Art. 15d Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01), Art. 5abis Abs. 1 lit. a, Art. 27 Abs. 1 lit. b VZV (SR 741.51). Die Vorinstanz ordnete zu Recht eine ärztliche Kontrolluntersuchung an, nachdem der im Zeitpunkt des Ereignisses 81 Jahre alte Rekurrent beim Manövrieren mit einem Lieferwagen in einen Betonsockel gefahren war und anschliessend auf die Polizei einen verwirrten und überforderten Eindruck machte. Da das Strassenverkehrsamt dem Rekurrenten jedoch die Wahl des Gutachters zu Unrecht verwehrte und ihm keine Gelegenheit gab, sich zur Begutachtungsstelle zu äussern, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 22. Februar 2018, IV-2017/135). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 11. Juli 2018 abgewiesen (B 2018/72).
Sachverhalt
A.- X besitzt den Führerausweis der Kategorien B, D1, BE und D1E seit dem 13. März
1964. Seit dem 1. April 2003 ist er zudem berechtigt, Motorräder der Kategorie A zu
lenken. Im Jahr 2005 wurde er wegen einer Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz verwarnt. In den darauffolgenden Jahren kam es zu drei
Führerausweisentzügen: Vom 15. November bis 14. Dezember 2008 für einen Monat
wegen Verursachens eines Verkehrsunfalls infolge Missachtung des Vortrittsrechts
(mittelschwere Widerhandlung), vom 8. Oktober 2013 bis 7. April 2014 für sechs
Monate wegen Verursachens eines Selbstunfalls infolge Übermüdung (schwere
Widerhandlung) und vom 2. November bis 1. Dezember 2015 für einen Monat wegen
Verursachens einer Auffahrkollision infolge ungenügender Aufmerksamkeit (leichte
Widerhandlung).
B.- Am Montag, 22. Mai 2017, um die Mittagszeit, kollidierte X beim Manövrieren mit
seinem Lieferwagen (Ford Transit) auf dem Garagenvorplatz mit einem Betonsockel,
der an der Grenze zum Nachbargrundstück stand. Die von einer Drittperson
herbeigerufene Polizei hielt im Bericht zuhanden des Strassenverkehrsamts vom
7. Juni 2017 fest, X habe während des Gesprächs einen ziemlich verwirrten Eindruck
gemacht und sei mit der Situation überfordert gewesen. Zudem seien an seinen beiden
Fahrzeugen, einem Ford Transit und einem Citroën C4, viele kleinere bis sehr grosse
Kratzspuren und Dellen zu erkennen gewesen. Aufgrund der gesamten Umstände
dränge sich eine Fahrtauglichkeitsabklärung auf. Gestützt auf den Polizeibericht und in
Anbetracht des fortgeschrittenen Alters ordnete das Strassenverkehrsamt am 25. Juli
2017 eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung der Stufe 3 beim Institut für
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Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen (IRM St. Gallen) an. Der Antrag von X, das
IRM an der Universität Zürich (IRM Zürich) mit der Begutachtung zu beauftragen, wurde
abgewiesen. Am 17. August 2017 liess sich X hinsichtlich der Fahreignung bei seinem
Hausarzt, Dr. med. Y, der gleichzeitig Amtsarzt ist, untersuchen; der Bericht fiel positiv
aus.
C.- Mit Eingabe vom 17. August 2017 erhob X Rekurs bei der
Verwaltungsrekurskommission. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei
aufzuheben, und es sei von einer medizinischen Fahreignungsabklärung abzusehen
(Ziff. 1), eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die
Fahreignungsabklärung durch Dr.med. Rolf Seeger, IRM Zürich, durchführen zu lassen
(Ziff. 2), subeventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, und es sei ihm
eine Frist zur Bezeichnung einer Ärztin oder eines Arztes der Stufe 3 für die
Durchführung der medizinischen Fahreignungsabklärung zu setzen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Die Vorinstanz liess sich mit Schreiben vom 20. September 2017
zum Rekurs vernehmen und beantragte dessen Abweisung. Auf die Ausführungen der
Verfahrensbeteiligten zur Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 17. August 2017 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
E. 2 Im Rekurs ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht an der Fahreignung des
Rekurrenten zweifelte und eine vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung anordnete.
a) Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16
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Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01; abgekürzt: SVG). Art. 16d SVG regelt
den Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung. Danach ist unter anderem
nicht geeignet, ein Fahrzeug zu führen, wer nicht mehr über die notwendige körperliche
oder geistige Leistungsfähigkeit verfügt, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen
(Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Ein solcher Ausweisentzug setzt keine Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften voraus. Mit dem Begriff der Fahreignung
umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin,
Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des
Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die
Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384 E. 3.1, mit
Hinweisen).
Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer
Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Absatz 1 von Art. 15d
SVG nennt in den lit. a bis e beispielhaft die fünf wichtigsten Fälle, die Zweifel an der
Fahreignung begründen und deren Abklärung erforderlich machen, und zwar bei
Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von
1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg
Alkohol oder mehr (lit. a) oder Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder
bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen
oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (lit. b), Verkehrsregelverletzungen,
die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (lit. c), der Meldung einer IV-Stelle nach
Art. 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(SR 831.20; lit. d) oder der Meldung eines Arztes, dass eine Krankheit vorliege, die das
sichere Führen von Motorfahrzeugen ausschliesst (lit. e). Die Liste in Art. 15d Abs. 1
SVG ist nicht abschliessend (BGer 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2; BBl 2010
S. 8500). Sofern kein Sondertatbestand nach Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG erfüllt ist,
kann eine Fahreignungsuntersuchung auch gestützt auf die Generalklausel in Abs. 1
angeordnet werden. Anlass für die Abklärung der Fahreignung können deshalb
grundsätzlich alle Hinweise auf eine Einschränkung der körperlichen oder geistigen
Leistungsfähigkeit geben, und zwar unabhängig davon, ob sie einen Bezug zum
Strassenverkehr aufweisen oder nicht. Ein verkehrsmedizinisches Gutachten drängt
sich immer dann auf, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die
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ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen aufkommen lassen (BGer
1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2).
b) Die angefochtene Verfügung stützt sich auf den Bericht der Stadtpolizei vom 7. Juni
2017 (act. 12/75 ff.). Darin wurde unter anderem festgehalten, der Rekurrent habe
während des Gesprächs einen ziemlich verwirrten Eindruck gemacht. Er habe
verschiedene Antworten auf die Frage nach der Kollision gegeben, sehr langsam
gesprochen und eine gewisse Zeit benötigt, bis er geantwortet habe. Fast jede zweite
Frage sei dann auch von seiner Ehefrau beantwortet worden. Er sei mit der Situation
schlichtweg überfordert gewesen. Die beiden kontrollierten Fahrzeuge des
Rekurrenten, ein Lieferwagen Ford Transit und ein Personenwagen Citroën C4, hätten
an nahezu allen Karosserieteilen Kratzer und Dellen aufgewiesen. Aufgrund des
Zustandes des Rekurrenten dränge sich eine Fahrtauglichkeitsabklärung bei einem Arzt
der Stufe 3 oder 4 auf.
Der Rekurrent hielt dem entgegen, die Polizisten seien ungewöhnlich forsch
aufgetreten und hätten ihn nach vermutlich vorgängiger Einsichtnahme ins
Administrativmassnahmen-Register (ADMAS) offensichtlich vorverurteilt. Ihr Verhalten
sei jedenfalls tendenziös gewesen. So sei im Bericht festgehalten worden, er habe sich
im Jahr 2012 ein für ihn positiv lautendes Gutachten über die Fahreignung "erkämpft".
