opencaselaw.ch

IV-2014/44

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 28.08.2014

Sg Verwaltungsrekurskommission · 2009-09-02 · Deutsch SG

Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16 Abs. 1 SVG (SR 741.01). Trotz Alkoholabstinenzverpflichtung wurde in den Haaren des Betroffenen 26 pg/mg Ethylglucuronid festgestellt. Damit ist ein gerade noch moderater Alkoholkonsum während den fünf der Haarprobenahme vorausgehenden Monaten gewiesen. Der Rekurrent brachte vor, die Haare zweimal mit Wundbenzin ausgewaschen zu haben und eine offene Wunde mit einem alkoholhaltigen Desinfektionsmittel im Spital behandelt haben zu lassen; beide Vorbringen sind indessen nicht geeignet, den festgestellten EtG-Wert zu erklären (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. August 2014, IV-2014/44). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 4. Dezember 2014 abgewiesen (B 2014/186).

Sachverhalt

A.- X besitzt den Führerausweis der Kategorien B, D1, BE und D1E seit August 1966.

Zudem ist er für die Kategorien A, C und CE fahrberechtigt. Am 24. Juni 2006 lenkte er

einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration

von mindestens 1,88 Gewichtspromille. Aufgrund dieses Ereignisses verfügte das

Strassenverkehrsamt St. Gallen am 29. August 2006 einen Führerausweisentzug für die

Dauer von drei Monaten.

Am 8. April 2009 entzog das Strassenverkehrsamt X den Führerausweis vorsorglich, da

er am 27. Februar 2009 unter Alkoholeinfluss (Mittelwert von 2,37 Gewichtspromille

bzw. Alkoholgehalt unter Berücksichtigung des geltend gemachten Nachtrunks von

1,67 Gewichtspromille) ein Fahrzeug gelenkt und eine Streifkollision verursacht hatte.

Nach der verkehrsmedizinischen Begutachtung vom 16. Juni 2009 wurde ihm mit

Verfügung vom 2. September 2009 der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen.

B.- Mit Verfügung vom 22. Juni 2010 hob das Strassenverkehrsamt auf Gesuch von X

hin den Führerausweisentzug auf und erteilte ihn wieder mit der Auflage, eine

vollständige, kontrollierte Alkoholabstinenz gemäss Info-Blatt einzuhalten und alle

sechs Monate die Berichte der betreuenden Stellen – erstmals per 10. November 2010

– einzureichen. Für den Fall der Missachtung der Auflagen wurde der Entzug des

Führerausweises – allenfalls auf unbestimmte Zeit – angedroht. Am 28. August 2012

wurde die Auflage dahingehend angepasst, dass die weiterhin einzuhaltende

Alkoholabstinenz alle sechs Monate neu mittels Haaranalyse (Kopfhaar, mind. 5 cm,

keine Haarfärbungen oder andere Behandlungen) kontrolliert werde.

C.- In der ersten Haarprobe vom 18. November 2010 wurde kein Ethylglucuronid (EtG)

nachgewiesen. In den beiden nächsten Haarproben wurden 8 pg/mg (15. Juni 2011)

und 7,7 pg/mg (9. Dezember 2011) EtG gemessen. In beiden Fällen verzichtete das

Strassenverkehrsamt auf eine Anordnung von Massnahmen; es stützte sich dabei auf

die seit Kurzem überholte Praxis, wonach bei solchen Werten die geltend gemachte

Abstinenz nicht sicher widerlegt werden könne. Da in der am 21. Dezember 2012

abgenommenen Haarprobe 25 pg/mg EtG nachgewiesen wurden, entzog das

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 2/10

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 5. März 2013 X den Führerausweis für einen

Monat; die Massnahme wurde vom 6. Mai bis 5. Juni 2013 vollzogen. In der Haarprobe

vom 29. Juni 2013 wurden im ersten Segment (0-2 cm ab Kopfhaut) 7,7 pg/mg EtG

nachgewiesen, im zweiten Segment (2-5 cm ab Kopfhaut) fand sich kein EtG. Die

Haaranalyse der Probeentnahme vom 30. Dezember 2013 ergab einen EtG-Gehalt von

26 pg/mg. In der verkehrsmedizinischen Verlaufsbeurteilung vom 30. Januar 2014

wurde erwogen, dass aufgrund des bisherigen Verlaufs mit wiederholter

Nichteinhaltung der Auflagen (EtG 25 pg/mg im 12/2012) nicht von einer stabil

überwundenen Alkoholproblematik ausgegangen werden könne. Eine weitere

Befürwortung der Fahreignung sei deshalb aus verkehrsmedizinischer Sicht nicht

möglich. In der Folge entzog das Strassenverkehrsamt X den Führerausweis

vorsorglich und gewährte ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör.

D.- Mit Verfügung vom 18. März 2014 (zugestellt am 22. März 2014) entzog das

Strassenverkehrsamt X den Führerausweis gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 5 SVG auf unbestimmte Zeit. Als

Bedingungen für die Aufhebung des Entzugs wurden eine kontrollierte und fachlich

betreute Alkoholabstinenz (Suchtfachstelle) von mindestens sechs Monaten (gemäss

Info-Blatt) und eine verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung genannt. Einem

allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

E.- Gegen diese Verfügung erhob X mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 3. April

2014 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit den Anträgen, unter Kosten-

und Entschädigungsfolge sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben

und dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die innert Frist

nachgereichte Rekursergänzung datiert vom 6. Mai 2014. Die Vorinstanz verzichtete

am 21. Mai 2014 auf eine Vernehmlassung. Das Gesuch um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung wies der Abteilungspräsident der

Verwaltungsrekurskommission am 10. Juni 2014 ab. Am 19. Juni 2014 reichte der

Rekurrent weitere Beweismittel ein.

