Ehegattenbesteuerung, Verfahrensrecht, Art. 9 Abs. 1 und Art. 113 DBG (SR 642.11). Ein Eheschutzentscheid eines Familienrichters, der davon "Vormerk nahm", dass die Eheleute seit 1. Januar 2008 getrennt leben, ist für die Steuerbehörde hinsichtlich der getrennten Besteuerung der Eheleute nicht bindend, wenn keine weiteren Merkmale für eine Trennung der Ehe vor Ende 2009 vorliegen. Für die Steuerperiode, in der die Eheleute gemeinsam zu besteuern sind, gelten Rechtsmittel als rechtzeitig, wenn einer der Ehegatten innert Frist handelt. Die gesetzliche Vermutung, wonach der handelnde den nichthandelnden Ehegatten vertritt, kann dieser nur durch eigenes Handeln widerlegen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. November 2011, I/1-2011/18).
Sachverhalt
A.- Die Eheleute A und B X-Y wohnten mit ihren Kindern in ihrem Einfamilienhaus am T-
Weg in D (Polit. Gemeinde S). Beide Ehegatten sind unselbständig erwerbend. Am
5. November 2010 gab A X dem Einwohneramt S den Umzug an den V-Weg in S
bekannt. Mit Entscheid vom 5. Januar 2011 wies der Familienrichter des Kreisgerichts
R das Einfamilienhaus am T-Weg der Ehefrau zur alleinigen Nutzung zu und
verpflichtete den Ehemann unter anderem, ab 1. Januar 2011 der Ehefrau monatliche
Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.
Für die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten
Bundessteuer 2009 reichten die Eheleute X-Y keine Steuererklärung ein. Das kantonale
Steueramt fällte deswegen eine Busse von Fr. 500.-- aus. Es veranlagte A und B X-Y
am 19. Oktober 2010 für die direkte Bundessteuer 2009 ermessensweise mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. 229'300.--. Die Veranlagungsverfügung wurde den
Eheleuten gemeinsam an die Adresse T-Weg in D zugestellt.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2010 erhob A X Einsprache gegen die
Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung und begründete seine Säumnis beim
Einreichen der Steuererklärung damit, dass zurzeit das Trennungsverfahren von seiner
Ehefrau laufe. Er reiche nun als Beilage seine Steuererklärung nach den offiziellen
Gegebenheiten ein. Da er in Trennung lebe, habe er die Steuererklärung allein
unterzeichnet. Er erwarte in Kürze einen gerichtlichen Entscheid in der
familienrechtlichen Angelegenheit. Das eingereichte Steuererklärungsformular war
ausschliesslich vom Ehemann unterzeichnet. Als Adresse gab dieser den neuen
Wohnsitz V-Weg in S an.
Die Veranlagungsbehörde bestätigte sowohl dem Einsprecher als auch dessen Ehefrau
mittels separater Schreiben vom 30. Dezember 2010 den Eingang der Einsprache. Am
4. Januar 2011 hiess das kantonale Steueramt die Einsprache teilweise gut und setzte
das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer auf Fr. 207'000.-- fest. Der
Einspracheentscheid wurde den Eheleuten separat an die jeweilige Wohnadresse
zugestellt.
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B.- Mit Eingabe vom 17. Januar 2011 erhob A X Beschwerde bei der
Verwaltungsrekurskommission. Er reichte das Dispositiv des Entscheids des
Familienrichters des Kreisgerichts R vom 5. Januar 2011 ein und führte aus, darin sei
festgehalten, dass er seit dem 1. Januar 2008 getrennt lebe. Demzufolge sei er für die
Steuerperiode 2009 getrennt steuerpflichtig, weshalb er den Einspracheentscheid vom
4. Januar 2011 anfechte. Er gehe davon aus, dass er rückwirkend auch für das
Steuerjahr 2008 getrennt steuerpflichtig sei.
