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IV-2014/39

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 27.11.2014

Sg Verwaltungsrekurskommission · 1986-10-07 · Deutsch SG

Art. 16 SVG (SR 741.01). Dass ein Fahrzeuglenker zum Alkoholmissbrauch neigt, stellt einen besonderen Grund dar, der Auflagen rechtfertigt. In solchen Fällen ist eine Kontrolle erforderlich, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. November 2014, IV-2014/39). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Mai 2015 abgewiesen (B 2014/237).

Sachverhalt

A.- X erwarb den Führerausweis der Kategorie B am 7. Oktober 1986. Am 18. Februar

2013 fuhr sie nach dem Mittag auf der A53 von Uznach nach Rapperswil-Jona. Dabei

fiel sie auf, weil sie Schlangenlinien und im Tunnel ohne Licht fuhr sowie den Randstein

streifte. Nach Hinweisen eines anderen Fahrzeuglenkers konnte sie in Rapperswil

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angehalten und kontrolliert werden. Da sie Alkoholmundgeruch aufwies, führte die

Polizei zwei Atemlufttests durch, die einen Wert von über 0,8 Promille ergaben.

Daraufhin wurde eine Blutentnahme im Spital Linth angeordnet. Das Institut für

Rechtsmedizin des Kantonsspitals St.Gallen stellte fest, dass X zum Zeitpunkt des

Ereignisses eine Blutalkoholkonzentration von rund 2,76 Gewichtspromillen (Mittelwert;

minimal 2,69 ‰, maximal 3,22 ‰) hatte. Die Polizei nahm ihr den Führerausweis auf

der Stelle ab.

B.- Am 3. April 2013 erliess das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt rückwirkend

einen vorsorglichen Führerausweisentzug ab dem 18. Februar 2013. Am 11. April 2013

ordnete es nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine verkehrsmedizinische

Untersuchung an. Mit Strafbefehl vom 12. April 2013 sprach das Untersuchungsamt

Uznach X des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der mehrfachen Verletzung von

Verkehrsregeln schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe (60

Tagessätze zu je Fr. 60.–) und einer Busse von Fr. 2'000.–. Der verkehrsmedizinische

Bericht vom 5. August 2013 hält fest, dass die am 18. Februar 2013 festgestellte

Blutalkoholkonzentration sehr hoch gewesen sei; daraus lasse sich eine besondere

Alkoholgewöhnung, die nur durch ein chronisch normabweichendes Trinkverhalten

erworben sein könne, ableiten. Weder anhand der Angaben von X noch anhand der

Analyseergebnisse (Segment 0-1 cm ab Haut: EtG-Wert von 25 pg/mg; Segment 1-2

cm ab Haut: EtG-Wert von weniger als 7 pg/mg) könne jedoch ein konstant vermehrter

Alkoholkonsum abgeleitet werden. Insgesamt sei aus verkehrsmedizinischer Sicht von

einem episodenhaft überhöhten Alkoholkonsum mit besonderer Alkoholtoleranz und

somit zumindest von einer Alkoholgefährdung auszugehen. Nach Gewährung des

rechtlichen Gehörs wurde der Führerausweis am 13. August 2013 mit den Auflagen

versehen, dass X nur in absolut alkoholfreiem Zustand (Fahrabstinenz 0,0 ‰) ein

Motorfahrzeug lenken dürfe. Diese Auflage werde mit Code 05.08 im Führerausweis

eingetragen (Ziff. 1 lit. a), ergänzend sei im Januar 2014 und Juli 2014 jeweils eine

Haaranalyse zur Verlaufskontrolle durchzuführen (Ziff. 1 lit. b), diese Auflage habe auf

unbestimmte Zeit Gültigkeit und ein schriftliches Gesuch um Aufhebung der Auflage

könne frühestens nach der 2. Haaranalyse im Juli 2014 geprüft werden (Ziff. 1 lit. c), bei

Missachten der Auflagen habe X mit dem Entzug des Führerausweises – allenfalls auf

unbestimmte Zeit – zu rechnen (Ziff. 1 lit. d), einem allfälligen Rekurs werde zufolge

Gefahr die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 2). Mit Verfügung vom 5. September

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2013 wurde X der Führerausweis für die Dauer von sieben Monaten (Warnungsentzug),

mit Wirkung ab 18. Februar 2013 bis 17. September 2013, entzogen.

C.- Die verkehrsmedizinische Untersuchung vom 13. Februar 2014 ergab gemäss

Untersuchungsbericht vom 27. Februar 2014 einen EtG-Wert von 42 pg/mg, was für

einen übermässigen Alkoholkonsum spricht. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

verfügte das Strassenverkehrsamt am 18. März 2014, dass der Führerausweis mit

folgenden Auflagen versehen werde (Ziff. 1): X habe die vollständige, kontrollierte

Alkoholabstinenz gemäss Info-Blatt einzuhalten (lit. a), die Auflagenkontrolle inklusive

Haaranalyse erfolge alle sechs Monate am Institut für Rechtsmedizin (IRM) in St.Gallen,

wobei die Kosten zu ihren Lasten gehen würden, die Kontrollen im Juli und Januar zu

erfolgen hätten und der Verlaufsbericht der Suchtfachstelle jeweils zur

Abstinenzkontrolle (Haaranalyse) in das IRM mitzubringen sei (lit. b), diese Auflagen

hätten auf unbestimmte Zeit Gültigkeit und würden mit Code 101 in den Führerausweis

eingetragen, eine Aufhebung der Abstinenzkontrolle könne frühestens in zwei Jahren

geprüft werden (lit. c), bei Missachten der Auflagen habe X mit dem Entzug des

Führerausweises – allenfalls auf unbestimmte Zeit – zu rechnen (lit. d), einem allfälligen

Rekurs werde zufolge Gefahr die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 2), die Gebühr

betrage Fr. 250.– (Ziff. 3).

