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I/1-2011/18

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 15.11.2011

Sg Verwaltungsrekurskommission · 2011-01-05 · Deutsch SG

Ehegattenbesteuerung, Verfahrensrecht, Art. 9 Abs. 1 und Art. 113 DBG (SR 642.11). Ein Eheschutzentscheid eines Familienrichters, der davon "Vormerk nahm", dass die Eheleute seit 1. Januar 2008 getrennt leben, ist für die Steuerbehörde hinsichtlich der getrennten Besteuerung der Eheleute nicht bindend, wenn keine weiteren Merkmale für eine Trennung der Ehe vor Ende 2009 vorliegen. Für die Steuerperiode, in der die Eheleute gemeinsam zu besteuern sind, gelten Rechtsmittel als rechtzeitig, wenn einer der Ehegatten innert Frist handelt. Die gesetzliche Vermutung, wonach der handelnde den nichthandelnden Ehegatten vertritt, kann dieser nur durch eigenes Handeln widerlegen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. November 2011, I/1-2011/18).

Sachverhalt

A.- Die Eheleute A und B X-Y wohnten mit ihren Kindern in ihrem Einfamilienhaus am T-

Weg in D (Polit. Gemeinde S). Beide Ehegatten sind unselbständig erwerbend. Am

5. November 2010 gab A X dem Einwohneramt S den Umzug an den V-Weg in S

bekannt. Mit Entscheid vom 5. Januar 2011 wies der Familienrichter des Kreisgerichts

R das Einfamilienhaus am T-Weg der Ehefrau zur alleinigen Nutzung zu und

verpflichtete den Ehemann unter anderem, ab 1. Januar 2011 der Ehefrau monatliche

Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.

Für die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten

Bundessteuer 2009 reichten die Eheleute X-Y keine Steuererklärung ein. Das kantonale

Steueramt fällte deswegen eine Busse von Fr. 500.-- aus. Es veranlagte A und B X-Y

am 19. Oktober 2010 für die direkte Bundessteuer 2009 ermessensweise mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. 229'300.--. Die Veranlagungsverfügung wurde den

Eheleuten gemeinsam an die Adresse T-Weg in D zugestellt.

Mit Eingabe vom 30. Oktober 2010 erhob A X Einsprache gegen die

Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung und begründete seine Säumnis beim

Einreichen der Steuererklärung damit, dass zurzeit das Trennungsverfahren von seiner

Ehefrau laufe. Er reiche nun als Beilage seine Steuererklärung nach den offiziellen

Gegebenheiten ein. Da er in Trennung lebe, habe er die Steuererklärung allein

unterzeichnet. Er erwarte in Kürze einen gerichtlichen Entscheid in der

familienrechtlichen Angelegenheit. Das eingereichte Steuererklärungsformular war

ausschliesslich vom Ehemann unterzeichnet. Als Adresse gab dieser den neuen

Wohnsitz V-Weg in S an.

Die Veranlagungsbehörde bestätigte sowohl dem Einsprecher als auch dessen Ehefrau

mittels separater Schreiben vom 30. Dezember 2010 den Eingang der Einsprache. Am

4. Januar 2011 hiess das kantonale Steueramt die Einsprache teilweise gut und setzte

das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer auf Fr. 207'000.-- fest. Der

Einspracheentscheid wurde den Eheleuten separat an die jeweilige Wohnadresse

zugestellt.

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B.- Mit Eingabe vom 17. Januar 2011 erhob A X Beschwerde bei der

Verwaltungsrekurskommission. Er reichte das Dispositiv des Entscheids des

Familienrichters des Kreisgerichts R vom 5. Januar 2011 ein und führte aus, darin sei

festgehalten, dass er seit dem 1. Januar 2008 getrennt lebe. Demzufolge sei er für die

Steuerperiode 2009 getrennt steuerpflichtig, weshalb er den Einspracheentscheid vom

4. Januar 2011 anfechte. Er gehe davon aus, dass er rückwirkend auch für das

Steuerjahr 2008 getrennt steuerpflichtig sei.

