Art. 43, 44 und 61 ATSG; Art. 28 und 29 IVG. Beweiswert eines psychiatrischen Teilgutachtens. Berücksichtigung der Ergebnisse beruflicher Abklärungen im versicherungsmedizinischen Kontext. Unzulässigkeit der Einholung einer second opinion. Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer und rechtlicher Sicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2025, IV 2024/33).
Sachverhalt
A. A.a A.___ meldete sich über ihren Krankentaggeldversicherer w egen einer mittelschweren Depression am 29. Januar 2019 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (IV-act. 1 ff.). A.b Mit vom damaligen Krankenversicherer in Auftrag geg ebenem Gutachten vom 17. Juni 2019 diagnostizierte Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und P sychotherapie, der Versicherten eine depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F32.1), eine nicht näher bezeichnete Verhaltensauffälligkeit bei körperlichen Störungen und Faktoren (psychogene Polydipsie; ICD-10 F59) und ein psychophysisches Erschöpfungssyndro m (ICD-10 Z73.0; act. G4.2/4-25). Aus gutachterlicher Sicht sei die 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründet (vgl. act. G4.2/4-27). Auch in einer adaptierten Tätigkeit bestehe aufgrund der Minderung der Dauerbelastbarkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Reduktion der Stresstoleranz und der Durchsetzu ngsfähigkeit bei instabilem ps ychischem Gesundheitszustand aktuell weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (act. G4.2/4-28). A.c Vom 27. Juni bis 8. August und vom 28. August bis 10. Oktober 2019 befand sich die Versicherte in stationärer Behandlung in der Klinik C.___ (vgl. IV -act. 35 f.). Vom 14. September 2020 bis
14. Februar 2021 wurde ein Belastbarkeitstraining bei d en D.___ durchgeführt (vgl. IV-act. 66, 69, 88 und 91). Im Anschluss fand bis zum 30. September 2021 ein Aufbautraining in der gleichen Institution statt (vgl. IV-act. 104, 106, 126, 128, 154, 156 und 174-8). A.d Mit Mitteilung vom 25. Oktober 2021 wies die IV-Stelle weitere berufliche Massnahmen mit der Begründung ab, eine für den ersten Arbeitsmarkt ver wertbare Arbeitsfähigkeit habe im Rahmen der Integrationsmassnahmen nicht erreicht werden können . Zurzeit würden medizinische Behandlungsmassnahmen im Vordergrund stehen (IV-act. 178). A.e Am 11. Februar 2022 teilte die IV -Stelle der Versicherten mit, sie erachte zur Klärung der Leistungsansprüche eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung (Orthopädie und Psychiatrie) für erforderlich (IV-act. 187). Die Begutachtung wurde bei der Neurologie Tog genburg AG in Auftrag gegeben (IV-act. 190 und 192). A.f Mit Gutachten vom 27. Mai 2022 diagnostizierten die Gutachter der Neurologie Toggenburg AG, Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie, und med. pract. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie eine geri nge Belastungsminderung von Hals - und Lendenwirbelsäule ohne Nervenwurzelreizerscheinungen ohne relevante Funktionseinschränkungen IV 2024/33 2/22
(ICD-10: M54.5), eine beginnende Aufbrauchveränderung des linken Hüftgelenks (ICD-10: M16.1) und eine Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren und kompensatorischen leistungsorientierten Anteilen (ICD-10: Z73.1) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähgikeit (IV-act. 205-5 f.). Aus psychiatrischer Sicht sei seit ca. Sommer 2018 in sämtlichen Tätigke iten keine Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden (IV - act. 205-6 f.). Überwiegend wahrscheinlich sei bei inzwischen chronifiziertem Verlauf keine Besserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen mehr möglich. Eine Aggravation oder Simulation könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (IV-act. 205-8). A.g Mit Stellungnahme vom 7. Juni 2022 äusserte RAD-Ärztin G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Zweifel an der von med. pract. F.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Auf das Gutachten der Neurologi e Toggenburg AG müsse formal und materiell abgestellt werden. Die daraus abgeleitete Arbeitsfä higkeit sei jedoch versicherungsmedizinisch nicht plausibel (vgl. IV-act. 206). A.h Im Rahmen interner Abklärungen kam der zuständige IV-Mitarbeiter zum Schluss, gemäss dem Fallverlauf und da die Versicherte sich subjektiv n icht arbeitsfähig sehe, seien weitere berufliche Massnahmen nicht zielführend. Das Gesuch verbleibe deshalb in der Rentenprüfung (vgl. IV-act. 208- 2; vgl. auch IV-act. 207). A.i Am 28. September 2022 stellte die IV-Stelle Rückfragen an die Neurologie Toggenburg AG bzw. med. pract. F.___ (IV-act. 212). Dieser beantwortete die Rückfragen mit Schrei ben vom 6. Oktober
2022. Ergänzend wies er darauf hin, die Gesamtsituation werde durch den RAD anscheinend deutlich anders eingeschätzt als durch ihn. Nach seiner lang jährigen Erfahrung könne man oftmals zu einer anderen Einschätzung gelangen, wenn man die versicherte Person nicht persönlich untersucht habe. Das Studium der Akten vermöge eine persönliche Unte rsuchung nicht zu ersetzen. Im Zweifelsfall empfehle er deshalb, dass der RAD die Versicherte a ufbiete und sich einen persönlichen Eindruck verschaffe (IV-act. 214, insbesondere 214-5). A.j Mit Stellungnahme vom 19. Oktober 2022 hielt RAD -Ärztin G.___ fest, der psychiatrische Sachverständige stelle stark auf die subjektiven An gaben der Beschwerdeführerin ab. Das Gesamtergebnis überzeuge nicht. Es würden zu viele Fragen offenbleiben. Da der Gutachter die Rückfragen als tendenziös eingeschätzt habe, seien erneute Rückfragen nicht zielführend. Auf das psychiatrische Teilgutachten könne nicht abgestellt werden (IV -act. 215). Gestützt auf diese RAD - Stellungnahme entschied die IV -Stelle, eine erneute psychiatrische Begutachtung zu r Klärung des medizinischen Sachverhalts in Auftrag zu geben. Mit der Begutachtung beauftragte sie Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. IV-act. 216, 219 und 225). IV 2024/33 3/22
A.k Mit Gutachten vom 16. August 2023 kam Dr. H.___ zum Schluss, die Versicherte leide an keiner psychiatrischen Störung. Sie sei aus psychiatrische r Sicht nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (IV-act. 237-37). A.l Mit Stellungnahme vom 12. September 2023 hielt RAD-Ärztin G.___ fest, auf die Einschätzung von Dr. H.___ könne abgestellt werden (IV-act. 242). Mit Vorbescheid vom 2. November 2023 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistun gsbegehrens in Aussicht (IV -act. 243). Dagegen erhob die Versicherte am 10. bzw. am 30. November 2023, nun vertreten durch Rechtsanwältin Amanda Guyot, Einwand (IV-act. 251 f.). A.m Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 wies die IV -Stelle das Leistungsbegehren ab. Aus versicherungsmedizinischer Sicht würden keine Diagnosen vorliegen, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden (IV-act. 254). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde v om 9. Februar 2024. Die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Amanda Guyot, beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Verfügung vom 11. Januar 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr ab 1. August 2019 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die B eschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen (in Form eines persönliche n RAD -Untersuchs) vorzunehmen. Zur Begründung führt sie aus, gemäss dem vom Krankentag geldversicherer eingeholten ersten psychiatrischen Gutachten vom 17. Juni 2019 habe Prof. B.___ ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Diese gutachterliche Einschätzung stimme mit der Beurteilung des langjährigen und intensiv therapierenden behandelnden Psychiaters Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie den Klinikaustrittsberichten überein. Damit übereinstimmend sei auch das von der Beschwerdegegnerin korrekt mittels der zufallsb asierten MED@P -Plattform vergebene bidisziplinäre Gutachten der Neurologie Toggenburg AG vom 27. Mai 2022 zum Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdeführerin seit Sommer 2018 psychi atrisch zu 100 % arbeitsunfähig sei. Nebst diesen beiden Gutachten seien auch die Erhebungen im R ahmen der beruflichen Integrationsmassnahmen beachtlich und geeignet, Zweifel an der fragwürdigen Begutachtung von Dr. H.___ zu schüren. Aus dem ausführlichen Schlussbericht vo m 14. Oktober 2021 zu den sic h über 12 Monate erstreckenden Integrationsmassnahmen ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin trotz subjektiver Eingliederungsbereitschaft sowohl bei der D.___ als auch bei einem externen Arbeitgeber objektiv nur eine sehr geringe Leistung habe erbring en können. Dem Ergebnis leistungsorientierter beruflicher Abklärungen dürfe nicht jegliche Aussag ekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden. Durch frühere RAD -Stellungnahmen, die Einschätzung anlässlich der IV 2024/33 4/22
beruflichen Massnahmen, die Behandler, Prof. B.___ und das Gutachten der Neurologie Toggenburg AG sowie die mehrfachen Klinikaufenthalte würden di verse Einschätzungen und Anhaltspunkte vorliegen, wonach dauerhaft keine verwertbare Arbeitsleistung bzw. eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Die Beschwerdegegnerin habe nicht das Rech t, eine second opinion zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihr das Ergebnis nicht gefalle. Für das Vorliegen einer unzulässig eingeholten second opinion spreche auch die Tatsache, dass auf das erste IV - Gutachten (Neurologie Toggenburg AG) gemäss der Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 7. Juni 2022 formal und materiell abgestellt werden müsse. Beson ders stossend sei, dass die second opinion in Form eines bloss monodisziplinären Gutachtens erfolgt sei und die Beschwerdegegnerin so freihändig über die Gutachtensvergabe an einen ihr genehmen Gutachter habe entscheiden können, von dem sie sich versprochen habe, dass eine Gesundschreibung erfolgen würde. Der vorgängig nicht vertretenen, rechtsunkundigen Beschwerdeführerin sei es nicht mö glich gewesen, sich gegen die Veranlassung einer second opinion zu wehren. Sie habe sich dieser unterzogen. Dies ändere aber nichts daran, dass der medizinische Sachverhalt bereits davor beweiskräftig abgeklärt gewese n sei. Schliesslich könne auch inhaltlich nicht auf das Gutachten von Dr. H.___ abgestellt werden. Dieses stehe konträr zu den früheren Einschätzungen, ohne dass sich Anhaltspunk te für eine gesundheitliche Veränderung oder dafür, dass die früheren Einschätzungen falsch wäre n, ergeben würden. Der Erklärungsansatz D r. H.___s, dass die Beschwerdeführerin für sich entschieden habe, in ihrem Leben schon genug gearbeitet zu haben, sei eine völlig haltlose Behauptung. Er widerspreche den Aufzeichnungen seitens beruflicher Massnahmen, in welchen immer eine gross e Motivation der Be schwerdeführerin beschrieben worden sei. Es könne nicht angehen, dass durch eine unzulässige, auch inhaltlich nicht überzeugende second opinion der ganze bisherige Verlauf und selbst die vom RAD als ausgewiesen erachtete hochgradige Arbeitsunfähigkeit bestritten werde. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass weitere medizinische Abklärungen erfolgen müss ten, so sei unter Verweis darauf, dass eine nochmalige umfassende Begutachtung nach bereits drei erfolgten Begutachtungen kaum zumutbar sei, der Vorschlag von med. pract. F.___, wonach sich der RAD ein persönliches Bild machen solle, zu befolgen (act. G1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abw eisung der Beschwerde. Eventualiter sei ein Gerichtsgutach ten in Auftrag zu geben. Aus der RAD - Stellungnahme gehe hervor, dass die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sow ie der medizinischen Situation gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten von med. pract. F.___ nicht einleuchte, die Schlussfolgerungen nicht nachvollzi ehbar begründet worden seien und die Arbeitsfähigkeitsschätzung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und Akten nicht schlüssig sei. Dieses Teilgutachten entspreche damit nicht den Vor gaben der Rechtsprechung und es bestünden konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen würden. Ihm habe deshalb kein Beweiswert zugesprochen werden können, sodass die Beschwerdegegnerin entschi eden habe, eine IV 2024/33 5/22
weitere psychiatrische Begutachtung in Auftrag zu g eben. Bei der erneuten Expertise handle es sich gerade nicht um eine second opinion. Das orthopädis che Teilgutachten sei demgegenüber beweiskräftig, sodass diesbezüglich keine weitere B egutachtung habe in Auftrag gegeben werden müssen und auch nicht hätte in Auftrag gegeben werd en dürfen, weil dies eine unerlaubte second opinion gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin habe d eshalb zu Recht eine monodisziplinäre psychiatrische Begutachtung in Auftrag gegeben. Das Gutachten von D r. H.___ sei beweiskräftig, sodass die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abges tellt habe. Die angefochtene Verfügung sei demnach nicht zu beanstanden (act. G4). B.c Mit Replik vom 17. Mai 2024 macht die Beschwerdeführerin geltend, dem psychiatrischen Teilgutachten von med. pract. F.___ komme sehr wohl umfassender Beweiswert zu, zumal au ch die Rückfragen nachvollziehbar und schlüssig beantwortet worden seien. Für eine erneute Begutachtung habe keine Veranlassung bestanden. Demgegenüber sei das Gutachten von D r. H.___ mangelhaft. Vorliegend bestehe kein Raum für ein Gerichtsgutach ten. Gestützt auf das überzeugende Gutachten der Neurologie Toggenburg AG, welches sich mitd en Erkenntnissen der monatelangen Eingliederungs- massnahmen decke, sei die Sache spruchreif und es kö nne über den Rentenanspruch befunden werden (act. G6). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G8).
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über d ie Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Per 1. Januar 2024 trat zudem eine Änderung betreffend die Bestimmung des Invalideneinkommens (Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IV V; SR 831.201]) in Kraft. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem nur unter bestim mten, in den Übergangsbestimmungen vorgesehenen Umständen (vgl. lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vo m
19. Juni 2020; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2023, 9C_540/2022, E. 3.1).
E. 1.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin sich am 29. Januar 2019 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Aufgrund der Karenzfrist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 IVG) kann der zu prüfende Rentenanspruch somit frühesten s per 1. Juli 2019 entstanden sein, wobei vorliegend gestützt auf die seit 17. August 2018 echtzeitlich attestierte Arbeitsunfähigkeit eine Rente ab IV 2024/33 6/22
August 2019 beantragt wird. Demnach sind nach den a llgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen und unter Beachtung der bundesgerichtli chen Rechtsprechung in zeitlicher Hinsicht vorliegend grundsätzlich die materiellen Bestimmungen in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung anwendbar. Da die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2022 das 30. Altersjahr bereits zurückgelegt, das
55. Altersjahr hingegen noch nicht vollendet hatte, ble ibt ein allfälliger bisheriger Rentenanspruch so lange bestehen, bis sich ihr Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATS G; SR 830.1) ändert (vgl. lit. b der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020). Die materiellen Bestimmungen werden dementsprechend nachfolgend in der bis 31. Dezember 2021 anwendbaren Fassung zitiert.
E. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgab enbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch du rchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Als Invaliditä t gilt laut Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibend e ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind di e Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche un d gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, d en Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 26 1 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden be rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (Urteil IV 2024/33 7/22
des Bundesgerichts vom 20. November 2024, 9C_765/2023, E. 3.2; BGE 125 V 351 E. 3a, je mit Hinweisen). Auf von Versicherungsträgern im Verfahr en nach Art. 44 ATSG eingeholte, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechende Guta chten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist abzustellen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 466 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2022, 8C_84/2022, E. 2.2).
E. 2.3 Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsg rundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für d ie richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 157 E. 1a). Rechtserheblich sind dabei alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. Weitere Abklärungen sind etwa vorz unehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine en tscheidwesentliche Tatfrage bisher auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abkl ärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 146 V 240 E. 8.1 mit Hinweisen; UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 4. Aufl., 2020, Art. 61 N 107 und N 111).
E. 2.4 Zwar statuiert Art. 43 Abs. 1 ATSG die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (Untersuchungsgrundsatz), wobei es im Ermessen desV ersicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahme n der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich der Notwendigkeit, des Umfangs und der Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu (Urteil des Bundesgeric hts vom 29. Mai 2007, U 571/06, E. 4.1). Die medizinische Begutachtung liegt jedoch nicht im uneingeschränkten Ermessen der rechtsanwendenden Stellen. Diese haben sich von rechtsstaatlichen Grundsätzen leiten zu lassen, wozu die Verpflichtung zur Objektivität und Unvoreingenommenheit ebenso ge hört wie der Grundsatz der rationellen Verwaltung. Insbesondere beinhalten die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden notwendigen Abklärungen im Sinne v on Art. 43 ATSG nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine Zweitmeinung (second opi nion) zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt. Diese Möglichkeit steht auch der versicherten Person sowie im Beschwerdefall dem kan tonalen Gericht nicht offen. Es geht hier namentlich darum, in welchem Umfang und in welcher Tiefe Abklärungen vorzunehmen sind, damit der rechtserhebliche Sachverhalt als mit dem massgebenden Beweisgrad erstellt gelten kann. Dabei ergibt sich die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens aus der Beantwortung der Frage, ob bereits bei den Akten liegende (Administrativ -)Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine zu erstattende ärztliche Expe rtise erfüllen. Sprechen konkrete Indizien gegen IV 2024/33 8/22
die Zuverlässigkeit einer Expertise, so hat sich de r Versicherungsträger bzw. im Beschwerdefall das Gericht mit den im betreffenden Fall bei den Akten befindlichen medizinischen Berichten auseinanderzusetzen und zu begründen, weshalb nicht auf ein nach Art . 44 ATSG eingeholtes Administrativgutachten abgestellt werden kann, bevo r ein weiteres Gutachten angeordnet wird. Andernfalls setzen sie sich dem Vorwurf aus, mit dme zusätzlichen Gutachten lediglich eine unzulässige second opinion einzuholen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 29. Mai 2007, U 571/06, E. 4.2, vom
25. August 2021, 8C_133/2021, E. 4.2, vom 25. Januar 2022, 8C_604/2021, E. 8, vom 14. Juli 2023, 8C_60/2023, E. 6.1, und vom 15. November 2023, 9C_542/2022, E. 2.3).
E. 2.5 Im Sozialversicherungsrecht gilt des Weiteren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) und das Gericht hat seinen Entscheid, sofer n das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b und BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
E. 2.6 Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) dürfen sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht weder über die (den bewe isrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztliche Einschätzung und Schlussfolgerung zur Arbeitsfähigkeit unbesehen ihr er konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die medizin ischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Die rechtsanwendenden Behörden haben mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärz tliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psy chosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom sozi alversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind. Wo psychosoziale Einflüsse das B ild prägen, ist bei der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität Zurückhaltung geboten (Urteile des Bundesgerichts vom 15. Mai 2017, 8C_753/2016, E. 2.3, und vom 17. September 2024, 8C_48/2024, E. 5.4.2.1; BGE 141 V 281, je mit Hinweisen).
E. 2.7 Nach der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechun g wurde bei leichten bis mittelschweren Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Re gel angenommen, dass – aufgrund der nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung regelmässig g uten Therapierbarkeit – aus diesen keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einschrä nkungen der Arbeitsfähigkeit resultiere. Solange diese Erkrankungen therapeutisch angehbar seien, fe hle es ihnen an einem hinreichenden Schweregrad für eine invalidisierende Störung. Eine Therapieresistenz müsse überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen sein und dürfe nur ange nommen werden, wenn die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft worden seien (vgl. beispielhaft Urteil des Bundesgerichts vom 15 . Mai 2017, 8C_753/2016, E. 3.2 und E. 4.3). Seit BGE 143 V 409 sind sämtliche psychischen Leiden, namentlich IV 2024/33 9/22
auch depressive Störungen leicht - bis mittelgradiger Natur, für die Beurteilung der A rbeitsfähigkeit grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren anhand der sogenannten Standardindikatoren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (sie he insbesondere BGE 143 V 409 E. 4.5.2; siehe auch Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2024, 9C_31/2024, E. 2.3, mit Hinweisen). Bei leichten bis mittelschweren depressiven Störungen i st, wie bei jeder geltend gemachten gesundheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit, demnach im Einzelfall danach zu fragen, ob und wie sich die Krankheit leistungslimitierend auswirkt, wobei eine leistungs-, insbesondere rentenbegründende Invalidität jedenfalls eine psychiatrische, lege ar tis gestellte Diagnose voraussetzt (BGE 143 V 409 E. 4.5.2).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellt für ihre Beurteilung des Rentenanspruchs auf das Gutachten vom
16. August 2023 von Dr. H.___ ab. Die Beschwerdeführerin will hingegen auf das Gu tachten vom
27. Mai 2022 der Neurologie Toggenburg AG, insbesondere auf das psychiatrische Teilgutachten von med. pract. F.___ abstellen. Es ist daher in erster Linie zu prüfen, von welchem medizinischen Sachverhalt auszugehen ist.
E. 3.2 Vorab ist festzuhalten, dass das Gutachten der Neur ologie Toggenburg AG die Anforderungen der Rechtsprechung an ein beweiskräftiges Gutachten erfüllt. Es ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch die mit der Anamnese vertrauten Gutachter. Deren medizinische Einschätzungen sind sodann nachvollziehbar und einleuchtend (vgl. zum Ganzen IV -act. 205). Der Beweiswert des Gutachtens wurde denn auch vom RAD ursprünglich grundsätzlich anerkannt (vgl. IV-act. 206).
E. 3.3 Die RAD -Ärztin kritisierte mit ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2022 zwar, d er psychopathologische Befund passe nicht ganz. Die ps ychiatrischen Einschränkungen und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien kaum na chvollziehbar. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei nicht nachvollziehbar, wie eine im privat en Alltag unauffällig funktionierende Person im beruflichen Kontext völlig arbeitsunfähig sein könn e. Die seitens des psychiatrischen Gutachters gesehene "gute Fassade" sei soweit glaubhaft. Es se i plausibel, dass die Versicherte über ihre depressive Stimmung ein wenig hinwegtäusche. Nicht glaubhaft sei aber die völlige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einer ungelernten Arbeiterin mit e iner mittelgradigen Depression mit somatischem Syndrom (IV-act. 206).
E. 3.4 Dem ist entgegenzuhalten, dass die RAD -Ärztin nicht darlegte, inwiefern die von med. pract . F.___ festgestellten Befunde und Einschränkungen unzutreffend sein sollen. Insbesondere ging sie von unzutreffenden Voraussetzungen aus, indem sie annah m, die Beschwerdeführerin funktioniere im IV 2024/33 10/22
privaten Alltag unauffällig. So ist etwa einer Situ ationsabklärung einer Kundenbesucherin des damaligen Krankentaggeldversicherers vom 21. Januar 2019 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihren Haushalt über Wochen hinwe g vernachlässigt hatte (nichts mehr abgewaschen, Briefkasten nicht mehr geleert usw.), die Wohnung nur noch für Arzttermine verliess und für Tätigkeiten wie Einkaufen oder Spazierengehen v on aussen motiviert werden musste (vgl. act. G4.2/1-69 ff.). Zeitweise war sie auf psychiatrische Spite x angewiesen (vgl. IV -act. 94-4). Aus einem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. I.___ vom 8. Mai 2020 ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin eine soziale Desintegration stattg efunden habe und keine regelmässigen Aktivitäten mehr stattfinden würden (vgl. IV -act. 47-3). Auch die Eingliederungsverantwortliche der Beschwerdegegnerin hiel t am 8. Dezember 2020 wie auch am 10. Mai 2021 fest, gemäss der Bereichsleitung aus dem Einsatzprogramm des D.___s sei schon im Stillen beobachtet worden, dass die Beschwerdeführerin nach der Arbeit "total am Limit" sei. Die Beschwerdeführerin sei sehr motiviert für die berufliche Massnahme, wende jedoch einen grossen Aufwand auf, um deren Anforderungen zu erfüllen. Sie habe ausserhalb der Arbeitszeit keine Energie mehr und bleibe abgesehen vom Besuch von Therapien tatenlos zu Hause (vgl. IV-act. 122 und 175-8 ff.). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin immer wieder Mühe mit der Se lbstfürsorge hatte und teilweise in leicht ungepflegtem bzw. lediglich durchschnittlich gepfle gtem oder ausreichendem Allgemeinzustand zu Terminen erschien (vgl. beispielhaft act. G4.2/1-42, G4.2/4-17, IV-act. 184-3). Dies steht in frappantem Gegensatz zum Eindruck, den die Arbeitszeugnisse der Beschwerdeführerin vermitteln. Insbesondere ergibt sich aus einem Arbeitszeugnis aus der Gastro branche, dass das Auftreten der Beschwerdeführerin jederzeit gepflegt und sauber war (IV-act. 58-1). Die Beschwerdeführerin war auch in verschiedenen anderen Branchen und Funktionen tä tig, in denen der Kundenkontakt eine wichtige Rolle spielte. Diesbezüglich wurde ihr Verhalten in den Arbeitszeugnissen (mit Ausnahme der Arbeitsbestätigung des letzten Arbeitgebers, IV-act. 58-2; vgl. hierzu E. 4.5.2 nachstehend) stets positiv bewertet ( vgl. IV -act. 58), was darauf hindeutet, dass sie damals ebenfall s beständig gepflegt aufgetreten ist. Dass die Beschwerdeführerin im hier interessierenden Zeitraum demgegenüber öfters knapp gepflegt wirkte, objektiviert demnach ebenfal ls, dass sie im privaten Alltag entgegen der Einschätzung des RAD eben gerade nicht mehr unauffällig funktionierte.
E. 3.5 Hinzu tritt, dass die Beschwerdeführerin eine starke Leistungsorientierung, wenig eigene Wertschätzung (vgl. hierzu auch die Stellungnahme d er früher für den Fall zuständigen RAD -Ärztin Dr. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vo m 25. Juni 2020, IV-act. 52-2) und damit verbunden eine Tendenz hat, ihre Beschwerden zu verbergen. Das ergibt sich beispielsweise aus den Akten betreffend die beruflichen Massnahmen, wonach die Beschwerdeführerin betonte, ihr sei die Arbeit wichtig und es gehe ihr schlechter (psychisc h), wenn sie zu Hause bleiben müsse (vgl. beispielhaft IV-act. 174-8). Sie war nachweislich bemüht, Verbindlichkeiten einzuhalten, in quantitativer wie qualitativer Hinsicht gute Arbeit zu leisten und die berufliche Massnahme durch nichts zu gefährden. IV 2024/33 11/22
Zu diesem Zweck stellte sie ihre persönlichen Bedür fnisse zurück und versuchte trotz privater Erschöpfung, das Arbeitspensum weiter zu steigern, arbeitete vor, wenn ein auswärtiger Termin in ihre Arbeitszeit fiel, wollte eher Ferien beziehen als sich krankschreiben lassen und erschien auch dann zur Arbeit, wenn es ihr nicht gut ging (vgl. beispielhaft IV-act. 94-3, 94-4, 101-3, 116-4 f., 151-3, 175-10 und 175-19). Ein weiterer Hinweis darauf, dass die Beschwer deführerin ihr Leiden eher überspielt, findet sich im Bericht der Klinik K.___ vom 22. Dezember 2021, wo erwähnt wird, die Beschwerdeführe rin habe Witze über sich selbst und ihren Leidensdruck gemacht, um sich nicht mit ihren Emotionen konfrontieren zu müssen (vgl. IV-act. 184-4). Med. pract. F.___ hielt in seinem Teilgutachten fest, die Beschwerdeführerin habe zunächst versucht, eine vordergründig humorvoll-ironisch getönte Fassade aufrechtzuerhalten, sei dann aber im Weiteren subde pressiv bis depressiv herabgestimmt gewesen, dann auch in der Modulation und Auslenkbarkeit vermindert. Schuldgefühle und In suffizienzerleben seien ausgeprägt vorhanden gewesen (IV-act. 205-52). Der Gutachter leitete nachvollziehbar her, dass die Beschwerdeführerin kein ausreichendes Gefühl fü r eigene Grenzen habe ausbilden kö nnen, offensichtlich dazu neige, sich zu überfordern und zu erschöpfen (IV -act. 205-53). Sie sei für die beruflichen Massnahmen motiviert und engagiert gewe sen und habe inhaltlich Freude daran gehabt. Sie sei aber nicht ausreichend belastbar gewesen un d habe vordergründig mit somatischen Symptomen, eigentlich im Wesentlichen mit psychosom atischen Reaktionen auf Überforderung reagiert. Bei entsprechender Exploration habe sich auch ergeben, dass sie psychisch stark beeinträchtigt geblieben sei, insbesondere bei anha ltender Erschöpfung und Erschöpfbarkeit keine adäquate Leistungsfähigkeit habe aufbauen können (I V-act. 205-62). Insofern ist, wie auch die RAD - Ärztin G.___ in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2022 anerkannte, anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Regel eine "gute Fassade" aufrechtzuerhalten versucht.
