Art. 16 SVG (SR 741.01). Dass ein Fahrzeuglenker zum Alkoholmissbrauch neigt, stellt einen besonderen Grund dar, der Auflagen rechtfertigt. In solchen Fällen ist eine Kontrolle erforderlich, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. November 2014, IV-2014/39). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Mai 2015 abgewiesen (B 2014/237).
Sachverhalt
A.- X erwarb den Führerausweis der Kategorie B am 7. Oktober 1986. Am 18. Februar
2013 fuhr sie nach dem Mittag auf der A53 von Uznach nach Rapperswil-Jona. Dabei
fiel sie auf, weil sie Schlangenlinien und im Tunnel ohne Licht fuhr sowie den Randstein
streifte. Nach Hinweisen eines anderen Fahrzeuglenkers konnte sie in Rapperswil
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angehalten und kontrolliert werden. Da sie Alkoholmundgeruch aufwies, führte die
Polizei zwei Atemlufttests durch, die einen Wert von über 0,8 Promille ergaben.
Daraufhin wurde eine Blutentnahme im Spital Linth angeordnet. Das Institut für
Rechtsmedizin des Kantonsspitals St.Gallen stellte fest, dass X zum Zeitpunkt des
Ereignisses eine Blutalkoholkonzentration von rund 2,76 Gewichtspromillen (Mittelwert;
minimal 2,69 ‰, maximal 3,22 ‰) hatte. Die Polizei nahm ihr den Führerausweis auf
der Stelle ab.
B.- Am 3. April 2013 erliess das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt rückwirkend
einen vorsorglichen Führerausweisentzug ab dem 18. Februar 2013. Am 11. April 2013
ordnete es nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine verkehrsmedizinische
Untersuchung an. Mit Strafbefehl vom 12. April 2013 sprach das Untersuchungsamt
Uznach X des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der mehrfachen Verletzung von
Verkehrsregeln schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe (60
Tagessätze zu je Fr. 60.–) und einer Busse von Fr. 2'000.–. Der verkehrsmedizinische
Bericht vom 5. August 2013 hält fest, dass die am 18. Februar 2013 festgestellte
Blutalkoholkonzentration sehr hoch gewesen sei; daraus lasse sich eine besondere
Alkoholgewöhnung, die nur durch ein chronisch normabweichendes Trinkverhalten
erworben sein könne, ableiten. Weder anhand der Angaben von X noch anhand der
Analyseergebnisse (Segment 0-1 cm ab Haut: EtG-Wert von 25 pg/mg; Segment 1-2
cm ab Haut: EtG-Wert von weniger als 7 pg/mg) könne jedoch ein konstant vermehrter
Alkoholkonsum abgeleitet werden. Insgesamt sei aus verkehrsmedizinischer Sicht von
einem episodenhaft überhöhten Alkoholkonsum mit besonderer Alkoholtoleranz und
somit zumindest von einer Alkoholgefährdung auszugehen. Nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs wurde der Führerausweis am 13. August 2013 mit den Auflagen
versehen, dass X nur in absolut alkoholfreiem Zustand (Fahrabstinenz 0,0 ‰) ein
Motorfahrzeug lenken dürfe. Diese Auflage werde mit Code 05.08 im Führerausweis
eingetragen (Ziff. 1 lit. a), ergänzend sei im Januar 2014 und Juli 2014 jeweils eine
Haaranalyse zur Verlaufskontrolle durchzuführen (Ziff. 1 lit. b), diese Auflage habe auf
unbestimmte Zeit Gültigkeit und ein schriftliches Gesuch um Aufhebung der Auflage
könne frühestens nach der 2. Haaranalyse im Juli 2014 geprüft werden (Ziff. 1 lit. c), bei
Missachten der Auflagen habe X mit dem Entzug des Führerausweises – allenfalls auf
unbestimmte Zeit – zu rechnen (Ziff. 1 lit. d), einem allfälligen Rekurs werde zufolge
Gefahr die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 2). Mit Verfügung vom 5. September
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2013 wurde X der Führerausweis für die Dauer von sieben Monaten (Warnungsentzug),
mit Wirkung ab 18. Februar 2013 bis 17. September 2013, entzogen.
C.- Die verkehrsmedizinische Untersuchung vom 13. Februar 2014 ergab gemäss
Untersuchungsbericht vom 27. Februar 2014 einen EtG-Wert von 42 pg/mg, was für
einen übermässigen Alkoholkonsum spricht. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
verfügte das Strassenverkehrsamt am 18. März 2014, dass der Führerausweis mit
folgenden Auflagen versehen werde (Ziff. 1): X habe die vollständige, kontrollierte
Alkoholabstinenz gemäss Info-Blatt einzuhalten (lit. a), die Auflagenkontrolle inklusive
Haaranalyse erfolge alle sechs Monate am Institut für Rechtsmedizin (IRM) in St.Gallen,
wobei die Kosten zu ihren Lasten gehen würden, die Kontrollen im Juli und Januar zu
erfolgen hätten und der Verlaufsbericht der Suchtfachstelle jeweils zur
Abstinenzkontrolle (Haaranalyse) in das IRM mitzubringen sei (lit. b), diese Auflagen
hätten auf unbestimmte Zeit Gültigkeit und würden mit Code 101 in den Führerausweis
eingetragen, eine Aufhebung der Abstinenzkontrolle könne frühestens in zwei Jahren
geprüft werden (lit. c), bei Missachten der Auflagen habe X mit dem Entzug des
Führerausweises – allenfalls auf unbestimmte Zeit – zu rechnen (lit. d), einem allfälligen
Rekurs werde zufolge Gefahr die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 2), die Gebühr
betrage Fr. 250.– (Ziff. 3).
