opencaselaw.ch

IV-2006/143

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 12.12.2006

Sg Verwaltungsrekurskommission · 2006-12-12 · Deutsch SG

Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG. Für die Feststellung einer Alkoholabhängigkeit kommt der Haaranalyse nebst weiteren Indizien eine grosse Bedeutung als Alkoholmarker zu (Verwaltungsrekurskommission, 12. Dezember 2006, IV-2006/143). Eine gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde mit Urteil vom 1. Mai 2007 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

Sachverhalt

A.- X.Y. besitzt den Führerausweis der Kategorie B seit 1966. Wegen Fahrens in

angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,26 Gew.-

‰, begangen am 21. Januar 2002 morgens um 7.00 Uhr, war ihm der Führerausweis

vom 21. Januar bis 20. Juni 2002 für die Dauer von fünf Monaten entzogen.

B.- Am Samstag, 4. Februar 2006, um 11.25 Uhr, lenkte X.Y. seinen Personenwagen

auf der Autobahn A1 von A. in Richtung B. Aufgrund der unsicheren Fahrweise mit

Schlangenlinie alarmierte ein anderer Verkehrsteilnehmer die Polizei, die X.Y. in der

Ausfahrt C. kontrollierte. Der wegen starken Alkoholmundgeruchs durchgeführte

Atemlufttest verlief belastend. Der Führerausweis wurde X.Y. auf der Stelle

abgenommen. X.Y. wirkte gemäss Polizeiprotokoll verlangsamt und müde. Seine

Sprache war verwaschen, die Pupillen geweitet und die Augen gerötet. Er schwankte

deutlich und musste sich zeitweise abstützen. Die Analyse der um 12.00 Uhr

entnommenen Blutprobe ergab für den Zeitpunkt der Kontrolle eine

Blutalkoholkonzentration von 1,74 bis 2,16 Gew.-‰. X.Y. gab an, am Vorabend

zwischen 20.00 Uhr und 24.00 Uhr eine Flasche Wein getrunken zu haben. Der

blutentnehmende Arzt schätzte ihn aufgrund des leicht schwankenden Gleichgewichts

als leicht unter Alkoholeinwirkung stehend ein.

C.- Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung

Personenzulassung, eröffnete am 21. Februar 2006 gegenüber X.Y. ein Verfahren

zwecks Abklärung der Fahreignung, kündigte die Anordnung einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung an und verbot ihm vorsorglich das Führen von

Motorfahrzeugen aller Kategorien. Die Untersuchung wurde mit Zwischenverfügung

vom 1. März 2006 angeordnet. Im Gutachten vom 17. Mai 2006 kam der

Verkehrsmediziner gestützt auf die Untersuchung vom 18. April 2006 und insbesondere

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 2/14

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

das Ergebnis einer vom Laboratoire National de Santé der Université du Luxembourg in

Luxemburg durchgeführten Haaranalyse zum Schluss, bei X.Y. bestehe eine

verkehrsrelevante Alkoholproblematik mit Abhängigkeitscharakter gemäss ICD-10 und

empfahl eine mindestens einjährige ärztlich kontrollierte und fachtherapeutisch betreute

Alkoholabstinenz mit Einreichen entsprechender Verlaufsberichte sowie den Verzicht

auf eine Verordnung von suchterzeugenden zentralwirksamen Medikamenten bzw. eine

Umstellung auf eine entsprechend unproblematische Medikation. Zu den vom

Rekurrenten angebrachten Vorbehalten nahm der Verkehrsmediziner mit Eingabe vom

7. Juli 2006 Stellung. Mit Verfügung vom 17. August 2006 entzog das

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt X.Y. den Führerausweis bei einer Sperrfrist von

zwölf Monaten auf unbestimmte Zeit. Für die Aufhebung des Entzugs wurden eine

kontrollierte und fachlich betreute Alkoholabstinenz von zwölf Monaten und der

Verzicht auf die Verordnung suchterzeugender zentralwirksamer Medikamente oder die

Umstellung auf eine entsprechende unproblematische Medikation verlangt. Einem

allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

D.- Gegen diese Verfügung erhob X.Y. mit Eingabe seines Vertreters vom 31. August

2006 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit den Anträgen, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem

Rekurrenten der Führerausweis für die Dauer eines Jahres zu entziehen. - Auf die

Ausführungen zur Begründung des Antrags wird, soweit notwendig, in den

Erwägungen eingegangen.

Mit Vermerk vom 8. September 2006 verzichtete die Vorinstanz auf eine

Vernehmlassung.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 31. August 2006 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 24 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG; Art. 41 lit. e, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

E. 2 Hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfahrens macht der Rekurrent eine Verletzung

seiner Parteirechte geltend. Er sei vom Gutachter ungenügend auf die Bedeutung der

Haaranalyse, auf deren Ergebnis praktisch ausschliesslich abgestellt worden sei,

hingewiesen worden, insbesondere seien ihm nicht klar und deutlich deren Vor- und

Nachteile erläutert und dargetan worden. Durch den Beizug eines weiteren Gutachtens

des Gesundheitslabors in Luxemburg sei der Gutachtensauftrag verletzt worden.

Kernpunkt des verkehrsmedizinischen Gutachtens sei ein Fremdgutachten. Die

luxemburgischen Gutachter seien von der Vorinstanz nicht auf die Strafandrohung von

Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, abgekürzt: StGB)

aufmerksam gemacht worden. Unter diesen Umständen könne auf den

Untersuchungsbefund aus Luxemburg nicht abgestellt werden.

Die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan ermittelt gemäss Art. 12

Abs. 1 VRP den Sachverhalt und erhebt die Beweis von Amtes wegen durch Befragen

von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden,

Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete

Weise. Ohne ausdrückliche Ermächtigung ist es einem beigezogenen

Sachverständigen untersagt, Hilfspersonen beizuziehen, es sei denn für notwendige

Vorbereitungsaufgaben (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.

Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 975 mit Hinweisen). Strafprozessual wird der Beizug von

Hilfspersonen durch den Gutachter unter seiner Verantwortung als zulässig erklärt.

Auch wenn beispielsweise ein Gutachten im Wesentlichen von einem Assistenzarzt

ausgearbeitet wurde, ist es dem Chefarzt, der den Gutachtenauftrag entgegen

genommen und das Gutachten geprüft hat, zuzurechnen und von diesem zu

verantworten (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6.

Aufl. 2005, S. 312; N. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2005, Rz.

933).

Vorab ist festzustellen, dass im Rekurs weder das Ergebnis der Haaranalyse als

solches noch die fachliche Befähigung des mit der Analyse beauftragten

luxemburgischen Labors und dessen Mitarbeiter bestritten wird. Für entsprechende

Zweifel sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Da der Sachverständige das

richterliche Wissen durch besondere Kenntnisse aus seinem Spezialgebiet ergänzen

soll (vgl. Oberholzer, a.a.O., Rz. 917), versteht es sich von selbst, dass er dabei auch

neue wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt. Auch wenn es sich bei der

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 4/14

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Haaranalyse im Zusammenhang mit dem Nachweis vergangenen Alkoholkonsums um

ein neues, noch nicht breit eingesetztes Instrument der Diagnostik handelt, ändert dies

nichts an dessen Geeignetheit und Zuverlässigkeit (vgl. dazu unten E. 3c/cc). Dass der

Gutachter das Mittel der Haaranalyse einsetzte, war vorliegend vor allem deshalb

gerechtfertigt, weil aufgrund der vom Rekurrenten geltend gemachten Lebererkrankung

von einer allenfalls beschränkten Aussagekraft erhöhter Leberwerte auszugehen war.

Anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung des Rekurrenten vom 18. April

2006 wurden neben der Haarprobe auch je eine Blut- und Urinprobe zwecks

Laboruntersuchungen asserviert. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen, die allesamt

nicht durch den Gutachter selbst, sondern durch Laborangestellte vorgenommen

wurden, bildeten neben den vom Gutachter selbst in der körperlichen Untersuchung

erhobenen Befunden die Basis für das Gutachten. Aufgabe des Gutachters war es, die

labormässig festgestellten Messergebnisse im Hinblick auf die an ihn gestellten Fragen

zu würdigen. Für diese Würdigung war die Feststellung auf dem Untersuchungsbefund

des Laboratoire National de Santé der Université du Luxembourg, wonach das

Ergebnis der toxikologischen Untersuchung eine Alkoholabstinenz während der letzten

drei Monate vor dem Haarschnitt ausschliesse, nicht von Belang. Vielmehr oblag es

dem Gutachter, der auch die Haarprobe entnommen hatte und damit insbesondere von

der für die Interpretation des Ergebnisses bedeutsamen Tatsache wusste, ob es sich

dabei um wurzelnahe Abschnitte handelte, das konkrete Messergebnis von 147,4 pg

Ethylglucuronid pro mg Haare hinsichtlich der Frage einer Alkoholabhängigkeit oder

einer verkehrsrelevanten Alkoholproblematik zu würdigen. Insoweit handelt es sich wie

bei der Erhebung aller Laborbefunde um klassische notwendige Vorbereitungsarbeiten

für die gutachterliche Beantwortung der von den zuständigen Behörden gestellten

Fragen. Dies wird darin bestätigt, dass nicht nur die Analyse der Haarprobe nicht durch

den Gutachter selbst oder das ihm im Institut für Rechtsmedizin zur Verfügung

stehende Labor, sondern auch die Analyse der Blutprobe durch ein externes Labor

vorgenommen wurde.

Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen eines

Gutachtensauftrags entnommene Blut-, Urin- oder Haarproben nicht vom Gutachter

selbst, sondern von Hilfspersonen in einem externen, nötigenfalls auch ausländischen

Labor analysiert werden, ohne dass der Betroffene ausdrücklich darauf hingewiesen

wird und die Labormitarbeiterinnen und -mitarbeiter auf die Strafandrohung gemäss

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 5/14

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Art. 307 StGB aufmerksam gemacht werden (zur Frage, ob der Sachverständige auch

im Administrativverfahren auf die Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht werden muss,

vgl. die bundesgerichtliche Rechtsprechung in: SJZ 97/2001, S. 257).

Das Vorgehen der Vorinstanz und des Gutachters sind auch in verfahrensrechtlicher

Hinsicht nicht zu beanstanden. Dem Rekurrenten wurde nach Vorliegen des

Gutachtens sowohl Akteneinsicht als auch rechtliches Gehör gewährt (vgl. Art. 15 und

16 VRP). Die Möglichkeit des Rekurrenten, zum Inhalt des Gutachtens vor dem Erlass

der Verfügung Stellung zu nehmen, hat denn auch eine zusätzliche

verkehrsmedizinische Stellungnahme nach sich gezogen. Die Bedeutung der Entnahme

der Haarprobe und des Ergebnisses der Analyse musste für den Rekurrenten, der im

Übrigen als Arzt ebenfalls medizinisch gebildet ist, angesichts der ihm bekannten,

gemäss der rechtskräftigen Zwischenverfügung vom 1. März 2006 an den Gutachter

gestellten Frage nach einer Alkoholabhängigkeit bzw. einem verkehrsrelevanten

Alkoholmissbrauch offensichtlich klar sein. Welches Gewicht dem Ergebnis der

Haaranalyse bei der gutachterlichen Würdigung zukommen würde, konnte zudem auch

dem Gutachter im Zeitpunkt der Untersuchung nicht bekannt sein, da dies auch von

den Ergebnissen der weiteren Analysen abhing.

E. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Für den Nachweis der Heilung von einem Suchtleiden wird in der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt. Der Sicherungsentzug greift damit tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen ein. Nach der Rechtsprechung ist daher in jedem Fall und von Amtes wegen eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse und insbesondere der Trinkgewohnheiten bzw. der Konsumgewohnheiten bezüglich anderer Drogen des Betroffenen vorzunehmen. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. Bei Drogensucht ist die Entzugsbehörde in aller Regel verpflichtet, ein gerichtsmedizinisches Gutachten einzuholen. Ein Verzicht auf eine spezialärztliche Begutachtung ist nur ausnahmsweise, etwa in Fällen offensichtlicher, schwerer Drogenabhängigkeit, gerechtfertigt (vgl. BGE 129 II 82 E. 2.2).

c) Indem die Vorinstanz eine spezialärztliche Begutachtung angeordnet hat und auf das verkehrsmedizinische Gutachten vom 17. Mai 2006 des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen und die zusätzliche verkehrsmedizinische Stellungnahme vom

E. 7 Juli 2006 abgestellt hat, ist sie ihrer behördlichen Verpflichtung zur Klärung des

Sachverhalts grundsätzlich gerecht geworden. Da sie die Schlussfolgerungen des

Verkehrsmediziners als widerspruchsfrei und nachvollziehbar beurteilt hat, war sie auch

nicht verpflichtet, weitere Abklärungen beispielsweise in Form eines zusätzlichen

Gutachtens zu treffen. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz dem Rekurrenten gestützt auf

das verkehrsmedizinische Gutachten und die Akten den Führerausweis in Anwendung

von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG zu Recht wegen eines Suchtleidens auf unbestimmte Zeit

entzogen hat. Dabei steht die Frage im Vordergrund, ob das verkehrsmedizinische

Gutachten vom 17. Mai 2006 samt der verkehrsmedizinischen Stellungnahme vom 7.

Juli 2006, welches eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik mit

Abhängigkeitscharakter gemäss ICD-10 diagnostizierte, als widerspruchsfrei, schlüssig

und überzeugend zu beurteilen ist.

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 8/14

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Das verkehrsmedizinische Gutachten vom 17. Mai 2006 stützt sich einerseits auf die

Vorgeschichte und den Untersuchungsgrund sowie die Angaben des Rekurrenten und

die Beantwortung des Selbstbeurteilungsfragebogens AUDIT anlässlich der

Untersuchung vom 18. April 2006, anderseits auf die Befunde der körperlichen

Untersuchung und die Ergebnisse der Analysen von Blut-, Urin- und Haarprobe.

Die Vorgeschichte und der Untersuchungsgrund werden zutreffend wiedergegeben.

Aus

der Wiedergabe der Angaben anlässlich der Untersuchung zeigt sich, dass der

Gutachter den Rekurrenten zur Krankenvorgeschichte und zur sozialen Situation, zu

seinem Alkoholkonsum sowie zu den beiden FiaZ-Ereignissen, welche Anlass für die

Abklärung der Fahreignung waren, befragt hat.

Die Darstellung der Untersuchungsbefunde zeigt, dass der Gutachter den Körperstatus

des Rekurrenten, soweit er im Hinblick auf die Feststellung von Alkoholkonsum von

Bedeutung ist, abgeklärt hat. Beschrieben werden insbesondere eine geringe Rötung

der Haut im Bereich von Gesicht und Dekolleté mit wenigen nicht spinnenartigen

Gefässzeichnungen und gering gerötete Handinnenflächen. Die Laborbefunde

hinsichtlich der Blut- und der Urinprobe waren mit Ausnahme eines deutlich erhöhten

GGT-Wertes von 197 U/l (<49), eines erhöhten GPT-Wertes von 48 U/l (<41) und eines

tiefen Thrombocyten-Wertes 87 G/l (150-370) unauffällig. Die Analyse der Haarprobe

ergab eine Konzentration des Alkoholstoffwechselproduktes Ethylglucuronid (ETG) von

147,4 pg/mg. In der verkehrsmedizinischen Stellungnahme vom 7. Juli 2006 führte der

Gutachter zu diesem Wert unter Hinweis auf Fachliteratur aus, ETG-Resultate über 30

bzw. 51 pg/mg würden nur bei Patienten mit Alkoholproblemen beobachtet.