Auf die Ausführungen des Rekurrenten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen

eingegangen.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 3. April 2014 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 6. Mai 2014 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

E. 2 Der Rekurrent rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit

der Begründung, ihm sei mit Schreiben vom 12. Februar 2014 zwar mitgeteilt worden,

aufgrund der Haaranalyse vom 30. Dezember 2013 sei der Entzug des

Führerausweises auf unbestimmte Zeit vorgesehen. Nachdem er jedoch bei der

Vorinstanz telefonisch einen Termin für die Akteneinsicht und eine Besprechung der

Angelegenheit habe vereinbaren wollen, sei ihm mitgeteilt worden, dass man ihn nicht

anhöre und er die Verfügung abzuwarten habe (act. 7 Rz. 28). Die Vorinstanz liess sich

zum Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vernehmen.

a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde zunächst für die Verfahren vor den

Gerichtsinstanzen entwickelt. Er gilt aber – zumindest in seinem Kerngehalt – auch in

Verfahren vor den Verwaltungsbehörden (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im

Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 80). Das rechtliche Gehör dient einerseits der

Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht

beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen

eingreift. Dazu gehört unter anderem das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines

solchen Entscheides zur Sache zu äussern und Einsicht in die Akten zu nehmen (vgl.

BGE 127 I 56). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt grundsätzlich kein

Anspruch auf mündliche Anhörung (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 524 mit Hinweis auf BGE 134 I

140 E. 5.3). Hingegen besteht das Recht, Verfahrensakten am Sitz der betreffenden

Behörde einzusehen, gestützt darauf Notizen zu machen und Fotokopien erstellen zu

lassen, solange dies nicht zu einem überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand für die

Behörden führt (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen

2012, N 234; BGE 131 V 35 E. 4.2, in: Pra 95 [2006] Nr. 47).

bis

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 4/10

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Mit dem Rekurs können alle Mängel der angefochtenen Verfügung geltend gemacht

werden, besonders die Unzuständigkeit der erlassenden Behörde, der Verstoss gegen

wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften, die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des Sachverhalts sowie die Rechtswidrigkeit und die Unangemessenheit

des Verfügungsinhalts (Art. 46 Abs. 1 VRP). Aufgrund dieser umfassenden

Überprüfungsbefugnis (sog. volle Kognition) der Verwaltungsrekurskommission könnte

eine allfällige Gehörsverletzung im Rekursverfahren geheilt werden (vgl. statt vieler BGE

126 I 72), sofern sie nicht schwer ist.

b) Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 entzog die Vorinstanz dem Rekurrenten den

Führerausweis vorsorglich, nachdem die Haaranalyse einen EtG-Gehalt von 26 pg/mg

ergeben hatte. Gleichzeitig teilte sie mit, es sei davon auszugehen, dass er die

Suchtproblematik nicht überwunden habe bzw. eine erneute Problematik vorliege; der

Führerausweis sei deshalb auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Dem Rekurrenten wurde

freigestellt, innert zehn Tagen schriftlich zum Verfahren Stellung zu nehmen. Zudem

wurde er darauf hingewiesen, dass die Akten bei der Vorinstanz eingesehen werden

können (act. 15/9). Ein Anspruch auf persönliche Anhörung, in welcher die eigene

Sichtweise und Einwände vorgebracht werden können, besteht nicht. Die

Stellungnahme hat vielmehr schriftlich zu erfolgen, wie die Vorinstanz in ihrem

Schreiben ausdrücklich festgehalten hat. Insofern kann der Vorinstanz – sollte sich das

Telefongespräch wie vom Rekurrenten behauptet abgespielt haben – keine Verletzung

des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden. Der Rekurrent führt nicht aus, dass er

sich mit dem Akteneinsichtsrecht zufrieden gegeben hätte; vielmehr wollte er auch die

Angelegenheit mit der Sachbearbeiterin besprechen (act. 1 Ziff. 14). Dass sich diese

gemäss den Angaben des Rekurrenten geweigert habe, ihn zu empfangen, ist unter

diesen Umständen ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör ist auch in diesem Punkt nicht ersichtlich.

E. 3 Im Rekursverfahren ist umstritten, ob die Vorinstanz dem Rekurrenten den

Führerausweis gestützt auf das Ergebnis der Haaranalyse vom 30. Dezember 2013 zu

Recht wegen Nichteinhaltens der Alkohol-Abstinenzauflage auf unbestimmte Zeit

entzogen hat.

a) Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt:

SVG) fehlt es unter anderem bei demjenigen an der Fahreignung, der nicht frei ist von

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 5/10

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

einer Sucht, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt. Wird

nachträglich festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr

bestehen, sind Führerausweise zu entziehen; sie können entzogen werden, wenn die

mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet

werden (Art. 16 Abs. 1 SVG). Die an die Wiedererteilung des Führerausweises

regelmässig geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen, die dazu dienen,

Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass die Sucht, welche die

Fahreignung ausschliesst, tatsächlich behoben ist und die Fahrfähigkeit der

betroffenen Person stabil ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6A.61/2005 vom

12. Januar 2006 E. 2.1, BGE 125 II 289 E. 2b mit Hinweis auf R. Schaffhauser,

Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die

Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2224).

b) Der Rekurrent wurde – nachdem er am 24. Juni 2006 und am 27. Februar 2009 einen

Personenwagen unter Alkoholeinfluss gelenkt hatte – zur Abklärung der Fahreignung

verkehrsmedizinisch untersucht. Die Gutachter gingen in ihrem Bericht vom 13. August

2009 von einem verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch mit Suchtgefährdung aus; eine

Alkoholabhängigkeit nach ICD-10 konnten sie nicht ausschliessen. Sie verneinten die

Fahreignung und empfahlen eine verkehrsmedizinische Neubeurteilung erst bei

Vorliegen eines mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenznachweises

(act. 15/150). In der Folge entzog die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. September 2009

dem Rekurrenten den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, setzte eine Sperrfrist von

zwölf Monaten an und knüpfte die Wiedererteilung des Führerausweises an die

Bedingung einer kontrollierten und fachlich betreuten Alkoholabstinenz (Arzt und

Beratungsstelle) von mindestens sechs Monaten (gemäss Infoblatt) sowie einer

verkehrsmedizinischen Neubeurteilung (act. 15/100 f.).

