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IV-2017/119

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 04.01.2018

Sg Verwaltungsrekurskommission · 2002-09-12 · Deutsch SG

Art. 15d Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01). Die Rekurrentin wurde während der Fasnacht von einem Personenwagen angefahren, als sie zu Fuss die Strasse auf dem Nachhauseweg überqueren wollte. Sie hatte eine mittlere Blutalkoholkonzentration von knapp über drei Gewichtspromille. Wer sich mit einer solchen Alkoholisierung nur schon auf den Beinen halten und sogar – wenn auch teilweise mit unsicherem Gang – von der Fasnacht zu Fuss nach Hause begeben kann, ist zufolge Zweifeln an der Fahreignung verkehrsmedizinisch zu untersuchen; daran ändert auch ein bislang unbescholtener automobilistischer Leumund nichts (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 4. Januar 2018, IV-2017/119). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 8. September 2018 abgewiesen (B 2018/30). Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Das Bundesgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom 19. März 2019 abgewiesen (1C_569/2018).

Sachverhalt

A.- X erwarb am 12. September 2002 den Führerausweis für die Kategorie B. Seit 2009 ist sie ausserdem für die Fahrzeugkategorien C und C1E sowie seit 2013 für die Fahrzeugkategorien D und DE fahrberechtigt. Im Administrativmassnahmen-Register ist sie nicht verzeichnet. B.- Am 4. März 2017 um 17.55 Uhr fuhr ein Fahrzeuglenker mit einem Personenwagen auf der Hauptstrasse in A in Richtung B. Auf der Höhe der Liegenschaft Nr. 40 kollidierte er mit X, welche zu Fuss auf dem Heimweg von der Fasnacht war und die Hauptstrasse überqueren wollte. Durch die Kollision zog sie sich leichte Verletzungen an der linken Körperseite zu. Ein Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,23 mg/l. Die Auswertung der Blutprobe der Fussgängerin durch das Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen (IRM) ergab für den Zeitpunkt der Blutentnahme um 20.30 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,40 und maximal 2,66 Gewichtspromille. Auf den Ereigniszeitpunkt berechnet betrug die Blutalkoholkonzentration mindestens 2,65 und maximal 3,38 Gewichtspromille. Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine verkehrsmedizinische Untersuchung an. C.- Mit Eingabe vom 20. Juli 2017 erhob X durch ihren Rechtsvertreter Rekurs. Sie beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 6. Juli 2017 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufzuheben und auf eine verkehrsmedizinische Untersuchung zu verzichten. Am

11. September 2017 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. Bereits am

7. September 2017 hatte sich die Rekurrentin als Inhaberin des Führerausweises der Fahrzeugkategorien C und D der periodischen medizinischen Kontrolluntersuchung unterzogen und den entsprechenden Bericht am 8. September 2017 eingereicht. Die Vorinstanz nahm dazu mit Schreiben vom 21. September 2017 Stellung. Sie verlangte, dass dieser Bericht aus dem Recht zu weisen sei. Auf die Ausführungen der Rekurrentin wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 20. Juli 2017 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

E. 2 Im Rekurs ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht an der Fahreignung der

Rekurrentin zweifelte und eine verkehrsmedizinische Untersuchung anordnete.

a) Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die

gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16

Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG). Art. 16d SVG regelt

den Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung. Danach ist unter anderem

nicht geeignet, ein Fahrzeug zu führen, wer an einer Sucht leidet, welche die

Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Ein solcher Ausweisentzug setzt

keine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften voraus. Die

Rechtsprechung bejaht eine Trunksucht, wenn die betroffene Person regelmässig so

viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese Neigung

zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder

zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn

die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr

bis

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 3/9

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ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im

akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Der Suchtbegriff

des Verkehrsrechts deckt sich somit nicht mit dem medizinischen Begriff der

Alkoholabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls

ein Alkoholmissbrauch vorliegt, können demnach vom Führen eines Motorfahrzeugs

ferngehalten werden (BGE 129 II 82 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

[BGer] 1C_13/2017 vom 19. Mai 2017 E. 3.1).

Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer

Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Absatz 1 von Art. 15d

SVG nennt in den lit. a bis e beispielhaft die fünf wichtigsten Fälle, die Zweifel an der

Fahreignung begründen und deren Abklärung in der Regel obligatorisch machen. Es

handelt sich dabei um die Abhängigkeit von Alkohol und Betäubungsmitteln (lit. a und

b), Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (lit. c), die

Meldung einer IV-Stelle (lit. d) oder eines Arztes, dass eine Krankheit vorliege, die das

sichere Führen von Motorfahrzeugen ausschliesse (lit. e). Die Liste in Art. 15d Abs. 1

SVG ist nicht abschliessend (BGer 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2; BBl 2010 S.

