Art. 15d Abs. 1 SVG (SR 741.01). Der betagte Rekurrent verursachte beim Spurwechsel auf einer dreispurigen Strasse, dichtem Feierabendverkehr und geringer Geschwindigkeit einen Verkehrsunfall mit einem Sattelschlepper. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer medizinischen Kontrolluntersuchung sind nicht erfüllt, weshalb die angefochtene Verfügung aufgehoben wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. Januar 2019, IV-2018/121).
Sachverhalt
A.- X ist seit dem 16. August 1965 im Besitz des Führerausweises der Kategorie B. Zudem verfügt er seit dem Jahre 1991 über die Kategorien A1, A2, D2, E, F und G. Am Dienstag, 29. August 2017, kollidierte er während des feierabendlichen Stossverkehrs in Schaffhausen als Fahrzeuglenker seines Cadillacs bei einem Spurwechsel seitlich mit einem Sattelschlepper. Die durch den Chauffeur des Sattelschleppers alarmierten Polizisten fanden die beiden Fahrzeuge in der Unfallendlage vor. Nach dem Erstellen von Unfallfotos wurden die Fahrzeuge zur Seite gestellt und die Unfallbeteiligten vor Ort befragt. Anschliessend konnten beide Fahrzeuglenker die Weiterfahrt antreten. B.- Mit Strafbefehl vom 21. September 2017 wurde X im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 29. August 2017 der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtgewähren des Vortritts beim Fahrstreifenwechsel schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Aufgrund einer halbjährigen Auslandabwesenheit von X sistierte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt das Administrativmassnahmeverfahren bis am 31. Mai 2018. Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 gewährte es X das rechtliche Gehör zur in Aussicht gestellten Fahreignungsabklärung. Durch die Rechtsschutzversicherung beantragte dieser am 5. Juli 2018, es sei von der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung sowie von einer allfällig vorgesehenen Kontrollfahrt abzusehen. Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 forderte das Strassenverkehrsamt X auf, sich innert 20 Tagen mit einem Arzt der Stufe 3 in Verbindung zu setzen, um einen Untersuchungstermin zu vereinbaren. Die Kosten für die Untersuchung gingen zu Lasten von X. Der Arzt müsse dabei zu folgenden Fragen Stellung nehmen:
- Ergeben sich aus medizinischer Sicht konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer fehlenden Fahreignung?
- Liegen andere medizinische relevante Befunde vor?
- Wenn ja, welche Problematik besteht und welche Massnahmen sollten ergriffen werden?
- Wenn nein, sind Auflagen oder weitere Abklärungen notwendig? Hinweis: Wenn eine Kontrollfahrt angezeigt ist, hat diese unter ärztlicher Begleitung zu erfolgen. Wenn jedoch keine Begleitung erforderlich ist, muss das für den prüfenden Verkehrsexperten begründet werden.
- Falls die Fahreignung nicht befürwortet werden kann, welche Bedingungen sollten vor einer erneuten Beurteilung / Wiederzulassung erfüllt sein? C.- Dagegen erhob X durch seinen Rechtsvertreter am 23. Juli 2018 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Innerhalb der angesetzten Nachfrist ging beim Gericht die Rekursergänzung vom 27. August 2018 ein. Der Rekurrent beantragte, die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 6. Juli 2018 sei aufzuheben, eventuell sei in der Sache neu zu entscheiden (Ziff. 1), für den Fall, dass eine ärztliche Untersuchung angeordnet werden sollte, sei dem Strassenverkehrsamt zu verbieten, die Frage zwei ("Liegen andere medizinisch relevante Befunde vor?") und drei ("Wenn ja, welche Problematik besteht und welche Massnahmen sollten ergriffen werden?") zu stellen (Ziff. 2a), ferner sei festzustellen, dass für die Auferlegung der Untersuchungskosten zulasten des Rekurrenten keine rechtliche Grundlage bestehe (Ziff. 2b); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 3). Die Vorinstanz liess sich am 12. September 2018 vernehmen und beantragte die Abweisung des Rekurses. Am 28. September 2018 nahm der Rechtsvertreter des Rekurrenten nochmals schriftlich Stellung. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 23. Juli 2018 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt zusammen mit der Rekursergänzung vom 27. August 2018 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g bis , 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
E. 2 Strittig ist vorliegend, ob die Voraussetzungen für eine ärztliche Kontrolluntersuchung bei einem Arzt der Stufe 3 gegeben sind.
