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IV-2016/141

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 23.02.2017

Sg Verwaltungsrekurskommission · 2006-09-12 · Deutsch SG

Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 26 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG (SR 741.01), Art. 6 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent fuhr innerorts in Richtung Zentrum von Jona. Eine Fussgängerin überquerte den Fussgängerstreifen von rechts nach links. Als sie ungefähr in der Fahrbahnmitte war, wurde sie vom Fahrzeug des Rekurrenten frontal erfasst und zog sich dabei mehrere Brüche zu. Der Fahrzeuglenker hatte die Fussgängerin nicht bemerkt. Der Fahrzeuglenker war in hohem Masse unaufmerksam und verletzte seine Vorsichtspflicht grob. Die Vorinstanz ist von der rechtlichen Beurteilung im Strafverfahren zu Recht abgewichen und hat den Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung für drei Monate entzogen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 23. Februar 2017, IV-2016/141). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 19. Februar 2018 abgewiesen (B 2017/51).

Sachverhalt

A.- X erlangte den Führerausweis für Personenwagen am 9. Mai 1983. Dieser wurde

ihm am 25. Mai 2004 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit

von 80 km/h um 34 km/h für einen Monat entzogen. Mit Verfügung vom 12. September

2006 entzog ihm das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen

den Führerausweis für weitere sechs Monate, nachdem er ein Fahrzeug mit

0,84 Gewichtspromille in angetrunkenem Zustand gelenkt hatte.

B.- Am Mittwoch, 20. April 2016, um 14.20 Uhr, fuhr X mit einem Personenwagen auf

der Allmeindstrasse in Jona (Politische Gemeinde Rapperswil-Jona) in Richtung

Zentrum. Auf der Höhe der Liegenschaft Nr. 15 überquerte eine Fussgängerin

(Jahrgang 1947) – aus Sicht von X – von rechts den Fussgängerstreifen, wo sie in der

Fahrbahnmitte frontal vom Fahrzeug des X erfasst wurde. Durch die Kollision zog sich

die Fussgängerin Brüche des Beckenrings, des linken Kreuzbeins sowie des oberen

und unteren Schambeinasts zu.

Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Uznach vom 24. August 2016 wurde X im

Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 20. April 2016 wegen fahrlässiger

einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zufolge

mangelnder Aufmerksamkeit auf die Strasse und den Verkehr) und der Übertretung der

Verkehrsregelnverordnung (Nichttragen der Sicherheitsgurten durch den

Fahrzeugführer) zu einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Der Strafbefehl wurde

rechtskräftig nach dem Rückzug der Einsprache, die X zunächst erhoben hatte.

C.- Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen leitete wegen

des Vorfalls vom 20. April 2016 ein Administrativmassnahmeverfahren gegen X ein. Es

gewährte ihm mit Schreiben vom 28. Juni 2016 das rechtliche Gehör, worauf er am

26. Juli 2016 um Sistierung des Administrativmassnahmeverfahrens bis zum

rechtskräftigen Abschlusses des Strafverfahrens bat. Mit Schreiben vom 8. September

2016 informierte das Strassenverkehrsamt X über die Fortsetzung des Verfahrens und

gab ihm die Möglichkeit, eine abschliessende Stellungnahme einzureichen; diese

erfolgte am 12. September 2016. Mit Verfügung vom 23. September 2016 entzog das

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Strassenverkehrsamt X den Führerausweis für drei Monate wegen schwerer

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften.

D.- Dagegen erhob X am 30. September 2016 durch seinen Rechtsvertreter Rekurs bei

der Verwaltungsrekurskommission. Er beantragte, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und der

Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1

lit. a SVG für einen Monat zu entziehen; allenfalls sei die Verfügung aufzuheben und die

Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Eingabe vom

31. Oktober 2016 ergänzte er den Rekurs. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben

vom 18. November 2016 auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen des

Rekurrenten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 30. September 2016 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 31. Oktober 2016 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

E. 2 Umstritten ist, ob der Rekurrent eine mittelschwere oder eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln begangen hat. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a bis c des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01; abgekürzt: SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gestützt auf Art. 16c bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden gross, oder umgekehrt die Gefährdung gross und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_327/2012 vom 27. Februar 2013 E. 2.1 mit Hinweisen zur Rechtsprechung und Lehre).

E. 3 Vorab ist auf den Einwand des Rekurrenten einzugehen, die Vorinstanz sei nicht

berechtigt gewesen, von den rechtlichen Qualifikationen der Staatsanwaltschaft im

Strafverfahren zum Unfallereignis vom 20. April 2016 abzuweichen. Im Strafverfahren

wurde der Rekurrent wegen einer Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG

verurteilt. Dieser Straftatbestand entspricht im Administrativmassnahmeverfahren

entweder einer leichten (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG) oder einer mittelschweren

Widerhandlung (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Die schwere Widerhandlung gemäss

Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG im Administrativmassnahmenrecht entspricht demgegenüber

einer groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Das straf- und das

administrativrechtliche Sanktionensystem sind insoweit nicht deckungsgleich (BGer

1C_259/2011 vom 27. September 2011 E. 3.4; 1C_282/2011 vom 27. September 2011

E. 2.4). Es stellt sich die Frage nach einer allfälligen Bindungswirkung des Strafurteils

für das Administrativmassnahmeverfahren.