D.- Gegen die Verfügung vom 18. März 2014 erhob X am 20. März 2014 Rekurs bei der

Verwaltungsrekurskommission; am 22. März 2014 ergänzte sie ihn. Damit beantragte

sie sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und machte geltend,

dass das Resultat der Haaranalyse nicht auf Alkoholkonsum zurückzuführen sei. Sie

habe kein Alkoholproblem. Eine weitere Eingabe reichte sie am 29. März 2014 ein. Das

Strassenverkehrsamt verzichtete auf eine Vernehmlassung. Am 11. August 2014

informierte es das Gericht darüber, dass das IRM St.Gallen die Alkoholabstinenz der

Rekurrentin mit Verlaufskontrolle vom 11. Juli 2014 bestätigt habe. Eine Fachtherapie

bei der Suchtfachstelle sei allerdings entgegen der Verfügung vom 18. März 2014 nicht

besucht worden.

Auf die Ausführungen der Rekurrentin wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen

eingegangen.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 20. März 2014 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

E. 2 Strittig ist, ob die Auflagen der Totalabstinenz im Führerausweis zulässig und

verhältnismässig sind.

a) Die Rekurrentin erklärte zusammengefasst, es sei nicht möglich, dass der Wert der

Haaranalyse auf Alkoholkonsum zurückzuführen sei. Sie habe in den letzten Monaten

kaum Alkohol konsumiert und sich seit ihrem Fehlverhalten an die Alkoholabstinenz

gehalten. Sie würde nie mehr auch nur mit 0,1‰ ein Fahrzeug lenken. Bei dem Vorfall

im Februar 2013 sei es ihr im Zusammenhang mit dem Tod ihrer Schwester sehr

schlecht gegangen. Sie habe den Verlust in der Zwischenzeit mithilfe einer Psychologin

verarbeiten können. Es gehe ihr wieder gut. Für das Resultat der Haaranalyse habe sie

nur eine Erklärung: Da sie unter Schlafproblemen leide, habe sie vor dem Schlafen

Baldrian eingenommen. Dieser enthalte 66% Alkohol, was ihr nicht bewusst gewesen

sei. Inzwischen habe sie den Baldrian durch ein vom Arzt verschriebenes Schlafmittel

ersetzt. Zudem reichte sie die Ergebnisse eines vom Hausarzt vorgenommenen

Bluttests ein, aus dem hervorgehe, dass sie keine Alkoholprobleme habe. Zudem

verwies sie auf ihren bis zum Vorfall vom 18. Februar 2013 einwandfreien

automobilistischen Leumund.

Die Vorinstanz begründete die Verfügung vom 18. März 2014 damit, dass der

Führerausweis seit dem 13. August 2013 mit der Auflage der Alkoholfahrabstinenz

versehen sei. Das Resultat der Haaranalyse vom Februar 2014 mit einem

Ethylglucuronid-Wert (EtG-Wert) von 42 pg/mg spreche für einen übermässigen

Alkoholkonsum. Aufgrund des entsprechenden Berichts des IRM werde der

Führerausweis mit strengeren Auflagen versehen. Die Auflagen sollten ein

grösstmögliches Mass an Verkehrssicherheit gewährleisten. Das Argument, dass das

Untersuchungsergebnis aufgrund von Baldriantropfen entstanden sei, sei nicht

möglich. EtG sei ein Alkoholabbauprodukt. Der Nachweis von EtG belege daher eine

Alkoholaufnahme.

bis

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b) Nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen ist es im Rahmen der

Verhältnismässigkeit zulässig, aus besonderen Gründen den Führerausweis mit

Auflagen zu versehen, wenn dies der Sicherstellung der Fahreignung und damit der

Verkehrssicherheit dient sowie mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang steht. Die

Anordnung von Auflagen kommt dann in Frage, wenn der Lenker die gesetzlichen

Anforderungen an die Fahreignung bei Einhaltung bestimmter Massnahmen erfüllt; ein

Entzugsgrund nach Art. 16 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG)

muss dabei nicht gegeben sein. Erforderlich ist zudem, dass sich die Fahreignung nur

mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt und die Auflagen erfüll- und kontrollierbar

sind. Dass ein Fahrzeuglenker zum Alkoholmissbrauch neigt, stellt einen besonderen

Grund dar, der Auflagen rechtfertigt. In solchen Fällen ist eine Kontrolle erforderlich, um

die Verkehrssicherheit zu gewährleisten (vgl. Bundesblatt, abgekürzt: BBl, 1999, 4482;

BGE 131 II 248 E. 6; Philippe Weissenberger, Administrativrechtliche Massnahmen bei

Alkohol- und Drogengefährdung, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2004,

St. Gallen 2004, S. 134 f.). Das Bundesgericht hielt ferner fest, dass die dauerhafte

Überwindung einer Sucht oder eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs während

vier bis fünf Jahren überwacht werden müsse. Es beanstandete nicht, dass eine

Wiedererteilung des Führerausweises von einer dreijährigen Totalabstinenz abhängig

gemacht wurde (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_342/2009 vom 23. März 2010 E.