Das kantonale Steueramt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. März 2011 die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess
sich zur Beschwerde nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer wurde am 6. Mai 2011
eingeladen, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Dies tat er mit
Schreiben vom 18. Mai 2011. Er hielt fest, er habe seinen Adresswechsel erst per
5. November 2010 der Gemeinde S gemeldet. Tatsache sei aber, dass er seit
1. Dezember 2008 getrennt von seiner Ehefrau lebe. Dieser Tatbestand liesse sich auch
beweisen, sofern dies erforderlich wäre. Auch das Kreisgericht R habe am 5. Januar
2011 entschieden, dass er seit 1. Dezember 2008 getrennt von seiner Ehefrau lebe.
Am 19. Mai 2011 gab die Verwaltungsrekurskommission dem Beschwerdeführer
Gelegenheit, bis 10. Juni 2011 entsprechende Beweismittel für das Getrenntleben
einzureichen. Innerhalb der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer keine
weiteren Unterlagen ein.
Das kantonale Steueramt übermittelte der Verwaltungsrekurskommission am 5.
Juli 2011 ein Schreiben des Beschwerdeführers an das Gemeindesteueramt S vom 29.
Juni 2011 und hielt fest, das Schreiben gehöre zu den Steuerakten. Dem
Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Er liess sich
allerdings nicht vernehmen.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die
Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Beschwerde vom
17. Januar 2011 ist rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllt in formeller und
inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 140 Abs. 2 des
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Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der
Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h
Ziff. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP).
Streitgegenstand ist die Veranlagung des Beschwerdeführers für die direkte
Bundessteuer 2009. Umstritten ist im Wesentlichen, ob die Eheleute A und B X-Y im
Steuerjahr 2009 getrennt zu besteuern sind oder nicht. Massgebend sind dabei die
Verhältnisse am Ende der Steuerperiode, also am 31. Dezember 2009 (vgl. Richner/
Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 15 zu Art. 214
DBG). Der Beschwerdeführer hat sein Rechtsmittel allein eingereicht. Art. 113 Abs. 3
DBG bestimmt, dass Rechtsmittel und andere Eingaben als rechtzeitig gelten, wenn ein
Ehegatte innert Frist handelt. Art. 113 DBG bringt damit zum Ausdruck, dass die
Eheleute zwar gemeinsam handeln können und sollen, dass aber die Gültigkeit der
Verfahrenshandlungen nicht vom gemeinsamen Handeln der Ehegatten abhängt. Jeder
Ehegatte kann die Verfahrensrechte selbständig ausüben. Seine Handlungen binden
den andern Ehegatten. Der nichthandelnde bzw. säumige Ehegatte wird somit durch
den handelnden Ehegatten vertreten. Die gesetzliche Vermutung, wonach der
handelnde den nichthandelnden Ehegatten vertritt, kann der nichthandelnde Ehegatte
nur durch eigenes Handeln widerlegen. Legt somit nur ein Ehegatte ein Rechtsmittel
ein, gilt die gesetzliche Vermutung, dass er auch für den anderen Ehegatten gehandelt
habe. Die Vertretungsvermutung gilt dabei für die Steuerperioden, während der die
Ehegatten gemeinsam zu veranlagen sind, auch noch, nachdem die Voraussetzungen
für die gemeinsame Steuerpflicht weggefallen sind, z.B. infolge Trennung oder
Scheidung (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 6 zu Art. 113 DBG mit
Hinweisen).
Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bestanden die Voraussetzungen für eine
gemeinsame Besteuerung nicht mehr. Der Beschwerdeführer war daher befugt, den
Einspracheentscheid selbständig mit Beschwerde anzufechten.
Hinsichtlich des Einspracheentscheids für die direkte Bundessteuer 2009 sind somit
die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe vom 17. Januar 2011 fest, er gehe davon
aus, dass er "rückwirkend auch für das Steuerjahr 2008" getrennt steuerpflichtig sei.
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Die Veranlagung der Eheleute X-Y für 2008 wurde am 5. Januar 2010 eröffnet. Sie ist
rechtskräftig und kann daher nicht im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens überprüft
werden. Die Veranlagung für 2008 ist nicht Gegenstand des Einspracheentscheids vom
E. 4 Januar 2011. Formell rechtskräftige Veranlagungen können nur im Rahmen einer
Revision nach Art. 147 ff. DBG überprüft werden. Zuständig für die Behandlung eines
Revisionsbegehrens ist das kantonale Steueramt. Da kein förmliches
Revisionsbegehren gestellt wird, kann darauf verzichtet werden, die
Beschwerdeeingabe als Revisionsbegehren für die Veranlagung der direkten
Bundessteuer 2008 dem kantonalen Steueramt zu übermitteln.
