Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 26 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG (SR 741.01), Art. 6 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent fuhr innerorts in Richtung Zentrum von Jona. Eine Fussgängerin überquerte den Fussgängerstreifen von rechts nach links. Als sie ungefähr in der Fahrbahnmitte war, wurde sie vom Fahrzeug des Rekurrenten frontal erfasst und zog sich dabei mehrere Brüche zu. Der Fahrzeuglenker hatte die Fussgängerin nicht bemerkt. Der Fahrzeuglenker war in hohem Masse unaufmerksam und verletzte seine Vorsichtspflicht grob. Die Vorinstanz ist von der rechtlichen Beurteilung im Strafverfahren zu Recht abgewichen und hat den Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung für drei Monate entzogen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 23. Februar 2017, IV-2016/141). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 19. Februar 2018 abgewiesen (B 2017/51).
Sachverhalt
A.- X erlangte den Führerausweis für Personenwagen am 9. Mai 1983. Dieser wurde
ihm am 25. Mai 2004 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit
von 80 km/h um 34 km/h für einen Monat entzogen. Mit Verfügung vom 12. September
2006 entzog ihm das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen
den Führerausweis für weitere sechs Monate, nachdem er ein Fahrzeug mit
0,84 Gewichtspromille in angetrunkenem Zustand gelenkt hatte.
B.- Am Mittwoch, 20. April 2016, um 14.20 Uhr, fuhr X mit einem Personenwagen auf
der Allmeindstrasse in Jona (Politische Gemeinde Rapperswil-Jona) in Richtung
Zentrum. Auf der Höhe der Liegenschaft Nr. 15 überquerte eine Fussgängerin
(Jahrgang 1947) – aus Sicht von X – von rechts den Fussgängerstreifen, wo sie in der
Fahrbahnmitte frontal vom Fahrzeug des X erfasst wurde. Durch die Kollision zog sich
die Fussgängerin Brüche des Beckenrings, des linken Kreuzbeins sowie des oberen
und unteren Schambeinasts zu.
Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Uznach vom 24. August 2016 wurde X im
Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 20. April 2016 wegen fahrlässiger
einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zufolge
mangelnder Aufmerksamkeit auf die Strasse und den Verkehr) und der Übertretung der
Verkehrsregelnverordnung (Nichttragen der Sicherheitsgurten durch den
Fahrzeugführer) zu einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Der Strafbefehl wurde
rechtskräftig nach dem Rückzug der Einsprache, die X zunächst erhoben hatte.
C.- Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen leitete wegen
des Vorfalls vom 20. April 2016 ein Administrativmassnahmeverfahren gegen X ein. Es
gewährte ihm mit Schreiben vom 28. Juni 2016 das rechtliche Gehör, worauf er am
26. Juli 2016 um Sistierung des Administrativmassnahmeverfahrens bis zum
rechtskräftigen Abschlusses des Strafverfahrens bat. Mit Schreiben vom 8. September
2016 informierte das Strassenverkehrsamt X über die Fortsetzung des Verfahrens und
gab ihm die Möglichkeit, eine abschliessende Stellungnahme einzureichen; diese
erfolgte am 12. September 2016. Mit Verfügung vom 23. September 2016 entzog das
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Strassenverkehrsamt X den Führerausweis für drei Monate wegen schwerer
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften.
D.- Dagegen erhob X am 30. September 2016 durch seinen Rechtsvertreter Rekurs bei
der Verwaltungsrekurskommission. Er beantragte, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und der
Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1
lit. a SVG für einen Monat zu entziehen; allenfalls sei die Verfügung aufzuheben und die
Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Eingabe vom
31. Oktober 2016 ergänzte er den Rekurs. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben
vom 18. November 2016 auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen des
Rekurrenten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 30. September 2016 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 31. Oktober 2016 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
E. 2 Umstritten ist, ob der Rekurrent eine mittelschwere oder eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln begangen hat. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a bis c des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01; abgekürzt: SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gestützt auf Art. 16c bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden gross, oder umgekehrt die Gefährdung gross und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_327/2012 vom 27. Februar 2013 E. 2.1 mit Hinweisen zur Rechtsprechung und Lehre).
E. 3 Vorab ist auf den Einwand des Rekurrenten einzugehen, die Vorinstanz sei nicht
berechtigt gewesen, von den rechtlichen Qualifikationen der Staatsanwaltschaft im
Strafverfahren zum Unfallereignis vom 20. April 2016 abzuweichen. Im Strafverfahren
wurde der Rekurrent wegen einer Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG
verurteilt. Dieser Straftatbestand entspricht im Administrativmassnahmeverfahren
entweder einer leichten (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG) oder einer mittelschweren
Widerhandlung (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Die schwere Widerhandlung gemäss
Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG im Administrativmassnahmenrecht entspricht demgegenüber
einer groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Das straf- und das
administrativrechtliche Sanktionensystem sind insoweit nicht deckungsgleich (BGer
1C_259/2011 vom 27. September 2011 E. 3.4; 1C_282/2011 vom 27. September 2011
E. 2.4). Es stellt sich die Frage nach einer allfälligen Bindungswirkung des Strafurteils
für das Administrativmassnahmeverfahren.
