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IV-2017/135

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 22.02.2018

Sg Verwaltungsrekurskommission · 1964-03-13 · Deutsch SG

Art. 15d Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01), Art. 5abis Abs. 1 lit. a, Art. 27 Abs. 1 lit. b VZV (SR 741.51). Die Vorinstanz ordnete zu Recht eine ärztliche Kontrolluntersuchung an, nachdem der im Zeitpunkt des Ereignisses 81 Jahre alte Rekurrent beim Manövrieren mit einem Lieferwagen in einen Betonsockel gefahren war und anschliessend auf die Polizei einen verwirrten und überforderten Eindruck machte. Da das Strassenverkehrsamt dem Rekurrenten jedoch die Wahl des Gutachters zu Unrecht verwehrte und ihm keine Gelegenheit gab, sich zur Begutachtungsstelle zu äussern, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 22. Februar 2018, IV-2017/135). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 11. Juli 2018 abgewiesen (B 2018/72).

Sachverhalt

A.- X besitzt den Führerausweis der Kategorien B, D1, BE und D1E seit dem 13. März

1964. Seit dem 1. April 2003 ist er zudem berechtigt, Motorräder der Kategorie A zu

lenken. Im Jahr 2005 wurde er wegen einer Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz verwarnt. In den darauffolgenden Jahren kam es zu drei

Führerausweisentzügen: Vom 15. November bis 14. Dezember 2008 für einen Monat

wegen Verursachens eines Verkehrsunfalls infolge Missachtung des Vortrittsrechts

(mittelschwere Widerhandlung), vom 8. Oktober 2013 bis 7. April 2014 für sechs

Monate wegen Verursachens eines Selbstunfalls infolge Übermüdung (schwere

Widerhandlung) und vom 2. November bis 1. Dezember 2015 für einen Monat wegen

Verursachens einer Auffahrkollision infolge ungenügender Aufmerksamkeit (leichte

Widerhandlung).

B.- Am Montag, 22. Mai 2017, um die Mittagszeit, kollidierte X beim Manövrieren mit

seinem Lieferwagen (Ford Transit) auf dem Garagenvorplatz mit einem Betonsockel,

der an der Grenze zum Nachbargrundstück stand. Die von einer Drittperson

herbeigerufene Polizei hielt im Bericht zuhanden des Strassenverkehrsamts vom

7. Juni 2017 fest, X habe während des Gesprächs einen ziemlich verwirrten Eindruck

gemacht und sei mit der Situation überfordert gewesen. Zudem seien an seinen beiden

Fahrzeugen, einem Ford Transit und einem Citroën C4, viele kleinere bis sehr grosse

Kratzspuren und Dellen zu erkennen gewesen. Aufgrund der gesamten Umstände

dränge sich eine Fahrtauglichkeitsabklärung auf. Gestützt auf den Polizeibericht und in

Anbetracht des fortgeschrittenen Alters ordnete das Strassenverkehrsamt am 25. Juli

2017 eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung der Stufe 3 beim Institut für

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Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen (IRM St. Gallen) an. Der Antrag von X, das

IRM an der Universität Zürich (IRM Zürich) mit der Begutachtung zu beauftragen, wurde

abgewiesen. Am 17. August 2017 liess sich X hinsichtlich der Fahreignung bei seinem

Hausarzt, Dr. med. Y, der gleichzeitig Amtsarzt ist, untersuchen; der Bericht fiel positiv

aus.

C.- Mit Eingabe vom 17. August 2017 erhob X Rekurs bei der

Verwaltungsrekurskommission. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei

aufzuheben, und es sei von einer medizinischen Fahreignungsabklärung abzusehen

(Ziff. 1), eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die

Fahreignungsabklärung durch Dr.med. Rolf Seeger, IRM Zürich, durchführen zu lassen

(Ziff. 2), subeventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, und es sei ihm

eine Frist zur Bezeichnung einer Ärztin oder eines Arztes der Stufe 3 für die

Durchführung der medizinischen Fahreignungsabklärung zu setzen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolge. Die Vorinstanz liess sich mit Schreiben vom 20. September 2017

zum Rekurs vernehmen und beantragte dessen Abweisung. Auf die Ausführungen der

Verfahrensbeteiligten zur Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 17. August 2017 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

E. 2 Im Rekurs ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht an der Fahreignung des

Rekurrenten zweifelte und eine vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung anordnete.

a) Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die

gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16

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Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01; abgekürzt: SVG). Art. 16d SVG regelt

den Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung. Danach ist unter anderem

nicht geeignet, ein Fahrzeug zu führen, wer nicht mehr über die notwendige körperliche

oder geistige Leistungsfähigkeit verfügt, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen

(Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Ein solcher Ausweisentzug setzt keine Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften voraus. Mit dem Begriff der Fahreignung

umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin,

Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des

Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die

Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384 E. 3.1, mit

Hinweisen).

Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer

Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Absatz 1 von Art. 15d

SVG nennt in den lit. a bis e beispielhaft die fünf wichtigsten Fälle, die Zweifel an der

Fahreignung begründen und deren Abklärung erforderlich machen, und zwar bei

Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von

1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg

Alkohol oder mehr (lit. a) oder Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder

bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen

oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (lit. b), Verkehrsregelverletzungen,

die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (lit. c), der Meldung einer IV-Stelle nach

Art. 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung

(SR 831.20; lit. d) oder der Meldung eines Arztes, dass eine Krankheit vorliege, die das

sichere Führen von Motorfahrzeugen ausschliesst (lit. e). Die Liste in Art. 15d Abs. 1

SVG ist nicht abschliessend (BGer 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2; BBl 2010

S. 8500). Sofern kein Sondertatbestand nach Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG erfüllt ist,

kann eine Fahreignungsuntersuchung auch gestützt auf die Generalklausel in Abs. 1

angeordnet werden. Anlass für die Abklärung der Fahreignung können deshalb

grundsätzlich alle Hinweise auf eine Einschränkung der körperlichen oder geistigen

Leistungsfähigkeit geben, und zwar unabhängig davon, ob sie einen Bezug zum

Strassenverkehr aufweisen oder nicht. Ein verkehrsmedizinisches Gutachten drängt

sich immer dann auf, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die

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ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen aufkommen lassen (BGer

1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2).

b) Die angefochtene Verfügung stützt sich auf den Bericht der Stadtpolizei vom 7. Juni

2017 (act. 12/75 ff.). Darin wurde unter anderem festgehalten, der Rekurrent habe

während des Gesprächs einen ziemlich verwirrten Eindruck gemacht. Er habe

verschiedene Antworten auf die Frage nach der Kollision gegeben, sehr langsam

gesprochen und eine gewisse Zeit benötigt, bis er geantwortet habe. Fast jede zweite

Frage sei dann auch von seiner Ehefrau beantwortet worden. Er sei mit der Situation

schlichtweg überfordert gewesen. Die beiden kontrollierten Fahrzeuge des

Rekurrenten, ein Lieferwagen Ford Transit und ein Personenwagen Citroën C4, hätten

an nahezu allen Karosserieteilen Kratzer und Dellen aufgewiesen. Aufgrund des

Zustandes des Rekurrenten dränge sich eine Fahrtauglichkeitsabklärung bei einem Arzt

der Stufe 3 oder 4 auf.

Der Rekurrent hielt dem entgegen, die Polizisten seien ungewöhnlich forsch

aufgetreten und hätten ihn nach vermutlich vorgängiger Einsichtnahme ins

Administrativmassnahmen-Register (ADMAS) offensichtlich vorverurteilt. Ihr Verhalten

sei jedenfalls tendenziös gewesen. So sei im Bericht festgehalten worden, er habe sich

im Jahr 2012 ein für ihn positiv lautendes Gutachten über die Fahreignung "erkämpft".