8500). Sofern kein Sondertatbestand nach Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG erfüllt ist,

kann eine Fahreignungsuntersuchung auch gestützt auf die Generalklausel in Abs. 1

angeordnet werden. Anlass für die Abklärung der Fahreignung können deshalb

grundsätzlich alle Hinweise auf eine Einschränkung der körperlichen oder geistigen

Leistungsfähigkeit geben, und zwar unabhängig davon, ob sie einen Bezug zum

Strassenverkehr aufweisen oder nicht. Ein verkehrsmedizinisches Gutachten drängt

sich immer dann auf, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die

ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Betroffenen aufkommen lassen (BGer

1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2).

b) Die angefochtene Verfügung stützt sich auf das Ereignis vom 4. März 2017, bei

welchem die Rekurrentin als Fussgängerin mit einer Blutalkoholkonzentration von

mindestens 2,65 und höchstens 3,38 Gewichtspromille von einem Auto erfasst wurde.

Anlässlich der ärztlichen Untersuchung etwa eine Stunde nach dem Unfall waren die

Pupillen stark erweitert und die Pupillenlichtreaktion verzögert. Das Verhalten war

schwerfällig und zeitweise unruhig, der Denkablauf leicht verlangsamt und die Sprache

zwar deutlich, jedoch langsam. Der gerade Gang variierte zwischen sicher und unsicher

und bei der plötzlichen Kehrtwendung war die Rekurrentin unsicher. Die weiteren

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Befunde waren mit Ausnahme von Atem-Alkoholgeruch unauffällig. Den

Substanzeinfluss schätzte der Arzt als stark bemerkbar ein (vgl. act. 8/7). Im Gutachten

des IRM vom 17. März 2017 hielten die Gutachter zuhanden der Staatsanwaltschaft

fest, die Analyseergebnisse belegen eine Blutalkoholkonzentration von über

1,6 Gewichtspromille, weshalb eine Fahreignungsbegutachtung indiziert sei. Aufgrund

der minimalen Blutalkoholkonzentration zum Ereigniszeitpunkt von

2,65 Gewichtspromille bestünden Zweifel an der Fahreignung der Rekurrentin (vgl.

act. 8/3 ff.). Für die Vorinstanz bot der schwere Rausch, den sich die Rekurrentin am

4. März 2017 antrank, Anlass, an ihrer Fahreignung zu zweifeln und eine

verkehrsmedizinische Untersuchung anzuordnen. Zur Begründung führte die

Vorinstanz aus, die Rekurrentin sei für Fahrzeugkategorien der zweiten medizinischen

Gruppe fahrberechtigt, was ein höheres Risiko im Strassenverkehr bedeute. Wenn man

mit 2,65 Gewichtspromille noch in der Lage sei, sich fortzubewegen, weise dies darauf

hin, dass es sich nicht um einen einmaligen Vorfall handle. Vielmehr bestünden

Anhaltspunkte, dass ein Alkoholmissbrauch vorliegen könnte.

Die Rekurrentin bringt dagegen insbesondere vor, als Auto- und Berufsfahrerin habe

sie mehrere 100'000 Kilometer zurückgelegt, ohne dass je eine

Administrativmassnahme gegen sie verfügt worden sei; ihr bürgerlicher und

automobilistischer Leumund sei einwandfrei. Am 4. März 2017 sei sie an der Fasnacht

gewesen und habe übermässig Alkohol konsumiert. Sie sei durch den Alkoholkonsum

stark eingeschränkt gewesen und habe nur mit Mühe gehen können. Eine ausgeprägte

Giftfestigkeit liege nicht vor. Ein Überkonsum an der Fasnacht liefere ohne weitere

Anhaltspunkte noch keine Hinweise auf einen gewohnheitsmässigen, schädlichen

Alkoholkonsum. Selbst die Vorinstanz habe keine ernsthaften Zweifel an der

Fahreignung, ansonsten hätte sie ihr den Führerausweis vorsorglich entzogen oder

zumindest mit Auflagen versehen (vgl. act. 1).

c) Der automobilistische Leumund der Rekurrentin ist ungetrübt und sie fiel bisher im

Strassenverkehr nie – auch nicht im Zusammenhang mit übermässigem

Alkoholkonsum – negativ auf. Am 4. März 2017 änderte sich dies insofern, als sie auf

dem Heimweg von der Fasnacht zu Fuss die Hauptstrasse überqueren wollte und

dabei von einem Fahrzeug angefahren wurde. Die Analyse der Blutprobe ergab für den

Zeitpunkt der Blutentnahme eine Blutalkoholkonzentration zwischen 2,40 und 2,66

Gewichtspromille (Mittelwert: 2,53 Gewichtspromille; vgl. act. 8/4). Da eine Blutprobe

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hinsichtlich des Blutalkoholgehalts nur Erkenntnisse für den Zeitpunkt der

Blutentnahme erbringen kann, muss der Blutalkoholgehalt für den Tatzeitpunkt mittels

