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IV-2004/53P

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 25.08.2004

Sg Verwaltungsrekurskommission · 2001-02-08 · Deutsch SG

Art. 14 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 11b Abs. 1 lit. a VZV: Bei zugestandenem Kokainkonsum ist eine spezialärztliche Untersuchung anzuordnen. (Verwaltungsrekurskommission, 28. August 2004, IV-2004/53P)

Sachverhalt

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A.- X.Y. erwarb den Führerausweis der Kategorie B im Jahre 1999. Wegen einer durch

ungenügende Aufmerksamkeit verursachten Auffahrkollision wurde sie vom

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung

Personenzulassung (im Folgenden: Strassenverkehrsamt), mit Verfügung vom 8.

Februar 2001 verwarnt.

B.- Am 18. November 2003 um 20.10 Uhr wurde X.Y. von einem Passanten bewusstlos

auf dem Trottoir der A-strasse in G. angetroffen. Sie wurde wahrscheinlich von zwei

unbekannten Tätern niedergeschlagen und erlitt eine schwere Hirnerschütterung und

eine offene Wunde am Hinterkopf. Gegenüber den am Tatort eingetroffenen Beamten

gab X.Y. an, dass sie am Nachmittag Kokain und Alkohol konsumiert habe. Im

Befragungsprotokoll vom 20. November 2003 erläuterte sie, dass sie das Kokain von

einem Bekannten gratis erhalten und am Nachmittag vor dem Pferdereiten ca. 1/100

Gramm und danach 1dl Weisswein zu sich genommen habe. X.Y. wurde wegen

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verzeigt.

C.- Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2004, welche die Zwischenverfügung vom 21.

Januar 2004 ersetzte, ordnete das Strassenverkehrsamt eine spezialärztliche

Untersuchung beim Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen an, da es

Zweifel an der Fahreignung von X.Y. (Kokainkonsum) hegte.

D.- Gegen diese Verfügung erhob X.Y. mit Eingabe ihres Vertreters vom 21. April 2004

Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Der Antrag und die Begründung wurden

am 3. Juni 2004 nachgereicht. Ihr Vertreter stellte den Antrag, die angefochtene

Zwischenverfügung sei aufzuheben und dem Rekurs sei aufschiebende Wirkung zu

erteilen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen.

In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2004 beantragte die Vorinstanz die Abweisung

des Rekurses.

Auf die weiteren von den Parteien zur Begründung ihrer Anträge gemachten

Ausführungen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen

eingegangen.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Praxisgemäss sind Zwischenverfügungen, mit denen zur Abklärung der Fahreignung eine Begutachtung angeordnet wird, selbständig anfechtbar (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen - dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, St. Gallen 2003, Rz 561 ff. mit Hinweisen). Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 21. April 2004 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt zusammen mit der Rekursergänzung vom 3. Juni 2004 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 24 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG; Art. 41 lit. e, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

E. 2 In formeller Hinsicht wird im Rekurs geltend gemacht, dass die angeblichen

Beweismittel unzulässig verwendet worden seien und eine unzulässige Verletzung der

Persönlichkeitsrechte der Rekurrentin vorliege. Die Rekurrentin sei bei der polizeilichen

Einvernahme nicht korrekt über ihre Rechte belehrt worden, insbesondere nicht auf das

Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden. Im Übrigen

falle sie als Opfer eines Raubüberfalls unter Art. 5 des Opferhilfegesetzes.

a) In aller Regel erhält die Verwaltung Informationen etwa von einer Polizeibehörde (z.B.

über die Abnahme eines Führerausweises auf der Stelle; Kopie eines

Anzeigerapportes), von einem untersuchungsrichterlichen Organ oder von einem Arzt.

Aufgrund dieser Informationen entscheidet die Verwaltung nach pflichtgemässem

Ermessen, ob und allenfalls was für ein Verfahren sie einleiten soll (R. Schaffhauser,

Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die

Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz 2647). Falls eine unsichere tatbeständliche

Entscheidungsgrundlage vorliegt, obliegt es dem Betroffenen, diese mit den ihm zur

Verfügung stehenden Verteidigungsrechten zu beheben, und zwar bereits im

Strafverfahren (GVP 1973 Nr. 23, 1967 Nr. 52). Der Betroffene darf nicht das

Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge

zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des

(summarischen) Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die notwendigen Rechtsmittel

zu ergreifen (BGE 123 II 103 f.; unveröffentlichter BGE vom 10. Januar 1996 in Sachen

E.S., S. 5 f., und vom 23. Oktober 1995 in Sachen A.R., S. 2 f.; BGE 121 II 214 E. 3a).

