opencaselaw.ch

I/1-2012/185

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 26.02.2013

Sg Verwaltungsrekurskommission · 2013-02-26 · Deutsch SG

Kinderabzug, Stichtagsprinzip, Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 und Abs. 2 StG (sGS 811.1). Die Rekurrentin ist geschieden und lebt mit ihren Söhnen, Jg. 1992 und 1994, zusammen. Ihr älterer Sohn schloss die Lehre im Jahr 2011 ab und war am Stichtag 31. Dezember 2011 berufstätig, weshalb ihr der Kinderabzug für ihn zu Recht verweigert wurde. Für den jüngeren Sohn wurden die Ausbildungskosten zu Recht gekürzt, da diese teilweise mit Pauschalen berücksichtigt werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 26. Februar 2013, I/1-2012/185).

Sachverhalt

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 1/7

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

A.- X ist geschieden und wohnt zusammen mit ihren beiden Söhnen Y (geb. 1992) und

Z (geb. 1994). Sie ist als kaufmännische Angestellte unselbständig erwerbstätig. Y hat

Ende Juli 2011 seine Ausbildung in einer Autogarage abgeschlossen; Z absolviert eine

Lehre als kaufmännischer Angestellter.

B.- X deklarierte für das Jahr 2011 ein steuerbares Einkommen inklusive

Unterhaltsbeiträge für Z in der Höhe von gesamthaft Fr. 34'200.-- und ein steuerbares

Vermögen von Fr. 0.--. In der Steuererklärung machte sie einen Kinderabzug für Kinder

in Schule oder Ausbildung von Fr. 10'200.-- sowie Ausbildungskosten für Kinder in

Schule oder Ausbildung von Fr. 13'000.-- geltend. Die Veranlagungsbehörde

anerkannte den Kinderabzug für Z in der Höhe von Fr. 10'200.--, reduzierte den Abzug

für Ausbildungskosten jedoch auf Fr. 1'368.--. Sie veranlagte X für die Kantons- und

Gemeindesteuern 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 45'800.-- und einem

steuerbaren Vermögen von Fr. 0.--.

C.- Gegen die Veranlagung erhob X mit Schreiben vom 31. Juli 2012 Einsprache mit

der Erklärung, sie sei mit der Veranlagung in den Punkten 25.2 (Kinderabzug) und 25.3

(Ausbildungskostenabzug für Kinder) nicht einverstanden. Mit Einspracheentscheid

vom 21. September 2012 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab. Zur

Begründung führte es aus, dass ein Abzug unter Ziffer 25.3 (Ausbildungskosten) nur

möglich sei, wenn der Kinderabzug für das entsprechende Kind unter Ziffer 25.2

gewährt werden könne. Da sich Y per Stichtag 31.12.2011 nicht mehr in Ausbildung

befunden habe, habe für ihn jedoch kein Kinderabzug mehr beansprucht werden

können; folglich seien auch keine Ausbildungskosten abzugsberechtigt.

D.- Mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 erhob X gegen den Einspracheentscheid Rekurs

bei der Verwaltungsrekurskommission. Sie beantragte die Gewährung des vollen von

ihr deklarierten Ausbildungskostenabzuges für ihre beiden Söhne Y und Z.

Mit Vernehmlassung vom 21. November 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung

des Rekurses. Die Rekurrentin hat innert der angesetzten Frist keine Stellungnahme zur

Vernehmlassung eingereicht.

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 2/7

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Auf die weiteren Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie die Ausführungen

der Rekurrentin zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 4. Oktober 2012 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG, und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

E. 2 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 21. September

2012. Dabei ist umstritten, ob X für ihren älteren Sohn, der seine Ausbildung Ende Juli

2011 abgeschlossen hat, einen Ausbildungskostenabzug machen kann. Die

Rekurrentin stellt das Stichtagsprinzip in Frage.

a) Nach Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG werden für jedes unter der elterlichen Sorge oder

Obhut des Steuerpflichtigen stehende oder volljährige Kind, das in der schulischen

oder beruflichen Ausbildung steht, als Sozialabzug Fr. 10'200.-- abgezogen, wenn der

Steuerpflichtige für den Unterhalt zur Hauptsache aufkommt und keinen Abzug nach

Art. 45 Abs. 1 lit. c StG beansprucht. Zusätzlich zum Kinderabzug gemäss Art. 48 Abs.