Rückrechnung bestimmt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei

der Rückrechnung vom Zeitpunkt der Blutentnahme (Analyse) bis zum relevanten

Vorfall von einer längst möglichen Resorptionszeit von zwei Stunden sowie einem

minimalen stündlichen Abbauwert von 0,1 Gewichtspromille auszugehen (BGer

U 346/04 vom 29. Juni 2005 E. 2.2.1). Das Ergebnis hängt von den individuell

unterschiedlichen Abbauwerten der Leber ab, weshalb mit einem minimalen und mit

einem maximalen Abbauwert gerechnet wird; entsprechend werden ein minimaler und

ein maximaler Blutalkoholwert ausgewiesen. Anders als im Strafverfahren und im

Rahmen eines Warnungsentzugs ist bei sichernden Massnahmen der Grundsatz der

Unschuldsvermutung nicht anzuwenden, weshalb auf den mittleren Wert der

gemessenen Blutalkoholkonzentration abgestellt werden kann (Philippe

Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 15d N 60 SVG).

Auf den Ereigniszeitpunkt berechnet betrug die Blutalkoholkonzentration bei der

Rekurrentin mindestens 2,65 und maximal 3,38 Gewichtspromille, was einen Mittelwert

von 3,015 Gewichtspromille ergibt (vgl. act. 8/4). Sie wies damit zum Ereigniszeitpunkt

eine extrem hohe Blutalkoholkonzentration auf. Eine nicht alkoholgewöhnte Person ist

kaum in der Lage eine solche zu erreichen, da aufgrund der alkoholtoxischen Wirkung

bereits viel früher Übelkeit, Bewusstseinstrübung und beispielsweise Erbrechen

einsetzen (B. Liniger, Verkehrsmedizin: Fahreignungsbegutachtung und Auflagen, in:

Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2004, St. Gallen 2004, S. 92). In seiner früheren

Rechtsprechung zu Trunkenheitsfahrten nahm das Bundesgericht nach der

altrechtlichen Regelung an, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von

2,5 Gewichtspromille und mehr selbst bei einem Ersttäter zwingend eine medizinische

Fahreignungsuntersuchung anzuordnen sei, weil die betroffene Person über eine derart

grosse Alkoholtoleranz verfüge, dass in der Regel auf eine Alkoholabhängigkeit

geschlossen werden müsse (vgl. BGer 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.2 mit

Hinweis auf BGE 129 II 82 E. 4.2). Der Gesetzgeber hat diesen Wert per 1. Juli 2014 um

0,9 auf 1,6 Gewichtspromille gesenkt. Wer nunmehr ein Motorfahrzeug mit einer

Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atem-

Alkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft im

Strassenverkehr fährt, ist zwingend auf seine Fahreignung hin zu untersuchen (vgl.

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Weissenberger, a.a.O., Art. 15d N 56 f.). Der Anwendungsbereich von Art. 15d Abs. 1

lit. a SVG beschränkt sich zwar auf das Fahren von Motorfahrzeugen in angetrunkenem

Zustand. Wird berücksichtigt, dass die tödliche Dosis für ungewohnt Trinkende etwa

bei 3 bis 4 Gewichtspromille liegt (vgl. Bundesamt für Gesundheit, Alkohol im Körper,

abrufbar unter: www.bag.admin.ch; vgl. auch Soyka/Küfner, Alkoholismus –

Missbrauch und Abhängigkeit, 6. Aufl. 2008, S. 162), erscheint es gerechtfertigt, ab

einem Blutalkoholwert von 3 Gewichtspromille oder einem Atemalkoholwert von

1,5 mg/l einen dringenden Verdacht auf fehlende Fahreignung anzunehmen und

entsprechend eine Fahreignungsabklärung anzuordnen; und zwar auch dann, wenn die

betroffene Person am motorisierten Strassenverkehr nicht teilgenommen hat (vgl. auch

Weissenberger, a.a.O., Art. 16d N 26, welcher bei Angetrunkenheitsgraden ab

3 Gewichtspromille eine durch ein Gutachten widerlegbare Vermutung einer

Alkoholsucht annimmt). Wer sich mit einer solchen Alkoholisierung nur schon auf den

Beinen halten und sogar – wenn auch teilweise mit unsicherem Gang – von der

Fasnacht zu Fuss nach Hause gehen kann, ist verkehrsmedizinisch zu untersuchen.

Das Bundesgericht äusserte sich dazu – soweit ersichtlich – noch nicht. Ob es sich im

Urteil 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 dafür ausspricht, dass bereits ab einem Wert von

2,5 Gewichtspromille in jedem Fall eine Fahreignungsabklärung angezeigt ist (vgl.

