der Verhandlung.
Obschon auch dieses Gesuch vom Abteilungspräsidenten abgewiesen worden war,
erschien die Angeklagte nicht zur heutigen Verhandlung. Der anwesende Verteidiger
beantragte erneut, die Verhandlung sei zu verschieben. Auch diesem Gesuch ist nicht
stattzugeben. Es liegen zwar mittlerweile zwei Arztzeugnisse vor, welche jeweils eine
Arbeitsunfähigkeit der Angeklagten zu 100% bis 4. April bzw. 31. März 2013
bescheinigen (act. 26/1 und 28). Genauere Angaben zu den Gründen der
Arbeitsunfähigkeit fehlen jedoch gänzlich. Die Arbeitsunfähigkeit geht entgegen den
Ausführungen des Rechtsvertreters nicht zwingend mit der Transport- und
Verhandlungsunfähigkeit einher. Namentlich schliesst eine Arbeitsunfähigkeit die
Verhandlungsfähigkeit nicht ohne Weiteres aus. An der Behauptung, dass die
Angeklagte transportunfähig sei, hielt der Rechtsvertreter an der Verhandlung nicht
mehr fest. Trotz wiederholten Hinweises seitens des Gerichts wurde kein detailliertes
Arztzeugnis eingereicht, das den Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit zu erbringen
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vermag. Ein entsprechendes Zeugnis hätte kurzfristig bei einem Amtsarzt eingeholt
werden können. Auch auf telefonische Nachfrage des Rechtsvertreters sah sich Dr. A
offenbar nicht in der Lage, die Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten zu
bescheinigen. Dass sie nicht lange sitzen könne und unter grossen Schmerzen leide,
wie geltend gemacht wird, ist daher nicht bewiesen. Entsprechend ist davon
auszugehen, dass die Angeklagte trotz lädierten Fusses in geistiger und körperlicher
Hinsicht in der Lage gewesen wäre, an der Verhandlung teilzunehmen und dieser auch
zu folgen. Für eine Verschiebung der mündlichen Verhandlung liegt daher kein
zureichender Grund vor. Es trifft zwar zu, dass der Fall vor der Vereinbarung des ersten
Verhandlungstermins vom 14. Dezember 2012 einige Zeit beim Gericht lag. Dies war
indessen der Hauptgrund, weshalb das ungewöhnliche erste Verschiebungsgesuch –
obwohl der Termin abgesprochen war, wurden nachträglich Ferien der Angeklagten mit
deren Sohn als Terminkollision geltend gemacht – ohne Weiteres bewilligt wurde.
Inwieweit die vom Rechtsvertreter erwähnte Verfahrensdauer eine weitere
Verschiebung rechtfertigen soll, ist nicht ersichtlich.
Somit fehlt es am Nachweis eines entschuldigten Fernbleibens. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass die Angeklagte in Kenntnis der Säumnisfolgen, auf welche sie
wiederholt hingewiesen wurde (act. 20, 25 und 27), und ohne von der
Erscheinungspflicht dispensiert worden zu sein, an der mündlichen Verhandlung nicht
teilgenommen und folglich nach Art. 268 Abs. 2 StG das Begehren um gerichtliche
Beurteilung des ihr im Steuerstrafverfahren vorgeworfenen Verhaltens zurückgezogen
hat. Das Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission ist entsprechend als erledigt
abzuschreiben.
2.- Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Gerichtsverfahrens von der
Angeklagten zu bezahlen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 750.-- erscheint angemessen
(Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12).
Entscheid:
1. Das Begehren um gerichtliche Beurteilung wird als erledigt abgeschrieben.
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