1 lit. a Ziff. 2 StG kann für Ausbildungskosten für jedes unter der elterlichen Sorge oder

Obhut des Steuerpflichtigen stehende oder volljährige Kind, das in der schulischen

oder beruflichen Ausbildung steht, ein weiterer Abzug von maximal Fr. 13'000.--

vorgenommen werden. Von diesem zusätzlichen Betrag ist ein Selbstbehalt von Fr.

3'000.-- abzuziehen (vgl. Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 StG).

b) Steuersystematisch ist zwischen den allgemeinen Abzügen und den Sozialabzügen

zu unterscheiden (Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6.

Aufl. 2002, S. 241 ff.). Mit den Sozialabzügen trägt das Steuergesetz, ähnlich wie mit

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 3/7

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

den allgemeinen Abzügen, den besonderen wirtschaftlichen Belastungen der

Steuerpflichtigen schematisch Rechnung. Anders als die allgemeinen Abzüge lassen

die Sozialabzüge jedoch nicht den Abzug angefallener Aufwendungen zu; vielmehr

kann bei Vorliegen einer bestimmten persönlichen Situation ein gesetzlich festgelegter

Betrag ihres Einkommens steuerfrei gelassen werden (Weidmann/Grossmann/Zigerlig,

Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 165). Die Sozialabzüge

bewirken eine zusätzliche Abstufung der Steuerbelastung und stellen damit ein

Element der Tarifgestaltung bzw. Tarifvariationen oder Tarifverfeinerungen dar, wirken

als solche grobschlächtig und tragen den konkret verausgabten Mitteln bloss typisiert

Rechnung (M. Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1,

2. Aufl. 2002, N 67 zu Art. 9 StHG). Gerade im Bereich der Sozialabzüge kann nicht von

einer starken Schematisierung abgesehen werden (P. Locher, Praktikabilität im

Steuerrecht [unter besonderer Berücksichtigung des materiellen Rechts der direkten

Steuern], in: FS Höhn, Bern/Stuttgart/Wien 1995, S. 189 ff., insbesondere S. 209 ff.).

Der Kinderabzug stellt einen Sozialabzug dar und untersteht, da er beim Vorliegen

bestimmter Verhältnisse gewährt wird, dem Stichtagsprinzip (vgl. Art. 48 Abs. 2 StG).

Der Wegfall dieser Voraussetzungen während der Steuerperiode hat zur Folge, dass

der Abzug nicht gewährt wird. Das Stichtagsprinzip ist eine typische Massnahme einer

gesetzlichen Vereinfachung im Rahmen des Steuervollzugs, indem Veränderungen der

persönlichen Verhältnisse nicht laufend, sondern nur einmal; namentlich am Ende der

Steuerperiode, berücksichtigt werden. Bei dieser Gesamtbetrachtung wird eine

steuerliche Bevorzugung oder Benachteiligung eines Steuerpflichtigen im Einzelfall in

Kauf genommen. Eine daraus resultierende, nicht nach der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit erfolgte Besteuerung ist hinzunehmen, wenn diese Regelung nicht in

genereller Weise zu Ungerechtigkeiten führt. Das Stichtagsprinzip führt durch seine

schematische Erfassung der persönlichen Verhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt

gerade nicht zu einer generellen Benachteiligung, da sich diese zum Vorteil des

Steuerpflichtigen auswirken kann, wenn sich die Veränderungen in seinen persönlichen

Verhältnissen erst gegen Ende, bis am massgeblichen Stichtag ergaben, aber auch zu

dessen Nachteil, wenn die Voraussetzungen des Sozialabzugs lange bestanden, aber

kurz vor dem Stichtag entfallen (vgl. dazu VRKE I/1-2004/173 vom 25. Mai 2005 und I/

1-2012/87 vom 25. September 2012, in: www.gerichte.sg.ch).