D.- Gegen die Verfügung vom 18. März 2014 erhob X am 20. März 2014 Rekurs bei der
Verwaltungsrekurskommission; am 22. März 2014 ergänzte sie ihn. Damit beantragte
sie sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und machte geltend,
dass das Resultat der Haaranalyse nicht auf Alkoholkonsum zurückzuführen sei. Sie
habe kein Alkoholproblem. Eine weitere Eingabe reichte sie am 29. März 2014 ein. Das
Strassenverkehrsamt verzichtete auf eine Vernehmlassung. Am 11. August 2014
informierte es das Gericht darüber, dass das IRM St.Gallen die Alkoholabstinenz der
Rekurrentin mit Verlaufskontrolle vom 11. Juli 2014 bestätigt habe. Eine Fachtherapie
bei der Suchtfachstelle sei allerdings entgegen der Verfügung vom 18. März 2014 nicht
besucht worden.
Auf die Ausführungen der Rekurrentin wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 20. März 2014 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
E. 2 Strittig ist, ob die Auflagen der Totalabstinenz im Führerausweis zulässig und
verhältnismässig sind.
a) Die Rekurrentin erklärte zusammengefasst, es sei nicht möglich, dass der Wert der
Haaranalyse auf Alkoholkonsum zurückzuführen sei. Sie habe in den letzten Monaten
kaum Alkohol konsumiert und sich seit ihrem Fehlverhalten an die Alkoholabstinenz
gehalten. Sie würde nie mehr auch nur mit 0,1‰ ein Fahrzeug lenken. Bei dem Vorfall
im Februar 2013 sei es ihr im Zusammenhang mit dem Tod ihrer Schwester sehr
schlecht gegangen. Sie habe den Verlust in der Zwischenzeit mithilfe einer Psychologin
verarbeiten können. Es gehe ihr wieder gut. Für das Resultat der Haaranalyse habe sie
nur eine Erklärung: Da sie unter Schlafproblemen leide, habe sie vor dem Schlafen
Baldrian eingenommen. Dieser enthalte 66% Alkohol, was ihr nicht bewusst gewesen
sei. Inzwischen habe sie den Baldrian durch ein vom Arzt verschriebenes Schlafmittel
ersetzt. Zudem reichte sie die Ergebnisse eines vom Hausarzt vorgenommenen
Bluttests ein, aus dem hervorgehe, dass sie keine Alkoholprobleme habe. Zudem
verwies sie auf ihren bis zum Vorfall vom 18. Februar 2013 einwandfreien
automobilistischen Leumund.
Die Vorinstanz begründete die Verfügung vom 18. März 2014 damit, dass der
Führerausweis seit dem 13. August 2013 mit der Auflage der Alkoholfahrabstinenz
versehen sei. Das Resultat der Haaranalyse vom Februar 2014 mit einem
Ethylglucuronid-Wert (EtG-Wert) von 42 pg/mg spreche für einen übermässigen
Alkoholkonsum. Aufgrund des entsprechenden Berichts des IRM werde der
Führerausweis mit strengeren Auflagen versehen. Die Auflagen sollten ein
grösstmögliches Mass an Verkehrssicherheit gewährleisten. Das Argument, dass das
Untersuchungsergebnis aufgrund von Baldriantropfen entstanden sei, sei nicht
möglich. EtG sei ein Alkoholabbauprodukt. Der Nachweis von EtG belege daher eine
Alkoholaufnahme.
bis
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b) Nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen ist es im Rahmen der
Verhältnismässigkeit zulässig, aus besonderen Gründen den Führerausweis mit
Auflagen zu versehen, wenn dies der Sicherstellung der Fahreignung und damit der
Verkehrssicherheit dient sowie mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang steht. Die
Anordnung von Auflagen kommt dann in Frage, wenn der Lenker die gesetzlichen
Anforderungen an die Fahreignung bei Einhaltung bestimmter Massnahmen erfüllt; ein
Entzugsgrund nach Art. 16 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG)
muss dabei nicht gegeben sein. Erforderlich ist zudem, dass sich die Fahreignung nur
mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt und die Auflagen erfüll- und kontrollierbar
sind. Dass ein Fahrzeuglenker zum Alkoholmissbrauch neigt, stellt einen besonderen
Grund dar, der Auflagen rechtfertigt. In solchen Fällen ist eine Kontrolle erforderlich, um
die Verkehrssicherheit zu gewährleisten (vgl. Bundesblatt, abgekürzt: BBl, 1999, 4482;
BGE 131 II 248 E. 6; Philippe Weissenberger, Administrativrechtliche Massnahmen bei
Alkohol- und Drogengefährdung, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2004,
St. Gallen 2004, S. 134 f.). Das Bundesgericht hielt ferner fest, dass die dauerhafte
Überwindung einer Sucht oder eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs während
vier bis fünf Jahren überwacht werden müsse. Es beanstandete nicht, dass eine
Wiedererteilung des Führerausweises von einer dreijährigen Totalabstinenz abhängig
gemacht wurde (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_342/2009 vom 23. März 2010 E.