In der anschliessenden Beurteilung hält der Gutachter fest, der Rekurrent habe bis zum

Ableben seiner Frau Ende 2003 unregelmässig Alkohol bei gesellschaftlichen

Kontakten konsumiert. Das erste FiaZ-Ereignis sei im Zusammenhang mit einer

schweren Erkrankung der Ehefrau gestanden. In dieser Zeit sei der Alkoholkonsum

wechselhaft gewesen und gelegentlich habe er mehr getrunken. Weitere

Präzisierungen seien nicht erhältlich gewesen. Der Rekurrent negiere Phasen

vermehrten Konsums und eine Alkoholproblematik. Früher habe eine

Alkoholgewöhnung bestanden. Nach dem Ableben seiner Frau habe er sich

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 9/14

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

entschlossen, ganz auf Alkohol zu verzichten, was er mit Ausnahme des 2. FiaZ-

Ereignisses auch eingehalten habe. Der Gutachter setzte nach Erwähnung der

Hautveränderungen und des Ergebnisses der Haaranalyse die erhöhten Leberwerte

zumindest teilweise in einen alkoholbedingten Zusammenhang, den er in der

verkehrsmedizinischen Stellungnahme noch verdeutlichte. Er erachtete die geltend

gemachte Alkoholabstinenz als widerlegt und ging vielmehr von einem vermehrten,

aufgrund der bei beiden FiaZ-Ereignissen festgestellten psychischen Faktoren

normabweichenden Alkoholkonsum aus. Dass der Rekurrent bereits oder noch am

frühen Morgen (1. FiaZ-Ereignis 7.00 Uhr) und gegen Mittag (2. FiaZ-Ereignis 11.30

Uhr) hohe Blutalkoholkonzentrationen aufwies, wertete er als verminderte

Kontrollfähigkeit bezüglich Beginn, Beendigung und Menge des konsumierten

Alkohols.

Das verkehrsmedizinische Gutachten vom 17. Mai 2006 erscheint widerspruchsfrei und

schlüssig. Die Ergebnisse der körperlichen Untersuchung zeigten geringe

Hautrötungen an Gesicht und Dekolleté mit wenigen nicht spinnenartigen

Gefässzeichnungen sowie eine geringe Rötung der Handinnenflächen, die zwar nicht

zwingend alkoholbedingt sind, jedoch in diesem Kontext stehen können. Dass ein

solcher Zusammenhang besteht, legen die erhöhten GPT- und GGT-Werte und

insbesondere die im kopfnahen Haarabschnitt festgestellte Konzentration von ETG

nahe. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die erhöhten Leberwerte durch eine

Hepatitis bedingt sind. Indessen hat der Rekurrent dem Verkehrsmediziner gegenüber

offenbar selbst die Auffassung vertreten, für die im Februar 2006 festgestellten

erhöhten Leberwerte habe keine Erklärung bestanden. So erscheinen die Darlegungen

des Gutachters zu dem von ihm erkannten Zusammenhang zwischen der Erhöhung der

Leberwerte und dem Alkoholkonsum des Rekurrenten als nachvollziehbar. Im Rekurs

wird denn auch nicht konkret geltend gemacht, inwieweit diesen Überlegungen nicht

gefolgt werden könne. Schliesslich verstärkt das Ergebnis der Haaranalyse, dass die

festgestellten Auffälligkeiten alkoholbedingt sind.

Bei dem im Haar feststellbaren ETG handelt es sich um einen Nebenmetaboliten des

Ethanols, dem neben den Fettsäureethylestern die grösste Bedeutung als

Alkoholmarker im Haar zugemessen wird. Zwar handelt es sich beim ETG um einen

direkten, Kohlenstoffatome des Ethanols enthaltenden Marker, der mit einer

Halbwertszeit von wenigen Stunden zwar bereits kurze Zeit nach Abstinenzbeginn

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 10/14

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

negativ ist, sich jedoch im Haar einlagert und dort nachweisen lässt. Wissenschaftliche

Untersuchungen haben einen relativ klaren Eindruck über die Haarkonzentrationen von

ETG und ihren Zusammenhang mit dem Trinkverhalten vermittelt. Nach einer im Jahr

2002 publizierte Studie lieferten Proben von Abstinenzlern und Normaltrinkern (bis ca.

30 g Ethanol/Tag) bei einer Nachweisgrenze von 0,03 ng/mg negative Ergebnisse

bezüglich ETG. Für die Gruppe der Patienten in der Entzugsbehandlung fiel die Analyse

zu etwa der Hälfte negativ aus, bei der Hälfte mit positivem ETG-Nachweis blieben die

Werte unter 1 ng/mg. Bei den Todesfällen mit bekanntem Alkoholabusus wurden die

höchsten Konzentrationen gefunden, allerdings fiel die Messung auch bei etwa 20 %

dieser Proben negativ aus. Daraus folgt, dass ein positiver Nachweis von ETG im Haar

mit relativ hoher Sicherheit einen chronisch exzessiven Alkoholkonsum beweist,

während ein negatives Ergebnis diesen nicht sicher ausschliesst. Ein Vorteil von ETG,

das fast ausschliesslich in der Leber gebildet wird, liegt in der fehlenden Möglichkeit

eines durch äussere Kontamination bedingten falsch positiven Ergebnisses (vgl. dazu

V. Auwärter, Fettsäureetylester als Marker exzessiven Alkoholkonsums, Diss. Berlin

2006, S. 7-9, mit diversen Hinweisen auf I. Janda et al., Determination of ethyl

glucuronide in human hair by SPE and LC-MS/MS, in: Forensic Sci Int. 128/2002, S.

59-65 und weitere Fachpublikationen; vgl. auch B. Linger, Die forensisch-

toxikologische Haaranalyse auf Ethylglucuronid, in: Jahrbuch zum

Strassenverkehrsrecht 2006, St. Gallen 2006, S. 41 ff.). Das beim Rekurrenten

abgenommene kopfnahe Haar von drei Zentimetern Länge, das bei einem

durchschnittlichen Wachstum von einem Zentimeter pro Monat damit den

Alkoholkonsum der drei Monate vor der Untersuchung am 18. April 2006 widerspiegelt,

enthielt ETG mit einer Konzentration von 147,4 pg/mg. Dieser Wert deutet klar auf

einen erheblichen Alkoholkonsum in den drei Monaten vor der verkehrsmedizinischen

Untersuchung hin.

Der unauffällige CDT-Wert spricht nicht gegen diese Schlussfolgerung. Angesichts der

Halbwertszeit von ca. 14 Tagen (vgl. Auwärter, a.a.O., S. 5) kann die Einhaltung einer

Alkoholabstinenz durch den Rekurrenten zwischen der Eröffnung des Verfahrens am

21. Februar 2006 zwecks Abklärung seiner Fahreignung mit Ankündigung der

vorgesehenen verkehrsmedizinischen Untersuchung und der Untersuchung am 18.

April 2006 zu einer Reduktion dieses Markers in den Normalbereich geführt haben. Den

erhöhten GGT- und GPT-Werten können zwar auch andere Ursachen als chronischer

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 11/14

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Alkoholkonsum zugrunde liegen. Der Rekurrent macht dafür eine Lebererkrankung

geltend. In der Befragung durch den Gutachter gab der Rekurrent an, im Februar 2006

sei eine Erhöhung des GGT-Wertes auf 1000 festgestellt worden, die ohne

therapeutische Intervention auf 200 rückläufig gewesen sei. Gemäss

Blutuntersuchungen haben sich zwischen April 2005 und Februar 2006 die im

Toleranzbereich liegenden GOT- und GPT-Werte auf über 200 U/l, der mit 79 U/l

bereits erhöhte GGT-Wert weiter auf 1000 U/l erhöht. Bis im April 2006 gingen der

GGT-Wert auf 193 U/l, der GPT-Wert auf 62 U/l und der GOT-Wert in den Normbereich

zurück. Die Analyse der anlässlich der verkehrs¬medizinischen Untersuchung am 18.