Wegen des arroganten Verhaltens der Polizisten sei er verunsichert gewesen und habe

versucht, besonnen und wohlüberlegt zu reagieren. Da er weder unter Alkohol- noch

Drogeneinfluss gestanden sei, komme nur die Anwendung von Art. 15d Abs. 1 lit. c

SVG in Frage. Rücksichtslosigkeit sei ihm jedoch nicht vorzuwerfen. Damit fehle es an

einer gesetzlichen Grundlage, um eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen. Die

Massnahme sei zudem unverhältnismässig, da es sich bei dem Vorfall um eine

Bagatelle gehandelt habe. Im Weiteren habe er sich am 26. April und am 17. August

2017 bei seinem Hausarzt hinsichtlich der Fahreignung untersuchen lassen. Beide

Berichte seien positiv und klar ausgefallen. Dass nun eine weitere Untersuchung durch

das IRM St. Gallen, das die Anerkennungsstufe 4 besitze, angeordnet worden sei, sei

rechtswidrig. Dies sei nur bei unklaren Ergebnissen zulässig.

c) aa) Entgegen den Ausführungen im Rekurs ist der Vorinstanz angesichts der klaren

Rechtslage nicht vorzuwerfen, sie habe die Begründungspflicht verletzt. Sie stützte

ihren Entscheid auf die Generalklausel und forderte den Rekurrenten in "Anwendung

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von Art. 15d Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 lit. a bzw. b

und Abs. 4 VZV" auf, einen medizinischen Fahreignungsbericht eines Arztes der

Anerkennungsstufe 3 einzureichen. Damit musste für den anwaltlich vertretenen

Rekurrenten klar sein, dass keiner der in der Aufzählung von Art. 15d Abs. 1 SVG

aufgeführten Tatbestände zur Diskussion stand. Die Vorinstanz begründete den

Untersuch ausdrücklich mit Zweifeln aufgrund der Darstellungen im Polizeibericht vom

7. Juni 2017 und dem fortgeschrittenen Alter des Rekurrenten. Dies genügte den

Anforderungen an das rechtliche Gehör; namentlich wurde der entsprechende

verfassungsmässige Anspruch nicht verletzt (vgl. zur Begründung von Entscheiden

BGE 133 III 439 E. 3.3, 133 I 270 E. 3.1, 129 I 236 E. 3.2, 126 I 102 E. 2b).

bb) Der Rekurrent bestreitet den Vorfall vom 22. Mai 2017 nicht. Mit diesem alleine,

liesse sich eine Fahreignungsabklärung aber nicht begründen. Indessen stellten die

Polizisten anlässlich der Abklärungen beim Rekurrenten eine gewisse Verwirrtheit fest.

Letzterer habe sehr langsam reagiert und einen gebrechlichen Eindruck gemacht.

Aufgrund dieser Eindrücke wurde eine Fahrtauglichkeitsabklärung empfohlen (act.

12/146 f.). Der polizeilichen Beurteilung stehen die Resultate der

Fahreignungsuntersuchung vom 17. August 2017 entgegen. Nach Art. 27 Abs. 1 lit. b

der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum

Strassenverkehr (SR 741.51, abgekürzt: VZV) haben sich über 70-jährige

Ausweisinhaber alle zwei Jahre einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu

unterziehen. Der Hausarzt bestätigte in seinem Bericht die Fahreignung ohne

Vorbehalte. Insbesondere stellte er weder kognitive Defizite noch Anhaltspunkte für

eine beginnende Demenz fest. Er empfahl, die normalen Kontrollabstände von zwei

Jahren beizubehalten (act. 12/166). Unklar ist, ob der Hausarzt Kenntnis vom

Polizeibericht und den darin geschilderten Beobachtungen hatte; er war jedenfalls nicht

als Berichtsempfänger aufgeführt. Auch wenn der ärztlichen Beurteilung des

Gesundheitszustands zweifellos grösseres Gewicht zukommt als derjenigen einer

medizinisch nicht geschulten Person, stellt sich die Frage, weshalb sich der Rekurrent

nach dem Ereignis vom 22. Mai 2017 verwirrt und in den Reaktionen verlangsamt

zeigte. Insbesondere ist unklar, ob dieser Zustand Folge oder Ursache der Kollision mit

dem Betonpfeiler war. Dass die Polizisten den Zustand des Rekurrenten bewusst

ungünstig darstellten, wie im Rekurs vorgebracht wurde, ergibt sich aus dem Bericht

nicht, zumal auch für den Rekurrenten günstige Umstände aufgeführt wurden; so der

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vorteilhaft ausgefallene Bericht zur Fahrtauglichkeit aus dem Jahre 2012 und das

positive Resultat der ärztlichen Untersuchung vom 26. April 2017, worüber den Akten

allerdings nichts zu entnehmen ist. Ob die Polizei ungewöhnlich forsch und arrogant

auftrat, wie der Rekurrent kritisierte, ist insbesondere eine Frage der subjektiven

Wahrnehmung, die vom Gericht im Nachhinein nicht überprüft werden kann. Auf die

Befragung des Nachbarn kann daher verzichtet werden. Schliesslich ist auch nicht

erstellt, dass die Polizisten vor der Kontrolle des Rekurrenten Einblick ins ADMAS-

Register genommen hatten und deshalb voreingenommen waren. Die entsprechenden

Informationen könnten sie sich auch nach der Befragung beschafft haben, zumal der

Bericht erst am 7. Juni 2017 verfasst wurde. Auch die vom Rekurrenten kritisierten

Berichtspassagen, wonach er partout nicht habe einsehen wollen, dass er bei

verursachten Beschädigungen fremden Eigentums eine Meldepflicht habe und im Jahr

2012 einen Untersuch bei einem Spezialisten erkämpft habe, lassen nicht auf eine

Vorverurteilung schliessen.

Hinzu kommt, dass an den beiden Fahrzeugen des Rekurrenten auffallend viele

Karosserieschäden festgestellt wurden (act. 12/148 ff.). Dieser brachte zwar vor, es sei

nicht erstellt, ob diese durch Selbstverschulden oder Fremdeinwirkung entstanden

seien. Indessen muss von einem Fahrzeughalter erwartet werden können, dass er

Auskunft darüber geben kann, welche Schäden von ihm selbst verursacht wurden und

welche nicht; zumal es sich insbesondere beim Ford Transit nicht nur um leichte

Parkschäden handelte (vgl. act. 12/78 f.). Nach den Angaben des Rekurrenten seien die

Fahrzeuge bereits mit diversen Beulen gekauft worden. Belege dafür legte er jedoch

nicht vor, obwohl er nach eigenen Angaben dazu in der Lage gewesen wäre (vgl. act. 5

Ziff. 13). Gemäss Art. 50 Abs. 1 VRP war er jedoch verpflichtet, die Beweismittel dem

Rekurs beizulegen oder diese zumindest konkret zu bezeichnen. Darauf wurde er vom

Gericht mit Schreiben vom 21. August 2017 ausdrücklich hingewiesen. Der blosse

Verweis auf nicht näher bezeichnete Belege und Zeugen reicht nicht. Ist nicht

auszuschliessen, dass die Karosserieschäden vom Rekurrenten verursacht wurden,

muss nach dem neuesten Ereignis vom 22. Mai 2017 geprüft werden, ob allenfalls eine

altersbedingte unsichere Fahrweise vorliegt, die anlässlich der Kontrolluntersuchung

vom 17. August 2017 nicht festgestellt wurde. Zu berücksichtigen ist, dass der

Rekurrent 82 Jahre alt ist und Verkehrsauffälligkeiten im höheren Lebensalter in Bezug

zu den gefahrenen Kilometern ansteigend sind (vgl. R. Seeger, Die periodische

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medizinische Überprüfung der Fahreignung bei Seniorinnen und Senioren und bei