2.4).
c) Ein EtG-Wert von 30 pg/mg oder mehr spricht für einen übermässigen
Alkoholkonsum. Das IRM wies bei der Haaranalyse der Rekurrentin im Februar 2014
einen EtG-Wert von 42 pg/mg nach, was auf einen übermässigen Alkoholkonsum
hinweist. Die Gefahr, dass eine Person mit einem derartigen Konsumverhalten in
fahrunfähigem Zustand ein Auto lenkt, ist hoch. Ein besonderer Grund für die
Anordnung von Auflagen, der im Interesse der Sicherstellung der Fahreignung und
damit der Verkehrssicherheit liegt, ist folglich gegeben. Dies steht mit dem Wesen der
Fahrerlaubnis im Einklang. Nachdem im Februar 2014 festgestellt wurde, dass die
Rekurrentin mindestens während mehrerer Monate übermässig Alkohol konsumierte,
erscheint die bis dahin geltende Auflage der Fahrabstinenz ungeeignet. Durch die
Trunkenheitsfahrt vom 18. Februar 2013 ist belegt, dass die Rekurrentin in
alkoholisiertem Zustand keine Gewähr bietet, auf das Lenken eines Fahrzeugs zu
verzichten, auch wenn sie dies in nüchternem Zustand beteuert. Überdies hat sich
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gezeigt, dass die Auflage der Fahrabstinenz bei der Rekurrentin keine Reduktion des
Alkoholkonsums zu bewirken vermochte. Nur die Einhaltung der Totalabstinenz kann
dementsprechend die Fahreignung der Rekurrentin sowie die Verkehrssicherheit
gewährleisten. Diese Auflage ist erfüll- und kontrollierbar. Die Vornahme von
halbjährlichen Haaranalysen entspricht der geltenden Praxis, die auf aktuellen
wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht und vom Bundesgericht anerkannt wird (vgl.
BGer 1C_342/2009 vom 23. März 2010 E. 3.3 und 1C_809/2013 vom 13. Juni 2014 E.
3). Die Beratung bei der Suchtfachstelle dient der Aufarbeitung des Trinkverhaltens und
soll eine Änderung von Verhaltensmustern bewirken. Die Rekurrentin selbst brachte
vor, dass sie aufgrund des Todes ihrer Schwester "fast den Boden unter den Füssen
verloren" habe und stellte ihren Alkoholkonsum damit in einen Zusammenhang. Die
Auflage des Besuchs einer Suchttherapie geht regelmässig einher mit der Auflage der
Totalabstinenz. Sie ist auf dem Info-Blatt des Strassenverkehrsamtes für den Nachweis
der Abstinenz beschrieben. Eine Beratung bei der Suchtfachstelle erscheint geeignet,
eine Aufarbeitung der Alkoholproblematik sowie eine nachhaltige Änderung des
Konsumverhaltens der Rekurrentin zu bewirken. Sie machte zwar geltend, privat eine
Psychologin aufgesucht zu haben, in deren Beratungen sie gelernt habe, den Verlust
ihrer Schwester zu überwinden. Sie erklärt jedoch weder, dass sie mit ihrer
Psychologin auch die Alkoholproblematik bespreche, noch macht sie konkrete Gründe
dafür geltend, weshalb in ihrem Fall eine Suchtberatung unverhältnismässig sein soll.
Aufgrund der zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bestehenden
Alkoholproblematik, des langfristigen Verarbeitungsprozesses und der hohen
Rückfallgefahr ist nicht ersichtlich, weshalb vorliegend von dieser Auflage abzusehen
wäre. Die Eintragung der Auflagen auf eine unbestimmte Zeit mit einer
frühestmöglichen Prüfung der Aufhebung der Abstinenzkontrolle zwei Jahre nach
Erlass der Verfügung in den Fahrausweis entspricht ebenfalls der geltenden Praxis und
ist mit Blick auf die Problematik von übermässigem Alkoholkonsum, die einer
längerfristigen Kontrolle bedarf, sowie die geltende Rechtsprechung verhältnismässig.
Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, am Untersuchungsergebnis vom Februar
2014 zu zweifeln. Ethylglucuronid ist ein Abbauprodukt von Alkohol. Dessen Nachweis
bestätigt dementsprechend die Aufnahme von Alkohol. Baldriantropfen zur Behandlung
von Schlafstörungen werden in einer so geringen Menge eingenommen, dass damit
eine derartige Beeinflussung des EtG-Wertes nicht möglich ist. Überdies gesteht die
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Rekurrentin selbst ein, anfangs Februar bei einer Abschiedsfeier Alkohol getrunken zu
haben. Ein einmaliges Trinken vermag aber ebenfalls keinen EtG-Wert von 42 pg/mg zu
bewirken; der Konsum muss in einem weit grösseren Ausmass stattgefunden haben.
