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IV-2025/21

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 08.05.2025

Sg Verwaltungsrekurskommission · 2025-05-08 · Deutsch SG

Annullierung des Führerausweises auf Probe (Art. 15a Abs. 4 SVG). Vorliegend wusste der Rekurrent, dass er eine im Sinn von Art. 15a Abs. 4 SVG erste Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen haben könnte. Er wurde zum einen polizeilich einvernommen und zum andern wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell AR der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen. Er war damit gewarnt und hatte insbesondere die Möglichkeit, das besondere Mass an Verantwortungsbewusstsein, das von einem Inhaber eines Führerausweises auf Probe nach einer ersten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften erwartet wird, unter Beweis zu stellen, auch wenn in unmittelbarer Folge kein Administrativmassnahmeverfahren gegen ihn eröffnet wurde. Dass die Behörden des Kantons Appenzell AR die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht dem Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen meldeten, ist zwar unschön, kann aber nicht dazu führen, dass Art. 15a Abs. 4 SVG für den Rekurrenten nicht zur Anwendung gelangt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 8. Mai 2025, IV-2025/21).

Sachverhalt

A.- A.__ erhielt den Führerausweis auf Probe der Kategorie B am 25. August 2022. Am

30. September 2023 überschritt er in Teufen AR mit einem Motorrad die zulässige Höchst- geschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h. Er wurde deswegen mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Appenzell AR vom 29. Februar 2024 der groben Verletzung der Verkehrsre- geln schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 1'200.– bestraft. Am 19. September 2024 überschritt er in St. Gallen mit einem Motorrad die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 27 km/h. B.- Das Strassenverkehrsamt erhielt von diesen beiden Vorfällen am 30. September und

3. Oktober 2024 Kenntnis. Es stellte A.__ am 4. Oktober 2024 die Annullierung des Führe- rausweises auf Probe in Aussicht und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig verbot es ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien vorsorglich ab sofort. Am 23. Oktober 2024 sistierte das Strassenver- kehrsamt auf Ersuchen von A.__ hin das Administrativmassnahmeverfahren bis zum Ab- schluss des Strafverfahrens. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom

22. November 2024 wurde A.__ wegen des Vorfalls vom 19. September 2024 der Übertre- tung der Verkehrsregelnverordnung (Loslassen der Lenkvorrichtung) sowie der groben Ver- letzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung) schuldig gesprochen. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell AR vom 29. Februar 2024 bedingt ausge- sprochene Geldstrafe wurde widerrufen und A.__ mit einer Gesamt-Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen zu je Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 100.– bestraft. Am 23. Dezember 2024 nahm das Strassenverkehrsamt das Administrativmassnahmeverfahren wieder auf, teilte A.__ mit, dass an der Annullierung des Führerausweises auf Probe festgehalten werde, und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Davon machte dieser mit Eingabe seiner Rechtsver- treterin vom 5. Februar 2025 Gebrauch. C.- Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 annullierte das Strassenverkehrsamt den Führe- rausweis auf Probe von A.__. Es legte die Bedingungen für das Erlangen eines neuen Lern- fahrausweises fest und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Dage- gen erhob A.__ mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 3. März 2025 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Er beantragte, die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 14. Februar 2025 sei aufzuheben, es sei ein Warnungsent- zug von fünf Monaten für beide Geschwindigkeitsüberschreitungen zu verfügen und der IV-2025/21 2/10

Führerausweis auf Probe sei ihm nach Ablauf des Warnungsentzugs am 8. März 2025 her- auszugeben, eventualiter sei die Angelegenheit für die Festsetzung der Dauer des War- nungsentzugs an die Rekursgegnerin zurückzuweisen (in diesem Fall sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung aufzuheben bzw. dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu er- teilen), unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Strassenverkehrsamt verzichtete am

25. März 2025 mit Verweis auf die Ausführungen in der Verfügung vom 14. Februar 2025 und die Akten auf eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung des Rekurses. Auf die Ausführungen im Rekurs zur Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sach- entscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom

E. 3 a) Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zu- nächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre (Art. 15a Abs. 1 SVG]). Wird dem Inhaber der Führerausweis auf Probe wegen Begehung einer mittelschweren oder schwe- ren Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Dauert der Ent- IV-2025/21 4/10

