Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG. Für die Feststellung einer Alkoholabhängigkeit kommt der Haaranalyse nebst weiteren Indizien eine grosse Bedeutung als Alkoholmarker zu (Verwaltungsrekurskommission, 12. Dezember 2006, IV-2006/143). Eine gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde mit Urteil vom 1. Mai 2007 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
Sachverhalt
A.- X.Y. besitzt den Führerausweis der Kategorie B seit 1966. Wegen Fahrens in
angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,26 Gew.-
‰, begangen am 21. Januar 2002 morgens um 7.00 Uhr, war ihm der Führerausweis
vom 21. Januar bis 20. Juni 2002 für die Dauer von fünf Monaten entzogen.
B.- Am Samstag, 4. Februar 2006, um 11.25 Uhr, lenkte X.Y. seinen Personenwagen
auf der Autobahn A1 von A. in Richtung B. Aufgrund der unsicheren Fahrweise mit
Schlangenlinie alarmierte ein anderer Verkehrsteilnehmer die Polizei, die X.Y. in der
Ausfahrt C. kontrollierte. Der wegen starken Alkoholmundgeruchs durchgeführte
Atemlufttest verlief belastend. Der Führerausweis wurde X.Y. auf der Stelle
abgenommen. X.Y. wirkte gemäss Polizeiprotokoll verlangsamt und müde. Seine
Sprache war verwaschen, die Pupillen geweitet und die Augen gerötet. Er schwankte
deutlich und musste sich zeitweise abstützen. Die Analyse der um 12.00 Uhr
entnommenen Blutprobe ergab für den Zeitpunkt der Kontrolle eine
Blutalkoholkonzentration von 1,74 bis 2,16 Gew.-‰. X.Y. gab an, am Vorabend
zwischen 20.00 Uhr und 24.00 Uhr eine Flasche Wein getrunken zu haben. Der
blutentnehmende Arzt schätzte ihn aufgrund des leicht schwankenden Gleichgewichts
als leicht unter Alkoholeinwirkung stehend ein.
C.- Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung
Personenzulassung, eröffnete am 21. Februar 2006 gegenüber X.Y. ein Verfahren
zwecks Abklärung der Fahreignung, kündigte die Anordnung einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung an und verbot ihm vorsorglich das Führen von
Motorfahrzeugen aller Kategorien. Die Untersuchung wurde mit Zwischenverfügung
vom 1. März 2006 angeordnet. Im Gutachten vom 17. Mai 2006 kam der
Verkehrsmediziner gestützt auf die Untersuchung vom 18. April 2006 und insbesondere
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das Ergebnis einer vom Laboratoire National de Santé der Université du Luxembourg in
Luxemburg durchgeführten Haaranalyse zum Schluss, bei X.Y. bestehe eine
verkehrsrelevante Alkoholproblematik mit Abhängigkeitscharakter gemäss ICD-10 und
empfahl eine mindestens einjährige ärztlich kontrollierte und fachtherapeutisch betreute
Alkoholabstinenz mit Einreichen entsprechender Verlaufsberichte sowie den Verzicht
auf eine Verordnung von suchterzeugenden zentralwirksamen Medikamenten bzw. eine
Umstellung auf eine entsprechend unproblematische Medikation. Zu den vom
Rekurrenten angebrachten Vorbehalten nahm der Verkehrsmediziner mit Eingabe vom
7. Juli 2006 Stellung. Mit Verfügung vom 17. August 2006 entzog das
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt X.Y. den Führerausweis bei einer Sperrfrist von
zwölf Monaten auf unbestimmte Zeit. Für die Aufhebung des Entzugs wurden eine
kontrollierte und fachlich betreute Alkoholabstinenz von zwölf Monaten und der
Verzicht auf die Verordnung suchterzeugender zentralwirksamer Medikamente oder die
Umstellung auf eine entsprechende unproblematische Medikation verlangt. Einem
allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
D.- Gegen diese Verfügung erhob X.Y. mit Eingabe seines Vertreters vom 31. August
2006 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit den Anträgen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem
Rekurrenten der Führerausweis für die Dauer eines Jahres zu entziehen. - Auf die
Ausführungen zur Begründung des Antrags wird, soweit notwendig, in den
Erwägungen eingegangen.
Mit Vermerk vom 8. September 2006 verzichtete die Vorinstanz auf eine
Vernehmlassung.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 31. August 2006 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 24 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG; Art. 41 lit. e, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
E. 2 Hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfahrens macht der Rekurrent eine Verletzung
seiner Parteirechte geltend. Er sei vom Gutachter ungenügend auf die Bedeutung der
Haaranalyse, auf deren Ergebnis praktisch ausschliesslich abgestellt worden sei,
hingewiesen worden, insbesondere seien ihm nicht klar und deutlich deren Vor- und
Nachteile erläutert und dargetan worden. Durch den Beizug eines weiteren Gutachtens
des Gesundheitslabors in Luxemburg sei der Gutachtensauftrag verletzt worden.
Kernpunkt des verkehrsmedizinischen Gutachtens sei ein Fremdgutachten. Die
luxemburgischen Gutachter seien von der Vorinstanz nicht auf die Strafandrohung von
Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, abgekürzt: StGB)
aufmerksam gemacht worden. Unter diesen Umständen könne auf den
Untersuchungsbefund aus Luxemburg nicht abgestellt werden.
Die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan ermittelt gemäss Art. 12
Abs. 1 VRP den Sachverhalt und erhebt die Beweis von Amtes wegen durch Befragen
von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden,
Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete
Weise. Ohne ausdrückliche Ermächtigung ist es einem beigezogenen
Sachverständigen untersagt, Hilfspersonen beizuziehen, es sei denn für notwendige
Vorbereitungsaufgaben (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.
Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 975 mit Hinweisen). Strafprozessual wird der Beizug von
Hilfspersonen durch den Gutachter unter seiner Verantwortung als zulässig erklärt.
Auch wenn beispielsweise ein Gutachten im Wesentlichen von einem Assistenzarzt
ausgearbeitet wurde, ist es dem Chefarzt, der den Gutachtenauftrag entgegen
genommen und das Gutachten geprüft hat, zuzurechnen und von diesem zu
verantworten (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6.
Aufl. 2005, S. 312; N. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2005, Rz.
933).
Vorab ist festzustellen, dass im Rekurs weder das Ergebnis der Haaranalyse als
solches noch die fachliche Befähigung des mit der Analyse beauftragten
luxemburgischen Labors und dessen Mitarbeiter bestritten wird. Für entsprechende
Zweifel sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Da der Sachverständige das
richterliche Wissen durch besondere Kenntnisse aus seinem Spezialgebiet ergänzen
soll (vgl. Oberholzer, a.a.O., Rz. 917), versteht es sich von selbst, dass er dabei auch
neue wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt. Auch wenn es sich bei der
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Haaranalyse im Zusammenhang mit dem Nachweis vergangenen Alkoholkonsums um
ein neues, noch nicht breit eingesetztes Instrument der Diagnostik handelt, ändert dies
nichts an dessen Geeignetheit und Zuverlässigkeit (vgl. dazu unten E. 3c/cc). Dass der
Gutachter das Mittel der Haaranalyse einsetzte, war vorliegend vor allem deshalb
gerechtfertigt, weil aufgrund der vom Rekurrenten geltend gemachten Lebererkrankung
von einer allenfalls beschränkten Aussagekraft erhöhter Leberwerte auszugehen war.
Anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung des Rekurrenten vom 18. April
2006 wurden neben der Haarprobe auch je eine Blut- und Urinprobe zwecks
Laboruntersuchungen asserviert. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen, die allesamt
nicht durch den Gutachter selbst, sondern durch Laborangestellte vorgenommen
wurden, bildeten neben den vom Gutachter selbst in der körperlichen Untersuchung
erhobenen Befunden die Basis für das Gutachten. Aufgabe des Gutachters war es, die
labormässig festgestellten Messergebnisse im Hinblick auf die an ihn gestellten Fragen
zu würdigen. Für diese Würdigung war die Feststellung auf dem Untersuchungsbefund
des Laboratoire National de Santé der Université du Luxembourg, wonach das
Ergebnis der toxikologischen Untersuchung eine Alkoholabstinenz während der letzten
drei Monate vor dem Haarschnitt ausschliesse, nicht von Belang. Vielmehr oblag es
dem Gutachter, der auch die Haarprobe entnommen hatte und damit insbesondere von
der für die Interpretation des Ergebnisses bedeutsamen Tatsache wusste, ob es sich
dabei um wurzelnahe Abschnitte handelte, das konkrete Messergebnis von 147,4 pg
Ethylglucuronid pro mg Haare hinsichtlich der Frage einer Alkoholabhängigkeit oder
einer verkehrsrelevanten Alkoholproblematik zu würdigen. Insoweit handelt es sich wie
bei der Erhebung aller Laborbefunde um klassische notwendige Vorbereitungsarbeiten
für die gutachterliche Beantwortung der von den zuständigen Behörden gestellten
Fragen. Dies wird darin bestätigt, dass nicht nur die Analyse der Haarprobe nicht durch
den Gutachter selbst oder das ihm im Institut für Rechtsmedizin zur Verfügung
stehende Labor, sondern auch die Analyse der Blutprobe durch ein externes Labor
vorgenommen wurde.
Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen eines
Gutachtensauftrags entnommene Blut-, Urin- oder Haarproben nicht vom Gutachter
selbst, sondern von Hilfspersonen in einem externen, nötigenfalls auch ausländischen
Labor analysiert werden, ohne dass der Betroffene ausdrücklich darauf hingewiesen
wird und die Labormitarbeiterinnen und -mitarbeiter auf die Strafandrohung gemäss
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Art. 307 StGB aufmerksam gemacht werden (zur Frage, ob der Sachverständige auch
im Administrativverfahren auf die Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht werden muss,
vgl. die bundesgerichtliche Rechtsprechung in: SJZ 97/2001, S. 257).
Das Vorgehen der Vorinstanz und des Gutachters sind auch in verfahrensrechtlicher
Hinsicht nicht zu beanstanden. Dem Rekurrenten wurde nach Vorliegen des
Gutachtens sowohl Akteneinsicht als auch rechtliches Gehör gewährt (vgl. Art. 15 und
16 VRP). Die Möglichkeit des Rekurrenten, zum Inhalt des Gutachtens vor dem Erlass
der Verfügung Stellung zu nehmen, hat denn auch eine zusätzliche
verkehrsmedizinische Stellungnahme nach sich gezogen. Die Bedeutung der Entnahme
der Haarprobe und des Ergebnisses der Analyse musste für den Rekurrenten, der im
Übrigen als Arzt ebenfalls medizinisch gebildet ist, angesichts der ihm bekannten,
gemäss der rechtskräftigen Zwischenverfügung vom 1. März 2006 an den Gutachter
gestellten Frage nach einer Alkoholabhängigkeit bzw. einem verkehrsrelevanten
Alkoholmissbrauch offensichtlich klar sein. Welches Gewicht dem Ergebnis der
Haaranalyse bei der gutachterlichen Würdigung zukommen würde, konnte zudem auch
dem Gutachter im Zeitpunkt der Untersuchung nicht bekannt sein, da dies auch von
den Ergebnissen der weiteren Analysen abhing.
E. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Für den Nachweis der Heilung von einem Suchtleiden wird in der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt. Der Sicherungsentzug greift damit tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen ein. Nach der Rechtsprechung ist daher in jedem Fall und von Amtes wegen eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse und insbesondere der Trinkgewohnheiten bzw. der Konsumgewohnheiten bezüglich anderer Drogen des Betroffenen vorzunehmen. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. Bei Drogensucht ist die Entzugsbehörde in aller Regel verpflichtet, ein gerichtsmedizinisches Gutachten einzuholen. Ein Verzicht auf eine spezialärztliche Begutachtung ist nur ausnahmsweise, etwa in Fällen offensichtlicher, schwerer Drogenabhängigkeit, gerechtfertigt (vgl. BGE 129 II 82 E. 2.2).
c) Indem die Vorinstanz eine spezialärztliche Begutachtung angeordnet hat und auf das verkehrsmedizinische Gutachten vom 17. Mai 2006 des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen und die zusätzliche verkehrsmedizinische Stellungnahme vom
E. 7 Juli 2006 abgestellt hat, ist sie ihrer behördlichen Verpflichtung zur Klärung des
Sachverhalts grundsätzlich gerecht geworden. Da sie die Schlussfolgerungen des
Verkehrsmediziners als widerspruchsfrei und nachvollziehbar beurteilt hat, war sie auch
nicht verpflichtet, weitere Abklärungen beispielsweise in Form eines zusätzlichen
Gutachtens zu treffen. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz dem Rekurrenten gestützt auf
das verkehrsmedizinische Gutachten und die Akten den Führerausweis in Anwendung
von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG zu Recht wegen eines Suchtleidens auf unbestimmte Zeit
entzogen hat. Dabei steht die Frage im Vordergrund, ob das verkehrsmedizinische
Gutachten vom 17. Mai 2006 samt der verkehrsmedizinischen Stellungnahme vom 7.
Juli 2006, welches eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik mit
Abhängigkeitscharakter gemäss ICD-10 diagnostizierte, als widerspruchsfrei, schlüssig
und überzeugend zu beurteilen ist.
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Das verkehrsmedizinische Gutachten vom 17. Mai 2006 stützt sich einerseits auf die
Vorgeschichte und den Untersuchungsgrund sowie die Angaben des Rekurrenten und
die Beantwortung des Selbstbeurteilungsfragebogens AUDIT anlässlich der
Untersuchung vom 18. April 2006, anderseits auf die Befunde der körperlichen
Untersuchung und die Ergebnisse der Analysen von Blut-, Urin- und Haarprobe.
Die Vorgeschichte und der Untersuchungsgrund werden zutreffend wiedergegeben.
Aus
der Wiedergabe der Angaben anlässlich der Untersuchung zeigt sich, dass der
Gutachter den Rekurrenten zur Krankenvorgeschichte und zur sozialen Situation, zu
seinem Alkoholkonsum sowie zu den beiden FiaZ-Ereignissen, welche Anlass für die
Abklärung der Fahreignung waren, befragt hat.
Die Darstellung der Untersuchungsbefunde zeigt, dass der Gutachter den Körperstatus
des Rekurrenten, soweit er im Hinblick auf die Feststellung von Alkoholkonsum von
Bedeutung ist, abgeklärt hat. Beschrieben werden insbesondere eine geringe Rötung
der Haut im Bereich von Gesicht und Dekolleté mit wenigen nicht spinnenartigen
Gefässzeichnungen und gering gerötete Handinnenflächen. Die Laborbefunde
hinsichtlich der Blut- und der Urinprobe waren mit Ausnahme eines deutlich erhöhten
GGT-Wertes von 197 U/l (<49), eines erhöhten GPT-Wertes von 48 U/l (<41) und eines
tiefen Thrombocyten-Wertes 87 G/l (150-370) unauffällig. Die Analyse der Haarprobe
ergab eine Konzentration des Alkoholstoffwechselproduktes Ethylglucuronid (ETG) von
147,4 pg/mg. In der verkehrsmedizinischen Stellungnahme vom 7. Juli 2006 führte der
Gutachter zu diesem Wert unter Hinweis auf Fachliteratur aus, ETG-Resultate über 30
bzw. 51 pg/mg würden nur bei Patienten mit Alkoholproblemen beobachtet.
