Art. 14 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 11b Abs. 1 lit. a VZV: Bei zugestandenem Kokainkonsum ist eine spezialärztliche Untersuchung anzuordnen. (Verwaltungsrekurskommission, 28. August 2004, IV-2004/53P)
Sachverhalt
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A.- X.Y. erwarb den Führerausweis der Kategorie B im Jahre 1999. Wegen einer durch
ungenügende Aufmerksamkeit verursachten Auffahrkollision wurde sie vom
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung
Personenzulassung (im Folgenden: Strassenverkehrsamt), mit Verfügung vom 8.
Februar 2001 verwarnt.
B.- Am 18. November 2003 um 20.10 Uhr wurde X.Y. von einem Passanten bewusstlos
auf dem Trottoir der A-strasse in G. angetroffen. Sie wurde wahrscheinlich von zwei
unbekannten Tätern niedergeschlagen und erlitt eine schwere Hirnerschütterung und
eine offene Wunde am Hinterkopf. Gegenüber den am Tatort eingetroffenen Beamten
gab X.Y. an, dass sie am Nachmittag Kokain und Alkohol konsumiert habe. Im
Befragungsprotokoll vom 20. November 2003 erläuterte sie, dass sie das Kokain von
einem Bekannten gratis erhalten und am Nachmittag vor dem Pferdereiten ca. 1/100
Gramm und danach 1dl Weisswein zu sich genommen habe. X.Y. wurde wegen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verzeigt.
C.- Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2004, welche die Zwischenverfügung vom 21.
Januar 2004 ersetzte, ordnete das Strassenverkehrsamt eine spezialärztliche
Untersuchung beim Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen an, da es
Zweifel an der Fahreignung von X.Y. (Kokainkonsum) hegte.
D.- Gegen diese Verfügung erhob X.Y. mit Eingabe ihres Vertreters vom 21. April 2004
Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Der Antrag und die Begründung wurden
am 3. Juni 2004 nachgereicht. Ihr Vertreter stellte den Antrag, die angefochtene
Zwischenverfügung sei aufzuheben und dem Rekurs sei aufschiebende Wirkung zu
erteilen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2004 beantragte die Vorinstanz die Abweisung
des Rekurses.
Auf die weiteren von den Parteien zur Begründung ihrer Anträge gemachten
Ausführungen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Praxisgemäss sind Zwischenverfügungen, mit denen zur Abklärung der Fahreignung eine Begutachtung angeordnet wird, selbständig anfechtbar (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen - dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, St. Gallen 2003, Rz 561 ff. mit Hinweisen). Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 21. April 2004 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt zusammen mit der Rekursergänzung vom 3. Juni 2004 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 24 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG; Art. 41 lit. e, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
E. 2 In formeller Hinsicht wird im Rekurs geltend gemacht, dass die angeblichen
Beweismittel unzulässig verwendet worden seien und eine unzulässige Verletzung der
Persönlichkeitsrechte der Rekurrentin vorliege. Die Rekurrentin sei bei der polizeilichen
Einvernahme nicht korrekt über ihre Rechte belehrt worden, insbesondere nicht auf das
Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden. Im Übrigen
falle sie als Opfer eines Raubüberfalls unter Art. 5 des Opferhilfegesetzes.
a) In aller Regel erhält die Verwaltung Informationen etwa von einer Polizeibehörde (z.B.
über die Abnahme eines Führerausweises auf der Stelle; Kopie eines
Anzeigerapportes), von einem untersuchungsrichterlichen Organ oder von einem Arzt.
Aufgrund dieser Informationen entscheidet die Verwaltung nach pflichtgemässem
Ermessen, ob und allenfalls was für ein Verfahren sie einleiten soll (R. Schaffhauser,
Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die
Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz 2647). Falls eine unsichere tatbeständliche
Entscheidungsgrundlage vorliegt, obliegt es dem Betroffenen, diese mit den ihm zur
Verfügung stehenden Verteidigungsrechten zu beheben, und zwar bereits im
Strafverfahren (GVP 1973 Nr. 23, 1967 Nr. 52). Der Betroffene darf nicht das
Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge
zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des
(summarischen) Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die notwendigen Rechtsmittel
zu ergreifen (BGE 123 II 103 f.; unveröffentlichter BGE vom 10. Januar 1996 in Sachen
E.S., S. 5 f., und vom 23. Oktober 1995 in Sachen A.R., S. 2 f.; BGE 121 II 214 E. 3a).
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b) Im vorliegenden Fall liegt es folglich nicht im Aufgabenbereich der
Verwaltungsbehörde, eine Würdigung der Zulässigkeit der Beweismittel vorzunehmen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Rekurrentin bei der Einvernahme über den
Konsum von Betäubungsmitteln Angeschuldigte war und daher korrekterweise über
Art. 79 Abs. 1 des Strafprozessgesetzes (sGS 962.1, abgekürzt: StP) belehrt wurde.
