Art. 15d Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01). Die Rekurrentin wurde während der Fasnacht von einem Personenwagen angefahren, als sie zu Fuss die Strasse auf dem Nachhauseweg überqueren wollte. Sie hatte eine mittlere Blutalkoholkonzentration von knapp über drei Gewichtspromille. Wer sich mit einer solchen Alkoholisierung nur schon auf den Beinen halten und sogar – wenn auch teilweise mit unsicherem Gang – von der Fasnacht zu Fuss nach Hause begeben kann, ist zufolge Zweifeln an der Fahreignung verkehrsmedizinisch zu untersuchen; daran ändert auch ein bislang unbescholtener automobilistischer Leumund nichts (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 4. Januar 2018, IV-2017/119). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 8. September 2018 abgewiesen (B 2018/30). Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Das Bundesgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom 19. März 2019 abgewiesen (1C_569/2018).
Sachverhalt
A.- X erwarb am 12. September 2002 den Führerausweis für die Kategorie B. Seit 2009 ist sie ausserdem für die Fahrzeugkategorien C und C1E sowie seit 2013 für die Fahrzeugkategorien D und DE fahrberechtigt. Im Administrativmassnahmen-Register ist sie nicht verzeichnet. B.- Am 4. März 2017 um 17.55 Uhr fuhr ein Fahrzeuglenker mit einem Personenwagen auf der Hauptstrasse in A in Richtung B. Auf der Höhe der Liegenschaft Nr. 40 kollidierte er mit X, welche zu Fuss auf dem Heimweg von der Fasnacht war und die Hauptstrasse überqueren wollte. Durch die Kollision zog sie sich leichte Verletzungen an der linken Körperseite zu. Ein Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,23 mg/l. Die Auswertung der Blutprobe der Fussgängerin durch das Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen (IRM) ergab für den Zeitpunkt der Blutentnahme um 20.30 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,40 und maximal 2,66 Gewichtspromille. Auf den Ereigniszeitpunkt berechnet betrug die Blutalkoholkonzentration mindestens 2,65 und maximal 3,38 Gewichtspromille. Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine verkehrsmedizinische Untersuchung an. C.- Mit Eingabe vom 20. Juli 2017 erhob X durch ihren Rechtsvertreter Rekurs. Sie beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 6. Juli 2017 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufzuheben und auf eine verkehrsmedizinische Untersuchung zu verzichten. Am
11. September 2017 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. Bereits am
7. September 2017 hatte sich die Rekurrentin als Inhaberin des Führerausweises der Fahrzeugkategorien C und D der periodischen medizinischen Kontrolluntersuchung unterzogen und den entsprechenden Bericht am 8. September 2017 eingereicht. Die Vorinstanz nahm dazu mit Schreiben vom 21. September 2017 Stellung. Sie verlangte, dass dieser Bericht aus dem Recht zu weisen sei. Auf die Ausführungen der Rekurrentin wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 20. Juli 2017 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
E. 2 Im Rekurs ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht an der Fahreignung der
Rekurrentin zweifelte und eine verkehrsmedizinische Untersuchung anordnete.
a) Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16
Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG). Art. 16d SVG regelt
den Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung. Danach ist unter anderem
nicht geeignet, ein Fahrzeug zu führen, wer an einer Sucht leidet, welche die
Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Ein solcher Ausweisentzug setzt
keine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften voraus. Die
Rechtsprechung bejaht eine Trunksucht, wenn die betroffene Person regelmässig so
viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese Neigung
zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder
zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn
die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr
bis
© Kanton St.Gallen 2026
Seite 3/9
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St.Galler Gerichte
ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im
akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Der Suchtbegriff
des Verkehrsrechts deckt sich somit nicht mit dem medizinischen Begriff der
Alkoholabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls
ein Alkoholmissbrauch vorliegt, können demnach vom Führen eines Motorfahrzeugs
ferngehalten werden (BGE 129 II 82 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
[BGer] 1C_13/2017 vom 19. Mai 2017 E. 3.1).
Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer
Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Absatz 1 von Art. 15d
SVG nennt in den lit. a bis e beispielhaft die fünf wichtigsten Fälle, die Zweifel an der
Fahreignung begründen und deren Abklärung in der Regel obligatorisch machen. Es
handelt sich dabei um die Abhängigkeit von Alkohol und Betäubungsmitteln (lit. a und
b), Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (lit. c), die
Meldung einer IV-Stelle (lit. d) oder eines Arztes, dass eine Krankheit vorliege, die das
sichere Führen von Motorfahrzeugen ausschliesse (lit. e). Die Liste in Art. 15d Abs. 1
SVG ist nicht abschliessend (BGer 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2; BBl 2010 S.
