opencaselaw.ch

IV-2006/131

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 12.10.2006

Sg Verwaltungsrekurskommission · 2006-07-18 · Deutsch SG

Art. 16c Abs. 1 lit.a SVG. Die Einhaltung eines ungenügenden Sicherheitsabstandes von 5 - 10 m auf einer Strecke von ca. 1'100 m bei einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h stellt eine schwere Widerhandlung dar, die zu einem Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten führt (Verwaltungsrekurskommission, 12. Dezember 2006, IV-2006/131).

Sachverhalt

A.- X.Y. lenkte am Dienstag, 18. April 2006, um ca. 10.00 Uhr, ihren Personenwagen auf der Autostrasse A 4 von S. her kommend in Richtung W. Die Strasse war trocken und das Verkehrsaufkommen rege. Eine Verkehrspatrouille der Kantonspolizei stellte fest, dass X.Y. mit ihrem Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h und auf einer Strecke von etwas 1'100 Metern zum vorausfahrenden Personenwagen einen Abstand von fünf bis zehn Metern einhielt. B.- Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Personenzulassung, entzog X.Y. daraufhin mit Verfügung vom 18. Juli 2006 den Führerausweis wegen Einhaltens eines ungenügenden Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG für die Dauer von drei Monaten. C.- Gegen diese Verfügung erhob X.Y. mit Eingabe vom 20. Juli 2006 und Ergänzung ihres Vertreters vom 8. September 2006 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, von einem Entzug des Führerausweises abzusehen und die Rekurrentin zu verwarnen, eventualiter die Dauer des Entzugs auf einen Monat zu limitieren. Die Rekurrentin reichte unter anderem den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft W. vom 20. Juni 2006, mit welchem sie wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG mit Fr. 1'900.-- gebüsst worden war, zu den Akten. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 29. September 2006 die Abweisung des Rekurses. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung der Anträge wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 20. Juli 2006 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 8. September 2006 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 24 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG; Art. 41 lit. e, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

E. 2 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (SR 741.03, abgekürzt: OBG) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).

E. 3 Im Rekurs wird nicht bestritten, dass die Rekurrentin am 18. April 2006, etwa um 10.00 Uhr, auf der Autostrasse A 4 in N. in Fahrtrichtung W. mit dem Personenwagen einen ungenügenden Sicherheitsabstand beim Hintereinanderfahren eingehalten und dadurch Art. 34 Abs. 4 SVG, wonach gegenüber allen Strassenbenützern namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren ein ausreichender Abstand einzuhalten ist, in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, abgekürzt: VRV), wonach der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren hat, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann, schuldhaft verletzt hat. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

E. 4 Die Vorinstanz hat die von der Rekurrentin begangene Verletzung der

Abstandsregelung als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften

im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert. Zur Begründung wird in der

angefochtenen Verfügung ausgeführt, je nach Verkehrssituation betrage die Zeit vom

Erkennen einer Gefahr bis zum zielgerichteten Handeln ein bis zwei Sekunden. Bei

einer Reaktionszeit von einer Sekunde und einer Geschwindigkeit von 80 km/h werde

eine Distanz von 22 Metern gefahren, bis der Bremsvorgang beginne. Daraus ergebe

sich, dass der eingehaltene Abstand auch dann viel zu klein gewesen sei, wenn er

minimal zehn Meter betragen habe. Als Faustregel gelte, dass ein Abstand von zwei

Sekunden oder des "halben Tacho" einzuhalten sei. Dass der Abstand zu klein

gewesen sei, hätte der Rekurrentin bewusst sein müssen. Die Verletzung der

Abstandsregel führe häufig zu Unfällen, insbesondere je höher die Geschwindigkeit und

je knapper der Abstand sei. Das Verschulden wiege schwer und der Verkehr sei in

erhöht abstrakter Weise gefährdet worden. Es wäre der Rekurrentin nicht möglich

gewesen, eine Auffahrkollision zu verhindern, wenn der vorausfahrende Fahrzeuglenker

überraschend hätte anhalten müssen.

a) Im Rekurs wird vorgebracht, zugunsten der Rekurrentin sei davon auszugehen, der

Abstand habe eher zehn als fünf Meter betragen. Beim Abstand von zehn Metern in

einer Kolonne, in welcher sich alle Fahrzeuge auf einer über Kilometer geraden Strecke

mit absolutem und durchgehendem Überholverbot mit gleicher Geschwindigkeit und

mit mehr oder weniger gleichen Abständen fortbewegten, realisiere man gar nicht, dass

der Abstand minim zu kurz sein könne. Das Verschulden sei unter diesen Umständen

als gering zu bezeichnen. Es habe auch nie die Gefahr eines Auffahrunfalls bestanden.

Die Rekurrentin habe jederzeit Sichtkontakt auf vier bis fünf vor ihr fahrende Fahrzeuge

in der Kolonne gehabt. Bei einem Bremsmanöver eines dieser vorderen Fahrzeuge

hätte sie rechtzeitig bremsen bzw. ihr Fahrzeug mit Bestimmtheit ohne Gefährdung des

vor ihr fahrenden Fahrzeuges anhalten können. Diese Aussage habe sie denn auch

spontan gegenüber der Polizei gemacht. Allenfalls seien die Videoaufnahmen durch die

Kantonspolizei Zürich zu edieren.

