Art. 16c Abs. 1 lit.a SVG. Die Einhaltung eines ungenügenden Sicherheitsabstandes von 5 - 10 m auf einer Strecke von ca. 1'100 m bei einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h stellt eine schwere Widerhandlung dar, die zu einem Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten führt (Verwaltungsrekurskommission, 12. Dezember 2006, IV-2006/131).
Sachverhalt
A.- X.Y. lenkte am Dienstag, 18. April 2006, um ca. 10.00 Uhr, ihren Personenwagen auf der Autostrasse A 4 von S. her kommend in Richtung W. Die Strasse war trocken und das Verkehrsaufkommen rege. Eine Verkehrspatrouille der Kantonspolizei stellte fest, dass X.Y. mit ihrem Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h und auf einer Strecke von etwas 1'100 Metern zum vorausfahrenden Personenwagen einen Abstand von fünf bis zehn Metern einhielt. B.- Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Personenzulassung, entzog X.Y. daraufhin mit Verfügung vom 18. Juli 2006 den Führerausweis wegen Einhaltens eines ungenügenden Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG für die Dauer von drei Monaten. C.- Gegen diese Verfügung erhob X.Y. mit Eingabe vom 20. Juli 2006 und Ergänzung ihres Vertreters vom 8. September 2006 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, von einem Entzug des Führerausweises abzusehen und die Rekurrentin zu verwarnen, eventualiter die Dauer des Entzugs auf einen Monat zu limitieren. Die Rekurrentin reichte unter anderem den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft W. vom 20. Juni 2006, mit welchem sie wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG mit Fr. 1'900.-- gebüsst worden war, zu den Akten. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 29. September 2006 die Abweisung des Rekurses. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung der Anträge wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 20. Juli 2006 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 8. September 2006 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 24 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG; Art. 41 lit. e, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
E. 2 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (SR 741.03, abgekürzt: OBG) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).
E. 3 Im Rekurs wird nicht bestritten, dass die Rekurrentin am 18. April 2006, etwa um 10.00 Uhr, auf der Autostrasse A 4 in N. in Fahrtrichtung W. mit dem Personenwagen einen ungenügenden Sicherheitsabstand beim Hintereinanderfahren eingehalten und dadurch Art. 34 Abs. 4 SVG, wonach gegenüber allen Strassenbenützern namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren ein ausreichender Abstand einzuhalten ist, in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, abgekürzt: VRV), wonach der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren hat, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann, schuldhaft verletzt hat. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
E. 4 Die Vorinstanz hat die von der Rekurrentin begangene Verletzung der
Abstandsregelung als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften
im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert. Zur Begründung wird in der
angefochtenen Verfügung ausgeführt, je nach Verkehrssituation betrage die Zeit vom
Erkennen einer Gefahr bis zum zielgerichteten Handeln ein bis zwei Sekunden. Bei
einer Reaktionszeit von einer Sekunde und einer Geschwindigkeit von 80 km/h werde
eine Distanz von 22 Metern gefahren, bis der Bremsvorgang beginne. Daraus ergebe
sich, dass der eingehaltene Abstand auch dann viel zu klein gewesen sei, wenn er
minimal zehn Meter betragen habe. Als Faustregel gelte, dass ein Abstand von zwei
Sekunden oder des "halben Tacho" einzuhalten sei. Dass der Abstand zu klein
gewesen sei, hätte der Rekurrentin bewusst sein müssen. Die Verletzung der
Abstandsregel führe häufig zu Unfällen, insbesondere je höher die Geschwindigkeit und
je knapper der Abstand sei. Das Verschulden wiege schwer und der Verkehr sei in
erhöht abstrakter Weise gefährdet worden. Es wäre der Rekurrentin nicht möglich
gewesen, eine Auffahrkollision zu verhindern, wenn der vorausfahrende Fahrzeuglenker
überraschend hätte anhalten müssen.
a) Im Rekurs wird vorgebracht, zugunsten der Rekurrentin sei davon auszugehen, der
Abstand habe eher zehn als fünf Meter betragen. Beim Abstand von zehn Metern in
einer Kolonne, in welcher sich alle Fahrzeuge auf einer über Kilometer geraden Strecke
mit absolutem und durchgehendem Überholverbot mit gleicher Geschwindigkeit und
mit mehr oder weniger gleichen Abständen fortbewegten, realisiere man gar nicht, dass
der Abstand minim zu kurz sein könne. Das Verschulden sei unter diesen Umständen
als gering zu bezeichnen. Es habe auch nie die Gefahr eines Auffahrunfalls bestanden.
Die Rekurrentin habe jederzeit Sichtkontakt auf vier bis fünf vor ihr fahrende Fahrzeuge
in der Kolonne gehabt. Bei einem Bremsmanöver eines dieser vorderen Fahrzeuge
hätte sie rechtzeitig bremsen bzw. ihr Fahrzeug mit Bestimmtheit ohne Gefährdung des
vor ihr fahrenden Fahrzeuges anhalten können. Diese Aussage habe sie denn auch
spontan gegenüber der Polizei gemacht. Allenfalls seien die Videoaufnahmen durch die
Kantonspolizei Zürich zu edieren.
Die Vorinstanz bezieht sich in der Vernehmlassung auf die Empfehlung der Lehre,
wonach Abstände von 0,6 Sekunden oder weniger als grobe Verkehrsregelverletzung
zu qualifizieren seien. Bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h entspreche die Strecke
von fünf bis zehn Metern einem zeitlichen Abstand von ca. 0,45 Sekunden. Leite der
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Vorausfahrende eine Vollbremsung ein, betrage die Aufprallgeschwindigkeit (bei einer
Reaktionszeit von einer Sekunde und einer Verzögerung von 7,5 m/s2) knapp 60 km/h.