In der anschliessenden Beurteilung hält der Gutachter fest, der Rekurrent habe bis zum
Ableben seiner Frau Ende 2003 unregelmässig Alkohol bei gesellschaftlichen
Kontakten konsumiert. Das erste FiaZ-Ereignis sei im Zusammenhang mit einer
schweren Erkrankung der Ehefrau gestanden. In dieser Zeit sei der Alkoholkonsum
wechselhaft gewesen und gelegentlich habe er mehr getrunken. Weitere
Präzisierungen seien nicht erhältlich gewesen. Der Rekurrent negiere Phasen
vermehrten Konsums und eine Alkoholproblematik. Früher habe eine
Alkoholgewöhnung bestanden. Nach dem Ableben seiner Frau habe er sich
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entschlossen, ganz auf Alkohol zu verzichten, was er mit Ausnahme des 2. FiaZ-
Ereignisses auch eingehalten habe. Der Gutachter setzte nach Erwähnung der
Hautveränderungen und des Ergebnisses der Haaranalyse die erhöhten Leberwerte
zumindest teilweise in einen alkoholbedingten Zusammenhang, den er in der
verkehrsmedizinischen Stellungnahme noch verdeutlichte. Er erachtete die geltend
gemachte Alkoholabstinenz als widerlegt und ging vielmehr von einem vermehrten,
aufgrund der bei beiden FiaZ-Ereignissen festgestellten psychischen Faktoren
normabweichenden Alkoholkonsum aus. Dass der Rekurrent bereits oder noch am
frühen Morgen (1. FiaZ-Ereignis 7.00 Uhr) und gegen Mittag (2. FiaZ-Ereignis 11.30
Uhr) hohe Blutalkoholkonzentrationen aufwies, wertete er als verminderte
Kontrollfähigkeit bezüglich Beginn, Beendigung und Menge des konsumierten
Alkohols.
Das verkehrsmedizinische Gutachten vom 17. Mai 2006 erscheint widerspruchsfrei und
schlüssig. Die Ergebnisse der körperlichen Untersuchung zeigten geringe
Hautrötungen an Gesicht und Dekolleté mit wenigen nicht spinnenartigen
Gefässzeichnungen sowie eine geringe Rötung der Handinnenflächen, die zwar nicht
zwingend alkoholbedingt sind, jedoch in diesem Kontext stehen können. Dass ein
solcher Zusammenhang besteht, legen die erhöhten GPT- und GGT-Werte und
insbesondere die im kopfnahen Haarabschnitt festgestellte Konzentration von ETG
nahe. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die erhöhten Leberwerte durch eine
Hepatitis bedingt sind. Indessen hat der Rekurrent dem Verkehrsmediziner gegenüber
offenbar selbst die Auffassung vertreten, für die im Februar 2006 festgestellten
erhöhten Leberwerte habe keine Erklärung bestanden. So erscheinen die Darlegungen
des Gutachters zu dem von ihm erkannten Zusammenhang zwischen der Erhöhung der
Leberwerte und dem Alkoholkonsum des Rekurrenten als nachvollziehbar. Im Rekurs
wird denn auch nicht konkret geltend gemacht, inwieweit diesen Überlegungen nicht
gefolgt werden könne. Schliesslich verstärkt das Ergebnis der Haaranalyse, dass die
festgestellten Auffälligkeiten alkoholbedingt sind.
Bei dem im Haar feststellbaren ETG handelt es sich um einen Nebenmetaboliten des
Ethanols, dem neben den Fettsäureethylestern die grösste Bedeutung als
Alkoholmarker im Haar zugemessen wird. Zwar handelt es sich beim ETG um einen
direkten, Kohlenstoffatome des Ethanols enthaltenden Marker, der mit einer
Halbwertszeit von wenigen Stunden zwar bereits kurze Zeit nach Abstinenzbeginn
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negativ ist, sich jedoch im Haar einlagert und dort nachweisen lässt. Wissenschaftliche
Untersuchungen haben einen relativ klaren Eindruck über die Haarkonzentrationen von
ETG und ihren Zusammenhang mit dem Trinkverhalten vermittelt. Nach einer im Jahr
2002 publizierte Studie lieferten Proben von Abstinenzlern und Normaltrinkern (bis ca.
30 g Ethanol/Tag) bei einer Nachweisgrenze von 0,03 ng/mg negative Ergebnisse
bezüglich ETG. Für die Gruppe der Patienten in der Entzugsbehandlung fiel die Analyse
zu etwa der Hälfte negativ aus, bei der Hälfte mit positivem ETG-Nachweis blieben die
Werte unter 1 ng/mg. Bei den Todesfällen mit bekanntem Alkoholabusus wurden die
höchsten Konzentrationen gefunden, allerdings fiel die Messung auch bei etwa 20 %
dieser Proben negativ aus. Daraus folgt, dass ein positiver Nachweis von ETG im Haar
mit relativ hoher Sicherheit einen chronisch exzessiven Alkoholkonsum beweist,
während ein negatives Ergebnis diesen nicht sicher ausschliesst. Ein Vorteil von ETG,
das fast ausschliesslich in der Leber gebildet wird, liegt in der fehlenden Möglichkeit
eines durch äussere Kontamination bedingten falsch positiven Ergebnisses (vgl. dazu
V. Auwärter, Fettsäureetylester als Marker exzessiven Alkoholkonsums, Diss. Berlin
2006, S. 7-9, mit diversen Hinweisen auf I. Janda et al., Determination of ethyl
glucuronide in human hair by SPE and LC-MS/MS, in: Forensic Sci Int. 128/2002, S.
59-65 und weitere Fachpublikationen; vgl. auch B. Linger, Die forensisch-
toxikologische Haaranalyse auf Ethylglucuronid, in: Jahrbuch zum
Strassenverkehrsrecht 2006, St. Gallen 2006, S. 41 ff.). Das beim Rekurrenten
abgenommene kopfnahe Haar von drei Zentimetern Länge, das bei einem
durchschnittlichen Wachstum von einem Zentimeter pro Monat damit den
Alkoholkonsum der drei Monate vor der Untersuchung am 18. April 2006 widerspiegelt,
enthielt ETG mit einer Konzentration von 147,4 pg/mg. Dieser Wert deutet klar auf
einen erheblichen Alkoholkonsum in den drei Monaten vor der verkehrsmedizinischen
Untersuchung hin.
Der unauffällige CDT-Wert spricht nicht gegen diese Schlussfolgerung. Angesichts der
Halbwertszeit von ca. 14 Tagen (vgl. Auwärter, a.a.O., S. 5) kann die Einhaltung einer
Alkoholabstinenz durch den Rekurrenten zwischen der Eröffnung des Verfahrens am
21. Februar 2006 zwecks Abklärung seiner Fahreignung mit Ankündigung der
vorgesehenen verkehrsmedizinischen Untersuchung und der Untersuchung am 18.