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b) Im vorliegenden Fall liegt es folglich nicht im Aufgabenbereich der

Verwaltungsbehörde, eine Würdigung der Zulässigkeit der Beweismittel vorzunehmen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Rekurrentin bei der Einvernahme über den

Konsum von Betäubungsmitteln Angeschuldigte war und daher korrekterweise über

Art. 79 Abs. 1 des Strafprozessgesetzes (sGS 962.1, abgekürzt: StP) belehrt wurde.

Dass sie als Angeschuldigte nicht unter das Opferhilfegesetz (SR 312.5, abgekürzt:

OHG) fallen kann, erscheint offenkundig. Auch ist darauf hinzuweisen, dass bei jeder

Person, die dem Betäubungsmittelgesetz zuwiderhandelt und die im Besitze des

Führerausweises ist, eine Kopie des Polizeirapportes den zuständigen

Strassenverkehrsbehörden zugestellt werden muss (vgl. Art. 123 Abs. 3 der

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr,

SR 741.51, abgekürzt: VZV), wie es hier geschehen ist (vgl. act. 10/3).

c) Im Folgenden wird nicht mehr weiter auf den Tathergang eines möglichen

Raubüberfalls eingegangen, da im vorliegenden Verfahren lediglich die

strassenverkehrsrechtlich relevanten Tatbestände zur Beurteilung stehen.

E. 3 Im Rekurs ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht an der Fahreignung der

Rekurrentin zweifelte und mit der angefochtenen Zwischenverfügung eine

spezialärztlichen Untersuchung anordnete.

a) Das Ausmass der behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein

medizinisches Gutachten einzuholen ist, richtet sich nach den Umständen des

Einzelfalles und liegt grundsätzlich im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde

(BGE 104 Ib 46 E. 3a, S. 48). Aus dem klaren Willen des Gesetzgebers geht immerhin

hervor, dass bei Bedenken über die Eignung des Führers zu handeln ist (Art. 14 Abs. 3

SVG; R. Schaffhauser, Zu Entwicklung von Recht und Praxis des Sicherungsentzuges

von Führerausweisen, in: AJP 1/1992, S. 29 ff., insbesondere N 43). Nach Art. 11b Abs.

1 lit. a VZV weist die Zulassungsbehörde den Gesuchsteller zur Untersuchung an einen

von ihr bezeichneten Vertrauensarzt oder eine von ihr bezeichnete

Untersuchungsstelle, sofern sie an dessen körperlicher Eignung zum Führen von

Motorfahrzeugen zweifelt. Dem Betroffenen obliegen also - trotz grundsätzlicher

Geltung des Untersuchungsgrundsatzes - in gewissen Situationen

Mitwirkungspflichten. Das ergibt sich daraus, dass einige Tatsachen für die Behörden

nur schwer zugänglich sind bzw. lediglich der Betroffene in der Lage ist, zur Ermittlung

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des Sachverhalts beizutragen. Daraus wird auch die Erscheinungspflicht (vielmehr ist

es eigentlich eine Obliegenheit) abgeleitet. Diese besagt, wenn Abklärungen über die

Fahreignung bzw. Gesundheit des Betroffenen erforderlich sind, hat er einer

entsprechenden behördlichen Anordnung (vgl. Art. 11b VZV) Folge zu leisten (vgl.

Schaffhauser, a.a.O., Band III, Rz. 2650). Die Verwaltungsbehörde darf angesichts

erheblicher Zweifel an der Eignung nicht aufgrund der Akten entscheiden, sondern sie

bedarf sachverständiger Hilfe. Es gibt verschiedene Untersuchungen, wobei eine

davon die Spezialuntersuchung ist. Sie ist für bereits zugelassene Fahrzeuglenker nicht

eigens geregelt, aber sie ergibt sich aus Art. 11b Abs. 1 VZV. Anlass dazu geben

bestimmte Bedenken bezüglich der medizinischen Eignung, die besondere

Abklärungen durch eine Spezialuntersuchungsstelle erfordern. Auch erfordert die

Prüfung des Einflusses der Sucht auf die Fahrfähigkeit besondere Fachkenntnisse, die

in aller Regel den Beizug eines Arztes bzw. Spezialisten bedingen (BGE 120 Ib 305 E.

4b; vgl. Schaffhauser, a.a.O, Band III, Rz 2653 f.).