Nach Strassenverkehrsdelikten befindet das Strafgericht über die strafrechtlichen
Sanktionen (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Busse) und die Verwaltungsbehörde in einem
separaten Verfahren über Administrativmassnahmen (insbesondere
Führerausweisentzug, Verwarnung). Die Zweispurigkeit des Verfahrens ist zulässig,
kann aber – bei fehlender Koordination – dazu führen, dass derselbe Lebensvorgang zu
voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und
Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich
beurteilt werden. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, hat die Verwaltungsbehörde im
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Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit gemäss konstanter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten,
bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt. Denn das Strafverfahren bietet durch die
verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen
und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen
Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher
bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge
unterliegenden Verwaltungsverfahren. Massgeblich ist also grundsätzlich der
Sachverhalt, wie er im Strafverfahren festgestellt wurde. Die Verwaltungsbehörde darf
von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur dann abweichen, wenn sie
Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter
unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt,
deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, wenn die Beweiswürdigung durch
den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht, oder wenn der
Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche
Rechtsfragen abgeklärt hat, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln
übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c; Urteil der Verwaltungsrekurskommission [VRKE]
IV-2012/126 vom 21. März 2013, abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch). Die
Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen,
wenn dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist (BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa).
Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde
grundsätzlich nicht an das Strafurteil gebunden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn
die rechtliche Beurteilung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die
der Strafrichter besser kennt als die Verwaltung, etwa wenn er den Beschuldigten
persönlich einvernommen hat (BGE 119 Ib 158 E. 3c und 136 II 447, E. 3.1). Folglich ist
die Verwaltungsbehörde in Fällen, wo der Strafrichter seine Verfügung lediglich
aufgrund eines Polizeirapports und ohne untersuchungsrichterliche Einvernahme des
Betroffenen oder von Zeugen erlassen hat, nicht an die rechtliche Qualifikation des
Sachverhalts im Strafverfahren gebunden. Die Verwaltungsbehörde hat aber auch
dabei den Grundsatz der Vermeidung widersprüchlicher Urteile gebührend zu
berücksichtigen (BGer 1C_413/2014 vom 30. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis auf
1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3; vgl. auch VRKE IV-2016/2 vom 4. Juli 2016
E. 3b). Der Rekurrent wurde durch die Staatsanwaltschaft weder befragt noch hat diese
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weitere Untersuchungen vorgenommen. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz
nicht an die rechtliche Würdigung der Strafverfolgungsbehörde gebunden. Zu prüfen
bleibt gleichwohl, ob sie zu Recht von einer schweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften ausgegangen ist.
E. 4 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von
Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf
nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand
objektiv erfüllt, wenn der Fahrzeugführer eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv
schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist
bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte
abstrakte Gefahr setzt die nahe liegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder
Verletzung voraus (BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.1).
Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend
regelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, mindestens grobe
Fahrlässigkeit. Dies ist immer dann zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen
Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit
kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen
Fällen bedarf die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung. Sie wird
nur zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders
vorwerfbar ist. Mit dem Begriff der Rücksichtslosigkeit wird eine besondere
Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden
Rechtsgütern umschrieben, das nicht nur im bewussten "Sich-Hinwegsetzen", sondern
auch im blossen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen kann (BGer
6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.1).
a) In tatsächlicher Hinsicht ist in Übereinstimmung mit den Strafakten und dem
Strafbefehl von folgendem unbestrittenen Sachverhalt auszugehen: Der Rekurrent fuhr
von der Apotheke an der Molkereistrasse in Richtung Zentrum von Jona. Gleichzeitig
überquerte eine knapp siebzigjährige Frau die Allmeindstrasse auf der Höhe der
Liegenschaft Nr. 15 von rechts nach links. Als sie sich ungefähr in der Mitte der
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Fahrbahn befand, wurde sie frontal vom Fahrzeug des Rekurrenten erfasst. Durch den
Aufprall fiel die Fussgängerin auf die Motorhaube. Sie zog sich Brüche des
Beckenrings, des linken Kreuzbeins sowie des oberen und unteren Schambeinasts zu
(vgl. act. 6/4). Gegenüber der Polizei führte der Rekurrent aus, dass er die Frau nicht
gesehen und sie erst bei der Kollision bemerkt habe, als er einen Schrei gehört habe.