2.4).

c) Ein EtG-Wert von 30 pg/mg oder mehr spricht für einen übermässigen

Alkoholkonsum. Das IRM wies bei der Haaranalyse der Rekurrentin im Februar 2014

einen EtG-Wert von 42 pg/mg nach, was auf einen übermässigen Alkoholkonsum

hinweist. Die Gefahr, dass eine Person mit einem derartigen Konsumverhalten in

fahrunfähigem Zustand ein Auto lenkt, ist hoch. Ein besonderer Grund für die

Anordnung von Auflagen, der im Interesse der Sicherstellung der Fahreignung und

damit der Verkehrssicherheit liegt, ist folglich gegeben. Dies steht mit dem Wesen der

Fahrerlaubnis im Einklang. Nachdem im Februar 2014 festgestellt wurde, dass die

Rekurrentin mindestens während mehrerer Monate übermässig Alkohol konsumierte,

erscheint die bis dahin geltende Auflage der Fahrabstinenz ungeeignet. Durch die

Trunkenheitsfahrt vom 18. Februar 2013 ist belegt, dass die Rekurrentin in

alkoholisiertem Zustand keine Gewähr bietet, auf das Lenken eines Fahrzeugs zu

verzichten, auch wenn sie dies in nüchternem Zustand beteuert. Überdies hat sich

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gezeigt, dass die Auflage der Fahrabstinenz bei der Rekurrentin keine Reduktion des

Alkoholkonsums zu bewirken vermochte. Nur die Einhaltung der Totalabstinenz kann

dementsprechend die Fahreignung der Rekurrentin sowie die Verkehrssicherheit

gewährleisten. Diese Auflage ist erfüll- und kontrollierbar. Die Vornahme von

halbjährlichen Haaranalysen entspricht der geltenden Praxis, die auf aktuellen

wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht und vom Bundesgericht anerkannt wird (vgl.

BGer 1C_342/2009 vom 23. März 2010 E. 3.3 und 1C_809/2013 vom 13. Juni 2014 E.

3). Die Beratung bei der Suchtfachstelle dient der Aufarbeitung des Trinkverhaltens und

soll eine Änderung von Verhaltensmustern bewirken. Die Rekurrentin selbst brachte

vor, dass sie aufgrund des Todes ihrer Schwester "fast den Boden unter den Füssen

verloren" habe und stellte ihren Alkoholkonsum damit in einen Zusammenhang. Die

Auflage des Besuchs einer Suchttherapie geht regelmässig einher mit der Auflage der

Totalabstinenz. Sie ist auf dem Info-Blatt des Strassenverkehrsamtes für den Nachweis

der Abstinenz beschrieben. Eine Beratung bei der Suchtfachstelle erscheint geeignet,

eine Aufarbeitung der Alkoholproblematik sowie eine nachhaltige Änderung des

Konsumverhaltens der Rekurrentin zu bewirken. Sie machte zwar geltend, privat eine

Psychologin aufgesucht zu haben, in deren Beratungen sie gelernt habe, den Verlust

ihrer Schwester zu überwinden. Sie erklärt jedoch weder, dass sie mit ihrer

Psychologin auch die Alkoholproblematik bespreche, noch macht sie konkrete Gründe

dafür geltend, weshalb in ihrem Fall eine Suchtberatung unverhältnismässig sein soll.

Aufgrund der zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bestehenden

Alkoholproblematik, des langfristigen Verarbeitungsprozesses und der hohen

Rückfallgefahr ist nicht ersichtlich, weshalb vorliegend von dieser Auflage abzusehen

wäre. Die Eintragung der Auflagen auf eine unbestimmte Zeit mit einer

frühestmöglichen Prüfung der Aufhebung der Abstinenzkontrolle zwei Jahre nach

Erlass der Verfügung in den Fahrausweis entspricht ebenfalls der geltenden Praxis und

ist mit Blick auf die Problematik von übermässigem Alkoholkonsum, die einer

längerfristigen Kontrolle bedarf, sowie die geltende Rechtsprechung verhältnismässig.

Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, am Untersuchungsergebnis vom Februar

2014 zu zweifeln. Ethylglucuronid ist ein Abbauprodukt von Alkohol. Dessen Nachweis

bestätigt dementsprechend die Aufnahme von Alkohol. Baldriantropfen zur Behandlung

von Schlafstörungen werden in einer so geringen Menge eingenommen, dass damit

eine derartige Beeinflussung des EtG-Wertes nicht möglich ist. Überdies gesteht die

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Rekurrentin selbst ein, anfangs Februar bei einer Abschiedsfeier Alkohol getrunken zu

haben. Ein einmaliges Trinken vermag aber ebenfalls keinen EtG-Wert von 42 pg/mg zu

bewirken; der Konsum muss in einem weit grösseren Ausmass stattgefunden haben.