a) aa) Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 6. Juli 2018 aus, der Rekurrent habe am 29. August 2017 einen Verkehrsunfall verursacht. Verdachtsgründe fehlender Fahreignung könnten bereits bestehen, wenn die Polizei mitteile, dass eine Person im Verkehr auffällig geworden sei. Aufgrund der polizeilichen Feststellungen (verlangsamte Reaktion, Schwierigkeiten beim Ein- und Aussteigen, Nichtanziehen des Sicherheitsgurtes, Nichtmehrauffinden des Fahrzeugschlüssels) werde an der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung der Stufe 3 festgehalten. Der langjährige ungetrübte Leumund könne nicht berücksichtigt werden. In Anwendung von Art. 15d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 lit. a bzw. b und Abs. 4 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (SR 741.51, abgekürzt: VZV) werde der Rekurrent aufgefordert, einen Bericht einer Ärztin oder eines Arztes der Stufe 3 einzureichen, der über die Fahreignung aus medizinischer Sicht Auskunft gebe. In der Vernehmlassung vom 12. September 2018 wurde des Weiteren erklärt, der Rekurrent sei wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtgewähren des Vortritts beim Fahrstreifenwechsel gebüsst worden, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen würden. Der Verweis auf die Ergebnisse der ärztlichen Kontrolluntersuchung der Stufe 1 sei nicht zielführend, da die Untersuchungen allesamt vor dem fraglichen Ereignis stattgefunden hätten. Der Gesundheitszustand könne sich namentlich im hohen Alter sehr schnell verschlechtern. Bereits der Umstand, dass der Rekurrent den Sattelschlepper übersehen habe, würde gewisse Zweifel an der Fahreignung aufkommen lassen. Es mache den Eindruck, dass der Rekurrent mit der ganzen Verkehrssituation überfordert gewesen sei. Aufgrund der polizeilichen Feststellungen sei eine Untersuchung bei einem Arzt der Stufe 3 angezeigt. bb) Der Rechtsvertreter führte im Rekurs, in der Rekursergänzung sowie der weiteren Eingabe vom 28. September 2018 zusammengefasst im Wesentlichen aus, der Rekurrent habe am 29. August 2017 zunächst den rechten Blinker gesetzt, um anzuzeigen, dass er auf die rechte Fahrspur in Richtung Winterthur wechseln wolle. Der Personenwagen vor dem Sattelschlepper habe stark beschleunigt, so dass eine grosse Lücke entstanden sei. Der Sattelschlepper sei noch stillgestanden. Der Rekurrent habe deshalb annehmen dürfen, dieser wolle ihn vor sich reinlassen, so habe er die Spur gewechselt und wieder beschleunigen wollen, als es zum Unfall gekommen sei. Der Lenker des Sattelschleppers habe jedoch erklärt, den Wagen des Rekurrenten und dessen Blinker nicht wahrgenommen zu haben, obwohl er das auf seine Spur einlenkende Fahrzeug hätte sehen müssen. Auch über die Distanz zwischen ihm und dem vorausfahrenden Personenwagen habe er nichts aussagen können, was darauf hinweise, dass er nicht auf den Verkehr vor und neben sich geachtet habe. Sodann würden die Unfallaufnahmen belegen, dass nicht der Rekurrent in den Sattelschlepper gefahren sei, sondern umgekehrt. Die Mitteilung eines Polizisten, wonach eine Person im Strassenverkehr angeblich auffällig geworden sein solle, reiche für eine Untersuchung der Stufe 3 nicht aus. Gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG sei dafür die Meldung eines Arztes vorausgesetzt. Sodann habe die Polizei die rapportierten Auffälligkeiten nicht im Verkehr festgestellt, sondern im rekurrentischen Verhalten nach dem Unfall. Wer nicht allzu abgebrüht sei, könne aber durchaus mit Schock oder Verunsicherung auf einen Unfall reagieren, ohne dass daraus Zweifel an der Fahrfähigkeit abgeleitet werden könnten. Inhaltlich bestehe die Mitteilung des Polizisten aus unüberprüfbaren und auch nicht belegten Werturteilen. Sodann sei vor Erlass der Verfügung vom 6. Juli 2018 der Vorinstanz der übliche, jedes zweite Jahr vorzulegende ärztliche Bericht der Stufe 1 vom 2. Juli 2018 zugestellt worden. Dieser enthalte keinen Hinweis darauf, dass medizinisch eine weiterführende Untersuchung der Stufe 3 oder gar 4 indiziert wäre.