Ein derart geringer Abstand begründe eine erhöht abstrakte Gefahr und sei als grobe
Verkehrsregelverletzung bzw. schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a
SVG zu qualifizieren und ziehe eine Entzugsmassnahme von mindestens drei Monaten
nach sich.
b) Von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil darf die Verwaltungsbehörde nur
dann abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die
dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche
Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die
Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar
widerspricht (hat sie hingegen keine zusätzlichen Beweise erhoben, hat sie sich
grundsätzlich an die Würdigung des Strafrichters zu halten) oder schliesslich wenn der
Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche
Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln
übersehen hat. Die Verwaltungsbehörde hat insbesondere dann auf die Tatsachen im
Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher
Verhandlung unter Anhörung der Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist,
es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser
Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls
selbständige Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa). Der
grundsätzlichen Bindung an das Strafurteil entspricht es, dass die Entzugsbehörden in
der Regel keine eigenen Sachverhaltserhebungen vorzunehmen haben. Zu solchen
sind sie nur verpflichtet, wenn klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil unrichtig sind. In diesem Fall müssen die
Entzugsbehörden soweit nötig selbständige Beweiserhebungen durchführen (vgl. BGE
vom 26. Mai 2003, 6A.68/2002, E. 2.1; BGE vom 1. September 2004, 6A.35/2004, E.
3.3).
Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die
der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (was etwa dann der Fall ist,
wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat: BGE 104 Ib 359), so ist die
Verwaltungsbehörde auch in Bezug auf die Rechtsanwendung an die rechtliche
Qualifikation des Sachverhaltes durch das Strafurteil gebunden (BGE 102 Ib 196).
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c) In tatsächlicher Hinsicht ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ebenso
wie der Strafrichter im Strafbefehl vom 20. Juni 2006 von einem Abstand zum
vorausfahrenden Fahrzeug von fünf bis zehn Metern ausgegangen. Einerseits stützt
sich diese Feststellung auf die Schätzung der Polizei, welche mit ihrem Dienstfahrzeug
unmittelbar der Rekurrentin folgte. Die Rekurrentin selbst schätzte ihren Abstand in der
polizeilichen Befragung unmittelbar im Anschluss an das Ereignis auf fünf Meter.
Anderseits wurde die Rekurrentin von der Strafbehörde persönlich einvernommen - als
Beweismittel werden im Strafbefehl "Akten und Geständnis" genannt und in der
Rekursergänzung ist davon die Rede, dass die Rekurrentin "auf die Staatsanwaltschaft
beordert" worden sei - und hat dabei in tatsächlicher Hinsicht keine abweichende
Behauptung vorgebracht. Insbesondere war ihr aufgrund des Polizeirapports bereits
damals bekannt, dass der Tatbestand von der Polizei auf einem Videofilm festgehalten
worden war. Dies hätte ihr ohne weiteres bereits im Strafverfahren ermöglicht, die
Edition des bei der Polizei archivierten Videofilms zwecks Bestätigung des Tatvorwurfs
zu verlangen. Dies wäre umso mehr zu erwarten gewesen, als ihr mit der "groben"
Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 SVG nicht lediglich eine
Übertretung des SVG, sondern ein Vergehen angelastet wurde.
Nachdem nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Administrativverfahren nicht in
Zweifel gezogen werden kann, was im Strafverfahren anerkannt wurde, besteht auch
im vorliegenden Rekursverfahren kein Anlass, die Beweiserhebung über jene der
Strafbehörden hinaus auszuweiten und die Videoaufnahme der Polizei beizuziehen.
Dies gilt umso mehr als im Rekurs die Aufnahme nicht eingereicht wurde, obwohl die
Rekurrentin dafür nicht auf ein gerichtliches Editionsbegehren angewiesen ist, sondern
zweifellos über einen eigenen entsprechenden Herausgabeanspruch gegenüber der
Polizei verfügt. Schliesslich und vor allem wird aber auch im Rekurs nicht vorgebracht,
die Rekurrentin habe gegenüber dem vorausfahrenden Personenwagen einen
durchschnittlichen Abstand von mehr als zehn Metern innegehabt.
Unter diesen Umständen besteht für die Verwaltungsrekurskommission keinerlei
Anlass, eigene Beweiserhebungen vorzunehmen und von den tatsächlichen
Feststellungen im Strafverfahren und im vorinstanzlichen Verfahren abzuweichen.
Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Abstand zwischen dem Fahrzeug
der Rekurrentin und dem vorausfahrenden Personenwagen über eine Distanz von
1'100 Metern fünf bis zehn Meter betragen hat.
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d) aa) Die Strafbehörde hat die Rekurrentin persönlich einvernommen. Unter diesen
Umständen besteht kein Anlass, von der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts im
Strafbefehl vom 20. Juni 2006 abzuweichen. Aber auch eine eigenständige rechtliche
Würdigung des Sachverhaltes, wie er den Akten entnommen werden kann, würde zu
keinem anderen Ergebnis führen.
Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch
grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft oder in Kauf nimmt. Mit der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Änderung
des Strassenverkehrsgesetzes hat der Gesetzgeber den Wortlaut von Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG gänzlich dem Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG angeglichen. Gemäss
Botschaft ist damit keine materielle Änderung zum früheren Recht gewollt (vgl. Art. 16
Abs. 3 lit. a in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des
Strassenverkehrsgesetzes, AS 1959 S. 679, vgl. Botschaft in: BBl 1999 S. 4489; R.