E. 3.4), ist unklar. Da der bei der Rekurrentin am 4. März 2017 gemessene Wert sogar

über 3 Gewichtspromille liegt, kann vorliegend offen bleiben, ob bereits bei einem

tieferen Wert in jedem Fall eine Fahreignungsabklärung anzuordnen ist. Zu

berücksichtigen ist zudem, dass die Rekurrentin als Inhaberin eines Führerausweises

der zweiten medizinischen Gruppe (Lastwagen und Gesellschaftswagen) erhöhte

Anforderungen erfüllen muss. Schliesslich erübrigt sich die beantragte Einvernahme

von Zeugen zu den Trinkgewohnheiten der Rekurrentin, weil ab einem Wert von

3 Gewichtspromille ein dringender Verdacht auf fehlende Fahreignung angenommen

werden muss. Hinzu kommt, dass es sich vorliegend um ein rein administratives, und

nicht um ein strafrechtliches Verfahren oder um ein solches, in dem massgebliche "civil

rights" in Frage stehen, handelt (BGer 1C_242/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.2).

Namentlich arbeitet die Rekurrentin nicht mehr als Berufschauffeuse, sondern seit

November 2014 als Disponentin (vgl. act. 1 Ziff. 9). Weiter unterscheidet sich der

vorliegende Fall in wesentlichen Punkten von den vom Rechtsvertreter zitierten

Entscheiden. In BGer 1C_256/2011 vom 22. September 2011 ergab die

Atemluftkontrolle einen Blutalkoholwert von 1,99 Gewichtspromille – und damit einen

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Wert von weit unter 3 Gewichtspromille. Im Urteil 1C_356/2011 vom 17. Januar 2012

verweigerte der Beschwerdeführer den Alkoholtest, was weder zu seinen Gunsten noch

zu seinen Lasten auszulegen war. Hinzu kam, dass das Bundesgericht davon ausging,

dass der Beschwerdeführer nicht allzu stark betrunken gewesen sei. Schliesslich ging

es im Entscheid der Verwaltungsrekurskommission IV-2015/249 vom 25. August 2016

um den Konsum von Drogen und nicht von Alkohol (im Internet abrufbar unter:

www.gerichte.sg.ch); er ist folglich ebenfalls nicht einschlägig. An diesem Ergebnis

ändert schliesslich nichts, dass anlässlich der periodischen medizinischen

Kontrolluntersuchung vom 7. September 2017, welcher sich die Rekurrentin als

Inhaberin des Führerausweises der Kategorien C und D alle fünf Jahre unterziehen

muss, ein Arzt der Stufe 2 keine verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankungen oder

Zustände, wie zum Beispiel Alkohol-, Betäubungsmittel-, Arzneimittelmissbrauch oder

-abhängigkeit feststellte und die medizinischen Mindestanforderungen der ersten und

zweiten medizinischen Gruppe als erfüllt erachtete (vgl. act. 11). Einerseits ist nicht

bekannt, ob der untersuchende Arzt vom Ereignis vom 4. März 2017 wusste und – falls

ja – die Situation gleich eingeschätzt hätte. Andererseits handelt es sich um einen

Bericht eines Arztes der Stufe 2, welcher eine verkehrsmedizinische Untersuchung bei

Zweifeln an der Fahreignung nicht ersetzen kann. Darauf ist indessen nicht weiter

einzugehen, denn aufgrund des festgestellten mittleren Alkoholisierungsgrads von über

3 Gewichtspromille ist ohnehin eine verkehrsmedizinische Untersuchung anzuordnen.

Der Führerausweis ist nach Art. 30 VZV grundsätzlich vorsorglich zu entziehen, wenn

eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet wird. Dass die Vorinstanz der

Rekurrentin den Führerausweis nach Bekanntwerden eines allfälligen Suchtleidens

beliess und eine Fahreignungsabklärung anordnete, erscheint deshalb zunächst

ungewöhnlich. Da der automobilistische Leumund ungetrübt, sie bisher im

Strassenverkehr nie negativ aufgefallen und am 4. März 2017 als Fussgängerin

unterwegs war, war das Vorgehen der Vorinstanz jedoch sachgerecht (vgl. zum Ganzen

BGer 1C_70/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.2-2.4; vgl. auch Weissenberger, a.a.O.,

Art. 15d SVG N 13).

d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Zweifel an der Fahreignung der Rekurrentin

berechtigt sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht eine verkehrsmedizinische

Untersuchung anordnete. Der Rekurs erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

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E. 3 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist zu verrechnen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen (Art. 98 VRP). Entscheid:

Dispositiv
  1. Der Rekurs wird abgewiesen.
  2. Die Rekurrentin hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– zu bezahlen, unter     Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Fall-Nr.:

IV-2017/119

Stelle:

Verwaltungsrekurskommission

Rubrik:

Verkehr

Publikationsdatum: 09.10.2019

Entscheiddatum:

04.01.2018

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 04.01.2018

Art. 15d Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01). Die

Rekurrentin wurde während der Fasnacht von einem Personenwagen

angefahren, als sie zu Fuss die Strasse auf dem Nachhauseweg überqueren

wollte. Sie hatte eine mittlere Blutalkoholkonzentration von knapp über drei

Gewichtspromille. Wer sich mit einer solchen Alkoholisierung nur schon auf

den Beinen halten und sogar – wenn auch teilweise mit unsicherem Gang –

von der Fasnacht zu Fuss nach Hause begeben kann, ist zufolge Zweifeln an

der Fahreignung verkehrsmedizinisch zu untersuchen; daran ändert auch ein

bislang unbescholtener automobilistischer Leumund nichts

(Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 4. Januar 2018, IV-2017/119).

Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde

erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 8.

September 2018 abgewiesen (B 2018/30). Gegen den Entscheid des

Verwaltungsgerichts wurde beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Das

Bundesgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom 19. März 2019 abgewiesen

(1C_569/2018).

Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin

Louise Blanc Gähwiler

X, Rekurrentin,

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vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Lorenz Gmünder, St. Leonhard-Strasse 20,

Postfach 728, 9001 St. Gallen,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen,

Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

betreffend

verkehrsmedizinische Untersuchung

Sachverhalt:

A.- X erwarb am 12. September 2002 den Führerausweis für die Kategorie B. Seit 2009

ist sie ausserdem für die Fahrzeugkategorien C und C1E sowie seit 2013 für die

Fahrzeugkategorien D und DE fahrberechtigt. Im Administrativmassnahmen-Register

ist sie nicht verzeichnet.

B.- Am 4. März 2017 um 17.55 Uhr fuhr ein Fahrzeuglenker mit einem Personenwagen

auf der Hauptstrasse in A in Richtung B. Auf der Höhe der Liegenschaft Nr. 40

kollidierte er mit X, welche zu Fuss auf dem Heimweg von der Fasnacht war und die

Hauptstrasse überqueren wollte. Durch die Kollision zog sie sich leichte Verletzungen

an der linken Körperseite zu. Ein Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,23 mg/l. Die

Auswertung der Blutprobe der Fussgängerin durch das Institut für Rechtsmedizin am

Kantonsspital St. Gallen (IRM) ergab für den Zeitpunkt der Blutentnahme um 20.30 Uhr

eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,40 und maximal

2,66 Gewichtspromille. Auf den Ereigniszeitpunkt berechnet betrug die

Blutalkoholkonzentration mindestens 2,65 und maximal 3,38 Gewichtspromille. Mit

Verfügung vom 6. Juli 2017 ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen

nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine verkehrsmedizinische Untersuchung an.

C.- Mit Eingabe vom 20. Juli 2017 erhob X durch ihren Rechtsvertreter Rekurs. Sie

beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 6. Juli 2017

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aufzuheben und auf eine verkehrsmedizinische Untersuchung zu verzichten. Am

11. September 2017 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. Bereits am

7. September 2017 hatte sich die Rekurrentin als Inhaberin des Führerausweises der

Fahrzeugkategorien C und D der periodischen medizinischen Kontrolluntersuchung

unterzogen und den entsprechenden Bericht am 8. September 2017 eingereicht. Die

Vorinstanz nahm dazu mit Schreiben vom 21. September 2017 Stellung. Sie verlangte,

dass dieser Bericht aus dem Recht zu weisen sei. Auf die Ausführungen der

Rekurrentin wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die

Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur

Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 20. Juli 2017 ist rechtzeitig eingereicht

worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen

(Art. 41 lit. g

, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege,

sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- Im Rekurs ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht an der Fahreignung der

Rekurrentin zweifelte und eine verkehrsmedizinische Untersuchung anordnete.

a) Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die

gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16

Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG). Art. 16d SVG regelt

den Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung. Danach ist unter anderem

nicht geeignet, ein Fahrzeug zu führen, wer an einer Sucht leidet, welche die

Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Ein solcher Ausweisentzug setzt

keine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften voraus. Die

Rechtsprechung bejaht eine Trunksucht, wenn die betroffene Person regelmässig so

viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese Neigung

zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder

zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn

die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr

bis

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ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im

akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Der Suchtbegriff

des Verkehrsrechts deckt sich somit nicht mit dem medizinischen Begriff der

Alkoholabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls

ein Alkoholmissbrauch vorliegt, können demnach vom Führen eines Motorfahrzeugs

ferngehalten werden (BGE 129 II 82 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

[BGer] 1C_13/2017 vom 19. Mai 2017 E. 3.1).

Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer

Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Absatz 1 von Art. 15d

SVG nennt in den lit. a bis e beispielhaft die fünf wichtigsten Fälle, die Zweifel an der

Fahreignung begründen und deren Abklärung in der Regel obligatorisch machen. Es

handelt sich dabei um die Abhängigkeit von Alkohol und Betäubungsmitteln (lit. a und

b), Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (lit. c), die

Meldung einer IV-Stelle (lit. d) oder eines Arztes, dass eine Krankheit vorliege, die das

sichere Führen von Motorfahrzeugen ausschliesse (lit. e). Die Liste in Art. 15d Abs. 1

SVG ist nicht abschliessend (BGer 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2; BBl 2010 S.