Dass sie als Angeschuldigte nicht unter das Opferhilfegesetz (SR 312.5, abgekürzt:
OHG) fallen kann, erscheint offenkundig. Auch ist darauf hinzuweisen, dass bei jeder
Person, die dem Betäubungsmittelgesetz zuwiderhandelt und die im Besitze des
Führerausweises ist, eine Kopie des Polizeirapportes den zuständigen
Strassenverkehrsbehörden zugestellt werden muss (vgl. Art. 123 Abs. 3 der
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr,
SR 741.51, abgekürzt: VZV), wie es hier geschehen ist (vgl. act. 10/3).
c) Im Folgenden wird nicht mehr weiter auf den Tathergang eines möglichen
Raubüberfalls eingegangen, da im vorliegenden Verfahren lediglich die
strassenverkehrsrechtlich relevanten Tatbestände zur Beurteilung stehen.
E. 3 Im Rekurs ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht an der Fahreignung der
Rekurrentin zweifelte und mit der angefochtenen Zwischenverfügung eine
spezialärztlichen Untersuchung anordnete.
a) Das Ausmass der behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein
medizinisches Gutachten einzuholen ist, richtet sich nach den Umständen des
Einzelfalles und liegt grundsätzlich im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde
(BGE 104 Ib 46 E. 3a, S. 48). Aus dem klaren Willen des Gesetzgebers geht immerhin
hervor, dass bei Bedenken über die Eignung des Führers zu handeln ist (Art. 14 Abs. 3
SVG; R. Schaffhauser, Zu Entwicklung von Recht und Praxis des Sicherungsentzuges
von Führerausweisen, in: AJP 1/1992, S. 29 ff., insbesondere N 43). Nach Art. 11b Abs.
1 lit. a VZV weist die Zulassungsbehörde den Gesuchsteller zur Untersuchung an einen
von ihr bezeichneten Vertrauensarzt oder eine von ihr bezeichnete
Untersuchungsstelle, sofern sie an dessen körperlicher Eignung zum Führen von
Motorfahrzeugen zweifelt. Dem Betroffenen obliegen also - trotz grundsätzlicher
Geltung des Untersuchungsgrundsatzes - in gewissen Situationen
Mitwirkungspflichten. Das ergibt sich daraus, dass einige Tatsachen für die Behörden
nur schwer zugänglich sind bzw. lediglich der Betroffene in der Lage ist, zur Ermittlung
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des Sachverhalts beizutragen. Daraus wird auch die Erscheinungspflicht (vielmehr ist
es eigentlich eine Obliegenheit) abgeleitet. Diese besagt, wenn Abklärungen über die
Fahreignung bzw. Gesundheit des Betroffenen erforderlich sind, hat er einer
entsprechenden behördlichen Anordnung (vgl. Art. 11b VZV) Folge zu leisten (vgl.
Schaffhauser, a.a.O., Band III, Rz. 2650). Die Verwaltungsbehörde darf angesichts
erheblicher Zweifel an der Eignung nicht aufgrund der Akten entscheiden, sondern sie
bedarf sachverständiger Hilfe. Es gibt verschiedene Untersuchungen, wobei eine
davon die Spezialuntersuchung ist. Sie ist für bereits zugelassene Fahrzeuglenker nicht
eigens geregelt, aber sie ergibt sich aus Art. 11b Abs. 1 VZV. Anlass dazu geben
bestimmte Bedenken bezüglich der medizinischen Eignung, die besondere
Abklärungen durch eine Spezialuntersuchungsstelle erfordern. Auch erfordert die
Prüfung des Einflusses der Sucht auf die Fahrfähigkeit besondere Fachkenntnisse, die
in aller Regel den Beizug eines Arztes bzw. Spezialisten bedingen (BGE 120 Ib 305 E.
4b; vgl. Schaffhauser, a.a.O, Band III, Rz 2653 f.).
Aus dem Gesagten folgt, dass die zuständige Behörde grundsätzlich eine ärztliche
Untersuchung anzuordnen hat, wenn rechtsgenügliche Zweifel an der Fahreignung
vorliegen. Gemäss Ziffer II/4.1 des Leitfadens "Verdachtsgründe fehlender
Fahreignung" der Expertengruppe Verkehrssicherheit des Eidgenössischen
Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 26. April 2000
(nachfolgend: Leitfaden) ist das Suchtpotenzial bei Kokain und Heroin ("harte" Drogen)
sehr hoch. Danach soll Kokain im Strassenverkehr aufgrund seiner enthemmenden
Wirkung noch gefährlicher sein als Heroin. Die Art des Konsums spiele in diesen
Zusammenhang keine Rolle. Abklärungsbedarf bestehe bereits bei der erstmaligen
Mitteilung der Polizei oder eines Arztes, dass ein Konsum einer dieser Substanzen
festgestellt worden sei. Es müsse kein Bezug zum Strassenverkehr bestehen. Bisherige
Erfahrungen hätten gezeigt, dass höchstens 10 Prozent der beurteilten Fahrzeuglenker
trotz Heroin- oder Kokainkonsums fahrgeeignet seien.
