Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16 Abs. 1 SVG (SR 741.01). Trotz Alkoholabstinenzverpflichtung wurde in den Haaren des Betroffenen 26 pg/mg Ethylglucuronid festgestellt. Damit ist ein gerade noch moderater Alkoholkonsum während den fünf der Haarprobenahme vorausgehenden Monaten gewiesen. Der Rekurrent brachte vor, die Haare zweimal mit Wundbenzin ausgewaschen zu haben und eine offene Wunde mit einem alkoholhaltigen Desinfektionsmittel im Spital behandelt haben zu lassen; beide Vorbringen sind indessen nicht geeignet, den festgestellten EtG-Wert zu erklären (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. August 2014, IV-2014/44). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 4. Dezember 2014 abgewiesen (B 2014/186).
Sachverhalt
A.- X besitzt den Führerausweis der Kategorien B, D1, BE und D1E seit August 1966.
Zudem ist er für die Kategorien A, C und CE fahrberechtigt. Am 24. Juni 2006 lenkte er
einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration
von mindestens 1,88 Gewichtspromille. Aufgrund dieses Ereignisses verfügte das
Strassenverkehrsamt St. Gallen am 29. August 2006 einen Führerausweisentzug für die
Dauer von drei Monaten.
Am 8. April 2009 entzog das Strassenverkehrsamt X den Führerausweis vorsorglich, da
er am 27. Februar 2009 unter Alkoholeinfluss (Mittelwert von 2,37 Gewichtspromille
bzw. Alkoholgehalt unter Berücksichtigung des geltend gemachten Nachtrunks von
1,67 Gewichtspromille) ein Fahrzeug gelenkt und eine Streifkollision verursacht hatte.
Nach der verkehrsmedizinischen Begutachtung vom 16. Juni 2009 wurde ihm mit
Verfügung vom 2. September 2009 der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen.
B.- Mit Verfügung vom 22. Juni 2010 hob das Strassenverkehrsamt auf Gesuch von X
hin den Führerausweisentzug auf und erteilte ihn wieder mit der Auflage, eine
vollständige, kontrollierte Alkoholabstinenz gemäss Info-Blatt einzuhalten und alle
sechs Monate die Berichte der betreuenden Stellen – erstmals per 10. November 2010
– einzureichen. Für den Fall der Missachtung der Auflagen wurde der Entzug des
Führerausweises – allenfalls auf unbestimmte Zeit – angedroht. Am 28. August 2012
wurde die Auflage dahingehend angepasst, dass die weiterhin einzuhaltende
Alkoholabstinenz alle sechs Monate neu mittels Haaranalyse (Kopfhaar, mind. 5 cm,
keine Haarfärbungen oder andere Behandlungen) kontrolliert werde.
C.- In der ersten Haarprobe vom 18. November 2010 wurde kein Ethylglucuronid (EtG)
nachgewiesen. In den beiden nächsten Haarproben wurden 8 pg/mg (15. Juni 2011)
und 7,7 pg/mg (9. Dezember 2011) EtG gemessen. In beiden Fällen verzichtete das
Strassenverkehrsamt auf eine Anordnung von Massnahmen; es stützte sich dabei auf
die seit Kurzem überholte Praxis, wonach bei solchen Werten die geltend gemachte
Abstinenz nicht sicher widerlegt werden könne. Da in der am 21. Dezember 2012
abgenommenen Haarprobe 25 pg/mg EtG nachgewiesen wurden, entzog das
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Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 5. März 2013 X den Führerausweis für einen
Monat; die Massnahme wurde vom 6. Mai bis 5. Juni 2013 vollzogen. In der Haarprobe
vom 29. Juni 2013 wurden im ersten Segment (0-2 cm ab Kopfhaut) 7,7 pg/mg EtG
nachgewiesen, im zweiten Segment (2-5 cm ab Kopfhaut) fand sich kein EtG. Die
Haaranalyse der Probeentnahme vom 30. Dezember 2013 ergab einen EtG-Gehalt von
26 pg/mg. In der verkehrsmedizinischen Verlaufsbeurteilung vom 30. Januar 2014
wurde erwogen, dass aufgrund des bisherigen Verlaufs mit wiederholter
Nichteinhaltung der Auflagen (EtG 25 pg/mg im 12/2012) nicht von einer stabil
überwundenen Alkoholproblematik ausgegangen werden könne. Eine weitere
Befürwortung der Fahreignung sei deshalb aus verkehrsmedizinischer Sicht nicht
möglich. In der Folge entzog das Strassenverkehrsamt X den Führerausweis
vorsorglich und gewährte ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör.
D.- Mit Verfügung vom 18. März 2014 (zugestellt am 22. März 2014) entzog das
Strassenverkehrsamt X den Führerausweis gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 5 SVG auf unbestimmte Zeit. Als
Bedingungen für die Aufhebung des Entzugs wurden eine kontrollierte und fachlich
betreute Alkoholabstinenz (Suchtfachstelle) von mindestens sechs Monaten (gemäss
Info-Blatt) und eine verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung genannt. Einem
allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
E.- Gegen diese Verfügung erhob X mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 3. April
2014 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit den Anträgen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben
und dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die innert Frist
nachgereichte Rekursergänzung datiert vom 6. Mai 2014. Die Vorinstanz verzichtete
am 21. Mai 2014 auf eine Vernehmlassung. Das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung wies der Abteilungspräsident der
Verwaltungsrekurskommission am 10. Juni 2014 ab. Am 19. Juni 2014 reichte der
Rekurrent weitere Beweismittel ein.