8500). Sofern kein Sondertatbestand nach Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG erfüllt ist,

kann eine Fahreignungsuntersuchung auch gestützt auf die Generalklausel in Abs. 1

angeordnet werden. Anlass für die Abklärung der Fahreignung können deshalb

grundsätzlich alle Hinweise auf eine Einschränkung der körperlichen oder geistigen

Leistungsfähigkeit geben, und zwar unabhängig davon, ob sie einen Bezug zum

Strassenverkehr aufweisen oder nicht. Ein verkehrsmedizinisches Gutachten drängt

sich immer dann auf, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die

ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Betroffenen aufkommen lassen (BGer

1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2).

b) Die angefochtene Verfügung stützt sich auf das Ereignis vom 4. März 2017, bei

welchem die Rekurrentin als Fussgängerin mit einer Blutalkoholkonzentration von

mindestens 2,65 und höchstens 3,38 Gewichtspromille von einem Auto erfasst wurde.

Anlässlich der ärztlichen Untersuchung etwa eine Stunde nach dem Unfall waren die

Pupillen stark erweitert und die Pupillenlichtreaktion verzögert. Das Verhalten war

schwerfällig und zeitweise unruhig, der Denkablauf leicht verlangsamt und die Sprache

zwar deutlich, jedoch langsam. Der gerade Gang variierte zwischen sicher und unsicher

und bei der plötzlichen Kehrtwendung war die Rekurrentin unsicher. Die weiteren

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Befunde waren mit Ausnahme von Atem-Alkoholgeruch unauffällig. Den

Substanzeinfluss schätzte der Arzt als stark bemerkbar ein (vgl. act. 8/7). Im Gutachten

des IRM vom 17. März 2017 hielten die Gutachter zuhanden der Staatsanwaltschaft

fest, die Analyseergebnisse belegen eine Blutalkoholkonzentration von über

1,6 Gewichtspromille, weshalb eine Fahreignungsbegutachtung indiziert sei. Aufgrund

der minimalen Blutalkoholkonzentration zum Ereigniszeitpunkt von

2,65 Gewichtspromille bestünden Zweifel an der Fahreignung der Rekurrentin (vgl.

act. 8/3 ff.). Für die Vorinstanz bot der schwere Rausch, den sich die Rekurrentin am

4. März 2017 antrank, Anlass, an ihrer Fahreignung zu zweifeln und eine

verkehrsmedizinische Untersuchung anzuordnen. Zur Begründung führte die

Vorinstanz aus, die Rekurrentin sei für Fahrzeugkategorien der zweiten medizinischen

Gruppe fahrberechtigt, was ein höheres Risiko im Strassenverkehr bedeute. Wenn man

mit 2,65 Gewichtspromille noch in der Lage sei, sich fortzubewegen, weise dies darauf

hin, dass es sich nicht um einen einmaligen Vorfall handle. Vielmehr bestünden

Anhaltspunkte, dass ein Alkoholmissbrauch vorliegen könnte.

Die Rekurrentin bringt dagegen insbesondere vor, als Auto- und Berufsfahrerin habe

sie mehrere 100'000 Kilometer zurückgelegt, ohne dass je eine

Administrativmassnahme gegen sie verfügt worden sei; ihr bürgerlicher und

automobilistischer Leumund sei einwandfrei. Am 4. März 2017 sei sie an der Fasnacht

gewesen und habe übermässig Alkohol konsumiert. Sie sei durch den Alkoholkonsum

stark eingeschränkt gewesen und habe nur mit Mühe gehen können. Eine ausgeprägte

Giftfestigkeit liege nicht vor. Ein Überkonsum an der Fasnacht liefere ohne weitere

Anhaltspunkte noch keine Hinweise auf einen gewohnheitsmässigen, schädlichen

Alkoholkonsum. Selbst die Vorinstanz habe keine ernsthaften Zweifel an der

Fahreignung, ansonsten hätte sie ihr den Führerausweis vorsorglich entzogen oder

zumindest mit Auflagen versehen (vgl. act. 1).

c) Der automobilistische Leumund der Rekurrentin ist ungetrübt und sie fiel bisher im

Strassenverkehr nie – auch nicht im Zusammenhang mit übermässigem

Alkoholkonsum – negativ auf. Am 4. März 2017 änderte sich dies insofern, als sie auf

dem Heimweg von der Fasnacht zu Fuss die Hauptstrasse überqueren wollte und

dabei von einem Fahrzeug angefahren wurde. Die Analyse der Blutprobe ergab für den

Zeitpunkt der Blutentnahme eine Blutalkoholkonzentration zwischen 2,40 und 2,66

Gewichtspromille (Mittelwert: 2,53 Gewichtspromille; vgl. act. 8/4). Da eine Blutprobe