E. 3.6 Während die RAD -Ärztin dann aber die Meinung vertrat, die völlige E inschränkung der Arbeitsfähigkeit einer ungelernten Arbeiterin mit e iner mittelgradigen Depression mit somatischem Syndrom sei nicht glaubhaft (IV-act. 206), hat med. pract. F.___ einleuchtend erklärt, weshalb er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. IV-act. 205-53 ff.). Insbesondere legte med. pract. F.___ detailliert dar, dass die Behandlung der Beschwerde führerin – bestehend aus einer umfassenden Medikation, die mehrfach gewechselt wurde, einer intensiven ambulanten (seit 2018 wöchentliche bis zweiwöchentliche Gesprächstermine, siehe beispielhaft act. G4.2/1-42, G4.2/1-69, IV-act. 74-3, 101-4) sowie einer tagesklinischen Behandlung und mehrerer stationärer Behandlungen – leitliniengerecht war und trotz guter Compliance nicht zu einer signifika nten Verbesserung geführt hat, sodass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein chronischer Verlauf vorliegt (vgl. hierzu IV-act. 205-60 und 205- 52). Die intensive Therapie und gute Compliance lassen vorliegend rechtsprechungsgemäss auf einen erheblichen Leidensdruck der Beschwerdeführerin schliessen (vgl. hierzu auch BGE 143 V 409 E .4.4). Dass dennoch keine Besserung eingetreten ist (selbst Dr. H.___ behauptet in seinem Gutachten keine Verbesserung des Gesundheitszustands, sondern geht davon aus, dass nie eine psychiatrische IV 2024/33 12/22
Diagnose bestanden habe, vgl. IV-act. 237-33 f. und 237-35), deutet darauf hin, dass die Erkrankung bisher therapieresistent war. Dies ist zwar für ein e mittelschwere Störung aus dem depressiven Formenkreis ungewöhnlich (vgl. E. 2.7 vorstehend), wird aber vorliegend sowohl durch die Stellungnahme der früher zuständigen RAD-Ärztin vom 25. Juni 2020 als auch durch med. pract. F.___ nachvollziehbar damit erklärt, dass die Beschwerdef ührerin eine starke Leistungsorientierung und wenig eigene Wertschätzung besitzt (IV-act. 52-2) bzw. eine sich in Verbindung mit der depressiven Erkrankung negativ auswirkende Persönlichkeitsakzen tuierung mit selbstunsicheren und kompensatorisch leistungsorientierten Anteilen aufweist (IV-act. 205-5 f.). So hielt RAD-Ärztin J.___ in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2020 insbesondere fest, wegen der starken Leis tungsorientierung und der tiefen eigenen Wertschätzung sollte Teil de r beruflichen Massnahme das Verbessern der Wahrnehmung der eigenen Belastbarkeitsgrenzen sein können (IV-act. 52-2). Sie setzte damit eine Steigerbarkeit der Arbeitsfähigkeit auch in leidensadaptierter Tätigkeit nicht als gegeben voraus, zumal sie für diesen Fall vorerst eine Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater empfahl (vgl. IV-act. 52- 2). Selbst wenn in der Mehrzahl der Fälle depressive Episoden, adäquat behandelt, günstig verlaufen und es zu einer vollständigen Remission oder Teilre mission innert weniger Monate kommt, kann es trotz lege artis durchgeführten Behandlungsmassnahm en zu chronischen Verläufe n mit über zweijähriger Dauer kommen, wobei komorbide Leiden die Behandlungsdauer wesentlich beeinflussen können (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.3 mit Hinweisen). Der medizinische Sachverständige hat deshalb die Aufgabe, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im E inzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (vgl. hierzu auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Dies ist im vorliegenden Fall, wie aufgezeigt, geschehen.
E. 3.7 Soweit RAD-Ärztin G.___ vorbrachte (IV-act.206), sowohl Prof. B.___ als auch die früheren RAD- Einschätzungen seien von einer positiven Prognose a usgegangen, ist Folgendes klarzustellen: Prof. B.___ hielt in seinem Gutachten vom 17. Juni 2019 fest, unter den bisherigen therapeutische n Massnahmen sei keine nachhaltige Besserung des Störu ngsbildes eingetreten. Gegenwärtig halte er eine berufliche Eingliederung für verfrüht. Eine In tensivierung der Mass nahmen mit stationärem Aufenthalt sei angezeigt. Der psychische Gesundheistzustand sei bis anhin als instabil einzustufen. Aus gutachterlicher Sicht sehe er weiterhin den Schwerp unkt auf diagnostischen und therapeutischen Massnahmen und daher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als begründet an, wenn die vorgeschlagene Intensivierung der Massnahmen erfolge (act. G4.2/4-27). Es trifft also nicht zu, dass Prof. B.___ von einer hochprozentigen Wiedereingliederung ausging,w ie die RAD-Ärztin meinte. Die von ihm angeregte Intensivierung der Behandlung (stationärer psychiat rischer Aufenthalt) fand in der Folge statt. Der behandelnde Psychiater Dr. I.___ ging ursprünglich davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unter Behandlung bessern würde, musste seine Prognose aber aufgrund der andauernden Depression nach und nach anpassen (vgl. hierzu beispielhaft act. G4.2/1-43, G4.2/2-35 IV 2024/33 13/22
und IV-act. 164-3). Dasselbe gilt auch für die früheren RAD-Einschätzungen. Diese stellten zwar initial eine vorsichtig -positive Prognose (vgl. beispielhaft IV -act. 52-2), die jeweils betrauten RAD - Fachpersonen mussten ihre Prognose dann aber ebenfalls anpassen (vgl. beispielhaft IV-act. 165).
E. 3.8 Auch durch die Indikatorenprüfung im strukturierten Beweisverfahren (vgl. hierzu E. 2.7 vorstehend sowie BGE 145 V 215 E. 6 und BGE 143 V 418 E. 7.2) ergibt sich vorliegend, dass sich im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild der Einschränkung der Beschwerdeführerin in allen Lebensbereichen ergibt. Med. pract. F.___ hat substanziiert dargelegt, aus welchen medizinisch -psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das f unktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht schmälern und hat die sozialen Faktoren korrekt ausgeklammert, soweit sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigten (IV-act. 205-44 ff. und 205-50 ff.; vgl. zu den funktionellen Folgen von psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren BGE 141 V 2 81 E. 3.4.2.1 und E. 4.3.3 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2019, 9C_371/2019, E. 5.1.3). Auf Nachfrage der RAD-Ärztin bzw. der Beschwerdegegnerin legte er die entsprechenden Einschränkungen mit Stellungnahme vom 6. Oktober 2022 noch einmal ausführlich dar. Insbesondere zeigte er auf, inwiefern er die Beschwerdeführerin in ihren sozialen, beruflichen und sonstigen Funktione n leidensbedingt für beeinträchtigt hielt und dass die Beschwerdeführerin trotz vollständiger Arbeitsu nfähigkeit kürzere Strecken mit dem Auto zurücklegen könne (siehe zum Ganzen IV -act. 214). In Bezug auf die Konsistenz und Plausibilität vermerkte der Gutachter, Anhaltspunkte für eine Aggravation oder Simulation bezogen auf psychische oder psychosomatische Einschränkungen hätten sich n icht ergeben. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin dazu geneigt, eine Fassade aufre chtzuerhalten. Der von ihr geschilderte Tagesablauf widerspiegle das von ihr vorgegebene Be einträchtigungsausmass. In der Gegenübertragung sei eine namhafte psychische Beeinträchtigung entsprechend auch aufspürbar. Die Beschwerdeführerin habe motiviert an Eingliederungs massnahmen und verschiedenen therapeutischen Massnahmen teilgenommen (IV-act. 205-53 f.).
E. 3.9 Nachdem die depressive Erkrankung mit somatischem S yndrom somit bisher therapieresistent war und med. pract. F.___ dazu auch die Indikatorenprüfung nachvollziehbar un d einleuchtend vorgenommen hat, ist gestützt auf die bundesgericht liche Rechtsprechung eine invalidisierende Wirkung der mittelgradigen Störung zu bejahen.
E. 3.10 Die RAD -Ärztin G.___ ging in diesem Zusammenhang unzutreffend davon aus, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der beruflichen M assnahmen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht, sodass mindestens in diesem Rahmen, wenn nicht sogar zu 80 % Eingliederungspotential bestehe (IV -act. 206-3). Wie die Eingliederungsverantwortliche der Besch werdegegnerin am
25. Oktober 2021 festhielt, konnte nach einem Jahr Integrationsmassnahme trotz hohem Engagement der Beschwerdeführerin bis zur privaten Erschöpfung eben gerade keine verwertbare Arbeitsfähigkeit IV 2024/33 14/22
für den ersten Arbeitsmarkt erreicht werden (IV -act. 177 und 175-19; vgl. auch IV-act. 191-2, wo die Beschwerdegegnerin unter dem Titel "IV-rechtliche Überlegungen" festhielt, der Verlauf habe gezeigt, dass auch nach tatkräftiger Unterstützung durch die Eingliederungsverantwortlichen keine verwertbare Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt habe erreicht werden können). Die Verantwortlichen desD .___s betonten zwar stets, dass die Beschwerdeführerin be i hoher Leistungsbereitschaft und Motivation speditiv arbeitete und die Qualität der Arbeit gut war (vgl. beispielhaft IV-act. 174-8). Dennoch sah der Einsatzbetrieb am Ende der beruflichen Massnahme of fenkundig keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr als gegeben an, zumal er festhiel t, sollte die Be schwerdeführerin eine Rente erhalten, biete man ihr eine Daueranstellung für ei n Pensum von 47 % zu einem Monatslohn von Fr. 595.-- an (IV -act. 174-8), was offensichtlich nicht einem Lohn auf dem ers ten Arbeitsmarkt entspricht. Demnach gingen auch die Verantwortliche n des D.___s am Ende der beruflichen Massnahme davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihr e Restarbeitsfähigkeit nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt werde verwerten können.
E. 3.11 Als Zwischenfazit ist nach dem Gesagten festzuhalte n, dass das Gutachten der Neurologie Toggenburg AG die beweisrechtlichen Anforderungen ( vgl. hierzu E. 2.2 vorstehend) erfüllt, sodass darauf abzustellen ist.
E. 4.1 Auch RAD-Ärztin G.___ kam in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2022 noch zum Schluss, zusammenfassend müsse auf das Gutachten der Neurolo gie Toggenburg AG formal und materiell abgestellt werden. Die Diagnostik und die resultierenden Einschränkungen seien weitgehend plausibel (IV-act. 206-3). Dennoch erachtete sie die daraus abgeleitete Ar beitsfähigkeit als versicherungsmedizinisch nicht plausibel, wobei sie ihre Einschätzung nicht mit medizinischen Fakten belegte (IV-act. 206-3; zwar formulierte die RAD-Ärztin am 27. September 2022 Rückfragen an med. pract. F.___ [IV-act. 211], aber auch daraus ergeben sich keine wesentlichen medizinischen Tatsachen, welche der Gutachter unberücksichtigt gelassen oder unzutreffend gewürdigt hätte). Es handelt sich mithin um eine andere Einschätzung des gleichen medizinischen Sachverhalts durch die RAD-Ärztin. Die Arbeitsfähigkeit ist zudem, wie unter E. 2.6 vorstehend dargelegt, auch von der Rechtsanwendung zu prüfen. Diese Prüfung ergibt vorliegend, dass au f die fachärztliche Einschätzung von med. pract. F.___ abgestellt werden kann (siehe E. 3 vorstehend).
E. 4.2 Unter den gegebenen Umständen war es somit unzuläss ig, eine weitere psychiatrische Begutachtung anzuordnen. Dies hätte der Beschwerdeg egnerin klar sein müssen, zumal RAD -Ärztin G.___ selbst ursprünglich die Auffassung vertrat, das med izinische Setting sei ausgeschöpft (IV - act. 206), und erst nach der Beantwortung der Rückfragen an med. pract. F.___ aufgrund ihrer eigenen, vom Gutachter abweichenden Einschätzung der medizin isch-theoretischen Arbeitsfähigkeit der IV 2024/33 15/22
Beschwerdeführerin eine weitere Begutachtung empfahl. Da das medizinische Setting als ausgeschöpft betrachtet wurde und das Gutachten von med. pract. F.___ beweiskräftig ist, durfte keine neuerliche Begutachtung angeordnet werden. Vielmehr stand in diesem Fall einfach eine ärztliche Einschätzung (med. pract. F.___) einer anderen (RAD -Ärztin G.___) gegenüber. Zudem stimmte vorliegend die medizinisch-theoretische Einschätzung des Gutachters auch mit d en Erkenntnissen der beruflichen Abklärungen überein, wesha lb sich auch bezüglich der Frage der Eingliederungs fähigkeit keine nochmalige Begutachtung aufdrängte.
E. 4.3 Beim Gutachten von D r. H.___ handelt es sich somit um eine second opinion, die n icht hätte eingeholt werden dürfen. Dass die Beschwerdeführerin sich dagegen nicht zum Vornherein zur Wehr gesetzt hat, ist nachvollziehbar, zumal sie damals noch keine Rechtsvertretung hatte und ihr dementsprechend das erforderliche Fachwissen fehlte und die Unzulässigkeit des Vorgehens der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Einzelfall für einen Lai en nicht ohne Weiteres erkennbar war. Verfahrensrechtliche Einwendungen sind zwar angesichts des auch für Private geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots des Rechtsmissbrauchs so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen. Verspätet vorgebrachte formelle Rügen (etwa betreffend den Ausstand) sind nicht zu berück sichtigen bzw. verwirkt. Indessen ist der Einwand, es handle sich bei einer Begutachtung um e ine unzulässige second opinion, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht formeller, sondern materieller Natur, weshalb er im Rahmen der Beweiswürdigung in der Hauptsache behandelt wer den kann. Gegen die Anordnung einer Begutachtung kann somit zum einen unmittelbar durch Verlangen eines Zwischenentscheids darüber und Erheben eines Rechtsmittels dagegen beim kanton alen Versicherungsgericht (bzw. Bundesverwaltungsgericht) Beschwerde erhoben werden oder wenn davon kein Gebrauch gemacht wurde, kann – vorbehalten Ausstandsgründe, die unmittelbar geltend gemacht werden müssen – die Zweitbegutachtung, die sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirkt, auch noch mit der Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 2. November 2020, 9C_174/2020, E. 6.2.1, und vom 15. November 2023, 9C_542/2022, E. 4.1). Den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde (act. G1) ist somit insofern beizupflichten, als sie sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen das Gutachten von Dr. H.___ mit dem Argument zur Wehr setzen kann, es handle sich dabei um eine unzulässige Zweitmeinung.