Die Vorinstanz bezieht sich in der Vernehmlassung auf die Empfehlung der Lehre,

wonach Abstände von 0,6 Sekunden oder weniger als grobe Verkehrsregelverletzung

zu qualifizieren seien. Bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h entspreche die Strecke

von fünf bis zehn Metern einem zeitlichen Abstand von ca. 0,45 Sekunden. Leite der

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 4/11

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Vorausfahrende eine Vollbremsung ein, betrage die Aufprallgeschwindigkeit (bei einer

Reaktionszeit von einer Sekunde und einer Verzögerung von 7,5 m/s2) knapp 60 km/h.

Ein derart geringer Abstand begründe eine erhöht abstrakte Gefahr und sei als grobe

Verkehrsregelverletzung bzw. schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a

SVG zu qualifizieren und ziehe eine Entzugsmassnahme von mindestens drei Monaten

nach sich.

b) Von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil darf die Verwaltungsbehörde nur

dann abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die

dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche

Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die

Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar

widerspricht (hat sie hingegen keine zusätzlichen Beweise erhoben, hat sie sich

grundsätzlich an die Würdigung des Strafrichters zu halten) oder schliesslich wenn der

Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche

Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln

übersehen hat. Die Verwaltungsbehörde hat insbesondere dann auf die Tatsachen im

Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher

Verhandlung unter Anhörung der Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist,

es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser

Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls

selbständige Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa). Der

grundsätzlichen Bindung an das Strafurteil entspricht es, dass die Entzugsbehörden in

der Regel keine eigenen Sachverhaltserhebungen vorzunehmen haben. Zu solchen

sind sie nur verpflichtet, wenn klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die

Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil unrichtig sind. In diesem Fall müssen die

Entzugsbehörden soweit nötig selbständige Beweiserhebungen durchführen (vgl. BGE

vom 26. Mai 2003, 6A.68/2002, E. 2.1; BGE vom 1. September 2004, 6A.35/2004, E.

3.3).

Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die

der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (was etwa dann der Fall ist,

wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat: BGE 104 Ib 359), so ist die

Verwaltungsbehörde auch in Bezug auf die Rechtsanwendung an die rechtliche

Qualifikation des Sachverhaltes durch das Strafurteil gebunden (BGE 102 Ib 196).

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 5/11

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

c) In tatsächlicher Hinsicht ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ebenso

wie der Strafrichter im Strafbefehl vom 20. Juni 2006 von einem Abstand zum

vorausfahrenden Fahrzeug von fünf bis zehn Metern ausgegangen. Einerseits stützt

sich diese Feststellung auf die Schätzung der Polizei, welche mit ihrem Dienstfahrzeug

unmittelbar der Rekurrentin folgte. Die Rekurrentin selbst schätzte ihren Abstand in der

polizeilichen Befragung unmittelbar im Anschluss an das Ereignis auf fünf Meter.

Anderseits wurde die Rekurrentin von der Strafbehörde persönlich einvernommen - als

Beweismittel werden im Strafbefehl "Akten und Geständnis" genannt und in der

Rekursergänzung ist davon die Rede, dass die Rekurrentin "auf die Staatsanwaltschaft

beordert" worden sei - und hat dabei in tatsächlicher Hinsicht keine abweichende

Behauptung vorgebracht. Insbesondere war ihr aufgrund des Polizeirapports bereits

damals bekannt, dass der Tatbestand von der Polizei auf einem Videofilm festgehalten

worden war. Dies hätte ihr ohne weiteres bereits im Strafverfahren ermöglicht, die

Edition des bei der Polizei archivierten Videofilms zwecks Bestätigung des Tatvorwurfs

zu verlangen. Dies wäre umso mehr zu erwarten gewesen, als ihr mit der "groben"

Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 SVG nicht lediglich eine

Übertretung des SVG, sondern ein Vergehen angelastet wurde.

Nachdem nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Administrativverfahren nicht in

Zweifel gezogen werden kann, was im Strafverfahren anerkannt wurde, besteht auch

im vorliegenden Rekursverfahren kein Anlass, die Beweiserhebung über jene der

Strafbehörden hinaus auszuweiten und die Videoaufnahme der Polizei beizuziehen.

Dies gilt umso mehr als im Rekurs die Aufnahme nicht eingereicht wurde, obwohl die

Rekurrentin dafür nicht auf ein gerichtliches Editionsbegehren angewiesen ist, sondern

zweifellos über einen eigenen entsprechenden Herausgabeanspruch gegenüber der

Polizei verfügt. Schliesslich und vor allem wird aber auch im Rekurs nicht vorgebracht,

die Rekurrentin habe gegenüber dem vorausfahrenden Personenwagen einen

durchschnittlichen Abstand von mehr als zehn Metern innegehabt.

Unter diesen Umständen besteht für die Verwaltungsrekurskommission keinerlei

Anlass, eigene Beweiserhebungen vorzunehmen und von den tatsächlichen

Feststellungen im Strafverfahren und im vorinstanzlichen Verfahren abzuweichen.

Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Abstand zwischen dem Fahrzeug

der Rekurrentin und dem vorausfahrenden Personenwagen über eine Distanz von

1'100 Metern fünf bis zehn Meter betragen hat.

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 6/11

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

d) aa) Die Strafbehörde hat die Rekurrentin persönlich einvernommen. Unter diesen

Umständen besteht kein Anlass, von der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts im

Strafbefehl vom 20. Juni 2006 abzuweichen. Aber auch eine eigenständige rechtliche

Würdigung des Sachverhaltes, wie er den Akten entnommen werden kann, würde zu

keinem anderen Ergebnis führen.

Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch

grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft oder in Kauf nimmt. Mit der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Änderung

des Strassenverkehrsgesetzes hat der Gesetzgeber den Wortlaut von Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG gänzlich dem Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG angeglichen. Gemäss

Botschaft ist damit keine materielle Änderung zum früheren Recht gewollt (vgl. Art. 16

Abs. 3 lit. a in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des

Strassenverkehrsgesetzes, AS 1959 S. 679, vgl. Botschaft in: BBl 1999 S. 4489; R.

Schaffhauser, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in:

Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 161 ff., insbesondere S.

186). Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige

Verkehrsvorschrift in objektiv schwerwiegender Weise missachtet und die

Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet hat. Subjektiv erfordert der

Tatbestand, dass dem Täter aufgrund seines rücksichtslosen oder sonst wie

schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit

vorzuwerfen ist. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90

Ziff. 2 SVG ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte

abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder

Verletzung voraus (vgl. BGE 123 II 106 E. 2a und 37 E. 1b). Es bedarf damit nach wie

vor sowohl einer qualifizierten objektiven Gefährdung als auch eines qualifizierten

Verschuldens. Ist das Verschulden gross, die Gefährdung aber gering oder umgekehrt

das Verschulden gering und die Gefährdung gross, so handelt es sich um eine

mittelschwere Widerhandlung (Botschaft, in: BBl 1999 S. 4489). Es gelten damit

bezüglich der Abgrenzung dieser Widerhandlungen die bisherigen bekannten

Massstäbe.

Der von Art. 34 Abs. 4 SVG geforderten Einhaltung des Sicherheitsabstandes kommt

grosse Bedeutung zu, da die auf ungenügenden Abstand zurückzuführenden Unfälle

zahlreich sind. Zu geringe Abstände führen zu einer drastischen Erhöhung des

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 7/11

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Gefährdungspotenzials (BGE 126 II 358 E. 1a, 115 IV 248 E. 3a; vgl. auch Schaffhauser,

Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die

Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2705). Die Rechtsprechung hat keine

allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h.

auch bei günstigen Verhältnissen eine einfache oder eine grobe

Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Ziff. 1 oder Ziff. 2 SVG anzunehmen ist.

Die Gerichtspraxis zur Verletzung der Verkehrsregeln betreffend den Abstand beim

Hintereinanderfahren ist relativ spärlich, auch weil die Verzeigungspraxis zurückhaltend

ist (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.1). Die Praxis in Deutschland qualifiziert einen Abstand von

weniger als 0,8 Sekunden als gefährdenden Abstand. Wer, ausser im dichten

Stadtverkehr, nicht nur ganz vorübergehend, sondern (bei höheren Geschwindigkeiten)

über eine Strecke von mindestens ca. 300 Metern einen geringeren Abstand als 0,8

Sekunden zum Vordermann einhält, gefährdet diesen in der Regel. In der

schweizerischen Lehre wird etwa vorgeschlagen, einen Abstand von 0,6 Sekunden

oder weniger als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren. Soweit dazu

überhaupt eine kantonale Praxis besteht, ist sie nicht einheitlich. Entgegen einer

Meinungsäusserung in der Lehre hat das Bundesgericht in BGE 126 II 358 nicht

entschieden, dass erst bei einem Abstand von 0,3 Sekunden oder weniger eine grobe

Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen ist (vgl. BGE 131

IV 133 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).

Eine massive Unterschreitung des Sicherheitsabstandes bei hohen Geschwindigkeiten

stellt daher in der Regel eine schwere Verkehrsregelverletzung dar (vgl. VRKE IV vom

15. Dezember 1999 in Sachen Ch.Sch.; VRKE IV vom 6. Januar 1998 in Sachen R.T.).

Hauptkriterien für die Beurteilung sind die Geschwindigkeit, die Länge der Strecke, die

Grösse des Abstandes, die Verkehrsdichte, die Strassenverhältnisse, Provokationen

und die Fahrzeugtypen (vgl. dazu den Überblick bei Dähler/Peter/Schaffhauser,

Ausreichender Abstand beim Hintereinanderfahren, in: AJP 8/1999 S. 949/950). Im

Ergebnis kann davon ausgegangen werden, dass jedenfalls Abstände von weniger als

0,3 Sekunden auf Autobahnen regelmässig als schwere Verkehrsgefährdung im Sinn

von Art. 90 Ziff. 2 SVG behandelt werden.

Die Rekurrentin war am Dienstagvormittag um ca. 10.00 Uhr auf der Autostrasse A4 in

N. in Richtung W. unterwegs. Aufgrund der Angaben im Polizeirapport und in der

Rekursergänzung ist davon auszugehen, dass die Strasse im fraglichen Bereich weder

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 8/11

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

richtungsgetrennt noch doppelspurig verläuft und zudem ein absolutes Überholverbot

gilt. Die Rekurrentin fuhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h im

Kolonnenverkehr mit. Der nach den Faustregeln genügende Abstand hätte zwischen 40

("halber Tacho") und 45 Meter (zwei Sekunden) betragen. Der von der Rekurrentin

eingehaltene Abstand betrug zwischen fünf und zehn Metern und damit 1/8 bis 1/4 des

halben Tacho, d.h. lediglich 1/16 bis 1/8 des Tacho, bzw. 0,225 bis 0,45 Sekunden.

Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wäre es der Rekurrentin in dieser

Situation entgegen ihrem Gefühl nicht möglich gewesen, ihr Fahrzeug im Fall einer

überraschenden und brüsken Bremsung des voranfahrenden Personenwagens

rechtzeitig anzuhalten. Entgegen der Darstellung in der Rekursergänzung kann ein

solches Bremsmanöver auch bei fliessendem Kolonnenverkehr auf gerader Strasse

und mit Sicht auf die vorausfahrenden Fahrzeuge unter Umständen nicht früh genug

erkennbar sein, weil es auf einem für den nachfahrenden Fahrzeuglenker nicht

frühzeitig erkennbaren Umstand beruht, wie insbesondere einem Ereignis, das sich in

der Führerkabine des voranfahrenden Fahrzeuges abspielt. Eine Auffahrkollision

innerhalb einer Kolonne hätte angesichts der Aufprallgeschwindigkeit nicht nur mehrere

vorausfahrende Fahrzeuge und deren Lenker, sondern angesichts der nicht getrennten

Fahrtrichtungen auch die Lenker des Gegenverkehrs verletzen oder gefährden können.

Unter diesen Umständen war die von der Rekurrentin verursachte Gefährdung

zweifellos schwer.

Hinsichtlich des Verschuldens ist zu prüfen, ob sich die Rekurrentin grob fahrlässig

verhalten hat.

Grobe Fahrlässigkeit ist nach der Rechtsprechung zu bejahen, wenn der Täter sich der

allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe

Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst

fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn

das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf

Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses

Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen

(momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (vgl. BGE

131 IV 133, E. 3.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 9/11

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin gemäss protokollierter Aussage

gegenüber der Polizei einerseits selbst den Abstand auf fünf Meter schätzte und

anderseits "eigentlich" wusste, welcher Abstand einzuhalten gewesen wäre. Auch

wenn sie nicht mit Wissen und Willen keinen ausreichenden Abstand eingehalten hat,

insbesondere nicht die Absicht hatte, beim voranfahrenden Lenker ein bestimmtes

Fahrverhalten auszulösen, zeugt ihr Verhalten doch von einer erheblichen Gedanken-

und Achtlosigkeit. Sie wiegt umso schwerer, als es sich beim Einhalten eines

ausreichenden Sicherheitsabstandes insbesondere bei relativ hohen

Geschwindigkeiten, die auch entsprechende hohe Geschwindigkeitsdifferenzen beim

Aufprall nach sich ziehen, um eine wichtige Regel handelt, deren Verletzung wie

dargelegt schwere Gefährdungen nach sich zieht. Das Verhalten der Rekurrentin stellt

unter den dargelegten Umständen eine grobe Nachlässigkeit und damit eine

Rücksichtslosigkeit im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar (vgl. dazu Ph.

Weissenberger, Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

Strassenverkehrsrecht im Jahr 2003 und im 129. Band, in: Jahrbuch zum

Strassenverkehrsrecht 2004, St. Gallen 2004, S. 231 f.).

e) Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Vorinstanz zu Recht von einer

schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln ausgegangen ist und den Entzug

des Führerausweises auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gestützt hat.

E. 5 Es bleibt die Dauer des Führerausweisentzugs zu bemessen. Bei deren Festsetzung

sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,

namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als

Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen.

Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Gemäss Art. 16c

Abs. 2 lit. a SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer schweren

Widerhandlung für mindestens drei Monate entzogen. Die Vorinstanz hat die

dreimonatige Mindestentzugsdauer verfügt.

Was zunächst die Verkehrsgefährdung und das Verschulden anbelangt, ist

entsprechend der Qualifikation der Verkehrsregelverletzung als schwere

Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG davon auszugehen, dass beide

schwer wiegen. Da aufgrund der konkreten Umstände insbesondere von keinem

besonders schweren Verschulden auszugehen ist, erscheint die gesetzliche

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 10/11

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Mindestentzugsdauer von drei Monaten als der Gefährdung und dem Verschulden

angemessen.

Da das Gesetz eine Unterschreitung dieser Mindestentzugsdauer ausschliesst (Art. 16

Abs. 3 SVG), erübrigt es sich, massnahmemindernde Umstände wie insbesondere den

automobilistischen Leumund und die berufliche Angewiesenheit der Rekurrentin auf

das Führen eines Motorfahrzeugs zu prüfen (vgl. zum früheren Recht SJZ 97/2001 S.

524 f.). Angesichts der zwingenden Natur der gesetzlichen Mindestentzugsdauer

verbleibt der rechtsanwendenden Behörde auch kein Ermessensspielraum, innerhalb

dessen sie Überlegungen zur Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinn der

Erforderlichkeit zur Besserung der Betroffenen anstellen könnte (vgl. Botschaft, in: BBl

1999 S. 4462 ff., wo auf die mit BGE 120 Ib 504 eingeführte, die Unterschreitung der

Mindestentzugsdauer wegen überlanger Verfahrensdauer betreffende Rechtsprechung

hingewiesen wird). Daraus folgt, dass die Mindestentzugsdauer selbst in

Ausnahmesituationen im Sinn der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl.

BGE 120 Ib 504 ff., 115 Ib 159 ff., 118 Ib 233 f.) nicht unterschritten werden kann.

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist.

E. 7 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ist angemessen (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist zu verrechnen. Entscheid:

Dispositiv
  1. Der Rekurs wird abgewiesen.
  2. Die Rekurrentin bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Fall-Nr.:

IV-2006/131

Stelle:

Verwaltungsrekurskommission

Rubrik:

Verkehr

Publikationsdatum: 12.10.2006

Entscheiddatum:

12.10.2006

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 12.10.2006

Art. 16c Abs. 1 lit.a SVG. Die Einhaltung eines ungenügenden

Sicherheitsabstandes von 5 - 10 m auf einer Strecke von ca. 1'100 m bei

einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h stellt eine schwere Widerhandlung

dar, die zu einem Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten führt

(Verwaltungsrekurskommission, 12. Dezember 2006, IV-2006/131).