Inhabern von höheren Führerausweiskategorien [Kontrolluntersuchungen] –

Problematik aus Sicht der Verkehrsmedizin, in: R. Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum

Strassenverkehrsrecht 2009, St. Gallen 2009, S. 101).

cc) Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Bedenken an

der Fahreignung des Rekurrenten hatte und eine Fahreignungsuntersuchung

anordnete. Die Fahreignungsabklärung wurde zudem nicht nur aufgrund des Alters des

Rekurrenten angeordnet, was ohnehin unzulässig wäre. Insbesondere besteht keine

grundsätzliche Vermutung, dass sich ältere Personen nicht mehr als Fahrzeugführer

eignen (BGer 1C_110/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.3 und 1C_285/2012 vom 20. Februar

2013 E. 2.2). Der nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung eingereichte Bericht

des Hausarztes ändert nichts an dieser Beurteilung. Bei den Schlussfolgerungen der

untersuchenden Ärzte handelt es sich nur um Empfehlungen an die Behörde, die

ihrerseits die Rechtsfrage der Fahreignung letztlich zu beantworten hat (vgl. Seeger,

Kontrolluntersuchungen, a.a.O., S. 113). Zudem kann die Stellung des Hausarztes als

beurteilende Instanz problematisch sein, da das über Jahre hinweg aufgebaute

Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und dem oftmals aus Krankheitsgründen

uneinsichtigen Patienten einer objektiven Beurteilung hinderlich ist (vgl. R. Seeger,

Fahren im Alter – Hauptprobleme und sinnvolle Konzepte zur Überprüfung der

Fahreignung aus verkehrsmedizinischer Sicht, in: R. Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch

zum Strassenverkehrsrecht 2005, St. Gallen 2005, S. 18).

E. 3 Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz eine Begutachtung durch Dr. Rolf Seeger,

IRM Zürich, zu Recht ablehnte und eine Untersuchung beim IRM St. Gallen anordnete.

a) Verkehrsmedizinische Untersuchungen gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG dürfen

nur unter der Verantwortung von anerkannten Ärzten durchgeführt werden. Im Kanton

St. Gallen anerkennt das Strassenverkehrsamt Ärzte für Untersuchungen wie folgt:

Stufe 1: verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von über 70-jährigen Inhabern

eines Führerausweises (Art. 5a

Abs. 1 lit. a VZV); Stufe 2: erstmalige Untersuchung

von Bewerbern um einen Lernfahr- oder Führerausweis der Kategorien C oder D oder

der Unterkategorien C1 oder D1 oder einer Bewilligung zum berufsmässigen

Personentransport (lit. b Ziff. 1), verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von

Inhabern eines Führerausweises nach Ziffer 1 oder einer Bewilligung zum

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berufsmässigen Personentransport (Ziff. 2), Untersuchungen von Verkehrsexperten

nach Artikel 65 Absatz 2 lit. d VZV (Ziff. 3); Stufe 3: Zweituntersuchungen von Personen

nach lit. a und b, wenn das Ergebnis der Erstuntersuchung keinen eindeutigen Schluss

über deren Fahreignung zulässt (lit. c Ziff. 1), erstmalige Untersuchung von Bewerbern

um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen

Personentransport, an deren medizinischer Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen

die kantonale Behörde zweifelt (Ziff. 2), erstmalige Untersuchung von über 65-jährigen

oder körperbehinderten Bewerbern um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder um

eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (Ziff. 3), verkehrsmedizinische

Kontrolluntersuchungen von Ausweisinhabern während oder nach schweren

körperlichen Beeinträchtigungen durch Unfallverletzungen oder Krankheiten (Ziff. 4)

und verkehrsmedizinische Untersuchungen in Fällen nach Artikel 15d Absatz 1 lit. d

und e SVG (Ziff. 5); Stufe 4: alle verkehrsmedizinischen Untersuchungen und Gutachten

zur Fahreignung und Fahrfähigkeit (lit. d). Fachärzte, die von einem anerkannten Arzt

nach Absatz 1 zu Fahreignungsuntersuchungen beigezogen werden, benötigen keine

Anerkennung (Abs. 2). Inhaber einer Anerkennung einer höheren Stufe dürfen alle

Untersuchungen durchführen, für die eine Anerkennung einer niedrigeren Stufe

vorgeschrieben ist (Abs. 3).

Liegt die Anerkennung vor, kann der betroffene Fahrzeugführer grundsätzlich frei

wählen, welcher Arzt die verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung vornehmen

soll (Mizel/Fellay, Les enquêtes sur l’aptitude à la conduite et leur mise en œuvre, in:

Journées du droit de la circulation routière 2016, Bern 2016, S. 114). Auf der anderen

Seite können Experten vom Betroffenen abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen,

die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu

erwecken. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive

Empfinden eines Verfahrensbeteiligten abzustellen. Das Misstrauen in die

Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für

den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Sachverständige tatsächlich befangen ist.

Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der

Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Der Anschein der Befangenheit und

Voreingenommenheit kann auch dadurch erweckt werden, dass die sachverständige

Person in einem früheren Zeitpunkt in amtlicher Funktion mit der konkreten Sache

schon zu tun hatte (sogenannte Vorbefassung). Die blosse wiederholte Begutachtung

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durch denselben Sachverständigen vermag indessen für sich allein nicht den Anschein

der Befangenheit hervorzurufen. Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht

vor, wenn der Sachverständige zu (für den Betroffenen) ungünstigen

Schlussfolgerungen gelangt ist. Anderes gilt, wenn Umstände vorliegen, die den

Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu

begründen vermögen, so etwa, wenn der Sachverständige seinen Bericht nicht neutral

und sachlich abgefasst hat. Eine Vorbefassung des Experten infolge einer

vorangegangenen Begutachtung begründet demnach nicht zwingend den Anschein der

Befangenheit. Vielmehr ist danach zu fragen, ob das Ergebnis der Begutachtung nach

wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint (BGer 4A_118/2013 vom 29. April

2013 E. 2.1, mit Hinweisen).

b) Die Vorinstanz warf Dr.med. Rolf Seeger Befangenheit vor, ohne dies näher zu

begründen. Die Akten lassen darauf schliessen, dass sie an dessen Objektivität

zweifelte, weil er im Jahr 2013 ein verkehrsmedizinisches Obergutachten erstellte, in

dem die Fahreignung des Rekurrenten bejaht wurde (act. 12/54 ff.). Abgesehen davon,

dass dies kein Grund für die Ablehnungen eines Experten ist, kann sich die Vorinstanz

nicht auf fehlende Neutralität berufen; es sei denn, es liegt ein Ausstandsgrund gemäss

Art. 7 VRP vor. Zulässig wäre es zudem, einen vorgeschlagenen Experten wegen

mangelnder fachlicher Qualifikation abzulehnen. Dafür gibt es vorliegend aber keine

Hinweise. Das Gutachten wurde damals von der Vorinstanz in Auftrag gegeben, weil

widersprüchliche Beurteilungen des Hausarztes und des Vertrauensarztes vorlagen;

Letzterer verneinte die Fahreignung wegen kognitiver Leistungseinbussen (act. 12/30).

