Art. 28 und 29 IVG; Art. 44 und 61 ATSG. Keine "Vorverurteilung" durch Weiterführung des IV-Verfahrens während pendenter Strafuntersuchung. Würdigung eines nicht nachvollziehbaren Administrativgutachtens und eines im Rahmen der Strafuntersuchung erstellten späteren polydisziplinären Gutachtens. Bei voller Beweiskraft dieses Gutachtens ist kein Gerichtsgutachten anzuordnen, sondern der medizinische Sachverhalt genügend erstellt (Entscheid des Art. 28 und 29 IVG; Art. 44 und 61 ATSG. Keine "Vorverurteilung" durch Weiterführung des IV-Verfahrens während pendenter Strafuntersuchung. Würdigung eines nicht nachvollziehbaren Administrativgutachtens und eines im Rahmen der Strafuntersuchung erstellten späteren polydisziplinären Gutachtens. Bei voller Beweiskraft dieses Gutachtens ist kein Gerichtsgutachten anzuordnen, sondern der medizinische Sachverhalt genügend erstellt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. September 2026, IV 2024/231). Beim Bundesgericht angefochten. Beim Bundesgericht angefochten.
Sachverhalt
A. A.a A.___ meldete sich am 26. Oktober 2016 wegen einer Zervikobrachialgie und einer depressiven Verstimmung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Mit Stellungnahme vom 28. Dezember 2016 empfahl der RAD eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten (IV- act. 33). Am 25. Januar 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie erachte eine umfassende medizinische Abklärung für erforderlich (Allgemeine/Innere Medizin, Gastroenterologie, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie mit Neuropsychologie; IV-act. 27). Mit der Begutachtung wurde die ABI Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (nachfolgend: das ABI) beauftragt (vgl. IV-act. 32). A.b Mit Gutachten vom 23. Oktober 2017 attestierten die Sachverständigen des ABI dem Versicherten bei einem chronischen zervikovertebralen Schmerzsyndrom und Verdacht auf Colon irritabile (IV-act. 57-27) eine 90%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit (IV-act. 57-30). Die Gutachter hielten fest, bei der Untersuchung hätten sich deutliche Inkonsistenzen ergeben (IV-act. 57- 27 ff.; vgl. auch IV-act. 57-20). Die Medikamentenspiegel seien tief oder nicht nachweisbar gewesen, was auf eine schlechte Compliance hinweise (IV-act. 57-15). A.c Am 10. November 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, er habe keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da er deutlich gemacht habe, dass er sich nicht mehr arbeitsfähig fühle (IV- act. 61). A.d Mit Vorbescheid vom 20. November 2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentengesuchs in Aussicht (IV-act. 64). Dagegen erhob dieser am 4. Januar bzw. 6. Februar 2018 Einwand (IV-act. 74 und 76), nachdem er vom 13. November bis 8. Dezember 2017 in der Klinik B.___ in tagesklinischer Behandlung gewesen war (vgl. IV-act. 90). Am 14. November 2018 gab die IV- Stelle eine Verlaufsbegutachtung beim ABI in Auftrag (IV-act. 133; vgl. auch IV-act. 125 und 131). A.e Mit Verlaufsgutachten vom 21. Mai 2019 stellten die Sachverständigen des ABI fest, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich seit der letzten Untersuchung verschlechtert. Seit November 2017 bestehe eine aus psychiatrischer Sicht aufgrund der depressiven Verstimmung und der verminderten psychischen Belastbarkeit um 30 % eingeschränkte 70%ige Arbeitsfähigkeit (IV- act. 158-9 und 158-10) bei rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, chronischem zerviko- und thorakovertebralem Schmerzsyndrom und chronischer Diarrhoe (IV-act. 158-8). Die neuropsychologische Fachperson hielt fest, der Versicherte habe durchwegs sehr auffällige Testresultate erzielt, die auf nicht authentische neuropsychologische Funktionsstörungen schliessen liessen. Tatsächlich bestehende und spezifische kognitive Defizite könnten unter diesen Umständen IV 2024/231 2/17
nicht festgestellt werden. Aufgrund der nicht validen Testresultate könne aus neuropsychologischer Sicht keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden (IV-act. 158-58 f.). A.f Mit Vorbescheid vom 11. November 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf das ABI-Verlaufsgutachten bei einem IV-Grad von 30 % wiederum die Abweisung seines Rentengesuchs in Aussicht (IV-act. 185). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 und Ergänzung vom 13. Januar 2020 Einwand und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente ab Mai 2017 (IV-act. 189 und 191). A.g Vom 9. Januar bis 7. Februar 2020 befand sich der Versicherte in stationärer Behandlung der Klinik C.___, wo ihm eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen attestiert wurde (IV-act. 198). Gestützt auf den Austrittsbericht der Klinik C.___ erfolgte eine Meldung an das Strassenverkehrsamt betreffend fraglicher Fahreignung des Versicherten (vgl. IV-act. 201 f.). Der Versicherte gab daraufhin seinen Führerausweis ab (vgl. IV- act. 206 f.). Mit Stellungnahme vom 2. April 2020 empfahl der RAD eine weitere psychiatrische Begutachtung (IV-act. 203-5). Am 7. Juli 2020 gab die IV-Stelle eine neuerliche Verlaufsbegutachtung beim ABI in Auftrag (IV-act. 217). A.h Mit Gutachten vom 14. Dezember 2020 stellten die ABI-Sachverständigen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode; chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren; chronisches zerviko- und thorakovertrebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in sämtliche Finger beider Seiten (IV- act. 232-9). Seit der letzten psychiatrischen Untersuchung habe sich das psychiatrische Zustandsbild deutlich verschlechtert (IV-act. 232-41). Aufgrund der aktuellen Befunde sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ab Januar 2020 (Eintritt in die Klinik C.___, vgl. IV-act. 232-40) in sämtlichen Erwerbstätigkeiten aufgehoben (IV-act. 232-9 und 232-10). Bei schwer reduzierter psychomentaler Belastbarkeit sei der Versicherte kognitiv nicht belastbar (IV-act. 232-10; siehe auch IV-act. 232-58). A.i Mit Stellungnahme vom 9. Februar 2021 führte der RAD aus, beim ABI-Gutachten würden einige Widersprüche auffallen, sodass Rückfragen erforderlich seien (IV-act. 237-2 ff.). Am 24. Februar 2021 stellte die IV-Stelle den ABI-Gutachtern dementsprechend Rückfragen (IV-act. 248). Mit Schreiben vom
17. März 2021 nahmen die ABI-Gutachter zu diesen Rückfragen Stellung (IV-act. 250). A.j Mit medizinischer Stellungnahme vom 28. April 2021 zeigte die IV-Ärztin med. pract. D.___ unter Einbezug der bisherigen Begutachtungen diverse Inkonsistenzen auf. Nach Durchsicht der Akten sei zu vermuten, dass das tatsächliche Funktionsniveau des Versicherten wesentlich höher sei und dieser vor medizinischem Personal mindestens verdeutliche, wenn nicht simuliere. Die IV-Ärztin empfahl eine Observation (IV-act. 252, insbesondere IV-act. 252-9 ff.). Am 29. April 2021 erteilte die IV-Stelle einen IV 2024/231 3/17
entsprechenden Überwachungsauftrag (IV-act. 253). Mit Observationsbericht vom 1. Juni 2021 übermittelte das Überwachungsunternehmen der IV-Stelle seine Erkenntnisse (IV-act. 260). Nach Sichtung des Observationsmaterials führte die IV-Ärztin am 26. Juli 2021 im Wesentlichen aus, die Observation zeige, dass die geklagten Beschwerden des Versicherten nicht funktionseinschränkend seien (IV-act. 299, insbesondere IV-act. 299-5). A.k Im Wahrnehmungsprotokoll zum Standortgespräch vom 3. September 2021 hielt die Mitarbeiterin der IV-Stelle fest, der Versicherte habe anlässlich des Gesprächs ein starkes Zittern des rechten Armes gezeigt. Sein Gangbild zum Besprechungszimmer sei langsam, demonstrativ schwerfällig und schleppend gewesen (IV-act. 310). Aufgrund des gezeigten Verhaltens sah die IV-Stelle davon ab, den Versicherten über die erfolgte Observation zu informieren (vgl. IV-act. 317-7), und erstattete am
8. Oktober 2021 eine Strafanzeige gegen ihn wegen Verdachts auf (versuchten) Betrug (IV-act. 317). A.l Am 19. Oktober 2021 reichte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, eine Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ein (IV-act. 318). Mit Schreiben vom 2. November 2021 auferlegte das Kantonale Untersuchungsamt der IV-Stelle ein absolutes Mitteilungsverbot, wonach sie den Versicherten und weitere Personen bis auf Widerruf dieser Auflage nicht über die Strafuntersuchung unterrichten durfte (IV-act. 325). A.m Im Anschluss an das Standortgespräch vom 3. September 2021 hatte die IV-Stelle eine Laboruntersuchung betreffend den Medikamentenspiegel angeordnet (IV-act. 308 und 309-16). Mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2021 hielt die IV-Ärztin fest, die erhobenen Laborspiegel (IV-act. 324) würden ergeben, dass der Versicherte ein Schmerzmittel und vielleicht das Beruhigungsmittel Temesta einnehme (die Laborspiegel liessen keine Rückschlüsse darauf zu, ob Temesta oft, gelegentlich oder nur am Labortag eingenommen worden sei, IV-act. 329-3), alle anderen Medikamente aber nicht nachweisbar bzw. weit unter dem erwarteten Spiegel seien (IV-act. 329-2). Namentlich die dem Versicherten verschriebenen Antidepressiva Venlafaxin und Mirtazapin sowie das Antipsychotikum Risperidon seien nicht nachweisbar gewesen. Das wohl zur Wirkverstärkung oder Aggressionsdämpfung gegebene Depakine sei sehr weit unter dem erwarteten Bereich. Somit sei kein antidepressiv wirksames Medikament in relevanter Dosierung nachgewiesen (IV-act. 329-2 f.). Das Laborergebnis stelle die Glaubwürdigkeit des Versicherten in Frage. Dieser habe mehrfach angegeben, die Medikamente täglich, auch am Tag der Blutentnahme, einzunehmen. Die Laborergebnisse seien nicht mit den Angaben des Versicherten vereinbar (IV-act. 329-3). A.n Am 21. Dezember 2021 teilte die IV-Stelle dem Versicherungsgericht mit, sie habe gegen den Versicherten eine Strafanzeige erstattet und das Untersuchungsamt habe sie mit einem Mitteilungsverbot belegt, welches heute in Bezug auf die Tatsache der Strafanzeige aufgehoben IV 2024/231 4/17