Aus dem Gesagten folgt, dass die zuständige Behörde grundsätzlich eine ärztliche

Untersuchung anzuordnen hat, wenn rechtsgenügliche Zweifel an der Fahreignung

vorliegen. Gemäss Ziffer II/4.1 des Leitfadens "Verdachtsgründe fehlender

Fahreignung" der Expertengruppe Verkehrssicherheit des Eidgenössischen

Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 26. April 2000

(nachfolgend: Leitfaden) ist das Suchtpotenzial bei Kokain und Heroin ("harte" Drogen)

sehr hoch. Danach soll Kokain im Strassenverkehr aufgrund seiner enthemmenden

Wirkung noch gefährlicher sein als Heroin. Die Art des Konsums spiele in diesen

Zusammenhang keine Rolle. Abklärungsbedarf bestehe bereits bei der erstmaligen

Mitteilung der Polizei oder eines Arztes, dass ein Konsum einer dieser Substanzen

festgestellt worden sei. Es müsse kein Bezug zum Strassenverkehr bestehen. Bisherige

Erfahrungen hätten gezeigt, dass höchstens 10 Prozent der beurteilten Fahrzeuglenker

trotz Heroin- oder Kokainkonsums fahrgeeignet seien.

b) Die Rekurrentin macht geltend, dass sie nicht angehalten worden sei, als sie unter

Drogeneinfluss ein Motorfahrzeug lenkte, sondern als sie zu Fuss unterwegs gewesen

sei. Dies bedeute, dass sie sehr wohl in der Lage sei, den Kokain- bzw. den

Alkoholkonsum und das Führen eines Motorfahrzeug zu trennen, da sie nun schon seit

fünf Jahren unfallfrei gefahren sei. Des Weiteren sollen sich die direkten Auswirkungen

von z.B. Champagner und Kokain nur unwesentlich unterscheiden. Ansonsten müsste

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man ja auch Personen, die zuviel Champagner getrunken hätten, einer spezialärztlichen

Untersuchung unterziehen, unabhängig davon, ob sie Auto gefahren seien oder nicht,

was doch eher unverhältnismässig sei. Schlussendlich beruft sich die Rekurrentin auf

das ärztliche Zeugnis ihres Hausarztes, welches bezeuge, dass der Arzt nie den

Verdacht gehabt habe, die Rekurrentin sei unter Drogen- oder Alkoholeinfluss Auto

gefahren.

c) Bereits ein Verdacht des Konsums von suchterzeugenden Substanzen vor allem bei

Heroin oder Kokain genügt, eine spezialärztliche Untersuchung anzuordnen (vgl.

Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, M. Haag - Dawoud, II. Fahreignung

und Drogen, S. 1). Wie bereits erwähnt, braucht der Kokainkonsum in keinem

Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges zu stehen. Im vorliegenden Fall

erwähnte die Rekurrentin ihren Kokainkonsum anlässlich der polizeilichen Einvernahme

vom 20. November 2003. Es war also gerechtfertigt und auch Pflicht der Polizei, den

Rapport an die Vorinstanz weiterzuleiten (vgl. Art. 123 Abs. 3 VZV), damit ein allenfalls

notwendiges Verfahren betreffend Abklärung der Fahreignung der Rekurrentin

eingeleitet werden konnte. Der Einwand, dass die Rekurrentin seit fünf Jahren unfallfrei

gefahren sei und keinen Eintrag in der Eidgenössischen Administrativmassnahmen-

Kontrolle (ausser einer Verwarnung) habe, ist in casu aufgrund der bereits erwähnten

Voraussetzungen irrelevant. Dem Polizeirapport zufolge scheint es im Übrigen auch

nicht der erste und einmalige Kokainkonsum der Rekurrentin gewesen zu sein, was den

Verdacht zusätzlich bestätigt. Die Rekurrentin wurde zudem mit Bussenverfügung des

Untersuchungsamtes St. Gallen vom 9. Januar 2004 wegen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes mit Fr. 90.-- gebüsst.

Der von der Rekurrentin geltend gemachte Vergleich mit Champagner ist unbehelflich.

Allein schon die Tatsache, dass Kokain unter das Bundesgesetz über die

Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (SR 812.121, abgekürzt: BetmG) fällt

und Besitz, Kauf usw. strafbar (vgl. Art. 19 f. BetmG) ist, verunmöglicht diesen

Vergleich. Die Einwirkung von Opiaten (Morphium, Opium, Kodein und Heroin) kann die

folgenden verkehrsrelevanten Veränderungen bewirken: Schläfrigkeit, Enthemmung,

Konzentrationsstörungen, Atemnot, Brechreiz, Stimmungsänderungen von Euphorie

bis Dysphorie (R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen

Strassenverkehrsrechts, Band I, Bern 2002, Rz. 512). Beim Alkoholkonsum sind zwar

ähnliche Auswirkungen auf das Fahrverhalten festzustellen (vgl. dazu u.a. Schaffhauser,