zug über die Probezeit hinaus, so beginnt die Verlängerung mit der Rückgabe des Führe- rausweises (Abs. 3). Der Führerausweis auf Probe verfällt, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht (Abs. 4). Diese Folge ist zwingend und liegt nicht im Ermessen der zuständigen Behörde (BSK SVG-J. BI- CKEL, Basel 2014, Art. 15a N 46). Die Bewährungszeit gilt in diesem Fall als nicht bestan- den, weshalb kein unbefristeter Führerausweis erteilt werden kann (Botschaft zur Änderung des SVG vom 31. März 1999, BBl 1999 IV, S. 4485, nachfolgend: Botschaft SVG). Mit der auf den 1. Dezember 2005 in Kraft gesetzten Revision des SVG wurde der Führe- rausweis auf Probe eingeführt. Die Neulenker (sog. "Neuerwerber") müssen sich während einer dreijährigen Probezeit in der Fahrpraxis bewähren, bevor ihnen der (unbefristete) Füh- rerausweis definitiv erteilt wird. Dazu gehört, dass sich der Neulenker während der Probe- zeit durch einwandfreies und klagloses Fahrverhalten im Verkehr ausweist. Ausweisent- züge (wegen Widerhandlungen nach Art. 16b und 16c SVG) haben eine Verlängerung der Probezeit um ein Jahr zur Folge. Die Bewährungszeit gilt als nicht bestanden (und der Füh- rerausweis auf Probe verfällt), wenn während der Probezeit eine zweite mittelschwere oder schwere Widerhandlung begangen wird (BBl 1999, S. 4485, Ziff. 21). Bezweckt wird eine strengere Ahndung und Prävention von SVG-Widerhandlungen durch Neulenker und eine Erhöhung der Verkehrssicherheit (BGE 136 I 345 E. 6.1). Bei Inhabern von Führerauswei- sen auf Probe besteht nach zwei mittelschweren oder schweren Widerhandlungen in der Probezeit die gesetzliche Vermutung der fehlenden Fahreignung (PH. WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 15a SVG N 21). Der Entzug des Führeraus- weises auf Probe hat gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen Doppelcha- rakter. Einerseits dient er der Verkehrssicherheit, andererseits hat er aber mit Blick auf die Zielsetzung, dass sich der Lenker bewähren soll, auch eine warnende Funktion (BGE 143 II 699 E. 3.5.3). Von einem Inhaber des Führerausweises auf Probe, dem nach einer mit- telschweren oder schweren Widerhandlung gegen das SVG bereits der Ausweis entzogen und die Probezeit verlängert worden ist, darf und muss ein besonderes Mass an Verant- wortungsbewusstsein bzw. sorgfältigem künftigem Fahrverhalten erwartet werden (BGE 136 I 345 E. 6.5).

b) In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Rekurrent am 30. September 2023 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts in Teufen um 41 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) und am 23. September 2024 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h innerorts in St. Gallen um 27 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) über- schritt. Für Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das Bundesgericht im Interesse der IV-2025/21 5/10

Rechtssicherheit präzise Regeln festgelegt, um leichte, mittelschwere und schwere Wider- handlungen voneinander abzugrenzen. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschrei- tung 25 km/h innerorts übersteigt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_335/2011 vom

26. Oktober 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2). Demnach sind die beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen vom Rekurrenten grundsätz- lich als schwere Widerhandlungen gemäss Art. 16c Abs. 1 SVG einzustufen, die grundsätz- lich zum Verfall des Führerausweises auf Probe führen (Art. 15a Abs. 4 SVG). Der Rekur- rent bringt zwar vor, beim ersten Vorfall vom 30. September 2023 handle es sich nicht um eine schwere, sondern um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrs- vorschriften. Selbst wenn dem so wäre, würden die beiden Geschwindigkeitsüberschreitun- gen dennoch grundsätzlich zum Verfall des Führerausweises auf Probe führen (vgl. Art. 15a Abs. 4 SVG).

c) Im Falle des Rekurrenten ist die Frage zu klären, ob die zweite Widerhandlung auch dann zur Annullierung des Führerausweises auf Probe gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG führt, wenn im Zeitpunkt der zweiten Widerhandlung wegen der ersten Widerhandlung noch kein Admi- nistrativmassnahmeverfahren eröffnet worden war. aa) Das Bundesgericht hielt fest, dass bei Art. 15a Abs. 4 SVG die Widerhandlung selbst im Vordergrund stehe. Aus dem Wortlaut und Geist der Bestimmung gehe hervor, dass der Verfall des Führerausweises auf Probe nicht davon abhängig sei, dass der vorausgegan- gene Entzug vollstreckt worden oder der entsprechende Entscheid in Rechtskraft erwach- sen sei. Es handle sich nicht um einen Rückfall im technischen Sinn, sondern viel eher um eine Wiederholung. Wer sich während der Probezeit eine zweite (mittelschwere oder schwere) Widerhandlung zu Schulden kommen lasse, zeige, dass er nicht über die für die Führung eines Motorfahrzeugs erforderliche Reife verfüge. Eine zweite Widerhandlung führe deshalb zum Verfall des Führerausweises auf Probe, selbst wenn der für die erste Widerhandlung angeordnete Entzug noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei und/oder noch nicht vollzogen worden sei. Das Bundesgericht liess die Frage, ob Art. 15a Abs. 4 SVG auch anwendbar ist, wenn der Entscheid der Verwaltung betreffend die erste Widerhand- lung dem Betroffenen noch nicht mitgeteilt wurde oder gar noch aussteht, offen (BGE 136 II 447 E. 5 = Pra 100 [2011] Nr. 34). In BGE 146 II 300 präzisierte das Bundesgericht, dass das Gesetz bei einer zweiten Widerhandlung zwingend den Verfall des Führerausweises auf Probe vorsehe (E. 4.3). Eine analoge Anwendung von Art. 49 des Strafgesetzbuches (SR 311.0, abgekürzt: StGB; Bildung einer Gesamtmassnahme) würde diejenigen Fahrer, IV-2025/21 6/10