worden sei. Sie beantrage deshalb die Sistierung des Gerichtsverfahrens, bis das Mitteilungsverbot aufgehoben werde (IV-act. 330). Am 22. Januar 2022 zog der Versicherte die Rechtsverweigerungs- /Rechtsverzögerungsbeschwerde zurück (IV-act. 342-4). Am 24. Januar 2022 hob das Untersuchungsamt das Mitteilungsverbot auf (IV-act. 335). Am 17. Februar 2022 schrieb das Versicherungsgericht das Verfahren ab (IV-act. 341). A.o Am 27. März 2024 beauftragte das Kantonale Untersuchungsamt die SMAB AG St. Gallen (Swiss Medical Assessment- und Business-Center; nachfolgend: SMAB) mit einer polydisziplinären Begutachtung des Versicherten (IV-act. 353 f. und 369 f.). A.p Mit Gutachten vom 17. Juni 2024 (IV-act. 373) nannten die SMAB-Sachverständigen degenerative HWS-Veränderungen mit Foramenstenose ohne radikuläre Symptomatik mit verminderter Belastungsfähigkeit (ICD 10: M99.71) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie auf: eine essenzielle Thrombozytopenie, Diabetes mellitus Typ 2, chronische Hepatitis B, arterielle Hypertonie, leichtes Asthma bronchiale, ein obstruktives Schlafapnoesyndrom, geringe degenerative LWS-Veränderungen ohne Funktionseinschränkungen sowie eine Knochenzyste an der Mittelphalanx des Zeigefingers (IV- act. 373-8). In den Untersuchungen hätten sich massive Inkonsistenzen gezeigt. Insbesondere würden die Beschwerdeangaben in psychischer, kognitiver und orthopädischer Hinsicht nicht zu der durchgeführten Observation passen, wobei der Versicherte langjährige, auch schon vor der Observation bestehende Beschwerden angebe. Aus neuropsychologischer Sicht seien sämtliche Kennwerte der formalisierten Beschwerdenvalidierungsverfahren hoch auffällig (IV-act. 373-7). In einer adaptierten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit 20. April 2016 zu 100 % arbeitsfähig (mit Ausnahme stationärer Behandlungen, im Rahmen derer formal keine Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe; IV- act. 373-10). Mit Stellungnahme vom 23. Juli 2024 erachtete die IV-Ärztin E.___ das SMAB-Gutachten als beweiskräftig, sodass darauf abgestellt werden könne (IV-act. 377-4). A.q Mit Vorbescheid vom 5. September 2024 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsgesuchs in Aussicht (IV-act. 379). Dagegen erhob der Versicherte am 10. September 2024 Einwand und ersuchte um Sistierung des IV-Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen ihn (IV-act. 380). Am 13. September 2024 teilte die IV-Stelle ihm mit, dass sie das Verfahren nicht sistiere. Sie gab ihm Gelegenheit für weitere Stellungnahmen (IV-act. 381). Davon machte der Versicherte am 7. Oktober 2024 Gebrauch (IV-act. 384). A.r Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 wies die IV-Stelle das Rentengesuch ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, Inkonsistenzen und Aggravation würden sich wie ein roter Faden durch die IV-Akten ziehen. Die IV-Ärztin habe plausibel geschildert, weshalb der Einschätzung der ABI- Experten aus dem Jahr 2020 nicht gefolgt werden könne. Mit der Observation hätten Unklarheiten IV 2024/231 5/17
ausgeräumt werden können. Damit und mit dem SMAB-Gutachten sei eine Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit seit 20. April 2016 nicht ausgewiesen. Bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit resultiere aus dem Einkommensvergleich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Für eine Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens bestehe kein Anlass (IV-act. 385). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 19. November 2024. Der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, die angefochtene Verfügung vom
21. Oktober 2024 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien zunächst die beruflichen Massnahmen zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer mindestens eine halbe Rente zu gewähren. Subeventualiter sei das Verfahren bis zum Abschluss des pendenten Strafverfahrens zu sistieren. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er leide unter erheblichen somatischen Beschwerden, die eine Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit verursacht hätten. Über die psychischen Folgen könne man streiten. Die Sistierung sei erforderlich, weil die Ergebnisse des vorliegenden Verfahrens vom Abschluss des Strafverfahrens abhängig seien, zumal die Gutachter im Strafverfahren die somatischen Leiden bestätigt hätten. Das ABI- und das SMAB-Gutachten würden sich diametral widersprechen und es werde sich nicht nur im Strafverfahren die Frage stellen, welches von beiden eher schlüssig sei. Schon jetzt beantrage er berufliche Massnahmen, weil er unter somatischen Beschwerden leide und aus eigenem Antrieb keine Stelle finden werde (act. G1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G6). B.c Mit Replik vom 21. März 2025 ersucht der Beschwerdeführer das Gericht, sich aus prozessualen Gründen zunächst mit der Sistierungsfrage zu befassen. Die Beschwerdegegnerin wolle ihn vom Versicherungsgericht vorverurteilen lassen, um für das Strafgericht ein fait accompli zu schaffen. Die beruflichen Massnahmen könnten bereits während der Sistierung durchgeführt werden (act. G9). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G11). B.e Mit Schreiben vom 8. Mai 2025 teilt die Verfahrensleitung des Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, sie beabsichtige, das Verfahren nicht zu sistieren. Sie gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, diesbezüglich einen formellen Entscheid zu verlangen oder seine materiellen Anträge zu begründen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei sodann ausschliesslich ein allfälliger Rentenanspruch. Dem Beschwerdeführer sei jedoch unbenommen, sich bei der Beschwerdegegnerin für die Prüfung beruflicher Massnahmen anzumelden (act. G12). IV 2024/231 6/17
B.f Am 10. Juni 2025 hält der Beschwerdeführer an seinem Sistierungsantrag fest (act. G15). Mit Zwischenentscheid vom 17. Juni 2025 weist das Versicherungsgericht das Sistierungsgesuch ab (act. G16). Auf die dagegen erhobene Beschwerde tritt das Bundesgericht mit Entscheid vom
27. August 2025 nicht ein (act. G19). B.g Am 17. Juli 2025 übermittelt die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht zur Vervollständigung der Akten die Anklageschrift vom 15. Juli 2025 (act. G17). B.h Mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 teilt die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer mit, nachdem das Bundesgericht auf dessen Beschwerde gegen die Abweisung des Sistierungsgesuchs nicht eingetreten sei, setze sie das Verfahren fort. Sie gibt ihm erneut Gelegenheit, seine Anträge materiell zu begründen (act. G20). B.i Am 15. Dezember 2025 reicht der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist (vgl. act. G21 f.) eine Beschwerdebegründung ein. Er stellt zusätzlich zu seinen früheren Anträgen den Subeventualantrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, das IV-Verfahren nach Abschluss des Strafverfahrens neu aufzunehmen und im Licht der rechtskräftigen Strafentscheidung über die IV-Ansprüche neu zu entscheiden. Jeder habe als unschuldig zu gelten, bis seine Schuld festgestellt worden sei. Die Beschwerdegegnerin gehe in der angefochtenen Verfügung jedoch verbindlich davon aus, er habe bewusst betrügen wollen und allein deshalb keinen Anspruch auf die Versicherungsleistungen. Namentlich habe er seine Leiden absichtlich schlimmer dargestellt, als sie in Wirklichkeit seien. Der Beschwerdeführer habe seine Leiden jedoch so dargestellt, wie er sie erlebt habe. Auf keinen Fall habe er Versicherungsleistungen erschleichen wollen. Wenn das Versicherungsgericht der Beschwerdegegnerin folge, führe dies zu einer unzulässigen Vorverurteilung im laufenden Strafverfahren. Seine psychischen Beschwerden würden sich einer exakten Verifikation entziehen und seien unter den involvierten Fachmedizinern umstritten. Hinzu komme, dass die Depression eine schwankende Krankheit sei. Wenn die Observation seine guten Phasen beleuchte, sage dies nichts darüber aus, wie seine schlechten Phasen aussähen. Wenn zwei Gutachtensinstitutionen diametral verschiedene Positionen verträten, stelle sich die Frage, welche eher schlüssig sei, und es sei eine Oberexpertise zu erstellen. Dies sei im vorliegenden Fall umso notwendiger, als bezüglich Schmerzen kein exakter Massstab gegeben sei und die Schmerzskala subjektiv gefärbt sei. Schon jetzt beantrage er, berufliche Massnahmen durchzuführen, wenn nach der Oberexpertise klar sei, was ihm effektiv zumutbar sei. Vorsorglich werde das Invalideneinkommen als unrealistisch angefochten (act. G23). B.j Mit Stellungnahme vom 12. Februar 2026 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest, die Beschwerde sei abzuweisen bzw. betreffend berufliche Massnahmen sei auf sie nicht einzutreten. Das Versicherungsgericht habe bereits in seinem Entscheid vom 17. Juni 2025 festgehalten, dass ein Abschluss des IV-Verfahrens nicht zu einer unzulässigen Vorverurteilung oder einem Verstoss gegen IV 2024/231 7/17
die Unschuldsvermutung führe. Daran habe sich nichts geändert. Die Tatsache, dass sich psychische Beschwerden einer exakten Verifikation entziehen würden, habe der Beschwerdeführer bewusst genutzt, um seine Ärzte und die Gutachter des ABI massiv zu täuschen. Deshalb sei er zur Anklage gebracht worden. Der Sachverhalt sei mit dem SMAB-Gutachten rechtsgenüglich abgeklärt. Dieses setze sich auch mit den Vorgutachten des ABI auseinander und zeige auf, wie sich das bewusst täuschende Verhalten des Beschwerdeführers auf die Diagnosestellung und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch das ABI ausgewirkt habe. Entsprechend sei das vom Beschwerdeführer beantragte Obergutachten obsolet. Weitere Abklärungen seien nicht nötig. Die angefochtene Verfügung sei entsprechend zu schützen (act. G27). B.k Mit Eingabe vom 30. März 2026 wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Ausführungen zur Vorverurteilung und betont, das Sozialversicherungsverfahren dürfe nicht die Hilfskrücke sein, um das Strafverfahren zu präjudizieren. Die Beschwerdegegnerin unternehme alles, um den Strafrichter vor vollendete Tatsachen zu stellen. Darum ersuche er um Sistierung des Verfahrens, bis der Strafentscheid rechtskräftig geworden sei (act. G32). B.l Am 7. April 2026 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme (act. G34). B.m Am 31. August 2026 teilt die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht mit, dass die Strafkammer des Kreisgerichts F.___ am 25. August 2026 einen Entscheid gefällt habe. Das Urteil sei nicht rechtskräftig (act. G37). Am 4. September 2026 übermittelt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer diese Eingabe zur Kenntnis (act. G38).