Ferner geht aus dem Untersuchungsbericht vom 27. Februar 2014 hervor, dass die
Rekurrentin ihre Haare augenscheinlich ab ca. 3,5 cm gefärbt hatte, obwohl sie
geraume Zeit davor ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, auf das Färben oder
Bleichen der Haare zu verzichten, weil dies die EtG-Werte reduzieren könne. Auffällig
ist zwar, dass die Untersuchung gemäss Bericht vom 27. Februar 2014 am 13. Februar
2014 stattgefunden haben soll, unter dem Titel Untersuchungsmaterial aber
festgehalten ist, dass die Probennahme bereits am 30. Januar 2014 erfolgt sei. Es ist
aber davon auszugehen, dass es sich bei der unterschiedlichen Datierung lediglich um
ein Versehen handelt, das im Zusammenhang mit der Terminverschiebung vom Januar
auf den Februar 2014 entstanden ist. Die Rekurrentin ihrerseits hat weder die
unterschiedliche Datierung noch den Untersuchungsbericht beanstandet. Ferner hat
sie auch keine erneute Untersuchung verlangt. Zusammengefasst erscheinen die
Ausführungen der Rekurrentin, im Zeitraum vor der Haaranalyse vom Februar 2014
kaum Alkohol konsumiert zu haben, nicht glaubhaft. Es bestehen auch keine
anderweitigen Anhaltspunkte dafür, an der Korrektheit des Berichts vom 27. Februar
2014 zu zweifeln.
Die Auflagen stehen im Zusammenhang mit einer nachgewiesenen Alkoholproblematik
und zielen auf eine möglichst hohe Verkehrssicherheit ab; der frühere gute
automobilistische Leumund der Rekurrentin hat bei dieser Sach- und Interessenlage
keinen Einfluss auf die Ausgestaltung oder eine zeitliche Befristung der Auflagen. Dass
die Alkoholabstinenz mit der Verlaufskontrolle vom 11. Juli 2014 bestätigt wurde, ist
erfreulich, ändert aber nichts daran, dass im Februar 2014 ein übermässiger
Alkoholkonsum festgestellt worden war. Der Bericht des IRM vom 27. Februar 2014 ist
massgeblich. Das durch den Hausarzt der Rekurrentin erstellte Laborblatt über die
Blutwerte der Rekurrentin ist dementsprechend nicht beachtlich. Im Übrigen ist dessen
Aussagekraft unklar, bestehen doch je nach Labor unterschiedliche Referenz- und
ermittelte Werte. Eine Erläuterung fehlt gänzlich. Sodann geben die im Blutbild
festgestellten Werte regelmässig nicht über einen gleich lang zurückreichenden
Zeitabschnitt Auskunft wie die Haaranalysen, die deshalb als Messmethoden der
Untersuchung des Blutes überlegen sind.
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E. 3 Zusammengefasst ergibt sich keine Veranlassung, von den durch die Vorinstanz festgelegten Auflagen abzuweichen. Im Februar 2014 wurde durch das IRM nachweisbar ein übermässiger Alkoholkonsum der Rekurrentin festgestellt. Ohne die Einhaltung einer Totalabstinenz besteht keine Gewähr dafür, dass die Rekurrentin nicht in alkoholisiertem, fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug lenkt. Die Auflage der vollständigen Totalabstinenz ist somit erforderlich, um die Fahreignung der Rekurrentin sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Beim Vorliegen einer Alkoholproblematik ist, insbesondere aufgrund der hohen Rückfallgefahr, eine strikte, längerfristige Überwachung der Abstinenz unabdingbar. Das Interesse an der Verkehrssicherheit überwiegt die entgegenstehenden persönlichen Interessen der Rekurrentin. Der Rekurs ist vollumfänglich abzuweisen.
E. 4 Mit der Auflage der Alkoholabstinenz soll zum Schutz der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer sichergestellt werden, dass die Rekurrentin nicht in fahrunfähigem Zustand Motorfahrzeuge lenkt. Dieser Zweck wäre gefährdet, wenn die Auflagen während eines Rechtsmittelverfahrens nicht vollzogen würden. Einer allfälligen Beschwerde ist deshalb die vom Gesetz vorgesehene aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 64 i.V.m. Art. 51 VRP).
E. 5 Die amtlichen Kosten sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Entsprechend dem Verfahrensausgang ist sie der Rekurrentin aufzuerlegen und mit dem Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu verrechnen. Entscheid:
Dispositiv
- Der Rekurs wird abgewiesen.
- Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
- Die Rekurrentin hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Fall-Nr.:
IV-2014/39
Stelle:
Verwaltungsrekurskommission
Rubrik:
Verkehr
Publikationsdatum: 03.10.2019
Entscheiddatum:
27.11.2014
Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 27.11.2014
Art. 16 SVG (SR 741.01). Dass ein Fahrzeuglenker zum Alkoholmissbrauch
neigt, stellt einen besonderen Grund dar, der Auflagen rechtfertigt. In
solchen Fällen ist eine Kontrolle erforderlich, um die Verkehrssicherheit zu
gewährleisten (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. November
2014, IV-2014/39). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht
Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit
Entscheid vom 28. Mai 2015 abgewiesen (B 2014/237).
Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin
Franziska Geser
X, Rekurrentin,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen,
Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
betreffend
Auflagen
Sachverhalt:
A.- X erwarb den Führerausweis der Kategorie B am 7. Oktober 1986. Am 18. Februar
2013 fuhr sie nach dem Mittag auf der A53 von Uznach nach Rapperswil-Jona. Dabei
fiel sie auf, weil sie Schlangenlinien und im Tunnel ohne Licht fuhr sowie den Randstein
streifte. Nach Hinweisen eines anderen Fahrzeuglenkers konnte sie in Rapperswil
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angehalten und kontrolliert werden. Da sie Alkoholmundgeruch aufwies, führte die
Polizei zwei Atemlufttests durch, die einen Wert von über 0,8 Promille ergaben.
Daraufhin wurde eine Blutentnahme im Spital Linth angeordnet. Das Institut für
Rechtsmedizin des Kantonsspitals St.Gallen stellte fest, dass X zum Zeitpunkt des
Ereignisses eine Blutalkoholkonzentration von rund 2,76 Gewichtspromillen (Mittelwert;
minimal 2,69 ‰, maximal 3,22 ‰) hatte. Die Polizei nahm ihr den Führerausweis auf
der Stelle ab.
B.- Am 3. April 2013 erliess das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt rückwirkend
einen vorsorglichen Führerausweisentzug ab dem 18. Februar 2013. Am 11. April 2013
ordnete es nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine verkehrsmedizinische
Untersuchung an. Mit Strafbefehl vom 12. April 2013 sprach das Untersuchungsamt
Uznach X des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der mehrfachen Verletzung von
Verkehrsregeln schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe (60
Tagessätze zu je Fr. 60.–) und einer Busse von Fr. 2'000.–. Der verkehrsmedizinische
Bericht vom 5. August 2013 hält fest, dass die am 18. Februar 2013 festgestellte
Blutalkoholkonzentration sehr hoch gewesen sei; daraus lasse sich eine besondere
Alkoholgewöhnung, die nur durch ein chronisch normabweichendes Trinkverhalten
erworben sein könne, ableiten. Weder anhand der Angaben von X noch anhand der
Analyseergebnisse (Segment 0-1 cm ab Haut: EtG-Wert von 25 pg/mg; Segment 1-2
cm ab Haut: EtG-Wert von weniger als 7 pg/mg) könne jedoch ein konstant vermehrter
Alkoholkonsum abgeleitet werden. Insgesamt sei aus verkehrsmedizinischer Sicht von
einem episodenhaft überhöhten Alkoholkonsum mit besonderer Alkoholtoleranz und
somit zumindest von einer Alkoholgefährdung auszugehen. Nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs wurde der Führerausweis am 13. August 2013 mit den Auflagen
versehen, dass X nur in absolut alkoholfreiem Zustand (Fahrabstinenz 0,0 ‰) ein
Motorfahrzeug lenken dürfe. Diese Auflage werde mit Code 05.08 im Führerausweis
eingetragen (Ziff. 1 lit. a), ergänzend sei im Januar 2014 und Juli 2014 jeweils eine
Haaranalyse zur Verlaufskontrolle durchzuführen (Ziff. 1 lit. b), diese Auflage habe auf
unbestimmte Zeit Gültigkeit und ein schriftliches Gesuch um Aufhebung der Auflage
könne frühestens nach der 2. Haaranalyse im Juli 2014 geprüft werden (Ziff. 1 lit. c), bei
Missachten der Auflagen habe X mit dem Entzug des Führerausweises – allenfalls auf
unbestimmte Zeit – zu rechnen (Ziff. 1 lit. d), einem allfälligen Rekurs werde zufolge
Gefahr die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 2). Mit Verfügung vom 5. September
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2013 wurde X der Führerausweis für die Dauer von sieben Monaten (Warnungsentzug),
mit Wirkung ab 18. Februar 2013 bis 17. September 2013, entzogen.
C.- Die verkehrsmedizinische Untersuchung vom 13. Februar 2014 ergab gemäss
Untersuchungsbericht vom 27. Februar 2014 einen EtG-Wert von 42 pg/mg, was für
einen übermässigen Alkoholkonsum spricht. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
verfügte das Strassenverkehrsamt am 18. März 2014, dass der Führerausweis mit
folgenden Auflagen versehen werde (Ziff. 1): X habe die vollständige, kontrollierte
Alkoholabstinenz gemäss Info-Blatt einzuhalten (lit. a), die Auflagenkontrolle inklusive
Haaranalyse erfolge alle sechs Monate am Institut für Rechtsmedizin (IRM) in St.Gallen,
wobei die Kosten zu ihren Lasten gehen würden, die Kontrollen im Juli und Januar zu
erfolgen hätten und der Verlaufsbericht der Suchtfachstelle jeweils zur
Abstinenzkontrolle (Haaranalyse) in das IRM mitzubringen sei (lit. b), diese Auflagen
hätten auf unbestimmte Zeit Gültigkeit und würden mit Code 101 in den Führerausweis
eingetragen, eine Aufhebung der Abstinenzkontrolle könne frühestens in zwei Jahren
geprüft werden (lit. c), bei Missachten der Auflagen habe X mit dem Entzug des
Führerausweises – allenfalls auf unbestimmte Zeit – zu rechnen (lit. d), einem allfälligen
Rekurs werde zufolge Gefahr die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 2), die Gebühr
betrage Fr. 250.– (Ziff. 3).