Im Gutachten legte Dr.med. Rolf Seeger die medizinischen und psychischen

Untersuchungsbefunde zusammengefasst dar. Aufgrund der vom Vertrauensarzt

festgestellten verkehrsrelevanten kognitiven Defizite führte er zusätzliche

Untersuchungen gemäss Anhang 2 Ziff. 10 VZV durch (Mini-Mental-Status, Uhrentest,

Trail Making Tests A und B). Die Ergebnisse liessen keine Bedenken hinsichtlich der

Fahreignung aufkommen. Der Sachverständige führte aus, in psychischer Hinsicht

bestehe eine leichte, altersgemässe Verlangsamung, Hinweise auf verkehrsrelevante

kognitive Defizite hätten sich jedoch nicht ergeben. Angezeigt sei aber die

regelmässige Kontrolle und Behandlung des Bluthochdrucks. Weiter empfahl er, die

nächste Kontrolluntersuchung sei nach den Vorschriften der VZV in zwei Jahren

durchzuführen. Aus den Ausführungen im Gutachten ergeben sich keine Hinweise auf

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eine subjektive Darlegung der Untersuchungsergebnisse oder mangelnde Objektivität

gegenüber dem Rekurrenten. Vielmehr wurden auch ungünstige Diagnosen

festgehalten, wie das behandlungsbedürftige Bluthochdruckleiden und die

altersbedingte allgemeine Verlangsamung. Die Vorinstanz hat demnach Dr.med. Rolf

Seeger, der als Gutachter über die notwendige Anerkennung verfügt, zu Unrecht

abgelehnt und an seiner Stelle das IRM St. Gallen mit der Untersuchung beauftragt.

Dessen Fachbereichsleiter besitzt gemäss Verzeichnis der Schweizerischen

Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) die Anerkennung der Stufe 4 (vgl.

www.medtraffic.ch). Ärzte dieser Stufe können zwar verkehrsmedizinische

Untersuchungen aller Zulassungsstufen durchführen. Da im Falle des Rekurrenten

jedoch ein positiv lautendes Gutachten eines Arztes der Stufe 2 (Untersuch nach

Art. 5a

Abs. 1 lit. a VZV) vorliegt, geht es nun um die Zweituntersuchung eines über

70-jährigen Fahrzeuglenkers, die vom Gesetzgeber ausdrücklich einem Arzt der

Zulassungsstufe 3 zugewiesen wurde (Art. 5a

Abs. 1 lit. c Ziff. 1 VZV). Weshalb in der

angefochtenen Verfügung eine Untersuchung bei einem Arzt der Stufe 3 angeordnet,

dann aber doch auf der Untersuchung beim IRM St. Gallen beharrt wurde, ist aus den

Akten nicht ersichtlich. Dies könnte sich für den Rekurrenten insbesondere dann

nachteilig auswirken, wenn die Untersuchung durch einen Arzt der Stufe 4 teurer ist als

ein solcher bei einem Arzt der Stufe 3. Hinzu kommt dass die Vorinstanz dem

Rekurrenten keine Gelegenheit gab, Einwände gegen das gewählte Institut

vorzubringen. Dadurch wurde sein verfassungsmässiger Anspruch auf rechtliches

Gehör verletzt; allfällige Vorbehalte oder Ablehnungsgründe gegen die Wahl des IRM

St. Gallen als Begutachtungsstelle konnte er faktisch erst im vorliegenden

Rekursverfahren vorbringen (vgl. dazu Entscheid der Verwaltungsrekurskommission

IV-2017/157 vom 4. Januar 2018 E. 3c, im Internet abrufbar unter:

www.gerichte.sg.ch).

Vor diesem Hintergrund wäre der Eventualantrag des Rekurrenten grundsätzlich

gutzuheissen und der Fahreignungsuntersuchung durch Dr.med. Rolf Seeger

zuzustimmen. Indessen ist dieser Arzt im Verzeichnis der SGRM nicht (mehr)

aufgeführt, weshalb unklar ist, ob er derartige Untersuchungen überhaupt noch

durchführt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Angelegenheit

an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird die Fahrtauglichkeitsüberprüfung bei

einem Arzt der Zulassungsstufe 3 erneut anzuordnen haben, wobei über deren

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Rechtmässigkeit nicht mehr zu befinden ist. Sofern der Rekurrent einen Gutachter aus

dem Verzeichnis der SGRM oder einer zur Verfügung gestellten Liste auswählt, wie

dies bei verkehrspsychologischen Untersuchungen üblich ist, hat die Vor-

instanz ihm vor Erlass der Verfügung die Möglichkeit einzuräumen, zum voraussichtlich

zu beauftragenden Experten Stellung zu nehmen.

c) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die vertrauensärztliche

Kontrolluntersuchung zu Recht anordnete. Da sie dem Rekurrenten jedoch die Wahl

des Gutachters verwehrte und ihm zudem keine Gelegenheit gab, sich zur

Begutachtungsstelle (IRM St. Gallen) zu äussern, ist die angefochtene Verfügung vom

25. Juli 2017 aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Verfügung im Sinne der

Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4 a) Der Rekurrent unterliegt im Hauptantrag, dringt aber mit dem Eventualantrag

durch. Dies entspricht einer teilweisen Gutheissung des Rekurses. Bei diesem

Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten je zur Hälfte dem Rekurrenten und dem

Staat aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.–

erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]).

Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist mit dem Kostenanteil des Rekurrenten von

Fr. 600.– zu verrechnen. Der Rest des Kostenvorschusses von Fr. 600.– ist dem

Rekurrenten zurückzuerstatten.

b) Der teilweise obsiegende Rekurrent liess sich anwaltlich vertreten. Im

Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der

Sach- oder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP),

und den Verfahrensbeteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98

VRP). Beim teilweisen Obsiegen wird praxisgemäss die Entschädigung der mehrheitlich

obsiegenden Partei mit der Differenz der Bruchteile multipliziert, für welche beide

Parteien kostenpflichtig werden. Dies führt dazu, dass eine Entschädigung regelmässig

nur dann zugesprochen wird, wenn eine Partei mehrheitlich obsiegt (R. Hirt, Die

Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/

St. Gallen 2004, S. 183). Da aber eine Verfügung, die unter Verletzung der

Gehörsansprüche einer Partei ergeht, stets rechtsfehlerhaft ist und dessen Anfechtung

deshalb grundsätzlich zu Recht erfolgt (vgl. BGer 1C_564/2013 vom 30. August 2013

E. 2.3), ist es vorliegend angezeigt, eine dem Ausmass des Obsiegens entsprechende,

bis

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reduzierte Entschädigung auszusprechen (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 833). Die

Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein, weshalb das Honorar nach

richterlichem Ermessen festzulegen ist. Die Geltendmachung der Verletzung des

rechtlichen Gehörs war weder tatsächlich noch rechtlich schwierig. Zu einer geringen

Erhöhung des Honorars führt zudem, dass der Rekurrent materiell teilweise obsiegt.

Unter diesen Umständen erscheint eine Entschädigung von Fr. 800.– angemessen

(Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten,

sGS 963.75; abgekürzt: HonO) zuzüglich Barauslagen von Fr. 32.– (4 % von Fr. 800.–)

und Mehrwertsteuer von Fr. 66.60 (8 % von Fr. 832.–; Art. 28

Abs. 1 und Art. 29 der

HonO). Entsprechend ist der Staat (Strassenverkehrsamt) zu verpflichten, dem

Rekurrenten ausseramtliche Kosten von insgesamt Fr. 898.60 zu entschädigen.