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535; vgl. auch BGE 150 V 323 E. 4.1). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1 und Urteil des Bundesgerichts vom
1. Juli 2025, E. 3.2, mit Hinweisen) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem nur unter bestimmten, in den Übergangsbestimmungen vorgesehenen Umständen (vgl. lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2023, 9C_540/2022, E. 3.1). IV 2024/231 8/17
E. 1.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer sich am 26. Oktober 2016 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Aufgrund der Karenzfrist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 IVG) kann der zu prüfende Rentenanspruch somit frühestens per 1. April 2017 entstanden sein. Demnach sind nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) und unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in zeitlicher Hinsicht vorliegend grundsätzlich noch die materiellen Bestimmungen in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung anwendbar. Sie werden dementsprechend nachfolgend in der bis zu diesem Datum anwendbaren Fassung zitiert, sofern nichts anderes vermerkt ist.
E. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind. Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2 Im Sozialversicherungsrecht gelten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 122 V 157 E. 1a). Das Gericht hat seinen Entscheid sodann nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b und BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Rahmen seiner letzten Eingabe erneut eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens betreffend IV-Rente bis zu einem rechtskräftigen Entscheid im Strafverfahren. Über diesen Antrag wurde mit Zwischenentscheid vom 17. Juni 2025 (act. G16) bereits entschieden und der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. act. G19). Seither hat sich an der Ausgangslage nichts geändert. Der Beschwerdeführer macht auch keine neuen Gründe geltend, IV 2024/231 9/17
sondern wiederholt im Wesentlichen seine Auffassung, wonach ein Entscheid im vorliegenden Verfahren eine unzulässige Vorverurteilung für das Strafverfahren darstellen würde. Nachdem die Angelegenheit rechtskräftig abgeurteilt ist (res iudicata), ist auf das erneute Sistierungsgesuch nicht einzutreten. Der vorliegende Entscheid ergeht folglich ohne Abwarten des Strafverfahrens.
E. 3.2 Bezugnehmend auf seinen Subeventualantrag, wonach nach Abschluss des Strafverfahrens das IV-Verfahren neu aufzunehmen sei (vgl. act. G23), ist festzuhalten, dass diese Frage nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war und folglich auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann. Somit ist auf den Subeventualantrag ebenfalls nicht einzutreten. Selbstverständlich steht es dem Beschwerdeführer frei, nach Abschluss des Strafverfahrens eine Wiederwägung oder Revision nach Art. 53 ATSG beim Versicherungsträger zu beantragen, sollte er der Meinung sein, die Voraussetzungen hierfür seien erfüllt.
E. 4 Der Beschwerdeführer beantragt erneut berufliche Massnahmen (vgl. act. G23). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind jedoch grundsätzlich lediglich Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2025, 8C_592/2025, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 131 V 164 E. 2.1). Im hier zu beurteilenden Fall waren berufliche Massnahmen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2024 (IV-act. 385), sodass sie auch nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein können. Dies hat das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 8. Mai 2025 (act. G12) mitgeteilt. Es hat auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin das Verfahren betreffend berufliche Massnahmen bereits mit Mitteilung vom 10. November 2017 (IV-act. 61) abgeschlossen hatte, dass es dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen sei, sich bei der Beschwerdegegnerin für die Prüfung von beruflichen Massnahmen (erneut) anzumelden. Im aktuellen Beschwerdeverfahren ist auf den Antrag des Beschwerdeführers betreffend berufliche Massnahmen somit nicht einzutreten.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer führt aus, es stelle sich die Frage, ob das SMAB-Gutachten oder das letzte ABI-Verlaufsgutachten eher schlüssig sei. Deshalb sei eine Oberexpertise zu erstellen. Daher ist in der Folge zu prüfen, welcher Beweiswert den Gutachten zukommt. IV 2024/231 10/17
E. 5.2 Ob einer versicherungsmedizinischen Expertise oder einem ärztlichen Bericht Beweiswert zukommt, stellt eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2017, 9C_650/2017, E. 1.2 mit Hinweis). Diese ist zu bejahen, wenn der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) darf voller Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2018, 9C_86/2018, E. 5.1).
E. 5.3 Weitere Abklärungen sind dann vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage bisher auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und im Beschwerdeverfahren das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 146 V 240 E. 8.1 mit Hinweisen; MIRIAM LENDFERS, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], ATSG- Kommentar, 5. Auflage, Art. 61 N 88 und N 92). Sprechen nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit eines Administrativgutachtens, so kommt die Anordnung einer (weiteren) Begutachtung grundsätzlich nicht in Frage (sog. unzulässige second opinion, vgl. Urteile des Bundesgerichts vom
14. Juli 2023, 8C_60/2023, E. 6.1, und vom 15. November 2023, 9C_542/2022, E. 2.3).
E. 6.1 Vorliegend überzeugte die letzte Verlaufsbegutachtung des ABI (Gutachten vom 14. Dezember 2020, IV-act. 232) nicht. Dementsprechend empfahl der RAD in erster Linie Rückfragen an die Gutachter (vgl. IV-act. 237). Nach Eingang der Antwort auf die Rückfragen befasste sich die IV-Ärztin med. pract. D.___ ausführlich mit den ABI-Gutachten. Sie kam auch unter Einbezug der Antworten auf die Rückfragen zum Schluss, es würden diverse Inkonsistenzen vorliegen. Insbesondere hielt die IV- Ärztin mit einer ausführlichen Begründung fest, in allen drei ABI-Gutachten werde auf Malingering und unzureichende Mitarbeit des Beschwerdeführers hingewiesen und die neuropsychologische Untersuchung habe in allen drei ABI-Gutachten nicht valide durchgeführt werden können. Dies sei bereits im Kern ungewöhnlich (IV-act. 252-11). Auch stellte die IV-Ärztin fehlende Mitarbeit des Beschwerdeführers bei den Behandlungen fest. Sie ging darauf ein, dass die Behandler weitgehend auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestellt und ihre Diagnosen zu wenig nach ICD- IV 2024/231 11/17
10 abgestützt hätten (vgl. IV-act. 252-11 f.). Sie kam zum Ergebnis, das tatsächliche Funktionsniveau sei vermutlich wesentlich höher und der Beschwerdeführer würde gegenüber medizinischen Fachpersonen mindestens verdeutlichen, wenn nicht simulieren (IV-act. 252). Diese Ausführungen der IV-Ärztin sind einleuchtend. Der Beschwerdeführer selbst bringt denn auch keine fundierten Argumente gegen ihre Einschätzung vor. Indem das ABI-Gutachten vom 14. Dezember 2020 trotz dieser Inkonsistenzen gestützt auf die subjektiven Angaben und das auffällige Verhalten des Beschwerdeführers eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte, erfüllt es die Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten somit nicht. Vielmehr sprechen konkrete Indizien gegen die erfolgte medizinische Einschätzung. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht nicht auf dieses letzte ABI- Verlaufsgutachten abgestellt.
E. 6.2 Dass auf das ABI-Gutachten vom 14. Dezember 2020 nicht abgestellt werden kann, hatte zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vornehmen musste. Nachdem die IV-Ärztin dargelegt hatte, der Beschwerdeführer verdeutliche oder simuliere vermutlich gegenüber medizinischen Fachpersonen (IV-act. 252), war eine weitere medizinische Begutachtung zu diesem Zeitpunkt nicht zielführend. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch stattdessen (wie im Übrigen bereits im psychiatrischen Teil des ABI-Gutachtens vom 23. Oktober 2017 empfohlen, vgl. IV-act. 57-12) eine Observation angeordnet, um so das Verhalten des Beschwerdeführers im Alltag zu ermitteln (vgl. IV- act. 252 f.). Auch gegen die Rechtmässigkeit dieser Observation wendet der Beschwerdeführer zu Recht nichts ein.
E. 6.3 Nach erfolgter Observation und einem Standortgespräch mit dem Beschwerdeführer reichte die IV-Stelle eine Strafanzeige gegen ihn ein (vgl. IV-act. 310 und 317). In der Folge hatte sie abzuwarten, ob ein Strafverfahren eröffnet würde und ob im Zuge dieses Strafverfahrens weitere Erkenntnisse zum Alltag und Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gewonnen würden, welche für eine medizinische Beurteilung relevant wären. Das zuständige Untersuchungsamt stellte Fotos und Videos von Smartphones des Beschwerdeführers sowie von Personen aus seinem nahen Umfeld sicher und holte Informationen etwa bezüglich seiner Bankgeschäfte und betreffend Reisen zu seinen Eltern ein. Ausserdem führte es mehrere Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer durch. In deren Rahmen erteilte er Auskunft zu seinem Alltag, seinem Gesundheitszustand, seinen Einschränkungen und zu den Ermittlungsergebnissen (vgl. zum Ganzen IV-act. 360 bis 368). Schliesslich gab das Untersuchungsamt eine polydisziplinäre Begutachtung im Rahmen des Strafverfahrens in Auftrag, welche von der SMAB durchgeführt wurde. Beim SMAB-Gutachten handelt es sich also nicht um ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG vergebenes Administrativgutachten. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; siehe auch LENDFERS, a.a.O., Art. 61 N 111) ist es trotzdem auch im IV-Verfahren zu berücksichtigen.
E. 7 IV 2024/231 12/17
E. 7.1 Die SMAB ist eine vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zugelassene Gutachterstelle
(siehe Liste der Gutachterstellen, welche eine Vereinbarung mit dem BSV abgeschlossen haben [Art.