8500). Sofern kein Sondertatbestand nach Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG erfüllt ist,
kann eine Fahreignungsuntersuchung auch gestützt auf die Generalklausel in Abs. 1
angeordnet werden. Anlass für die Abklärung der Fahreignung können deshalb
grundsätzlich alle Hinweise auf eine Einschränkung der körperlichen oder geistigen
Leistungsfähigkeit geben, und zwar unabhängig davon, ob sie einen Bezug zum
Strassenverkehr aufweisen oder nicht. Ein verkehrsmedizinisches Gutachten drängt
sich immer dann auf, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die
ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Betroffenen aufkommen lassen (BGer
1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2).
b) Die angefochtene Verfügung stützt sich auf das Ereignis vom 4. März 2017, bei
welchem die Rekurrentin als Fussgängerin mit einer Blutalkoholkonzentration von
mindestens 2,65 und höchstens 3,38 Gewichtspromille von einem Auto erfasst wurde.
Anlässlich der ärztlichen Untersuchung etwa eine Stunde nach dem Unfall waren die
Pupillen stark erweitert und die Pupillenlichtreaktion verzögert. Das Verhalten war
schwerfällig und zeitweise unruhig, der Denkablauf leicht verlangsamt und die Sprache
zwar deutlich, jedoch langsam. Der gerade Gang variierte zwischen sicher und unsicher
und bei der plötzlichen Kehrtwendung war die Rekurrentin unsicher. Die weiteren
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Befunde waren mit Ausnahme von Atem-Alkoholgeruch unauffällig. Den
Substanzeinfluss schätzte der Arzt als stark bemerkbar ein (vgl. act. 8/7). Im Gutachten
des IRM vom 17. März 2017 hielten die Gutachter zuhanden der Staatsanwaltschaft
fest, die Analyseergebnisse belegen eine Blutalkoholkonzentration von über
1,6 Gewichtspromille, weshalb eine Fahreignungsbegutachtung indiziert sei. Aufgrund
der minimalen Blutalkoholkonzentration zum Ereigniszeitpunkt von
2,65 Gewichtspromille bestünden Zweifel an der Fahreignung der Rekurrentin (vgl.
act. 8/3 ff.). Für die Vorinstanz bot der schwere Rausch, den sich die Rekurrentin am
4. März 2017 antrank, Anlass, an ihrer Fahreignung zu zweifeln und eine
verkehrsmedizinische Untersuchung anzuordnen. Zur Begründung führte die
Vorinstanz aus, die Rekurrentin sei für Fahrzeugkategorien der zweiten medizinischen
Gruppe fahrberechtigt, was ein höheres Risiko im Strassenverkehr bedeute. Wenn man
mit 2,65 Gewichtspromille noch in der Lage sei, sich fortzubewegen, weise dies darauf
hin, dass es sich nicht um einen einmaligen Vorfall handle. Vielmehr bestünden
Anhaltspunkte, dass ein Alkoholmissbrauch vorliegen könnte.
Die Rekurrentin bringt dagegen insbesondere vor, als Auto- und Berufsfahrerin habe
sie mehrere 100'000 Kilometer zurückgelegt, ohne dass je eine
Administrativmassnahme gegen sie verfügt worden sei; ihr bürgerlicher und
automobilistischer Leumund sei einwandfrei. Am 4. März 2017 sei sie an der Fasnacht
gewesen und habe übermässig Alkohol konsumiert. Sie sei durch den Alkoholkonsum
stark eingeschränkt gewesen und habe nur mit Mühe gehen können. Eine ausgeprägte
Giftfestigkeit liege nicht vor. Ein Überkonsum an der Fasnacht liefere ohne weitere
Anhaltspunkte noch keine Hinweise auf einen gewohnheitsmässigen, schädlichen
Alkoholkonsum. Selbst die Vorinstanz habe keine ernsthaften Zweifel an der
Fahreignung, ansonsten hätte sie ihr den Führerausweis vorsorglich entzogen oder
zumindest mit Auflagen versehen (vgl. act. 1).
c) Der automobilistische Leumund der Rekurrentin ist ungetrübt und sie fiel bisher im
Strassenverkehr nie – auch nicht im Zusammenhang mit übermässigem
Alkoholkonsum – negativ auf. Am 4. März 2017 änderte sich dies insofern, als sie auf
dem Heimweg von der Fasnacht zu Fuss die Hauptstrasse überqueren wollte und
dabei von einem Fahrzeug angefahren wurde. Die Analyse der Blutprobe ergab für den
Zeitpunkt der Blutentnahme eine Blutalkoholkonzentration zwischen 2,40 und 2,66
Gewichtspromille (Mittelwert: 2,53 Gewichtspromille; vgl. act. 8/4). Da eine Blutprobe
© Kanton St.Gallen 2026
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hinsichtlich des Blutalkoholgehalts nur Erkenntnisse für den Zeitpunkt der
Blutentnahme erbringen kann, muss der Blutalkoholgehalt für den Tatzeitpunkt mittels
Rückrechnung bestimmt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei
der Rückrechnung vom Zeitpunkt der Blutentnahme (Analyse) bis zum relevanten
Vorfall von einer längst möglichen Resorptionszeit von zwei Stunden sowie einem
minimalen stündlichen Abbauwert von 0,1 Gewichtspromille auszugehen (BGer
U 346/04 vom 29. Juni 2005 E. 2.2.1). Das Ergebnis hängt von den individuell
unterschiedlichen Abbauwerten der Leber ab, weshalb mit einem minimalen und mit
einem maximalen Abbauwert gerechnet wird; entsprechend werden ein minimaler und
ein maximaler Blutalkoholwert ausgewiesen. Anders als im Strafverfahren und im
Rahmen eines Warnungsentzugs ist bei sichernden Massnahmen der Grundsatz der
Unschuldsvermutung nicht anzuwenden, weshalb auf den mittleren Wert der
gemessenen Blutalkoholkonzentration abgestellt werden kann (Philippe
Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 15d N 60 SVG).