Entscheid:

Dispositiv
  1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom
  2. Juli 2017 (Anordnung einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung) wird     aufgehoben, und die Angelegenheit wird zu neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an     die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– werden dem Rekurrenten und dem Staat je zur Hälfte     auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– wird mit dem Kostenanteil des Rekurrenten     von Fr. 600.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 600.– wird zurückerstattet.
  4. Der Staat (Strassenverkehrsamt) hat den Rekurrenten ausseramtlich mit Fr. 898.60 zu bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte     entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/14
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Fall-Nr.:

IV-2017/135

Stelle:

Verwaltungsrekurskommission

Rubrik:

Verkehr

Publikationsdatum: 09.10.2019

Entscheiddatum:

22.02.2018

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 22.02.2018

Art. 15d Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01), Art. 5abis

Abs. 1 lit. a, Art. 27 Abs. 1 lit. b VZV (SR 741.51). Die Vorinstanz ordnete zu

Recht eine ärztliche Kontrolluntersuchung an, nachdem der im Zeitpunkt

des Ereignisses 81 Jahre alte Rekurrent beim Manövrieren mit einem

Lieferwagen in einen Betonsockel gefahren war und anschliessend auf die

Polizei einen verwirrten und überforderten Eindruck machte. Da das

Strassenverkehrsamt dem Rekurrenten jedoch die Wahl des Gutachters zu

Unrecht verwehrte und ihm keine Gelegenheit gab, sich zur

Begutachtungsstelle zu äussern, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben

und die Angelegenheit zu neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die

Vorinstanz zurückzuweisen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV,

22. Februar 2018, IV-2017/135). Gegen diesen Entscheid wurde beim

Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die

Beschwerde mit Entscheid vom 11. Juli 2018 abgewiesen (B 2018/72).

Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiber Philipp

Lenz

X, Rekurrent,

vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Marion Enderli, Achslenstrasse 13,

9016 St. Gallen,

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gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen,

Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

betreffend

vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung

Sachverhalt:

A.- X besitzt den Führerausweis der Kategorien B, D1, BE und D1E seit dem 13. März

1964. Seit dem 1. April 2003 ist er zudem berechtigt, Motorräder der Kategorie A zu

lenken. Im Jahr 2005 wurde er wegen einer Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz verwarnt. In den darauffolgenden Jahren kam es zu drei

Führerausweisentzügen: Vom 15. November bis 14. Dezember 2008 für einen Monat

wegen Verursachens eines Verkehrsunfalls infolge Missachtung des Vortrittsrechts

(mittelschwere Widerhandlung), vom 8. Oktober 2013 bis 7. April 2014 für sechs

Monate wegen Verursachens eines Selbstunfalls infolge Übermüdung (schwere

Widerhandlung) und vom 2. November bis 1. Dezember 2015 für einen Monat wegen

Verursachens einer Auffahrkollision infolge ungenügender Aufmerksamkeit (leichte

Widerhandlung).

B.- Am Montag, 22. Mai 2017, um die Mittagszeit, kollidierte X beim Manövrieren mit

seinem Lieferwagen (Ford Transit) auf dem Garagenvorplatz mit einem Betonsockel,

der an der Grenze zum Nachbargrundstück stand. Die von einer Drittperson

herbeigerufene Polizei hielt im Bericht zuhanden des Strassenverkehrsamts vom

7. Juni 2017 fest, X habe während des Gesprächs einen ziemlich verwirrten Eindruck

gemacht und sei mit der Situation überfordert gewesen. Zudem seien an seinen beiden

Fahrzeugen, einem Ford Transit und einem Citroën C4, viele kleinere bis sehr grosse

Kratzspuren und Dellen zu erkennen gewesen. Aufgrund der gesamten Umstände

dränge sich eine Fahrtauglichkeitsabklärung auf. Gestützt auf den Polizeibericht und in

Anbetracht des fortgeschrittenen Alters ordnete das Strassenverkehrsamt am 25. Juli

2017 eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung der Stufe 3 beim Institut für

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Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen (IRM St. Gallen) an. Der Antrag von X, das

IRM an der Universität Zürich (IRM Zürich) mit der Begutachtung zu beauftragen, wurde

abgewiesen. Am 17. August 2017 liess sich X hinsichtlich der Fahreignung bei seinem

Hausarzt, Dr. med. Y, der gleichzeitig Amtsarzt ist, untersuchen; der Bericht fiel positiv

aus.

C.- Mit Eingabe vom 17. August 2017 erhob X Rekurs bei der

Verwaltungsrekurskommission. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei

aufzuheben, und es sei von einer medizinischen Fahreignungsabklärung abzusehen

(Ziff. 1), eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die

Fahreignungsabklärung durch Dr.med. Rolf Seeger, IRM Zürich, durchführen zu lassen

(Ziff. 2), subeventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, und es sei ihm

eine Frist zur Bezeichnung einer Ärztin oder eines Arztes der Stufe 3 für die

Durchführung der medizinischen Fahreignungsabklärung zu setzen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolge. Die Vorinstanz liess sich mit Schreiben vom 20. September 2017

zum Rekurs vernehmen und beantragte dessen Abweisung. Auf die Ausführungen der

Verfahrensbeteiligten zur Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die

Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur

Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 17. August 2017 ist rechtzeitig

eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen

Anforderungen (Art. 41 lit. g

, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die

Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- Im Rekurs ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht an der Fahreignung des

Rekurrenten zweifelte und eine vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung anordnete.

a) Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die

gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16

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Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01; abgekürzt: SVG). Art. 16d SVG regelt

den Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung. Danach ist unter anderem

nicht geeignet, ein Fahrzeug zu führen, wer nicht mehr über die notwendige körperliche

oder geistige Leistungsfähigkeit verfügt, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen

(Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Ein solcher Ausweisentzug setzt keine Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften voraus. Mit dem Begriff der Fahreignung

umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin,

Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des

Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die

Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384 E. 3.1, mit

Hinweisen).

Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer

Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Absatz 1 von Art. 15d

SVG nennt in den lit. a bis e beispielhaft die fünf wichtigsten Fälle, die Zweifel an der

Fahreignung begründen und deren Abklärung erforderlich machen, und zwar bei

Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von

1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg

Alkohol oder mehr (lit. a) oder Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder

bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen

oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (lit. b), Verkehrsregelverletzungen,

die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (lit. c), der Meldung einer IV-Stelle nach

Art. 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung

(SR 831.20; lit. d) oder der Meldung eines Arztes, dass eine Krankheit vorliege, die das

sichere Führen von Motorfahrzeugen ausschliesst (lit. e). Die Liste in Art. 15d Abs. 1

SVG ist nicht abschliessend (BGer 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2; BBl 2010

S. 8500). Sofern kein Sondertatbestand nach Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG erfüllt ist,

kann eine Fahreignungsuntersuchung auch gestützt auf die Generalklausel in Abs. 1

angeordnet werden. Anlass für die Abklärung der Fahreignung können deshalb

grundsätzlich alle Hinweise auf eine Einschränkung der körperlichen oder geistigen

Leistungsfähigkeit geben, und zwar unabhängig davon, ob sie einen Bezug zum

Strassenverkehr aufweisen oder nicht. Ein verkehrsmedizinisches Gutachten drängt

sich immer dann auf, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die

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ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen aufkommen lassen (BGer

1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2).

b) Die angefochtene Verfügung stützt sich auf den Bericht der Stadtpolizei vom 7. Juni

2017 (act. 12/75 ff.). Darin wurde unter anderem festgehalten, der Rekurrent habe

während des Gesprächs einen ziemlich verwirrten Eindruck gemacht. Er habe

verschiedene Antworten auf die Frage nach der Kollision gegeben, sehr langsam

gesprochen und eine gewisse Zeit benötigt, bis er geantwortet habe. Fast jede zweite

Frage sei dann auch von seiner Ehefrau beantwortet worden. Er sei mit der Situation

schlichtweg überfordert gewesen. Die beiden kontrollierten Fahrzeuge des

Rekurrenten, ein Lieferwagen Ford Transit und ein Personenwagen Citroën C4, hätten

an nahezu allen Karosserieteilen Kratzer und Dellen aufgewiesen. Aufgrund des

Zustandes des Rekurrenten dränge sich eine Fahrtauglichkeitsabklärung bei einem Arzt

der Stufe 3 oder 4 auf.