Schaffhauser, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in:
Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 161 ff., insbesondere S.
186). Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige
Verkehrsvorschrift in objektiv schwerwiegender Weise missachtet und die
Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet hat. Subjektiv erfordert der
Tatbestand, dass dem Täter aufgrund seines rücksichtslosen oder sonst wie
schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit
vorzuwerfen ist. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90
Ziff. 2 SVG ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte
abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder
Verletzung voraus (vgl. BGE 123 II 106 E. 2a und 37 E. 1b). Es bedarf damit nach wie
vor sowohl einer qualifizierten objektiven Gefährdung als auch eines qualifizierten
Verschuldens. Ist das Verschulden gross, die Gefährdung aber gering oder umgekehrt
das Verschulden gering und die Gefährdung gross, so handelt es sich um eine
mittelschwere Widerhandlung (Botschaft, in: BBl 1999 S. 4489). Es gelten damit
bezüglich der Abgrenzung dieser Widerhandlungen die bisherigen bekannten
Massstäbe.
Der von Art. 34 Abs. 4 SVG geforderten Einhaltung des Sicherheitsabstandes kommt
grosse Bedeutung zu, da die auf ungenügenden Abstand zurückzuführenden Unfälle
zahlreich sind. Zu geringe Abstände führen zu einer drastischen Erhöhung des
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Gefährdungspotenzials (BGE 126 II 358 E. 1a, 115 IV 248 E. 3a; vgl. auch Schaffhauser,
Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die
Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2705). Die Rechtsprechung hat keine
allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h.
auch bei günstigen Verhältnissen eine einfache oder eine grobe
Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Ziff. 1 oder Ziff. 2 SVG anzunehmen ist.
Die Gerichtspraxis zur Verletzung der Verkehrsregeln betreffend den Abstand beim
Hintereinanderfahren ist relativ spärlich, auch weil die Verzeigungspraxis zurückhaltend
ist (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.1). Die Praxis in Deutschland qualifiziert einen Abstand von
weniger als 0,8 Sekunden als gefährdenden Abstand. Wer, ausser im dichten
Stadtverkehr, nicht nur ganz vorübergehend, sondern (bei höheren Geschwindigkeiten)
über eine Strecke von mindestens ca. 300 Metern einen geringeren Abstand als 0,8
Sekunden zum Vordermann einhält, gefährdet diesen in der Regel. In der
schweizerischen Lehre wird etwa vorgeschlagen, einen Abstand von 0,6 Sekunden
oder weniger als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren. Soweit dazu
überhaupt eine kantonale Praxis besteht, ist sie nicht einheitlich. Entgegen einer
Meinungsäusserung in der Lehre hat das Bundesgericht in BGE 126 II 358 nicht
entschieden, dass erst bei einem Abstand von 0,3 Sekunden oder weniger eine grobe
Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen ist (vgl. BGE 131
IV 133 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).
Eine massive Unterschreitung des Sicherheitsabstandes bei hohen Geschwindigkeiten
stellt daher in der Regel eine schwere Verkehrsregelverletzung dar (vgl. VRKE IV vom
15. Dezember 1999 in Sachen Ch.Sch.; VRKE IV vom 6. Januar 1998 in Sachen R.T.).
Hauptkriterien für die Beurteilung sind die Geschwindigkeit, die Länge der Strecke, die
Grösse des Abstandes, die Verkehrsdichte, die Strassenverhältnisse, Provokationen
und die Fahrzeugtypen (vgl. dazu den Überblick bei Dähler/Peter/Schaffhauser,
Ausreichender Abstand beim Hintereinanderfahren, in: AJP 8/1999 S. 949/950). Im
Ergebnis kann davon ausgegangen werden, dass jedenfalls Abstände von weniger als
0,3 Sekunden auf Autobahnen regelmässig als schwere Verkehrsgefährdung im Sinn
von Art. 90 Ziff. 2 SVG behandelt werden.
Die Rekurrentin war am Dienstagvormittag um ca. 10.00 Uhr auf der Autostrasse A4 in
N. in Richtung W. unterwegs. Aufgrund der Angaben im Polizeirapport und in der
Rekursergänzung ist davon auszugehen, dass die Strasse im fraglichen Bereich weder
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richtungsgetrennt noch doppelspurig verläuft und zudem ein absolutes Überholverbot
gilt. Die Rekurrentin fuhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h im
Kolonnenverkehr mit. Der nach den Faustregeln genügende Abstand hätte zwischen 40
("halber Tacho") und 45 Meter (zwei Sekunden) betragen. Der von der Rekurrentin
eingehaltene Abstand betrug zwischen fünf und zehn Metern und damit 1/8 bis 1/4 des
halben Tacho, d.h. lediglich 1/16 bis 1/8 des Tacho, bzw. 0,225 bis 0,45 Sekunden.