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hinsichtlich des Blutalkoholgehalts nur Erkenntnisse für den Zeitpunkt der

Blutentnahme erbringen kann, muss der Blutalkoholgehalt für den Tatzeitpunkt mittels

Rückrechnung bestimmt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei

der Rückrechnung vom Zeitpunkt der Blutentnahme (Analyse) bis zum relevanten

Vorfall von einer längst möglichen Resorptionszeit von zwei Stunden sowie einem

minimalen stündlichen Abbauwert von 0,1 Gewichtspromille auszugehen (BGer

U 346/04 vom 29. Juni 2005 E. 2.2.1). Das Ergebnis hängt von den individuell

unterschiedlichen Abbauwerten der Leber ab, weshalb mit einem minimalen und mit

einem maximalen Abbauwert gerechnet wird; entsprechend werden ein minimaler und

ein maximaler Blutalkoholwert ausgewiesen. Anders als im Strafverfahren und im

Rahmen eines Warnungsentzugs ist bei sichernden Massnahmen der Grundsatz der

Unschuldsvermutung nicht anzuwenden, weshalb auf den mittleren Wert der

gemessenen Blutalkoholkonzentration abgestellt werden kann (Philippe

Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 15d N 60 SVG).

Auf den Ereigniszeitpunkt berechnet betrug die Blutalkoholkonzentration bei der

Rekurrentin mindestens 2,65 und maximal 3,38 Gewichtspromille, was einen Mittelwert

von 3,015 Gewichtspromille ergibt (vgl. act. 8/4). Sie wies damit zum Ereigniszeitpunkt

eine extrem hohe Blutalkoholkonzentration auf. Eine nicht alkoholgewöhnte Person ist

kaum in der Lage eine solche zu erreichen, da aufgrund der alkoholtoxischen Wirkung

bereits viel früher Übelkeit, Bewusstseinstrübung und beispielsweise Erbrechen

einsetzen (B. Liniger, Verkehrsmedizin: Fahreignungsbegutachtung und Auflagen, in:

Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2004, St. Gallen 2004, S. 92). In seiner früheren

Rechtsprechung zu Trunkenheitsfahrten nahm das Bundesgericht nach der

altrechtlichen Regelung an, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von

2,5 Gewichtspromille und mehr selbst bei einem Ersttäter zwingend eine medizinische

Fahreignungsuntersuchung anzuordnen sei, weil die betroffene Person über eine derart

grosse Alkoholtoleranz verfüge, dass in der Regel auf eine Alkoholabhängigkeit

geschlossen werden müsse (vgl. BGer 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.2 mit

Hinweis auf BGE 129 II 82 E. 4.2). Der Gesetzgeber hat diesen Wert per 1. Juli 2014 um

0,9 auf 1,6 Gewichtspromille gesenkt. Wer nunmehr ein Motorfahrzeug mit einer

Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atem-

Alkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft im

Strassenverkehr fährt, ist zwingend auf seine Fahreignung hin zu untersuchen (vgl.

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Weissenberger, a.a.O., Art. 15d N 56 f.). Der Anwendungsbereich von Art. 15d Abs. 1

lit. a SVG beschränkt sich zwar auf das Fahren von Motorfahrzeugen in angetrunkenem

Zustand. Wird berücksichtigt, dass die tödliche Dosis für ungewohnt Trinkende etwa

bei 3 bis 4 Gewichtspromille liegt (vgl. Bundesamt für Gesundheit, Alkohol im Körper,

abrufbar unter: www.bag.admin.ch; vgl. auch Soyka/Küfner, Alkoholismus –

Missbrauch und Abhängigkeit, 6. Aufl. 2008, S. 162), erscheint es gerechtfertigt, ab

einem Blutalkoholwert von 3 Gewichtspromille oder einem Atemalkoholwert von

1,5 mg/l einen dringenden Verdacht auf fehlende Fahreignung anzunehmen und

entsprechend eine Fahreignungsabklärung anzuordnen; und zwar auch dann, wenn die

betroffene Person am motorisierten Strassenverkehr nicht teilgenommen hat (vgl. auch

Weissenberger, a.a.O., Art. 16d N 26, welcher bei Angetrunkenheitsgraden ab

3 Gewichtspromille eine durch ein Gutachten widerlegbare Vermutung einer

Alkoholsucht annimmt). Wer sich mit einer solchen Alkoholisierung nur schon auf den

Beinen halten und sogar – wenn auch teilweise mit unsicherem Gang – von der

Fasnacht zu Fuss nach Hause gehen kann, ist verkehrsmedizinisch zu untersuchen.

Das Bundesgericht äusserte sich dazu – soweit ersichtlich – noch nicht. Ob es sich im

Urteil 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 dafür ausspricht, dass bereits ab einem Wert von

2,5 Gewichtspromille in jedem Fall eine Fahreignungsabklärung angezeigt ist (vgl.