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 4/7

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Die Vorinstanz ist dementsprechend korrekt vorgegangen, indem sie sich auf das

Stichtagsprinzip gestützt hat. In der massgeblichen Steuerperiode sind hinsichtlich des

älteren Sohnes Y die Voraussetzungen für einen Kinderabzug nach Art. 48 Abs. 1 lit. a

Ziff. 2 StG nicht erfüllt. Einen solchen hat die Rekurrentin denn auch zu Recht nicht

deklariert. Der von der Rekurrentin verlangte Ausbildungskostenabzug nach Art. 48

Abs. 1 lit. a Ziff. 3 StG seinerseits setzt jedoch systematisch zwingend einen

Kinderabzug gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG voraus (StB 48 Nr. 1 Ziff. 3). Dies ist

sowohl aus dem Gesetzeswortlaut als auch aus der Systematik des entsprechenden

Artikels zu schliessen. So setzt Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 StG fest, dass – zusätzlich

zum Kinderabzug gemäss dem unmittelbar vorangehenden Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2

StG – "höchstens weitere Fr. 13'000.--" als Abzug für Ausbildungskosten geltend

gemacht werden können. Weiter wird in der Wegleitung zur Steuererklärung 2011 zu

Ziffer 25.3 ausdrücklich festgehalten, dass ein Ausbildungskostenabzug nur dann

vorgenommen werden könne, wenn für das Kind ein Kinderabzug geltend gemacht

werden könne. Der Antrag auf Gewährung des Ausbildungskostenabzugs für Y ist

damit abzulehnen und der Rekurs somit in diesem Punkt abzuweisen.

E. 3 Sodann ist umstritten, in welcher Höhe X einen Ausbildungskostenabzug für den

jüngeren Sohn Z, der sich während der Steuerperiode 2011 in Ausbildung befand,

vornehmen kann.

a) Die Rekurrentin hat als Ausbildungskosten diverse Positionen geltend gemacht, die

von der Vorinstanz teilweise oder gesamthaft gestrichen worden sind.

Dementsprechend ist zunächst zu erläutern, was unter den Ausbildungskosten genau

zu verstehen ist.

Die Ausbildungskosten umfassen gewöhnliche, durch den Steuerpflichtigen zu

bezahlende Kosten für Schulgelder, Lehrmittel, Prüfungsgebühren, gezielten

Spezialunterricht, Drucklegung von Dissertationen, Exkursionen, Fahrkosten,

Unterkunft und notwendige Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung. Dabei sind die

gleichen Pauschalansätze wie für die Berufsauslagen anzuwenden (vgl. StB 48 Nr. 1

Ziff. 2.7; VRKE I/1-2012/75 vom 13. August 2012, in: www.gerichte.sg.ch). Hinsichtlich

der Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung verweist die Steuerverordnung (sGS

811.11, abgekürzt: StV) auf die für direkte Bundessteuer massgebenden

Pauschalansätze (vgl. Art. 19 StV i.V.m. Art. 39 lit. b StG). Der volle Abzug bei

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 5/7

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

auswärtiger Verpflegung beträgt im Jahr Fr. 3'200.-- (vgl. Anhang der

Berufskostenverordnung, SR 642.118.1). Auch in Bezug auf die Kosten für ein privates

Fahrzeug findet die Berufskostenverordnung Anwendung (vgl. Art. 18 Abs. 3 StV i.V.m.

Art. 39 lit. a StG). Für ein Motorrad mit gelbem Kontrollschild, worunter der besagte

Roller fällt, ist ein Pauschalabzug von Fr. 700.-- jährlich zulässig (vgl. Anhang der

Berufskostenverordnung).