Das kantonale Steueramt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. März 2011 die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess

sich zur Beschwerde nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer wurde am 6. Mai 2011

eingeladen, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Dies tat er mit

Schreiben vom 18. Mai 2011. Er hielt fest, er habe seinen Adresswechsel erst per

5. November 2010 der Gemeinde S gemeldet. Tatsache sei aber, dass er seit

1. Dezember 2008 getrennt von seiner Ehefrau lebe. Dieser Tatbestand liesse sich auch

beweisen, sofern dies erforderlich wäre. Auch das Kreisgericht R habe am 5. Januar

2011 entschieden, dass er seit 1. Dezember 2008 getrennt von seiner Ehefrau lebe.

Am 19. Mai 2011 gab die Verwaltungsrekurskommission dem Beschwerdeführer

Gelegenheit, bis 10. Juni 2011 entsprechende Beweismittel für das Getrenntleben

einzureichen. Innerhalb der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer keine

weiteren Unterlagen ein.

Das kantonale Steueramt übermittelte der Verwaltungsrekurskommission am 5.

Juli 2011 ein Schreiben des Beschwerdeführers an das Gemeindesteueramt S vom 29.

Juni 2011 und hielt fest, das Schreiben gehöre zu den Steuerakten. Dem

Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Er liess sich

allerdings nicht vernehmen.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die

Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Beschwerde vom

17. Januar 2011 ist rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllt in formeller und

inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 140 Abs. 2 des

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Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der

Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h

Ziff. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP).

Streitgegenstand ist die Veranlagung des Beschwerdeführers für die direkte

Bundessteuer 2009. Umstritten ist im Wesentlichen, ob die Eheleute A und B X-Y im

Steuerjahr 2009 getrennt zu besteuern sind oder nicht. Massgebend sind dabei die

Verhältnisse am Ende der Steuerperiode, also am 31. Dezember 2009 (vgl. Richner/

Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 15 zu Art. 214

DBG). Der Beschwerdeführer hat sein Rechtsmittel allein eingereicht. Art. 113 Abs. 3

DBG bestimmt, dass Rechtsmittel und andere Eingaben als rechtzeitig gelten, wenn ein

Ehegatte innert Frist handelt. Art. 113 DBG bringt damit zum Ausdruck, dass die

Eheleute zwar gemeinsam handeln können und sollen, dass aber die Gültigkeit der

Verfahrenshandlungen nicht vom gemeinsamen Handeln der Ehegatten abhängt. Jeder

Ehegatte kann die Verfahrensrechte selbständig ausüben. Seine Handlungen binden

den andern Ehegatten. Der nichthandelnde bzw. säumige Ehegatte wird somit durch

den handelnden Ehegatten vertreten. Die gesetzliche Vermutung, wonach der

handelnde den nichthandelnden Ehegatten vertritt, kann der nichthandelnde Ehegatte

nur durch eigenes Handeln widerlegen. Legt somit nur ein Ehegatte ein Rechtsmittel

ein, gilt die gesetzliche Vermutung, dass er auch für den anderen Ehegatten gehandelt

habe. Die Vertretungsvermutung gilt dabei für die Steuerperioden, während der die

Ehegatten gemeinsam zu veranlagen sind, auch noch, nachdem die Voraussetzungen

für die gemeinsame Steuerpflicht weggefallen sind, z.B. infolge Trennung oder

Scheidung (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 6 zu Art. 113 DBG mit

Hinweisen).

Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bestanden die Voraussetzungen für eine

gemeinsame Besteuerung nicht mehr. Der Beschwerdeführer war daher befugt, den

Einspracheentscheid selbständig mit Beschwerde anzufechten.

Hinsichtlich des Einspracheentscheids für die direkte Bundessteuer 2009 sind somit

die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt.

Der Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe vom 17. Januar 2011 fest, er gehe davon

aus, dass er "rückwirkend auch für das Steuerjahr 2008" getrennt steuerpflichtig sei.

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Die Veranlagung der Eheleute X-Y für 2008 wurde am 5. Januar 2010 eröffnet. Sie ist

rechtskräftig und kann daher nicht im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens überprüft

werden. Die Veranlagung für 2008 ist nicht Gegenstand des Einspracheentscheids vom

E. 4 Januar 2011. Formell rechtskräftige Veranlagungen können nur im Rahmen einer

Revision nach Art. 147 ff. DBG überprüft werden. Zuständig für die Behandlung eines

Revisionsbegehrens ist das kantonale Steueramt. Da kein förmliches

Revisionsbegehren gestellt wird, kann darauf verzichtet werden, die

Beschwerdeeingabe als Revisionsbegehren für die Veranlagung der direkten

Bundessteuer 2008 dem kantonalen Steueramt zu übermitteln.