b) Art. 15d SVG hält fest, dass eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen wird, wenn Zweifel an deren Fahreignung bestehen. Im Unterschied zum Warnungsentzug ist für die Anordnung einer solchen Untersuchung nicht erforderlich, dass ein rechtskräftiger Strafentscheid vorliegt; es muss nicht direkt auf nachgewiesene Tatsachen abgestellt werden. Materiell, d.h. hinsichtlich eines allfälligen Führerausweisentzugs, wird mit einer Untersuchung im Übrigen auch noch nichts entschieden. Die Aufzählung in Art. 15d SVG sieht vor, dass die Voraussetzung für eine verkehrsmedizinische Untersuchung beispielsweise bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft gegeben ist (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG). Sodann ist dies bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen, der Fall (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Weiter ist eine verkehrsmedizinische Untersuchung bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG), bei Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Art. 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (Art. 15d Abs. 1 lit. d SVG) oder bei Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG), vorzunehmen. Die Aufzählung in Art. 15d Abs. 1 SVG ist nicht abschliessend. Nach dem in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung berücksichtigten Leitfaden "Verdachtsgründe fehlender Fahreignung; Massnahmen; Wiederherstellung der Fahreignung" der Expertengruppe Verkehrssicherheit vom 26. April 2000 (Jurius, Verdachtsgründe fehlender Fahreignung – Ein Leitfaden für die Administrativ-, Justiz- und Polizeibehörden, in: Jusletter 11. September 2000; vgl. beispielsweise BGer 6A.38/2003 vom 12. August 2003) liegt unter anderem dann ein Verdachtsgrund für fehlende Fahreignung vor, wenn eine allgemeine Verlangsamung, Umständlichkeit, Unbeholfenheit oder Unbeweglichkeit am Steuer vorliegt. Dabei bezieht sich die Verlangsamung auf die Wahrnehmung oder Aufnahmefähigkeit und/oder die Bewegungsabläufe. Diese können psychisch oder physisch bedingt sein. Hinweise darauf ergeben sich oftmals durch auffälliges Verkehrsverhalten, beispielsweise Unsicherheit, Langsamfahrt, sichtliche Überforderung in komplizierten Verkehrssituationen und Geisterfahrer auf Autobahnen (Jurius, a.a.O., Ziff. II.5). Insoweit ist also grundsätzlich keine ärztliche Meldung erforderlich.
c) Vorliegend ist es bei dichtem Feierabendverkehr in Schaffhausen bei einem Spurwechsel des Rekurrenten auf einer dreispurigen Strecke zu einem Unfall gekommen. Der Rekurrent ist mit Strafbefehl vom 21. September 2017 der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtgewähren des Vortritts beim Fahrstreifenwechsel schuldig gesprochen und gebüsst worden. Es gibt jedoch keine hinreichenden Hinweise darauf, dass die Verkehrsregelverletzung aufgrund einer allgemeinen Verlangsamung, Umständlichkeit, Unbeholfenheit oder Unbeweglichkeit am Steuer geschehen wäre. Anlässlich der Befragung durch die Polizei unmittelbar nach dem Unfall gab der Rekurrent an, den Lastwagen nicht gesehen zu haben. Sein Rechtsvertreter führte später aus, nachdem der dem Lastwagen vorausfahrende weisse Personenwagen angefahren sei, habe es zwischen diesem und dem noch stillstehenden Lastwagen eine Lücke gegeben, die der Rekurrent für den Spurwechsel habe nützen wollen. Er sei davon ausgegangen, dass der Lastwagen ihn reinlassen wolle. Der Lastwagenchauffeur seinerseits erklärte, er habe den gestellten Blinker des Personenwagens des Rekurrenten von oben nicht gesehen und dessen Fahrzeug erst bemerkt, als es bereits zur Kollision gekommen sei. Damit liegt nahe, dass der Unfall aufgrund eines Missverständnisses bzw. aufgrund fehlender Aufmerksamkeit sowohl des Rekurrenten als auch des Lastwagenchauffeurs geschehen war. Gleiches hätte auch einem 40-jährigen Autofahrer beim Spurwechsel im hektischen Feierabendverkehr passieren können. Gemäss Polizeirapport verhielt sich der Rekurrent bei der polizeilichen Befragung nach dem Unfall unkooperativ. Weder dies noch, dass er nach der Befragung ohne Sicherheitsgurte losfahren wollte oder kurzzeitig den Fahrzeugschlüssel im Kofferraum verlegte, lassen Rückschlüsse auf eine Verlangsamung oder Unbeholfenheit im Strassenverkehr zu. Wie es sich mit der Einstellung