Die Rekurrentin hat im Zusammenhang mit dem Roller sowohl den Pauschalbetrag von

Fr. 700.-- als auch diverse zusätzliche Positionen für Gebühren (Fr. 305.--),

Versicherung (Fr. 111.65), Ersatzteile und Reparatur (Fr. 453.90) geltend gemacht. All

diese zusätzlichen Positionen sind jedoch bereits im Pauschalbetrag enthalten und

können nicht nochmals in Abzug gebracht werden. Dies ist ein Merkmal des Prinzips

der Pauschalansätze und dient einer Vereinfachung der Veranlagung. Die Aufzählung

der Abzüge in den Art. 39 bis 46 StG ist abschliessend (vgl. Weidmann/Grossmann/

Zigerlig, a.a.O., S. 30). Dementsprechend hat die Vorinstanz die entsprechenden

Positionen zu Recht gestrichen. Wie bereits voranstehend ausgeführt, beträgt der

Maximalbetrag für die auswärtige Verpflegung Fr. 3'200.-- (vgl. Anhang der

Berufskostenverordnung i.V.m. Art. 19 StV und Art. 39 lit. b StG). Folglich wurde auch

dieser Betrag zu Recht von Fr. 3'450.-- auf Fr. 3'200.-- gekürzt. Sodann hat die

Vorinstanz die für Wäsche geltend gemachten Kosten (Fr. 27.--) gestrichen. Es ist

offensichtlich, dass es sich bei diesen nicht um Ausbildungskosten, sondern um

gewöhnlichen Unterhalt handelte; ein entsprechender Abzug ist damit unzulässig.

Folglich ist die Reduktion der abzugsfähigen Ausbildungskosten von Fr. 3'491.55 auf

Fr. 1'368.-- (nach Abzug des Selbstbehalts von Fr. 3'000.--) korrekt. Der Rekurs ist also

auch in diesem Punkt abzuweisen.

E. 4 Die Rekurrentin hat demnach weder Anspruch auf einen Ausbildungskostenabzug für Y noch steht ihr ein höherer als der von der Vorinstanz veranlagte Ausbildungskostenabzug für Z zu. Folglich ist der Rekurs abzuweisen.

E. 5 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten von der Rekurrentin zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- ist angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist zu verrechnen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid:

Dispositiv
  1. Der Rekurs wird abgewiesen.
  2. Die Rekurrentin bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 600.-- unter Verrechnung des       Kostenvorschusses von Fr. 600.--. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Fall-Nr.:

I/1-2012/185

Stelle:

Verwaltungsrekurskommission

Rubrik:

Abgaben und öffentliche Dienstpflichten

Publikationsdatum: 26.02.2013

Entscheiddatum:

26.02.2013

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 26.02.2013

Kinderabzug, Stichtagsprinzip, Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 und Abs. 2

StG (sGS 811.1). Die Rekurrentin ist geschieden und lebt mit ihren Söhnen,

Jg. 1992 und 1994, zusammen. Ihr älterer Sohn schloss die Lehre im Jahr

2011 ab und war am Stichtag 31. Dezember 2011 berufstätig, weshalb ihr der

Kinderabzug für ihn zu Recht verweigert wurde. Für den jüngeren Sohn

wurden die Ausbildungskosten zu Recht gekürzt, da diese teilweise mit

Pauschalen berücksichtigt werden (Verwaltungsrekurskommission,

Abteilung I/1, 26. Februar 2013, I/1-2012/185).

Präsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;

Gerichtsschreiberin Franziska Geser

X, Rekurrentin,

gegen

Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

betreffend

Kantons- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2011)

Sachverhalt:

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 1/7

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

A.- X ist geschieden und wohnt zusammen mit ihren beiden Söhnen Y (geb. 1992) und

Z (geb. 1994). Sie ist als kaufmännische Angestellte unselbständig erwerbstätig. Y hat

Ende Juli 2011 seine Ausbildung in einer Autogarage abgeschlossen; Z absolviert eine

Lehre als kaufmännischer Angestellter.

B.- X deklarierte für das Jahr 2011 ein steuerbares Einkommen inklusive

Unterhaltsbeiträge für Z in der Höhe von gesamthaft Fr. 34'200.-- und ein steuerbares

Vermögen von Fr. 0.--. In der Steuererklärung machte sie einen Kinderabzug für Kinder

in Schule oder Ausbildung von Fr. 10'200.-- sowie Ausbildungskosten für Kinder in

Schule oder Ausbildung von Fr. 13'000.-- geltend. Die Veranlagungsbehörde

anerkannte den Kinderabzug für Z in der Höhe von Fr. 10'200.--, reduzierte den Abzug

für Ausbildungskosten jedoch auf Fr. 1'368.--. Sie veranlagte X für die Kantons- und

Gemeindesteuern 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 45'800.-- und einem

steuerbaren Vermögen von Fr. 0.--.