Nach Strassenverkehrsdelikten befindet das Strafgericht über die strafrechtlichen

Sanktionen (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Busse) und die Verwaltungsbehörde in einem

separaten Verfahren über Administrativmassnahmen (insbesondere

Führerausweisentzug, Verwarnung). Die Zweispurigkeit des Verfahrens ist zulässig,

kann aber – bei fehlender Koordination – dazu führen, dass derselbe Lebensvorgang zu

voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und

Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich

beurteilt werden. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, hat die Verwaltungsbehörde im

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Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit gemäss konstanter

bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten,

bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt. Denn das Strafverfahren bietet durch die

verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen

und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen

Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher

bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge

unterliegenden Verwaltungsverfahren. Massgeblich ist also grundsätzlich der

Sachverhalt, wie er im Strafverfahren festgestellt wurde. Die Verwaltungsbehörde darf

von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur dann abweichen, wenn sie

Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter

unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt,

deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, wenn die Beweiswürdigung durch

den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht, oder wenn der

Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche

Rechtsfragen abgeklärt hat, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln

übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c; Urteil der Verwaltungsrekurskommission [VRKE]

IV-2012/126 vom 21. März 2013, abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch). Die

Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen,

wenn dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist (BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa).

Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde

grundsätzlich nicht an das Strafurteil gebunden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn

die rechtliche Beurteilung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die

der Strafrichter besser kennt als die Verwaltung, etwa wenn er den Beschuldigten

persönlich einvernommen hat (BGE 119 Ib 158 E. 3c und 136 II 447, E. 3.1). Folglich ist

die Verwaltungsbehörde in Fällen, wo der Strafrichter seine Verfügung lediglich

aufgrund eines Polizeirapports und ohne untersuchungsrichterliche Einvernahme des

Betroffenen oder von Zeugen erlassen hat, nicht an die rechtliche Qualifikation des

Sachverhalts im Strafverfahren gebunden. Die Verwaltungsbehörde hat aber auch

dabei den Grundsatz der Vermeidung widersprüchlicher Urteile gebührend zu

berücksichtigen (BGer 1C_413/2014 vom 30. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis auf

1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3; vgl. auch VRKE IV-2016/2 vom 4. Juli 2016

E. 3b). Der Rekurrent wurde durch die Staatsanwaltschaft weder befragt noch hat diese

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weitere Untersuchungen vorgenommen. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz

nicht an die rechtliche Würdigung der Strafverfolgungsbehörde gebunden. Zu prüfen

bleibt gleichwohl, ob sie zu Recht von einer schweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften ausgegangen ist.

E. 4 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von

Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf

nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand

objektiv erfüllt, wenn der Fahrzeugführer eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv

schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine

ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist

bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte

abstrakte Gefahr setzt die nahe liegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder

Verletzung voraus (BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.1).

Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend

regelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, mindestens grobe

Fahrlässigkeit. Dies ist immer dann zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen

Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit

kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen

Fällen bedarf die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung. Sie wird

nur zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders

vorwerfbar ist. Mit dem Begriff der Rücksichtslosigkeit wird eine besondere

Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden

Rechtsgütern umschrieben, das nicht nur im bewussten "Sich-Hinwegsetzen", sondern

auch im blossen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen kann (BGer

6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.1).

a) In tatsächlicher Hinsicht ist in Übereinstimmung mit den Strafakten und dem

Strafbefehl von folgendem unbestrittenen Sachverhalt auszugehen: Der Rekurrent fuhr

von der Apotheke an der Molkereistrasse in Richtung Zentrum von Jona. Gleichzeitig

überquerte eine knapp siebzigjährige Frau die Allmeindstrasse auf der Höhe der

Liegenschaft Nr. 15 von rechts nach links. Als sie sich ungefähr in der Mitte der

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Fahrbahn befand, wurde sie frontal vom Fahrzeug des Rekurrenten erfasst. Durch den

Aufprall fiel die Fussgängerin auf die Motorhaube. Sie zog sich Brüche des

Beckenrings, des linken Kreuzbeins sowie des oberen und unteren Schambeinasts zu

(vgl. act. 6/4). Gegenüber der Polizei führte der Rekurrent aus, dass er die Frau nicht

gesehen und sie erst bei der Kollision bemerkt habe, als er einen Schrei gehört habe.