Ferner geht aus dem Untersuchungsbericht vom 27. Februar 2014 hervor, dass die

Rekurrentin ihre Haare augenscheinlich ab ca. 3,5 cm gefärbt hatte, obwohl sie

geraume Zeit davor ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, auf das Färben oder

Bleichen der Haare zu verzichten, weil dies die EtG-Werte reduzieren könne. Auffällig

ist zwar, dass die Untersuchung gemäss Bericht vom 27. Februar 2014 am 13. Februar

2014 stattgefunden haben soll, unter dem Titel Untersuchungsmaterial aber

festgehalten ist, dass die Probennahme bereits am 30. Januar 2014 erfolgt sei. Es ist

aber davon auszugehen, dass es sich bei der unterschiedlichen Datierung lediglich um

ein Versehen handelt, das im Zusammenhang mit der Terminverschiebung vom Januar

auf den Februar 2014 entstanden ist. Die Rekurrentin ihrerseits hat weder die

unterschiedliche Datierung noch den Untersuchungsbericht beanstandet. Ferner hat

sie auch keine erneute Untersuchung verlangt. Zusammengefasst erscheinen die

Ausführungen der Rekurrentin, im Zeitraum vor der Haaranalyse vom Februar 2014

kaum Alkohol konsumiert zu haben, nicht glaubhaft. Es bestehen auch keine

anderweitigen Anhaltspunkte dafür, an der Korrektheit des Berichts vom 27. Februar

2014 zu zweifeln.

Die Auflagen stehen im Zusammenhang mit einer nachgewiesenen Alkoholproblematik

und zielen auf eine möglichst hohe Verkehrssicherheit ab; der frühere gute

automobilistische Leumund der Rekurrentin hat bei dieser Sach- und Interessenlage

keinen Einfluss auf die Ausgestaltung oder eine zeitliche Befristung der Auflagen. Dass

die Alkoholabstinenz mit der Verlaufskontrolle vom 11. Juli 2014 bestätigt wurde, ist

erfreulich, ändert aber nichts daran, dass im Februar 2014 ein übermässiger

Alkoholkonsum festgestellt worden war. Der Bericht des IRM vom 27. Februar 2014 ist

massgeblich. Das durch den Hausarzt der Rekurrentin erstellte Laborblatt über die

Blutwerte der Rekurrentin ist dementsprechend nicht beachtlich. Im Übrigen ist dessen

Aussagekraft unklar, bestehen doch je nach Labor unterschiedliche Referenz- und

ermittelte Werte. Eine Erläuterung fehlt gänzlich. Sodann geben die im Blutbild

festgestellten Werte regelmässig nicht über einen gleich lang zurückreichenden

Zeitabschnitt Auskunft wie die Haaranalysen, die deshalb als Messmethoden der

Untersuchung des Blutes überlegen sind.

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E. 3 Zusammengefasst ergibt sich keine Veranlassung, von den durch die Vorinstanz festgelegten Auflagen abzuweichen. Im Februar 2014 wurde durch das IRM nachweisbar ein übermässiger Alkoholkonsum der Rekurrentin festgestellt. Ohne die Einhaltung einer Totalabstinenz besteht keine Gewähr dafür, dass die Rekurrentin nicht in alkoholisiertem, fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug lenkt. Die Auflage der vollständigen Totalabstinenz ist somit erforderlich, um die Fahreignung der Rekurrentin sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Beim Vorliegen einer Alkoholproblematik ist, insbesondere aufgrund der hohen Rückfallgefahr, eine strikte, längerfristige Überwachung der Abstinenz unabdingbar. Das Interesse an der Verkehrssicherheit überwiegt die entgegenstehenden persönlichen Interessen der Rekurrentin. Der Rekurs ist vollumfänglich abzuweisen.

E. 4 Mit der Auflage der Alkoholabstinenz soll zum Schutz der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer sichergestellt werden, dass die Rekurrentin nicht in fahrunfähigem Zustand Motorfahrzeuge lenkt. Dieser Zweck wäre gefährdet, wenn die Auflagen während eines Rechtsmittelverfahrens nicht vollzogen würden. Einer allfälligen Beschwerde ist deshalb die vom Gesetz vorgesehene aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 64 i.V.m. Art. 51 VRP).

E. 5 Die amtlichen Kosten sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Entsprechend dem Verfahrensausgang ist sie der Rekurrentin aufzuerlegen und mit dem Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu verrechnen. Entscheid:

Dispositiv
  1. Der Rekurs wird abgewiesen.
  2. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
  3. Die Rekurrentin hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– zu bezahlen, unter Verrechnung      des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Fall-Nr.:

IV-2014/39

Stelle:

Verwaltungsrekurskommission

Rubrik:

Verkehr

Publikationsdatum: 03.10.2019

Entscheiddatum:

27.11.2014

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 27.11.2014

Art. 16 SVG (SR 741.01). Dass ein Fahrzeuglenker zum Alkoholmissbrauch

neigt, stellt einen besonderen Grund dar, der Auflagen rechtfertigt. In

solchen Fällen ist eine Kontrolle erforderlich, um die Verkehrssicherheit zu

gewährleisten (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. November

2014, IV-2014/39). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht

Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit

Entscheid vom 28. Mai 2015 abgewiesen (B 2014/237).

Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin

Franziska Geser

X, Rekurrentin,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen,

Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

betreffend

Auflagen

Sachverhalt:

A.- X erwarb den Führerausweis der Kategorie B am 7. Oktober 1986. Am 18. Februar

2013 fuhr sie nach dem Mittag auf der A53 von Uznach nach Rapperswil-Jona. Dabei

fiel sie auf, weil sie Schlangenlinien und im Tunnel ohne Licht fuhr sowie den Randstein

streifte. Nach Hinweisen eines anderen Fahrzeuglenkers konnte sie in Rapperswil

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angehalten und kontrolliert werden. Da sie Alkoholmundgeruch aufwies, führte die

Polizei zwei Atemlufttests durch, die einen Wert von über 0,8 Promille ergaben.

Daraufhin wurde eine Blutentnahme im Spital Linth angeordnet. Das Institut für

Rechtsmedizin des Kantonsspitals St.Gallen stellte fest, dass X zum Zeitpunkt des

Ereignisses eine Blutalkoholkonzentration von rund 2,76 Gewichtspromillen (Mittelwert;

minimal 2,69 ‰, maximal 3,22 ‰) hatte. Die Polizei nahm ihr den Führerausweis auf

der Stelle ab.

B.- Am 3. April 2013 erliess das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt rückwirkend

einen vorsorglichen Führerausweisentzug ab dem 18. Februar 2013. Am 11. April 2013

ordnete es nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine verkehrsmedizinische

Untersuchung an. Mit Strafbefehl vom 12. April 2013 sprach das Untersuchungsamt

Uznach X des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der mehrfachen Verletzung von

Verkehrsregeln schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe (60

Tagessätze zu je Fr. 60.–) und einer Busse von Fr. 2'000.–. Der verkehrsmedizinische

Bericht vom 5. August 2013 hält fest, dass die am 18. Februar 2013 festgestellte

Blutalkoholkonzentration sehr hoch gewesen sei; daraus lasse sich eine besondere

Alkoholgewöhnung, die nur durch ein chronisch normabweichendes Trinkverhalten

erworben sein könne, ableiten. Weder anhand der Angaben von X noch anhand der

Analyseergebnisse (Segment 0-1 cm ab Haut: EtG-Wert von 25 pg/mg; Segment 1-2

cm ab Haut: EtG-Wert von weniger als 7 pg/mg) könne jedoch ein konstant vermehrter

Alkoholkonsum abgeleitet werden. Insgesamt sei aus verkehrsmedizinischer Sicht von

einem episodenhaft überhöhten Alkoholkonsum mit besonderer Alkoholtoleranz und

somit zumindest von einer Alkoholgefährdung auszugehen. Nach Gewährung des

rechtlichen Gehörs wurde der Führerausweis am 13. August 2013 mit den Auflagen

versehen, dass X nur in absolut alkoholfreiem Zustand (Fahrabstinenz 0,0 ‰) ein

Motorfahrzeug lenken dürfe. Diese Auflage werde mit Code 05.08 im Führerausweis

eingetragen (Ziff. 1 lit. a), ergänzend sei im Januar 2014 und Juli 2014 jeweils eine

Haaranalyse zur Verlaufskontrolle durchzuführen (Ziff. 1 lit. b), diese Auflage habe auf

unbestimmte Zeit Gültigkeit und ein schriftliches Gesuch um Aufhebung der Auflage

könne frühestens nach der 2. Haaranalyse im Juli 2014 geprüft werden (Ziff. 1 lit. c), bei

Missachten der Auflagen habe X mit dem Entzug des Führerausweises – allenfalls auf

unbestimmte Zeit – zu rechnen (Ziff. 1 lit. d), einem allfälligen Rekurs werde zufolge

Gefahr die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 2). Mit Verfügung vom 5. September

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2013 wurde X der Führerausweis für die Dauer von sieben Monaten (Warnungsentzug),

mit Wirkung ab 18. Februar 2013 bis 17. September 2013, entzogen.

C.- Die verkehrsmedizinische Untersuchung vom 13. Februar 2014 ergab gemäss

Untersuchungsbericht vom 27. Februar 2014 einen EtG-Wert von 42 pg/mg, was für

einen übermässigen Alkoholkonsum spricht. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

verfügte das Strassenverkehrsamt am 18. März 2014, dass der Führerausweis mit

folgenden Auflagen versehen werde (Ziff. 1): X habe die vollständige, kontrollierte

Alkoholabstinenz gemäss Info-Blatt einzuhalten (lit. a), die Auflagenkontrolle inklusive

Haaranalyse erfolge alle sechs Monate am Institut für Rechtsmedizin (IRM) in St.Gallen,

wobei die Kosten zu ihren Lasten gehen würden, die Kontrollen im Juli und Januar zu

erfolgen hätten und der Verlaufsbericht der Suchtfachstelle jeweils zur

Abstinenzkontrolle (Haaranalyse) in das IRM mitzubringen sei (lit. b), diese Auflagen

hätten auf unbestimmte Zeit Gültigkeit und würden mit Code 101 in den Führerausweis

eingetragen, eine Aufhebung der Abstinenzkontrolle könne frühestens in zwei Jahren

geprüft werden (lit. c), bei Missachten der Auflagen habe X mit dem Entzug des

Führerausweises – allenfalls auf unbestimmte Zeit – zu rechnen (lit. d), einem allfälligen

Rekurs werde zufolge Gefahr die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 2), die Gebühr

betrage Fr. 250.– (Ziff. 3).