Präsident Bruno Paoletto, Mitglieder Ruedi Winet und Urs Früh; Gerichtsschreiber

Thomas Scherrer

In Sachen

X.Y.,

Rekurrentin,

vertreten durch

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Personenzulassung, Oberer Graben

32, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 1/11

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

betreffend

Führerausweisentzug für die Dauer von drei Monaten

Sachverhalt:

A.- X.Y. lenkte am Dienstag, 18. April 2006, um ca. 10.00 Uhr, ihren Personenwagen

auf der Autostrasse A 4 von S. her kommend in Richtung W. Die Strasse war trocken

und das Verkehrsaufkommen rege. Eine Verkehrspatrouille der Kantonspolizei stellte

fest, dass X.Y. mit ihrem Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h und auf

einer Strecke von etwas 1'100 Metern zum vorausfahrenden Personenwagen einen

Abstand von fünf bis zehn Metern einhielt.

B.- Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung

Personenzulassung, entzog X.Y. daraufhin mit Verfügung vom 18. Juli 2006 den

Führerausweis wegen Einhaltens eines ungenügenden Sicherheitsabstandes beim

Hintereinanderfahren gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG für die Dauer von drei

Monaten.

C.- Gegen diese Verfügung erhob X.Y. mit Eingabe vom 20. Juli 2006 und Ergänzung

ihres Vertreters vom 8. September 2006 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission

mit dem Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei die

angefochtene Verfügung aufzuheben, von einem Entzug des Führerausweises

abzusehen und die Rekurrentin zu verwarnen, eventualiter die Dauer des Entzugs auf

einen Monat zu limitieren. Die Rekurrentin reichte unter anderem den Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft W. vom 20. Juni 2006, mit welchem sie wegen grober Verletzung

der Verkehrsregeln in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG mit Fr. 1'900.-- gebüsst

worden war, zu den Akten.

Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 29. September 2006 die

Abweisung des Rekurses.

Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung der Anträge wird,

soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 2/11

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die

Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur

Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 20. Juli 2006 ist rechtzeitig eingereicht

worden. Er erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 8. September 2006 in formeller

und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 24 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG; Art. 41 lit. e, 45, 47 und 48 des

Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den

Rekurs ist einzutreten.

2.- Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die

Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem

Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (SR 741.03, abgekürzt: OBG)

ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung

ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG),

mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine

leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden

trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch

Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in

Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und

wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in

Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).

3.- Im Rekurs wird nicht bestritten, dass die Rekurrentin am 18. April 2006, etwa um

10.00 Uhr, auf der Autostrasse A 4 in N. in Fahrtrichtung W. mit dem Personenwagen

einen ungenügenden Sicherheitsabstand beim Hintereinanderfahren eingehalten und

dadurch Art. 34 Abs. 4 SVG, wonach gegenüber allen Strassenbenützern namentlich

beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren ein

ausreichender Abstand einzuhalten ist, in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 der

Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, abgekürzt: VRV), wonach der Fahrzeugführer

beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren hat, so dass er

auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten

kann, schuldhaft verletzt hat.

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 3/11

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

4.- Die Vorinstanz hat die von der Rekurrentin begangene Verletzung der

Abstandsregelung als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften

im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert. Zur Begründung wird in der

angefochtenen Verfügung ausgeführt, je nach Verkehrssituation betrage die Zeit vom

Erkennen einer Gefahr bis zum zielgerichteten Handeln ein bis zwei Sekunden. Bei

einer Reaktionszeit von einer Sekunde und einer Geschwindigkeit von 80 km/h werde

eine Distanz von 22 Metern gefahren, bis der Bremsvorgang beginne. Daraus ergebe

sich, dass der eingehaltene Abstand auch dann viel zu klein gewesen sei, wenn er

minimal zehn Meter betragen habe. Als Faustregel gelte, dass ein Abstand von zwei

Sekunden oder des "halben Tacho" einzuhalten sei. Dass der Abstand zu klein

gewesen sei, hätte der Rekurrentin bewusst sein müssen. Die Verletzung der

Abstandsregel führe häufig zu Unfällen, insbesondere je höher die Geschwindigkeit und

je knapper der Abstand sei. Das Verschulden wiege schwer und der Verkehr sei in

erhöht abstrakter Weise gefährdet worden. Es wäre der Rekurrentin nicht möglich

gewesen, eine Auffahrkollision zu verhindern, wenn der vorausfahrende Fahrzeuglenker

überraschend hätte anhalten müssen.

a) Im Rekurs wird vorgebracht, zugunsten der Rekurrentin sei davon auszugehen, der

Abstand habe eher zehn als fünf Meter betragen. Beim Abstand von zehn Metern in

einer Kolonne, in welcher sich alle Fahrzeuge auf einer über Kilometer geraden Strecke

mit absolutem und durchgehendem Überholverbot mit gleicher Geschwindigkeit und

mit mehr oder weniger gleichen Abständen fortbewegten, realisiere man gar nicht, dass

der Abstand minim zu kurz sein könne. Das Verschulden sei unter diesen Umständen

als gering zu bezeichnen. Es habe auch nie die Gefahr eines Auffahrunfalls bestanden.

Die Rekurrentin habe jederzeit Sichtkontakt auf vier bis fünf vor ihr fahrende Fahrzeuge

in der Kolonne gehabt. Bei einem Bremsmanöver eines dieser vorderen Fahrzeuge

hätte sie rechtzeitig bremsen bzw. ihr Fahrzeug mit Bestimmtheit ohne Gefährdung des

vor ihr fahrenden Fahrzeuges anhalten können. Diese Aussage habe sie denn auch

spontan gegenüber der Polizei gemacht. Allenfalls seien die Videoaufnahmen durch die

Kantonspolizei Zürich zu edieren.