des Seitenspiegels verhalten hatte, lässt sich heute nicht mehr überprüfen. Jedenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser durch den Unfall verstellt wurde. Der Rekurrent selbst erklärte anlässlich der Befragung, dass er infolge des Unfalls unter Schock stehe. In einer derartigen Situation kann es durchaus vorkommen, dass man nicht adäquat reagiert, nicht sofort auf Fragen Antworten geben kann oder nicht mehr weiss, wo man den Fahrzeugschlüssel gerade hingelegt hat. Wie der Rekurrent nach dem Unfall aus seinem Fahrzeug gestiegen ist, lässt ebenfalls keine Rückschlüsse auf seine Fähigkeiten zum sicheren Lenken des Fahrzeugs zu. Ausschliesslich aufgrund des hohen Alters des Rekurrenten darf keine Verlangsamung oder Unbeholfenheit im Strassenverkehr angenommen werden. Es gibt auch keinerlei Hinweise, dass der Rekurrent vor dem Unfall auffällig gefahren war. Hinzu kommt, dass die Polizisten den Rekurrenten nach dem Unfall nach Hause fahren liessen. Trotz ihrer Feststellungen hielten sie ihn demnach für fahrfähig. Der aufgrund des Alters alle zwei Jahre vorgeschriebenen vertrauensärztlichen Untersuchung hat sich der Rekurrent letztmals am 2. Juli 2018, also rund ein Jahr nach dem Unfall, unterzogen. Dabei sind keine Auffälligkeiten festgestellt worden. Auch der bisherige automobilistische Leumund des Rekurrenten ist einwandfrei.
d) Insgesamt ist festzuhalten, dass keine Zweifel an der Fahreignung des Rekurrenten bestehen. Die Voraussetzungen für eine ärztliche Kontrolluntersuchung (Stufe 3) sind damit nicht gegeben. Der Rekurs ist gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Juli 2018 aufzuheben.
E. 3 Der Rechtsvertreter des Rekurrenten monierte, dass das Strassenverkehrsamt bei verkehrsmedizinischen Untersuchungen den Gutachtern regelmässig und systematisch auch Fragen unterbreite, die nichts mit der Fahreignung zu tun hätten (Frage 2 und 3 der angefochtenen Verfügung). Dieses Vorbringen ist aufgrund der Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vorliegend nicht mehr zu prüfen. Dennoch kann grundsätzlich festgehalten werden, dass verkehrsmedizinische Abklärungen sich nur auf die Fahreignung beziehen dürfen. Die Feststellung anderer medizinischer Befunde ist nicht zulässig. Bei fehlender Fahreignung ist allerdings die diesbezügliche konkrete Problematik entscheidend. Auch sind in diesem Fall Empfehlungen der Gutachter hinsichtlich der zu ergreifenden Massnahmen unerlässlich. Die konkrete Fragestellung ist auf den individuellen Einzelfall auszurichten.
E. 4 Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten dem Staat aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 112 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist dem Rekurrenten zurückzuerstatten.
E. 5 Gemäss Art. 98 Abs. 2 VRP werden im Rekursverfahren ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Rechts- und Sachlage als notwendig und angemessen erscheinen. Im Rekursverfahren war der Beizug eines Rechtsbeistandes geboten. Eine Kostennote ist nicht eingereicht worden, entsprechend werden die Parteikosten nach Ermessen zugesprochen (Art. 6 HonO). Angesichts des geringen Aktenumfangs und des auf die Thematik der verkehrsmedizinischen Untersuchung beschränkten Prozessthemas erscheint im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen sowie unter Beachtung der Anhebung des Rahmens für die Pauschale in Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO per 1. Januar 2019 eine Entschädigung von Fr. 2'250.– als angemessen (Art. 19, 22 Abs. 1 lit. b, Art. 30 bis HonO). Hinzuzuzählen sind die Barauslagen von Fr. 90.– (Art. 28 bis Abs. 1 HonO) und die Mehrwertsteuer von Fr. 180.20. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind dem Rekurrenten die ausseramtlichen Kosten von insgesamt Fr. 2'520.20 vollumfänglich zu entschädigen (Art. 98 bis VRP); kostenpflichtig ist der Staat (Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt). Entscheid:
1. Der Rekurs wird gutgeheissen und die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom
6. Juli 2018 (Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung) aufgehoben.
2. Der Staat trägt die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.–. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– wird dem Rekurrenten zurückerstattet.