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wäre es der Rekurrentin in dieser
Situation entgegen ihrem Gefühl nicht möglich gewesen, ihr Fahrzeug im Fall einer
überraschenden und brüsken Bremsung des voranfahrenden Personenwagens
rechtzeitig anzuhalten. Entgegen der Darstellung in der Rekursergänzung kann ein
solches Bremsmanöver auch bei fliessendem Kolonnenverkehr auf gerader Strasse
und mit Sicht auf die vorausfahrenden Fahrzeuge unter Umständen nicht früh genug
erkennbar sein, weil es auf einem für den nachfahrenden Fahrzeuglenker nicht
frühzeitig erkennbaren Umstand beruht, wie insbesondere einem Ereignis, das sich in
der Führerkabine des voranfahrenden Fahrzeuges abspielt. Eine Auffahrkollision
innerhalb einer Kolonne hätte angesichts der Aufprallgeschwindigkeit nicht nur mehrere
vorausfahrende Fahrzeuge und deren Lenker, sondern angesichts der nicht getrennten
Fahrtrichtungen auch die Lenker des Gegenverkehrs verletzen oder gefährden können.
Unter diesen Umständen war die von der Rekurrentin verursachte Gefährdung
zweifellos schwer.
Hinsichtlich des Verschuldens ist zu prüfen, ob sich die Rekurrentin grob fahrlässig
verhalten hat.
Grobe Fahrlässigkeit ist nach der Rechtsprechung zu bejahen, wenn der Täter sich der
allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe
Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst
fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn
das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf
Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses
Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen
(momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (vgl. BGE
131 IV 133, E. 3.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
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Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin gemäss protokollierter Aussage
gegenüber der Polizei einerseits selbst den Abstand auf fünf Meter schätzte und
anderseits "eigentlich" wusste, welcher Abstand einzuhalten gewesen wäre. Auch
wenn sie nicht mit Wissen und Willen keinen ausreichenden Abstand eingehalten hat,
insbesondere nicht die Absicht hatte, beim voranfahrenden Lenker ein bestimmtes
Fahrverhalten auszulösen, zeugt ihr Verhalten doch von einer erheblichen Gedanken-
und Achtlosigkeit. Sie wiegt umso schwerer, als es sich beim Einhalten eines
ausreichenden Sicherheitsabstandes insbesondere bei relativ hohen
Geschwindigkeiten, die auch entsprechende hohe Geschwindigkeitsdifferenzen beim
Aufprall nach sich ziehen, um eine wichtige Regel handelt, deren Verletzung wie
dargelegt schwere Gefährdungen nach sich zieht. Das Verhalten der Rekurrentin stellt
unter den dargelegten Umständen eine grobe Nachlässigkeit und damit eine
Rücksichtslosigkeit im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar (vgl. dazu Ph.
Weissenberger, Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Strassenverkehrsrecht im Jahr 2003 und im 129. Band, in: Jahrbuch zum
Strassenverkehrsrecht 2004, St. Gallen 2004, S. 231 f.).
e) Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Vorinstanz zu Recht von einer
schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln ausgegangen ist und den Entzug
des Führerausweises auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gestützt hat.
E. 5 Es bleibt die Dauer des Führerausweisentzugs zu bemessen. Bei deren Festsetzung
sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,
namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als
Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen.
Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Gemäss Art. 16c
Abs. 2 lit. a SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer schweren
Widerhandlung für mindestens drei Monate entzogen. Die Vorinstanz hat die
dreimonatige Mindestentzugsdauer verfügt.
Was zunächst die Verkehrsgefährdung und das Verschulden anbelangt, ist
entsprechend der Qualifikation der Verkehrsregelverletzung als schwere
Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG davon auszugehen, dass beide
schwer wiegen. Da aufgrund der konkreten Umstände insbesondere von keinem
besonders schweren Verschulden auszugehen ist, erscheint die gesetzliche
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Mindestentzugsdauer von drei Monaten als der Gefährdung und dem Verschulden
angemessen.
Da das Gesetz eine Unterschreitung dieser Mindestentzugsdauer ausschliesst (Art. 16
Abs. 3 SVG), erübrigt es sich, massnahmemindernde Umstände wie insbesondere den
automobilistischen Leumund und die berufliche Angewiesenheit der Rekurrentin auf
das Führen eines Motorfahrzeugs zu prüfen (vgl. zum früheren Recht SJZ 97/2001 S.
524 f.). Angesichts der zwingenden Natur der gesetzlichen Mindestentzugsdauer
verbleibt der rechtsanwendenden Behörde auch kein Ermessensspielraum, innerhalb
dessen sie Überlegungen zur Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinn der
Erforderlichkeit zur Besserung der Betroffenen anstellen könnte (vgl. Botschaft, in: BBl
1999 S. 4462 ff., wo auf die mit BGE 120 Ib 504 eingeführte, die Unterschreitung der
Mindestentzugsdauer wegen überlanger Verfahrensdauer betreffende Rechtsprechung
hingewiesen wird). Daraus folgt, dass die Mindestentzugsdauer selbst in
Ausnahmesituationen im Sinn der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl.
BGE 120 Ib 504 ff., 115 Ib 159 ff., 118 Ib 233 f.) nicht unterschritten werden kann.
E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist.
E. 7 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ist angemessen (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist zu verrechnen. Entscheid:
Dispositiv
- Der Rekurs wird abgewiesen.
- Die Rekurrentin bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Fall-Nr.:
IV-2006/131
Stelle:
Verwaltungsrekurskommission
Rubrik:
Verkehr
Publikationsdatum: 12.10.2006
Entscheiddatum:
12.10.2006
Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 12.10.2006
Art. 16c Abs. 1 lit.a SVG. Die Einhaltung eines ungenügenden
Sicherheitsabstandes von 5 - 10 m auf einer Strecke von ca. 1'100 m bei
einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h stellt eine schwere Widerhandlung
dar, die zu einem Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten führt
(Verwaltungsrekurskommission, 12. Dezember 2006, IV-2006/131).