Wegen des arroganten Verhaltens der Polizisten sei er verunsichert gewesen und habe
versucht, besonnen und wohlüberlegt zu reagieren. Da er weder unter Alkohol- noch
Drogeneinfluss gestanden sei, komme nur die Anwendung von Art. 15d Abs. 1 lit. c
SVG in Frage. Rücksichtslosigkeit sei ihm jedoch nicht vorzuwerfen. Damit fehle es an
einer gesetzlichen Grundlage, um eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen. Die
Massnahme sei zudem unverhältnismässig, da es sich bei dem Vorfall um eine
Bagatelle gehandelt habe. Im Weiteren habe er sich am 26. April und am 17. August
2017 bei seinem Hausarzt hinsichtlich der Fahreignung untersuchen lassen. Beide
Berichte seien positiv und klar ausgefallen. Dass nun eine weitere Untersuchung durch
das IRM St. Gallen, das die Anerkennungsstufe 4 besitze, angeordnet worden sei, sei
rechtswidrig. Dies sei nur bei unklaren Ergebnissen zulässig.
c) aa) Entgegen den Ausführungen im Rekurs ist der Vorinstanz angesichts der klaren
Rechtslage nicht vorzuwerfen, sie habe die Begründungspflicht verletzt. Sie stützte
ihren Entscheid auf die Generalklausel und forderte den Rekurrenten in "Anwendung
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von Art. 15d Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 lit. a bzw. b
und Abs. 4 VZV" auf, einen medizinischen Fahreignungsbericht eines Arztes der
Anerkennungsstufe 3 einzureichen. Damit musste für den anwaltlich vertretenen
Rekurrenten klar sein, dass keiner der in der Aufzählung von Art. 15d Abs. 1 SVG
aufgeführten Tatbestände zur Diskussion stand. Die Vorinstanz begründete den
Untersuch ausdrücklich mit Zweifeln aufgrund der Darstellungen im Polizeibericht vom
7. Juni 2017 und dem fortgeschrittenen Alter des Rekurrenten. Dies genügte den
Anforderungen an das rechtliche Gehör; namentlich wurde der entsprechende
verfassungsmässige Anspruch nicht verletzt (vgl. zur Begründung von Entscheiden
BGE 133 III 439 E. 3.3, 133 I 270 E. 3.1, 129 I 236 E. 3.2, 126 I 102 E. 2b).
bb) Der Rekurrent bestreitet den Vorfall vom 22. Mai 2017 nicht. Mit diesem alleine,
liesse sich eine Fahreignungsabklärung aber nicht begründen. Indessen stellten die
Polizisten anlässlich der Abklärungen beim Rekurrenten eine gewisse Verwirrtheit fest.
Letzterer habe sehr langsam reagiert und einen gebrechlichen Eindruck gemacht.
Aufgrund dieser Eindrücke wurde eine Fahrtauglichkeitsabklärung empfohlen (act.
12/146 f.). Der polizeilichen Beurteilung stehen die Resultate der
Fahreignungsuntersuchung vom 17. August 2017 entgegen. Nach Art. 27 Abs. 1 lit. b
der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
Strassenverkehr (SR 741.51, abgekürzt: VZV) haben sich über 70-jährige
Ausweisinhaber alle zwei Jahre einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu
unterziehen. Der Hausarzt bestätigte in seinem Bericht die Fahreignung ohne
Vorbehalte. Insbesondere stellte er weder kognitive Defizite noch Anhaltspunkte für
eine beginnende Demenz fest. Er empfahl, die normalen Kontrollabstände von zwei
Jahren beizubehalten (act. 12/166). Unklar ist, ob der Hausarzt Kenntnis vom
Polizeibericht und den darin geschilderten Beobachtungen hatte; er war jedenfalls nicht
als Berichtsempfänger aufgeführt. Auch wenn der ärztlichen Beurteilung des
Gesundheitszustands zweifellos grösseres Gewicht zukommt als derjenigen einer
medizinisch nicht geschulten Person, stellt sich die Frage, weshalb sich der Rekurrent
nach dem Ereignis vom 22. Mai 2017 verwirrt und in den Reaktionen verlangsamt
zeigte. Insbesondere ist unklar, ob dieser Zustand Folge oder Ursache der Kollision mit
dem Betonpfeiler war. Dass die Polizisten den Zustand des Rekurrenten bewusst
ungünstig darstellten, wie im Rekurs vorgebracht wurde, ergibt sich aus dem Bericht
nicht, zumal auch für den Rekurrenten günstige Umstände aufgeführt wurden; so der
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vorteilhaft ausgefallene Bericht zur Fahrtauglichkeit aus dem Jahre 2012 und das
positive Resultat der ärztlichen Untersuchung vom 26. April 2017, worüber den Akten
allerdings nichts zu entnehmen ist. Ob die Polizei ungewöhnlich forsch und arrogant
auftrat, wie der Rekurrent kritisierte, ist insbesondere eine Frage der subjektiven
Wahrnehmung, die vom Gericht im Nachhinein nicht überprüft werden kann. Auf die
Befragung des Nachbarn kann daher verzichtet werden. Schliesslich ist auch nicht
erstellt, dass die Polizisten vor der Kontrolle des Rekurrenten Einblick ins ADMAS-
Register genommen hatten und deshalb voreingenommen waren. Die entsprechenden
Informationen könnten sie sich auch nach der Befragung beschafft haben, zumal der
Bericht erst am 7. Juni 2017 verfasst wurde. Auch die vom Rekurrenten kritisierten
Berichtspassagen, wonach er partout nicht habe einsehen wollen, dass er bei
verursachten Beschädigungen fremden Eigentums eine Meldepflicht habe und im Jahr
2012 einen Untersuch bei einem Spezialisten erkämpft habe, lassen nicht auf eine
Vorverurteilung schliessen.
Hinzu kommt, dass an den beiden Fahrzeugen des Rekurrenten auffallend viele
Karosserieschäden festgestellt wurden (act. 12/148 ff.). Dieser brachte zwar vor, es sei
nicht erstellt, ob diese durch Selbstverschulden oder Fremdeinwirkung entstanden
seien. Indessen muss von einem Fahrzeughalter erwartet werden können, dass er
Auskunft darüber geben kann, welche Schäden von ihm selbst verursacht wurden und
welche nicht; zumal es sich insbesondere beim Ford Transit nicht nur um leichte
Parkschäden handelte (vgl. act. 12/78 f.). Nach den Angaben des Rekurrenten seien die
Fahrzeuge bereits mit diversen Beulen gekauft worden. Belege dafür legte er jedoch
nicht vor, obwohl er nach eigenen Angaben dazu in der Lage gewesen wäre (vgl. act. 5
Ziff. 13). Gemäss Art. 50 Abs. 1 VRP war er jedoch verpflichtet, die Beweismittel dem
Rekurs beizulegen oder diese zumindest konkret zu bezeichnen. Darauf wurde er vom
Gericht mit Schreiben vom 21. August 2017 ausdrücklich hingewiesen. Der blosse
Verweis auf nicht näher bezeichnete Belege und Zeugen reicht nicht. Ist nicht
auszuschliessen, dass die Karosserieschäden vom Rekurrenten verursacht wurden,
muss nach dem neuesten Ereignis vom 22. Mai 2017 geprüft werden, ob allenfalls eine
altersbedingte unsichere Fahrweise vorliegt, die anlässlich der Kontrolluntersuchung
vom 17. August 2017 nicht festgestellt wurde. Zu berücksichtigen ist, dass der
Rekurrent 82 Jahre alt ist und Verkehrsauffälligkeiten im höheren Lebensalter in Bezug
zu den gefahrenen Kilometern ansteigend sind (vgl. R. Seeger, Die periodische
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medizinische Überprüfung der Fahreignung bei Seniorinnen und Senioren und bei
Inhabern von höheren Führerausweiskategorien [Kontrolluntersuchungen] –
Problematik aus Sicht der Verkehrsmedizin, in: R. Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum
Strassenverkehrsrecht 2009, St. Gallen 2009, S. 101).