Auf den Ereigniszeitpunkt berechnet betrug die Blutalkoholkonzentration bei der
Rekurrentin mindestens 2,65 und maximal 3,38 Gewichtspromille, was einen Mittelwert
von 3,015 Gewichtspromille ergibt (vgl. act. 8/4). Sie wies damit zum Ereigniszeitpunkt
eine extrem hohe Blutalkoholkonzentration auf. Eine nicht alkoholgewöhnte Person ist
kaum in der Lage eine solche zu erreichen, da aufgrund der alkoholtoxischen Wirkung
bereits viel früher Übelkeit, Bewusstseinstrübung und beispielsweise Erbrechen
einsetzen (B. Liniger, Verkehrsmedizin: Fahreignungsbegutachtung und Auflagen, in:
Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2004, St. Gallen 2004, S. 92). In seiner früheren
Rechtsprechung zu Trunkenheitsfahrten nahm das Bundesgericht nach der
altrechtlichen Regelung an, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von
2,5 Gewichtspromille und mehr selbst bei einem Ersttäter zwingend eine medizinische
Fahreignungsuntersuchung anzuordnen sei, weil die betroffene Person über eine derart
grosse Alkoholtoleranz verfüge, dass in der Regel auf eine Alkoholabhängigkeit
geschlossen werden müsse (vgl. BGer 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.2 mit
Hinweis auf BGE 129 II 82 E. 4.2). Der Gesetzgeber hat diesen Wert per 1. Juli 2014 um
0,9 auf 1,6 Gewichtspromille gesenkt. Wer nunmehr ein Motorfahrzeug mit einer
Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atem-
Alkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft im
Strassenverkehr fährt, ist zwingend auf seine Fahreignung hin zu untersuchen (vgl.
© Kanton St.Gallen 2026
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St.Galler Gerichte
Weissenberger, a.a.O., Art. 15d N 56 f.). Der Anwendungsbereich von Art. 15d Abs. 1
lit. a SVG beschränkt sich zwar auf das Fahren von Motorfahrzeugen in angetrunkenem
Zustand. Wird berücksichtigt, dass die tödliche Dosis für ungewohnt Trinkende etwa
bei 3 bis 4 Gewichtspromille liegt (vgl. Bundesamt für Gesundheit, Alkohol im Körper,
abrufbar unter: www.bag.admin.ch; vgl. auch Soyka/Küfner, Alkoholismus –
Missbrauch und Abhängigkeit, 6. Aufl. 2008, S. 162), erscheint es gerechtfertigt, ab
einem Blutalkoholwert von 3 Gewichtspromille oder einem Atemalkoholwert von
1,5 mg/l einen dringenden Verdacht auf fehlende Fahreignung anzunehmen und
entsprechend eine Fahreignungsabklärung anzuordnen; und zwar auch dann, wenn die
betroffene Person am motorisierten Strassenverkehr nicht teilgenommen hat (vgl. auch
Weissenberger, a.a.O., Art. 16d N 26, welcher bei Angetrunkenheitsgraden ab
3 Gewichtspromille eine durch ein Gutachten widerlegbare Vermutung einer
Alkoholsucht annimmt). Wer sich mit einer solchen Alkoholisierung nur schon auf den
Beinen halten und sogar – wenn auch teilweise mit unsicherem Gang – von der
Fasnacht zu Fuss nach Hause gehen kann, ist verkehrsmedizinisch zu untersuchen.
Das Bundesgericht äusserte sich dazu – soweit ersichtlich – noch nicht. Ob es sich im
Urteil 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 dafür ausspricht, dass bereits ab einem Wert von
2,5 Gewichtspromille in jedem Fall eine Fahreignungsabklärung angezeigt ist (vgl.