April 2006 zu einer Reduktion dieses Markers in den Normalbereich geführt haben. Den
erhöhten GGT- und GPT-Werten können zwar auch andere Ursachen als chronischer
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Alkoholkonsum zugrunde liegen. Der Rekurrent macht dafür eine Lebererkrankung
geltend. In der Befragung durch den Gutachter gab der Rekurrent an, im Februar 2006
sei eine Erhöhung des GGT-Wertes auf 1000 festgestellt worden, die ohne
therapeutische Intervention auf 200 rückläufig gewesen sei. Gemäss
Blutuntersuchungen haben sich zwischen April 2005 und Februar 2006 die im
Toleranzbereich liegenden GOT- und GPT-Werte auf über 200 U/l, der mit 79 U/l
bereits erhöhte GGT-Wert weiter auf 1000 U/l erhöht. Bis im April 2006 gingen der
GGT-Wert auf 193 U/l, der GPT-Wert auf 62 U/l und der GOT-Wert in den Normbereich
zurück. Die Analyse der anlässlich der verkehrs¬medizinischen Untersuchung am 18.
April 2006 abgenommenen Blutprobe ergab einen GGT-Wert von 197 U/l, einen GPT-
Wert von 48 U/l und einen im Toleranzbereich liegenden GOT-Wert. In der
verkehrsmedizinischen Stellungnahme vom 7. Juli 2006 hat sich der Gutachter
eingehend mit dem Vorwurf auseinandergesetzt, bei der Interpretation dieser Werte sei
eine Hepatitis-Erkrankung des Rekurrenten nicht berücksichtigt worden. Dabei wird ein
Zusammenhang mit der Hepatitis-Problematik nicht ausgeschlossen, jedoch aufgrund
der dafür eher atypischen massiven Erhöhung des GGT-Wertes im Ergebnis als relativ
unwahrscheinlich beurteilt. Die Konstellation der Laborwertauffälligkeiten mit im
Vordergrund stehendem Anstieg der GGT, die auch schon 2005 vorgelegen habe, lasse
eher auf einen Zusammenhang mit Alkohol schliessen. Im Rekurs wird diese
Schlussfolgerung zwar weiterhin bezweifelt, ohne dass jedoch beispielsweise das diese
Zweifel bestätigende Ergebnis einer hepatologischen Abklärung ins Recht gelegt oder
eine solche Untersuchung beantragt würde.
Schliesslich deuten auch die Angaben des Rekurrenten zu seinem Trinkverhalten auf
einen problematischen Umgang mit Alkohol hin. Zum einen stehen die klinischen
Befunde der verkehrsmedizinischen Untersuchung der Behauptung des Rekurrenten,
seit Ende 2003 habe er mit Ausnahme des 2. FiaZ-Ereignisses eine Alkoholabstinenz
eingehalten, entgegen. Träfe dies zu, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass der
Rekurrent nicht alkoholgewöhnt erschien und insbesondere nicht bei der anlässlich des
2. FiaZ-Ereignisses vom 4. Februar 2006 bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen
1,74 bis 2,16 Gew.-‰ auf den blutentnehmenden Arzt lediglich leicht alkoholisiert
gewirkt hätte. Daraus ist zu schliessen, dass der Rekurrent seinen Alkoholkonsum
beschönigt. Bezüglich des Konsums vor dem 2. FiaZ-Ereignis um 11.30 Uhr geht der
Rekurrent selbst von einem Kontrollverlust aus. Er gab an, am Vorabend nach 22.00
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Uhr zwei Whiskey getrunken und zwei Tabletten Stilnox eingenommen zu haben. Für
die Folgezeit bestehe eine Erinnerungslücke. Dass die angegebene Trinkmenge und
-zeit nicht zur festgestellten Alkoholisierung führen konnte, ist offensichtlich. Die
Tatsache, dass der Rekurrent am fraglichen Morgen reflexartig gehandelt hat, macht
deutlich, dass bei weiter andauerndem normabweichendem Alkoholkonsum eine
erneute Trunkenheitsfahrt nicht ausgeschlossen werden kann.
Dementsprechend ist die Schlussfolgerung des Verkehrsmediziners, beim Rekurrenten
liege eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik mit Abhängigkeitscharakter gemäss
ICD-10 vor, nicht zu beanstanden. Da das Gutachten sich als überzeugend,
widerspruchsfrei und schlüssig erweist und insbesondere auch das Ergebnis der
Haaranalyse in einer Weise berücksichtigt, die nachvollziehbar ist, bedarf es auch
keiner weiteren fachärztlichen Abklärungen. Angesichts der klaren Ergebnisse sind
auch keine zusätzlichen Befragungen zum Alkoholkonsum oder von Arbeitgeber und
Angehörigen erforderlich. In der vom Vertreter des Rekurrenten erwähnten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurden weitere Abklärungen vorab deshalb
gefordert, weil der Gutachter gestützt auf seine Erhebungen eine Abhängigkeit im
Sinne von ICD-10 nicht bejahen konnte (vgl. BGE 129 II 82). Zum Alkoholkonsum
wurde der Rekurrent im Übrigen ebenso wie zu den Umständen der beiden FiaZ-
Ereignisse befragt. Wenn seine Angaben dazu dürftig waren, kann dies nicht dem
Gutachter zum Vorwurf gemacht werden.
d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf das
verkehrsmedizinische Gutachten vom 17. Mai 2006 und die verkehrsmedizinische
Stellungnahme vom 7. Juli 2006 abgestellt und die Fahreignung des Rekurrenten
gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG verneint hat. Die in der angefochtenen Verfügung
genannten Bedingungen für die Aufhebung des unbefristeten Entzugs werden im
Rekurs zu Recht ebensowenig beanstandet, wie die zwölfmonatige Sperrfrist. Letzterer
kommt zudem angesichts der für die Wiedererteilung des Führerausweises
vorausgesetzten einjährigen kontrollierten und betreuten Alkoholabstinenz ohnehin
keine eigenständige Bedeutung zu.
4.- Dementsprechend ist der Rekurs abzuweisen.
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5.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten
aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.-- ist
angemessen (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- ist zu verrechnen.
Entscheid:
Dispositiv
- Der Rekurs wird abgewiesen.
- Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'200.--. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/14
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Fall-Nr.:
IV-2006/143
Stelle:
Verwaltungsrekurskommission
Rubrik:
Verkehr
Publikationsdatum: 12.12.2006
Entscheiddatum:
12.12.2006
Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 12.12.2006
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kommt der Haaranalyse nebst weiteren Indizien eine grosse Bedeutung als
Alkoholmarker zu (Verwaltungsrekurskommission, 12. Dezember 2006,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde mit Urteil vom 1. Mai 2007
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
Präsident Bruno Paoletto, Mitglieder Ruedi Winet und Urs Früh; Gerichtsschreiber
Thomas Scherrer
In Sachen
X.Y.
Rekurrent,
vertreten durch,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Personenzulassung, Oberer Graben
32, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
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betreffend
Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit
Sachverhalt:
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Schlangenlinie alarmierte ein anderer Verkehrsteilnehmer die Polizei, die X.Y. in der
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Sprache war verwaschen, die Pupillen geweitet und die Augen gerötet. Er schwankte
deutlich und musste sich zeitweise abstützen. Die Analyse der um 12.00 Uhr
entnommenen Blutprobe ergab für den Zeitpunkt der Kontrolle eine
Blutalkoholkonzentration von 1,74 bis 2,16 Gew.-‰. X.Y. gab an, am Vorabend
zwischen 20.00 Uhr und 24.00 Uhr eine Flasche Wein getrunken zu haben. Der
blutentnehmende Arzt schätzte ihn aufgrund des leicht schwankenden Gleichgewichts
als leicht unter Alkoholeinwirkung stehend ein.