Am 22. Juni 2010 erteilte die Vorinstanz dem Rekurrenten den Führerausweis wieder.

Gleichzeitig verfügte sie die Auflagen, die vollständige, kontrollierte Alkoholabstinenz

weiter einzuhalten und alle sechs Monate die Berichte der betreuenden Stellen

einzureichen, aus welchen der Verlauf der kontrollierten Abstinenz hervorgehe. Sie wies

den Rekurrenten schliesslich darauf hin, dass bei Missachtung der Auflagen mit dem

Entzug des Führerausweises – allenfalls auf unbestimmte Zeit – zu rechnen sei

(act. 15/157 f.). In der am 18. November 2011 entnommenen Haarprobe liess sich kein

EtG-Gehalt nachweisen (act. 15/61). Die Haarprobe vom 15. Juni 2011 ergab einen

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 6/10

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

EtG-Gehalt von 8 pg/mg (act. 15/54), diejenige vom 9. Dezember 2011 einen solchen

von 7,7 pg/mg (act. 15/46). Am 21. Juni 2012 wurde wiederum kein EtG nachgewiesen

(act. 15/35). Aufgrund der positiven Verlaufsberichte lockerte die Vorinstanz am

28. August 2012 die Auflagen dahingehend, als dass der Rekurrent weiterhin eine

kontrollierte Alkoholabstinenz einzuhalten habe, die Kontrolle jedoch mittels

Haaranalyse alle sechs Monate durchgeführt werde (act. 15/26). Da die Haarprobe vom

21. Dezember 2012 einen EtG-Gehalt von 25 pg/mg aufgewiesen hatte, entzog die

Vorinstanz dem Rekurrenten am 5. März 2013 den Führerausweis für einen Monat

(act. 15/23 f.). Auf welche gesetzliche Grundlage die Vorinstanz diesen

Warnungsentzug abstützte und weshalb sie nicht den vom Gesetz für diesen Fall

vorgesehenen Sicherungsentzug aussprach (vgl. Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 5

SVG), ist nicht klar. Darauf ist indessen nicht weiter einzugehen, da die entsprechende

Verfügung im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu prüfen ist. Die Haaranalyse vom

Juni 2013 verlief wiederum negativ auf EtG (act. 15/17 f.).

c) Die dem Rekurrenten am 30. Dezember 2013 abgenommene Haarprobe wies einen

EtG-Gehalt von 26 pg/mg auf (act. 15/13 f.). Diese Konzentration lässt auf einen gerade

noch moderaten Alkoholkonsum in den bis zu fünf Monaten vor der Probeentnahme

schliessen (vgl. Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Version 2012,

Ziff. 6.2, publiziert auf: www.sgrm.ch). EtG-Werte über 30 pg/mg sprechen

demgegenüber für einen übermässigen Alkoholkonsum (BGer 1C_809/2013 vom 13.

Juni 2014 E. 7).

aa) Bei der vom IRM angewandten forensisch-toxikologischen Haaranalyse auf EtG

handelt es sich um eine direkte, beweiskräftige Analysemethode. Das EtG ist ein nicht

oxidatives Nebenprodukt des Stoffwechsels von Trinkalkohol (B. Liniger, Die

forensisch-toxikologische Haaranalyse auf Ethylglucuronid – eine beweiskräftige

Untersuchungsmethode zur Überprüfung des Alkoholkonsums in der

verkehrsmedizinischen Begutachtung, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2006,

St. Gallen 2006, S. 41 ff.). Weil EtG ein Abbauprodukt von Alkohol ist, belegt dessen

Nachweis direkt den Konsum von Alkohol. Aufgrund des Kopfhaar-Längenwachstums

von ca. 1 cm pro Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum während der

entsprechenden Zeit vor der Haarentnahme machen (BGer 6A.8/2007 vom 1. Mai 2007

E. 2.3). Das Bundesgericht anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 7/10

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer

Abstinenzverpflichtung (BGer 1C_809/2013 vom 13. Juni 2014 E. 3).

bb) Der Rekurrent macht geltend, sämtliche Untersuchungen beim Arzt hätten seine

Abstinenz bewiesen und die Gespräche bei der Suchtberatung seien gut verlaufen.

Zwar sei im Rahmen der Haaranalysen verschiedentlich ein EtG-Gehalt nachgewiesen

worden. Bis zum Dezember 2013 sei dieser aber nur einmal so erheblich gewesen,

dass zweifelsfrei von einem Alkoholkonsum habe ausgegangen werden können. Im

Herbst und Winter 2013 habe er keinen Alkohol konsumiert, sondern lediglich

alkoholfreies Bier. Er könne sich daher nicht erklären, weshalb anlässlich der

Haaranalyse vom 30. Dezember 2013 ein EtG-Gehalt von 26 pg/mg festgestellt worden

sei. Allenfalls könne dies darin begründet sein, dass er sich im November 2013 seine

Haare zweimal mit Wundbenzin habe auswaschen müssen, um Kunstharzfarbe aus

den Haaren zu entfernen. Sodann habe er im September 2013 eine offene Wunde im

Spital Wil während 15 Minuten in ein alkoholhaltiges Desinfektionsmittel eintauchen

müssen (act. 7 Rz. 19 ff.).

cc) In einem früheren Verfahren (VRKE IV-2011/20 vom 12. Mai 2011, publiziert auf:

www.gerichte.sg.ch/Rechtsprechung) – dort wurde geltend gemacht, das Ergebnis der

Haaranalyse sei durch die Benützung eines alkoholhaltigen Haarwassers verfälscht

worden – führte das IRM aus, dass ein äusserlicher Kontakt der Haare mit Alkohol nicht

geeignet sei, eine EtG-Einlagerung in die Haare zu erklären. Das bei der Haaranalyse

gemessene EtG entsteht als Alkoholabbauprodukt als sogenannter direkter Parameter

des Alkoholkonsums in der Leber und lagert sich danach über den Blutkreislauf und die

Haarwurzel in das wachsende Haar ein. Es widerspiegelt direkt das Konsumverhalten.

Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft ist die Frage nach einem allfälligen

Einfluss von alkoholhaltigem Haarwasser auf das Ergebnis der EtG-Haaranalyse zu

verneinen. Bis heute gilt der Konsum von Trinkalkohol als einzige Quelle dafür, dass

EtG in die Haare gelangen kann (vgl. Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in

Haarproben, a.a.O., Ziff. 3.1).

Gemäss wissenschaftlicher Erfahrung wird ein EtG-Wert von mehr als 7 pg/mg durch

den sachgemässen Gebrauch von alkoholhaltigen Produkten (Haarwasser,

Mundwasser, Hustensirup etc.) nicht erreicht (vgl. BGer 1C_20/2012 vom 18. April

2012 E. 2.2). Der EtG-Gehalt im Haar ist zwar nicht stabil gegenüber Umwelteinflüssen;

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 8/10

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

durch die kosmetische Behandlung oder sehr intensives Haarewaschen wird der

Gehalt jedoch vermindert und nicht erhöht (Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in

Haarproben, a.a.O., Ziff. 6.5.1; vgl. zum Ganzen auch VRKE IV-2012/145 vom 26. April

2012 E. 3c/bb, publiziert auf: www.gerichte.sg.ch).

Die Begründung des Rekurrenten, der in seinem Haar festgestellte EtG-Gehalt rühre

von einem im November 2013 verwendeten Wundbenzin her, mit dem er sich die Haare

gewaschen habe, vermag daher einen EtG-Wert von 26 pg/mg nicht zu erklären und

stellt eine Schutzbehauptung dar. Hinzu kommt, dass das Haarewaschen den EtG-

Gehalt – wenn überhaupt – lediglich vermindern könnte. Mittels der Haaranalyse wird

zuverlässig der direkte Nachweis erbracht, dass eine Person während eines

bestimmten Zeitraumes vor der Entnahme der Haarprobe Alkohol getrunken hat (BGer

1C_342/2009 vom 23. März 2010 E. 3.3). Daher hat auch die angebliche Behandlung

der Wunde am 10. September 2013 mit Alkohol im Spital Wil keinen Einfluss auf den

EtG-Gehalt im Haar. Schliesslich ist der vom Rekurrenten eingereichten Spitalrechnung

vom 3. Oktober 2013 nicht zu entnehmen, mit welchem Mittel und wie er behandelt

worden ist (act. 20/2). Eine genauere Überprüfung seiner Behauptung ist daher nicht

möglich, mangels Erheblichkeit des Vorbringens aber auch nicht notwendig.

Die Auflage einer Alkoholabstinenz bedeutet einen vollständigen Verzicht auf Alkohol.

Indem in der Haarprobe vom 30. Dezember 2013 ein EtG-Gehalt von 26 pg/mg

nachgewiesen wurde, verletzte der Rekurrent somit die entsprechende Auflage. Die

Vorinstanz war damit berechtigt, ihm gemäss ihrer Androhung in der Verfügung vom

22. Juni 2010 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Der Rekurrent ist

– auch in Anbetracht der Ergebnisse früherer Haaranalysen – offensichtlich noch nicht

fähig, eine Alkoholabstinenz einzuhalten.

dd) Unter den dargelegten Umständen bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der

Rekurrent weiterhin stark gefährdet ist, Alkohol zu konsumieren, und dadurch die

Fahreignung nicht bejaht werden kann. Dementsprechend ist der Führerausweisentzug

auf unbestimmte Zeit (sog. Sicherungsentzug) nicht zu beanstanden. Aufgrund der

neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte bereits nach den Haarproben

vom 15. Juni 2011 (8 pg/mg EtG) und 9. Dezember 2011 (7,7 pg/mg EtG)

festgestanden, dass der Rekurrent die Abstinenzverpflichtung nicht eingehalten hat.

Bei EtG-Werten über 7 pg/mg liegt keine Abstinenz vor (vgl. BGer 1C_809/2013 vom

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 9/10

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

13. Juni 2014 E. 7). Eine allfällige berufliche Angewiesenheit des Rekurrenten auf den

Führerausweis kann nicht berücksichtigt werden, da dieses Kriterium

administrativrechtlich einzig für die Bemessung der Dauer eines Warnungsentzugs,

nicht aber für einen Sicherungsentzug relevant ist (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG; BGE

6A.23/2004 vom 11. Juni 2004 E. 2.2).

E. 4 Mit dem Sicherungsentzug soll sichergestellt werden, dass der Rekurrent zum Schutz der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer vom Strassenverkehr ferngehalten wird. Dieser Zweck wäre gefährdet, wenn er während eines Beschwerdeverfahrens als Motorfahrzeugführer zum Strassenverkehr zugelassen würde. Einer allfälligen Beschwerde ist deshalb die vom Gesetz vorgesehene aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 51 VRP).

E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'700.–, worunter die Kosten der Verfügung zur aufschiebenden Wirkung vom 10. Juni 2014 von Fr. 200.–, erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 111 und 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– ist anzurechnen. Entscheid:

Dispositiv
  1. Der Rekurs wird abgewiesen.
  2. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
  3. Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'700.– zu bezahlen.     Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– wird angerechnet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Fall-Nr.:

IV-2014/44

Stelle:

Verwaltungsrekurskommission

Rubrik:

Verkehr

Publikationsdatum: 03.10.2019

Entscheiddatum:

28.08.2014

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 28.08.2014

Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16 Abs. 1 SVG (SR 741.01). Trotz

Alkoholabstinenzverpflichtung wurde in den Haaren des Betroffenen 26 pg/

mg Ethylglucuronid festgestellt. Damit ist ein gerade noch moderater

Alkoholkonsum während den fünf der Haarprobenahme vorausgehenden

Monaten gewiesen. Der Rekurrent brachte vor, die Haare zweimal mit

Wundbenzin ausgewaschen zu haben und eine offene Wunde mit einem

alkoholhaltigen Desinfektionsmittel im Spital behandelt haben zu lassen;

beide Vorbringen sind indessen nicht geeignet, den festgestellten EtG-Wert

zu erklären (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. August 2014,

IV-2014/44). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht

Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit

Entscheid vom 4. Dezember 2014 abgewiesen (B 2014/186).

Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche,

Gerichtsschreiberin Louise Blanc Gähwiler

X, Rekurrent,

vertreten durch Dr.iur. Romana Weber, Rechtsanwältin, St. Leonhardstrasse 20,

9001 St. Gallen,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen,

Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

betreffend

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 1/10

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Führerausweisentzug (Sicherungsentzug)

Sachverhalt:

A.- X besitzt den Führerausweis der Kategorien B, D1, BE und D1E seit August 1966.

Zudem ist er für die Kategorien A, C und CE fahrberechtigt. Am 24. Juni 2006 lenkte er

einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration

von mindestens 1,88 Gewichtspromille. Aufgrund dieses Ereignisses verfügte das

Strassenverkehrsamt St. Gallen am 29. August 2006 einen Führerausweisentzug für die

Dauer von drei Monaten.

Am 8. April 2009 entzog das Strassenverkehrsamt X den Führerausweis vorsorglich, da

er am 27. Februar 2009 unter Alkoholeinfluss (Mittelwert von 2,37 Gewichtspromille

bzw. Alkoholgehalt unter Berücksichtigung des geltend gemachten Nachtrunks von

1,67 Gewichtspromille) ein Fahrzeug gelenkt und eine Streifkollision verursacht hatte.

Nach der verkehrsmedizinischen Begutachtung vom 16. Juni 2009 wurde ihm mit

Verfügung vom 2. September 2009 der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen.

B.- Mit Verfügung vom 22. Juni 2010 hob das Strassenverkehrsamt auf Gesuch von X

hin den Führerausweisentzug auf und erteilte ihn wieder mit der Auflage, eine

vollständige, kontrollierte Alkoholabstinenz gemäss Info-Blatt einzuhalten und alle

sechs Monate die Berichte der betreuenden Stellen – erstmals per 10. November 2010

– einzureichen. Für den Fall der Missachtung der Auflagen wurde der Entzug des

Führerausweises – allenfalls auf unbestimmte Zeit – angedroht. Am 28. August 2012

wurde die Auflage dahingehend angepasst, dass die weiterhin einzuhaltende

Alkoholabstinenz alle sechs Monate neu mittels Haaranalyse (Kopfhaar, mind. 5 cm,

keine Haarfärbungen oder andere Behandlungen) kontrolliert werde.

C.- In der ersten Haarprobe vom 18. November 2010 wurde kein Ethylglucuronid (EtG)

nachgewiesen. In den beiden nächsten Haarproben wurden 8 pg/mg (15. Juni 2011)

und 7,7 pg/mg (9. Dezember 2011) EtG gemessen. In beiden Fällen verzichtete das

Strassenverkehrsamt auf eine Anordnung von Massnahmen; es stützte sich dabei auf

die seit Kurzem überholte Praxis, wonach bei solchen Werten die geltend gemachte

Abstinenz nicht sicher widerlegt werden könne. Da in der am 21. Dezember 2012

abgenommenen Haarprobe 25 pg/mg EtG nachgewiesen wurden, entzog das

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 2/10

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 5. März 2013 X den Führerausweis für einen

Monat; die Massnahme wurde vom 6. Mai bis 5. Juni 2013 vollzogen. In der Haarprobe

vom 29. Juni 2013 wurden im ersten Segment (0-2 cm ab Kopfhaut) 7,7 pg/mg EtG

nachgewiesen, im zweiten Segment (2-5 cm ab Kopfhaut) fand sich kein EtG. Die

Haaranalyse der Probeentnahme vom 30. Dezember 2013 ergab einen EtG-Gehalt von

26 pg/mg. In der verkehrsmedizinischen Verlaufsbeurteilung vom 30. Januar 2014

wurde erwogen, dass aufgrund des bisherigen Verlaufs mit wiederholter

Nichteinhaltung der Auflagen (EtG 25 pg/mg im 12/2012) nicht von einer stabil

überwundenen Alkoholproblematik ausgegangen werden könne. Eine weitere

Befürwortung der Fahreignung sei deshalb aus verkehrsmedizinischer Sicht nicht

möglich. In der Folge entzog das Strassenverkehrsamt X den Führerausweis

vorsorglich und gewährte ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör.

D.- Mit Verfügung vom 18. März 2014 (zugestellt am 22. März 2014) entzog das

Strassenverkehrsamt X den Führerausweis gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 5 SVG auf unbestimmte Zeit. Als

Bedingungen für die Aufhebung des Entzugs wurden eine kontrollierte und fachlich

betreute Alkoholabstinenz (Suchtfachstelle) von mindestens sechs Monaten (gemäss

Info-Blatt) und eine verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung genannt. Einem

allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

E.- Gegen diese Verfügung erhob X mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 3. April

2014 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit den Anträgen, unter Kosten-

und Entschädigungsfolge sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben

und dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die innert Frist

nachgereichte Rekursergänzung datiert vom 6. Mai 2014. Die Vorinstanz verzichtete

am 21. Mai 2014 auf eine Vernehmlassung. Das Gesuch um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung wies der Abteilungspräsident der

Verwaltungsrekurskommission am 10. Juni 2014 ab. Am 19. Juni 2014 reichte der

Rekurrent weitere Beweismittel ein.