2.- Wie erwähnt, ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob die Eheleute X-Y in der

Steuerperiode 2009 gemeinsam zu besteuern sind.

a) Nach Art. 9 Abs. 1 DBG wird das Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und

tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand

zusammengerechnet. Eine rechtliche Trennung der Ehegatten liegt vor, wenn sie im

Sinn von Art. 117 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210) rechtlich getrennt

sind (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 15 zu Art. 9 DBG). Von einer

tatsächlich getrennten Ehe ist steuerrechtlich auszugehen bei einer auf eine gewisse

Dauer (mindestens ein Jahr) angelegten räumlichen Trennung der Ehegatten, die mit

einer getrennten Verwendung der Mittel verbunden ist. Auch wenn die Ehegatten aber

räumlich getrennt sind, kann noch nicht von einer tatsächlich getrennten Ehe

gesprochen werden. Eine Ehe kann auch bei verschiedenen Wohnsitzen der Ehegatten

tatsächlich ungetrennt sein. Entscheidend ist, ob auch die zweite Voraussetzung für

eine tatsächliche Trennung, nämlich die fehlende gemeinsame Mittelverwendung,

gegeben ist. Ob die Ehe als wirtschaftliche Einheit zu würdigen ist, hängt von der Art

der Mittelverwendung ab, wie sie objektiv feststellbar ist. Eine getrennte

Mittelverwendung liegt nicht nur dann vor, wenn der einzelne Ehegatte für seine

Lebenshaltungskosten vollständig aus eigenen Mitteln aufkommt, sondern auch dann,

wenn der eine Ehegatte durch den andern unterstützt wird, sofern die Unterstützung

nur noch in ziffernmässig bestimmten Beträgen erfolgt. Der Nachweis für das Vorliegen

einer (rechtlich oder tatsächlich) getrennten Ehe hat derjenige zu erbringen, der daraus

Rechte ableitet (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 9 DBG).

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b) Der Beschwerdeführer hat für 2009 keine Steuererklärung eingereicht. Auch seine

Ehefrau reichte keine Selbstdeklaration ein. Die Eheleute wurden daher gebüsst und

ermessensweise veranlagt. Die Busse und die Ermessensveranlagung wurden an die

Eheleute an die damals bekannte gemeinsame Adresse zugestellt. In der Einsprache

vom 30. Oktober 2010 machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, es laufe ein

Trennungsverfahren. Am 5. November 2010 gab er seine Adressänderung dem

Einwohneramt S bekannt. Der Beschwerdeführer hat das Dispositiv eines Entscheids

des Familienrichters des Kreisgerichts R ins Recht gelegt, worin dieser Vormerk nimmt,

dass die Eheleute seit 1. Dezember 2008 getrennt leben (Ziff. 1). Aus dem Entscheid

geht allerdings nicht hervor, worauf er sich stützt. Der Beschwerdeführer hat lediglich

das Dispositiv eingereicht und die mehrseitige Begründung der

Verwaltungsrekurskommission vorenthalten. Aus diesen Erwägungen ginge womöglich

der zeitliche Ablauf der Trennung näher hervor. Es lässt sich daher nicht

nachvollziehen, weshalb der Familienrichter davon ausging, die Trennung habe am

1. Dezember 2008 stattgefunden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, schriftlich

zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Er hielt in seinem Schreiben

vom 18. Mai 2011 ausdrücklich fest, der Tatbestand des Getrenntlebens lasse sich

beweisen, sofern dies erforderlich wäre. Auf die in der Folge ausdrücklich ergangene

Aufforderung zur Einreichung von Beweismitteln hat der Beschwerdeführer nicht

reagiert. Er machte auch keine näheren Angaben, in welchem Zeitpunkt er an die neue

Adresse in S umgezogen ist. Ein Wohnungswechsel müsste sich aber

erfahrungsgemäss mit geeigneten Unterlagen nachweisen lassen (Mietvertrag,

Umzugskosten etc.).