3. Der Staat (Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt) hat den Rekurrenten ausseramtlich mit Fr. 2'520.20 zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Franziska Geser X, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Urs Glaus, Marktplatz 4, Postfach 646, 9004 St. Gallen, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend ärztliche Kontrolluntersuchung (Stufe 3) Sachverhalt: A.- X ist seit dem 16. August 1965 im Besitz des Führerausweises der Kategorie B. Zudem verfügt er seit dem Jahre 1991 über die Kategorien A1, A2, D2, E, F und G. Am Dienstag, 29. August 2017, kollidierte er während des feierabendlichen Stossverkehrs in Schaffhausen als Fahrzeuglenker seines Cadillacs bei einem Spurwechsel seitlich mit einem Sattelschlepper. Die durch den Chauffeur des Sattelschleppers alarmierten Polizisten fanden die beiden Fahrzeuge in der Unfallendlage vor. Nach dem Erstellen von Unfallfotos wurden die Fahrzeuge zur Seite gestellt und die Unfallbeteiligten vor Ort befragt. Anschliessend konnten beide Fahrzeuglenker die Weiterfahrt antreten. B.- Mit Strafbefehl vom 21. September 2017 wurde X im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 29. August 2017 der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtgewähren des Vortritts beim Fahrstreifenwechsel schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Aufgrund einer halbjährigen Auslandabwesenheit von X sistierte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt das Administrativmassnahmeverfahren bis am 31. Mai 2018. Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 gewährte es X das rechtliche Gehör zur in Aussicht gestellten Fahreignungsabklärung. Durch die Rechtsschutzversicherung beantragte dieser am 5. Juli 2018, es sei von der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung sowie von einer allfällig vorgesehenen Kontrollfahrt abzusehen. Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 forderte das Strassenverkehrsamt X auf, sich innert 20 Tagen mit einem Arzt der Stufe 3 in Verbindung zu setzen, um einen Untersuchungstermin zu vereinbaren. Die Kosten für die Untersuchung gingen zu Lasten von X. Der Arzt müsse dabei zu folgenden Fragen Stellung nehmen:
- Ergeben sich aus medizinischer Sicht konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer fehlenden Fahreignung?
- Liegen andere medizinische relevante Befunde vor?
- Wenn ja, welche Problematik besteht und welche Massnahmen sollten ergriffen werden?
- Wenn nein, sind Auflagen oder weitere Abklärungen notwendig? Hinweis: Wenn eine Kontrollfahrt angezeigt ist, hat diese unter ärztlicher Begleitung zu erfolgen. Wenn jedoch keine Begleitung erforderlich ist, muss das für den prüfenden Verkehrsexperten begründet werden.
- Falls die Fahreignung nicht befürwortet werden kann, welche Bedingungen sollten vor einer erneuten Beurteilung / Wiederzulassung erfüllt sein? C.- Dagegen erhob X durch seinen Rechtsvertreter am 23. Juli 2018 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Innerhalb der angesetzten Nachfrist ging beim Gericht die Rekursergänzung vom 27. August 2018 ein. Der Rekurrent beantragte, die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 6. Juli 2018 sei aufzuheben, eventuell sei in der Sache neu zu entscheiden (Ziff. 1), für den Fall, dass eine ärztliche Untersuchung angeordnet werden sollte, sei dem Strassenverkehrsamt zu verbieten, die Frage zwei ("Liegen andere medizinisch relevante Befunde vor?") und drei ("Wenn ja, welche Problematik besteht und welche Massnahmen sollten ergriffen werden?") zu stellen (Ziff. 2a), ferner sei festzustellen, dass für die Auferlegung der Untersuchungskosten zulasten des Rekurrenten keine rechtliche Grundlage bestehe (Ziff. 2b); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 3). Die Vorinstanz liess sich am 12. September 2018 vernehmen und beantragte die Abweisung des Rekurses. Am 28. September 2018 nahm der Rechtsvertreter des Rekurrenten nochmals schriftlich Stellung. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 23. Juli 2018 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt zusammen mit der Rekursergänzung vom 27. August 2018 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g bis , 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- Strittig ist vorliegend, ob die Voraussetzungen für eine ärztliche Kontrolluntersuchung bei einem Arzt der Stufe 3 gegeben sind.