Er habe teilweise nach links geschaut und gedacht, möglicherweise kenne er
jemanden. Es habe viel Verkehr gehabt und er sei diese Strecke "schon zum 500. Mal"
gefahren (act. 10/15 f.).
b) Gemäss Art. 33 Abs. 1 SVG ist den Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in
angemessener Weise zu ermöglichen. Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer
besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den
Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu
betreten (Abs. 2). Diese Regelung wird durch Art. 6 Abs. 1 der
Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, abgekürzt: VRV) konkretisiert: Der
Fahrzeugführer muss vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung jedem
Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem
Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den
Vortritt gewähren. Er hat die Geschwindigkeit rechtzeitig zu mässigen und nötigenfalls
anzuhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann. Art. 6 Abs. 1 VRV verweist damit
auf die nach den Umständen angemessene Geschwindigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 1
SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den
Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und
Sichtverhältnissen. Nach der Rechtsprechung darf die in Ortschaften zulässige
allgemeine Höchstgeschwindigkeit nach Art. 4a Abs. 1 VRV nur bei günstigen
Verhältnissen gefahren werden. Das Mass an Sorgfalt, das vom Fahrzeuglenker
verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der
Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den
voraussehbaren Gefahrenquellen. Nach dem aus der Grundregel von Art. 26 Abs. 1
SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen,
dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten. Ein solches
Vertrauen ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein
Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird oder wenn ein Fehlverhalten eines
anderen Verkehrsteilnehmers auf Grund einer unklaren Verkehrssituation nach der
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allgemeinen Erfahrung unmittelbar in die Nähe rückt. Dies wird von Art. 26 Abs. 2 SVG
dahingehend umschrieben, dass besondere Vorsicht geboten ist gegenüber Kindern,
Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich
ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Bei Art. 32 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 und
2 SVG, Art. 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 VRV handelt es sich um grundlegende
Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Gewährleistung der Sicherheit des
Strassenverkehrs (vgl. zum Ganzen BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.4);
deren Missachtung führt regelmässig zu schweren Unfällen, wie der vorliegende Fall
eindrücklich aufzeigt (vgl. BGer 1C_327/2012 vom 27. März 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf
6A.80/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.3).
c) Die Fussgängerin zog sich bei der Kollision mittelschwere Verletzungen zu. Sie
wurde demnach nicht nur gefährdet, sondern erheblich verletzt. Eine ernstliche Gefahr
für die Sicherheit anderer lag damit vor und der objektive Tatbestand der schweren
Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist erfüllt, was im Rekurs auch nicht
bestritten wird (act. 5 Ziff. 10). Zu prüfen bleibt die Frage des Verschuldens.
d) Eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG liegt nur dann vor,
wenn dem Rekurrenten zusätzlich ein schweres Verschulden, mindestens grobe
Fahrlässigkeit, vorzuwerfen ist.
Der Umfang der Sorgfalt, welche der Fahrzeugführer zu beachten hat, richtet sich nach
den einschlägigen Bestimmungen des SVG und der VRV. Er muss Sicht auf die
gesamte Strasse und das Trottoir in der Nähe des Fussgängerstreifens haben und hat
– sofern dies nicht der Fall ist – die Geschwindigkeit so zu verlangsamen, dass er
jederzeit bei überraschend auftauchenden Fussgängern anhalten kann (Philippe
Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 33 SVG N 5). Kann der
Fussgängerstreifen nicht voll überblickt werden, ist mit Fussgängern im verdeckten
Bereich stets zu rechnen (BGer 6P.54/2002 vom 22. November 2002 E. 2.2.5).
Der Rekurrent fuhr auf der Allmeindstrasse in Jona in Richtung Zentrum von Jona. Es
ist eine gerade Strecke. Der Fussgängerstreifen bei der Liegenschaft Nr. 15 ist durch
eine Verkehrsinsel geteilt und in der Mitte ordnungsgemäss mit der Tafel "Standort
eines Fussgängerstreifens" (Signalisationsverordnung, SR 741.21, Anhang 2, 4.11)
signalisiert (vgl. act. 10/12). Am Unfallnachmittag war die Fahrbahn trocken bei schöner
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Witterung. Die Sicht war nicht eingeschränkt (vgl. act. 10/8). Die Fussgängerin führte
bei der polizeilichen Einvernahme aus, bereits drei bis vier Schritte auf dem
Fussgängerstreifen gemacht zu haben, als der Lenker wieder Gas gegeben habe und
es zur Kollision gekommen sei (vgl. act. 10/20). Eine Auskunftsperson, die den Unfall
auf der gegenüberliegenden Strassenseite – der Rekurrent fuhr auf sie zu – beobachtet
hatte, gab an, dass eine ältere Dame den Fussgängerstreifen von links überquert habe.
Sie sei bestimmt bereits fast in der Mitte der Fahrbahn gewesen, als sie vom Fahrzeug
erfasst worden sei (act. 10/9). Der ortskundige Rekurrent fuhr gemäss eigenen
Angaben mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h und sah die Fussgängerin bis zum
Aufprall nicht (vgl. act. 10/15). Da der Fussgängerstreifen aufgrund der langen geraden
Strasse für den Rekurrenten bereits von weitem sichtbar war, ist davon auszugehen,
dass er dem Verkehr und insbesondere dem Fussgängerstreifen nicht die notwendige
Beachtung schenkte. Dies bestätigte der Rekurrent mit seiner Aussage gegenüber der
Polizei, wonach er während der Fahrt auf der Allmeindstrasse teilweise auf die linke
Seite gesehen habe, da er gedacht habe, allenfalls jemanden zu kennen (act. 10/15).
Ausserdem befinden sich im fraglichen Streckenabschnitt auf beiden Strassenseiten
Ladengeschäfte. Unter den gegebenen Umständen hätte der Rekurrent seine
Aufmerksamkeit in besonderem Mass auf allfällige Fussgänger richten müssen (vgl.
BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.6). Seinem Einwand, es handle sich um
eine unübersichtliche Fahrbahnquerung, bei welcher Fussgänger beidseitig unter einer
Arkade hervortreten und nach wenigen Metern sogleich die Fahrbahn betreten, ist
entgegenzuhalten, dass er diesfalls erst recht besonders aufmerksam hätte sein
müssen. Namentlich hätte er die Geschwindigkeit soweit verlangsamen müssen, dass
er vor dem Fussgängerstreifen hätte anhalten können, um allenfalls die Strasse
überquerenden Fussgängern den Vortritt zu gewähren. Aus den Akten ergeben sich
nicht die geringsten Hinweise, das die Fussgängerin den Fussgängerstreifen
unvorsichtig oder überraschend betreten hätte, wie der Rekurrent geltend macht (vgl.
act. 5 Ziff. 2). Sie verhielt sich regelkonform und war vortrittsberechtigt. Abgesehen
davon gibt es im Administrativmassnahmenrecht – gleich wie im Strafrecht – keine
Schuldkompensation (vgl. BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.3; VRKE
IV-2011/27 vom 30. Juni 2011 E. 3d). Dies bedeutet, dass die einem Fahrzeuglenker
anzulastende Sorgfaltspflichtverletzung durch ein allfälliges schuldhaftes Verhalten
eines Dritten grundsätzlich nicht beseitigt werden kann. Ein Drittverschulden, welches
derart schwer wiegen würde, dass es den Tatbeitrag des Rekurrenten in den
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Hintergrund drängen und dessen Verschulden in einem günstigeren Licht erscheinen
lassen würde, ist nicht ersichtlich (vgl. BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.3
und 6B_16/2008 vom 11. April 2008 E. 3.2 f.).
Der Fahrzeugführer hat die Pflicht, vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig und
aufmerksam zu fahren. Hätte der Rekurrent sein Augenmerk auf das ganze
Verkehrsgeschehen und damit auch auf den Fussgängerstreifen gerichtet, hätte er die
Fussgängerin aufgrund der örtlichen Verhältnisse rechtzeitig bemerkt und angemessen
reagieren können. Es genügt für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit, dass der
Rekurrent in einer momentanen Unachtsamkeit nicht bedachte, mit seiner
Unaufmerksamkeit Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer zu gefährden,
namentlich vortrittsberechtigter Fussgänger, mit denen er auf einem
Fussgängerstreifen rechnen musste (vgl. BGer 1C_402/2009 vom 17. Februar 2010 E.
4.4). Er war in hohem Masse unaufmerksam und verletzte damit seine erhöhte
Vorsichtspflicht grob. Er missachtete elementare Sorgfaltsregeln in schwerer Weise.
Sein Fehlverhalten ist deshalb als rücksichtslos und grobfahrlässig einzustufen,
weshalb beim subjektiven Tatbestand von Grobfahrlässigkeit auszugehen ist (vgl. BGer
6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.9). Der vorliegende Fall unterscheidet sich
damit in wesentlichen Punkten vom Sachverhalt, den das Bundesgericht im Urteil
6B_835/2010 vom 16. November 2010 zu beurteilen hatte. In jenem Entscheid wurde
Grobfahrlässigkeit insbesondere deshalb verneint, weil der Fahrzeugführer vor der
Kollision mit einer Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen aufgrund der schwierigen
Strassen- und Sichtverhältnisse (Unfallzeitpunkt: 16. Januar 2008, ca. 17.30 Uhr) – es
sei dunkel gewesen und die Strasse glatt – bewusst vorsichtig habe fahren wollen und
die Geschwindigkeit stark reduziert habe. Solche das Verschulden in einem milderen
Licht erscheinen lassende Umstände gibt es für den Rekurrenten nicht. Namentlich
kann er aus dem Nachtatverhalten – er kümmerte sich nach der Kollision um die
verletzte Fussgängerin – nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere schliesst
dieses grobe Fahrlässigkeit nicht aus.
e) Zusammengefasst ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von der
rechtlichen Beurteilung durch die Strafbehörden abwich und das Verhalten des
Rekurrenten als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im
Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG qualifizierte.
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E. 5 Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Der Führerausweis wird nach einer schweren Widerhandlung für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Diese Mindestentzugsdauer hat die Vorinstanz verhängt, weshalb die angefochtene Verfügung auch hinsichtlich der Massnahmedauer zu bestätigen ist.
E. 6 Somit ist der Rekurs abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist zu verrechnen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 VRP). Entscheid:
Dispositiv
- Der Rekurs wird abgewiesen.
- Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Fall-Nr.:
IV-2016/141
Stelle:
Verwaltungsrekurskommission
Rubrik:
Verkehr
Publikationsdatum: 04.10.2019
Entscheiddatum:
23.02.2017
Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 23.02.2017
Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 26 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 und 2
SVG (SR 741.01), Art. 6 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent fuhr innerorts
in Richtung Zentrum von Jona. Eine Fussgängerin überquerte den
Fussgängerstreifen von rechts nach links. Als sie ungefähr in der
Fahrbahnmitte war, wurde sie vom Fahrzeug des Rekurrenten frontal erfasst
und zog sich dabei mehrere Brüche zu. Der Fahrzeuglenker hatte die
Fussgängerin nicht bemerkt. Der Fahrzeuglenker war in hohem Masse
unaufmerksam und verletzte seine Vorsichtspflicht grob. Die Vorinstanz ist
von der rechtlichen Beurteilung im Strafverfahren zu Recht abgewichen und
hat den Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung für drei Monate
entzogen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 23. Februar 2017,
IV-2016/141). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht
Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit
Entscheid vom 19. Februar 2018 abgewiesen (B 2017/51).
Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin
Louise Blanc Gähwiler
X, Rekurrent,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Jörg Frei, Kreuzackerstrasse 9, 9000 St. Gallen,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen,
Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
betreffend
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Führerausweisentzug (Warnungsentzug)
Sachverhalt:
A.- X erlangte den Führerausweis für Personenwagen am 9. Mai 1983. Dieser wurde
ihm am 25. Mai 2004 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit
von 80 km/h um 34 km/h für einen Monat entzogen. Mit Verfügung vom 12. September
2006 entzog ihm das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen
den Führerausweis für weitere sechs Monate, nachdem er ein Fahrzeug mit
0,84 Gewichtspromille in angetrunkenem Zustand gelenkt hatte.
B.- Am Mittwoch, 20. April 2016, um 14.20 Uhr, fuhr X mit einem Personenwagen auf
der Allmeindstrasse in Jona (Politische Gemeinde Rapperswil-Jona) in Richtung
Zentrum. Auf der Höhe der Liegenschaft Nr. 15 überquerte eine Fussgängerin
(Jahrgang 1947) – aus Sicht von X – von rechts den Fussgängerstreifen, wo sie in der
Fahrbahnmitte frontal vom Fahrzeug des X erfasst wurde. Durch die Kollision zog sich
die Fussgängerin Brüche des Beckenrings, des linken Kreuzbeins sowie des oberen
und unteren Schambeinasts zu.
Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Uznach vom 24. August 2016 wurde X im
Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 20. April 2016 wegen fahrlässiger
einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zufolge
mangelnder Aufmerksamkeit auf die Strasse und den Verkehr) und der Übertretung der
Verkehrsregelnverordnung (Nichttragen der Sicherheitsgurten durch den
Fahrzeugführer) zu einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Der Strafbefehl wurde
rechtskräftig nach dem Rückzug der Einsprache, die X zunächst erhoben hatte.
C.- Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen leitete wegen
des Vorfalls vom 20. April 2016 ein Administrativmassnahmeverfahren gegen X ein. Es
gewährte ihm mit Schreiben vom 28. Juni 2016 das rechtliche Gehör, worauf er am
26. Juli 2016 um Sistierung des Administrativmassnahmeverfahrens bis zum
rechtskräftigen Abschlusses des Strafverfahrens bat. Mit Schreiben vom 8. September
2016 informierte das Strassenverkehrsamt X über die Fortsetzung des Verfahrens und
gab ihm die Möglichkeit, eine abschliessende Stellungnahme einzureichen; diese
erfolgte am 12. September 2016. Mit Verfügung vom 23. September 2016 entzog das
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Strassenverkehrsamt X den Führerausweis für drei Monate wegen schwerer
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften.
D.- Dagegen erhob X am 30. September 2016 durch seinen Rechtsvertreter Rekurs bei
der Verwaltungsrekurskommission. Er beantragte, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und der
Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1
lit. a SVG für einen Monat zu entziehen; allenfalls sei die Verfügung aufzuheben und die
Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Eingabe vom
31. Oktober 2016 ergänzte er den Rekurs. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben
vom 18. November 2016 auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen des
Rekurrenten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die
Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur
Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 30. September 2016 ist rechtzeitig
eingereicht worden. Er erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 31. Oktober 2016 in
formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g
, 45,
47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, abgekürzt:
VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.- Umstritten ist, ob der Rekurrent eine mittelschwere oder eine schwere
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln begangen hat.
Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren
Widerhandlung (Art. 16a bis c des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01; abgekürzt:
SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch
Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht
eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gestützt auf Art. 16c
bis
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Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von
Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf
nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen
Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer
leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle
qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a
SVG gegeben sind. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine
qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die
Gefährdung gering, aber das Verschulden gross, oder umgekehrt die Gefährdung gross
und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 1C_327/2012 vom 27. Februar 2013 E. 2.1 mit Hinweisen zur
Rechtsprechung und Lehre).
3.- Vorab ist auf den Einwand des Rekurrenten einzugehen, die Vorinstanz sei nicht
berechtigt gewesen, von den rechtlichen Qualifikationen der Staatsanwaltschaft im
Strafverfahren zum Unfallereignis vom 20. April 2016 abzuweichen. Im Strafverfahren
wurde der Rekurrent wegen einer Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG
verurteilt. Dieser Straftatbestand entspricht im Administrativmassnahmeverfahren
entweder einer leichten (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG) oder einer mittelschweren
Widerhandlung (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Die schwere Widerhandlung gemäss
Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG im Administrativmassnahmenrecht entspricht demgegenüber
einer groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Das straf- und das
administrativrechtliche Sanktionensystem sind insoweit nicht deckungsgleich (BGer
1C_259/2011 vom 27. September 2011 E. 3.4; 1C_282/2011 vom 27. September 2011
E. 2.4). Es stellt sich die Frage nach einer allfälligen Bindungswirkung des Strafurteils
für das Administrativmassnahmeverfahren.