C.- Gegen die Veranlagung erhob X mit Schreiben vom 31. Juli 2012 Einsprache mit

der Erklärung, sie sei mit der Veranlagung in den Punkten 25.2 (Kinderabzug) und 25.3

(Ausbildungskostenabzug für Kinder) nicht einverstanden. Mit Einspracheentscheid

vom 21. September 2012 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab. Zur

Begründung führte es aus, dass ein Abzug unter Ziffer 25.3 (Ausbildungskosten) nur

möglich sei, wenn der Kinderabzug für das entsprechende Kind unter Ziffer 25.2

gewährt werden könne. Da sich Y per Stichtag 31.12.2011 nicht mehr in Ausbildung

befunden habe, habe für ihn jedoch kein Kinderabzug mehr beansprucht werden

können; folglich seien auch keine Ausbildungskosten abzugsberechtigt.

D.- Mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 erhob X gegen den Einspracheentscheid Rekurs

bei der Verwaltungsrekurskommission. Sie beantragte die Gewährung des vollen von

ihr deklarierten Ausbildungskostenabzuges für ihre beiden Söhne Y und Z.

Mit Vernehmlassung vom 21. November 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung

des Rekurses. Die Rekurrentin hat innert der angesetzten Frist keine Stellungnahme zur

Vernehmlassung eingereicht.

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 2/7

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Auf die weiteren Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie die Ausführungen

der Rekurrentin zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die

Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur

Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 4. Oktober 2012 ist rechtzeitig

eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen

Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG, und

Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP).

Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 21. September

2012. Dabei ist umstritten, ob X für ihren älteren Sohn, der seine Ausbildung Ende Juli

2011 abgeschlossen hat, einen Ausbildungskostenabzug machen kann. Die

Rekurrentin stellt das Stichtagsprinzip in Frage.

a) Nach Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG werden für jedes unter der elterlichen Sorge oder

Obhut des Steuerpflichtigen stehende oder volljährige Kind, das in der schulischen

oder beruflichen Ausbildung steht, als Sozialabzug Fr. 10'200.-- abgezogen, wenn der

Steuerpflichtige für den Unterhalt zur Hauptsache aufkommt und keinen Abzug nach

Art. 45 Abs. 1 lit. c StG beansprucht. Zusätzlich zum Kinderabzug gemäss Art. 48 Abs.

1 lit. a Ziff. 2 StG kann für Ausbildungskosten für jedes unter der elterlichen Sorge oder

Obhut des Steuerpflichtigen stehende oder volljährige Kind, das in der schulischen

oder beruflichen Ausbildung steht, ein weiterer Abzug von maximal Fr. 13'000.--

vorgenommen werden. Von diesem zusätzlichen Betrag ist ein Selbstbehalt von Fr.

3'000.-- abzuziehen (vgl. Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 StG).

b) Steuersystematisch ist zwischen den allgemeinen Abzügen und den Sozialabzügen

zu unterscheiden (Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6.

Aufl. 2002, S. 241 ff.). Mit den Sozialabzügen trägt das Steuergesetz, ähnlich wie mit

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 3/7

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

den allgemeinen Abzügen, den besonderen wirtschaftlichen Belastungen der

Steuerpflichtigen schematisch Rechnung. Anders als die allgemeinen Abzüge lassen

die Sozialabzüge jedoch nicht den Abzug angefallener Aufwendungen zu; vielmehr

kann bei Vorliegen einer bestimmten persönlichen Situation ein gesetzlich festgelegter

Betrag ihres Einkommens steuerfrei gelassen werden (Weidmann/Grossmann/Zigerlig,

Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 165). Die Sozialabzüge

bewirken eine zusätzliche Abstufung der Steuerbelastung und stellen damit ein

Element der Tarifgestaltung bzw. Tarifvariationen oder Tarifverfeinerungen dar, wirken

als solche grobschlächtig und tragen den konkret verausgabten Mitteln bloss typisiert

Rechnung (M. Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1,

2. Aufl. 2002, N 67 zu Art. 9 StHG). Gerade im Bereich der Sozialabzüge kann nicht von

einer starken Schematisierung abgesehen werden (P. Locher, Praktikabilität im

Steuerrecht [unter besonderer Berücksichtigung des materiellen Rechts der direkten

Steuern], in: FS Höhn, Bern/Stuttgart/Wien 1995, S. 189 ff., insbesondere S. 209 ff.).