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Band I, Rz 504 f.), doch liegt der Unterschied der beiden die Fahrfähigkeit

beeinträchtigenden Wirkstoffe hauptsächlich darin, dass das Suchtpotenzial bei Kokain

unvergleichbar höher liegt. Der von der Schweizerischen Fachstelle für Alkohol- und

andere Drogenprobleme herausgegebenen Broschüre über die Droge Kokain ist dazu

wörtlich Folgendes zu entnehmen: "Die stimulierende Wirkung von Kokain setzt im

Gehirn und im zentralen Nervensystem ein. Dabei greift die Droge in den

Neurotransmitter-Stoffwechsel ein. ... Die stimulierende Wirkung von Kokain ist sehr

heftig, gleichzeitig aber nur von kurzer Dauer. Wenn die euphorischen Gefühle

abklingen, kann das Verlangen nach einer weiteren Dosis zwanghaft werden. ... Der

wiederholte Gebrauch der Droge wird so schnell zu einem Reflex, der über kurz oder

lang in eine starke psychische Abhängigkeit mit Carving-Symptomen mündet. Dass

beim Schnupfen von Kokain kaum Symptome einer körperlichen Abhängigkeit

auftreten, ist angesichts der ausgeprägten psychischen Abhängigkeit eher zweitrangig.

Das Hauptproblem ist beim dauerhaften und intensiven Kokaingebrauch die

Entstehung einer schweren psychischen Abhängigkeit." Angesichts dieser Tatsachen

betreffend das Suchtpotenzial von Kokain und den strafrechtlich relevanten Aspekt im

Zusammenhang mit Kokain (vgl. BetmG) erscheint es angebracht, die Anforderungen

für eine spezialärztliche Untersuchung tiefer als beim Alkohol anzusetzen.

Die Rekurrentin hat in ihrer Begründung auch auf das Zeugnis ihres Hausarztes

aufmerksam gemacht. Dieses besagt aber lediglich, dass nie der Verdacht bestand,

dass die Rekurrentin nach Drogen- oder Alkoholkonsum Auto gefahren sei. Daraus ist

jedoch nicht ersichtlich, inwieweit bei der Rekurrentin ein Suchtverhalten besteht oder

eben nicht. Der Hausarzt kennt die Betroffenen zwar am besten, ist jedoch angesichts

der Vertrauensstellung, die er zu dieser regelmässig einnimmt, für die Informationen

suchende Verwaltung oft nicht der Wunschpartner, denn er vertritt naturgemäss bis zu

einem gewissen Grad die Interessen seines Patienten. Demgegenüber bietet die

Untersuchung durch einen anderen als den Hausarzt den Vorteil der Unabhängigkeit,

im vorliegenden Fall primär auch den der Spezialisierung (Schaffhauser, a.a.O., Band

III, Rz 2653). Die Prüfung des Einflusses einer Sucht auf die Fahrfähigkeit sowie die

Feststellung einer eigentlichen Drogenabhängigkeit erfordern überdies besondere

Kenntnisse, die in aller Regel den Beizug von Spezialisten und damit die Anordnung

eines gerichtsmedizinischen Gutachtens bedingen (BGE 105 Ib 385 E. 1b S. 387; BGE

115 Ib 328 E. 1 S. 330 f.). Dementsprechend sieht auch Ziff. 2.3.1 der von der

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Interkantonalen Kommission für den Strassenverkehr herausgegebenen Richtlinien

über die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr bei Verdacht auf Rauschmittel-,

Rauschgift oder Medikamentensucht die Einholung eines spezialärztlichen Berichts vor.

Diese Richtlinien - gleich wie der Leitfaden vom 26. April 2000 - stellen zwar keine

Rechtssätze dar; ihnen kommt aber insofern Bedeutung zu, als sie die Ansicht von

Sachverständigen wiedergeben und den mit der Gesetzesanwendung betrauten

Behörden dazu dienen sollen, die einschlägigen Bestimmungen rechtsgleich und

anhand sachgemässer Kriterien anzuwenden (BGE 116 Ib 155 E. 2b S. 158 mit

Hinweisen). Die Einholung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens über die

Rekurrentin ist auch nach diesen Richtlinien angebracht.

d) In Anbetracht der abgehandelten Umstände erweist sich die Anordnung der

spezialärztlichen Untersuchung als angemessen. Die Vorinstanz hat damit zu Recht mit

Zwischenverfügung vom 6. April 2004 ein Verfahren zur Abklärung der Fahreignung der

Rekurrentin in Gange gesetzt und eine spezialärztliche Untersuchung angeordnet.

Demzufolge ist der Rekurs abzuweisen.

E. 4 Gemäss Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen wurden. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind demnach die amtlichen Kosten der Rekurrentin aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ist angemessen (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist zu verrechnen.

E. 5 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gegenstandslos geworden. Entscheid:

Dispositiv
  1. Der Rekurs wird abgewiesen.
  2. Die Rekurrentin bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Fall-Nr.:

IV-2004/53P

Stelle:

Verwaltungsrekurskommission

Rubrik:

Verkehr

Publikationsdatum: 25.08.2004

Entscheiddatum:

25.08.2004

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 25.08.2004

Art. 14 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 11b Abs. 1 lit. a VZV: Bei zugestandenem

Kokainkonsum ist eine spezialärztliche Untersuchung anzuordnen.