E. 3.4), ist unklar. Da der bei der Rekurrentin am 4. März 2017 gemessene Wert sogar
über 3 Gewichtspromille liegt, kann vorliegend offen bleiben, ob bereits bei einem
tieferen Wert in jedem Fall eine Fahreignungsabklärung anzuordnen ist. Zu
berücksichtigen ist zudem, dass die Rekurrentin als Inhaberin eines Führerausweises
der zweiten medizinischen Gruppe (Lastwagen und Gesellschaftswagen) erhöhte
Anforderungen erfüllen muss. Schliesslich erübrigt sich die beantragte Einvernahme
von Zeugen zu den Trinkgewohnheiten der Rekurrentin, weil ab einem Wert von
3 Gewichtspromille ein dringender Verdacht auf fehlende Fahreignung angenommen
werden muss. Hinzu kommt, dass es sich vorliegend um ein rein administratives, und
nicht um ein strafrechtliches Verfahren oder um ein solches, in dem massgebliche "civil
rights" in Frage stehen, handelt (BGer 1C_242/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.2).
Namentlich arbeitet die Rekurrentin nicht mehr als Berufschauffeuse, sondern seit
November 2014 als Disponentin (vgl. act. 1 Ziff. 9). Weiter unterscheidet sich der
vorliegende Fall in wesentlichen Punkten von den vom Rechtsvertreter zitierten
Entscheiden. In BGer 1C_256/2011 vom 22. September 2011 ergab die
Atemluftkontrolle einen Blutalkoholwert von 1,99 Gewichtspromille – und damit einen
© Kanton St.Gallen 2026
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Wert von weit unter 3 Gewichtspromille. Im Urteil 1C_356/2011 vom 17. Januar 2012
verweigerte der Beschwerdeführer den Alkoholtest, was weder zu seinen Gunsten noch
zu seinen Lasten auszulegen war. Hinzu kam, dass das Bundesgericht davon ausging,
dass der Beschwerdeführer nicht allzu stark betrunken gewesen sei. Schliesslich ging
es im Entscheid der Verwaltungsrekurskommission IV-2015/249 vom 25. August 2016
um den Konsum von Drogen und nicht von Alkohol (im Internet abrufbar unter:
www.gerichte.sg.ch); er ist folglich ebenfalls nicht einschlägig. An diesem Ergebnis
ändert schliesslich nichts, dass anlässlich der periodischen medizinischen
Kontrolluntersuchung vom 7. September 2017, welcher sich die Rekurrentin als
Inhaberin des Führerausweises der Kategorien C und D alle fünf Jahre unterziehen
muss, ein Arzt der Stufe 2 keine verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankungen oder
Zustände, wie zum Beispiel Alkohol-, Betäubungsmittel-, Arzneimittelmissbrauch oder
-abhängigkeit feststellte und die medizinischen Mindestanforderungen der ersten und
zweiten medizinischen Gruppe als erfüllt erachtete (vgl. act. 11). Einerseits ist nicht
bekannt, ob der untersuchende Arzt vom Ereignis vom 4. März 2017 wusste und – falls
ja – die Situation gleich eingeschätzt hätte. Andererseits handelt es sich um einen
Bericht eines Arztes der Stufe 2, welcher eine verkehrsmedizinische Untersuchung bei
Zweifeln an der Fahreignung nicht ersetzen kann. Darauf ist indessen nicht weiter
einzugehen, denn aufgrund des festgestellten mittleren Alkoholisierungsgrads von über
3 Gewichtspromille ist ohnehin eine verkehrsmedizinische Untersuchung anzuordnen.
Der Führerausweis ist nach Art. 30 VZV grundsätzlich vorsorglich zu entziehen, wenn
eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet wird. Dass die Vorinstanz der
Rekurrentin den Führerausweis nach Bekanntwerden eines allfälligen Suchtleidens
beliess und eine Fahreignungsabklärung anordnete, erscheint deshalb zunächst
ungewöhnlich. Da der automobilistische Leumund ungetrübt, sie bisher im
Strassenverkehr nie negativ aufgefallen und am 4. März 2017 als Fussgängerin
unterwegs war, war das Vorgehen der Vorinstanz jedoch sachgerecht (vgl. zum Ganzen
BGer 1C_70/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.2-2.4; vgl. auch Weissenberger, a.a.O.,
Art. 15d SVG N 13).
d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Zweifel an der Fahreignung der Rekurrentin
berechtigt sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht eine verkehrsmedizinische
Untersuchung anordnete. Der Rekurs erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
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E. 3 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist zu verrechnen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen (Art. 98 VRP). Entscheid:
Dispositiv
- Der Rekurs wird abgewiesen.