D.- Gegen die Verfügung vom 18. März 2014 erhob X am 20. März 2014 Rekurs bei der

Verwaltungsrekurskommission; am 22. März 2014 ergänzte sie ihn. Damit beantragte

sie sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und machte geltend,

dass das Resultat der Haaranalyse nicht auf Alkoholkonsum zurückzuführen sei. Sie

habe kein Alkoholproblem. Eine weitere Eingabe reichte sie am 29. März 2014 ein. Das

Strassenverkehrsamt verzichtete auf eine Vernehmlassung. Am 11. August 2014

informierte es das Gericht darüber, dass das IRM St.Gallen die Alkoholabstinenz der

Rekurrentin mit Verlaufskontrolle vom 11. Juli 2014 bestätigt habe. Eine Fachtherapie

bei der Suchtfachstelle sei allerdings entgegen der Verfügung vom 18. März 2014 nicht

besucht worden.

Auf die Ausführungen der Rekurrentin wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen

eingegangen.

Erwägungen:

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1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die

Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur

Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 20. März 2014 ist rechtzeitig eingereicht

worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen

(Art. 41 lit. g

, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS

951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- Strittig ist, ob die Auflagen der Totalabstinenz im Führerausweis zulässig und

verhältnismässig sind.

a) Die Rekurrentin erklärte zusammengefasst, es sei nicht möglich, dass der Wert der

Haaranalyse auf Alkoholkonsum zurückzuführen sei. Sie habe in den letzten Monaten

kaum Alkohol konsumiert und sich seit ihrem Fehlverhalten an die Alkoholabstinenz

gehalten. Sie würde nie mehr auch nur mit 0,1‰ ein Fahrzeug lenken. Bei dem Vorfall

im Februar 2013 sei es ihr im Zusammenhang mit dem Tod ihrer Schwester sehr

schlecht gegangen. Sie habe den Verlust in der Zwischenzeit mithilfe einer Psychologin

verarbeiten können. Es gehe ihr wieder gut. Für das Resultat der Haaranalyse habe sie

nur eine Erklärung: Da sie unter Schlafproblemen leide, habe sie vor dem Schlafen

Baldrian eingenommen. Dieser enthalte 66% Alkohol, was ihr nicht bewusst gewesen

sei. Inzwischen habe sie den Baldrian durch ein vom Arzt verschriebenes Schlafmittel

ersetzt. Zudem reichte sie die Ergebnisse eines vom Hausarzt vorgenommenen

Bluttests ein, aus dem hervorgehe, dass sie keine Alkoholprobleme habe. Zudem

verwies sie auf ihren bis zum Vorfall vom 18. Februar 2013 einwandfreien

automobilistischen Leumund.

Die Vorinstanz begründete die Verfügung vom 18. März 2014 damit, dass der

Führerausweis seit dem 13. August 2013 mit der Auflage der Alkoholfahrabstinenz

versehen sei. Das Resultat der Haaranalyse vom Februar 2014 mit einem

Ethylglucuronid-Wert (EtG-Wert) von 42 pg/mg spreche für einen übermässigen

Alkoholkonsum. Aufgrund des entsprechenden Berichts des IRM werde der

Führerausweis mit strengeren Auflagen versehen. Die Auflagen sollten ein

grösstmögliches Mass an Verkehrssicherheit gewährleisten. Das Argument, dass das

Untersuchungsergebnis aufgrund von Baldriantropfen entstanden sei, sei nicht

möglich. EtG sei ein Alkoholabbauprodukt. Der Nachweis von EtG belege daher eine

Alkoholaufnahme.

bis

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b) Nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen ist es im Rahmen der

Verhältnismässigkeit zulässig, aus besonderen Gründen den Führerausweis mit

Auflagen zu versehen, wenn dies der Sicherstellung der Fahreignung und damit der

Verkehrssicherheit dient sowie mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang steht. Die

Anordnung von Auflagen kommt dann in Frage, wenn der Lenker die gesetzlichen

Anforderungen an die Fahreignung bei Einhaltung bestimmter Massnahmen erfüllt; ein

Entzugsgrund nach Art. 16 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG)

muss dabei nicht gegeben sein. Erforderlich ist zudem, dass sich die Fahreignung nur

mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt und die Auflagen erfüll- und kontrollierbar

sind. Dass ein Fahrzeuglenker zum Alkoholmissbrauch neigt, stellt einen besonderen

Grund dar, der Auflagen rechtfertigt. In solchen Fällen ist eine Kontrolle erforderlich, um

die Verkehrssicherheit zu gewährleisten (vgl. Bundesblatt, abgekürzt: BBl, 1999, 4482;

BGE 131 II 248 E. 6; Philippe Weissenberger, Administrativrechtliche Massnahmen bei

Alkohol- und Drogengefährdung, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2004,

St. Gallen 2004, S. 134 f.). Das Bundesgericht hielt ferner fest, dass die dauerhafte

Überwindung einer Sucht oder eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs während

vier bis fünf Jahren überwacht werden müsse. Es beanstandete nicht, dass eine

Wiedererteilung des Führerausweises von einer dreijährigen Totalabstinenz abhängig

gemacht wurde (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_342/2009 vom 23. März 2010 E.