Präsident Bruno Paoletto, Mitglieder Ruedi Winet und Urs Früh; Gerichtsschreiber
Thomas Scherrer
In Sachen
X.Y.,
Rekurrentin,
vertreten durch
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Personenzulassung, Oberer Graben
32, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
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betreffend
Führerausweisentzug für die Dauer von drei Monaten
Sachverhalt:
A.- X.Y. lenkte am Dienstag, 18. April 2006, um ca. 10.00 Uhr, ihren Personenwagen
auf der Autostrasse A 4 von S. her kommend in Richtung W. Die Strasse war trocken
und das Verkehrsaufkommen rege. Eine Verkehrspatrouille der Kantonspolizei stellte
fest, dass X.Y. mit ihrem Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h und auf
einer Strecke von etwas 1'100 Metern zum vorausfahrenden Personenwagen einen
Abstand von fünf bis zehn Metern einhielt.
B.- Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung
Personenzulassung, entzog X.Y. daraufhin mit Verfügung vom 18. Juli 2006 den
Führerausweis wegen Einhaltens eines ungenügenden Sicherheitsabstandes beim
Hintereinanderfahren gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG für die Dauer von drei
Monaten.
C.- Gegen diese Verfügung erhob X.Y. mit Eingabe vom 20. Juli 2006 und Ergänzung
ihres Vertreters vom 8. September 2006 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission
mit dem Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben, von einem Entzug des Führerausweises
abzusehen und die Rekurrentin zu verwarnen, eventualiter die Dauer des Entzugs auf
einen Monat zu limitieren. Die Rekurrentin reichte unter anderem den Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft W. vom 20. Juni 2006, mit welchem sie wegen grober Verletzung
der Verkehrsregeln in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG mit Fr. 1'900.-- gebüsst
worden war, zu den Akten.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 29. September 2006 die
Abweisung des Rekurses.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung der Anträge wird,
soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.
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1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die
Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur
Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 20. Juli 2006 ist rechtzeitig eingereicht
worden. Er erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 8. September 2006 in formeller
und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 24 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG; Art. 41 lit. e, 45, 47 und 48 des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den
Rekurs ist einzutreten.
2.- Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die
Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem
Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (SR 741.03, abgekürzt: OBG)
ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung
ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG),
mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine
leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden
trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch
Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in
Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und
wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in
Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).
3.- Im Rekurs wird nicht bestritten, dass die Rekurrentin am 18. April 2006, etwa um
10.00 Uhr, auf der Autostrasse A 4 in N. in Fahrtrichtung W. mit dem Personenwagen
einen ungenügenden Sicherheitsabstand beim Hintereinanderfahren eingehalten und
dadurch Art. 34 Abs. 4 SVG, wonach gegenüber allen Strassenbenützern namentlich
beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren ein
ausreichender Abstand einzuhalten ist, in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 der
Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, abgekürzt: VRV), wonach der Fahrzeugführer
beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren hat, so dass er
auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten
kann, schuldhaft verletzt hat.
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4.- Die Vorinstanz hat die von der Rekurrentin begangene Verletzung der
Abstandsregelung als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften
im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert. Zur Begründung wird in der
angefochtenen Verfügung ausgeführt, je nach Verkehrssituation betrage die Zeit vom
Erkennen einer Gefahr bis zum zielgerichteten Handeln ein bis zwei Sekunden. Bei
einer Reaktionszeit von einer Sekunde und einer Geschwindigkeit von 80 km/h werde
eine Distanz von 22 Metern gefahren, bis der Bremsvorgang beginne. Daraus ergebe
sich, dass der eingehaltene Abstand auch dann viel zu klein gewesen sei, wenn er
minimal zehn Meter betragen habe. Als Faustregel gelte, dass ein Abstand von zwei
Sekunden oder des "halben Tacho" einzuhalten sei. Dass der Abstand zu klein
gewesen sei, hätte der Rekurrentin bewusst sein müssen. Die Verletzung der
Abstandsregel führe häufig zu Unfällen, insbesondere je höher die Geschwindigkeit und
je knapper der Abstand sei. Das Verschulden wiege schwer und der Verkehr sei in
erhöht abstrakter Weise gefährdet worden. Es wäre der Rekurrentin nicht möglich
gewesen, eine Auffahrkollision zu verhindern, wenn der vorausfahrende Fahrzeuglenker
überraschend hätte anhalten müssen.
a) Im Rekurs wird vorgebracht, zugunsten der Rekurrentin sei davon auszugehen, der
Abstand habe eher zehn als fünf Meter betragen. Beim Abstand von zehn Metern in
einer Kolonne, in welcher sich alle Fahrzeuge auf einer über Kilometer geraden Strecke
mit absolutem und durchgehendem Überholverbot mit gleicher Geschwindigkeit und
mit mehr oder weniger gleichen Abständen fortbewegten, realisiere man gar nicht, dass
der Abstand minim zu kurz sein könne. Das Verschulden sei unter diesen Umständen
als gering zu bezeichnen. Es habe auch nie die Gefahr eines Auffahrunfalls bestanden.
Die Rekurrentin habe jederzeit Sichtkontakt auf vier bis fünf vor ihr fahrende Fahrzeuge
in der Kolonne gehabt. Bei einem Bremsmanöver eines dieser vorderen Fahrzeuge
hätte sie rechtzeitig bremsen bzw. ihr Fahrzeug mit Bestimmtheit ohne Gefährdung des
vor ihr fahrenden Fahrzeuges anhalten können. Diese Aussage habe sie denn auch
spontan gegenüber der Polizei gemacht. Allenfalls seien die Videoaufnahmen durch die
Kantonspolizei Zürich zu edieren.