Der Kinderabzug stellt einen Sozialabzug dar und untersteht, da er beim Vorliegen

bestimmter Verhältnisse gewährt wird, dem Stichtagsprinzip (vgl. Art. 48 Abs. 2 StG).

Der Wegfall dieser Voraussetzungen während der Steuerperiode hat zur Folge, dass

der Abzug nicht gewährt wird. Das Stichtagsprinzip ist eine typische Massnahme einer

gesetzlichen Vereinfachung im Rahmen des Steuervollzugs, indem Veränderungen der

persönlichen Verhältnisse nicht laufend, sondern nur einmal; namentlich am Ende der

Steuerperiode, berücksichtigt werden. Bei dieser Gesamtbetrachtung wird eine

steuerliche Bevorzugung oder Benachteiligung eines Steuerpflichtigen im Einzelfall in

Kauf genommen. Eine daraus resultierende, nicht nach der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit erfolgte Besteuerung ist hinzunehmen, wenn diese Regelung nicht in

genereller Weise zu Ungerechtigkeiten führt. Das Stichtagsprinzip führt durch seine

schematische Erfassung der persönlichen Verhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt

gerade nicht zu einer generellen Benachteiligung, da sich diese zum Vorteil des

Steuerpflichtigen auswirken kann, wenn sich die Veränderungen in seinen persönlichen

Verhältnissen erst gegen Ende, bis am massgeblichen Stichtag ergaben, aber auch zu

dessen Nachteil, wenn die Voraussetzungen des Sozialabzugs lange bestanden, aber

kurz vor dem Stichtag entfallen (vgl. dazu VRKE I/1-2004/173 vom 25. Mai 2005 und I/

1-2012/87 vom 25. September 2012, in: www.gerichte.sg.ch).

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 4/7

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Die Vorinstanz ist dementsprechend korrekt vorgegangen, indem sie sich auf das

Stichtagsprinzip gestützt hat. In der massgeblichen Steuerperiode sind hinsichtlich des

älteren Sohnes Y die Voraussetzungen für einen Kinderabzug nach Art. 48 Abs. 1 lit. a

Ziff. 2 StG nicht erfüllt. Einen solchen hat die Rekurrentin denn auch zu Recht nicht

deklariert. Der von der Rekurrentin verlangte Ausbildungskostenabzug nach Art. 48

Abs. 1 lit. a Ziff. 3 StG seinerseits setzt jedoch systematisch zwingend einen

Kinderabzug gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG voraus (StB 48 Nr. 1 Ziff. 3). Dies ist

sowohl aus dem Gesetzeswortlaut als auch aus der Systematik des entsprechenden

Artikels zu schliessen. So setzt Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 StG fest, dass – zusätzlich

zum Kinderabzug gemäss dem unmittelbar vorangehenden Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2

StG – "höchstens weitere Fr. 13'000.--" als Abzug für Ausbildungskosten geltend

gemacht werden können. Weiter wird in der Wegleitung zur Steuererklärung 2011 zu

Ziffer 25.3 ausdrücklich festgehalten, dass ein Ausbildungskostenabzug nur dann

vorgenommen werden könne, wenn für das Kind ein Kinderabzug geltend gemacht

werden könne. Der Antrag auf Gewährung des Ausbildungskostenabzugs für Y ist

damit abzulehnen und der Rekurs somit in diesem Punkt abzuweisen.

3.- Sodann ist umstritten, in welcher Höhe X einen Ausbildungskostenabzug für den

jüngeren Sohn Z, der sich während der Steuerperiode 2011 in Ausbildung befand,

vornehmen kann.

a) Die Rekurrentin hat als Ausbildungskosten diverse Positionen geltend gemacht, die

von der Vorinstanz teilweise oder gesamthaft gestrichen worden sind.