Die Vorinstanz bezieht sich in der Vernehmlassung auf die Empfehlung der Lehre,

wonach Abstände von 0,6 Sekunden oder weniger als grobe Verkehrsregelverletzung

zu qualifizieren seien. Bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h entspreche die Strecke

von fünf bis zehn Metern einem zeitlichen Abstand von ca. 0,45 Sekunden. Leite der

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 4/11

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Vorausfahrende eine Vollbremsung ein, betrage die Aufprallgeschwindigkeit (bei einer

Reaktionszeit von einer Sekunde und einer Verzögerung von 7,5 m/s2) knapp 60 km/h.

Ein derart geringer Abstand begründe eine erhöht abstrakte Gefahr und sei als grobe

Verkehrsregelverletzung bzw. schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a

SVG zu qualifizieren und ziehe eine Entzugsmassnahme von mindestens drei Monaten

nach sich.

b) Von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil darf die Verwaltungsbehörde nur

dann abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die

dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche

Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die

Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar

widerspricht (hat sie hingegen keine zusätzlichen Beweise erhoben, hat sie sich

grundsätzlich an die Würdigung des Strafrichters zu halten) oder schliesslich wenn der

Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche

Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln

übersehen hat. Die Verwaltungsbehörde hat insbesondere dann auf die Tatsachen im

Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher

Verhandlung unter Anhörung der Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist,

es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser

Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls

selbständige Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa). Der

grundsätzlichen Bindung an das Strafurteil entspricht es, dass die Entzugsbehörden in

der Regel keine eigenen Sachverhaltserhebungen vorzunehmen haben. Zu solchen

sind sie nur verpflichtet, wenn klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die

Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil unrichtig sind. In diesem Fall müssen die

Entzugsbehörden soweit nötig selbständige Beweiserhebungen durchführen (vgl. BGE

vom 26. Mai 2003, 6A.68/2002, E. 2.1; BGE vom 1. September 2004, 6A.35/2004, E.

3.3).

Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die

der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (was etwa dann der Fall ist,

wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat: BGE 104 Ib 359), so ist die

Verwaltungsbehörde auch in Bezug auf die Rechtsanwendung an die rechtliche

Qualifikation des Sachverhaltes durch das Strafurteil gebunden (BGE 102 Ib 196).

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 5/11

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

c) In tatsächlicher Hinsicht ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ebenso

wie der Strafrichter im Strafbefehl vom 20. Juni 2006 von einem Abstand zum

vorausfahrenden Fahrzeug von fünf bis zehn Metern ausgegangen. Einerseits stützt

sich diese Feststellung auf die Schätzung der Polizei, welche mit ihrem Dienstfahrzeug

unmittelbar der Rekurrentin folgte. Die Rekurrentin selbst schätzte ihren Abstand in der

polizeilichen Befragung unmittelbar im Anschluss an das Ereignis auf fünf Meter.

Anderseits wurde die Rekurrentin von der Strafbehörde persönlich einvernommen - als

Beweismittel werden im Strafbefehl "Akten und Geständnis" genannt und in der

Rekursergänzung ist davon die Rede, dass die Rekurrentin "auf die Staatsanwaltschaft

beordert" worden sei - und hat dabei in tatsächlicher Hinsicht keine abweichende

Behauptung vorgebracht. Insbesondere war ihr aufgrund des Polizeirapports bereits

damals bekannt, dass der Tatbestand von der Polizei auf einem Videofilm festgehalten

worden war. Dies hätte ihr ohne weiteres bereits im Strafverfahren ermöglicht, die

Edition des bei der Polizei archivierten Videofilms zwecks Bestätigung des Tatvorwurfs

zu verlangen. Dies wäre umso mehr zu erwarten gewesen, als ihr mit der "groben"

Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 SVG nicht lediglich eine

Übertretung des SVG, sondern ein Vergehen angelastet wurde.

Nachdem nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Administrativverfahren nicht in

Zweifel gezogen werden kann, was im Strafverfahren anerkannt wurde, besteht auch

im vorliegenden Rekursverfahren kein Anlass, die Beweiserhebung über jene der

Strafbehörden hinaus auszuweiten und die Videoaufnahme der Polizei beizuziehen.

Dies gilt umso mehr als im Rekurs die Aufnahme nicht eingereicht wurde, obwohl die

Rekurrentin dafür nicht auf ein gerichtliches Editionsbegehren angewiesen ist, sondern

zweifellos über einen eigenen entsprechenden Herausgabeanspruch gegenüber der

Polizei verfügt. Schliesslich und vor allem wird aber auch im Rekurs nicht vorgebracht,

die Rekurrentin habe gegenüber dem vorausfahrenden Personenwagen einen

durchschnittlichen Abstand von mehr als zehn Metern innegehabt.

Unter diesen Umständen besteht für die Verwaltungsrekurskommission keinerlei

Anlass, eigene Beweiserhebungen vorzunehmen und von den tatsächlichen

Feststellungen im Strafverfahren und im vorinstanzlichen Verfahren abzuweichen.

Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Abstand zwischen dem Fahrzeug

der Rekurrentin und dem vorausfahrenden Personenwagen über eine Distanz von

1'100 Metern fünf bis zehn Meter betragen hat.