- Die Rekurrentin hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Fall-Nr.:
IV-2017/119
Stelle:
Verwaltungsrekurskommission
Rubrik:
Verkehr
Publikationsdatum: 09.10.2019
Entscheiddatum:
04.01.2018
Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 04.01.2018
Art. 15d Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01). Die
Rekurrentin wurde während der Fasnacht von einem Personenwagen
angefahren, als sie zu Fuss die Strasse auf dem Nachhauseweg überqueren
wollte. Sie hatte eine mittlere Blutalkoholkonzentration von knapp über drei
Gewichtspromille. Wer sich mit einer solchen Alkoholisierung nur schon auf
den Beinen halten und sogar – wenn auch teilweise mit unsicherem Gang –
von der Fasnacht zu Fuss nach Hause begeben kann, ist zufolge Zweifeln an
der Fahreignung verkehrsmedizinisch zu untersuchen; daran ändert auch ein
bislang unbescholtener automobilistischer Leumund nichts
(Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 4. Januar 2018, IV-2017/119).
Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde
erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 8.
September 2018 abgewiesen (B 2018/30). Gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts wurde beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Das
Bundesgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom 19. März 2019 abgewiesen
(1C_569/2018).
Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin
Louise Blanc Gähwiler
X, Rekurrentin,
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vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Lorenz Gmünder, St. Leonhard-Strasse 20,
Postfach 728, 9001 St. Gallen,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen,
Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
betreffend
verkehrsmedizinische Untersuchung
Sachverhalt:
A.- X erwarb am 12. September 2002 den Führerausweis für die Kategorie B. Seit 2009
ist sie ausserdem für die Fahrzeugkategorien C und C1E sowie seit 2013 für die
Fahrzeugkategorien D und DE fahrberechtigt. Im Administrativmassnahmen-Register
ist sie nicht verzeichnet.
B.- Am 4. März 2017 um 17.55 Uhr fuhr ein Fahrzeuglenker mit einem Personenwagen
auf der Hauptstrasse in A in Richtung B. Auf der Höhe der Liegenschaft Nr. 40
kollidierte er mit X, welche zu Fuss auf dem Heimweg von der Fasnacht war und die
Hauptstrasse überqueren wollte. Durch die Kollision zog sie sich leichte Verletzungen
an der linken Körperseite zu. Ein Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,23 mg/l. Die
Auswertung der Blutprobe der Fussgängerin durch das Institut für Rechtsmedizin am
Kantonsspital St. Gallen (IRM) ergab für den Zeitpunkt der Blutentnahme um 20.30 Uhr
eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,40 und maximal
2,66 Gewichtspromille. Auf den Ereigniszeitpunkt berechnet betrug die
Blutalkoholkonzentration mindestens 2,65 und maximal 3,38 Gewichtspromille. Mit
Verfügung vom 6. Juli 2017 ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen
nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine verkehrsmedizinische Untersuchung an.
C.- Mit Eingabe vom 20. Juli 2017 erhob X durch ihren Rechtsvertreter Rekurs. Sie
beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 6. Juli 2017
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St.Galler Gerichte
aufzuheben und auf eine verkehrsmedizinische Untersuchung zu verzichten. Am
11. September 2017 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. Bereits am
7. September 2017 hatte sich die Rekurrentin als Inhaberin des Führerausweises der
Fahrzeugkategorien C und D der periodischen medizinischen Kontrolluntersuchung
unterzogen und den entsprechenden Bericht am 8. September 2017 eingereicht. Die
Vorinstanz nahm dazu mit Schreiben vom 21. September 2017 Stellung. Sie verlangte,
dass dieser Bericht aus dem Recht zu weisen sei. Auf die Ausführungen der
Rekurrentin wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die
Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur
Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 20. Juli 2017 ist rechtzeitig eingereicht
worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen
(Art. 41 lit. g
, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege,
sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.- Im Rekurs ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht an der Fahreignung der
Rekurrentin zweifelte und eine verkehrsmedizinische Untersuchung anordnete.
a) Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16
Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG). Art. 16d SVG regelt
den Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung. Danach ist unter anderem
nicht geeignet, ein Fahrzeug zu führen, wer an einer Sucht leidet, welche die
Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Ein solcher Ausweisentzug setzt
keine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften voraus. Die
Rechtsprechung bejaht eine Trunksucht, wenn die betroffene Person regelmässig so
viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese Neigung
zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder
zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn
die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr
bis
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ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im
akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Der Suchtbegriff
des Verkehrsrechts deckt sich somit nicht mit dem medizinischen Begriff der
Alkoholabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls
ein Alkoholmissbrauch vorliegt, können demnach vom Führen eines Motorfahrzeugs
ferngehalten werden (BGE 129 II 82 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
[BGer] 1C_13/2017 vom 19. Mai 2017 E. 3.1).
Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer
Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Absatz 1 von Art. 15d
SVG nennt in den lit. a bis e beispielhaft die fünf wichtigsten Fälle, die Zweifel an der
Fahreignung begründen und deren Abklärung in der Regel obligatorisch machen. Es
handelt sich dabei um die Abhängigkeit von Alkohol und Betäubungsmitteln (lit. a und
b), Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (lit. c), die
Meldung einer IV-Stelle (lit. d) oder eines Arztes, dass eine Krankheit vorliege, die das
sichere Führen von Motorfahrzeugen ausschliesse (lit. e). Die Liste in Art. 15d Abs. 1
SVG ist nicht abschliessend (BGer 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2; BBl 2010 S.