Er habe teilweise nach links geschaut und gedacht, möglicherweise kenne er

jemanden. Es habe viel Verkehr gehabt und er sei diese Strecke "schon zum 500. Mal"

gefahren (act. 10/15 f.).

b) Gemäss Art. 33 Abs. 1 SVG ist den Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in

angemessener Weise zu ermöglichen. Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer

besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den

Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu

betreten (Abs. 2). Diese Regelung wird durch Art. 6 Abs. 1 der

Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, abgekürzt: VRV) konkretisiert: Der

Fahrzeugführer muss vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung jedem

Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem

Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den

Vortritt gewähren. Er hat die Geschwindigkeit rechtzeitig zu mässigen und nötigenfalls

anzuhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann. Art. 6 Abs. 1 VRV verweist damit

auf die nach den Umständen angemessene Geschwindigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 1

SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den

Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und

Sichtverhältnissen. Nach der Rechtsprechung darf die in Ortschaften zulässige

allgemeine Höchstgeschwindigkeit nach Art. 4a Abs. 1 VRV nur bei günstigen

Verhältnissen gefahren werden. Das Mass an Sorgfalt, das vom Fahrzeuglenker

verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der

Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den

voraussehbaren Gefahrenquellen. Nach dem aus der Grundregel von Art. 26 Abs. 1

SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen,

dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten. Ein solches

Vertrauen ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein

Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird oder wenn ein Fehlverhalten eines

anderen Verkehrsteilnehmers auf Grund einer unklaren Verkehrssituation nach der

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allgemeinen Erfahrung unmittelbar in die Nähe rückt. Dies wird von Art. 26 Abs. 2 SVG

dahingehend umschrieben, dass besondere Vorsicht geboten ist gegenüber Kindern,

Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich

ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Bei Art. 32 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 und

2 SVG, Art. 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 VRV handelt es sich um grundlegende

Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Gewährleistung der Sicherheit des

Strassenverkehrs (vgl. zum Ganzen BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.4);

deren Missachtung führt regelmässig zu schweren Unfällen, wie der vorliegende Fall

eindrücklich aufzeigt (vgl. BGer 1C_327/2012 vom 27. März 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf

6A.80/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.3).

c) Die Fussgängerin zog sich bei der Kollision mittelschwere Verletzungen zu. Sie

wurde demnach nicht nur gefährdet, sondern erheblich verletzt. Eine ernstliche Gefahr

für die Sicherheit anderer lag damit vor und der objektive Tatbestand der schweren

Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist erfüllt, was im Rekurs auch nicht

bestritten wird (act. 5 Ziff. 10). Zu prüfen bleibt die Frage des Verschuldens.

d) Eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG liegt nur dann vor,

wenn dem Rekurrenten zusätzlich ein schweres Verschulden, mindestens grobe

Fahrlässigkeit, vorzuwerfen ist.

Der Umfang der Sorgfalt, welche der Fahrzeugführer zu beachten hat, richtet sich nach

den einschlägigen Bestimmungen des SVG und der VRV. Er muss Sicht auf die

gesamte Strasse und das Trottoir in der Nähe des Fussgängerstreifens haben und hat

– sofern dies nicht der Fall ist – die Geschwindigkeit so zu verlangsamen, dass er

jederzeit bei überraschend auftauchenden Fussgängern anhalten kann (Philippe

Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 33 SVG N 5). Kann der

Fussgängerstreifen nicht voll überblickt werden, ist mit Fussgängern im verdeckten

Bereich stets zu rechnen (BGer 6P.54/2002 vom 22. November 2002 E. 2.2.5).

Der Rekurrent fuhr auf der Allmeindstrasse in Jona in Richtung Zentrum von Jona. Es

ist eine gerade Strecke. Der Fussgängerstreifen bei der Liegenschaft Nr. 15 ist durch

eine Verkehrsinsel geteilt und in der Mitte ordnungsgemäss mit der Tafel "Standort

eines Fussgängerstreifens" (Signalisationsverordnung, SR 741.21, Anhang 2, 4.11)

signalisiert (vgl. act. 10/12). Am Unfallnachmittag war die Fahrbahn trocken bei schöner

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Witterung. Die Sicht war nicht eingeschränkt (vgl. act. 10/8). Die Fussgängerin führte

bei der polizeilichen Einvernahme aus, bereits drei bis vier Schritte auf dem

Fussgängerstreifen gemacht zu haben, als der Lenker wieder Gas gegeben habe und

es zur Kollision gekommen sei (vgl. act. 10/20). Eine Auskunftsperson, die den Unfall

auf der gegenüberliegenden Strassenseite – der Rekurrent fuhr auf sie zu – beobachtet

hatte, gab an, dass eine ältere Dame den Fussgängerstreifen von links überquert habe.

Sie sei bestimmt bereits fast in der Mitte der Fahrbahn gewesen, als sie vom Fahrzeug

erfasst worden sei (act. 10/9). Der ortskundige Rekurrent fuhr gemäss eigenen

Angaben mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h und sah die Fussgängerin bis zum

Aufprall nicht (vgl. act. 10/15). Da der Fussgängerstreifen aufgrund der langen geraden

Strasse für den Rekurrenten bereits von weitem sichtbar war, ist davon auszugehen,

dass er dem Verkehr und insbesondere dem Fussgängerstreifen nicht die notwendige

Beachtung schenkte. Dies bestätigte der Rekurrent mit seiner Aussage gegenüber der

Polizei, wonach er während der Fahrt auf der Allmeindstrasse teilweise auf die linke

Seite gesehen habe, da er gedacht habe, allenfalls jemanden zu kennen (act. 10/15).

Ausserdem befinden sich im fraglichen Streckenabschnitt auf beiden Strassenseiten

Ladengeschäfte. Unter den gegebenen Umständen hätte der Rekurrent seine

Aufmerksamkeit in besonderem Mass auf allfällige Fussgänger richten müssen (vgl.

BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.6). Seinem Einwand, es handle sich um

eine unübersichtliche Fahrbahnquerung, bei welcher Fussgänger beidseitig unter einer

Arkade hervortreten und nach wenigen Metern sogleich die Fahrbahn betreten, ist

entgegenzuhalten, dass er diesfalls erst recht besonders aufmerksam hätte sein

müssen. Namentlich hätte er die Geschwindigkeit soweit verlangsamen müssen, dass

er vor dem Fussgängerstreifen hätte anhalten können, um allenfalls die Strasse

überquerenden Fussgängern den Vortritt zu gewähren. Aus den Akten ergeben sich

nicht die geringsten Hinweise, das die Fussgängerin den Fussgängerstreifen

unvorsichtig oder überraschend betreten hätte, wie der Rekurrent geltend macht (vgl.

act. 5 Ziff. 2). Sie verhielt sich regelkonform und war vortrittsberechtigt. Abgesehen

davon gibt es im Administrativmassnahmenrecht – gleich wie im Strafrecht – keine

Schuldkompensation (vgl. BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.3; VRKE

IV-2011/27 vom 30. Juni 2011 E. 3d). Dies bedeutet, dass die einem Fahrzeuglenker

anzulastende Sorgfaltspflichtverletzung durch ein allfälliges schuldhaftes Verhalten

eines Dritten grundsätzlich nicht beseitigt werden kann. Ein Drittverschulden, welches

derart schwer wiegen würde, dass es den Tatbeitrag des Rekurrenten in den

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Hintergrund drängen und dessen Verschulden in einem günstigeren Licht erscheinen

lassen würde, ist nicht ersichtlich (vgl. BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.3

und 6B_16/2008 vom 11. April 2008 E. 3.2 f.).

Der Fahrzeugführer hat die Pflicht, vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig und

aufmerksam zu fahren. Hätte der Rekurrent sein Augenmerk auf das ganze

Verkehrsgeschehen und damit auch auf den Fussgängerstreifen gerichtet, hätte er die

Fussgängerin aufgrund der örtlichen Verhältnisse rechtzeitig bemerkt und angemessen

reagieren können. Es genügt für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit, dass der

Rekurrent in einer momentanen Unachtsamkeit nicht bedachte, mit seiner

Unaufmerksamkeit Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer zu gefährden,

namentlich vortrittsberechtigter Fussgänger, mit denen er auf einem

Fussgängerstreifen rechnen musste (vgl. BGer 1C_402/2009 vom 17. Februar 2010 E.

4.4). Er war in hohem Masse unaufmerksam und verletzte damit seine erhöhte

Vorsichtspflicht grob. Er missachtete elementare Sorgfaltsregeln in schwerer Weise.

Sein Fehlverhalten ist deshalb als rücksichtslos und grobfahrlässig einzustufen,

weshalb beim subjektiven Tatbestand von Grobfahrlässigkeit auszugehen ist (vgl. BGer

6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.9). Der vorliegende Fall unterscheidet sich

damit in wesentlichen Punkten vom Sachverhalt, den das Bundesgericht im Urteil

6B_835/2010 vom 16. November 2010 zu beurteilen hatte. In jenem Entscheid wurde

Grobfahrlässigkeit insbesondere deshalb verneint, weil der Fahrzeugführer vor der

Kollision mit einer Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen aufgrund der schwierigen

Strassen- und Sichtverhältnisse (Unfallzeitpunkt: 16. Januar 2008, ca. 17.30 Uhr) – es

sei dunkel gewesen und die Strasse glatt – bewusst vorsichtig habe fahren wollen und

die Geschwindigkeit stark reduziert habe. Solche das Verschulden in einem milderen

Licht erscheinen lassende Umstände gibt es für den Rekurrenten nicht. Namentlich

kann er aus dem Nachtatverhalten – er kümmerte sich nach der Kollision um die

verletzte Fussgängerin – nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere schliesst

dieses grobe Fahrlässigkeit nicht aus.

e) Zusammengefasst ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von der

rechtlichen Beurteilung durch die Strafbehörden abwich und das Verhalten des

Rekurrenten als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im

Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG qualifizierte.

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E. 5 Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Der Führerausweis wird nach einer schweren Widerhandlung für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Diese Mindestentzugsdauer hat die Vorinstanz verhängt, weshalb die angefochtene Verfügung auch hinsichtlich der Massnahmedauer zu bestätigen ist.

E. 6 Somit ist der Rekurs abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist zu verrechnen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 VRP). Entscheid:

Dispositiv
  1. Der Rekurs wird abgewiesen.
  2. Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– zu bezahlen, unter Verrechnung     des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Fall-Nr.:

IV-2016/141

Stelle:

Verwaltungsrekurskommission

Rubrik:

Verkehr

Publikationsdatum: 04.10.2019

Entscheiddatum:

23.02.2017

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 23.02.2017

Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 26 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 und 2

SVG (SR 741.01), Art. 6 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent fuhr innerorts

in Richtung Zentrum von Jona. Eine Fussgängerin überquerte den

Fussgängerstreifen von rechts nach links. Als sie ungefähr in der

Fahrbahnmitte war, wurde sie vom Fahrzeug des Rekurrenten frontal erfasst

und zog sich dabei mehrere Brüche zu. Der Fahrzeuglenker hatte die

Fussgängerin nicht bemerkt. Der Fahrzeuglenker war in hohem Masse

unaufmerksam und verletzte seine Vorsichtspflicht grob. Die Vorinstanz ist

von der rechtlichen Beurteilung im Strafverfahren zu Recht abgewichen und

hat den Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung für drei Monate

entzogen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 23. Februar 2017,

IV-2016/141). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht

Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit

Entscheid vom 19. Februar 2018 abgewiesen (B 2017/51).

Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin

Louise Blanc Gähwiler

X, Rekurrent,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Jörg Frei, Kreuzackerstrasse 9, 9000 St. Gallen,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen,

Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

betreffend

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Führerausweisentzug (Warnungsentzug)

Sachverhalt:

A.- X erlangte den Führerausweis für Personenwagen am 9. Mai 1983. Dieser wurde

ihm am 25. Mai 2004 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit

von 80 km/h um 34 km/h für einen Monat entzogen. Mit Verfügung vom 12. September

2006 entzog ihm das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen

den Führerausweis für weitere sechs Monate, nachdem er ein Fahrzeug mit

0,84 Gewichtspromille in angetrunkenem Zustand gelenkt hatte.

B.- Am Mittwoch, 20. April 2016, um 14.20 Uhr, fuhr X mit einem Personenwagen auf

der Allmeindstrasse in Jona (Politische Gemeinde Rapperswil-Jona) in Richtung

Zentrum. Auf der Höhe der Liegenschaft Nr. 15 überquerte eine Fussgängerin

(Jahrgang 1947) – aus Sicht von X – von rechts den Fussgängerstreifen, wo sie in der

Fahrbahnmitte frontal vom Fahrzeug des X erfasst wurde. Durch die Kollision zog sich

die Fussgängerin Brüche des Beckenrings, des linken Kreuzbeins sowie des oberen

und unteren Schambeinasts zu.

Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Uznach vom 24. August 2016 wurde X im

Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 20. April 2016 wegen fahrlässiger

einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zufolge

mangelnder Aufmerksamkeit auf die Strasse und den Verkehr) und der Übertretung der

Verkehrsregelnverordnung (Nichttragen der Sicherheitsgurten durch den

Fahrzeugführer) zu einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Der Strafbefehl wurde

rechtskräftig nach dem Rückzug der Einsprache, die X zunächst erhoben hatte.

C.- Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen leitete wegen

des Vorfalls vom 20. April 2016 ein Administrativmassnahmeverfahren gegen X ein. Es

gewährte ihm mit Schreiben vom 28. Juni 2016 das rechtliche Gehör, worauf er am

26. Juli 2016 um Sistierung des Administrativmassnahmeverfahrens bis zum

rechtskräftigen Abschlusses des Strafverfahrens bat. Mit Schreiben vom 8. September

2016 informierte das Strassenverkehrsamt X über die Fortsetzung des Verfahrens und

gab ihm die Möglichkeit, eine abschliessende Stellungnahme einzureichen; diese

erfolgte am 12. September 2016. Mit Verfügung vom 23. September 2016 entzog das

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Strassenverkehrsamt X den Führerausweis für drei Monate wegen schwerer

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften.

D.- Dagegen erhob X am 30. September 2016 durch seinen Rechtsvertreter Rekurs bei

der Verwaltungsrekurskommission. Er beantragte, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und der

Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1

lit. a SVG für einen Monat zu entziehen; allenfalls sei die Verfügung aufzuheben und die

Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Eingabe vom

31. Oktober 2016 ergänzte er den Rekurs. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben

vom 18. November 2016 auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen des

Rekurrenten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die

Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur

Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 30. September 2016 ist rechtzeitig

eingereicht worden. Er erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 31. Oktober 2016 in

formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g

, 45,

47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, abgekürzt:

VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- Umstritten ist, ob der Rekurrent eine mittelschwere oder eine schwere

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln begangen hat.

Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren

Widerhandlung (Art. 16a bis c des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01; abgekürzt:

SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch

Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft

und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht

eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gestützt auf Art. 16c

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Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von

Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf

nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen

Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer

leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle

qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a

SVG gegeben sind. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine

qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die

Gefährdung gering, aber das Verschulden gross, oder umgekehrt die Gefährdung gross

und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil des

Bundesgerichts [BGer] 1C_327/2012 vom 27. Februar 2013 E. 2.1 mit Hinweisen zur

Rechtsprechung und Lehre).

3.- Vorab ist auf den Einwand des Rekurrenten einzugehen, die Vorinstanz sei nicht

berechtigt gewesen, von den rechtlichen Qualifikationen der Staatsanwaltschaft im

Strafverfahren zum Unfallereignis vom 20. April 2016 abzuweichen. Im Strafverfahren

wurde der Rekurrent wegen einer Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG

verurteilt. Dieser Straftatbestand entspricht im Administrativmassnahmeverfahren

entweder einer leichten (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG) oder einer mittelschweren

Widerhandlung (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Die schwere Widerhandlung gemäss

Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG im Administrativmassnahmenrecht entspricht demgegenüber

einer groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Das straf- und das

administrativrechtliche Sanktionensystem sind insoweit nicht deckungsgleich (BGer

1C_259/2011 vom 27. September 2011 E. 3.4; 1C_282/2011 vom 27. September 2011

E. 2.4). Es stellt sich die Frage nach einer allfälligen Bindungswirkung des Strafurteils

für das Administrativmassnahmeverfahren.