Auf die Ausführungen des Rekurrenten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 3. April 2014 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 6. Mai 2014 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
E. 2 Der Rekurrent rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit
der Begründung, ihm sei mit Schreiben vom 12. Februar 2014 zwar mitgeteilt worden,
aufgrund der Haaranalyse vom 30. Dezember 2013 sei der Entzug des
Führerausweises auf unbestimmte Zeit vorgesehen. Nachdem er jedoch bei der
Vorinstanz telefonisch einen Termin für die Akteneinsicht und eine Besprechung der
Angelegenheit habe vereinbaren wollen, sei ihm mitgeteilt worden, dass man ihn nicht
anhöre und er die Verfügung abzuwarten habe (act. 7 Rz. 28). Die Vorinstanz liess sich
zum Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vernehmen.
a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde zunächst für die Verfahren vor den
Gerichtsinstanzen entwickelt. Er gilt aber – zumindest in seinem Kerngehalt – auch in
Verfahren vor den Verwaltungsbehörden (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im
Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 80). Das rechtliche Gehör dient einerseits der
Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht
beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen
eingreift. Dazu gehört unter anderem das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines
solchen Entscheides zur Sache zu äussern und Einsicht in die Akten zu nehmen (vgl.
BGE 127 I 56). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt grundsätzlich kein
Anspruch auf mündliche Anhörung (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 524 mit Hinweis auf BGE 134 I
140 E. 5.3). Hingegen besteht das Recht, Verfahrensakten am Sitz der betreffenden
Behörde einzusehen, gestützt darauf Notizen zu machen und Fotokopien erstellen zu
lassen, solange dies nicht zu einem überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand für die
Behörden führt (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen
2012, N 234; BGE 131 V 35 E. 4.2, in: Pra 95 [2006] Nr. 47).
bis
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Mit dem Rekurs können alle Mängel der angefochtenen Verfügung geltend gemacht
werden, besonders die Unzuständigkeit der erlassenden Behörde, der Verstoss gegen
wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des Sachverhalts sowie die Rechtswidrigkeit und die Unangemessenheit
des Verfügungsinhalts (Art. 46 Abs. 1 VRP). Aufgrund dieser umfassenden
Überprüfungsbefugnis (sog. volle Kognition) der Verwaltungsrekurskommission könnte
eine allfällige Gehörsverletzung im Rekursverfahren geheilt werden (vgl. statt vieler BGE
126 I 72), sofern sie nicht schwer ist.
b) Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 entzog die Vorinstanz dem Rekurrenten den
Führerausweis vorsorglich, nachdem die Haaranalyse einen EtG-Gehalt von 26 pg/mg
ergeben hatte. Gleichzeitig teilte sie mit, es sei davon auszugehen, dass er die
Suchtproblematik nicht überwunden habe bzw. eine erneute Problematik vorliege; der
Führerausweis sei deshalb auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Dem Rekurrenten wurde
freigestellt, innert zehn Tagen schriftlich zum Verfahren Stellung zu nehmen. Zudem
wurde er darauf hingewiesen, dass die Akten bei der Vorinstanz eingesehen werden
können (act. 15/9). Ein Anspruch auf persönliche Anhörung, in welcher die eigene
Sichtweise und Einwände vorgebracht werden können, besteht nicht. Die
Stellungnahme hat vielmehr schriftlich zu erfolgen, wie die Vorinstanz in ihrem
Schreiben ausdrücklich festgehalten hat. Insofern kann der Vorinstanz – sollte sich das
Telefongespräch wie vom Rekurrenten behauptet abgespielt haben – keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden. Der Rekurrent führt nicht aus, dass er
sich mit dem Akteneinsichtsrecht zufrieden gegeben hätte; vielmehr wollte er auch die
Angelegenheit mit der Sachbearbeiterin besprechen (act. 1 Ziff. 14). Dass sich diese
gemäss den Angaben des Rekurrenten geweigert habe, ihn zu empfangen, ist unter
diesen Umständen ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör ist auch in diesem Punkt nicht ersichtlich.
E. 3 Im Rekursverfahren ist umstritten, ob die Vorinstanz dem Rekurrenten den
Führerausweis gestützt auf das Ergebnis der Haaranalyse vom 30. Dezember 2013 zu
Recht wegen Nichteinhaltens der Alkohol-Abstinenzauflage auf unbestimmte Zeit
entzogen hat.
a) Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt:
SVG) fehlt es unter anderem bei demjenigen an der Fahreignung, der nicht frei ist von
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einer Sucht, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt. Wird
nachträglich festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr
bestehen, sind Führerausweise zu entziehen; sie können entzogen werden, wenn die
mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet
werden (Art. 16 Abs. 1 SVG). Die an die Wiedererteilung des Führerausweises
regelmässig geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen, die dazu dienen,
Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass die Sucht, welche die
Fahreignung ausschliesst, tatsächlich behoben ist und die Fahrfähigkeit der
betroffenen Person stabil ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6A.61/2005 vom
12. Januar 2006 E. 2.1, BGE 125 II 289 E. 2b mit Hinweis auf R. Schaffhauser,
Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die
Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2224).
b) Der Rekurrent wurde – nachdem er am 24. Juni 2006 und am 27. Februar 2009 einen
Personenwagen unter Alkoholeinfluss gelenkt hatte – zur Abklärung der Fahreignung
verkehrsmedizinisch untersucht. Die Gutachter gingen in ihrem Bericht vom 13. August
2009 von einem verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch mit Suchtgefährdung aus; eine
Alkoholabhängigkeit nach ICD-10 konnten sie nicht ausschliessen. Sie verneinten die
Fahreignung und empfahlen eine verkehrsmedizinische Neubeurteilung erst bei
Vorliegen eines mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenznachweises
(act. 15/150). In der Folge entzog die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. September 2009
dem Rekurrenten den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, setzte eine Sperrfrist von
zwölf Monaten an und knüpfte die Wiedererteilung des Führerausweises an die
Bedingung einer kontrollierten und fachlich betreuten Alkoholabstinenz (Arzt und
Beratungsstelle) von mindestens sechs Monaten (gemäss Infoblatt) sowie einer
verkehrsmedizinischen Neubeurteilung (act. 15/100 f.).