8500). Sofern kein Sondertatbestand nach Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG erfüllt ist,
kann eine Fahreignungsuntersuchung auch gestützt auf die Generalklausel in Abs. 1
angeordnet werden. Anlass für die Abklärung der Fahreignung können deshalb
grundsätzlich alle Hinweise auf eine Einschränkung der körperlichen oder geistigen
Leistungsfähigkeit geben, und zwar unabhängig davon, ob sie einen Bezug zum
Strassenverkehr aufweisen oder nicht. Ein verkehrsmedizinisches Gutachten drängt
sich immer dann auf, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die
ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Betroffenen aufkommen lassen (BGer
1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2).
b) Die angefochtene Verfügung stützt sich auf das Ereignis vom 4. März 2017, bei
welchem die Rekurrentin als Fussgängerin mit einer Blutalkoholkonzentration von
mindestens 2,65 und höchstens 3,38 Gewichtspromille von einem Auto erfasst wurde.
Anlässlich der ärztlichen Untersuchung etwa eine Stunde nach dem Unfall waren die
Pupillen stark erweitert und die Pupillenlichtreaktion verzögert. Das Verhalten war
schwerfällig und zeitweise unruhig, der Denkablauf leicht verlangsamt und die Sprache
zwar deutlich, jedoch langsam. Der gerade Gang variierte zwischen sicher und unsicher
und bei der plötzlichen Kehrtwendung war die Rekurrentin unsicher. Die weiteren
© Kanton St.Gallen 2026
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Befunde waren mit Ausnahme von Atem-Alkoholgeruch unauffällig. Den
Substanzeinfluss schätzte der Arzt als stark bemerkbar ein (vgl. act. 8/7). Im Gutachten
des IRM vom 17. März 2017 hielten die Gutachter zuhanden der Staatsanwaltschaft
fest, die Analyseergebnisse belegen eine Blutalkoholkonzentration von über
1,6 Gewichtspromille, weshalb eine Fahreignungsbegutachtung indiziert sei. Aufgrund
der minimalen Blutalkoholkonzentration zum Ereigniszeitpunkt von
2,65 Gewichtspromille bestünden Zweifel an der Fahreignung der Rekurrentin (vgl.
act. 8/3 ff.). Für die Vorinstanz bot der schwere Rausch, den sich die Rekurrentin am
4. März 2017 antrank, Anlass, an ihrer Fahreignung zu zweifeln und eine
verkehrsmedizinische Untersuchung anzuordnen. Zur Begründung führte die
Vorinstanz aus, die Rekurrentin sei für Fahrzeugkategorien der zweiten medizinischen
Gruppe fahrberechtigt, was ein höheres Risiko im Strassenverkehr bedeute. Wenn man
mit 2,65 Gewichtspromille noch in der Lage sei, sich fortzubewegen, weise dies darauf
hin, dass es sich nicht um einen einmaligen Vorfall handle. Vielmehr bestünden
Anhaltspunkte, dass ein Alkoholmissbrauch vorliegen könnte.
Die Rekurrentin bringt dagegen insbesondere vor, als Auto- und Berufsfahrerin habe
sie mehrere 100'000 Kilometer zurückgelegt, ohne dass je eine
Administrativmassnahme gegen sie verfügt worden sei; ihr bürgerlicher und
automobilistischer Leumund sei einwandfrei. Am 4. März 2017 sei sie an der Fasnacht
gewesen und habe übermässig Alkohol konsumiert. Sie sei durch den Alkoholkonsum
stark eingeschränkt gewesen und habe nur mit Mühe gehen können. Eine ausgeprägte
Giftfestigkeit liege nicht vor. Ein Überkonsum an der Fasnacht liefere ohne weitere
Anhaltspunkte noch keine Hinweise auf einen gewohnheitsmässigen, schädlichen
Alkoholkonsum. Selbst die Vorinstanz habe keine ernsthaften Zweifel an der
Fahreignung, ansonsten hätte sie ihr den Führerausweis vorsorglich entzogen oder
zumindest mit Auflagen versehen (vgl. act. 1).