72bis IVV], https://www.bsv.admin.ch/de/abklaerungsstellen-und-sachverstaendige, abgerufen am
10. September 2026). Sie wird dementsprechend auch häufig mit der Erstellung von
Administrativgutachten im Verfahren nach Art. 44 ATSG beauftragt (vgl. hierzu die öffentlichen Listen
über beauftragte Sachverständige und Gutachterstellen in der Invalidenversicherung,
https://www.bsv.admin.ch/de/qualitaetssicherung-gutachten, abgerufen am 10. September 2026). Die
involvierten Gutachter (Psychiatrie, Orthopädie, Allgemeine Innere Medizin) sind SIM-zertifiziert und
verfügen über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen für die Begutachtung. Mit der
neuropsychologischen Untersuchung wurde eine Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP
beauftragt, also ebenfalls eine qualifizierte Expertin. Das SMAB-Gutachten wurde sodann in Kenntnis
der vollständigen Vorakten erstellt, namentlich der ABI-Gutachten, des Observationsmaterials und der
Akten aus dem laufenden Strafverfahren. Die Sachverständigen haben den Beschwerdeführer
persönlich untersucht und die von ihm geklagten Beschwerden bei ihrer Beurteilung berücksichtigt. Ihre
Einschätzung beruht auf allseitigen Untersuchungen. Namentlich wurden Laborwerte erhoben und
ausgewertet sowie eine neuropsychologische Abklärung durchgeführt. Das SMAB-Gutachten erfüllt
damit die formalen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten im sozialversicherungsrechtlichen
Kontext (vgl. hierzu E. 5.2 vorstehend). Die Ausführungen der Gutachter sind zudem nachvollziehbar
und überzeugend. Sie erscheinen auch ausgewogen. So hielt der internistische Gutachter etwa fest,
aus allgemein-internistischer Sicht würden keine direkten Hinweise darauf bestehen, dass der
Beschwerdeführer die Ärzte und Entscheidungsträger der Beschwerdegegnerin bewusst oder
bewusstseinsnah getäuscht habe. Seine allgemein-internistischen Erkrankungen hätten allerdings auch
keinen relevanten Einfluss auf sein Aktivitätsniveau und würden die von ihm geschilderten
Einschränkungen nicht erklären (IV-act. 373-84 f.). Demgegenüber stellten sowohl der orthopädische
wie auch der psychiatrische Teilgutachter unter Einbezug der neuropsychologischen Untersuchung ein
ausgesprochen unauthentisches Verhalten des Beschwerdeführers, gravierende Auffälligkeiten (IV-
act. 373-56), massive Inkonsistenzen (IV-act. 373-98) und Hinweise auf eine seit vielen Jahren
vorliegende Aggravation (IV-act. 373-57) fest. So führte etwa der psychiatrische Teilgutachter aus, der
Beschwerdeführer schildere einen sehr inaktiven Tagesablauf (IV-act. 373-52). Demgegenüber zeige
ihn das Observationsmaterial kommunikativ, mit lebhafter Mimik sowie motorisch und psychomotorisch
uneingeschränkt, was bei einer relevanten Antriebsminderung nicht zu erwarten sei (vgl. IV-act. 373-
52). Die Diagnose einer schweren depressiven Episode wirke vor dem Hintergrund der Ergebnisse der
Observation geradezu grotesk (IV-act. 373-57).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, bei der beklagten Depression handle es sich um eine schwankende Krankheit. Wenn die Observation die guten Phasen beleuchte, sage dies nichts darüber aus, wie die schlechten Phasen aussähen (act. G23). Gegenüber dem SMAB-Gutachter hat er jedoch IV 2024/231 13/17
explizit angegeben, es gehe ihm seit vielen Jahren unverändert gleich schlecht (vgl. IV-act. 373-52). Ähnlich äusserte er sich auch bereits gegenüber der Beschwerdegegnerin nach der Observation (vgl. Gesprächsprotokoll vom 3. September 2021, beispielhaft IV-act. 309-6 f., 309-9 und 309-13; er sei schon vier Jahre derart eingeschränkt; er habe den ganzen Tag Kopfschmerzen und Zittern, seine rechte Hand zittere fast immer; er habe heute keinen schlechten Tag, es sei immer gleich; er fahre nur wenig Velo, nur wenn es gehe). Auch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden machte er entsprechende Angaben (vgl. beispielhaft Einvernahmeprotokoll vom 18. Januar 2022, IV-act. 361, insbesondere IV-act. 361-38 und 361-43; er wisse nur, dass er die ganze Zeit die gleichen Beschwerden gehabt habe; Einvernahmeprotokoll vom 21. Januar 2022, IV-act. 366, insbesondere IV-act. 366-11; er habe seit 2011 diese Probleme [dass er den Kopf nicht mehr in den Nacken legen könne]). Darauf ist der Beschwerdeführer zu behaften. Dass er während der Observation oder auch anlässlich der Begutachtungen gerade eine "gute Phase" gehabt habe, ist deshalb nicht plausibel. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Observation sein übliches Funktionsniveau im Alltag zutreffend abgebildet hat.
E. 7.3 Der psychiatrische SMAB-Gutachter ging mit überzeugender Begründung davon aus, der Beschwerdeführer würde seit vielen Jahren massiv aggravieren und habe eine grosse Routine und "Fertigkeit" entwickelt, sich sehr geschickt als deutlich depressiv zu präsentieren. So hätten selbst erfahrene Untersucher und Sachverständige die schwerst ausgeprägte Aggravation nicht wahrgenommen (IV-act. 373-57), zumal ein Abgleich mit der tatsächlichen Alltagsgestaltung oft schwierig sei (vgl. IV-act. 373-63). Sie hätten deshalb die vorgetragenen Beschwerden weitgehend 1:1 übernommen, wodurch sich falsche Diagnosen ergeben hätten (vgl. IV-act. 373-66).
E. 7.4 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin vor, sie habe sein Rentengesuch allein deshalb abgelehnt, weil sie davon ausgehe, er habe bewusst betrügen wollen (vgl. act. G23). Er geht damit fehl. Was er mit seinem Verhalten und seinen Angaben bezweckte, ist für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren weitgehend unerheblich. Relevant ist, dass der psychiatrische SMAB-Gutachter einleuchtend zum Schluss kam, aufgrund der massiven Aggravation und wahrscheinlich auch Demonstration von Symptomen und Beschwerden, die gar nicht vorliegen würden, lasse sich nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen, ob jemals eine psychische Störung vorgelegen habe. Ausreichend begründet könne eine psychiatrische Diagnose gemäss ICD-10 deshalb nicht gestellt werden (IV-act. 373-58). Diese Beurteilung überzeugt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine auch nur geringen Zweifel an dieser medizinischen Einschätzung zu wecken. Namentlich die Behauptung, über die psychischen Folgen seiner Leiden könne man streiten (vgl. act. G1), ist in diesem Zusammenhang unbehelflich. Stellungnahmen von Behandlern, die wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen würden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (und damit den Beweiswert der Expertise in Frage stellen würden, vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 28. Januar 2026, IV 2024/231 14/17
8C_659/2024, E. 5.1, mit Hinweisen), liegen nicht vor. Der Einschätzung des psychiatrischen SMAB- Gutachters ist somit zu folgen.
E. 7.5 Der orthopädische SMAB-Gutachter stellte bei deutlicher symmetrischer Hornhautbildung beider Fusssohlen und fehlender Muskelatrophie keine Hinweise auf die vom Beschwerdeführer beschriebene dauerhafte Schonung fest (IV-act. 373-96). Die angegebenen Schmerzen auf einem Niveau von bis zu 10 von 10 zum Zeitpunkt der Untersuchung hätten bei Fehlen von verbalen und nonverbalen Schmerzzeichen sowie mit den Schmerzen korrelierender Funktionseinschränkungen nicht nachvollzogen werden können (vgl. IV-act. 373-98). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bezüglich Schmerzen sei kein exakter Massstab gegeben, die Schmerzskala sei subjektiv gefärbt und er habe seine Leiden so dargestellt, wie er sie erlebe (act. G23), ist ihm also entgegenzuhalten, dass der SMAB- Gutachter keinerlei konsistente Schmerzzeichen feststellen konnte. Die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers konnten also nicht objektiviert werden. Sie sind im Gegenteil als unauthentisch einzustufen. Dies hat zur Folge, dass nicht darauf abgestellt werden kann. Der orthopädische SMAB- Gutachter äusserte sodann, die Angaben des Beschwerdeführers seien zum Teil diffus gewesen, Funktionseinschränkungen hätten betreffend Schultern, Ellbogen, Hüfte, Knie, Sprunggelenk und Fuss gefehlt und könnten bei Röntgennormalbefunden und fehlenden Schwellungen oder Rötungen (bei Ablenkung) nicht nachvollzogen werden (vgl. IV-act. 373-98). Er setzte sich ausführlich mit den Observationsvideos auseinander und zeigte auf, dass der Beschwerdeführer auf den Videoaufzeichnungen eine gute Beweglichkeit ohne Hinweise auf Einschränkungen zeigte (vgl. IV-act. 373-100 f.). Differenziert zeigte der Sachverständige auf, dass – wegen geringer Unkovertebralarthrose HWK 4-6 bzw. knöcherner Foramenstenose der HWS (vgl. IV-act. 373-97 und 373-101) – von einer verminderten Belastungsfähigkeit der HWS auszugehen sei (IV-act. 373-101) und deshalb eine angepasste Tätigkeit körperlich leicht unter Wechselbelastung ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Einnahme von Zwangshaltungen sowie ohne wiederholten Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb Schulterniveau sein sollte (vgl. IV-act. 373-102 f.). Nach der Schilderung des Beschwerdeführers entspricht seine letzte berufliche Tätigkeit diesen Kriterien nicht, sodass der orthopädische SMAB-Gutachter in der angestammten Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. IV-act. 373-102). Daraus kann nicht abgeleitet werden, wie der Beschwerdeführer dies offenbar tut (vgl. IV-act. 389-3 und act. G1), er leide an schweren gesundheitlichen Einschränkungen bzw. erheblichen somatischen Beschwerden. Seine somatischen Beschwerden führen lediglich dazu, dass für eine angepasste berufliche Tätigkeit einige Adaptionskriterien zu berücksichtigen sind und namentlich eine körperlich schwere Tätigkeit nicht mehr in Frage kommt.
E. 7.6 Insgesamt ist das SMAB-Gutachten als überzeugend und folglich für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren beweiskräftig anzusehen, sodass darauf abgestellt werden kann. Damit ist der medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt und dem Untersuchungsgrundsatz IV 2024/231 15/17
Genüge getan. Der Antrag des Beschwerdeführers auf eine medizinische Oberexpertise ist folglich abzuweisen.
E. 8.1 Gestützt auf das beweiskräftige SMAB-Gutachten ist der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit als 100 % arbeitsfähig anzusehen. Diese Einschätzung gilt für den gesamten Zeitraum seit seiner IV-Anmeldung (mit Ausnahme der kurzen und für einen allfälligen Rentenanspruch irrelevanten Zeiträume, während welcher eine stationäre Behandlung stattgefunden hat).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer kritisiert das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Invalideneinkommen zwar "vorsorglich" als unrealistisch (act. G23), begründet dies aber nicht weiter. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird grundsätzlich das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG). Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2019, 9C_851/2018, E. 5.1, mit Hinweisen). Für die Ermittlung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein effektives Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung statistische Werte, insbesondere die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) beigezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3; vgl. auch BGE 148 V 174 E. 9.2).
E. 8.3 Die Beschwerdegegnerin hat für das Valideneinkommen das zuletzt erzielte Einkommen des Beschwerdeführers herangezogen. Für das Invalideneinkommen hat sie den Wert gemäss LSE für Hilfsarbeiten (Männer, Niveau 1, privater Sektor) verwendet (vgl. IV-act. 379-6). Das ist nicht zu beanstanden. Ungeachtet eines allfälligen Leidensabzugs bzw. auch unter Berücksichtigung des ab
1. Januar 2024 in Kraft getretenem Pauschalabzugs (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der entsprechenden Fassung) resultiert bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit aus dem Einkommensvergleich ein rentenausschliessender IV-Grad (den die IV 2024/231 16/17
Beschwerdegegnerin mit 6 % bzw. 17 % errechnet hat; vgl. IV-act. 379). Demnach ist auch dem Antrag des Beschwerdeführers auf mindestens eine halbe Invalidenrente nicht stattzugeben.