b) Die Rekurrentin macht geltend, dass sie nicht angehalten worden sei, als sie unter
Drogeneinfluss ein Motorfahrzeug lenkte, sondern als sie zu Fuss unterwegs gewesen
sei. Dies bedeute, dass sie sehr wohl in der Lage sei, den Kokain- bzw. den
Alkoholkonsum und das Führen eines Motorfahrzeug zu trennen, da sie nun schon seit
fünf Jahren unfallfrei gefahren sei. Des Weiteren sollen sich die direkten Auswirkungen
von z.B. Champagner und Kokain nur unwesentlich unterscheiden. Ansonsten müsste
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man ja auch Personen, die zuviel Champagner getrunken hätten, einer spezialärztlichen
Untersuchung unterziehen, unabhängig davon, ob sie Auto gefahren seien oder nicht,
was doch eher unverhältnismässig sei. Schlussendlich beruft sich die Rekurrentin auf
das ärztliche Zeugnis ihres Hausarztes, welches bezeuge, dass der Arzt nie den
Verdacht gehabt habe, die Rekurrentin sei unter Drogen- oder Alkoholeinfluss Auto
gefahren.
c) Bereits ein Verdacht des Konsums von suchterzeugenden Substanzen vor allem bei
Heroin oder Kokain genügt, eine spezialärztliche Untersuchung anzuordnen (vgl.
Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, M. Haag - Dawoud, II. Fahreignung
und Drogen, S. 1). Wie bereits erwähnt, braucht der Kokainkonsum in keinem
Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges zu stehen. Im vorliegenden Fall
erwähnte die Rekurrentin ihren Kokainkonsum anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 20. November 2003. Es war also gerechtfertigt und auch Pflicht der Polizei, den
Rapport an die Vorinstanz weiterzuleiten (vgl. Art. 123 Abs. 3 VZV), damit ein allenfalls
notwendiges Verfahren betreffend Abklärung der Fahreignung der Rekurrentin
eingeleitet werden konnte. Der Einwand, dass die Rekurrentin seit fünf Jahren unfallfrei
gefahren sei und keinen Eintrag in der Eidgenössischen Administrativmassnahmen-
Kontrolle (ausser einer Verwarnung) habe, ist in casu aufgrund der bereits erwähnten
Voraussetzungen irrelevant. Dem Polizeirapport zufolge scheint es im Übrigen auch
nicht der erste und einmalige Kokainkonsum der Rekurrentin gewesen zu sein, was den
Verdacht zusätzlich bestätigt. Die Rekurrentin wurde zudem mit Bussenverfügung des
Untersuchungsamtes St. Gallen vom 9. Januar 2004 wegen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes mit Fr. 90.-- gebüsst.
Der von der Rekurrentin geltend gemachte Vergleich mit Champagner ist unbehelflich.
Allein schon die Tatsache, dass Kokain unter das Bundesgesetz über die
Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (SR 812.121, abgekürzt: BetmG) fällt
und Besitz, Kauf usw. strafbar (vgl. Art. 19 f. BetmG) ist, verunmöglicht diesen
Vergleich. Die Einwirkung von Opiaten (Morphium, Opium, Kodein und Heroin) kann die
folgenden verkehrsrelevanten Veränderungen bewirken: Schläfrigkeit, Enthemmung,
Konzentrationsstörungen, Atemnot, Brechreiz, Stimmungsänderungen von Euphorie
bis Dysphorie (R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen
Strassenverkehrsrechts, Band I, Bern 2002, Rz. 512). Beim Alkoholkonsum sind zwar
ähnliche Auswirkungen auf das Fahrverhalten festzustellen (vgl. dazu u.a. Schaffhauser,
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Band I, Rz 504 f.), doch liegt der Unterschied der beiden die Fahrfähigkeit
beeinträchtigenden Wirkstoffe hauptsächlich darin, dass das Suchtpotenzial bei Kokain
unvergleichbar höher liegt. Der von der Schweizerischen Fachstelle für Alkohol- und
andere Drogenprobleme herausgegebenen Broschüre über die Droge Kokain ist dazu
wörtlich Folgendes zu entnehmen: "Die stimulierende Wirkung von Kokain setzt im
Gehirn und im zentralen Nervensystem ein. Dabei greift die Droge in den
Neurotransmitter-Stoffwechsel ein. ... Die stimulierende Wirkung von Kokain ist sehr
heftig, gleichzeitig aber nur von kurzer Dauer. Wenn die euphorischen Gefühle
abklingen, kann das Verlangen nach einer weiteren Dosis zwanghaft werden. ... Der
wiederholte Gebrauch der Droge wird so schnell zu einem Reflex, der über kurz oder
lang in eine starke psychische Abhängigkeit mit Carving-Symptomen mündet. Dass
beim Schnupfen von Kokain kaum Symptome einer körperlichen Abhängigkeit
auftreten, ist angesichts der ausgeprägten psychischen Abhängigkeit eher zweitrangig.