cc) Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Bedenken an
der Fahreignung des Rekurrenten hatte und eine Fahreignungsuntersuchung
anordnete. Die Fahreignungsabklärung wurde zudem nicht nur aufgrund des Alters des
Rekurrenten angeordnet, was ohnehin unzulässig wäre. Insbesondere besteht keine
grundsätzliche Vermutung, dass sich ältere Personen nicht mehr als Fahrzeugführer
eignen (BGer 1C_110/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.3 und 1C_285/2012 vom 20. Februar
2013 E. 2.2). Der nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung eingereichte Bericht
des Hausarztes ändert nichts an dieser Beurteilung. Bei den Schlussfolgerungen der
untersuchenden Ärzte handelt es sich nur um Empfehlungen an die Behörde, die
ihrerseits die Rechtsfrage der Fahreignung letztlich zu beantworten hat (vgl. Seeger,
Kontrolluntersuchungen, a.a.O., S. 113). Zudem kann die Stellung des Hausarztes als
beurteilende Instanz problematisch sein, da das über Jahre hinweg aufgebaute
Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und dem oftmals aus Krankheitsgründen
uneinsichtigen Patienten einer objektiven Beurteilung hinderlich ist (vgl. R. Seeger,
Fahren im Alter – Hauptprobleme und sinnvolle Konzepte zur Überprüfung der
Fahreignung aus verkehrsmedizinischer Sicht, in: R. Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch
zum Strassenverkehrsrecht 2005, St. Gallen 2005, S. 18).
E. 3 Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz eine Begutachtung durch Dr. Rolf Seeger,
IRM Zürich, zu Recht ablehnte und eine Untersuchung beim IRM St. Gallen anordnete.
a) Verkehrsmedizinische Untersuchungen gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG dürfen
nur unter der Verantwortung von anerkannten Ärzten durchgeführt werden. Im Kanton
St. Gallen anerkennt das Strassenverkehrsamt Ärzte für Untersuchungen wie folgt:
Stufe 1: verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von über 70-jährigen Inhabern
eines Führerausweises (Art. 5a
Abs. 1 lit. a VZV); Stufe 2: erstmalige Untersuchung
von Bewerbern um einen Lernfahr- oder Führerausweis der Kategorien C oder D oder
der Unterkategorien C1 oder D1 oder einer Bewilligung zum berufsmässigen
Personentransport (lit. b Ziff. 1), verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von
Inhabern eines Führerausweises nach Ziffer 1 oder einer Bewilligung zum
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berufsmässigen Personentransport (Ziff. 2), Untersuchungen von Verkehrsexperten
nach Artikel 65 Absatz 2 lit. d VZV (Ziff. 3); Stufe 3: Zweituntersuchungen von Personen
nach lit. a und b, wenn das Ergebnis der Erstuntersuchung keinen eindeutigen Schluss
über deren Fahreignung zulässt (lit. c Ziff. 1), erstmalige Untersuchung von Bewerbern
um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen
Personentransport, an deren medizinischer Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen
die kantonale Behörde zweifelt (Ziff. 2), erstmalige Untersuchung von über 65-jährigen
oder körperbehinderten Bewerbern um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder um
eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (Ziff. 3), verkehrsmedizinische
Kontrolluntersuchungen von Ausweisinhabern während oder nach schweren
körperlichen Beeinträchtigungen durch Unfallverletzungen oder Krankheiten (Ziff. 4)
und verkehrsmedizinische Untersuchungen in Fällen nach Artikel 15d Absatz 1 lit. d
und e SVG (Ziff. 5); Stufe 4: alle verkehrsmedizinischen Untersuchungen und Gutachten
zur Fahreignung und Fahrfähigkeit (lit. d). Fachärzte, die von einem anerkannten Arzt
nach Absatz 1 zu Fahreignungsuntersuchungen beigezogen werden, benötigen keine
Anerkennung (Abs. 2). Inhaber einer Anerkennung einer höheren Stufe dürfen alle
Untersuchungen durchführen, für die eine Anerkennung einer niedrigeren Stufe
vorgeschrieben ist (Abs. 3).
Liegt die Anerkennung vor, kann der betroffene Fahrzeugführer grundsätzlich frei
wählen, welcher Arzt die verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung vornehmen
soll (Mizel/Fellay, Les enquêtes sur l’aptitude à la conduite et leur mise en œuvre, in:
Journées du droit de la circulation routière 2016, Bern 2016, S. 114). Auf der anderen
Seite können Experten vom Betroffenen abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen,
die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu
erwecken. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive
Empfinden eines Verfahrensbeteiligten abzustellen. Das Misstrauen in die
Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für
den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Sachverständige tatsächlich befangen ist.
Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der
Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Der Anschein der Befangenheit und
Voreingenommenheit kann auch dadurch erweckt werden, dass die sachverständige
Person in einem früheren Zeitpunkt in amtlicher Funktion mit der konkreten Sache
schon zu tun hatte (sogenannte Vorbefassung). Die blosse wiederholte Begutachtung
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durch denselben Sachverständigen vermag indessen für sich allein nicht den Anschein
der Befangenheit hervorzurufen. Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht
vor, wenn der Sachverständige zu (für den Betroffenen) ungünstigen
Schlussfolgerungen gelangt ist. Anderes gilt, wenn Umstände vorliegen, die den
Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu
begründen vermögen, so etwa, wenn der Sachverständige seinen Bericht nicht neutral
und sachlich abgefasst hat. Eine Vorbefassung des Experten infolge einer
vorangegangenen Begutachtung begründet demnach nicht zwingend den Anschein der
Befangenheit. Vielmehr ist danach zu fragen, ob das Ergebnis der Begutachtung nach
wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint (BGer 4A_118/2013 vom 29. April
2013 E. 2.1, mit Hinweisen).
b) Die Vorinstanz warf Dr.med. Rolf Seeger Befangenheit vor, ohne dies näher zu
begründen. Die Akten lassen darauf schliessen, dass sie an dessen Objektivität
zweifelte, weil er im Jahr 2013 ein verkehrsmedizinisches Obergutachten erstellte, in
dem die Fahreignung des Rekurrenten bejaht wurde (act. 12/54 ff.). Abgesehen davon,
dass dies kein Grund für die Ablehnungen eines Experten ist, kann sich die Vorinstanz
nicht auf fehlende Neutralität berufen; es sei denn, es liegt ein Ausstandsgrund gemäss
Art. 7 VRP vor. Zulässig wäre es zudem, einen vorgeschlagenen Experten wegen
mangelnder fachlicher Qualifikation abzulehnen. Dafür gibt es vorliegend aber keine
Hinweise. Das Gutachten wurde damals von der Vorinstanz in Auftrag gegeben, weil
widersprüchliche Beurteilungen des Hausarztes und des Vertrauensarztes vorlagen;
Letzterer verneinte die Fahreignung wegen kognitiver Leistungseinbussen (act. 12/30).