E. 4.4 Da bereits ein beweiskräftiges Administrativgutacht en von med. pract. F.___ vorliegt, ist auf dieses abzustellen und erübrigt sich somit die Einho lung weiterer medizinischer Stellungnahmen. Da sich der rechtlich relevante Sachverhalt somit als rechtsgenüglich abgeklärt erweist, ist auf die Eventualanträge der Beschwerdeführerin und -gegnerin nicht weiter einzugehen bzw. kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung wetierer medizinischer Abklärungen verzichtet werden . IV 2024/33 16/22
E. 4.5 Selbst wenn das Gutachten von Dr. H.___ nicht als unzulässige second opinion eingestuft würde, weist es doch erhebliche Mängel auf, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
E. 4.5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Beschwerdeg egnerin habe deshalb eine monodisziplinäre Abklärung in Auftrag gegeben, weil sie dadurch den Gutachter frei habe auswählen können, und impliziert damit, die Beschwerdegegneri n habe einen Gutachter beauftragt, bei dem sie davon ausging, er würde in ihrem Sinne entscheiden. Tatsächlich hat RAD -Ärztin G.___ spezifisch darum ersucht, entweder Dr. H.___ oder Dr. L.___ mit der neuerlichen Begutachtung zu beauftragen. Begründet hat sie dies damit, es brauche einen erfa hrenen Gutachter, der den versicherungsmedizinischen Rahmen beherrsche. Im Gu tachten von med. pract. F.___ sei die versicherungsmedizinische Schlussfolgerung nicht zu friedenstellend gewesen (vgl. IV -act. 221-2). Auch wenn das Anliegen der RAD -Ärztin verständlich ist, führte es vorliegend dazu, dass für die Fachperson, welche mit der zweiten Begutachtung bea uftragt wurde, klar war, welches Ergebnis der RAD als zutreffend ansehen würde. Nachdem die RAD-Ärztin selbst in einer früheren Stellungnahme eine Arbeitsfähigkeitsschätzung von mindestens 50, wenn nicht sogar 80 % abgegeben hatte (IV - act. 206-3) und das Gutachten F.___ hauptsächlich in Bezug auf dessen Arbeitsfähigkeits schätzung kritisierte, ist naheliegend, dass sie sich von D r. H.___ (bzw. Dr. L.___) erhoffte, dass er eine Arbeitsfähigkeit mindestens in dieser Höhe attestie ren würde. Zwar darf von einem zertifizierten Gutachter erwartet werden, dass er sich durch die Er wartungshaltung des RAD nicht unsachlich in seiner Beurteilung beeinflussen lässt. Das gewählte Vorgehen war vorliegend aber jedenfalls nicht optimal.
E. 4.5.2 Dr. H.___ stützt sich für seine Einschätzung offenbar wesentl ich auf die Angaben des letzten Arbeitgebers der Beschwerdeführerin. Er leitet daraus ab, dass die Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf den letzten Arbeitsplatz "gemäss den Fremdauskünften in keiner Art und Weise stimmen" dürften (IV-act. 237-33), weswegen man auch ihre anderen Angaben in Frag e hätte stellen müssen. Diese Argumentation überzeugt nicht. In der erwähnten letzten Anstellung entstand bereits nach kurzer Zeit ein Konflikt. Der Beschwerdeführerin wurde von ihrem Behandler eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert und der Krankentaggeldversicherer des Arbeitgebers richtete in der Folge über einen Zeitraum von zwei Jahren Leistungen aus (vgl. zum Ganzen act. G4.2). Der Arbeitgeber hegte als Folge davon offenbar einen erheblichen Groll gegen die Beschwerdeführerin. Gegenüber der Beschwerdegegnerin bezeichnete er die Beschwerdefüh rerin dementsprechend als Lügnerin und Betrügerin und in keiner Weise arbeitswillig. Sie h abe nie angeschlagen oder auffällig im Sinne von krank gewirkt (vgl. IV -act. 89-1). Diese Aussage steht im Gegensatz zu den übrigen bei den Akten liegenden Arbeitszeugnissen der Beschwerdeführerin (IV-act. 58), welche sich positiv bis sehr positiv über ihre Leistungen und ihr Verhalten äusserten. Ausserdem steht sie auch in krassem Widerspruch zu den Abklärungsergebnissen des Krankentaggeldversicherers des letzten Arbeitgebers, namentlich IV 2024/33 17/22
dem von diesem veranlassten Gutachten von Prof. B.___ (act. G4.2/4-8 ff.), welcher der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit explizit bescheinigte. Dass Dr. H.___ aufgrund der in keiner Art und Weise belegten Behauptungen d es letzten Arbeitgebers sämtliche Angaben der Beschwerdeführerin in Frage stellte (IV -act. 237-33), geht deshalb nicht an, zumal sich aus den (medizinischen) Vorakten eine hohe Leistungsbereits chaft im Job sowie ein Aufrechterhalten der Fassade bis zur Erschöpfung ergibt. Insbesondere blendete Dr. H.___ die Ergebnisse der beruflichen Massnahmen aus, bzw. unterstellt, dass die Beschwer deführerin nicht nur die Eingliederungsverantwortliche der Beschwerdegegnerin, sondern auch die Fachpersonen des D.___s über den Zeitraum von rund einem Jahr konstant in d ie Irre geführt habe. Dies leuchtet nicht ein. Im Rahmen der beruflichen Massnahmen wurde das Verhalt en der Beschwerdeführerin auch im Stillen beobachtet (vgl. IV -act. 175-9) und blieb über den Zeitraum von rund einem Jahr widerspruchsfrei zuverlässig, motiviert und engagiert (vgl. IV-act. 175-19). So richtete die Beschwerdeführerin sich etwa ihren Arbeitsplatz selbständig und kreativ mit Hilf smitteln ein, um die Arbeitsschritte zu vereinfache n (vgl. beisp ielhaft IV -act. 163-2), holte Arbeit vor, um nicht wegen Behandlungster minen das Tagespensum reduzieren zu müssen (vgl. beispielhaft IV-act. 120-3), und zeigte sich auch bei einem externen Arbeitgeber als zuverlässig und arbeitswillig, sodass dieser sehr zufrieden mit ihr war (vgl. IV- act. 117). Es war denn auch nicht die Beschwerdeführerin, welche für sich keine Arbeitsfähigkeit mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt sah, sondern die Eingli ederungsverantwortliche und die Fachpersonen des D.___s.
E. 4.5.3 Hinweise auf Simulation, Aggravation oder auch nur Verdeutlichung finden sich in den Vorakten denn auch keine (beide Gutachter der Neurologie Tog genburg AG haben keine entsprechenden Tendenzen festgestellt, sondern vielmehr festgehalt en, der Beschwerdevortrag der Beschwerdeführerin sei sachlich und angemessen, vgl . IV-act. 205-5, 205-8, 205-21 und 205-53). Im Gegenteil scheint die Beschwerdeführerin, wie beretis dargelegt, ihre schlechte Verfassung jeweils eher heruntergespielt oder verborgen zu haben (vgl. hierzu E. 3.5 vorstehend), wie med. pract. F.___ in seinem Gutachten auch festhielt (IV-act. 205-53).
E. 4.5.4 Dass D r. H.___ kritisierte, die Beschwerdeführerin hätte "wegen Er folglosigkeit längst den Psychiater gewechselt", wenn sie gesund werden und wieder hätte arbeiten wollen (IV-act. 237-35), ist angesichts der überzeugenden Ausführungen von med. pract. F.___, wonach die Therapie leitliniengerecht erfolgt sei (vgl. hierzu IV -act. 205-59 f.; siehe auch E. 3.6 vorstehend), nicht nachvollziehbar.
E. 4.5.5 Dr. H.___ stellte unter anderem deshalb keine psychiatrische Diagnose, weil er während der persönlichen Untersuchung keine Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin feststellte (vgl. IV - act. 237-27 f. und 237-31). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass schon Prof. B.___ Unkonzentriertheit und trotz Offenheit und Kooperat ionswilligkeit Schwierigkeiten, den Sachverhalt IV 2024/33 18/22
nachvollziehbar darzustellen, bei der Beschwerdefüh rerin bemerkt hatte (act. G4.2/4-17). Auch im Bericht der Klinik M.___ vom 15. März 2019 über die ambulante Behandlung wurde festg ehalten, die Beschwerdeführerin sei im Kontakt offen und zugewan dt gewesen, Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Aufmerksamkeitsdefizite seien aber deutlich erkennbar gewesen (IV-act. 21-2). Ebenso wurde im Bericht der Klinik K.___ vom 22. Dezember 2021 ausgeführt, bei der Beschwerdeführeri n liege eine leichte Konzentrations- und Gedächtnisstörung vor (IV-act. 184-3 und 184-5). Schliesslich stellte auch med. pract. F.___ bei der Beschwerdeführerin eine mitunter leicht ein geschränkte Konzentration fest (IV-act. 205-51). Dr. H.___ kann deshalb nicht gefolgt werden, soweit er die Meinung vertrat, "die ganze Geschichte" präsentiere sich in den Akten sehr auffällig im Sinne von widersprüchlich (IV-act. 237-31). Namentlich legte Dr. H.___ nicht dar, inwiefern sowohl Prof. B.___ als auch med. pract. F.___ nicht lege artis vorgegangen sein sollten, indem sie unabhängig voneinander die Diagn ose des behandelnden Psychiaters nach sorgfältiger Anamnese erhebung und persönlicher Untersuchung bestätigten. Er beschränkte sich hauptsächlich dara uf, seine eigene Meinung an die Stelle jener des Vorgutachters zu stellen, die Einschätzung von med. pract . F.___ als "schlicht falsch" zu bezeichnen (vgl. IV -act. 237-35) und ansonsten lediglich auszuführen, dass die D iagnose einer depressiven Episode falsch gewesen sei, zeige sich anhand der A rbeitsintegrationsversuche, bei denen die Beschwerdeführerin zum Teil sehr gute Leistungen ge zeigt habe, dies jedoch immer wieder "durch irgendwelche angeblichen somatischen Krankheiten se lbst torpediert" habe (IV -act. 237-35). D r. H.___s Beurteilung, welche die Beschwerdeführerin im Wesentlichen als nicht motivierte Lügnerin mit Rentenbegehrlichkeit und arbeitsverweigerndem Verhalten (vgl. zu letzterem IV-act. 237-36) darstellt, lässt sich nicht mit den in sich stimmigen Vorakten vereinbaren. Insbesondere passt sie eben gerade nicht zum Bild, welches sich aus den Unterlagen zu den beruflichen Massnahmen ergibt.
E. 4.5.6 Nach der Rechtsprechung obliegt die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistun gsfähigkeit in der Hauptsache den ärztlichen Fachkräften. Allerdings darf den Ergebnissen leistu ngsorientierter beruflicher Abklärungen nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden. Es wäre aber auch nicht sachgemäss, allein auf diese Evaluatione n abzustellen, weil sie in der Regel auf berufspraktischen Beobachtungen beruhen, welche in erster Linie die dabei erhobene, subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben. Steht indessen eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert und gemäss Einschätzungd er Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmenz u begründen und ist die Einholung einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingb ar (Urteile des Bundesgerichts vom 24. April 2024, 8C_606/2023, E. 4.2.1, und vom 31. Mai 2023, 9C_462/2022, E. 4.2.2.1, je mit Hinweisen). In solchen Fällen ist es Sache der Verwaltung oder des Gerichts , gemäss dem Grundsatz der freien IV 2024/33 19/22
Beweiswürdigung die Bewertungen der Ärzte und Berufsfachleute zu vergleichen und gegebenenfalls weitere Abklärungen zu veranlassen (vgl. Urteile de s Bundesgerichts vom 28. Oktober 2019, 9C_441/2019, E. 3.1, und vom 16. Januar 2014, 9C_512/2013, E. 5.2.1).
E. 4.5.7 Vorliegend steht die medizinische Einschätzung D r. H.___s in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu den Leistungen, welche die Beschwerdeführerin während der beruflichen Massnahmen erbracht hat. Nachdem die Beschwerdeführerin von al len Seiten (Eingliederungsverantwortliche, Fachkräfte des D.___s, externer Arbeitgeber und Behandler) während des Zeitraums von rund einem Jahr als durchwegs zuverlässig, sehr engagiert und motiviert wahrgenommen wurde, vermag die Beurteilung von Dr. H.___ nicht zu überzeugen.
E. 4.6 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ka nn der Einschätzung der RAD -Ärztin, welche das Gutachten von Dr. H.___ als "sehr gut nachvollziehbare Beurteilung" angesehen hat (vgl. IV-act. 242), nicht gefolgt werden. Auf das Gutachten von Dr. H.___ könnte selbst dann nicht abgestellt werden, wenn es sich dabei nicht um eine unzulässige second opinion handeln würde (vgl. dazu vorne E. 4.3), da es sich aufgrund der soeben in E. 4.5 aufgezeigten Mängel als nicht beweiskräftig erweist.
E. 4.7 Demgegenüber ist das Gutachten der Neurologie Togge nburg AG, insbesondere auch das Teilgutachten von med. pract. F.___, beweiskräftig, sodass darauf abzustellen ist. Dies schliesst nicht aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in Zukunft stabilisieren und verbessern könnte, sodass neuerliche berufliche Massnahmen und im Optimalfall eine Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt möglich würden, zumal die Beschwerdefü hrerin stets zum Ausdruck gebracht hat, dass sie gerne wieder arbeiten würde und die Tagesstrukt ur einer Erwerbsbeschäftigung sehr schätzt. Ob es zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands ko mmt, wird im Rahmen der ordentlichen Revisionsverfahren zu prüfen sein.
E. 5.1 Aufgrund des beweiskräftigen Gutachtens von med. pr act. F.___ ist die Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich seit Sommer 2018 in sämt lichen Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig (IV- act. 205-6 f.). Nachdem seit 17. August 2018 eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich bestätigt ist (vgl. IV-act. 1- 7; act. G4.2/1-8), ist da s Wartejahr nach Art. 28 IVG im Sommer 2019 abgelaufen, sodass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2019 Anspruch auf eine Invalidenrente hat. B ei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit liegt der Invaliditätsgrad der B eschwerdeführerin unstreitig bei mehr als 70 %, sodass sich Ausführungen zur Berechnung des Invalid itätsgrades, zum Einkommensvergleich bzw. zum Prozentvergleich und zum Tabellenlohnabzug (vgl. zum Ganzen Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG sowie Urteile des Bundesgerichts vom 20. April 2018, 9C_833/2017, E. 2.2, und vom 23. Mai IV 2024/33 20/22
2019, 9C_851/2018, E. 5.1) erübrigen und die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente hat (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 5.2 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom
11. Januar 2024 ist aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist ab 1. August 2019 eine ganze Rente zuzusprechen. Die Sache ist zur Berechnung der Inva lidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei der Ausrichtung der Rentenleistungen wird die Beschwerdegegnerin zu beachten haben, dass die Beschwerdeführerin während der beruflichen A bklärungen (14. September 2020 bis
30. September 2021) IV -Taggeldleistungen bezog (vgl. beispielhaft IV -act. 69 f., 72 bzw. IV -act. 82 [Neuberechnung]; siehe auch IV -act. 108, 131 und 158). Dies führt – unter Vorbehalt von Art. 20ter Abs. 1 IVV – dazu, dass für die IV -Taggeldperiode keine Rentenleistungen geschuldet sind bzw. der Rentenanspruch unterbrochen wird (Art. 29 Abs. 2 IVG; ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl., 2022, Art. 29 N 10 f.).