Auf die Ausführungen des Rekurrenten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen

eingegangen.

Erwägungen:

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 3/10

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die

Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur

Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 3. April 2014 ist rechtzeitig eingereicht

worden und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 6. Mai 2014 in formeller und

inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g

, 45, 47 und 48 des

Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den

Rekurs ist einzutreten.

2.- Der Rekurrent rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit

der Begründung, ihm sei mit Schreiben vom 12. Februar 2014 zwar mitgeteilt worden,

aufgrund der Haaranalyse vom 30. Dezember 2013 sei der Entzug des

Führerausweises auf unbestimmte Zeit vorgesehen. Nachdem er jedoch bei der

Vorinstanz telefonisch einen Termin für die Akteneinsicht und eine Besprechung der

Angelegenheit habe vereinbaren wollen, sei ihm mitgeteilt worden, dass man ihn nicht

anhöre und er die Verfügung abzuwarten habe (act. 7 Rz. 28). Die Vorinstanz liess sich

zum Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vernehmen.

a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde zunächst für die Verfahren vor den

Gerichtsinstanzen entwickelt. Er gilt aber – zumindest in seinem Kerngehalt – auch in

Verfahren vor den Verwaltungsbehörden (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im

Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 80). Das rechtliche Gehör dient einerseits der

Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht

beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen

eingreift. Dazu gehört unter anderem das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines

solchen Entscheides zur Sache zu äussern und Einsicht in die Akten zu nehmen (vgl.

BGE 127 I 56). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt grundsätzlich kein

Anspruch auf mündliche Anhörung (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 524 mit Hinweis auf BGE 134 I

140 E. 5.3). Hingegen besteht das Recht, Verfahrensakten am Sitz der betreffenden

Behörde einzusehen, gestützt darauf Notizen zu machen und Fotokopien erstellen zu

lassen, solange dies nicht zu einem überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand für die

Behörden führt (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen

2012, N 234; BGE 131 V 35 E. 4.2, in: Pra 95 [2006] Nr. 47).

bis

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 4/10

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Mit dem Rekurs können alle Mängel der angefochtenen Verfügung geltend gemacht

werden, besonders die Unzuständigkeit der erlassenden Behörde, der Verstoss gegen

wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften, die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des Sachverhalts sowie die Rechtswidrigkeit und die Unangemessenheit

des Verfügungsinhalts (Art. 46 Abs. 1 VRP). Aufgrund dieser umfassenden

Überprüfungsbefugnis (sog. volle Kognition) der Verwaltungsrekurskommission könnte

eine allfällige Gehörsverletzung im Rekursverfahren geheilt werden (vgl. statt vieler BGE

126 I 72), sofern sie nicht schwer ist.

b) Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 entzog die Vorinstanz dem Rekurrenten den

Führerausweis vorsorglich, nachdem die Haaranalyse einen EtG-Gehalt von 26 pg/mg

ergeben hatte. Gleichzeitig teilte sie mit, es sei davon auszugehen, dass er die

Suchtproblematik nicht überwunden habe bzw. eine erneute Problematik vorliege; der

Führerausweis sei deshalb auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Dem Rekurrenten wurde

freigestellt, innert zehn Tagen schriftlich zum Verfahren Stellung zu nehmen. Zudem

wurde er darauf hingewiesen, dass die Akten bei der Vorinstanz eingesehen werden

können (act. 15/9). Ein Anspruch auf persönliche Anhörung, in welcher die eigene

Sichtweise und Einwände vorgebracht werden können, besteht nicht. Die

Stellungnahme hat vielmehr schriftlich zu erfolgen, wie die Vorinstanz in ihrem

Schreiben ausdrücklich festgehalten hat. Insofern kann der Vorinstanz – sollte sich das

Telefongespräch wie vom Rekurrenten behauptet abgespielt haben – keine Verletzung

des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden. Der Rekurrent führt nicht aus, dass er

sich mit dem Akteneinsichtsrecht zufrieden gegeben hätte; vielmehr wollte er auch die

Angelegenheit mit der Sachbearbeiterin besprechen (act. 1 Ziff. 14). Dass sich diese

gemäss den Angaben des Rekurrenten geweigert habe, ihn zu empfangen, ist unter

diesen Umständen ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör ist auch in diesem Punkt nicht ersichtlich.

3.- Im Rekursverfahren ist umstritten, ob die Vorinstanz dem Rekurrenten den

Führerausweis gestützt auf das Ergebnis der Haaranalyse vom 30. Dezember 2013 zu

Recht wegen Nichteinhaltens der Alkohol-Abstinenzauflage auf unbestimmte Zeit

entzogen hat.

a) Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt:

SVG) fehlt es unter anderem bei demjenigen an der Fahreignung, der nicht frei ist von

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 5/10

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

einer Sucht, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt. Wird

nachträglich festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr

bestehen, sind Führerausweise zu entziehen; sie können entzogen werden, wenn die

mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet

werden (Art. 16 Abs. 1 SVG). Die an die Wiedererteilung des Führerausweises

regelmässig geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen, die dazu dienen,

Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass die Sucht, welche die

Fahreignung ausschliesst, tatsächlich behoben ist und die Fahrfähigkeit der

betroffenen Person stabil ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6A.61/2005 vom

12. Januar 2006 E. 2.1, BGE 125 II 289 E. 2b mit Hinweis auf R. Schaffhauser,

Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die

Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2224).

b) Der Rekurrent wurde – nachdem er am 24. Juni 2006 und am 27. Februar 2009 einen

Personenwagen unter Alkoholeinfluss gelenkt hatte – zur Abklärung der Fahreignung

verkehrsmedizinisch untersucht. Die Gutachter gingen in ihrem Bericht vom 13. August

2009 von einem verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch mit Suchtgefährdung aus; eine

Alkoholabhängigkeit nach ICD-10 konnten sie nicht ausschliessen. Sie verneinten die

Fahreignung und empfahlen eine verkehrsmedizinische Neubeurteilung erst bei

Vorliegen eines mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenznachweises

(act. 15/150). In der Folge entzog die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. September 2009

dem Rekurrenten den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, setzte eine Sperrfrist von

zwölf Monaten an und knüpfte die Wiedererteilung des Führerausweises an die

Bedingung einer kontrollierten und fachlich betreuten Alkoholabstinenz (Arzt und

Beratungsstelle) von mindestens sechs Monaten (gemäss Infoblatt) sowie einer

verkehrsmedizinischen Neubeurteilung (act. 15/100 f.).