April 2006 abgenommenen Blutprobe ergab einen GGT-Wert von 197 U/l, einen GPT-

Wert von 48 U/l und einen im Toleranzbereich liegenden GOT-Wert. In der

verkehrsmedizinischen Stellungnahme vom 7. Juli 2006 hat sich der Gutachter

eingehend mit dem Vorwurf auseinandergesetzt, bei der Interpretation dieser Werte sei

eine Hepatitis-Erkrankung des Rekurrenten nicht berücksichtigt worden. Dabei wird ein

Zusammenhang mit der Hepatitis-Problematik nicht ausgeschlossen, jedoch aufgrund

der dafür eher atypischen massiven Erhöhung des GGT-Wertes im Ergebnis als relativ

unwahrscheinlich beurteilt. Die Konstellation der Laborwertauffälligkeiten mit im

Vordergrund stehendem Anstieg der GGT, die auch schon 2005 vorgelegen habe, lasse

eher auf einen Zusammenhang mit Alkohol schliessen. Im Rekurs wird diese

Schlussfolgerung zwar weiterhin bezweifelt, ohne dass jedoch beispielsweise das diese

Zweifel bestätigende Ergebnis einer hepatologischen Abklärung ins Recht gelegt oder

eine solche Untersuchung beantragt würde.

Schliesslich deuten auch die Angaben des Rekurrenten zu seinem Trinkverhalten auf

einen problematischen Umgang mit Alkohol hin. Zum einen stehen die klinischen

Befunde der verkehrsmedizinischen Untersuchung der Behauptung des Rekurrenten,

seit Ende 2003 habe er mit Ausnahme des 2. FiaZ-Ereignisses eine Alkoholabstinenz

eingehalten, entgegen. Träfe dies zu, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass der

Rekurrent nicht alkoholgewöhnt erschien und insbesondere nicht bei der anlässlich des

2. FiaZ-Ereignisses vom 4. Februar 2006 bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen

1,74 bis 2,16 Gew.-‰ auf den blutentnehmenden Arzt lediglich leicht alkoholisiert

gewirkt hätte. Daraus ist zu schliessen, dass der Rekurrent seinen Alkoholkonsum

beschönigt. Bezüglich des Konsums vor dem 2. FiaZ-Ereignis um 11.30 Uhr geht der

Rekurrent selbst von einem Kontrollverlust aus. Er gab an, am Vorabend nach 22.00

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 12/14

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Uhr zwei Whiskey getrunken und zwei Tabletten Stilnox eingenommen zu haben. Für

die Folgezeit bestehe eine Erinnerungslücke. Dass die angegebene Trinkmenge und

-zeit nicht zur festgestellten Alkoholisierung führen konnte, ist offensichtlich. Die

Tatsache, dass der Rekurrent am fraglichen Morgen reflexartig gehandelt hat, macht

deutlich, dass bei weiter andauerndem normabweichendem Alkoholkonsum eine

erneute Trunkenheitsfahrt nicht ausgeschlossen werden kann.

Dementsprechend ist die Schlussfolgerung des Verkehrsmediziners, beim Rekurrenten

liege eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik mit Abhängigkeitscharakter gemäss

ICD-10 vor, nicht zu beanstanden. Da das Gutachten sich als überzeugend,

widerspruchsfrei und schlüssig erweist und insbesondere auch das Ergebnis der

Haaranalyse in einer Weise berücksichtigt, die nachvollziehbar ist, bedarf es auch

keiner weiteren fachärztlichen Abklärungen. Angesichts der klaren Ergebnisse sind

auch keine zusätzlichen Befragungen zum Alkoholkonsum oder von Arbeitgeber und

Angehörigen erforderlich. In der vom Vertreter des Rekurrenten erwähnten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurden weitere Abklärungen vorab deshalb

gefordert, weil der Gutachter gestützt auf seine Erhebungen eine Abhängigkeit im

Sinne von ICD-10 nicht bejahen konnte (vgl. BGE 129 II 82). Zum Alkoholkonsum

wurde der Rekurrent im Übrigen ebenso wie zu den Umständen der beiden FiaZ-

Ereignisse befragt. Wenn seine Angaben dazu dürftig waren, kann dies nicht dem

Gutachter zum Vorwurf gemacht werden.

d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf das

verkehrsmedizinische Gutachten vom 17. Mai 2006 und die verkehrsmedizinische

Stellungnahme vom 7. Juli 2006 abgestellt und die Fahreignung des Rekurrenten

gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG verneint hat. Die in der angefochtenen Verfügung

genannten Bedingungen für die Aufhebung des unbefristeten Entzugs werden im

Rekurs zu Recht ebensowenig beanstandet, wie die zwölfmonatige Sperrfrist. Letzterer

kommt zudem angesichts der für die Wiedererteilung des Führerausweises

vorausgesetzten einjährigen kontrollierten und betreuten Alkoholabstinenz ohnehin

keine eigenständige Bedeutung zu.

4.- Dementsprechend ist der Rekurs abzuweisen.

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 13/14

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

5.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten

aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.-- ist

angemessen (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete

Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- ist zu verrechnen.

Entscheid:

Dispositiv
  1. Der Rekurs wird abgewiesen.
  2. Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'200.--. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/14
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Fall-Nr.:

IV-2006/143

Stelle:

Verwaltungsrekurskommission

Rubrik:

Verkehr

Publikationsdatum: 12.12.2006

Entscheiddatum:

12.12.2006

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 12.12.2006

Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG. Für die Feststellung einer Alkoholabhängigkeit

kommt der Haaranalyse nebst weiteren Indizien eine grosse Bedeutung als

Alkoholmarker zu (Verwaltungsrekurskommission, 12. Dezember 2006,

IV-2006/143). Eine gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht erhobene

Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde mit Urteil vom 1. Mai 2007

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

Präsident Bruno Paoletto, Mitglieder Ruedi Winet und Urs Früh; Gerichtsschreiber

Thomas Scherrer

In Sachen

X.Y.

Rekurrent,

vertreten durch,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Personenzulassung, Oberer Graben

32, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 1/14

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

betreffend

Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit

Sachverhalt:

A.- X.Y. besitzt den Führerausweis der Kategorie B seit 1966. Wegen Fahrens in

angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,26 Gew.-

‰, begangen am 21. Januar 2002 morgens um 7.00 Uhr, war ihm der Führerausweis

vom 21. Januar bis 20. Juni 2002 für die Dauer von fünf Monaten entzogen.

B.- Am Samstag, 4. Februar 2006, um 11.25 Uhr, lenkte X.Y. seinen Personenwagen

auf der Autobahn A1 von A. in Richtung B. Aufgrund der unsicheren Fahrweise mit

Schlangenlinie alarmierte ein anderer Verkehrsteilnehmer die Polizei, die X.Y. in der

Ausfahrt C. kontrollierte. Der wegen starken Alkoholmundgeruchs durchgeführte

Atemlufttest verlief belastend. Der Führerausweis wurde X.Y. auf der Stelle

abgenommen. X.Y. wirkte gemäss Polizeiprotokoll verlangsamt und müde. Seine

Sprache war verwaschen, die Pupillen geweitet und die Augen gerötet. Er schwankte

deutlich und musste sich zeitweise abstützen. Die Analyse der um 12.00 Uhr

entnommenen Blutprobe ergab für den Zeitpunkt der Kontrolle eine

Blutalkoholkonzentration von 1,74 bis 2,16 Gew.-‰. X.Y. gab an, am Vorabend

zwischen 20.00 Uhr und 24.00 Uhr eine Flasche Wein getrunken zu haben. Der

blutentnehmende Arzt schätzte ihn aufgrund des leicht schwankenden Gleichgewichts

als leicht unter Alkoholeinwirkung stehend ein.