E. 9.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegenden Angelegenheit angemessen. Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist die Gerichtsgebühr ihm aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihm daran angerechnet. Ausgangsgemäss hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- unter Anrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 600.--. IV 2024/231 17/17
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St.Gallen Gerichte Versicherungsgericht Abteilung I Entscheid vom 10. September 2026 Besetzung Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. IV 2024/231 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Advokatur Glavas AG, Dorfstrasse 33, 9313 Muolen, gegen IV -S te lle d es Ka n ton s S t. Ga lle n, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente 1/17
Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 26. Oktober 2016 wegen einer Zervikobrachialgie und einer depressiven Verstimmung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Mit Stellungnahme vom 28. Dezember 2016 empfahl der RAD eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten (IV- act. 33). Am 25. Januar 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie erachte eine umfassende medizinische Abklärung für erforderlich (Allgemeine/Innere Medizin, Gastroenterologie, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie mit Neuropsychologie; IV-act. 27). Mit der Begutachtung wurde die ABI Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (nachfolgend: das ABI) beauftragt (vgl. IV-act. 32). A.b Mit Gutachten vom 23. Oktober 2017 attestierten die Sachverständigen des ABI dem Versicherten bei einem chronischen zervikovertebralen Schmerzsyndrom und Verdacht auf Colon irritabile (IV-act. 57-27) eine 90%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit (IV-act. 57-30). Die Gutachter hielten fest, bei der Untersuchung hätten sich deutliche Inkonsistenzen ergeben (IV-act. 57- 27 ff.; vgl. auch IV-act. 57-20). Die Medikamentenspiegel seien tief oder nicht nachweisbar gewesen, was auf eine schlechte Compliance hinweise (IV-act. 57-15). A.c Am 10. November 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, er habe keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da er deutlich gemacht habe, dass er sich nicht mehr arbeitsfähig fühle (IV- act. 61). A.d Mit Vorbescheid vom 20. November 2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentengesuchs in Aussicht (IV-act. 64). Dagegen erhob dieser am 4. Januar bzw. 6. Februar 2018 Einwand (IV-act. 74 und 76), nachdem er vom 13. November bis 8. Dezember 2017 in der Klinik B.___ in tagesklinischer Behandlung gewesen war (vgl. IV-act. 90). Am 14. November 2018 gab die IV- Stelle eine Verlaufsbegutachtung beim ABI in Auftrag (IV-act. 133; vgl. auch IV-act. 125 und 131). A.e Mit Verlaufsgutachten vom 21. Mai 2019 stellten die Sachverständigen des ABI fest, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich seit der letzten Untersuchung verschlechtert. Seit November 2017 bestehe eine aus psychiatrischer Sicht aufgrund der depressiven Verstimmung und der verminderten psychischen Belastbarkeit um 30 % eingeschränkte 70%ige Arbeitsfähigkeit (IV- act. 158-9 und 158-10) bei rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, chronischem zerviko- und thorakovertebralem Schmerzsyndrom und chronischer Diarrhoe (IV-act. 158-8). Die neuropsychologische Fachperson hielt fest, der Versicherte habe durchwegs sehr auffällige Testresultate erzielt, die auf nicht authentische neuropsychologische Funktionsstörungen schliessen liessen. Tatsächlich bestehende und spezifische kognitive Defizite könnten unter diesen Umständen IV 2024/231 2/17
nicht festgestellt werden. Aufgrund der nicht validen Testresultate könne aus neuropsychologischer Sicht keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden (IV-act. 158-58 f.). A.f Mit Vorbescheid vom 11. November 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf das ABI-Verlaufsgutachten bei einem IV-Grad von 30 % wiederum die Abweisung seines Rentengesuchs in Aussicht (IV-act. 185). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 und Ergänzung vom 13. Januar 2020 Einwand und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente ab Mai 2017 (IV-act. 189 und 191). A.g Vom 9. Januar bis 7. Februar 2020 befand sich der Versicherte in stationärer Behandlung der Klinik C.___, wo ihm eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen attestiert wurde (IV-act. 198). Gestützt auf den Austrittsbericht der Klinik C.___ erfolgte eine Meldung an das Strassenverkehrsamt betreffend fraglicher Fahreignung des Versicherten (vgl. IV-act. 201 f.). Der Versicherte gab daraufhin seinen Führerausweis ab (vgl. IV- act. 206 f.). Mit Stellungnahme vom 2. April 2020 empfahl der RAD eine weitere psychiatrische Begutachtung (IV-act. 203-5). Am 7. Juli 2020 gab die IV-Stelle eine neuerliche Verlaufsbegutachtung beim ABI in Auftrag (IV-act. 217). A.h Mit Gutachten vom 14. Dezember 2020 stellten die ABI-Sachverständigen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode; chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren; chronisches zerviko- und thorakovertrebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in sämtliche Finger beider Seiten (IV- act. 232-9). Seit der letzten psychiatrischen Untersuchung habe sich das psychiatrische Zustandsbild deutlich verschlechtert (IV-act. 232-41). Aufgrund der aktuellen Befunde sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ab Januar 2020 (Eintritt in die Klinik C.___, vgl. IV-act. 232-40) in sämtlichen Erwerbstätigkeiten aufgehoben (IV-act. 232-9 und 232-10). Bei schwer reduzierter psychomentaler Belastbarkeit sei der Versicherte kognitiv nicht belastbar (IV-act. 232-10; siehe auch IV-act. 232-58). A.i Mit Stellungnahme vom 9. Februar 2021 führte der RAD aus, beim ABI-Gutachten würden einige Widersprüche auffallen, sodass Rückfragen erforderlich seien (IV-act. 237-2 ff.). Am 24. Februar 2021 stellte die IV-Stelle den ABI-Gutachtern dementsprechend Rückfragen (IV-act. 248). Mit Schreiben vom
17. März 2021 nahmen die ABI-Gutachter zu diesen Rückfragen Stellung (IV-act. 250). A.j Mit medizinischer Stellungnahme vom 28. April 2021 zeigte die IV-Ärztin med. pract. D.___ unter Einbezug der bisherigen Begutachtungen diverse Inkonsistenzen auf. Nach Durchsicht der Akten sei zu vermuten, dass das tatsächliche Funktionsniveau des Versicherten wesentlich höher sei und dieser vor medizinischem Personal mindestens verdeutliche, wenn nicht simuliere. Die IV-Ärztin empfahl eine Observation (IV-act. 252, insbesondere IV-act. 252-9 ff.). Am 29. April 2021 erteilte die IV-Stelle einen IV 2024/231 3/17
entsprechenden Überwachungsauftrag (IV-act. 253). Mit Observationsbericht vom 1. Juni 2021 übermittelte das Überwachungsunternehmen der IV-Stelle seine Erkenntnisse (IV-act. 260). Nach Sichtung des Observationsmaterials führte die IV-Ärztin am 26. Juli 2021 im Wesentlichen aus, die Observation zeige, dass die geklagten Beschwerden des Versicherten nicht funktionseinschränkend seien (IV-act. 299, insbesondere IV-act. 299-5). A.k Im Wahrnehmungsprotokoll zum Standortgespräch vom 3. September 2021 hielt die Mitarbeiterin der IV-Stelle fest, der Versicherte habe anlässlich des Gesprächs ein starkes Zittern des rechten Armes gezeigt. Sein Gangbild zum Besprechungszimmer sei langsam, demonstrativ schwerfällig und schleppend gewesen (IV-act. 310). Aufgrund des gezeigten Verhaltens sah die IV-Stelle davon ab, den Versicherten über die erfolgte Observation zu informieren (vgl. IV-act. 317-7), und erstattete am
8. Oktober 2021 eine Strafanzeige gegen ihn wegen Verdachts auf (versuchten) Betrug (IV-act. 317). A.l Am 19. Oktober 2021 reichte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, eine Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ein (IV-act. 318). Mit Schreiben vom 2. November 2021 auferlegte das Kantonale Untersuchungsamt der IV-Stelle ein absolutes Mitteilungsverbot, wonach sie den Versicherten und weitere Personen bis auf Widerruf dieser Auflage nicht über die Strafuntersuchung unterrichten durfte (IV-act. 325). A.m Im Anschluss an das Standortgespräch vom 3. September 2021 hatte die IV-Stelle eine Laboruntersuchung betreffend den Medikamentenspiegel angeordnet (IV-act. 308 und 309-16). Mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2021 hielt die IV-Ärztin fest, die erhobenen Laborspiegel (IV-act. 324) würden ergeben, dass der Versicherte ein Schmerzmittel und vielleicht das Beruhigungsmittel Temesta einnehme (die Laborspiegel liessen keine Rückschlüsse darauf zu, ob Temesta oft, gelegentlich oder nur am Labortag eingenommen worden sei, IV-act. 329-3), alle anderen Medikamente aber nicht nachweisbar bzw. weit unter dem erwarteten Spiegel seien (IV-act. 329-2). Namentlich die dem Versicherten verschriebenen Antidepressiva Venlafaxin und Mirtazapin sowie das Antipsychotikum Risperidon seien nicht nachweisbar gewesen. Das wohl zur Wirkverstärkung oder Aggressionsdämpfung gegebene Depakine sei sehr weit unter dem erwarteten Bereich. Somit sei kein antidepressiv wirksames Medikament in relevanter Dosierung nachgewiesen (IV-act. 329-2 f.). Das Laborergebnis stelle die Glaubwürdigkeit des Versicherten in Frage. Dieser habe mehrfach angegeben, die Medikamente täglich, auch am Tag der Blutentnahme, einzunehmen. Die Laborergebnisse seien nicht mit den Angaben des Versicherten vereinbar (IV-act. 329-3). A.n Am 21. Dezember 2021 teilte die IV-Stelle dem Versicherungsgericht mit, sie habe gegen den Versicherten eine Strafanzeige erstattet und das Untersuchungsamt habe sie mit einem Mitteilungsverbot belegt, welches heute in Bezug auf die Tatsache der Strafanzeige aufgehoben IV 2024/231 4/17