Im Gutachten legte Dr.med. Rolf Seeger die medizinischen und psychischen
Untersuchungsbefunde zusammengefasst dar. Aufgrund der vom Vertrauensarzt
festgestellten verkehrsrelevanten kognitiven Defizite führte er zusätzliche
Untersuchungen gemäss Anhang 2 Ziff. 10 VZV durch (Mini-Mental-Status, Uhrentest,
Trail Making Tests A und B). Die Ergebnisse liessen keine Bedenken hinsichtlich der
Fahreignung aufkommen. Der Sachverständige führte aus, in psychischer Hinsicht
bestehe eine leichte, altersgemässe Verlangsamung, Hinweise auf verkehrsrelevante
kognitive Defizite hätten sich jedoch nicht ergeben. Angezeigt sei aber die
regelmässige Kontrolle und Behandlung des Bluthochdrucks. Weiter empfahl er, die
nächste Kontrolluntersuchung sei nach den Vorschriften der VZV in zwei Jahren
durchzuführen. Aus den Ausführungen im Gutachten ergeben sich keine Hinweise auf
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eine subjektive Darlegung der Untersuchungsergebnisse oder mangelnde Objektivität
gegenüber dem Rekurrenten. Vielmehr wurden auch ungünstige Diagnosen
festgehalten, wie das behandlungsbedürftige Bluthochdruckleiden und die
altersbedingte allgemeine Verlangsamung. Die Vorinstanz hat demnach Dr.med. Rolf
Seeger, der als Gutachter über die notwendige Anerkennung verfügt, zu Unrecht
abgelehnt und an seiner Stelle das IRM St. Gallen mit der Untersuchung beauftragt.
Dessen Fachbereichsleiter besitzt gemäss Verzeichnis der Schweizerischen
Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) die Anerkennung der Stufe 4 (vgl.
www.medtraffic.ch). Ärzte dieser Stufe können zwar verkehrsmedizinische
Untersuchungen aller Zulassungsstufen durchführen. Da im Falle des Rekurrenten
jedoch ein positiv lautendes Gutachten eines Arztes der Stufe 2 (Untersuch nach
Art. 5a
Abs. 1 lit. a VZV) vorliegt, geht es nun um die Zweituntersuchung eines über
70-jährigen Fahrzeuglenkers, die vom Gesetzgeber ausdrücklich einem Arzt der
Zulassungsstufe 3 zugewiesen wurde (Art. 5a
Abs. 1 lit. c Ziff. 1 VZV). Weshalb in der
angefochtenen Verfügung eine Untersuchung bei einem Arzt der Stufe 3 angeordnet,
dann aber doch auf der Untersuchung beim IRM St. Gallen beharrt wurde, ist aus den
Akten nicht ersichtlich. Dies könnte sich für den Rekurrenten insbesondere dann
nachteilig auswirken, wenn die Untersuchung durch einen Arzt der Stufe 4 teurer ist als
ein solcher bei einem Arzt der Stufe 3. Hinzu kommt dass die Vorinstanz dem
Rekurrenten keine Gelegenheit gab, Einwände gegen das gewählte Institut
vorzubringen. Dadurch wurde sein verfassungsmässiger Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt; allfällige Vorbehalte oder Ablehnungsgründe gegen die Wahl des IRM
St. Gallen als Begutachtungsstelle konnte er faktisch erst im vorliegenden
Rekursverfahren vorbringen (vgl. dazu Entscheid der Verwaltungsrekurskommission
IV-2017/157 vom 4. Januar 2018 E. 3c, im Internet abrufbar unter:
www.gerichte.sg.ch).
Vor diesem Hintergrund wäre der Eventualantrag des Rekurrenten grundsätzlich
gutzuheissen und der Fahreignungsuntersuchung durch Dr.med. Rolf Seeger
zuzustimmen. Indessen ist dieser Arzt im Verzeichnis der SGRM nicht (mehr)
aufgeführt, weshalb unklar ist, ob er derartige Untersuchungen überhaupt noch
durchführt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Angelegenheit
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird die Fahrtauglichkeitsüberprüfung bei
einem Arzt der Zulassungsstufe 3 erneut anzuordnen haben, wobei über deren
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Rechtmässigkeit nicht mehr zu befinden ist. Sofern der Rekurrent einen Gutachter aus
dem Verzeichnis der SGRM oder einer zur Verfügung gestellten Liste auswählt, wie
dies bei verkehrspsychologischen Untersuchungen üblich ist, hat die Vor-
instanz ihm vor Erlass der Verfügung die Möglichkeit einzuräumen, zum voraussichtlich
zu beauftragenden Experten Stellung zu nehmen.
c) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die vertrauensärztliche
Kontrolluntersuchung zu Recht anordnete. Da sie dem Rekurrenten jedoch die Wahl
des Gutachters verwehrte und ihm zudem keine Gelegenheit gab, sich zur
Begutachtungsstelle (IRM St. Gallen) zu äussern, ist die angefochtene Verfügung vom
25. Juli 2017 aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Verfügung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4 a) Der Rekurrent unterliegt im Hauptantrag, dringt aber mit dem Eventualantrag
durch. Dies entspricht einer teilweisen Gutheissung des Rekurses. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten je zur Hälfte dem Rekurrenten und dem
Staat aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.–
erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]).
Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist mit dem Kostenanteil des Rekurrenten von
Fr. 600.– zu verrechnen. Der Rest des Kostenvorschusses von Fr. 600.– ist dem
Rekurrenten zurückzuerstatten.
b) Der teilweise obsiegende Rekurrent liess sich anwaltlich vertreten. Im
Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der
Sach- oder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP),
und den Verfahrensbeteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98
VRP). Beim teilweisen Obsiegen wird praxisgemäss die Entschädigung der mehrheitlich
obsiegenden Partei mit der Differenz der Bruchteile multipliziert, für welche beide
Parteien kostenpflichtig werden. Dies führt dazu, dass eine Entschädigung regelmässig
nur dann zugesprochen wird, wenn eine Partei mehrheitlich obsiegt (R. Hirt, Die
Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/
St. Gallen 2004, S. 183). Da aber eine Verfügung, die unter Verletzung der
Gehörsansprüche einer Partei ergeht, stets rechtsfehlerhaft ist und dessen Anfechtung
deshalb grundsätzlich zu Recht erfolgt (vgl. BGer 1C_564/2013 vom 30. August 2013
E. 2.3), ist es vorliegend angezeigt, eine dem Ausmass des Obsiegens entsprechende,
bis
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reduzierte Entschädigung auszusprechen (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 833). Die
Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein, weshalb das Honorar nach
richterlichem Ermessen festzulegen ist. Die Geltendmachung der Verletzung des
rechtlichen Gehörs war weder tatsächlich noch rechtlich schwierig. Zu einer geringen
Erhöhung des Honorars führt zudem, dass der Rekurrent materiell teilweise obsiegt.
Unter diesen Umständen erscheint eine Entschädigung von Fr. 800.– angemessen
(Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten,
sGS 963.75; abgekürzt: HonO) zuzüglich Barauslagen von Fr. 32.– (4 % von Fr. 800.–)
und Mehrwertsteuer von Fr. 66.60 (8 % von Fr. 832.–; Art. 28
Abs. 1 und Art. 29 der
HonO). Entsprechend ist der Staat (Strassenverkehrsamt) zu verpflichten, dem
Rekurrenten ausseramtliche Kosten von insgesamt Fr. 898.60 zu entschädigen.
Entscheid:
Dispositiv
- Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom
- Juli 2017 (Anordnung einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung) wird aufgehoben, und die Angelegenheit wird zu neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– werden dem Rekurrenten und dem Staat je zur Hälfte auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– wird mit dem Kostenanteil des Rekurrenten von Fr. 600.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 600.– wird zurückerstattet.