Das Hauptproblem ist beim dauerhaften und intensiven Kokaingebrauch die
Entstehung einer schweren psychischen Abhängigkeit." Angesichts dieser Tatsachen
betreffend das Suchtpotenzial von Kokain und den strafrechtlich relevanten Aspekt im
Zusammenhang mit Kokain (vgl. BetmG) erscheint es angebracht, die Anforderungen
für eine spezialärztliche Untersuchung tiefer als beim Alkohol anzusetzen.
Die Rekurrentin hat in ihrer Begründung auch auf das Zeugnis ihres Hausarztes
aufmerksam gemacht. Dieses besagt aber lediglich, dass nie der Verdacht bestand,
dass die Rekurrentin nach Drogen- oder Alkoholkonsum Auto gefahren sei. Daraus ist
jedoch nicht ersichtlich, inwieweit bei der Rekurrentin ein Suchtverhalten besteht oder
eben nicht. Der Hausarzt kennt die Betroffenen zwar am besten, ist jedoch angesichts
der Vertrauensstellung, die er zu dieser regelmässig einnimmt, für die Informationen
suchende Verwaltung oft nicht der Wunschpartner, denn er vertritt naturgemäss bis zu
einem gewissen Grad die Interessen seines Patienten. Demgegenüber bietet die
Untersuchung durch einen anderen als den Hausarzt den Vorteil der Unabhängigkeit,
im vorliegenden Fall primär auch den der Spezialisierung (Schaffhauser, a.a.O., Band
III, Rz 2653). Die Prüfung des Einflusses einer Sucht auf die Fahrfähigkeit sowie die
Feststellung einer eigentlichen Drogenabhängigkeit erfordern überdies besondere
Kenntnisse, die in aller Regel den Beizug von Spezialisten und damit die Anordnung
eines gerichtsmedizinischen Gutachtens bedingen (BGE 105 Ib 385 E. 1b S. 387; BGE
115 Ib 328 E. 1 S. 330 f.). Dementsprechend sieht auch Ziff. 2.3.1 der von der
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Interkantonalen Kommission für den Strassenverkehr herausgegebenen Richtlinien
über die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr bei Verdacht auf Rauschmittel-,
Rauschgift oder Medikamentensucht die Einholung eines spezialärztlichen Berichts vor.
Diese Richtlinien - gleich wie der Leitfaden vom 26. April 2000 - stellen zwar keine
Rechtssätze dar; ihnen kommt aber insofern Bedeutung zu, als sie die Ansicht von
Sachverständigen wiedergeben und den mit der Gesetzesanwendung betrauten
Behörden dazu dienen sollen, die einschlägigen Bestimmungen rechtsgleich und
anhand sachgemässer Kriterien anzuwenden (BGE 116 Ib 155 E. 2b S. 158 mit
Hinweisen). Die Einholung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens über die
Rekurrentin ist auch nach diesen Richtlinien angebracht.
d) In Anbetracht der abgehandelten Umstände erweist sich die Anordnung der
spezialärztlichen Untersuchung als angemessen. Die Vorinstanz hat damit zu Recht mit
Zwischenverfügung vom 6. April 2004 ein Verfahren zur Abklärung der Fahreignung der
Rekurrentin in Gange gesetzt und eine spezialärztliche Untersuchung angeordnet.
Demzufolge ist der Rekurs abzuweisen.
E. 4 Gemäss Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen wurden. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind demnach die amtlichen Kosten der Rekurrentin aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ist angemessen (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist zu verrechnen.
E. 5 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gegenstandslos geworden. Entscheid:
Dispositiv
- Der Rekurs wird abgewiesen.
- Die Rekurrentin bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Fall-Nr.:
IV-2004/53P
Stelle:
Verwaltungsrekurskommission
Rubrik:
Verkehr
Publikationsdatum: 25.08.2004
Entscheiddatum:
25.08.2004
Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 25.08.2004
Art. 14 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 11b Abs. 1 lit. a VZV: Bei zugestandenem
Kokainkonsum ist eine spezialärztliche Untersuchung anzuordnen.
(Verwaltungsrekurskommission, 28. August 2004, IV-2004/53P)
Präsident Bruno Paoletto, Mitglieder Richard Ritter und Urs Früh; a.o.