Der Lohnausweis vom 31. Dezember 2009 wurde dem Beschwerdeführer an die

Adresse in D zugestellt, ebenso die Bescheinigung über Vorsorgebeiträge vom Januar

2010. Dem Arbeitgeber war jedenfalls die neue Adresse Anfang 2010 nicht bekannt. In

der Deklaration über die Berufskosten machte der Beschwerdeführer für das ganze

Jahr 2009 Autokosten für die Fahrt von D nach U geltend. Den Steuerbehörden teilte

der Beschwerdeführer die Adressänderung erst Ende Oktober 2010 mit, so dass

sämtliche Korrespondenz über die Adresse der Familienwohnung abgewickelt wurde.

Daraus, dass der Familienrichter im Januar 2011 "Vormerk genommen" hat, dass "die

Parteien seit 1. Dezember 2008 getrennt leben", lässt sich nicht auf die konkreten

Umstände der räumlichen Trennung schliessen. Weitere Angaben, die eine räumliche

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Trennung belegen würden, lassen sich aus den Akten und Vorbringen des

Beschwerdeführers nicht entnehmen.

Wohl schliesst dies nicht aus, dass der Beschwerdeführer vor der förmlichen Trennung

bereits aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen ist. Allerdings bestehen keine

Anhaltspunkte dafür, dass im geltend gemachten Zeitpunkt, d.h. per 1. Januar 2008,

auch die wirtschaftliche Einheit der Eheleute aufgelöst wurde. Der Beschwerdeführer

wurde erst ab 1. Januar 2011 zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen

verpflichtet. Auf die Gemeinschaftlichkeit der Mittel bis zu diesem Zeitpunkt deutet

auch hin, dass im Wertschriftenverzeichnis für das Steuerjahr 2009 die

Vermögenswerte nicht den einzelnen Ehegatten zugewiesen wurden. Ebenso blieben

der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Miteigentümer je zur Hälfte ihres Wohnhauses

und traten der Grundpfandgläubigerin gegenüber gemeinsam als Darlehensnehmer auf.

Aufgrund der vorliegenden Akten sowie der vom Beschwerdeführer eingereichten

Unterlagen bestehen jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass der

Beschwerdeführer am 31. Dezember 2009 bereits in tatsächlich getrennter Ehe lebte.

Namentlich kann dem Entscheid des Familienrichters keine Bindungswirkung

hinsichtlich des steuerlich massgebenden Zeitpunkts des Getrenntlebens zuerkannt

werden. Das Zusammenrechnen der Einkünfte der Ehegatten erweist sich damit als

rechtmässig.

c) Art. 113 Abs. 1 DBG bestimmt, dass Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich

ungetrennter Ehe leben, die nach diesem Gesetz den Steuerpflichtigen zukommenden

Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam ausüben. Sie unterschreiben die

Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden

Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nichtunterzeichnenden Ehegatten eine Frist

eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter

Ehegatten angenommen (Art. 113 Abs. 2 DBG).

Wie erwähnt, wurde der Einspracheentscheid vom 4. Januar 2011 auch der Ehefrau

des Beschwerdeführers zugestellt. Diese separate Zustellung erfolgte gemäss Art. 117

Abs. 4 DBG, wonach Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich

getrennter Ehe leben, an jeden Ehegatten gesondert erfolgen. Die Ehefrau focht den

Einspracheentscheid nicht an. Deshalb trat mit der Anfechtung durch den Ehemann die

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Vertretungsvermutung nach Art. 113 DBG ein, ungeachtet der Tatsache, dass die

Eheleute in jenem Zeitpunkt getrennt lebten (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N

E. 6 zu Art. 113 DBG). Damit bestand auch kein Anlass, die Ehefrau einzuladen, sich am Beschwerdeverfahren zu beteiligen.

d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 500.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist zu verrechnen. Entscheid:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Der Beschwerdeführer bezahlt die Kosten des Verfahrens von Fr. 500.--       unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 500.--. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Fall-Nr.:

I/1-2011/18

Stelle:

Verwaltungsrekurskommission

Rubrik:

Abgaben und öffentliche Dienstpflichten

Publikationsdatum: 15.11.2011

Entscheiddatum:

15.11.2011

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 15.11.2011

Ehegattenbesteuerung, Verfahrensrecht, Art. 9 Abs. 1 und Art. 113 DBG (SR

642.11). Ein Eheschutzentscheid eines Familienrichters, der davon "Vormerk

nahm", dass die Eheleute seit 1. Januar 2008 getrennt leben, ist für die

Steuerbehörde hinsichtlich der getrennten Besteuerung der Eheleute nicht

bindend, wenn keine weiteren Merkmale für eine Trennung der Ehe vor Ende

2009 vorliegen. Für die Steuerperiode, in der die Eheleute gemeinsam zu

besteuern sind, gelten Rechtsmittel als rechtzeitig, wenn einer der

Ehegatten innert Frist handelt. Die gesetzliche Vermutung, wonach der

handelnde den nichthandelnden Ehegatten vertritt, kann dieser nur durch

eigenes Handeln widerlegen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1,

15. November 2011, I/1-2011/18).

Präsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;

Gerichtsschreiber Thomas Scherrer

A und B X-Y, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

und

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Abteilung

Recht, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,

betreffend

direkte Bundessteuer (Einkommen 2009)

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Sachverhalt:

A.- Die Eheleute A und B X-Y wohnten mit ihren Kindern in ihrem Einfamilienhaus am T-

Weg in D (Polit. Gemeinde S). Beide Ehegatten sind unselbständig erwerbend. Am

5. November 2010 gab A X dem Einwohneramt S den Umzug an den V-Weg in S

bekannt. Mit Entscheid vom 5. Januar 2011 wies der Familienrichter des Kreisgerichts

R das Einfamilienhaus am T-Weg der Ehefrau zur alleinigen Nutzung zu und

verpflichtete den Ehemann unter anderem, ab 1. Januar 2011 der Ehefrau monatliche

Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.

Für die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten

Bundessteuer 2009 reichten die Eheleute X-Y keine Steuererklärung ein. Das kantonale

Steueramt fällte deswegen eine Busse von Fr. 500.-- aus. Es veranlagte A und B X-Y

am 19. Oktober 2010 für die direkte Bundessteuer 2009 ermessensweise mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. 229'300.--. Die Veranlagungsverfügung wurde den

Eheleuten gemeinsam an die Adresse T-Weg in D zugestellt.

Mit Eingabe vom 30. Oktober 2010 erhob A X Einsprache gegen die

Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung und begründete seine Säumnis beim

Einreichen der Steuererklärung damit, dass zurzeit das Trennungsverfahren von seiner

Ehefrau laufe. Er reiche nun als Beilage seine Steuererklärung nach den offiziellen

Gegebenheiten ein. Da er in Trennung lebe, habe er die Steuererklärung allein

unterzeichnet. Er erwarte in Kürze einen gerichtlichen Entscheid in der

familienrechtlichen Angelegenheit. Das eingereichte Steuererklärungsformular war

ausschliesslich vom Ehemann unterzeichnet. Als Adresse gab dieser den neuen

Wohnsitz V-Weg in S an.

Die Veranlagungsbehörde bestätigte sowohl dem Einsprecher als auch dessen Ehefrau

mittels separater Schreiben vom 30. Dezember 2010 den Eingang der Einsprache. Am

4. Januar 2011 hiess das kantonale Steueramt die Einsprache teilweise gut und setzte

das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer auf Fr. 207'000.-- fest. Der

Einspracheentscheid wurde den Eheleuten separat an die jeweilige Wohnadresse

zugestellt.

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B.- Mit Eingabe vom 17. Januar 2011 erhob A X Beschwerde bei der

Verwaltungsrekurskommission. Er reichte das Dispositiv des Entscheids des

Familienrichters des Kreisgerichts R vom 5. Januar 2011 ein und führte aus, darin sei

festgehalten, dass er seit dem 1. Januar 2008 getrennt lebe. Demzufolge sei er für die

Steuerperiode 2009 getrennt steuerpflichtig, weshalb er den Einspracheentscheid vom

4. Januar 2011 anfechte. Er gehe davon aus, dass er rückwirkend auch für das

Steuerjahr 2008 getrennt steuerpflichtig sei.