Nach Strassenverkehrsdelikten befindet das Strafgericht über die strafrechtlichen

Sanktionen (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Busse) und die Verwaltungsbehörde in einem

separaten Verfahren über Administrativmassnahmen (insbesondere

Führerausweisentzug, Verwarnung). Die Zweispurigkeit des Verfahrens ist zulässig,

kann aber – bei fehlender Koordination – dazu führen, dass derselbe Lebensvorgang zu

voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und

Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich

beurteilt werden. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, hat die Verwaltungsbehörde im

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Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit gemäss konstanter

bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten,

bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt. Denn das Strafverfahren bietet durch die

verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen

und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen

Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher

bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge

unterliegenden Verwaltungsverfahren. Massgeblich ist also grundsätzlich der

Sachverhalt, wie er im Strafverfahren festgestellt wurde. Die Verwaltungsbehörde darf

von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur dann abweichen, wenn sie

Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter

unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt,

deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, wenn die Beweiswürdigung durch

den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht, oder wenn der

Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche

Rechtsfragen abgeklärt hat, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln

übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c; Urteil der Verwaltungsrekurskommission [VRKE]

IV-2012/126 vom 21. März 2013, abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch). Die

Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen,

wenn dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist (BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa).

Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde

grundsätzlich nicht an das Strafurteil gebunden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn

die rechtliche Beurteilung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die

der Strafrichter besser kennt als die Verwaltung, etwa wenn er den Beschuldigten

persönlich einvernommen hat (BGE 119 Ib 158 E. 3c und 136 II 447, E. 3.1). Folglich ist

die Verwaltungsbehörde in Fällen, wo der Strafrichter seine Verfügung lediglich

aufgrund eines Polizeirapports und ohne untersuchungsrichterliche Einvernahme des

Betroffenen oder von Zeugen erlassen hat, nicht an die rechtliche Qualifikation des

Sachverhalts im Strafverfahren gebunden. Die Verwaltungsbehörde hat aber auch

dabei den Grundsatz der Vermeidung widersprüchlicher Urteile gebührend zu

berücksichtigen (BGer 1C_413/2014 vom 30. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis auf

1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3; vgl. auch VRKE IV-2016/2 vom 4. Juli 2016

E. 3b). Der Rekurrent wurde durch die Staatsanwaltschaft weder befragt noch hat diese

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weitere Untersuchungen vorgenommen. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz

nicht an die rechtliche Würdigung der Strafverfolgungsbehörde gebunden. Zu prüfen

bleibt gleichwohl, ob sie zu Recht von einer schweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften ausgegangen ist.

4.- Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von

Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf

nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand

objektiv erfüllt, wenn der Fahrzeugführer eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv

schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine

ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist

bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte

abstrakte Gefahr setzt die nahe liegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder

Verletzung voraus (BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.1).

Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend

regelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, mindestens grobe

Fahrlässigkeit. Dies ist immer dann zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen

Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit

kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen

Fällen bedarf die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung. Sie wird

nur zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders

vorwerfbar ist. Mit dem Begriff der Rücksichtslosigkeit wird eine besondere

Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden

Rechtsgütern umschrieben, das nicht nur im bewussten "Sich-Hinwegsetzen", sondern

auch im blossen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen kann (BGer

6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.1).

a) In tatsächlicher Hinsicht ist in Übereinstimmung mit den Strafakten und dem

Strafbefehl von folgendem unbestrittenen Sachverhalt auszugehen: Der Rekurrent fuhr

von der Apotheke an der Molkereistrasse in Richtung Zentrum von Jona. Gleichzeitig

überquerte eine knapp siebzigjährige Frau die Allmeindstrasse auf der Höhe der

Liegenschaft Nr. 15 von rechts nach links. Als sie sich ungefähr in der Mitte der

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Fahrbahn befand, wurde sie frontal vom Fahrzeug des Rekurrenten erfasst. Durch den

Aufprall fiel die Fussgängerin auf die Motorhaube. Sie zog sich Brüche des

Beckenrings, des linken Kreuzbeins sowie des oberen und unteren Schambeinasts zu

(vgl. act. 6/4). Gegenüber der Polizei führte der Rekurrent aus, dass er die Frau nicht

gesehen und sie erst bei der Kollision bemerkt habe, als er einen Schrei gehört habe.