- Der Staat (Strassenverkehrsamt) hat den Rekurrenten ausseramtlich mit Fr. 898.60 zu bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/14
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform
St.Galler Gerichte
Fall-Nr.:
IV-2017/135
Stelle:
Verwaltungsrekurskommission
Rubrik:
Verkehr
Publikationsdatum: 09.10.2019
Entscheiddatum:
22.02.2018
Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 22.02.2018
Art. 15d Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01), Art. 5abis
Abs. 1 lit. a, Art. 27 Abs. 1 lit. b VZV (SR 741.51). Die Vorinstanz ordnete zu
Recht eine ärztliche Kontrolluntersuchung an, nachdem der im Zeitpunkt
des Ereignisses 81 Jahre alte Rekurrent beim Manövrieren mit einem
Lieferwagen in einen Betonsockel gefahren war und anschliessend auf die
Polizei einen verwirrten und überforderten Eindruck machte. Da das
Strassenverkehrsamt dem Rekurrenten jedoch die Wahl des Gutachters zu
Unrecht verwehrte und ihm keine Gelegenheit gab, sich zur
Begutachtungsstelle zu äussern, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Angelegenheit zu neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV,
22. Februar 2018, IV-2017/135). Gegen diesen Entscheid wurde beim
Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die
Beschwerde mit Entscheid vom 11. Juli 2018 abgewiesen (B 2018/72).
Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiber Philipp
Lenz
X, Rekurrent,
vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Marion Enderli, Achslenstrasse 13,
9016 St. Gallen,
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gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen,
Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
betreffend
vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung
Sachverhalt:
A.- X besitzt den Führerausweis der Kategorien B, D1, BE und D1E seit dem 13. März
1964. Seit dem 1. April 2003 ist er zudem berechtigt, Motorräder der Kategorie A zu
lenken. Im Jahr 2005 wurde er wegen einer Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz verwarnt. In den darauffolgenden Jahren kam es zu drei
Führerausweisentzügen: Vom 15. November bis 14. Dezember 2008 für einen Monat
wegen Verursachens eines Verkehrsunfalls infolge Missachtung des Vortrittsrechts
(mittelschwere Widerhandlung), vom 8. Oktober 2013 bis 7. April 2014 für sechs
Monate wegen Verursachens eines Selbstunfalls infolge Übermüdung (schwere
Widerhandlung) und vom 2. November bis 1. Dezember 2015 für einen Monat wegen
Verursachens einer Auffahrkollision infolge ungenügender Aufmerksamkeit (leichte
Widerhandlung).
B.- Am Montag, 22. Mai 2017, um die Mittagszeit, kollidierte X beim Manövrieren mit
seinem Lieferwagen (Ford Transit) auf dem Garagenvorplatz mit einem Betonsockel,
der an der Grenze zum Nachbargrundstück stand. Die von einer Drittperson
herbeigerufene Polizei hielt im Bericht zuhanden des Strassenverkehrsamts vom
7. Juni 2017 fest, X habe während des Gesprächs einen ziemlich verwirrten Eindruck
gemacht und sei mit der Situation überfordert gewesen. Zudem seien an seinen beiden
Fahrzeugen, einem Ford Transit und einem Citroën C4, viele kleinere bis sehr grosse
Kratzspuren und Dellen zu erkennen gewesen. Aufgrund der gesamten Umstände
dränge sich eine Fahrtauglichkeitsabklärung auf. Gestützt auf den Polizeibericht und in
Anbetracht des fortgeschrittenen Alters ordnete das Strassenverkehrsamt am 25. Juli
2017 eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung der Stufe 3 beim Institut für
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Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen (IRM St. Gallen) an. Der Antrag von X, das
IRM an der Universität Zürich (IRM Zürich) mit der Begutachtung zu beauftragen, wurde
abgewiesen. Am 17. August 2017 liess sich X hinsichtlich der Fahreignung bei seinem
Hausarzt, Dr. med. Y, der gleichzeitig Amtsarzt ist, untersuchen; der Bericht fiel positiv
aus.
C.- Mit Eingabe vom 17. August 2017 erhob X Rekurs bei der
Verwaltungsrekurskommission. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei
aufzuheben, und es sei von einer medizinischen Fahreignungsabklärung abzusehen
(Ziff. 1), eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die
Fahreignungsabklärung durch Dr.med. Rolf Seeger, IRM Zürich, durchführen zu lassen
(Ziff. 2), subeventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, und es sei ihm
eine Frist zur Bezeichnung einer Ärztin oder eines Arztes der Stufe 3 für die
Durchführung der medizinischen Fahreignungsabklärung zu setzen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Die Vorinstanz liess sich mit Schreiben vom 20. September 2017
zum Rekurs vernehmen und beantragte dessen Abweisung. Auf die Ausführungen der
Verfahrensbeteiligten zur Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die
Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur
Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 17. August 2017 ist rechtzeitig
eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen
Anforderungen (Art. 41 lit. g
, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.- Im Rekurs ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht an der Fahreignung des
Rekurrenten zweifelte und eine vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung anordnete.
a) Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16
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Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01; abgekürzt: SVG). Art. 16d SVG regelt
den Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung. Danach ist unter anderem
nicht geeignet, ein Fahrzeug zu führen, wer nicht mehr über die notwendige körperliche
oder geistige Leistungsfähigkeit verfügt, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen
(Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Ein solcher Ausweisentzug setzt keine Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften voraus. Mit dem Begriff der Fahreignung
umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin,
Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des
Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die
Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384 E. 3.1, mit
Hinweisen).
Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer
Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Absatz 1 von Art. 15d
SVG nennt in den lit. a bis e beispielhaft die fünf wichtigsten Fälle, die Zweifel an der
Fahreignung begründen und deren Abklärung erforderlich machen, und zwar bei
Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von
1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg
Alkohol oder mehr (lit. a) oder Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder
bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen
oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (lit. b), Verkehrsregelverletzungen,
die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (lit. c), der Meldung einer IV-Stelle nach
Art. 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(SR 831.20; lit. d) oder der Meldung eines Arztes, dass eine Krankheit vorliege, die das
sichere Führen von Motorfahrzeugen ausschliesst (lit. e). Die Liste in Art. 15d Abs. 1
SVG ist nicht abschliessend (BGer 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2; BBl 2010
S. 8500). Sofern kein Sondertatbestand nach Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG erfüllt ist,
kann eine Fahreignungsuntersuchung auch gestützt auf die Generalklausel in Abs. 1
angeordnet werden. Anlass für die Abklärung der Fahreignung können deshalb
grundsätzlich alle Hinweise auf eine Einschränkung der körperlichen oder geistigen
Leistungsfähigkeit geben, und zwar unabhängig davon, ob sie einen Bezug zum
Strassenverkehr aufweisen oder nicht. Ein verkehrsmedizinisches Gutachten drängt
sich immer dann auf, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die
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ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen aufkommen lassen (BGer
1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2).
b) Die angefochtene Verfügung stützt sich auf den Bericht der Stadtpolizei vom 7. Juni
2017 (act. 12/75 ff.). Darin wurde unter anderem festgehalten, der Rekurrent habe
während des Gesprächs einen ziemlich verwirrten Eindruck gemacht. Er habe
verschiedene Antworten auf die Frage nach der Kollision gegeben, sehr langsam
gesprochen und eine gewisse Zeit benötigt, bis er geantwortet habe. Fast jede zweite
Frage sei dann auch von seiner Ehefrau beantwortet worden. Er sei mit der Situation
schlichtweg überfordert gewesen. Die beiden kontrollierten Fahrzeuge des
Rekurrenten, ein Lieferwagen Ford Transit und ein Personenwagen Citroën C4, hätten
an nahezu allen Karosserieteilen Kratzer und Dellen aufgewiesen. Aufgrund des
Zustandes des Rekurrenten dränge sich eine Fahrtauglichkeitsabklärung bei einem Arzt
der Stufe 3 oder 4 auf.
Der Rekurrent hielt dem entgegen, die Polizisten seien ungewöhnlich forsch
aufgetreten und hätten ihn nach vermutlich vorgängiger Einsichtnahme ins
Administrativmassnahmen-Register (ADMAS) offensichtlich vorverurteilt. Ihr Verhalten
sei jedenfalls tendenziös gewesen. So sei im Bericht festgehalten worden, er habe sich
im Jahr 2012 ein für ihn positiv lautendes Gutachten über die Fahreignung "erkämpft".