Am 22. Juni 2010 erteilte die Vorinstanz dem Rekurrenten den Führerausweis wieder.
Gleichzeitig verfügte sie die Auflagen, die vollständige, kontrollierte Alkoholabstinenz
weiter einzuhalten und alle sechs Monate die Berichte der betreuenden Stellen
einzureichen, aus welchen der Verlauf der kontrollierten Abstinenz hervorgehe. Sie wies
den Rekurrenten schliesslich darauf hin, dass bei Missachtung der Auflagen mit dem
Entzug des Führerausweises – allenfalls auf unbestimmte Zeit – zu rechnen sei
(act. 15/157 f.). In der am 18. November 2011 entnommenen Haarprobe liess sich kein
EtG-Gehalt nachweisen (act. 15/61). Die Haarprobe vom 15. Juni 2011 ergab einen
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EtG-Gehalt von 8 pg/mg (act. 15/54), diejenige vom 9. Dezember 2011 einen solchen
von 7,7 pg/mg (act. 15/46). Am 21. Juni 2012 wurde wiederum kein EtG nachgewiesen
(act. 15/35). Aufgrund der positiven Verlaufsberichte lockerte die Vorinstanz am
28. August 2012 die Auflagen dahingehend, als dass der Rekurrent weiterhin eine
kontrollierte Alkoholabstinenz einzuhalten habe, die Kontrolle jedoch mittels
Haaranalyse alle sechs Monate durchgeführt werde (act. 15/26). Da die Haarprobe vom
21. Dezember 2012 einen EtG-Gehalt von 25 pg/mg aufgewiesen hatte, entzog die
Vorinstanz dem Rekurrenten am 5. März 2013 den Führerausweis für einen Monat
(act. 15/23 f.). Auf welche gesetzliche Grundlage die Vorinstanz diesen
Warnungsentzug abstützte und weshalb sie nicht den vom Gesetz für diesen Fall
vorgesehenen Sicherungsentzug aussprach (vgl. Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 5
SVG), ist nicht klar. Darauf ist indessen nicht weiter einzugehen, da die entsprechende
Verfügung im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu prüfen ist. Die Haaranalyse vom
Juni 2013 verlief wiederum negativ auf EtG (act. 15/17 f.).
c) Die dem Rekurrenten am 30. Dezember 2013 abgenommene Haarprobe wies einen
EtG-Gehalt von 26 pg/mg auf (act. 15/13 f.). Diese Konzentration lässt auf einen gerade
noch moderaten Alkoholkonsum in den bis zu fünf Monaten vor der Probeentnahme
schliessen (vgl. Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Version 2012,
Ziff. 6.2, publiziert auf: www.sgrm.ch). EtG-Werte über 30 pg/mg sprechen
demgegenüber für einen übermässigen Alkoholkonsum (BGer 1C_809/2013 vom 13.
Juni 2014 E. 7).
aa) Bei der vom IRM angewandten forensisch-toxikologischen Haaranalyse auf EtG
handelt es sich um eine direkte, beweiskräftige Analysemethode. Das EtG ist ein nicht
oxidatives Nebenprodukt des Stoffwechsels von Trinkalkohol (B. Liniger, Die
forensisch-toxikologische Haaranalyse auf Ethylglucuronid – eine beweiskräftige
Untersuchungsmethode zur Überprüfung des Alkoholkonsums in der
verkehrsmedizinischen Begutachtung, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2006,
St. Gallen 2006, S. 41 ff.). Weil EtG ein Abbauprodukt von Alkohol ist, belegt dessen
Nachweis direkt den Konsum von Alkohol. Aufgrund des Kopfhaar-Längenwachstums
von ca. 1 cm pro Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum während der
entsprechenden Zeit vor der Haarentnahme machen (BGer 6A.8/2007 vom 1. Mai 2007
E. 2.3). Das Bundesgericht anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl
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zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer
Abstinenzverpflichtung (BGer 1C_809/2013 vom 13. Juni 2014 E. 3).
bb) Der Rekurrent macht geltend, sämtliche Untersuchungen beim Arzt hätten seine
Abstinenz bewiesen und die Gespräche bei der Suchtberatung seien gut verlaufen.
Zwar sei im Rahmen der Haaranalysen verschiedentlich ein EtG-Gehalt nachgewiesen
worden. Bis zum Dezember 2013 sei dieser aber nur einmal so erheblich gewesen,
dass zweifelsfrei von einem Alkoholkonsum habe ausgegangen werden können. Im
Herbst und Winter 2013 habe er keinen Alkohol konsumiert, sondern lediglich
alkoholfreies Bier. Er könne sich daher nicht erklären, weshalb anlässlich der
Haaranalyse vom 30. Dezember 2013 ein EtG-Gehalt von 26 pg/mg festgestellt worden
sei. Allenfalls könne dies darin begründet sein, dass er sich im November 2013 seine
Haare zweimal mit Wundbenzin habe auswaschen müssen, um Kunstharzfarbe aus
den Haaren zu entfernen. Sodann habe er im September 2013 eine offene Wunde im
Spital Wil während 15 Minuten in ein alkoholhaltiges Desinfektionsmittel eintauchen
müssen (act. 7 Rz. 19 ff.).
cc) In einem früheren Verfahren (VRKE IV-2011/20 vom 12. Mai 2011, publiziert auf:
www.gerichte.sg.ch/Rechtsprechung) – dort wurde geltend gemacht, das Ergebnis der
Haaranalyse sei durch die Benützung eines alkoholhaltigen Haarwassers verfälscht
worden – führte das IRM aus, dass ein äusserlicher Kontakt der Haare mit Alkohol nicht
geeignet sei, eine EtG-Einlagerung in die Haare zu erklären. Das bei der Haaranalyse
gemessene EtG entsteht als Alkoholabbauprodukt als sogenannter direkter Parameter
des Alkoholkonsums in der Leber und lagert sich danach über den Blutkreislauf und die
Haarwurzel in das wachsende Haar ein. Es widerspiegelt direkt das Konsumverhalten.
Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft ist die Frage nach einem allfälligen
Einfluss von alkoholhaltigem Haarwasser auf das Ergebnis der EtG-Haaranalyse zu
verneinen. Bis heute gilt der Konsum von Trinkalkohol als einzige Quelle dafür, dass
EtG in die Haare gelangen kann (vgl. Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in
Haarproben, a.a.O., Ziff. 3.1).
Gemäss wissenschaftlicher Erfahrung wird ein EtG-Wert von mehr als 7 pg/mg durch
den sachgemässen Gebrauch von alkoholhaltigen Produkten (Haarwasser,
Mundwasser, Hustensirup etc.) nicht erreicht (vgl. BGer 1C_20/2012 vom 18. April
2012 E. 2.2). Der EtG-Gehalt im Haar ist zwar nicht stabil gegenüber Umwelteinflüssen;
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durch die kosmetische Behandlung oder sehr intensives Haarewaschen wird der
Gehalt jedoch vermindert und nicht erhöht (Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in
Haarproben, a.a.O., Ziff. 6.5.1; vgl. zum Ganzen auch VRKE IV-2012/145 vom 26. April
2012 E. 3c/bb, publiziert auf: www.gerichte.sg.ch).
Die Begründung des Rekurrenten, der in seinem Haar festgestellte EtG-Gehalt rühre
von einem im November 2013 verwendeten Wundbenzin her, mit dem er sich die Haare
gewaschen habe, vermag daher einen EtG-Wert von 26 pg/mg nicht zu erklären und
stellt eine Schutzbehauptung dar. Hinzu kommt, dass das Haarewaschen den EtG-
Gehalt – wenn überhaupt – lediglich vermindern könnte. Mittels der Haaranalyse wird
zuverlässig der direkte Nachweis erbracht, dass eine Person während eines
bestimmten Zeitraumes vor der Entnahme der Haarprobe Alkohol getrunken hat (BGer
1C_342/2009 vom 23. März 2010 E. 3.3). Daher hat auch die angebliche Behandlung
der Wunde am 10. September 2013 mit Alkohol im Spital Wil keinen Einfluss auf den
EtG-Gehalt im Haar. Schliesslich ist der vom Rekurrenten eingereichten Spitalrechnung
vom 3. Oktober 2013 nicht zu entnehmen, mit welchem Mittel und wie er behandelt
worden ist (act. 20/2). Eine genauere Überprüfung seiner Behauptung ist daher nicht
möglich, mangels Erheblichkeit des Vorbringens aber auch nicht notwendig.
Die Auflage einer Alkoholabstinenz bedeutet einen vollständigen Verzicht auf Alkohol.
Indem in der Haarprobe vom 30. Dezember 2013 ein EtG-Gehalt von 26 pg/mg
nachgewiesen wurde, verletzte der Rekurrent somit die entsprechende Auflage. Die
Vorinstanz war damit berechtigt, ihm gemäss ihrer Androhung in der Verfügung vom
22. Juni 2010 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Der Rekurrent ist
– auch in Anbetracht der Ergebnisse früherer Haaranalysen – offensichtlich noch nicht
fähig, eine Alkoholabstinenz einzuhalten.
dd) Unter den dargelegten Umständen bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der
Rekurrent weiterhin stark gefährdet ist, Alkohol zu konsumieren, und dadurch die
Fahreignung nicht bejaht werden kann. Dementsprechend ist der Führerausweisentzug
auf unbestimmte Zeit (sog. Sicherungsentzug) nicht zu beanstanden. Aufgrund der
neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte bereits nach den Haarproben
vom 15. Juni 2011 (8 pg/mg EtG) und 9. Dezember 2011 (7,7 pg/mg EtG)
festgestanden, dass der Rekurrent die Abstinenzverpflichtung nicht eingehalten hat.
Bei EtG-Werten über 7 pg/mg liegt keine Abstinenz vor (vgl. BGer 1C_809/2013 vom
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13. Juni 2014 E. 7). Eine allfällige berufliche Angewiesenheit des Rekurrenten auf den
Führerausweis kann nicht berücksichtigt werden, da dieses Kriterium
administrativrechtlich einzig für die Bemessung der Dauer eines Warnungsentzugs,
nicht aber für einen Sicherungsentzug relevant ist (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG; BGE
6A.23/2004 vom 11. Juni 2004 E. 2.2).
E. 4 Mit dem Sicherungsentzug soll sichergestellt werden, dass der Rekurrent zum Schutz der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer vom Strassenverkehr ferngehalten wird. Dieser Zweck wäre gefährdet, wenn er während eines Beschwerdeverfahrens als Motorfahrzeugführer zum Strassenverkehr zugelassen würde. Einer allfälligen Beschwerde ist deshalb die vom Gesetz vorgesehene aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 51 VRP).
E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'700.–, worunter die Kosten der Verfügung zur aufschiebenden Wirkung vom 10. Juni 2014 von Fr. 200.–, erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 111 und 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– ist anzurechnen. Entscheid:
Dispositiv
- Der Rekurs wird abgewiesen.
- Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
- Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'700.– zu bezahlen. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– wird angerechnet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Fall-Nr.:
IV-2014/44
Stelle:
Verwaltungsrekurskommission
Rubrik:
Verkehr
Publikationsdatum: 03.10.2019
Entscheiddatum:
28.08.2014
Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 28.08.2014
Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16 Abs. 1 SVG (SR 741.01). Trotz
Alkoholabstinenzverpflichtung wurde in den Haaren des Betroffenen 26 pg/
mg Ethylglucuronid festgestellt. Damit ist ein gerade noch moderater
Alkoholkonsum während den fünf der Haarprobenahme vorausgehenden
Monaten gewiesen. Der Rekurrent brachte vor, die Haare zweimal mit
Wundbenzin ausgewaschen zu haben und eine offene Wunde mit einem
alkoholhaltigen Desinfektionsmittel im Spital behandelt haben zu lassen;
beide Vorbringen sind indessen nicht geeignet, den festgestellten EtG-Wert
zu erklären (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. August 2014,
IV-2014/44). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht
Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit
Entscheid vom 4. Dezember 2014 abgewiesen (B 2014/186).
Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche,
Gerichtsschreiberin Louise Blanc Gähwiler
X, Rekurrent,
vertreten durch Dr.iur. Romana Weber, Rechtsanwältin, St. Leonhardstrasse 20,
9001 St. Gallen,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen,
Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
betreffend
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Führerausweisentzug (Sicherungsentzug)
Sachverhalt:
A.- X besitzt den Führerausweis der Kategorien B, D1, BE und D1E seit August 1966.
Zudem ist er für die Kategorien A, C und CE fahrberechtigt. Am 24. Juni 2006 lenkte er
einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration
von mindestens 1,88 Gewichtspromille. Aufgrund dieses Ereignisses verfügte das
Strassenverkehrsamt St. Gallen am 29. August 2006 einen Führerausweisentzug für die
Dauer von drei Monaten.
Am 8. April 2009 entzog das Strassenverkehrsamt X den Führerausweis vorsorglich, da
er am 27. Februar 2009 unter Alkoholeinfluss (Mittelwert von 2,37 Gewichtspromille
bzw. Alkoholgehalt unter Berücksichtigung des geltend gemachten Nachtrunks von
1,67 Gewichtspromille) ein Fahrzeug gelenkt und eine Streifkollision verursacht hatte.
Nach der verkehrsmedizinischen Begutachtung vom 16. Juni 2009 wurde ihm mit
Verfügung vom 2. September 2009 der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen.
B.- Mit Verfügung vom 22. Juni 2010 hob das Strassenverkehrsamt auf Gesuch von X
hin den Führerausweisentzug auf und erteilte ihn wieder mit der Auflage, eine
vollständige, kontrollierte Alkoholabstinenz gemäss Info-Blatt einzuhalten und alle
sechs Monate die Berichte der betreuenden Stellen – erstmals per 10. November 2010
– einzureichen. Für den Fall der Missachtung der Auflagen wurde der Entzug des
Führerausweises – allenfalls auf unbestimmte Zeit – angedroht. Am 28. August 2012
wurde die Auflage dahingehend angepasst, dass die weiterhin einzuhaltende
Alkoholabstinenz alle sechs Monate neu mittels Haaranalyse (Kopfhaar, mind. 5 cm,
keine Haarfärbungen oder andere Behandlungen) kontrolliert werde.
C.- In der ersten Haarprobe vom 18. November 2010 wurde kein Ethylglucuronid (EtG)
nachgewiesen. In den beiden nächsten Haarproben wurden 8 pg/mg (15. Juni 2011)
und 7,7 pg/mg (9. Dezember 2011) EtG gemessen. In beiden Fällen verzichtete das
Strassenverkehrsamt auf eine Anordnung von Massnahmen; es stützte sich dabei auf
die seit Kurzem überholte Praxis, wonach bei solchen Werten die geltend gemachte
Abstinenz nicht sicher widerlegt werden könne. Da in der am 21. Dezember 2012
abgenommenen Haarprobe 25 pg/mg EtG nachgewiesen wurden, entzog das
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Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 5. März 2013 X den Führerausweis für einen
Monat; die Massnahme wurde vom 6. Mai bis 5. Juni 2013 vollzogen. In der Haarprobe
vom 29. Juni 2013 wurden im ersten Segment (0-2 cm ab Kopfhaut) 7,7 pg/mg EtG
nachgewiesen, im zweiten Segment (2-5 cm ab Kopfhaut) fand sich kein EtG. Die
Haaranalyse der Probeentnahme vom 30. Dezember 2013 ergab einen EtG-Gehalt von
26 pg/mg. In der verkehrsmedizinischen Verlaufsbeurteilung vom 30. Januar 2014
wurde erwogen, dass aufgrund des bisherigen Verlaufs mit wiederholter
Nichteinhaltung der Auflagen (EtG 25 pg/mg im 12/2012) nicht von einer stabil
überwundenen Alkoholproblematik ausgegangen werden könne. Eine weitere
Befürwortung der Fahreignung sei deshalb aus verkehrsmedizinischer Sicht nicht
möglich. In der Folge entzog das Strassenverkehrsamt X den Führerausweis
vorsorglich und gewährte ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör.
D.- Mit Verfügung vom 18. März 2014 (zugestellt am 22. März 2014) entzog das
Strassenverkehrsamt X den Führerausweis gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 5 SVG auf unbestimmte Zeit. Als
Bedingungen für die Aufhebung des Entzugs wurden eine kontrollierte und fachlich
betreute Alkoholabstinenz (Suchtfachstelle) von mindestens sechs Monaten (gemäss
Info-Blatt) und eine verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung genannt. Einem
allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
E.- Gegen diese Verfügung erhob X mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 3. April
2014 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit den Anträgen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben
und dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die innert Frist
nachgereichte Rekursergänzung datiert vom 6. Mai 2014. Die Vorinstanz verzichtete
am 21. Mai 2014 auf eine Vernehmlassung. Das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung wies der Abteilungspräsident der
Verwaltungsrekurskommission am 10. Juni 2014 ab. Am 19. Juni 2014 reichte der
Rekurrent weitere Beweismittel ein.