2.- Wie erwähnt, ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob die Eheleute X-Y in der
Steuerperiode 2009 gemeinsam zu besteuern sind.
a) Nach Art. 9 Abs. 1 DBG wird das Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und
tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand
zusammengerechnet. Eine rechtliche Trennung der Ehegatten liegt vor, wenn sie im
Sinn von Art. 117 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210) rechtlich getrennt
sind (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 15 zu Art. 9 DBG). Von einer
tatsächlich getrennten Ehe ist steuerrechtlich auszugehen bei einer auf eine gewisse
Dauer (mindestens ein Jahr) angelegten räumlichen Trennung der Ehegatten, die mit
einer getrennten Verwendung der Mittel verbunden ist. Auch wenn die Ehegatten aber
räumlich getrennt sind, kann noch nicht von einer tatsächlich getrennten Ehe
gesprochen werden. Eine Ehe kann auch bei verschiedenen Wohnsitzen der Ehegatten
tatsächlich ungetrennt sein. Entscheidend ist, ob auch die zweite Voraussetzung für
eine tatsächliche Trennung, nämlich die fehlende gemeinsame Mittelverwendung,
gegeben ist. Ob die Ehe als wirtschaftliche Einheit zu würdigen ist, hängt von der Art
der Mittelverwendung ab, wie sie objektiv feststellbar ist. Eine getrennte
Mittelverwendung liegt nicht nur dann vor, wenn der einzelne Ehegatte für seine
Lebenshaltungskosten vollständig aus eigenen Mitteln aufkommt, sondern auch dann,
wenn der eine Ehegatte durch den andern unterstützt wird, sofern die Unterstützung
nur noch in ziffernmässig bestimmten Beträgen erfolgt. Der Nachweis für das Vorliegen
einer (rechtlich oder tatsächlich) getrennten Ehe hat derjenige zu erbringen, der daraus
Rechte ableitet (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 9 DBG).
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b) Der Beschwerdeführer hat für 2009 keine Steuererklärung eingereicht. Auch seine
Ehefrau reichte keine Selbstdeklaration ein. Die Eheleute wurden daher gebüsst und
ermessensweise veranlagt. Die Busse und die Ermessensveranlagung wurden an die
Eheleute an die damals bekannte gemeinsame Adresse zugestellt. In der Einsprache
vom 30. Oktober 2010 machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, es laufe ein
Trennungsverfahren. Am 5. November 2010 gab er seine Adressänderung dem
Einwohneramt S bekannt. Der Beschwerdeführer hat das Dispositiv eines Entscheids
des Familienrichters des Kreisgerichts R ins Recht gelegt, worin dieser Vormerk nimmt,
dass die Eheleute seit 1. Dezember 2008 getrennt leben (Ziff. 1). Aus dem Entscheid
geht allerdings nicht hervor, worauf er sich stützt. Der Beschwerdeführer hat lediglich
das Dispositiv eingereicht und die mehrseitige Begründung der
Verwaltungsrekurskommission vorenthalten. Aus diesen Erwägungen ginge womöglich
der zeitliche Ablauf der Trennung näher hervor. Es lässt sich daher nicht
nachvollziehen, weshalb der Familienrichter davon ausging, die Trennung habe am
1. Dezember 2008 stattgefunden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, schriftlich
zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Er hielt in seinem Schreiben
vom 18. Mai 2011 ausdrücklich fest, der Tatbestand des Getrenntlebens lasse sich
beweisen, sofern dies erforderlich wäre. Auf die in der Folge ausdrücklich ergangene
Aufforderung zur Einreichung von Beweismitteln hat der Beschwerdeführer nicht
reagiert. Er machte auch keine näheren Angaben, in welchem Zeitpunkt er an die neue
Adresse in S umgezogen ist. Ein Wohnungswechsel müsste sich aber
erfahrungsgemäss mit geeigneten Unterlagen nachweisen lassen (Mietvertrag,
Umzugskosten etc.).