a) aa) Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 6. Juli 2018 aus, der Rekurrent habe am 29. August 2017 einen Verkehrsunfall verursacht. Verdachtsgründe fehlender Fahreignung könnten bereits bestehen, wenn die Polizei mitteile, dass eine Person im Verkehr auffällig geworden sei. Aufgrund der polizeilichen Feststellungen (verlangsamte Reaktion, Schwierigkeiten beim Ein- und Aussteigen, Nichtanziehen des Sicherheitsgurtes, Nichtmehrauffinden des Fahrzeugschlüssels) werde an der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung der Stufe 3 festgehalten. Der langjährige ungetrübte Leumund könne nicht berücksichtigt werden. In Anwendung von Art. 15d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 lit. a bzw. b und Abs. 4 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (SR 741.51, abgekürzt: VZV) werde der Rekurrent aufgefordert, einen Bericht einer Ärztin oder eines Arztes der Stufe 3 einzureichen, der über die Fahreignung aus medizinischer Sicht Auskunft gebe. In der Vernehmlassung vom 12. September 2018 wurde des Weiteren erklärt, der Rekurrent sei wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtgewähren des Vortritts beim Fahrstreifenwechsel gebüsst worden, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen würden. Der Verweis auf die Ergebnisse der ärztlichen Kontrolluntersuchung der Stufe 1 sei nicht zielführend, da die Untersuchungen allesamt vor dem fraglichen Ereignis stattgefunden hätten. Der Gesundheitszustand könne sich namentlich im hohen Alter sehr schnell verschlechtern. Bereits der Umstand, dass der Rekurrent den Sattelschlepper übersehen habe, würde gewisse Zweifel an der Fahreignung aufkommen lassen. Es mache den Eindruck, dass der Rekurrent mit der ganzen Verkehrssituation überfordert gewesen sei. Aufgrund der polizeilichen Feststellungen sei eine Untersuchung bei einem Arzt der Stufe 3 angezeigt. bb) Der Rechtsvertreter führte im Rekurs, in der Rekursergänzung sowie der weiteren Eingabe vom 28. September 2018 zusammengefasst im Wesentlichen aus, der Rekurrent habe am 29. August 2017 zunächst den rechten Blinker gesetzt, um anzuzeigen, dass er auf die rechte Fahrspur in Richtung Winterthur wechseln wolle. Der Personenwagen vor dem Sattelschlepper habe stark beschleunigt, so dass eine grosse Lücke entstanden sei. Der Sattelschlepper sei noch stillgestanden. Der Rekurrent habe deshalb annehmen dürfen, dieser wolle ihn vor sich reinlassen, so habe er die Spur gewechselt und wieder beschleunigen wollen, als es zum Unfall gekommen sei. Der Lenker des Sattelschleppers habe jedoch erklärt, den Wagen des Rekurrenten und dessen Blinker nicht wahrgenommen zu haben, obwohl er das auf seine Spur einlenkende Fahrzeug hätte sehen müssen. Auch über die Distanz zwischen ihm und dem vorausfahrenden Personenwagen habe er nichts aussagen können, was darauf hinweise, dass er nicht auf den Verkehr vor und neben sich geachtet habe. Sodann würden die Unfallaufnahmen belegen, dass nicht der Rekurrent in den Sattelschlepper gefahren sei, sondern umgekehrt. Die Mitteilung eines Polizisten, wonach eine Person im Strassenverkehr angeblich auffällig geworden sein solle, reiche für eine Untersuchung der Stufe 3 nicht aus. Gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG sei dafür die Meldung eines Arztes vorausgesetzt. Sodann habe die Polizei die rapportierten Auffälligkeiten nicht im Verkehr festgestellt, sondern im rekurrentischen Verhalten nach dem Unfall. Wer nicht allzu abgebrüht sei, könne aber durchaus mit Schock oder Verunsicherung auf einen Unfall reagieren, ohne dass daraus Zweifel an der Fahrfähigkeit abgeleitet werden könnten. Inhaltlich bestehe die Mitteilung des Polizisten aus unüberprüfbaren und auch nicht belegten Werturteilen. Sodann sei vor Erlass der Verfügung vom 6. Juli 2018 der Vorinstanz der übliche, jedes zweite Jahr vorzulegende ärztliche Bericht der Stufe 1 vom 2. Juli 2018 zugestellt worden. Dieser enthalte keinen Hinweis darauf, dass medizinisch eine weiterführende Untersuchung der Stufe 3 oder gar 4 indiziert wäre.