Auf die Ausführungen des Rekurrenten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Erwägungen:
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1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die
Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur
Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 3. April 2014 ist rechtzeitig eingereicht
worden und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 6. Mai 2014 in formeller und
inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g
, 45, 47 und 48 des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den
Rekurs ist einzutreten.
2.- Der Rekurrent rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit
der Begründung, ihm sei mit Schreiben vom 12. Februar 2014 zwar mitgeteilt worden,
aufgrund der Haaranalyse vom 30. Dezember 2013 sei der Entzug des
Führerausweises auf unbestimmte Zeit vorgesehen. Nachdem er jedoch bei der
Vorinstanz telefonisch einen Termin für die Akteneinsicht und eine Besprechung der
Angelegenheit habe vereinbaren wollen, sei ihm mitgeteilt worden, dass man ihn nicht
anhöre und er die Verfügung abzuwarten habe (act. 7 Rz. 28). Die Vorinstanz liess sich
zum Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vernehmen.
a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde zunächst für die Verfahren vor den
Gerichtsinstanzen entwickelt. Er gilt aber – zumindest in seinem Kerngehalt – auch in
Verfahren vor den Verwaltungsbehörden (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im
Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 80). Das rechtliche Gehör dient einerseits der
Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht
beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen
eingreift. Dazu gehört unter anderem das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines
solchen Entscheides zur Sache zu äussern und Einsicht in die Akten zu nehmen (vgl.
BGE 127 I 56). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt grundsätzlich kein
Anspruch auf mündliche Anhörung (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 524 mit Hinweis auf BGE 134 I
140 E. 5.3). Hingegen besteht das Recht, Verfahrensakten am Sitz der betreffenden
Behörde einzusehen, gestützt darauf Notizen zu machen und Fotokopien erstellen zu
lassen, solange dies nicht zu einem überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand für die
Behörden führt (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen
2012, N 234; BGE 131 V 35 E. 4.2, in: Pra 95 [2006] Nr. 47).
bis
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Mit dem Rekurs können alle Mängel der angefochtenen Verfügung geltend gemacht
werden, besonders die Unzuständigkeit der erlassenden Behörde, der Verstoss gegen
wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des Sachverhalts sowie die Rechtswidrigkeit und die Unangemessenheit
des Verfügungsinhalts (Art. 46 Abs. 1 VRP). Aufgrund dieser umfassenden
Überprüfungsbefugnis (sog. volle Kognition) der Verwaltungsrekurskommission könnte
eine allfällige Gehörsverletzung im Rekursverfahren geheilt werden (vgl. statt vieler BGE
126 I 72), sofern sie nicht schwer ist.
b) Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 entzog die Vorinstanz dem Rekurrenten den
Führerausweis vorsorglich, nachdem die Haaranalyse einen EtG-Gehalt von 26 pg/mg
ergeben hatte. Gleichzeitig teilte sie mit, es sei davon auszugehen, dass er die
Suchtproblematik nicht überwunden habe bzw. eine erneute Problematik vorliege; der
Führerausweis sei deshalb auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Dem Rekurrenten wurde
freigestellt, innert zehn Tagen schriftlich zum Verfahren Stellung zu nehmen. Zudem
wurde er darauf hingewiesen, dass die Akten bei der Vorinstanz eingesehen werden
können (act. 15/9). Ein Anspruch auf persönliche Anhörung, in welcher die eigene
Sichtweise und Einwände vorgebracht werden können, besteht nicht. Die
Stellungnahme hat vielmehr schriftlich zu erfolgen, wie die Vorinstanz in ihrem
Schreiben ausdrücklich festgehalten hat. Insofern kann der Vorinstanz – sollte sich das
Telefongespräch wie vom Rekurrenten behauptet abgespielt haben – keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden. Der Rekurrent führt nicht aus, dass er
sich mit dem Akteneinsichtsrecht zufrieden gegeben hätte; vielmehr wollte er auch die
Angelegenheit mit der Sachbearbeiterin besprechen (act. 1 Ziff. 14). Dass sich diese
gemäss den Angaben des Rekurrenten geweigert habe, ihn zu empfangen, ist unter
diesen Umständen ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör ist auch in diesem Punkt nicht ersichtlich.
3.- Im Rekursverfahren ist umstritten, ob die Vorinstanz dem Rekurrenten den
Führerausweis gestützt auf das Ergebnis der Haaranalyse vom 30. Dezember 2013 zu
Recht wegen Nichteinhaltens der Alkohol-Abstinenzauflage auf unbestimmte Zeit
entzogen hat.
a) Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt:
SVG) fehlt es unter anderem bei demjenigen an der Fahreignung, der nicht frei ist von
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einer Sucht, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt. Wird
nachträglich festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr
bestehen, sind Führerausweise zu entziehen; sie können entzogen werden, wenn die
mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet
werden (Art. 16 Abs. 1 SVG). Die an die Wiedererteilung des Führerausweises
regelmässig geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen, die dazu dienen,
Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass die Sucht, welche die
Fahreignung ausschliesst, tatsächlich behoben ist und die Fahrfähigkeit der
betroffenen Person stabil ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6A.61/2005 vom
12. Januar 2006 E. 2.1, BGE 125 II 289 E. 2b mit Hinweis auf R. Schaffhauser,
Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die
Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2224).
b) Der Rekurrent wurde – nachdem er am 24. Juni 2006 und am 27. Februar 2009 einen
Personenwagen unter Alkoholeinfluss gelenkt hatte – zur Abklärung der Fahreignung
verkehrsmedizinisch untersucht. Die Gutachter gingen in ihrem Bericht vom 13. August
2009 von einem verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch mit Suchtgefährdung aus; eine
Alkoholabhängigkeit nach ICD-10 konnten sie nicht ausschliessen. Sie verneinten die
Fahreignung und empfahlen eine verkehrsmedizinische Neubeurteilung erst bei
Vorliegen eines mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenznachweises
(act. 15/150). In der Folge entzog die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. September 2009
dem Rekurrenten den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, setzte eine Sperrfrist von
zwölf Monaten an und knüpfte die Wiedererteilung des Führerausweises an die
Bedingung einer kontrollierten und fachlich betreuten Alkoholabstinenz (Arzt und
Beratungsstelle) von mindestens sechs Monaten (gemäss Infoblatt) sowie einer
verkehrsmedizinischen Neubeurteilung (act. 15/100 f.).