die innerhalb kurzer Zeit mehrere Entzugsgründe setzen, gegenüber jenen, die dies in grös- seren zeitlichen Abständen tun, privilegieren. Eine solche Privilegierung wäre indes unge- rechtfertigt, da für die Sicherheit im Strassenverkehr in der Regel von ersteren die grössere Gefahr ausgehe als von letzteren. In diesen beiden vom Bundesgericht beurteilten Fällen war gegen die betroffene Person – im Gegensatz zum Fall des Rekurrenten – ein Administ- rativmassnahmeverfahren zumindest bereits eröffnet worden. bb) Der Rekurrent beging die erste Geschwindigkeitsüberschreitung am 30. September

2023. Am 17. November 2023 wurde er deswegen polizeilich einvernommen. Dabei wurde er über die Einleitung eines Administrativmassnahmeverfahrens in Kenntnis gesetzt. Am

29. Februar 2024 wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell AR der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 1'200.– bestraft. Eine Meldung des Vorfalls an das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen erfolgte nicht. Am

19. September 2024 beging der Rekurrent die zweite Geschwindigkeitsüberschreitung. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 26. September 2024 gab er an, im Kanton Appenzell AR bereits einmal wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung angezeigt worden zu sein. Eine Kopie dieser Einvernahme ging an das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen. Dieses fragte daraufhin bei den Behörden des Kantons Appenzell AR nach und gelangte so in Kenntnis der ersten Geschwindigkeitsüberschreitung. Daraufhin eröffnete es ein Ad- ministrativmassnahmeverfahren gegen den Rekurrenten bezüglich beider Vorfälle. cc) Gemäss Rechtsprechung der VRK sind die Anforderungen an das Gewarntsein in Be- zug auf den Verfall des Führerausweises auf Probe gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG nicht allzu hoch. Es reiche, wenn der Neulenker damit rechne, dass er eine mittelschwere oder schwere Widerhandlung begangen haben könnte. Das Gewarntsein setze voraus, dass der Fahrzeugführer Kenntnis von der mutmasslichen Widerhandlung habe. Dies treffe etwa dann zu, wenn er von der Polizei auf ein schuldhaftes Fehlverhalten im Strassenverkehr hingewiesen worden oder an einem schuldhaft verursachten Verkehrsunfall beteiligt gewe- sen sei. Wenn der Neulenker demgegenüber nicht wisse, dass er eine Widerhandlung be- gangen habe, könne er auch nicht gewarnt sein (Entscheid der VRK [VRKE] IV-2021/13 vom 28. Oktober 2021 E. 2/c/dd, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch und dort unter Recht- sprechung). Vorliegend wusste der Rekurrent, dass er eine im Sinn von Art. 15a Abs. 4 SVG erste Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen haben könnte. Er wurde zum einen am 17. November 2023 zum Vorfall polizeilich einvernommen und zum andern wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell AR vom 29. Feb- ruar 2024 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer IV-2025/21 7/10

bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 1'200.– bestraft. Er war damit gewarnt und hatte insbesondere die Möglichkeit, das besondere Mass an Verantwortungsbewusstsein, das von einem Inhaber eines Führerausweises auf Probe nach einer ersten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften erwartet wird, unter Beweis zu stellen, auch wenn in unmittelbarer Folge kein Administrativmass- nahmeverfahren gegen ihn eröffnet wurde. Insofern unterscheidet sich die Situation des Rekurrenten von derjenigen im Entscheid VRKE IV-2021/13 vom 28. Oktober 2021, wo die betroffene Person nicht wusste, dass sie eine (erste) Widerhandlung gegen die Verkehrs- vorschriften begangen hatte. Aus diesem Entscheid kann der Rekurrent somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Einwand des Rekurrenten, wonach die Annahme, dass er trotz Ausbleibens eines Administrativmassnahmeverfahren hätte gewarnt sein müssen, zu einem «dauerhaften Zustand des Gewarntseins» führe, verfängt nicht. Dies stellt keine – wie er geltend macht – zeitlich unbefristete Sanktionsandrohung dar, denn das «Gewarnt- sein» gilt unabhängig eines Administrativmassnahmeverfahrens ausschliesslich für die Pro- bezeit. Zudem trifft es nicht zu, dass er sich gegen die Folgen der ersten Widerhandlung ohne separates Administrativmassnahmeverfahren nicht zur Wehr setzen könne und ihm der Rechtsmittelwerg verwehrt sei. Auch wenn mehrere Widerhandlungen gegen die Ver- kehrsvorschriften gleichzeitig in einem Administrativmassnahmeverfahren beurteilt werden, kann man die Qualifikation der einzelnen Widerhandlungen und die Folgen daraus anfech- ten. Dies hat der Rekurrent auch getan, indem er geltend machte, dass es sich bei der ersten Geschwindigkeitsüberschreitung in Teufen am 30. September 2023 nicht um eine schwere, sondern um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften handle. Da es allerdings für die Anwendung von Art. 15a Abs. 4 SVG keine Rolle spielt, ob die Widerhandlungen als schwer oder mittelschwer eingestuft werden, ist darauf nicht wei- ter einzugehen. Dass die Behörden des Kantons Appenzell AR die Geschwindigkeitsüber- schreitung in Teufen vom 30. September 2023 nicht dem Strassenverkehrsamt des Kan- tons St. Gallen meldeten, ist zwar unschön, kann aber nicht dazu führen, dass Art. 15a Abs. 4 SVG für den Rekurrenten nicht zur Anwendung gelangt. Denn noch viel weniger als zu Ungunsten des Rekurrenten darf sich dieser Umstand zu Lasten der Verkehrssicherheit auswirken. Bei zwei mittelschweren oder schweren Widerhandlungen gegen die Strassen- verkehrsvorschriften – wie sie im Fall des Rekurrenten vorliegen – besteht die gesetzliche Vermutung der fehlenden Fahreignung. Die Annullierung des Führerausweises auf Probe des Rekurrenten erfolgt somit zum Schutz der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinn von Art. 49 StGB – wie sie der Rekurrent bean- tragt – würde vorliegend zu einer Aushöhlung des Prinzips des Führerausweises auf Probe führen. IV-2025/21 8/10

d) Zusammenfassend ergibt sich damit, dass sich die Verfügung der Vorinstanz vom

14. Februar 2025 als rechtmässig erweist. Der Führerausweis auf Probe des Rekurrenten wurde zu Recht annulliert. Der Rekurs ist dementsprechend abzuweisen.

E. 4 Mit der Annullierung des Führerausweises auf Probe soll sichergestellt werden, dass der Rekurrent zum Schutz der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer keine Motorfahr- zeuge lenkt. Dieser Zweck wäre gefährdet, wenn der Rekurrent während eines Rechtsmit- telverfahrens als Motorfahrzeugführer zum Strassenverkehr zugelassen würde. Einer allfäl- ligen Beschwerde ist deshalb die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung zu ent- ziehen (Art. 64 und Art. 51 VRP).

E. 5 a) Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Rekurrenten zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– erscheint ange- messen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvor- schuss von Fr. 1'500.– ist damit zu verrechnen.

b) Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf Entschädigung der ausser- amtlichen Kosten (Art. 98bis VRP). IV-2025/21 9/10

Entscheid:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'500.– zu bezahlen, unter Verrech- nung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. IV-2025/21 10/10

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St. Gallen Gerichte Verwaltungsrekurskommission Abteilung IV Entscheid vom 8. Mai 2025 Besetzung Präsident Titus Gunzenreiner, Richterin Eliane Kaiser und Richter Tobias Grasdorf, Gerichtsschreiberin Silvia Geiger Geschäftsnr. IV-2025/21 Parteien A.__, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwältin Debora Bilgeri, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmass- nahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Annullierung des Führerausweises auf Probe

Sachverhalt: A.- A.__ erhielt den Führerausweis auf Probe der Kategorie B am 25. August 2022. Am

30. September 2023 überschritt er in Teufen AR mit einem Motorrad die zulässige Höchst- geschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h. Er wurde deswegen mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Appenzell AR vom 29. Februar 2024 der groben Verletzung der Verkehrsre- geln schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 1'200.– bestraft. Am 19. September 2024 überschritt er in St. Gallen mit einem Motorrad die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 27 km/h. B.- Das Strassenverkehrsamt erhielt von diesen beiden Vorfällen am 30. September und

3. Oktober 2024 Kenntnis. Es stellte A.__ am 4. Oktober 2024 die Annullierung des Führe- rausweises auf Probe in Aussicht und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig verbot es ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien vorsorglich ab sofort. Am 23. Oktober 2024 sistierte das Strassenver- kehrsamt auf Ersuchen von A.__ hin das Administrativmassnahmeverfahren bis zum Ab- schluss des Strafverfahrens. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom

22. November 2024 wurde A.__ wegen des Vorfalls vom 19. September 2024 der Übertre- tung der Verkehrsregelnverordnung (Loslassen der Lenkvorrichtung) sowie der groben Ver- letzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung) schuldig gesprochen. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell AR vom 29. Februar 2024 bedingt ausge- sprochene Geldstrafe wurde widerrufen und A.__ mit einer Gesamt-Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen zu je Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 100.– bestraft. Am 23. Dezember 2024 nahm das Strassenverkehrsamt das Administrativmassnahmeverfahren wieder auf, teilte A.__ mit, dass an der Annullierung des Führerausweises auf Probe festgehalten werde, und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Davon machte dieser mit Eingabe seiner Rechtsver- treterin vom 5. Februar 2025 Gebrauch. C.- Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 annullierte das Strassenverkehrsamt den Führe- rausweis auf Probe von A.__. Es legte die Bedingungen für das Erlangen eines neuen Lern- fahrausweises fest und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Dage- gen erhob A.__ mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 3. März 2025 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Er beantragte, die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 14. Februar 2025 sei aufzuheben, es sei ein Warnungsent- zug von fünf Monaten für beide Geschwindigkeitsüberschreitungen zu verfügen und der IV-2025/21 2/10

Führerausweis auf Probe sei ihm nach Ablauf des Warnungsentzugs am 8. März 2025 her- auszugeben, eventualiter sei die Angelegenheit für die Festsetzung der Dauer des War- nungsentzugs an die Rekursgegnerin zurückzuweisen (in diesem Fall sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung aufzuheben bzw. dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu er- teilen), unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Strassenverkehrsamt verzichtete am

25. März 2025 mit Verweis auf die Ausführungen in der Verfügung vom 14. Februar 2025 und die Akten auf eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung des Rekurses. Auf die Ausführungen im Rekurs zur Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sach- entscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom

3. März 2025 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hin- sicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- Im Rekursverfahren ist umstritten, ob die Vorinstanz den Führerausweis auf Probe zu Recht annullierte.

a) Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, es sei unbestritten, dass der Rekurrent am 30. September 2023 und 19. September 2024 zwei Geschwindigkeitsüber- schreitungen begangen habe, die sowohl straf- als auch massnahmerechtlich als grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SR 741.01, abgekürzt: SVG) bzw. schwere Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG) zu qualifizieren seien. Mit der zweiten mittelschweren oder schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften verfalle der Führeraus- weis auf Probe (Art. 15a Abs. 4 SVG). Gegen den Rekurrenten sei zwar wegen der ersten Widerhandlung noch keine Administrativmassnahme gefällt worden. Er sei jedoch von der Polizei am 17. November 2023 über die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 30. Septem- ber 2023 informiert und darauf hingewiesen worden, dass ein Entzug der Fahrerlaubnis folgen werde; insoweit sei er gewarnt gewesen und hätte als Fahranfänger ein besonderes Mass an Verantwortungsbewusstsein unter Beweis stellen können. Trotz Kenntnis des Strafurteils und im Wissen, dass er als Neulenker im Zusammenhang mit dem Führeraus- weis auf Probe gewarnt worden sei, habe er etwas mehr als ein halbes Jahr nach dem IV-2025/21 3/10

Strafurteil erneut eine grobe Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. Daran ändere nichts, dass die ausserkantonale Behörde bezüglich des ersten Vorfalls keine zeitgerechte Meldung erstattet habe und das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen erst bei der zweiten Widerhandlung vom ersten Vorfall Kenntnis erhalten habe. Entscheidend sei einzig, dass der Rekurrent nach der ersten Widerhandlung, obwohl er von der Polizei und der Strafbehörde gewarnt worden sei, eine zweite Widerhandlung begangen habe. Die zwei schweren Widerhandlungen innerhalb der Probezeit würden zum Verfall des Führerauswei- ses auf Probe gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG führen. Der Gesetzgeber gehe in einem solchen Fall bei Neulenkern von einer fehlenden Fahreignung aus.