C.- Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung
Personenzulassung, eröffnete am 21. Februar 2006 gegenüber X.Y. ein Verfahren
zwecks Abklärung der Fahreignung, kündigte die Anordnung einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung an und verbot ihm vorsorglich das Führen von
Motorfahrzeugen aller Kategorien. Die Untersuchung wurde mit Zwischenverfügung
vom 1. März 2006 angeordnet. Im Gutachten vom 17. Mai 2006 kam der
Verkehrsmediziner gestützt auf die Untersuchung vom 18. April 2006 und insbesondere
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das Ergebnis einer vom Laboratoire National de Santé der Université du Luxembourg in
Luxemburg durchgeführten Haaranalyse zum Schluss, bei X.Y. bestehe eine
verkehrsrelevante Alkoholproblematik mit Abhängigkeitscharakter gemäss ICD-10 und
empfahl eine mindestens einjährige ärztlich kontrollierte und fachtherapeutisch betreute
Alkoholabstinenz mit Einreichen entsprechender Verlaufsberichte sowie den Verzicht
auf eine Verordnung von suchterzeugenden zentralwirksamen Medikamenten bzw. eine
Umstellung auf eine entsprechend unproblematische Medikation. Zu den vom
Rekurrenten angebrachten Vorbehalten nahm der Verkehrsmediziner mit Eingabe vom
7. Juli 2006 Stellung. Mit Verfügung vom 17. August 2006 entzog das
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt X.Y. den Führerausweis bei einer Sperrfrist von
zwölf Monaten auf unbestimmte Zeit. Für die Aufhebung des Entzugs wurden eine
kontrollierte und fachlich betreute Alkoholabstinenz von zwölf Monaten und der
Verzicht auf die Verordnung suchterzeugender zentralwirksamer Medikamente oder die
Umstellung auf eine entsprechende unproblematische Medikation verlangt. Einem
allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
D.- Gegen diese Verfügung erhob X.Y. mit Eingabe seines Vertreters vom 31. August
2006 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit den Anträgen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem
Rekurrenten der Führerausweis für die Dauer eines Jahres zu entziehen. - Auf die
Ausführungen zur Begründung des Antrags wird, soweit notwendig, in den
Erwägungen eingegangen.
Mit Vermerk vom 8. September 2006 verzichtete die Vorinstanz auf eine
Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die
Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur
Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 31. August 2006 ist rechtzeitig
eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen
Anforderungen (Art. 24 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt:
SVG; Art. 41 lit. e, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS
951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
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2.- Hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfahrens macht der Rekurrent eine Verletzung
seiner Parteirechte geltend. Er sei vom Gutachter ungenügend auf die Bedeutung der
Haaranalyse, auf deren Ergebnis praktisch ausschliesslich abgestellt worden sei,
hingewiesen worden, insbesondere seien ihm nicht klar und deutlich deren Vor- und
Nachteile erläutert und dargetan worden. Durch den Beizug eines weiteren Gutachtens
des Gesundheitslabors in Luxemburg sei der Gutachtensauftrag verletzt worden.
Kernpunkt des verkehrsmedizinischen Gutachtens sei ein Fremdgutachten. Die
luxemburgischen Gutachter seien von der Vorinstanz nicht auf die Strafandrohung von
Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, abgekürzt: StGB)
aufmerksam gemacht worden. Unter diesen Umständen könne auf den
Untersuchungsbefund aus Luxemburg nicht abgestellt werden.
Die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan ermittelt gemäss Art. 12
Abs. 1 VRP den Sachverhalt und erhebt die Beweis von Amtes wegen durch Befragen
von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden,
Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete
Weise. Ohne ausdrückliche Ermächtigung ist es einem beigezogenen
Sachverständigen untersagt, Hilfspersonen beizuziehen, es sei denn für notwendige
Vorbereitungsaufgaben (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.
Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 975 mit Hinweisen). Strafprozessual wird der Beizug von
Hilfspersonen durch den Gutachter unter seiner Verantwortung als zulässig erklärt.
Auch wenn beispielsweise ein Gutachten im Wesentlichen von einem Assistenzarzt
ausgearbeitet wurde, ist es dem Chefarzt, der den Gutachtenauftrag entgegen
genommen und das Gutachten geprüft hat, zuzurechnen und von diesem zu
verantworten (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6.
Aufl. 2005, S. 312; N. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2005, Rz.
933).
Vorab ist festzustellen, dass im Rekurs weder das Ergebnis der Haaranalyse als
solches noch die fachliche Befähigung des mit der Analyse beauftragten
luxemburgischen Labors und dessen Mitarbeiter bestritten wird. Für entsprechende
Zweifel sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Da der Sachverständige das
richterliche Wissen durch besondere Kenntnisse aus seinem Spezialgebiet ergänzen
soll (vgl. Oberholzer, a.a.O., Rz. 917), versteht es sich von selbst, dass er dabei auch
neue wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt. Auch wenn es sich bei der
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Haaranalyse im Zusammenhang mit dem Nachweis vergangenen Alkoholkonsums um
ein neues, noch nicht breit eingesetztes Instrument der Diagnostik handelt, ändert dies
nichts an dessen Geeignetheit und Zuverlässigkeit (vgl. dazu unten E. 3c/cc). Dass der
Gutachter das Mittel der Haaranalyse einsetzte, war vorliegend vor allem deshalb
gerechtfertigt, weil aufgrund der vom Rekurrenten geltend gemachten Lebererkrankung
von einer allenfalls beschränkten Aussagekraft erhöhter Leberwerte auszugehen war.
Anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung des Rekurrenten vom 18. April
2006 wurden neben der Haarprobe auch je eine Blut- und Urinprobe zwecks
Laboruntersuchungen asserviert. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen, die allesamt
nicht durch den Gutachter selbst, sondern durch Laborangestellte vorgenommen
wurden, bildeten neben den vom Gutachter selbst in der körperlichen Untersuchung
erhobenen Befunden die Basis für das Gutachten. Aufgabe des Gutachters war es, die
labormässig festgestellten Messergebnisse im Hinblick auf die an ihn gestellten Fragen
zu würdigen. Für diese Würdigung war die Feststellung auf dem Untersuchungsbefund
des Laboratoire National de Santé der Université du Luxembourg, wonach das
Ergebnis der toxikologischen Untersuchung eine Alkoholabstinenz während der letzten
drei Monate vor dem Haarschnitt ausschliesse, nicht von Belang. Vielmehr oblag es
dem Gutachter, der auch die Haarprobe entnommen hatte und damit insbesondere von
der für die Interpretation des Ergebnisses bedeutsamen Tatsache wusste, ob es sich
dabei um wurzelnahe Abschnitte handelte, das konkrete Messergebnis von 147,4 pg
Ethylglucuronid pro mg Haare hinsichtlich der Frage einer Alkoholabhängigkeit oder
einer verkehrsrelevanten Alkoholproblematik zu würdigen. Insoweit handelt es sich wie
bei der Erhebung aller Laborbefunde um klassische notwendige Vorbereitungsarbeiten
für die gutachterliche Beantwortung der von den zuständigen Behörden gestellten
Fragen. Dies wird darin bestätigt, dass nicht nur die Analyse der Haarprobe nicht durch
den Gutachter selbst oder das ihm im Institut für Rechtsmedizin zur Verfügung
stehende Labor, sondern auch die Analyse der Blutprobe durch ein externes Labor
vorgenommen wurde.
Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen eines
Gutachtensauftrags entnommene Blut-, Urin- oder Haarproben nicht vom Gutachter
selbst, sondern von Hilfspersonen in einem externen, nötigenfalls auch ausländischen
Labor analysiert werden, ohne dass der Betroffene ausdrücklich darauf hingewiesen
wird und die Labormitarbeiterinnen und -mitarbeiter auf die Strafandrohung gemäss
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Art. 307 StGB aufmerksam gemacht werden (zur Frage, ob der Sachverständige auch
im Administrativverfahren auf die Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht werden muss,
vgl. die bundesgerichtliche Rechtsprechung in: SJZ 97/2001, S. 257).
Das Vorgehen der Vorinstanz und des Gutachters sind auch in verfahrensrechtlicher
Hinsicht nicht zu beanstanden. Dem Rekurrenten wurde nach Vorliegen des
Gutachtens sowohl Akteneinsicht als auch rechtliches Gehör gewährt (vgl. Art. 15 und
16 VRP). Die Möglichkeit des Rekurrenten, zum Inhalt des Gutachtens vor dem Erlass
der Verfügung Stellung zu nehmen, hat denn auch eine zusätzliche
verkehrsmedizinische Stellungnahme nach sich gezogen. Die Bedeutung der Entnahme
der Haarprobe und des Ergebnisses der Analyse musste für den Rekurrenten, der im
Übrigen als Arzt ebenfalls medizinisch gebildet ist, angesichts der ihm bekannten,
gemäss der rechtskräftigen Zwischenverfügung vom 1. März 2006 an den Gutachter
gestellten Frage nach einer Alkoholabhängigkeit bzw. einem verkehrsrelevanten
Alkoholmissbrauch offensichtlich klar sein. Welches Gewicht dem Ergebnis der
Haaranalyse bei der gutachterlichen Würdigung zukommen würde, konnte zudem auch
dem Gutachter im Zeitpunkt der Untersuchung nicht bekannt sein, da dies auch von
den Ergebnissen der weiteren Analysen abhing.
3.- In materieller Hinsicht ist die Schlüssigkeit des verkehrsmedizinischen Gutachtens,
auf welches die Vorinstanz den Entzug des Führerausweises des Rekurrenten auf
unbestimmte Zeit stützte, bestritten.
a) Im Rekurs wird unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung geltend
gemacht, falls die biologischen Marker nicht genügen würden, komme insbesondere
den Abklärungen über die persönlichen Verhältnisse, welche namentlich die Einholung
von Fremdberichten von Hausarzt, Arbeitgeber und Familienangehörigen umfasse, eine
umso grössere Bedeutung zu. Ebenso sei eine Alkoholanamnese, d.h. die Erforschung
des Trinkverhaltens des Betroffenen und seine subjektive Einstellung dazu zu
beurteilen. Falls der Gutachter diese Punkte nicht berücksichtige, könne das Gutachten
nicht als Basis für die Bejahung oder Verneinung der Fahreignung herangezogen
werden. Vorliegend seien eine Erkrankung des Rekurrenten an Hepatitis anfangs 2006,
auf welche der erhöhte GGT-Wert zurückgeführt werden könne, und die im Übrigen
günstigen Ergebnisse bezüglich der vom Bundesgericht erwähnten Marker nicht
berücksichtigt worden. Bei der Untersuchung des Haares auf Ethylglucuronid handle
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es sich um eine in der Schweiz bis anhin nicht verwendete Methode, die ohnehin nur
ergänzend heranzuziehen sei. Der Gutachter, der vom Bundesgericht bereits einmal in
die Schranken gewiesen worden sei, habe schliesslich die persönlichen Verhältnisse
des Rekurrenten überhaupt keiner Prüfung unterzogen und auch keine
Alkoholanamnese durchgeführt.
b) Der Führerausweis ist zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG).
Führerausweisentzüge wegen fehlender Fahreignung dienen der Sicherung des
Verkehrs vor ungeeigneten Führern. Der Ausweis wird auf unbestimmte Zeit entzogen,
unter anderem wenn eine Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung
ausschliesst (vgl. Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Dazu gehören beispielsweise Alkohol-,
Betäubungs- und Arzneimittelabhängigkeit (vgl. Botschaft, Separatdruck, S. 30). Die
Bestimmung ersetzt Art. 14 Abs. 2 lit. c aSVG in der Fassung bis 31.12.2004 (vgl. R.
Schaffhauser, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in:
Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 218). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Alkoholabhängigkeit im Sinn des
Strassenverkehrsrechts gegeben, wenn der Betreffende regelmässig so viel Alkohol
konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er diese Neigung zum
übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu
kontrollieren vermag. Er muss mithin in einem Mass abhängig sein, dass er mehr als
jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines
Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Nach der
Rechtsprechung darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn der
Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol- bzw. Drogenkonsum und
Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht,
dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Der
Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich somit nicht mit dem medizinischen Begriff
der Alkoholabhängigkeit. Dieses Verständnis der Trunksucht erlaubt es, auch bloss
suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt,
vom Führen eines Motorfahrzeugs fern zu halten (vgl. BGE 129 II 82 E. 4.1 zu Art. 14
Abs. 2 lit. c aSVG).
Der Sicherungsentzug wegen eines Suchtleidens, das die Fahreignung ausschliesst,
wird auf unbestimmte Zeit angeordnet (vgl. Art. 16d Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 17 Abs.
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3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis bedingt
und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte
Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels
nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Für den Nachweis der Heilung
von einem Suchtleiden wird in der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte
Abstinenz verlangt. Der Sicherungsentzug greift damit tief in den
Persönlichkeitsbereich des Betroffenen ein. Nach der Rechtsprechung ist daher in
jedem Fall und von Amtes wegen eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse
und insbesondere der Trinkgewohnheiten bzw. der Konsumgewohnheiten bezüglich
anderer Drogen des Betroffenen vorzunehmen. Das Ausmass der notwendigen
behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten
eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im
pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. Bei Drogensucht ist die
Entzugsbehörde in aller Regel verpflichtet, ein gerichtsmedizinisches Gutachten
einzuholen. Ein Verzicht auf eine spezialärztliche Begutachtung ist nur ausnahmsweise,
etwa in Fällen offensichtlicher, schwerer Drogenabhängigkeit, gerechtfertigt (vgl. BGE
129 II 82 E. 2.2).
c) Indem die Vorinstanz eine spezialärztliche Begutachtung angeordnet hat und auf das
verkehrsmedizinische Gutachten vom 17. Mai 2006 des Instituts für Rechtsmedizin am
Kantonsspital St. Gallen und die zusätzliche verkehrsmedizinische Stellungnahme vom
7. Juli 2006 abgestellt hat, ist sie ihrer behördlichen Verpflichtung zur Klärung des
Sachverhalts grundsätzlich gerecht geworden. Da sie die Schlussfolgerungen des
Verkehrsmediziners als widerspruchsfrei und nachvollziehbar beurteilt hat, war sie auch
nicht verpflichtet, weitere Abklärungen beispielsweise in Form eines zusätzlichen
Gutachtens zu treffen. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz dem Rekurrenten gestützt auf
das verkehrsmedizinische Gutachten und die Akten den Führerausweis in Anwendung
von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG zu Recht wegen eines Suchtleidens auf unbestimmte Zeit
entzogen hat. Dabei steht die Frage im Vordergrund, ob das verkehrsmedizinische
Gutachten vom 17. Mai 2006 samt der verkehrsmedizinischen Stellungnahme vom 7.
Juli 2006, welches eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik mit
Abhängigkeitscharakter gemäss ICD-10 diagnostizierte, als widerspruchsfrei, schlüssig
und überzeugend zu beurteilen ist.