(Verwaltungsrekurskommission, 28. August 2004, IV-2004/53P)

Präsident Bruno Paoletto, Mitglieder Richard Ritter und Urs Früh; a.o.

Gerichtsschreiberin Corinne Schambeck

In Sachen

X.Y.,

Rekurrentin,

vertreten durch,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Personenzulassung, Oberer Graben

32, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

betreffend

Anordnung einer spezialärztlichen Untersuchung

Sachverhalt:

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A.- X.Y. erwarb den Führerausweis der Kategorie B im Jahre 1999. Wegen einer durch

ungenügende Aufmerksamkeit verursachten Auffahrkollision wurde sie vom

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung

Personenzulassung (im Folgenden: Strassenverkehrsamt), mit Verfügung vom 8.

Februar 2001 verwarnt.

B.- Am 18. November 2003 um 20.10 Uhr wurde X.Y. von einem Passanten bewusstlos

auf dem Trottoir der A-strasse in G. angetroffen. Sie wurde wahrscheinlich von zwei

unbekannten Tätern niedergeschlagen und erlitt eine schwere Hirnerschütterung und

eine offene Wunde am Hinterkopf. Gegenüber den am Tatort eingetroffenen Beamten

gab X.Y. an, dass sie am Nachmittag Kokain und Alkohol konsumiert habe. Im

Befragungsprotokoll vom 20. November 2003 erläuterte sie, dass sie das Kokain von

einem Bekannten gratis erhalten und am Nachmittag vor dem Pferdereiten ca. 1/100

Gramm und danach 1dl Weisswein zu sich genommen habe. X.Y. wurde wegen

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verzeigt.

C.- Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2004, welche die Zwischenverfügung vom 21.

Januar 2004 ersetzte, ordnete das Strassenverkehrsamt eine spezialärztliche

Untersuchung beim Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen an, da es

Zweifel an der Fahreignung von X.Y. (Kokainkonsum) hegte.

D.- Gegen diese Verfügung erhob X.Y. mit Eingabe ihres Vertreters vom 21. April 2004

Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Der Antrag und die Begründung wurden

am 3. Juni 2004 nachgereicht. Ihr Vertreter stellte den Antrag, die angefochtene

Zwischenverfügung sei aufzuheben und dem Rekurs sei aufschiebende Wirkung zu

erteilen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen.

In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2004 beantragte die Vorinstanz die Abweisung

des Rekurses.

Auf die weiteren von den Parteien zur Begründung ihrer Anträge gemachten

Ausführungen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen

eingegangen.

Erwägungen:

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1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Praxisgemäss

sind Zwischenverfügungen, mit denen zur Abklärung der Fahreignung eine

Begutachtung angeordnet wird, selbständig anfechtbar (Cavelti/Vögeli,

Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen - dargestellt an den Verfahren vor

dem Verwaltungsgericht, St. Gallen 2003, Rz 561 ff. mit Hinweisen). Die

Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur

Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 21. April 2004 ist rechtzeitig eingereicht

worden. Er erfüllt zusammen mit der Rekursergänzung vom 3. Juni 2004 in formeller

und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 24 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG; Art. 41 lit. e, 45, 47 und 48 des

Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den

Rekurs ist einzutreten.

2.- In formeller Hinsicht wird im Rekurs geltend gemacht, dass die angeblichen

Beweismittel unzulässig verwendet worden seien und eine unzulässige Verletzung der

Persönlichkeitsrechte der Rekurrentin vorliege. Die Rekurrentin sei bei der polizeilichen

Einvernahme nicht korrekt über ihre Rechte belehrt worden, insbesondere nicht auf das

Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden. Im Übrigen

falle sie als Opfer eines Raubüberfalls unter Art. 5 des Opferhilfegesetzes.

a) In aller Regel erhält die Verwaltung Informationen etwa von einer Polizeibehörde (z.B.

über die Abnahme eines Führerausweises auf der Stelle; Kopie eines

Anzeigerapportes), von einem untersuchungsrichterlichen Organ oder von einem Arzt.

Aufgrund dieser Informationen entscheidet die Verwaltung nach pflichtgemässem

Ermessen, ob und allenfalls was für ein Verfahren sie einleiten soll (R. Schaffhauser,

Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die

Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz 2647). Falls eine unsichere tatbeständliche

Entscheidungsgrundlage vorliegt, obliegt es dem Betroffenen, diese mit den ihm zur

Verfügung stehenden Verteidigungsrechten zu beheben, und zwar bereits im

Strafverfahren (GVP 1973 Nr. 23, 1967 Nr. 52). Der Betroffene darf nicht das

Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge

zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des

(summarischen) Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die notwendigen Rechtsmittel

zu ergreifen (BGE 123 II 103 f.; unveröffentlichter BGE vom 10. Januar 1996 in Sachen

E.S., S. 5 f., und vom 23. Oktober 1995 in Sachen A.R., S. 2 f.; BGE 121 II 214 E. 3a).