b) Der Rekurrent macht demgegenüber geltend, dass kein Anwendungsfall von Art. 15a Abs. 4 SVG vorliege. Über die Einleitung eines Administrativmassnahmeverfahrens hin- sichtlich des ersten Vorfalls vom 30. September 2023 sei er erst am 4. Oktober 2024 – mithin erst nach dem zweiten Vorfall vom 29. September 2024 – informiert worden. Er sei davon ausgegangen, dass die erste Geschwindigkeitsüberschreitung in Teufen nach über einem halben Jahr nach Abschluss des Strafverfahrens keine Administrativmassnahme mehr zur Folge habe. Im Zeitpunkt des zweiten Vorfalls vom 19. September 2024 habe er sich deshalb nicht im Klaren darüber sein können, dass er mit der ersten Geschwindigkeits- überschreitung eine Widerhandlung begangen habe, die zu einem Führerausweisentzug führe. Das Erfordernis des Gewarntseins sei im Zeitpunkt des zweiten Vorfalls nicht (mehr) erfüllt gewesen. Dies umso mehr, nachdem ihm bei der Einvernahme am 17. November 2023 bezüglich des ersten Vorfalls ausdrücklich mitgeteilt worden sei, dass die zuständige Behörde über den Vorfall in Kenntnis gesetzt und diese ein Administrativmassnahmever- fahren prüfen werde. Angesichts der ausbleibenden Einleitung eines Administrativmass- nahmeverfahrens habe er davon ausgehen können, dass zwar die Möglichkeit der Anord- nung einer Administrativmassnahme geprüft, jedoch das Verfahren bereits eingestellt oder mangels Notwendigkeit keines eröffnet worden sei. Er sei somit erst nach der zweiten Wi- derhandlung vom 19. September 2024 gewarnt gewesen, weshalb die erste Widerhandlung keine Kaskade auslösen könne, die zum Verfall des Führerausweises auf Probe führe. An- dernfalls würde nur auf die Anzahl Widerhandlungen und nicht auf das Kriterium des Ge- warntseins abgestellt werden. 3.- a) Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zu- nächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre (Art. 15a Abs. 1 SVG]). Wird dem Inhaber der Führerausweis auf Probe wegen Begehung einer mittelschweren oder schwe- ren Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Dauert der Ent- IV-2025/21 4/10

zug über die Probezeit hinaus, so beginnt die Verlängerung mit der Rückgabe des Führe- rausweises (Abs. 3). Der Führerausweis auf Probe verfällt, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht (Abs. 4). Diese Folge ist zwingend und liegt nicht im Ermessen der zuständigen Behörde (BSK SVG-J. BI- CKEL, Basel 2014, Art. 15a N 46). Die Bewährungszeit gilt in diesem Fall als nicht bestan- den, weshalb kein unbefristeter Führerausweis erteilt werden kann (Botschaft zur Änderung des SVG vom 31. März 1999, BBl 1999 IV, S. 4485, nachfolgend: Botschaft SVG). Mit der auf den 1. Dezember 2005 in Kraft gesetzten Revision des SVG wurde der Führe- rausweis auf Probe eingeführt. Die Neulenker (sog. "Neuerwerber") müssen sich während einer dreijährigen Probezeit in der Fahrpraxis bewähren, bevor ihnen der (unbefristete) Füh- rerausweis definitiv erteilt wird. Dazu gehört, dass sich der Neulenker während der Probe- zeit durch einwandfreies und klagloses Fahrverhalten im Verkehr ausweist. Ausweisent- züge (wegen Widerhandlungen nach Art. 16b und 16c SVG) haben eine Verlängerung der Probezeit um ein Jahr zur Folge. Die Bewährungszeit gilt als nicht bestanden (und der Füh- rerausweis auf Probe verfällt), wenn während der Probezeit eine zweite mittelschwere oder schwere Widerhandlung begangen wird (BBl 1999, S. 4485, Ziff. 21). Bezweckt wird eine strengere Ahndung und Prävention von SVG-Widerhandlungen durch Neulenker und eine Erhöhung der Verkehrssicherheit (BGE 136 I 345 E. 6.1). Bei Inhabern von Führerauswei- sen auf Probe besteht nach zwei mittelschweren oder schweren Widerhandlungen in der Probezeit die gesetzliche Vermutung der fehlenden Fahreignung (PH. WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 15a SVG N 21). Der Entzug des Führeraus- weises auf Probe hat gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen Doppelcha- rakter. Einerseits dient er der Verkehrssicherheit, andererseits hat er aber mit Blick auf die Zielsetzung, dass sich der Lenker bewähren soll, auch eine warnende Funktion (BGE 143 II 699 E. 3.5.3). Von einem Inhaber des Führerausweises auf Probe, dem nach einer mit- telschweren oder schweren Widerhandlung gegen das SVG bereits der Ausweis entzogen und die Probezeit verlängert worden ist, darf und muss ein besonderes Mass an Verant- wortungsbewusstsein bzw. sorgfältigem künftigem Fahrverhalten erwartet werden (BGE 136 I 345 E. 6.5).

b) In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Rekurrent am 30. September 2023 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts in Teufen um 41 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) und am 23. September 2024 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h innerorts in St. Gallen um 27 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) über- schritt. Für Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das Bundesgericht im Interesse der IV-2025/21 5/10

Rechtssicherheit präzise Regeln festgelegt, um leichte, mittelschwere und schwere Wider- handlungen voneinander abzugrenzen. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschrei- tung 25 km/h innerorts übersteigt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_335/2011 vom

26. Oktober 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2). Demnach sind die beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen vom Rekurrenten grundsätz- lich als schwere Widerhandlungen gemäss Art. 16c Abs. 1 SVG einzustufen, die grundsätz- lich zum Verfall des Führerausweises auf Probe führen (Art. 15a Abs. 4 SVG). Der Rekur- rent bringt zwar vor, beim ersten Vorfall vom 30. September 2023 handle es sich nicht um eine schwere, sondern um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrs- vorschriften. Selbst wenn dem so wäre, würden die beiden Geschwindigkeitsüberschreitun- gen dennoch grundsätzlich zum Verfall des Führerausweises auf Probe führen (vgl. Art. 15a Abs. 4 SVG).