D.- Gegen die Verfügung vom 18. März 2014 erhob X am 20. März 2014 Rekurs bei der
Verwaltungsrekurskommission; am 22. März 2014 ergänzte sie ihn. Damit beantragte
sie sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und machte geltend,
dass das Resultat der Haaranalyse nicht auf Alkoholkonsum zurückzuführen sei. Sie
habe kein Alkoholproblem. Eine weitere Eingabe reichte sie am 29. März 2014 ein. Das
Strassenverkehrsamt verzichtete auf eine Vernehmlassung. Am 11. August 2014
informierte es das Gericht darüber, dass das IRM St.Gallen die Alkoholabstinenz der
Rekurrentin mit Verlaufskontrolle vom 11. Juli 2014 bestätigt habe. Eine Fachtherapie
bei der Suchtfachstelle sei allerdings entgegen der Verfügung vom 18. März 2014 nicht
besucht worden.
Auf die Ausführungen der Rekurrentin wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Erwägungen:
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1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die
Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur
Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 20. März 2014 ist rechtzeitig eingereicht
worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen
(Art. 41 lit. g
, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS
951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.- Strittig ist, ob die Auflagen der Totalabstinenz im Führerausweis zulässig und
verhältnismässig sind.
a) Die Rekurrentin erklärte zusammengefasst, es sei nicht möglich, dass der Wert der
Haaranalyse auf Alkoholkonsum zurückzuführen sei. Sie habe in den letzten Monaten
kaum Alkohol konsumiert und sich seit ihrem Fehlverhalten an die Alkoholabstinenz
gehalten. Sie würde nie mehr auch nur mit 0,1‰ ein Fahrzeug lenken. Bei dem Vorfall
im Februar 2013 sei es ihr im Zusammenhang mit dem Tod ihrer Schwester sehr
schlecht gegangen. Sie habe den Verlust in der Zwischenzeit mithilfe einer Psychologin
verarbeiten können. Es gehe ihr wieder gut. Für das Resultat der Haaranalyse habe sie
nur eine Erklärung: Da sie unter Schlafproblemen leide, habe sie vor dem Schlafen
Baldrian eingenommen. Dieser enthalte 66% Alkohol, was ihr nicht bewusst gewesen
sei. Inzwischen habe sie den Baldrian durch ein vom Arzt verschriebenes Schlafmittel
ersetzt. Zudem reichte sie die Ergebnisse eines vom Hausarzt vorgenommenen
Bluttests ein, aus dem hervorgehe, dass sie keine Alkoholprobleme habe. Zudem
verwies sie auf ihren bis zum Vorfall vom 18. Februar 2013 einwandfreien
automobilistischen Leumund.
Die Vorinstanz begründete die Verfügung vom 18. März 2014 damit, dass der
Führerausweis seit dem 13. August 2013 mit der Auflage der Alkoholfahrabstinenz
versehen sei. Das Resultat der Haaranalyse vom Februar 2014 mit einem
Ethylglucuronid-Wert (EtG-Wert) von 42 pg/mg spreche für einen übermässigen
Alkoholkonsum. Aufgrund des entsprechenden Berichts des IRM werde der
Führerausweis mit strengeren Auflagen versehen. Die Auflagen sollten ein
grösstmögliches Mass an Verkehrssicherheit gewährleisten. Das Argument, dass das
Untersuchungsergebnis aufgrund von Baldriantropfen entstanden sei, sei nicht
möglich. EtG sei ein Alkoholabbauprodukt. Der Nachweis von EtG belege daher eine
Alkoholaufnahme.
bis
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b) Nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen ist es im Rahmen der
Verhältnismässigkeit zulässig, aus besonderen Gründen den Führerausweis mit
Auflagen zu versehen, wenn dies der Sicherstellung der Fahreignung und damit der
Verkehrssicherheit dient sowie mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang steht. Die
Anordnung von Auflagen kommt dann in Frage, wenn der Lenker die gesetzlichen
Anforderungen an die Fahreignung bei Einhaltung bestimmter Massnahmen erfüllt; ein
Entzugsgrund nach Art. 16 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG)
muss dabei nicht gegeben sein. Erforderlich ist zudem, dass sich die Fahreignung nur
mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt und die Auflagen erfüll- und kontrollierbar
sind. Dass ein Fahrzeuglenker zum Alkoholmissbrauch neigt, stellt einen besonderen
Grund dar, der Auflagen rechtfertigt. In solchen Fällen ist eine Kontrolle erforderlich, um
die Verkehrssicherheit zu gewährleisten (vgl. Bundesblatt, abgekürzt: BBl, 1999, 4482;
BGE 131 II 248 E. 6; Philippe Weissenberger, Administrativrechtliche Massnahmen bei
Alkohol- und Drogengefährdung, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2004,
St. Gallen 2004, S. 134 f.). Das Bundesgericht hielt ferner fest, dass die dauerhafte
Überwindung einer Sucht oder eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs während
vier bis fünf Jahren überwacht werden müsse. Es beanstandete nicht, dass eine
Wiedererteilung des Führerausweises von einer dreijährigen Totalabstinenz abhängig
gemacht wurde (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_342/2009 vom 23. März 2010 E.