Wegen des arroganten Verhaltens der Polizisten sei er verunsichert gewesen und habe
versucht, besonnen und wohlüberlegt zu reagieren. Da er weder unter Alkohol- noch
Drogeneinfluss gestanden sei, komme nur die Anwendung von Art. 15d Abs. 1 lit. c
SVG in Frage. Rücksichtslosigkeit sei ihm jedoch nicht vorzuwerfen. Damit fehle es an
einer gesetzlichen Grundlage, um eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen. Die
Massnahme sei zudem unverhältnismässig, da es sich bei dem Vorfall um eine
Bagatelle gehandelt habe. Im Weiteren habe er sich am 26. April und am 17. August
2017 bei seinem Hausarzt hinsichtlich der Fahreignung untersuchen lassen. Beide
Berichte seien positiv und klar ausgefallen. Dass nun eine weitere Untersuchung durch
das IRM St. Gallen, das die Anerkennungsstufe 4 besitze, angeordnet worden sei, sei
rechtswidrig. Dies sei nur bei unklaren Ergebnissen zulässig.
c) aa) Entgegen den Ausführungen im Rekurs ist der Vorinstanz angesichts der klaren
Rechtslage nicht vorzuwerfen, sie habe die Begründungspflicht verletzt. Sie stützte
ihren Entscheid auf die Generalklausel und forderte den Rekurrenten in "Anwendung
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von Art. 15d Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 lit. a bzw. b
und Abs. 4 VZV" auf, einen medizinischen Fahreignungsbericht eines Arztes der
Anerkennungsstufe 3 einzureichen. Damit musste für den anwaltlich vertretenen
Rekurrenten klar sein, dass keiner der in der Aufzählung von Art. 15d Abs. 1 SVG
aufgeführten Tatbestände zur Diskussion stand. Die Vorinstanz begründete den
Untersuch ausdrücklich mit Zweifeln aufgrund der Darstellungen im Polizeibericht vom
7. Juni 2017 und dem fortgeschrittenen Alter des Rekurrenten. Dies genügte den
Anforderungen an das rechtliche Gehör; namentlich wurde der entsprechende
verfassungsmässige Anspruch nicht verletzt (vgl. zur Begründung von Entscheiden
BGE 133 III 439 E. 3.3, 133 I 270 E. 3.1, 129 I 236 E. 3.2, 126 I 102 E. 2b).
bb) Der Rekurrent bestreitet den Vorfall vom 22. Mai 2017 nicht. Mit diesem alleine,
liesse sich eine Fahreignungsabklärung aber nicht begründen. Indessen stellten die
Polizisten anlässlich der Abklärungen beim Rekurrenten eine gewisse Verwirrtheit fest.
Letzterer habe sehr langsam reagiert und einen gebrechlichen Eindruck gemacht.
Aufgrund dieser Eindrücke wurde eine Fahrtauglichkeitsabklärung empfohlen (act.
12/146 f.). Der polizeilichen Beurteilung stehen die Resultate der
Fahreignungsuntersuchung vom 17. August 2017 entgegen. Nach Art. 27 Abs. 1 lit. b
der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
Strassenverkehr (SR 741.51, abgekürzt: VZV) haben sich über 70-jährige
Ausweisinhaber alle zwei Jahre einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu
unterziehen. Der Hausarzt bestätigte in seinem Bericht die Fahreignung ohne
Vorbehalte. Insbesondere stellte er weder kognitive Defizite noch Anhaltspunkte für
eine beginnende Demenz fest. Er empfahl, die normalen Kontrollabstände von zwei
Jahren beizubehalten (act. 12/166). Unklar ist, ob der Hausarzt Kenntnis vom
Polizeibericht und den darin geschilderten Beobachtungen hatte; er war jedenfalls nicht
als Berichtsempfänger aufgeführt. Auch wenn der ärztlichen Beurteilung des
Gesundheitszustands zweifellos grösseres Gewicht zukommt als derjenigen einer
medizinisch nicht geschulten Person, stellt sich die Frage, weshalb sich der Rekurrent
nach dem Ereignis vom 22. Mai 2017 verwirrt und in den Reaktionen verlangsamt
zeigte. Insbesondere ist unklar, ob dieser Zustand Folge oder Ursache der Kollision mit
dem Betonpfeiler war. Dass die Polizisten den Zustand des Rekurrenten bewusst
ungünstig darstellten, wie im Rekurs vorgebracht wurde, ergibt sich aus dem Bericht
nicht, zumal auch für den Rekurrenten günstige Umstände aufgeführt wurden; so der
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vorteilhaft ausgefallene Bericht zur Fahrtauglichkeit aus dem Jahre 2012 und das
positive Resultat der ärztlichen Untersuchung vom 26. April 2017, worüber den Akten
allerdings nichts zu entnehmen ist. Ob die Polizei ungewöhnlich forsch und arrogant
auftrat, wie der Rekurrent kritisierte, ist insbesondere eine Frage der subjektiven
Wahrnehmung, die vom Gericht im Nachhinein nicht überprüft werden kann. Auf die
Befragung des Nachbarn kann daher verzichtet werden. Schliesslich ist auch nicht
erstellt, dass die Polizisten vor der Kontrolle des Rekurrenten Einblick ins ADMAS-
Register genommen hatten und deshalb voreingenommen waren. Die entsprechenden
Informationen könnten sie sich auch nach der Befragung beschafft haben, zumal der
Bericht erst am 7. Juni 2017 verfasst wurde. Auch die vom Rekurrenten kritisierten
Berichtspassagen, wonach er partout nicht habe einsehen wollen, dass er bei
verursachten Beschädigungen fremden Eigentums eine Meldepflicht habe und im Jahr
2012 einen Untersuch bei einem Spezialisten erkämpft habe, lassen nicht auf eine
Vorverurteilung schliessen.
Hinzu kommt, dass an den beiden Fahrzeugen des Rekurrenten auffallend viele
Karosserieschäden festgestellt wurden (act. 12/148 ff.). Dieser brachte zwar vor, es sei
nicht erstellt, ob diese durch Selbstverschulden oder Fremdeinwirkung entstanden
seien. Indessen muss von einem Fahrzeughalter erwartet werden können, dass er
Auskunft darüber geben kann, welche Schäden von ihm selbst verursacht wurden und
welche nicht; zumal es sich insbesondere beim Ford Transit nicht nur um leichte
Parkschäden handelte (vgl. act. 12/78 f.). Nach den Angaben des Rekurrenten seien die
Fahrzeuge bereits mit diversen Beulen gekauft worden. Belege dafür legte er jedoch
nicht vor, obwohl er nach eigenen Angaben dazu in der Lage gewesen wäre (vgl. act. 5
Ziff. 13). Gemäss Art. 50 Abs. 1 VRP war er jedoch verpflichtet, die Beweismittel dem
Rekurs beizulegen oder diese zumindest konkret zu bezeichnen. Darauf wurde er vom
Gericht mit Schreiben vom 21. August 2017 ausdrücklich hingewiesen. Der blosse
Verweis auf nicht näher bezeichnete Belege und Zeugen reicht nicht. Ist nicht
auszuschliessen, dass die Karosserieschäden vom Rekurrenten verursacht wurden,
muss nach dem neuesten Ereignis vom 22. Mai 2017 geprüft werden, ob allenfalls eine
altersbedingte unsichere Fahrweise vorliegt, die anlässlich der Kontrolluntersuchung
vom 17. August 2017 nicht festgestellt wurde. Zu berücksichtigen ist, dass der
Rekurrent 82 Jahre alt ist und Verkehrsauffälligkeiten im höheren Lebensalter in Bezug
zu den gefahrenen Kilometern ansteigend sind (vgl. R. Seeger, Die periodische
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medizinische Überprüfung der Fahreignung bei Seniorinnen und Senioren und bei
Inhabern von höheren Führerausweiskategorien [Kontrolluntersuchungen] –
Problematik aus Sicht der Verkehrsmedizin, in: R. Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum
Strassenverkehrsrecht 2009, St. Gallen 2009, S. 101).