b) Art. 15d SVG hält fest, dass eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen wird, wenn Zweifel an deren Fahreignung bestehen. Im Unterschied zum Warnungsentzug ist für die Anordnung einer solchen Untersuchung nicht erforderlich, dass ein rechtskräftiger Strafentscheid vorliegt; es muss nicht direkt auf nachgewiesene Tatsachen abgestellt werden. Materiell, d.h. hinsichtlich eines allfälligen Führerausweisentzugs, wird mit einer Untersuchung im Übrigen auch noch nichts entschieden. Die Aufzählung in Art. 15d SVG sieht vor, dass die Voraussetzung für eine verkehrsmedizinische Untersuchung beispielsweise bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft gegeben ist (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG). Sodann ist dies bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen, der Fall (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Weiter ist eine verkehrsmedizinische Untersuchung bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG), bei Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Art. 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (Art. 15d Abs. 1 lit. d SVG) oder bei Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG), vorzunehmen. Die Aufzählung in Art. 15d Abs. 1 SVG ist nicht abschliessend. Nach dem in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung berücksichtigten Leitfaden "Verdachtsgründe fehlender Fahreignung; Massnahmen; Wiederherstellung der Fahreignung" der Expertengruppe Verkehrssicherheit vom 26. April 2000 (Jurius, Verdachtsgründe fehlender Fahreignung – Ein Leitfaden für die Administrativ-, Justiz- und Polizeibehörden, in: Jusletter 11. September 2000; vgl. beispielsweise BGer 6A.38/2003 vom 12. August 2003) liegt unter anderem dann ein Verdachtsgrund für fehlende Fahreignung vor, wenn eine allgemeine Verlangsamung, Umständlichkeit, Unbeholfenheit oder Unbeweglichkeit am Steuer vorliegt. Dabei bezieht sich die Verlangsamung auf die Wahrnehmung oder Aufnahmefähigkeit und/oder die Bewegungsabläufe. Diese können psychisch oder physisch bedingt sein. Hinweise darauf ergeben sich oftmals durch auffälliges Verkehrsverhalten, beispielsweise Unsicherheit, Langsamfahrt, sichtliche Überforderung in komplizierten Verkehrssituationen und Geisterfahrer auf Autobahnen (Jurius, a.a.O., Ziff. II.5). Insoweit ist also grundsätzlich keine ärztliche Meldung erforderlich.
c) Vorliegend ist es bei dichtem Feierabendverkehr in Schaffhausen bei einem Spurwechsel des Rekurrenten auf einer dreispurigen Strecke zu einem Unfall gekommen. Der Rekurrent ist mit Strafbefehl vom 21. September 2017 der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtgewähren des Vortritts beim Fahrstreifenwechsel schuldig gesprochen und gebüsst worden. Es gibt jedoch keine hinreichenden Hinweise darauf, dass die Verkehrsregelverletzung aufgrund einer allgemeinen Verlangsamung, Umständlichkeit, Unbeholfenheit oder Unbeweglichkeit am Steuer geschehen wäre. Anlässlich der Befragung durch die Polizei unmittelbar nach dem Unfall gab der Rekurrent an, den Lastwagen nicht gesehen zu haben. Sein Rechtsvertreter führte später aus, nachdem der dem Lastwagen vorausfahrende weisse Personenwagen angefahren sei, habe es zwischen diesem und dem noch stillstehenden Lastwagen eine Lücke gegeben, die der Rekurrent für den Spurwechsel habe nützen wollen. Er sei davon ausgegangen, dass der Lastwagen ihn reinlassen wolle. Der Lastwagenchauffeur seinerseits erklärte, er habe den gestellten Blinker des Personenwagens des Rekurrenten von oben nicht gesehen und dessen Fahrzeug erst bemerkt, als es bereits zur Kollision gekommen sei. Damit liegt nahe, dass der Unfall aufgrund eines Missverständnisses bzw. aufgrund fehlender Aufmerksamkeit sowohl des Rekurrenten als auch des Lastwagenchauffeurs geschehen war. Gleiches hätte auch einem 40-jährigen Autofahrer beim Spurwechsel im hektischen Feierabendverkehr passieren können. Gemäss Polizeirapport verhielt sich der Rekurrent bei der polizeilichen Befragung nach dem Unfall unkooperativ. Weder dies noch, dass er nach der Befragung ohne Sicherheitsgurte losfahren wollte oder kurzzeitig den Fahrzeugschlüssel im Kofferraum verlegte, lassen Rückschlüsse auf eine Verlangsamung oder Unbeholfenheit im Strassenverkehr zu. Wie es sich mit der Einstellung des Seitenspiegels verhalten hatte, lässt sich heute nicht mehr