2.4).

c) Ein EtG-Wert von 30 pg/mg oder mehr spricht für einen übermässigen

Alkoholkonsum. Das IRM wies bei der Haaranalyse der Rekurrentin im Februar 2014

einen EtG-Wert von 42 pg/mg nach, was auf einen übermässigen Alkoholkonsum

hinweist. Die Gefahr, dass eine Person mit einem derartigen Konsumverhalten in

fahrunfähigem Zustand ein Auto lenkt, ist hoch. Ein besonderer Grund für die

Anordnung von Auflagen, der im Interesse der Sicherstellung der Fahreignung und

damit der Verkehrssicherheit liegt, ist folglich gegeben. Dies steht mit dem Wesen der

Fahrerlaubnis im Einklang. Nachdem im Februar 2014 festgestellt wurde, dass die

Rekurrentin mindestens während mehrerer Monate übermässig Alkohol konsumierte,

erscheint die bis dahin geltende Auflage der Fahrabstinenz ungeeignet. Durch die

Trunkenheitsfahrt vom 18. Februar 2013 ist belegt, dass die Rekurrentin in

alkoholisiertem Zustand keine Gewähr bietet, auf das Lenken eines Fahrzeugs zu

verzichten, auch wenn sie dies in nüchternem Zustand beteuert. Überdies hat sich

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gezeigt, dass die Auflage der Fahrabstinenz bei der Rekurrentin keine Reduktion des

Alkoholkonsums zu bewirken vermochte. Nur die Einhaltung der Totalabstinenz kann

dementsprechend die Fahreignung der Rekurrentin sowie die Verkehrssicherheit

gewährleisten. Diese Auflage ist erfüll- und kontrollierbar. Die Vornahme von

halbjährlichen Haaranalysen entspricht der geltenden Praxis, die auf aktuellen

wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht und vom Bundesgericht anerkannt wird (vgl.

BGer 1C_342/2009 vom 23. März 2010 E. 3.3 und 1C_809/2013 vom 13. Juni 2014 E.

3). Die Beratung bei der Suchtfachstelle dient der Aufarbeitung des Trinkverhaltens und

soll eine Änderung von Verhaltensmustern bewirken. Die Rekurrentin selbst brachte

vor, dass sie aufgrund des Todes ihrer Schwester "fast den Boden unter den Füssen

verloren" habe und stellte ihren Alkoholkonsum damit in einen Zusammenhang. Die

Auflage des Besuchs einer Suchttherapie geht regelmässig einher mit der Auflage der

Totalabstinenz. Sie ist auf dem Info-Blatt des Strassenverkehrsamtes für den Nachweis

der Abstinenz beschrieben. Eine Beratung bei der Suchtfachstelle erscheint geeignet,

eine Aufarbeitung der Alkoholproblematik sowie eine nachhaltige Änderung des

Konsumverhaltens der Rekurrentin zu bewirken. Sie machte zwar geltend, privat eine

Psychologin aufgesucht zu haben, in deren Beratungen sie gelernt habe, den Verlust

ihrer Schwester zu überwinden. Sie erklärt jedoch weder, dass sie mit ihrer

Psychologin auch die Alkoholproblematik bespreche, noch macht sie konkrete Gründe

dafür geltend, weshalb in ihrem Fall eine Suchtberatung unverhältnismässig sein soll.

Aufgrund der zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bestehenden

Alkoholproblematik, des langfristigen Verarbeitungsprozesses und der hohen

Rückfallgefahr ist nicht ersichtlich, weshalb vorliegend von dieser Auflage abzusehen

wäre. Die Eintragung der Auflagen auf eine unbestimmte Zeit mit einer

frühestmöglichen Prüfung der Aufhebung der Abstinenzkontrolle zwei Jahre nach

Erlass der Verfügung in den Fahrausweis entspricht ebenfalls der geltenden Praxis und

ist mit Blick auf die Problematik von übermässigem Alkoholkonsum, die einer

längerfristigen Kontrolle bedarf, sowie die geltende Rechtsprechung verhältnismässig.

Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, am Untersuchungsergebnis vom Februar

2014 zu zweifeln. Ethylglucuronid ist ein Abbauprodukt von Alkohol. Dessen Nachweis

bestätigt dementsprechend die Aufnahme von Alkohol. Baldriantropfen zur Behandlung

von Schlafstörungen werden in einer so geringen Menge eingenommen, dass damit

eine derartige Beeinflussung des EtG-Wertes nicht möglich ist. Überdies gesteht die

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Rekurrentin selbst ein, anfangs Februar bei einer Abschiedsfeier Alkohol getrunken zu

haben. Ein einmaliges Trinken vermag aber ebenfalls keinen EtG-Wert von 42 pg/mg zu

bewirken; der Konsum muss in einem weit grösseren Ausmass stattgefunden haben.