Nach Strassenverkehrsdelikten befindet das Strafgericht über die strafrechtlichen
Sanktionen (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Busse) und die Verwaltungsbehörde in einem
separaten Verfahren über Administrativmassnahmen (insbesondere
Führerausweisentzug, Verwarnung). Die Zweispurigkeit des Verfahrens ist zulässig,
kann aber – bei fehlender Koordination – dazu führen, dass derselbe Lebensvorgang zu
voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und
Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich
beurteilt werden. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, hat die Verwaltungsbehörde im
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Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit gemäss konstanter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten,
bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt. Denn das Strafverfahren bietet durch die
verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen
und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen
Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher
bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge
unterliegenden Verwaltungsverfahren. Massgeblich ist also grundsätzlich der
Sachverhalt, wie er im Strafverfahren festgestellt wurde. Die Verwaltungsbehörde darf
von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur dann abweichen, wenn sie
Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter
unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt,
deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, wenn die Beweiswürdigung durch
den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht, oder wenn der
Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche
Rechtsfragen abgeklärt hat, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln
übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c; Urteil der Verwaltungsrekurskommission [VRKE]
IV-2012/126 vom 21. März 2013, abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch). Die
Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen,
wenn dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist (BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa).
Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde
grundsätzlich nicht an das Strafurteil gebunden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn
die rechtliche Beurteilung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die
der Strafrichter besser kennt als die Verwaltung, etwa wenn er den Beschuldigten
persönlich einvernommen hat (BGE 119 Ib 158 E. 3c und 136 II 447, E. 3.1). Folglich ist
die Verwaltungsbehörde in Fällen, wo der Strafrichter seine Verfügung lediglich
aufgrund eines Polizeirapports und ohne untersuchungsrichterliche Einvernahme des
Betroffenen oder von Zeugen erlassen hat, nicht an die rechtliche Qualifikation des
Sachverhalts im Strafverfahren gebunden. Die Verwaltungsbehörde hat aber auch
dabei den Grundsatz der Vermeidung widersprüchlicher Urteile gebührend zu
berücksichtigen (BGer 1C_413/2014 vom 30. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis auf
1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3; vgl. auch VRKE IV-2016/2 vom 4. Juli 2016
E. 3b). Der Rekurrent wurde durch die Staatsanwaltschaft weder befragt noch hat diese
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weitere Untersuchungen vorgenommen. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz
nicht an die rechtliche Würdigung der Strafverfolgungsbehörde gebunden. Zu prüfen
bleibt gleichwohl, ob sie zu Recht von einer schweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften ausgegangen ist.
4.- Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von
Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf
nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand
objektiv erfüllt, wenn der Fahrzeugführer eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv
schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist
bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte
abstrakte Gefahr setzt die nahe liegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder
Verletzung voraus (BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.1).
Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend
regelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, mindestens grobe
Fahrlässigkeit. Dies ist immer dann zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen
Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit
kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen
Fällen bedarf die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung. Sie wird
nur zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders
vorwerfbar ist. Mit dem Begriff der Rücksichtslosigkeit wird eine besondere
Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden
Rechtsgütern umschrieben, das nicht nur im bewussten "Sich-Hinwegsetzen", sondern
auch im blossen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen kann (BGer
6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.1).
a) In tatsächlicher Hinsicht ist in Übereinstimmung mit den Strafakten und dem
Strafbefehl von folgendem unbestrittenen Sachverhalt auszugehen: Der Rekurrent fuhr
von der Apotheke an der Molkereistrasse in Richtung Zentrum von Jona. Gleichzeitig
überquerte eine knapp siebzigjährige Frau die Allmeindstrasse auf der Höhe der
Liegenschaft Nr. 15 von rechts nach links. Als sie sich ungefähr in der Mitte der
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Fahrbahn befand, wurde sie frontal vom Fahrzeug des Rekurrenten erfasst. Durch den
Aufprall fiel die Fussgängerin auf die Motorhaube. Sie zog sich Brüche des
Beckenrings, des linken Kreuzbeins sowie des oberen und unteren Schambeinasts zu
(vgl. act. 6/4). Gegenüber der Polizei führte der Rekurrent aus, dass er die Frau nicht
gesehen und sie erst bei der Kollision bemerkt habe, als er einen Schrei gehört habe.