Die Vorinstanz bezieht sich in der Vernehmlassung auf die Empfehlung der Lehre,
wonach Abstände von 0,6 Sekunden oder weniger als grobe Verkehrsregelverletzung
zu qualifizieren seien. Bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h entspreche die Strecke
von fünf bis zehn Metern einem zeitlichen Abstand von ca. 0,45 Sekunden. Leite der
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Vorausfahrende eine Vollbremsung ein, betrage die Aufprallgeschwindigkeit (bei einer
Reaktionszeit von einer Sekunde und einer Verzögerung von 7,5 m/s2) knapp 60 km/h.
Ein derart geringer Abstand begründe eine erhöht abstrakte Gefahr und sei als grobe
Verkehrsregelverletzung bzw. schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a
SVG zu qualifizieren und ziehe eine Entzugsmassnahme von mindestens drei Monaten
nach sich.
b) Von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil darf die Verwaltungsbehörde nur
dann abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die
dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche
Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die
Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar
widerspricht (hat sie hingegen keine zusätzlichen Beweise erhoben, hat sie sich
grundsätzlich an die Würdigung des Strafrichters zu halten) oder schliesslich wenn der
Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche
Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln
übersehen hat. Die Verwaltungsbehörde hat insbesondere dann auf die Tatsachen im
Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher
Verhandlung unter Anhörung der Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist,
es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser
Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls
selbständige Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa). Der
grundsätzlichen Bindung an das Strafurteil entspricht es, dass die Entzugsbehörden in
der Regel keine eigenen Sachverhaltserhebungen vorzunehmen haben. Zu solchen
sind sie nur verpflichtet, wenn klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil unrichtig sind. In diesem Fall müssen die
Entzugsbehörden soweit nötig selbständige Beweiserhebungen durchführen (vgl. BGE
vom 26. Mai 2003, 6A.68/2002, E. 2.1; BGE vom 1. September 2004, 6A.35/2004, E.
3.3).
Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die
der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (was etwa dann der Fall ist,
wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat: BGE 104 Ib 359), so ist die
Verwaltungsbehörde auch in Bezug auf die Rechtsanwendung an die rechtliche
Qualifikation des Sachverhaltes durch das Strafurteil gebunden (BGE 102 Ib 196).
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c) In tatsächlicher Hinsicht ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ebenso
wie der Strafrichter im Strafbefehl vom 20. Juni 2006 von einem Abstand zum
vorausfahrenden Fahrzeug von fünf bis zehn Metern ausgegangen. Einerseits stützt
sich diese Feststellung auf die Schätzung der Polizei, welche mit ihrem Dienstfahrzeug
unmittelbar der Rekurrentin folgte. Die Rekurrentin selbst schätzte ihren Abstand in der
polizeilichen Befragung unmittelbar im Anschluss an das Ereignis auf fünf Meter.
Anderseits wurde die Rekurrentin von der Strafbehörde persönlich einvernommen - als
Beweismittel werden im Strafbefehl "Akten und Geständnis" genannt und in der
Rekursergänzung ist davon die Rede, dass die Rekurrentin "auf die Staatsanwaltschaft
beordert" worden sei - und hat dabei in tatsächlicher Hinsicht keine abweichende
Behauptung vorgebracht. Insbesondere war ihr aufgrund des Polizeirapports bereits
damals bekannt, dass der Tatbestand von der Polizei auf einem Videofilm festgehalten
worden war. Dies hätte ihr ohne weiteres bereits im Strafverfahren ermöglicht, die
Edition des bei der Polizei archivierten Videofilms zwecks Bestätigung des Tatvorwurfs
zu verlangen. Dies wäre umso mehr zu erwarten gewesen, als ihr mit der "groben"
Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 SVG nicht lediglich eine
Übertretung des SVG, sondern ein Vergehen angelastet wurde.
Nachdem nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Administrativverfahren nicht in
Zweifel gezogen werden kann, was im Strafverfahren anerkannt wurde, besteht auch
im vorliegenden Rekursverfahren kein Anlass, die Beweiserhebung über jene der
Strafbehörden hinaus auszuweiten und die Videoaufnahme der Polizei beizuziehen.
Dies gilt umso mehr als im Rekurs die Aufnahme nicht eingereicht wurde, obwohl die
Rekurrentin dafür nicht auf ein gerichtliches Editionsbegehren angewiesen ist, sondern
zweifellos über einen eigenen entsprechenden Herausgabeanspruch gegenüber der
Polizei verfügt. Schliesslich und vor allem wird aber auch im Rekurs nicht vorgebracht,
die Rekurrentin habe gegenüber dem vorausfahrenden Personenwagen einen
durchschnittlichen Abstand von mehr als zehn Metern innegehabt.
Unter diesen Umständen besteht für die Verwaltungsrekurskommission keinerlei
Anlass, eigene Beweiserhebungen vorzunehmen und von den tatsächlichen
Feststellungen im Strafverfahren und im vorinstanzlichen Verfahren abzuweichen.
Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Abstand zwischen dem Fahrzeug
der Rekurrentin und dem vorausfahrenden Personenwagen über eine Distanz von
1'100 Metern fünf bis zehn Meter betragen hat.