cc) Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Bedenken an
der Fahreignung des Rekurrenten hatte und eine Fahreignungsuntersuchung
anordnete. Die Fahreignungsabklärung wurde zudem nicht nur aufgrund des Alters des
Rekurrenten angeordnet, was ohnehin unzulässig wäre. Insbesondere besteht keine
grundsätzliche Vermutung, dass sich ältere Personen nicht mehr als Fahrzeugführer
eignen (BGer 1C_110/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.3 und 1C_285/2012 vom 20. Februar
2013 E. 2.2). Der nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung eingereichte Bericht
des Hausarztes ändert nichts an dieser Beurteilung. Bei den Schlussfolgerungen der
untersuchenden Ärzte handelt es sich nur um Empfehlungen an die Behörde, die
ihrerseits die Rechtsfrage der Fahreignung letztlich zu beantworten hat (vgl. Seeger,
Kontrolluntersuchungen, a.a.O., S. 113). Zudem kann die Stellung des Hausarztes als
beurteilende Instanz problematisch sein, da das über Jahre hinweg aufgebaute
Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und dem oftmals aus Krankheitsgründen
uneinsichtigen Patienten einer objektiven Beurteilung hinderlich ist (vgl. R. Seeger,
Fahren im Alter – Hauptprobleme und sinnvolle Konzepte zur Überprüfung der
Fahreignung aus verkehrsmedizinischer Sicht, in: R. Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch
zum Strassenverkehrsrecht 2005, St. Gallen 2005, S. 18).
3.- Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz eine Begutachtung durch Dr. Rolf Seeger,
IRM Zürich, zu Recht ablehnte und eine Untersuchung beim IRM St. Gallen anordnete.
a) Verkehrsmedizinische Untersuchungen gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG dürfen
nur unter der Verantwortung von anerkannten Ärzten durchgeführt werden. Im Kanton
St. Gallen anerkennt das Strassenverkehrsamt Ärzte für Untersuchungen wie folgt:
Stufe 1: verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von über 70-jährigen Inhabern
eines Führerausweises (Art. 5a
Abs. 1 lit. a VZV); Stufe 2: erstmalige Untersuchung
von Bewerbern um einen Lernfahr- oder Führerausweis der Kategorien C oder D oder
der Unterkategorien C1 oder D1 oder einer Bewilligung zum berufsmässigen
Personentransport (lit. b Ziff. 1), verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von
Inhabern eines Führerausweises nach Ziffer 1 oder einer Bewilligung zum
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berufsmässigen Personentransport (Ziff. 2), Untersuchungen von Verkehrsexperten
nach Artikel 65 Absatz 2 lit. d VZV (Ziff. 3); Stufe 3: Zweituntersuchungen von Personen
nach lit. a und b, wenn das Ergebnis der Erstuntersuchung keinen eindeutigen Schluss
über deren Fahreignung zulässt (lit. c Ziff. 1), erstmalige Untersuchung von Bewerbern
um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen
Personentransport, an deren medizinischer Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen
die kantonale Behörde zweifelt (Ziff. 2), erstmalige Untersuchung von über 65-jährigen
oder körperbehinderten Bewerbern um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder um
eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (Ziff. 3), verkehrsmedizinische
Kontrolluntersuchungen von Ausweisinhabern während oder nach schweren
körperlichen Beeinträchtigungen durch Unfallverletzungen oder Krankheiten (Ziff. 4)
und verkehrsmedizinische Untersuchungen in Fällen nach Artikel 15d Absatz 1 lit. d
und e SVG (Ziff. 5); Stufe 4: alle verkehrsmedizinischen Untersuchungen und Gutachten
zur Fahreignung und Fahrfähigkeit (lit. d). Fachärzte, die von einem anerkannten Arzt
nach Absatz 1 zu Fahreignungsuntersuchungen beigezogen werden, benötigen keine
Anerkennung (Abs. 2). Inhaber einer Anerkennung einer höheren Stufe dürfen alle
Untersuchungen durchführen, für die eine Anerkennung einer niedrigeren Stufe
vorgeschrieben ist (Abs. 3).
Liegt die Anerkennung vor, kann der betroffene Fahrzeugführer grundsätzlich frei
wählen, welcher Arzt die verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung vornehmen
soll (Mizel/Fellay, Les enquêtes sur l’aptitude à la conduite et leur mise en œuvre, in:
Journées du droit de la circulation routière 2016, Bern 2016, S. 114). Auf der anderen
Seite können Experten vom Betroffenen abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen,
die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu
erwecken. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive
Empfinden eines Verfahrensbeteiligten abzustellen. Das Misstrauen in die
Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für
den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Sachverständige tatsächlich befangen ist.
Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der
Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Der Anschein der Befangenheit und
Voreingenommenheit kann auch dadurch erweckt werden, dass die sachverständige
Person in einem früheren Zeitpunkt in amtlicher Funktion mit der konkreten Sache
schon zu tun hatte (sogenannte Vorbefassung). Die blosse wiederholte Begutachtung
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durch denselben Sachverständigen vermag indessen für sich allein nicht den Anschein
der Befangenheit hervorzurufen. Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht
vor, wenn der Sachverständige zu (für den Betroffenen) ungünstigen
Schlussfolgerungen gelangt ist. Anderes gilt, wenn Umstände vorliegen, die den
Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu
begründen vermögen, so etwa, wenn der Sachverständige seinen Bericht nicht neutral
und sachlich abgefasst hat. Eine Vorbefassung des Experten infolge einer
vorangegangenen Begutachtung begründet demnach nicht zwingend den Anschein der
Befangenheit. Vielmehr ist danach zu fragen, ob das Ergebnis der Begutachtung nach
wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint (BGer 4A_118/2013 vom 29. April
2013 E. 2.1, mit Hinweisen).
b) Die Vorinstanz warf Dr.med. Rolf Seeger Befangenheit vor, ohne dies näher zu
begründen. Die Akten lassen darauf schliessen, dass sie an dessen Objektivität
zweifelte, weil er im Jahr 2013 ein verkehrsmedizinisches Obergutachten erstellte, in
dem die Fahreignung des Rekurrenten bejaht wurde (act. 12/54 ff.). Abgesehen davon,
dass dies kein Grund für die Ablehnungen eines Experten ist, kann sich die Vorinstanz
nicht auf fehlende Neutralität berufen; es sei denn, es liegt ein Ausstandsgrund gemäss
Art. 7 VRP vor. Zulässig wäre es zudem, einen vorgeschlagenen Experten wegen
mangelnder fachlicher Qualifikation abzulehnen. Dafür gibt es vorliegend aber keine
Hinweise. Das Gutachten wurde damals von der Vorinstanz in Auftrag gegeben, weil
widersprüchliche Beurteilungen des Hausarztes und des Vertrauensarztes vorlagen;
Letzterer verneinte die Fahreignung wegen kognitiver Leistungseinbussen (act. 12/30).