c) Im Falle des Rekurrenten ist die Frage zu klären, ob die zweite Widerhandlung auch dann zur Annullierung des Führerausweises auf Probe gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG führt, wenn im Zeitpunkt der zweiten Widerhandlung wegen der ersten Widerhandlung noch kein Admi- nistrativmassnahmeverfahren eröffnet worden war. aa) Das Bundesgericht hielt fest, dass bei Art. 15a Abs. 4 SVG die Widerhandlung selbst im Vordergrund stehe. Aus dem Wortlaut und Geist der Bestimmung gehe hervor, dass der Verfall des Führerausweises auf Probe nicht davon abhängig sei, dass der vorausgegan- gene Entzug vollstreckt worden oder der entsprechende Entscheid in Rechtskraft erwach- sen sei. Es handle sich nicht um einen Rückfall im technischen Sinn, sondern viel eher um eine Wiederholung. Wer sich während der Probezeit eine zweite (mittelschwere oder schwere) Widerhandlung zu Schulden kommen lasse, zeige, dass er nicht über die für die Führung eines Motorfahrzeugs erforderliche Reife verfüge. Eine zweite Widerhandlung führe deshalb zum Verfall des Führerausweises auf Probe, selbst wenn der für die erste Widerhandlung angeordnete Entzug noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei und/oder noch nicht vollzogen worden sei. Das Bundesgericht liess die Frage, ob Art. 15a Abs. 4 SVG auch anwendbar ist, wenn der Entscheid der Verwaltung betreffend die erste Widerhand- lung dem Betroffenen noch nicht mitgeteilt wurde oder gar noch aussteht, offen (BGE 136 II 447 E. 5 = Pra 100 [2011] Nr. 34). In BGE 146 II 300 präzisierte das Bundesgericht, dass das Gesetz bei einer zweiten Widerhandlung zwingend den Verfall des Führerausweises auf Probe vorsehe (E. 4.3). Eine analoge Anwendung von Art. 49 des Strafgesetzbuches (SR 311.0, abgekürzt: StGB; Bildung einer Gesamtmassnahme) würde diejenigen Fahrer, IV-2025/21 6/10

die innerhalb kurzer Zeit mehrere Entzugsgründe setzen, gegenüber jenen, die dies in grös- seren zeitlichen Abständen tun, privilegieren. Eine solche Privilegierung wäre indes unge- rechtfertigt, da für die Sicherheit im Strassenverkehr in der Regel von ersteren die grössere Gefahr ausgehe als von letzteren. In diesen beiden vom Bundesgericht beurteilten Fällen war gegen die betroffene Person – im Gegensatz zum Fall des Rekurrenten – ein Administ- rativmassnahmeverfahren zumindest bereits eröffnet worden. bb) Der Rekurrent beging die erste Geschwindigkeitsüberschreitung am 30. September

2023. Am 17. November 2023 wurde er deswegen polizeilich einvernommen. Dabei wurde er über die Einleitung eines Administrativmassnahmeverfahrens in Kenntnis gesetzt. Am

29. Februar 2024 wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell AR der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 1'200.– bestraft. Eine Meldung des Vorfalls an das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen erfolgte nicht. Am

19. September 2024 beging der Rekurrent die zweite Geschwindigkeitsüberschreitung. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 26. September 2024 gab er an, im Kanton Appenzell AR bereits einmal wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung angezeigt worden zu sein. Eine Kopie dieser Einvernahme ging an das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen. Dieses fragte daraufhin bei den Behörden des Kantons Appenzell AR nach und gelangte so in Kenntnis der ersten Geschwindigkeitsüberschreitung. Daraufhin eröffnete es ein Ad- ministrativmassnahmeverfahren gegen den Rekurrenten bezüglich beider Vorfälle. cc) Gemäss Rechtsprechung der VRK sind die Anforderungen an das Gewarntsein in Be- zug auf den Verfall des Führerausweises auf Probe gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG nicht allzu hoch. Es reiche, wenn der Neulenker damit rechne, dass er eine mittelschwere oder schwere Widerhandlung begangen haben könnte. Das Gewarntsein setze voraus, dass der Fahrzeugführer Kenntnis von der mutmasslichen Widerhandlung habe. Dies treffe etwa dann zu, wenn er von der Polizei auf ein schuldhaftes Fehlverhalten im Strassenverkehr hingewiesen worden oder an einem schuldhaft verursachten Verkehrsunfall beteiligt gewe- sen sei. Wenn der Neulenker demgegenüber nicht wisse, dass er eine Widerhandlung be- gangen habe, könne er auch nicht gewarnt sein (Entscheid der VRK [VRKE] IV-2021/13 vom 28. Oktober 2021 E. 2/c/dd, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch und dort unter Recht- sprechung). Vorliegend wusste der Rekurrent, dass er eine im Sinn von Art. 15a Abs. 4 SVG erste Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen haben könnte. Er wurde zum einen am 17. November 2023 zum Vorfall polizeilich einvernommen und zum andern wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell AR vom 29. Feb- ruar 2024 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer IV-2025/21 7/10

bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 1'200.– bestraft. Er war damit gewarnt und hatte insbesondere die Möglichkeit, das besondere Mass an Verantwortungsbewusstsein, das von einem Inhaber eines Führerausweises auf Probe nach einer ersten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften erwartet wird, unter Beweis zu stellen, auch wenn in unmittelbarer Folge kein Administrativmass- nahmeverfahren gegen ihn eröffnet wurde. Insofern unterscheidet sich die Situation des Rekurrenten von derjenigen im Entscheid VRKE IV-2021/13 vom 28. Oktober 2021, wo die betroffene Person nicht wusste, dass sie eine (erste) Widerhandlung gegen die Verkehrs- vorschriften begangen hatte. Aus diesem Entscheid kann der Rekurrent somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Einwand des Rekurrenten, wonach die Annahme, dass er trotz Ausbleibens eines Administrativmassnahmeverfahren hätte gewarnt sein müssen, zu einem «dauerhaften Zustand des Gewarntseins» führe, verfängt nicht. Dies stellt keine – wie er geltend macht – zeitlich unbefristete Sanktionsandrohung dar, denn das «Gewarnt- sein» gilt unabhängig eines Administrativmassnahmeverfahrens ausschliesslich für die Pro- bezeit. Zudem trifft es nicht zu, dass er sich gegen die Folgen der ersten Widerhandlung ohne separates Administrativmassnahmeverfahren nicht zur Wehr setzen könne und ihm der Rechtsmittelwerg verwehrt sei. Auch wenn mehrere Widerhandlungen gegen die Ver- kehrsvorschriften gleichzeitig in einem Administrativmassnahmeverfahren beurteilt werden, kann man die Qualifikation der einzelnen Widerhandlungen und die Folgen daraus anfech- ten. Dies hat der Rekurrent auch getan, indem er geltend machte, dass es sich bei der ersten Geschwindigkeitsüberschreitung in Teufen am 30. September 2023 nicht um eine schwere, sondern um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften handle. Da es allerdings für die Anwendung von Art. 15a Abs. 4 SVG keine Rolle spielt, ob die Widerhandlungen als schwer oder mittelschwer eingestuft werden, ist darauf nicht wei- ter einzugehen. Dass die Behörden des Kantons Appenzell AR die Geschwindigkeitsüber- schreitung in Teufen vom 30. September 2023 nicht dem Strassenverkehrsamt des Kan- tons St. Gallen meldeten, ist zwar unschön, kann aber nicht dazu führen, dass Art. 15a Abs. 4 SVG für den Rekurrenten nicht zur Anwendung gelangt. Denn noch viel weniger als zu Ungunsten des Rekurrenten darf sich dieser Umstand zu Lasten der Verkehrssicherheit auswirken. Bei zwei mittelschweren oder schweren Widerhandlungen gegen die Strassen- verkehrsvorschriften – wie sie im Fall des Rekurrenten vorliegen – besteht die gesetzliche Vermutung der fehlenden Fahreignung. Die Annullierung des Führerausweises auf Probe des Rekurrenten erfolgt somit zum Schutz der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinn von Art. 49 StGB – wie sie der Rekurrent bean- tragt – würde vorliegend zu einer Aushöhlung des Prinzips des Führerausweises auf Probe führen. IV-2025/21 8/10

d) Zusammenfassend ergibt sich damit, dass sich die Verfügung der Vorinstanz vom

14. Februar 2025 als rechtmässig erweist. Der Führerausweis auf Probe des Rekurrenten wurde zu Recht annulliert. Der Rekurs ist dementsprechend abzuweisen. 4.- Mit der Annullierung des Führerausweises auf Probe soll sichergestellt werden, dass der Rekurrent zum Schutz der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer keine Motorfahr- zeuge lenkt. Dieser Zweck wäre gefährdet, wenn der Rekurrent während eines Rechtsmit- telverfahrens als Motorfahrzeugführer zum Strassenverkehr zugelassen würde. Einer allfäl- ligen Beschwerde ist deshalb die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung zu ent- ziehen (Art. 64 und Art. 51 VRP). 5.- a) Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Rekurrenten zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– erscheint ange- messen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvor- schuss von Fr. 1'500.– ist damit zu verrechnen.

b) Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf Entschädigung der ausser- amtlichen Kosten (Art. 98bis VRP). IV-2025/21 9/10

Entscheid:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'500.– zu bezahlen, unter Verrech- nung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. IV-2025/21 10/10