Er habe teilweise nach links geschaut und gedacht, möglicherweise kenne er

jemanden. Es habe viel Verkehr gehabt und er sei diese Strecke "schon zum 500. Mal"

gefahren (act. 10/15 f.).

b) Gemäss Art. 33 Abs. 1 SVG ist den Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in

angemessener Weise zu ermöglichen. Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer

besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den

Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu

betreten (Abs. 2). Diese Regelung wird durch Art. 6 Abs. 1 der

Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, abgekürzt: VRV) konkretisiert: Der

Fahrzeugführer muss vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung jedem

Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem

Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den

Vortritt gewähren. Er hat die Geschwindigkeit rechtzeitig zu mässigen und nötigenfalls

anzuhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann. Art. 6 Abs. 1 VRV verweist damit

auf die nach den Umständen angemessene Geschwindigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 1

SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den

Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und

Sichtverhältnissen. Nach der Rechtsprechung darf die in Ortschaften zulässige

allgemeine Höchstgeschwindigkeit nach Art. 4a Abs. 1 VRV nur bei günstigen

Verhältnissen gefahren werden. Das Mass an Sorgfalt, das vom Fahrzeuglenker

verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der

Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den

voraussehbaren Gefahrenquellen. Nach dem aus der Grundregel von Art. 26 Abs. 1

SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen,

dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten. Ein solches

Vertrauen ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein

Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird oder wenn ein Fehlverhalten eines

anderen Verkehrsteilnehmers auf Grund einer unklaren Verkehrssituation nach der

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allgemeinen Erfahrung unmittelbar in die Nähe rückt. Dies wird von Art. 26 Abs. 2 SVG

dahingehend umschrieben, dass besondere Vorsicht geboten ist gegenüber Kindern,

Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich

ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Bei Art. 32 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 und

2 SVG, Art. 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 VRV handelt es sich um grundlegende

Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Gewährleistung der Sicherheit des

Strassenverkehrs (vgl. zum Ganzen BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.4);

deren Missachtung führt regelmässig zu schweren Unfällen, wie der vorliegende Fall

eindrücklich aufzeigt (vgl. BGer 1C_327/2012 vom 27. März 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf

6A.80/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.3).

c) Die Fussgängerin zog sich bei der Kollision mittelschwere Verletzungen zu. Sie

wurde demnach nicht nur gefährdet, sondern erheblich verletzt. Eine ernstliche Gefahr

für die Sicherheit anderer lag damit vor und der objektive Tatbestand der schweren

Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist erfüllt, was im Rekurs auch nicht

bestritten wird (act. 5 Ziff. 10). Zu prüfen bleibt die Frage des Verschuldens.

d) Eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG liegt nur dann vor,

wenn dem Rekurrenten zusätzlich ein schweres Verschulden, mindestens grobe

Fahrlässigkeit, vorzuwerfen ist.

Der Umfang der Sorgfalt, welche der Fahrzeugführer zu beachten hat, richtet sich nach

den einschlägigen Bestimmungen des SVG und der VRV. Er muss Sicht auf die

gesamte Strasse und das Trottoir in der Nähe des Fussgängerstreifens haben und hat

– sofern dies nicht der Fall ist – die Geschwindigkeit so zu verlangsamen, dass er

jederzeit bei überraschend auftauchenden Fussgängern anhalten kann (Philippe

Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 33 SVG N 5). Kann der

Fussgängerstreifen nicht voll überblickt werden, ist mit Fussgängern im verdeckten

Bereich stets zu rechnen (BGer 6P.54/2002 vom 22. November 2002 E. 2.2.5).

Der Rekurrent fuhr auf der Allmeindstrasse in Jona in Richtung Zentrum von Jona. Es

ist eine gerade Strecke. Der Fussgängerstreifen bei der Liegenschaft Nr. 15 ist durch

eine Verkehrsinsel geteilt und in der Mitte ordnungsgemäss mit der Tafel "Standort

eines Fussgängerstreifens" (Signalisationsverordnung, SR 741.21, Anhang 2, 4.11)

signalisiert (vgl. act. 10/12). Am Unfallnachmittag war die Fahrbahn trocken bei schöner

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Witterung. Die Sicht war nicht eingeschränkt (vgl. act. 10/8). Die Fussgängerin führte

bei der polizeilichen Einvernahme aus, bereits drei bis vier Schritte auf dem

Fussgängerstreifen gemacht zu haben, als der Lenker wieder Gas gegeben habe und

es zur Kollision gekommen sei (vgl. act. 10/20). Eine Auskunftsperson, die den Unfall

auf der gegenüberliegenden Strassenseite – der Rekurrent fuhr auf sie zu – beobachtet

hatte, gab an, dass eine ältere Dame den Fussgängerstreifen von links überquert habe.

Sie sei bestimmt bereits fast in der Mitte der Fahrbahn gewesen, als sie vom Fahrzeug

erfasst worden sei (act. 10/9). Der ortskundige Rekurrent fuhr gemäss eigenen

Angaben mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h und sah die Fussgängerin bis zum

Aufprall nicht (vgl. act. 10/15). Da der Fussgängerstreifen aufgrund der langen geraden

Strasse für den Rekurrenten bereits von weitem sichtbar war, ist davon auszugehen,

dass er dem Verkehr und insbesondere dem Fussgängerstreifen nicht die notwendige

Beachtung schenkte. Dies bestätigte der Rekurrent mit seiner Aussage gegenüber der

Polizei, wonach er während der Fahrt auf der Allmeindstrasse teilweise auf die linke

Seite gesehen habe, da er gedacht habe, allenfalls jemanden zu kennen (act. 10/15).