Am 22. Juni 2010 erteilte die Vorinstanz dem Rekurrenten den Führerausweis wieder.
Gleichzeitig verfügte sie die Auflagen, die vollständige, kontrollierte Alkoholabstinenz
weiter einzuhalten und alle sechs Monate die Berichte der betreuenden Stellen
einzureichen, aus welchen der Verlauf der kontrollierten Abstinenz hervorgehe. Sie wies
den Rekurrenten schliesslich darauf hin, dass bei Missachtung der Auflagen mit dem
Entzug des Führerausweises – allenfalls auf unbestimmte Zeit – zu rechnen sei
(act. 15/157 f.). In der am 18. November 2011 entnommenen Haarprobe liess sich kein
EtG-Gehalt nachweisen (act. 15/61). Die Haarprobe vom 15. Juni 2011 ergab einen
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EtG-Gehalt von 8 pg/mg (act. 15/54), diejenige vom 9. Dezember 2011 einen solchen
von 7,7 pg/mg (act. 15/46). Am 21. Juni 2012 wurde wiederum kein EtG nachgewiesen
(act. 15/35). Aufgrund der positiven Verlaufsberichte lockerte die Vorinstanz am
28. August 2012 die Auflagen dahingehend, als dass der Rekurrent weiterhin eine
kontrollierte Alkoholabstinenz einzuhalten habe, die Kontrolle jedoch mittels
Haaranalyse alle sechs Monate durchgeführt werde (act. 15/26). Da die Haarprobe vom
21. Dezember 2012 einen EtG-Gehalt von 25 pg/mg aufgewiesen hatte, entzog die
Vorinstanz dem Rekurrenten am 5. März 2013 den Führerausweis für einen Monat
(act. 15/23 f.). Auf welche gesetzliche Grundlage die Vorinstanz diesen
Warnungsentzug abstützte und weshalb sie nicht den vom Gesetz für diesen Fall
vorgesehenen Sicherungsentzug aussprach (vgl. Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 5
SVG), ist nicht klar. Darauf ist indessen nicht weiter einzugehen, da die entsprechende
Verfügung im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu prüfen ist. Die Haaranalyse vom
Juni 2013 verlief wiederum negativ auf EtG (act. 15/17 f.).
c) Die dem Rekurrenten am 30. Dezember 2013 abgenommene Haarprobe wies einen
EtG-Gehalt von 26 pg/mg auf (act. 15/13 f.). Diese Konzentration lässt auf einen gerade
noch moderaten Alkoholkonsum in den bis zu fünf Monaten vor der Probeentnahme
schliessen (vgl. Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Version 2012,
Ziff. 6.2, publiziert auf: www.sgrm.ch). EtG-Werte über 30 pg/mg sprechen
demgegenüber für einen übermässigen Alkoholkonsum (BGer 1C_809/2013 vom 13.
Juni 2014 E. 7).
aa) Bei der vom IRM angewandten forensisch-toxikologischen Haaranalyse auf EtG
handelt es sich um eine direkte, beweiskräftige Analysemethode. Das EtG ist ein nicht
oxidatives Nebenprodukt des Stoffwechsels von Trinkalkohol (B. Liniger, Die
forensisch-toxikologische Haaranalyse auf Ethylglucuronid – eine beweiskräftige
Untersuchungsmethode zur Überprüfung des Alkoholkonsums in der
verkehrsmedizinischen Begutachtung, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2006,
St. Gallen 2006, S. 41 ff.). Weil EtG ein Abbauprodukt von Alkohol ist, belegt dessen
Nachweis direkt den Konsum von Alkohol. Aufgrund des Kopfhaar-Längenwachstums
von ca. 1 cm pro Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum während der
entsprechenden Zeit vor der Haarentnahme machen (BGer 6A.8/2007 vom 1. Mai 2007
E. 2.3). Das Bundesgericht anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl
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zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer
Abstinenzverpflichtung (BGer 1C_809/2013 vom 13. Juni 2014 E. 3).
bb) Der Rekurrent macht geltend, sämtliche Untersuchungen beim Arzt hätten seine
Abstinenz bewiesen und die Gespräche bei der Suchtberatung seien gut verlaufen.
Zwar sei im Rahmen der Haaranalysen verschiedentlich ein EtG-Gehalt nachgewiesen
worden. Bis zum Dezember 2013 sei dieser aber nur einmal so erheblich gewesen,
dass zweifelsfrei von einem Alkoholkonsum habe ausgegangen werden können. Im
Herbst und Winter 2013 habe er keinen Alkohol konsumiert, sondern lediglich
alkoholfreies Bier. Er könne sich daher nicht erklären, weshalb anlässlich der
Haaranalyse vom 30. Dezember 2013 ein EtG-Gehalt von 26 pg/mg festgestellt worden
sei. Allenfalls könne dies darin begründet sein, dass er sich im November 2013 seine
Haare zweimal mit Wundbenzin habe auswaschen müssen, um Kunstharzfarbe aus
den Haaren zu entfernen. Sodann habe er im September 2013 eine offene Wunde im
Spital Wil während 15 Minuten in ein alkoholhaltiges Desinfektionsmittel eintauchen
müssen (act. 7 Rz. 19 ff.).
cc) In einem früheren Verfahren (VRKE IV-2011/20 vom 12. Mai 2011, publiziert auf:
www.gerichte.sg.ch/Rechtsprechung) – dort wurde geltend gemacht, das Ergebnis der
Haaranalyse sei durch die Benützung eines alkoholhaltigen Haarwassers verfälscht
worden – führte das IRM aus, dass ein äusserlicher Kontakt der Haare mit Alkohol nicht
geeignet sei, eine EtG-Einlagerung in die Haare zu erklären. Das bei der Haaranalyse
gemessene EtG entsteht als Alkoholabbauprodukt als sogenannter direkter Parameter
des Alkoholkonsums in der Leber und lagert sich danach über den Blutkreislauf und die
Haarwurzel in das wachsende Haar ein. Es widerspiegelt direkt das Konsumverhalten.
Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft ist die Frage nach einem allfälligen
Einfluss von alkoholhaltigem Haarwasser auf das Ergebnis der EtG-Haaranalyse zu
verneinen. Bis heute gilt der Konsum von Trinkalkohol als einzige Quelle dafür, dass
EtG in die Haare gelangen kann (vgl. Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in
Haarproben, a.a.O., Ziff. 3.1).
Gemäss wissenschaftlicher Erfahrung wird ein EtG-Wert von mehr als 7 pg/mg durch
den sachgemässen Gebrauch von alkoholhaltigen Produkten (Haarwasser,
Mundwasser, Hustensirup etc.) nicht erreicht (vgl. BGer 1C_20/2012 vom 18. April
2012 E. 2.2). Der EtG-Gehalt im Haar ist zwar nicht stabil gegenüber Umwelteinflüssen;
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durch die kosmetische Behandlung oder sehr intensives Haarewaschen wird der
Gehalt jedoch vermindert und nicht erhöht (Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in
Haarproben, a.a.O., Ziff. 6.5.1; vgl. zum Ganzen auch VRKE IV-2012/145 vom 26. April
2012 E. 3c/bb, publiziert auf: www.gerichte.sg.ch).
Die Begründung des Rekurrenten, der in seinem Haar festgestellte EtG-Gehalt rühre
von einem im November 2013 verwendeten Wundbenzin her, mit dem er sich die Haare
gewaschen habe, vermag daher einen EtG-Wert von 26 pg/mg nicht zu erklären und
stellt eine Schutzbehauptung dar. Hinzu kommt, dass das Haarewaschen den EtG-
Gehalt – wenn überhaupt – lediglich vermindern könnte. Mittels der Haaranalyse wird
zuverlässig der direkte Nachweis erbracht, dass eine Person während eines
bestimmten Zeitraumes vor der Entnahme der Haarprobe Alkohol getrunken hat (BGer
1C_342/2009 vom 23. März 2010 E. 3.3). Daher hat auch die angebliche Behandlung
der Wunde am 10. September 2013 mit Alkohol im Spital Wil keinen Einfluss auf den
EtG-Gehalt im Haar. Schliesslich ist der vom Rekurrenten eingereichten Spitalrechnung
vom 3. Oktober 2013 nicht zu entnehmen, mit welchem Mittel und wie er behandelt
worden ist (act. 20/2). Eine genauere Überprüfung seiner Behauptung ist daher nicht
möglich, mangels Erheblichkeit des Vorbringens aber auch nicht notwendig.
Die Auflage einer Alkoholabstinenz bedeutet einen vollständigen Verzicht auf Alkohol.
Indem in der Haarprobe vom 30. Dezember 2013 ein EtG-Gehalt von 26 pg/mg
nachgewiesen wurde, verletzte der Rekurrent somit die entsprechende Auflage. Die
Vorinstanz war damit berechtigt, ihm gemäss ihrer Androhung in der Verfügung vom
22. Juni 2010 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Der Rekurrent ist
– auch in Anbetracht der Ergebnisse früherer Haaranalysen – offensichtlich noch nicht
fähig, eine Alkoholabstinenz einzuhalten.
dd) Unter den dargelegten Umständen bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der
Rekurrent weiterhin stark gefährdet ist, Alkohol zu konsumieren, und dadurch die
Fahreignung nicht bejaht werden kann. Dementsprechend ist der Führerausweisentzug
auf unbestimmte Zeit (sog. Sicherungsentzug) nicht zu beanstanden. Aufgrund der
neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte bereits nach den Haarproben
vom 15. Juni 2011 (8 pg/mg EtG) und 9. Dezember 2011 (7,7 pg/mg EtG)
festgestanden, dass der Rekurrent die Abstinenzverpflichtung nicht eingehalten hat.
Bei EtG-Werten über 7 pg/mg liegt keine Abstinenz vor (vgl. BGer 1C_809/2013 vom
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13. Juni 2014 E. 7). Eine allfällige berufliche Angewiesenheit des Rekurrenten auf den
Führerausweis kann nicht berücksichtigt werden, da dieses Kriterium
administrativrechtlich einzig für die Bemessung der Dauer eines Warnungsentzugs,
nicht aber für einen Sicherungsentzug relevant ist (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG; BGE
6A.23/2004 vom 11. Juni 2004 E. 2.2).
4.- Mit dem Sicherungsentzug soll sichergestellt werden, dass der Rekurrent zum
Schutz der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer vom Strassenverkehr
ferngehalten wird. Dieser Zweck wäre gefährdet, wenn er während eines
Beschwerdeverfahrens als Motorfahrzeugführer zum Strassenverkehr zugelassen
würde. Einer allfälligen Beschwerde ist deshalb die vom Gesetz vorgesehene
aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 51 VRP).
5.- Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Dem
Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten
aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'700.–, worunter die
Kosten der Verfügung zur aufschiebenden Wirkung vom 10. Juni 2014 von Fr. 200.–,
erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 111 und 122 der Gerichtskostenverordnung,
sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– ist anzurechnen.
Entscheid:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
3. Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'700.– zu bezahlen.
Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– wird angerechnet.
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