Im Gutachten legte Dr.med. Rolf Seeger die medizinischen und psychischen
Untersuchungsbefunde zusammengefasst dar. Aufgrund der vom Vertrauensarzt
festgestellten verkehrsrelevanten kognitiven Defizite führte er zusätzliche
Untersuchungen gemäss Anhang 2 Ziff. 10 VZV durch (Mini-Mental-Status, Uhrentest,
Trail Making Tests A und B). Die Ergebnisse liessen keine Bedenken hinsichtlich der
Fahreignung aufkommen. Der Sachverständige führte aus, in psychischer Hinsicht
bestehe eine leichte, altersgemässe Verlangsamung, Hinweise auf verkehrsrelevante
kognitive Defizite hätten sich jedoch nicht ergeben. Angezeigt sei aber die
regelmässige Kontrolle und Behandlung des Bluthochdrucks. Weiter empfahl er, die
nächste Kontrolluntersuchung sei nach den Vorschriften der VZV in zwei Jahren
durchzuführen. Aus den Ausführungen im Gutachten ergeben sich keine Hinweise auf
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eine subjektive Darlegung der Untersuchungsergebnisse oder mangelnde Objektivität
gegenüber dem Rekurrenten. Vielmehr wurden auch ungünstige Diagnosen
festgehalten, wie das behandlungsbedürftige Bluthochdruckleiden und die
altersbedingte allgemeine Verlangsamung. Die Vorinstanz hat demnach Dr.med. Rolf
Seeger, der als Gutachter über die notwendige Anerkennung verfügt, zu Unrecht
abgelehnt und an seiner Stelle das IRM St. Gallen mit der Untersuchung beauftragt.
Dessen Fachbereichsleiter besitzt gemäss Verzeichnis der Schweizerischen
Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) die Anerkennung der Stufe 4 (vgl.
www.medtraffic.ch). Ärzte dieser Stufe können zwar verkehrsmedizinische
Untersuchungen aller Zulassungsstufen durchführen. Da im Falle des Rekurrenten
jedoch ein positiv lautendes Gutachten eines Arztes der Stufe 2 (Untersuch nach
Art. 5a
Abs. 1 lit. a VZV) vorliegt, geht es nun um die Zweituntersuchung eines über
70-jährigen Fahrzeuglenkers, die vom Gesetzgeber ausdrücklich einem Arzt der
Zulassungsstufe 3 zugewiesen wurde (Art. 5a
Abs. 1 lit. c Ziff. 1 VZV). Weshalb in der
angefochtenen Verfügung eine Untersuchung bei einem Arzt der Stufe 3 angeordnet,
dann aber doch auf der Untersuchung beim IRM St. Gallen beharrt wurde, ist aus den
Akten nicht ersichtlich. Dies könnte sich für den Rekurrenten insbesondere dann
nachteilig auswirken, wenn die Untersuchung durch einen Arzt der Stufe 4 teurer ist als
ein solcher bei einem Arzt der Stufe 3. Hinzu kommt dass die Vorinstanz dem
Rekurrenten keine Gelegenheit gab, Einwände gegen das gewählte Institut
vorzubringen. Dadurch wurde sein verfassungsmässiger Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt; allfällige Vorbehalte oder Ablehnungsgründe gegen die Wahl des IRM
St. Gallen als Begutachtungsstelle konnte er faktisch erst im vorliegenden
Rekursverfahren vorbringen (vgl. dazu Entscheid der Verwaltungsrekurskommission
IV-2017/157 vom 4. Januar 2018 E. 3c, im Internet abrufbar unter:
www.gerichte.sg.ch).
Vor diesem Hintergrund wäre der Eventualantrag des Rekurrenten grundsätzlich
gutzuheissen und der Fahreignungsuntersuchung durch Dr.med. Rolf Seeger
zuzustimmen. Indessen ist dieser Arzt im Verzeichnis der SGRM nicht (mehr)
aufgeführt, weshalb unklar ist, ob er derartige Untersuchungen überhaupt noch
durchführt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Angelegenheit
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird die Fahrtauglichkeitsüberprüfung bei
einem Arzt der Zulassungsstufe 3 erneut anzuordnen haben, wobei über deren
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Rechtmässigkeit nicht mehr zu befinden ist. Sofern der Rekurrent einen Gutachter aus
dem Verzeichnis der SGRM oder einer zur Verfügung gestellten Liste auswählt, wie
dies bei verkehrspsychologischen Untersuchungen üblich ist, hat die Vor-
instanz ihm vor Erlass der Verfügung die Möglichkeit einzuräumen, zum voraussichtlich
zu beauftragenden Experten Stellung zu nehmen.
c) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die vertrauensärztliche
Kontrolluntersuchung zu Recht anordnete. Da sie dem Rekurrenten jedoch die Wahl
des Gutachters verwehrte und ihm zudem keine Gelegenheit gab, sich zur
Begutachtungsstelle (IRM St. Gallen) zu äussern, ist die angefochtene Verfügung vom
25. Juli 2017 aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Verfügung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.- a) Der Rekurrent unterliegt im Hauptantrag, dringt aber mit dem Eventualantrag
durch. Dies entspricht einer teilweisen Gutheissung des Rekurses. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten je zur Hälfte dem Rekurrenten und dem
Staat aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.–
erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]).
Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist mit dem Kostenanteil des Rekurrenten von
Fr. 600.– zu verrechnen. Der Rest des Kostenvorschusses von Fr. 600.– ist dem
Rekurrenten zurückzuerstatten.
b) Der teilweise obsiegende Rekurrent liess sich anwaltlich vertreten. Im
Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der
Sach- oder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP),
und den Verfahrensbeteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98
VRP). Beim teilweisen Obsiegen wird praxisgemäss die Entschädigung der mehrheitlich
obsiegenden Partei mit der Differenz der Bruchteile multipliziert, für welche beide
Parteien kostenpflichtig werden. Dies führt dazu, dass eine Entschädigung regelmässig
nur dann zugesprochen wird, wenn eine Partei mehrheitlich obsiegt (R. Hirt, Die
Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/
St. Gallen 2004, S. 183). Da aber eine Verfügung, die unter Verletzung der
Gehörsansprüche einer Partei ergeht, stets rechtsfehlerhaft ist und dessen Anfechtung
deshalb grundsätzlich zu Recht erfolgt (vgl. BGer 1C_564/2013 vom 30. August 2013
E. 2.3), ist es vorliegend angezeigt, eine dem Ausmass des Obsiegens entsprechende,
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reduzierte Entschädigung auszusprechen (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 833). Die
Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein, weshalb das Honorar nach
richterlichem Ermessen festzulegen ist. Die Geltendmachung der Verletzung des
rechtlichen Gehörs war weder tatsächlich noch rechtlich schwierig. Zu einer geringen
Erhöhung des Honorars führt zudem, dass der Rekurrent materiell teilweise obsiegt.
Unter diesen Umständen erscheint eine Entschädigung von Fr. 800.– angemessen
(Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten,
sGS 963.75; abgekürzt: HonO) zuzüglich Barauslagen von Fr. 32.– (4 % von Fr. 800.–)
und Mehrwertsteuer von Fr. 66.60 (8 % von Fr. 832.–; Art. 28
Abs. 1 und Art. 29 der
HonO). Entsprechend ist der Staat (Strassenverkehrsamt) zu verpflichten, dem
Rekurrenten ausseramtliche Kosten von insgesamt Fr. 898.60 zu entschädigen.
Entscheid:
1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom
25. Juli 2017 (Anordnung einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung) wird
aufgehoben, und die Angelegenheit wird zu neuer Verfügung im Sinn der
Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– werden dem Rekurrenten und dem Staat je zur
Hälfte
auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– wird mit dem Kostenanteil des
Rekurrenten
von Fr. 600.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 600.– wird zurückerstattet.
3. Der Staat (Strassenverkehrsamt) hat den Rekurrenten ausseramtlich mit Fr. 898.60
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