Gerichtsschreiberin Corinne Schambeck
In Sachen
X.Y.,
Rekurrentin,
vertreten durch,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Personenzulassung, Oberer Graben
32, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
betreffend
Anordnung einer spezialärztlichen Untersuchung
Sachverhalt:
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A.- X.Y. erwarb den Führerausweis der Kategorie B im Jahre 1999. Wegen einer durch
ungenügende Aufmerksamkeit verursachten Auffahrkollision wurde sie vom
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung
Personenzulassung (im Folgenden: Strassenverkehrsamt), mit Verfügung vom 8.
Februar 2001 verwarnt.
B.- Am 18. November 2003 um 20.10 Uhr wurde X.Y. von einem Passanten bewusstlos
auf dem Trottoir der A-strasse in G. angetroffen. Sie wurde wahrscheinlich von zwei
unbekannten Tätern niedergeschlagen und erlitt eine schwere Hirnerschütterung und
eine offene Wunde am Hinterkopf. Gegenüber den am Tatort eingetroffenen Beamten
gab X.Y. an, dass sie am Nachmittag Kokain und Alkohol konsumiert habe. Im
Befragungsprotokoll vom 20. November 2003 erläuterte sie, dass sie das Kokain von
einem Bekannten gratis erhalten und am Nachmittag vor dem Pferdereiten ca. 1/100
Gramm und danach 1dl Weisswein zu sich genommen habe. X.Y. wurde wegen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verzeigt.
C.- Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2004, welche die Zwischenverfügung vom 21.
Januar 2004 ersetzte, ordnete das Strassenverkehrsamt eine spezialärztliche
Untersuchung beim Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen an, da es
Zweifel an der Fahreignung von X.Y. (Kokainkonsum) hegte.
D.- Gegen diese Verfügung erhob X.Y. mit Eingabe ihres Vertreters vom 21. April 2004
Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Der Antrag und die Begründung wurden
am 3. Juni 2004 nachgereicht. Ihr Vertreter stellte den Antrag, die angefochtene
Zwischenverfügung sei aufzuheben und dem Rekurs sei aufschiebende Wirkung zu
erteilen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2004 beantragte die Vorinstanz die Abweisung
des Rekurses.
Auf die weiteren von den Parteien zur Begründung ihrer Anträge gemachten
Ausführungen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Erwägungen:
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1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Praxisgemäss
sind Zwischenverfügungen, mit denen zur Abklärung der Fahreignung eine
Begutachtung angeordnet wird, selbständig anfechtbar (Cavelti/Vögeli,
Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen - dargestellt an den Verfahren vor
dem Verwaltungsgericht, St. Gallen 2003, Rz 561 ff. mit Hinweisen). Die
Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur
Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 21. April 2004 ist rechtzeitig eingereicht
worden. Er erfüllt zusammen mit der Rekursergänzung vom 3. Juni 2004 in formeller
und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 24 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG; Art. 41 lit. e, 45, 47 und 48 des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den
Rekurs ist einzutreten.
2.- In formeller Hinsicht wird im Rekurs geltend gemacht, dass die angeblichen
Beweismittel unzulässig verwendet worden seien und eine unzulässige Verletzung der
Persönlichkeitsrechte der Rekurrentin vorliege. Die Rekurrentin sei bei der polizeilichen
Einvernahme nicht korrekt über ihre Rechte belehrt worden, insbesondere nicht auf das
Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden. Im Übrigen
falle sie als Opfer eines Raubüberfalls unter Art. 5 des Opferhilfegesetzes.
a) In aller Regel erhält die Verwaltung Informationen etwa von einer Polizeibehörde (z.B.
über die Abnahme eines Führerausweises auf der Stelle; Kopie eines
Anzeigerapportes), von einem untersuchungsrichterlichen Organ oder von einem Arzt.
Aufgrund dieser Informationen entscheidet die Verwaltung nach pflichtgemässem
Ermessen, ob und allenfalls was für ein Verfahren sie einleiten soll (R. Schaffhauser,
Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die
Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz 2647). Falls eine unsichere tatbeständliche
Entscheidungsgrundlage vorliegt, obliegt es dem Betroffenen, diese mit den ihm zur
Verfügung stehenden Verteidigungsrechten zu beheben, und zwar bereits im
Strafverfahren (GVP 1973 Nr. 23, 1967 Nr. 52). Der Betroffene darf nicht das
Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge
zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des
(summarischen) Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die notwendigen Rechtsmittel
zu ergreifen (BGE 123 II 103 f.; unveröffentlichter BGE vom 10. Januar 1996 in Sachen
E.S., S. 5 f., und vom 23. Oktober 1995 in Sachen A.R., S. 2 f.; BGE 121 II 214 E. 3a).