C.- Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung

Personenzulassung, eröffnete am 21. Februar 2006 gegenüber X.Y. ein Verfahren

zwecks Abklärung der Fahreignung, kündigte die Anordnung einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung an und verbot ihm vorsorglich das Führen von

Motorfahrzeugen aller Kategorien. Die Untersuchung wurde mit Zwischenverfügung

vom 1. März 2006 angeordnet. Im Gutachten vom 17. Mai 2006 kam der

Verkehrsmediziner gestützt auf die Untersuchung vom 18. April 2006 und insbesondere

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 2/14

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

das Ergebnis einer vom Laboratoire National de Santé der Université du Luxembourg in

Luxemburg durchgeführten Haaranalyse zum Schluss, bei X.Y. bestehe eine

verkehrsrelevante Alkoholproblematik mit Abhängigkeitscharakter gemäss ICD-10 und

empfahl eine mindestens einjährige ärztlich kontrollierte und fachtherapeutisch betreute

Alkoholabstinenz mit Einreichen entsprechender Verlaufsberichte sowie den Verzicht

auf eine Verordnung von suchterzeugenden zentralwirksamen Medikamenten bzw. eine

Umstellung auf eine entsprechend unproblematische Medikation. Zu den vom

Rekurrenten angebrachten Vorbehalten nahm der Verkehrsmediziner mit Eingabe vom

7. Juli 2006 Stellung. Mit Verfügung vom 17. August 2006 entzog das

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt X.Y. den Führerausweis bei einer Sperrfrist von

zwölf Monaten auf unbestimmte Zeit. Für die Aufhebung des Entzugs wurden eine

kontrollierte und fachlich betreute Alkoholabstinenz von zwölf Monaten und der

Verzicht auf die Verordnung suchterzeugender zentralwirksamer Medikamente oder die

Umstellung auf eine entsprechende unproblematische Medikation verlangt. Einem

allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

D.- Gegen diese Verfügung erhob X.Y. mit Eingabe seines Vertreters vom 31. August

2006 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit den Anträgen, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem

Rekurrenten der Führerausweis für die Dauer eines Jahres zu entziehen. - Auf die

Ausführungen zur Begründung des Antrags wird, soweit notwendig, in den

Erwägungen eingegangen.

Mit Vermerk vom 8. September 2006 verzichtete die Vorinstanz auf eine

Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die

Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur

Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 31. August 2006 ist rechtzeitig

eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen

Anforderungen (Art. 24 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt:

SVG; Art. 41 lit. e, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS

951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 3/14

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

2.- Hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfahrens macht der Rekurrent eine Verletzung

seiner Parteirechte geltend. Er sei vom Gutachter ungenügend auf die Bedeutung der

Haaranalyse, auf deren Ergebnis praktisch ausschliesslich abgestellt worden sei,

hingewiesen worden, insbesondere seien ihm nicht klar und deutlich deren Vor- und

Nachteile erläutert und dargetan worden. Durch den Beizug eines weiteren Gutachtens

des Gesundheitslabors in Luxemburg sei der Gutachtensauftrag verletzt worden.

Kernpunkt des verkehrsmedizinischen Gutachtens sei ein Fremdgutachten. Die

luxemburgischen Gutachter seien von der Vorinstanz nicht auf die Strafandrohung von

Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, abgekürzt: StGB)

aufmerksam gemacht worden. Unter diesen Umständen könne auf den

Untersuchungsbefund aus Luxemburg nicht abgestellt werden.

Die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan ermittelt gemäss Art. 12

Abs. 1 VRP den Sachverhalt und erhebt die Beweis von Amtes wegen durch Befragen

von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden,

Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete

Weise. Ohne ausdrückliche Ermächtigung ist es einem beigezogenen

Sachverständigen untersagt, Hilfspersonen beizuziehen, es sei denn für notwendige

Vorbereitungsaufgaben (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.

Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 975 mit Hinweisen). Strafprozessual wird der Beizug von

Hilfspersonen durch den Gutachter unter seiner Verantwortung als zulässig erklärt.

Auch wenn beispielsweise ein Gutachten im Wesentlichen von einem Assistenzarzt

ausgearbeitet wurde, ist es dem Chefarzt, der den Gutachtenauftrag entgegen

genommen und das Gutachten geprüft hat, zuzurechnen und von diesem zu

verantworten (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6.

Aufl. 2005, S. 312; N. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2005, Rz.

933).

Vorab ist festzustellen, dass im Rekurs weder das Ergebnis der Haaranalyse als

solches noch die fachliche Befähigung des mit der Analyse beauftragten

luxemburgischen Labors und dessen Mitarbeiter bestritten wird. Für entsprechende

Zweifel sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Da der Sachverständige das

richterliche Wissen durch besondere Kenntnisse aus seinem Spezialgebiet ergänzen

soll (vgl. Oberholzer, a.a.O., Rz. 917), versteht es sich von selbst, dass er dabei auch

neue wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt. Auch wenn es sich bei der

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 4/14

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Haaranalyse im Zusammenhang mit dem Nachweis vergangenen Alkoholkonsums um

ein neues, noch nicht breit eingesetztes Instrument der Diagnostik handelt, ändert dies

nichts an dessen Geeignetheit und Zuverlässigkeit (vgl. dazu unten E. 3c/cc). Dass der

Gutachter das Mittel der Haaranalyse einsetzte, war vorliegend vor allem deshalb

gerechtfertigt, weil aufgrund der vom Rekurrenten geltend gemachten Lebererkrankung

von einer allenfalls beschränkten Aussagekraft erhöhter Leberwerte auszugehen war.

Anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung des Rekurrenten vom 18. April

2006 wurden neben der Haarprobe auch je eine Blut- und Urinprobe zwecks

Laboruntersuchungen asserviert. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen, die allesamt

nicht durch den Gutachter selbst, sondern durch Laborangestellte vorgenommen

wurden, bildeten neben den vom Gutachter selbst in der körperlichen Untersuchung

erhobenen Befunden die Basis für das Gutachten. Aufgabe des Gutachters war es, die

labormässig festgestellten Messergebnisse im Hinblick auf die an ihn gestellten Fragen

zu würdigen. Für diese Würdigung war die Feststellung auf dem Untersuchungsbefund

des Laboratoire National de Santé der Université du Luxembourg, wonach das

Ergebnis der toxikologischen Untersuchung eine Alkoholabstinenz während der letzten

drei Monate vor dem Haarschnitt ausschliesse, nicht von Belang. Vielmehr oblag es

dem Gutachter, der auch die Haarprobe entnommen hatte und damit insbesondere von

der für die Interpretation des Ergebnisses bedeutsamen Tatsache wusste, ob es sich

dabei um wurzelnahe Abschnitte handelte, das konkrete Messergebnis von 147,4 pg

Ethylglucuronid pro mg Haare hinsichtlich der Frage einer Alkoholabhängigkeit oder

einer verkehrsrelevanten Alkoholproblematik zu würdigen. Insoweit handelt es sich wie

bei der Erhebung aller Laborbefunde um klassische notwendige Vorbereitungsarbeiten

für die gutachterliche Beantwortung der von den zuständigen Behörden gestellten

Fragen. Dies wird darin bestätigt, dass nicht nur die Analyse der Haarprobe nicht durch

den Gutachter selbst oder das ihm im Institut für Rechtsmedizin zur Verfügung

stehende Labor, sondern auch die Analyse der Blutprobe durch ein externes Labor

vorgenommen wurde.

Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen eines

Gutachtensauftrags entnommene Blut-, Urin- oder Haarproben nicht vom Gutachter

selbst, sondern von Hilfspersonen in einem externen, nötigenfalls auch ausländischen

Labor analysiert werden, ohne dass der Betroffene ausdrücklich darauf hingewiesen

wird und die Labormitarbeiterinnen und -mitarbeiter auf die Strafandrohung gemäss

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 5/14

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Art. 307 StGB aufmerksam gemacht werden (zur Frage, ob der Sachverständige auch

im Administrativverfahren auf die Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht werden muss,

vgl. die bundesgerichtliche Rechtsprechung in: SJZ 97/2001, S. 257).

Das Vorgehen der Vorinstanz und des Gutachters sind auch in verfahrensrechtlicher

Hinsicht nicht zu beanstanden. Dem Rekurrenten wurde nach Vorliegen des

Gutachtens sowohl Akteneinsicht als auch rechtliches Gehör gewährt (vgl. Art. 15 und

16 VRP). Die Möglichkeit des Rekurrenten, zum Inhalt des Gutachtens vor dem Erlass

der Verfügung Stellung zu nehmen, hat denn auch eine zusätzliche

verkehrsmedizinische Stellungnahme nach sich gezogen. Die Bedeutung der Entnahme

der Haarprobe und des Ergebnisses der Analyse musste für den Rekurrenten, der im

Übrigen als Arzt ebenfalls medizinisch gebildet ist, angesichts der ihm bekannten,

gemäss der rechtskräftigen Zwischenverfügung vom 1. März 2006 an den Gutachter

gestellten Frage nach einer Alkoholabhängigkeit bzw. einem verkehrsrelevanten

Alkoholmissbrauch offensichtlich klar sein. Welches Gewicht dem Ergebnis der

Haaranalyse bei der gutachterlichen Würdigung zukommen würde, konnte zudem auch

dem Gutachter im Zeitpunkt der Untersuchung nicht bekannt sein, da dies auch von

den Ergebnissen der weiteren Analysen abhing.

3.- In materieller Hinsicht ist die Schlüssigkeit des verkehrsmedizinischen Gutachtens,

auf welches die Vorinstanz den Entzug des Führerausweises des Rekurrenten auf

unbestimmte Zeit stützte, bestritten.

a) Im Rekurs wird unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung geltend

gemacht, falls die biologischen Marker nicht genügen würden, komme insbesondere

den Abklärungen über die persönlichen Verhältnisse, welche namentlich die Einholung

von Fremdberichten von Hausarzt, Arbeitgeber und Familienangehörigen umfasse, eine

umso grössere Bedeutung zu. Ebenso sei eine Alkoholanamnese, d.h. die Erforschung

des Trinkverhaltens des Betroffenen und seine subjektive Einstellung dazu zu

beurteilen. Falls der Gutachter diese Punkte nicht berücksichtige, könne das Gutachten

nicht als Basis für die Bejahung oder Verneinung der Fahreignung herangezogen

werden. Vorliegend seien eine Erkrankung des Rekurrenten an Hepatitis anfangs 2006,

auf welche der erhöhte GGT-Wert zurückgeführt werden könne, und die im Übrigen

günstigen Ergebnisse bezüglich der vom Bundesgericht erwähnten Marker nicht

berücksichtigt worden. Bei der Untersuchung des Haares auf Ethylglucuronid handle

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 6/14

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

es sich um eine in der Schweiz bis anhin nicht verwendete Methode, die ohnehin nur

ergänzend heranzuziehen sei. Der Gutachter, der vom Bundesgericht bereits einmal in

die Schranken gewiesen worden sei, habe schliesslich die persönlichen Verhältnisse

des Rekurrenten überhaupt keiner Prüfung unterzogen und auch keine

Alkoholanamnese durchgeführt.

b) Der Führerausweis ist zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen

Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG).

Führerausweisentzüge wegen fehlender Fahreignung dienen der Sicherung des

Verkehrs vor ungeeigneten Führern. Der Ausweis wird auf unbestimmte Zeit entzogen,

unter anderem wenn eine Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung

ausschliesst (vgl. Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Dazu gehören beispielsweise Alkohol-,

Betäubungs- und Arzneimittelabhängigkeit (vgl. Botschaft, Separatdruck, S. 30). Die

Bestimmung ersetzt Art. 14 Abs. 2 lit. c aSVG in der Fassung bis 31.12.2004 (vgl. R.

Schaffhauser, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in:

Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 218). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Alkoholabhängigkeit im Sinn des

Strassenverkehrsrechts gegeben, wenn der Betreffende regelmässig so viel Alkohol

konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er diese Neigung zum

übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu

kontrollieren vermag. Er muss mithin in einem Mass abhängig sein, dass er mehr als

jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines

Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Nach der

Rechtsprechung darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn der

Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol- bzw. Drogenkonsum und

Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht,

dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Der

Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich somit nicht mit dem medizinischen Begriff

der Alkoholabhängigkeit. Dieses Verständnis der Trunksucht erlaubt es, auch bloss

suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt,

vom Führen eines Motorfahrzeugs fern zu halten (vgl. BGE 129 II 82 E. 4.1 zu Art. 14

Abs. 2 lit. c aSVG).

Der Sicherungsentzug wegen eines Suchtleidens, das die Fahreignung ausschliesst,

wird auf unbestimmte Zeit angeordnet (vgl. Art. 16d Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 17 Abs.

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 7/14

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis bedingt

und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte

Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels

nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Für den Nachweis der Heilung

von einem Suchtleiden wird in der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte

Abstinenz verlangt. Der Sicherungsentzug greift damit tief in den

Persönlichkeitsbereich des Betroffenen ein. Nach der Rechtsprechung ist daher in

jedem Fall und von Amtes wegen eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse

und insbesondere der Trinkgewohnheiten bzw. der Konsumgewohnheiten bezüglich

anderer Drogen des Betroffenen vorzunehmen. Das Ausmass der notwendigen

behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten

eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im

pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. Bei Drogensucht ist die

Entzugsbehörde in aller Regel verpflichtet, ein gerichtsmedizinisches Gutachten

einzuholen. Ein Verzicht auf eine spezialärztliche Begutachtung ist nur ausnahmsweise,

etwa in Fällen offensichtlicher, schwerer Drogenabhängigkeit, gerechtfertigt (vgl. BGE

129 II 82 E. 2.2).

c) Indem die Vorinstanz eine spezialärztliche Begutachtung angeordnet hat und auf das

verkehrsmedizinische Gutachten vom 17. Mai 2006 des Instituts für Rechtsmedizin am

Kantonsspital St. Gallen und die zusätzliche verkehrsmedizinische Stellungnahme vom

7. Juli 2006 abgestellt hat, ist sie ihrer behördlichen Verpflichtung zur Klärung des

Sachverhalts grundsätzlich gerecht geworden. Da sie die Schlussfolgerungen des

Verkehrsmediziners als widerspruchsfrei und nachvollziehbar beurteilt hat, war sie auch

nicht verpflichtet, weitere Abklärungen beispielsweise in Form eines zusätzlichen

Gutachtens zu treffen. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz dem Rekurrenten gestützt auf

das verkehrsmedizinische Gutachten und die Akten den Führerausweis in Anwendung

von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG zu Recht wegen eines Suchtleidens auf unbestimmte Zeit

entzogen hat. Dabei steht die Frage im Vordergrund, ob das verkehrsmedizinische

Gutachten vom 17. Mai 2006 samt der verkehrsmedizinischen Stellungnahme vom 7.