Der Lohnausweis vom 31. Dezember 2009 wurde dem Beschwerdeführer an die
Adresse in D zugestellt, ebenso die Bescheinigung über Vorsorgebeiträge vom Januar
2010. Dem Arbeitgeber war jedenfalls die neue Adresse Anfang 2010 nicht bekannt. In
der Deklaration über die Berufskosten machte der Beschwerdeführer für das ganze
Jahr 2009 Autokosten für die Fahrt von D nach U geltend. Den Steuerbehörden teilte
der Beschwerdeführer die Adressänderung erst Ende Oktober 2010 mit, so dass
sämtliche Korrespondenz über die Adresse der Familienwohnung abgewickelt wurde.
Daraus, dass der Familienrichter im Januar 2011 "Vormerk genommen" hat, dass "die
Parteien seit 1. Dezember 2008 getrennt leben", lässt sich nicht auf die konkreten
Umstände der räumlichen Trennung schliessen. Weitere Angaben, die eine räumliche
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Trennung belegen würden, lassen sich aus den Akten und Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht entnehmen.
Wohl schliesst dies nicht aus, dass der Beschwerdeführer vor der förmlichen Trennung
bereits aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen ist. Allerdings bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass im geltend gemachten Zeitpunkt, d.h. per 1. Januar 2008,
auch die wirtschaftliche Einheit der Eheleute aufgelöst wurde. Der Beschwerdeführer
wurde erst ab 1. Januar 2011 zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen
verpflichtet. Auf die Gemeinschaftlichkeit der Mittel bis zu diesem Zeitpunkt deutet
auch hin, dass im Wertschriftenverzeichnis für das Steuerjahr 2009 die
Vermögenswerte nicht den einzelnen Ehegatten zugewiesen wurden. Ebenso blieben
der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Miteigentümer je zur Hälfte ihres Wohnhauses
und traten der Grundpfandgläubigerin gegenüber gemeinsam als Darlehensnehmer auf.
Aufgrund der vorliegenden Akten sowie der vom Beschwerdeführer eingereichten
Unterlagen bestehen jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass der
Beschwerdeführer am 31. Dezember 2009 bereits in tatsächlich getrennter Ehe lebte.
Namentlich kann dem Entscheid des Familienrichters keine Bindungswirkung
hinsichtlich des steuerlich massgebenden Zeitpunkts des Getrenntlebens zuerkannt
werden. Das Zusammenrechnen der Einkünfte der Ehegatten erweist sich damit als
rechtmässig.
c) Art. 113 Abs. 1 DBG bestimmt, dass Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich
ungetrennter Ehe leben, die nach diesem Gesetz den Steuerpflichtigen zukommenden
Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam ausüben. Sie unterschreiben die
Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden
Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nichtunterzeichnenden Ehegatten eine Frist
eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter
Ehegatten angenommen (Art. 113 Abs. 2 DBG).
Wie erwähnt, wurde der Einspracheentscheid vom 4. Januar 2011 auch der Ehefrau
des Beschwerdeführers zugestellt. Diese separate Zustellung erfolgte gemäss Art. 117
Abs. 4 DBG, wonach Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich
getrennter Ehe leben, an jeden Ehegatten gesondert erfolgen. Die Ehefrau focht den
Einspracheentscheid nicht an. Deshalb trat mit der Anfechtung durch den Ehemann die
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Vertretungsvermutung nach Art. 113 DBG ein, ungeachtet der Tatsache, dass die
Eheleute in jenem Zeitpunkt getrennt lebten (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N
E. 6 zu Art. 113 DBG). Damit bestand auch kein Anlass, die Ehefrau einzuladen, sich am Beschwerdeverfahren zu beteiligen.