Dementsprechend ist zunächst zu erläutern, was unter den Ausbildungskosten genau

zu verstehen ist.

Die Ausbildungskosten umfassen gewöhnliche, durch den Steuerpflichtigen zu

bezahlende Kosten für Schulgelder, Lehrmittel, Prüfungsgebühren, gezielten

Spezialunterricht, Drucklegung von Dissertationen, Exkursionen, Fahrkosten,

Unterkunft und notwendige Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung. Dabei sind die

gleichen Pauschalansätze wie für die Berufsauslagen anzuwenden (vgl. StB 48 Nr. 1

Ziff. 2.7; VRKE I/1-2012/75 vom 13. August 2012, in: www.gerichte.sg.ch). Hinsichtlich

der Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung verweist die Steuerverordnung (sGS

811.11, abgekürzt: StV) auf die für direkte Bundessteuer massgebenden

Pauschalansätze (vgl. Art. 19 StV i.V.m. Art. 39 lit. b StG). Der volle Abzug bei

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 5/7

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

auswärtiger Verpflegung beträgt im Jahr Fr. 3'200.-- (vgl. Anhang der

Berufskostenverordnung, SR 642.118.1). Auch in Bezug auf die Kosten für ein privates

Fahrzeug findet die Berufskostenverordnung Anwendung (vgl. Art. 18 Abs. 3 StV i.V.m.

Art. 39 lit. a StG). Für ein Motorrad mit gelbem Kontrollschild, worunter der besagte

Roller fällt, ist ein Pauschalabzug von Fr. 700.-- jährlich zulässig (vgl. Anhang der

Berufskostenverordnung).

Die Rekurrentin hat im Zusammenhang mit dem Roller sowohl den Pauschalbetrag von

Fr. 700.-- als auch diverse zusätzliche Positionen für Gebühren (Fr. 305.--),

Versicherung (Fr. 111.65), Ersatzteile und Reparatur (Fr. 453.90) geltend gemacht. All

diese zusätzlichen Positionen sind jedoch bereits im Pauschalbetrag enthalten und

können nicht nochmals in Abzug gebracht werden. Dies ist ein Merkmal des Prinzips

der Pauschalansätze und dient einer Vereinfachung der Veranlagung. Die Aufzählung

der Abzüge in den Art. 39 bis 46 StG ist abschliessend (vgl. Weidmann/Grossmann/

Zigerlig, a.a.O., S. 30). Dementsprechend hat die Vorinstanz die entsprechenden

Positionen zu Recht gestrichen. Wie bereits voranstehend ausgeführt, beträgt der

Maximalbetrag für die auswärtige Verpflegung Fr. 3'200.-- (vgl. Anhang der

Berufskostenverordnung i.V.m. Art. 19 StV und Art. 39 lit. b StG). Folglich wurde auch

dieser Betrag zu Recht von Fr. 3'450.-- auf Fr. 3'200.-- gekürzt. Sodann hat die

Vorinstanz die für Wäsche geltend gemachten Kosten (Fr. 27.--) gestrichen. Es ist

offensichtlich, dass es sich bei diesen nicht um Ausbildungskosten, sondern um

gewöhnlichen Unterhalt handelte; ein entsprechender Abzug ist damit unzulässig.

Folglich ist die Reduktion der abzugsfähigen Ausbildungskosten von Fr. 3'491.55 auf

Fr. 1'368.-- (nach Abzug des Selbstbehalts von Fr. 3'000.--) korrekt. Der Rekurs ist also

auch in diesem Punkt abzuweisen.

4.- Die Rekurrentin hat demnach weder Anspruch auf einen Ausbildungskostenabzug

für Y noch steht ihr ein höherer als der von der Vorinstanz veranlagte

Ausbildungskostenabzug für Z zu. Folglich ist der Rekurs abzuweisen.

5.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten von der

Rekurrentin zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- ist

angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der

Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist zu verrechnen.

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 6/7

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Entscheid:

1.    Der Rekurs wird abgewiesen.

2.    Die Rekurrentin bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 600.-- unter Verrechnung des

Kostenvorschusses von Fr. 600.--.

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 7/7