überprüfen. Jedenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser durch den Unfall verstellt wurde. Der Rekurrent selbst erklärte anlässlich der Befragung, dass er infolge des Unfalls unter Schock stehe. In einer derartigen Situation kann es durchaus vorkommen, dass man nicht adäquat reagiert, nicht sofort auf Fragen Antworten geben kann oder nicht mehr weiss, wo man den Fahrzeugschlüssel gerade hingelegt hat. Wie der Rekurrent nach dem Unfall aus seinem Fahrzeug gestiegen ist, lässt ebenfalls keine Rückschlüsse auf seine Fähigkeiten zum sicheren Lenken des Fahrzeugs zu. Ausschliesslich aufgrund des hohen Alters des Rekurrenten darf keine Verlangsamung oder Unbeholfenheit im Strassenverkehr angenommen werden. Es gibt auch keinerlei Hinweise, dass der Rekurrent vor dem Unfall auffällig gefahren war. Hinzu kommt, dass die Polizisten den Rekurrenten nach dem Unfall nach Hause fahren liessen. Trotz ihrer Feststellungen hielten sie ihn demnach für fahrfähig. Der aufgrund des Alters alle zwei Jahre vorgeschriebenen vertrauensärztlichen Untersuchung hat sich der Rekurrent letztmals am 2. Juli 2018, also rund ein Jahr nach dem Unfall, unterzogen. Dabei sind keine Auffälligkeiten festgestellt worden. Auch der bisherige automobilistische Leumund des Rekurrenten ist einwandfrei.
d) Insgesamt ist festzuhalten, dass keine Zweifel an der Fahreignung des Rekurrenten bestehen. Die Voraussetzungen für eine ärztliche Kontrolluntersuchung (Stufe 3) sind damit nicht gegeben. Der Rekurs ist gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Juli 2018 aufzuheben. 3.- Der Rechtsvertreter des Rekurrenten monierte, dass das Strassenverkehrsamt bei verkehrsmedizinischen Untersuchungen den Gutachtern regelmässig und systematisch auch Fragen unterbreite, die nichts mit der Fahreignung zu tun hätten (Frage 2 und 3 der angefochtenen Verfügung). Dieses Vorbringen ist aufgrund der Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vorliegend nicht mehr zu prüfen. Dennoch kann grundsätzlich festgehalten werden, dass verkehrsmedizinische Abklärungen sich nur auf die Fahreignung beziehen dürfen. Die Feststellung anderer medizinischer Befunde ist nicht zulässig. Bei fehlender Fahreignung ist allerdings die diesbezügliche konkrete Problematik entscheidend. Auch sind in diesem Fall Empfehlungen der Gutachter hinsichtlich der zu ergreifenden Massnahmen unerlässlich. Die konkrete Fragestellung ist auf den individuellen Einzelfall auszurichten. 4.- Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten dem Staat aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 112 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist dem Rekurrenten zurückzuerstatten. 5.- Gemäss Art. 98 Abs. 2 VRP werden im Rekursverfahren ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Rechts- und Sachlage als notwendig und angemessen erscheinen. Im Rekursverfahren war der Beizug eines Rechtsbeistandes geboten. Eine Kostennote ist nicht eingereicht worden, entsprechend werden die Parteikosten nach Ermessen zugesprochen (Art. 6 HonO). Angesichts des geringen Aktenumfangs und des auf die Thematik der verkehrsmedizinischen Untersuchung beschränkten Prozessthemas erscheint im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen sowie unter Beachtung der Anhebung des Rahmens für die Pauschale in Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO per 1. Januar 2019 eine Entschädigung von Fr. 2'250.– als angemessen (Art. 19, 22 Abs. 1 lit. b, Art. 30 bis HonO). Hinzuzuzählen sind die Barauslagen von Fr. 90.– (Art. 28 bis Abs. 1 HonO) und die Mehrwertsteuer von Fr. 180.20. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind dem Rekurrenten die ausseramtlichen Kosten von insgesamt Fr. 2'520.20 vollumfänglich zu entschädigen (Art. 98 bis VRP); kostenpflichtig ist der Staat (Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt). Entscheid:
1. Der Rekurs wird gutgeheissen und die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom
6. Juli 2018 (Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung) aufgehoben.
2. Der Staat trägt die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.–. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– wird dem Rekurrenten zurückerstattet.
3. Der Staat (Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt) hat den Rekurrenten ausseramtlich mit Fr. 2'520.20 zu entschädigen.