Am 22. Juni 2010 erteilte die Vorinstanz dem Rekurrenten den Führerausweis wieder.

Gleichzeitig verfügte sie die Auflagen, die vollständige, kontrollierte Alkoholabstinenz

weiter einzuhalten und alle sechs Monate die Berichte der betreuenden Stellen

einzureichen, aus welchen der Verlauf der kontrollierten Abstinenz hervorgehe. Sie wies

den Rekurrenten schliesslich darauf hin, dass bei Missachtung der Auflagen mit dem

Entzug des Führerausweises – allenfalls auf unbestimmte Zeit – zu rechnen sei

(act. 15/157 f.). In der am 18. November 2011 entnommenen Haarprobe liess sich kein

EtG-Gehalt nachweisen (act. 15/61). Die Haarprobe vom 15. Juni 2011 ergab einen

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 6/10

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

EtG-Gehalt von 8 pg/mg (act. 15/54), diejenige vom 9. Dezember 2011 einen solchen

von 7,7 pg/mg (act. 15/46). Am 21. Juni 2012 wurde wiederum kein EtG nachgewiesen

(act. 15/35). Aufgrund der positiven Verlaufsberichte lockerte die Vorinstanz am

28. August 2012 die Auflagen dahingehend, als dass der Rekurrent weiterhin eine

kontrollierte Alkoholabstinenz einzuhalten habe, die Kontrolle jedoch mittels

Haaranalyse alle sechs Monate durchgeführt werde (act. 15/26). Da die Haarprobe vom

21. Dezember 2012 einen EtG-Gehalt von 25 pg/mg aufgewiesen hatte, entzog die

Vorinstanz dem Rekurrenten am 5. März 2013 den Führerausweis für einen Monat

(act. 15/23 f.). Auf welche gesetzliche Grundlage die Vorinstanz diesen

Warnungsentzug abstützte und weshalb sie nicht den vom Gesetz für diesen Fall

vorgesehenen Sicherungsentzug aussprach (vgl. Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 5

SVG), ist nicht klar. Darauf ist indessen nicht weiter einzugehen, da die entsprechende

Verfügung im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu prüfen ist. Die Haaranalyse vom

Juni 2013 verlief wiederum negativ auf EtG (act. 15/17 f.).

c) Die dem Rekurrenten am 30. Dezember 2013 abgenommene Haarprobe wies einen

EtG-Gehalt von 26 pg/mg auf (act. 15/13 f.). Diese Konzentration lässt auf einen gerade

noch moderaten Alkoholkonsum in den bis zu fünf Monaten vor der Probeentnahme

schliessen (vgl. Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Version 2012,

Ziff. 6.2, publiziert auf: www.sgrm.ch). EtG-Werte über 30 pg/mg sprechen

demgegenüber für einen übermässigen Alkoholkonsum (BGer 1C_809/2013 vom 13.

Juni 2014 E. 7).

aa) Bei der vom IRM angewandten forensisch-toxikologischen Haaranalyse auf EtG

handelt es sich um eine direkte, beweiskräftige Analysemethode. Das EtG ist ein nicht

oxidatives Nebenprodukt des Stoffwechsels von Trinkalkohol (B. Liniger, Die

forensisch-toxikologische Haaranalyse auf Ethylglucuronid – eine beweiskräftige

Untersuchungsmethode zur Überprüfung des Alkoholkonsums in der

verkehrsmedizinischen Begutachtung, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2006,

St. Gallen 2006, S. 41 ff.). Weil EtG ein Abbauprodukt von Alkohol ist, belegt dessen

Nachweis direkt den Konsum von Alkohol. Aufgrund des Kopfhaar-Längenwachstums

von ca. 1 cm pro Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum während der

entsprechenden Zeit vor der Haarentnahme machen (BGer 6A.8/2007 vom 1. Mai 2007

E. 2.3). Das Bundesgericht anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 7/10

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer

Abstinenzverpflichtung (BGer 1C_809/2013 vom 13. Juni 2014 E. 3).

bb) Der Rekurrent macht geltend, sämtliche Untersuchungen beim Arzt hätten seine

Abstinenz bewiesen und die Gespräche bei der Suchtberatung seien gut verlaufen.

Zwar sei im Rahmen der Haaranalysen verschiedentlich ein EtG-Gehalt nachgewiesen

worden. Bis zum Dezember 2013 sei dieser aber nur einmal so erheblich gewesen,

dass zweifelsfrei von einem Alkoholkonsum habe ausgegangen werden können. Im

Herbst und Winter 2013 habe er keinen Alkohol konsumiert, sondern lediglich

alkoholfreies Bier. Er könne sich daher nicht erklären, weshalb anlässlich der

Haaranalyse vom 30. Dezember 2013 ein EtG-Gehalt von 26 pg/mg festgestellt worden

sei. Allenfalls könne dies darin begründet sein, dass er sich im November 2013 seine

Haare zweimal mit Wundbenzin habe auswaschen müssen, um Kunstharzfarbe aus

den Haaren zu entfernen. Sodann habe er im September 2013 eine offene Wunde im

Spital Wil während 15 Minuten in ein alkoholhaltiges Desinfektionsmittel eintauchen

müssen (act. 7 Rz. 19 ff.).

cc) In einem früheren Verfahren (VRKE IV-2011/20 vom 12. Mai 2011, publiziert auf:

www.gerichte.sg.ch/Rechtsprechung) – dort wurde geltend gemacht, das Ergebnis der

Haaranalyse sei durch die Benützung eines alkoholhaltigen Haarwassers verfälscht

worden – führte das IRM aus, dass ein äusserlicher Kontakt der Haare mit Alkohol nicht

geeignet sei, eine EtG-Einlagerung in die Haare zu erklären. Das bei der Haaranalyse

gemessene EtG entsteht als Alkoholabbauprodukt als sogenannter direkter Parameter

des Alkoholkonsums in der Leber und lagert sich danach über den Blutkreislauf und die

Haarwurzel in das wachsende Haar ein. Es widerspiegelt direkt das Konsumverhalten.

Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft ist die Frage nach einem allfälligen

Einfluss von alkoholhaltigem Haarwasser auf das Ergebnis der EtG-Haaranalyse zu

verneinen. Bis heute gilt der Konsum von Trinkalkohol als einzige Quelle dafür, dass

EtG in die Haare gelangen kann (vgl. Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in

Haarproben, a.a.O., Ziff. 3.1).

Gemäss wissenschaftlicher Erfahrung wird ein EtG-Wert von mehr als 7 pg/mg durch

den sachgemässen Gebrauch von alkoholhaltigen Produkten (Haarwasser,

Mundwasser, Hustensirup etc.) nicht erreicht (vgl. BGer 1C_20/2012 vom 18. April

2012 E. 2.2). Der EtG-Gehalt im Haar ist zwar nicht stabil gegenüber Umwelteinflüssen;

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 8/10

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

durch die kosmetische Behandlung oder sehr intensives Haarewaschen wird der

Gehalt jedoch vermindert und nicht erhöht (Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in

Haarproben, a.a.O., Ziff. 6.5.1; vgl. zum Ganzen auch VRKE IV-2012/145 vom 26. April

2012 E. 3c/bb, publiziert auf: www.gerichte.sg.ch).

Die Begründung des Rekurrenten, der in seinem Haar festgestellte EtG-Gehalt rühre

von einem im November 2013 verwendeten Wundbenzin her, mit dem er sich die Haare

gewaschen habe, vermag daher einen EtG-Wert von 26 pg/mg nicht zu erklären und

stellt eine Schutzbehauptung dar. Hinzu kommt, dass das Haarewaschen den EtG-

Gehalt – wenn überhaupt – lediglich vermindern könnte. Mittels der Haaranalyse wird

zuverlässig der direkte Nachweis erbracht, dass eine Person während eines

bestimmten Zeitraumes vor der Entnahme der Haarprobe Alkohol getrunken hat (BGer

1C_342/2009 vom 23. März 2010 E. 3.3). Daher hat auch die angebliche Behandlung

der Wunde am 10. September 2013 mit Alkohol im Spital Wil keinen Einfluss auf den

EtG-Gehalt im Haar. Schliesslich ist der vom Rekurrenten eingereichten Spitalrechnung

vom 3. Oktober 2013 nicht zu entnehmen, mit welchem Mittel und wie er behandelt

worden ist (act. 20/2). Eine genauere Überprüfung seiner Behauptung ist daher nicht

möglich, mangels Erheblichkeit des Vorbringens aber auch nicht notwendig.

Die Auflage einer Alkoholabstinenz bedeutet einen vollständigen Verzicht auf Alkohol.

Indem in der Haarprobe vom 30. Dezember 2013 ein EtG-Gehalt von 26 pg/mg

nachgewiesen wurde, verletzte der Rekurrent somit die entsprechende Auflage. Die

Vorinstanz war damit berechtigt, ihm gemäss ihrer Androhung in der Verfügung vom

22. Juni 2010 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Der Rekurrent ist

– auch in Anbetracht der Ergebnisse früherer Haaranalysen – offensichtlich noch nicht

fähig, eine Alkoholabstinenz einzuhalten.

dd) Unter den dargelegten Umständen bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der

Rekurrent weiterhin stark gefährdet ist, Alkohol zu konsumieren, und dadurch die

Fahreignung nicht bejaht werden kann. Dementsprechend ist der Führerausweisentzug

auf unbestimmte Zeit (sog. Sicherungsentzug) nicht zu beanstanden. Aufgrund der

neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte bereits nach den Haarproben

vom 15. Juni 2011 (8 pg/mg EtG) und 9. Dezember 2011 (7,7 pg/mg EtG)

festgestanden, dass der Rekurrent die Abstinenzverpflichtung nicht eingehalten hat.

Bei EtG-Werten über 7 pg/mg liegt keine Abstinenz vor (vgl. BGer 1C_809/2013 vom

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 9/10

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

13. Juni 2014 E. 7). Eine allfällige berufliche Angewiesenheit des Rekurrenten auf den

Führerausweis kann nicht berücksichtigt werden, da dieses Kriterium

administrativrechtlich einzig für die Bemessung der Dauer eines Warnungsentzugs,

nicht aber für einen Sicherungsentzug relevant ist (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG; BGE

6A.23/2004 vom 11. Juni 2004 E. 2.2).

4.- Mit dem Sicherungsentzug soll sichergestellt werden, dass der Rekurrent zum

Schutz der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer vom Strassenverkehr

ferngehalten wird. Dieser Zweck wäre gefährdet, wenn er während eines

Beschwerdeverfahrens als Motorfahrzeugführer zum Strassenverkehr zugelassen

würde. Einer allfälligen Beschwerde ist deshalb die vom Gesetz vorgesehene

aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 51 VRP).

5.- Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Dem

Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten

aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'700.–, worunter die

Kosten der Verfügung zur aufschiebenden Wirkung vom 10. Juni 2014 von Fr. 200.–,

erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 111 und 122 der Gerichtskostenverordnung,

sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– ist anzurechnen.

Entscheid:

1.  Der Rekurs wird abgewiesen.

2.  Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.  Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'700.– zu bezahlen.

Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– wird angerechnet.

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 10/10