2.4).
c) Ein EtG-Wert von 30 pg/mg oder mehr spricht für einen übermässigen
Alkoholkonsum. Das IRM wies bei der Haaranalyse der Rekurrentin im Februar 2014
einen EtG-Wert von 42 pg/mg nach, was auf einen übermässigen Alkoholkonsum
hinweist. Die Gefahr, dass eine Person mit einem derartigen Konsumverhalten in
fahrunfähigem Zustand ein Auto lenkt, ist hoch. Ein besonderer Grund für die
Anordnung von Auflagen, der im Interesse der Sicherstellung der Fahreignung und
damit der Verkehrssicherheit liegt, ist folglich gegeben. Dies steht mit dem Wesen der
Fahrerlaubnis im Einklang. Nachdem im Februar 2014 festgestellt wurde, dass die
Rekurrentin mindestens während mehrerer Monate übermässig Alkohol konsumierte,
erscheint die bis dahin geltende Auflage der Fahrabstinenz ungeeignet. Durch die
Trunkenheitsfahrt vom 18. Februar 2013 ist belegt, dass die Rekurrentin in
alkoholisiertem Zustand keine Gewähr bietet, auf das Lenken eines Fahrzeugs zu
verzichten, auch wenn sie dies in nüchternem Zustand beteuert. Überdies hat sich
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gezeigt, dass die Auflage der Fahrabstinenz bei der Rekurrentin keine Reduktion des
Alkoholkonsums zu bewirken vermochte. Nur die Einhaltung der Totalabstinenz kann
dementsprechend die Fahreignung der Rekurrentin sowie die Verkehrssicherheit
gewährleisten. Diese Auflage ist erfüll- und kontrollierbar. Die Vornahme von
halbjährlichen Haaranalysen entspricht der geltenden Praxis, die auf aktuellen
wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht und vom Bundesgericht anerkannt wird (vgl.
BGer 1C_342/2009 vom 23. März 2010 E. 3.3 und 1C_809/2013 vom 13. Juni 2014 E.
3). Die Beratung bei der Suchtfachstelle dient der Aufarbeitung des Trinkverhaltens und
soll eine Änderung von Verhaltensmustern bewirken. Die Rekurrentin selbst brachte
vor, dass sie aufgrund des Todes ihrer Schwester "fast den Boden unter den Füssen
verloren" habe und stellte ihren Alkoholkonsum damit in einen Zusammenhang. Die
Auflage des Besuchs einer Suchttherapie geht regelmässig einher mit der Auflage der
Totalabstinenz. Sie ist auf dem Info-Blatt des Strassenverkehrsamtes für den Nachweis
der Abstinenz beschrieben. Eine Beratung bei der Suchtfachstelle erscheint geeignet,
eine Aufarbeitung der Alkoholproblematik sowie eine nachhaltige Änderung des
Konsumverhaltens der Rekurrentin zu bewirken. Sie machte zwar geltend, privat eine
Psychologin aufgesucht zu haben, in deren Beratungen sie gelernt habe, den Verlust
ihrer Schwester zu überwinden. Sie erklärt jedoch weder, dass sie mit ihrer
Psychologin auch die Alkoholproblematik bespreche, noch macht sie konkrete Gründe
dafür geltend, weshalb in ihrem Fall eine Suchtberatung unverhältnismässig sein soll.
Aufgrund der zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bestehenden
Alkoholproblematik, des langfristigen Verarbeitungsprozesses und der hohen
Rückfallgefahr ist nicht ersichtlich, weshalb vorliegend von dieser Auflage abzusehen
wäre. Die Eintragung der Auflagen auf eine unbestimmte Zeit mit einer
frühestmöglichen Prüfung der Aufhebung der Abstinenzkontrolle zwei Jahre nach
Erlass der Verfügung in den Fahrausweis entspricht ebenfalls der geltenden Praxis und
ist mit Blick auf die Problematik von übermässigem Alkoholkonsum, die einer
längerfristigen Kontrolle bedarf, sowie die geltende Rechtsprechung verhältnismässig.
Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, am Untersuchungsergebnis vom Februar
2014 zu zweifeln. Ethylglucuronid ist ein Abbauprodukt von Alkohol. Dessen Nachweis
bestätigt dementsprechend die Aufnahme von Alkohol. Baldriantropfen zur Behandlung
von Schlafstörungen werden in einer so geringen Menge eingenommen, dass damit
eine derartige Beeinflussung des EtG-Wertes nicht möglich ist. Überdies gesteht die
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Rekurrentin selbst ein, anfangs Februar bei einer Abschiedsfeier Alkohol getrunken zu
haben. Ein einmaliges Trinken vermag aber ebenfalls keinen EtG-Wert von 42 pg/mg zu
bewirken; der Konsum muss in einem weit grösseren Ausmass stattgefunden haben.