Der Rekurrent hielt dem entgegen, die Polizisten seien ungewöhnlich forsch

aufgetreten und hätten ihn nach vermutlich vorgängiger Einsichtnahme ins

Administrativmassnahmen-Register (ADMAS) offensichtlich vorverurteilt. Ihr Verhalten

sei jedenfalls tendenziös gewesen. So sei im Bericht festgehalten worden, er habe sich

im Jahr 2012 ein für ihn positiv lautendes Gutachten über die Fahreignung "erkämpft".

Wegen des arroganten Verhaltens der Polizisten sei er verunsichert gewesen und habe

versucht, besonnen und wohlüberlegt zu reagieren. Da er weder unter Alkohol- noch

Drogeneinfluss gestanden sei, komme nur die Anwendung von Art. 15d Abs. 1 lit. c

SVG in Frage. Rücksichtslosigkeit sei ihm jedoch nicht vorzuwerfen. Damit fehle es an

einer gesetzlichen Grundlage, um eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen. Die

Massnahme sei zudem unverhältnismässig, da es sich bei dem Vorfall um eine

Bagatelle gehandelt habe. Im Weiteren habe er sich am 26. April und am 17. August

2017 bei seinem Hausarzt hinsichtlich der Fahreignung untersuchen lassen. Beide

Berichte seien positiv und klar ausgefallen. Dass nun eine weitere Untersuchung durch

das IRM St. Gallen, das die Anerkennungsstufe 4 besitze, angeordnet worden sei, sei

rechtswidrig. Dies sei nur bei unklaren Ergebnissen zulässig.

c) aa) Entgegen den Ausführungen im Rekurs ist der Vorinstanz angesichts der klaren

Rechtslage nicht vorzuwerfen, sie habe die Begründungspflicht verletzt. Sie stützte

ihren Entscheid auf die Generalklausel und forderte den Rekurrenten in "Anwendung

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von Art. 15d Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 lit. a bzw. b

und Abs. 4 VZV" auf, einen medizinischen Fahreignungsbericht eines Arztes der

Anerkennungsstufe 3 einzureichen. Damit musste für den anwaltlich vertretenen

Rekurrenten klar sein, dass keiner der in der Aufzählung von Art. 15d Abs. 1 SVG

aufgeführten Tatbestände zur Diskussion stand. Die Vorinstanz begründete den

Untersuch ausdrücklich mit Zweifeln aufgrund der Darstellungen im Polizeibericht vom

7. Juni 2017 und dem fortgeschrittenen Alter des Rekurrenten. Dies genügte den

Anforderungen an das rechtliche Gehör; namentlich wurde der entsprechende

verfassungsmässige Anspruch nicht verletzt (vgl. zur Begründung von Entscheiden

BGE 133 III 439 E. 3.3, 133 I 270 E. 3.1, 129 I 236 E. 3.2, 126 I 102 E. 2b).

bb) Der Rekurrent bestreitet den Vorfall vom 22. Mai 2017 nicht. Mit diesem alleine,

liesse sich eine Fahreignungsabklärung aber nicht begründen. Indessen stellten die

Polizisten anlässlich der Abklärungen beim Rekurrenten eine gewisse Verwirrtheit fest.

Letzterer habe sehr langsam reagiert und einen gebrechlichen Eindruck gemacht.

Aufgrund dieser Eindrücke wurde eine Fahrtauglichkeitsabklärung empfohlen (act.

12/146 f.). Der polizeilichen Beurteilung stehen die Resultate der

Fahreignungsuntersuchung vom 17. August 2017 entgegen. Nach Art. 27 Abs. 1 lit. b

der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum

Strassenverkehr (SR 741.51, abgekürzt: VZV) haben sich über 70-jährige

Ausweisinhaber alle zwei Jahre einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu

unterziehen. Der Hausarzt bestätigte in seinem Bericht die Fahreignung ohne

Vorbehalte. Insbesondere stellte er weder kognitive Defizite noch Anhaltspunkte für

eine beginnende Demenz fest. Er empfahl, die normalen Kontrollabstände von zwei

Jahren beizubehalten (act. 12/166). Unklar ist, ob der Hausarzt Kenntnis vom

Polizeibericht und den darin geschilderten Beobachtungen hatte; er war jedenfalls nicht

als Berichtsempfänger aufgeführt. Auch wenn der ärztlichen Beurteilung des

Gesundheitszustands zweifellos grösseres Gewicht zukommt als derjenigen einer

medizinisch nicht geschulten Person, stellt sich die Frage, weshalb sich der Rekurrent

nach dem Ereignis vom 22. Mai 2017 verwirrt und in den Reaktionen verlangsamt

zeigte. Insbesondere ist unklar, ob dieser Zustand Folge oder Ursache der Kollision mit

dem Betonpfeiler war. Dass die Polizisten den Zustand des Rekurrenten bewusst

ungünstig darstellten, wie im Rekurs vorgebracht wurde, ergibt sich aus dem Bericht

nicht, zumal auch für den Rekurrenten günstige Umstände aufgeführt wurden; so der

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vorteilhaft ausgefallene Bericht zur Fahrtauglichkeit aus dem Jahre 2012 und das

positive Resultat der ärztlichen Untersuchung vom 26. April 2017, worüber den Akten

allerdings nichts zu entnehmen ist. Ob die Polizei ungewöhnlich forsch und arrogant

auftrat, wie der Rekurrent kritisierte, ist insbesondere eine Frage der subjektiven

Wahrnehmung, die vom Gericht im Nachhinein nicht überprüft werden kann. Auf die

Befragung des Nachbarn kann daher verzichtet werden. Schliesslich ist auch nicht

erstellt, dass die Polizisten vor der Kontrolle des Rekurrenten Einblick ins ADMAS-

Register genommen hatten und deshalb voreingenommen waren. Die entsprechenden

Informationen könnten sie sich auch nach der Befragung beschafft haben, zumal der

Bericht erst am 7. Juni 2017 verfasst wurde. Auch die vom Rekurrenten kritisierten

Berichtspassagen, wonach er partout nicht habe einsehen wollen, dass er bei

verursachten Beschädigungen fremden Eigentums eine Meldepflicht habe und im Jahr

2012 einen Untersuch bei einem Spezialisten erkämpft habe, lassen nicht auf eine

Vorverurteilung schliessen.

Hinzu kommt, dass an den beiden Fahrzeugen des Rekurrenten auffallend viele

Karosserieschäden festgestellt wurden (act. 12/148 ff.). Dieser brachte zwar vor, es sei

nicht erstellt, ob diese durch Selbstverschulden oder Fremdeinwirkung entstanden

seien. Indessen muss von einem Fahrzeughalter erwartet werden können, dass er

Auskunft darüber geben kann, welche Schäden von ihm selbst verursacht wurden und

welche nicht; zumal es sich insbesondere beim Ford Transit nicht nur um leichte

Parkschäden handelte (vgl. act. 12/78 f.). Nach den Angaben des Rekurrenten seien die

Fahrzeuge bereits mit diversen Beulen gekauft worden. Belege dafür legte er jedoch

nicht vor, obwohl er nach eigenen Angaben dazu in der Lage gewesen wäre (vgl. act. 5

Ziff. 13). Gemäss Art. 50 Abs. 1 VRP war er jedoch verpflichtet, die Beweismittel dem

Rekurs beizulegen oder diese zumindest konkret zu bezeichnen. Darauf wurde er vom

Gericht mit Schreiben vom 21. August 2017 ausdrücklich hingewiesen. Der blosse

Verweis auf nicht näher bezeichnete Belege und Zeugen reicht nicht. Ist nicht

auszuschliessen, dass die Karosserieschäden vom Rekurrenten verursacht wurden,

muss nach dem neuesten Ereignis vom 22. Mai 2017 geprüft werden, ob allenfalls eine

altersbedingte unsichere Fahrweise vorliegt, die anlässlich der Kontrolluntersuchung

vom 17. August 2017 nicht festgestellt wurde. Zu berücksichtigen ist, dass der

Rekurrent 82 Jahre alt ist und Verkehrsauffälligkeiten im höheren Lebensalter in Bezug

zu den gefahrenen Kilometern ansteigend sind (vgl. R. Seeger, Die periodische

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medizinische Überprüfung der Fahreignung bei Seniorinnen und Senioren und bei