Das kantonale Steueramt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. März 2011 die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess

sich zur Beschwerde nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer wurde am 6. Mai 2011

eingeladen, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Dies tat er mit

Schreiben vom 18. Mai 2011. Er hielt fest, er habe seinen Adresswechsel erst per

5. November 2010 der Gemeinde S gemeldet. Tatsache sei aber, dass er seit

1. Dezember 2008 getrennt von seiner Ehefrau lebe. Dieser Tatbestand liesse sich auch

beweisen, sofern dies erforderlich wäre. Auch das Kreisgericht R habe am 5. Januar

2011 entschieden, dass er seit 1. Dezember 2008 getrennt von seiner Ehefrau lebe.

Am 19. Mai 2011 gab die Verwaltungsrekurskommission dem Beschwerdeführer

Gelegenheit, bis 10. Juni 2011 entsprechende Beweismittel für das Getrenntleben

einzureichen. Innerhalb der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer keine

weiteren Unterlagen ein.

Das kantonale Steueramt übermittelte der Verwaltungsrekurskommission am 5.

Juli 2011 ein Schreiben des Beschwerdeführers an das Gemeindesteueramt S vom 29.

Juni 2011 und hielt fest, das Schreiben gehöre zu den Steuerakten. Dem

Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Er liess sich

allerdings nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die

Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Beschwerde vom

17. Januar 2011 ist rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllt in formeller und

inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 140 Abs. 2 des

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Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der

Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h

Ziff. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP).

Streitgegenstand ist die Veranlagung des Beschwerdeführers für die direkte

Bundessteuer 2009. Umstritten ist im Wesentlichen, ob die Eheleute A und B X-Y im

Steuerjahr 2009 getrennt zu besteuern sind oder nicht. Massgebend sind dabei die

Verhältnisse am Ende der Steuerperiode, also am 31. Dezember 2009 (vgl. Richner/

Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 15 zu Art. 214

DBG). Der Beschwerdeführer hat sein Rechtsmittel allein eingereicht. Art. 113 Abs. 3

DBG bestimmt, dass Rechtsmittel und andere Eingaben als rechtzeitig gelten, wenn ein

Ehegatte innert Frist handelt. Art. 113 DBG bringt damit zum Ausdruck, dass die

Eheleute zwar gemeinsam handeln können und sollen, dass aber die Gültigkeit der

Verfahrenshandlungen nicht vom gemeinsamen Handeln der Ehegatten abhängt. Jeder

Ehegatte kann die Verfahrensrechte selbständig ausüben. Seine Handlungen binden

den andern Ehegatten. Der nichthandelnde bzw. säumige Ehegatte wird somit durch

den handelnden Ehegatten vertreten. Die gesetzliche Vermutung, wonach der

handelnde den nichthandelnden Ehegatten vertritt, kann der nichthandelnde Ehegatte

nur durch eigenes Handeln widerlegen. Legt somit nur ein Ehegatte ein Rechtsmittel

ein, gilt die gesetzliche Vermutung, dass er auch für den anderen Ehegatten gehandelt

habe. Die Vertretungsvermutung gilt dabei für die Steuerperioden, während der die

Ehegatten gemeinsam zu veranlagen sind, auch noch, nachdem die Voraussetzungen

für die gemeinsame Steuerpflicht weggefallen sind, z.B. infolge Trennung oder

Scheidung (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 6 zu Art. 113 DBG mit

Hinweisen).

Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bestanden die Voraussetzungen für eine

gemeinsame Besteuerung nicht mehr. Der Beschwerdeführer war daher befugt, den

Einspracheentscheid selbständig mit Beschwerde anzufechten.

Hinsichtlich des Einspracheentscheids für die direkte Bundessteuer 2009 sind somit

die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt.

Der Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe vom 17. Januar 2011 fest, er gehe davon

aus, dass er "rückwirkend auch für das Steuerjahr 2008" getrennt steuerpflichtig sei.