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d) aa) Die Strafbehörde hat die Rekurrentin persönlich einvernommen. Unter diesen
Umständen besteht kein Anlass, von der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts im
Strafbefehl vom 20. Juni 2006 abzuweichen. Aber auch eine eigenständige rechtliche
Würdigung des Sachverhaltes, wie er den Akten entnommen werden kann, würde zu
keinem anderen Ergebnis führen.
Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch
grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft oder in Kauf nimmt. Mit der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Änderung
des Strassenverkehrsgesetzes hat der Gesetzgeber den Wortlaut von Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG gänzlich dem Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG angeglichen. Gemäss
Botschaft ist damit keine materielle Änderung zum früheren Recht gewollt (vgl. Art. 16
Abs. 3 lit. a in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des
Strassenverkehrsgesetzes, AS 1959 S. 679, vgl. Botschaft in: BBl 1999 S. 4489; R.
Schaffhauser, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in:
Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 161 ff., insbesondere S.
186). Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige
Verkehrsvorschrift in objektiv schwerwiegender Weise missachtet und die
Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet hat. Subjektiv erfordert der
Tatbestand, dass dem Täter aufgrund seines rücksichtslosen oder sonst wie
schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit
vorzuwerfen ist. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90
Ziff. 2 SVG ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte
abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder
Verletzung voraus (vgl. BGE 123 II 106 E. 2a und 37 E. 1b). Es bedarf damit nach wie
vor sowohl einer qualifizierten objektiven Gefährdung als auch eines qualifizierten
Verschuldens. Ist das Verschulden gross, die Gefährdung aber gering oder umgekehrt
das Verschulden gering und die Gefährdung gross, so handelt es sich um eine
mittelschwere Widerhandlung (Botschaft, in: BBl 1999 S. 4489). Es gelten damit
bezüglich der Abgrenzung dieser Widerhandlungen die bisherigen bekannten
Massstäbe.
Der von Art. 34 Abs. 4 SVG geforderten Einhaltung des Sicherheitsabstandes kommt
grosse Bedeutung zu, da die auf ungenügenden Abstand zurückzuführenden Unfälle
zahlreich sind. Zu geringe Abstände führen zu einer drastischen Erhöhung des
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Gefährdungspotenzials (BGE 126 II 358 E. 1a, 115 IV 248 E. 3a; vgl. auch Schaffhauser,
Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die
Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2705). Die Rechtsprechung hat keine
allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h.
auch bei günstigen Verhältnissen eine einfache oder eine grobe
Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Ziff. 1 oder Ziff. 2 SVG anzunehmen ist.
Die Gerichtspraxis zur Verletzung der Verkehrsregeln betreffend den Abstand beim
Hintereinanderfahren ist relativ spärlich, auch weil die Verzeigungspraxis zurückhaltend
ist (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.1). Die Praxis in Deutschland qualifiziert einen Abstand von
weniger als 0,8 Sekunden als gefährdenden Abstand. Wer, ausser im dichten
Stadtverkehr, nicht nur ganz vorübergehend, sondern (bei höheren Geschwindigkeiten)
über eine Strecke von mindestens ca. 300 Metern einen geringeren Abstand als 0,8
Sekunden zum Vordermann einhält, gefährdet diesen in der Regel. In der
schweizerischen Lehre wird etwa vorgeschlagen, einen Abstand von 0,6 Sekunden
oder weniger als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren. Soweit dazu
überhaupt eine kantonale Praxis besteht, ist sie nicht einheitlich. Entgegen einer
Meinungsäusserung in der Lehre hat das Bundesgericht in BGE 126 II 358 nicht
entschieden, dass erst bei einem Abstand von 0,3 Sekunden oder weniger eine grobe
Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen ist (vgl. BGE 131
IV 133 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).
Eine massive Unterschreitung des Sicherheitsabstandes bei hohen Geschwindigkeiten
stellt daher in der Regel eine schwere Verkehrsregelverletzung dar (vgl. VRKE IV vom
15. Dezember 1999 in Sachen Ch.Sch.; VRKE IV vom 6. Januar 1998 in Sachen R.T.).
Hauptkriterien für die Beurteilung sind die Geschwindigkeit, die Länge der Strecke, die
Grösse des Abstandes, die Verkehrsdichte, die Strassenverhältnisse, Provokationen
und die Fahrzeugtypen (vgl. dazu den Überblick bei Dähler/Peter/Schaffhauser,
Ausreichender Abstand beim Hintereinanderfahren, in: AJP 8/1999 S. 949/950). Im
Ergebnis kann davon ausgegangen werden, dass jedenfalls Abstände von weniger als
0,3 Sekunden auf Autobahnen regelmässig als schwere Verkehrsgefährdung im Sinn
von Art. 90 Ziff. 2 SVG behandelt werden.
Die Rekurrentin war am Dienstagvormittag um ca. 10.00 Uhr auf der Autostrasse A4 in
N. in Richtung W. unterwegs. Aufgrund der Angaben im Polizeirapport und in der
Rekursergänzung ist davon auszugehen, dass die Strasse im fraglichen Bereich weder
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richtungsgetrennt noch doppelspurig verläuft und zudem ein absolutes Überholverbot
gilt. Die Rekurrentin fuhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h im
Kolonnenverkehr mit. Der nach den Faustregeln genügende Abstand hätte zwischen 40
("halber Tacho") und 45 Meter (zwei Sekunden) betragen. Der von der Rekurrentin
eingehaltene Abstand betrug zwischen fünf und zehn Metern und damit 1/8 bis 1/4 des
halben Tacho, d.h. lediglich 1/16 bis 1/8 des Tacho, bzw. 0,225 bis 0,45 Sekunden.