Juli 2006, welches eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik mit

Abhängigkeitscharakter gemäss ICD-10 diagnostizierte, als widerspruchsfrei, schlüssig

und überzeugend zu beurteilen ist.

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 8/14

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Das verkehrsmedizinische Gutachten vom 17. Mai 2006 stützt sich einerseits auf die

Vorgeschichte und den Untersuchungsgrund sowie die Angaben des Rekurrenten und

die Beantwortung des Selbstbeurteilungsfragebogens AUDIT anlässlich der

Untersuchung vom 18. April 2006, anderseits auf die Befunde der körperlichen

Untersuchung und die Ergebnisse der Analysen von Blut-, Urin- und Haarprobe.

Die Vorgeschichte und der Untersuchungsgrund werden zutreffend wiedergegeben.

Aus

der Wiedergabe der Angaben anlässlich der Untersuchung zeigt sich, dass der

Gutachter den Rekurrenten zur Krankenvorgeschichte und zur sozialen Situation, zu

seinem Alkoholkonsum sowie zu den beiden FiaZ-Ereignissen, welche Anlass für die

Abklärung der Fahreignung waren, befragt hat.

Die Darstellung der Untersuchungsbefunde zeigt, dass der Gutachter den Körperstatus

des Rekurrenten, soweit er im Hinblick auf die Feststellung von Alkoholkonsum von

Bedeutung ist, abgeklärt hat. Beschrieben werden insbesondere eine geringe Rötung

der Haut im Bereich von Gesicht und Dekolleté mit wenigen nicht spinnenartigen

Gefässzeichnungen und gering gerötete Handinnenflächen. Die Laborbefunde

hinsichtlich der Blut- und der Urinprobe waren mit Ausnahme eines deutlich erhöhten

GGT-Wertes von 197 U/l (<49), eines erhöhten GPT-Wertes von 48 U/l (<41) und eines

tiefen Thrombocyten-Wertes 87 G/l (150-370) unauffällig. Die Analyse der Haarprobe

ergab eine Konzentration des Alkoholstoffwechselproduktes Ethylglucuronid (ETG) von

147,4 pg/mg. In der verkehrsmedizinischen Stellungnahme vom 7. Juli 2006 führte der

Gutachter zu diesem Wert unter Hinweis auf Fachliteratur aus, ETG-Resultate über 30

bzw. 51 pg/mg würden nur bei Patienten mit Alkoholproblemen beobachtet.

In der anschliessenden Beurteilung hält der Gutachter fest, der Rekurrent habe bis zum

Ableben seiner Frau Ende 2003 unregelmässig Alkohol bei gesellschaftlichen

Kontakten konsumiert. Das erste FiaZ-Ereignis sei im Zusammenhang mit einer

schweren Erkrankung der Ehefrau gestanden. In dieser Zeit sei der Alkoholkonsum

wechselhaft gewesen und gelegentlich habe er mehr getrunken. Weitere

Präzisierungen seien nicht erhältlich gewesen. Der Rekurrent negiere Phasen

vermehrten Konsums und eine Alkoholproblematik. Früher habe eine

Alkoholgewöhnung bestanden. Nach dem Ableben seiner Frau habe er sich

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 9/14

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

entschlossen, ganz auf Alkohol zu verzichten, was er mit Ausnahme des 2. FiaZ-

Ereignisses auch eingehalten habe. Der Gutachter setzte nach Erwähnung der

Hautveränderungen und des Ergebnisses der Haaranalyse die erhöhten Leberwerte

zumindest teilweise in einen alkoholbedingten Zusammenhang, den er in der

verkehrsmedizinischen Stellungnahme noch verdeutlichte. Er erachtete die geltend

gemachte Alkoholabstinenz als widerlegt und ging vielmehr von einem vermehrten,

aufgrund der bei beiden FiaZ-Ereignissen festgestellten psychischen Faktoren

normabweichenden Alkoholkonsum aus. Dass der Rekurrent bereits oder noch am

frühen Morgen (1. FiaZ-Ereignis 7.00 Uhr) und gegen Mittag (2. FiaZ-Ereignis 11.30

Uhr) hohe Blutalkoholkonzentrationen aufwies, wertete er als verminderte

Kontrollfähigkeit bezüglich Beginn, Beendigung und Menge des konsumierten

Alkohols.

Das verkehrsmedizinische Gutachten vom 17. Mai 2006 erscheint widerspruchsfrei und

schlüssig. Die Ergebnisse der körperlichen Untersuchung zeigten geringe

Hautrötungen an Gesicht und Dekolleté mit wenigen nicht spinnenartigen

Gefässzeichnungen sowie eine geringe Rötung der Handinnenflächen, die zwar nicht

zwingend alkoholbedingt sind, jedoch in diesem Kontext stehen können. Dass ein

solcher Zusammenhang besteht, legen die erhöhten GPT- und GGT-Werte und

insbesondere die im kopfnahen Haarabschnitt festgestellte Konzentration von ETG

nahe. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die erhöhten Leberwerte durch eine

Hepatitis bedingt sind. Indessen hat der Rekurrent dem Verkehrsmediziner gegenüber

offenbar selbst die Auffassung vertreten, für die im Februar 2006 festgestellten

erhöhten Leberwerte habe keine Erklärung bestanden. So erscheinen die Darlegungen

des Gutachters zu dem von ihm erkannten Zusammenhang zwischen der Erhöhung der

Leberwerte und dem Alkoholkonsum des Rekurrenten als nachvollziehbar. Im Rekurs

wird denn auch nicht konkret geltend gemacht, inwieweit diesen Überlegungen nicht

gefolgt werden könne. Schliesslich verstärkt das Ergebnis der Haaranalyse, dass die

festgestellten Auffälligkeiten alkoholbedingt sind.

Bei dem im Haar feststellbaren ETG handelt es sich um einen Nebenmetaboliten des

Ethanols, dem neben den Fettsäureethylestern die grösste Bedeutung als

Alkoholmarker im Haar zugemessen wird. Zwar handelt es sich beim ETG um einen

direkten, Kohlenstoffatome des Ethanols enthaltenden Marker, der mit einer

Halbwertszeit von wenigen Stunden zwar bereits kurze Zeit nach Abstinenzbeginn

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 10/14

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

negativ ist, sich jedoch im Haar einlagert und dort nachweisen lässt. Wissenschaftliche

Untersuchungen haben einen relativ klaren Eindruck über die Haarkonzentrationen von

ETG und ihren Zusammenhang mit dem Trinkverhalten vermittelt. Nach einer im Jahr

2002 publizierte Studie lieferten Proben von Abstinenzlern und Normaltrinkern (bis ca.

30 g Ethanol/Tag) bei einer Nachweisgrenze von 0,03 ng/mg negative Ergebnisse

bezüglich ETG. Für die Gruppe der Patienten in der Entzugsbehandlung fiel die Analyse

zu etwa der Hälfte negativ aus, bei der Hälfte mit positivem ETG-Nachweis blieben die

Werte unter 1 ng/mg. Bei den Todesfällen mit bekanntem Alkoholabusus wurden die

höchsten Konzentrationen gefunden, allerdings fiel die Messung auch bei etwa 20 %

dieser Proben negativ aus. Daraus folgt, dass ein positiver Nachweis von ETG im Haar

mit relativ hoher Sicherheit einen chronisch exzessiven Alkoholkonsum beweist,

während ein negatives Ergebnis diesen nicht sicher ausschliesst. Ein Vorteil von ETG,

das fast ausschliesslich in der Leber gebildet wird, liegt in der fehlenden Möglichkeit

eines durch äussere Kontamination bedingten falsch positiven Ergebnisses (vgl. dazu

V. Auwärter, Fettsäureetylester als Marker exzessiven Alkoholkonsums, Diss. Berlin

2006, S. 7-9, mit diversen Hinweisen auf I. Janda et al., Determination of ethyl

glucuronide in human hair by SPE and LC-MS/MS, in: Forensic Sci Int. 128/2002, S.