worden sei. Sie beantrage deshalb die Sistierung des Gerichtsverfahrens, bis das Mitteilungsverbot aufgehoben werde (IV-act. 330). Am 22. Januar 2022 zog der Versicherte die Rechtsverweigerungs- /Rechtsverzögerungsbeschwerde zurück (IV-act. 342-4). Am 24. Januar 2022 hob das Untersuchungsamt das Mitteilungsverbot auf (IV-act. 335). Am 17. Februar 2022 schrieb das Versicherungsgericht das Verfahren ab (IV-act. 341). A.o Am 27. März 2024 beauftragte das Kantonale Untersuchungsamt die SMAB AG St. Gallen (Swiss Medical Assessment- und Business-Center; nachfolgend: SMAB) mit einer polydisziplinären Begutachtung des Versicherten (IV-act. 353 f. und 369 f.). A.p Mit Gutachten vom 17. Juni 2024 (IV-act. 373) nannten die SMAB-Sachverständigen degenerative HWS-Veränderungen mit Foramenstenose ohne radikuläre Symptomatik mit verminderter Belastungsfähigkeit (ICD 10: M99.71) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie auf: eine essenzielle Thrombozytopenie, Diabetes mellitus Typ 2, chronische Hepatitis B, arterielle Hypertonie, leichtes Asthma bronchiale, ein obstruktives Schlafapnoesyndrom, geringe degenerative LWS-Veränderungen ohne Funktionseinschränkungen sowie eine Knochenzyste an der Mittelphalanx des Zeigefingers (IV- act. 373-8). In den Untersuchungen hätten sich massive Inkonsistenzen gezeigt. Insbesondere würden die Beschwerdeangaben in psychischer, kognitiver und orthopädischer Hinsicht nicht zu der durchgeführten Observation passen, wobei der Versicherte langjährige, auch schon vor der Observation bestehende Beschwerden angebe. Aus neuropsychologischer Sicht seien sämtliche Kennwerte der formalisierten Beschwerdenvalidierungsverfahren hoch auffällig (IV-act. 373-7). In einer adaptierten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit 20. April 2016 zu 100 % arbeitsfähig (mit Ausnahme stationärer Behandlungen, im Rahmen derer formal keine Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe; IV- act. 373-10). Mit Stellungnahme vom 23. Juli 2024 erachtete die IV-Ärztin E.___ das SMAB-Gutachten als beweiskräftig, sodass darauf abgestellt werden könne (IV-act. 377-4). A.q Mit Vorbescheid vom 5. September 2024 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsgesuchs in Aussicht (IV-act. 379). Dagegen erhob der Versicherte am 10. September 2024 Einwand und ersuchte um Sistierung des IV-Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen ihn (IV-act. 380). Am 13. September 2024 teilte die IV-Stelle ihm mit, dass sie das Verfahren nicht sistiere. Sie gab ihm Gelegenheit für weitere Stellungnahmen (IV-act. 381). Davon machte der Versicherte am 7. Oktober 2024 Gebrauch (IV-act. 384). A.r Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 wies die IV-Stelle das Rentengesuch ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, Inkonsistenzen und Aggravation würden sich wie ein roter Faden durch die IV-Akten ziehen. Die IV-Ärztin habe plausibel geschildert, weshalb der Einschätzung der ABI- Experten aus dem Jahr 2020 nicht gefolgt werden könne. Mit der Observation hätten Unklarheiten IV 2024/231 5/17
ausgeräumt werden können. Damit und mit dem SMAB-Gutachten sei eine Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit seit 20. April 2016 nicht ausgewiesen. Bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit resultiere aus dem Einkommensvergleich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Für eine Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens bestehe kein Anlass (IV-act. 385). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 19. November 2024. Der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, die angefochtene Verfügung vom
21. Oktober 2024 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien zunächst die beruflichen Massnahmen zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer mindestens eine halbe Rente zu gewähren. Subeventualiter sei das Verfahren bis zum Abschluss des pendenten Strafverfahrens zu sistieren. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er leide unter erheblichen somatischen Beschwerden, die eine Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit verursacht hätten. Über die psychischen Folgen könne man streiten. Die Sistierung sei erforderlich, weil die Ergebnisse des vorliegenden Verfahrens vom Abschluss des Strafverfahrens abhängig seien, zumal die Gutachter im Strafverfahren die somatischen Leiden bestätigt hätten. Das ABI- und das SMAB-Gutachten würden sich diametral widersprechen und es werde sich nicht nur im Strafverfahren die Frage stellen, welches von beiden eher schlüssig sei. Schon jetzt beantrage er berufliche Massnahmen, weil er unter somatischen Beschwerden leide und aus eigenem Antrieb keine Stelle finden werde (act. G1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G6). B.c Mit Replik vom 21. März 2025 ersucht der Beschwerdeführer das Gericht, sich aus prozessualen Gründen zunächst mit der Sistierungsfrage zu befassen. Die Beschwerdegegnerin wolle ihn vom Versicherungsgericht vorverurteilen lassen, um für das Strafgericht ein fait accompli zu schaffen. Die beruflichen Massnahmen könnten bereits während der Sistierung durchgeführt werden (act. G9). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G11). B.e Mit Schreiben vom 8. Mai 2025 teilt die Verfahrensleitung des Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, sie beabsichtige, das Verfahren nicht zu sistieren. Sie gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, diesbezüglich einen formellen Entscheid zu verlangen oder seine materiellen Anträge zu begründen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei sodann ausschliesslich ein allfälliger Rentenanspruch. Dem Beschwerdeführer sei jedoch unbenommen, sich bei der Beschwerdegegnerin für die Prüfung beruflicher Massnahmen anzumelden (act. G12). IV 2024/231 6/17
B.f Am 10. Juni 2025 hält der Beschwerdeführer an seinem Sistierungsantrag fest (act. G15). Mit Zwischenentscheid vom 17. Juni 2025 weist das Versicherungsgericht das Sistierungsgesuch ab (act. G16). Auf die dagegen erhobene Beschwerde tritt das Bundesgericht mit Entscheid vom
27. August 2025 nicht ein (act. G19). B.g Am 17. Juli 2025 übermittelt die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht zur Vervollständigung der Akten die Anklageschrift vom 15. Juli 2025 (act. G17). B.h Mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 teilt die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer mit, nachdem das Bundesgericht auf dessen Beschwerde gegen die Abweisung des Sistierungsgesuchs nicht eingetreten sei, setze sie das Verfahren fort. Sie gibt ihm erneut Gelegenheit, seine Anträge materiell zu begründen (act. G20). B.i Am 15. Dezember 2025 reicht der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist (vgl. act. G21 f.) eine Beschwerdebegründung ein. Er stellt zusätzlich zu seinen früheren Anträgen den Subeventualantrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, das IV-Verfahren nach Abschluss des Strafverfahrens neu aufzunehmen und im Licht der rechtskräftigen Strafentscheidung über die IV-Ansprüche neu zu entscheiden. Jeder habe als unschuldig zu gelten, bis seine Schuld festgestellt worden sei. Die Beschwerdegegnerin gehe in der angefochtenen Verfügung jedoch verbindlich davon aus, er habe bewusst betrügen wollen und allein deshalb keinen Anspruch auf die Versicherungsleistungen. Namentlich habe er seine Leiden absichtlich schlimmer dargestellt, als sie in Wirklichkeit seien. Der Beschwerdeführer habe seine Leiden jedoch so dargestellt, wie er sie erlebt habe. Auf keinen Fall habe er Versicherungsleistungen erschleichen wollen. Wenn das Versicherungsgericht der Beschwerdegegnerin folge, führe dies zu einer unzulässigen Vorverurteilung im laufenden Strafverfahren. Seine psychischen Beschwerden würden sich einer exakten Verifikation entziehen und seien unter den involvierten Fachmedizinern umstritten. Hinzu komme, dass die Depression eine schwankende Krankheit sei. Wenn die Observation seine guten Phasen beleuchte, sage dies nichts darüber aus, wie seine schlechten Phasen aussähen. Wenn zwei Gutachtensinstitutionen diametral verschiedene Positionen verträten, stelle sich die Frage, welche eher schlüssig sei, und es sei eine Oberexpertise zu erstellen. Dies sei im vorliegenden Fall umso notwendiger, als bezüglich Schmerzen kein exakter Massstab gegeben sei und die Schmerzskala subjektiv gefärbt sei. Schon jetzt beantrage er, berufliche Massnahmen durchzuführen, wenn nach der Oberexpertise klar sei, was ihm effektiv zumutbar sei. Vorsorglich werde das Invalideneinkommen als unrealistisch angefochten (act. G23). B.j Mit Stellungnahme vom 12. Februar 2026 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest, die Beschwerde sei abzuweisen bzw. betreffend berufliche Massnahmen sei auf sie nicht einzutreten. Das Versicherungsgericht habe bereits in seinem Entscheid vom 17. Juni 2025 festgehalten, dass ein Abschluss des IV-Verfahrens nicht zu einer unzulässigen Vorverurteilung oder einem Verstoss gegen IV 2024/231 7/17
die Unschuldsvermutung führe. Daran habe sich nichts geändert. Die Tatsache, dass sich psychische Beschwerden einer exakten Verifikation entziehen würden, habe der Beschwerdeführer bewusst genutzt, um seine Ärzte und die Gutachter des ABI massiv zu täuschen. Deshalb sei er zur Anklage gebracht worden. Der Sachverhalt sei mit dem SMAB-Gutachten rechtsgenüglich abgeklärt. Dieses setze sich auch mit den Vorgutachten des ABI auseinander und zeige auf, wie sich das bewusst täuschende Verhalten des Beschwerdeführers auf die Diagnosestellung und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch das ABI ausgewirkt habe. Entsprechend sei das vom Beschwerdeführer beantragte Obergutachten obsolet. Weitere Abklärungen seien nicht nötig. Die angefochtene Verfügung sei entsprechend zu schützen (act. G27). B.k Mit Eingabe vom 30. März 2026 wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Ausführungen zur Vorverurteilung und betont, das Sozialversicherungsverfahren dürfe nicht die Hilfskrücke sein, um das Strafverfahren zu präjudizieren. Die Beschwerdegegnerin unternehme alles, um den Strafrichter vor vollendete Tatsachen zu stellen. Darum ersuche er um Sistierung des Verfahrens, bis der Strafentscheid rechtskräftig geworden sei (act. G32). B.l Am 7. April 2026 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme (act. G34). B.m Am 31. August 2026 teilt die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht mit, dass die Strafkammer des Kreisgerichts F.___ am 25. August 2026 einen Entscheid gefällt habe. Das Urteil sei nicht rechtskräftig (act. G37). Am 4. September 2026 übermittelt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer diese Eingabe zur Kenntnis (act. G38). Erwägungen 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535; vgl. auch BGE 150 V 323 E. 4.1). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1 und Urteil des Bundesgerichts vom
1. Juli 2025, E. 3.2, mit Hinweisen) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem nur unter bestimmten, in den Übergangsbestimmungen vorgesehenen Umständen (vgl. lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2023, 9C_540/2022, E. 3.1). IV 2024/231 8/17