d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 500.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist zu verrechnen. Entscheid:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Der Beschwerdeführer bezahlt die Kosten des Verfahrens von Fr. 500.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 500.--. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Fall-Nr.:
I/1-2011/18
Stelle:
Verwaltungsrekurskommission
Rubrik:
Abgaben und öffentliche Dienstpflichten
Publikationsdatum: 15.11.2011
Entscheiddatum:
15.11.2011
Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 15.11.2011
Ehegattenbesteuerung, Verfahrensrecht, Art. 9 Abs. 1 und Art. 113 DBG (SR
642.11). Ein Eheschutzentscheid eines Familienrichters, der davon "Vormerk
nahm", dass die Eheleute seit 1. Januar 2008 getrennt leben, ist für die
Steuerbehörde hinsichtlich der getrennten Besteuerung der Eheleute nicht
bindend, wenn keine weiteren Merkmale für eine Trennung der Ehe vor Ende
2009 vorliegen. Für die Steuerperiode, in der die Eheleute gemeinsam zu
besteuern sind, gelten Rechtsmittel als rechtzeitig, wenn einer der
Ehegatten innert Frist handelt. Die gesetzliche Vermutung, wonach der
handelnde den nichthandelnden Ehegatten vertritt, kann dieser nur durch
eigenes Handeln widerlegen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1,
15. November 2011, I/1-2011/18).
Präsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;
Gerichtsschreiber Thomas Scherrer
A und B X-Y, Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
und
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Abteilung
Recht, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,
betreffend
direkte Bundessteuer (Einkommen 2009)
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Sachverhalt:
A.- Die Eheleute A und B X-Y wohnten mit ihren Kindern in ihrem Einfamilienhaus am T-
Weg in D (Polit. Gemeinde S). Beide Ehegatten sind unselbständig erwerbend. Am
5. November 2010 gab A X dem Einwohneramt S den Umzug an den V-Weg in S
bekannt. Mit Entscheid vom 5. Januar 2011 wies der Familienrichter des Kreisgerichts
R das Einfamilienhaus am T-Weg der Ehefrau zur alleinigen Nutzung zu und
verpflichtete den Ehemann unter anderem, ab 1. Januar 2011 der Ehefrau monatliche
Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.
Für die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten
Bundessteuer 2009 reichten die Eheleute X-Y keine Steuererklärung ein. Das kantonale
Steueramt fällte deswegen eine Busse von Fr. 500.-- aus. Es veranlagte A und B X-Y
am 19. Oktober 2010 für die direkte Bundessteuer 2009 ermessensweise mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. 229'300.--. Die Veranlagungsverfügung wurde den
Eheleuten gemeinsam an die Adresse T-Weg in D zugestellt.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2010 erhob A X Einsprache gegen die
Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung und begründete seine Säumnis beim
Einreichen der Steuererklärung damit, dass zurzeit das Trennungsverfahren von seiner
Ehefrau laufe. Er reiche nun als Beilage seine Steuererklärung nach den offiziellen
Gegebenheiten ein. Da er in Trennung lebe, habe er die Steuererklärung allein
unterzeichnet. Er erwarte in Kürze einen gerichtlichen Entscheid in der
familienrechtlichen Angelegenheit. Das eingereichte Steuererklärungsformular war
ausschliesslich vom Ehemann unterzeichnet. Als Adresse gab dieser den neuen
Wohnsitz V-Weg in S an.
Die Veranlagungsbehörde bestätigte sowohl dem Einsprecher als auch dessen Ehefrau
mittels separater Schreiben vom 30. Dezember 2010 den Eingang der Einsprache. Am
4. Januar 2011 hiess das kantonale Steueramt die Einsprache teilweise gut und setzte
das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer auf Fr. 207'000.-- fest. Der
Einspracheentscheid wurde den Eheleuten separat an die jeweilige Wohnadresse
zugestellt.
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B.- Mit Eingabe vom 17. Januar 2011 erhob A X Beschwerde bei der
Verwaltungsrekurskommission. Er reichte das Dispositiv des Entscheids des
Familienrichters des Kreisgerichts R vom 5. Januar 2011 ein und führte aus, darin sei
festgehalten, dass er seit dem 1. Januar 2008 getrennt lebe. Demzufolge sei er für die
Steuerperiode 2009 getrennt steuerpflichtig, weshalb er den Einspracheentscheid vom
4. Januar 2011 anfechte. Er gehe davon aus, dass er rückwirkend auch für das
Steuerjahr 2008 getrennt steuerpflichtig sei.