Ausserdem befinden sich im fraglichen Streckenabschnitt auf beiden Strassenseiten

Ladengeschäfte. Unter den gegebenen Umständen hätte der Rekurrent seine

Aufmerksamkeit in besonderem Mass auf allfällige Fussgänger richten müssen (vgl.

BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.6). Seinem Einwand, es handle sich um

eine unübersichtliche Fahrbahnquerung, bei welcher Fussgänger beidseitig unter einer

Arkade hervortreten und nach wenigen Metern sogleich die Fahrbahn betreten, ist

entgegenzuhalten, dass er diesfalls erst recht besonders aufmerksam hätte sein

müssen. Namentlich hätte er die Geschwindigkeit soweit verlangsamen müssen, dass

er vor dem Fussgängerstreifen hätte anhalten können, um allenfalls die Strasse

überquerenden Fussgängern den Vortritt zu gewähren. Aus den Akten ergeben sich

nicht die geringsten Hinweise, das die Fussgängerin den Fussgängerstreifen

unvorsichtig oder überraschend betreten hätte, wie der Rekurrent geltend macht (vgl.

act. 5 Ziff. 2). Sie verhielt sich regelkonform und war vortrittsberechtigt. Abgesehen

davon gibt es im Administrativmassnahmenrecht – gleich wie im Strafrecht – keine

Schuldkompensation (vgl. BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.3; VRKE

IV-2011/27 vom 30. Juni 2011 E. 3d). Dies bedeutet, dass die einem Fahrzeuglenker

anzulastende Sorgfaltspflichtverletzung durch ein allfälliges schuldhaftes Verhalten

eines Dritten grundsätzlich nicht beseitigt werden kann. Ein Drittverschulden, welches

derart schwer wiegen würde, dass es den Tatbeitrag des Rekurrenten in den

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Hintergrund drängen und dessen Verschulden in einem günstigeren Licht erscheinen

lassen würde, ist nicht ersichtlich (vgl. BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.3

und 6B_16/2008 vom 11. April 2008 E. 3.2 f.).

Der Fahrzeugführer hat die Pflicht, vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig und

aufmerksam zu fahren. Hätte der Rekurrent sein Augenmerk auf das ganze

Verkehrsgeschehen und damit auch auf den Fussgängerstreifen gerichtet, hätte er die

Fussgängerin aufgrund der örtlichen Verhältnisse rechtzeitig bemerkt und angemessen

reagieren können. Es genügt für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit, dass der

Rekurrent in einer momentanen Unachtsamkeit nicht bedachte, mit seiner

Unaufmerksamkeit Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer zu gefährden,

namentlich vortrittsberechtigter Fussgänger, mit denen er auf einem

Fussgängerstreifen rechnen musste (vgl. BGer 1C_402/2009 vom 17. Februar 2010 E.

4.4). Er war in hohem Masse unaufmerksam und verletzte damit seine erhöhte

Vorsichtspflicht grob. Er missachtete elementare Sorgfaltsregeln in schwerer Weise.

Sein Fehlverhalten ist deshalb als rücksichtslos und grobfahrlässig einzustufen,

weshalb beim subjektiven Tatbestand von Grobfahrlässigkeit auszugehen ist (vgl. BGer

6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.9). Der vorliegende Fall unterscheidet sich

damit in wesentlichen Punkten vom Sachverhalt, den das Bundesgericht im Urteil

6B_835/2010 vom 16. November 2010 zu beurteilen hatte. In jenem Entscheid wurde

Grobfahrlässigkeit insbesondere deshalb verneint, weil der Fahrzeugführer vor der

Kollision mit einer Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen aufgrund der schwierigen

Strassen- und Sichtverhältnisse (Unfallzeitpunkt: 16. Januar 2008, ca. 17.30 Uhr) – es

sei dunkel gewesen und die Strasse glatt – bewusst vorsichtig habe fahren wollen und

die Geschwindigkeit stark reduziert habe. Solche das Verschulden in einem milderen

Licht erscheinen lassende Umstände gibt es für den Rekurrenten nicht. Namentlich

kann er aus dem Nachtatverhalten – er kümmerte sich nach der Kollision um die

verletzte Fussgängerin – nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere schliesst

dieses grobe Fahrlässigkeit nicht aus.

e) Zusammengefasst ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von der

rechtlichen Beurteilung durch die Strafbehörden abwich und das Verhalten des

Rekurrenten als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im

Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG qualifizierte.

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5.- Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind

gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,

namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als

Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen.

Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Der Führerausweis

wird nach einer schweren Widerhandlung für mindestens drei Monate entzogen

(Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Diese Mindestentzugsdauer hat die Vorinstanz verhängt,

weshalb die angefochtene Verfügung auch hinsichtlich der Massnahmedauer zu

bestätigen ist.

6.- Somit ist der Rekurs abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die

amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine

Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der

Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist zu

verrechnen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine ausseramtliche

Entschädigung (Art. 98

VRP).

Entscheid:

1.  Der Rekurs wird abgewiesen.

2.  Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– zu bezahlen, unter

Verrechnung

des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

bis

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