E. 5.3 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200 .-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angele genheit angemessen. Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr d er Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
E. 5.4 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Im vorliegenden Fall erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. IV 2024/33 21/22
Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vo m 11. Januar 2024 aufgehoben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. August 2019 eine ganze Rente zugesprochen. Zur Berechnung und Auszahlung der Rentenleistungen wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt die Gerichtskosten von Fr. 600.--. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin e ine Parteienschädigung von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV 2024/33 22/22
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St.Gallen Gerichte Versicherungsgericht Abteilung I Entscheid vom 13. März 2025 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. IV 2024/33 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Amanda Guyot, graf niedermann büchel fachanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen IV -S te lle d es Ka n ton s S t. Ga lle n , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente 1/22
Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich über ihren Krankentaggeldversicherer w egen einer mittelschweren Depression am 29. Januar 2019 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (IV-act. 1 ff.). A.b Mit vom damaligen Krankenversicherer in Auftrag geg ebenem Gutachten vom 17. Juni 2019 diagnostizierte Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und P sychotherapie, der Versicherten eine depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F32.1), eine nicht näher bezeichnete Verhaltensauffälligkeit bei körperlichen Störungen und Faktoren (psychogene Polydipsie; ICD-10 F59) und ein psychophysisches Erschöpfungssyndro m (ICD-10 Z73.0; act. G4.2/4-25). Aus gutachterlicher Sicht sei die 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründet (vgl. act. G4.2/4-27). Auch in einer adaptierten Tätigkeit bestehe aufgrund der Minderung der Dauerbelastbarkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Reduktion der Stresstoleranz und der Durchsetzu ngsfähigkeit bei instabilem ps ychischem Gesundheitszustand aktuell weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (act. G4.2/4-28). A.c Vom 27. Juni bis 8. August und vom 28. August bis 10. Oktober 2019 befand sich die Versicherte in stationärer Behandlung in der Klinik C.___ (vgl. IV -act. 35 f.). Vom 14. September 2020 bis
14. Februar 2021 wurde ein Belastbarkeitstraining bei d en D.___ durchgeführt (vgl. IV-act. 66, 69, 88 und 91). Im Anschluss fand bis zum 30. September 2021 ein Aufbautraining in der gleichen Institution statt (vgl. IV-act. 104, 106, 126, 128, 154, 156 und 174-8). A.d Mit Mitteilung vom 25. Oktober 2021 wies die IV-Stelle weitere berufliche Massnahmen mit der Begründung ab, eine für den ersten Arbeitsmarkt ver wertbare Arbeitsfähigkeit habe im Rahmen der Integrationsmassnahmen nicht erreicht werden können . Zurzeit würden medizinische Behandlungsmassnahmen im Vordergrund stehen (IV-act. 178). A.e Am 11. Februar 2022 teilte die IV -Stelle der Versicherten mit, sie erachte zur Klärung der Leistungsansprüche eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung (Orthopädie und Psychiatrie) für erforderlich (IV-act. 187). Die Begutachtung wurde bei der Neurologie Tog genburg AG in Auftrag gegeben (IV-act. 190 und 192). A.f Mit Gutachten vom 27. Mai 2022 diagnostizierten die Gutachter der Neurologie Toggenburg AG, Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie, und med. pract. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie eine geri nge Belastungsminderung von Hals - und Lendenwirbelsäule ohne Nervenwurzelreizerscheinungen ohne relevante Funktionseinschränkungen IV 2024/33 2/22
(ICD-10: M54.5), eine beginnende Aufbrauchveränderung des linken Hüftgelenks (ICD-10: M16.1) und eine Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren und kompensatorischen leistungsorientierten Anteilen (ICD-10: Z73.1) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähgikeit (IV-act. 205-5 f.). Aus psychiatrischer Sicht sei seit ca. Sommer 2018 in sämtlichen Tätigke iten keine Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden (IV - act. 205-6 f.). Überwiegend wahrscheinlich sei bei inzwischen chronifiziertem Verlauf keine Besserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen mehr möglich. Eine Aggravation oder Simulation könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (IV-act. 205-8). A.g Mit Stellungnahme vom 7. Juni 2022 äusserte RAD-Ärztin G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Zweifel an der von med. pract. F.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Auf das Gutachten der Neurologi e Toggenburg AG müsse formal und materiell abgestellt werden. Die daraus abgeleitete Arbeitsfä higkeit sei jedoch versicherungsmedizinisch nicht plausibel (vgl. IV-act. 206). A.h Im Rahmen interner Abklärungen kam der zuständige IV-Mitarbeiter zum Schluss, gemäss dem Fallverlauf und da die Versicherte sich subjektiv n icht arbeitsfähig sehe, seien weitere berufliche Massnahmen nicht zielführend. Das Gesuch verbleibe deshalb in der Rentenprüfung (vgl. IV-act. 208- 2; vgl. auch IV-act. 207). A.i Am 28. September 2022 stellte die IV-Stelle Rückfragen an die Neurologie Toggenburg AG bzw. med. pract. F.___ (IV-act. 212). Dieser beantwortete die Rückfragen mit Schrei ben vom 6. Oktober
2022. Ergänzend wies er darauf hin, die Gesamtsituation werde durch den RAD anscheinend deutlich anders eingeschätzt als durch ihn. Nach seiner lang jährigen Erfahrung könne man oftmals zu einer anderen Einschätzung gelangen, wenn man die versicherte Person nicht persönlich untersucht habe. Das Studium der Akten vermöge eine persönliche Unte rsuchung nicht zu ersetzen. Im Zweifelsfall empfehle er deshalb, dass der RAD die Versicherte a ufbiete und sich einen persönlichen Eindruck verschaffe (IV-act. 214, insbesondere 214-5). A.j Mit Stellungnahme vom 19. Oktober 2022 hielt RAD -Ärztin G.___ fest, der psychiatrische Sachverständige stelle stark auf die subjektiven An gaben der Beschwerdeführerin ab. Das Gesamtergebnis überzeuge nicht. Es würden zu viele Fragen offenbleiben. Da der Gutachter die Rückfragen als tendenziös eingeschätzt habe, seien erneute Rückfragen nicht zielführend. Auf das psychiatrische Teilgutachten könne nicht abgestellt werden (IV -act. 215). Gestützt auf diese RAD - Stellungnahme entschied die IV -Stelle, eine erneute psychiatrische Begutachtung zu r Klärung des medizinischen Sachverhalts in Auftrag zu geben. Mit der Begutachtung beauftragte sie Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. IV-act. 216, 219 und 225). IV 2024/33 3/22
A.k Mit Gutachten vom 16. August 2023 kam Dr. H.___ zum Schluss, die Versicherte leide an keiner psychiatrischen Störung. Sie sei aus psychiatrische r Sicht nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (IV-act. 237-37). A.l Mit Stellungnahme vom 12. September 2023 hielt RAD-Ärztin G.___ fest, auf die Einschätzung von Dr. H.___ könne abgestellt werden (IV-act. 242). Mit Vorbescheid vom 2. November 2023 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistun gsbegehrens in Aussicht (IV -act. 243). Dagegen erhob die Versicherte am 10. bzw. am 30. November 2023, nun vertreten durch Rechtsanwältin Amanda Guyot, Einwand (IV-act. 251 f.). A.m Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 wies die IV -Stelle das Leistungsbegehren ab. Aus versicherungsmedizinischer Sicht würden keine Diagnosen vorliegen, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden (IV-act. 254). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde v om 9. Februar 2024. Die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Amanda Guyot, beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Verfügung vom 11. Januar 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr ab 1. August 2019 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die B eschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen (in Form eines persönliche n RAD -Untersuchs) vorzunehmen. Zur Begründung führt sie aus, gemäss dem vom Krankentag geldversicherer eingeholten ersten psychiatrischen Gutachten vom 17. Juni 2019 habe Prof. B.___ ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Diese gutachterliche Einschätzung stimme mit der Beurteilung des langjährigen und intensiv therapierenden behandelnden Psychiaters Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie den Klinikaustrittsberichten überein. Damit übereinstimmend sei auch das von der Beschwerdegegnerin korrekt mittels der zufallsb asierten MED@P -Plattform vergebene bidisziplinäre Gutachten der Neurologie Toggenburg AG vom 27. Mai 2022 zum Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdeführerin seit Sommer 2018 psychi atrisch zu 100 % arbeitsunfähig sei. Nebst diesen beiden Gutachten seien auch die Erhebungen im R ahmen der beruflichen Integrationsmassnahmen beachtlich und geeignet, Zweifel an der fragwürdigen Begutachtung von Dr. H.___ zu schüren. Aus dem ausführlichen Schlussbericht vo m 14. Oktober 2021 zu den sic h über 12 Monate erstreckenden Integrationsmassnahmen ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin trotz subjektiver Eingliederungsbereitschaft sowohl bei der D.___ als auch bei einem externen Arbeitgeber objektiv nur eine sehr geringe Leistung habe erbring en können. Dem Ergebnis leistungsorientierter beruflicher Abklärungen dürfe nicht jegliche Aussag ekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden. Durch frühere RAD -Stellungnahmen, die Einschätzung anlässlich der IV 2024/33 4/22
beruflichen Massnahmen, die Behandler, Prof. B.___ und das Gutachten der Neurologie Toggenburg AG sowie die mehrfachen Klinikaufenthalte würden di verse Einschätzungen und Anhaltspunkte vorliegen, wonach dauerhaft keine verwertbare Arbeitsleistung bzw. eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Die Beschwerdegegnerin habe nicht das Rech t, eine second opinion zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihr das Ergebnis nicht gefalle. Für das Vorliegen einer unzulässig eingeholten second opinion spreche auch die Tatsache, dass auf das erste IV - Gutachten (Neurologie Toggenburg AG) gemäss der Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 7. Juni 2022 formal und materiell abgestellt werden müsse. Beson ders stossend sei, dass die second opinion in Form eines bloss monodisziplinären Gutachtens erfolgt sei und die Beschwerdegegnerin so freihändig über die Gutachtensvergabe an einen ihr genehmen Gutachter habe entscheiden können, von dem sie sich versprochen habe, dass eine Gesundschreibung erfolgen würde. Der vorgängig nicht vertretenen, rechtsunkundigen Beschwerdeführerin sei es nicht mö glich gewesen, sich gegen die Veranlassung einer second opinion zu wehren. Sie habe sich dieser unterzogen. Dies ändere aber nichts daran, dass der medizinische Sachverhalt bereits davor beweiskräftig abgeklärt gewese n sei. Schliesslich könne auch inhaltlich nicht auf das Gutachten von Dr. H.___ abgestellt werden. Dieses stehe konträr zu den früheren Einschätzungen, ohne dass sich Anhaltspunk te für eine gesundheitliche Veränderung oder dafür, dass die früheren Einschätzungen falsch wäre n, ergeben würden. Der Erklärungsansatz D r. H.___s, dass die Beschwerdeführerin für sich entschieden habe, in ihrem Leben schon genug gearbeitet zu haben, sei eine völlig haltlose Behauptung. Er widerspreche den Aufzeichnungen seitens beruflicher Massnahmen, in welchen immer eine gross e Motivation der Be schwerdeführerin beschrieben worden sei. Es könne nicht angehen, dass durch eine unzulässige, auch inhaltlich nicht überzeugende second opinion der ganze bisherige Verlauf und selbst die vom RAD als ausgewiesen erachtete hochgradige Arbeitsunfähigkeit bestritten werde. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass weitere medizinische Abklärungen erfolgen müss ten, so sei unter Verweis darauf, dass eine nochmalige umfassende Begutachtung nach bereits drei erfolgten Begutachtungen kaum zumutbar sei, der Vorschlag von med. pract. F.___, wonach sich der RAD ein persönliches Bild machen solle, zu befolgen (act. G1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abw eisung der Beschwerde. Eventualiter sei ein Gerichtsgutach ten in Auftrag zu geben. Aus der RAD - Stellungnahme gehe hervor, dass die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sow ie der medizinischen Situation gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten von med. pract. F.___ nicht einleuchte, die Schlussfolgerungen nicht nachvollzi ehbar begründet worden seien und die Arbeitsfähigkeitsschätzung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und Akten nicht schlüssig sei. Dieses Teilgutachten entspreche damit nicht den Vor gaben der Rechtsprechung und es bestünden konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen würden. Ihm habe deshalb kein Beweiswert zugesprochen werden können, sodass die Beschwerdegegnerin entschi eden habe, eine IV 2024/33 5/22
weitere psychiatrische Begutachtung in Auftrag zu g eben. Bei der erneuten Expertise handle es sich gerade nicht um eine second opinion. Das orthopädis che Teilgutachten sei demgegenüber beweiskräftig, sodass diesbezüglich keine weitere B egutachtung habe in Auftrag gegeben werden müssen und auch nicht hätte in Auftrag gegeben werd en dürfen, weil dies eine unerlaubte second opinion gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin habe d eshalb zu Recht eine monodisziplinäre psychiatrische Begutachtung in Auftrag gegeben. Das Gutachten von D r. H.___ sei beweiskräftig, sodass die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abges tellt habe. Die angefochtene Verfügung sei demnach nicht zu beanstanden (act. G4). B.c Mit Replik vom 17. Mai 2024 macht die Beschwerdeführerin geltend, dem psychiatrischen Teilgutachten von med. pract. F.___ komme sehr wohl umfassender Beweiswert zu, zumal au ch die Rückfragen nachvollziehbar und schlüssig beantwortet worden seien. Für eine erneute Begutachtung habe keine Veranlassung bestanden. Demgegenüber sei das Gutachten von D r. H.___ mangelhaft. Vorliegend bestehe kein Raum für ein Gerichtsgutach ten. Gestützt auf das überzeugende Gutachten der Neurologie Toggenburg AG, welches sich mitd en Erkenntnissen der monatelangen Eingliederungs- massnahmen decke, sei die Sache spruchreif und es kö nne über den Rentenanspruch befunden werden (act. G6). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G8). Erwägungen 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über d ie Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Per 1. Januar 2024 trat zudem eine Änderung betreffend die Bestimmung des Invalideneinkommens (Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IV V; SR 831.201]) in Kraft. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem nur unter bestim mten, in den Übergangsbestimmungen vorgesehenen Umständen (vgl. lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vo m