59-65 und weitere Fachpublikationen; vgl. auch B. Linger, Die forensisch-

toxikologische Haaranalyse auf Ethylglucuronid, in: Jahrbuch zum

Strassenverkehrsrecht 2006, St. Gallen 2006, S. 41 ff.). Das beim Rekurrenten

abgenommene kopfnahe Haar von drei Zentimetern Länge, das bei einem

durchschnittlichen Wachstum von einem Zentimeter pro Monat damit den

Alkoholkonsum der drei Monate vor der Untersuchung am 18. April 2006 widerspiegelt,

enthielt ETG mit einer Konzentration von 147,4 pg/mg. Dieser Wert deutet klar auf

einen erheblichen Alkoholkonsum in den drei Monaten vor der verkehrsmedizinischen

Untersuchung hin.

Der unauffällige CDT-Wert spricht nicht gegen diese Schlussfolgerung. Angesichts der

Halbwertszeit von ca. 14 Tagen (vgl. Auwärter, a.a.O., S. 5) kann die Einhaltung einer

Alkoholabstinenz durch den Rekurrenten zwischen der Eröffnung des Verfahrens am

21. Februar 2006 zwecks Abklärung seiner Fahreignung mit Ankündigung der

vorgesehenen verkehrsmedizinischen Untersuchung und der Untersuchung am 18.

April 2006 zu einer Reduktion dieses Markers in den Normalbereich geführt haben. Den

erhöhten GGT- und GPT-Werten können zwar auch andere Ursachen als chronischer

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 11/14

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Alkoholkonsum zugrunde liegen. Der Rekurrent macht dafür eine Lebererkrankung

geltend. In der Befragung durch den Gutachter gab der Rekurrent an, im Februar 2006

sei eine Erhöhung des GGT-Wertes auf 1000 festgestellt worden, die ohne

therapeutische Intervention auf 200 rückläufig gewesen sei. Gemäss

Blutuntersuchungen haben sich zwischen April 2005 und Februar 2006 die im

Toleranzbereich liegenden GOT- und GPT-Werte auf über 200 U/l, der mit 79 U/l

bereits erhöhte GGT-Wert weiter auf 1000 U/l erhöht. Bis im April 2006 gingen der

GGT-Wert auf 193 U/l, der GPT-Wert auf 62 U/l und der GOT-Wert in den Normbereich

zurück. Die Analyse der anlässlich der verkehrs¬medizinischen Untersuchung am 18.

April 2006 abgenommenen Blutprobe ergab einen GGT-Wert von 197 U/l, einen GPT-

Wert von 48 U/l und einen im Toleranzbereich liegenden GOT-Wert. In der

verkehrsmedizinischen Stellungnahme vom 7. Juli 2006 hat sich der Gutachter

eingehend mit dem Vorwurf auseinandergesetzt, bei der Interpretation dieser Werte sei

eine Hepatitis-Erkrankung des Rekurrenten nicht berücksichtigt worden. Dabei wird ein

Zusammenhang mit der Hepatitis-Problematik nicht ausgeschlossen, jedoch aufgrund

der dafür eher atypischen massiven Erhöhung des GGT-Wertes im Ergebnis als relativ

unwahrscheinlich beurteilt. Die Konstellation der Laborwertauffälligkeiten mit im

Vordergrund stehendem Anstieg der GGT, die auch schon 2005 vorgelegen habe, lasse

eher auf einen Zusammenhang mit Alkohol schliessen. Im Rekurs wird diese

Schlussfolgerung zwar weiterhin bezweifelt, ohne dass jedoch beispielsweise das diese

Zweifel bestätigende Ergebnis einer hepatologischen Abklärung ins Recht gelegt oder

eine solche Untersuchung beantragt würde.

Schliesslich deuten auch die Angaben des Rekurrenten zu seinem Trinkverhalten auf

einen problematischen Umgang mit Alkohol hin. Zum einen stehen die klinischen

Befunde der verkehrsmedizinischen Untersuchung der Behauptung des Rekurrenten,

seit Ende 2003 habe er mit Ausnahme des 2. FiaZ-Ereignisses eine Alkoholabstinenz

eingehalten, entgegen. Träfe dies zu, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass der

Rekurrent nicht alkoholgewöhnt erschien und insbesondere nicht bei der anlässlich des

2. FiaZ-Ereignisses vom 4. Februar 2006 bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen

1,74 bis 2,16 Gew.-‰ auf den blutentnehmenden Arzt lediglich leicht alkoholisiert

gewirkt hätte. Daraus ist zu schliessen, dass der Rekurrent seinen Alkoholkonsum

beschönigt. Bezüglich des Konsums vor dem 2. FiaZ-Ereignis um 11.30 Uhr geht der

Rekurrent selbst von einem Kontrollverlust aus. Er gab an, am Vorabend nach 22.00

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 12/14

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Uhr zwei Whiskey getrunken und zwei Tabletten Stilnox eingenommen zu haben. Für

die Folgezeit bestehe eine Erinnerungslücke. Dass die angegebene Trinkmenge und

-zeit nicht zur festgestellten Alkoholisierung führen konnte, ist offensichtlich. Die

Tatsache, dass der Rekurrent am fraglichen Morgen reflexartig gehandelt hat, macht

deutlich, dass bei weiter andauerndem normabweichendem Alkoholkonsum eine

erneute Trunkenheitsfahrt nicht ausgeschlossen werden kann.

Dementsprechend ist die Schlussfolgerung des Verkehrsmediziners, beim Rekurrenten

liege eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik mit Abhängigkeitscharakter gemäss

ICD-10 vor, nicht zu beanstanden. Da das Gutachten sich als überzeugend,

widerspruchsfrei und schlüssig erweist und insbesondere auch das Ergebnis der

Haaranalyse in einer Weise berücksichtigt, die nachvollziehbar ist, bedarf es auch

keiner weiteren fachärztlichen Abklärungen. Angesichts der klaren Ergebnisse sind

auch keine zusätzlichen Befragungen zum Alkoholkonsum oder von Arbeitgeber und

Angehörigen erforderlich. In der vom Vertreter des Rekurrenten erwähnten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurden weitere Abklärungen vorab deshalb

gefordert, weil der Gutachter gestützt auf seine Erhebungen eine Abhängigkeit im

Sinne von ICD-10 nicht bejahen konnte (vgl. BGE 129 II 82). Zum Alkoholkonsum

wurde der Rekurrent im Übrigen ebenso wie zu den Umständen der beiden FiaZ-

Ereignisse befragt. Wenn seine Angaben dazu dürftig waren, kann dies nicht dem

Gutachter zum Vorwurf gemacht werden.

d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf das

verkehrsmedizinische Gutachten vom 17. Mai 2006 und die verkehrsmedizinische

Stellungnahme vom 7. Juli 2006 abgestellt und die Fahreignung des Rekurrenten

gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG verneint hat. Die in der angefochtenen Verfügung

genannten Bedingungen für die Aufhebung des unbefristeten Entzugs werden im

Rekurs zu Recht ebensowenig beanstandet, wie die zwölfmonatige Sperrfrist. Letzterer

kommt zudem angesichts der für die Wiedererteilung des Führerausweises

vorausgesetzten einjährigen kontrollierten und betreuten Alkoholabstinenz ohnehin

keine eigenständige Bedeutung zu.

4.- Dementsprechend ist der Rekurs abzuweisen.

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 13/14

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

5.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten

aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.-- ist

angemessen (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete

Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- ist zu verrechnen.

Entscheid:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.-- unter Verrechnung des

Kostenvorschusses von Fr. 1'200.--.

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 14/14