Ferner geht aus dem Untersuchungsbericht vom 27. Februar 2014 hervor, dass die
Rekurrentin ihre Haare augenscheinlich ab ca. 3,5 cm gefärbt hatte, obwohl sie
geraume Zeit davor ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, auf das Färben oder
Bleichen der Haare zu verzichten, weil dies die EtG-Werte reduzieren könne. Auffällig
ist zwar, dass die Untersuchung gemäss Bericht vom 27. Februar 2014 am 13. Februar
2014 stattgefunden haben soll, unter dem Titel Untersuchungsmaterial aber
festgehalten ist, dass die Probennahme bereits am 30. Januar 2014 erfolgt sei. Es ist
aber davon auszugehen, dass es sich bei der unterschiedlichen Datierung lediglich um
ein Versehen handelt, das im Zusammenhang mit der Terminverschiebung vom Januar
auf den Februar 2014 entstanden ist. Die Rekurrentin ihrerseits hat weder die
unterschiedliche Datierung noch den Untersuchungsbericht beanstandet. Ferner hat
sie auch keine erneute Untersuchung verlangt. Zusammengefasst erscheinen die
Ausführungen der Rekurrentin, im Zeitraum vor der Haaranalyse vom Februar 2014
kaum Alkohol konsumiert zu haben, nicht glaubhaft. Es bestehen auch keine
anderweitigen Anhaltspunkte dafür, an der Korrektheit des Berichts vom 27. Februar
2014 zu zweifeln.
Die Auflagen stehen im Zusammenhang mit einer nachgewiesenen Alkoholproblematik
und zielen auf eine möglichst hohe Verkehrssicherheit ab; der frühere gute
automobilistische Leumund der Rekurrentin hat bei dieser Sach- und Interessenlage
keinen Einfluss auf die Ausgestaltung oder eine zeitliche Befristung der Auflagen. Dass
die Alkoholabstinenz mit der Verlaufskontrolle vom 11. Juli 2014 bestätigt wurde, ist
erfreulich, ändert aber nichts daran, dass im Februar 2014 ein übermässiger
Alkoholkonsum festgestellt worden war. Der Bericht des IRM vom 27. Februar 2014 ist
massgeblich. Das durch den Hausarzt der Rekurrentin erstellte Laborblatt über die
Blutwerte der Rekurrentin ist dementsprechend nicht beachtlich. Im Übrigen ist dessen
Aussagekraft unklar, bestehen doch je nach Labor unterschiedliche Referenz- und
ermittelte Werte. Eine Erläuterung fehlt gänzlich. Sodann geben die im Blutbild
festgestellten Werte regelmässig nicht über einen gleich lang zurückreichenden
Zeitabschnitt Auskunft wie die Haaranalysen, die deshalb als Messmethoden der
Untersuchung des Blutes überlegen sind.
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3.- Zusammengefasst ergibt sich keine Veranlassung, von den durch die Vorinstanz
festgelegten Auflagen abzuweichen. Im Februar 2014 wurde durch das IRM
nachweisbar ein übermässiger Alkoholkonsum der Rekurrentin festgestellt. Ohne die
Einhaltung einer Totalabstinenz besteht keine Gewähr dafür, dass die Rekurrentin nicht
in alkoholisiertem, fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug lenkt. Die Auflage der
vollständigen Totalabstinenz ist somit erforderlich, um die Fahreignung der Rekurrentin
sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Beim Vorliegen einer
Alkoholproblematik ist, insbesondere aufgrund der hohen Rückfallgefahr, eine strikte,
längerfristige Überwachung der Abstinenz unabdingbar. Das Interesse an der
Verkehrssicherheit überwiegt die entgegenstehenden persönlichen Interessen der
Rekurrentin. Der Rekurs ist vollumfänglich abzuweisen.
4.- Mit der Auflage der Alkoholabstinenz soll zum Schutz der Sicherheit der übrigen
Verkehrsteilnehmer sichergestellt werden, dass die Rekurrentin nicht in fahrunfähigem
Zustand Motorfahrzeuge lenkt. Dieser Zweck wäre gefährdet, wenn die Auflagen
während eines Rechtsmittelverfahrens nicht vollzogen würden. Einer allfälligen
Beschwerde ist deshalb die vom Gesetz vorgesehene aufschiebende Wirkung zu
entziehen (Art. 64 i.V.m. Art. 51 VRP).
5.- Die amtlichen Kosten sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verlegen (Art. 95 Abs.
1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff.
122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Entsprechend dem
Verfahrensausgang ist sie der Rekurrentin aufzuerlegen und mit dem Kostenvorschuss
von Fr. 1'200.– zu verrechnen.
Entscheid:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
3. Die Rekurrentin hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– zu bezahlen, unter
Verrechnung
des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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