19. Juni 2020; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2023, 9C_540/2022, E. 3.1). 1.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin sich am 29. Januar 2019 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Aufgrund der Karenzfrist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 IVG) kann der zu prüfende Rentenanspruch somit frühesten s per 1. Juli 2019 entstanden sein, wobei vorliegend gestützt auf die seit 17. August 2018 echtzeitlich attestierte Arbeitsunfähigkeit eine Rente ab IV 2024/33 6/22
August 2019 beantragt wird. Demnach sind nach den a llgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen und unter Beachtung der bundesgerichtli chen Rechtsprechung in zeitlicher Hinsicht vorliegend grundsätzlich die materiellen Bestimmungen in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung anwendbar. Da die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2022 das 30. Altersjahr bereits zurückgelegt, das
55. Altersjahr hingegen noch nicht vollendet hatte, ble ibt ein allfälliger bisheriger Rentenanspruch so lange bestehen, bis sich ihr Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATS G; SR 830.1) ändert (vgl. lit. b der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020). Die materiellen Bestimmungen werden dementsprechend nachfolgend in der bis 31. Dezember 2021 anwendbaren Fassung zitiert. 2. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgab enbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch du rchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Als Invaliditä t gilt laut Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibend e ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind di e Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche un d gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, d en Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 26 1 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden be rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (Urteil IV 2024/33 7/22
des Bundesgerichts vom 20. November 2024, 9C_765/2023, E. 3.2; BGE 125 V 351 E. 3a, je mit Hinweisen). Auf von Versicherungsträgern im Verfahr en nach Art. 44 ATSG eingeholte, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechende Guta chten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist abzustellen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 466 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2022, 8C_84/2022, E. 2.2). 2.3 Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsg rundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für d ie richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 157 E. 1a). Rechtserheblich sind dabei alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. Weitere Abklärungen sind etwa vorz unehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine en tscheidwesentliche Tatfrage bisher auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abkl ärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 146 V 240 E. 8.1 mit Hinweisen; UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 4. Aufl., 2020, Art. 61 N 107 und N 111). 2.4 Zwar statuiert Art. 43 Abs. 1 ATSG die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (Untersuchungsgrundsatz), wobei es im Ermessen desV ersicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahme n der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich der Notwendigkeit, des Umfangs und der Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu (Urteil des Bundesgeric hts vom 29. Mai 2007, U 571/06, E. 4.1). Die medizinische Begutachtung liegt jedoch nicht im uneingeschränkten Ermessen der rechtsanwendenden Stellen. Diese haben sich von rechtsstaatlichen Grundsätzen leiten zu lassen, wozu die Verpflichtung zur Objektivität und Unvoreingenommenheit ebenso ge hört wie der Grundsatz der rationellen Verwaltung. Insbesondere beinhalten die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden notwendigen Abklärungen im Sinne v on Art. 43 ATSG nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine Zweitmeinung (second opi nion) zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt. Diese Möglichkeit steht auch der versicherten Person sowie im Beschwerdefall dem kan tonalen Gericht nicht offen. Es geht hier namentlich darum, in welchem Umfang und in welcher Tiefe Abklärungen vorzunehmen sind, damit der rechtserhebliche Sachverhalt als mit dem massgebenden Beweisgrad erstellt gelten kann. Dabei ergibt sich die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens aus der Beantwortung der Frage, ob bereits bei den Akten liegende (Administrativ -)Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine zu erstattende ärztliche Expe rtise erfüllen. Sprechen konkrete Indizien gegen IV 2024/33 8/22
die Zuverlässigkeit einer Expertise, so hat sich de r Versicherungsträger bzw. im Beschwerdefall das Gericht mit den im betreffenden Fall bei den Akten befindlichen medizinischen Berichten auseinanderzusetzen und zu begründen, weshalb nicht auf ein nach Art . 44 ATSG eingeholtes Administrativgutachten abgestellt werden kann, bevo r ein weiteres Gutachten angeordnet wird. Andernfalls setzen sie sich dem Vorwurf aus, mit dme zusätzlichen Gutachten lediglich eine unzulässige second opinion einzuholen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 29. Mai 2007, U 571/06, E. 4.2, vom
25. August 2021, 8C_133/2021, E. 4.2, vom 25. Januar 2022, 8C_604/2021, E. 8, vom 14. Juli 2023, 8C_60/2023, E. 6.1, und vom 15. November 2023, 9C_542/2022, E. 2.3). 2.5 Im Sozialversicherungsrecht gilt des Weiteren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) und das Gericht hat seinen Entscheid, sofer n das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b und BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 2.6 Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) dürfen sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht weder über die (den bewe isrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztliche Einschätzung und Schlussfolgerung zur Arbeitsfähigkeit unbesehen ihr er konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die medizin ischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Die rechtsanwendenden Behörden haben mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärz tliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psy chosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom sozi alversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind. Wo psychosoziale Einflüsse das B ild prägen, ist bei der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität Zurückhaltung geboten (Urteile des Bundesgerichts vom 15. Mai 2017, 8C_753/2016, E. 2.3, und vom 17. September 2024, 8C_48/2024, E. 5.4.2.1; BGE 141 V 281, je mit Hinweisen). 2.7 Nach der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechun g wurde bei leichten bis mittelschweren Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Re gel angenommen, dass – aufgrund der nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung regelmässig g uten Therapierbarkeit – aus diesen keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einschrä nkungen der Arbeitsfähigkeit resultiere. Solange diese Erkrankungen therapeutisch angehbar seien, fe hle es ihnen an einem hinreichenden Schweregrad für eine invalidisierende Störung. Eine Therapieresistenz müsse überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen sein und dürfe nur ange nommen werden, wenn die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft worden seien (vgl. beispielhaft Urteil des Bundesgerichts vom 15 . Mai 2017, 8C_753/2016, E. 3.2 und E. 4.3). Seit BGE 143 V 409 sind sämtliche psychischen Leiden, namentlich IV 2024/33 9/22
auch depressive Störungen leicht - bis mittelgradiger Natur, für die Beurteilung der A rbeitsfähigkeit grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren anhand der sogenannten Standardindikatoren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (sie he insbesondere BGE 143 V 409 E. 4.5.2; siehe auch Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2024, 9C_31/2024, E. 2.3, mit Hinweisen). Bei leichten bis mittelschweren depressiven Störungen i st, wie bei jeder geltend gemachten gesundheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit, demnach im Einzelfall danach zu fragen, ob und wie sich die Krankheit leistungslimitierend auswirkt, wobei eine leistungs-, insbesondere rentenbegründende Invalidität jedenfalls eine psychiatrische, lege ar tis gestellte Diagnose voraussetzt (BGE 143 V 409 E. 4.5.2). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellt für ihre Beurteilung des Rentenanspruchs auf das Gutachten vom
16. August 2023 von Dr. H.___ ab. Die Beschwerdeführerin will hingegen auf das Gu tachten vom
27. Mai 2022 der Neurologie Toggenburg AG, insbesondere auf das psychiatrische Teilgutachten von med. pract. F.___ abstellen. Es ist daher in erster Linie zu prüfen, von welchem medizinischen Sachverhalt auszugehen ist. 3.2 Vorab ist festzuhalten, dass das Gutachten der Neur ologie Toggenburg AG die Anforderungen der Rechtsprechung an ein beweiskräftiges Gutachten erfüllt. Es ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch die mit der Anamnese vertrauten Gutachter. Deren medizinische Einschätzungen sind sodann nachvollziehbar und einleuchtend (vgl. zum Ganzen IV -act. 205). Der Beweiswert des Gutachtens wurde denn auch vom RAD ursprünglich grundsätzlich anerkannt (vgl. IV-act. 206). 3.3 Die RAD -Ärztin kritisierte mit ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2022 zwar, d er psychopathologische Befund passe nicht ganz. Die ps ychiatrischen Einschränkungen und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien kaum na chvollziehbar. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei nicht nachvollziehbar, wie eine im privat en Alltag unauffällig funktionierende Person im beruflichen Kontext völlig arbeitsunfähig sein könn e. Die seitens des psychiatrischen Gutachters gesehene "gute Fassade" sei soweit glaubhaft. Es se i plausibel, dass die Versicherte über ihre depressive Stimmung ein wenig hinwegtäusche. Nicht glaubhaft sei aber die völlige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einer ungelernten Arbeiterin mit e iner mittelgradigen Depression mit somatischem Syndrom (IV-act. 206). 3.4 Dem ist entgegenzuhalten, dass die RAD -Ärztin nicht darlegte, inwiefern die von med. pract . F.___ festgestellten Befunde und Einschränkungen unzutreffend sein sollen. Insbesondere ging sie von unzutreffenden Voraussetzungen aus, indem sie annah m, die Beschwerdeführerin funktioniere im IV 2024/33 10/22
privaten Alltag unauffällig. So ist etwa einer Situ ationsabklärung einer Kundenbesucherin des damaligen Krankentaggeldversicherers vom 21. Januar 2019 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihren Haushalt über Wochen hinwe g vernachlässigt hatte (nichts mehr abgewaschen, Briefkasten nicht mehr geleert usw.), die Wohnung nur noch für Arzttermine verliess und für Tätigkeiten wie Einkaufen oder Spazierengehen v on aussen motiviert werden musste (vgl. act. G4.2/1-69 ff.). Zeitweise war sie auf psychiatrische Spite x angewiesen (vgl. IV -act. 94-4). Aus einem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. I.___ vom 8. Mai 2020 ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin eine soziale Desintegration stattg efunden habe und keine regelmässigen Aktivitäten mehr stattfinden würden (vgl. IV -act. 47-3). Auch die Eingliederungsverantwortliche der Beschwerdegegnerin hiel t am 8. Dezember 2020 wie auch am 10. Mai 2021 fest, gemäss der Bereichsleitung aus dem Einsatzprogramm des D.___s sei schon im Stillen beobachtet worden, dass die Beschwerdeführerin nach der Arbeit "total am Limit" sei. Die Beschwerdeführerin sei sehr motiviert für die berufliche Massnahme, wende jedoch einen grossen Aufwand auf, um deren Anforderungen zu erfüllen. Sie habe ausserhalb der Arbeitszeit keine Energie mehr und bleibe abgesehen vom Besuch von Therapien tatenlos zu Hause (vgl. IV-act. 122 und 175-8 ff.). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin immer wieder Mühe mit der Se lbstfürsorge hatte und teilweise in leicht ungepflegtem bzw. lediglich durchschnittlich gepfle gtem oder ausreichendem Allgemeinzustand zu Terminen erschien (vgl. beispielhaft act. G4.2/1-42, G4.2/4-17, IV-act. 184-3). Dies steht in frappantem Gegensatz zum Eindruck, den die Arbeitszeugnisse der Beschwerdeführerin vermitteln. Insbesondere ergibt sich aus einem Arbeitszeugnis aus der Gastro branche, dass das Auftreten der Beschwerdeführerin jederzeit gepflegt und sauber war (IV-act. 58-1). Die Beschwerdeführerin war auch in verschiedenen anderen Branchen und Funktionen tä tig, in denen der Kundenkontakt eine wichtige Rolle spielte. Diesbezüglich wurde ihr Verhalten in den Arbeitszeugnissen (mit Ausnahme der Arbeitsbestätigung des letzten Arbeitgebers, IV-act. 58-2; vgl. hierzu E. 4.5.2 nachstehend) stets positiv bewertet ( vgl. IV -act. 58), was darauf hindeutet, dass sie damals ebenfall s beständig gepflegt aufgetreten ist. Dass die Beschwerdeführerin im hier interessierenden Zeitraum demgegenüber öfters knapp gepflegt wirkte, objektiviert demnach ebenfal ls, dass sie im privaten Alltag entgegen der Einschätzung des RAD eben gerade nicht mehr unauffällig funktionierte. 3.5 Hinzu tritt, dass die Beschwerdeführerin eine starke Leistungsorientierung, wenig eigene Wertschätzung (vgl. hierzu auch die Stellungnahme d er früher für den Fall zuständigen RAD -Ärztin Dr. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vo m 25. Juni 2020, IV-act. 52-2) und damit verbunden eine Tendenz hat, ihre Beschwerden zu verbergen. Das ergibt sich beispielsweise aus den Akten betreffend die beruflichen Massnahmen, wonach die Beschwerdeführerin betonte, ihr sei die Arbeit wichtig und es gehe ihr schlechter (psychisc h), wenn sie zu Hause bleiben müsse (vgl. beispielhaft IV-act. 174-8). Sie war nachweislich bemüht, Verbindlichkeiten einzuhalten, in quantitativer wie qualitativer Hinsicht gute Arbeit zu leisten und die berufliche Massnahme durch nichts zu gefährden. IV 2024/33 11/22