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b) Im vorliegenden Fall liegt es folglich nicht im Aufgabenbereich der

Verwaltungsbehörde, eine Würdigung der Zulässigkeit der Beweismittel vorzunehmen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Rekurrentin bei der Einvernahme über den

Konsum von Betäubungsmitteln Angeschuldigte war und daher korrekterweise über

Art. 79 Abs. 1 des Strafprozessgesetzes (sGS 962.1, abgekürzt: StP) belehrt wurde.

Dass sie als Angeschuldigte nicht unter das Opferhilfegesetz (SR 312.5, abgekürzt:

OHG) fallen kann, erscheint offenkundig. Auch ist darauf hinzuweisen, dass bei jeder

Person, die dem Betäubungsmittelgesetz zuwiderhandelt und die im Besitze des

Führerausweises ist, eine Kopie des Polizeirapportes den zuständigen

Strassenverkehrsbehörden zugestellt werden muss (vgl. Art. 123 Abs. 3 der

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr,

SR 741.51, abgekürzt: VZV), wie es hier geschehen ist (vgl. act. 10/3).

c) Im Folgenden wird nicht mehr weiter auf den Tathergang eines möglichen

Raubüberfalls eingegangen, da im vorliegenden Verfahren lediglich die

strassenverkehrsrechtlich relevanten Tatbestände zur Beurteilung stehen.

3.- Im Rekurs ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht an der Fahreignung der

Rekurrentin zweifelte und mit der angefochtenen Zwischenverfügung eine

spezialärztlichen Untersuchung anordnete.

a) Das Ausmass der behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein

medizinisches Gutachten einzuholen ist, richtet sich nach den Umständen des

Einzelfalles und liegt grundsätzlich im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde

(BGE 104 Ib 46 E. 3a, S. 48). Aus dem klaren Willen des Gesetzgebers geht immerhin

hervor, dass bei Bedenken über die Eignung des Führers zu handeln ist (Art. 14 Abs. 3

SVG; R. Schaffhauser, Zu Entwicklung von Recht und Praxis des Sicherungsentzuges

von Führerausweisen, in: AJP 1/1992, S. 29 ff., insbesondere N 43). Nach Art. 11b Abs.

1 lit. a VZV weist die Zulassungsbehörde den Gesuchsteller zur Untersuchung an einen

von ihr bezeichneten Vertrauensarzt oder eine von ihr bezeichnete

Untersuchungsstelle, sofern sie an dessen körperlicher Eignung zum Führen von

Motorfahrzeugen zweifelt. Dem Betroffenen obliegen also - trotz grundsätzlicher

Geltung des Untersuchungsgrundsatzes - in gewissen Situationen

Mitwirkungspflichten. Das ergibt sich daraus, dass einige Tatsachen für die Behörden

nur schwer zugänglich sind bzw. lediglich der Betroffene in der Lage ist, zur Ermittlung

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des Sachverhalts beizutragen. Daraus wird auch die Erscheinungspflicht (vielmehr ist

es eigentlich eine Obliegenheit) abgeleitet. Diese besagt, wenn Abklärungen über die

Fahreignung bzw. Gesundheit des Betroffenen erforderlich sind, hat er einer

entsprechenden behördlichen Anordnung (vgl. Art. 11b VZV) Folge zu leisten (vgl.

Schaffhauser, a.a.O., Band III, Rz. 2650). Die Verwaltungsbehörde darf angesichts

erheblicher Zweifel an der Eignung nicht aufgrund der Akten entscheiden, sondern sie

bedarf sachverständiger Hilfe. Es gibt verschiedene Untersuchungen, wobei eine

davon die Spezialuntersuchung ist. Sie ist für bereits zugelassene Fahrzeuglenker nicht

eigens geregelt, aber sie ergibt sich aus Art. 11b Abs. 1 VZV. Anlass dazu geben

bestimmte Bedenken bezüglich der medizinischen Eignung, die besondere

Abklärungen durch eine Spezialuntersuchungsstelle erfordern. Auch erfordert die

Prüfung des Einflusses der Sucht auf die Fahrfähigkeit besondere Fachkenntnisse, die

in aller Regel den Beizug eines Arztes bzw. Spezialisten bedingen (BGE 120 Ib 305 E.

4b; vgl. Schaffhauser, a.a.O, Band III, Rz 2653 f.).