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Die Veranlagung der Eheleute X-Y für 2008 wurde am 5. Januar 2010 eröffnet. Sie ist

rechtskräftig und kann daher nicht im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens überprüft

werden. Die Veranlagung für 2008 ist nicht Gegenstand des Einspracheentscheids vom

4. Januar 2011. Formell rechtskräftige Veranlagungen können nur im Rahmen einer

Revision nach Art. 147 ff. DBG überprüft werden. Zuständig für die Behandlung eines

Revisionsbegehrens ist das kantonale Steueramt. Da kein förmliches

Revisionsbegehren gestellt wird, kann darauf verzichtet werden, die

Beschwerdeeingabe als Revisionsbegehren für die Veranlagung der direkten

Bundessteuer 2008 dem kantonalen Steueramt zu übermitteln.

2.- Wie erwähnt, ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob die Eheleute X-Y in der

Steuerperiode 2009 gemeinsam zu besteuern sind.

a) Nach Art. 9 Abs. 1 DBG wird das Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und

tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand

zusammengerechnet. Eine rechtliche Trennung der Ehegatten liegt vor, wenn sie im

Sinn von Art. 117 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210) rechtlich getrennt

sind (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 15 zu Art. 9 DBG). Von einer

tatsächlich getrennten Ehe ist steuerrechtlich auszugehen bei einer auf eine gewisse

Dauer (mindestens ein Jahr) angelegten räumlichen Trennung der Ehegatten, die mit

einer getrennten Verwendung der Mittel verbunden ist. Auch wenn die Ehegatten aber

räumlich getrennt sind, kann noch nicht von einer tatsächlich getrennten Ehe

gesprochen werden. Eine Ehe kann auch bei verschiedenen Wohnsitzen der Ehegatten

tatsächlich ungetrennt sein. Entscheidend ist, ob auch die zweite Voraussetzung für

eine tatsächliche Trennung, nämlich die fehlende gemeinsame Mittelverwendung,

gegeben ist. Ob die Ehe als wirtschaftliche Einheit zu würdigen ist, hängt von der Art

der Mittelverwendung ab, wie sie objektiv feststellbar ist. Eine getrennte

Mittelverwendung liegt nicht nur dann vor, wenn der einzelne Ehegatte für seine

Lebenshaltungskosten vollständig aus eigenen Mitteln aufkommt, sondern auch dann,

wenn der eine Ehegatte durch den andern unterstützt wird, sofern die Unterstützung

nur noch in ziffernmässig bestimmten Beträgen erfolgt. Der Nachweis für das Vorliegen

einer (rechtlich oder tatsächlich) getrennten Ehe hat derjenige zu erbringen, der daraus

Rechte ableitet (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 9 DBG).

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b) Der Beschwerdeführer hat für 2009 keine Steuererklärung eingereicht. Auch seine

Ehefrau reichte keine Selbstdeklaration ein. Die Eheleute wurden daher gebüsst und

ermessensweise veranlagt. Die Busse und die Ermessensveranlagung wurden an die

Eheleute an die damals bekannte gemeinsame Adresse zugestellt. In der Einsprache

vom 30. Oktober 2010 machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, es laufe ein

Trennungsverfahren. Am 5. November 2010 gab er seine Adressänderung dem

Einwohneramt S bekannt. Der Beschwerdeführer hat das Dispositiv eines Entscheids

des Familienrichters des Kreisgerichts R ins Recht gelegt, worin dieser Vormerk nimmt,

dass die Eheleute seit 1. Dezember 2008 getrennt leben (Ziff. 1). Aus dem Entscheid

geht allerdings nicht hervor, worauf er sich stützt. Der Beschwerdeführer hat lediglich

das Dispositiv eingereicht und die mehrseitige Begründung der

Verwaltungsrekurskommission vorenthalten. Aus diesen Erwägungen ginge womöglich

der zeitliche Ablauf der Trennung näher hervor. Es lässt sich daher nicht

nachvollziehen, weshalb der Familienrichter davon ausging, die Trennung habe am

1. Dezember 2008 stattgefunden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, schriftlich

zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Er hielt in seinem Schreiben

vom 18. Mai 2011 ausdrücklich fest, der Tatbestand des Getrenntlebens lasse sich

beweisen, sofern dies erforderlich wäre. Auf die in der Folge ausdrücklich ergangene

Aufforderung zur Einreichung von Beweismitteln hat der Beschwerdeführer nicht

reagiert. Er machte auch keine näheren Angaben, in welchem Zeitpunkt er an die neue

Adresse in S umgezogen ist. Ein Wohnungswechsel müsste sich aber

erfahrungsgemäss mit geeigneten Unterlagen nachweisen lassen (Mietvertrag,

Umzugskosten etc.).