Zu diesem Zweck stellte sie ihre persönlichen Bedür fnisse zurück und versuchte trotz privater Erschöpfung, das Arbeitspensum weiter zu steigern, arbeitete vor, wenn ein auswärtiger Termin in ihre Arbeitszeit fiel, wollte eher Ferien beziehen als sich krankschreiben lassen und erschien auch dann zur Arbeit, wenn es ihr nicht gut ging (vgl. beispielhaft IV-act. 94-3, 94-4, 101-3, 116-4 f., 151-3, 175-10 und 175-19). Ein weiterer Hinweis darauf, dass die Beschwer deführerin ihr Leiden eher überspielt, findet sich im Bericht der Klinik K.___ vom 22. Dezember 2021, wo erwähnt wird, die Beschwerdeführe rin habe Witze über sich selbst und ihren Leidensdruck gemacht, um sich nicht mit ihren Emotionen konfrontieren zu müssen (vgl. IV-act. 184-4). Med. pract. F.___ hielt in seinem Teilgutachten fest, die Beschwerdeführerin habe zunächst versucht, eine vordergründig humorvoll-ironisch getönte Fassade aufrechtzuerhalten, sei dann aber im Weiteren subde pressiv bis depressiv herabgestimmt gewesen, dann auch in der Modulation und Auslenkbarkeit vermindert. Schuldgefühle und In suffizienzerleben seien ausgeprägt vorhanden gewesen (IV-act. 205-52). Der Gutachter leitete nachvollziehbar her, dass die Beschwerdeführerin kein ausreichendes Gefühl fü r eigene Grenzen habe ausbilden kö nnen, offensichtlich dazu neige, sich zu überfordern und zu erschöpfen (IV -act. 205-53). Sie sei für die beruflichen Massnahmen motiviert und engagiert gewe sen und habe inhaltlich Freude daran gehabt. Sie sei aber nicht ausreichend belastbar gewesen un d habe vordergründig mit somatischen Symptomen, eigentlich im Wesentlichen mit psychosom atischen Reaktionen auf Überforderung reagiert. Bei entsprechender Exploration habe sich auch ergeben, dass sie psychisch stark beeinträchtigt geblieben sei, insbesondere bei anha ltender Erschöpfung und Erschöpfbarkeit keine adäquate Leistungsfähigkeit habe aufbauen können (I V-act. 205-62). Insofern ist, wie auch die RAD - Ärztin G.___ in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2022 anerkannte, anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Regel eine "gute Fassade" aufrechtzuerhalten versucht. 3.6 Während die RAD -Ärztin dann aber die Meinung vertrat, die völlige E inschränkung der Arbeitsfähigkeit einer ungelernten Arbeiterin mit e iner mittelgradigen Depression mit somatischem Syndrom sei nicht glaubhaft (IV-act. 206), hat med. pract. F.___ einleuchtend erklärt, weshalb er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. IV-act. 205-53 ff.). Insbesondere legte med. pract. F.___ detailliert dar, dass die Behandlung der Beschwerde führerin – bestehend aus einer umfassenden Medikation, die mehrfach gewechselt wurde, einer intensiven ambulanten (seit 2018 wöchentliche bis zweiwöchentliche Gesprächstermine, siehe beispielhaft act. G4.2/1-42, G4.2/1-69, IV-act. 74-3, 101-4) sowie einer tagesklinischen Behandlung und mehrerer stationärer Behandlungen – leitliniengerecht war und trotz guter Compliance nicht zu einer signifika nten Verbesserung geführt hat, sodass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein chronischer Verlauf vorliegt (vgl. hierzu IV-act. 205-60 und 205- 52). Die intensive Therapie und gute Compliance lassen vorliegend rechtsprechungsgemäss auf einen erheblichen Leidensdruck der Beschwerdeführerin schliessen (vgl. hierzu auch BGE 143 V 409 E .4.4). Dass dennoch keine Besserung eingetreten ist (selbst Dr. H.___ behauptet in seinem Gutachten keine Verbesserung des Gesundheitszustands, sondern geht davon aus, dass nie eine psychiatrische IV 2024/33 12/22
Diagnose bestanden habe, vgl. IV-act. 237-33 f. und 237-35), deutet darauf hin, dass die Erkrankung bisher therapieresistent war. Dies ist zwar für ein e mittelschwere Störung aus dem depressiven Formenkreis ungewöhnlich (vgl. E. 2.7 vorstehend), wird aber vorliegend sowohl durch die Stellungnahme der früher zuständigen RAD-Ärztin vom 25. Juni 2020 als auch durch med. pract. F.___ nachvollziehbar damit erklärt, dass die Beschwerdef ührerin eine starke Leistungsorientierung und wenig eigene Wertschätzung besitzt (IV-act. 52-2) bzw. eine sich in Verbindung mit der depressiven Erkrankung negativ auswirkende Persönlichkeitsakzen tuierung mit selbstunsicheren und kompensatorisch leistungsorientierten Anteilen aufweist (IV-act. 205-5 f.). So hielt RAD-Ärztin J.___ in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2020 insbesondere fest, wegen der starken Leis tungsorientierung und der tiefen eigenen Wertschätzung sollte Teil de r beruflichen Massnahme das Verbessern der Wahrnehmung der eigenen Belastbarkeitsgrenzen sein können (IV-act. 52-2). Sie setzte damit eine Steigerbarkeit der Arbeitsfähigkeit auch in leidensadaptierter Tätigkeit nicht als gegeben voraus, zumal sie für diesen Fall vorerst eine Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater empfahl (vgl. IV-act. 52- 2). Selbst wenn in der Mehrzahl der Fälle depressive Episoden, adäquat behandelt, günstig verlaufen und es zu einer vollständigen Remission oder Teilre mission innert weniger Monate kommt, kann es trotz lege artis durchgeführten Behandlungsmassnahm en zu chronischen Verläufe n mit über zweijähriger Dauer kommen, wobei komorbide Leiden die Behandlungsdauer wesentlich beeinflussen können (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.3 mit Hinweisen). Der medizinische Sachverständige hat deshalb die Aufgabe, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im E inzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (vgl. hierzu auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Dies ist im vorliegenden Fall, wie aufgezeigt, geschehen. 3.7 Soweit RAD-Ärztin G.___ vorbrachte (IV-act.206), sowohl Prof. B.___ als auch die früheren RAD- Einschätzungen seien von einer positiven Prognose a usgegangen, ist Folgendes klarzustellen: Prof. B.___ hielt in seinem Gutachten vom 17. Juni 2019 fest, unter den bisherigen therapeutische n Massnahmen sei keine nachhaltige Besserung des Störu ngsbildes eingetreten. Gegenwärtig halte er eine berufliche Eingliederung für verfrüht. Eine In tensivierung der Mass nahmen mit stationärem Aufenthalt sei angezeigt. Der psychische Gesundheistzustand sei bis anhin als instabil einzustufen. Aus gutachterlicher Sicht sehe er weiterhin den Schwerp unkt auf diagnostischen und therapeutischen Massnahmen und daher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als begründet an, wenn die vorgeschlagene Intensivierung der Massnahmen erfolge (act. G4.2/4-27). Es trifft also nicht zu, dass Prof. B.___ von einer hochprozentigen Wiedereingliederung ausging,w ie die RAD-Ärztin meinte. Die von ihm angeregte Intensivierung der Behandlung (stationärer psychiat rischer Aufenthalt) fand in der Folge statt. Der behandelnde Psychiater Dr. I.___ ging ursprünglich davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unter Behandlung bessern würde, musste seine Prognose aber aufgrund der andauernden Depression nach und nach anpassen (vgl. hierzu beispielhaft act. G4.2/1-43, G4.2/2-35 IV 2024/33 13/22
und IV-act. 164-3). Dasselbe gilt auch für die früheren RAD-Einschätzungen. Diese stellten zwar initial eine vorsichtig -positive Prognose (vgl. beispielhaft IV -act. 52-2), die jeweils betrauten RAD - Fachpersonen mussten ihre Prognose dann aber ebenfalls anpassen (vgl. beispielhaft IV-act. 165). 3.8 Auch durch die Indikatorenprüfung im strukturierten Beweisverfahren (vgl. hierzu E. 2.7 vorstehend sowie BGE 145 V 215 E. 6 und BGE 143 V 418 E. 7.2) ergibt sich vorliegend, dass sich im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild der Einschränkung der Beschwerdeführerin in allen Lebensbereichen ergibt. Med. pract. F.___ hat substanziiert dargelegt, aus welchen medizinisch -psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das f unktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht schmälern und hat die sozialen Faktoren korrekt ausgeklammert, soweit sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigten (IV-act. 205-44 ff. und 205-50 ff.; vgl. zu den funktionellen Folgen von psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren BGE 141 V 2 81 E. 3.4.2.1 und E. 4.3.3 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2019, 9C_371/2019, E. 5.1.3). Auf Nachfrage der RAD-Ärztin bzw. der Beschwerdegegnerin legte er die entsprechenden Einschränkungen mit Stellungnahme vom 6. Oktober 2022 noch einmal ausführlich dar. Insbesondere zeigte er auf, inwiefern er die Beschwerdeführerin in ihren sozialen, beruflichen und sonstigen Funktione n leidensbedingt für beeinträchtigt hielt und dass die Beschwerdeführerin trotz vollständiger Arbeitsu nfähigkeit kürzere Strecken mit dem Auto zurücklegen könne (siehe zum Ganzen IV -act. 214). In Bezug auf die Konsistenz und Plausibilität vermerkte der Gutachter, Anhaltspunkte für eine Aggravation oder Simulation bezogen auf psychische oder psychosomatische Einschränkungen hätten sich n icht ergeben. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin dazu geneigt, eine Fassade aufre chtzuerhalten. Der von ihr geschilderte Tagesablauf widerspiegle das von ihr vorgegebene Be einträchtigungsausmass. In der Gegenübertragung sei eine namhafte psychische Beeinträchtigung entsprechend auch aufspürbar. Die Beschwerdeführerin habe motiviert an Eingliederungs massnahmen und verschiedenen therapeutischen Massnahmen teilgenommen (IV-act. 205-53 f.). 3.9 Nachdem die depressive Erkrankung mit somatischem S yndrom somit bisher therapieresistent war und med. pract. F.___ dazu auch die Indikatorenprüfung nachvollziehbar un d einleuchtend vorgenommen hat, ist gestützt auf die bundesgericht liche Rechtsprechung eine invalidisierende Wirkung der mittelgradigen Störung zu bejahen. 3.10 Die RAD -Ärztin G.___ ging in diesem Zusammenhang unzutreffend davon aus, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der beruflichen M assnahmen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht, sodass mindestens in diesem Rahmen, wenn nicht sogar zu 80 % Eingliederungspotential bestehe (IV -act. 206-3). Wie die Eingliederungsverantwortliche der Besch werdegegnerin am
25. Oktober 2021 festhielt, konnte nach einem Jahr Integrationsmassnahme trotz hohem Engagement der Beschwerdeführerin bis zur privaten Erschöpfung eben gerade keine verwertbare Arbeitsfähigkeit IV 2024/33 14/22
für den ersten Arbeitsmarkt erreicht werden (IV -act. 177 und 175-19; vgl. auch IV-act. 191-2, wo die Beschwerdegegnerin unter dem Titel "IV-rechtliche Überlegungen" festhielt, der Verlauf habe gezeigt, dass auch nach tatkräftiger Unterstützung durch die Eingliederungsverantwortlichen keine verwertbare Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt habe erreicht werden können). Die Verantwortlichen desD .___s betonten zwar stets, dass die Beschwerdeführerin be i hoher Leistungsbereitschaft und Motivation speditiv arbeitete und die Qualität der Arbeit gut war (vgl. beispielhaft IV-act. 174-8). Dennoch sah der Einsatzbetrieb am Ende der beruflichen Massnahme of fenkundig keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr als gegeben an, zumal er festhiel t, sollte die Be schwerdeführerin eine Rente erhalten, biete man ihr eine Daueranstellung für ei n Pensum von 47 % zu einem Monatslohn von Fr. 595.-- an (IV -act. 174-8), was offensichtlich nicht einem Lohn auf dem ers ten Arbeitsmarkt entspricht. Demnach gingen auch die Verantwortliche n des D.___s am Ende der beruflichen Massnahme davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihr e Restarbeitsfähigkeit nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt werde verwerten können. 3.11 Als Zwischenfazit ist nach dem Gesagten festzuhalte n, dass das Gutachten der Neurologie Toggenburg AG die beweisrechtlichen Anforderungen ( vgl. hierzu E. 2.2 vorstehend) erfüllt, sodass darauf abzustellen ist. 4. 4.1 Auch RAD-Ärztin G.___ kam in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2022 noch zum Schluss, zusammenfassend müsse auf das Gutachten der Neurolo gie Toggenburg AG formal und materiell abgestellt werden. Die Diagnostik und die resultierenden Einschränkungen seien weitgehend plausibel (IV-act. 206-3). Dennoch erachtete sie die daraus abgeleitete Ar beitsfähigkeit als versicherungsmedizinisch nicht plausibel, wobei sie ihre Einschätzung nicht mit medizinischen Fakten belegte (IV-act. 206-3; zwar formulierte die RAD-Ärztin am 27. September 2022 Rückfragen an med. pract. F.___ [IV-act. 211], aber auch daraus ergeben sich keine wesentlichen medizinischen Tatsachen, welche der Gutachter unberücksichtigt gelassen oder unzutreffend gewürdigt hätte). Es handelt sich mithin um eine andere Einschätzung des gleichen medizinischen Sachverhalts durch die RAD-Ärztin. Die Arbeitsfähigkeit ist zudem, wie unter E. 2.6 vorstehend dargelegt, auch von der Rechtsanwendung zu prüfen. Diese Prüfung ergibt vorliegend, dass au f die fachärztliche Einschätzung von med. pract. F.___ abgestellt werden kann (siehe E. 3 vorstehend). 4.2 Unter den gegebenen Umständen war es somit unzuläss ig, eine weitere psychiatrische Begutachtung anzuordnen. Dies hätte der Beschwerdeg egnerin klar sein müssen, zumal RAD -Ärztin G.___ selbst ursprünglich die Auffassung vertrat, das med izinische Setting sei ausgeschöpft (IV - act. 206), und erst nach der Beantwortung der Rückfragen an med. pract. F.___ aufgrund ihrer eigenen, vom Gutachter abweichenden Einschätzung der medizin isch-theoretischen Arbeitsfähigkeit der IV 2024/33 15/22
Beschwerdeführerin eine weitere Begutachtung empfahl. Da das medizinische Setting als ausgeschöpft betrachtet wurde und das Gutachten von med. pract. F.___ beweiskräftig ist, durfte keine neuerliche Begutachtung angeordnet werden. Vielmehr stand in diesem Fall einfach eine ärztliche Einschätzung (med. pract. F.___) einer anderen (RAD -Ärztin G.___) gegenüber. Zudem stimmte vorliegend die medizinisch-theoretische Einschätzung des Gutachters auch mit d en Erkenntnissen der beruflichen Abklärungen überein, wesha lb sich auch bezüglich der Frage der Eingliederungs fähigkeit keine nochmalige Begutachtung aufdrängte. 4.3 Beim Gutachten von D r. H.___ handelt es sich somit um eine second opinion, die n icht hätte eingeholt werden dürfen. Dass die Beschwerdeführerin sich dagegen nicht zum Vornherein zur Wehr gesetzt hat, ist nachvollziehbar, zumal sie damals noch keine Rechtsvertretung hatte und ihr dementsprechend das erforderliche Fachwissen fehlte und die Unzulässigkeit des Vorgehens der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Einzelfall für einen Lai en nicht ohne Weiteres erkennbar war. Verfahrensrechtliche Einwendungen sind zwar angesichts des auch für Private geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots des Rechtsmissbrauchs so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen. Verspätet vorgebrachte formelle Rügen (etwa betreffend den Ausstand) sind nicht zu berück sichtigen bzw. verwirkt. Indessen ist der Einwand, es handle sich bei einer Begutachtung um e ine unzulässige second opinion, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht formeller, sondern materieller Natur, weshalb er im Rahmen der Beweiswürdigung in der Hauptsache behandelt wer den kann. Gegen die Anordnung einer Begutachtung kann somit zum einen unmittelbar durch Verlangen eines Zwischenentscheids darüber und Erheben eines Rechtsmittels dagegen beim kanton alen Versicherungsgericht (bzw. Bundesverwaltungsgericht) Beschwerde erhoben werden oder wenn davon kein Gebrauch gemacht wurde, kann – vorbehalten Ausstandsgründe, die unmittelbar geltend gemacht werden müssen – die Zweitbegutachtung, die sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirkt, auch noch mit der Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 2. November 2020, 9C_174/2020, E. 6.2.1, und vom 15. November 2023, 9C_542/2022, E. 4.1). Den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde (act. G1) ist somit insofern beizupflichten, als sie sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen das Gutachten von Dr. H.___ mit dem Argument zur Wehr setzen kann, es handle sich dabei um eine unzulässige Zweitmeinung. 4.4 Da bereits ein beweiskräftiges Administrativgutacht en von med. pract. F.___ vorliegt, ist auf dieses abzustellen und erübrigt sich somit die Einho lung weiterer medizinischer Stellungnahmen. Da sich der rechtlich relevante Sachverhalt somit als rechtsgenüglich abgeklärt erweist, ist auf die Eventualanträge der Beschwerdeführerin und -gegnerin nicht weiter einzugehen bzw. kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung wetierer medizinischer Abklärungen verzichtet werden . IV 2024/33 16/22