Inhabern von höheren Führerausweiskategorien [Kontrolluntersuchungen] –

Problematik aus Sicht der Verkehrsmedizin, in: R. Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum

Strassenverkehrsrecht 2009, St. Gallen 2009, S. 101).

cc) Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Bedenken an

der Fahreignung des Rekurrenten hatte und eine Fahreignungsuntersuchung

anordnete. Die Fahreignungsabklärung wurde zudem nicht nur aufgrund des Alters des

Rekurrenten angeordnet, was ohnehin unzulässig wäre. Insbesondere besteht keine

grundsätzliche Vermutung, dass sich ältere Personen nicht mehr als Fahrzeugführer

eignen (BGer 1C_110/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.3 und 1C_285/2012 vom 20. Februar

2013 E. 2.2). Der nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung eingereichte Bericht

des Hausarztes ändert nichts an dieser Beurteilung. Bei den Schlussfolgerungen der

untersuchenden Ärzte handelt es sich nur um Empfehlungen an die Behörde, die

ihrerseits die Rechtsfrage der Fahreignung letztlich zu beantworten hat (vgl. Seeger,

Kontrolluntersuchungen, a.a.O., S. 113). Zudem kann die Stellung des Hausarztes als

beurteilende Instanz problematisch sein, da das über Jahre hinweg aufgebaute

Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und dem oftmals aus Krankheitsgründen

uneinsichtigen Patienten einer objektiven Beurteilung hinderlich ist (vgl. R. Seeger,

Fahren im Alter – Hauptprobleme und sinnvolle Konzepte zur Überprüfung der

Fahreignung aus verkehrsmedizinischer Sicht, in: R. Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch

zum Strassenverkehrsrecht 2005, St. Gallen 2005, S. 18).

3.- Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz eine Begutachtung durch Dr. Rolf Seeger,

IRM Zürich, zu Recht ablehnte und eine Untersuchung beim IRM St. Gallen anordnete.

a) Verkehrsmedizinische Untersuchungen gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG dürfen

nur unter der Verantwortung von anerkannten Ärzten durchgeführt werden. Im Kanton

St. Gallen anerkennt das Strassenverkehrsamt Ärzte für Untersuchungen wie folgt:

Stufe 1: verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von über 70-jährigen Inhabern

eines Führerausweises (Art. 5a

Abs. 1 lit. a VZV); Stufe 2: erstmalige Untersuchung

von Bewerbern um einen Lernfahr- oder Führerausweis der Kategorien C oder D oder

der Unterkategorien C1 oder D1 oder einer Bewilligung zum berufsmässigen

Personentransport (lit. b Ziff. 1), verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von

Inhabern eines Führerausweises nach Ziffer 1 oder einer Bewilligung zum

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berufsmässigen Personentransport (Ziff. 2), Untersuchungen von Verkehrsexperten

nach Artikel 65 Absatz 2 lit. d VZV (Ziff. 3); Stufe 3: Zweituntersuchungen von Personen

nach lit. a und b, wenn das Ergebnis der Erstuntersuchung keinen eindeutigen Schluss

über deren Fahreignung zulässt (lit. c Ziff. 1), erstmalige Untersuchung von Bewerbern

um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen

Personentransport, an deren medizinischer Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen

die kantonale Behörde zweifelt (Ziff. 2), erstmalige Untersuchung von über 65-jährigen

oder körperbehinderten Bewerbern um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder um

eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (Ziff. 3), verkehrsmedizinische

Kontrolluntersuchungen von Ausweisinhabern während oder nach schweren

körperlichen Beeinträchtigungen durch Unfallverletzungen oder Krankheiten (Ziff. 4)

und verkehrsmedizinische Untersuchungen in Fällen nach Artikel 15d Absatz 1 lit. d

und e SVG (Ziff. 5); Stufe 4: alle verkehrsmedizinischen Untersuchungen und Gutachten

zur Fahreignung und Fahrfähigkeit (lit. d). Fachärzte, die von einem anerkannten Arzt

nach Absatz 1 zu Fahreignungsuntersuchungen beigezogen werden, benötigen keine

Anerkennung (Abs. 2). Inhaber einer Anerkennung einer höheren Stufe dürfen alle

Untersuchungen durchführen, für die eine Anerkennung einer niedrigeren Stufe

vorgeschrieben ist (Abs. 3).

Liegt die Anerkennung vor, kann der betroffene Fahrzeugführer grundsätzlich frei

wählen, welcher Arzt die verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung vornehmen

soll (Mizel/Fellay, Les enquêtes sur l’aptitude à la conduite et leur mise en œuvre, in:

Journées du droit de la circulation routière 2016, Bern 2016, S. 114). Auf der anderen

Seite können Experten vom Betroffenen abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen,

die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu

erwecken. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive

Empfinden eines Verfahrensbeteiligten abzustellen. Das Misstrauen in die

Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für

den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Sachverständige tatsächlich befangen ist.

Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der

Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Der Anschein der Befangenheit und

Voreingenommenheit kann auch dadurch erweckt werden, dass die sachverständige

Person in einem früheren Zeitpunkt in amtlicher Funktion mit der konkreten Sache

schon zu tun hatte (sogenannte Vorbefassung). Die blosse wiederholte Begutachtung

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durch denselben Sachverständigen vermag indessen für sich allein nicht den Anschein

der Befangenheit hervorzurufen. Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht

vor, wenn der Sachverständige zu (für den Betroffenen) ungünstigen

Schlussfolgerungen gelangt ist. Anderes gilt, wenn Umstände vorliegen, die den

Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu

begründen vermögen, so etwa, wenn der Sachverständige seinen Bericht nicht neutral

und sachlich abgefasst hat. Eine Vorbefassung des Experten infolge einer

vorangegangenen Begutachtung begründet demnach nicht zwingend den Anschein der

Befangenheit. Vielmehr ist danach zu fragen, ob das Ergebnis der Begutachtung nach

wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint (BGer 4A_118/2013 vom 29. April

2013 E. 2.1, mit Hinweisen).

b) Die Vorinstanz warf Dr.med. Rolf Seeger Befangenheit vor, ohne dies näher zu

begründen. Die Akten lassen darauf schliessen, dass sie an dessen Objektivität

zweifelte, weil er im Jahr 2013 ein verkehrsmedizinisches Obergutachten erstellte, in

dem die Fahreignung des Rekurrenten bejaht wurde (act. 12/54 ff.). Abgesehen davon,

dass dies kein Grund für die Ablehnungen eines Experten ist, kann sich die Vorinstanz

nicht auf fehlende Neutralität berufen; es sei denn, es liegt ein Ausstandsgrund gemäss

Art. 7 VRP vor. Zulässig wäre es zudem, einen vorgeschlagenen Experten wegen

mangelnder fachlicher Qualifikation abzulehnen. Dafür gibt es vorliegend aber keine

Hinweise. Das Gutachten wurde damals von der Vorinstanz in Auftrag gegeben, weil

widersprüchliche Beurteilungen des Hausarztes und des Vertrauensarztes vorlagen;

Letzterer verneinte die Fahreignung wegen kognitiver Leistungseinbussen (act. 12/30).