Er habe teilweise nach links geschaut und gedacht, möglicherweise kenne er
jemanden. Es habe viel Verkehr gehabt und er sei diese Strecke "schon zum 500. Mal"
gefahren (act. 10/15 f.).
b) Gemäss Art. 33 Abs. 1 SVG ist den Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in
angemessener Weise zu ermöglichen. Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer
besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den
Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu
betreten (Abs. 2). Diese Regelung wird durch Art. 6 Abs. 1 der
Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, abgekürzt: VRV) konkretisiert: Der
Fahrzeugführer muss vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung jedem
Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem
Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den
Vortritt gewähren. Er hat die Geschwindigkeit rechtzeitig zu mässigen und nötigenfalls
anzuhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann. Art. 6 Abs. 1 VRV verweist damit
auf die nach den Umständen angemessene Geschwindigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 1
SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den
Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und
Sichtverhältnissen. Nach der Rechtsprechung darf die in Ortschaften zulässige
allgemeine Höchstgeschwindigkeit nach Art. 4a Abs. 1 VRV nur bei günstigen
Verhältnissen gefahren werden. Das Mass an Sorgfalt, das vom Fahrzeuglenker
verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der
Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den
voraussehbaren Gefahrenquellen. Nach dem aus der Grundregel von Art. 26 Abs. 1
SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen,
dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten. Ein solches
Vertrauen ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein
Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird oder wenn ein Fehlverhalten eines
anderen Verkehrsteilnehmers auf Grund einer unklaren Verkehrssituation nach der
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allgemeinen Erfahrung unmittelbar in die Nähe rückt. Dies wird von Art. 26 Abs. 2 SVG
dahingehend umschrieben, dass besondere Vorsicht geboten ist gegenüber Kindern,
Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich
ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Bei Art. 32 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 und
2 SVG, Art. 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 VRV handelt es sich um grundlegende
Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Gewährleistung der Sicherheit des
Strassenverkehrs (vgl. zum Ganzen BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.4);
deren Missachtung führt regelmässig zu schweren Unfällen, wie der vorliegende Fall
eindrücklich aufzeigt (vgl. BGer 1C_327/2012 vom 27. März 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf
6A.80/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.3).
c) Die Fussgängerin zog sich bei der Kollision mittelschwere Verletzungen zu. Sie
wurde demnach nicht nur gefährdet, sondern erheblich verletzt. Eine ernstliche Gefahr
für die Sicherheit anderer lag damit vor und der objektive Tatbestand der schweren
Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist erfüllt, was im Rekurs auch nicht
bestritten wird (act. 5 Ziff. 10). Zu prüfen bleibt die Frage des Verschuldens.
d) Eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG liegt nur dann vor,
wenn dem Rekurrenten zusätzlich ein schweres Verschulden, mindestens grobe
Fahrlässigkeit, vorzuwerfen ist.
Der Umfang der Sorgfalt, welche der Fahrzeugführer zu beachten hat, richtet sich nach
den einschlägigen Bestimmungen des SVG und der VRV. Er muss Sicht auf die
gesamte Strasse und das Trottoir in der Nähe des Fussgängerstreifens haben und hat
– sofern dies nicht der Fall ist – die Geschwindigkeit so zu verlangsamen, dass er
jederzeit bei überraschend auftauchenden Fussgängern anhalten kann (Philippe
Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 33 SVG N 5). Kann der
Fussgängerstreifen nicht voll überblickt werden, ist mit Fussgängern im verdeckten
Bereich stets zu rechnen (BGer 6P.54/2002 vom 22. November 2002 E. 2.2.5).
Der Rekurrent fuhr auf der Allmeindstrasse in Jona in Richtung Zentrum von Jona. Es
ist eine gerade Strecke. Der Fussgängerstreifen bei der Liegenschaft Nr. 15 ist durch
eine Verkehrsinsel geteilt und in der Mitte ordnungsgemäss mit der Tafel "Standort
eines Fussgängerstreifens" (Signalisationsverordnung, SR 741.21, Anhang 2, 4.11)
signalisiert (vgl. act. 10/12). Am Unfallnachmittag war die Fahrbahn trocken bei schöner
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Witterung. Die Sicht war nicht eingeschränkt (vgl. act. 10/8). Die Fussgängerin führte
bei der polizeilichen Einvernahme aus, bereits drei bis vier Schritte auf dem
Fussgängerstreifen gemacht zu haben, als der Lenker wieder Gas gegeben habe und
es zur Kollision gekommen sei (vgl. act. 10/20). Eine Auskunftsperson, die den Unfall
auf der gegenüberliegenden Strassenseite – der Rekurrent fuhr auf sie zu – beobachtet
hatte, gab an, dass eine ältere Dame den Fussgängerstreifen von links überquert habe.
Sie sei bestimmt bereits fast in der Mitte der Fahrbahn gewesen, als sie vom Fahrzeug
erfasst worden sei (act. 10/9). Der ortskundige Rekurrent fuhr gemäss eigenen
Angaben mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h und sah die Fussgängerin bis zum
Aufprall nicht (vgl. act. 10/15). Da der Fussgängerstreifen aufgrund der langen geraden
Strasse für den Rekurrenten bereits von weitem sichtbar war, ist davon auszugehen,
dass er dem Verkehr und insbesondere dem Fussgängerstreifen nicht die notwendige
Beachtung schenkte. Dies bestätigte der Rekurrent mit seiner Aussage gegenüber der
Polizei, wonach er während der Fahrt auf der Allmeindstrasse teilweise auf die linke
Seite gesehen habe, da er gedacht habe, allenfalls jemanden zu kennen (act. 10/15).