Das kantonale Steueramt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. März 2011 die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess
sich zur Beschwerde nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer wurde am 6. Mai 2011
eingeladen, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Dies tat er mit
Schreiben vom 18. Mai 2011. Er hielt fest, er habe seinen Adresswechsel erst per
5. November 2010 der Gemeinde S gemeldet. Tatsache sei aber, dass er seit
1. Dezember 2008 getrennt von seiner Ehefrau lebe. Dieser Tatbestand liesse sich auch
beweisen, sofern dies erforderlich wäre. Auch das Kreisgericht R habe am 5. Januar
2011 entschieden, dass er seit 1. Dezember 2008 getrennt von seiner Ehefrau lebe.
Am 19. Mai 2011 gab die Verwaltungsrekurskommission dem Beschwerdeführer
Gelegenheit, bis 10. Juni 2011 entsprechende Beweismittel für das Getrenntleben
einzureichen. Innerhalb der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer keine
weiteren Unterlagen ein.
Das kantonale Steueramt übermittelte der Verwaltungsrekurskommission am 5.
Juli 2011 ein Schreiben des Beschwerdeführers an das Gemeindesteueramt S vom 29.
Juni 2011 und hielt fest, das Schreiben gehöre zu den Steuerakten. Dem
Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Er liess sich
allerdings nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die
Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Beschwerde vom
17. Januar 2011 ist rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllt in formeller und
inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 140 Abs. 2 des
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Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der
Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h
Ziff. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP).
Streitgegenstand ist die Veranlagung des Beschwerdeführers für die direkte
Bundessteuer 2009. Umstritten ist im Wesentlichen, ob die Eheleute A und B X-Y im
Steuerjahr 2009 getrennt zu besteuern sind oder nicht. Massgebend sind dabei die
Verhältnisse am Ende der Steuerperiode, also am 31. Dezember 2009 (vgl. Richner/
Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 15 zu Art. 214
DBG). Der Beschwerdeführer hat sein Rechtsmittel allein eingereicht. Art. 113 Abs. 3
DBG bestimmt, dass Rechtsmittel und andere Eingaben als rechtzeitig gelten, wenn ein
Ehegatte innert Frist handelt. Art. 113 DBG bringt damit zum Ausdruck, dass die
Eheleute zwar gemeinsam handeln können und sollen, dass aber die Gültigkeit der
Verfahrenshandlungen nicht vom gemeinsamen Handeln der Ehegatten abhängt. Jeder
Ehegatte kann die Verfahrensrechte selbständig ausüben. Seine Handlungen binden
den andern Ehegatten. Der nichthandelnde bzw. säumige Ehegatte wird somit durch
den handelnden Ehegatten vertreten. Die gesetzliche Vermutung, wonach der
handelnde den nichthandelnden Ehegatten vertritt, kann der nichthandelnde Ehegatte
nur durch eigenes Handeln widerlegen. Legt somit nur ein Ehegatte ein Rechtsmittel
ein, gilt die gesetzliche Vermutung, dass er auch für den anderen Ehegatten gehandelt
habe. Die Vertretungsvermutung gilt dabei für die Steuerperioden, während der die
Ehegatten gemeinsam zu veranlagen sind, auch noch, nachdem die Voraussetzungen
für die gemeinsame Steuerpflicht weggefallen sind, z.B. infolge Trennung oder
Scheidung (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 6 zu Art. 113 DBG mit
Hinweisen).
Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bestanden die Voraussetzungen für eine
gemeinsame Besteuerung nicht mehr. Der Beschwerdeführer war daher befugt, den
Einspracheentscheid selbständig mit Beschwerde anzufechten.
Hinsichtlich des Einspracheentscheids für die direkte Bundessteuer 2009 sind somit
die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe vom 17. Januar 2011 fest, er gehe davon
aus, dass er "rückwirkend auch für das Steuerjahr 2008" getrennt steuerpflichtig sei.