Im Gutachten legte Dr.med. Rolf Seeger die medizinischen und psychischen

Untersuchungsbefunde zusammengefasst dar. Aufgrund der vom Vertrauensarzt

festgestellten verkehrsrelevanten kognitiven Defizite führte er zusätzliche

Untersuchungen gemäss Anhang 2 Ziff. 10 VZV durch (Mini-Mental-Status, Uhrentest,

Trail Making Tests A und B). Die Ergebnisse liessen keine Bedenken hinsichtlich der

Fahreignung aufkommen. Der Sachverständige führte aus, in psychischer Hinsicht

bestehe eine leichte, altersgemässe Verlangsamung, Hinweise auf verkehrsrelevante

kognitive Defizite hätten sich jedoch nicht ergeben. Angezeigt sei aber die

regelmässige Kontrolle und Behandlung des Bluthochdrucks. Weiter empfahl er, die

nächste Kontrolluntersuchung sei nach den Vorschriften der VZV in zwei Jahren

durchzuführen. Aus den Ausführungen im Gutachten ergeben sich keine Hinweise auf

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eine subjektive Darlegung der Untersuchungsergebnisse oder mangelnde Objektivität

gegenüber dem Rekurrenten. Vielmehr wurden auch ungünstige Diagnosen

festgehalten, wie das behandlungsbedürftige Bluthochdruckleiden und die

altersbedingte allgemeine Verlangsamung. Die Vorinstanz hat demnach Dr.med. Rolf

Seeger, der als Gutachter über die notwendige Anerkennung verfügt, zu Unrecht

abgelehnt und an seiner Stelle das IRM St. Gallen mit der Untersuchung beauftragt.

Dessen Fachbereichsleiter besitzt gemäss Verzeichnis der Schweizerischen

Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) die Anerkennung der Stufe 4 (vgl.

www.medtraffic.ch). Ärzte dieser Stufe können zwar verkehrsmedizinische

Untersuchungen aller Zulassungsstufen durchführen. Da im Falle des Rekurrenten

jedoch ein positiv lautendes Gutachten eines Arztes der Stufe 2 (Untersuch nach

Art. 5a

Abs. 1 lit. a VZV) vorliegt, geht es nun um die Zweituntersuchung eines über

70-jährigen Fahrzeuglenkers, die vom Gesetzgeber ausdrücklich einem Arzt der

Zulassungsstufe 3 zugewiesen wurde (Art. 5a

Abs. 1 lit. c Ziff. 1 VZV). Weshalb in der

angefochtenen Verfügung eine Untersuchung bei einem Arzt der Stufe 3 angeordnet,

dann aber doch auf der Untersuchung beim IRM St. Gallen beharrt wurde, ist aus den

Akten nicht ersichtlich. Dies könnte sich für den Rekurrenten insbesondere dann

nachteilig auswirken, wenn die Untersuchung durch einen Arzt der Stufe 4 teurer ist als

ein solcher bei einem Arzt der Stufe 3. Hinzu kommt dass die Vorinstanz dem

Rekurrenten keine Gelegenheit gab, Einwände gegen das gewählte Institut

vorzubringen. Dadurch wurde sein verfassungsmässiger Anspruch auf rechtliches

Gehör verletzt; allfällige Vorbehalte oder Ablehnungsgründe gegen die Wahl des IRM

St. Gallen als Begutachtungsstelle konnte er faktisch erst im vorliegenden

Rekursverfahren vorbringen (vgl. dazu Entscheid der Verwaltungsrekurskommission

IV-2017/157 vom 4. Januar 2018 E. 3c, im Internet abrufbar unter:

www.gerichte.sg.ch).

Vor diesem Hintergrund wäre der Eventualantrag des Rekurrenten grundsätzlich

gutzuheissen und der Fahreignungsuntersuchung durch Dr.med. Rolf Seeger

zuzustimmen. Indessen ist dieser Arzt im Verzeichnis der SGRM nicht (mehr)

aufgeführt, weshalb unklar ist, ob er derartige Untersuchungen überhaupt noch

durchführt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Angelegenheit

an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird die Fahrtauglichkeitsüberprüfung bei

einem Arzt der Zulassungsstufe 3 erneut anzuordnen haben, wobei über deren

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Rechtmässigkeit nicht mehr zu befinden ist. Sofern der Rekurrent einen Gutachter aus

dem Verzeichnis der SGRM oder einer zur Verfügung gestellten Liste auswählt, wie

dies bei verkehrspsychologischen Untersuchungen üblich ist, hat die Vor-

instanz ihm vor Erlass der Verfügung die Möglichkeit einzuräumen, zum voraussichtlich

zu beauftragenden Experten Stellung zu nehmen.

c) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die vertrauensärztliche

Kontrolluntersuchung zu Recht anordnete. Da sie dem Rekurrenten jedoch die Wahl

des Gutachters verwehrte und ihm zudem keine Gelegenheit gab, sich zur

Begutachtungsstelle (IRM St. Gallen) zu äussern, ist die angefochtene Verfügung vom

25. Juli 2017 aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Verfügung im Sinne der

Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.- a) Der Rekurrent unterliegt im Hauptantrag, dringt aber mit dem Eventualantrag

durch. Dies entspricht einer teilweisen Gutheissung des Rekurses. Bei diesem

Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten je zur Hälfte dem Rekurrenten und dem

Staat aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.–

erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]).

Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist mit dem Kostenanteil des Rekurrenten von

Fr. 600.– zu verrechnen. Der Rest des Kostenvorschusses von Fr. 600.– ist dem

Rekurrenten zurückzuerstatten.

b) Der teilweise obsiegende Rekurrent liess sich anwaltlich vertreten. Im

Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der

Sach- oder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP),

und den Verfahrensbeteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98

VRP). Beim teilweisen Obsiegen wird praxisgemäss die Entschädigung der mehrheitlich

obsiegenden Partei mit der Differenz der Bruchteile multipliziert, für welche beide

Parteien kostenpflichtig werden. Dies führt dazu, dass eine Entschädigung regelmässig

nur dann zugesprochen wird, wenn eine Partei mehrheitlich obsiegt (R. Hirt, Die

Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/

St. Gallen 2004, S. 183). Da aber eine Verfügung, die unter Verletzung der

Gehörsansprüche einer Partei ergeht, stets rechtsfehlerhaft ist und dessen Anfechtung

deshalb grundsätzlich zu Recht erfolgt (vgl. BGer 1C_564/2013 vom 30. August 2013

E. 2.3), ist es vorliegend angezeigt, eine dem Ausmass des Obsiegens entsprechende,

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reduzierte Entschädigung auszusprechen (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 833). Die

Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein, weshalb das Honorar nach

richterlichem Ermessen festzulegen ist. Die Geltendmachung der Verletzung des

rechtlichen Gehörs war weder tatsächlich noch rechtlich schwierig. Zu einer geringen

Erhöhung des Honorars führt zudem, dass der Rekurrent materiell teilweise obsiegt.

Unter diesen Umständen erscheint eine Entschädigung von Fr. 800.– angemessen

(Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten,

sGS 963.75; abgekürzt: HonO) zuzüglich Barauslagen von Fr. 32.– (4 % von Fr. 800.–)

und Mehrwertsteuer von Fr. 66.60 (8 % von Fr. 832.–; Art. 28

Abs. 1 und Art. 29 der

HonO). Entsprechend ist der Staat (Strassenverkehrsamt) zu verpflichten, dem

Rekurrenten ausseramtliche Kosten von insgesamt Fr. 898.60 zu entschädigen.

Entscheid:

1.  Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom

25. Juli 2017 (Anordnung einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung) wird

aufgehoben, und die Angelegenheit wird zu neuer Verfügung im Sinn der

Erwägungen an

die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.  Die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– werden dem Rekurrenten und dem Staat je zur

Hälfte

auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– wird mit dem Kostenanteil des

Rekurrenten

von Fr. 600.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 600.– wird zurückerstattet.

3.  Der Staat (Strassenverkehrsamt) hat den Rekurrenten ausseramtlich mit Fr. 898.60

zu

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