Der Lohnausweis vom 31. Dezember 2009 wurde dem Beschwerdeführer an die

Adresse in D zugestellt, ebenso die Bescheinigung über Vorsorgebeiträge vom Januar

2010. Dem Arbeitgeber war jedenfalls die neue Adresse Anfang 2010 nicht bekannt. In

der Deklaration über die Berufskosten machte der Beschwerdeführer für das ganze

Jahr 2009 Autokosten für die Fahrt von D nach U geltend. Den Steuerbehörden teilte

der Beschwerdeführer die Adressänderung erst Ende Oktober 2010 mit, so dass

sämtliche Korrespondenz über die Adresse der Familienwohnung abgewickelt wurde.

Daraus, dass der Familienrichter im Januar 2011 "Vormerk genommen" hat, dass "die

Parteien seit 1. Dezember 2008 getrennt leben", lässt sich nicht auf die konkreten

Umstände der räumlichen Trennung schliessen. Weitere Angaben, die eine räumliche

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Trennung belegen würden, lassen sich aus den Akten und Vorbringen des

Beschwerdeführers nicht entnehmen.

Wohl schliesst dies nicht aus, dass der Beschwerdeführer vor der förmlichen Trennung

bereits aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen ist. Allerdings bestehen keine

Anhaltspunkte dafür, dass im geltend gemachten Zeitpunkt, d.h. per 1. Januar 2008,

auch die wirtschaftliche Einheit der Eheleute aufgelöst wurde. Der Beschwerdeführer

wurde erst ab 1. Januar 2011 zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen

verpflichtet. Auf die Gemeinschaftlichkeit der Mittel bis zu diesem Zeitpunkt deutet

auch hin, dass im Wertschriftenverzeichnis für das Steuerjahr 2009 die

Vermögenswerte nicht den einzelnen Ehegatten zugewiesen wurden. Ebenso blieben

der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Miteigentümer je zur Hälfte ihres Wohnhauses

und traten der Grundpfandgläubigerin gegenüber gemeinsam als Darlehensnehmer auf.

Aufgrund der vorliegenden Akten sowie der vom Beschwerdeführer eingereichten

Unterlagen bestehen jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass der

Beschwerdeführer am 31. Dezember 2009 bereits in tatsächlich getrennter Ehe lebte.

Namentlich kann dem Entscheid des Familienrichters keine Bindungswirkung

hinsichtlich des steuerlich massgebenden Zeitpunkts des Getrenntlebens zuerkannt

werden. Das Zusammenrechnen der Einkünfte der Ehegatten erweist sich damit als

rechtmässig.

c) Art. 113 Abs. 1 DBG bestimmt, dass Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich

ungetrennter Ehe leben, die nach diesem Gesetz den Steuerpflichtigen zukommenden

Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam ausüben. Sie unterschreiben die

Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden

Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nichtunterzeichnenden Ehegatten eine Frist

eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter

Ehegatten angenommen (Art. 113 Abs. 2 DBG).

Wie erwähnt, wurde der Einspracheentscheid vom 4. Januar 2011 auch der Ehefrau

des Beschwerdeführers zugestellt. Diese separate Zustellung erfolgte gemäss Art. 117

Abs. 4 DBG, wonach Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich

getrennter Ehe leben, an jeden Ehegatten gesondert erfolgen. Die Ehefrau focht den

Einspracheentscheid nicht an. Deshalb trat mit der Anfechtung durch den Ehemann die

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Vertretungsvermutung nach Art. 113 DBG ein, ungeachtet der Tatsache, dass die

Eheleute in jenem Zeitpunkt getrennt lebten (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N

6 zu Art. 113 DBG). Damit bestand auch kein Anlass, die Ehefrau einzuladen, sich am

Beschwerdeverfahren zu beteiligen.

d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf

eingetreten werden kann.

3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von

Fr. 500.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 122

der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist zu

verrechnen.

Entscheid:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Der Beschwerdeführer bezahlt die Kosten des Verfahrens von Fr. 500.--

unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 500.--.

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