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b) Im vorliegenden Fall liegt es folglich nicht im Aufgabenbereich der
Verwaltungsbehörde, eine Würdigung der Zulässigkeit der Beweismittel vorzunehmen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Rekurrentin bei der Einvernahme über den
Konsum von Betäubungsmitteln Angeschuldigte war und daher korrekterweise über
Art. 79 Abs. 1 des Strafprozessgesetzes (sGS 962.1, abgekürzt: StP) belehrt wurde.
Dass sie als Angeschuldigte nicht unter das Opferhilfegesetz (SR 312.5, abgekürzt:
OHG) fallen kann, erscheint offenkundig. Auch ist darauf hinzuweisen, dass bei jeder
Person, die dem Betäubungsmittelgesetz zuwiderhandelt und die im Besitze des
Führerausweises ist, eine Kopie des Polizeirapportes den zuständigen
Strassenverkehrsbehörden zugestellt werden muss (vgl. Art. 123 Abs. 3 der
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr,
SR 741.51, abgekürzt: VZV), wie es hier geschehen ist (vgl. act. 10/3).
c) Im Folgenden wird nicht mehr weiter auf den Tathergang eines möglichen
Raubüberfalls eingegangen, da im vorliegenden Verfahren lediglich die
strassenverkehrsrechtlich relevanten Tatbestände zur Beurteilung stehen.
3.- Im Rekurs ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht an der Fahreignung der
Rekurrentin zweifelte und mit der angefochtenen Zwischenverfügung eine
spezialärztlichen Untersuchung anordnete.
a) Das Ausmass der behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein
medizinisches Gutachten einzuholen ist, richtet sich nach den Umständen des
Einzelfalles und liegt grundsätzlich im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde
(BGE 104 Ib 46 E. 3a, S. 48). Aus dem klaren Willen des Gesetzgebers geht immerhin
hervor, dass bei Bedenken über die Eignung des Führers zu handeln ist (Art. 14 Abs. 3
SVG; R. Schaffhauser, Zu Entwicklung von Recht und Praxis des Sicherungsentzuges
von Führerausweisen, in: AJP 1/1992, S. 29 ff., insbesondere N 43). Nach Art. 11b Abs.
1 lit. a VZV weist die Zulassungsbehörde den Gesuchsteller zur Untersuchung an einen
von ihr bezeichneten Vertrauensarzt oder eine von ihr bezeichnete
Untersuchungsstelle, sofern sie an dessen körperlicher Eignung zum Führen von
Motorfahrzeugen zweifelt. Dem Betroffenen obliegen also - trotz grundsätzlicher
Geltung des Untersuchungsgrundsatzes - in gewissen Situationen
Mitwirkungspflichten. Das ergibt sich daraus, dass einige Tatsachen für die Behörden
nur schwer zugänglich sind bzw. lediglich der Betroffene in der Lage ist, zur Ermittlung
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des Sachverhalts beizutragen. Daraus wird auch die Erscheinungspflicht (vielmehr ist
es eigentlich eine Obliegenheit) abgeleitet. Diese besagt, wenn Abklärungen über die
Fahreignung bzw. Gesundheit des Betroffenen erforderlich sind, hat er einer
entsprechenden behördlichen Anordnung (vgl. Art. 11b VZV) Folge zu leisten (vgl.
Schaffhauser, a.a.O., Band III, Rz. 2650). Die Verwaltungsbehörde darf angesichts
erheblicher Zweifel an der Eignung nicht aufgrund der Akten entscheiden, sondern sie
bedarf sachverständiger Hilfe. Es gibt verschiedene Untersuchungen, wobei eine
davon die Spezialuntersuchung ist. Sie ist für bereits zugelassene Fahrzeuglenker nicht
eigens geregelt, aber sie ergibt sich aus Art. 11b Abs. 1 VZV. Anlass dazu geben
bestimmte Bedenken bezüglich der medizinischen Eignung, die besondere
Abklärungen durch eine Spezialuntersuchungsstelle erfordern. Auch erfordert die
Prüfung des Einflusses der Sucht auf die Fahrfähigkeit besondere Fachkenntnisse, die
in aller Regel den Beizug eines Arztes bzw. Spezialisten bedingen (BGE 120 Ib 305 E.
4b; vgl. Schaffhauser, a.a.O, Band III, Rz 2653 f.).