Ferner geht aus dem Untersuchungsbericht vom 27. Februar 2014 hervor, dass die

Rekurrentin ihre Haare augenscheinlich ab ca. 3,5 cm gefärbt hatte, obwohl sie

geraume Zeit davor ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, auf das Färben oder

Bleichen der Haare zu verzichten, weil dies die EtG-Werte reduzieren könne. Auffällig

ist zwar, dass die Untersuchung gemäss Bericht vom 27. Februar 2014 am 13. Februar

2014 stattgefunden haben soll, unter dem Titel Untersuchungsmaterial aber

festgehalten ist, dass die Probennahme bereits am 30. Januar 2014 erfolgt sei. Es ist

aber davon auszugehen, dass es sich bei der unterschiedlichen Datierung lediglich um

ein Versehen handelt, das im Zusammenhang mit der Terminverschiebung vom Januar

auf den Februar 2014 entstanden ist. Die Rekurrentin ihrerseits hat weder die

unterschiedliche Datierung noch den Untersuchungsbericht beanstandet. Ferner hat

sie auch keine erneute Untersuchung verlangt. Zusammengefasst erscheinen die

Ausführungen der Rekurrentin, im Zeitraum vor der Haaranalyse vom Februar 2014

kaum Alkohol konsumiert zu haben, nicht glaubhaft. Es bestehen auch keine

anderweitigen Anhaltspunkte dafür, an der Korrektheit des Berichts vom 27. Februar

2014 zu zweifeln.

Die Auflagen stehen im Zusammenhang mit einer nachgewiesenen Alkoholproblematik

und zielen auf eine möglichst hohe Verkehrssicherheit ab; der frühere gute

automobilistische Leumund der Rekurrentin hat bei dieser Sach- und Interessenlage

keinen Einfluss auf die Ausgestaltung oder eine zeitliche Befristung der Auflagen. Dass

die Alkoholabstinenz mit der Verlaufskontrolle vom 11. Juli 2014 bestätigt wurde, ist

erfreulich, ändert aber nichts daran, dass im Februar 2014 ein übermässiger

Alkoholkonsum festgestellt worden war. Der Bericht des IRM vom 27. Februar 2014 ist

massgeblich. Das durch den Hausarzt der Rekurrentin erstellte Laborblatt über die

Blutwerte der Rekurrentin ist dementsprechend nicht beachtlich. Im Übrigen ist dessen

Aussagekraft unklar, bestehen doch je nach Labor unterschiedliche Referenz- und

ermittelte Werte. Eine Erläuterung fehlt gänzlich. Sodann geben die im Blutbild

festgestellten Werte regelmässig nicht über einen gleich lang zurückreichenden

Zeitabschnitt Auskunft wie die Haaranalysen, die deshalb als Messmethoden der

Untersuchung des Blutes überlegen sind.

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3.- Zusammengefasst ergibt sich keine Veranlassung, von den durch die Vorinstanz

festgelegten Auflagen abzuweichen. Im Februar 2014 wurde durch das IRM

nachweisbar ein übermässiger Alkoholkonsum der Rekurrentin festgestellt. Ohne die

Einhaltung einer Totalabstinenz besteht keine Gewähr dafür, dass die Rekurrentin nicht

in alkoholisiertem, fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug lenkt. Die Auflage der

vollständigen Totalabstinenz ist somit erforderlich, um die Fahreignung der Rekurrentin

sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Beim Vorliegen einer

Alkoholproblematik ist, insbesondere aufgrund der hohen Rückfallgefahr, eine strikte,

längerfristige Überwachung der Abstinenz unabdingbar. Das Interesse an der

Verkehrssicherheit überwiegt die entgegenstehenden persönlichen Interessen der

Rekurrentin. Der Rekurs ist vollumfänglich abzuweisen.

4.- Mit der Auflage der Alkoholabstinenz soll zum Schutz der Sicherheit der übrigen

Verkehrsteilnehmer sichergestellt werden, dass die Rekurrentin nicht in fahrunfähigem

Zustand Motorfahrzeuge lenkt. Dieser Zweck wäre gefährdet, wenn die Auflagen

während eines Rechtsmittelverfahrens nicht vollzogen würden. Einer allfälligen

Beschwerde ist deshalb die vom Gesetz vorgesehene aufschiebende Wirkung zu

entziehen (Art. 64 i.V.m. Art. 51 VRP).

5.- Die amtlichen Kosten sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verlegen (Art. 95 Abs.

1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff.

122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Entsprechend dem

Verfahrensausgang ist sie der Rekurrentin aufzuerlegen und mit dem Kostenvorschuss

von Fr. 1'200.– zu verrechnen.

Entscheid:

1.   Der Rekurs wird abgewiesen.

2.   Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.   Die Rekurrentin hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– zu bezahlen, unter

Verrechnung

des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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