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Das verkehrsmedizinische Gutachten vom 17. Mai 2006 stützt sich einerseits auf die
Vorgeschichte und den Untersuchungsgrund sowie die Angaben des Rekurrenten und
die Beantwortung des Selbstbeurteilungsfragebogens AUDIT anlässlich der
Untersuchung vom 18. April 2006, anderseits auf die Befunde der körperlichen
Untersuchung und die Ergebnisse der Analysen von Blut-, Urin- und Haarprobe.
Die Vorgeschichte und der Untersuchungsgrund werden zutreffend wiedergegeben.
Aus
der Wiedergabe der Angaben anlässlich der Untersuchung zeigt sich, dass der
Gutachter den Rekurrenten zur Krankenvorgeschichte und zur sozialen Situation, zu
seinem Alkoholkonsum sowie zu den beiden FiaZ-Ereignissen, welche Anlass für die
Abklärung der Fahreignung waren, befragt hat.
Die Darstellung der Untersuchungsbefunde zeigt, dass der Gutachter den Körperstatus
des Rekurrenten, soweit er im Hinblick auf die Feststellung von Alkoholkonsum von
Bedeutung ist, abgeklärt hat. Beschrieben werden insbesondere eine geringe Rötung
der Haut im Bereich von Gesicht und Dekolleté mit wenigen nicht spinnenartigen
Gefässzeichnungen und gering gerötete Handinnenflächen. Die Laborbefunde
hinsichtlich der Blut- und der Urinprobe waren mit Ausnahme eines deutlich erhöhten
GGT-Wertes von 197 U/l (<49), eines erhöhten GPT-Wertes von 48 U/l (<41) und eines
tiefen Thrombocyten-Wertes 87 G/l (150-370) unauffällig. Die Analyse der Haarprobe
ergab eine Konzentration des Alkoholstoffwechselproduktes Ethylglucuronid (ETG) von
147,4 pg/mg. In der verkehrsmedizinischen Stellungnahme vom 7. Juli 2006 führte der
Gutachter zu diesem Wert unter Hinweis auf Fachliteratur aus, ETG-Resultate über 30
bzw. 51 pg/mg würden nur bei Patienten mit Alkoholproblemen beobachtet.
In der anschliessenden Beurteilung hält der Gutachter fest, der Rekurrent habe bis zum
Ableben seiner Frau Ende 2003 unregelmässig Alkohol bei gesellschaftlichen
Kontakten konsumiert. Das erste FiaZ-Ereignis sei im Zusammenhang mit einer
schweren Erkrankung der Ehefrau gestanden. In dieser Zeit sei der Alkoholkonsum
wechselhaft gewesen und gelegentlich habe er mehr getrunken. Weitere
Präzisierungen seien nicht erhältlich gewesen. Der Rekurrent negiere Phasen
vermehrten Konsums und eine Alkoholproblematik. Früher habe eine
Alkoholgewöhnung bestanden. Nach dem Ableben seiner Frau habe er sich
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entschlossen, ganz auf Alkohol zu verzichten, was er mit Ausnahme des 2. FiaZ-
Ereignisses auch eingehalten habe. Der Gutachter setzte nach Erwähnung der
Hautveränderungen und des Ergebnisses der Haaranalyse die erhöhten Leberwerte
zumindest teilweise in einen alkoholbedingten Zusammenhang, den er in der
verkehrsmedizinischen Stellungnahme noch verdeutlichte. Er erachtete die geltend
gemachte Alkoholabstinenz als widerlegt und ging vielmehr von einem vermehrten,
aufgrund der bei beiden FiaZ-Ereignissen festgestellten psychischen Faktoren
normabweichenden Alkoholkonsum aus. Dass der Rekurrent bereits oder noch am
frühen Morgen (1. FiaZ-Ereignis 7.00 Uhr) und gegen Mittag (2. FiaZ-Ereignis 11.30
Uhr) hohe Blutalkoholkonzentrationen aufwies, wertete er als verminderte
Kontrollfähigkeit bezüglich Beginn, Beendigung und Menge des konsumierten
Alkohols.
Das verkehrsmedizinische Gutachten vom 17. Mai 2006 erscheint widerspruchsfrei und
schlüssig. Die Ergebnisse der körperlichen Untersuchung zeigten geringe
Hautrötungen an Gesicht und Dekolleté mit wenigen nicht spinnenartigen
Gefässzeichnungen sowie eine geringe Rötung der Handinnenflächen, die zwar nicht
zwingend alkoholbedingt sind, jedoch in diesem Kontext stehen können. Dass ein
solcher Zusammenhang besteht, legen die erhöhten GPT- und GGT-Werte und
insbesondere die im kopfnahen Haarabschnitt festgestellte Konzentration von ETG
nahe. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die erhöhten Leberwerte durch eine
Hepatitis bedingt sind. Indessen hat der Rekurrent dem Verkehrsmediziner gegenüber
offenbar selbst die Auffassung vertreten, für die im Februar 2006 festgestellten
erhöhten Leberwerte habe keine Erklärung bestanden. So erscheinen die Darlegungen
des Gutachters zu dem von ihm erkannten Zusammenhang zwischen der Erhöhung der
Leberwerte und dem Alkoholkonsum des Rekurrenten als nachvollziehbar. Im Rekurs
wird denn auch nicht konkret geltend gemacht, inwieweit diesen Überlegungen nicht
gefolgt werden könne. Schliesslich verstärkt das Ergebnis der Haaranalyse, dass die
festgestellten Auffälligkeiten alkoholbedingt sind.
Bei dem im Haar feststellbaren ETG handelt es sich um einen Nebenmetaboliten des
Ethanols, dem neben den Fettsäureethylestern die grösste Bedeutung als
Alkoholmarker im Haar zugemessen wird. Zwar handelt es sich beim ETG um einen
direkten, Kohlenstoffatome des Ethanols enthaltenden Marker, der mit einer
Halbwertszeit von wenigen Stunden zwar bereits kurze Zeit nach Abstinenzbeginn
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negativ ist, sich jedoch im Haar einlagert und dort nachweisen lässt. Wissenschaftliche
Untersuchungen haben einen relativ klaren Eindruck über die Haarkonzentrationen von
ETG und ihren Zusammenhang mit dem Trinkverhalten vermittelt. Nach einer im Jahr
2002 publizierte Studie lieferten Proben von Abstinenzlern und Normaltrinkern (bis ca.
30 g Ethanol/Tag) bei einer Nachweisgrenze von 0,03 ng/mg negative Ergebnisse
bezüglich ETG. Für die Gruppe der Patienten in der Entzugsbehandlung fiel die Analyse
zu etwa der Hälfte negativ aus, bei der Hälfte mit positivem ETG-Nachweis blieben die
Werte unter 1 ng/mg. Bei den Todesfällen mit bekanntem Alkoholabusus wurden die
höchsten Konzentrationen gefunden, allerdings fiel die Messung auch bei etwa 20 %
dieser Proben negativ aus. Daraus folgt, dass ein positiver Nachweis von ETG im Haar
mit relativ hoher Sicherheit einen chronisch exzessiven Alkoholkonsum beweist,
während ein negatives Ergebnis diesen nicht sicher ausschliesst. Ein Vorteil von ETG,
das fast ausschliesslich in der Leber gebildet wird, liegt in der fehlenden Möglichkeit
eines durch äussere Kontamination bedingten falsch positiven Ergebnisses (vgl. dazu
V. Auwärter, Fettsäureetylester als Marker exzessiven Alkoholkonsums, Diss. Berlin
2006, S. 7-9, mit diversen Hinweisen auf I. Janda et al., Determination of ethyl
glucuronide in human hair by SPE and LC-MS/MS, in: Forensic Sci Int. 128/2002, S.