Aus dem Gesagten folgt, dass die zuständige Behörde grundsätzlich eine ärztliche
Untersuchung anzuordnen hat, wenn rechtsgenügliche Zweifel an der Fahreignung
vorliegen. Gemäss Ziffer II/4.1 des Leitfadens "Verdachtsgründe fehlender
Fahreignung" der Expertengruppe Verkehrssicherheit des Eidgenössischen
Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 26. April 2000
(nachfolgend: Leitfaden) ist das Suchtpotenzial bei Kokain und Heroin ("harte" Drogen)
sehr hoch. Danach soll Kokain im Strassenverkehr aufgrund seiner enthemmenden
Wirkung noch gefährlicher sein als Heroin. Die Art des Konsums spiele in diesen
Zusammenhang keine Rolle. Abklärungsbedarf bestehe bereits bei der erstmaligen
Mitteilung der Polizei oder eines Arztes, dass ein Konsum einer dieser Substanzen
festgestellt worden sei. Es müsse kein Bezug zum Strassenverkehr bestehen. Bisherige
Erfahrungen hätten gezeigt, dass höchstens 10 Prozent der beurteilten Fahrzeuglenker
trotz Heroin- oder Kokainkonsums fahrgeeignet seien.
b) Die Rekurrentin macht geltend, dass sie nicht angehalten worden sei, als sie unter
Drogeneinfluss ein Motorfahrzeug lenkte, sondern als sie zu Fuss unterwegs gewesen
sei. Dies bedeute, dass sie sehr wohl in der Lage sei, den Kokain- bzw. den
Alkoholkonsum und das Führen eines Motorfahrzeug zu trennen, da sie nun schon seit
fünf Jahren unfallfrei gefahren sei. Des Weiteren sollen sich die direkten Auswirkungen
von z.B. Champagner und Kokain nur unwesentlich unterscheiden. Ansonsten müsste
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man ja auch Personen, die zuviel Champagner getrunken hätten, einer spezialärztlichen
Untersuchung unterziehen, unabhängig davon, ob sie Auto gefahren seien oder nicht,
was doch eher unverhältnismässig sei. Schlussendlich beruft sich die Rekurrentin auf
das ärztliche Zeugnis ihres Hausarztes, welches bezeuge, dass der Arzt nie den
Verdacht gehabt habe, die Rekurrentin sei unter Drogen- oder Alkoholeinfluss Auto
gefahren.
c) Bereits ein Verdacht des Konsums von suchterzeugenden Substanzen vor allem bei
Heroin oder Kokain genügt, eine spezialärztliche Untersuchung anzuordnen (vgl.
Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, M. Haag - Dawoud, II. Fahreignung
und Drogen, S. 1). Wie bereits erwähnt, braucht der Kokainkonsum in keinem
Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges zu stehen. Im vorliegenden Fall
erwähnte die Rekurrentin ihren Kokainkonsum anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 20. November 2003. Es war also gerechtfertigt und auch Pflicht der Polizei, den
Rapport an die Vorinstanz weiterzuleiten (vgl. Art. 123 Abs. 3 VZV), damit ein allenfalls
notwendiges Verfahren betreffend Abklärung der Fahreignung der Rekurrentin
eingeleitet werden konnte. Der Einwand, dass die Rekurrentin seit fünf Jahren unfallfrei
gefahren sei und keinen Eintrag in der Eidgenössischen Administrativmassnahmen-
Kontrolle (ausser einer Verwarnung) habe, ist in casu aufgrund der bereits erwähnten
Voraussetzungen irrelevant. Dem Polizeirapport zufolge scheint es im Übrigen auch
nicht der erste und einmalige Kokainkonsum der Rekurrentin gewesen zu sein, was den
Verdacht zusätzlich bestätigt. Die Rekurrentin wurde zudem mit Bussenverfügung des
Untersuchungsamtes St. Gallen vom 9. Januar 2004 wegen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes mit Fr. 90.-- gebüsst.
Der von der Rekurrentin geltend gemachte Vergleich mit Champagner ist unbehelflich.
Allein schon die Tatsache, dass Kokain unter das Bundesgesetz über die
Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (SR 812.121, abgekürzt: BetmG) fällt
und Besitz, Kauf usw. strafbar (vgl. Art. 19 f. BetmG) ist, verunmöglicht diesen
Vergleich. Die Einwirkung von Opiaten (Morphium, Opium, Kodein und Heroin) kann die
folgenden verkehrsrelevanten Veränderungen bewirken: Schläfrigkeit, Enthemmung,
Konzentrationsstörungen, Atemnot, Brechreiz, Stimmungsänderungen von Euphorie
bis Dysphorie (R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen
Strassenverkehrsrechts, Band I, Bern 2002, Rz. 512). Beim Alkoholkonsum sind zwar
ähnliche Auswirkungen auf das Fahrverhalten festzustellen (vgl. dazu u.a. Schaffhauser,
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Band I, Rz 504 f.), doch liegt der Unterschied der beiden die Fahrfähigkeit
beeinträchtigenden Wirkstoffe hauptsächlich darin, dass das Suchtpotenzial bei Kokain
unvergleichbar höher liegt. Der von der Schweizerischen Fachstelle für Alkohol- und
andere Drogenprobleme herausgegebenen Broschüre über die Droge Kokain ist dazu
wörtlich Folgendes zu entnehmen: "Die stimulierende Wirkung von Kokain setzt im
Gehirn und im zentralen Nervensystem ein. Dabei greift die Droge in den
Neurotransmitter-Stoffwechsel ein. ... Die stimulierende Wirkung von Kokain ist sehr
heftig, gleichzeitig aber nur von kurzer Dauer. Wenn die euphorischen Gefühle
abklingen, kann das Verlangen nach einer weiteren Dosis zwanghaft werden. ... Der
wiederholte Gebrauch der Droge wird so schnell zu einem Reflex, der über kurz oder
lang in eine starke psychische Abhängigkeit mit Carving-Symptomen mündet. Dass
beim Schnupfen von Kokain kaum Symptome einer körperlichen Abhängigkeit
auftreten, ist angesichts der ausgeprägten psychischen Abhängigkeit eher zweitrangig.