Aus dem Gesagten folgt, dass die zuständige Behörde grundsätzlich eine ärztliche

Untersuchung anzuordnen hat, wenn rechtsgenügliche Zweifel an der Fahreignung

vorliegen. Gemäss Ziffer II/4.1 des Leitfadens "Verdachtsgründe fehlender

Fahreignung" der Expertengruppe Verkehrssicherheit des Eidgenössischen

Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 26. April 2000

(nachfolgend: Leitfaden) ist das Suchtpotenzial bei Kokain und Heroin ("harte" Drogen)

sehr hoch. Danach soll Kokain im Strassenverkehr aufgrund seiner enthemmenden

Wirkung noch gefährlicher sein als Heroin. Die Art des Konsums spiele in diesen

Zusammenhang keine Rolle. Abklärungsbedarf bestehe bereits bei der erstmaligen

Mitteilung der Polizei oder eines Arztes, dass ein Konsum einer dieser Substanzen

festgestellt worden sei. Es müsse kein Bezug zum Strassenverkehr bestehen. Bisherige

Erfahrungen hätten gezeigt, dass höchstens 10 Prozent der beurteilten Fahrzeuglenker

trotz Heroin- oder Kokainkonsums fahrgeeignet seien.

b) Die Rekurrentin macht geltend, dass sie nicht angehalten worden sei, als sie unter

Drogeneinfluss ein Motorfahrzeug lenkte, sondern als sie zu Fuss unterwegs gewesen

sei. Dies bedeute, dass sie sehr wohl in der Lage sei, den Kokain- bzw. den

Alkoholkonsum und das Führen eines Motorfahrzeug zu trennen, da sie nun schon seit

fünf Jahren unfallfrei gefahren sei. Des Weiteren sollen sich die direkten Auswirkungen

von z.B. Champagner und Kokain nur unwesentlich unterscheiden. Ansonsten müsste

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man ja auch Personen, die zuviel Champagner getrunken hätten, einer spezialärztlichen

Untersuchung unterziehen, unabhängig davon, ob sie Auto gefahren seien oder nicht,

was doch eher unverhältnismässig sei. Schlussendlich beruft sich die Rekurrentin auf

das ärztliche Zeugnis ihres Hausarztes, welches bezeuge, dass der Arzt nie den

Verdacht gehabt habe, die Rekurrentin sei unter Drogen- oder Alkoholeinfluss Auto

gefahren.

c) Bereits ein Verdacht des Konsums von suchterzeugenden Substanzen vor allem bei

Heroin oder Kokain genügt, eine spezialärztliche Untersuchung anzuordnen (vgl.

Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, M. Haag - Dawoud, II. Fahreignung

und Drogen, S. 1). Wie bereits erwähnt, braucht der Kokainkonsum in keinem

Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges zu stehen. Im vorliegenden Fall

erwähnte die Rekurrentin ihren Kokainkonsum anlässlich der polizeilichen Einvernahme

vom 20. November 2003. Es war also gerechtfertigt und auch Pflicht der Polizei, den

Rapport an die Vorinstanz weiterzuleiten (vgl. Art. 123 Abs. 3 VZV), damit ein allenfalls

notwendiges Verfahren betreffend Abklärung der Fahreignung der Rekurrentin

eingeleitet werden konnte. Der Einwand, dass die Rekurrentin seit fünf Jahren unfallfrei

gefahren sei und keinen Eintrag in der Eidgenössischen Administrativmassnahmen-

Kontrolle (ausser einer Verwarnung) habe, ist in casu aufgrund der bereits erwähnten

Voraussetzungen irrelevant. Dem Polizeirapport zufolge scheint es im Übrigen auch

nicht der erste und einmalige Kokainkonsum der Rekurrentin gewesen zu sein, was den

Verdacht zusätzlich bestätigt. Die Rekurrentin wurde zudem mit Bussenverfügung des

Untersuchungsamtes St. Gallen vom 9. Januar 2004 wegen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes mit Fr. 90.-- gebüsst.

Der von der Rekurrentin geltend gemachte Vergleich mit Champagner ist unbehelflich.

Allein schon die Tatsache, dass Kokain unter das Bundesgesetz über die

Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (SR 812.121, abgekürzt: BetmG) fällt

und Besitz, Kauf usw. strafbar (vgl. Art. 19 f. BetmG) ist, verunmöglicht diesen

Vergleich. Die Einwirkung von Opiaten (Morphium, Opium, Kodein und Heroin) kann die

folgenden verkehrsrelevanten Veränderungen bewirken: Schläfrigkeit, Enthemmung,

Konzentrationsstörungen, Atemnot, Brechreiz, Stimmungsänderungen von Euphorie

bis Dysphorie (R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen

Strassenverkehrsrechts, Band I, Bern 2002, Rz. 512). Beim Alkoholkonsum sind zwar

ähnliche Auswirkungen auf das Fahrverhalten festzustellen (vgl. dazu u.a. Schaffhauser,