59-65 und weitere Fachpublikationen; vgl. auch B. Linger, Die forensisch-
toxikologische Haaranalyse auf Ethylglucuronid, in: Jahrbuch zum
Strassenverkehrsrecht 2006, St. Gallen 2006, S. 41 ff.). Das beim Rekurrenten
abgenommene kopfnahe Haar von drei Zentimetern Länge, das bei einem
durchschnittlichen Wachstum von einem Zentimeter pro Monat damit den
Alkoholkonsum der drei Monate vor der Untersuchung am 18. April 2006 widerspiegelt,
enthielt ETG mit einer Konzentration von 147,4 pg/mg. Dieser Wert deutet klar auf
einen erheblichen Alkoholkonsum in den drei Monaten vor der verkehrsmedizinischen
Untersuchung hin.
Der unauffällige CDT-Wert spricht nicht gegen diese Schlussfolgerung. Angesichts der
Halbwertszeit von ca. 14 Tagen (vgl. Auwärter, a.a.O., S. 5) kann die Einhaltung einer
Alkoholabstinenz durch den Rekurrenten zwischen der Eröffnung des Verfahrens am
21. Februar 2006 zwecks Abklärung seiner Fahreignung mit Ankündigung der
vorgesehenen verkehrsmedizinischen Untersuchung und der Untersuchung am 18.
April 2006 zu einer Reduktion dieses Markers in den Normalbereich geführt haben. Den
erhöhten GGT- und GPT-Werten können zwar auch andere Ursachen als chronischer
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Alkoholkonsum zugrunde liegen. Der Rekurrent macht dafür eine Lebererkrankung
geltend. In der Befragung durch den Gutachter gab der Rekurrent an, im Februar 2006
sei eine Erhöhung des GGT-Wertes auf 1000 festgestellt worden, die ohne
therapeutische Intervention auf 200 rückläufig gewesen sei. Gemäss
Blutuntersuchungen haben sich zwischen April 2005 und Februar 2006 die im
Toleranzbereich liegenden GOT- und GPT-Werte auf über 200 U/l, der mit 79 U/l
bereits erhöhte GGT-Wert weiter auf 1000 U/l erhöht. Bis im April 2006 gingen der
GGT-Wert auf 193 U/l, der GPT-Wert auf 62 U/l und der GOT-Wert in den Normbereich
zurück. Die Analyse der anlässlich der verkehrs¬medizinischen Untersuchung am 18.
April 2006 abgenommenen Blutprobe ergab einen GGT-Wert von 197 U/l, einen GPT-
Wert von 48 U/l und einen im Toleranzbereich liegenden GOT-Wert. In der
verkehrsmedizinischen Stellungnahme vom 7. Juli 2006 hat sich der Gutachter
eingehend mit dem Vorwurf auseinandergesetzt, bei der Interpretation dieser Werte sei
eine Hepatitis-Erkrankung des Rekurrenten nicht berücksichtigt worden. Dabei wird ein
Zusammenhang mit der Hepatitis-Problematik nicht ausgeschlossen, jedoch aufgrund
der dafür eher atypischen massiven Erhöhung des GGT-Wertes im Ergebnis als relativ
unwahrscheinlich beurteilt. Die Konstellation der Laborwertauffälligkeiten mit im
Vordergrund stehendem Anstieg der GGT, die auch schon 2005 vorgelegen habe, lasse
eher auf einen Zusammenhang mit Alkohol schliessen. Im Rekurs wird diese
Schlussfolgerung zwar weiterhin bezweifelt, ohne dass jedoch beispielsweise das diese
Zweifel bestätigende Ergebnis einer hepatologischen Abklärung ins Recht gelegt oder
eine solche Untersuchung beantragt würde.
Schliesslich deuten auch die Angaben des Rekurrenten zu seinem Trinkverhalten auf
einen problematischen Umgang mit Alkohol hin. Zum einen stehen die klinischen
Befunde der verkehrsmedizinischen Untersuchung der Behauptung des Rekurrenten,
seit Ende 2003 habe er mit Ausnahme des 2. FiaZ-Ereignisses eine Alkoholabstinenz
eingehalten, entgegen. Träfe dies zu, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass der
Rekurrent nicht alkoholgewöhnt erschien und insbesondere nicht bei der anlässlich des
2. FiaZ-Ereignisses vom 4. Februar 2006 bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen
1,74 bis 2,16 Gew.-‰ auf den blutentnehmenden Arzt lediglich leicht alkoholisiert
gewirkt hätte. Daraus ist zu schliessen, dass der Rekurrent seinen Alkoholkonsum
beschönigt. Bezüglich des Konsums vor dem 2. FiaZ-Ereignis um 11.30 Uhr geht der
Rekurrent selbst von einem Kontrollverlust aus. Er gab an, am Vorabend nach 22.00
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Uhr zwei Whiskey getrunken und zwei Tabletten Stilnox eingenommen zu haben. Für
die Folgezeit bestehe eine Erinnerungslücke. Dass die angegebene Trinkmenge und
-zeit nicht zur festgestellten Alkoholisierung führen konnte, ist offensichtlich. Die
Tatsache, dass der Rekurrent am fraglichen Morgen reflexartig gehandelt hat, macht
deutlich, dass bei weiter andauerndem normabweichendem Alkoholkonsum eine
erneute Trunkenheitsfahrt nicht ausgeschlossen werden kann.
Dementsprechend ist die Schlussfolgerung des Verkehrsmediziners, beim Rekurrenten
liege eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik mit Abhängigkeitscharakter gemäss
ICD-10 vor, nicht zu beanstanden. Da das Gutachten sich als überzeugend,
widerspruchsfrei und schlüssig erweist und insbesondere auch das Ergebnis der
Haaranalyse in einer Weise berücksichtigt, die nachvollziehbar ist, bedarf es auch
keiner weiteren fachärztlichen Abklärungen. Angesichts der klaren Ergebnisse sind
auch keine zusätzlichen Befragungen zum Alkoholkonsum oder von Arbeitgeber und
Angehörigen erforderlich. In der vom Vertreter des Rekurrenten erwähnten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurden weitere Abklärungen vorab deshalb
gefordert, weil der Gutachter gestützt auf seine Erhebungen eine Abhängigkeit im
Sinne von ICD-10 nicht bejahen konnte (vgl. BGE 129 II 82). Zum Alkoholkonsum
wurde der Rekurrent im Übrigen ebenso wie zu den Umständen der beiden FiaZ-
Ereignisse befragt. Wenn seine Angaben dazu dürftig waren, kann dies nicht dem
Gutachter zum Vorwurf gemacht werden.
d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf das
verkehrsmedizinische Gutachten vom 17. Mai 2006 und die verkehrsmedizinische
Stellungnahme vom 7. Juli 2006 abgestellt und die Fahreignung des Rekurrenten
gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG verneint hat. Die in der angefochtenen Verfügung
genannten Bedingungen für die Aufhebung des unbefristeten Entzugs werden im
Rekurs zu Recht ebensowenig beanstandet, wie die zwölfmonatige Sperrfrist. Letzterer
kommt zudem angesichts der für die Wiedererteilung des Führerausweises
vorausgesetzten einjährigen kontrollierten und betreuten Alkoholabstinenz ohnehin
keine eigenständige Bedeutung zu.
4.- Dementsprechend ist der Rekurs abzuweisen.
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5.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten
aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.-- ist
angemessen (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- ist zu verrechnen.
Entscheid:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.-- unter Verrechnung des
Kostenvorschusses von Fr. 1'200.--.
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