Das Hauptproblem ist beim dauerhaften und intensiven Kokaingebrauch die
Entstehung einer schweren psychischen Abhängigkeit." Angesichts dieser Tatsachen
betreffend das Suchtpotenzial von Kokain und den strafrechtlich relevanten Aspekt im
Zusammenhang mit Kokain (vgl. BetmG) erscheint es angebracht, die Anforderungen
für eine spezialärztliche Untersuchung tiefer als beim Alkohol anzusetzen.
Die Rekurrentin hat in ihrer Begründung auch auf das Zeugnis ihres Hausarztes
aufmerksam gemacht. Dieses besagt aber lediglich, dass nie der Verdacht bestand,
dass die Rekurrentin nach Drogen- oder Alkoholkonsum Auto gefahren sei. Daraus ist
jedoch nicht ersichtlich, inwieweit bei der Rekurrentin ein Suchtverhalten besteht oder
eben nicht. Der Hausarzt kennt die Betroffenen zwar am besten, ist jedoch angesichts
der Vertrauensstellung, die er zu dieser regelmässig einnimmt, für die Informationen
suchende Verwaltung oft nicht der Wunschpartner, denn er vertritt naturgemäss bis zu
einem gewissen Grad die Interessen seines Patienten. Demgegenüber bietet die
Untersuchung durch einen anderen als den Hausarzt den Vorteil der Unabhängigkeit,
im vorliegenden Fall primär auch den der Spezialisierung (Schaffhauser, a.a.O., Band
III, Rz 2653). Die Prüfung des Einflusses einer Sucht auf die Fahrfähigkeit sowie die
Feststellung einer eigentlichen Drogenabhängigkeit erfordern überdies besondere
Kenntnisse, die in aller Regel den Beizug von Spezialisten und damit die Anordnung
eines gerichtsmedizinischen Gutachtens bedingen (BGE 105 Ib 385 E. 1b S. 387; BGE
115 Ib 328 E. 1 S. 330 f.). Dementsprechend sieht auch Ziff. 2.3.1 der von der
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Interkantonalen Kommission für den Strassenverkehr herausgegebenen Richtlinien
über die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr bei Verdacht auf Rauschmittel-,
Rauschgift oder Medikamentensucht die Einholung eines spezialärztlichen Berichts vor.
Diese Richtlinien - gleich wie der Leitfaden vom 26. April 2000 - stellen zwar keine
Rechtssätze dar; ihnen kommt aber insofern Bedeutung zu, als sie die Ansicht von
Sachverständigen wiedergeben und den mit der Gesetzesanwendung betrauten
Behörden dazu dienen sollen, die einschlägigen Bestimmungen rechtsgleich und
anhand sachgemässer Kriterien anzuwenden (BGE 116 Ib 155 E. 2b S. 158 mit
Hinweisen). Die Einholung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens über die
Rekurrentin ist auch nach diesen Richtlinien angebracht.
d) In Anbetracht der abgehandelten Umstände erweist sich die Anordnung der
spezialärztlichen Untersuchung als angemessen. Die Vorinstanz hat damit zu Recht mit
Zwischenverfügung vom 6. April 2004 ein Verfahren zur Abklärung der Fahreignung der
Rekurrentin in Gange gesetzt und eine spezialärztliche Untersuchung angeordnet.
Demzufolge ist der Rekurs abzuweisen.
4.- Gemäss Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu
tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen wurden. Dem
Verfahrensausgang entsprechend sind demnach die amtlichen Kosten der Rekurrentin
aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ist angemessen (vgl. Ziff. 362
Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist zu
verrechnen.
5. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung des Rekurses gegenstandslos geworden.
Entscheid:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Die Rekurrentin bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.-- unter Verrechnung des
Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.
Der Präsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin:
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Bruno Paoletto Corinne Schambeck
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