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Die Veranlagung der Eheleute X-Y für 2008 wurde am 5. Januar 2010 eröffnet. Sie ist
rechtskräftig und kann daher nicht im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens überprüft
werden. Die Veranlagung für 2008 ist nicht Gegenstand des Einspracheentscheids vom
4. Januar 2011. Formell rechtskräftige Veranlagungen können nur im Rahmen einer
Revision nach Art. 147 ff. DBG überprüft werden. Zuständig für die Behandlung eines
Revisionsbegehrens ist das kantonale Steueramt. Da kein förmliches
Revisionsbegehren gestellt wird, kann darauf verzichtet werden, die
Beschwerdeeingabe als Revisionsbegehren für die Veranlagung der direkten
Bundessteuer 2008 dem kantonalen Steueramt zu übermitteln.
2.- Wie erwähnt, ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob die Eheleute X-Y in der
Steuerperiode 2009 gemeinsam zu besteuern sind.
a) Nach Art. 9 Abs. 1 DBG wird das Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und
tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand
zusammengerechnet. Eine rechtliche Trennung der Ehegatten liegt vor, wenn sie im
Sinn von Art. 117 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210) rechtlich getrennt
sind (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 15 zu Art. 9 DBG). Von einer
tatsächlich getrennten Ehe ist steuerrechtlich auszugehen bei einer auf eine gewisse
Dauer (mindestens ein Jahr) angelegten räumlichen Trennung der Ehegatten, die mit
einer getrennten Verwendung der Mittel verbunden ist. Auch wenn die Ehegatten aber
räumlich getrennt sind, kann noch nicht von einer tatsächlich getrennten Ehe
gesprochen werden. Eine Ehe kann auch bei verschiedenen Wohnsitzen der Ehegatten
tatsächlich ungetrennt sein. Entscheidend ist, ob auch die zweite Voraussetzung für
eine tatsächliche Trennung, nämlich die fehlende gemeinsame Mittelverwendung,
gegeben ist. Ob die Ehe als wirtschaftliche Einheit zu würdigen ist, hängt von der Art
der Mittelverwendung ab, wie sie objektiv feststellbar ist. Eine getrennte
Mittelverwendung liegt nicht nur dann vor, wenn der einzelne Ehegatte für seine
Lebenshaltungskosten vollständig aus eigenen Mitteln aufkommt, sondern auch dann,
wenn der eine Ehegatte durch den andern unterstützt wird, sofern die Unterstützung
nur noch in ziffernmässig bestimmten Beträgen erfolgt. Der Nachweis für das Vorliegen
einer (rechtlich oder tatsächlich) getrennten Ehe hat derjenige zu erbringen, der daraus
Rechte ableitet (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 9 DBG).
© Kanton St.Gallen 2026
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b) Der Beschwerdeführer hat für 2009 keine Steuererklärung eingereicht. Auch seine
Ehefrau reichte keine Selbstdeklaration ein. Die Eheleute wurden daher gebüsst und
ermessensweise veranlagt. Die Busse und die Ermessensveranlagung wurden an die
Eheleute an die damals bekannte gemeinsame Adresse zugestellt. In der Einsprache
vom 30. Oktober 2010 machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, es laufe ein
Trennungsverfahren. Am 5. November 2010 gab er seine Adressänderung dem
Einwohneramt S bekannt. Der Beschwerdeführer hat das Dispositiv eines Entscheids
des Familienrichters des Kreisgerichts R ins Recht gelegt, worin dieser Vormerk nimmt,
dass die Eheleute seit 1. Dezember 2008 getrennt leben (Ziff. 1). Aus dem Entscheid
geht allerdings nicht hervor, worauf er sich stützt. Der Beschwerdeführer hat lediglich
das Dispositiv eingereicht und die mehrseitige Begründung der
Verwaltungsrekurskommission vorenthalten. Aus diesen Erwägungen ginge womöglich
der zeitliche Ablauf der Trennung näher hervor. Es lässt sich daher nicht
nachvollziehen, weshalb der Familienrichter davon ausging, die Trennung habe am
1. Dezember 2008 stattgefunden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, schriftlich
zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Er hielt in seinem Schreiben
vom 18. Mai 2011 ausdrücklich fest, der Tatbestand des Getrenntlebens lasse sich
beweisen, sofern dies erforderlich wäre. Auf die in der Folge ausdrücklich ergangene
Aufforderung zur Einreichung von Beweismitteln hat der Beschwerdeführer nicht
reagiert. Er machte auch keine näheren Angaben, in welchem Zeitpunkt er an die neue
Adresse in S umgezogen ist. Ein Wohnungswechsel müsste sich aber
erfahrungsgemäss mit geeigneten Unterlagen nachweisen lassen (Mietvertrag,
Umzugskosten etc.).