c) Der automobilistische Leumund der Rekurrentin ist ungetrübt und sie fiel bisher im
Strassenverkehr nie – auch nicht im Zusammenhang mit übermässigem
Alkoholkonsum – negativ auf. Am 4. März 2017 änderte sich dies insofern, als sie auf
dem Heimweg von der Fasnacht zu Fuss die Hauptstrasse überqueren wollte und
dabei von einem Fahrzeug angefahren wurde. Die Analyse der Blutprobe ergab für den
Zeitpunkt der Blutentnahme eine Blutalkoholkonzentration zwischen 2,40 und 2,66
Gewichtspromille (Mittelwert: 2,53 Gewichtspromille; vgl. act. 8/4). Da eine Blutprobe
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hinsichtlich des Blutalkoholgehalts nur Erkenntnisse für den Zeitpunkt der
Blutentnahme erbringen kann, muss der Blutalkoholgehalt für den Tatzeitpunkt mittels
Rückrechnung bestimmt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei
der Rückrechnung vom Zeitpunkt der Blutentnahme (Analyse) bis zum relevanten
Vorfall von einer längst möglichen Resorptionszeit von zwei Stunden sowie einem
minimalen stündlichen Abbauwert von 0,1 Gewichtspromille auszugehen (BGer
U 346/04 vom 29. Juni 2005 E. 2.2.1). Das Ergebnis hängt von den individuell
unterschiedlichen Abbauwerten der Leber ab, weshalb mit einem minimalen und mit
einem maximalen Abbauwert gerechnet wird; entsprechend werden ein minimaler und
ein maximaler Blutalkoholwert ausgewiesen. Anders als im Strafverfahren und im
Rahmen eines Warnungsentzugs ist bei sichernden Massnahmen der Grundsatz der
Unschuldsvermutung nicht anzuwenden, weshalb auf den mittleren Wert der
gemessenen Blutalkoholkonzentration abgestellt werden kann (Philippe
Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 15d N 60 SVG).
Auf den Ereigniszeitpunkt berechnet betrug die Blutalkoholkonzentration bei der
Rekurrentin mindestens 2,65 und maximal 3,38 Gewichtspromille, was einen Mittelwert
von 3,015 Gewichtspromille ergibt (vgl. act. 8/4). Sie wies damit zum Ereigniszeitpunkt
eine extrem hohe Blutalkoholkonzentration auf. Eine nicht alkoholgewöhnte Person ist
kaum in der Lage eine solche zu erreichen, da aufgrund der alkoholtoxischen Wirkung
bereits viel früher Übelkeit, Bewusstseinstrübung und beispielsweise Erbrechen
einsetzen (B. Liniger, Verkehrsmedizin: Fahreignungsbegutachtung und Auflagen, in:
Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2004, St. Gallen 2004, S. 92). In seiner früheren
Rechtsprechung zu Trunkenheitsfahrten nahm das Bundesgericht nach der
altrechtlichen Regelung an, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von
2,5 Gewichtspromille und mehr selbst bei einem Ersttäter zwingend eine medizinische
Fahreignungsuntersuchung anzuordnen sei, weil die betroffene Person über eine derart
grosse Alkoholtoleranz verfüge, dass in der Regel auf eine Alkoholabhängigkeit
geschlossen werden müsse (vgl. BGer 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.2 mit
Hinweis auf BGE 129 II 82 E. 4.2). Der Gesetzgeber hat diesen Wert per 1. Juli 2014 um
0,9 auf 1,6 Gewichtspromille gesenkt. Wer nunmehr ein Motorfahrzeug mit einer
Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atem-
Alkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft im
Strassenverkehr fährt, ist zwingend auf seine Fahreignung hin zu untersuchen (vgl.
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Weissenberger, a.a.O., Art. 15d N 56 f.). Der Anwendungsbereich von Art. 15d Abs. 1
lit. a SVG beschränkt sich zwar auf das Fahren von Motorfahrzeugen in angetrunkenem
Zustand. Wird berücksichtigt, dass die tödliche Dosis für ungewohnt Trinkende etwa
bei 3 bis 4 Gewichtspromille liegt (vgl. Bundesamt für Gesundheit, Alkohol im Körper,
abrufbar unter: www.bag.admin.ch; vgl. auch Soyka/Küfner, Alkoholismus –
Missbrauch und Abhängigkeit, 6. Aufl. 2008, S. 162), erscheint es gerechtfertigt, ab
einem Blutalkoholwert von 3 Gewichtspromille oder einem Atemalkoholwert von
1,5 mg/l einen dringenden Verdacht auf fehlende Fahreignung anzunehmen und
entsprechend eine Fahreignungsabklärung anzuordnen; und zwar auch dann, wenn die
betroffene Person am motorisierten Strassenverkehr nicht teilgenommen hat (vgl. auch
Weissenberger, a.a.O., Art. 16d N 26, welcher bei Angetrunkenheitsgraden ab
3 Gewichtspromille eine durch ein Gutachten widerlegbare Vermutung einer
Alkoholsucht annimmt). Wer sich mit einer solchen Alkoholisierung nur schon auf den
Beinen halten und sogar – wenn auch teilweise mit unsicherem Gang – von der
Fasnacht zu Fuss nach Hause gehen kann, ist verkehrsmedizinisch zu untersuchen.
Das Bundesgericht äusserte sich dazu – soweit ersichtlich – noch nicht. Ob es sich im
Urteil 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 dafür ausspricht, dass bereits ab einem Wert von
2,5 Gewichtspromille in jedem Fall eine Fahreignungsabklärung angezeigt ist (vgl.