E. 3.4), ist unklar. Da der bei der Rekurrentin am 4. März 2017 gemessene Wert sogar

über 3 Gewichtspromille liegt, kann vorliegend offen bleiben, ob bereits bei einem

tieferen Wert in jedem Fall eine Fahreignungsabklärung anzuordnen ist. Zu

berücksichtigen ist zudem, dass die Rekurrentin als Inhaberin eines Führerausweises

der zweiten medizinischen Gruppe (Lastwagen und Gesellschaftswagen) erhöhte

Anforderungen erfüllen muss. Schliesslich erübrigt sich die beantragte Einvernahme

von Zeugen zu den Trinkgewohnheiten der Rekurrentin, weil ab einem Wert von

3 Gewichtspromille ein dringender Verdacht auf fehlende Fahreignung angenommen

werden muss. Hinzu kommt, dass es sich vorliegend um ein rein administratives, und

nicht um ein strafrechtliches Verfahren oder um ein solches, in dem massgebliche "civil

rights" in Frage stehen, handelt (BGer 1C_242/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.2).

Namentlich arbeitet die Rekurrentin nicht mehr als Berufschauffeuse, sondern seit

November 2014 als Disponentin (vgl. act. 1 Ziff. 9). Weiter unterscheidet sich der

vorliegende Fall in wesentlichen Punkten von den vom Rechtsvertreter zitierten

Entscheiden. In BGer 1C_256/2011 vom 22. September 2011 ergab die

Atemluftkontrolle einen Blutalkoholwert von 1,99 Gewichtspromille – und damit einen

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Wert von weit unter 3 Gewichtspromille. Im Urteil 1C_356/2011 vom 17. Januar 2012

verweigerte der Beschwerdeführer den Alkoholtest, was weder zu seinen Gunsten noch

zu seinen Lasten auszulegen war. Hinzu kam, dass das Bundesgericht davon ausging,

dass der Beschwerdeführer nicht allzu stark betrunken gewesen sei. Schliesslich ging

es im Entscheid der Verwaltungsrekurskommission IV-2015/249 vom 25. August 2016

um den Konsum von Drogen und nicht von Alkohol (im Internet abrufbar unter:

www.gerichte.sg.ch); er ist folglich ebenfalls nicht einschlägig. An diesem Ergebnis

ändert schliesslich nichts, dass anlässlich der periodischen medizinischen

Kontrolluntersuchung vom 7. September 2017, welcher sich die Rekurrentin als

Inhaberin des Führerausweises der Kategorien C und D alle fünf Jahre unterziehen

muss, ein Arzt der Stufe 2 keine verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankungen oder

Zustände, wie zum Beispiel Alkohol-, Betäubungsmittel-, Arzneimittelmissbrauch oder

-abhängigkeit feststellte und die medizinischen Mindestanforderungen der ersten und

zweiten medizinischen Gruppe als erfüllt erachtete (vgl. act. 11). Einerseits ist nicht

bekannt, ob der untersuchende Arzt vom Ereignis vom 4. März 2017 wusste und – falls

ja – die Situation gleich eingeschätzt hätte. Andererseits handelt es sich um einen

Bericht eines Arztes der Stufe 2, welcher eine verkehrsmedizinische Untersuchung bei

Zweifeln an der Fahreignung nicht ersetzen kann. Darauf ist indessen nicht weiter

einzugehen, denn aufgrund des festgestellten mittleren Alkoholisierungsgrads von über

3 Gewichtspromille ist ohnehin eine verkehrsmedizinische Untersuchung anzuordnen.

Der Führerausweis ist nach Art. 30 VZV grundsätzlich vorsorglich zu entziehen, wenn

eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet wird. Dass die Vorinstanz der

Rekurrentin den Führerausweis nach Bekanntwerden eines allfälligen Suchtleidens

beliess und eine Fahreignungsabklärung anordnete, erscheint deshalb zunächst

ungewöhnlich. Da der automobilistische Leumund ungetrübt, sie bisher im

Strassenverkehr nie negativ aufgefallen und am 4. März 2017 als Fussgängerin

unterwegs war, war das Vorgehen der Vorinstanz jedoch sachgerecht (vgl. zum Ganzen

BGer 1C_70/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.2-2.4; vgl. auch Weissenberger, a.a.O.,

Art. 15d SVG N 13).

d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Zweifel an der Fahreignung der Rekurrentin

berechtigt sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht eine verkehrsmedizinische

Untersuchung anordnete. Der Rekurs erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

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3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin

aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint

angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der

Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist zu verrechnen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine ausseramtliche Entschädigung

zuzusprechen (Art. 98

VRP).

Entscheid:

1.  Der Rekurs wird abgewiesen.

2.  Die Rekurrentin hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– zu bezahlen, unter

Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

bis

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