1.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer sich am 26. Oktober 2016 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Aufgrund der Karenzfrist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 IVG) kann der zu prüfende Rentenanspruch somit frühestens per 1. April 2017 entstanden sein. Demnach sind nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) und unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in zeitlicher Hinsicht vorliegend grundsätzlich noch die materiellen Bestimmungen in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung anwendbar. Sie werden dementsprechend nachfolgend in der bis zu diesem Datum anwendbaren Fassung zitiert, sofern nichts anderes vermerkt ist. 2. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind. Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Im Sozialversicherungsrecht gelten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 122 V 157 E. 1a). Das Gericht hat seinen Entscheid sodann nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b und BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Rahmen seiner letzten Eingabe erneut eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens betreffend IV-Rente bis zu einem rechtskräftigen Entscheid im Strafverfahren. Über diesen Antrag wurde mit Zwischenentscheid vom 17. Juni 2025 (act. G16) bereits entschieden und der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. act. G19). Seither hat sich an der Ausgangslage nichts geändert. Der Beschwerdeführer macht auch keine neuen Gründe geltend, IV 2024/231 9/17
sondern wiederholt im Wesentlichen seine Auffassung, wonach ein Entscheid im vorliegenden Verfahren eine unzulässige Vorverurteilung für das Strafverfahren darstellen würde. Nachdem die Angelegenheit rechtskräftig abgeurteilt ist (res iudicata), ist auf das erneute Sistierungsgesuch nicht einzutreten. Der vorliegende Entscheid ergeht folglich ohne Abwarten des Strafverfahrens. 3.2 Bezugnehmend auf seinen Subeventualantrag, wonach nach Abschluss des Strafverfahrens das IV-Verfahren neu aufzunehmen sei (vgl. act. G23), ist festzuhalten, dass diese Frage nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war und folglich auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann. Somit ist auf den Subeventualantrag ebenfalls nicht einzutreten. Selbstverständlich steht es dem Beschwerdeführer frei, nach Abschluss des Strafverfahrens eine Wiederwägung oder Revision nach Art. 53 ATSG beim Versicherungsträger zu beantragen, sollte er der Meinung sein, die Voraussetzungen hierfür seien erfüllt. 4. Der Beschwerdeführer beantragt erneut berufliche Massnahmen (vgl. act. G23). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind jedoch grundsätzlich lediglich Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2025, 8C_592/2025, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 131 V 164 E. 2.1). Im hier zu beurteilenden Fall waren berufliche Massnahmen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2024 (IV-act. 385), sodass sie auch nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein können. Dies hat das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 8. Mai 2025 (act. G12) mitgeteilt. Es hat auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin das Verfahren betreffend berufliche Massnahmen bereits mit Mitteilung vom 10. November 2017 (IV-act. 61) abgeschlossen hatte, dass es dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen sei, sich bei der Beschwerdegegnerin für die Prüfung von beruflichen Massnahmen (erneut) anzumelden. Im aktuellen Beschwerdeverfahren ist auf den Antrag des Beschwerdeführers betreffend berufliche Massnahmen somit nicht einzutreten. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer führt aus, es stelle sich die Frage, ob das SMAB-Gutachten oder das letzte ABI-Verlaufsgutachten eher schlüssig sei. Deshalb sei eine Oberexpertise zu erstellen. Daher ist in der Folge zu prüfen, welcher Beweiswert den Gutachten zukommt. IV 2024/231 10/17
5.2 Ob einer versicherungsmedizinischen Expertise oder einem ärztlichen Bericht Beweiswert zukommt, stellt eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2017, 9C_650/2017, E. 1.2 mit Hinweis). Diese ist zu bejahen, wenn der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) darf voller Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2018, 9C_86/2018, E. 5.1). 5.3 Weitere Abklärungen sind dann vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage bisher auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und im Beschwerdeverfahren das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 146 V 240 E. 8.1 mit Hinweisen; MIRIAM LENDFERS, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], ATSG- Kommentar, 5. Auflage, Art. 61 N 88 und N 92). Sprechen nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit eines Administrativgutachtens, so kommt die Anordnung einer (weiteren) Begutachtung grundsätzlich nicht in Frage (sog. unzulässige second opinion, vgl. Urteile des Bundesgerichts vom
14. Juli 2023, 8C_60/2023, E. 6.1, und vom 15. November 2023, 9C_542/2022, E. 2.3). 6. 6.1 Vorliegend überzeugte die letzte Verlaufsbegutachtung des ABI (Gutachten vom 14. Dezember 2020, IV-act. 232) nicht. Dementsprechend empfahl der RAD in erster Linie Rückfragen an die Gutachter (vgl. IV-act. 237). Nach Eingang der Antwort auf die Rückfragen befasste sich die IV-Ärztin med. pract. D.___ ausführlich mit den ABI-Gutachten. Sie kam auch unter Einbezug der Antworten auf die Rückfragen zum Schluss, es würden diverse Inkonsistenzen vorliegen. Insbesondere hielt die IV- Ärztin mit einer ausführlichen Begründung fest, in allen drei ABI-Gutachten werde auf Malingering und unzureichende Mitarbeit des Beschwerdeführers hingewiesen und die neuropsychologische Untersuchung habe in allen drei ABI-Gutachten nicht valide durchgeführt werden können. Dies sei bereits im Kern ungewöhnlich (IV-act. 252-11). Auch stellte die IV-Ärztin fehlende Mitarbeit des Beschwerdeführers bei den Behandlungen fest. Sie ging darauf ein, dass die Behandler weitgehend auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestellt und ihre Diagnosen zu wenig nach ICD- IV 2024/231 11/17
10 abgestützt hätten (vgl. IV-act. 252-11 f.). Sie kam zum Ergebnis, das tatsächliche Funktionsniveau sei vermutlich wesentlich höher und der Beschwerdeführer würde gegenüber medizinischen Fachpersonen mindestens verdeutlichen, wenn nicht simulieren (IV-act. 252). Diese Ausführungen der IV-Ärztin sind einleuchtend. Der Beschwerdeführer selbst bringt denn auch keine fundierten Argumente gegen ihre Einschätzung vor. Indem das ABI-Gutachten vom 14. Dezember 2020 trotz dieser Inkonsistenzen gestützt auf die subjektiven Angaben und das auffällige Verhalten des Beschwerdeführers eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte, erfüllt es die Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten somit nicht. Vielmehr sprechen konkrete Indizien gegen die erfolgte medizinische Einschätzung. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht nicht auf dieses letzte ABI- Verlaufsgutachten abgestellt. 6.2 Dass auf das ABI-Gutachten vom 14. Dezember 2020 nicht abgestellt werden kann, hatte zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vornehmen musste. Nachdem die IV-Ärztin dargelegt hatte, der Beschwerdeführer verdeutliche oder simuliere vermutlich gegenüber medizinischen Fachpersonen (IV-act. 252), war eine weitere medizinische Begutachtung zu diesem Zeitpunkt nicht zielführend. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch stattdessen (wie im Übrigen bereits im psychiatrischen Teil des ABI-Gutachtens vom 23. Oktober 2017 empfohlen, vgl. IV-act. 57-12) eine Observation angeordnet, um so das Verhalten des Beschwerdeführers im Alltag zu ermitteln (vgl. IV- act. 252 f.). Auch gegen die Rechtmässigkeit dieser Observation wendet der Beschwerdeführer zu Recht nichts ein. 6.3 Nach erfolgter Observation und einem Standortgespräch mit dem Beschwerdeführer reichte die IV-Stelle eine Strafanzeige gegen ihn ein (vgl. IV-act. 310 und 317). In der Folge hatte sie abzuwarten, ob ein Strafverfahren eröffnet würde und ob im Zuge dieses Strafverfahrens weitere Erkenntnisse zum Alltag und Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gewonnen würden, welche für eine medizinische Beurteilung relevant wären. Das zuständige Untersuchungsamt stellte Fotos und Videos von Smartphones des Beschwerdeführers sowie von Personen aus seinem nahen Umfeld sicher und holte Informationen etwa bezüglich seiner Bankgeschäfte und betreffend Reisen zu seinen Eltern ein. Ausserdem führte es mehrere Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer durch. In deren Rahmen erteilte er Auskunft zu seinem Alltag, seinem Gesundheitszustand, seinen Einschränkungen und zu den Ermittlungsergebnissen (vgl. zum Ganzen IV-act. 360 bis 368). Schliesslich gab das Untersuchungsamt eine polydisziplinäre Begutachtung im Rahmen des Strafverfahrens in Auftrag, welche von der SMAB durchgeführt wurde. Beim SMAB-Gutachten handelt es sich also nicht um ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG vergebenes Administrativgutachten. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; siehe auch LENDFERS, a.a.O., Art. 61 N 111) ist es trotzdem auch im IV-Verfahren zu berücksichtigen. 7. IV 2024/231 12/17
7.1 Die SMAB ist eine vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zugelassene Gutachterstelle (siehe Liste der Gutachterstellen, welche eine Vereinbarung mit dem BSV abgeschlossen haben [Art. 72bis IVV], https://www.bsv.admin.ch/de/abklaerungsstellen-und-sachverstaendige, abgerufen am
10. September 2026). Sie wird dementsprechend auch häufig mit der Erstellung von Administrativgutachten im Verfahren nach Art. 44 ATSG beauftragt (vgl. hierzu die öffentlichen Listen über beauftragte Sachverständige und Gutachterstellen in der Invalidenversicherung, https://www.bsv.admin.ch/de/qualitaetssicherung-gutachten, abgerufen am 10. September 2026). Die involvierten Gutachter (Psychiatrie, Orthopädie, Allgemeine Innere Medizin) sind SIM-zertifiziert und verfügen über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen für die Begutachtung. Mit der neuropsychologischen Untersuchung wurde eine Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP beauftragt, also ebenfalls eine qualifizierte Expertin. Das SMAB-Gutachten wurde sodann in Kenntnis der vollständigen Vorakten erstellt, namentlich der ABI-Gutachten, des Observationsmaterials und der Akten aus dem laufenden Strafverfahren. Die Sachverständigen haben den Beschwerdeführer persönlich untersucht und die von ihm geklagten Beschwerden bei ihrer Beurteilung berücksichtigt. Ihre Einschätzung beruht auf allseitigen Untersuchungen. Namentlich wurden Laborwerte erhoben und ausgewertet sowie eine neuropsychologische Abklärung durchgeführt. Das SMAB-Gutachten erfüllt damit die formalen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten im sozialversicherungsrechtlichen Kontext (vgl. hierzu E. 5.2 vorstehend). Die Ausführungen der Gutachter sind zudem nachvollziehbar und überzeugend. Sie erscheinen auch ausgewogen. So hielt der internistische Gutachter etwa fest, aus allgemein-internistischer Sicht würden keine direkten Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer die Ärzte und Entscheidungsträger der Beschwerdegegnerin bewusst oder bewusstseinsnah getäuscht habe. Seine allgemein-internistischen Erkrankungen hätten allerdings auch keinen relevanten Einfluss auf sein Aktivitätsniveau und würden die von ihm geschilderten Einschränkungen nicht erklären (IV-act. 373-84 f.). Demgegenüber stellten sowohl der orthopädische wie auch der psychiatrische Teilgutachter unter Einbezug der neuropsychologischen Untersuchung ein ausgesprochen unauthentisches Verhalten des Beschwerdeführers, gravierende Auffälligkeiten (IV- act. 373-56), massive Inkonsistenzen (IV-act. 373-98) und Hinweise auf eine seit vielen Jahren vorliegende Aggravation (IV-act. 373-57) fest. So führte etwa der psychiatrische Teilgutachter aus, der Beschwerdeführer schildere einen sehr inaktiven Tagesablauf (IV-act. 373-52). Demgegenüber zeige ihn das Observationsmaterial kommunikativ, mit lebhafter Mimik sowie motorisch und psychomotorisch uneingeschränkt, was bei einer relevanten Antriebsminderung nicht zu erwarten sei (vgl. IV-act. 373- 52). Die Diagnose einer schweren depressiven Episode wirke vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Observation geradezu grotesk (IV-act. 373-57). 7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, bei der beklagten Depression handle es sich um eine schwankende Krankheit. Wenn die Observation die guten Phasen beleuchte, sage dies nichts darüber aus, wie die schlechten Phasen aussähen (act. G23). Gegenüber dem SMAB-Gutachter hat er jedoch IV 2024/231 13/17