E. 3.4), ist unklar. Da der bei der Rekurrentin am 4. März 2017 gemessene Wert sogar
über 3 Gewichtspromille liegt, kann vorliegend offen bleiben, ob bereits bei einem
tieferen Wert in jedem Fall eine Fahreignungsabklärung anzuordnen ist. Zu
berücksichtigen ist zudem, dass die Rekurrentin als Inhaberin eines Führerausweises
der zweiten medizinischen Gruppe (Lastwagen und Gesellschaftswagen) erhöhte
Anforderungen erfüllen muss. Schliesslich erübrigt sich die beantragte Einvernahme
von Zeugen zu den Trinkgewohnheiten der Rekurrentin, weil ab einem Wert von
3 Gewichtspromille ein dringender Verdacht auf fehlende Fahreignung angenommen
werden muss. Hinzu kommt, dass es sich vorliegend um ein rein administratives, und
nicht um ein strafrechtliches Verfahren oder um ein solches, in dem massgebliche "civil
rights" in Frage stehen, handelt (BGer 1C_242/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.2).
Namentlich arbeitet die Rekurrentin nicht mehr als Berufschauffeuse, sondern seit
November 2014 als Disponentin (vgl. act. 1 Ziff. 9). Weiter unterscheidet sich der
vorliegende Fall in wesentlichen Punkten von den vom Rechtsvertreter zitierten
Entscheiden. In BGer 1C_256/2011 vom 22. September 2011 ergab die
Atemluftkontrolle einen Blutalkoholwert von 1,99 Gewichtspromille – und damit einen
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Wert von weit unter 3 Gewichtspromille. Im Urteil 1C_356/2011 vom 17. Januar 2012
verweigerte der Beschwerdeführer den Alkoholtest, was weder zu seinen Gunsten noch
zu seinen Lasten auszulegen war. Hinzu kam, dass das Bundesgericht davon ausging,
dass der Beschwerdeführer nicht allzu stark betrunken gewesen sei. Schliesslich ging
es im Entscheid der Verwaltungsrekurskommission IV-2015/249 vom 25. August 2016
um den Konsum von Drogen und nicht von Alkohol (im Internet abrufbar unter:
www.gerichte.sg.ch); er ist folglich ebenfalls nicht einschlägig. An diesem Ergebnis
ändert schliesslich nichts, dass anlässlich der periodischen medizinischen
Kontrolluntersuchung vom 7. September 2017, welcher sich die Rekurrentin als
Inhaberin des Führerausweises der Kategorien C und D alle fünf Jahre unterziehen
muss, ein Arzt der Stufe 2 keine verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankungen oder
Zustände, wie zum Beispiel Alkohol-, Betäubungsmittel-, Arzneimittelmissbrauch oder
-abhängigkeit feststellte und die medizinischen Mindestanforderungen der ersten und
zweiten medizinischen Gruppe als erfüllt erachtete (vgl. act. 11). Einerseits ist nicht
bekannt, ob der untersuchende Arzt vom Ereignis vom 4. März 2017 wusste und – falls
ja – die Situation gleich eingeschätzt hätte. Andererseits handelt es sich um einen
Bericht eines Arztes der Stufe 2, welcher eine verkehrsmedizinische Untersuchung bei
Zweifeln an der Fahreignung nicht ersetzen kann. Darauf ist indessen nicht weiter
einzugehen, denn aufgrund des festgestellten mittleren Alkoholisierungsgrads von über
3 Gewichtspromille ist ohnehin eine verkehrsmedizinische Untersuchung anzuordnen.
Der Führerausweis ist nach Art. 30 VZV grundsätzlich vorsorglich zu entziehen, wenn
eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet wird. Dass die Vorinstanz der
Rekurrentin den Führerausweis nach Bekanntwerden eines allfälligen Suchtleidens
beliess und eine Fahreignungsabklärung anordnete, erscheint deshalb zunächst
ungewöhnlich. Da der automobilistische Leumund ungetrübt, sie bisher im
Strassenverkehr nie negativ aufgefallen und am 4. März 2017 als Fussgängerin
unterwegs war, war das Vorgehen der Vorinstanz jedoch sachgerecht (vgl. zum Ganzen
BGer 1C_70/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.2-2.4; vgl. auch Weissenberger, a.a.O.,
Art. 15d SVG N 13).
d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Zweifel an der Fahreignung der Rekurrentin
berechtigt sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht eine verkehrsmedizinische
Untersuchung anordnete. Der Rekurs erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
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3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin
aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint
angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der
Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist zu verrechnen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine ausseramtliche Entschädigung
zuzusprechen (Art. 98
VRP).
Entscheid:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Die Rekurrentin hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– zu bezahlen, unter
Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
bis
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