Der Lohnausweis vom 31. Dezember 2009 wurde dem Beschwerdeführer an die
Adresse in D zugestellt, ebenso die Bescheinigung über Vorsorgebeiträge vom Januar
2010. Dem Arbeitgeber war jedenfalls die neue Adresse Anfang 2010 nicht bekannt. In
der Deklaration über die Berufskosten machte der Beschwerdeführer für das ganze
Jahr 2009 Autokosten für die Fahrt von D nach U geltend. Den Steuerbehörden teilte
der Beschwerdeführer die Adressänderung erst Ende Oktober 2010 mit, so dass
sämtliche Korrespondenz über die Adresse der Familienwohnung abgewickelt wurde.
Daraus, dass der Familienrichter im Januar 2011 "Vormerk genommen" hat, dass "die
Parteien seit 1. Dezember 2008 getrennt leben", lässt sich nicht auf die konkreten
Umstände der räumlichen Trennung schliessen. Weitere Angaben, die eine räumliche
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Trennung belegen würden, lassen sich aus den Akten und Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht entnehmen.
Wohl schliesst dies nicht aus, dass der Beschwerdeführer vor der förmlichen Trennung
bereits aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen ist. Allerdings bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass im geltend gemachten Zeitpunkt, d.h. per 1. Januar 2008,
auch die wirtschaftliche Einheit der Eheleute aufgelöst wurde. Der Beschwerdeführer
wurde erst ab 1. Januar 2011 zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen
verpflichtet. Auf die Gemeinschaftlichkeit der Mittel bis zu diesem Zeitpunkt deutet
auch hin, dass im Wertschriftenverzeichnis für das Steuerjahr 2009 die
Vermögenswerte nicht den einzelnen Ehegatten zugewiesen wurden. Ebenso blieben
der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Miteigentümer je zur Hälfte ihres Wohnhauses
und traten der Grundpfandgläubigerin gegenüber gemeinsam als Darlehensnehmer auf.
Aufgrund der vorliegenden Akten sowie der vom Beschwerdeführer eingereichten
Unterlagen bestehen jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass der
Beschwerdeführer am 31. Dezember 2009 bereits in tatsächlich getrennter Ehe lebte.
Namentlich kann dem Entscheid des Familienrichters keine Bindungswirkung
hinsichtlich des steuerlich massgebenden Zeitpunkts des Getrenntlebens zuerkannt
werden. Das Zusammenrechnen der Einkünfte der Ehegatten erweist sich damit als
rechtmässig.
c) Art. 113 Abs. 1 DBG bestimmt, dass Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich
ungetrennter Ehe leben, die nach diesem Gesetz den Steuerpflichtigen zukommenden
Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam ausüben. Sie unterschreiben die
Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden
Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nichtunterzeichnenden Ehegatten eine Frist
eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter
Ehegatten angenommen (Art. 113 Abs. 2 DBG).
Wie erwähnt, wurde der Einspracheentscheid vom 4. Januar 2011 auch der Ehefrau
des Beschwerdeführers zugestellt. Diese separate Zustellung erfolgte gemäss Art. 117
Abs. 4 DBG, wonach Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich
getrennter Ehe leben, an jeden Ehegatten gesondert erfolgen. Die Ehefrau focht den
Einspracheentscheid nicht an. Deshalb trat mit der Anfechtung durch den Ehemann die
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Vertretungsvermutung nach Art. 113 DBG ein, ungeachtet der Tatsache, dass die
Eheleute in jenem Zeitpunkt getrennt lebten (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N
6 zu Art. 113 DBG). Damit bestand auch kein Anlass, die Ehefrau einzuladen, sich am
Beschwerdeverfahren zu beteiligen.
d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann.
3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von
Fr. 500.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 122
der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist zu
verrechnen.
Entscheid:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Der Beschwerdeführer bezahlt die Kosten des Verfahrens von Fr. 500.--
unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 500.--.
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