explizit angegeben, es gehe ihm seit vielen Jahren unverändert gleich schlecht (vgl. IV-act. 373-52). Ähnlich äusserte er sich auch bereits gegenüber der Beschwerdegegnerin nach der Observation (vgl. Gesprächsprotokoll vom 3. September 2021, beispielhaft IV-act. 309-6 f., 309-9 und 309-13; er sei schon vier Jahre derart eingeschränkt; er habe den ganzen Tag Kopfschmerzen und Zittern, seine rechte Hand zittere fast immer; er habe heute keinen schlechten Tag, es sei immer gleich; er fahre nur wenig Velo, nur wenn es gehe). Auch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden machte er entsprechende Angaben (vgl. beispielhaft Einvernahmeprotokoll vom 18. Januar 2022, IV-act. 361, insbesondere IV-act. 361-38 und 361-43; er wisse nur, dass er die ganze Zeit die gleichen Beschwerden gehabt habe; Einvernahmeprotokoll vom 21. Januar 2022, IV-act. 366, insbesondere IV-act. 366-11; er habe seit 2011 diese Probleme [dass er den Kopf nicht mehr in den Nacken legen könne]). Darauf ist der Beschwerdeführer zu behaften. Dass er während der Observation oder auch anlässlich der Begutachtungen gerade eine "gute Phase" gehabt habe, ist deshalb nicht plausibel. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Observation sein übliches Funktionsniveau im Alltag zutreffend abgebildet hat. 7.3 Der psychiatrische SMAB-Gutachter ging mit überzeugender Begründung davon aus, der Beschwerdeführer würde seit vielen Jahren massiv aggravieren und habe eine grosse Routine und "Fertigkeit" entwickelt, sich sehr geschickt als deutlich depressiv zu präsentieren. So hätten selbst erfahrene Untersucher und Sachverständige die schwerst ausgeprägte Aggravation nicht wahrgenommen (IV-act. 373-57), zumal ein Abgleich mit der tatsächlichen Alltagsgestaltung oft schwierig sei (vgl. IV-act. 373-63). Sie hätten deshalb die vorgetragenen Beschwerden weitgehend 1:1 übernommen, wodurch sich falsche Diagnosen ergeben hätten (vgl. IV-act. 373-66). 7.4 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin vor, sie habe sein Rentengesuch allein deshalb abgelehnt, weil sie davon ausgehe, er habe bewusst betrügen wollen (vgl. act. G23). Er geht damit fehl. Was er mit seinem Verhalten und seinen Angaben bezweckte, ist für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren weitgehend unerheblich. Relevant ist, dass der psychiatrische SMAB-Gutachter einleuchtend zum Schluss kam, aufgrund der massiven Aggravation und wahrscheinlich auch Demonstration von Symptomen und Beschwerden, die gar nicht vorliegen würden, lasse sich nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen, ob jemals eine psychische Störung vorgelegen habe. Ausreichend begründet könne eine psychiatrische Diagnose gemäss ICD-10 deshalb nicht gestellt werden (IV-act. 373-58). Diese Beurteilung überzeugt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine auch nur geringen Zweifel an dieser medizinischen Einschätzung zu wecken. Namentlich die Behauptung, über die psychischen Folgen seiner Leiden könne man streiten (vgl. act. G1), ist in diesem Zusammenhang unbehelflich. Stellungnahmen von Behandlern, die wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen würden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (und damit den Beweiswert der Expertise in Frage stellen würden, vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 28. Januar 2026, IV 2024/231 14/17
8C_659/2024, E. 5.1, mit Hinweisen), liegen nicht vor. Der Einschätzung des psychiatrischen SMAB- Gutachters ist somit zu folgen. 7.5 Der orthopädische SMAB-Gutachter stellte bei deutlicher symmetrischer Hornhautbildung beider Fusssohlen und fehlender Muskelatrophie keine Hinweise auf die vom Beschwerdeführer beschriebene dauerhafte Schonung fest (IV-act. 373-96). Die angegebenen Schmerzen auf einem Niveau von bis zu 10 von 10 zum Zeitpunkt der Untersuchung hätten bei Fehlen von verbalen und nonverbalen Schmerzzeichen sowie mit den Schmerzen korrelierender Funktionseinschränkungen nicht nachvollzogen werden können (vgl. IV-act. 373-98). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bezüglich Schmerzen sei kein exakter Massstab gegeben, die Schmerzskala sei subjektiv gefärbt und er habe seine Leiden so dargestellt, wie er sie erlebe (act. G23), ist ihm also entgegenzuhalten, dass der SMAB- Gutachter keinerlei konsistente Schmerzzeichen feststellen konnte. Die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers konnten also nicht objektiviert werden. Sie sind im Gegenteil als unauthentisch einzustufen. Dies hat zur Folge, dass nicht darauf abgestellt werden kann. Der orthopädische SMAB- Gutachter äusserte sodann, die Angaben des Beschwerdeführers seien zum Teil diffus gewesen, Funktionseinschränkungen hätten betreffend Schultern, Ellbogen, Hüfte, Knie, Sprunggelenk und Fuss gefehlt und könnten bei Röntgennormalbefunden und fehlenden Schwellungen oder Rötungen (bei Ablenkung) nicht nachvollzogen werden (vgl. IV-act. 373-98). Er setzte sich ausführlich mit den Observationsvideos auseinander und zeigte auf, dass der Beschwerdeführer auf den Videoaufzeichnungen eine gute Beweglichkeit ohne Hinweise auf Einschränkungen zeigte (vgl. IV-act. 373-100 f.). Differenziert zeigte der Sachverständige auf, dass – wegen geringer Unkovertebralarthrose HWK 4-6 bzw. knöcherner Foramenstenose der HWS (vgl. IV-act. 373-97 und 373-101) – von einer verminderten Belastungsfähigkeit der HWS auszugehen sei (IV-act. 373-101) und deshalb eine angepasste Tätigkeit körperlich leicht unter Wechselbelastung ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Einnahme von Zwangshaltungen sowie ohne wiederholten Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb Schulterniveau sein sollte (vgl. IV-act. 373-102 f.). Nach der Schilderung des Beschwerdeführers entspricht seine letzte berufliche Tätigkeit diesen Kriterien nicht, sodass der orthopädische SMAB-Gutachter in der angestammten Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. IV-act. 373-102). Daraus kann nicht abgeleitet werden, wie der Beschwerdeführer dies offenbar tut (vgl. IV-act. 389-3 und act. G1), er leide an schweren gesundheitlichen Einschränkungen bzw. erheblichen somatischen Beschwerden. Seine somatischen Beschwerden führen lediglich dazu, dass für eine angepasste berufliche Tätigkeit einige Adaptionskriterien zu berücksichtigen sind und namentlich eine körperlich schwere Tätigkeit nicht mehr in Frage kommt. 7.6 Insgesamt ist das SMAB-Gutachten als überzeugend und folglich für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren beweiskräftig anzusehen, sodass darauf abgestellt werden kann. Damit ist der medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt und dem Untersuchungsgrundsatz IV 2024/231 15/17
Genüge getan. Der Antrag des Beschwerdeführers auf eine medizinische Oberexpertise ist folglich abzuweisen. 8. 8.1 Gestützt auf das beweiskräftige SMAB-Gutachten ist der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit als 100 % arbeitsfähig anzusehen. Diese Einschätzung gilt für den gesamten Zeitraum seit seiner IV-Anmeldung (mit Ausnahme der kurzen und für einen allfälligen Rentenanspruch irrelevanten Zeiträume, während welcher eine stationäre Behandlung stattgefunden hat). 8.2 Der Beschwerdeführer kritisiert das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Invalideneinkommen zwar "vorsorglich" als unrealistisch (act. G23), begründet dies aber nicht weiter. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird grundsätzlich das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG). Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2019, 9C_851/2018, E. 5.1, mit Hinweisen). Für die Ermittlung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein effektives Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung statistische Werte, insbesondere die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) beigezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3; vgl. auch BGE 148 V 174 E. 9.2). 8.3 Die Beschwerdegegnerin hat für das Valideneinkommen das zuletzt erzielte Einkommen des Beschwerdeführers herangezogen. Für das Invalideneinkommen hat sie den Wert gemäss LSE für Hilfsarbeiten (Männer, Niveau 1, privater Sektor) verwendet (vgl. IV-act. 379-6). Das ist nicht zu beanstanden. Ungeachtet eines allfälligen Leidensabzugs bzw. auch unter Berücksichtigung des ab
1. Januar 2024 in Kraft getretenem Pauschalabzugs (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der entsprechenden Fassung) resultiert bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit aus dem Einkommensvergleich ein rentenausschliessender IV-Grad (den die IV 2024/231 16/17
Beschwerdegegnerin mit 6 % bzw. 17 % errechnet hat; vgl. IV-act. 379). Demnach ist auch dem Antrag des Beschwerdeführers auf mindestens eine halbe Invalidenrente nicht stattzugeben. 9. 9.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegenden Angelegenheit angemessen. Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist die Gerichtsgebühr ihm aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihm daran angerechnet. Ausgangsgemäss hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- unter Anrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 600.--. IV 2024/231 17/17