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 6/11

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

d) aa) Die Strafbehörde hat die Rekurrentin persönlich einvernommen. Unter diesen

Umständen besteht kein Anlass, von der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts im

Strafbefehl vom 20. Juni 2006 abzuweichen. Aber auch eine eigenständige rechtliche

Würdigung des Sachverhaltes, wie er den Akten entnommen werden kann, würde zu

keinem anderen Ergebnis führen.

Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch

grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft oder in Kauf nimmt. Mit der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Änderung

des Strassenverkehrsgesetzes hat der Gesetzgeber den Wortlaut von Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG gänzlich dem Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG angeglichen. Gemäss

Botschaft ist damit keine materielle Änderung zum früheren Recht gewollt (vgl. Art. 16

Abs. 3 lit. a in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des

Strassenverkehrsgesetzes, AS 1959 S. 679, vgl. Botschaft in: BBl 1999 S. 4489; R.

Schaffhauser, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in:

Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 161 ff., insbesondere S.

186). Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige

Verkehrsvorschrift in objektiv schwerwiegender Weise missachtet und die

Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet hat. Subjektiv erfordert der

Tatbestand, dass dem Täter aufgrund seines rücksichtslosen oder sonst wie

schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit

vorzuwerfen ist. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90

Ziff. 2 SVG ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte

abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder

Verletzung voraus (vgl. BGE 123 II 106 E. 2a und 37 E. 1b). Es bedarf damit nach wie

vor sowohl einer qualifizierten objektiven Gefährdung als auch eines qualifizierten

Verschuldens. Ist das Verschulden gross, die Gefährdung aber gering oder umgekehrt

das Verschulden gering und die Gefährdung gross, so handelt es sich um eine

mittelschwere Widerhandlung (Botschaft, in: BBl 1999 S. 4489). Es gelten damit

bezüglich der Abgrenzung dieser Widerhandlungen die bisherigen bekannten

Massstäbe.

Der von Art. 34 Abs. 4 SVG geforderten Einhaltung des Sicherheitsabstandes kommt

grosse Bedeutung zu, da die auf ungenügenden Abstand zurückzuführenden Unfälle

zahlreich sind. Zu geringe Abstände führen zu einer drastischen Erhöhung des

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 7/11

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Gefährdungspotenzials (BGE 126 II 358 E. 1a, 115 IV 248 E. 3a; vgl. auch Schaffhauser,

Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die

Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2705). Die Rechtsprechung hat keine

allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h.

auch bei günstigen Verhältnissen eine einfache oder eine grobe

Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Ziff. 1 oder Ziff. 2 SVG anzunehmen ist.

Die Gerichtspraxis zur Verletzung der Verkehrsregeln betreffend den Abstand beim

Hintereinanderfahren ist relativ spärlich, auch weil die Verzeigungspraxis zurückhaltend

ist (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.1). Die Praxis in Deutschland qualifiziert einen Abstand von

weniger als 0,8 Sekunden als gefährdenden Abstand. Wer, ausser im dichten

Stadtverkehr, nicht nur ganz vorübergehend, sondern (bei höheren Geschwindigkeiten)

über eine Strecke von mindestens ca. 300 Metern einen geringeren Abstand als 0,8

Sekunden zum Vordermann einhält, gefährdet diesen in der Regel. In der

schweizerischen Lehre wird etwa vorgeschlagen, einen Abstand von 0,6 Sekunden

oder weniger als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren. Soweit dazu

überhaupt eine kantonale Praxis besteht, ist sie nicht einheitlich. Entgegen einer

Meinungsäusserung in der Lehre hat das Bundesgericht in BGE 126 II 358 nicht

entschieden, dass erst bei einem Abstand von 0,3 Sekunden oder weniger eine grobe

Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen ist (vgl. BGE 131

IV 133 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).

Eine massive Unterschreitung des Sicherheitsabstandes bei hohen Geschwindigkeiten

stellt daher in der Regel eine schwere Verkehrsregelverletzung dar (vgl. VRKE IV vom

15. Dezember 1999 in Sachen Ch.Sch.; VRKE IV vom 6. Januar 1998 in Sachen R.T.).

Hauptkriterien für die Beurteilung sind die Geschwindigkeit, die Länge der Strecke, die

Grösse des Abstandes, die Verkehrsdichte, die Strassenverhältnisse, Provokationen

und die Fahrzeugtypen (vgl. dazu den Überblick bei Dähler/Peter/Schaffhauser,

Ausreichender Abstand beim Hintereinanderfahren, in: AJP 8/1999 S. 949/950). Im

Ergebnis kann davon ausgegangen werden, dass jedenfalls Abstände von weniger als

0,3 Sekunden auf Autobahnen regelmässig als schwere Verkehrsgefährdung im Sinn

von Art. 90 Ziff. 2 SVG behandelt werden.

Die Rekurrentin war am Dienstagvormittag um ca. 10.00 Uhr auf der Autostrasse A4 in

N. in Richtung W. unterwegs. Aufgrund der Angaben im Polizeirapport und in der

Rekursergänzung ist davon auszugehen, dass die Strasse im fraglichen Bereich weder

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 8/11

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

richtungsgetrennt noch doppelspurig verläuft und zudem ein absolutes Überholverbot

gilt. Die Rekurrentin fuhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h im

Kolonnenverkehr mit. Der nach den Faustregeln genügende Abstand hätte zwischen 40

("halber Tacho") und 45 Meter (zwei Sekunden) betragen. Der von der Rekurrentin

eingehaltene Abstand betrug zwischen fünf und zehn Metern und damit 1/8 bis 1/4 des

halben Tacho, d.h. lediglich 1/16 bis 1/8 des Tacho, bzw. 0,225 bis 0,45 Sekunden.

Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wäre es der Rekurrentin in dieser

Situation entgegen ihrem Gefühl nicht möglich gewesen, ihr Fahrzeug im Fall einer

überraschenden und brüsken Bremsung des voranfahrenden Personenwagens

rechtzeitig anzuhalten. Entgegen der Darstellung in der Rekursergänzung kann ein

solches Bremsmanöver auch bei fliessendem Kolonnenverkehr auf gerader Strasse

und mit Sicht auf die vorausfahrenden Fahrzeuge unter Umständen nicht früh genug

erkennbar sein, weil es auf einem für den nachfahrenden Fahrzeuglenker nicht

frühzeitig erkennbaren Umstand beruht, wie insbesondere einem Ereignis, das sich in

der Führerkabine des voranfahrenden Fahrzeuges abspielt. Eine Auffahrkollision

innerhalb einer Kolonne hätte angesichts der Aufprallgeschwindigkeit nicht nur mehrere

vorausfahrende Fahrzeuge und deren Lenker, sondern angesichts der nicht getrennten

Fahrtrichtungen auch die Lenker des Gegenverkehrs verletzen oder gefährden können.

Unter diesen Umständen war die von der Rekurrentin verursachte Gefährdung

zweifellos schwer.

Hinsichtlich des Verschuldens ist zu prüfen, ob sich die Rekurrentin grob fahrlässig

verhalten hat.

Grobe Fahrlässigkeit ist nach der Rechtsprechung zu bejahen, wenn der Täter sich der

allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe

Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst

fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn

das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf

Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses

Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen

(momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (vgl. BGE

131 IV 133, E. 3.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 9/11

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin gemäss protokollierter Aussage

gegenüber der Polizei einerseits selbst den Abstand auf fünf Meter schätzte und

anderseits "eigentlich" wusste, welcher Abstand einzuhalten gewesen wäre. Auch

wenn sie nicht mit Wissen und Willen keinen ausreichenden Abstand eingehalten hat,

insbesondere nicht die Absicht hatte, beim voranfahrenden Lenker ein bestimmtes

Fahrverhalten auszulösen, zeugt ihr Verhalten doch von einer erheblichen Gedanken-

und Achtlosigkeit. Sie wiegt umso schwerer, als es sich beim Einhalten eines

ausreichenden Sicherheitsabstandes insbesondere bei relativ hohen

Geschwindigkeiten, die auch entsprechende hohe Geschwindigkeitsdifferenzen beim

Aufprall nach sich ziehen, um eine wichtige Regel handelt, deren Verletzung wie

dargelegt schwere Gefährdungen nach sich zieht. Das Verhalten der Rekurrentin stellt

unter den dargelegten Umständen eine grobe Nachlässigkeit und damit eine

Rücksichtslosigkeit im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar (vgl. dazu Ph.

Weissenberger, Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

Strassenverkehrsrecht im Jahr 2003 und im 129. Band, in: Jahrbuch zum

Strassenverkehrsrecht 2004, St. Gallen 2004, S. 231 f.).

e) Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Vorinstanz zu Recht von einer

schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln ausgegangen ist und den Entzug

des Führerausweises auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gestützt hat.

5.- Es bleibt die Dauer des Führerausweisentzugs zu bemessen. Bei deren Festsetzung

sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,

namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als

Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen.

Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Gemäss Art. 16c

Abs. 2 lit. a SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer schweren

Widerhandlung für mindestens drei Monate entzogen. Die Vorinstanz hat die

dreimonatige Mindestentzugsdauer verfügt.

Was zunächst die Verkehrsgefährdung und das Verschulden anbelangt, ist

entsprechend der Qualifikation der Verkehrsregelverletzung als schwere

Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG davon auszugehen, dass beide

schwer wiegen. Da aufgrund der konkreten Umstände insbesondere von keinem

besonders schweren Verschulden auszugehen ist, erscheint die gesetzliche

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 10/11

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Mindestentzugsdauer von drei Monaten als der Gefährdung und dem Verschulden

angemessen.

Da das Gesetz eine Unterschreitung dieser Mindestentzugsdauer ausschliesst (Art. 16

Abs. 3 SVG), erübrigt es sich, massnahmemindernde Umstände wie insbesondere den

automobilistischen Leumund und die berufliche Angewiesenheit der Rekurrentin auf

das Führen eines Motorfahrzeugs zu prüfen (vgl. zum früheren Recht SJZ 97/2001 S.

524 f.). Angesichts der zwingenden Natur der gesetzlichen Mindestentzugsdauer

verbleibt der rechtsanwendenden Behörde auch kein Ermessensspielraum, innerhalb

dessen sie Überlegungen zur Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinn der

Erforderlichkeit zur Besserung der Betroffenen anstellen könnte (vgl. Botschaft, in: BBl

1999 S. 4462 ff., wo auf die mit BGE 120 Ib 504 eingeführte, die Unterschreitung der

Mindestentzugsdauer wegen überlanger Verfahrensdauer betreffende Rechtsprechung

hingewiesen wird). Daraus folgt, dass die Mindestentzugsdauer selbst in

Ausnahmesituationen im Sinn der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl.

BGE 120 Ib 504 ff., 115 Ib 159 ff., 118 Ib 233 f.) nicht unterschritten werden kann.

6.- Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist.

7.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin

aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ist

angemessen (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete

Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist zu verrechnen.

Entscheid:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Rekurrentin bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.-- unter Verrechnung des

Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 11/11