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wäre es der Rekurrentin in dieser
Situation entgegen ihrem Gefühl nicht möglich gewesen, ihr Fahrzeug im Fall einer
überraschenden und brüsken Bremsung des voranfahrenden Personenwagens
rechtzeitig anzuhalten. Entgegen der Darstellung in der Rekursergänzung kann ein
solches Bremsmanöver auch bei fliessendem Kolonnenverkehr auf gerader Strasse
und mit Sicht auf die vorausfahrenden Fahrzeuge unter Umständen nicht früh genug
erkennbar sein, weil es auf einem für den nachfahrenden Fahrzeuglenker nicht
frühzeitig erkennbaren Umstand beruht, wie insbesondere einem Ereignis, das sich in
der Führerkabine des voranfahrenden Fahrzeuges abspielt. Eine Auffahrkollision
innerhalb einer Kolonne hätte angesichts der Aufprallgeschwindigkeit nicht nur mehrere
vorausfahrende Fahrzeuge und deren Lenker, sondern angesichts der nicht getrennten
Fahrtrichtungen auch die Lenker des Gegenverkehrs verletzen oder gefährden können.
Unter diesen Umständen war die von der Rekurrentin verursachte Gefährdung
zweifellos schwer.
Hinsichtlich des Verschuldens ist zu prüfen, ob sich die Rekurrentin grob fahrlässig
verhalten hat.
Grobe Fahrlässigkeit ist nach der Rechtsprechung zu bejahen, wenn der Täter sich der
allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe
Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst
fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn
das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf
Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses
Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen
(momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (vgl. BGE
131 IV 133, E. 3.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
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Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin gemäss protokollierter Aussage
gegenüber der Polizei einerseits selbst den Abstand auf fünf Meter schätzte und
anderseits "eigentlich" wusste, welcher Abstand einzuhalten gewesen wäre. Auch
wenn sie nicht mit Wissen und Willen keinen ausreichenden Abstand eingehalten hat,
insbesondere nicht die Absicht hatte, beim voranfahrenden Lenker ein bestimmtes
Fahrverhalten auszulösen, zeugt ihr Verhalten doch von einer erheblichen Gedanken-
und Achtlosigkeit. Sie wiegt umso schwerer, als es sich beim Einhalten eines
ausreichenden Sicherheitsabstandes insbesondere bei relativ hohen
Geschwindigkeiten, die auch entsprechende hohe Geschwindigkeitsdifferenzen beim
Aufprall nach sich ziehen, um eine wichtige Regel handelt, deren Verletzung wie
dargelegt schwere Gefährdungen nach sich zieht. Das Verhalten der Rekurrentin stellt
unter den dargelegten Umständen eine grobe Nachlässigkeit und damit eine
Rücksichtslosigkeit im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar (vgl. dazu Ph.
Weissenberger, Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Strassenverkehrsrecht im Jahr 2003 und im 129. Band, in: Jahrbuch zum
Strassenverkehrsrecht 2004, St. Gallen 2004, S. 231 f.).
e) Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Vorinstanz zu Recht von einer
schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln ausgegangen ist und den Entzug
des Führerausweises auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gestützt hat.
5.- Es bleibt die Dauer des Führerausweisentzugs zu bemessen. Bei deren Festsetzung
sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,
namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als
Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen.
Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Gemäss Art. 16c
Abs. 2 lit. a SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer schweren
Widerhandlung für mindestens drei Monate entzogen. Die Vorinstanz hat die
dreimonatige Mindestentzugsdauer verfügt.
Was zunächst die Verkehrsgefährdung und das Verschulden anbelangt, ist
entsprechend der Qualifikation der Verkehrsregelverletzung als schwere
Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG davon auszugehen, dass beide
schwer wiegen. Da aufgrund der konkreten Umstände insbesondere von keinem
besonders schweren Verschulden auszugehen ist, erscheint die gesetzliche
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Mindestentzugsdauer von drei Monaten als der Gefährdung und dem Verschulden
angemessen.
Da das Gesetz eine Unterschreitung dieser Mindestentzugsdauer ausschliesst (Art. 16
Abs. 3 SVG), erübrigt es sich, massnahmemindernde Umstände wie insbesondere den
automobilistischen Leumund und die berufliche Angewiesenheit der Rekurrentin auf
das Führen eines Motorfahrzeugs zu prüfen (vgl. zum früheren Recht SJZ 97/2001 S.
524 f.). Angesichts der zwingenden Natur der gesetzlichen Mindestentzugsdauer
verbleibt der rechtsanwendenden Behörde auch kein Ermessensspielraum, innerhalb
dessen sie Überlegungen zur Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinn der
Erforderlichkeit zur Besserung der Betroffenen anstellen könnte (vgl. Botschaft, in: BBl
1999 S. 4462 ff., wo auf die mit BGE 120 Ib 504 eingeführte, die Unterschreitung der
Mindestentzugsdauer wegen überlanger Verfahrensdauer betreffende Rechtsprechung
hingewiesen wird). Daraus folgt, dass die Mindestentzugsdauer selbst in
Ausnahmesituationen im Sinn der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl.
BGE 120 Ib 504 ff., 115 Ib 159 ff., 118 Ib 233 f.) nicht unterschritten werden kann.
6.- Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist.
7.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin
aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ist
angemessen (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist zu verrechnen.
Entscheid:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Die Rekurrentin bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.-- unter Verrechnung des
Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.
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