4.5 Selbst wenn das Gutachten von Dr. H.___ nicht als unzulässige second opinion eingestuft würde, weist es doch erhebliche Mängel auf, wie nachfolgend aufgezeigt wird. 4.5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Beschwerdeg egnerin habe deshalb eine monodisziplinäre Abklärung in Auftrag gegeben, weil sie dadurch den Gutachter frei habe auswählen können, und impliziert damit, die Beschwerdegegneri n habe einen Gutachter beauftragt, bei dem sie davon ausging, er würde in ihrem Sinne entscheiden. Tatsächlich hat RAD -Ärztin G.___ spezifisch darum ersucht, entweder Dr. H.___ oder Dr. L.___ mit der neuerlichen Begutachtung zu beauftragen. Begründet hat sie dies damit, es brauche einen erfa hrenen Gutachter, der den versicherungsmedizinischen Rahmen beherrsche. Im Gu tachten von med. pract. F.___ sei die versicherungsmedizinische Schlussfolgerung nicht zu friedenstellend gewesen (vgl. IV -act. 221-2). Auch wenn das Anliegen der RAD -Ärztin verständlich ist, führte es vorliegend dazu, dass für die Fachperson, welche mit der zweiten Begutachtung bea uftragt wurde, klar war, welches Ergebnis der RAD als zutreffend ansehen würde. Nachdem die RAD-Ärztin selbst in einer früheren Stellungnahme eine Arbeitsfähigkeitsschätzung von mindestens 50, wenn nicht sogar 80 % abgegeben hatte (IV - act. 206-3) und das Gutachten F.___ hauptsächlich in Bezug auf dessen Arbeitsfähigkeits schätzung kritisierte, ist naheliegend, dass sie sich von D r. H.___ (bzw. Dr. L.___) erhoffte, dass er eine Arbeitsfähigkeit mindestens in dieser Höhe attestie ren würde. Zwar darf von einem zertifizierten Gutachter erwartet werden, dass er sich durch die Er wartungshaltung des RAD nicht unsachlich in seiner Beurteilung beeinflussen lässt. Das gewählte Vorgehen war vorliegend aber jedenfalls nicht optimal. 4.5.2 Dr. H.___ stützt sich für seine Einschätzung offenbar wesentl ich auf die Angaben des letzten Arbeitgebers der Beschwerdeführerin. Er leitet daraus ab, dass die Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf den letzten Arbeitsplatz "gemäss den Fremdauskünften in keiner Art und Weise stimmen" dürften (IV-act. 237-33), weswegen man auch ihre anderen Angaben in Frag e hätte stellen müssen. Diese Argumentation überzeugt nicht. In der erwähnten letzten Anstellung entstand bereits nach kurzer Zeit ein Konflikt. Der Beschwerdeführerin wurde von ihrem Behandler eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert und der Krankentaggeldversicherer des Arbeitgebers richtete in der Folge über einen Zeitraum von zwei Jahren Leistungen aus (vgl. zum Ganzen act. G4.2). Der Arbeitgeber hegte als Folge davon offenbar einen erheblichen Groll gegen die Beschwerdeführerin. Gegenüber der Beschwerdegegnerin bezeichnete er die Beschwerdefüh rerin dementsprechend als Lügnerin und Betrügerin und in keiner Weise arbeitswillig. Sie h abe nie angeschlagen oder auffällig im Sinne von krank gewirkt (vgl. IV -act. 89-1). Diese Aussage steht im Gegensatz zu den übrigen bei den Akten liegenden Arbeitszeugnissen der Beschwerdeführerin (IV-act. 58), welche sich positiv bis sehr positiv über ihre Leistungen und ihr Verhalten äusserten. Ausserdem steht sie auch in krassem Widerspruch zu den Abklärungsergebnissen des Krankentaggeldversicherers des letzten Arbeitgebers, namentlich IV 2024/33 17/22
dem von diesem veranlassten Gutachten von Prof. B.___ (act. G4.2/4-8 ff.), welcher der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit explizit bescheinigte. Dass Dr. H.___ aufgrund der in keiner Art und Weise belegten Behauptungen d es letzten Arbeitgebers sämtliche Angaben der Beschwerdeführerin in Frage stellte (IV -act. 237-33), geht deshalb nicht an, zumal sich aus den (medizinischen) Vorakten eine hohe Leistungsbereits chaft im Job sowie ein Aufrechterhalten der Fassade bis zur Erschöpfung ergibt. Insbesondere blendete Dr. H.___ die Ergebnisse der beruflichen Massnahmen aus, bzw. unterstellt, dass die Beschwer deführerin nicht nur die Eingliederungsverantwortliche der Beschwerdegegnerin, sondern auch die Fachpersonen des D.___s über den Zeitraum von rund einem Jahr konstant in d ie Irre geführt habe. Dies leuchtet nicht ein. Im Rahmen der beruflichen Massnahmen wurde das Verhalt en der Beschwerdeführerin auch im Stillen beobachtet (vgl. IV -act. 175-9) und blieb über den Zeitraum von rund einem Jahr widerspruchsfrei zuverlässig, motiviert und engagiert (vgl. IV-act. 175-19). So richtete die Beschwerdeführerin sich etwa ihren Arbeitsplatz selbständig und kreativ mit Hilf smitteln ein, um die Arbeitsschritte zu vereinfache n (vgl. beisp ielhaft IV -act. 163-2), holte Arbeit vor, um nicht wegen Behandlungster minen das Tagespensum reduzieren zu müssen (vgl. beispielhaft IV-act. 120-3), und zeigte sich auch bei einem externen Arbeitgeber als zuverlässig und arbeitswillig, sodass dieser sehr zufrieden mit ihr war (vgl. IV- act. 117). Es war denn auch nicht die Beschwerdeführerin, welche für sich keine Arbeitsfähigkeit mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt sah, sondern die Eingli ederungsverantwortliche und die Fachpersonen des D.___s. 4.5.3 Hinweise auf Simulation, Aggravation oder auch nur Verdeutlichung finden sich in den Vorakten denn auch keine (beide Gutachter der Neurologie Tog genburg AG haben keine entsprechenden Tendenzen festgestellt, sondern vielmehr festgehalt en, der Beschwerdevortrag der Beschwerdeführerin sei sachlich und angemessen, vgl . IV-act. 205-5, 205-8, 205-21 und 205-53). Im Gegenteil scheint die Beschwerdeführerin, wie beretis dargelegt, ihre schlechte Verfassung jeweils eher heruntergespielt oder verborgen zu haben (vgl. hierzu E. 3.5 vorstehend), wie med. pract. F.___ in seinem Gutachten auch festhielt (IV-act. 205-53). 4.5.4 Dass D r. H.___ kritisierte, die Beschwerdeführerin hätte "wegen Er folglosigkeit längst den Psychiater gewechselt", wenn sie gesund werden und wieder hätte arbeiten wollen (IV-act. 237-35), ist angesichts der überzeugenden Ausführungen von med. pract. F.___, wonach die Therapie leitliniengerecht erfolgt sei (vgl. hierzu IV -act. 205-59 f.; siehe auch E. 3.6 vorstehend), nicht nachvollziehbar. 4.5.5 Dr. H.___ stellte unter anderem deshalb keine psychiatrische Diagnose, weil er während der persönlichen Untersuchung keine Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin feststellte (vgl. IV - act. 237-27 f. und 237-31). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass schon Prof. B.___ Unkonzentriertheit und trotz Offenheit und Kooperat ionswilligkeit Schwierigkeiten, den Sachverhalt IV 2024/33 18/22
nachvollziehbar darzustellen, bei der Beschwerdefüh rerin bemerkt hatte (act. G4.2/4-17). Auch im Bericht der Klinik M.___ vom 15. März 2019 über die ambulante Behandlung wurde festg ehalten, die Beschwerdeführerin sei im Kontakt offen und zugewan dt gewesen, Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Aufmerksamkeitsdefizite seien aber deutlich erkennbar gewesen (IV-act. 21-2). Ebenso wurde im Bericht der Klinik K.___ vom 22. Dezember 2021 ausgeführt, bei der Beschwerdeführeri n liege eine leichte Konzentrations- und Gedächtnisstörung vor (IV-act. 184-3 und 184-5). Schliesslich stellte auch med. pract. F.___ bei der Beschwerdeführerin eine mitunter leicht ein geschränkte Konzentration fest (IV-act. 205-51). Dr. H.___ kann deshalb nicht gefolgt werden, soweit er die Meinung vertrat, "die ganze Geschichte" präsentiere sich in den Akten sehr auffällig im Sinne von widersprüchlich (IV-act. 237-31). Namentlich legte Dr. H.___ nicht dar, inwiefern sowohl Prof. B.___ als auch med. pract. F.___ nicht lege artis vorgegangen sein sollten, indem sie unabhängig voneinander die Diagn ose des behandelnden Psychiaters nach sorgfältiger Anamnese erhebung und persönlicher Untersuchung bestätigten. Er beschränkte sich hauptsächlich dara uf, seine eigene Meinung an die Stelle jener des Vorgutachters zu stellen, die Einschätzung von med. pract . F.___ als "schlicht falsch" zu bezeichnen (vgl. IV -act. 237-35) und ansonsten lediglich auszuführen, dass die D iagnose einer depressiven Episode falsch gewesen sei, zeige sich anhand der A rbeitsintegrationsversuche, bei denen die Beschwerdeführerin zum Teil sehr gute Leistungen ge zeigt habe, dies jedoch immer wieder "durch irgendwelche angeblichen somatischen Krankheiten se lbst torpediert" habe (IV -act. 237-35). D r. H.___s Beurteilung, welche die Beschwerdeführerin im Wesentlichen als nicht motivierte Lügnerin mit Rentenbegehrlichkeit und arbeitsverweigerndem Verhalten (vgl. zu letzterem IV-act. 237-36) darstellt, lässt sich nicht mit den in sich stimmigen Vorakten vereinbaren. Insbesondere passt sie eben gerade nicht zum Bild, welches sich aus den Unterlagen zu den beruflichen Massnahmen ergibt. 4.5.6 Nach der Rechtsprechung obliegt die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistun gsfähigkeit in der Hauptsache den ärztlichen Fachkräften. Allerdings darf den Ergebnissen leistu ngsorientierter beruflicher Abklärungen nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden. Es wäre aber auch nicht sachgemäss, allein auf diese Evaluatione n abzustellen, weil sie in der Regel auf berufspraktischen Beobachtungen beruhen, welche in erster Linie die dabei erhobene, subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben. Steht indessen eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert und gemäss Einschätzungd er Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmenz u begründen und ist die Einholung einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingb ar (Urteile des Bundesgerichts vom 24. April 2024, 8C_606/2023, E. 4.2.1, und vom 31. Mai 2023, 9C_462/2022, E. 4.2.2.1, je mit Hinweisen). In solchen Fällen ist es Sache der Verwaltung oder des Gerichts , gemäss dem Grundsatz der freien IV 2024/33 19/22
Beweiswürdigung die Bewertungen der Ärzte und Berufsfachleute zu vergleichen und gegebenenfalls weitere Abklärungen zu veranlassen (vgl. Urteile de s Bundesgerichts vom 28. Oktober 2019, 9C_441/2019, E. 3.1, und vom 16. Januar 2014, 9C_512/2013, E. 5.2.1). 4.5.7 Vorliegend steht die medizinische Einschätzung D r. H.___s in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu den Leistungen, welche die Beschwerdeführerin während der beruflichen Massnahmen erbracht hat. Nachdem die Beschwerdeführerin von al len Seiten (Eingliederungsverantwortliche, Fachkräfte des D.___s, externer Arbeitgeber und Behandler) während des Zeitraums von rund einem Jahr als durchwegs zuverlässig, sehr engagiert und motiviert wahrgenommen wurde, vermag die Beurteilung von Dr. H.___ nicht zu überzeugen. 4.6 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ka nn der Einschätzung der RAD -Ärztin, welche das Gutachten von Dr. H.___ als "sehr gut nachvollziehbare Beurteilung" angesehen hat (vgl. IV-act. 242), nicht gefolgt werden. Auf das Gutachten von Dr. H.___ könnte selbst dann nicht abgestellt werden, wenn es sich dabei nicht um eine unzulässige second opinion handeln würde (vgl. dazu vorne E. 4.3), da es sich aufgrund der soeben in E. 4.5 aufgezeigten Mängel als nicht beweiskräftig erweist. 4.7 Demgegenüber ist das Gutachten der Neurologie Togge nburg AG, insbesondere auch das Teilgutachten von med. pract. F.___, beweiskräftig, sodass darauf abzustellen ist. Dies schliesst nicht aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in Zukunft stabilisieren und verbessern könnte, sodass neuerliche berufliche Massnahmen und im Optimalfall eine Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt möglich würden, zumal die Beschwerdefü hrerin stets zum Ausdruck gebracht hat, dass sie gerne wieder arbeiten würde und die Tagesstrukt ur einer Erwerbsbeschäftigung sehr schätzt. Ob es zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands ko mmt, wird im Rahmen der ordentlichen Revisionsverfahren zu prüfen sein. 5. 5.1 Aufgrund des beweiskräftigen Gutachtens von med. pr act. F.___ ist die Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich seit Sommer 2018 in sämt lichen Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig (IV- act. 205-6 f.). Nachdem seit 17. August 2018 eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich bestätigt ist (vgl. IV-act. 1- 7; act. G4.2/1-8), ist da s Wartejahr nach Art. 28 IVG im Sommer 2019 abgelaufen, sodass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2019 Anspruch auf eine Invalidenrente hat. B ei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit liegt der Invaliditätsgrad der B eschwerdeführerin unstreitig bei mehr als 70 %, sodass sich Ausführungen zur Berechnung des Invalid itätsgrades, zum Einkommensvergleich bzw. zum Prozentvergleich und zum Tabellenlohnabzug (vgl. zum Ganzen Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG sowie Urteile des Bundesgerichts vom 20. April 2018, 9C_833/2017, E. 2.2, und vom 23. Mai IV 2024/33 20/22
2019, 9C_851/2018, E. 5.1) erübrigen und die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente hat (Art. 28 Abs. 2 IVG). 5.2 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom
11. Januar 2024 ist aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist ab 1. August 2019 eine ganze Rente zuzusprechen. Die Sache ist zur Berechnung der Inva lidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei der Ausrichtung der Rentenleistungen wird die Beschwerdegegnerin zu beachten haben, dass die Beschwerdeführerin während der beruflichen A bklärungen (14. September 2020 bis
30. September 2021) IV -Taggeldleistungen bezog (vgl. beispielhaft IV -act. 69 f., 72 bzw. IV -act. 82 [Neuberechnung]; siehe auch IV -act. 108, 131 und 158). Dies führt – unter Vorbehalt von Art. 20ter Abs. 1 IVV – dazu, dass für die IV -Taggeldperiode keine Rentenleistungen geschuldet sind bzw. der Rentenanspruch unterbrochen wird (Art. 29 Abs. 2 IVG; ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl., 2022, Art. 29 N 10 f.). 5.3 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200 .-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angele genheit angemessen. Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr d er Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 5.4 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Im vorliegenden Fall erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. IV 2024/33 21/22
Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vo m 11. Januar 2024 aufgehoben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. August 2019 eine ganze Rente zugesprochen. Zur Berechnung und Auszahlung der Rentenleistungen wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt die Gerichtskosten von Fr. 600.--. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin e ine Parteienschädigung von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV 2024/33 22/22