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Band I, Rz 504 f.), doch liegt der Unterschied der beiden die Fahrfähigkeit

beeinträchtigenden Wirkstoffe hauptsächlich darin, dass das Suchtpotenzial bei Kokain

unvergleichbar höher liegt. Der von der Schweizerischen Fachstelle für Alkohol- und

andere Drogenprobleme herausgegebenen Broschüre über die Droge Kokain ist dazu

wörtlich Folgendes zu entnehmen: "Die stimulierende Wirkung von Kokain setzt im

Gehirn und im zentralen Nervensystem ein. Dabei greift die Droge in den

Neurotransmitter-Stoffwechsel ein. ... Die stimulierende Wirkung von Kokain ist sehr

heftig, gleichzeitig aber nur von kurzer Dauer. Wenn die euphorischen Gefühle

abklingen, kann das Verlangen nach einer weiteren Dosis zwanghaft werden. ... Der

wiederholte Gebrauch der Droge wird so schnell zu einem Reflex, der über kurz oder

lang in eine starke psychische Abhängigkeit mit Carving-Symptomen mündet. Dass

beim Schnupfen von Kokain kaum Symptome einer körperlichen Abhängigkeit

auftreten, ist angesichts der ausgeprägten psychischen Abhängigkeit eher zweitrangig.

Das Hauptproblem ist beim dauerhaften und intensiven Kokaingebrauch die

Entstehung einer schweren psychischen Abhängigkeit." Angesichts dieser Tatsachen

betreffend das Suchtpotenzial von Kokain und den strafrechtlich relevanten Aspekt im

Zusammenhang mit Kokain (vgl. BetmG) erscheint es angebracht, die Anforderungen

für eine spezialärztliche Untersuchung tiefer als beim Alkohol anzusetzen.

Die Rekurrentin hat in ihrer Begründung auch auf das Zeugnis ihres Hausarztes

aufmerksam gemacht. Dieses besagt aber lediglich, dass nie der Verdacht bestand,

dass die Rekurrentin nach Drogen- oder Alkoholkonsum Auto gefahren sei. Daraus ist

jedoch nicht ersichtlich, inwieweit bei der Rekurrentin ein Suchtverhalten besteht oder

eben nicht. Der Hausarzt kennt die Betroffenen zwar am besten, ist jedoch angesichts

der Vertrauensstellung, die er zu dieser regelmässig einnimmt, für die Informationen

suchende Verwaltung oft nicht der Wunschpartner, denn er vertritt naturgemäss bis zu

einem gewissen Grad die Interessen seines Patienten. Demgegenüber bietet die

Untersuchung durch einen anderen als den Hausarzt den Vorteil der Unabhängigkeit,

im vorliegenden Fall primär auch den der Spezialisierung (Schaffhauser, a.a.O., Band

III, Rz 2653). Die Prüfung des Einflusses einer Sucht auf die Fahrfähigkeit sowie die

Feststellung einer eigentlichen Drogenabhängigkeit erfordern überdies besondere

Kenntnisse, die in aller Regel den Beizug von Spezialisten und damit die Anordnung

eines gerichtsmedizinischen Gutachtens bedingen (BGE 105 Ib 385 E. 1b S. 387; BGE

115 Ib 328 E. 1 S. 330 f.). Dementsprechend sieht auch Ziff. 2.3.1 der von der

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Interkantonalen Kommission für den Strassenverkehr herausgegebenen Richtlinien

über die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr bei Verdacht auf Rauschmittel-,

Rauschgift oder Medikamentensucht die Einholung eines spezialärztlichen Berichts vor.

Diese Richtlinien - gleich wie der Leitfaden vom 26. April 2000 - stellen zwar keine

Rechtssätze dar; ihnen kommt aber insofern Bedeutung zu, als sie die Ansicht von

Sachverständigen wiedergeben und den mit der Gesetzesanwendung betrauten

Behörden dazu dienen sollen, die einschlägigen Bestimmungen rechtsgleich und

anhand sachgemässer Kriterien anzuwenden (BGE 116 Ib 155 E. 2b S. 158 mit

Hinweisen). Die Einholung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens über die

Rekurrentin ist auch nach diesen Richtlinien angebracht.

d) In Anbetracht der abgehandelten Umstände erweist sich die Anordnung der

spezialärztlichen Untersuchung als angemessen. Die Vorinstanz hat damit zu Recht mit

Zwischenverfügung vom 6. April 2004 ein Verfahren zur Abklärung der Fahreignung der

Rekurrentin in Gange gesetzt und eine spezialärztliche Untersuchung angeordnet.

Demzufolge ist der Rekurs abzuweisen.

4.- Gemäss Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu

tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen wurden. Dem

Verfahrensausgang entsprechend sind demnach die amtlichen Kosten der Rekurrentin

aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ist angemessen (vgl. Ziff. 362

Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist zu

verrechnen.

5. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung des Rekurses gegenstandslos geworden.

Entscheid:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Rekurrentin bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.-- unter Verrechnung des

Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.

Der Präsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin:

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Bruno Paoletto Corinne Schambeck

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