Ausserdem befinden sich im fraglichen Streckenabschnitt auf beiden Strassenseiten
Ladengeschäfte. Unter den gegebenen Umständen hätte der Rekurrent seine
Aufmerksamkeit in besonderem Mass auf allfällige Fussgänger richten müssen (vgl.
BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.6). Seinem Einwand, es handle sich um
eine unübersichtliche Fahrbahnquerung, bei welcher Fussgänger beidseitig unter einer
Arkade hervortreten und nach wenigen Metern sogleich die Fahrbahn betreten, ist
entgegenzuhalten, dass er diesfalls erst recht besonders aufmerksam hätte sein
müssen. Namentlich hätte er die Geschwindigkeit soweit verlangsamen müssen, dass
er vor dem Fussgängerstreifen hätte anhalten können, um allenfalls die Strasse
überquerenden Fussgängern den Vortritt zu gewähren. Aus den Akten ergeben sich
nicht die geringsten Hinweise, das die Fussgängerin den Fussgängerstreifen
unvorsichtig oder überraschend betreten hätte, wie der Rekurrent geltend macht (vgl.
act. 5 Ziff. 2). Sie verhielt sich regelkonform und war vortrittsberechtigt. Abgesehen
davon gibt es im Administrativmassnahmenrecht – gleich wie im Strafrecht – keine
Schuldkompensation (vgl. BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.3; VRKE
IV-2011/27 vom 30. Juni 2011 E. 3d). Dies bedeutet, dass die einem Fahrzeuglenker
anzulastende Sorgfaltspflichtverletzung durch ein allfälliges schuldhaftes Verhalten
eines Dritten grundsätzlich nicht beseitigt werden kann. Ein Drittverschulden, welches
derart schwer wiegen würde, dass es den Tatbeitrag des Rekurrenten in den
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Hintergrund drängen und dessen Verschulden in einem günstigeren Licht erscheinen
lassen würde, ist nicht ersichtlich (vgl. BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.3
und 6B_16/2008 vom 11. April 2008 E. 3.2 f.).
Der Fahrzeugführer hat die Pflicht, vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig und
aufmerksam zu fahren. Hätte der Rekurrent sein Augenmerk auf das ganze
Verkehrsgeschehen und damit auch auf den Fussgängerstreifen gerichtet, hätte er die
Fussgängerin aufgrund der örtlichen Verhältnisse rechtzeitig bemerkt und angemessen
reagieren können. Es genügt für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit, dass der
Rekurrent in einer momentanen Unachtsamkeit nicht bedachte, mit seiner
Unaufmerksamkeit Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer zu gefährden,
namentlich vortrittsberechtigter Fussgänger, mit denen er auf einem
Fussgängerstreifen rechnen musste (vgl. BGer 1C_402/2009 vom 17. Februar 2010 E.
4.4). Er war in hohem Masse unaufmerksam und verletzte damit seine erhöhte
Vorsichtspflicht grob. Er missachtete elementare Sorgfaltsregeln in schwerer Weise.
Sein Fehlverhalten ist deshalb als rücksichtslos und grobfahrlässig einzustufen,
weshalb beim subjektiven Tatbestand von Grobfahrlässigkeit auszugehen ist (vgl. BGer
6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.9). Der vorliegende Fall unterscheidet sich
damit in wesentlichen Punkten vom Sachverhalt, den das Bundesgericht im Urteil
6B_835/2010 vom 16. November 2010 zu beurteilen hatte. In jenem Entscheid wurde
Grobfahrlässigkeit insbesondere deshalb verneint, weil der Fahrzeugführer vor der
Kollision mit einer Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen aufgrund der schwierigen
Strassen- und Sichtverhältnisse (Unfallzeitpunkt: 16. Januar 2008, ca. 17.30 Uhr) – es
sei dunkel gewesen und die Strasse glatt – bewusst vorsichtig habe fahren wollen und
die Geschwindigkeit stark reduziert habe. Solche das Verschulden in einem milderen
Licht erscheinen lassende Umstände gibt es für den Rekurrenten nicht. Namentlich
kann er aus dem Nachtatverhalten – er kümmerte sich nach der Kollision um die
verletzte Fussgängerin – nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere schliesst
dieses grobe Fahrlässigkeit nicht aus.
e) Zusammengefasst ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von der
rechtlichen Beurteilung durch die Strafbehörden abwich und das Verhalten des
Rekurrenten als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im
Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG qualifizierte.
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5.- Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind
gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,
namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als
Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen.
Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Der Führerausweis
wird nach einer schweren Widerhandlung für mindestens drei Monate entzogen
(Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Diese Mindestentzugsdauer hat die Vorinstanz verhängt,
weshalb die angefochtene Verfügung auch hinsichtlich der Massnahmedauer zu
bestätigen ist.
6.- Somit ist der Rekurs abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die
amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine
Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der
Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist zu
verrechnen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine ausseramtliche
Entschädigung (Art. 98
VRP).
Entscheid:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– zu bezahlen, unter
Verrechnung
des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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